Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde der Frau V F, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch vom 04.02.2016, GZ: FJ-01/2016, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde der Frau römisch fünf F, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch vom 04.02.2016, GZ: FJ-01/2016, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird
Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idgF (VwGVG) mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idgF (VwGVG) mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt laut Aktenlagerömisch eins. Sachverhalt laut Aktenlage Am 09.06.2015 langte bei der Gemeinde Tillmitsch das Schreiben des Herrn J F, datiert mit 08.06.2015, ein. Das Schreiben hat folgenden Inhalt: „Betreff: Den unrichtigen – letzten gültig verfassten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch. Klage auf eingeschotterten Weg. Im letzten gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch ist das abbruchreife Kellerrohbauwerk wohl bewußt heraus genommen worden, das in der freien Natur im Landschaftsschutzgebiet Nr: 47 aber immer noch vorhanden ist. Ohne Landschaftsschutzbewilligung und ohne Baubewilligung auf Grst. X KG M. Im letzten gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch ist das abbruchreife Kellerrohbauwerk wohl bewußt heraus genommen worden, das in der freien Natur im Landschaftsschutzgebiet Nr: 47 aber immer noch vorhanden ist. Ohne Landschaftsschutzbewilligung und ohne Baubewilligung auf Grst. römisch zehn KG M. Auf den letzten gültig erstellten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch wurde uns keine rechtlich mündliche Stellungnahme am 29.5.2015 im Gemeindeamt auf unsere als Beweis zur Einsicht vorgelegten Dokumente Antwort gegeben. Warum wurde das einsturzgefährdete Kellerrohbauwerk im Freiland Landschaftsschutzgebiet Nr: 47 auf Grst. X KG M noch vorhanden ist, ohne Naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Baubewilligung aus dem letzt gültigen Flächenwidmungsplan (Erhalten am 27.11.2014 von der Gemeinde Tillmitsch) bewußt heraus genommen. Warum wurde das einsturzgefährdete Kellerrohbauwerk im Freiland Landschaftsschutzgebiet Nr: 47 auf Grst. römisch zehn KG M noch vorhanden ist, ohne Naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Baubewilligung aus dem letzt gültigen Flächenwidmungsplan (Erhalten am 27.11.2014 von der Gemeinde Tillmitsch) bewußt heraus genommen. Im Flächenwidmungsplan davor (erhalten am 11.11.2014 Vermessung Legat und im Mappenblatt von der Gemeinde Tillmitsch erhalten am 27.11.2014) war er noch eingezeichnet? Warum wurde bewußt der Wald auf Grst. X KG M um den einsturzgefährdeten Kellerrohbauwerk (ohne Naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Baubewilligung) aus den letzten gültigen Flächenwidmungsplan (erhalten am 27.11.2014 vom Gemeindeamt Tillmitsch) herausgenommen.Warum wurde bewußt der Wald auf Grst. römisch zehn KG M um den einsturzgefährdeten Kellerrohbauwerk (ohne Naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Baubewilligung) aus den letzten gültigen Flächenwidmungsplan (erhalten am 27.11.2014 vom Gemeindeamt Tillmitsch) herausgenommen. Aber er war im Flächenwidmungsplan davor (erhalten am 11.11.2014 Vermessung Legat) und Luftaufnahme 2009 und 2012 noch vorhanden? Warum wurde bewußt im letzten gültigen Flächenwidmungsplan (erhalten vom Gemeindeamt Tillmitsch am 27.11.2014) ein Bauwerk, das es schon über zwei jahrzehnte überhaupt nicht mehr gibt, eingezeichnet. Sowie auf die letzten Luftbilder von 2009 und 2012 auch nicht gibt? Das Protokollbuch von 1981 – 1991 eine ganze Periode von Bürgermeister Herrn H fehlt! Laut Gemeinderat R