GVG) wird der Beschwerde gegen den Schuldspruch in Bezug auf die Standesregeln 6.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen den Schuldspruch in Bezug auf die Standesregeln 6.
Der Beschwerde gegen die Höhe des Ersatzes der Kosten des Disziplinarverfahrens wird stattgegeben und diese Kosten mit € 500,00
Paragraph 74, Ziffer eins, ZTKG neu bemessen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten, Disziplinarsenat 2 (Sektion Architekten), wurde Herr Architekt DI C L, geb. am xx, Lgasse, G, eines Disziplinarvergehens
und 11.1. der Standesregeln verstoßen habe, dass er im Geschäftsverkehr nicht darauf hingewiesen habe, dass seine Befugnis ruhend gestellt sei. Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten, Disziplinarsenat 2 (Sektion Architekten), wurde Herr Architekt DI C L, geb. am xx, Lgasse, G, eines Disziplinarvergehens
Paragraph 55, Absatz eins, ZTKG für schuldig erkannt, weil er dadurch gegen die Punkte 1.1., 6.
Abs 1 Z 1 ZTKG zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises und
ZTKG zum Ersatz der mit € 1.196,00 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Er wurde hiefür
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, ZTKG zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises und
Paragraph 74, ZTKG zum Ersatz der mit € 1.196,00 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Begründet wurde das Disziplinarerkenntnis vom 31.03.2016 damit, dass Architekt DI L seit 31.07.2006 über eine ruhende Befugnis eines Architekten und außerdem über ein Baumeistergewerbe verfüge.Begründet wurde das Disziplinarerkenntnis vom 31.03.2016 damit, dass Architekt , DI L seit 31.07.2006 über eine ruhende Befugnis eines Architekten und außerdem über ein Baumeistergewerbe verfüge. Im März 2015 habe die Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten Kenntnis davon erlangt, dass sich Architekt L im Geschäftsverkehr trotz ruhender Befugnis als Architekt sowie staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker bezeichne. Unter anderem sei er in dem im Internet veröffentlichten Firmenverzeichnis „WKO Firmen A-Z“ als Mitglied der Wirtschaftskammer mit der Unternehmensbezeichnung „Baumeister: Architekt“ mit dem Beisatz „Berechtigungen aufrecht“ aufgeschienen. Weiters sei der Kammer ein Ausschnitt eines Einreichplanes vom 06.01.2015 (Wohnhaus Familie Dr. R) zugegangen, der neben dem Namen des Disziplinarbeschuldigten die Bezeichnung „Architekt: Baumeister“ sowie „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ samt Bundesadler aufgewiesen habe. Die Kammer der Ziviltechniker habe den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2015 auf die Bestimmungen des § 17 Abs 7 ZTG aufmerksam gemacht, wonach Ziviltechniker während des Ruhens ihrer Befugnis nicht berechtigt seien, öffentliche Urkunden zu errichten oder Ziviltechnikerleistungen zu erbringen oder anzubieten. Weiters müsse deutlich auf das Ruhen der Befugnis hingewiesen werden. Daraus müsse klar erkennbar sein, dass allenfalls aufgrund einer Gewerbeberechtigung angebotene Leistungen nicht im Rahmen einer Ziviltechnikerbefugnis erbracht würden. Schließlich sei er auch um entsprechende Änderung seiner Angaben im Internet bzw. um Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung Architekt ohne einen Hinweis auf das Ruhen der Befugnis ersucht worden. Weder auf dieses Schreiben, noch auf ein weiteres Schreiben der Kammer vom 27.05.2016, noch auf eine Einladung zur Stellungnahme durch den Disziplinaranwalt sei reagiert worden, weshalb der Disziplinaranwalt Anzeige beim Disziplinarsenat erstattet habe, der das Disziplinarverfahren eingeleitet und zur mündlichen Verhandlung verwiesen habe. Die Kammer der Ziviltechniker habe den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2015 auf die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 7, ZTG aufmerksam gemacht, wonach Ziviltechniker während des Ruhens ihrer Befugnis nicht berechtigt seien, öffentliche Urkunden zu errichten oder Ziviltechnikerleistungen zu erbringen oder anzubieten. Weiters müsse deutlich auf das Ruhen der Befugnis hingewiesen werden. Daraus müsse klar erkennbar sein, dass allenfalls aufgrund einer Gewerbeberechtigung angebotene Leistungen nicht im Rahmen einer Ziviltechnikerbefugnis erbracht würden. Schließlich sei er auch um entsprechende Änderung seiner Angaben im Internet bzw. um Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung Architekt ohne einen Hinweis auf das Ruhen der Befugnis ersucht worden. Weder auf dieses Schreiben, noch auf ein weiteres Schreiben der Kammer vom 27.05.2016, noch auf eine Einladung zur Stellungnahme durch den Disziplinaranwalt sei reagiert worden, weshalb der Disziplinaranwalt Anzeige beim Disziplinarsenat erstattet habe, der das Disziplinarverfahren eingeleitet und zur mündlichen Verhandlung verwiesen habe. In der Disziplinarverhandlung vom 31.03.2016 habe der Beschwerdeführer die Meinung vertreten, dass er berechtigt sei, sich als Architekt zu bezeichnen, da er diese Befugnis erlangt habe. Ihm sei keine Bestimmung des ZTG bekannt, wonach er auf das Ruhen seiner Befugnis hinweisen müsste. Es sei schließlich auch nicht erforderlich, sich als „Architekt mit aufrechter Befugnis“ zu bezeichnen. Er führe die Bezeichnung „Architekt“ zu Recht. Dies mache für seine Auftraggeber auch einen Unterschied, denn wenn er neben seiner Berufsbezeichnung als Baumeister sich auch als Architekt bezeichne, habe er dadurch einen „Mehrwert“ zu bieten, weil er ja auch eine entsprechende Ausbildung habe. Außerdem machten viele seiner Kollegen Werbung als Architekt trotz ruhender