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{'item': 'LVwG 43.19-1686/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlLVwG 43.19-1686/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerden

  1. der U G s.r.o. (vormals U I s.r.o.) B, und
  2. die F W A D Kft., S, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, Kgasse xx, I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 02.05.2016, GZ: 2.11-9/2016,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerden
  3. der U G s.r.o. (vormals U römisch eins s.r.o.) B, und
  4. die F W A D Kft., S, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, Kgasse xx, römisch eins, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 02.05.2016, GZ: 2.11-9/2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 56a Glücksspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird der Beschwerde der U G s.r.o.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird der Beschwerde der U G s.r.o. F o l g e g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid behoben. II. Die Beschwerde der F W A D Kft. wirdrömisch zwei. Die Beschwerde der F W A D Kft. wird z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz am 02.05.2016 an Ort und Stelle, Lokal U I s.r.o. in G, W Straße xx, die teilweise Schließung des Betriebes, nämlich den durch eine Tür vom Barbereich zugänglichen Nebenraum, und die Versiegelung dieses Raumes, in dem sich die Glücksspielgeräte befunden hätten, mit schriftlichem Bescheid verfügt; trotz der dem Lokalinhaber am 26.04.2016 nachweislich zugestellten Aufforderung entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstaltete oder durchgeführte Glücksspiele weder zu dulden, noch zu veranstalten und somit einzustellen, seien neuerlich Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden. Der Schließungsbescheid ist gerichtet an die U I s.r.o. und wurde dem angetroffenen Kellner S W vor Ort ausgefolgt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass an die U I s.r.o. als Lokalinhaber nachweislich am 26.04.2016 die Aufforderung ergangen sei, in Zukunft illegale Glücksspielaktivitäten in den ihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Räumen, die Teil der Gastgewerbebetriebsanlage sei, weder zu dulden, noch zu veranstalten. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 02.05.2016 seien neuerlich sechs elektronische Spielgeräte, welche z.B. die Durchführung von virtuellen Walzenspielen ermöglichten, vorgefunden worden. Es seien Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen sohin veranstaltet worden. Die im Zuge der vorangegangenen Kontrolle (26.04.2016) verfügte, mit dem Hinweis auf die Gesetzeswidrigkeit des Glücksspielbetriebes verbundene Beschlagnahme der Glücksspieleinrichtungen, sei ebenso wie die in der Folge ergangene Aufforderung zur Einstellung der Glücksspielaktivitäten offenkundig ohne Wirkung geblieben, ein prompter Ersatz der beschlagnahmten Geräte sei erfolgt. Es sei zweifelsfrei begründet anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung der festgestellten gesetzwidrigen Glücksspielveranstaltung bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Schließung nach § 56a GSpG vorlägen. römisch eins. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz am 02.05.2016 an Ort und Stelle, Lokal U römisch eins s.r.o. in G, W Straße xx, die teilweise Schließung des Betriebes, nämlich den durch eine Tür vom Barbereich zugänglichen Nebenraum, und die Versiegelung dieses Raumes, in dem sich die Glücksspielgeräte befunden hätten, mit schriftlichem Bescheid verfügt; trotz der dem Lokalinhaber am 26.04.2016 nachweislich zugestellten Aufforderung entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstaltete oder durchgeführte Glücksspiele weder zu dulden, noch zu veranstalten und somit einzustellen, seien neuerlich Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden. Der Schließungsbescheid ist gerichtet an die U römisch eins s.r.o. und wurde dem angetroffenen Kellner S W vor Ort ausgefolgt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass an die U römisch eins s.r.o. als Lokalinhaber nachweislich am 26.04.2016 die Aufforderung ergangen sei, in Zukunft illegale Glücksspielaktivitäten in den ihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Räumen, die Teil der Gastgewerbebetriebsanlage sei, weder zu dulden, noch zu veranstalten. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 02.05.2016 seien neuerlich sechs elektronische Spielgeräte, welche z.B. die Durchführung von virtuellen Walzenspielen ermöglichten, vorgefunden worden. Es seien Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen sohin veranstaltet worden. Die im Zuge der vorangegangenen Kontrolle (26.04.2016) verfügte, mit dem Hinweis auf die Gesetzeswidrigkeit des Glücksspielbetriebes verbundene Beschlagnahme der Glücksspieleinrichtungen, sei ebenso wie die in der Folge ergangene Aufforderung zur Einstellung der Glücksspielaktivitäten offenkundig ohne Wirkung geblieben, ein prompter Ersatz der beschlagnahmten Geräte sei erfolgt. Es sei zweifelsfrei begründet anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung der festgestellten gesetzwidrigen Glücksspielveranstaltung bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Schließung nach Paragraph 56 a, GSpG vorlägen. II. Rechtzeitig haben die U G s.r.o. (vormals U I s.r.o.), Sk xx, B, und die F W A D Kft., Sz xx, S, in einem, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin Lokalbetreiberin sei. Aus dem Gesetzestext gehe unmissverständlich hervor, dass „Betriebe“ geschlossen werden könnten. Jede Anordnung in diesen Sinne sohin auch ein Bescheid gemäß § 56 Abs 3 GSpG sei daher an den Inhaber des zu schließenden Betriebes zu richten. Inhaberin und Betreiberin des von der Betriebsschließung umfassten Betriebes sei die Zweitbeschwerdeführerin. Eine Betriebsschließung könne nur gegenüber der F W A D Kft. angeordnet werden. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der bekämpfte Bescheid nicht innerhalb der in § 56 Abs 3 GSpG festgesetzten Frist kenntlich geworden, sodass eine allfällige „Heilung“ bereits unter diesem Blickwinkel von vornherein nicht in Betracht komme. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides sei bis dato auch an die Erstbeschwerdeführerin nicht erfolgt. Der gegenständliche Bescheid sei im Lokal zurückbelassen worden. Voraussetzung sei aber die Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder in der Betriebsstätte. Ein Hinterlassen bei der Putzfrau oder der Kellnerin im Lokal ohne eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten sei nicht ausreichend, da eine Putzfrau oder Kellnerin nicht intern mit der Annahme von Schriftstücken ermächtigt sei. Mangels Zustellung des Bescheides innerhalb der gemäß § 56 Abs 3 GSpG festgesetzten Frist an einen tauglichen Adressaten, gelte die mündliche angeordnete Betriebsschließung ex lege als aufgehoben. Als zwingende Voraussetzung einer Betriebsschließung sehe das Gesetz vorher die Aufforderung zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele vor. Dies sei im Gegenstande nicht erfolgt. Ein diesbezügliches Schreiben, insbesondere an die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht ergangen. Im Weiteren erfolgten Ausführungen zum „gelindesten Mittel zur Zweckerreichung“, zur Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Betriebsschließung nach § 56a GSpG und wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben. römisch zwei. Rechtzeitig haben die U G s.r.o. (vormals U römisch eins s.r.o.), Sk xx, B, und die F W A D Kft., Sz xx, S, in einem, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin Lokalbetreiberin sei. Aus dem Gesetzestext gehe unmissverständlich hervor, dass „Betriebe“ geschlossen werden könnten. Jede Anordnung in diesen Sinne sohin auch ein Bescheid gemäß Paragraph 56, Absatz 3, GSpG sei daher an den Inhaber des zu schließenden Betriebes zu richten. Inhaberin und Betreiberin des von der Betriebsschließung umfassten Betriebes sei die Zweitbeschwerdeführerin. Eine Betriebsschließung könne nur gegenüber der F W A D Kft. angeordnet werden. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der bekämpfte Bescheid nicht innerhalb der in Paragraph 56, Absatz 3, GSpG festgesetzten Frist kenntlich geworden, sodass eine allfällige „Heilung“ bereits unter diesem Blickwinkel von vornherein nicht in Betracht komme. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides sei bis dato auch an die Erstbeschwerdeführerin nicht erfolgt. Der gegenständliche Bescheid sei im Lokal zurückbelassen worden. Voraussetzung sei aber die Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder in der Betriebsstätte. Ein Hinterlassen bei der Putzfrau oder der Kellnerin im Lokal ohne eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten sei nicht ausreichend, da eine Putzfrau oder Kellnerin nicht intern mit der Annahme von Schriftstücken ermächtigt sei. Mangels Zustellung des Bescheides innerhalb der gemäß Paragraph 56, Absatz 3, GSpG festgesetzten Frist an einen tauglichen Adressaten, gelte die mündliche angeordnete Betriebsschließung ex lege als aufgehoben. Als zwingende Voraussetzung einer Betriebsschließung sehe das Gesetz vorher die Aufforderung zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele vor. Dies sei im Gegenstande nicht erfolgt. Ein diesbezügliches Schreiben, insbesondere an die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht ergangen. Im Weiteren erfolgten Ausführungen zum „gelindesten Mittel zur Zweckerreichung“, zur Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG und wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben. III. Am 03.04.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat daran teilgenommen, als Zeugen wurden Mag. M R, G U und E F einvernommen. Die Verhandlung wurde verbunden mit den Beschwerdeverfahren der U G s.r.o. betreffend die Beschlagnahme am 02.05.2016 und 26.04.2016 und der F W A D Kft. betreffend die Beschlagnahme am 02.05.2016 am selben Standort (GZ: 41.19-1685/2016, 43.19-1684/2016). römisch drei. Am 03.04.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat daran teilgenommen, als Zeugen wurden Mag. M R, G U und E F einvernommen. Die Verhandlung wurde verbunden mit den Beschwerdeverfahren der U G s.r.o. betreffend die Beschlagnahme am 02.05.2016 und 26.04.2016 und der F W A D Kft. betreffend die Beschlagnahme am 02.05.2016 am selben Standort (GZ: 41.19-1685/2016, 43.19-1684/2016). IV. Von folgenden Feststellungen ist unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Verhandlung und jener Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen:römisch vier. Von folgenden Feststellungen ist unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Verhandlung und jener Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen: Am 26.04.2016 wurde am Standort in G, W Straße xx, in dem damals von der U I s.r.o. (nunmehr U G s.r.o.), B, Sk xx, betriebenen Lokal im Zuge einer Kontrolle nach dem GSpG ein Beschlagnahmebescheid betreffend sechs elektronische Glücksspielgeräte erlassen, gerichtet an die U I s.r.o. an die Adresse Sstraße, W, wo ein Bürobetrieb besteht. Mit diesem Bescheid erging auch die Aufforderung, „in Zukunft illegale Glücksspielaktivitäten in ihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Räumen, weder zu dulden, noch zu veranstalten, andernfalls die Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG anzuordnen sein wird.“Am 26.04.2016 wurde am Standort in G, W Straße xx, in dem damals von der U römisch eins s.r.o. (nunmehr U G s.r.o.), B, Sk xx, betriebenen Lokal im Zuge einer Kontrolle nach dem GSpG ein Beschlagnahmebescheid betreffend sechs elektronische Glücksspielgeräte erlassen, gerichtet an die U römisch eins s.r.o. an die Adresse Sstraße, W, wo ein Bürobetrieb besteht. Mit diesem Bescheid erging auch die Aufforderung, „in Zukunft illegale Glücksspielaktivitäten in ihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Räumen, weder zu dulden, noch zu veranstalten, andernfalls die Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, GSpG anzuordnen sein wird.