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{'item': 'LVwG 30.33-410/2017'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 9Art 130§ 33a§ 25§ 24§ 18§ 1§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlLVwG 30.33-410/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 66,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 66,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I.:Zu römisch eins.: Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.01.2017 wurde Herrn R P (im Folgenden Beschwerdeführer) als Erziehungsberechtigter der Schülerin V S, zur Last gelegt, er sei seiner Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Schülerin durch einen regelmäßigen Schulbesuch die Schulpflicht erfüllt, nicht nachgekommen. Laut Anzeige des Schulrates für Steiermark vom 25.07.2016, habe die obgenannte Schülerin im Zeitraum vom 27.06.2016 bis 07.07.2016 an insgesamt neun Schultagen die NMS F in G, Fgasse, trotz Untersagung des Fernbleibens vom Unterricht durch den Landesschulrat per Bescheid vom 20.04.2016, GZ: 601312/12-2016, daher unentschuldigt, nicht besucht. Er sei daher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, obwohl keine gerechtfertigte Verhinderung für das Fernbleiben während der Schulzeit vorgelegen sei, da als Begründung „Familienkreuzfahrt“ angeführt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.01.2017 wurde Herrn R P (im Folgenden Beschwerdeführer) als Erziehungsberechtigter der Schülerin römisch fünf S, zur Last gelegt, er sei seiner Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Schülerin durch einen regelmäßigen Schulbesuch die Schulpflicht erfüllt, nicht nachgekommen. Laut Anzeige des Schulrates für Steiermark vom 25.07.2016, habe die obgenannte Schülerin im Zeitraum vom 27.06.2016 bis 07.07.2016 an insgesamt neun Schultagen die NMS F in G, Fgasse, trotz Untersagung des Fernbleibens vom Unterricht durch den Landesschulrat per Bescheid vom 20.04.2016, GZ: 601312/12-2016, daher unentschuldigt, nicht besucht. Er sei daher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, obwohl keine gerechtfertigte Verhinderung für das Fernbleiben während der Schulzeit vorgelegen sei, da als Begründung „Familienkreuzfahrt“ angeführt worden sei. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflicht-gesetz idgF (im Folgenden SchPflG) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 330,00 (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflicht-gesetz idgF (im Folgenden SchPflG) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 330,00 (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass nach Auffassung des Landesschulrates für Steiermark, der sich die erkennende Behörde anschließt, die Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (5-Stufen-Plan) in den Fällen, in welchen die Schulbehörde das Fernbleiben eines Schülers/einer Schülerin vom Unterricht nach Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten untersagt hat, und der Schüler/die Schülerin trotzdem dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist, keine Anwendung finden würden. Im gegenständlichen Fall liege die Nichterfüllung der Schulpflicht im Verhalten des Beschuldigten und Erziehungsberechtigten, der trotz negativen Bescheides des Landesschulrates für Steiermark die Schülerin an der Erfüllung der Schulpflicht gehindert habe und darüber hinaus auch ein Signal an seine Tochter gesendet habe, dass „Schule schwänzen“ völlig in Ordnung sei. Doch selbst wenn davon ausgegangen werde, dass eine Verwaltungsübertretung tatsächlich erst nach erfolgter Durchführung der Maßnahmen des 5-Stufen-Planes vorliegen würde, sei auf den besonderen Teil der Erläuterungen hinzuweisen. Danach könne die nächste Stufe bereits früher eingeleitet werden, wenn vor Ablauf der in den einzelnen Stufen angeführten Zeitrahmen deren unzureichende Einhaltung durch die Beteiligten ersichtlich ist oder es aus Gründen der Effektivität (mangelnde Kooperationsbereitschaft, Einvernehmen kann nicht hergestellt werden, etc.) nötig erscheint. Gespräche nach dem bereits erfolgten unerlaubten Fernbleiben vom Unterricht können wohl kaum als effektiv und zielführend bezeichnet werden, wenn das unerlaubte Fernbleiben – wie in diesem Fall – auf die Missachtung der bescheidmäßigen Untersagung durch den Erziehungsberechtigten beruhe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, mit welcher das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach bekämpft wurde. Neben der Geltendmachung von Verfahrensfehlern (es sei sehr wohl eine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben worden) wurde die Einvernahme der Sachbearbeiterin der belangten Behörde als Zeugin beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers „gesetzlos“ im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erfolgt sei. § 24 Abs 4 SchPflG sei durch BGBl. I Nr. 77/2013 eingeführt worden. Der zugehörige besondere Teil der erläuternden Bemerkungen der RV 2198, XXIV. GP sei unmissverständlich: „Nach erfolglosem Durchlaufen des den Hauptinhalt des vorliegenden Entwurfes bildenden fünfstufigen Verfahrens liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die