Befugnis. Um die Angelegenheit zu bereinigen, sei er bereit, den Zusatz „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ sowie den Bundesadler in seinen Unterlagen zu entfernen, die Bezeichnung Architekt werde er jedoch weiterhin führen. Er sei als Gesellschafter einer Bauträgergesellschaft auf das Baumeistergewerbe angewiesen, als Architekt allein könne er nicht überleben. Im Falle des Planungsauftrages Familie Dr. R werde direkt in unzulässiger Weise zusätzlich die Bezeichnung „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ samt Bundeswappen geführt, was keinen anderen Schluss zulasse, las dass der Verfasser des Planes eine staatliche Befugnis zu der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeit besitze. Dass dies aber nicht der Fall gewesen sei, könne der Disziplinarbeschuldigte nicht bestreiten. Der Tatbestand des Punktes 1.1. der Standesregeln ist damit erfüllt. Die Absicht des Disziplinarbeschuldigten, sich durch die inkriminierte Doppelbezeichnung einen Vorteil gegenüber jenen Kollegen zu verschaffen, die sich normkonform verhalten hätten, sei evident. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Kollegialität des Punktes 6.1. der Standesregeln. Der Hinweis, dass auch Architekten keinen Hinweis auf die aufrechte Befugnis geben würden, geht ins Leere, da der Normalfall sei, dass sich als Architekt bezeichnen dürfe, wer eine entsprechende Befugnis besitze. Das Ruhen der Befugnis sei der Ausnahmefall auf den Besonders hingewiesen werden müsse. Die Berufsbezeichnung dürfe nicht in einer zur Täuschung geeigneten Form verwendet werden. Auch im Geschäftsverkehr müsse im Sinne von 11.1. der Standesregeln ein geeigneter Hinweis auf die vorübergehende Beschränkung des Befugnisumfanges enthalten. Ohne diesen Hinweis sei die Befugnisbezeichnung zur Täuschung geeignet, verwechslungsfähig und gegen den Geist der Kollegialität verstoßend. Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe wurde als erschwerend das beharrliche Ignorieren der Aufträge der Kammer zur Stellungnahme, mildernd die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und die teilweise Schuldeinsicht (Bereitschaft, die Bezeichnung staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker samt Bundeswappen nicht mehr zu verwenden) gewertet. Es habe daher mit der geringsten im Gesetz vorgesehenen Strafe das Auslangen gefunden werden können. In Bezug auf die Kostenentscheidung beschränkt sich die Entscheidung der belangten Behörde auf den Stehsatz, dass sich die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht auf die bezogene Gesetzesstelle gründe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis abzuändern, den Beschwerdeführer von dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen freizusprechen, in eventu der Beschwerde teilweise Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis abzuändern, als der Spruch über die Verfahrenskosten zu lauten hat: „Der Beschuldigte ist zum Ersatz der mit € 50,00 bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.“ Begründet wurde die Beschwerde, die sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, damit, dass der Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sei.
Abs 1 ZTG dürfe die Bezeichnung „Architekt“ nur von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen worden sei, nicht geführt werden. Dem Beschwerdeführer sei die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt verliehen worden. Er falle also nicht in den Personenkreis derer, die diese Berufsbezeichnung nach § 38 Abs 1 ZTG nicht führen dürften. Er habe die Befugnis bloß nach § 17 Abs 6 ZTG ruhend gestellt, das nehme ihm aber nicht das Recht, sich weiter als Architekt zu bezeichnen.
Paragraph 38, Absatz eins, ZTG dürfe die Bezeichnung „Architekt“ nur von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen worden sei, nicht geführt werden. Dem Beschwerdeführer sei die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt verliehen worden. Er falle also nicht in den Personenkreis derer, die diese Berufsbezeichnung nach Paragraph 38, Absatz eins, ZTG nicht führen dürften. Er habe die Befugnis bloß nach Paragraph 17, Absatz 6, ZTG ruhend gestellt, das nehme ihm aber nicht das Recht, sich weiter als Architekt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe seit dem Ruhen seiner Befugnis Ziviltechnikerleistungen weder angeboten, geschweige denn, dass er sie erbracht hätte. Der Beschwerdeführer habe also niemals § 17 Abs 7 Z 2 ZTG zuwider gehandelt. Gleiches gelte auch für § 17 Abs 7 Z 1 ZTG. Der Beschwerdeführer habe seit dem relevanten Zeitpunkt keine Ziviltechnikerleistungen angeboten, die ausschließlich Personen mit aufrechter Befugnis vorbehalten seien, sehr wohl jedoch – und zwar im Rahmen seines angemeldeten Gewerbes eines Baumeisters – die diesem gestatteten Planungsleistungen. Der Beschwerdeführer habe seit dem Ruhen seiner Befugnis Ziviltechnikerleistungen weder angeboten, geschweige denn, dass er sie erbracht hätte. Der Beschwerdeführer habe also niemals Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer 2, ZTG zuwider gehandelt. Gleiches gelte auch für Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer eins, ZTG. Der Beschwerdeführer habe seit dem relevanten Zeitpunkt keine Ziviltechnikerleistungen angeboten, die ausschließlich Personen mit aufrechter Befugnis vorbehalten seien, sehr wohl jedoch – und zwar im Rahmen seines angemeldeten Gewerbes eines Baumeisters – die diesem gestatteten Planungsleistungen. Wahr sei, dass der Beschwerdeführer auf seinem Briefpapier die Berufsbezeichnung „Architekt“ weiter geführt