seines Wissens hat es in seiner ganzen Periode NICHT gefehlt. Wie kann das Protokollbuch einer ganzen Periode verschwinden? Wann wurde eine Anzeige gemacht, dass das Protokollbuch von 1981 – 1991 eine ganze Periode fehlt? Am 13.4.2015 ging meine Frau auf den eingeschotterten Weg (wo von der Gemeinde Tillmitsch, Schneestecken gesteckt und Schneeräumung durchgeführt wird) er wird von der Gemeinde Tillmitsch mit Gemeindegeldern von MStraße bis zum Haus D erhalten. Schon seit den einstimmigen Beschluß vom Gemeinderat Tillmitsch im Jahre 1979 bis jetzt 2015. Es wurde gegen meine Frau im Bezirksgericht eine Klage eingebracht. Warum macht das Gemeindeamt Tillmitsch die Wegerhaltung mit Gemeindegeldern? Aber wenn man auf den eingeschotterten Weg von der Mstraße Richtung D geht wird man geklagt (es gibt weder eine Verbotstafel noch einen anderen Hinweis das der Schotterweg nicht betreten werden darf !!! Ich J F stelle an den Gemeinderat Tillmitsch den: Antrag 1.) mir mittels Bescheid bekannt zu geben warum der letzte Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch gegen den Beweis beigegebenen Dokumenten falsch erstellt. Von wem? und warum? 2.) warum kann man geklagt werden wenn man auf dem eingeschotterten Weg von der M Straße bis zum Haus D geht, obwohl er von der Gemeinde Tillmitsch mit Gemeindegeldern erhalten wird? 3.) Warum kann ein Protokoll, die ganze Periode von Bürgermeister H verschwinden? 4.) Wann wurde eine Anzeige gemacht, dass das Protokollbuch von 1981 – 1991 eine ganze Periode von Bürgermeister H fehlt? 5.) Laut Protokollbuch vom 9.5.1980 gibt es 43 Bauwidmungen, davon hätten 22 Widmungen nicht erteilt werden dürfen laut Stmk.Landesregierung. Was geschah mit den 22 Bauwidmungen?5.) Laut Protokollbuch vom 9.5.1980 gibt es 43 Bauwidmungen, davon hätten , 22 Widmungen nicht erteilt werden dürfen laut Stmk.Landesregierung. Was geschah mit den 22 Bauwidmungen? Ich J F stelle den Antrag dass jeden Gemeinderat dieser Antrag vom 8.6.2015 mit Beilagen vorgelegt wird.“ Dem Schreiben wurden eine Reihe von Unterlagen (u.a. Auszüge aus Flächenwidmungs-plänen, Katasterauszüge, Luftaufnahmen vom Vermessungsamt Leibnitz aus den Jahren 2009 und 2012) angeschlossen. Dem Schreiben wurden eine Reihe von Unterlagen (u.a. Auszüge aus Flächenwidmungs-, plänen, Katasterauszüge, Luftaufnahmen vom Vermessungsamt Leibnitz aus den Jahren 2009 und 2012) angeschlossen. Diese Anträge wurden seitens der Gemeinde Tillmitsch als Auskunftsbegehren im Sinne des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes gewertet. Das Antwortschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Tillmitsch vom 03.07.2015 hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrter Herr F! Sie haben am 08.06.2015, im Gemeindeamt eingegangen am 09.06.2015, eine Eingabe mit dem Betreff „Den unrichtigen – letzten gültig verfassten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch, Klage auf eingeschotterten Weg“ eingebracht und darin eingangs geltend gemacht, es wäre Ihnen im Gemeindeamt auf Ihre vorgelegten Dokumente keine mündliche Antwort gegeben worden. Dazu wird ihnen Folgendes mitgeteilt: 1.) Nachdem Sie in Ihrer genannten Eingabe eine Reihe von Fragen stellen, ist Ihre Eingabe als Auskunftsbegehren im Sinne des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl 1990/73 idF LGBl 2013/87, anzusehen. Über den Umfang der behördlichen Auskunftspflicht seien Ihnen die nachstehenden Hinweise entboten:1.) Nachdem Sie in Ihrer genannten Eingabe eine Reihe von Fragen stellen, ist Ihre Eingabe als Auskunftsbegehren im Sinne des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, , LGBl 1990/73 in der Fassung LGBl 2013/87, anzusehen. Über den