RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG 30.28-691/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde des H G, geb. xx, HStraße, K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24.01.2017, GZ: BHGU-15.1-14456/2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen als Eigentümer des Grundstückes Nummer X, KG H es zu verantworten, dass er zumindest seit 25.04.2016 die ausgewiesene Waldfläche für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet. Die „unbefugte Rodungsfläche“ wurde mit einem Ausmaß von 300,00 m² festgestellt. Der Waldboden werde durch Verlegung von Plastikrohren zum Zwecke der Entwässerung genutzt. Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 174 Abs 1 lit a Punkt 6 ForstG iVm § 17 Abs 1 genannt. Die Höhe der Geldstrafe wurde mit € 250,00 gemäß § 174 Abs 1 Schlusssatz Z 1 Forstgesetz bestimmt. Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Rodung Kenntnis hatte, als die Verlegung der Rohre von den Bürgermeistern der Gemeinde K und H-P beschlossen worden sei. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei er verpflichtet gewesen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als dem Waldeigentümer durchgeführt werden. Die verbotene Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur stelle das Ausheben eines Leitungsgrabens für sich alleine noch nicht da, sondern erst die Verlegung der Leitung zum Zwecke der Entwässerung. Der Beschuldigte wandte ein, dass er den Auftrag zur Verrohrung auf seinem Grundstück nicht erteilt habe und die Verrohrung der Ableitung der Oberflächenwässer vom Nachbargrundstück dient. Diese Oberflächenwässer hätten auf seinem Grundstück über eine Länge von ca. 40,00 Meter einen 2,00 Meter breiten Graben hervorgerufen und habe sich das Material, das bei ihm ausgeschwemmt wurde, beim unterliegenden Nachbargrundstück angesammelt. In einer Verhandlung seien die Bürgermeister der Gemeinde K und der Gemeinde H zur Ansicht gelangt, dass die Variante der Verrohrung über diese Grundstücke die beste Lösung sei. Nachdem nicht er, sondern die Bürgermeister den Auftrag erteilt hätten, habe er keine weiteren Erkundigungen eingezogen und lediglich gewollt, bevor die Aufschüttungen stattfinden, dass der Graben wieder zugeschüttet wird, sodass er mit seinem Traktor wieder den Forstweg befahren könne. Die Einwendungen des Beschuldigten wurden verworfen. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen als Eigentümer des Grundstückes Nummer römisch zehn, KG H es zu verantworten, dass er zumindest seit 25.04.2016 die ausgewiesene Waldfläche für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet. Die „unbefugte Rodungsfläche“ wurde mit einem Ausmaß von 300,00 m² festgestellt. Der Waldboden werde durch Verlegung von Plastikrohren zum Zwecke der Entwässerung genutzt. Als verletzte Rechtsvorschrift ist Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Punkt 6 ForstG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, genannt. Die Höhe der Geldstrafe wurde mit € 250,00 gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, Forstgesetz bestimmt. Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Rodung Kenntnis hatte, als die Verlegung der Rohre von den Bürgermeistern der Gemeinde K und H-P beschlossen worden sei. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei er verpflichtet gewesen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als dem Waldeigentümer durchgeführt werden. Die verbotene Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur stelle das Ausheben eines Leitungsgrabens für sich alleine noch nicht da, sondern erst die Verlegung der Leitung zum Zwecke der Entwässerung. Der Beschuldigte wandte ein, dass er den Auftrag zur Verrohrung auf seinem Grundstück nicht erteilt habe und die Verrohrung der Ableitung der Oberflächenwässer vom Nachbargrundstück dient. Diese Oberflächenwässer hätten auf seinem Grundstück über eine Länge von ca. 40,00 Meter einen 2,00 Meter breiten Graben hervorgerufen und habe sich das Material, das bei ihm ausgeschwemmt wurde, beim unterliegenden Nachbargrundstück angesammelt. In einer Verhandlung seien die Bürgermeister der Gemeinde K und der Gemeinde H zur Ansicht gelangt, dass die Variante der Verrohrung über diese Grundstücke die beste Lösung sei. Nachdem nicht er, sondern die Bürgermeister den Auftrag erteilt hätten, habe er keine weiteren Erkundigungen eingezogen und lediglich gewollt, bevor die Aufschüttungen stattfinden, dass der Graben wieder zugeschüttet wird, sodass er mit seinem Traktor wieder den Forstweg befahren könne. Die Einwendungen des Beschuldigten wurden verworfen. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet wurde. Im Beschwerdeschriftsatz wird das im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Rechtfertigungsvorbringen wiederholt. Ausgeführt wurde, dass die Verrohrung mit Plastikrohren deswegen vorgenommen wurde, um das von den Nachbargrundstücken abgeleitete Oberflächenwasser abzuleiten. Ziel dieses Vorgehens sei die Wiederherstellung des vorhandenen Forstweges gewesen, den er zur Bewirtschaftung seiner Waldparzelle benötige. Es gehe nicht darum durch eine Rodung Waldflächen anders nutzbar zu machen, sondern um die Wiederherstellung des Forstweges, damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des Forstgesetzes erfolgen könne. An der Verhandlung mit den Bürgermeistern und dem Bausachverständigen hätte er als Grundeigentümer deshalb teilgenommen, um die ihm zustehenden subjektiven Nachbarrechte zu wahren, mit dem Ziel die bereits entstandene Überschwemmung seines Forstweges zu beseitigen. Für ihn als Grundeigentümer sei es nicht nachvollziehbar, dass er als Laie für die von der Baubehörde angeordnete Maßnahme bestraft werden soll. Für ihn stand nur die Erhaltung des Forstweges im Vordergrund, um seinen Wald ordnungsgemäß bewirtschaften zu können. Die Behörde habe es verabsäumt zur Aufklärung des Sachverhaltes die Zeugen Mag. M S, Bürgermeister der Gemeinde K, F T, Bürgermeister der Gemeinde H und den Bausachverständigen A V einzuvernehmen. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die genannten Zeugen einzuvernehmen und das Verfahren einzustellen, in eventu unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen. Im Beschwerdeschriftsatz wird das im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Rechtfertigungsvorbringen wiederholt. Ausgeführt wurde, dass die Verrohrung mit Plastikrohren deswegen vorgenommen wurde, um das von den Nachbargrundstücken abgeleitete Oberflächenwasser abzuleiten. Ziel dieses Vorgehens sei die Wiederherstellung des vorhandenen Forstweges gewesen, den er zur Bewirtschaftung seiner Waldparzelle benötige. Es gehe nicht darum durch eine Rodung Waldflächen anders nutzbar zu machen, sondern um die Wiederherstellung des Forstweges, damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des Forstgesetzes erfolgen könne. An der Verhandlung mit den Bürgermeistern und dem Bausachverständigen hätte er als Grundeigentümer deshalb teilgenommen, um die ihm zustehenden subjektiven Nachbarrechte zu wahren, mit dem Ziel die bereits entstandene Überschwemmung seines Forstweges zu beseitigen. Für ihn als Grundeigentümer sei es nicht nachvollziehbar, dass er als Laie für die von der Baubehörde angeordnete Maßnahme bestraft werden soll. Für ihn stand nur die Erhaltung des Forstweges im Vordergrund, um seinen Wald ordnungsgemäß bewirtschaften zu können. Die Behörde habe es verabsäumt zur Aufklärung des Sachverhaltes die Zeugen Mag. M S, Bürgermeister der Gemeinde K, F T, Bürgermeister der Gemeinde H und den Bausachverständigen A römisch fünf einzuvernehmen. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die genannten Zeugen einzuvernehmen und das Verfahren einzustellen, in eventu unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen. Die belangte Behörde hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Einem Schreiben der Bezirksforstinspektion der belangten Behörde vom 28.06.2016, GZ: BHGU-134382/2016-5, ist zu entnehmen, dass unter anderem auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin eine unbefugte Rodung durch Verlegung von Kunststoffrohren im Waldboden festgestellt wurde, deren Verursacher die Bauunternehmung G GmbH im Zusammenwirken mit den Grundeigentümern ist. Die Bezirksforstinspektion schätzte die in Anspruch genommene Fläche mit 300 m² und stellte fest, dass die eingegrabenen Plastikrohre der Entwässerung bzw. der Wasserableitung aus der „Schüttfläche Lohr/Scherzer“ dienen. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eingewandt wird lediglich rechtswidrige Gesetzesanwendung. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache gemäß § 3 iVm § 50 VwGVG mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß § 174a Abs 1 lit a Punkt 6 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2015/102 und BGBl I 2016/56 (ForstG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt. Gemäß Paragraph 174 a, Absatz eins, Litera a, Punkt 6 Forstgesetz, BGBl 1975/440 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/102 und BGBl römisch eins 2016/56 (ForstG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt. IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen: Die Beschwerdevorbringen sind berechtigt und führen zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In der Anzeige zu diesem Verwaltungsstrafverfahren durch die Bezirksforstinspektion wurde nicht nur der Verdacht geäußert, sondern ist ihr die (unzulässige) rechtliche Würdigung zu entnehmen, dass auf dem betroffenen Grundstück des Beschwerdeführers eine unbefugte Rodung stattgefunden habe. Eine Würdigung des festgestellten Sachverhaltes sowie die Anwendung der Verwaltungsstrafbestimmungen ist jedoch der Verwaltungsstrafbehörde vorbehalten. Bereits im Behördenverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die verlegten Rohre der (für seinen Wald) unschädlichen Ableitung von Oberflächenwasser der Nachbargrundstücke und damit der forstlichen Bewirtschaftung dienen. Der Bezirksforstinspektor hat zwar ausgeführt, dass für diesen Zweck eine Geländemulde anstatt der Rohrleitung ausreichen würde, er hat damit aber bestätigt, dass die beanstandete Rohrleitung eine forstbetriebliche Einrichtung darstellt (vgl VwGH 22.3.1999, 96/10/0071). Damit allerdings wird der von der eingegrabenen Leitung betroffene Waldboden gerade nicht zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Tat, gegen das forstrechtliche Rodungsverbot verstoßen zu haben, nicht begangen. Ob die Veränderung der Wasserverhältnisse auf dem Nachbargrundstück aufgrund ihrer Einflüsse auf Wald beispielsweise nach § 16 Abs 2 lit b ForstG forstrechtlich relevant sein könnte, ist vom Verwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Beschwerdevorbringen sind berechtigt und führen zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In der Anzeige zu diesem Verwaltungsstrafverfahren durch die Bezirksforstinspektion wurde nicht nur der Verdacht geäußert, sondern ist ihr die (unzulässige) rechtliche Würdigung zu entnehmen, dass auf dem betroffenen Grundstück des Beschwerdeführers eine unbefugte Rodung stattgefunden habe. Eine Würdigung des festgestellten Sachverhaltes sowie die Anwendung der Verwaltungsstrafbestimmungen ist jedoch der Verwaltungsstrafbehörde vorbehalten. Bereits im Behördenverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die verlegten Rohre der (für seinen Wald) unschädlichen Ableitung von Oberflächenwasser der Nachbargrundstücke und damit der forstlichen Bewirtschaftung dienen. Der Bezirksforstinspektor hat zwar ausgeführt, dass für diesen Zweck eine Geländemulde anstatt der Rohrleitung ausreichen würde, er hat damit aber bestätigt, dass die beanstandete Rohrleitung eine forstbetriebliche Einrichtung darstellt vergleiche VwGH 22.3.1999, 96/10/0071). Damit allerdings wird der von der eingegrabenen Leitung betroffene Waldboden gerade nicht zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Tat, gegen das forstrechtliche Rodungsverbot verstoßen zu haben, nicht begangen. Ob die Veränderung der Wasserverhältnisse auf dem Nachbargrundstück aufgrund ihrer Einflüsse auf Wald beispielsweise nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, ForstG forstrechtlich relevant sein könnte, ist vom Verwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Diese Entscheidung konnte nach § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG ohne Durchführung der allein vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil seiner Beschwerde vollinhaltlich entsprochen wird und von der belangten Behörde als weitere Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Verhandlungsantrag nicht gestellt wurde. Diese Entscheidung konnte nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung der allein vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil seiner Beschwerde vollinhaltlich entsprochen wird und von der belangten Behörde als weitere Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Verhandlungsantrag nicht gestellt wurde. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.28.691.2017
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