habe. Das war und sei aber sein Recht und verstoße nicht gegen Standesregeln, solange man, wie der Beschwerdeführer, Ziviltechniker-leistungen weder anbiete, noch erbringe. Eine Pflicht zu einem ausdrücklichen Hinweis auf das Ruhen der Befugnis für einen Architekten, der keine Ziviltechnikerleistungen anbiete oder gar erbringe, werde man im Gesetz und in den Standesregeln vergeblich suchen. Dies widerspreche auch dem Geist der Kollegialität nicht. Wer keine Ziviltechnikerleistungen anbiete, könne die Öffentlichkeit hinsichtlich der Gleichstellung von Ziviltechnikern mit aufrechter und ruhender Befugnis von vornherein nicht täuschen. Und wer so handle, konkurriere auch nicht mit den Ziviltechnikern mit nicht ruhender Befugnis, könne sich also nicht unkollegial und unfair verhalten. Im Weiteren wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.09.2013, B 589/2013, eingegangen. Eine Pflicht zu einem ausdrücklichen Hinweis auf das Ruhen der Befugnis für einen Architekten, der keine Ziviltechnikerleistungen anbiete oder gar erbringe, werde man im Gesetz und in den Standesregeln vergeblich suchen. Dies widerspreche auch dem Geist der Kollegialität nicht. Wer keine Ziviltechnikerleistungen anbiete, könne die Öffentlichkeit hinsichtlich der Gleichstellung von Ziviltechnikern mit aufrechter und ruhender Befugnis von vornherein nicht täuschen. Und wer so handle, konkurriere auch nicht mit den Ziviltechnikern mit nicht ruhender Befugnis, könne sich also nicht unkollegial und unfair verhalten. Im Weiteren wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.09.2013, B 589 aus 2013,, eingegangen. Seit Ruhendstellung seiner Befugnis biete der Beschwerdeführer keine Leistungen nach § 17 Abs 7 ZTG an, sondern nur die eines Baumeisters. Im disziplinären Strafrecht herrsche Analogieverbot. Mangels Vorhandenseins einer positivierten Norm, wonach ein Architekt auf das Ruhen seiner Befugnis hinweisen müsse, dürfe er für das Unterlassen dieses Hinweises auch nicht schuldig gesprochen und bestraft werden.Seit Ruhendstellung seiner Befugnis biete der Beschwerdeführer keine Leistungen nach Paragraph 17, Absatz 7, ZTG an, sondern nur die eines Baumeisters. Im disziplinären Strafrecht herrsche Analogieverbot. Mangels Vorhandenseins einer positivierten Norm, wonach ein Architekt auf das Ruhen seiner Befugnis hinweisen müsse, dürfe er für das Unterlassen dieses Hinweises auch nicht schuldig gesprochen und bestraft werden. Zum Aufscheinen im Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammer Österreich mit dem Vermerk „Berechtigungen aufrecht“, werde ausgeführt, dass dieses Verzeichnis nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Wirtschaftskammer geführt werde. Es handle sich damit also nicht um einen Werbeauftritt des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer war der Wortlaut seines Eintrages dort gar nicht bewusst, bevor er ihm vorgeworfen worden war. Von einem Verschulden des Beschwerdeführers an dort etwa fälschlichen Angaben könne also keine Rede sein. Ansonsten müsste jeder im Geschäftsleben Befindliche das Internet nach etwa falschen Angaben Dritter über sich dauernd durchsuchen. Im Übrigen zitiere die belangte Behörde den Eintrag für den Beschwerdeführer auf dieser Website firmen.wko.at rundweg falsch, indem sie verkürzt feststelle, dass es dort bloß hieße: „Berechtigungen aufrecht“. Zwar stehe dies dort schon, aber im Zusammenhang mit: „Berechtigungen aufrecht Baumeister
O 1994 für den Standort G, Lgasse“. Baumeister
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 für den Standort G, , Lgasse“. Die Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ sei offenbar standardmäßig in der Mehrzahl tituliert. Beim Beschwerdeführer stand und steht aber nur wahrheitsgemäß die Berechtigung „Baumeister
O 1994“. Die eines Architekten und Ziviltechnikers wird nicht als aufrecht angegeben. Die Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ sei offenbar standardmäßig in der Mehrzahl tituliert. Beim Beschwerdeführer stand und steht aber nur wahrheitsgemäß die Berechtigung „Baumeister
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994“. Die eines Architekten und Ziviltechnikers wird nicht als aufrecht angegeben. Zum Kopf des Plans R wurde angeführt, dass diese laute: „Planer DI C L, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Architekt : Baumeister A- G, Lgasse _ phone: +43 xx _ mail: arch.l@aon.at” Unterhalb des Wortes Ziviltechniker befinde sich das Bundeswappen. Unterhalb dieses Plankopfes finde sich der Firmenstempel. Der Beschwerdeführer bediene sich nicht des Rundsiegels nach § 19 Abs 1 bis 3 ZTG. Er habe sich vielmehr bloß wahrheitsgemäß Ziviltechniker in der Erscheinungsform des Architekten nach § 1 Abs 2 Z 1 ZTG genannt, ohne dass ihn eine gesetzliche Verpflichtung zum ausdrücklichen Hinweis auf das Ruhen seiner Ziviltechnikerbefugnis getroffen hätte, weil eine Norm, die das befehlen würde, entgegen der Insinuation der belangten Behörde schlicht nicht existiere. So dürfe während des Ruhens nur das Siegel nicht verwendet werden, wohl aber die Berufsbezeichnung als Ziviltechniker/Architekt. Erst mit dem Erlöschen
