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{'item': 'LVwG 33.22-316/2017'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25a§ 7b§ 64Art. 130§ 3§ 39§ 46

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlLVwG 33.22-316/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 50Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der I & C GmbH mit Sitz in Bulgarien vorgeworfen, dass die genannte Firma Herrn A S, geb. am xx, im Zeitraum von 17.06.2015 bis 09.07.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich, und zwar zum Arbeitsort/Einsatzort nach T, Ipark, Toilettenanlage der P Autoraststation, entsendet habe und für diesen in Österreich nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer am Arbeitsort/Einsatzort keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs-dokument E 101 bzw. A 1) am Arbeitsort/Einsatzort bereitgehalten wurden. Dies sei am 09.07.2015 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team x, Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag, festgestellt worden. Den Organen der Abgabenbehörde seien die Unterlagen auch nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden. Die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen wäre zumutbar gewesen. Mit dem im Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der römisch eins & C GmbH mit Sitz in Bulgarien vorgeworfen, dass die genannte Firma Herrn A S, geb. am xx, im Zeitraum von 17.06.2015 bis 09.07.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich, und zwar zum Arbeitsort/Einsatzort nach T, Ipark, Toilettenanlage der P Autoraststation, entsendet habe und für diesen in Österreich nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer am Arbeitsort/Einsatzort keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs-dokument E 101 bzw. A 1) am Arbeitsort/Einsatzort bereitgehalten wurden. Dies sei am 09.07.2015 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team x, Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag, festgestellt worden. Den Organen der Abgabenbehörde seien die Unterlagen auch nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden. Die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen wäre zumutbar gewesen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 7b Abs 8 Z 3 iVm § 7b Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) wurde über die Beschwerdeführerin

§ 7b

Abs 8 AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet,

§ 64Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VSt

G) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in der Höhe von € 50,00 zu bezahlen.Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 7 b, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet,

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in der Höhe von € 50,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei zwar handelsrechtliche Geschäftsführerin der I & C GmbH, diese sei aber im inkriminierten Zeitraum nicht Arbeitgeberin des A S gewesen und habe diesen auch nicht nach Österreich überlassen. Ab Juni 2015 habe die I & C GmbH die Erwerbsgelegenheit der Reinigungstätigkeit unter anderem der Raststation T an die ebenfalls bulgarische C Co GmbH verpachtet. Seitdem erfolge eine Rechnungslegung zwischen der I & C GmbH und der C Co GmbH. Das unternehmerische Risiko habe ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die C Co GmbH getroffen. Mit Reinigungstätigkeiten an der Raststation T habe die I & C GmbH somit seit Juni 2015 nichts mehr zu tun gehabt und habe diese nicht mehr durchgeführt. Herr S sei nicht bei der I & C GmbH beschäftigt gewesen und habe zu dieser gar kein Vertragsverhältnis gehabt. Er habe seinen Arbeitsvertrag mit der C Co GmbH geschlossen und auch von dieser seinen Lohn erhalten. Pflichten nach dem AVRAG hätten sohin ausschließlich die C Co GmbH getroffen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei zwar handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch eins & C GmbH, diese sei aber im inkriminierten Zeitraum nicht Arbeitgeberin des A S gewesen und habe diesen auch nicht nach Österreich überlassen. Ab Juni 2015 habe die römisch eins & C GmbH die Erwerbsgelegenheit der Reinigungstätigkeit unter anderem der Raststation T an die ebenfalls bulgarische C Co GmbH verpachtet. Seitdem erfolge eine Rechnungslegung zwischen der römisch eins & C GmbH und der C Co GmbH. Das unternehmerische Risiko habe ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die C Co GmbH getroffen. Mit Reinigungstätigkeiten an der Raststation T habe die römisch eins & C GmbH somit seit Juni 2015 nichts mehr zu tun gehabt und habe diese nicht mehr durchgeführt. Herr S sei nicht bei der römisch eins & C GmbH beschäftigt gewesen und habe zu dieser gar kein Vertragsverhältnis gehabt. Er habe seinen Arbeitsvertrag mit der C Co GmbH geschlossen und auch von dieser seinen Lohn erhalten. Pflichten nach dem AVRAG hätten sohin ausschließlich die C Co GmbH getroffen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist

§ 3Vw

GVG für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung zuständig. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist

Paragraph 3, VwGVG für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung zuständig. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Am 06.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren LVwG 33.22-317/2017 und LVwG 30.30-2543/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen

§ 39Abs 2 AVG i

Vm § 24 VStG und § 38 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Zur Verhandlung ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen, sie war jedoch während der gesamten Verhandlung anwaltlich vertreten. Ebenfalls nicht erschienen sind die geladenen Zeugen A S, I und G B, D P und M W. Das mit Herrn A S aufgenommene Personenblatt wurde

§ 46Abs 3 Z 4 Vw

GVG verlesen. Am 06.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren LVwG 33.22-317/2017 und LVwG 30.30-2543/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Zur Verhandlung ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen, sie war jedoch während der gesamten Verhandlung anwaltlich vertreten. Ebenfalls nicht erschienen sind die geladenen Zeugen A S, römisch eins und G B, D P und M W. Das mit Herrn A S aufgenommene Personenblatt wurde

Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG verlesen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der in der Verhandlung verlesenen Aktenbestandteile, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt 09.07.2015 und ist nach wie vor handelsrechtliche Geschäftsführerin der I & C GmbH mit dem Sitz in K 31, R, Bulgarien. Auf Grund einer Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Einzelunternehmen H Sch e.U. als Betreiber der P Tankstelle Raststation T, Ipark 2, T (im Folgenden Raststation T) und der I & C GmbH, führte die I & C GmbH die Reinigung der WC-Anlagen der Raststation T durch. Mit Wirksamkeit ab Juni 2015 erfolgte eine Subvergabe des gesamten Reinigungsauftrages von der I & C GmbH an die ebenfalls bulgarische C Co GmbH. Von diesem Umstand wurde die Raststation T von der I & C GmbH informiert. Diese Subvergabe bzw. die Reinigung der Toilettenanlagen durch die C Co GmbH war für die Raststation T als Vertragspartner, aber auch für Dritte dadurch ersichtlich, dass nun ein entsprechend anderes Firmenlogo auf der Uniform der Reinigungskräfte ersichtlich war und ein Firmenschild der C Co GmbH in den Toilettenanlagen angebracht wurde. Beginnend mit 17.06.2015 war Herr A S, geb. am xx, als Arbeitnehmer für die C Co GmbH tätig und wurde an diesem Tag auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Am 09.07.2015 führten Organe der Finanzpolizei Team x, Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag, bei der Raststation T eine Kontrolle durch und trafen dabei auf Herrn S. Dieser füllte ein auch in seiner Muttersprache verfasstes Personenblatt aus und gab in diesem an, für die C Co GmbH tätig zu sein. Zudem übergab er den Kontrollorganen eine Visitenkarte seiner Arbeitgeberin lautend auf C Co LTD. Zumal Herr S anlässlich der Kontrolle kein Sozialversicherungsdokument und keine Lohnunterlagen vorlegen konnte, richtete die mitbeteiligte Finanzpolizei ein Nachforderungs-E-Mail an die C Co GmbH, wobei sie die entsprechende E-Mail-Adresse offensichtlich dem auf der Raststation aufgehängten Firmenschild entnommen hatte. Herr S erhielt seinen Lohn ab 17.06.2015 von der C Co GmbH und war auch bei dieser zur Sozialversicherung in Bulgarien angemeldet. Die I & C GmbH bezahlt seit der Subvergabe an die C Co GmbH