RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlLVwG 41.19-1685/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerden
- der U G s.r.o. (vormals U I. s.r.o.) B, und
- die F W Kft., S, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, Kgasse, I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 02.05.2016, GZ: 2.11-9-2016,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerden
- der U G s.r.o. (vormals U römisch eins. s.r.o.) B, und
- die F W Kft., S, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, Kgasse, römisch eins, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 02.05.2016, GZ: 2.11-9-2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und §§ 52 Abs 1 Z 1, 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (im Folgenden GSpG) werden die Beschwerdenrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (im Folgenden GSpG) werden die Beschwerden z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz sechs elektronische Glücksspielgeräte mit den Gehäusebezeichnungen ACT mit den Nr. 1 und 2, MLT mit den Nr. 3 und 4 und Apollo mit den Nr. 5 und 6 beschlagnahmt, da bei einer behördlichen Kontrolle am 02.05.2016 im Lokal U I. s.r.o. in G, W Straße, der hinreichend substantiiert festgestellte Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG also durch fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG festgestellt worden sei. Mit den Glücksspielgeräten seien am 02.05.2016 konsenslos virtuelle Walzenspiele angeboten und veranstaltet und somit ins Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden. In der Begründung wurde Bezug genommen auf die, am 02.05.2016, in dem im Spruch näher bezeichneten Lokal, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Weiz in Gegenwart des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchgeführte Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. Der Verdacht auf einen fortgesetzten Verstoß nach § 52 Abs 1 Z 1 erstes und drittes Tatbild Glücksspielgesetz gründe sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen der Organe der Behörde und der mündlichen Aussage eines Spielers. Als Verantwortlicher für das gegenständliche Lokal sei die Firma U I. s.r.o., als Inhaber der verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenstände zu qualifizieren gewesen, weshalb der Bescheid gemäß § 53 Abs 3 GSpG an sie zu adressieren gewesen sei.römisch eins. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz sechs elektronische Glücksspielgeräte mit den Gehäusebezeichnungen ACT mit den Nr. 1 und 2, MLT mit den Nr. 3 und 4 und Apollo mit den Nr. 5 und 6 beschlagnahmt, da bei einer behördlichen Kontrolle am 02.05.2016 im Lokal U römisch eins. s.r.o. in G, W Straße, der hinreichend substantiiert festgestellte Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG also durch fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG festgestellt worden sei. Mit den Glücksspielgeräten seien am 02.05.2016 konsenslos virtuelle Walzenspiele angeboten und veranstaltet und somit ins Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden. In der Begründung wurde Bezug genommen auf die, am 02.05.2016, in dem im Spruch näher bezeichneten Lokal, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Weiz in Gegenwart des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchgeführte Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. Der Verdacht auf einen fortgesetzten Verstoß nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes und drittes Tatbild Glücksspielgesetz gründe sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen der Organe der Behörde und der mündlichen Aussage eines Spielers. Als Verantwortlicher für das gegenständliche Lokal sei die Firma U römisch eins. s.r.o., als Inhaber der verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenstände zu qualifizieren gewesen, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG an sie zu adressieren gewesen sei. II. Gegen diese Entscheidung haben die U G s.r.o. (vormals U I. s.r.o.) und die F W Kft., in einem, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde erhoben und einen Zustellmangel geltend gemacht, da der Bescheid vor Ort „lapidar liegengelassen“ worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens sei. Sie sei weder Eigentümerin der Geräte noch Betreiberin der Geräte noch Inhaberin der Geräte. Schließlich sei sie auch nicht Inhaberin der betrieblichen Räumlichkeit, in welcher die vermeintlichen Eingriffsgegenstände aufgestellt gewesen seien, sondern sei das Geschäftslokal mit 27.04.2016 an die Zweitbeschwerdeführerin vermietet worden. Kurzum die Erstbeschwerdeführerin habe mit den gegenständlichen Geräten nichts zu tun und stehe zu diesen weder in einem rechtlichen noch in einem tatsächlichen Verhältnis. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass kein begründeter Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 GSpG vorliege, kein Eingriff in das Glücksspielmonopol und die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß § 53 GSpG eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion darstelle.