dieser Bestimmung zu ahnden ist. Der Strafrahmen soll von derzeit 220 Euro auf 440 Euro angepasst werden“.Weiters wurde ausgeführt, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers „gesetzlos“ im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erfolgt sei. Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG sei durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013, eingeführt worden. Der zugehörige besondere Teil der erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 2198, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sei unmissverständlich: „Nach erfolglosem Durchlaufen des den Hauptinhalt des vorliegenden Entwurfes bildenden fünfstufigen Verfahrens liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die

dieser Bestimmung zu ahnden ist. Der Strafrahmen soll von derzeit 220 Euro auf 440 Euro angepasst werden“. Der Wille des Gesetzgebers sei eindeutig: Eine zu ahnende Verwaltungsübertretung liege erst nach erfolglosem Durchlaufen des fünfstufigen Verfahrens vor. Das Überspringen von vier Stufen des Verfahrens sei unzulässig. Im besonderen Teil der erläuternden Bemerkungen der RV 2198, XXIV. GP hieße es dazu: „Die in den einzelnen Stufen angeführten Zeitrahmen müssen nicht ausgeschöpft werden. Ist bereits vor deren Ablauf deren unzureichende Einhaltung durch die Beteiligten ersichtlich oder erscheint es dem Schulleiter aus Gründen der Effektivität (mangelnde Kooperationsbereitschaft, Einvernehmen kann nicht hergestellt werden etc) nötig, so kann die nächste Stufe bereits früher eingeleitet werden. Grundlage für die schnellere Einleitung sind die Einhaltung der in der jeweiligen Vereinbarung festgesetzten Punkte und die Einschätzung der jeweils damit befassten KlassenlehrerIn“.Der Wille des Gesetzgebers sei eindeutig: Eine zu ahnende Verwaltungsübertretung liege erst nach erfolglosem Durchlaufen des fünfstufigen Verfahrens vor. Das Überspringen von vier Stufen des Verfahrens sei unzulässig. Im besonderen Teil der erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 2198, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode hieße es dazu: „Die in den einzelnen Stufen angeführten Zeitrahmen müssen nicht ausgeschöpft werden. Ist bereits vor deren Ablauf deren unzureichende Einhaltung durch die Beteiligten ersichtlich oder erscheint es dem Schulleiter aus Gründen der Effektivität (mangelnde Kooperationsbereitschaft, Einvernehmen kann nicht hergestellt werden etc) nötig, so kann die nächste Stufe bereits früher eingeleitet werden. Grundlage für die schnellere Einleitung sind die Einhaltung der in der jeweiligen Vereinbarung festgesetzten Punkte und die Einschätzung der jeweils damit befassten KlassenlehrerIn“. Hieraus ließe sich ableiten, dass die einzelnen Stufen eine nach der anderen durchlaufen werden müssen, wenn auch die in den einzelnen Stufen angeführten Zeitrahmen nicht ausgeschöpft werden müssen. Im Übrigen sei für die schnellere Einleitung selbst der zweiten Stufe explizit die Nichteinhaltung der in der jeweiligen Vereinbarung festgesetzten Punkte und die Einschätzung der jeweils damit befassten KlassenlehrerIn erforderlich. Da nicht einmal die Voraussetzungen für die Einleitung der Stufe II, geschweige denn der Stufen III und IV vorgelegen seien, sondern von Seiten des Landesschulrates das gesamte einzuhaltende Verfahren missachtet worden sei, liege keine zu ahnende Verwaltungsübertretung vor. Da nicht einmal die Voraussetzungen für die Einleitung der Stufe römisch zwei, geschweige denn der Stufen römisch drei und römisch vier vorgelegen seien, sondern von Seiten des Landesschulrates das gesamte einzuhaltende Verfahren missachtet worden sei, liege keine zu ahnende Verwaltungsübertretung vor. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers sei jedoch auch unter dem Aspekt des § 45 Abs 1 Z 4 bzw. Z 6 VStG unzulässig: Die Tochter des Einschreiters sei eine ausgezeichnete Schülerin, die sehr gute Noten erarbeitet habe. Der Beschwerdeführer feierte am 06.07.2016 seinen

