RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlLVwG 52.6-3144/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri
§ 27Tierschutzgesetz (im Folgenden Tsch
G) und der Tierschutz-Zirkusverordnung unbefristet, für ganz Österreich unter folgenden Auflagen erteilt:Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Veterinärreferat vom 11.10.2016, GZ: A7Vet-060800/2016/0006, wurde Herrn Mag. P S, L, H, die Bewilligung für die Verwendung eines Kaninchens bei Varietés und ähnlichen Einrichtungen anlässlich seiner Zauberdarbietungen gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 27, Tierschutzgesetz (im Folgenden TschG) und der Tierschutz-Zirkusverordnung unbefristet, für ganz Österreich unter folgenden Auflagen erteilt:
- Der Antragsteller hat während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde vor Ort erreichbar zu sein.
- Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die Haltung des Kaninchens so erfolgt, dass diesem keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und es nicht in schwere Angst versetzt wird, sowie das dem Tier vor und nach dem Auftritt ausreichend Wasser und Futter zur Verfügung steht.
- Es darf nur ein offensichtlich gesundes, unverletztes, gut ernährtes und in seinem Verhalten nicht gestörtes Kaninchen, das keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbeschränkung unterliegt, für die Veranstaltungen herangezogen werden.
- In der Zeit außerhalb der Veranstaltung hat eine zumindest paarweise Haltung des Kaninchens zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass beide Kaninchen abwechselnd herangenommen werden können, wenn an einem Tag 2 Aufführungen stattfinden.
- Der Aufenthalt des Kaninchens in der Lehne des Stuhls ist zeitlich auf ein Mindestmaß von maximal 5 Minuten zu beschränken.
- Die Plexiglasbox zum Schutz des Kaninchens hat die Maße ca. 40 x 30 cm und eine Höhe von zumindest 30 cm. Die Box ist mit ausreichend Streu zur Absorption von Harn, einer Gummimatte für einen rutschfesten Bodengrund, zu versehen. Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen. Zusätzlich ist dem Kaninchen bei jedem Auftritt frisches Heu in der Box anzubieten.
- Die Aufenthaltsdauer des Kaninchens in der Plexiglasbox ist mit 3 Minuten zu limitieren.
- Den Kaninchen ist zwischen den Auftritten und Proben eine entsprechende Ruhezeit von mindestens 5 Stunden zu gewähren.
- Die Haltung während der Ruhezeiten hat in einem separaten Raum mit entsprechenden klimatischen, akustischen und Lichtverhältnissen zu erfolgen.
- Der Transport zu und von den Auftritten hat in einem ausreichend dimensionierten Transportbox mit ausreichend Futter und Wasser zu erfolgen. In der Transportbox müssen sich zumindest 2 ausreichend dimensionierte Rückzugsmöglichkeiten für die beiden Kaninchen befinden.
- Die zuständige Behörde ist rechtzeitig vor Beginn des Gastspiels über den Ort, Datum und Zeit der Veranstaltung zu informieren, sodass eine behördliche Überwachung möglich ist. Eine Kopie des Bewilligungsbescheides sind der Anzeige anzuschließen.
- Den Behördenvertretern ist der Zugang zu allen Veranstaltungsbereichen jederzeit zu ermöglichen.
- Die Bewilligung erstreckt sich nur auf das im Ansuchen angeführte Kunststück: Paket-Stuhl-Plexiglasbox-Verwandlung in ein Mädchen. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass Herr Mag. P S (im Folgenden Beschwerdeführer) am 27.09.2016 um die Erteilung einer Bewilligung für die Verwendung eines Kaninchens bei Varietés und ähnlichen Einrichtungen anlässlich seiner Zauberdarbietungen im Theater L, Hgasse, G, unbefristet, für ganz Österreich im Veterinärreferat der Stadt Graz angesucht habe. Nachdem es sich bei den gegenständlichen Tieren um domestizierte Tiere, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden würden, handle, sei die Sorge über eine überschießende Fluchtreaktion beim Handling des gewohnten Tierhalters mit seinen eigenen Tieren unbegründet. Vom Antragsteller sei eine Dauerbewilligung für Österreich für dieses Kunststück mit einem Kaninchen beantragt worden, weshalb die zuständige Behörde eine für das gesamte Bundesgebiet gültige Dauerbewilligung zu erlassen habe. Nachdem die Veranstaltungen des Antragstellers „M S“ tierschutzrechtlich als Veranstaltung eines Varietés oder ähnlicher Einrichtung zu sehen sei, wäre die Bewilligung gemäß §
§ 27Tsch
G zu erlassen und werde auch von der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs 2 Tierschutz-Kontrollverordnung kontrolliert werden. Die belangte Behörde könne im Vorschlag der Tierschutzombudsfrau keinen Sinn darin erkennen, lediglich eine Vorstellung zu bewilligen, weil sich die Voraussetzungen der Tierhaltung und des Handling mit dem Tier folglich nicht mehr ändern werde und diese gemäß des Antrages klar, verständlich, tierschutzkonform, nachvollziehbar und glaubwürdig dargestellt worden sei. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass Herr Mag. P S (im Folgenden Beschwerdeführer) am 27.09.2016 um die Erteilung einer Bewilligung für die Verwendung eines Kaninchens bei Varietés und ähnlichen Einrichtungen anlässlich seiner Zauberdarbietungen im Theater L, Hgasse, G, unbefristet, für ganz Österreich im Veterinärreferat der Stadt Graz angesucht habe. Nachdem es sich bei den gegenständlichen Tieren um domestizierte Tiere, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden würden, handle, sei die Sorge über eine überschießende Fluchtreaktion beim Handling des gewohnten Tierhalters mit seinen eigenen Tieren unbegründet. Vom Antragsteller sei eine Dauerbewilligung für Österreich für dieses Kunststück mit einem Kaninchen beantragt worden, weshalb die zuständige Behörde eine für das gesamte Bundesgebiet gültige Dauerbewilligung zu erlassen habe. Nachdem die Veranstaltungen des Antragstellers „M S“ tierschutzrechtlich als Veranstaltung eines Varietés oder ähnlicher Einrichtung zu sehen sei, wäre die Bewilligung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 27, TschG zu erlassen und werde auch von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Tierschutz-Kontrollverordnung kontrolliert werden. Die belangte Behörde könne im Vorschlag der Tierschutzombudsfrau keinen Sinn darin erkennen, lediglich eine Vorstellung zu bewilligen, weil sich die Voraussetzungen der Tierhaltung und des Handling mit dem Tier folglich nicht mehr ändern werde und diese gemäß des Antrages klar, verständlich, tierschutzkonform, nachvollziehbar und glaubwürdig dargestellt worden sei. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht seitens der Tierschutzombudsfrau des Landes Steiermark mit Schreiben vom 07.11.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde auf tierschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Mitwirkung eines Kaninchens bei der Zaubershow des Herrn Mag. P S verwiesen. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass das Tier Stress in Form von Lärm, ungewohnten Geruchs- und Lichteinflüssen bei einer Veranstaltung ausgesetzt sei. Auch sei fraglich, ob die Unterbringung der Tiere in der Garderobe geeignet sei, den Tieren die vorgeschriebene Ruhezeit sowie die ungestörte Nahrungsaufnahme – diese erfolge bei Kaninchen hauptsächlich abends – zu ermöglichen. Es sei die Sinnhaftigkeit einer Dauerbewilligung über 10 Jahre zu hinterfragen, da die Lebenserwartung der mitzuwirkenden Kaninchen durchschnittlich 5 bis 8 Jahre betrage. Im Sinne der Nachvollziehbarkeit sollte eine Identifikationsmöglichkeit der Einzeltiere gegeben sein. Die Möglichkeit zur Unterscheidung der Tiere, sowie der Feststellung, ob es sich bei den mitwirkenden Tieren tatsächlich um jene Kaninchen handle, für welche die Genehmigung ausgestellt worden sei, sei aus Tierschutzsicht notwendig. Der Antragsteller verwies in seiner Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen darauf, dass er die meisten vorgeschriebenen Auflagen ohnedies umgesetzt habe. Die weiteren Punkte werde er gerne umsetzen. Er beabsichtige das verwendete Kaninchen nach einer bestimmten Zeit zu ersetzen, da es nicht bis zum Ende seines Lebens „arbeiten“ sollte. Eine Tätowierung zur Kennzeichnung des Tieres stelle seines Erachtens eine unnötige Qual für das Tier dar. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16.12.2016 wurde die veterinärmedizinische Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 – Gesundheit, Pflege und Wissenschaft,Frau Dr. E L ersucht, zu dem genannten Beschwerdevorbringen Befund und Gutachten zu erstellen.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16.12.2016 wurde die veterinärmedizinische Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 – Gesundheit, Pflege und Wissenschaft,, Frau Dr. E L ersucht, zu dem genannten Beschwerdevorbringen Befund und Gutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom 02.02.2017 erstellte die veterinärmedizinische Amtssach-verständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Frau Dr. E L Befund und Gutachten zu oben genanntem Beschwerdevorbringen. Das Gutachten der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Dr. E L vom 02.02.2017 wurde den Parteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 03.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Seitens der beschwerdeführenden Partei (Tierschutzombudsfrau) langte eine mit 16.02.2017 datierte Stellungnahme ein. Seitens der belangten Behörde, sowie des Antragstellers Mag. P S wurden keine schriftlichen Stellungnahmen abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge am 11.04.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Antragstellers HerrnMag. P S, der Vertreterin der belangten Behörde, der beiden Vertreterinnen der Beschwerdeführerin, sowie der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. E L durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge am 11.04.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Antragstellers Herrn, Mag. P S, der Vertreterin der belangten Behörde, der beiden Vertreterinnen der Beschwerdeführerin, sowie der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. E L durchgeführt. Aufgrund des Aktes der belangten Behörde, des Gutachtens der veterinär-medizinischen Amtssachverständigen Dr. E L vom 02.02.2017, der diesbezüglich eingelangten Stellungnahme, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 11.04.2017 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen. Mit Schreiben vom 27.09.2016 hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um die Erteilung einer Bewilligung für die Verwendung eines Zwergkaninchens bei Varietés und ähnlichen Einrichtungen anlässlich seiner Zauberdarbietungen im Theater L, Hgasse, G, für ganz Österreich und 10 Jahre angesucht. Dem Ansuchen war auch eine Beschreibung des Zauberkunststückes mit Kaninchen angeschlossen. Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens verwies der Antragsteller darauf, dass es zwei Kaninchen gebe, damit das eine nicht alleine sei (ein kastriertes Männchen und ein Weibchen). Zu den Auftritten würden immer beide Kaninchen fahren – in das Kunststück integriert sei dann nur eines der Tiere. Zwischen den Auftritten würden die Kaninchen in einem Hasenstall leben. Nach Einholung einer Stellungnahme der Tierschutzombudsfrau des Landes Steiermark erlies die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11.10.2016. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den bereits zitierten Spruch des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die beschwerdeführende Partei führte in ihrer fristgerechten Beschwerde aus, dass es fraglich sei, ob die Unterbringung in den Räumlichkeiten (Garderobe) geeignet sei, den Tieren die vorgeschriebene Ruhezeit sowie die ungestörte Nahrungsaufnahme zu ermöglichen. Auch sei eine Identifikation und somit eine Möglichkeit zur Unterscheidung der Tiere aus Tierschutzsicht notwendig. In Hinblick auf die Lebenserwartung sei auch eine Dauerbewilligung zu hinterfragen. Die geplante Verwendung bei der gegenständlichen Veranstaltung bedeute für das Tier/die Tiere durch die ungewohnte Umgebung, die ungewohnten Lichteinflüsse, die ungewohnte Lärmkulisse und die Vielzahl von unbekannten Personen Stress und unnötige Belastungen. Die landesverwaltungsgerichtliche veterinärmedizinische Amtssachverständige Frau Dr. E L führte in ihrem Gutachten vom 02.02.2017 wie folgt aus: „Befund: Beschreibung des Kunststücks „Packet-Stuhl-(Plexiglasbox-)Verwandlung in ein Mädchen“ laut Antrag vom 27.09.2016 (geringfügig abgeändert laut telefonischer Mitteilung vom 4.11.2016 an ATA Dr. H). Aus einem Packet aus Karton (ursprünglich leer) erscheint ein Kaninchen. Das Kaninchen befindet sich dafür in der Lehne eines Stuhls. Laut Aktenvermerk von ATA Dr. H vom 5.12.2016 über die am 4.12.2016 stattgefundene Kontrolle der Haltung und Verwendung der Kaninchen in der Zaubershow hat dieser zwischenzeitliche Unterbringungsort des Kaninchens während des Kunststücks (Dauer ca. ein bis drei, maximal fünf Minuten) in der Stuhllehne die Abmessungen 26 x 15 x 10 cm (L x H x T) und ist höhlenartig abgedunkelt. Das Kaninchen kann in der Lehne in normaler Position sitzen. Für ausreichend Atemluft ist gesorgt. Ein Paket aus Karton wird auf den Stuhl gestellt und das Kaninchen kann von hinten durch eine Klappe in der Lehne durch ein Loch im Packet in das Packet hüpfen. Im Bewilligungsantrag ist vorgesehen, dass während des Mittelteils des Kunststücks das Kaninchen zum besseren Schutz für max. 3 Minuten in eine Plexiglas-Box gesetzt wird. Die oben offene Plexiglasbox hat die Maße von ca. 40 x 30 x 30 cm (L x B x H). Der Boden der Box soll mittels Einstreu und Gummiboden rutschfest gestaltet werden. Laut Aktenvermerk vom ATA Dr. H vom 7.11.2016 hat Herr Mag. S am 4.11.2016 jedoch telefonisch mitgeteilt, dass er die Plexiglasbox bei dem gegenständlichen Kunststück nicht verwendet, weil er den Ablauf des Kunststücks geringfügig geändert hat und das Kaninchen nun kurz trägt. So ist auch im Aktenvermerk von ATA Dr. H vom 5.12.2016 über die Kontrolle der Haltung und Verwendung der Kaninchen in der Zaubershow am 4.12.2016 angeführt, dass das Kaninchen von Mag. S, dem Tierhalter, für ca. eine Minute auf dem Arm getragen wurde. Das Kaninchen „verwandelt sich in ein Mädchen“ Dabei steht ein Rolltisch auf der Bühne, in dem sich ein Mädchen befindet. Das Mädchen steigt unter Deckung eines Tuches aus dem Tisch heraus, während das Kaninchenin eine Auslassung in dem Rolltisch gehoben wird. Das Kaninchen hat somit den Platz,den zuvor das Mädchen hatte, eingenommen. Das Kaninchen wird dabei vonHerrn Mag. S auf eine Holzkiste gesetzt und von der Frau von Mag. S in diese zwischenzeitliche Unterbringung in dem Rolltisch gehoben. Der Aufenthalt in dieser im Vergleich zur Stuhllehne geräumigeren Auslassung im Tisch beträgt weitere ca. drei Minuten, bis das Tier wieder in den Käfig im Backstage-Bereich verbracht wird.Dabei steht ein Rolltisch auf der Bühne, in dem sich ein Mädchen befindet. Das Mädchen steigt unter Deckung eines Tuches aus dem Tisch heraus, während das Kaninchen, in eine Auslassung in dem Rolltisch gehoben wird. Das Kaninchen hat somit den Platz,, den zuvor das Mädchen hatte, eingenommen. Das Kaninchen wird dabei von, Herrn Mag. S auf eine Holzkiste gesetzt und von der Frau von Mag. S in diese zwischenzeitliche Unterbringung in dem Rolltisch gehoben. Der Aufenthalt in dieser im Vergleich zur Stuhllehne geräumigeren Auslassung im Tisch beträgt weitere ca. drei Minuten, bis das Tier wieder in den Käfig im Backstage-Bereich verbracht wird. Größe der Tiere ATA Dr. H hat gefertigter Amtssachverständigen am 5.01.2017 telefonisch mitgeteilt, dass es sich bei den gegenständlichen Kaninchen um keine besondere Rasse handelt und diese von der Größe her den kleineren Rassen zuzuordnen sind (etwa 2 kg Körpergewicht). Auftritte Es finden maximal zwei Auftritte pro Tag statt. Da beide Kaninchen verwendet werden können, gibt es sodann nur einen Auftritt pro Kaninchen. Den restlichen Tag haben die Tiere Ruhezeit. Sollte nur ein Kaninchen verwendet werden, dann wäre die Ruhezeit zwischen den beiden Auftritten fünf Stunden. Die Auftritte finden im Rahmen der „M S Show“ im Theater L, Hgasse, G, statt. Die nächsten Termine sind laut Homepage https://ms.at/show/ am 5.03.2017, 9.04.2017, 7.05.2017 und 11.06.2017 jeweils um 14 und 19 Uhr. Transport Es werden zum Auftrittsort in Graz jeweils immer zwei Kaninchen verbracht (ein kastriertes Männchen und ein Weibchen), um eine Einzelhaltung zu vermeiden. Beide Kaninchen werden in einem Käfig mit den Maßen von ca. 70 cm x 50 cm von H (L, H), wo sie in einem Hasenstall gehalten werden, zu den Auftritten nach Graz (Hgasse , G) gebracht. Im Käfig sollen den beiden Kaninchen zwei separate Häuschen als Rückzugsort dienen. Unterbringung der Kaninchen im Backstage-Bereich Laut Aktenvermerk von ATA Dr. H vom 5.12.2016 über die Kontrolle der Haltung und Verwendung der Kaninchen in der Zaubershow am 4.12.2016 wurden die Kaninchen in einem Käfig in einem Backstage-Raum, der einem Wohnraum entspricht, gehalten. Der Käfig wurde um höhlenartig angelegte Kartonboxen als Rückzugsgebiete erweitert und wurde zusätzlich noch teilweise blickdicht verblendet, um den Tieren noch mehr Ruhe zuteilwerden zu lassen. Tierschutz-Kontrolle während des Auftrittes durch den Amtstierarzt Laut Aktenvermerk von ATA Dr. H vom 5.12.2016 wurde die Haltung und Verwendung der Kaninchen in der Zaubershow von Mag. S „M S“ am 4.12.2016 gemäß Tierschutz-Kontrollverordnung und im Hinblick auf die Einhaltung der Auflagen im Bewilligungsbescheid vom 11.10.2016 kontrolliert und für gesetzes- und bescheidkonform befunden. Das Tier verhielt sich laut Dr. H während der gesamten Darbietung vollkommen ruhig, gelassen und entspannt. Es konnte keine Stressreaktion bei dem Tier festgestellt werden. Ein Kratzen aufgrund von Panikreaktionen wäre auf der Bühne zu hören gewesen. Auch kam das Tier freiwillig und neugierig zum Tierhalter, als dieser Dr. H den Unterbringungskäfig im Backstage zeigte, in dem sich beide Kaninchen befanden. Bewilligungsbescheid Mit Bewilligungsbescheid vom 11.10.2016 wurde Herrn Mag. S durch das Veterinärreferat der Stadt Graz die Bewilligung für die Verwendung eines Kaninchens bei Varietés und ähnlichen Einrichtungen anlässlich seiner Zauberdarbietungen gemäß §
§ 27
Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Zirkusverordnung unbefristet für ganz Österreich unter der Nennung von folgenden Auflagen erteilt: Mit Bewilligungsbescheid vom 11.10.2016 wurde Herrn Mag. S durch das Veterinärreferat der Stadt Graz die Bewilligung für die Verwendung eines Kaninchens bei Varietés und ähnlichen Einrichtungen anlässlich seiner Zauberdarbietungen gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 27, Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Zirkusverordnung unbefristet für ganz Österreich unter der Nennung von folgenden Auflagen erteilt:
- Der Antragsteller hat während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde vor Ort erreichbar zu sein.
- Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die Haltung des Kaninchens so erfolgt, dass diesem keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und es nicht in schwere Angst versetzt wird, sowie, dass dem Tier vor und nach dem Auftritt ausreichend Wasser und Futter zur Verfügung steht.
- Es darf nur ein offensichtlich gesundes, unverletztes, gut genährtes und in seinem Verhalten nicht gestörtes Kaninchen, das keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbe-schränkung unterliegt, für die Veranstaltung herangezogen werden.
- In der Zeit außerhalb der Veranstaltung hat eine zumindest paarweise Haltung des Kaninchens zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass beide Kaninchen abwechselnd herangenommen werden können, wenn an einem Tag zwei Aufführungen stattfinden.
- Der Aufenthalt des Kaninchens in der Lehne des Stuhls ist zeitlich auf ein Mindestmaß von max. fünf Minuten zu beschränken.
- Die Plexiglasbox zum Schutz des Kaninchens hat die Maße ca. 40 x 30 cm und eine Höhe von zumindest 30 cm. Die Box ist mit ausreichend Einstreu zur Absorption von Harn, einer Gummimatte für einen rutschfesten Bodengrund, zu versehen. Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen. Zusätzlich ist dem Kaninchen bei jedem Auftritt frisches Heu in der Box anzubieten.
- Die Aufenthaltsdauer des Kaninchens in der Plexiglasbox ist mit drei Minuten zu limitieren.
- Den Kaninchen ist zwischen den Auftritten und Proben eine entsprechende Ruhezeit von mindestens fünf Stunden zu gewähren.
- Die Haltung während der Ruhezeiten hat in einem separaten Raum mit entsprechenden klimatischen, akustischen und Lichtverhältnissen zu erfolgen.