Abs 1 bis 5 ZTG dürfe man sich nicht mehr als staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker bezeichnen. Systematisch davon getrennt sei nach § 17 Abs 6 bis 8 ZTG das Ruhen der Befugnis. Einzig die in § 17 Abs 7 ZTG genannten Leistungen dürfe der freilich trotz Ruhens weiterhin „staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker“ nicht erbringen oder anbieten. Der Beschwerdeführer bediene sich nicht des Rundsiegels nach Paragraph 19, Absatz eins bis 3 ZTG. Er habe sich vielmehr bloß wahrheitsgemäß Ziviltechniker in der Erscheinungsform des Architekten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ZTG genannt, ohne dass ihn eine gesetzliche Verpflichtung zum ausdrücklichen Hinweis auf das Ruhen seiner Ziviltechnikerbefugnis getroffen hätte, weil eine Norm, die das befehlen würde, entgegen der Insinuation der belangten Behörde schlicht nicht existiere. So dürfe während des Ruhens nur das Siegel nicht verwendet werden, wohl aber die Berufsbezeichnung als Ziviltechniker/Architekt. Erst mit dem Erlöschen
Paragraph 17, Absatz eins bis 5 ZTG dürfe man sich nicht mehr als staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker bezeichnen. Systematisch davon getrennt sei nach Paragraph 17, Absatz 6 bis 8 ZTG das Ruhen der Befugnis. Einzig die in Paragraph 17, Absatz 7, ZTG genannten Leistungen dürfe der freilich trotz Ruhens weiterhin „staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker“ nicht erbringen oder anbieten. Die gedruckte Wiedergabe des Bundeswappens auf dem Plankopf nach Art. 8a B-VG sei auch nicht unbefugt gewesen. Denn § 19 Abs 4 ZTG ordne an: „Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen“. Auch hier werde man nach einer Anordnung, wonach dies bei Ruhen der Befugnis nicht gestattet sei, vergeblich suchen. Es stehe in § 19 Abs 4 ZTG eben nicht: „Ziviltechniker sind (ausgenommen bei Ruhen ihrer Befugnis) berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.“ Diese Norm kenne eben keine solche Einschränkung. Die gedruckte Wiedergabe des Bundeswappens auf dem Plankopf nach Artikel 8 a, , B-VG sei auch nicht unbefugt gewesen. Denn Paragraph 19, Absatz 4, ZTG ordne an: „Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen“. Auch hier werde man nach einer Anordnung, wonach dies bei Ruhen der Befugnis nicht gestattet sei, vergeblich suchen. Es stehe in Paragraph 19, Absatz 4, ZTG eben nicht: „Ziviltechniker sind (ausgenommen bei Ruhen ihrer Befugnis) berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.“ Diese Norm kenne eben keine solche Einschränkung. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Plankopf wahrheitsgemäß als Baumeister bezeichnet. In dieser Eigenschaft erzeugte er befugtermaßen den bewussten Plan. Der Beschwerdeführer habe also mit keinem der Sachverhalte ein Disziplinarvergehen begangen. Zur Bekämpfung des Ausspruches über die Höhe der Verfahrenskosten werde auf § 74 ZTKG verwiesen, wonach die Kosten des Disziplinarverfahrens im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten zu tragen sind, die in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung zu bemessen seien. Dazu ordne § 381 StPO an, dass die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichtenden Partei zu ersetzen seien, einen Pauschalkostenbeitrag (Z 1) umfassten. Der Beschwerdeführer sei lediglich eines so minderen Disziplinarvergehens für schuldig befunden worden, dass die belangte Behörde zu Recht nur den gelindesten Strafausspruch des schriftlichen Verweises nach § 56 Abs 1 Z 1 ZTKG getätigt habe. Dies könne aber unter sinngemäßer Anwendung der StPO nur zur Anwendung des § 381 Abs 3 Z 4 StPO führen. Die Schwere des vorgeworfenen Vergehens sei schlimmstenfalls mit denjenigen justiziellen Straftaten vergleichbar, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fielen. Dafür sei aber ein Pauschalkostenrahmen von € 50,00 bis € 1.000,00 vorgesehen. Der getätigte Kostenersatzanspruch werde, unerklärt, übertroffen. Warum die belangte Behörde im Sinne des § 381 Abs 5 StPO überhaupt eine Annäherung oder gar Ausschöpfung des Höchstsatzes rechtfertigen solle, sei unerklärlich. Das Verfahren sei überaus schlank geblieben. Richtigerweise sei also der geringste, durch das Gesetz vorgesehene Kostenersatzanspruch von € 50,00 rechtsrichtig. Geringer könne der Aufwand eines Disziplinarverfahrens nicht sein. Die belangte Behörde habe nicht gerechtfertigt, wie sie gerade auf den vorgeschriebenen Betrag gekommen sei. Zur Bekämpfung des Ausspruches über die Höhe der Verfahrenskosten werde auf , Paragraph 74, ZTKG verwiesen, wonach die Kosten des Disziplinarverfahrens im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten zu tragen sind, die in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung zu bemessen seien. Dazu ordne Paragraph 381, StPO an, dass die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichtenden Partei zu ersetzen seien, einen Pauschalkostenbeitrag (Ziffer eins,) umfassten. Der Beschwerdeführer sei lediglich eines so minderen Disziplinarvergehens für schuldig befunden worden, dass die belangte Behörde zu Recht nur den gelindesten Strafausspruch des schriftlichen Verweises nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, ZTKG getätigt habe. Dies könne aber unter sinngemäßer Anwendung der StPO nur zur Anwendung des Paragraph 381, Absatz 3, Ziffer 4, StPO führen. Die Schwere des vorgeworfenen Vergehens sei schlimmstenfalls mit denjenigen justiziellen Straftaten vergleichbar, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fielen. Dafür sei aber ein Pauschalkostenrahmen von € 50,00 bis , € 1.000,00 vorgesehen. Der getätigte Kostenersatzanspruch werde, unerklärt, übertroffen. Warum die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 381, Absatz 5, StPO überhaupt eine Annäherung oder gar Ausschöpfung des Höchstsatzes rechtfertigen solle, sei unerklärlich. Das Verfahren sei überaus schlank geblieben. Richtigerweise sei also der geringste, durch das Gesetz vorgesehene Kostenersatzanspruch von € 50,00 rechtsrichtig. Geringer könne der Aufwand eines Disziplinarverfahrens nicht sein. Die belangte Behörde habe nicht gerechtfertigt, wie sie gerade auf den vorgeschriebenen Betrag gekommen sei. Sachverhalt: DI L hat an der Technischen Universität Graz Architektur studiert und das Studium der Architektur im Jahr 1993 erfolgreich abgeschlossen. Er hat die Ziviltechnikerprüfung absolviert. Seit 31.07.2006 wurde die Ziviltechnikerbefugnis ruhend gelassen. DI C L ist seit 06.05.2011 Gewerbeinhaber der Gewerbeberechtigung „Baumeister
