RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlLVwG 33.15-1459/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde der S GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F, Mstraße xx, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 26.04.2016, GZ: 0336232016/0002, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n, und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde vom 26.04.2016, wurde der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin gemäß § 7m Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) der Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00 aufgetragen.Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde vom 26.04.2016, wurde der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) der Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00 aufgetragen. Begründet wurde dies damit, dass die Auftragnehmerin der S GmbH, das slowenische Unternehmen S d.o.o. auf Grund einer am 23.04.2016 durch die Finanzpolizei auf der Baustelle xx G, Bauvorhaben O-R-Z-Gasse, durchgeführten Kontrolle im Verdacht stehe, für insgesamt 20 im Spruch des angefochtenen Bescheides namentlich genannte Arbeitnehmer entgegen § 7d Abs 1 AVRAG die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort in Österreich bereitgehalten zu haben, wobei bei der Auftragnehmerin keine vorläufige Sicherheit nach § 7l AVRAG eingehoben werden konnte. Da der Unternehmenssitz der S d.o.o. in Slowenien liege, sei der Strafvollzug als wesentlich erschwert anzusehen, zumal Slowenien zwar das EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetz ratifiziert habe, jedoch erfahrungsgemäß Vollstreckungsersuchen nach dem AVRAG von den slowenischen Behörden teilweise nicht vollzogen würden. Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gemäß § 7m Abs 4 AVRAG sei das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt heranzuziehen und sei laut den durch die Finanzpolizei Team 93 durchgeführten Erhebungen am Tag der Kontrolle noch ein Betrag von zumindest € 200.000,00 unbeglichen ausgehaftet. Da die Höchststrafe für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß § 7i Abs 4 AVRAG vierter Strafsatz € 50.000,00 je Arbeitnehmer, somit insgesamt € 1,000.000,00 betrage, sei der gesamte am Kontrolltag noch aushaftende Werklohn von € 200.000,00 für die Sicherheitsleistung heranzuziehen gewesen. Begründet wurde dies damit, dass die Auftragnehmerin der S GmbH, das slowenische Unternehmen S d.o.o. auf Grund einer am 23.04.2016 durch die Finanzpolizei auf der Baustelle xx G, Bauvorhaben O-R-Z-Gasse, durchgeführten Kontrolle im Verdacht stehe, für insgesamt 20 im Spruch des angefochtenen Bescheides namentlich genannte Arbeitnehmer entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort in Österreich bereitgehalten zu haben, wobei bei der Auftragnehmerin keine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, AVRAG eingehoben werden konnte. Da der Unternehmenssitz der S d.o.o. in Slowenien liege, sei der Strafvollzug als wesentlich erschwert anzusehen, zumal Slowenien zwar das EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetz ratifiziert habe, jedoch erfahrungsgemäß Vollstreckungsersuchen nach dem AVRAG von den slowenischen Behörden teilweise nicht vollzogen würden. Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gemäß Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG sei das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt heranzuziehen und sei laut den durch die Finanzpolizei Team 93 durchgeführten Erhebungen am Tag der Kontrolle noch ein Betrag von zumindest € 200.000,00 unbeglichen ausgehaftet. Da die Höchststrafe für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG vierter Strafsatz € 50.000,00 je Arbeitnehmer, somit insgesamt € 1,000.000,00 betrage, sei der gesamte am Kontrolltag noch aushaftende Werklohn von € 200.000,00 für die Sicherheitsleistung heranzuziehen gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingewendet, die belangte Behörde habe die behaupteten Erschwernisse beim Strafvollzug bzw. der Strafvollstreckung in Slowenien überhaupt nicht begründet. Weiters habe die S d.o.o. einen erheblichen Teil der fehlenden Unterlagen ohnedies umgehend nachgereicht und stehe keineswegs fest, dass hinsichtlich jedes