Umfang der behördlichen Auskunftspflicht seien Ihnen die nachstehenden Hinweise entboten: a) Auskünfte, die ein Auskunftswerber verlangen kann, sind nach § 2 Abs 1 des genannten Gesetzes Mitteilungen (oder wie Lehre und Rechtsprechung der Höchstgerichte das bezeichnen, Wissenserklärung) über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften. Die Bekanntgabe von Gründen behördlichen Handelns oder Unterlassens, wie von Ihnen begehrt, stellt jedoch keine Auskunft dar, die Sie zu verlangen berechtigt sind. Wissenserklärungen (Auskünfte) sind Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Behörde bereits bekannt sind und von ihr nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2002, 2000/01/0267), sodass die Behörde zu keinerlei Recherchen verpflichtet ist, um sich Informationen für die Erteilung einer Auskunft erst zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Behörde zu keiner Auskunft zu Fragen verpflichtet ist, zu denen sie über keinerlei Informationen verfügt! Rechtsvorschriften, über deren Inhalt die Behörde Auskunft zu erteilen hat, sind nur solche des (von der Behörde wahrzunehmenden bzw. zu vollziehenden) öffentlichen Rechts, nicht jedoch des Privatrechts.a) Auskünfte, die ein Auskunftswerber verlangen kann, sind nach Paragraph 2, Absatz eins, des genannten Gesetzes Mitteilungen (oder wie Lehre und Rechtsprechung der Höchstgerichte das bezeichnen, Wissenserklärung) über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften. Die Bekanntgabe von Gründen behördlichen Handelns oder Unterlassens, wie von Ihnen begehrt, stellt jedoch keine Auskunft dar, die Sie zu verlangen berechtigt sind. Wissenserklärungen (Auskünfte) sind Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Behörde bereits bekannt sind und von ihr nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2002, 2000/01/0267), sodass die Behörde zu keinerlei Recherchen verpflichtet ist, um sich Informationen für die Erteilung einer Auskunft erst zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Behörde zu keiner Auskunft zu Fragen verpflichtet ist, zu denen sie über keinerlei Informationen verfügt! Rechtsvorschriften, über deren Inhalt die Behörde Auskunft zu erteilen hat, sind nur solche des (von der Behörde wahrzunehmenden bzw. zu vollziehenden) öffentlichen Rechts, nicht jedoch des Privatrechts. b)
des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes kann eine Auskunft in jeder Form erteilt werden, und zwar in der Form, die im Einzelfall tunlich ist, eine bescheidmäßige Bekanntgabe von Auskünften, wie von Ihnen auf Seite 2 Ihrer Eingabe im „Antrag“ unter 1.) verlangt, sieht das Gesetz jedoch nicht vor.b)
Paragraph 4, des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes kann eine Auskunft in jeder Form erteilt werden, und zwar in der Form, die im Einzelfall tunlich ist, eine bescheidmäßige Bekanntgabe von Auskünften, wie von Ihnen auf Seite 2 Ihrer Eingabe im „Antrag“ unter 1.) verlangt, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. c) Zu folgenden (kurz zusammengefassten) Anfragepunkten kann Ihnen aufgrund der voran dargestellten Rechtslage daher keine Auskunft erteilt werden: ● Warum ein Kellerrohbauwerk im vorigen oder im geltenden Flächenwidmungsplan nicht oder doch enthalten (eingezeichnet) war bzw. ist ● Warum bzw. wie ein Protokoll(buch) verschwinden kann ● Warum die Wegerhaltung eines Weges von der Gemeinde gemacht wird ● Warum man geklagt werden kann, wenn man einen Weg benutzt ● Was mit 22 Widmungen geschehen ist 3.) Unter Verweis auf die dargestellte Rechtslage wird Ihnen nun zu jener Frage, zu der eine Auskunft nach dieser Rechtslage erteilt werden kann, die nachstehende Auskunft erteilt: Eine Anzeige, dass das Protokoll vom 1981-1991 fehlt, wurde nicht erstattet. 