- Der Transport zu und von den Auftritten hat in einer ausreichend dimensionierten Transportbox mit ausreichend Futter und Wasser zu erfolgen. In der Transportbox müssen sich zumindest zwei ausreichend dimensionierte Rückzugsmöglichkeiten für die beiden Kaninchen befinden.
- Die zuständige Behörde ist rechtzeitig vor Beginn des Gastspiels über den Ort, Datum und Zeit der Veranstaltung zu informieren, sodass eine behördliche Überwachung möglich ist. Eine Kopie des Bewilligungsbescheides ist der Anzeige anzuschließen.
- Den Behördenvertretern ist der Zugang zu allen Veranstaltungsbereichen jederzeit zu ermöglichen.
- Die Bewilligung erstreckt sich nur auf das im Ansuchen angeführte Kunststück. Paket-Stuhl-Plexiglasbox-Verwandlung in ein Mädchen. Auf die Bedenken der Tierschutzombudsfrau in ihrer Stellungnahme vom 5.10.2016 hinsichtlich der Maße der Transport- und der Plexiglasbox sowie der Rückzugs-möglichkeiten, der Dauer der „entsprechenden“ Ruhezeit, der mangelnden Rutschfestigkeit des Bodengrundes in der Plexiglasbox und der Unterbringung der Tiere in einem separaten Raum (mit entsprechenden klimatischen, akustischen und Lichtverhältnissen) ist die Behörde dahingehend eingegangen, indem einzelne Auflagen ergänzt und einige hinzugenommen wurden. So wurden die genauen Abmessungen und der Bodengrund/-belag der Plexiglasbox vorgeschrieben und auch die Aufenthaltsdauer des Kaninchens in der Box limitiert. Weiters wurde die Ruhezeit der Kaninchen zwischen Proben und Auftritten vorgeschrieben. Beschwerde der Tierschutzombudsfrau In der Beschwerde der Tierschutzombudsfrau gegen den Bewilligungsbescheid vom 7.11.2016 wurde abermals die geplante Mitwirkung eines Fluchttieres bei einer Veranstaltung, bei welcher das Tier Stress in Form von Lärm, ungewohnten Geruchs- und Lichteinflüssen ausgesetzt ist, zu Bedenken gegeben. Es sei fraglich, ob die Unterbringung in den Räumlichkeiten (Garderobe) geeignet sei, den Tieren die vorgeschriebene Ruhezeit sowie die ungestörte Nahrungsaufnahme zu ermöglichen. Auch sei eine Identifikation und somit eine Möglichkeit zur Unterscheidung der Tiere aus Tierschutzsicht notwendig.Im Hinblick auf die Lebenserwartung von Kaninchen wurde auch eine Dauerbewilligung über 10 Jahre hinterfragt. Dabei verwies diese exemplarisch auf einen Bescheid des Veterinär-referates des Magistrat Graz vom 25.10.2016, in welchem die Bewilligung ausschließlich für ein bestimmtes, im Folgenden durch Name, Rasse, Geschlecht und Alter genau definiertes Tier, ausgesprochen wurde. Die geplante Verwendung bei gegenständlicher Veranstaltung bedeute für das Tier/die Tiere durch die ungewohnte Umgebung, die ungewohnten Lichteinflüsse, die ungewohnte Lärmkulisse und die Vielzahl von unbekannten Personen Stress und unnötige Belastungen.In der Beschwerde der Tierschutzombudsfrau gegen den Bewilligungsbescheid vom 7.11.2016 wurde abermals die geplante Mitwirkung eines Fluchttieres bei einer Veranstaltung, bei welcher das Tier Stress in Form von Lärm, ungewohnten Geruchs- und Lichteinflüssen ausgesetzt ist, zu Bedenken gegeben. Es sei fraglich, ob die Unterbringung in den Räumlichkeiten (Garderobe) geeignet sei, den Tieren die vorgeschriebene Ruhezeit sowie die ungestörte Nahrungsaufnahme zu ermöglichen. Auch sei eine Identifikation und somit eine Möglichkeit zur Unterscheidung der Tiere aus Tierschutzsicht notwendig., Im Hinblick auf die Lebenserwartung von Kaninchen wurde auch eine Dauerbewilligung über 10 Jahre hinterfragt. Dabei verwies diese exemplarisch auf einen Bescheid des Veterinär-referates des Magistrat Graz vom 25.10.2016, in welchem die Bewilligung ausschließlich für ein bestimmtes, im Folgenden durch Name, Rasse, Geschlecht und Alter genau definiertes Tier, ausgesprochen wurde. Die geplante Verwendung bei gegenständlicher Veranstaltung bedeute für das Tier/die Tiere durch die ungewohnte Umgebung, die ungewohnten Lichteinflüsse, die ungewohnte Lärmkulisse und die Vielzahl von unbekannten Personen Stress und unnötige Belastungen. Aktenvermerk von ATA Dr. H betreffend die Beschwerde der Tierschutzombudsfrau Aus Sicht von ATA Dr. H ist es laut Aktenvermerk vom 15.11.2016 entbehrlich, die beiden verwendeten Kaninchen mit ihrem dünnen Fell mittels Microchip zu kennzeichnen, weil es nicht relevant sei, welches Kaninchen des Herrn Mag. S für dieses Kunststück verwendet wird, weil jedes an das Kunststück gewöhnt wird und selbst nichts dazu beizutragen hat, da es lediglich gehoben und nur wenige Minuten manipuliert wird und gerne in Höhlen lebt und diese nicht als Stress empfindet, im Gegensatz zu der Veranstaltung mit dem zitierten Pferd. Gutachten: Eignung der Tierart zur Verwendung in einer Veranstaltung Kaninchen sind grundsätzlich von Natur aus eher scheu, schreckhaft, geräuschempfindlich und fluchtbereit, da sie viele Fressfeinde am Boden und in der Luft haben. Werden die von Natur aus eher scheuen und ängstlichen Fluchttiere aber frühzeitig an ein entsprechendes Umfeld mit Nahkontakt zu Menschen durch regelmäßiges Anfassen, Hochnehmen auf den Arm und Ausführen nötiger Pflegemaßnahmen gewöhnt, werden sie sicherer und weniger wehrhaft und sind dann auch vielfältig einsetzbar, wie beispielsweise als Tiere im sozialen Einsatz (Streicheltiere, Tiere als Therapie). Wegen ihrer Schreckhaftigkeit und Fluchtbereitschaft ist daher die Verwendung oder Mitwirkung von Kaninchen in einer Veranstaltung aber nicht von vorneherein auszu-schließen. Hektische Bewegungen, Überbeugen und Ergreifen von oben sowie ungewohnte, laute Geräusche können aber trotzdem Stress und Panik auslösen und sollen vermieden werden. In Panik geratenen Tieren soll ein Unterschlupf angeboten werden bzw. können sie mit einem dunklen Tuch abgedeckt werden (Höhlenatmosphäre). Beurteilung des Kunststücks „Packet-Stuhl-(Plexiglasbox-)Verwandlung in ein Mädchen“ Bei der Verwendung oder Mitwirkung eines Tieres in einer Veranstaltung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass das Tier durch die Haltung und Verwendung nicht überfordert wird. Dabei ist insbesondere die Betreuungsperson im Hinblick auf die tierschutzgerechte Unterbringung, Pflege und geschicktes Handling gefragt. Eine Überforderung würde etwa dann vorliegen, wenn einem Tier Körperhaltungen und Bewegungen abverlangt werden, die nicht zu seinem arttypischen Verhaltensrepertoire zählen. Es können aber auch zu viele oder starke Reize (starkes Licht, große Lautstärke, fremde Gerüche) und ein belastendes Klima (starke Hitze und Kälte sowie starke Temperaturschwankungen) die Tiere stressen und in weiterer Folge zu Erkrankungen und unter Umständen auch Schäden führen, wenn die Tiere diesen Stressoren längere Zeit ausgesetzt sind. Aus Sicht der gefertigten Amtssachverständigen handelt es sich im gegenständlichen Fall um die Verwendung eines Kaninchens im Rahmen einer Zauberdarbietung bzw. Schaunummer. Es kann nicht von einer Mitwirkung des Kaninchens gesprochen werden, da die Darbietung von Seiten des Tieres nicht über ein Getragenwerden, bloßes Sitzen oder Hoppeln und somit über ein selbstbestimmtes Ausüben natürlicher Bewegungsabläufe hinausgeht. Da im gegenständlichen Fall die Tierhalter selbst die Tiere am Veranstaltungsort betreuen und diese im Zuge der Zaubernummer verwenden (Tragen und in die Auslassung in der Stuhllehne bzw. im Tisch heben oder hoppeln lassen), sollte auch eine gewisse Vertrautheit zwischen Tierhalter und Tier vorhanden sein, damit das Tier durch die Verwendung auf der Bühne nicht unnötig gestresst wird. Die Tierhalter sollten am Verhalten der Tiere eventuelle Belastungen leicht erkennen und entgegenwirken können. Auch die Tiere selbst sollten ihre Halter kennen und daher beim Handling (Hochheben, Tragen und Hinsetzen) nicht schreckhaft reagieren. Die kurzfristige, wenige Minuten dauernde, Unterbringung in einer quasi abgedunkelten Höhle in der Stuhllehne bzw. in der Öffnung im Tisch sollte die Tiere auch nicht beunruhigen. Im Gegenteil, die Unterbringung in einer dunkleren Höhle ist für Kaninchen eher beruhigend, da sie von Natur aus bei Gefahr auch Schutz in oben abgedeckten Höhlen suchen (Höhlenatmosphäre). Die höhlenartigen Auslassungen im Stuhl und im Tisch sind für das Tier (kleine Kaninchenrasse) groß genug und sollte für diese kurze Zeit auch ausreichend Sauerstoffversorgung gegeben sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Unterbringung des Kaninchens für diese kurze Zeitspanne von wenigen Minuten in den höhlenartigen Aussparungen im Stuhl und im Tisch zu einer Belastung durch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder der Sauerstoffversorgung führt. Durch die Unterbringung der Tiere in der höhlenartigen Auslassung im Stuhl und Tisch werden auch eventuell auftretende starke Reize von außen abgeschwächt (Scheinwerfer-licht, Geräusche vom Publikum). Außerdem sollte die „Höhle“ den Tieren vom Training bzw. der bereits stattgefundenen Auftritte vertraut sein und dürfte die „Höhle“ auch den Geruch der Tiere bereits angenommen haben. Mitunter kann auch etwas Einstreu aus dem Käfig in die beiden Auslassungen im Stuhl und im Tisch gegeben werden, damit der vertraute Geruch der Einstreu zusätzlich das Wohlbefinden steigert. Das kurze Tragen des Tieres (vom Stuhl zum Tisch) auf dem Arm des Tierhalters sollte dieses auch nicht allzu stark stressen, wenn das Tier sicher gehalten wird und es sich an den Tierhalter anschmiegen kann. Beim Handling eines Kaninchens ist zum Zwecke der Vermeidung von Verletzungen des Tieres und des Halters durch plötzliche heftige Abwehrbewegungen der richtige und im Zweifel eher feste Griff notwendig. Beim Einfangen oder bei der Entnahme des Kaninchens aus dem Käfig oder der höhlenartigen Auslassung ist grundsätzlich der Griff in das Nackenfell anzuwenden, der umgehend durch einen zweiten unterstützenden Griff unter das Hinterteil des Tieres zu ergänzen ist. Eine starke direkte Scheinwerferbeleuchtung des Tieres und Beifall durch das Publikum, während das Tier sich auf der Bühne befindet, sollte aber vermieden werden. Kaninchen werden bei grellem Licht geblendet, da Kaninchenpupillen sich nur wenig bewegen und auch bei hellem Licht vergleichsweise groß bleiben. Kaninchen haben ein sehr feines Gehör und reagieren sensibel auf laute Geräusche und Erschütterungen des Bodens. Die Vielzahl von in den Sitzreihen befindlichen unbekannten Personen sollte die Tiere allerdings nicht stressen, wenn sich diese ruhig verhalten. Bei der im Antrag zuvor eingebrachten Variante, dass das Kaninchen in eine Plexiglasbox gesetzt und damit kurz getragen wird, ist anzuführen, dass hierbei ein eventuelles Herausspringen aus der Box sicher verhindert werden müsste. Einem Rutschen des Tieres auf dem glatten Untergrund wäre durch die Gummimatte als Bodenbelag ausreichend entgegengewirkt. Bei alternden Kaninchen (Lebenserwartung bis zu 12 Jahre) ist darauf zu achten, dass altersbedingt eher Überforderungssituationen auftreten können als bei jüngeren Tieren. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass nur gesunde, an den Umgang mit Menschen gewöhnte und nicht zu alte Tiere verwendet werden. Unterbringung am Veranstaltungsort Im Antrag ist nicht angeführt, ob die beiden Kaninchen im Backstage-Raum in ihrem Transportkäfig untergebracht sind oder, ob hier ein anderer Käfig Verwendung findet. Auch sind keine Angaben über die Aufstellung des Käfigs (am Boden, auf einem Tisch) und die Licht- und Klimaverhältnisse (v.a. Helligkeit, Beleuchtung und Temperatur) im Raum vorhanden. Der Möglichkeit auf Sozialkontakt zu Artgenossen wurde Rechnung getragen, indem die Kaninchen nur zu zweit zum Vorstellungsort transportiert werden. Im Käfig ist für jedes Kaninchen ein Rückzugsbereich vorhanden. Aufgrund der fehlenden Angaben kann von gefertigter Amtssachverständiger nicht ausreichend beurteilt werden, ob die Mindestanforderungen an die Bewegungsfreiheit (insbesondere hinsichtlich Aufrichten im Käfig), das Klima, Lichtstärke und Lärm eingehalten werden. Der Transportkäfig mit den Maßen 70 cm x 50 cm entspricht hinsichtlich der Bodenfläche nicht den in Anlage 9 der
- Tierhaltungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen. Ein gleichzeitiges artgemäßes Abliegen, Ruhen, Aufstehen, Trinken, Fressen, sich Putzen, Koten, Urinieren, sich Strecken und Dehnen (§ 3 Abs. 1 Z 1 Tierschutz-Zirkusverordnung) sollte in dem Transportkäfig für die beiden etwa 2 kg schweren Kaninchen allerdings gegeben sein. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit nach oben ist anzuführen, dass der Käfig im Backstage-Bereich hoch genug sein sollte, damit den Kaninchen im Käfig auch ein Aufrichten auf den Hinterbeinen möglich ist, um zu sichern und die Umgebung zu beobachten. Der Käfig sollte mindestens 60 cm hoch sein. Es darf diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass die Mindestanforderungen an die Haltung von Kaninchen gemäß §§ 2 und 3 Tierschutz-Zirkusverordnung einzuhalten sind (Mindestanforderungen der
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 9 und Mindestanforderungen an die Innenanlage). Der Transportkäfig mit den Maßen 70 cm x 50 cm entspricht hinsichtlich der Bodenfläche nicht den in Anlage 9 der
- Tierhaltungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen. Ein gleichzeitiges artgemäßes Abliegen, Ruhen, Aufstehen, Trinken, Fressen, sich Putzen, Koten, Urinieren, sich Strecken und Dehnen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutz-Zirkusverordnung) sollte in dem Transportkäfig für die beiden etwa 2 kg schweren Kaninchen allerdings gegeben sein. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit nach oben ist anzuführen, dass der Käfig im Backstage-Bereich hoch genug sein sollte, damit den Kaninchen im Käfig auch ein Aufrichten auf den Hinterbeinen möglich ist, um zu sichern und die Umgebung zu beobachten. Der Käfig sollte mindestens 60 cm hoch sein. Es darf diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass die Mindestanforderungen an die Haltung von Kaninchen gemäß Paragraphen 2 und 3 Tierschutz-Zirkusverordnung einzuhalten sind (Mindestanforderungen der
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 9 und Mindestanforderungen an die Innenanlage). Bei den Licht- und Klimaverhältnissen im Raum ist zu beachten, dass vor allem im Sommer durch zu hohe Temperaturen und direkte Sonnenbestrahlung Beeinträchtigungen für die Tiere (bis hin zum Hitzetod) entstehen können. Aber auch starke Zugluft kann zu Erkrankungen führen. Ein teilweise besonnter Standort bei normaler Zimmertemperatur(18-22°C) und Luftfeuchte (40-70%) stellt das Optimum dar. Bei den Licht- und Klimaverhältnissen im Raum ist zu beachten, dass vor allem im Sommer durch zu hohe Temperaturen und direkte Sonnenbestrahlung Beeinträchtigungen für die Tiere (bis hin zum Hitzetod) entstehen können. Aber auch starke Zugluft kann zu Erkrankungen führen. Ein teilweise besonnter Standort bei normaler Zimmertemperatur, (18-22°C) und Luftfeuchte (40-70%) stellt das Optimum dar. Weitere Stressfaktoren können, wie bereits angeführt, starke direkte Beleuchtung und starker Lärm sein. Diese Stressfaktoren sind hintanzuhalten. Laut Aktenvermerk vonATA Dr. H vom 5.12.2016 wurde der Käfig um höhlenartig angelegte Kartonboxen als Rückzugsgebiete erweitert und zusätzlich noch teilweise blickdicht verblendet, um den Tieren noch mehr Ruhe zuteilwerden zu lassen. Durch diese Maßnahme sollte auch schädliche Zugluft und Stress durch vorbeigehende Personen verringert werden. Wegen ihrer Schreckhaftigkeit in Verbindung mit heftigen Fluchtreaktionen sollte der Kaninchenkäfig überdies in Tischhöhe in einem ruhigen und möglichst zugluftfreien Bereich platziert werden. Denn infolge des sogenannten Beutegreifereffekts, der spontanen Fluchtreaktion beim Annähern von oben, ist ein Abstellen am Boden ungünstig. Zudem haben Kaninchen ein sehr feines Gehör und reagieren sensibel auf Erschütterungen des Bodens.Weitere Stressfaktoren können, wie bereits angeführt, starke direkte Beleuchtung und starker Lärm sein. Diese Stressfaktoren sind hintanzuhalten. Laut Aktenvermerk von, ATA Dr. H vom 5.12.2016 wurde der Käfig um höhlenartig angelegte Kartonboxen als Rückzugsgebiete erweitert und zusätzlich noch teilweise blickdicht verblendet, um den Tieren noch mehr Ruhe zuteilwerden zu lassen. Durch diese Maßnahme sollte auch schädliche Zugluft und Stress durch vorbeigehende Personen verringert werden. Wegen ihrer Schreckhaftigkeit in Verbindung mit heftigen Fluchtreaktionen sollte der Kaninchenkäfig überdies in Tischhöhe in einem ruhigen und möglichst zugluftfreien Bereich platziert werden. Denn infolge des sogenannten Beutegreifereffekts, der spontanen Fluchtreaktion beim Annähern von oben, ist ein Abstellen am Boden ungünstig. Zudem haben Kaninchen ein sehr feines Gehör und reagieren sensibel auf Erschütterungen des Bodens. Winterquartier Es wird weiters darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 Abs. 4 Z 3 Tierschutzgesetz der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügen muss, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes entspricht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Haltung der Kaninchen in einem Hasenstall in L, H erfolgt. Genaue Angaben zu den Haltungsbedingungen im Winterquartier wurden im Antrag und im Akt nicht gemacht.Es wird weiters darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 3, Tierschutzgesetz der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügen muss, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes entspricht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Haltung der Kaninchen in einem Hasenstall in L, H erfolgt. Genaue Angaben zu den Haltungsbedingungen im Winterquartier wurden im Antrag und im Akt nicht gemacht. Fütterung Kaninchen nehmen aufgrund der Anatomie ihres Verdauungsapparates in ihren Aktivitätsphasen Futter in kleinen Portionen auf. Die Tiere müssen daher ständig die Möglichkeit haben, zumindest Heu oder Stroh und Wasser aufzunehmen. Kaninchen brauchen auch dauernden Zugang zu Nagematerial, wie beispielsweise ungiftige Äste und Zweige. Kaninchen sind vor allem in der Dämmerungszeit, aber auch tagsüber aktiv (domestizierte Tiere). Die Tiere sollen daher im Backstage-Bereich genug Ruhe haben, um Futter und Wasser aufnehmen zu können, damit die Verdauungsvorgänge physiologisch ablaufen können, was in der Auflage unter Punkt
- im Bewilligungsbescheid bereits berücksichtigt wurde. Laut Aktenvermerk von ATA Dr. H vom 5.12.2016 ist der Käfig im Backstage-Raum, der einem Wohnraum entspricht, um höhlenartig angelegte Kartonboxen als Rückzugsgebiete erweitert und zusätzlich noch teilweise blickdicht verblendet worden, um den Tieren noch mehr Ruhe zuteilwerden zu lassen. Die Unterbringung im teilweise verblendeten und mit Rückzugsbereichen versehenen Käfig schafft einen gewissen Ruhebereich. Die kurze Verwendung in der Schaunummer sollte keinen negativen Einfluss auf die Futteraufnahme und Verdauungstätigkeit der Kaninchen haben. Betreuung Eine ausreichende Betreuung am Veranstaltungsort durch die beiden Tierhalter selbst (Herr Mag. S und seine Frau) sollte gegeben sein. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 Tierschutzgesetz auch eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt sein muss. Demnach wäre aus Sicht der ASV ein Tierarzt in der Nähe des Winterquartiers und ein Tierarzt am Auftrittsort zu nennen. Kranke oder verletzte Tiere müssen unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehen eines Tierarztes.Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, Tierschutzgesetz auch eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt sein muss. Demnach wäre aus Sicht der ASV ein Tierarzt in der Nähe des Winterquartiers und ein Tierarzt am Auftrittsort zu nennen. Kranke oder verletzte Tiere müssen unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehen eines Tierarztes. Transport Zum Transport der Kaninchen zwischen Freigehege und Veranstaltungsort ist festzuhalten, dass dieser grundsätzlich unter tierschonenden Bedingungen in einem geeigneten, gut belüftbaren Transportbehältnis vorzunehmen ist (stabil, handlich, leicht zu reinigen, geeigneter Einstreu bzw. Unterlage). Die Größe des Transportbehälters muss den Tieren zumindest eine entspannte Sitzposition und ein ausgestrecktes Liegen ermöglichen. Bei über 25°C Außentemperatur sollte der Transport nur in klimatisierten Fahrzeugen durchgeführt werden. Die Tiere sollen durch geeignete Maßnahmen vor abrupten Temperaturschwankungen (Freigehege – Transportbox – Veranstaltungsort) geschützt werden. Der Verlust der gewohnten Umgebung, Straßen- und Motorenlärm, ungewohnte Schub-, Zug- und Fliehkräfte in fahrenden Transportmitteln und Temperaturschwankungen können Stress und Ängste auslösen. Bei einem Transport in einem stabilen und gut fixierten Transportbehältnis, welches gut belüftet ist, Rückzugsmöglichkeit bietet (Höhle) und mit ausreichender Einstreu, vorzugsweise aus der gewohnten Umgebung im Stall, versehen ist, und in einem klimatisierten Fahrzeug bei gemäßigter Fahrweise, lässt sich eine größere Belastung der Tiere durch Ängste vermeiden und Schmerzen, Leiden oder Schäden durch etwaige Verletzungen hintanhalten. Identifikation Hinsichtlich der von der Tierschutzombudsstelle geforderten Identifikation der Kaninchen wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 27 Abs. 3 Tierschutz-Zirkusverordnung einer Bewilligung für die Erhöhung der Zahl der Tiere sowie die Haltung anderer als der bereits bewilligten Tiere bedarf. Hinsichtlich der von der Tierschutzombudsstelle geforderten Identifikation der Kaninchen wird darauf hingewiesen, dass es gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Tierschutz-Zirkusverordnung einer Bewilligung für die Erhöhung der Zahl der Tiere sowie die Haltung anderer als der bereits bewilligten Tiere bedarf. Grundsätzlich ist eine Kennzeichnung von Kaninchen mittels Mikrochip (Injektion unter die Haut an der linken Halsseite) oder einer Tätowierung (Ohr) möglich. Aus Sicht der ASV könnte aber auch eine genaue Beschreibung der betreffenden Kaninchen anhand der Rasse, der Farbe, dem Geschlecht und dem Alter (Nationale, Signalement) ausreichen. Zusammenfassung: Zusammengefasst wird festgestellt, dass aus Sicht gefertigter Amtssachverständiger die geplante Verwendung der Kaninchen in der Zauber- bzw. Schaunummer für das Tier/die Tiere keine Belastung oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens darstellt und zu keiner Störung ihrer Körperfunktionen und ihres Verhaltens oder zu einer Überforderung ihrer Anpassungs-fähigkeit führt. Blendendes Licht und starker Lärm durch Applaus vom Publikum sind durch geeignete Vorkehrungen jedoch hintanzuhalten, um Stress und Fluchtreaktionen zu vermeiden. Die Unterbringung in dem teilweise verblendeten und mit Rückzugsbereichen ausgestatteten Käfig im Backstage-Raum des Veranstaltungsortes, erfüllt, soweit aus den vorliegenden Unterlagen beurteilbar, großteils die Anforderungen an die Haltung, wie Bewegungsfreiheit, Rückzugsmöglichkeit und Sozialkontakt. Die Käfighöhe muss ein Aufrichten der Tiere auf den Hinterbeinen allerdings ermöglichen. Eine ungestörte Nahrungsaufnahme wird ermöglicht. Ein so genanntes Winterquartier ist laut Antrag vorhanden, wobei die tierschutz-gesetzkonforme Haltung der Kaninchen im Winterquartier noch nachzuweisen wäre, ebenso wie eine tierärztliche Betreuung der Tiere. Eine Identifikation der Tiere mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung wäre aus Sicht der ASV möglich, aber nicht unbedingt erforderlich, eine Beschreibung des Nationale würde ausreichen (Rasse, Farbe, Geschlecht, Alter). Aus Sicht der ASV sollten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Tierschutz-gesetzes, der
- Tierhaltungsverordnung und der Tierschutz-Zirkusverordnung zusätzlich zu den Auflagen im Bewilligungsbescheid folgende weitere Auflagen erteilt werden: Auflagen:
- Eine starke direkte Scheinwerferbeleuchtung der Tiere ist zu vermeiden.
- Die Käfighöhe muss ein Aufrichten der Kaninchen auf den Hinterbeinen ermöglichen (mindestens 60 cm Höhe).
- Bei der im Antrag zuvor eingebrachten Variante, dass das Kaninchen in eine Plexiglasbox gesetzt und damit kurz getragen wird, muss ein eventuelles Herausspringen aus der Box sicher verhindert werden.
- Nur gesunde, an den Umgang mit Menschen gewöhnte und nicht zu alte Tiere dürfen verwendet werden. (Hiebei handelt es sich dem Wortlaut nach um eine Beschränkung.)
- Der Kaninchenkäfig ist in Tischhöhe in einem ruhigen und möglichst zugluftfreien Bereich aufzustellen.“ Obiges Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In ihrer Stellungnahme vom 16.02.2017 sprach sich die Tierschutzombudsfrau zusammenfassend gegen die Verwendung der Kaninchen aus, da jedenfalls mit Belastungen der Tiere zu rechnen sei. Als Stressfaktoren wurden eine starke direkte Beleuchtung und starker Lärm genannt. Starke Zugluft könne zu Erkrankungen führen. Wegen ihrer Schreckhaftigkeit in Verbindung mit heftigen Fluchtreaktionen sollte der Kaninchenkäfig überdies in Tischhöhe in einem ruhigen und möglichst zugluftfreien Bereich platziert werden. Bei über 25 C° Außentemperatur sollte der Transport nur in klimatisierten Fahrzeugen durchgeführt werden. Grundsätzlich sei bei den Kaninchen beim Einfangen oder bei der Entnahme aus dem Käfig der Griff in das Nackenfell anzuwenden, der umgehend durch einen zweiten unterstützenden Griff unter das Hinterteil des Tieres zu ergänzen sei. Eine allenfalls erteilte Bewilligung einer solchen Darbietung mit Tieren sollte aus Sicht der Beschwerde-führerin immer mit Befristung erfolgen, da gerade der Tierschutz und die Tierhaltung einem ständigen Wertewandel unterliegen würden und sich darüber hinaus die Möglichkeit ergebe, nach einiger Zeit zu evaluieren, ob sich die Mitwirkung der Tiere negativ auf diese ausgewirkt habe. In der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 11.04.2017 wurden im Zugeder Erörterung des Gutachtens der veterinärmedizinischen AmtssachverständigeFrau Dr. E L vom 02.02.2017 nachfolgende weitere Auflagen, im Einvernehmen mit den anwesenden Parteien, formuliert.In der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 11.04.2017 wurden im Zuge, der Erörterung des Gutachtens der veterinärmedizinischen Amtssachverständige, Frau Dr. E L vom 02.02.2017 nachfolgende weitere Auflagen, im Einvernehmen mit den anwesenden Parteien, formuliert.
- Der Transport zu und von den Auftritten hat in einer stabilen, gut belüfteten und gut fixierten Transportbox mit ausreichend Futter und Wasser zu erfolgen. In der Transportbox müssen sich zumindest für die beiden Kaninchen zwei ausreichend dimensionierte Rückzugsmöglichkeiten (Höhlen) mit ausreichend Einstreu, vorzugsweise aus der gewohnten Umgebung im Stall, befinden. Es ist darauf zu achten, dass der Boden rutschfest ist (Kunststoff-/Gummi-Matte). Der Transport ist in einem klimatisierten Fahrzeug durchzuführen.
- Starker Lärm, wie Applaus vom Publikum, sind durch geeignete Vorkehrungen hintanzuhalten.
- Beim Einfangen oder bei der Entnahme des Kaninchens aus dem Käfig oder aus der höhlenartigen Auslassung ist grundsätzlich der Griff in das Nackenfell anzuwenden, der umgehend durch einen zweiten, unterstützenden Griff unter das Hinterteil des Tieres zu ergänzen ist.
- Es ist vom Antragsteller der Behörde ein Tierarzt in der Nähe des Standortes (Winterquartiers) und ein Tierarzt am jeweiligen Auftrittsort (spätestens 14 Tage vor der Aufführung) zu nennen. Es ist darauf zu achten, dass der Tierarzt jeweils mit der beantragten Tierart (Kaninchen) vertraut ist und die tierärztliche Praxis in maximal 20 Minuten Fahrzeit zu erreichen ist. Der Transport der beiden, jeweils etwa 2 kg schweren, Kaninchen (Zwergkaninchen bzw. Kaninchen kleinerer Rassen) hat in einer Transportbox zu erfolgen, die mindestens folgende Maße hat: Länge 53 cm, Breite 41 cm, Höhe 38 cm. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verwies erneut auf die Notwendigkeit der eindeutigen Identifikation der Einzeltiere aus Sicht des Tierschutzes. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige Frau Dr. E L verwies unter Hinweis auf ihre gutachtlichen Ausführungen darauf, dass grundsätzlich eine Kennzeichnung eines Kaninchens mittels Mikro-Chip möglich ist. Dem wurde vom Antragsteller nicht ausdrücklich widersprochen. Somit ergab sich nachfolgende Beschränkung: Es dürfen nur zwei mit Chip-Nummern versehene Kaninchen verwendet werden. Die Chip-Nummern sind der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Wird ein Kaninchen nicht mehr verwendet, ist dies der Behörde unaufgefordert mitzuteilen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der belangten Behörde, des Gutachtens der veterinärmedizinischen Amtssach-verständigen des Landes Steiermark, Frau Dr. L vom 02.02.2017, der diesbezüglich eingelangten Stellungnahme, des Ermittlungsergebnisses der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 11.04.2017, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: § 23 TSchG bestimmt:Paragraph 23, TSchG bestimmt: Bewilligungen Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
- Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
- Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
- Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
- Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Ziffer 3,) abzuändern.
- Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraus-setzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungs-inhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. § 27 TSchG bestimmt:Paragraph 27, TSchG bestimmt: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
(1)In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem aner-kannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraus-setzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln.
