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{'item': 'LVwG 47.5-340/2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 28a§ 24§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlLVwG 47.5-340/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ric

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) die Verpflichtung von Frau D W (im Folgenden Beschwerdeführerin) festgestellt, einen Aufwandersatz in Höhe von € 25.000,00 für die Heimpflege von L W, geb. xx, zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit Übergabsvertrag vom 22.12.2011 das Buchantiquariat X an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Laut Verkehrswertgutachten vom 04.05.2012 sei der Wert des Inventares der Firma W per Stichtag 30.04.2012 auf € 25.000,00 geschätzt worden.

§ 28a

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz seien die entstandenen Heimkosten dem Magistrat Graz Sozialamt zu ersetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) die Verpflichtung von Frau D W (im Folgenden Beschwerdeführerin) festgestellt, einen Aufwandersatz in Höhe von € 25.000,00 für die Heimpflege von L W, geb. xx, zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit Übergabsvertrag vom 22.12.2011 das Buchantiquariat römisch zehn an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Laut Verkehrswertgutachten vom 04.05.2012 sei der Wert des Inventares der Firma W per Stichtag 30.04.2012 auf € 25.000,00 geschätzt worden.

Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz seien die entstandenen Heimkosten dem Magistrat Graz Sozialamt zu ersetzen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sie, um dem Bescheid nachzukommen, gezwungen wäre, das gesamte Inventar zu veräußern, um dem Sozialamt den geforderten Betrag bezahlen zu können. Auch wenn der Verkauf des gesamten Inventars möglich wäre, hätte sie kein Inventar mehr und könnte das Geschäft nicht mehr weiterführen und wäre gleichzeitig arbeitslos. Der von der belangten Behörde geforderte Betrag stelle kein Vermögen, sondern ihre Existenzgrundlage dar. Unabhängig davon, sei es unglaublich schwierig geworden, ein Buchantiquariat zu führen, da die elektronischen Medien eine große Konkurrenz seien. Sie sei alleinerziehende Mutter eines 18-jährigen Sohnes, dessen Ausbildung allein von ihr finanziert würde. Sie habe Miete, Strom, Betriebskosten für das Geschäft und privat aus den Einnahmen zu bezahlen und müsse für ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes aufkommen. Daher sehe sie sich außer Stande, dem Bescheid finanziell Folge zu leisten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Mit Notariatsakt vom 22.12.2011 wurde ein Übergabsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, Frau L W, geb. xx, dahingehend abgeschlossen, dass deren nicht protokollierter Betrieb „Buchantiquariat X“ mit dem Standort G, Sgasse , mit allen Aktiven und Passiven sowie dem gesamten Inventar der Beschwerdeführerin übergeben wurde. Am 01.12.2011 stellte die Beschwerdeführerin für ihre Mutter einen Antrag auf Hilfe nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz für die Unterbringung im „Haus am R“ ab 21.11.

  1. Eine Vollmacht für ihre Mutter besitzt die Beschwerdeführerin seit 27.06.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2012 wurde Frau L W Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Restkostenübernahme für die Unterbringung in der stationären Einrichtung „Haus am R“ ab 21.11.2011 gewährt. Aufgrund eines diesbezüglichen Auftrages durch die belangte Behörde vom 28.03.2012 erstattete M T (Buchhandlung und Antiquariat, Sgasse , G) ein Schätzgutachten betreffend das Antiquariat X dahingehend, dass der Verkehrswert des Antiquariates zum Stichtag 30.04.2012 € 25.000,00 betrug. Aufgrund eines diesbezüglichen Auftrages durch die belangte Behörde vom 28.03.2012 erstattete M T (Buchhandlung und Antiquariat, Sgasse , G) ein Schätzgutachten betreffend das Antiquariat römisch zehn dahingehend, dass der Verkehrswert des Antiquariates zum Stichtag 30.04.2012 € 25.000,00 betrug. Zwei Jahre später erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, wobei die gegenständliche Beschwerde vom 03.04.2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 01.02.2017 vorgelegt wurde. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Der § 28a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 47/2004 (im Folgenden SHG) lautet wie folgt:Der Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004, (im Folgenden SHG) lautet wie folgt: § 28a SHG: Paragraph 28 a, SHG: Ersatz durch den Geschenknehmer

(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt. Unbestritten ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau L W, Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form von Restkostenübernahme für die stationäre Unterbringung seit 21.11.2011 erhält. Unbestritten blieben auch die Höhe der Hilfeleistung und damit die Höhe des geforderten Aufwandersatzes. Strittig und damit die zu klärenden Fragen sind, ob zum einen der Verkehrswert des geschätzten Geschäftsinventares für die Berechnung des Aufwandersatzes herangezogen werden kann und zum anderen, ob die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim Inventar des Antiquariats um kein Vermögen handle, sondern ihre Existenzgrundlage darstelle. In einer Ergänzung vom 28.07.2015 führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass von Herrn T zwar der Verkehrswert geschätzt worden sei, tatsächlich relevant sei jedoch der Anschaffungs- bzw. der Einkaufswert der Bücher, der naturgemäß unter dem Verkehrswert liege. Zudem gab sie an, dass nicht berücksichtigt worden sei – und sie zum damaligen Zeitpunkt auch nicht angeführt habe – dass sie Verbindlichkeiten ihrer Mutter in Höhe von € 9.299,24 übernommen habe. Um diesen Betrag allein würde sich auch der Verkehrswert verringern. Diesem Schreiben wurden folgende Unterlagen angeschlossen: ● Drei Beitragsvorschreibungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für die Beitragszeiträume November 2011, Dezember 2011 und Jänner 2012 ● Eine Notariatsrechnung für den Schenkungspflichtteilsverzichtsvertrag vom 28.12.2011 sowie eine Notariatsrechnung für den Übergabevertrag vom 22.12.2011 (beide erstellt am 17.01.2012) ● Die Jahresabrechnung Strom für den Abrechnungszeitraum 2011 ● Die Prämie für die Zusatzversicherung der L W vom März 2012 ● Vier Einzahlungen an das Finanzamt ● Eine Nachzahlung an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ● Eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011 Zur Frage, ob von der Behörde der Verkehrswert rechtmäßig als Grundlage für die Bewertung des übergebenen Antiquariats herangezogen wurde, führt Landesverwaltungsgericht Folgendes aus: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt

§ 1

Abs 1 für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB (Eigentumsübertragung) sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. Der § 2 Abs 1 LBG legt als Bewertungsgrundsatz fest, dass, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln ist. Der Abs 2 definiert den Verkehrswert als „Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.“ Der Verkehrswert einer Immobilie wird grundsätzlich von einem Sachverständigen ermittelt.Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt

Paragraph eins, Absatz eins, für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des Paragraph 435, ABGB (Eigentumsübertragung) sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. , Der Paragraph 2, Absatz eins, LBG legt als Bewertungsgrundsatz fest, dass, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln ist. Der Absatz 2, definiert den Verkehrswert als „Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.“ Der Verkehrswert einer Immobilie wird grundsätzlich von einem Sachverständigen ermittelt. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Bewertung des übergebenen Antiquariates den Verkehrswert – geschätzt durch einen Sachverständigen – herangezogen hat. Die Beschwerdeführerin hat von der Hilfeempfängerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung mit Übergabsvertrag vom 22.12.2011 per Stichtag 31.12.2011 das gegenständliche Antiquariat übertragen bekommen, wodurch sie

§ 28aAbs 1 SHG grundsätzlich zum Ersatz verpflichtet ist.

Zum Stichtag 30.04.2012 hat dieses Antiquariat laut Schätzgutachten € 25.000,00 betragen, wobei dieser Betrag insofern ermittelt wurde, als das Umlagevermögen, der Warenwert, der Firmenwert, das Bargeld und der Wert der Handbibliothek addiert und von dieser Summe (€ 51.000,00) die bestehenden Bankverbindlichkeiten (€ 26.000,00) abgezogen wurden. Die Beschwerdeführerin hat von der Hilfeempfängerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung mit Übergabsvertrag vom 22.12.2011 per Stichtag 31.12.2011 das gegenständliche Antiquariat übertragen bekommen, wodurch sie

Paragraph 28 a, Absatz eins, SHG grundsätzlich zum Ersatz verpflichtet ist. Zum Stichtag 30.04.2012 hat dieses Antiquariat laut Schätzgutachten € 25.000,00 betragen, wobei dieser Betrag insofern ermittelt wurde, als das Umlagevermögen, der Warenwert, der Firmenwert, das Bargeld und der Wert der Handbibliothek addiert und von dieser Summe (€ 51.000,00) die bestehenden Bankverbindlichkeiten (€ 26.000,00) abgezogen wurden. Diesem Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten und reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten jedenfalls nicht aus, sachliche Bedenken gegen das erstellte Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid zu begründen. Die belangte Behörde hat somit nicht rechtswidrig diesen vom Sachverständigen festgestellten Wert des Antiquariats als geschenkten Betrag im Sinne des § 28a SHG gewertet und diesen der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin als Ersatz vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat somit nicht rechtswidrig diesen vom Sachverständigen festgestellten Wert des Antiquariats als geschenkten Betrag im Sinne des Paragraph 28 a, SHG gewertet und diesen der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin als Ersatz vorgeschrieben. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Lebenshaltungskosten und Aufwendungen ins Treffen führt, so muss dieser Argumentation entgegengehalten werden, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz keine Möglichkeit vorsieht, bei einer Ersatzverpflichtung

§ 28aSHG die eigenen Lebenshaltungskosten gegenzurechnen.

Wenn die Beschwerdeführerin ihre Lebenshaltungskosten und Aufwendungen ins Treffen führt, so muss dieser Argumentation entgegengehalten werden, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz keine Möglichkeit vorsieht, bei einer Ersatzverpflichtung

Paragraph 28 a, SHG die eigenen Lebenshaltungskosten gegenzurechnen. Ergänzend ist dazu auch auszuführen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung in Höhe von € 100,00 monatlich angeboten hat und damit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Einwendungen bezüglich ihrer finanziellen Situation entgegengekommen ist. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Hilfeempfängerin innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Hilfeleistung durch den Übergabsvertrag Vermögen in Form des Verkehrswertes des übergebenen Antiquariates in Höhe von € 25.000,00 erhalten hat, wodurch sie

§ 28a

SHG zum Kostenersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger in Höhe des Geschenkwertes verpflichtet ist. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Hilfeempfängerin innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Hilfeleistung durch den Übergabsvertrag Vermögen in Form des Verkehrswertes des übergebenen Antiquariates in Höhe von € 25.000,00 erhalten hat, wodurch sie

Paragraph 28 a, SHG zum Kostenersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger in Höhe des Geschenkwertes verpflichtet ist. Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.5.340.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.