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{'item': 'LVwG 61.26-800/2017'}

Obsah (10)§ 279§ 25a§ 15§ 4Art. 130Art. 131§ 2a§ 243§ 119§ 284

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlLVwG 61.26-800/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl Nr. 40/2017 (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 40 aus 2017, (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Abgabenbescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.04.2016, GZ.: A8/2-BAB-152276/2015/0011, wurde Herrn A S anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 31.03.2016, GZ.: A17-BAB-152276/2015/0009, eine Bauabgabe in der Höhe von € 7.115,52, für die Liegenschaft G, Sweg, Gst.Nr. xx, EZ xx, KG A vorgeschrieben. Der Bauabgabe wurde eine gesamte Bruttogeschossfläche im Ausmaß von 816 m² zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Abgabenbescheid vor Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides erlassen worden wäre und der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben wäre. Die Bauabgabe könne und dürfe aber erst anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vorgeschrieben werden, wobei die „Erteilung der Baubewilligung“ naturgemäß und logisch die Rechtskraft des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides zwingend voraussetzen würde. Die Bescheiderlassung im Bauverfahren alleine würde für die Vorschreibung der Bauabgabe nicht ausreichen, da doch bis zur Rechtskraft des Bescheides das Bauansuchen beispielsweise zurückgezogen werden könnte, womit überhaupt keine Baubewilligung mehr existieren würde. Weiters könne sie geändert oder im Rechtsmittelverfahren abgeändert oder gar versagt werden. Im gesamten Rechtsverständnis der zu berücksichtigenden Regelungsbereiche könne von einer „Erteilung der Baubewilligung“ im Sinne des § 15 Stmk. BauG nur dann ausgegangen werden, wenn diese rechtskräftig erfolgt wäre. Weiters hätte die belangte Behörde aber offensichtlich jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen, da es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben – teilweise – um die Wiederrichtung eines bestehenden, rechtskräftig baubewilligten Gebäudes handeln würde, für dessen Ausmaß die Vorschreibung der Bauabgabe zu entfallen hätte.

§ 15Abs 8 Stmk. Bau

G würde die Vorschreibung der Bauabgabe für jenes Ausmaß entfallen, das sich aus der Wiederrichtung von Gebäuden ergeben würde. Es würde sich an der Stelle, an der das Wohngebäude

der Baubewilligung vom 31.03.2016 zu errichten wäre, ein rechtskräftig genehmigtes Bestandsobjekt und zwar ein unterkellertes eingeschossiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss befinden. Dieses bestehende Objekt wäre bei der Errichtung des neu bewilligten Wohngebäudes abzubrechen und würde somit in diesem Ausmaß im Rahmen der erteilten Baubewilligung wiederrichtet werden. Das Ausmaß dieser Wiederrichtung würde Bruttogeschossflächen von je 72 m² im UG, EG und DG umfassen. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Abgabenbescheid vor Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides erlassen worden wäre und der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben wäre. Die Bauabgabe könne und dürfe aber erst anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vorgeschrieben werden, wobei die „Erteilung der Baubewilligung“ naturgemäß und logisch die Rechtskraft des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides zwingend voraussetzen würde. Die Bescheiderlassung im Bauverfahren alleine würde für die Vorschreibung der Bauabgabe nicht ausreichen, da doch bis zur Rechtskraft des Bescheides das Bauansuchen beispielsweise zurückgezogen werden könnte, womit überhaupt keine Baubewilligung mehr existieren würde. Weiters könne sie geändert oder im Rechtsmittelverfahren abgeändert oder gar versagt werden. Im gesamten Rechtsverständnis der zu berücksichtigenden Regelungsbereiche könne von einer „Erteilung der Baubewilligung“ im Sinne des Paragraph 15, Stmk. BauG nur dann ausgegangen werden, wenn diese rechtskräftig erfolgt wäre. Weiters hätte die belangte Behörde aber offensichtlich jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen, da es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben – teilweise – um die Wiederrichtung eines bestehenden, rechtskräftig baubewilligten Gebäudes handeln würde, für dessen Ausmaß die Vorschreibung der Bauabgabe zu entfallen hätte.