4.) Diese Auskunft dient nur zu Ihrer geschätzten Information; es liegt ihr keinerlei Bescheidwille im Sinne der §§ 56 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG zu Grunde.“4.) Diese Auskunft dient nur zu Ihrer geschätzten Information; es liegt ihr keinerlei Bescheidwille im Sinne der Paragraphen 56, ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG zu Grunde.“ Herr J F übernahm das Antwortschreiben am 06.07.2015, das sein Anliegen nicht zufriedenstellend behandelte. Mit dem an den Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch gerichteten Schreiben vom 10.12.2015, bei der Gemeinde Tillmitsch eingegangen am 11.12.2015, stellte Herr J F einen Devolutionsantrag, mit dem Begehren, der Gemeinderat Tillmitsch möge seinen (dem Schreiben beigefügten) Antrag vom 08.06.2015 behandeln, nachdem dieser Antrag sechs Monate nicht beantwortet worden sei.Mit dem an den Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch gerichteten Schreiben vom 10.12.2015, bei der Gemeinde Tillmitsch eingegangen am 11.12.2015, stellte , Herr J F einen Devolutionsantrag, mit dem Begehren, der Gemeinderat Tillmitsch möge seinen (dem Schreiben beigefügten) Antrag vom 08.06.2015 behandeln, nachdem dieser Antrag sechs Monate nicht beantwortet worden sei. Gleichzeitig stellte Herr J F einen Devolutionsantrag an die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 13, über den Antrag vom 08.06.2015 zu entscheiden. Dieser Antrag (ebenfalls vom 10.12.2015) wurde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem Beschluss vom 01.02.2016, GZ: LVwG 80.38-3524/2015-5, wurde der als Säumnisbeschwerde gewertete Antrag auf Grundlage des oben dargestellten Sachverhaltes und der einschlägigen Vorschriften des VwGVG und des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem Bescheid vom 04.02.2016, GZ: FJ-01/2016, wies der Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch den an ihn gerichteten Devolutionsantrag des Herrn J F vom 10.12.2015, nach Beschlussfassung in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 04.02.2016
2 AVG, als unzulässig zurück. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges und der Darstellung der Rechtslage begründete der Gemeinderat seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein zulässiger Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG voraussetze, dass ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden könne, nicht innerhalb der (sechsmonatigen) Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG erlassen werde. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Bescheid vor, gegen den Berufung erhoben werden könne, weil der Antrag von 08.06.2015 einer bescheidmäßigen Erledigung gar nicht zugänglich gewesen sei. Hinzu komme, dass der Antrag an den Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch (und nicht an die Behörde erster Instanz) gerichtet gewesen sei, eine Säumnis des Gemeinderates nur mit Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht (hier: Steiermark) geltend gemacht werden könne. Letztendlich könnten unterlassene Auskunftserteilungen nach der Rechtsprechung des VwGH und der Lehre weder mit Devolutionsantrag, noch mit Säumnisbeschwerde bekämpft werden.Mit dem Bescheid vom 04.02.2016, GZ: FJ-01/2016, wies der Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch den an ihn gerichteten Devolutionsantrag des Herrn J F vom 10.12.2015, nach Beschlussfassung in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 04.02.2016
