GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau C P (im Folgenden Beschwerdeführerin) und Herrn Dr. H P (im Folgenden Beschwerdeführer) für ihre Tochter S P, geb. am xx, vom 07.03.2017 auf „Erhöhung des Stundenausmaßes von Pflege- und Hilfspersonal
F für die Betreuung während der Schullandwoche“ abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau C P (im Folgenden Beschwerdeführerin) und Herrn Dr. H P (im Folgenden Beschwerdeführer) für ihre Tochter S P, geb. am xx, vom 07.03.2017 auf „Erhöhung des Stundenausmaßes von Pflege- und Hilfspersonal
Paragraph 35 a, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 idgF für die Betreuung während der Schullandwoche“ abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz nur Regelungen für den unmittelbaren Schulbetrieb beinhalte, woraus folge, dass ein Mitwirken des Betreuungspersonals beim Schülertransport/bei der Bewältigung des Schulweges
Ebenfalls könnten zusätzliche Kosten bzw. ein zusätzlicher Betreuungsaufwand, der beispielsweise für die Teilnahme an Schullandwochen etc. entstehe, nicht
Da die beantragte Erhöhung des Stundenausmaßes grundsätzlich nicht bewilligt werden könne, sei die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und auch die Mitwirkung des sonderpädagogischen Zentrums in diesem Verfahren nicht veranlasst worden.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz nur Regelungen für den unmittelbaren Schulbetrieb beinhalte, woraus folge, dass ein Mitwirken des Betreuungspersonals beim Schülertransport/bei der Bewältigung des Schulweges
Paragraph 35 a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz nicht vorgesehen sei. Ebenfalls könnten zusätzliche Kosten bzw. ein zusätzlicher Betreuungsaufwand, der beispielsweise für die Teilnahme an Schullandwochen etc. entstehe, nicht
Paragraph 35 a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz übernommen werden. Da die beantragte Erhöhung des Stundenausmaßes grundsätzlich nicht bewilligt werden könne, sei die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und auch die Mitwirkung des sonderpädagogischen Zentrums in diesem Verfahren nicht veranlasst worden. Gegen diesen Bescheid haben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Teilnahme an der Schullandwoche der erklärte Wunsch ihrer Tochter S P sei. Aufgrund deren Handicaps benötige S P Unterstützung in den Aktivitäten des täglichen Lebens, wie zum Beispiel Hilfe beim An- und Auskleiden, welches im Rahmen einer Schullandwoche öfters der Fall sein würde, Hilfe bei diversen sportlichen Aktivitäten (Schwimmen, Wanderungen, Basteln), Hilfe beim Essen und Trinken im Sinne des Vorbereitens des Essens (Schneiden von Fleisch) sowie Unterstützung bei der Körperpflege. Weiters sei bei S P eine Epilepsie diagnostiziert, welche derzeit zwar anfallsfrei verlaufe, jedoch sei es von Bedeutung, dass eine Person anwesend sei, welche im Notfall befugt sei, das Notfallmedikament zu verabreichen. Die beiden Beschwerdeführer würden die Sommersportwoche als wichtigen integrativen Bestandteil des Schulalltags sehen und S P wäre im Abweisungsfall das einzige Kind der gesamten Klasse, welches nicht daran teilnehmen könne. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit anderen Eltern von gehandicapten Kindern, sei den Beschwerdeführern bekannt, dass bei Kindern mit einem Bescheid nach dem § 7 BHG eine Erhöhung des Stundenausmaßes der Betreuungsstunden für solche Veranstaltungen durchaus möglich sei. Die beiden Beschwerdeführer würden die Sommersportwoche als wichtigen integrativen Bestandteil des Schulalltags sehen und S P wäre im Abweisungsfall das einzige Kind der gesamten Klasse, welches nicht daran teilnehmen könne. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit anderen Eltern von gehandicapten Kindern, sei den Beschwerdeführern bekannt, dass bei Kindern mit einem Bescheid nach dem Paragraph 7, BHG eine Erhöhung des Stundenausmaßes der Betreuungsstunden für solche Veranstaltungen durchaus möglich sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Tochter der Beschwerdeführer leidet laut Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 14.03.2013 unter „Infantiler Cerebralparese, vokaler Epilepsie und spastischer Hemiparese“, wodurch auf Antrag der Eltern von S P mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2013 ab dem Schuljahr 2013/2014 eine zusätzliche Betreuung von zehn Stunden je Schulwoche
PEG gewährt wurde. Nach einem Antrag auf Erhöhung der Förderstunden vom 04.12.2013 wurde mit Bescheid vom 25.02.2014 eine Betreuungszeit von zusätzlich zwölf Wochenstunden, insgesamt somit 22 Stunden je Schulwoche mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 2013/2014 gewährt. Die Tochter der Beschwerdeführer leidet laut Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 14.03.2013 unter „Infantiler Cerebralparese, vokaler Epilepsie und spastischer Hemiparese“, wodurch auf Antrag der Eltern von S P mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2013 ab dem Schuljahr 2013 aus 2014, eine zusätzliche Betreuung von zehn Stunden je Schulwoche
Paragraph 35 a, StPEG gewährt wurde. Nach einem Antrag auf Erhöhung der Förderstunden vom 04.12.2013 wurde mit Bescheid vom 25.02.2014 eine Betreuungszeit von zusätzlich zwölf Wochenstunden, insgesamt somit 22 Stunden je Schulwoche mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 2013 aus 2014, gewährt. Am 07.03.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.03.2017, stellten die beiden Beschwerdeführer einen Antrag auf Erhöhung des Stundenausmaßes der Schulassistenz auf 50 Stunden pro Woche und zwar für den Zeitraum 15.05.2017 bis 19.05.2017, da die VS Dr. J K in diesem Zeitraum mit den vierten Klassen eine Sommersportwoche durchführt. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 31/2017 (im Folgenden StPEG) lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, (im Folgenden StPEG) lautet wie folgt: § 35a StPEG:Paragraph 35 a, StPEG: Betreuungspersonal
Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.