O 1994“ am Standort Lgasse, G (GISA-Zahl: 19238128). DI C L ist seit 06.05.2011 Gewerbeinhaber der Gewerbeberechtigung „Baumeister
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994“ am Standort Lgasse, G (GISA-Zahl: 19238128). Der Beschwerdeführer ist seit 02.07.2014 gewerberechtlicher Geschäftsführer der G B GmbH mit Sitz in Sweg, G, die Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
O 1994, eingeschränkt auf Bauträger“ ist (GISA-Zahl x). Der Beschwerdeführer ist seit 02.07.2014 gewerberechtlicher Geschäftsführer der G B GmbH mit Sitz in Sweg, G, die Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994, eingeschränkt auf Bauträger“ ist (GISA-Zahl x). Die Wirtschaftskammer Österreich, Steiermark, technische Infrastruktur, teilte auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark per E-Mail mit, dass in dem im Internet veröffentlichten Firmenverzeichnis „WKO Firmen A-Z“, www.firmen.wko.at, betrieben von der Wirtschaftskammer Österreich, die Angabe des Firmenwortlauts über das Gewerbeamt und die Zuordnung zur zuständigen Fachgruppe in der Wirtschaftskammer Österreich erfolge. Unter der vorgegebenen Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ scheint hier „Baumeister
O 1994 für den Standort G, Lgasse ….“ auf. Zusätzliche Informationen z.B. Kontaktinfos oder Firmeninfos kann das Mitglied selbstständig im „Firmen A-Z“ editieren unter „Meine Unternehmensdaten bearbeiten“ (https://firmen.wko.at/). Hier hat der Beschwerdeführer als Unternehmensbezeichnung die Wortfolge „Baumeister: Architekt“ gewählt. Die Wirtschaftskammer Österreich, Steiermark, technische Infrastruktur, teilte auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark per E-Mail mit, dass in dem im Internet veröffentlichten Firmenverzeichnis „WKO Firmen A-Z“, www.firmen.wko.at, betrieben von der Wirtschaftskammer Österreich, die Angabe des Firmenwortlauts über das Gewerbeamt und die Zuordnung zur zuständigen Fachgruppe in der Wirtschaftskammer Österreich erfolge. Unter der vorgegebenen Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ scheint hier „Baumeister
Paragraph 94, Ziffer 5, GweO 1994 für den Standort G, Lgasse ….“ auf. Zusätzliche Informationen z.B. Kontaktinfos oder Firmeninfos kann das Mitglied selbstständig im „Firmen A-Z“ editieren unter „Meine Unternehmensdaten bearbeiten“ (https://firmen.wko.at/). , Hier hat der Beschwerdeführer als Unternehmensbezeichnung die Wortfolge „Baumeister: Architekt“ gewählt. Der Beschwerdeführer verfasste mit Datum 06.01.2015 einen Einreichplan mit dem Projekttitel: „Wohnhaus Fam. Dr. R, Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und 1 Carport für 2PKW+Geländeveränderung lt. Plan+ Errichtung eines Swimming Pools, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan, Projekt-Nr. R_01/2014, Plan-Nr. Ein-01A“, dessen Plankopf sich wie folgt darstellt: (Plankopf des Einreichplanes anonymisiert!) Auf dem vom Beschwerdeführer angebrachten Stempel unterhalb des Plankopfes befinden sich die gleichen Angaben, einschließlich der Angabe „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Architekt: Baumeister“ sowie das Bundeswappen. Der Stempel wurde händisch angebracht und mit einer Unterschrift des Beschwerdeführers versehen. Der Beschwerdeführer hat die Bezeichnung „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ sowie das Bundeswappen auf seinem Planstempel seit der Disziplinarverhandlung im März 2016 auf den von ihm angefertigten Plänen nicht mehr angebracht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von der belangten Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass ein Pauschalkostenbeitrag
PO heranzuziehen wäre und der Beschwerdeantrag diesbezüglich abgeändert. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von der belangten Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass ein Pauschalkostenbeitrag
Paragraph 381, Absatz 3, Ziffer 2, StPO heranzuziehen wäre und der Beschwerdeantrag diesbezüglich abgeändert. Die belangte Behörde gab in der Verhandlung dazu an, die tatsächlich angefallenen Kosten (Honorarnote des Disziplinaranwaltes und des Disziplinarsenatsvorsitzenden samt 15 % Zuschlag) in der Höhe von € 1.196,00 verrechnet zu haben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 13.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde. Die Feststellungen konnten durch Nachschau in öffentliche Register getroffen werden (Gewerbeinformationssystem Austria) sowie durch Einschau in die Akten. In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt decken sich das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Feststellungen der belangten Behörde. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 1 des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 50/2016: Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung BGBl. Nr. 50/2016: „
wenn nachträglich festgestellt wurde, dass eines der Erfordernisse für die , Erlangung der Befugnis
Paragraph 5, zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht , erfüllt war,
Paragraph eins, Absatz eins,, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.