an diese Geldbeträge nach erfolgter Rechnungslegung, wobei die Rechnungen jeweils für ein Kalendermonat gelegt werden und als Rechnungsgrund angegeben ist, dass die C Co GmbH im jeweiligen Zeitraum „Sanitätsdienstleistungen“- offenbar gemeint Sanitärdienstleistungen - erbrachte. Die auf den Rechnungen für die Monate Juni und Juli 2015 ausgewiesenen Beträge hat die I & C GmbH nachweislich bezahlt. Die C Co GmbH verfügt gleich wie die I & C GmbH in Bulgarien über die Berechtigung die Tätigkeit „Denkmal- Fassaden und Gebäudereinigung“ auszuüben. Aus dem bulgarischen Handelsregister ist zudem ersichtlich, dass der Geschäftszweck der C Co GmbH (unter anderem) die Verrichtung von diversen Reinigungstätigkeiten ist. Zwischen der Raststation T und der C Co GmbH besteht kein direktes Vertragsverhältnis.Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt 09.07.2015 und ist nach wie vor handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch eins & C GmbH mit dem Sitz in K 31, R, Bulgarien. Auf Grund einer Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Einzelunternehmen H Sch e.U. als Betreiber der P Tankstelle Raststation T, Ipark 2, T (im Folgenden Raststation T) und der römisch eins & C GmbH, führte die römisch eins & C GmbH die Reinigung der WC-Anlagen der Raststation T durch. Mit Wirksamkeit ab Juni 2015 erfolgte eine Subvergabe des gesamten Reinigungsauftrages von der römisch eins & C GmbH an die ebenfalls bulgarische C Co GmbH. Von diesem Umstand wurde die Raststation T von der römisch eins & C GmbH informiert. Diese Subvergabe bzw. die Reinigung der Toilettenanlagen durch die C Co GmbH war für die Raststation T als Vertragspartner, aber auch für Dritte dadurch ersichtlich, dass nun ein entsprechend anderes Firmenlogo auf der Uniform der Reinigungskräfte ersichtlich war und ein Firmenschild der C Co GmbH in den Toilettenanlagen angebracht wurde. Beginnend mit 17.06.2015 war Herr A S, geb. am xx, als Arbeitnehmer für die C Co GmbH tätig und wurde an diesem Tag auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Am 09.07.2015 führten Organe der Finanzpolizei Team x, Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag, bei der Raststation T eine Kontrolle durch und trafen dabei auf Herrn S. Dieser füllte ein auch in seiner Muttersprache verfasstes Personenblatt aus und gab in diesem an, für die C Co GmbH tätig zu sein. Zudem übergab er den Kontrollorganen eine Visitenkarte seiner Arbeitgeberin lautend auf C Co LTD. Zumal Herr S anlässlich der Kontrolle kein Sozialversicherungsdokument und keine Lohnunterlagen vorlegen konnte, richtete die mitbeteiligte Finanzpolizei ein Nachforderungs-E-Mail an die C Co GmbH, wobei sie die entsprechende E-Mail-Adresse offensichtlich dem auf der Raststation aufgehängten Firmenschild entnommen hatte. Herr S erhielt seinen Lohn ab 17.06.2015 von der C Co GmbH und war auch bei dieser zur Sozialversicherung in Bulgarien angemeldet. Die römisch eins & C GmbH bezahlt seit der Subvergabe an die C Co GmbH an diese Geldbeträge nach erfolgter Rechnungslegung, wobei die Rechnungen jeweils für ein Kalendermonat gelegt werden und als Rechnungsgrund angegeben ist, dass die C Co GmbH im jeweiligen Zeitraum „Sanitätsdienstleistungen“- offenbar gemeint Sanitärdienstleistungen - erbrachte. Die auf den Rechnungen für die Monate Juni und Juli 2015 ausgewiesenen Beträge hat die römisch eins & C GmbH nachweislich bezahlt. Die C Co GmbH verfügt gleich wie die römisch eins & C GmbH in Bulgarien über die Berechtigung die Tätigkeit „Denkmal- Fassaden und Gebäudereinigung“ auszuüben. Aus dem bulgarischen Handelsregister ist zudem ersichtlich, dass der Geschäftszweck der C Co GmbH (unter anderem) die Verrichtung von diversen Reinigungstätigkeiten ist. Zwischen der Raststation T und der C Co GmbH besteht kein direktes Vertragsverhältnis. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Unterlagen, insbesondere dem Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn S und der C Co GmbH in Verbindung mit dem verlesenen Personenblatt und diversen Rechnungen und Zahlungsbelegen, die belegen, dass Herr S bereits ab Juni 2015 seinen Lohn von der C Co GmbH erhielt, die C Co GmbH im Juni und im Juli 2015 gegenüber der I & C GmbH Rechnung legte und diese die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt wurden. Dass Herr S anlässlich der Kontrolle den Kontrollorganen eine Visitenkarte seiner Arbeitgeberin C Co LTD übergab, ergibt sich aus dem bezughabenden Kontrollprotokoll. Weiters existieren Unterlagen die belegen, dass Herr S im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der C Co GmbH zur Sozialversicherung angemeldet war und auch eine entsprechende Lohnabrechnung durch den Steuerberater der C Co GmbH erfolgte (u.a. Auskunft der Nationalen Einkommensagentur, Amtliche Bescheinigung, Auszüge aus der Lohnverrechnung). Dass die Raststation T mit der I & C GmbH einen Vertrag über die Reinigung der dortigen Toilettenanlagen abgeschlossen hatte, ergibt sich aus einer lediglich teilweise vorliegenden Vereinbarung in Verbindung mit einer MIAS-Abfrage und den schriftlichen Angaben des Herrn H Sch vom 04.04.2017, welcher auch bestätigte, von der Subvergabe in Kenntnis gesetzt worden zu sein und diese Änderung auch insoweit wahrgenommen zu haben, als die Dienstverträge bereits im Juni 2015 auf eine andere Firma lauteten und die Mitarbeiter ein anderes Firmenlogo auf der Uniform trugen. Durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten deutschen Übersetzungen mit den bulgarischen Originalen durch die der Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin bestätigte sich auch, dass die Übersetzungen korrekt erfolgten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich sämtliche im Akt befindlichen Unterlagen miteinander in Einklang bringen lassen und decken sich diese mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin (wenngleich diese anstelle einer Subvergabe von einer Verpachtung spricht, welche jedoch nach den vorliegenden Zahlungsflüssen nicht stattgefunden hat), weshalb die erkennende Richterin keinen Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der Raststion T Unterlagen an die mitbeteiligte Partei schickte (zumal in dem E-Mail explizit angeführt wird, dass alle drei angetroffenen Mitarbeiter seit 17.06.2015 bei der C Co GmbH angestellt sind) und sie eine ebenfalls auf Grund der Kontrolle vom 09.07.2015 erfolgte Tatanlastung wegen der Nichterstattung einer ZKO-3-Meldung nicht beeinspruchte und die bezughabende Strafverfügung damit in Rechtskraft erwuchs. Für ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Raststation T und der C Co GmbH fanden sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Unterlagen, insbesondere dem Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn S und der C Co GmbH in Verbindung mit dem verlesenen Personenblatt und diversen Rechnungen und Zahlungsbelegen, die belegen, dass Herr S bereits ab Juni 2015 seinen Lohn von der C Co GmbH erhielt, die C Co GmbH im Juni und im Juli 2015 gegenüber der römisch eins & C GmbH Rechnung legte und diese die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt wurden. Dass