Paragraph 73, Absatz 2, AVG, als unzulässig zurück. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges und der Darstellung der Rechtslage begründete der Gemeinderat seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein zulässiger Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG voraussetze, dass ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden könne, nicht innerhalb der (sechsmonatigen) Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG erlassen werde. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Bescheid vor, gegen den Berufung erhoben werden könne, weil der Antrag von 08.06.2015 einer bescheidmäßigen Erledigung gar nicht zugänglich gewesen sei. Hinzu komme, dass der Antrag an den Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch (und nicht an die Behörde erster Instanz) gerichtet gewesen sei, eine Säumnis des Gemeinderates nur mit Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht (hier: Steiermark) geltend gemacht werden könne. Letztendlich könnten unterlassene Auskunftserteilungen nach der Rechtsprechung des VwGH und der Lehre weder mit Devolutionsantrag, noch mit Säumnisbeschwerde bekämpft werden. II. Beschwerderömisch zwei. Beschwerde Gegen den Bescheid vom 10.02.2016 erhoben sowohl J F, als auch V F Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerdebegründung wird Folgendes vorgebracht: Gegen den Bescheid vom 10.02.2016 erhoben sowohl J F, als auch römisch fünf F Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerdebegründung wird Folgendes vorgebracht: „Das Auskunftbegehren hat der Bürgermeister Herr Ma im Schreiben vom 03.07.2015 niedergeschrieben, nicht wir die Familie F! Sowie auch der Gemeinderat das Auskunftbegehren von Bürgermeister Herrn Ma übernommen hat, in der nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung vom 04.02.2016. 1.) Wir J und V F haben am 29.05.2015 im Gemeindeamt Beweise Dokumente zur Einsicht vorgelegt. Auf unsere Dohumente haben wir keine Antwort erhalten, der § 13a AVG wurde nicht auf Amtswegen im Gemeindeamt Tillmitsch durchgeführt – verweigert, erste Instanz Bürgermeister Herr Ma.1.) Wir J und römisch fünf F haben am 29.05.2015 im Gemeindeamt Beweise Dokumente zur Einsicht vorgelegt. Auf unsere Dohumente haben wir keine Antwort erhalten, der Paragraph 13 a, AVG wurde nicht auf Amtswegen im Gemeindeamt Tillmitsch durchgeführt – verweigert, erste Instanz Bürgermeister Herr Ma. 2.) Wir J und V F haben tatsächlich nie ein Auskunftsbegehren im Gemeindeamt Tillmitsch eingebracht. Das hätte Bürgermeister Herr Ma und der Gemeinderat Tillmitsch in der nichtöffentlichen Sitzung, laut unseren beigegebenen Dokumente sehen müssen, und das der Antrag vom 08.06.2015 an den Gemeinderat zweite Instanz adressiert war!2.) Wir J und römisch fünf F haben tatsächlich nie ein Auskunftsbegehren im Gemeindeamt Tillmitsch eingebracht. Das hätte Bürgermeister Herr Ma und der Gemeinderat Tillmitsch in der nichtöffentlichen Sitzung, laut unseren beigegebenen Dokumente sehen müssen, und das der Antrag vom 08.06.2015 an den Gemeinderat zweite Instanz adressiert war! 3.) Wir J und V F sind wirklich BETROFFENE, dass unsere vermessene Grundstücke X und X KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr. 47 im Freiland NICHT mehr mit den NEUEN Flächenwidmungsplan übereinstimmt!3.) Wir J und römisch fünf F sind wirklich BETROFFENE, dass unsere vermessene Grundstücke römisch zehn und römisch zehn KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr. 47 im Freiland NICHT mehr mit den NEUEN Flächenwidmungsplan übereinstimmt! 