GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.
GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch drei. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.03.2017, GZ: VStV/915301899086/2015, wurde dem Antrag des Mag. A S, geb. am xx, J-Straße, G, vom 25.02.2017 um Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges der mit Straferkenntnis vom 27.10.2016, GZ: VStV/915301899086/2015, rechtskräftig verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 95,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 21 Stunden,
G abgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.03.2017, , GZ: VStV/915301899086/2015, wurde dem Antrag des Mag. A S, geb. am xx, J-Straße, G, vom 25.02.2017 um Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges der mit Straferkenntnis vom 27.10.2016, GZ: VStV/915301899086/2015, rechtskräftig verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 95,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 21 Stunden,
Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 entstanden seien, die in den Antrag mit einbezogen würden.
G wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der Landespolizeidirektion Steiermark, SVA, Referat 1, Strafamt, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe einzufinden. Es wurde darauf hingewiesen, dass falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst werde.
Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der Landespolizeidirektion Steiermark, SVA, Referat 1, Strafamt, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe einzufinden. Es wurde darauf hingewiesen, dass falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst werde. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Begründung, in finanziellen Schwierigkeiten zu sein, ohne diese näher auszuführen, nicht stichhaltig sei. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren wiederholt wegen verschiedener Verkehrsdelikte bestraft worden, um immer wieder mit der gleichen Begründung Anträge zu stellen. Eine Bewilligung der Stundung käme nur dann in Frage, wenn er darlegen würde, ob und wann sich seine finanzielle Situation verbessern würde. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Begründung, in finanziellen Schwierigkeiten zu sein, ohne diese näher auszuführen, nicht stichhaltig sei. , Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren wiederholt wegen verschiedener Verkehrsdelikte bestraft worden, um immer wieder mit der gleichen Begründung Anträge zu stellen. Eine Bewilligung der Stundung käme nur dann in Frage, wenn er darlegen würde, ob und wann sich seine finanzielle Situation verbessern würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag auf Strafaufschub und dem Begehren, den Bescheid aufzuheben, da der Beschwerdeführer in den nächsten Monaten diverse finanzielle Eingänge erwarte und er daher dann die Strafe bezahlen könne. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.10.2016, GZ: VStV/915301899086/2015, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, am 24.11.2015, um 17.34 Uhr, in Graz, B 67a, P Hauptstraße, gegenüber Nr. x, in Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h überschritten zu haben. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.10.2016, , GZ: VStV/915301899086/2015, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, am 24.11.2015, um 17.34 Uhr, in Graz, B 67a, P Hauptstraße, gegenüber Nr. x, in Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von , 30 km/h um 7 km/h überschritten zu haben. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 52 lit a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn
VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 95,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer
G verpflichtet, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb über ihn
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 95,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG verpflichtet, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.01.2017, GZ: LVwG 30.35-3391/2016-4, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.01.2017, , GZ: LVwG 30.35-3391/2016-4, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.01.2017 genannten Betrag binnen 14 Tagen auf das Konto der LPD Steiermark zu überweisen. Mit Schreiben vom 25.02.2017, eingegangen am 27.02.2017, ersuchte der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung um Stundung wegen finanzieller Schwierigkeiten. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.03.2017 hat die belangte Behörde den genannten Antrag
G abgewiesen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.03.2017 hat die belangte Behörde den genannten Antrag
Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG abgewiesen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde und des Gegenstandsaktes. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG:Paragraph 38, VwGVG: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 54a VStG lautet:Paragraph 54 a, VStG lautet: „
Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
GVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn, wie hier, bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn, wie hier, bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.32.30.992.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.