einzelnen der insgesamt 20 spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der S d.o.o. tatsächlich die höchstmögliche Strafe gemäß § 7m Abs 4 AVRAG zu verhängen sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingewendet, die belangte Behörde habe die behaupteten Erschwernisse beim Strafvollzug bzw. der Strafvollstreckung in Slowenien überhaupt nicht begründet. Weiters habe die S d.o.o. einen erheblichen Teil der fehlenden Unterlagen ohnedies umgehend nachgereicht und stehe keineswegs fest, dass hinsichtlich jedes einzelnen der insgesamt 20 spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der S d.o.o. tatsächlich die höchstmögliche Strafe gemäß Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG zu verhängen sei. Die S GmbH hat die aufgetragene Sicherheitsleistung bislang nicht einbezahlt und wurde seitens der belangten Behörde bislang auch auf die prinzipiell mögliche (vgl. § 7m Abs 7 AVRAG) zwangsweise Einhebung derselben verzichtet.Die S GmbH hat die aufgetragene Sicherheitsleistung bislang nicht einbezahlt und wurde seitens der belangten Behörde bislang auch auf die prinzipiell mögliche vergleiche Paragraph 7 m, Absatz 7, AVRAG) zwangsweise Einhebung derselben verzichtet. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungs-relevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 wurde in zahlreichen zum damaligen Zeitpunkt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den bescheidmäßigen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Aufhebung des § 7m AVRAG eingebracht, da das Landesverwaltungsgericht Steiermark Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hegte. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2016 ebenfalls dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt und die Parteien des Beschwerdeverfahrens vom anhängigen Normprüfungsverfahren verständigt. Mit Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes G283/2016 vom 13.12.2016 – dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zugestellt am 20.01.2017 – wurden die Anträge abgewiesen, die bezug-habenden Akten wenig später retourniert und daraufhin das bis dahin unterbrochen gewesene Beschwerdeverfahren fortgeführt. Die belangte Behörde hat in der Zwischenzeit zu GZ: 0374612016 und 0374512016 die beiden Verwaltungsstraf-verfahren wegen Übertretung des § 7d AVRAG gegen die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der S d.o.o., S M und S H, am 20.12.2016 jeweils rechtskräftig abgeschlossen, wobei einschließlich Verfahrenskosten Geldstrafen im Betrag von insgesamt € 176.010,00 verhängt wurden. Die Strafbeträge wurden bis dato trotz Mahnung vom 25.01.2017 noch nicht bezahlt. Ein Vollstreckungsersuchen an die slowenischen Behörden wurde bis dato nicht gestellt. Mit Schreiben des LVwG vom 24.03.2017 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht näher erläuternden Probleme mit dem Vollzug des EU-VStVG durch die slowenischen Behörden anhand von konkreten Beispielen zu belegen. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 30.03.2017 wird Nachstehendes ausgeführt:Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 wurde in zahlreichen zum damaligen Zeitpunkt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den bescheidmäßigen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Aufhebung des Paragraph 7 m, AVRAG eingebracht, da das Landesverwaltungsgericht Steiermark Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hegte. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2016 ebenfalls dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt und die Parteien des Beschwerdeverfahrens vom anhängigen Normprüfungsverfahren verständigt. Mit Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes G283/2016 vom 13.12.2016 – dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zugestellt am 20.01.2017 – wurden die Anträge abgewiesen, die bezug-habenden Akten wenig später retourniert und daraufhin das bis dahin unterbrochen gewesene Beschwerdeverfahren fortgeführt. Die belangte Behörde hat in der Zwischenzeit zu GZ: 0374612016 und 0374512016 die beiden Verwaltungsstraf-verfahren wegen Übertretung des Paragraph 7 d, AVRAG gegen die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der S d.o.o., S M und S H, am 20.12.2016 jeweils rechtskräftig abgeschlossen, wobei einschließlich Verfahrenskosten Geldstrafen im Betrag von insgesamt € 176.010,00 verhängt wurden. Die Strafbeträge wurden bis dato trotz Mahnung vom 25.01.2017 noch nicht bezahlt. Ein Vollstreckungsersuchen an die slowenischen Behörden wurde bis dato nicht gestellt. Mit Schreiben des LVwG vom 24.03.2017 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht näher erläuternden Probleme mit dem Vollzug des EU-VStVG durch die slowenischen Behörden anhand von konkreten Beispielen zu belegen. