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{'item': 'LVwG 32.30-992/2017'}

Obsah (10)§ 50§ 25a§ 54a§ 53b§ 99§ 64§ 28Art. 130§ 44Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlLVwG 32.30-992/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 50Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch drei. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.03.2017, GZ: VStV/915301899086/2015, wurde dem Antrag des Mag. A S, geb. am xx, J-Straße, G, vom 25.02.2017 um Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges der mit Straferkenntnis vom 27.10.2016, GZ: VStV/915301899086/2015, rechtskräftig verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 95,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 21 Stunden,

§ 54aAbs 1 VSt

G abgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.03.2017, , GZ: VStV/915301899086/2015, wurde dem Antrag des Mag. A S, geb. am xx, J-Straße, G, vom 25.02.2017 um Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges der mit Straferkenntnis vom 27.10.2016, GZ: VStV/915301899086/2015, rechtskräftig verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 95,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 21 Stunden,

Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 entstanden seien, die in den Antrag mit einbezogen würden.

§ 53bAbs 1 VSt

G wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der Landespolizeidirektion Steiermark, SVA, Referat 1, Strafamt, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe einzufinden. Es wurde darauf hingewiesen, dass falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst werde.

Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der Landespolizeidirektion Steiermark, SVA, Referat 1, Strafamt, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe einzufinden. Es wurde darauf hingewiesen, dass falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst werde. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Begründung, in finanziellen Schwierigkeiten zu sein, ohne diese näher auszuführen, nicht stichhaltig sei. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren wiederholt wegen verschiedener Verkehrsdelikte bestraft worden, um immer wieder mit der gleichen Begründung Anträge zu stellen. Eine Bewilligung der Stundung käme nur dann in Frage, wenn er darlegen würde, ob und wann sich seine finanzielle Situation verbessern würde. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Begründung, in finanziellen Schwierigkeiten zu sein, ohne diese näher auszuführen, nicht stichhaltig sei. , Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren wiederholt wegen verschiedener Verkehrsdelikte bestraft worden, um immer wieder mit der gleichen Begründung Anträge zu stellen. Eine Bewilligung der Stundung käme nur dann in Frage, wenn er darlegen würde, ob und wann sich seine finanzielle Situation verbessern würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag auf Strafaufschub und dem Begehren, den Bescheid aufzuheben, da der Beschwerdeführer in den nächsten Monaten diverse finanzielle Eingänge erwarte und er daher dann die Strafe bezahlen könne. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.10.2016, GZ: VStV/915301899086/2015, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, am 24.11.2015, um 17.34 Uhr, in Graz, B 67a, P Hauptstraße, gegenüber Nr. x, in Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h überschritten zu haben. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.10.2016, , GZ: VStV/915301899086/2015, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, am 24.11.2015, um 17.34 Uhr, in Graz, B 67a, P Hauptstraße, gegenüber Nr. x, in Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von , 30 km/h um 7 km/h überschritten zu haben. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 52 lit a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 95,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer

§ 64VSt

G verpflichtet, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb über ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 95,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer

Paragraph 64, VStG verpflichtet, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.01.2017, GZ: LVwG 30.35-3391/2016-4, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.01.2017, , GZ: LVwG 30.35-3391/2016-4, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.01.2017 genannten Betrag binnen 14 Tagen auf das Konto der LPD Steiermark zu überweisen. Mit Schreiben vom 25.02.2017, eingegangen am 27.02.2017, ersuchte der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung um Stundung wegen finanzieller Schwierigkeiten. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.03.2017 hat die belangte Behörde den genannten Antrag

§ 54aAbs 1 VSt

G abgewiesen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.03.2017 hat die belangte Behörde den genannten Antrag

Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG abgewiesen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde und des Gegenstandsaktes. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG:Paragraph 38, VwGVG: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 54a VStG lautet:Paragraph 54 a, VStG lautet: „