  1. Geburtstag, zudem ihm seine Familie etwas ganz Besonderes schenken wollte, eben eine Familienkreuzfahrt, die aus wirtschaftlichen Gründen jedoch bereits knapp vor Ferienbeginn zu absolvieren gewesen sei. Die Schülerin habe damit de facto nichts verpasst, zumal bekanntlich die letzten beiden Schulwochen durch kurze Unterrichtszeit und Projekttage geprägt seien, sodass durch das Fernbleiben der Zweck der Schulpflicht nicht konterkariert worden sei. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers sei jedoch auch unter dem Aspekt des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Ziffer 6, VStG unzulässig: Die Tochter des Einschreiters sei eine ausgezeichnete Schülerin, die sehr gute Noten erarbeitet habe. Der Beschwerdeführer feierte am 06.07.2016 seinen
  2. Geburtstag, zudem ihm seine Familie etwas ganz Besonderes schenken wollte, eben eine Familienkreuzfahrt, die aus wirtschaftlichen Gründen jedoch bereits knapp vor Ferienbeginn zu absolvieren gewesen sei. Die Schülerin habe damit de facto nichts verpasst, zumal bekanntlich die letzten beiden Schulwochen durch kurze Unterrichtszeit und Projekttage geprägt seien, sodass durch das Fernbleiben der Zweck der Schulpflicht nicht konterkariert worden sei. Ausdrücklich bekämpft wurde auch die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe. Eine Ausnutzung von mehr als 80% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens sei grob rechtswidrig. Wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, sei der Beschwerdeführer unbescholten. Weiters wurden die Anträge auf Beischaffung des Aktes 601312/12-2016 des Landesschulrates für Steiermark sowie Einvernahme der Sachbearbeiterin beim Landesschulrat für Steiermark als Zeugin und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes verbunden mit den Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 06.04.2017, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers gehört und der Vertreter des Landesschulrates für Steiermark als Zeuge befragt wurde, ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt: Der Erziehungsberechtigte R P (Beschwerdeführer) hat am 12.04.2016

§ 9Abs 6 Sch

PflG die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin V S, geb. xx, wohnhaft Ngasse, G, vom Unterricht der NMS F in G, Fgasse, beim Landesschulrat für Steiermark beantragt. Als Grund wurde eine Familienkreuzfahrt angeführt und wurde die diesbezügliche Reservierungsbestätigung vom 10.02.2016 dem Antrag beigelegt. Der Erziehungsberechtigte R P (Beschwerdeführer) hat am 12.04.2016

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin römisch fünf S, , geb. xx, wohnhaft Ngasse, G, vom Unterricht der NMS F in G, Fgasse, beim Landesschulrat für Steiermark beantragt. Als Grund wurde eine Familienkreuzfahrt angeführt und wurde die diesbezügliche Reservierungsbestätigung vom 10.02.2016 dem Antrag beigelegt. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 20.04.2016, GZ: 601312/12-2016, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin V S, für den Zeitraum 27.06.2016 bis 07.07.2016 nicht erteilt. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 9 Abs 6 SchPflG iVm § 9 Abs 1 leg. cit. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass eine Familienkreuzfahrt, und als solche sei die Reise im Antrag auch ausdrücklich bezeichnet worden, zweifellos eine reine Urlaubsreise darstellen würde und somit niemals einen begründeten Anlass für ein Fernbleiben während der Unterrichtszeit darstellen könne, da grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, Urlaubsreisen anzutreten. Im Rahmen des der Behörde gesetzlich eingeräumten Ermessungsspielraumes sei das Fernbleiben daher zu untersagen gewesen. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 20.04.2016, , GZ: 601312/12-2016, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin römisch fünf S, für den Zeitraum 27.06.2016 bis 07.07.2016 nicht erteilt. Gestützt wurde diese Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass eine Familienkreuzfahrt, und als solche sei die Reise im Antrag auch ausdrücklich bezeichnet worden, zweifellos eine reine Urlaubsreise darstellen würde und somit niemals einen begründeten Anlass für ein Fernbleiben während der Unterrichtszeit darstellen könne, da grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, Urlaubsreisen anzutreten. Im Rahmen des der Behörde gesetzlich eingeräumten Ermessungsspielraumes sei das Fernbleiben daher zu untersagen gewesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Seitens der Schule wurde dem Landesschulrat für Steiermark mitgeteilt, dass die Schülerin V S trotz bescheidmäßig ausgesprochener, mittlerweile rechtskräftiger Untersagung dem Unterricht im gegenständlichen Zeitraum unentschuldigt ferngeblieben ist. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Seitens der Schule wurde dem Landesschulrat für Steiermark mitgeteilt, dass die Schülerin römisch fünf S trotz bescheidmäßig ausgesprochener, mittlerweile rechtskräftiger Untersagung dem Unterricht im gegenständlichen Zeitraum unentschuldigt ferngeblieben ist. Daraufhin wurde vom Landesschulrat Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Graz gemacht, welche das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet und den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen hat. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund des erstinstanzlichen Aktes verbunden mit den Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Im Übrigen wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bekämpft bzw. steht dieser unstrittig fest. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz BGBl römisch eins 1930/1 idgF , (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG.