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 30.03.2017 wird Nachstehendes ausgeführt: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 24.3.2017 wird mitgeteilt, dass schon die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Ausland allgemein Probleme macht, da wir keine Abfragemöglichkeiten (Melderegister, Firmenbuch) und – für den Fall, dass die Zustellung durch die Post nicht möglich/erfolgreich war – keine Zustellmöglichkeit durch Organe der Stadt Graz haben. Es kommt sehr häufig vor, dass Beschuldigte laut Postvermerk unbekannt sind oder hinterlegte Schriftstücke einfach nicht behoben werden. Anfragen/Zustellersuchen bei ausländischen Behörden bleiben oft ergebnislos oder werden erst Monate später beantwortet – natürlich in slowenischer Sprache, was wiederum Übersetzungskosten und zeitliche Verzögerungen verursacht und somit jedenfalls einen Mehraufwand bzw eine Erschwernis bedeutet. Beispielsweise kam es auch vor, dass von den ersuchten ausländischen Behörden zusätzliche Angaben (wie Mädchennamen, Namen der Eltern oä.) verlangt wurden, die mangels entsprechender Abfragemöglichkeiten nicht bekannt gegeben werden konnten. Ersatzfreiheitsstrafen werden im Ausland – soweit bekannt – nach wie vor überhaupt nicht vollstreckt (auch in Deutschland nicht) und daher dürfte aus diesem Grund auch kein besonderer Anreiz für den Beschuldigten bestehen, verhängte Strafen auch tatsächlich zu bezahlen. Darüber hinaus verbleiben Strafeinnahmen samt Verfahrenskosten bei den Behörden in Slowenien, obwohl die Vollstreckung im Ausland bei uns wesentlich mehr Kosten verursacht. Es liegt aus unserer Sicht jedenfalls ein Mehraufwand und somit eine Erschwernis in der Strafverfolgung und in der Folge natürlich im Strafvollzug vor. Diesbezüglich wird angemerkt, dass wir den Unterlagen zu Ihrem Seminar „Rechtsfragen des AVRAG“ (Seite 40) vom 16.4.2015 (LAVAK) entnommen haben, dass die Ansicht, dass eine wesentliche Erschwernis bereits anzunehmen sein wird, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (ausgenommen Deutschland) hat (mit Verweis auf das Rundschreiben BKA-VD v. 9.2.2015 bzw VwGH 17.4.2009, Zl 2007/03/0174), durchaus berechtigt ist. Aus diesem Grund wurden in den Bescheiden nach § 7m Abs 3 AVRAG teilweise auch noch keine weiteren Gründe für die Annahme der erschwerten Vollstreckbarkeit angeführt. Diese Sichtweise entspricht nämlich auch der aus den Materialien hervorgehenden Intention des Gesetzgebers, nämlich dass Strafen vereinfacht nach §§ 7l und 7m AVRAG zugunsten des österreichischen Staates eingehoben werden können. Ein alleiniges Abstellen auf spezial- und generalpräventive Aspekte ohne „Wiedergut-machungscharakter“ der Strafen erscheint im Hinblick darauf, dass ursprünglich auch eine andere Zweckwidmung der eingenommenen Strafen angedacht war (im Begutachtungsentwurf zur Gesetzesvorlage zu BGBl I 2011/24), nicht gerechtfertigt. Es würde daher auch keinen Sinn machen, wenn die verhängten Strafen nicht dem Staat, dessen Wirtschaft durch die Bestimmungen des AVRAG geschützt werden sollte, zugutekommen, sondern letztlich wieder dem Staat, von dessen Angehörigen Schädigungen durch Nichteinhaltung verursacht werden und dem ohnehin schon höhere Abgaben und Beiträge aufgrund der den Arbeitnehmern im Regelfall zustehenden höheren Löhne zustehen.Es liegt aus unserer Sicht jedenfalls ein Mehraufwand und somit eine Erschwernis in der Strafverfolgung und in der Folge natürlich im Strafvollzug vor. Diesbezüglich wird angemerkt, dass wir den Unterlagen zu Ihrem Seminar „Rechtsfragen des AVRAG“ (Seite 40) vom 16.4.2015 (LAVAK) entnommen haben, dass die Ansicht, dass eine wesentliche Erschwernis bereits anzunehmen sein