Abs. 3 sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
Absatz 3, sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er 1. einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG
Abs 7 ZTG ist die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen der Befugnis hat der Beschwerdeführer im Jahr 2006 angezeigt.Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Baumeister und ist daher berechtigt, sich als Baumeister zu bezeichnen.
Paragraph 14, Absatz 7, ZTG ist die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen der Befugnis hat der Beschwerdeführer im Jahr 2006 angezeigt. Nach § 38 Abs 1 ZTG darf u. a. die Bezeichnung „Architekt“ von Personen nicht geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Studium der Architektur abgeschlossen, er ist staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker mit ruhender Befugnis mit der Einteilung „Architekt“
Abs 2 Z 1 ZTG, dh ihm wurde die entsprechende Befugnis verliehen, und er ist daher berechtigt, sich als Architekt zu bezeichnen und diese Bezeichnung
Nach Paragraph 38, Absatz eins, ZTG darf u. a. die Bezeichnung „Architekt“ von Personen nicht geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Studium der Architektur abgeschlossen, er ist staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker mit ruhender Befugnis mit der Einteilung „Architekt“
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ZTG, dh ihm wurde die entsprechende Befugnis verliehen, und er ist daher berechtigt, sich als Architekt zu bezeichnen und diese Bezeichnung
Paragraph 38, Absatz eins, ZTG zu führen. Der OGH führte zur Frage, ob ein Baumeister, der sein Unternehmen als „Architekturbüro“ bezeichnet hatte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes verpflichtet ist, dies zu unterlassen, ohne gleichzeitig – etwa durch Hinweis auf den bloß „gewerblichen“ Charakter des Büros – klarzustellen, dass im Unternehmen kein Architekt im Sinn des ZTG tätig ist, aus, dass mit dem Begriff „Architekt“ die an Architektenleistungen interessierten Kreise noch immer eine besondere, durch ein Hochschulstudium begründete und durch die Ziviltechnikerprüfung nachgewiesene Qualifikation verbindet (OGH 20.03.2007, 4 Ob 245/06t). Wird nur der Begriff „Architekt“ verwendet, wird das Publikum ohne jeden Zweifel an den Architekten im Sinn des ZTG denken. Auch habe der Gesetzgeber den Begriff „Architekt“ nicht generell (auch) für bloße Baumeister freigegeben (vgl § 99 Abs 6 GewO).Der OGH führte zur Frage, ob ein Baumeister, der sein Unternehmen als „Architekturbüro“ bezeichnet hatte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes verpflichtet ist, dies zu unterlassen, ohne gleichzeitig – etwa durch Hinweis auf den bloß „gewerblichen“ Charakter des Büros – klarzustellen, dass im Unternehmen kein Architekt im Sinn des ZTG tätig ist, aus, dass mit dem Begriff „Architekt“ die an Architektenleistungen interessierten Kreise noch immer eine besondere, durch ein Hochschulstudium begründete und durch die Ziviltechnikerprüfung nachgewiesene Qualifikation verbindet (OGH 20.03.2007, 4 Ob 245/06t). Wird nur der Begriff „Architekt“ verwendet, wird das Publikum ohne jeden Zweifel an den Architekten im Sinn des ZTG denken. Auch habe der Gesetzgeber den Begriff „Architekt“ nicht generell (auch) für bloße Baumeister freigegeben vergleiche Paragraph 99, Absatz 6, GewO). Zur Abgrenzung hat der OGH (20.03.2007, 4 Ob 245/06t; Anm Mogl, Entscheidungsbesprechung zu OGH 20.03.2007, Ob 245/06t, MR 2007, 207) festgehalten, dass ein Gewerbetreibender, der befugt ist, Leistungen auf dem Gebiete der Architektur zu erbringen, wie etwa ein Baumeister, sich dann als „Architekturbüro“ bezeichnen darf, wenn aus dem Wortlaut hervorgeht, dass der Inhaber des Architekturbüros Baumeister und damit nicht Ziviltechniker ist, ohne gegen das ZTG oder § 2 UWG zu verstoßen.Zur Abgrenzung hat der OGH (20.03.2007, 4 Ob 245/06t; Anmerkung Mogl, Entscheidungsbesprechung zu OGH 20.03.2007, Ob 245/06t, MR 2007, 207) festgehalten, dass ein Gewerbetreibender, der befugt ist, Leistungen auf dem Gebiete der Architektur zu erbringen, wie etwa ein Baumeister, sich dann als „Architekturbüro“ bezeichnen darf, wenn aus dem Wortlaut hervorgeht, dass der Inhaber des Architekturbüros Baumeister und damit nicht Ziviltechniker ist, ohne gegen das ZTG oder Paragraph 2, UWG zu verstoßen. Wenn dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Vorwurf gemacht wird, im Internetauftritt (gemeint wohl: im Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammer Österreich, Firmen A-Z) die Bezeichnung „Baumeister:Architekt“ geführt zu haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Unternehmensbezeichnung zwar vom Beschwerdeführer selbst gewählt wurde, er jedoch nicht Inhaber dieser Homepage ist. Auf dieser Homepage werden die Gewerbeberechtigung(en) wird (werden) über die Gewerbebehörde unter der vorgegebenen Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ eingegeben und die Zuordnung erfolgt über die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer. Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ unter der das vom Beschwerdeführer ausgeübte Baumeistergewerbe aufscheint, handelt es sich um eine von der Wirtschaftskammer vorgegebene Rubrik, die nicht vom Beschwerdeführer eingegeben wurde und auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hat. Unter dieser Rubrik scheint das aufrechte Baumeistergewerbe auf. Lediglich Unternehmensdaten, wie Kontaktinformationen (Adresse, Telefon, Email, etc.) oder wie hier die Unternehmensbezeichnung „Baumeister: Architekt“ kann das Mitglied selbst editieren. Da dem Beschwerdeführer aber, wie oben ausgeführt, zusteht, sich infolge seiner Qualifikation als Baumeister und Architekt zu bezeichnen, kann auch hierin kein standeswidriges Verhalten erblickt werden. Eine darüberhinausgehende Verantwortung des Beschwerdeführers für eine nicht von ihm erstellte und ihm zuzurechnende Homepage eines Dritten scheidet aus. Zusammengefasst kann ein unkollegiales bzw. standeswidriges Verhalten in der nach außen geführten Bezeichnung „Baumeister: Architekt“ nicht erblickt werden, verfügt der Beschwerdeführer doch über diese beiden Qualifikationen, weshalb es ihm auch gestattet ist, diese Bezeichnungen zu führen (vgl dazu auch Wiesinger, ecolex 2010/71, mwN). Ein standeswidriges Verhalten kann darin nicht erblickt werden.Zusammengefasst kann ein unkollegiales bzw. standeswidriges Verhalten in der nach außen geführten Bezeichnung „Baumeister: Architekt“ nicht erblickt werden, verfügt der Beschwerdeführer doch über diese beiden Qualifikationen, weshalb es ihm auch gestattet ist, diese Bezeichnungen zu führen vergleiche dazu auch Wiesinger, ecolex 2010/71, mwN). Ein standeswidriges Verhalten kann darin nicht erblickt werden. Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer als Ziviltechniker mit ruhender Befugnis nicht gestattet ist, Ziviltechnikerleistungen zu erbringen (§ 17 Abs 7 ZTG). Dies umfasst, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, die Berechtigung auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen (§ 4 Abs 1 ZTG). Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind, berechtigt (§ 4 Abs 2 ZTG). Ziviltechniker sind als Personen, die mit öffentlichem Glauben versehen sind, berechtigt, öffentliche Urkunden zu erstellten (§ 4 Abs 3 ZTG) und das Bundeswappen auf ihren Geschäftspapieren zu führen (§ 19 Abs 4 ZTG). Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker jedoch nicht berechtigt, öffentliche Urkunden zu errichten (§ 4 Abs 3 ZTG) oder Ziviltechnikerleistungen
Abs 1 und Abs 2 ZTG zu erbringen (§ 17 Abs 7 ZTG).Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer als Ziviltechniker mit ruhender Befugnis nicht gestattet ist, Ziviltechnikerleistungen zu erbringen (Paragraph 17, Absatz 7, ZTG). Dies umfasst, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, die Berechtigung auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen (Paragraph 4, Absatz eins, ZTG). Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, , sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind, berechtigt (Paragraph 4, Absatz 2, ZTG). Ziviltechniker sind als Personen, , die mit öffentlichem Glauben versehen sind, berechtigt, öffentliche Urkunden , zu erstellten (Paragraph 4, Absatz 3, ZTG) und das Bundeswappen auf ihren Geschäftspapieren zu führen (Paragraph 19, Absatz 4, ZTG). Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker jedoch nicht berechtigt, öffentliche Urkunden zu errichten (Paragraph 4, Absatz 3, ZTG) , oder Ziviltechnikerleistungen
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ZTG zu erbringen (Paragraph 17, Absatz 7, ZTG). Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, die ihm vorgeworfenen Leistungen als Baumeister oder ausschließlich als Architekt zu erbringen. Als Baumeister
O ist der Beschwerdeführer
O berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer war daher als Baumeister, wie am Plan auch angeführt, berechtigt, die ihm vorgeworfene Einreichplanung des Hauses Dr. R durchzuführen. Diese Planungsleistung stellt keine Leistung dar, die Ziviltechnikern vorbehalten ist. Auch diesbezüglich konnte sich der Beschwerdeführer daher nicht standeswidrig verhalten.Als Baumeister
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO ist der Beschwerdeführer
Paragraph 99, Absatz eins, GewO berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer war daher als Baumeister, wie am Plan auch angeführt, berechtigt, die ihm vorgeworfene Einreichplanung des Hauses Dr. R durchzuführen. Diese Planungsleistung stellt keine Leistung dar, die Ziviltechnikern vorbehalten ist. Auch diesbezüglich konnte sich der Beschwerdeführer daher nicht standeswidrig verhalten. Nach 2.1. der Standesregeln hat der Ziviltechniker in allen Angelegenheiten des Berufes in seinem Siegel und auf seinen Geschäftspapieren das Bundeswappen der Republik Österreich, akademische Grade, die dem Studienabschluss entsprechenden oder behördlich verliehenen Standesbezeichnungen, Vor- und Zunamen, die ihm aufgrund des Verleihungsbescheides zukommende Berufsbezeichnung und die Angabe des Kanzleisitzes zu führen. E Contrario ist daraus zu schließen, dass, wenn der Beschwerdeführer das Bundeswappen und die ihm verliehenen Standesbezeichnungen führt, er als in Angelegenheiten des Berufes stehend anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer allerdings auf dem genannten Einreichplan überdies auch die Angabe „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ und daneben das Bundeswappen anbrachte und diesen auch mit seinem Firmenstempel, der ebenfalls die Wortfolge „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ und das Bundeswappen enthielt, versah, ohne auf das Ruhen dieser Befugnis hinzuweisen, - zwar ohne sich des Rundsiegels (§ 19 ZTG) zu bedienen - ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erbrachte Planungsleistung als Erbringung einer Ziviltechnikerleistung im Sinne von § 4 Abs 1 und Abs 2 ZTG, jedoch in Folge des Fehlens des Rundsiegels nicht als öffentliche Urkunde im Sinne von § 4 Abs 3 ZTG, anzusehen ist. Dies war ihm aber während des Ruhens der Befugnis
Er hat daher gegen Punkt 1.
Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer 2, ZTG nicht gestattet. Er hat daher gegen Punkt 1.
der Standesregeln verstoßen hat. Die von der belangten Behörde
Abs 1 ZTKG verhängte Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises begegnet keinen Bedenken. Zusammengefasst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die Anbringung des Schriftzuges „stattlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ und das Bundeswappen ohne Hinweis auf das Ruhen seiner Befugnis auf dem Einreichplan Dr. R eines Disziplinarvergehens
Paragraph 55, Absatz eins, ZTKG schuldig ist, da er gegen Punkt 1.1. der Standesregeln verstoßen hat. Die von der belangten Behörde
Paragraph 56, Absatz eins, ZTKG verhängte Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises begegnet keinen Bedenken. Zur Kostenentscheidung der belangten Behörde: Die belangte Behörde hat ohne nähere Begründung die Kosten des Disziplinarverfahrens mit € 1.196,00 bestimmt. Dabei handelt es sich offenbar um jene Kosten, die der belangten Behörde durch die Legung der Honorarnoten des Disziplinaranwaltes und des Vorsitzenden des Disziplinarsenates entstanden sind zuzüglich eines 15 %igen Zuschlages.
ZTKG sind die Kosten des Disziplinarverfahrens im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des
Paragraph 74, ZTKG sind die Kosten des Disziplinarverfahrens im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des
PO innerhalb der Grenzen des Abs 3 Z 2 leg cit bemessen hat. Dabei sind
Abs 5 leg cit bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages
Abs 3 die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (Bertel/Venier, StPO, RZ 4 zu § 381). Maßgeblich für die Vorschreibung ist daher der Verfahrensaufwand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Grenzen von § 381 Abs 3 Z 2 StPO (OLG Wien 15.10.1997, 19 Bs373/97), jedoch darf der Pauschalkostenbeitrag auch bei Berücksichtigung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens die in § 381 Abs 3 StPO bestimmten Beträge nicht überschreiten.Dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Kostenblatt ist zu entnehmen, dass sie die vorgeschriebenen Kosten offenbar als Pauschalkosten
Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO innerhalb der Grenzen des Absatz 3, Ziffer 2, leg cit bemessen hat. Dabei sind
Absatz 5, leg cit bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages
Absatz 3, die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (Bertel/Venier, StPO, RZ 4 zu Paragraph 381,). Maßgeblich für die Vorschreibung ist daher der Verfahrensaufwand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Grenzen von Paragraph 381, Absatz 3, Ziffer 2, StPO (OLG Wien 15.10.1997, 19 Bs373/97), jedoch darf der Pauschalkostenbeitrag auch bei Berücksichtigung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens die in Paragraph 381, Absatz 3, StPO bestimmten Beträge nicht überschreiten. Wenn in der Beschwerde die Pauschalkosten als zu hoch bemessen moniert werden, da aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes keine weitwendigen Erhebungen notwendig gewesen seien, weshalb der Mindestsatz an Pauschalkosten zu bemessen gewesen wäre, ist im Hinblick auf den Verfahrensaufwand Das System derartiger Kostenpauschalierung - die im zulässigen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt (VfGH B 1666/06) - besteht gerade darin, dass die Kosten nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern in einem Gesamtbetrag für das ganze Verfahren errechnet und bestimmt werden, weil das Gesetz nicht konkret die Kosten für jede erdenkliche Leistung der Disziplinarbehörde in exakter Weise festlegt (RIS-Justiz RS 0120524 mwN). Die Pauschalkosten orientieren sich zwar an der tatsächlichen Belastung der im Verfahren tätigen Behörden (OBDK 14 Bkd 18/07; RIS-Justiz RS0078291). Es spielt aber für die kostenmäßige Berücksichtigung deren Arbeitsaufwandes keine Rolle, ob und in welcher Weise die Tätigkeit des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und der Disziplinaranwaltes tatsächlich abgegolten wird (vgl dazu 24 Os 4/14i zur Regelung im DSt).Das System derartiger Kostenpauschalierung - die im zulässigen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt (VfGH B 1666/06) - besteht gerade darin, dass die Kosten nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern in einem Gesamtbetrag für das ganze Verfahren errechnet und bestimmt werden, weil das Gesetz nicht konkret die Kosten für jede erdenkliche Leistung der Disziplinarbehörde in exakter Weise festlegt (RIS-Justiz RS 0120524 mwN). Die Pauschalkosten orientieren sich zwar an der tatsächlichen Belastung der im Verfahren tätigen Behörden (OBDK 14 Bkd 18/07; RIS-Justiz RS0078291). Es spielt aber für die kostenmäßige Berücksichtigung deren Arbeitsaufwandes keine Rolle, ob und in welcher Weise die Tätigkeit des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und der Disziplinaranwaltes tatsächlich abgegolten wird vergleiche dazu 24 Os 4/14i zur Regelung im DSt). Im gegenständlichen Fall wurde ein kurzes Vorverfahren durchgeführt, die Disziplinarverhandlung hat knapp über eine halbe Stunde gedauert, die Einvernahme von Zeugen war nicht erforderlich und das Disziplinarerkenntnis konnte nach 20minütiger Beratung verkündet werden. Es ist daher von einem Verwaltungsaufwand im untersten Bereich des durchschnittlichen Aufwandes derartiger Verfahren auszugehen. Da die belangte Behörde zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen hat, ist von einer durchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit auszugehen, weshalb die Pauschalkosten mit dem Doppelten der mindestens vorzuschreibenden Verfahrenskosten zu bestimmen und der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben war. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.49.30.1402.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.