GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der I & C GmbH mit Sitz in Bulgarien vorgeworfen, dass die genannte Firma Herrn A S, geb. am xx, im Zeitraum von 17.06.2015 bis 09.07.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich, und zwar zum Arbeitsort/Einsatzort nach T, Ipark, Toilettenanlage der P Autoraststation, entsendet habe und für diesen in Österreich nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer am Arbeitsort/Einsatzort keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs-dokument E 101 bzw. A 1) am Arbeitsort/Einsatzort bereitgehalten wurden. Dies sei am 09.07.2015 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team x, Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag, festgestellt worden. Den Organen der Abgabenbehörde seien die Unterlagen auch nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden. Die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen wäre zumutbar gewesen. Mit dem im Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der römisch eins & C GmbH mit Sitz in Bulgarien vorgeworfen, dass die genannte Firma Herrn A S, geb. am xx, im Zeitraum von 17.06.2015 bis 09.07.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich, und zwar zum Arbeitsort/Einsatzort nach T, Ipark, Toilettenanlage der P Autoraststation, entsendet habe und für diesen in Österreich nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer am Arbeitsort/Einsatzort keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs-dokument E 101 bzw. A 1) am Arbeitsort/Einsatzort bereitgehalten wurden. Dies sei am 09.07.2015 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team x, Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag, festgestellt worden. Den Organen der Abgabenbehörde seien die Unterlagen auch nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden. Die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen wäre zumutbar gewesen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 7b Abs 8 Z 3 iVm § 7b Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) wurde über die Beschwerdeführerin
Abs 8 AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet,
G) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in der Höhe von € 50,00 zu bezahlen.Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 7 b, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet,
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in der Höhe von € 50,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei zwar handelsrechtliche Geschäftsführerin der I & C GmbH, diese sei aber im inkriminierten Zeitraum nicht Arbeitgeberin des A S gewesen und habe diesen auch nicht nach Österreich überlassen. Ab Juni 2015 habe die I & C GmbH die Erwerbsgelegenheit der Reinigungstätigkeit unter anderem der Raststation T an die ebenfalls bulgarische C Co GmbH verpachtet. Seitdem erfolge eine Rechnungslegung zwischen der I & C GmbH und der C Co GmbH. Das unternehmerische Risiko habe ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die C Co GmbH getroffen. Mit Reinigungstätigkeiten an der Raststation T habe die I & C GmbH somit seit Juni 2015 nichts mehr zu tun gehabt und habe diese nicht mehr durchgeführt. Herr S sei nicht bei der I & C GmbH beschäftigt gewesen und habe zu dieser gar kein Vertragsverhältnis gehabt. Er habe seinen Arbeitsvertrag mit der C Co GmbH geschlossen und auch von dieser seinen Lohn erhalten. Pflichten nach dem AVRAG hätten sohin ausschließlich die C Co GmbH getroffen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei zwar handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch eins & C GmbH, diese sei aber im inkriminierten Zeitraum nicht Arbeitgeberin des A S gewesen und habe diesen auch nicht nach Österreich überlassen. Ab Juni 2015 habe die römisch eins & C GmbH die Erwerbsgelegenheit der Reinigungstätigkeit unter anderem der Raststation T an die ebenfalls bulgarische C Co GmbH verpachtet. Seitdem erfolge eine Rechnungslegung zwischen der römisch eins & C GmbH und der C Co GmbH. Das unternehmerische Risiko habe ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die C Co GmbH getroffen. Mit Reinigungstätigkeiten an der Raststation T habe die römisch eins & C GmbH somit seit Juni 2015 nichts mehr zu tun gehabt und habe diese nicht mehr durchgeführt. Herr S sei nicht bei der römisch eins & C GmbH beschäftigt gewesen und habe zu dieser gar kein Vertragsverhältnis gehabt. Er habe seinen Arbeitsvertrag mit der C Co GmbH geschlossen und auch von dieser seinen Lohn erhalten. Pflichten nach dem AVRAG hätten sohin ausschließlich die C Co GmbH getroffen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist
GVG für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung zuständig. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist
Paragraph 3, VwGVG für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung zuständig. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Am 06.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren LVwG 33.22-317/2017 und LVwG 30.30-2543/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen
Vm § 24 VStG und § 38 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Zur Verhandlung ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen, sie war jedoch während der gesamten Verhandlung anwaltlich vertreten. Ebenfalls nicht erschienen sind die geladenen Zeugen A S, I und G B, D P und M W. Das mit Herrn A S aufgenommene Personenblatt wurde
GVG verlesen. Am 06.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren LVwG 33.22-317/2017 und LVwG 30.30-2543/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Zur Verhandlung ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen, sie war jedoch während der gesamten Verhandlung anwaltlich vertreten. Ebenfalls nicht erschienen sind die geladenen Zeugen A S, römisch eins und G B, D P und M W. Das mit Herrn A S aufgenommene Personenblatt wurde
Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG verlesen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der in der Verhandlung verlesenen Aktenbestandteile, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt 09.07.2015 und ist nach wie vor handelsrechtliche Geschäftsführerin der I & C GmbH mit dem Sitz in K 31, R, Bulgarien. Auf Grund einer Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Einzelunternehmen H Sch e.U. als Betreiber der P Tankstelle Raststation T, Ipark 2, T (im Folgenden Raststation T) und der I & C GmbH, führte die I & C GmbH die Reinigung der WC-Anlagen der Raststation T durch. Mit Wirksamkeit ab Juni 2015 erfolgte eine Subvergabe des gesamten Reinigungsauftrages von der I & C GmbH an die ebenfalls bulgarische C Co GmbH. Von diesem Umstand wurde die Raststation T von der I & C GmbH informiert. Diese Subvergabe bzw. die Reinigung der Toilettenanlagen durch die C Co GmbH war für die Raststation T als Vertragspartner, aber auch für Dritte dadurch ersichtlich, dass nun ein entsprechend anderes Firmenlogo auf der Uniform der Reinigungskräfte ersichtlich war und ein Firmenschild der C Co GmbH in den Toilettenanlagen angebracht wurde. Beginnend mit 17.06.2015 war Herr A S, geb. am xx, als Arbeitnehmer für die C Co GmbH tätig und wurde an diesem Tag auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Am 09.07.2015 führten Organe der Finanzpolizei Team x, Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag, bei der Raststation T eine Kontrolle durch und trafen dabei auf Herrn S. Dieser füllte ein auch in seiner Muttersprache verfasstes Personenblatt aus und gab in diesem an, für die C Co GmbH tätig zu sein. Zudem übergab er den Kontrollorganen eine Visitenkarte seiner Arbeitgeberin lautend auf C Co LTD. Zumal Herr S anlässlich der Kontrolle kein Sozialversicherungsdokument und keine Lohnunterlagen vorlegen konnte, richtete die mitbeteiligte Finanzpolizei ein Nachforderungs-E-Mail an die C Co GmbH, wobei sie die entsprechende E-Mail-Adresse offensichtlich dem auf der Raststation aufgehängten Firmenschild entnommen hatte. Herr S erhielt seinen Lohn ab 17.06.2015 von der C Co GmbH und war auch bei dieser zur Sozialversicherung in Bulgarien angemeldet. Die I & C GmbH bezahlt seit der Subvergabe an die C Co GmbH an diese Geldbeträge nach erfolgter Rechnungslegung, wobei die Rechnungen jeweils für ein Kalendermonat gelegt werden und als Rechnungsgrund angegeben ist, dass die C Co GmbH im jeweiligen Zeitraum „Sanitätsdienstleistungen“- offenbar gemeint Sanitärdienstleistungen - erbrachte. Die auf den Rechnungen für die Monate Juni und Juli 2015 ausgewiesenen Beträge hat die I & C GmbH nachweislich bezahlt. Die C Co GmbH verfügt gleich wie die I & C GmbH in Bulgarien über die Berechtigung die Tätigkeit „Denkmal- Fassaden und Gebäudereinigung“ auszuüben. Aus dem bulgarischen Handelsregister ist zudem ersichtlich, dass der Geschäftszweck der C Co GmbH (unter anderem) die Verrichtung von diversen Reinigungstätigkeiten ist. Zwischen der Raststation T und der C Co GmbH besteht kein direktes Vertragsverhältnis.Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt 09.07.2015 und ist nach wie vor handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch eins & C GmbH mit dem Sitz in K 31, R, Bulgarien. Auf Grund einer Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Einzelunternehmen H Sch e.U. als Betreiber der P Tankstelle Raststation T, Ipark 2, T (im Folgenden Raststation T) und der römisch eins & C GmbH, führte die römisch eins & C GmbH die Reinigung der WC-Anlagen der Raststation T durch. Mit Wirksamkeit ab Juni 2015 erfolgte eine Subvergabe des gesamten Reinigungsauftrages von der römisch eins & C GmbH an die ebenfalls bulgarische C Co GmbH. Von diesem Umstand wurde die Raststation T von der römisch eins & C GmbH informiert. Diese Subvergabe bzw. die Reinigung der Toilettenanlagen durch die C Co GmbH war für die Raststation T als Vertragspartner, aber auch für Dritte dadurch ersichtlich, dass nun ein entsprechend anderes Firmenlogo auf der Uniform der Reinigungskräfte ersichtlich war und ein Firmenschild der C Co GmbH in den Toilettenanlagen angebracht wurde. Beginnend mit 17.06.2015 war Herr A S, geb. am xx, als Arbeitnehmer für die C Co GmbH tätig und wurde an diesem Tag auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Am 09.07.2015 führten Organe der Finanzpolizei Team x, Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag, bei der Raststation T eine Kontrolle durch und trafen dabei auf Herrn S. Dieser füllte ein auch in seiner Muttersprache verfasstes Personenblatt aus und gab in diesem an, für die C Co GmbH tätig zu sein. Zudem übergab er den Kontrollorganen eine Visitenkarte seiner Arbeitgeberin lautend auf C Co LTD. Zumal Herr S anlässlich der Kontrolle kein Sozialversicherungsdokument und keine Lohnunterlagen vorlegen konnte, richtete die mitbeteiligte Finanzpolizei ein Nachforderungs-E-Mail an die C Co GmbH, wobei sie die entsprechende E-Mail-Adresse offensichtlich dem auf der Raststation aufgehängten Firmenschild entnommen hatte. Herr S erhielt seinen Lohn ab 17.06.2015 von der C Co GmbH und war auch bei dieser zur Sozialversicherung in Bulgarien angemeldet. Die römisch eins & C GmbH bezahlt seit der Subvergabe an die C Co GmbH an diese Geldbeträge nach erfolgter Rechnungslegung, wobei die Rechnungen jeweils für ein Kalendermonat gelegt werden und als Rechnungsgrund angegeben ist, dass die C Co GmbH im jeweiligen Zeitraum „Sanitätsdienstleistungen“- offenbar gemeint Sanitärdienstleistungen - erbrachte. Die auf den Rechnungen für die Monate Juni und Juli 2015 ausgewiesenen Beträge hat die römisch eins & C GmbH nachweislich bezahlt. Die C Co GmbH verfügt gleich wie die römisch eins & C GmbH in Bulgarien über die Berechtigung die Tätigkeit „Denkmal- Fassaden und Gebäudereinigung“ auszuüben. Aus dem bulgarischen Handelsregister ist zudem ersichtlich, dass der Geschäftszweck der C Co GmbH (unter anderem) die Verrichtung von diversen Reinigungstätigkeiten ist. Zwischen der Raststation T und der C Co GmbH besteht kein direktes Vertragsverhältnis. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Unterlagen, insbesondere dem Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn S und der C Co GmbH in Verbindung mit dem verlesenen Personenblatt und diversen Rechnungen und Zahlungsbelegen, die belegen, dass Herr S bereits ab Juni 2015 seinen Lohn von der C Co GmbH erhielt, die C Co GmbH im Juni und im Juli 2015 gegenüber der I & C GmbH Rechnung legte und diese die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt wurden. Dass Herr S anlässlich der Kontrolle den Kontrollorganen eine Visitenkarte seiner Arbeitgeberin C Co LTD übergab, ergibt sich aus dem bezughabenden Kontrollprotokoll. Weiters existieren Unterlagen die belegen, dass Herr S im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der C Co GmbH zur Sozialversicherung angemeldet war und auch eine entsprechende Lohnabrechnung durch den Steuerberater der C Co GmbH erfolgte (u.a. Auskunft der Nationalen Einkommensagentur, Amtliche Bescheinigung, Auszüge aus der Lohnverrechnung). Dass die Raststation T mit der I & C GmbH einen Vertrag über die Reinigung der dortigen Toilettenanlagen abgeschlossen hatte, ergibt sich aus einer lediglich teilweise vorliegenden Vereinbarung in Verbindung mit einer MIAS-Abfrage und den schriftlichen Angaben des Herrn H Sch vom 04.04.2017, welcher auch bestätigte, von der Subvergabe in Kenntnis gesetzt worden zu sein und diese Änderung auch insoweit wahrgenommen zu haben, als die Dienstverträge bereits im Juni 2015 auf eine andere Firma lauteten und die Mitarbeiter ein anderes Firmenlogo auf der Uniform trugen. Durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten deutschen Übersetzungen mit den bulgarischen Originalen durch die der Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin bestätigte sich auch, dass die Übersetzungen korrekt erfolgten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich sämtliche im Akt befindlichen Unterlagen miteinander in Einklang bringen lassen und decken sich diese mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin (wenngleich diese anstelle einer Subvergabe von einer Verpachtung spricht, welche jedoch nach den vorliegenden Zahlungsflüssen nicht stattgefunden hat), weshalb die erkennende Richterin keinen Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der Raststion T Unterlagen an die mitbeteiligte Partei schickte (zumal in dem E-Mail explizit angeführt wird, dass alle drei