wird, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (ausgenommen Deutschland) hat (mit Verweis auf das Rundschreiben BKA-VD v. 9.2.2015 bzw VwGH 17.4.2009, Zl 2007/03/0174), durchaus berechtigt ist. Aus diesem Grund wurden in den Bescheiden nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG teilweise auch noch keine weiteren Gründe für die Annahme der erschwerten Vollstreckbarkeit angeführt. Diese Sichtweise entspricht nämlich auch der aus den Materialien hervorgehenden Intention des Gesetzgebers, nämlich dass Strafen vereinfacht nach Paragraphen 7 l und 7 m AVRAG zugunsten des österreichischen Staates eingehoben werden können. Ein alleiniges Abstellen auf spezial- und generalpräventive Aspekte ohne „Wiedergut-machungscharakter“ der Strafen erscheint im Hinblick darauf, dass ursprünglich auch eine andere Zweckwidmung der eingenommenen Strafen angedacht war (im Begutachtungsentwurf zur Gesetzesvorlage zu BGBl römisch eins 2011/24), nicht gerechtfertigt. Es würde daher auch keinen Sinn machen, wenn die verhängten Strafen nicht dem Staat, dessen Wirtschaft durch die Bestimmungen des AVRAG geschützt werden sollte, zugutekommen, sondern letztlich wieder dem Staat, von dessen Angehörigen Schädigungen durch Nichteinhaltung verursacht werden und dem ohnehin schon höhere Abgaben und Beiträge aufgrund der den Arbeitnehmern im Regelfall zustehenden höheren Löhne zustehen. Zu Ihrer Aufforderung, Belege für die genannten Probleme vorzulegen, wird mitgeteilt, dass dies leider nicht möglich ist, da die entsprechenden Verfahren schon vor längerer Zeit geführt wurden; an den seinerzeitigen Problemen, insbesondere daran, dass die Vollstreckung im Ausland letztlich außer Kosten nichts bringt, hat sich unseres Wissens in letzter Zeit auch nichts geändert. Es wurde daher in letzter Zeit keine Vollstreckungen in Slowenien mehr durchgeführt. Zu den konkreten Beschwerdefällen wird zusätzlich noch angemerkt, dass die Strafen angesichts der Höhe nach unserer Erfahrung nicht vollstreckbar sein werden, da es sich im Wesentlichen um Dienstleistungen im Bereich Personalbereitstellung handelt und erfahrungsgemäß keine besonderen Vermögenswerte vorhanden sind und die Gewinnspanne wahrscheinlich auch nicht überragend sein wird. Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der betroffenen Gesellschaften und der Gesellschafter im Regelfall aber nicht bekannt. Die Tatsache, dass keine vorläufige Sicherheit nach § 7l AVRAG eingehoben werden konnte, spricht aber bereits dafür, dass die Vollstreckung auch im konkreten Fall wesentlich erschwert sein wird.Zu den konkreten Beschwerdefällen wird zusätzlich noch angemerkt, dass die Strafen angesichts der Höhe nach unserer Erfahrung nicht vollstreckbar sein werden, da es sich im Wesentlichen um Dienstleistungen im Bereich Personalbereitstellung handelt und erfahrungsgemäß keine besonderen Vermögenswerte vorhanden sind und die Gewinnspanne wahrscheinlich auch nicht überragend sein wird. Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der betroffenen Gesellschaften und der Gesellschafter im Regelfall aber nicht bekannt. Die Tatsache, dass keine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, AVRAG eingehoben werden konnte, spricht aber bereits dafür, dass die Vollstreckung auch im konkreten Fall wesentlich erschwert sein wird. Eine konkrete Vorabprüfung der Vollstreckbarkeit allfälliger Strafen wäre im Strafverfahren ohnehin nicht möglich. Wie auch in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 12.8.2016 ausgeführt wurde, erscheint die Sicherheits-leistung uE dann gerechtfertigt, wenn – neben den oben dargelegten Überlegungen zum fehlenden Inlandsbezug – nach der allgemeinen Lebenserfahrung Grund zu der Annahme besteht, dass der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.“ Mit Schreiben des LVwG vom 20.04.2017 wurde allen Verfahrensparteien einschließlich der Finanzpolizei die Erklärung des LVwG und die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt und sind binnen offener Frist keine weiteren Stellungnahmen eingelangt. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist zunächst, dass, obwohl das AVRAG per 31.12.2016 außer Kraft getreten ist und durch das ab 01.01.2017 in Kraft befindliche LSD-BG ersetzt wurde, das gegenständliche Verfahren nach alter Rechtslage fortzuführen ist. Dies folgt aus den Übergangsbestimmungen gemäß BGBl. Nr. 44/2016, Art. 1, § 72 Abs 1 iVm Art. 2, § 19 Abs 1 Z 38. Die somit in diesem Verfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen des AVRAG lauten wie folgt:Vorauszuschicken ist zunächst, dass, obwohl das AVRAG per 31.12.2016 außer Kraft getreten ist und durch das ab 01.01.2017 in Kraft befindliche LSD-BG ersetzt wurde, das gegenständliche Verfahren nach alter Rechtslage fortzuführen ist. Dies folgt aus den Übergangsbestimmungen gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, Artikel eins,, Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 38, Die somit in diesem Verfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen des AVRAG lauten wie folgt: § 7l AVRAG:Paragraph 7 l, AVRAG: „Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, sind die Organe der Abgabenbehörden ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, ist diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Der/Die im § 7b Abs. 1 Z 4 genannte Beauftragte gilt als Vertreter/in des/der Arbeitgeber/in, falls dieser/diese oder ein von ihm/ihr bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind die §§ 37a Abs. 3 bis 5 und 50 Abs. 6 erster Satz und Abs. 8 VStG sinngemäß anzuwenden. Mit der Überweisung nach § 7m Abs. 3 oder der Erlegung einer Sicherheit nach § 7m Abs. 8 ist eine Beschlagnahme aufzuheben.“„Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, sind die Organe der Abgabenbehörden ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, ist diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Der/Die im Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, genannte Beauftragte gilt als Vertreter/in des/der Arbeitgeber/in, falls dieser/diese oder ein von ihm/ihr bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind die Paragraphen 37 a, Absatz 3, bis 5 und 50 Absatz 6, erster Satz und Absatz 8, VStG sinngemäß anzuwenden. Mit der Überweisung nach Paragraph 7 m, Absatz 3, oder der Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7 m, Absatz 8, ist eine Beschlagnahme aufzuheben.“ § 7m AVRAG:Paragraph 7 m, AVRAG: „
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.„
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(5)Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(5)Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7i Abs. 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.“
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.“ Die Sicherheitsleistung wurde im Anwendungsbereich des AVRAG erstmals mit BGBl. 24/2011 (Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz – LSDB-G) mit dem damaligen § 7k eingeführt, wobei der Anwendungsbereich damals noch auf Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Unterentlohnung beschränkt war. Aus den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz (1076 der Beilagen XXIV. GP) folgt, dass der Zweck dieser Regelung darin besteht, in Anlehnung an § 37 VStG die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und den Vollzug einer Geldstrafe sicherzustellen. Mit dem ASRÄG 2014 (BGBl. 94/2014) wurde mit dem nunmehrigen § 7m AVRAG zusätzlich das Institut des Zahlungsstopps eingeführt und überdies der Anwendungsbereich der Sicherheitsleistung auch auf den Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 erstreckt. Zum Unterschied von der als Vorbild dienenden Regelung des § 37 VStG ist Normadressat der Sicherheitsleistung gemäß § 7n Abs 3 AVRAG allerdings nicht der Beschuldigte des jeweils gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachts diverser Übertretungen des AVRAG, sondern dessen Vertragspartner, somit der inländische Auftraggeber des jeweils belangten ausländischen Entsenders/Überlassers. Der Zweck dieser Konstruktion liegt offensichtlich darin, dass der Beschuldigte bzw. das von diesem vertretene Unternehmen seinen (Wohn)sitz regelmäßig im Ausland hat und es daher nicht ohne weiteres möglich ist, die Sicherheit direkt beim Beschuldigten einzuheben, zumal der jeweilige Firmenverantwortliche in aller Regel bei den zugrundeliegenden Kontrollen durch die mit der Vollziehung des AVRAG berufenen Behörden am Kontrollort nicht persönlich anwesend ist.Die Sicherheitsleistung wurde im