(3)Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Standort.
(3)Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Ziffer 5, richtet sich nach dem jeweiligen Standort.
(4)Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
(4)Die Bewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
- die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht,
- eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und
- der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimat-landes beizubringen.
(5)Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabeigehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen.
(5)Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei, gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen.
(6)§ 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6)Paragraph 26, Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Anlage 9 der
- Tierhaltungsverordnung, Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen lautet:
- BEGRIFFSBESTIMMUNGENJungtiere Kaninchen ab dem Absetzen oder spätestens ab dem
- Lebenstag bis zur Geschlechtsreife bzw. bis zum ersten Decken Adulte Kaninchen Kaninchen ab der Geschlechtsreife oder ab dem ersten Decken Bodenfläche Die gesamte den Kaninchen zur Verfügung stehende Fläche, ausgenommen die Nestkammer. Erhöhte Flächen sind Teil der Bodenfläche. Erhöhte Flächen Flächen, die eine lichte Höhe von mindestens 20,00 cm bei Jungtieren und mindestens 25,00 cm bei adulten Tieren über der darunter liegenden Fläche aufweisen.
- HALTUNGSANFORDERUNGEN2.1.Allgemeine Bedingungen:2.1.
- Bodengestaltung Die Verwendung von Drahtgitterböden ist verboten. Die Böden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. 2.1.
- Haltung in nicht klimatisierten Haltungssystemen Bei Temperaturen unter 10°C ist den Tieren trockene und saubere Einstreu zur Verfügung zu stellen. Es sind ausreichender Wind- und Witterungsschutz (wie z. B. Überdachung) und ein isolierter Rückzugsbereich vorzusehen. 2.1.
- Strukturierung und Rückzugsmöglichkeiten Den Tieren sind: - Haltungssysteme mit erhöhten Flächen oder - ein zusätzlicher, räumlich getrennter und abgedunkelter Bereich zur Verfügung zu stellen. 2.1.
- Sozialkontakt Ist Gruppenhaltung bei der Haltung mehrerer Tiere nicht möglich, muss zumindest geruchlicher, akustischer und visueller Kontakt zu anderen Kaninchen möglich sein. Jungtiere dürfen mit Ausnahme kranker oder verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden. 2.1.
- Nagematerial und Raufutter sowie Zugang zu Wasser Kaninchen müssen dauernd Zugang zu Nagematerial (Holz, Äste etc.) und zu Stroh oder Heu in einer Raufe haben. Es muss ständiger Zugang zu Wasser vorhanden sein. 2.1.
- Licht Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen durch die Tageslicht einfallen kann im Ausmaß von mindestens drei Prozent der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. 2.
- Spezielle Anforderungen:2.2.
- Kaninchen zur Fleischgewinnung Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen in Buchten oder Freigehegen gehalten werden. Mehrere Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander positioniert werden. 2.2.
- Jungtiere Bei perforierten Böden darf eine maximale Spaltenbreite von 10 mm nicht überschritten und eine minimale Auftrittsbreite von 8 mm nicht unterschritten werden. Bei Lochböden mit kreisrunden Löchern dürfen die Öffnungen einen Durchmesser von 12 mm nicht überschreiten. Geschlossene Bodenbereiche müssen eingestreut sein. Der Anteil an erhöhten Fläche muss mindestens 25 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.
- betragen. 2.2.
- Adulte Kaninchen In Haltungssystemen für adulte Kaninchen ist pro Tier eine erhöhte Fläche von mindestens 1500 cm² oder ein separater zusätzlicher Bereich von mindestens 40 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.
- vorzusehen. Erhöhte Flächen müssen eine Mindestbreite von 27 cm haben. Trächtige Häsinnen müssen spätestens eine Woche vor dem Geburtstermin bis zum Absetzen der Jungen Zugang zu einer Nestkammer haben. Die Anzahl der Nest-kammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurück-ziehen zu können (erhöhte Flächen, separater Bereich mit einer Abtrennung von 20 cm Höhe). Nestkammern müssen mindestens 25 cm hoch sein. Die kürzeste Seite muss mindestens 25 cm lang sein. 2.
- Bewegungsfreiheit:Haltungssysteme für Kaninchen müssen zumindest die Vorgaben der Tabelle 2.
- einhalten. Bei Häsinnen, Rammlern und Jungtieren darf eine Kantenlänge der Haltungs-einrichtung von mindestens 0,5 m nicht unterschritten werden. Haltungssysteme für Häsinnen, Rammler und Jungtiere müssen eine Mindestboden-fläche von 6000 cm² je Haltungseinheit aufweisen. Tabelle zu 2.
- Mindestmaße für die Kaninchenhaltung: Mindesthöhe1) Mindestbodenfläche Mindestzusatz-fläche Nestkammer Jungtiere In Gruppen bis zu 40 Tieren bis 1,5 kg 50 cm 1000 cm²/Tier ---- über 1,5 kg 50 cm 1500 cm²/Tier ---- In Gruppen über 40 Tieren bis 1,5 kg 50 cm 800 cm²/Tier ---- über 1,5 kg 50 cm 1200 cm²/Tier ---- adulte Kaninchen2) bis 5,5 kg 60 cm 6000 cm²/Tier 1000 cm²/Tier über 5,5 kg 60 cm 7800 cm²/Tier 1200 cm²/Tier 1) diese Höhe muss auf mindestens 50 Prozent der Bodengrundfläche vorhanden sein 2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen oder bis zum
- Lebenstag 2.
- Übergangsfrist: 2.4.
- Für vor dem
- August 2010 bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen für Kaninchen zur Fleischgewinnung gelten die Anforderungen des Punkt 2.
- bis 2.
- – ausgenommen in den Fällen des § 44 Abs. 5 Z 4 lit. d TSchG - ab
- Jänner 2012.2.4.
- Für vor dem
- August 2010 bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen für Kaninchen zur Fleischgewinnung gelten die Anforderungen des Punkt 2.
- bis 2.
- – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, Litera d, TSchG - ab
- Jänner
- 2.4.
- Anlagen und Haltungseinrichtungen für andere Kaninchen, die vor dem
- August 2010 den bis dahin geltenden Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben wurden, haben den Haltungsanforderungen gemäß Punkt 2.
- bis 2.
- ab dem
- Jänner 2020 - auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen - zu entsprechen. Die Tierschutz-Zirkusverordnung bestimmt: § 1Paragraph eins Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1)Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen.
(2)Im Sinne dieser Verordnung sind
- „ähnliche Einrichtungen“ Einrichtungen, die vergleichbare Darbietungen wie Zirkusse oder Varietés präsentieren, z.B. solche der Musik und darstellenden Kunst;
- „Dressur“ die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert. § 2Paragraph 2 Mindestanforderungen an die Haltung
(1)Für die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gelten die Mindestanforderungen der
- Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 undTierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, und
- Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,.
(2)Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass
- ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet ist und
- keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
(3)Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innenanlage und, sofern dies in der
- oder
- Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, auch eine Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Ist eine Außenanlage erforderlich, so ist den Tieren täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben.
(4)Mit allen Tieren, die in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zur Mitwirkung verwendet werden, muss regelmäßig der Art der Darbietung entsprechend gearbeitet werden.
(5)An den Tagen, an welchen mit den Tieren gearbeitet wird, hat nach Möglichkeit der Aufenthalt in der Außenanlage, soweit dieser in der
- oder
- Tierhaltungs-verordnung vorgesehen ist, mindestens sechs Stunden, an anderen Tagen mindestens acht Stunden zu betragen. § 3Paragraph 3 Mindestanforderungen an Innen- und Außenanlagen
(1)Jede Innenanlage muss
- so beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen, sich putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten können,
- möglichst zugluftfrei sein,
- so beschaffen sein, dass ein der jeweiligen Tierart entsprechendes Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleistet ist, wobei kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur dann zulässig sind, wenn das Wohlbefinden der Tiere dadurch nicht auf Dauer beeinträchtigt wird,
- erforderlichenfalls über eine der Tierart entsprechende ausreichende Anzahl von Rückzugsmöglichkeiten verfügen,
- entsprechend den Bedürfnissen der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-, Kratz-, Reibe- oder sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen sein und
- über die Möglichkeit des Separierens von Tieren verfügen, insbesondere zu Untersuchungs- oder Therapiezwecken.
(2)Jede Außenanlage muss
- hinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass alle darin gehaltenen Tiere ihr artgemäßes Bewegungs- und Komfortverhalten ausleben können,
- so ausgestattet sein, dass die Tiere vor widrigen Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden Tiere erforderlich ist und die Tiere nicht jederzeit die Möglichkeit haben, in eine Innenanlage auszuweichen,
- über eine ausreichende Anzahl von Rückzugsmöglichkeiten und bei Gruppenhaltung über Ausweichmöglichkeiten verfügen,
- entsprechend den Bedürfnissen der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-, Kratz-, Reibe- oder sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und
- hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der jeweiligen Tierart entsprechen.
(3)Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich, zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind bis zur Behebung der Mängel andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen.
(4)Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren. § 4Paragraph 4 Gruppenhaltung
(1)Bei der Haltung von Tieren in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(2)In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die aggressiv gegeneinander reagieren. § 5Paragraph 5 Futter und Wasser
(1)Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, ihrem Alter, ihrer Größe und Leistung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Aufnahmebedürfnis befriedigen können.
(2)Frisches sauberes Wasser muss in den Innen- und Außenanlagen für alle Tiere ständig verfügbar sein.
(3)Für die jeweilige Tierart geeignete Futter- und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter aufnehmen können. § 6Paragraph 6 Betreuung Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren , Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können. § 7Paragraph 7 Dressur
(1)Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des § 2 Abs. 4 zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist.
(1)Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des Paragraph 2, Absatz 4, zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist.
(2)Bei jeder Dressur dürfen dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abverlangt werden, die im Rahmen seiner arttypischen Verhaltensweisen liegen; dabei ist auf Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand jedes einzelnen Tieres Rücksicht zu nehmen. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist Bedacht zu nehmen.
(3)Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
(4)Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzten, ist verboten. § 8Paragraph 8 Aufzeichnungen
(1)Der Bewilligungsinhaber von Zirkussen, Varietés und ähnliche Einrichtungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 TSchG hat zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesund-heitszustand, Herkunft und Identität der Tiere zu führen. Weiters ist ein Nachweis über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen.
(1)Der Bewilligungsinhaber von Zirkussen, Varietés und ähnliche Einrichtungen gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, TSchG hat zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesund-heitszustand, Herkunft und Identität der Tiere zu führen. Weiters ist ein Nachweis über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen.