(1)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
  1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
  2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
  3. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3)Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
(4)Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde.“ § 54b VStG lautet:Paragraph 54 b, VStG lautet: „
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.„
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung

Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1a)Im Fall einer Mahnung

Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. , Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 54a Abs 1 VStG und führt dazu in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt wegen Verkehrsdelikten bestraft worden sei und immer wieder mit der gleichen Begründung Anträge gestellt hätte. Eine Bewilligung der Stundung käme nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer darlegen würde, ob und wann sich seine finanzielle Situation bessern würde.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG und führt dazu in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt wegen Verkehrsdelikten bestraft worden sei und immer wieder mit der gleichen Begründung Anträge gestellt hätte. Eine Bewilligung der Stundung käme nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer darlegen würde, ob und wann sich seine finanzielle Situation bessern würde. § 54b VStG regelt die Zahlung, Mahnung und Vollstreckung von Geldstrafen und sieht dazu vor, dass Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen sind. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, ist die Geldstrafe unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einzumahnen. Dies hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.02.2017 getan.Paragraph 54 b, VStG regelt die Zahlung, Mahnung und Vollstreckung von Geldstrafen und sieht dazu vor, dass Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen sind. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, ist die Geldstrafe unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einzumahnen. Dies hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.02.2017 getan. Bleibt auch die Mahnung erfolglos, ist die Geldstrafe zu vollstrecken. Die Vollstreckung der Geldstrafen erfolgt dabei grundsätzlich unter Anwendung von § 3 VVG (Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, Rz 4 zu § 54b).Bleibt auch die Mahnung erfolglos, ist die Geldstrafe zu vollstrecken. Die Vollstreckung der Geldstrafen erfolgt dabei grundsätzlich unter Anwendung von Paragraph 3, VVG (Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, Rz 4 zu Paragraph 54 b,). Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, wobei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe erst zulässig ist, wenn sich beim Versuch der Eintreibung der Geldstrafe herausstellt, dass diese uneinbringlich ist (Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, Rz 6 zu § 54b, mwN). Uneinbringlich ist eine Geldstrafe dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde oder diese zwar nicht versucht wurde, aber aufgrund von Offenkundigkeit oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens (Prüfung, ob der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt, etc.) die Uneinbringlichkeit angenommen werden kann. Beides ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen.Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, wobei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe erst zulässig ist, wenn sich beim Versuch der Eintreibung der Geldstrafe herausstellt, dass diese uneinbringlich ist (Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, Rz 6 zu Paragraph 54 b,, mwN). Uneinbringlich ist eine Geldstrafe dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde oder diese zwar nicht versucht wurde, aber aufgrund von Offenkundigkeit oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens (Prüfung, ob der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt, etc.) die Uneinbringlichkeit angenommen werden kann. Beides ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ist daher davon auszugehen, dass sich das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren noch nicht im Verfahren wegen Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe befindet. So wurde noch kein Versuch vorgenommen, die Geldstrafe zu einzutreiben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer um Stundung der verhängten Geldstrafe im Sinne des § 54b Abs 3 VStG ersucht. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde nicht abgesprochen. Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung meint, der Beschwerdeführer hätte seine finanzielle Situation darlegen müssen, hätte sie nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen und den Beschwerdeführer zu einem entsprechenden Vorbringen auffordern müssen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 54a VStG liegen daher derzeit nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen aufzuheben war.Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ist daher davon auszugehen, dass sich das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren noch nicht im Verfahren wegen Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe befindet. So wurde noch kein Versuch vorgenommen, die Geldstrafe zu einzutreiben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer um Stundung der verhängten Geldstrafe im Sinne des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ersucht. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde nicht abgesprochen. Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung meint, der Beschwerdeführer hätte seine finanzielle Situation darlegen müssen, hätte sie nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen und den Beschwerdeführer zu einem entsprechenden Vorbringen auffordern müssen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 54 a, VStG liegen daher derzeit nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen aufzuheben war.

§ 44Abs 2 Vw

GVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn, wie hier, bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn, wie hier, bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.32.30.992.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.