Herr S anlässlich der Kontrolle den Kontrollorganen eine Visitenkarte seiner Arbeitgeberin C Co LTD übergab, ergibt sich aus dem bezughabenden Kontrollprotokoll. Weiters existieren Unterlagen die belegen, dass Herr S im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der C Co GmbH zur Sozialversicherung angemeldet war und auch eine entsprechende Lohnabrechnung durch den Steuerberater der C Co GmbH erfolgte (u.a. Auskunft der Nationalen Einkommensagentur, Amtliche Bescheinigung, Auszüge aus der Lohnverrechnung). Dass die Raststation T mit der römisch eins & C GmbH einen Vertrag über die Reinigung der dortigen Toilettenanlagen abgeschlossen hatte, ergibt sich aus einer lediglich teilweise vorliegenden Vereinbarung in Verbindung mit einer MIAS-Abfrage und den schriftlichen Angaben des Herrn H Sch vom 04.04.2017, welcher auch bestätigte, von der Subvergabe in Kenntnis gesetzt worden zu sein und diese Änderung auch insoweit wahrgenommen zu haben, als die Dienstverträge bereits im Juni 2015 auf eine andere Firma lauteten und die Mitarbeiter ein anderes Firmenlogo auf der Uniform trugen. Durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten deutschen Übersetzungen mit den bulgarischen Originalen durch die der Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin bestätigte sich auch, dass die Übersetzungen korrekt erfolgten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich sämtliche im Akt befindlichen Unterlagen miteinander in Einklang bringen lassen und decken sich diese mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin (wenngleich diese anstelle einer Subvergabe von einer Verpachtung spricht, welche jedoch nach den vorliegenden Zahlungsflüssen nicht stattgefunden hat), weshalb die erkennende Richterin keinen Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der Raststion T Unterlagen an die mitbeteiligte Partei schickte (zumal in dem E-Mail explizit angeführt wird, dass alle drei angetroffenen Mitarbeiter seit 17.06.2015 bei der C Co GmbH angestellt sind) und sie eine ebenfalls auf Grund der Kontrolle vom 09.07.2015 erfolgte Tatanlastung wegen der Nichterstattung einer ZKO-3-Meldung nicht beeinspruchte und die bezughabende Strafverfügung damit in Rechtskraft erwuchs. Für ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Raststation T und der C Co GmbH fanden sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist zunächst, dass, obwohl das AVRAG durch das ab 01.01.2017 in Kraft befindliche Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (im Folgenden LSD-BG) ersetzt wurde, das gegenständliche Verfahren nach alter Rechtslage fortzuführen ist. Dies folgt aus den Übergangsbestimmungen § 72 Abs 1 LSD-BG iVm § 19 Abs 1 Z 38 AVRAG. Die somit in diesem Verfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen des AVRAG lauten auszugsweise wie folgt:Vorauszuschicken ist zunächst, dass, obwohl das AVRAG durch das ab 01.01.2017 in Kraft befindliche Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (im Folgenden LSD-BG) ersetzt wurde, das gegenständliche Verfahren nach alter Rechtslage fortzuführen ist. Dies folgt aus den Übergangsbestimmungen Paragraph 72, Absatz eins, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 38, AVRAG. Die somit in diesem Verfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen des AVRAG lauten auszugsweise wie folgt: § 7b Abs 1, 1a, 1b, 2, 5 und 8 AVRAG idF BGBl. I Nr. 44/2016 lautet wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz eins, eins a, eins b, 2, 5 und 8 AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet wie folgt: „