4.) Die Gemeindeführung hat einen uralten Flächenwidmungsplan als neu genommen wo ein Bauwerk auf Grst. X KG M steht, dass es schon seit über zwei Jahrzehnte nicht mehr gibt. Sowie es den Wald auf Grst.X KG M, und das Kellerrohbauwerk angrenzend an unser Grst. X KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr.47 im Freiland damals noch nicht gegeben hat!4.) Die Gemeindeführung hat einen uralten Flächenwidmungsplan als neu genommen wo ein Bauwerk auf Grst. römisch zehn KG M steht, dass es schon seit über zwei Jahrzehnte nicht mehr gibt. Sowie es den Wald auf Grst.X KG M, und das Kellerrohbauwerk angrenzend an unser Grst. römisch zehn , KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr.47 im Freiland damals noch nicht gegeben hat! Der neue Flächenwidmungsplan letzt gültig wurde mißbraucht, zur Beihilfe um das Bauwerk auf Grst. X KG M zu erschleichen. Der neue Flächenwidmungsplan letzt gültig wurde mißbraucht, zur Beihilfe um das Bauwerk auf , Grst. römisch zehn KG M zu erschleichen. 5.) Meine Frau V F ging am 13.04.2015 auf den Weg, den die Gemeinde Tillmitsch einschottert sowie Schneestecken steckt und die Schneeräumung durchführt, er wird mit Gemeindegeldern für die Öffentlichkeit erhalten, der Weg führt zu unseren Grst.X, X KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr.47 im Freiland. Gegen meine Frau wurde beim Bezirksgericht eine Klage GZ: 2 C 43/15b-5 eingebracht, da sind wir auch betroffene!5.) Meine Frau römisch fünf F ging am 13.04.2015 auf den Weg, den die Gemeinde Tillmitsch einschottert sowie Schneestecken steckt und die Schneeräumung durchführt, er wird mit Gemeindegeldern für die Öffentlichkeit erhalten, der Weg führt zu unseren Grst.X, römisch zehn KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr.47 im Freiland. Gegen meine Frau wurde beim Bezirksgericht eine Klage GZ: 2 C 43/15b-5 eingebracht, da sind wir auch betroffene! 6.) Der Gemeinderat hat die von uns als betroffene eingebrachte DOKUMENTE in der nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung vom 04.02.2016 nicht aufs genauerste ÜBERPRÜFT. Da hätte er sehen müssen, dass unsere vermessene Grundgrenze Grst. X und X KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr.47 im Freiland NICHT mit den JETZT gültigen FLÄCHENWIDMUNGSPLAN ÜBEREINSTIMMT. Er ist auch uns als unvertretene nach § 13a AVG in seiner nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung am 04.02.2016 übergangen, und hat fälschlicher weise aus unseren Antrag ein Auskunftsbegehren gemacht, und erste Instanz Bürgermeister Ma Beihilfe geleistet um das Bauwerk auf X KG M zu erschleichen! Das es schon seit zwei Jahrzenten nicht mehr gibt!6.) Der Gemeinderat hat die von uns als betroffene eingebrachte DOKUMENTE in der nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung vom 04.02.2016 nicht aufs genauerste ÜBERPRÜFT. Da hätte er sehen müssen, dass unsere vermessene Grundgrenze Grst. römisch zehn und römisch zehn KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr.47 im Freiland NICHT mit den JETZT gültigen FLÄCHENWIDMUNGSPLAN ÜBEREINSTIMMT. Er ist auch uns als unvertretene nach Paragraph 13 a, AVG in seiner nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung am 04.02.2016 übergangen, und hat fälschlicher weise aus unseren Antrag ein Auskunftsbegehren gemacht, und erste Instanz Bürgermeister Ma Beihilfe geleistet um das Bauwerk auf römisch zehn KG M zu erschleichen! Das es schon seit zwei Jahrzenten nicht mehr gibt! Richtigstellung: 1.) Wir J und V F haben das Gemeindeamt am 29.05.2015 erste Instanz Bürgermeister Herrn Ma aufgesucht, und keine Antwort zu unseren Dokumente erhalten, als unvertretene und betroffene des Flächenwidmungsplanes zu unseren Grst. X und X KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr. 47 im Freiland, es wurde nicht Amtswegig der § 13a AVG durchgeführt, vom Bürgermeister Herrn Ma erste Instanz!1.) Wir J und römisch fünf F haben das Gemeindeamt am 29.05.2015 erste Instanz Bürgermeister Herrn Ma aufgesucht, und keine Antwort zu unseren Dokumente erhalten, als unvertretene und betroffene des Flächenwidmungsplanes zu unseren Grst. römisch zehn und römisch zehn KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr. 47 im Freiland, es wurde nicht Amtswegig der Paragraph 13 a, AVG durchgeführt, vom Bürgermeister Herrn Ma erste Instanz! 