“ Am 02.05.2016 wurde neuerlich eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im Lokal am selben Standort durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle am 02.05.2016 wurden abermals Glücksspielgeräte vor Ort beschlagnahmt und die nunmehr bekämpfte Betriebsschließung verfügt. Sowohl der Beschlagnahmebescheid vom 26.04.2016 als auch der Betriebsschließungsbescheid sind an die U I s.r.o. adressiert und wurde dem jeweils angetroffenen Kellner S W ausgefolgt. S W war von 11.04.2016 bis 27.04.2016 Arbeitnehmer der U I s.r.o., 83103 B, und ist ab 28.04.2016 „bis laufend“ Arbeitnehmer der F W A D Kft., S. Das Lokal wird seit 28.04.2016 von der F W A D Kft., Sz xx, S, U, betrieben. Eine Rechtsbeziehung zwischen den Unternehmen F W A D Kft. und U I s.r.o. bzw. U G s.r.o. besteht nicht.Anlässlich der Kontrolle am 02.05.2016 wurden abermals Glücksspielgeräte vor Ort beschlagnahmt und die nunmehr bekämpfte Betriebsschließung verfügt. Sowohl der Beschlagnahmebescheid vom 26.04.2016 als auch der Betriebsschließungsbescheid sind an die U römisch eins s.r.o. adressiert und wurde dem jeweils angetroffenen Kellner S W ausgefolgt. S W war von 11.04.2016 bis 27.04.2016 Arbeitnehmer der U römisch eins s.r.o., 83103 B, und ist ab 28.04.2016 „bis laufend“ Arbeitnehmer der F W A D Kft., S. Das Lokal wird seit 28.04.2016 von der F W A D Kft., Sz xx, S, U, betrieben. Eine Rechtsbeziehung zwischen den Unternehmen F W A D Kft. und U römisch eins s.r.o. bzw. U G s.r.o. besteht nicht. VI. Beweiswürdigung:römisch sechs. Beweiswürdigung: Der Betreiberwechsel, auf den die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift hinweisen, lässt sich nachvollziehen anhand des Ergebnisses des Auskunftsverfahrens (Dienstgeber) betreffend den an beiden Kontrollen angetroffenen Kellnern S W. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ein U-Unternehmen, die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Sl. Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen nicht zu folgen, dass zwischen diesen beiden Gesellschaften keine Rechtsbeziehung besteht. VII. Rechtsgrundlagen:römisch sieben. Rechtsgrundlagen: § 56a GSpG:Paragraph 56 a, GSpG:

(1)Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(3)Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(4)In einem Bescheid nach Absatz 3, können auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6)Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Die Bescheide gemäß Absatz 3, treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. Normadressat des § 56a GSpG ist der Inhaber des zu schließenden Betriebes. Inhaber ist derjenige, der die Sachherrschaft über den Betrieb innehat. Normadressat des Paragraph 56 a, GSpG ist der Inhaber des zu schließenden Betriebes. Inhaber ist derjenige, der die Sachherrschaft über den Betrieb innehat. Der nunmehr bekämpfte Teilbetriebsschließungsbescheid ist den Feststellungen folgend nicht an den Inhaber der Betriebsräume, die F W A D Kft., ergangen. Die einer Betriebsschließung zwingend vorauszugehende Aufforderung zur Einstellung der entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele ist am 26.04.2016 an die damals richtige Inhaberin, die U I s.r.o. ergangen, verfehlt aber in Hinblick auf den stattgefundenen Betreiberwechsel ihre Wirkung; eine dingliche Wirkung im Sinne des § 56 Abs 6 GSpG kann nur ein Bescheid entfalten. Es war daher der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge zu geben und der Bescheid zu beheben. Der nunmehr bekämpfte Teilbetriebsschließungsbescheid ist den Feststellungen folgend nicht an den Inhaber der Betriebsräume, die F W A D Kft., ergangen. Die einer Betriebsschließung zwingend vorauszugehende Aufforderung zur Einstellung der entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele ist am 26.04.2016 an die damals richtige Inhaberin, die U römisch eins s.r.o. ergangen, verfehlt aber in Hinblick auf den stattgefundenen Betreiberwechsel ihre Wirkung; eine dingliche Wirkung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 6, GSpG kann nur ein Bescheid entfalten. Es war daher der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge zu geben und der Bescheid zu beheben. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war als unzulässig zurückzuweisen, da diese nicht Bescheidadressat und daher auch nicht Partei des Betriebsschließungsverfahrens ist. Die Beschwerde war daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.43.19.1686.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.