(2)Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
(2)Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren. § 9Paragraph 9 Personenbezogene Bezeichnungen Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. § 10Paragraph 10 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1)Diese Verordnung tritt zugleich mit dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes in Kraft, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2)Für bestehende Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen, die nicht dieser Verordnung entsprechen, gilt eine Übergangsfrist bis
- Jänner
- § 4 Abs 2 Tierschutz-Kontrollverordnung bestimmt:Paragraph 4, Absatz 2, Tierschutz-Kontrollverordnung bestimmt: Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass HerrMag. P S, L, H, mit Schreiben vom 27.09.2016 beim Veterinärreferat bei der Stadt Graz, Gesundheitsamt, um die Genehmigung eines Kunststückes mit Zwergkaninchen angesucht hat. Der Antrag enthielt eine genaue Beschreibung des Kunststückes. Es wurde um Erteilung einer Genehmigung für ganz Österreich für die Dauer von 10 Jahre angesucht. Über eine entsprechende Nachfrage der belangten Behörde wurde als Ort der Show das Theater L, Hgasse, G genannt. Es werden zwei Zwergkaninchen zum Auftrittsort transportiert, wobei nur eines der Tiere in das Kunststück integriert ist.Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass Herr, Mag. P S, L, H, mit Schreiben vom 27.09.2016 beim Veterinärreferat bei der Stadt Graz, Gesundheitsamt, um die Genehmigung eines Kunststückes mit Zwergkaninchen angesucht hat. Der Antrag enthielt eine genaue Beschreibung des Kunststückes. Es wurde um Erteilung einer Genehmigung für ganz Österreich für die Dauer von 10 Jahre angesucht. Über eine entsprechende Nachfrage der belangten Behörde wurde als Ort der Show das Theater L, Hgasse, G genannt. Es werden zwei Zwergkaninchen zum Auftrittsort transportiert, wobei nur eines der Tiere in das Kunststück integriert ist. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde Herrn Mag. P S die Bewilligung für die Verwendung eines Kaninchens bei Varietés und ähnlichen Einrichtungen anlässlich seiner Zauberdarbietungen gemäß§
§ 27Tsch
G und der Tierschutz-Zirkusverordnung unbefristet, für ganz Österreich unter Nennung von insgesamt 13 Auflagen erteilt:Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde Herrn Mag. P S die Bewilligung für die Verwendung eines Kaninchens bei Varietés und ähnlichen Einrichtungen anlässlich seiner Zauberdarbietungen gemäß, Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 27, TschG und der Tierschutz-Zirkusverordnung unbefristet, für ganz Österreich unter Nennung von insgesamt 13 Auflagen erteilt: Gegen obigen Bewilligungsbescheid wurde seitens der Tierschutzombudsfrau des Landes Steiermark mit Schreiben vom 07.11.2016 Beschwerde erhoben. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, dass § 23 TschG die Bewilligungskriterien und –modalitäten für jene Fälle regelt, in denen dieses Bundesgesetz eine Bewilligungs-pflicht vorschreibt (Wildtierhaltung, Haltung von Tieren in Zoos, Haltung von Tieren im Zirkus und ähnlichen Einrichtungen, Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen, Tierheime und Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten) sowie, was mit den Tieren im Falle einer Entziehung der Bewilligung zu geschehen hat. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, dass Paragraph 23, TschG die Bewilligungskriterien und –modalitäten für jene Fälle regelt, in denen dieses Bundesgesetz eine Bewilligungs-pflicht vorschreibt (Wildtierhaltung, Haltung von Tieren in Zoos, Haltung von Tieren im Zirkus und ähnlichen Einrichtungen, Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen, Tierheime und Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten) sowie, was mit den Tieren im Falle einer Entziehung der Bewilligung zu geschehen hat. Die Behörde hat Bewilligungen auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für diese Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll. Aus obiger Bestimmung hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit für die Erteilung einer Bewilligung gemäß §
§ 27Tsch
G abgeleitet. Aus obiger Bestimmung hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 27, TschG abgeleitet. So bedarf die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gemäß § 27 Abs 3 TschG einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. So bedarf die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TschG einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Bewilligungen können gemäß § 23 Abs 3 TschG erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.Bewilligungen können gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TschG erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige Frau Dr. E L ging in ihrem Gutachten vom 02.02.2017 zusammenfassend davon aus, dass die geplante Verwendung der Kaninchen in der Zauber- bzw. Schaunummer für das Tier/die Tiere keine Belastung oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens darstellt und zu keiner Störung ihrer Körperfunktionen und ihres Verhaltens oder zu einer Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit führt. Blendendes Licht und starker Lärm durch Applaus vom Publikum sind durch geeignete Vorkehrungen jedoch hintanzuhalten, um Stress und Fluchtreaktionen zu vermeiden. Die Unterbringung in dem teilweise verblendeten und mit Rückzugsbereichen ausgestatteten Käfig im Backstage-Raum des Veranstaltungsortes, erfüllt, soweit aus den vorliegenden Unterlagen beurteilbar, großteils die Anforderungen an die Haltung, wie Bewegungsfreiheit, Rückzugs-möglichkeit und Sozialkontakt. Die Käfighöhe muss ein Aufrichten der Tiere auf den Hinterbeinen allerdings ermöglichen. Eine ungestörte Nahrungsaufnahme wird ermöglicht. Ein so genanntes Winterquartier ist laut Antrag vorhanden, wobei die tierschutzgesetzkonforme Haltung der Kaninchen im Winterquartier noch nachzu-weisen wäre, ebenso wie eine tierärztliche Betreuung der Tiere. Eine Kennzeichnung der Tiere wäre aus Sicht der veterinärmedizinischen AmtssachverständigenFrau Dr. E L mittels Mikrochip möglich. Dies würde die Identifikation erleichtern.Die veterinärmedizinische Amtssachverständige Frau Dr. E L ging in ihrem Gutachten vom 02.02.2017 zusammenfassend davon aus, dass die geplante Verwendung der Kaninchen in der Zauber- bzw. Schaunummer für das Tier/die Tiere keine Belastung oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens darstellt und zu keiner Störung ihrer Körperfunktionen und ihres Verhaltens oder zu einer Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit führt. Blendendes Licht und starker Lärm durch Applaus vom Publikum sind durch geeignete Vorkehrungen jedoch hintanzuhalten, um Stress und Fluchtreaktionen zu vermeiden. Die Unterbringung in dem teilweise verblendeten und mit Rückzugsbereichen ausgestatteten Käfig im Backstage-Raum des Veranstaltungsortes, erfüllt, soweit aus den vorliegenden Unterlagen beurteilbar, großteils die Anforderungen an die Haltung, wie Bewegungsfreiheit, Rückzugs-möglichkeit und Sozialkontakt. Die Käfighöhe muss ein Aufrichten der Tiere auf den Hinterbeinen allerdings ermöglichen. Eine ungestörte Nahrungsaufnahme wird ermöglicht. Ein so genanntes Winterquartier ist laut Antrag vorhanden, wobei die tierschutzgesetzkonforme Haltung der Kaninchen im Winterquartier noch nachzu-weisen wäre, ebenso wie eine tierärztliche Betreuung der Tiere. Eine Kennzeichnung der Tiere wäre aus Sicht der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, Frau Dr. E L mittels Mikrochip möglich. Dies würde die Identifikation erleichtern. Aus Sicht der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. E L sollte die Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, der
- Tierhaltungsverordnung und der Tierschutz-Zirkusverordnung unter folgenden Beschränkungen und unter Einhaltung folgender weiterer Auflagen erteilt werden: A. Beschränkungen:
- Die Bewilligung erstreckt sich nur auf das im Ansuchen angeführte Kunststück: Paket-Stuhl-Plexiglasbox-Verwandlung in ein Mädchen.
- Es dürfen nur gesunde, an den Umgang mit Menschen gewöhnte und nicht zu alte Tiere verwendet werden.
- Es dürfen nur zwei mit Chip-Nummern versehene Kaninchen verwendet werden. Die Chip-Nummern sind der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Wird ein Kaninchen nicht mehr verwendet, ist dies der Behörde unaufgefordert mitzuteilen. B. Weitere Auflagen:
- (neu:) Eine starke direkte Scheinwerferbeleuchtung der Tiere ist zu vermeiden. Die ehemalige Auflage
- entfällt, da es sich hiebei um eine Beschränkung handelt.
- Die Käfighöhe muss ein Aufrichten der Kaninchen auf den Hinterbeinen ermöglichen (mindestens 60 cm Höhe).
- Bei der im Antrag zuvor eingebrachten Variante, dass das Kaninchen in eine Plexiglasbox gesetzt und damit kurz getragen wird, muss ein eventuelles Herausspringen aus der Box sicher verhindert werden.
- Der Kaninchenkäfig ist in Tischhöhe in einem ruhigen und möglichst zugluftfreien Bereich aufzustellen.
- Der Transport zu und von den Auftritten hat in einer stabilen, gut belüfteten und gut fixierten Transportbox mit ausreichend Futter und Wasser zu erfolgen. In der Transportbox müssen sich zumindest zwei ausreichend dimensionierte Rückzugsmöglichkeiten (Höhlen) mit ausreichend Einstreu, vorzugsweise aus der gewohnten Umgebung im Stall, befinden. Es ist darauf zu achten, dass der Boden rutschfest ist (Kunststoff-/Gummi-Matte). Der Transport ist in einem klimatisierten Fahrzeug durchzuführen.
- Starker Lärm, wie Applaus vom Publikum, sind durch geeignete Vorkehrungen hintanzuhalten.
- Beim Einfangen oder bei der Entnahme des Kaninchens aus dem Käfig oder aus der höhlenartigen Auslassung ist grundsätzlich der Griff in das Nackenfell anzuwenden, der umgehend durch einen zweiten, unterstützenden Griff unter das Hinterteil des Tieres zu ergänzen ist.
- Es ist vom Antragsteller der Behörde ein Tierarzt in der Nähe des Standortes (Winterquartiers) und ein Tierarzt am jeweiligen Auftrittsort (spätestens 14 Tage vor der Aufführung) zu nennen. Es ist darauf zu achten, dass der Tierarzt jeweils mit der beantragten Tierart (Kaninchen) vertraut ist und die tierärztliche Praxis in maximal 20 Minuten Fahrzeit zu erreichen ist. Die Auflage
- des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: Der Transport der beiden, jeweils etwa 2 kg schweren, Kaninchen (Zwerg-kaninchen bzw. Kaninchen kleinerer Rassen) hat in einer Transportbox zu erfolgen, die mindestens folgende Maße hat: Länge 53 cm, Breite 41 cm, Höhe 38 cm. Die nachfolgenden im angeführten Bescheid genannten Auflagen bleiben unverändert aufrecht:
- Der Antragsteller hat während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde vor Ort erreichbar zu sein.
- Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die Haltung des Kaninchens so erfolgt, dass diesem keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und es nicht in schwere Angst versetzt wird, sowie das dem Tier vor und nach dem Auftritt ausreichend Wasser und Futter zur Verfügung steht.