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung haben die U G s.r.o. (vormals U römisch eins. s.r.o.) und die F W Kft., in einem, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde erhoben und einen Zustellmangel geltend gemacht, da der Bescheid vor Ort „lapidar liegengelassen“ worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens sei. Sie sei weder Eigentümerin der Geräte noch Betreiberin der Geräte noch Inhaberin der Geräte. Schließlich sei sie auch nicht Inhaberin der betrieblichen Räumlichkeit, in welcher die vermeintlichen Eingriffsgegenstände aufgestellt gewesen seien, sondern sei das Geschäftslokal mit 27.04.2016 an die Zweitbeschwerdeführerin vermietet worden. Kurzum die Erstbeschwerdeführerin habe mit den gegenständlichen Geräten nichts zu tun und stehe zu diesen weder in einem rechtlichen noch in einem tatsächlichen Verhältnis. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass kein begründeter Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliege, kein Eingriff in das Glücksspielmonopol und die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß Paragraph 53, GSpG eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion darstelle. III. Am 03.04.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat daran teilgenommen, als Zeugen wurden Mag. M Re, G U und E F einvernommen. Die Verhandlung wurde verbunden mit den Beschwerdeverfahren der U G s.r.o. und F W Kft. betreffend die Betriebsschließung vom 02.05.2016 am selben Standort und der U G s.r.o. betreffend die Beschlagnahme am 26.04 2016 (GZ: 41.19-1686/2016, 43.19-1684/2016). römisch drei. Am 03.04.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat daran teilgenommen, als Zeugen wurden Mag. M Re, G U und E F einvernommen. Die Verhandlung wurde verbunden mit den Beschwerdeverfahren der U G s.r.o. und F W Kft. betreffend die Betriebsschließung vom 02.05.2016 am selben Standort und der U G s.r.o. betreffend die Beschlagnahme am 26.04 2016 (GZ: 41.19-1686/2016, 43.19-1684/2016). IV. Von folgenden Feststellungen ist unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Verhandlung und jener Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen:römisch vier. Von folgenden Feststellungen ist unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Verhandlung und jener Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen: Die Bezirkshauptmannschaft Weiz hat mit Bescheid vom 27.12.1989 die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und zum Betrieb eines Gastgewerbebetriebes auf dem Standort in G, WStraße, erteilt und die Anzeige der D T GmbH auf Änderung dieser Anlage durch Errichtung eines Wettcafés mit Bescheid vom 19.05.2011 zur Kenntnis genommen. Die D T GmbH war an diesem Standort bis 11.04.2016 auch Inhaber des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Café“ gemäß § 94 Z 26 mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (GISA-Zahl: 19130279). Seit 22.03.2010 ist die Wettvermittlungs F GmbH & Co KG ebenfalls an diesem Standort Inhaberin des Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“. Die Bezirkshauptmannschaft Weiz hat mit Bescheid vom 27.12.1989 die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und zum Betrieb eines Gastgewerbebetriebes auf dem Standort in G, WStraße, erteilt und die Anzeige der D T GmbH auf Änderung dieser Anlage durch Errichtung eines Wettcafés mit Bescheid vom 19.05.2011 zur Kenntnis genommen. Die D T GmbH war an diesem Standort bis 11.04.2016 auch Inhaber des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Café“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, mit der Berechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (GISA-Zahl: 19130279). Seit 22.03.2010 ist die Wettvermittlungs F GmbH & Co KG ebenfalls an diesem Standort Inhaberin des Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“. Am 26.04.2016 wurde am Standort in G, WStraße, in dem damals von der U I. s.r.o. (nunmehr U G s.r.o.), SK- B, Sk, betriebenen Lokal im Zuge einer Kontrolle nach dem GSpG ein Beschlagnahmebescheid betreffend sechs elektronische Glücksspielgeräte erlassen, gerichtet an die U I. s.r.o. an die Adresse Sstraße, W, wo ein Bürobetrieb besteht. Mit diesem Bescheid erging auch die Aufforderung, „in Zukunft illegale Glücksspielaktivitäten in ihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Räumen, weder zu dulden, noch zu veranstalten, andernfalls die Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG anzuordnen sein wird.“Am 26.04.2016 wurde am Standort in G, WStraße, in dem damals von der U römisch eins. s.r.o. (nunmehr U G s.r.o.), SK- B, Sk, betriebenen Lokal im Zuge einer Kontrolle nach dem GSpG ein Beschlagnahmebescheid betreffend sechs elektronische Glücksspielgeräte erlassen, gerichtet an die U römisch eins. s.r.o. an die Adresse Sstraße, W, wo ein Bürobetrieb besteht. Mit diesem Bescheid erging auch die Aufforderung, „in Zukunft illegale Glücksspielaktivitäten in ihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Räumen, weder zu dulden, noch zu veranstalten, andernfalls die Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, GSpG anzuordnen sein wird.