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war. Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Schulpflicht-gesetzes 1985 idgF lauten wie folgt: § 1 SchPflG:Paragraph eins, SchPflG:

(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. § 3 SchPflG: Paragraph 3, SchPflG: Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre. § 9 SchPflG:Paragraph 9, SchPflG:
(1)Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(1)Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig. § 24 SchPflG:Paragraph 24, SchPflG:

(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. § 25 SchPflG:Paragraph 25, SchPflG:

(1)Die nachstehenden Abs. 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

§ 24Abs.

4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung

Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen

Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

(1)Die nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung

Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen

Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

(2)Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe I). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe römisch eins). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Abs. 3 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die

Abs. 3 getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.

(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die

Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.

(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung

Abs. 4 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements

§ 18Abs.

2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen

Abs. 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Abs. 4) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.

(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung

Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements

Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen

Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.

(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den

Abs. 5 gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen

Abs. 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.

(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den

Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen

Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.

(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Abs. 6 hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Abs. 2 bis Abs. 6 gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige

§ 24Abs. 4 zu erstatten (Stufe V).

(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige

Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf). Im Gegenstand wurde der Sachverhalt nicht bestritten und hat der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter nicht dafür gesorgt, dass die Schülerin V S, im Zeitraum vom 27.06.2016 bis 07.07.2016, an insgesamt 9 Schultagen, die NMS F, trotz Untersagung des Fernbleibens vom Unterricht durch den Landesschulrat per Bescheid vom 20.04.2016, daher unentschuldigt, nicht besucht hat. Unstrittig ist ebenfalls, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz das gegenständliche Straferkenntnis erlassen hat, ohne dass zuvor die Maßnahmen nach dem „5-Stufen Plan“

§ 25Sch

PflG durchgeführt worden sind. Im Gegenstand wurde der Sachverhalt nicht bestritten und hat der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter nicht dafür gesorgt, dass die Schülerin römisch fünf S, im Zeitraum vom 27.06.2016 bis 07.07.2016, an insgesamt 9 Schultagen, die NMS F, trotz Untersagung des Fernbleibens vom Unterricht durch den Landesschulrat per Bescheid vom 20.04.2016, daher unentschuldigt, nicht besucht hat. Unstrittig ist ebenfalls, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz das gegenständliche Straferkenntnis erlassen hat, ohne dass zuvor die Maßnahmen nach dem „5-Stufen Plan“

Paragraph 25, SchPflG durchgeführt worden sind. Daran „knüpft die Beschwerde an“ und rügt eine „gesetzlose“ Bestrafung, zumal der Wille des Gesetzgebers eindeutig sei, und eine zu ahndende Verwaltungsübertretung erst nach erfolglosem Durchlaufen des fünfstufigen Verfahrens vorliege. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtslage:

§ 1Abs 1 Sch

PflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Nach § 9 Abs 1 SchPflG haben die in eine in § 5 leg. cit. genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die in eine in Paragraph 5, leg. cit. genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

§ 9Abs 2 Sch

PflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers, wobei die Rechtfertigungsgründe in Abs. 3 leg.cit. geregelt sind, zulässig.

Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers, wobei die Rechtfertigungsgründe in Absatz 3, leg.cit. geregelt sind, zulässig. Aus begründetem Anlass kann nach Abs 6 leg. cit. die Erlaubnis zum Fernbleiben - je nach Dauer - vom Klassenlehrer, Schulleiter, oder der zuständigen Schulbehörde erteilt werden. Aus begründetem Anlass kann nach Absatz 6, leg. cit. die Erlaubnis zum Fernbleiben - je nach Dauer - vom Klassenlehrer, Schulleiter, oder der zuständigen Schulbehörde erteilt werden. Im vorliegenden Fall liegt jedoch weder ein Rechtfertigungsgrund

Abs 3 leg. cit. noch ein begründeter Anlass nach Abs 6 leg. cit. vor bzw. wurde der begründete Anlass nach Abs 6 leg. cit. mit Bescheid des Landesschulrates vom 20.04.2016 ausgeschlossen und die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin nicht erteilt.Im vorliegenden Fall liegt jedoch weder ein Rechtfertigungsgrund

Absatz 3, leg. cit. noch ein begründeter Anlass nach Absatz 6, leg. cit. vor bzw. wurde der begründete Anlass nach Absatz 6, leg. cit. mit Bescheid des Landesschulrates vom 20.04.2016 ausgeschlossen und die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin nicht erteilt. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen haben

§ 24Abs 1 Sch

PflG für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, zu sorgen.

§ 24Abs 4 Sch

PflG stellt die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25

Abs 2 bis 6, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,00 zu bestrafen.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen haben

Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, zu sorgen.

Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG stellt die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,00 zu bestrafen. Wie die belangte Behörde richtig erkennt, finden die Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (5-Stufen-Plan) nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 SchPflG in den Fällen, in welchen die Schulbehörde das Fernbleiben eines Schülers/einer Schülerin vom Unterricht nach Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten untersagt hat und der Schüler/die Schülerin trotzdem dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist, keine Anwendung. § 25 Abs 1 SchPflG weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachstehenden Abs 2 bis 6 Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

§ 24Abs 4 i

Vm § 9 Abs 1 bis 5 regeln.Wie die belangte Behörde richtig erkennt, finden die Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (5-Stufen-Plan) nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, SchPflG in den Fällen, in welchen die Schulbehörde das Fernbleiben eines Schülers/einer Schülerin vom Unterricht nach Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten untersagt hat und der Schüler/die Schülerin trotzdem dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist, keine Anwendung. Paragraph 25, Absatz eins, SchPflG weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachstehenden Absatz 2 bis 6 Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5 regeln. Im Gegenstand wurde aber ein Untersagungsbescheid für das beantragte Fernbleiben vom Landesschulrat für Steiermark erlassen und handelt es sich damit um einen Anwendungsfall des § 9 Abs 6 SchPflG, sodass die Maßnahmen

§ 25

Abs 2 bis 6 (5-Stufen Plan) schon ex lege (§ 25 Abs 1) nicht anwendbar sind.Im Gegenstand wurde aber ein Untersagungsbescheid für das beantragte Fernbleiben vom Landesschulrat für Steiermark erlassen und handelt es sich damit um einen Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG, sodass die Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 (5-Stufen Plan) schon ex lege (Paragraph 25, Absatz eins,) nicht anwendbar sind. § 24 Abs 4 SchPflG bestimmt, dass die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 leg.cit. angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung darstellt, lediglich hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs 2 bis 6.

Die Fälle des nicht regelmäßigen Schulbesuches, für welche der 5-Stufen-Plan anzuwenden ist, determiniert § 25 Abs 1 SchPflG, und sind das jene

§ 24Abs 4 i

Vm § 9 Abs 1 bis 5. Daraus folgt, dass die Nichterfüllung der Schulpflicht

§ 24Abs 1 bis 3 Sch

PflG grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung darstellt und nur in den Fällen des § 9 Abs 1 bis 5 leg.cit. das vorhergehende und erfolglose Durchlaufen des 5-Stufen-Planes obligatorisch ist. Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG bestimmt, dass die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 leg.cit. angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung darstellt, lediglich hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, Die Fälle des nicht regelmäßigen Schulbesuches, für welche der 5-Stufen-Plan anzuwenden ist, determiniert , Paragraph 25, Absatz eins, SchPflG, und sind das jene

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Daraus folgt, dass die Nichterfüllung der Schulpflicht