Paragraph 15, Absatz 8, Stmk. BauG würde die Vorschreibung der Bauabgabe für jenes Ausmaß entfallen, das sich aus der Wiederrichtung von Gebäuden ergeben würde. Es würde sich an der Stelle, an der das Wohngebäude

der Baubewilligung vom 31.03.2016 zu errichten wäre, ein rechtskräftig genehmigtes Bestandsobjekt und zwar ein unterkellertes eingeschossiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss befinden. Dieses bestehende Objekt wäre bei der Errichtung des neu bewilligten Wohngebäudes abzubrechen und würde somit in diesem Ausmaß im Rahmen der erteilten Baubewilligung wiederrichtet werden. Das Ausmaß dieser Wiederrichtung würde Bruttogeschossflächen von je 72 m² im UG, EG und DG umfassen. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 09.09.2016, GZ.: A8/2-BAB-152276/2015/0016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 4

Abs 1 BAO der Abgabenanspruch entstehen würde, sobald der Tatbestand verwirklicht wäre, an den die Abgabenvorschrift die Abgabe knüpfen würde.

§ 15Abs 1 Stmk. Bau

G wäre dies der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hätte dazu auch bereits festgelegt, dass nach § 15 Stmk. BauG der Tatbestand mit der Zustellung der Baubewilligung als erfüllt anzusehen wäre. Sollte der Bauwerber, aus welchen Gründen auch immer, das bewilligte Bauvorhaben nicht durchführen, so hätte er dennoch die Bauabgabe zu leisten; diese würde bei späteren Bauvorhaben auf demselben Grundstück berücksichtigt werden. Nichts anderes würde sich auch aus der Anrechnungsregel des § 15 Abs 1 letzter Satz Stmk. BauG ergeben. Hätte der Landesgesetzgeber die Rechtskraft der Baubewilligung als das die Abgabepflicht auslösende Tatbestandsmerkmal gewollt, so hätte diese Regelung Eingang in die Bestimmung des § 15 Stmk. BauG 1995 gefunden. Der Abgabentatbestand wäre somit mit der Erteilung der Baubewilligung entstanden. Der Bescheid über die Festsetzung der Bauabgabe wäre dem Abgabepflichtigen erst nach Erteilung der Baubewilligung zugestellt worden. Sollte tatsächlich eine Aufhebung der Baubewilligung aus rechtlichen Gründen erfolgen, so hätte die Abgabenbehörde

den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung den Bescheid über die Vorschreibung der Bauabgabe ebenfalls aufzuheben. Hinsichtlich des Vorliegens einer Wiederrichtung wurde seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Privilegierung nur dann zum Tragen kommen würde, wenn für das abgetragene Gebäude bzw den abgetragenen Gebäudeteil bereits eine Bauabgabe und/oder ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden wäre. Die rechtliche Möglichkeit Bauabgaben bzw Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben, würde es in der Steiermark erst seit dem Jahr 1974 geben. Erst ab dem 01.03.1989 wäre der Aufschließungsbeitrag an die Erteilung einer Baubewilligung geknüpft. Dies würde bedeuten, dass für vor 1974 gewidmete Grundstücke bzw vor 1989 errichtete Gebäude bzw Gebäudeteile, mangels fehlender gesetzlicher Grundlagen bzw Normen, solche Beiträge nicht vorgeschrieben und auch gar nicht entrichtet werden hätten können. Der Sachverhalt hätte ergeben, dass die Liegenschaft Sweg erstmals 1955, also weit vor Einführung der gesetzlichen Möglichkeit zur Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, zu Bauzwecken gewidmet worden wäre. Auch die Baubewilligung für das Abbruchobjekt würde aus dem Jahr 1955 stammen. Da somit für das „ursprüngliche“ Gebäude keine Interessenbeiträge entrichtet worden wären, könne die Befreiungsvorschrift des § 15 Abs 8 Z 1 Stmk. BauG nicht zur Anwendung kommen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 09.09.2016, GZ.: A8/2-BAB-152276/2015/0016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 4, Absatz eins, BAO der Abgabenanspruch entstehen würde, sobald der Tatbestand verwirklicht wäre, an den die Abgabenvorschrift die Abgabe knüpfen würde.