angetroffenen Mitarbeiter seit 17.06.2015 bei der C Co GmbH angestellt sind) und sie eine ebenfalls auf Grund der Kontrolle vom 09.07.2015 erfolgte Tatanlastung wegen der Nichterstattung einer ZKO-3-Meldung nicht beeinspruchte und die bezughabende Strafverfügung damit in Rechtskraft erwuchs. Für ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Raststation T und der C Co GmbH fanden sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Unterlagen, insbesondere dem Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn S und der C Co GmbH in Verbindung mit dem verlesenen Personenblatt und diversen Rechnungen und Zahlungsbelegen, die belegen, dass Herr S bereits ab Juni 2015 seinen Lohn von der C Co GmbH erhielt, die C Co GmbH im Juni und im Juli 2015 gegenüber der römisch eins & C GmbH Rechnung legte und diese die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt wurden. Dass Herr S anlässlich der Kontrolle den Kontrollorganen eine Visitenkarte seiner Arbeitgeberin C Co LTD übergab, ergibt sich aus dem bezughabenden Kontrollprotokoll. Weiters existieren Unterlagen die belegen, dass Herr S im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der C Co GmbH zur Sozialversicherung angemeldet war und auch eine entsprechende Lohnabrechnung durch den Steuerberater der C Co GmbH erfolgte (u.a. Auskunft der Nationalen Einkommensagentur, Amtliche Bescheinigung, Auszüge aus der Lohnverrechnung). Dass die Raststation T mit der römisch eins & C GmbH einen Vertrag über die Reinigung der dortigen Toilettenanlagen abgeschlossen hatte, ergibt sich aus einer lediglich teilweise vorliegenden Vereinbarung in Verbindung mit einer MIAS-Abfrage und den schriftlichen Angaben des Herrn H Sch vom 04.04.2017, welcher auch bestätigte, von der Subvergabe in Kenntnis gesetzt worden zu sein und diese Änderung auch insoweit wahrgenommen zu haben, als die Dienstverträge bereits im Juni 2015 auf eine andere Firma lauteten und die Mitarbeiter ein anderes Firmenlogo auf der Uniform trugen. Durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten deutschen Übersetzungen mit den bulgarischen Originalen durch die der Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin bestätigte sich auch, dass die Übersetzungen korrekt erfolgten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich sämtliche im Akt befindlichen Unterlagen miteinander in Einklang bringen lassen und decken sich diese mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin (wenngleich diese anstelle einer Subvergabe von einer Verpachtung spricht, welche jedoch nach den vorliegenden Zahlungsflüssen nicht stattgefunden hat), weshalb die erkennende Richterin keinen Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der Raststion T Unterlagen an die mitbeteiligte Partei schickte (zumal in dem E-Mail explizit angeführt wird, dass alle drei angetroffenen Mitarbeiter seit 17.06.2015 bei der C Co GmbH angestellt sind) und sie eine ebenfalls auf Grund der Kontrolle vom 09.07.2015 erfolgte Tatanlastung wegen der Nichterstattung einer ZKO-3-Meldung nicht beeinspruchte und die bezughabende Strafverfügung damit in Rechtskraft erwuchs. Für ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Raststation T und der C Co GmbH fanden sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist zunächst, dass, obwohl das AVRAG durch das ab 01.01.2017 in Kraft befindliche Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (im Folgenden LSD-BG) ersetzt wurde, das gegenständliche Verfahren nach alter Rechtslage fortzuführen ist. Dies folgt aus den Übergangsbestimmungen § 72 Abs 1 LSD-BG iVm § 19 Abs 1 Z 38 AVRAG. Die somit in diesem Verfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen des AVRAG lauten auszugsweise wie folgt:Vorauszuschicken ist zunächst, dass, obwohl das AVRAG durch das ab 01.01.2017 in Kraft befindliche Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (im Folgenden LSD-BG) ersetzt wurde, das gegenständliche Verfahren nach alter Rechtslage fortzuführen ist. Dies folgt aus den Übergangsbestimmungen Paragraph 72, Absatz eins, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 38, AVRAG. Die somit in diesem Verfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen des AVRAG lauten auszugsweise wie folgt: § 7b Abs 1, 1a, 1b, 2, 5 und 8 AVRAG idF BGBl. I Nr. 44/2016 lautet wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz eins, eins a, eins b, 2, 5 und 8 AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet wie folgt: „
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
G einzustellen.Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch eins & C GmbH die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und war daher das Verwaltungs-strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.22.316.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.