- Es darf nur ein offensichtlich gesundes, unverletztes, gut ernährtes und in seinem Verhalten nicht gestörtes Kaninchen, das keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbeschränkung unterliegt, für die Veranstaltungen herangezogen werden.
- In der Zeit außerhalb der Veranstaltung hat eine zumindest paarweiseHaltung des Kaninchens zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass beide Kaninchen abwechselnd herangenommen werden können, wenn an einem Tag 2 Aufführungen stattfinden.In der Zeit außerhalb der Veranstaltung hat eine zumindest paarweise, Haltung des Kaninchens zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass beide Kaninchen abwechselnd herangenommen werden können, wenn an einem Tag 2 Aufführungen stattfinden.
- Der Aufenthalt des Kaninchens in der Lehne des Stuhls ist zeitlich auf ein Mindestmaß von maximal 5 Minuten zu beschränken.
- Die Plexiglasbox zum Schutz des Kaninchens hat die Maße ca. 40 x 30 cm und eine Höhe von zumindest 30 cm. Die Box ist mit ausreichend Streu zur Absorption von Harn, einer Gummimatte für einen rutschfesten Bodengrund, zu versehen. Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen. Zusätzlich ist dem Kaninchen bei jedem Auftritt frisches Heu in der Box anzubieten.
- Die Aufenthaltsdauer des Kaninchens in der Plexiglasbox ist mit 3 Minuten zu limitieren.
- Den Kaninchen ist zwischen den Auftritten und Proben eine entsprechende Ruhezeit von mindestens 5 Stunden zu gewähren.
- Die Haltung während der Ruhezeiten hat in einem separaten Raum mit entsprechenden klimatischen, akustischen und Lichtverhältnissen zu erfolgen.
- Die zuständige Behörde ist rechtzeitig vor Beginn des Gastspiels über den Ort, Datum und Zeit der Veranstaltung zu informieren, sodass eine behördliche Überwachung möglich ist. Eine Kopie des Bewilligungsbescheides sind der Anzeige anzuschließen.
- Den Behördenvertretern ist der Zugang zu allen Veranstaltungsbereichen jederzeit zu ermöglichen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgt bei seiner Entscheidung vollinhaltlich den umfangreichen und fachlich fundierten Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. E L in ihren gutachterlichen Ausführungen. Ein anderslautendes, auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis, liegt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die geplante Verwendung der Zwergkaninchen in der Zauber- bzw. Show-Nummer für das jeweilige Tier keine Belastung oder Beeinträchtigung seines Wohlbefindens darstellt und zu keiner Störung seiner Körperfunktionen und seines Verhaltens oder zu einer Überforderung seiner Anpassungsfähigkeit führt, wenn obgenannte Beschränkungen und Auflagen eingehalten werden. Der Antragsteller selbst hat keine konkreten Einwendungen gegen die obgenannten Beschränkungen und Auflagen vorgebracht. Den tierschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin wurde durch die im Spruch genannten Beschränkungen und weiteren Auflagen Folge getragen. Konkret handelt es sich im gegenständlichen Fall um die Verwendung eines Kaninchens im Rahmen einer Zauberdarbietung bzw. einer Show-Nummer. Hiebei ist von einer Mitwirkung des Kaninchens auszugehen, da die Darbietung von Seiten des Tieres nicht über ein Getragenwerden, bloßes Sitzen oder Hoppeln und somit über ein selbstbestimmtes Ausüben natürlicher Bewegungsabläufe hinausgeht. Da der Antragsteller und Tierhalter die Tiere am Veranstaltungsort selbst betreut und diese im Zuge seiner Zaubernummer verwendet, ist auch von einer gewissen Vertrautheit zwischen Tierhalter und Tier auszugehen und wird dadurch das Tier durch die Verwendung auf der Bühne nicht unnötig gestresst. Der Antragsteller sollte am Verhalten der Tiere eventuelle Belastungen leicht erkennen und diesen entgegen-wirken können. Die Tiere selbst wiederum sollten den Antragsteller kennen und daher beim Handling (Hochheben, Tragen und Hinsetzen) nicht schreckhaft reagieren. Die kurzfristige, wenige Minuten dauernde Unterbringung in einer quasi abgedunkelten Höhle in der Stuhllehne bzw. in der Öffnung am Tisch sollte die Tiere auch nicht beunruhigen. Die höhlenartigen Auslassungen im Stuhl und im Tisch sind für die Zwergkaninchen groß genug und sollte für diese kurze Zeit auch ausreichende Sauerstoffversorgung gegeben sein. Durch die Unterbringung der Tiere in der höhlenartigen Auslassung in Stuhl und Tisch werden eventuell auftretende starke Reize von außen abgeschwächt (Scheinwerferlicht, Geräusche vom Publikum). Das kurze Tragen des Tieres im Zuge der Darbietung sollte dieses auch nicht allzu stark stressen, wenn das Tier sicher gehalten wird und sich an den Tierhalter schmiegen kann. Eine starke direkte Scheinwerferbeleuchtung des Tieres und Beifall durch das Publikum, während sich das Tier auf der Bühne befindet, ist zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass nur gesunde, an den Umgang mit Menschen gewöhnte und nicht zu alte Tiere verwendet werden. Auf eine entsprechende Ausstattung und Größe der Box während des Transportes, sowie der Käfige am Veranstaltungsort ist zu achten (beispielsweise Rückzugsmöglichkeitenfür beide Zwergkaninchen, ausreichend Futter und Wasser, entsprechende Dimensionierung). Wegen ihrer Schreckhaftigkeit in Verbindung mit heftigen Fluchtreaktionen ist der Kaninchenkäfig am Veranstaltungsort in Tischhöhe in einem ruhigen und möglichst zugluftfreien Bereich zu platzieren. Die Unterbringung im teilweise verblendeten und mit Rückzugsbereichen versehenen Käfig schafft einen gewissen Ruhebereich. Die kurze Verwendung in der Show-Nummer sollte keinen negativen Einfluss auf die Futteraufnahme und Verdauungstätigkeit der Kaninchen haben. Eine ausreichende tierärztliche Betreuung ist jederzeit sicher zu stellen. Für eine eindeutige Identifikation der verwendeten Zwergkaninchen erscheint eine Kennzeichnung mittels Mikro-Chip als zielführend. Dies erleichtert nicht nur die Kontrollen der Behörde, sondern kann hiedurch auch leichter festgestellt werden, ob die Mitwirkung der Tiere negative tierschutzrechtlich relevante Auswirkungen (für die Tiere) hat oder nicht.Konkret handelt es sich im gegenständlichen Fall um die Verwendung eines Kaninchens im Rahmen einer Zauberdarbietung bzw. einer Show-Nummer. Hiebei ist von einer Mitwirkung des Kaninchens auszugehen, da die Darbietung von Seiten des Tieres nicht über ein Getragenwerden, bloßes Sitzen oder Hoppeln und somit über ein selbstbestimmtes Ausüben natürlicher Bewegungsabläufe hinausgeht. Da der Antragsteller und Tierhalter die Tiere am Veranstaltungsort selbst betreut und diese im Zuge seiner Zaubernummer verwendet, ist auch von einer gewissen Vertrautheit zwischen Tierhalter und Tier auszugehen und wird dadurch das Tier durch die Verwendung auf der Bühne nicht unnötig gestresst. Der Antragsteller sollte am Verhalten der Tiere eventuelle Belastungen leicht erkennen und diesen entgegen-wirken können. Die Tiere selbst wiederum sollten den Antragsteller kennen und daher beim Handling (Hochheben, Tragen und Hinsetzen) nicht schreckhaft reagieren. Die kurzfristige, wenige Minuten dauernde Unterbringung in einer quasi abgedunkelten Höhle in der Stuhllehne bzw. in der Öffnung am Tisch sollte die Tiere auch nicht beunruhigen. Die höhlenartigen Auslassungen im Stuhl und im Tisch sind für die Zwergkaninchen groß genug und sollte für diese kurze Zeit auch ausreichende Sauerstoffversorgung gegeben sein. Durch die Unterbringung der Tiere in der höhlenartigen Auslassung in Stuhl und Tisch werden eventuell auftretende starke Reize von außen abgeschwächt (Scheinwerferlicht, Geräusche vom Publikum). Das kurze Tragen des Tieres im Zuge der Darbietung sollte dieses auch nicht allzu stark stressen, wenn das Tier sicher gehalten wird und sich an den Tierhalter schmiegen kann. Eine starke direkte Scheinwerferbeleuchtung des Tieres und Beifall durch das Publikum, während sich das Tier auf der Bühne befindet, ist zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass nur gesunde, an den Umgang mit Menschen gewöhnte und nicht zu alte Tiere verwendet werden. Auf eine entsprechende Ausstattung und Größe der Box während des Transportes, sowie der Käfige am Veranstaltungsort ist zu achten (beispielsweise Rückzugsmöglichkeiten, für beide Zwergkaninchen, ausreichend Futter und Wasser, entsprechende Dimensionierung). Wegen ihrer Schreckhaftigkeit in Verbindung mit heftigen Fluchtreaktionen ist der Kaninchenkäfig am Veranstaltungsort in Tischhöhe in einem ruhigen und möglichst zugluftfreien Bereich zu platzieren. Die Unterbringung im teilweise verblendeten und mit Rückzugsbereichen versehenen Käfig schafft einen gewissen Ruhebereich. Die kurze Verwendung in der Show-Nummer sollte keinen negativen Einfluss auf die Futteraufnahme und Verdauungstätigkeit der Kaninchen haben. Eine ausreichende tierärztliche Betreuung ist jederzeit sicher zu stellen. Für eine eindeutige Identifikation der verwendeten Zwergkaninchen erscheint eine Kennzeichnung mittels Mikro-Chip als zielführend. Dies erleichtert nicht nur die Kontrollen der Behörde, sondern kann hiedurch auch leichter festgestellt werden, ob die Mitwirkung der Tiere negative tierschutzrechtlich relevante Auswirkungen (für die Tiere) hat oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass es bei Einhaltung der genannten Beschränkungen und Auflagen zu keiner Belastung oder Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Zuge der geplanten Verwendung der Zwergkaninchen in der Zauber- bzw. Show-Nummer kommt. Die Verwendung führt zu keiner Störung der Körperfunktionen oder des Verhaltens der Tiere oder zu einer Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit. Stress und Fluchtreaktionen können durch geeignete Vorkehrungen bei starkem Licht und starkem Lärm (Applaus des Publikums) vermieden werden. Den Bedenken der Beschwerdeführerin wurde durch die Formulierung zahlreicher weiterer Auflagen und von Beschränkungen Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin, aber auch der Antragsteller haben keine konkreten Einwendungen zu den genannten Beschränkungen und Auflagen vorgebracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.6.3144.2016