Paragraph 15, Absatz eins, Stmk. BauG wäre dies der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hätte dazu auch bereits festgelegt, dass nach Paragraph 15, Stmk. BauG der Tatbestand mit der Zustellung der Baubewilligung als erfüllt anzusehen wäre. Sollte der Bauwerber, aus welchen Gründen auch immer, das bewilligte Bauvorhaben nicht durchführen, so hätte er dennoch die Bauabgabe zu leisten; diese würde bei späteren Bauvorhaben auf demselben Grundstück berücksichtigt werden. Nichts anderes würde sich auch aus der Anrechnungsregel des Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz Stmk. BauG ergeben. Hätte der Landesgesetzgeber die Rechtskraft der Baubewilligung als das die Abgabepflicht auslösende Tatbestandsmerkmal gewollt, so hätte diese Regelung Eingang in die Bestimmung des Paragraph 15, Stmk. BauG 1995 gefunden. Der Abgabentatbestand wäre somit mit der Erteilung der Baubewilligung entstanden. Der Bescheid über die Festsetzung der Bauabgabe wäre dem Abgabepflichtigen erst nach Erteilung der Baubewilligung zugestellt worden. Sollte tatsächlich eine Aufhebung der Baubewilligung aus rechtlichen Gründen erfolgen, so hätte die Abgabenbehörde

den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung den Bescheid über die Vorschreibung der Bauabgabe ebenfalls aufzuheben. Hinsichtlich des Vorliegens einer Wiederrichtung wurde seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Privilegierung nur dann zum Tragen kommen würde, wenn für das abgetragene Gebäude bzw den abgetragenen Gebäudeteil bereits eine Bauabgabe und/oder ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden wäre. Die rechtliche Möglichkeit Bauabgaben bzw Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben, würde es in der Steiermark erst seit dem Jahr 1974 geben. Erst ab dem 01.03.1989 wäre der Aufschließungsbeitrag an die Erteilung einer Baubewilligung geknüpft. Dies würde bedeuten, dass für vor 1974 gewidmete Grundstücke bzw vor 1989 errichtete Gebäude bzw Gebäudeteile, mangels fehlender gesetzlicher Grundlagen bzw Normen, solche Beiträge nicht vorgeschrieben und auch gar nicht entrichtet werden hätten können. Der Sachverhalt hätte ergeben, dass die Liegenschaft Sweg erstmals 1955, also weit vor Einführung der gesetzlichen Möglichkeit zur Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, zu Bauzwecken gewidmet worden wäre. Auch die Baubewilligung für das Abbruchobjekt würde aus dem Jahr 1955 stammen. Da somit für das „ursprüngliche“ Gebäude keine Interessenbeiträge entrichtet worden wären, könne die Befreiungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, Stmk. BauG nicht zur Anwendung kommen. Mit Antrag vom 20.10.2016 begehrt A S durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Mit Vorlagebericht vom 15.03.2017, hg eingelangt am 20.03.2017, legte die Behörde die Bescheidbeschwerde vom 03.05.2016 samt dem bezughabenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde der Sachverhalt detailliert dargestellt, sowie die Beweismittel genannt und eine Stellungnahme zum Vorlageantrag abgegeben. Abschließend beantragt die Behörde, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis als unbegründet abweisen. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.06.1955, GZ: A17-805/1-1955, wurde die Bewilligung für die Widmung der am Sweg gelegenen Parzellen xx, xx, xx, EZ xx, Parzelle xx, EZ xx, KG A, zu Bauzwecken als eine Baustelle und zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses

den eingereichten Plänen erteilt. Das Bauwerk erhielt die Bezeichnung Sweg Nr. x. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 07.01.1956, GZ.: A10/3-4218/2-1955, wurde der Neubau einer Autogarage auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG A bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 07.01.1956, , GZ.: A10/3-4218/2-1955, wurde der Neubau einer Autogarage auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG A bewilligt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 31.03.2016, GZ.: A17-BAB-152276/2015/0009, wurde die Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zehn Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 7 Kfz-Abstellplätzen, von fünf überdachten Kfz-Abstellplätzen, von Schallschutzwänden sowie von Geländeveränderungen auf dem Gst.Nr. xx, EZ xx, KG A, erteilt. Der diesbezügliche Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Bauwerbers am 08.04.2016 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurden seitens der Nachbarn Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30.01.2017, GZ.: LVwG 50.17-1747/2016-23, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Der Baubewilligungsbescheid vom 31.03.2016 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Ein Ansuchen um Bewilligung des Abbruches des Zweifamilienwohnhauses samt Garage wurde bis dato nicht gestellt. Ein Aufschließungsbeitrag oder eine Bauabgabe wurden hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bisher nicht entrichtet. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Abgabenakt der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom 03.05.2016 und dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 15.03.2017; weiters aus den vorgelegten Bauakten der Abgabenbehörde, in welchen das Landesverwaltungsgericht Steiermark Einsicht genommen hat. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art.

130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Art. 131

Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Art. 131

Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs 3.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 3,

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der , belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 07.04.2016, insbesondere ob die Vorschreibung der Bauabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte.

§ 15Steiermärkisches Baugesetz LGBl. Nr. 59/1995 id

F LGBl. Nr. 117/2016 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 ist anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben.

Paragraph 15, Steiermärkisches Baugesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, – im Folgenden Stmk. BauG 1995 ist anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben.

§ 15Abs 2 leg.

cit. ist bei Zu- und Umbauten die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

§ 15Abs 3 leg.

cit. errechnet sich die Bauabgabe aus dem Produkt von Einheitssatz je m² und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschoße zur Gänze, die übrigen Geschoße (Tiefgaragengeschoße, Keller, Obergeschoße, Dachgeschoße udgl.) zur Hälfte zu berechnen.

Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. ist bei Zu- und Umbauten die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. errechnet sich die Bauabgabe aus dem Produkt von Einheitssatz je m² und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschoße zur Gänze, die übrigen Geschoße (Tiefgaragengeschoße, Keller, Obergeschoße, Dachgeschoße udgl.) zur Hälfte zu berechnen.

§ 15Abs 4 leg.

cit. beträgt der Einheitssatz € 8,72/m².

Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. beträgt der Einheitssatz € 8,72/m².

§ 15Abs 8 leg. cit entfällt die Vorschreibung der Bauabgabe

Gemäß Paragraph 15, Absatz 8, leg. cit entfällt die Vorschreibung der Bauabgabe

  1. bei der Wiederrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
  2. bei Nebengebäuden.

§ 119

Abs 8 Steiermärkisches Baugesetz 1995 sind bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.

Paragraph 119, Absatz 8, Steiermärkisches Baugesetz 1995 sind bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen. Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Bauabgabe darin, dass diese vor Erteilung der Baubewilligung

§ 15Stmk. Bau

G bzw vor Rechtskraft des diesbezüglichen Baubewilligungsbescheides vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Bauabgabe darin, dass diese vor Erteilung der Baubewilligung