2.) Sind wir mit Antrag vom 08.06.2015 schriftlich an den Gemeinderat zweite Instanz gegangen. Da die erste Instanz nicht durchgeführt hat nach § 13a AVG Amtswegig.2.) Sind wir mit Antrag vom 08.06.2015 schriftlich an den Gemeinderat zweite Instanz gegangen. Da die erste Instanz nicht durchgeführt hat nach Paragraph 13 a, AVG Amtswegig. 3.) Weil die zweite Instanz der Gemeinderat unseren begründeten Antrag mit Beilagen, da wir Betroffene sind, nicht innerhalb von sechs Monaten behandelt hat, haben wir einen Devolutionsantrag am 10.12.2015 eingebracht, weil wir unvertreten sind, hätte der Gemeinderat nach § 13a AVG Amtswegig den Devolutionsantrag dort hinschicken müssen, zu dem der Amtswegig dafür zuständig ist. 3.) Weil die zweite Instanz der Gemeinderat unseren begründeten Antrag mit Beilagen, da wir Betroffene sind, nicht innerhalb von sechs Monaten behandelt hat, haben wir einen Devolutionsantrag am 10.12.2015 eingebracht, weil wir unvertreten sind, hätte der Gemeinderat nach Paragraph 13 a, AVG Amtswegig den Devolutionsantrag dort hinschicken müssen, zu dem der Amtswegig dafür zuständig ist. Das hat der Gemeinderat unterlassen! Sowie auch uns als unvertretene nach § 13a AVG Amtswegig zu belehren!Das hat der Gemeinderat unterlassen! Sowie auch uns als unvertretene nach Paragraph 13 a, AVG Amtswegig zu belehren! 4.) Das Landesverwaltungsgericht möge gegen den unrichtigen Bescheid vom Gemeinderat Tillmitsch Zahl: FJ-01/2016 ein ordentliches Verwaltungsverfahren einleiten, um die Mißstände, das Fehlverhalten und den gesetzeslosen Zustand zu beseitigen und den Bescheid Zahl: FJ-01/2016 ersatzlos aufheben!“ Die Beschwerdeführer stellten weiters den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Antrag, ihnen die Pauschalgebühr von € 30,00 zurückzuzahlen, da dieses Verwaltungsverfahren durch den gesetzlosen Zustand der Gemeindeführung Tillmitsch entstanden sei. III. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Verwaltungsgerichte erkennen
Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit.
Vm § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungs-gericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebende Sachverhalt feststeht. Die Verwaltungsgerichte erkennen
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-, widrigkeit.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungs-, gericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebende Sachverhalt feststeht.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, insbesondere, weil das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft (siehe dazu EGMR 10.05.2007 Nr. 7401/04, Hofbauer/Österreich Nr. 2).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, insbesondere, weil das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft (siehe dazu EGMR 10.05.2007 Nr. 7401/04, Hofbauer/Österreich Nr. 2). Diese Voraussetzungen für das Absehen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor; die Entscheidung des LVwG ist im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen. Zu Spruch I.:Zu Spruch römisch eins.: § 73 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (AVG), bestimmt Folgendes: Paragraph 73, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (AVG), bestimmt Folgendes:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.