, Paragraph 24, Absatz eins bis 3 SchPflG grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung darstellt und nur in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins bis 5 leg.cit. das vorhergehende und erfolglose Durchlaufen des 5-Stufen-Planes obligatorisch ist. Darüber hinaus wird auf die Erläuterungen zur Änderung des SchPflG 1985 (RV 2198 der Beilagen, XXIV. GP) verwiesen, wonach die Durchführung der Maßnahmen nach dem 5-Stufen-Plan zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen beitragen soll. Aus dem besonderen Teil der Erläuterungen ergibt sich, dass die Bestimmungen der §§ 24 und 25 SchPflG das Ziel haben, ein einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt die richtigen Schritte zu setzen. Der Schutzzweck des § 25 SchPflG (5-Stufen-Plan) stellt somit auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf die sogenannten „Schulschwänzer“ ab. Darüber hinaus wird auf die Erläuterungen zur Änderung des SchPflG 1985 , Regierungsvorlage 2198 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach die Durchführung der Maßnahmen nach dem 5-Stufen-Plan zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen beitragen soll. Aus dem besonderen Teil der Erläuterungen ergibt sich, dass die Bestimmungen der Paragraphen 24 und 25 SchPflG das Ziel haben, ein einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt die richtigen Schritte zu setzen. Der Schutzzweck des Paragraph 25, SchPflG (5-Stufen-Plan) stellt somit auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf die sogenannten „Schulschwänzer“ ab. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, liegt die Nichterfüllung der Schulpflicht im gegenständlichen Fall jedoch im Verhalten des Erziehungsberechtigten begründet, der trotz negativem Bescheid die Schülerin an der Erfüllung der Schulpflicht gehindert hat. Somit liegt ein Fall des § 24 Abs 1 und 4 iVm § 9 Abs 6 SchPlfG vor, wofür die Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (5-Stufen-Plan) im Sinne obiger Ausführungen keine Anwendung finden. Somit liegt ein Fall des Paragraph 24, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, SchPlfG vor, wofür die Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (5-Stufen-Plan) im Sinne obiger Ausführungen keine Anwendung finden.

§ 25Abs 1 Sch

PlfG ist der 5-Stufen-Plan – wie bereits ausgeführt – nur für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

§ 24Abs 4 i

Vm § 9 Abs 1 bis 5 leg.cit. obligatorisch anzuwenden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass diese Maßnahmen in den Fällen des § 24 Abs 4 iVm § 9 Abs 6 leg.cit – wie im Gegenstand – keine Anwendung finden.

Paragraph 25, Absatz eins, SchPlfG ist der 5-Stufen-Plan – wie bereits ausgeführt – nur für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins bis 5 leg.cit. obligatorisch anzuwenden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass diese Maßnahmen in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, leg.cit – wie im Gegenstand – keine Anwendung finden. Ergänzend wird festgehalten, dass die Anträge auf Einvernahme der Sachbearbeiterin K W, per Anschrift der belangten Behörde, sowie der Sachbearbeiterin B G, per Anschrift Landeschulrat, im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgewiesen wurden. Der beantragte Akt 601312/12-2016 des Landesschulrates für Steiermark wurde angefordert und dem Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Dieser nahm den Inhalt ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind und etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz im Berufungs- – und somit auch Beschwerdeverfahren – nicht sanierbar sind. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu. Zu den Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Tochter des Einschreiters, V S, eine ausgezeichnete Schülerin sei, die sehr gute Noten erarbeitet habe und diese damit de facto nichts verpasst hätte, zumal bekanntlich die letzten beiden Schulwochen durch kurze Unterrichtszeit und Projekttage geprägt seien, sodass durch das Fernbleiben der Zweck der Schulpflicht nicht konterkariert worden sei, wird ausgeführt, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, eine gesetzlich vorgesehene Schulpflichtverletzung zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen, dass die Noten eines Schülers oder einer Schülerin für die Entscheidung, ob das Fernbleiben vom Unterricht bewilligt wird oder nicht, grundsätzlich nicht relevant sind bzw. der Gesetzgeber darauf nicht abstellt, wäre dieses Vorbringen im Antragsverfahren