Paragraph 15, Stmk. BauG bzw vor Rechtskraft des diesbezüglichen Baubewilligungsbescheides vorgeschrieben wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist maßgeblich für die Abgabenvorschreibung grundsätzlich der Zeitpunkt, dies ist der Zeitpunkt der Zustellung der Baubewilligung (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl.: 97/17/0499, 17.11.1993, Zl.: 92/17/0001). Es ist daher davon auszugehen, dass der Abgabentatbestand mit der Zustellung der Baubewilligung erfüllt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist maßgeblich für die Abgabenvorschreibung grundsätzlich der Zeitpunkt, dies ist der Zeitpunkt der Zustellung der Baubewilligung vergleiche VwGH 20.11.2002, Zl.: 97/17/0499, 17.11.1993, Zl.: 92/17/0001). Es ist daher davon auszugehen, dass der Abgabentatbestand mit der Zustellung der Baubewilligung erfüllt ist. Die Baubewilligung wurde im gegenständlichen Verfahren am 08.04.2016 dem Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers zugestellt. Der Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung der Bauabgabe wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 11.04.2016, sohin nach Zustellung des Baubewilligungsbescheides, zugestellt. Es ist daher festzustellen, dass die Vorschreibung der Bauabgabe zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu Recht erfolgte. Zu dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es würde sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Wiederrichtung handeln und die Bauabgabe für dessen Ausmaß zu entfallen habe, wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26.04.1999, Zl. 99/17/0142, ausgesprochen hat, dass eine Anrechnung wiedererrichteter Flächen auf die Bauabgabe dann und nur dann erfolgen kann, wenn für die Abbruchflächen seinerzeit eine Bauabgabe und/oder ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und auch bezahlt worden ist.Zu dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es würde sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Wiederrichtung handeln und die Bauabgabe für dessen Ausmaß zu entfallen habe, wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26.04.1999, , Zl. 99/17/0142, ausgesprochen hat, dass eine Anrechnung wiedererrichteter Flächen auf die Bauabgabe dann und nur dann erfolgen kann, wenn für die Abbruchflächen seinerzeit eine Bauabgabe und/oder ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und auch bezahlt worden ist. Die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages wurde in der Steiermark erstmals durch die Einfügung des § 6a in der Steiermärkischen Bauordnung 1968 durch die Novelle LGBl. Nr. 130/1974, und zwar aus Anlass der erstmaligen Widmungsbewilligung, vorgesehen. Wie der Sachverhalt ergeben hat, wurde die Liegenschaft Sweg erstmals 1955 zu Bauzwecken gewidmet. Die Baubewilligung für das Abbruchobjekt stammt aus dem Jahr 1955. Zu diesem Zeitpunkt bestand sohin noch gar keine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages, da § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 idF der Novelle LGBl. Nr. 130/1974 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft stand. Auf Grund der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, dass es sich hier bereits aus diesem Grund um keine Wiederrichtung im Sinne des § 15 Abs 8 Z 1 Stmk. BauG handeln kann. Die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages wurde in der Steiermark erstmals durch die Einfügung des Paragraph 6 a, in der Steiermärkischen Bauordnung 1968 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1974,, und zwar aus Anlass der erstmaligen Widmungsbewilligung, vorgesehen. Wie der Sachverhalt ergeben hat, wurde die Liegenschaft Sweg erstmals 1955 zu Bauzwecken gewidmet. Die Baubewilligung für das Abbruchobjekt stammt aus dem Jahr 1955. Zu diesem Zeitpunkt bestand sohin noch gar keine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages, da Paragraph 6 a, Steiermärkische Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1974, zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft stand. Auf Grund der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, dass es sich hier bereits aus diesem Grund um keine Wiederrichtung im Sinne des , Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, Stmk. BauG handeln kann. Aus alledem folgt jedoch, dass dem Beschwerdeführer als Bauwerber anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 31.03.2016 die verfahrensgegenständliche Bauabgabe dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist Folgendes auszuführen:

§ 284Abs 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung u.a.

dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO) beantragt wird.

Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (Paragraph 250, BAO) beantragt wird. Der Verfahrensmangel bei Nichtdurchführung einer Verhandlung – wenn diese beantragt wurde – führt nach der Judikatur des VwGH dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich ist, d.h. wenn die Behörde oder das Gericht – im Beschwerdeverfahren – bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Da nachdem im Gegenstandsfall alleine über eine Rechtsfrage zu entscheiden war und das erkennende Gericht auch wenn eine Verhandlung durchgeführt worden wäre aufgrund der Aktenlage und Rechtslage zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Beschwerde abzuweisen war, ist dieser Verfahrensmangel nicht wesentlich und erübrigt sich eine Durchführung der beantragten Verhandlung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.61.26.800.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.