“ Am 02.05.2016 wurde neuerlich eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im Lokal am selben Standort durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle am 02.05.2016 wurden die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte vor Ort beschlagnahmt und die Teilbetriebsschließung verfügt. Sowohl der Beschlagnahmebescheid vom 26.04.2016 als auch der Beschlagnahmebescheid vom 02.05.2016 sind an die U I. s.r.o. adressiert und wurde dem jeweils angetroffenen Kellner W Sch ausgefolgt. W Sch war von 11.04.2016 bis 27.04.2016 Arbeitnehmer der U I. s.r.o., B, und ist ab 28.04.2016 „bis laufend“ Arbeitnehmer der F W Kft., S. Das Lokal wird seit 28.04.2016 von der F W Kft., S utca, S, Ungarn, betrieben. Eine Rechtsbeziehung zwischen den Unternehmen F W Kft. und U I. s.r.o. bzw. U G s.r.o. besteht nicht.Anlässlich der Kontrolle am 02.05.2016 wurden die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte vor Ort beschlagnahmt und die Teilbetriebsschließung verfügt. Sowohl der Beschlagnahmebescheid vom 26.04.2016 als auch der Beschlagnahmebescheid vom 02.05.2016 sind an die U römisch eins. s.r.o. adressiert und wurde dem jeweils angetroffenen Kellner W Sch ausgefolgt. W Sch war von 11.04.2016 bis 27.04.2016 Arbeitnehmer der U römisch eins. s.r.o., B, und ist ab 28.04.2016 „bis laufend“ Arbeitnehmer der F W Kft., S. Das Lokal wird seit 28.04.2016 von der F W Kft., S utca, S, Ungarn, betrieben. Eine Rechtsbeziehung zwischen den Unternehmen F W Kft. und U römisch eins. s.r.o. bzw. U G s.r.o. besteht nicht. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem ergeben Aufschluss über das Vorliegen der Gewerbeberechtigungen. Die betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheide der belangten Behörde sind vorliegend. Die Arbeitgeber des angetroffenen Kellners Sch ergeben sich als Ergebnis des Auskunftsverfahrens die Unternehmenssitze der Beschwerdeführerinnen aus dem Vorbringen deren Rechtsvertreter. Das Ermittlungsverfahren hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen dahingehend nicht zu folgen, dass zwischen Erst- und Zweitbeschwerdeführerin keine Rechtsbeziehung besteht. VI. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Beurteilung maßgebend:römisch sechs. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Beurteilung maßgebend: § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG:Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG:
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. § 52 Abs 1 Z 1 GSpG:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG: Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; VII. Rechtliche Beurteilung:römisch sieben. Rechtliche Beurteilung: Parteien im Beschlagnahmeverfahren sind nach dem Glücksspielgesetz neben dem Eigentümer der Gegenstände der Veranstalter und der Inhaber (siehe VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0084). Inhaber ist gemäß § 309 ABGB derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat. Parteien im Beschlagnahmeverfahren sind nach dem Glücksspielgesetz neben dem Eigentümer der Gegenstände der Veranstalter und der Inhaber (siehe VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0084). Inhaber ist gemäß Paragraph 309, ABGB derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, andererseits verneint, selbst, wenn der Bescheid an sie gerichtet war (VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0171). Unabdingbare Voraussetzung für eine Beschwerdeerhebung durch den Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist die Zustellung des Bescheides an eine andere Partei des Verfahrens (VwGH 03.05.2011, Zl. 2008/08/0253). Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zukäme, wäre seine Beschwerde nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (VwGH 16.11.2011, Zl: 2011/17/0189). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der an die U I. s.r.o., nunmehrige U G s.r.o., gerichtete Beschlagnahmebescheid vom 02.05.2016 keine Wirkung entfalten konnte, da die U G s.r.o. nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens war. Den Feststellungen folgend war zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 02.05.2016 die Zweitbeschwerdeführerin Mieterin der Räumlichkeit, in der die Glücksspielapparate aufgestellt waren, und somit als Inhaberin Normadressat der Bestimmungen des § 53 Abs 1 GSpG. Sie wäre daher grundsätzlich beschwerdelegitimiert, auch wenn der Bescheid nicht an sie adressiert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausdrücklich ausgesprochen, dass unabdingbare Voraussetzung für eine Beschwerdeerhebung der Umstand ist, dass der Bescheid zumindest an eine andere Partei des Verfahrens zugestellt wurde. Davon ist im Gegenstande nicht auszugehen, weshalb die Beschwerden mangels Parteistellung zurückzuweisen waren. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der an die U römisch eins. s.r.o., nunmehrige U G s.r.o., gerichtete Beschlagnahmebescheid vom 02.05.2016 keine Wirkung entfalten konnte, da die U G s.r.o. nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens war. Den Feststellungen folgend war zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 02.05.2016 die Zweitbeschwerdeführerin Mieterin der Räumlichkeit, in der die Glücksspielapparate aufgestellt waren, und somit als Inhaberin Normadressat der Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG. Sie wäre daher grundsätzlich beschwerdelegitimiert, auch wenn der Bescheid nicht an sie adressiert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausdrücklich ausgesprochen, dass unabdingbare Voraussetzung für eine Beschwerdeerhebung der Umstand ist, dass der Bescheid zumindest an eine andere Partei des Verfahrens zugestellt wurde. Davon ist im Gegenstande nicht auszugehen, weshalb die Beschwerden mangels Parteistellung zurückzuweisen waren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.19.1685.2016