§ 9Abs 6 Sch

PlfG einzubringen gewesen. Jedenfalls aber sind diese Vorbringen keinesfalls geeignet, ein Vorgehen im Sinne des § 45 VStG – wie in der Beschwerde dargelegt – zu rechtfertigen. Es bedarf wohl keiner näheren Erläuterungen dafür, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, mit welchem er sich vorsätzlich über einen Bescheid einer Behörde hinweggesetzt hat und dessen Verhalten dazu beiträgt, dass die Minderjährige „Schule schwänzen“ als in Ordnung ansehen könnte, keinesfalls ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Ziff. 4 oder 6 rechtfertigt. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Ausführungen bei der Strafbemessung verwiesen. Zu den Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Tochter des Einschreiters, römisch fünf S, eine ausgezeichnete Schülerin sei, die sehr gute Noten erarbeitet habe und diese damit de facto nichts verpasst hätte, zumal bekanntlich die letzten beiden Schulwochen durch kurze Unterrichtszeit und Projekttage geprägt seien, sodass durch das Fernbleiben der Zweck der Schulpflicht nicht konterkariert worden sei, wird ausgeführt, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, eine gesetzlich vorgesehene Schulpflichtverletzung zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen, dass die Noten eines Schülers oder einer Schülerin für die Entscheidung, ob das Fernbleiben vom Unterricht bewilligt wird oder nicht, grundsätzlich nicht relevant sind bzw. der Gesetzgeber darauf nicht abstellt, wäre dieses Vorbringen im Antragsverfahren

Paragraph 9, Absatz 6, SchPlfG einzubringen gewesen. Jedenfalls aber sind diese Vorbringen keinesfalls geeignet, ein Vorgehen im Sinne des Paragraph 45, VStG – wie in der Beschwerde dargelegt – zu rechtfertigen. Es bedarf wohl keiner näheren Erläuterungen dafür, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, mit welchem er sich vorsätzlich über einen Bescheid einer Behörde hinweggesetzt hat und dessen Verhalten dazu beiträgt, dass die Minderjährige „Schule schwänzen“ als in Ordnung ansehen könnte, keinesfalls ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziff. 4 oder 6 rechtfertigt. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Ausführungen bei der Strafbemessung verwiesen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und den Tatbestand des § 24 Abs 1 und Abs 4 SchPflG in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und den Tatbestand des , Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, SchPflG in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Einhaltung der verfassungsgesetzlich normierten Schulpflicht, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als schwerwiegend zu bewerten ist. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat bei einem Strafausmaß von bis zu € 440,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 330,00 verhängt, und als erschwerend den Umstand gewertet, dass der Beschuldigte sich bewusst über einen negativen Bescheid einer Behörde hinweggesetzt und die Schulabstinenz seiner Tochter selbst herbeigeführt und darüber hinaus keine Einsicht gezeigt hat. Als mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt. Die Vermögenseinkommen und Familien-verhältnisse wurden

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1992, Zl.: 92/03/0019, auf Basis eines Durchschnitteinkommens geschätzt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer – wie bereits mehrfach ausgeführt - vorsätzlich gehandelt hat, und sich – wie die belangte Behörde richtig feststellt – über den Bescheid einer Behörde hinweg gesetzt hat, kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark beim festgesetzten Strafausmaß keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat aus rein wirtschaftlichen Gründen so agiert (dies wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt), seine Tochter vom Unterricht rausgenommen und verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht bewusst missachtet. Der negative Bescheid des Landesschulrates wurde von ihm einfach ignoriert, nicht einmal bekämpft. Hinzukommt, dass er als Erziehungsberechtigter der Tochter ein Vorbild sein und dieser nicht vorleben sollte, dass man sich über Bescheide von Behörden einfach hinwegsetzen und/oder die Schulpflicht einfach missachten könne. Auch die festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe auch diesbezüglich angepasst erscheint. Im Übrigen treten die persönlichen Verhältnisse im Interesse des Schutzzweckes der übertretenen Norm in den Hintergrund. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erweist sich daher zusammenfassend jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Zu II.:Zu römisch zwei.: Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Falle der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Falle der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zu III.:Zu römisch drei.: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur Frage, ob die Maßnahmen des § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG (5-Stufen-Plan) im Falle der Missachtung eines Untersagungsbescheides

§ 9Abs 6 Sch

PlfG verpflichtend anzuwenden sind, bevor eine Verwaltungsübertretung

§ 24

Abs 4 leg.cit vorliegt und zu ahnden ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes vorliegt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur Frage, ob die Maßnahmen des Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchPflG (5-Stufen-Plan) im Falle der Missachtung eines Untersagungsbescheides

Paragraph 9, Absatz 6, SchPlfG verpflichtend anzuwenden sind, bevor eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit vorliegt und zu ahnden ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.33.410.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.