GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) die Verpflichtung von Frau D W (im Folgenden Beschwerdeführerin) festgestellt, einen Aufwandersatz in Höhe von € 25.000,00 für die Heimpflege von L W, geb. xx, zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit Übergabsvertrag vom 22.12.2011 das Buchantiquariat X an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Laut Verkehrswertgutachten vom 04.05.2012 sei der Wert des Inventares der Firma W per Stichtag 30.04.2012 auf € 25.000,00 geschätzt worden.
Steiermärkisches Sozialhilfegesetz seien die entstandenen Heimkosten dem Magistrat Graz Sozialamt zu ersetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) die Verpflichtung von Frau D W (im Folgenden Beschwerdeführerin) festgestellt, einen Aufwandersatz in Höhe von € 25.000,00 für die Heimpflege von L W, geb. xx, zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit Übergabsvertrag vom 22.12.2011 das Buchantiquariat römisch zehn an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Laut Verkehrswertgutachten vom 04.05.2012 sei der Wert des Inventares der Firma W per Stichtag 30.04.2012 auf € 25.000,00 geschätzt worden.
Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz seien die entstandenen Heimkosten dem Magistrat Graz Sozialamt zu ersetzen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sie, um dem Bescheid nachzukommen, gezwungen wäre, das gesamte Inventar zu veräußern, um dem Sozialamt den geforderten Betrag bezahlen zu können. Auch wenn der Verkauf des gesamten Inventars möglich wäre, hätte sie kein Inventar mehr und könnte das Geschäft nicht mehr weiterführen und wäre gleichzeitig arbeitslos. Der von der belangten Behörde geforderte Betrag stelle kein Vermögen, sondern ihre Existenzgrundlage dar. Unabhängig davon, sei es unglaublich schwierig geworden, ein Buchantiquariat zu führen, da die elektronischen Medien eine große Konkurrenz seien. Sie sei alleinerziehende Mutter eines 18-jährigen Sohnes, dessen Ausbildung allein von ihr finanziert würde. Sie habe Miete, Strom, Betriebskosten für das Geschäft und privat aus den Einnahmen zu bezahlen und müsse für ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes aufkommen. Daher sehe sie sich außer Stande, dem Bescheid finanziell Folge zu leisten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Mit Notariatsakt vom 22.12.2011 wurde ein Übergabsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, Frau L W, geb. xx, dahingehend abgeschlossen, dass deren nicht protokollierter Betrieb „Buchantiquariat X“ mit dem Standort G, Sgasse , mit allen Aktiven und Passiven sowie dem gesamten Inventar der Beschwerdeführerin übergeben wurde. Am 01.12.2011 stellte die Beschwerdeführerin für ihre Mutter einen Antrag auf Hilfe nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz für die Unterbringung im „Haus am R“ ab 21.11.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Der § 28a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 47/2004 (im Folgenden SHG) lautet wie folgt:Der Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004, (im Folgenden SHG) lautet wie folgt: § 28a SHG: Paragraph 28 a, SHG: Ersatz durch den Geschenknehmer
Abs 1 für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB (Eigentumsübertragung) sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. Der § 2 Abs 1 LBG legt als Bewertungsgrundsatz fest, dass, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln ist. Der Abs 2 definiert den Verkehrswert als „Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.“ Der Verkehrswert einer Immobilie wird grundsätzlich von einem Sachverständigen ermittelt.Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt
Paragraph eins, Absatz eins, für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des Paragraph 435, ABGB (Eigentumsübertragung) sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. , Der Paragraph 2, Absatz eins, LBG legt als Bewertungsgrundsatz fest, dass, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln ist. Der Absatz 2, definiert den Verkehrswert als „Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.“ Der Verkehrswert einer Immobilie wird grundsätzlich von einem Sachverständigen ermittelt. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Bewertung des übergebenen Antiquariates den Verkehrswert – geschätzt durch einen Sachverständigen – herangezogen hat. Die Beschwerdeführerin hat von der Hilfeempfängerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung mit Übergabsvertrag vom 22.12.2011 per Stichtag 31.12.2011 das gegenständliche Antiquariat übertragen bekommen, wodurch sie
Zum Stichtag 30.04.2012 hat dieses Antiquariat laut Schätzgutachten € 25.000,00 betragen, wobei dieser Betrag insofern ermittelt wurde, als das Umlagevermögen, der Warenwert, der Firmenwert, das Bargeld und der Wert der Handbibliothek addiert und von dieser Summe (€ 51.000,00) die bestehenden Bankverbindlichkeiten (€ 26.000,00) abgezogen wurden. Die Beschwerdeführerin hat von der Hilfeempfängerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung mit Übergabsvertrag vom 22.12.2011 per Stichtag 31.12.2011 das gegenständliche Antiquariat übertragen bekommen, wodurch sie
Paragraph 28 a, Absatz eins, SHG grundsätzlich zum Ersatz verpflichtet ist. Zum Stichtag 30.04.2012 hat dieses Antiquariat laut Schätzgutachten € 25.000,00 betragen, wobei dieser Betrag insofern ermittelt wurde, als das Umlagevermögen, der Warenwert, der Firmenwert, das Bargeld und der Wert der Handbibliothek addiert und von dieser Summe (€ 51.000,00) die bestehenden Bankverbindlichkeiten (€ 26.000,00) abgezogen wurden. Diesem Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten und reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten jedenfalls nicht aus, sachliche Bedenken gegen das erstellte Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid zu begründen. Die belangte Behörde hat somit nicht rechtswidrig diesen vom Sachverständigen festgestellten Wert des Antiquariats als geschenkten Betrag im Sinne des § 28a SHG gewertet und diesen der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin als Ersatz vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat somit nicht rechtswidrig diesen vom Sachverständigen festgestellten Wert des Antiquariats als geschenkten Betrag im Sinne des Paragraph 28 a, SHG gewertet und diesen der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin als Ersatz vorgeschrieben. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Lebenshaltungskosten und Aufwendungen ins Treffen führt, so muss dieser Argumentation entgegengehalten werden, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz keine Möglichkeit vorsieht, bei einer Ersatzverpflichtung
Wenn die Beschwerdeführerin ihre Lebenshaltungskosten und Aufwendungen ins Treffen führt, so muss dieser Argumentation entgegengehalten werden, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz keine Möglichkeit vorsieht, bei einer Ersatzverpflichtung
Paragraph 28 a, SHG die eigenen Lebenshaltungskosten gegenzurechnen. Ergänzend ist dazu auch auszuführen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung in Höhe von € 100,00 monatlich angeboten hat und damit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Einwendungen bezüglich ihrer finanziellen Situation entgegengekommen ist. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Hilfeempfängerin innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Hilfeleistung durch den Übergabsvertrag Vermögen in Form des Verkehrswertes des übergebenen Antiquariates in Höhe von € 25.000,00 erhalten hat, wodurch sie
SHG zum Kostenersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger in Höhe des Geschenkwertes verpflichtet ist. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Hilfeempfängerin innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Hilfeleistung durch den Übergabsvertrag Vermögen in Form des Verkehrswertes des übergebenen Antiquariates in Höhe von € 25.000,00 erhalten hat, wodurch sie
Paragraph 28 a, SHG zum Kostenersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger in Höhe des Geschenkwertes verpflichtet ist. Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.5.340.2017
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