(1)Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
  1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
  2. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
  3. bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
  4. bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
  5. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  6. die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten. Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3, bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Absatz eins, Ziffer eins, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Abs. 1 im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
  1. geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
  2. Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
  3. Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 bis 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des § 17 Abs. 4 ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
  4. Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, bis 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
  5. Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder
  6. kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
  7. Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
  8. Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in mit Arbeiten im Sinne des Abs. 1a im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Abs. 1 Z 1 und Z 2 nicht.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in mit Arbeiten im Sinne des Absatz eins a, im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht.
(2)Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
  1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
  2. Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
  3. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern.
  4. Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern. Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  3. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  4. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  5. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  6. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  7. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
  8. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.“ In rechtlicher Hinsicht ist es für eine Bejahung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin erforderlich zu klären, ob die I & C GmbH einerseits Arbeitgeberin im Sinne des § 7b Abs 1 AVRAG ist bzw. zum Tatzeitpunkt war und andererseits, ob diese Herrn S nach Österreich entsandt hat. Nachdem § 7b Abs 1 AVRAG zudem vorsieht, dass eine Beschäftigerin mit Sitz in Bulgarien hinsichtlich der an sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Bestimmungen § 7b Abs 5 und 8 AVRAG als Arbeitgeberin gilt, war auch zu prüfen, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen der I & C GmbH & der C Co GmbH um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt.In rechtlicher Hinsicht ist es für eine Bejahung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin erforderlich zu klären, ob die römisch eins & C GmbH einerseits Arbeitgeberin im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG ist bzw. zum Tatzeitpunkt war und andererseits, ob diese Herrn S nach Österreich entsandt hat. Nachdem Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG zudem vorsieht, dass eine Beschäftigerin mit Sitz in Bulgarien hinsichtlich der an sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Bestimmungen Paragraph 7 b, Absatz 5 und 8 AVRAG als Arbeitgeberin gilt, war auch zu prüfen, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen der römisch eins & C GmbH & der C Co GmbH um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Herr S einen Dienstvertrag mit der C Co GmbH abgeschlossen hatte, von dieser Entgelt erhielt und von dieser zur Sozialversicherung angemeldet war. Die C Co GmbH ist berechtigt in Bulgarien die Tätigkeit „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ auszuüben. Laut den bezughabenden Rechnungen verrechnete die C Co GmbH im Juni und Juli 2015 der I & C GmbH Beträge für erbrachte Sanitätsdienstleistungen – offenbar gemeint Sanitärdienstleistungen - (und nicht etwa für die Überlassung von Arbeitskräften). Für eine Subvergabe und nicht etwa für eine Arbeitskräfteüberlassung spricht auch, dass die Mitarbeiter bereits im Juni 2015 Logos einer anderen Firma (offensichtlich der C Co GmbH) trugen, sodass die Durchführung der Reinigungstätigkeiten durch eine andere/neue Firma auch für den österreichischen Vertragspartner und dritte Personen ersichtlich war. Für eine Subvergabe spricht auch das Vorhandensein eines Firmenschildes der C Co GmbH in den Toilettenanlagen auf der Raststation T am 09.07.
  9. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Herr S einen Dienstvertrag mit der C Co GmbH abgeschlossen hatte, von dieser Entgelt erhielt und von dieser zur Sozialversicherung angemeldet war. Die C Co GmbH ist berechtigt in Bulgarien die Tätigkeit „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ auszuüben. Laut den bezughabenden Rechnungen verrechnete die C Co GmbH im Juni und Juli 2015 der römisch eins & C GmbH Beträge für erbrachte Sanitätsdienstleistungen – offenbar gemeint Sanitärdienstleistungen - (und nicht etwa für die Überlassung von Arbeitskräften). Für eine Subvergabe und nicht etwa für eine Arbeitskräfteüberlassung spricht auch, dass die Mitarbeiter bereits im Juni 2015 Logos einer anderen Firma (offensichtlich der C Co GmbH) trugen, sodass die Durchführung der Reinigungstätigkeiten durch eine andere/neue Firma auch für den österreichischen Vertragspartner und dritte Personen ersichtlich war. Für eine Subvergabe spricht auch das Vorhandensein eines Firmenschildes der C Co GmbH in den Toilettenanlagen auf der Raststation T am 09.07.
  10. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Herr S zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmer der C Co GmbH war und sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die C Co GmbH Herrn S als Arbeitskraft der I & C GmbH im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung überlassen hätte. Da sohin die C Co GmbH und nicht die I & C GmbH Arbeitgeberin des Herrn S war, wäre diese und nicht die I & C GmbH im Falle einer Entsendung nach Österreich verpflichtet gewesen dafür Sorge zu tragen, dass das Sozialversicherungsdokument des Herrn S am Kontrolltag bereitgehalten wird.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Herr S zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmer der C Co GmbH war und sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die C Co GmbH Herrn S als Arbeitskraft der römisch eins & C GmbH im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung überlassen hätte. Da sohin die C Co GmbH und nicht die römisch eins & C GmbH Arbeitgeberin des Herrn S war, wäre diese und nicht die römisch eins & C GmbH im Falle einer Entsendung nach Österreich verpflichtet gewesen dafür Sorge zu tragen, dass das Sozialversicherungsdokument des Herrn S am Kontrolltag bereitgehalten wird. Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der I & C GmbH die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und war daher das Verwaltungs-strafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch eins & C GmbH die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und war daher das Verwaltungs-strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.22.316.2017

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