Absatz eins, sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.
Schulunterrichtsgesetz Schulveranstaltungen als Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen. Außerdem ist
Abs 3 Z 3 Schulunterrichtsgesetz eine Verpflichtung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen dann nicht gegeben, wenn mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes – wie dies bei einer Schullandwoche der Fall ist – verbunden ist. Auch damit ist zum Ausdruck gebracht dass es sich bei solchen Schulveranstaltungen nicht um einen unmittelbaren Unterricht sondern, wie oben ausgeführt, um eine Ergänzung dazu handelt. Eine Schullandwoche stellt nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Schulveranstaltungsverordnung 1995 eine Schulveranstaltung dar, wobei
Schulunterrichtsgesetz Schulveranstaltungen als Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen. Außerdem ist
Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, Schulunterrichtsgesetz eine Verpflichtung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen dann nicht gegeben, wenn mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes – wie dies bei einer Schullandwoche der Fall ist – verbunden ist. Auch damit ist zum Ausdruck gebracht dass es sich bei solchen Schulveranstaltungen nicht um einen unmittelbaren Unterricht sondern, wie oben ausgeführt, um eine Ergänzung dazu handelt. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ausführen, dass nach ihrer Kenntnis andere gehandicapte Kinder mit einem Bescheid nach § 7 StBHG für solche Veranstaltungen ein erhöhtes Stundenausmaß zuerkannt bekommen hätten, so ist dazu auszuführen, dass Leistungen nicht alternativ nach § 35a StPEG und § 7 StBHG gewährt werden können. Es gibt hier eine strikte Abgrenzung der Kompetenzen zwischen dem Schulbereich und der Behindertenhilfe. Im Schulbereich wird ein Mehraufwand aus dem Steiermärkischen Behindertengesetz dann übernommen, wenn nicht vergleichbare Leistungen gewährt werden. Zu den Leistungen
BHG zählen nach Z 3 „Kosten für den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen“. Demnach ist die Information der Beschwerdeführer durch andere Eltern von gehandicapten Kindern, dass eine Erhöhung des Stundenausmaßes für die Betreuung während solcher Veranstaltungen aufgrund von § 7 StBHG gewährt worden sei, durchaus erklärbar und es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, einen diesbezüglichen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ausführen, dass nach ihrer Kenntnis andere gehandicapte Kinder mit einem Bescheid nach Paragraph 7, StBHG für solche Veranstaltungen ein erhöhtes Stundenausmaß zuerkannt bekommen hätten, so ist dazu auszuführen, dass Leistungen nicht alternativ nach Paragraph 35 a, StPEG und Paragraph 7, StBHG gewährt werden können. Es gibt hier eine strikte Abgrenzung der Kompetenzen zwischen dem Schulbereich und der Behindertenhilfe. Im Schulbereich wird ein Mehraufwand aus dem Steiermärkischen Behindertengesetz dann übernommen, wenn nicht vergleichbare Leistungen gewährt werden. Zu den Leistungen
Paragraph 7, Absatz eins, StBHG zählen nach Ziffer 3, „Kosten für den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen“. Demnach ist die Information der Beschwerdeführer durch andere Eltern von gehandicapten Kindern, dass eine Erhöhung des Stundenausmaßes für die Betreuung während solcher Veranstaltungen aufgrund von Paragraph 7, StBHG gewährt worden sei, durchaus erklärbar und es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, einen diesbezüglichen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Eine Erhöhung des Stundenausmaßes zur Betreuung während einer Schullandwoche, die lediglich eine Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts darstellt, ist vom § 35a StPEG nicht umfasst, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war. Eine Erhöhung des Stundenausmaßes zur Betreuung während einer Schullandwoche, die lediglich eine Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts darstellt, ist vom Paragraph 35 a, StPEG nicht umfasst, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.5.787.2017
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