Anwendungsbereich des AVRAG erstmals mit Bundesgesetzblatt 24 aus 2011, (Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz – LSDB-G) mit dem damaligen Paragraph 7 k, eingeführt, wobei der Anwendungsbereich damals noch auf Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Unterentlohnung beschränkt war. Aus den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz (1076 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode folgt, dass der Zweck dieser Regelung darin besteht, in Anlehnung an Paragraph 37, VStG die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und den Vollzug einer Geldstrafe sicherzustellen. Mit dem ASRÄG 2014 Bundesgesetzblatt 94 aus 2014,) wurde mit dem nunmehrigen Paragraph 7 m, AVRAG zusätzlich das Institut des Zahlungsstopps eingeführt und überdies der Anwendungsbereich der Sicherheitsleistung auch auf den Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, erstreckt. Zum Unterschied von der als Vorbild dienenden Regelung des Paragraph 37, VStG ist Normadressat der Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 n, Absatz 3, AVRAG allerdings nicht der Beschuldigte des jeweils gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachts diverser Übertretungen des AVRAG, sondern dessen Vertragspartner, somit der inländische Auftraggeber des jeweils belangten ausländischen Entsenders/Überlassers. Der Zweck dieser Konstruktion liegt offensichtlich darin, dass der Beschuldigte bzw. das von diesem vertretene Unternehmen seinen (Wohn)sitz regelmäßig im Ausland hat und es daher nicht ohne weiteres möglich ist, die Sicherheit direkt beim Beschuldigten einzuheben, zumal der jeweilige Firmenverantwortliche in aller Regel bei den zugrundeliegenden Kontrollen durch die mit der Vollziehung des AVRAG berufenen Behörden am Kontrollort nicht persönlich anwesend ist. In seinem zu einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz ergangenen Erkenntnis vom 03.07.2009, Zl.: 2009/17/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof nachstehende Ausführungen getätigt: „Eine Beschlagnahme wäre aufzuheben (die Berufung gegen eine Beschlagnahme dürfte den erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen), wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme in der Zwischenzeit weggefallen sind (Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungsbehörde ist nicht allein die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zum Zeitpunkt ihrer Verfügung, mit der Abweisung der Berufung gegen eine bescheidmäßige Beschlagnahme wird vielmehr auch die Beschlagnahme aufrecht erhalten; eine solche Anordnung kann jedoch nur ergehen, wenn die Beschlagnahme auch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungs-bescheides noch gesetzlich gedeckt ist).“ Diese Judikatur ist sinngemäß auch auf die in Rede stehenden Bestimmungen des § 7m Abs 3 AVRAG anzuwenden. Hier wie dort handelt es sich um Sicherungsmaßnahmen – auch § 7l AVRAG sieht eine Beschlagnahme von Gegenständen vor – und ist daher im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren nicht bloß zu prüfen, ob die ursprünglich verhängte Maßnahme rechtens war, sondern auch, ob deren weitere Aufrechterhaltung zulässig ist, wobei im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 03.07.2009 sowohl Änderungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, als auch Änderungen der Rechtslage – sofern nicht die Übergangsbestimmungen wie oben ausgeführt Gegenteiliges vorsehen – zu berücksichtigen sind. Auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezogen bedeutet dies, dass insbesondere der bisherige Verlauf der Verwaltungsstraf-verfahren gegen den ausländischen Beschäftiger/Entsender zu berücksichtigen ist, wobei das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wegen des zwischenzeitig anhängig gewesenen Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof länger als üblich gedauert hat (vgl. § 34 Abs 2 Z 2 VwGVG). Diese Judikatur ist sinngemäß auch auf die in Rede stehenden Bestimmungen des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG anzuwenden. Hier wie dort handelt es sich um Sicherungsmaßnahmen – auch Paragraph 7 l, AVRAG sieht eine Beschlagnahme von Gegenständen vor – und ist daher im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren nicht bloß zu prüfen, ob die ursprünglich verhängte Maßnahme rechtens war, sondern auch, ob deren weitere Aufrechterhaltung zulässig ist, wobei im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 03.07.2009 sowohl Änderungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, als auch Änderungen der Rechtslage – sofern nicht die Übergangsbestimmungen wie oben ausgeführt Gegenteiliges vorsehen – zu berücksichtigen sind. Auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezogen bedeutet dies, dass insbesondere der bisherige Verlauf der Verwaltungsstraf-verfahren gegen den ausländischen Beschäftiger/Entsender zu berücksichtigen ist, wobei das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wegen des zwischenzeitig anhängig gewesenen Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof länger als üblich gedauert hat vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Da mittlerweile die zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gegen die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der S d.o.o. rechtskräftig abgeschlossen wurden, können bei der Prüfung der Frage, ob die weitere Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung zulässig ist, Erschwernisse im Bereich der Strafverfolgung naturgemäß keine Rolle mehr spielen, da sich die Verwaltungsstrafverfahren zu deren Sicherung die gegenständliche Sicherheitsleistung eingehoben wurde, mittlerweile bereits im Stadium des Strafvollzuges befinden. Daraus folgt zunächst als Zwischenergebnis, dass jene Einwendungen, welche die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2017 betreffend allfällige Erschwernisse im Bereich der Strafverfolgung (Zustellprobleme, sonstige Erschwernisse bei Ermittlungen im Ausland im Zusammenhang mit Firmenbuchabfragen, etc.) getätigt hat, für die zu treffende Entscheidung keine Relevanz mehr besitzen. Für die Beurteilung der Frage, ob die weitere Aufrechterhaltung der bekämpften Maßnahme nach dem aktuellen Verfahrensstand sachlich gerechtfertigt ist, kommen somit ausschließlich allfällige Erschwernisse im Zusammenhang mit dem noch durchzuführenden Strafvollzug in Betracht, welcher wohl einzuleiten sein wird, zumal die beiden rechtskräftig bestraften handelsrechtlichen Geschäftsführer der S d.o.o. bislang keine Bereitschaft erkennen ließen, die verhängten Strafen freiwillig zu bezahlen. Zu den bezughabenden Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 30.03.2017, Ersatzfreiheitsstrafen würden im Ausland überhaupt nicht vollstreckt und im Rechtshilfeweg eingenommene Strafgelder samt Verfahrenskosten würden ohnedies den ersuchten Behörden in Slowenien zufließen, weshalb die Vollstreckung im Ausland außer Kosten nichts bringe, sei Nachstehendes ausgeführt: Dass Ersatzarreststrafen im Ausland nicht vollstreckt werden, liegt nicht an der mangelnden Kooperation der slowenischen Behörden oder der sonst ersuchten Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates, sondern an den von Österreich selbst getroffenen Festlegungen. Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JL über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sieht nämlich als „Kann-Bestimmung“ sehr wohl die Möglichkeit der Vollstreckung einer Ersatzstrafte im Rechtshilfeweg vor. Jedoch hat Österreich auf Grund von verfassungsrechtlichen Bedenken diese Kann-Regelung im EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG – BGBl. I Nr. 3/2008 nicht umgesetzt, weshalb im Vollstreckungsersuchen in der entsprechenden Rubrik des Formblattes zwingend ein „Nein“ anzukreuzen ist (vgl. dazu die auch im BKA-Wiki unter „Rundschreiben“ abrufbare Stellungnahme des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst – vom 02.02.2017, GZ: BKA-603.968/0004-IV/1/
- Dass Ersatzarreststrafen im Ausland nicht vollstreckt werden, liegt nicht an der mangelnden Kooperation der slowenischen Behörden oder der sonst ersuchten Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates, sondern an den von Österreich selbst getroffenen Festlegungen. Artikel 10, des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JL über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sieht nämlich als „Kann-Bestimmung“ sehr wohl die Möglichkeit der Vollstreckung einer Ersatzstrafte im Rechtshilfeweg vor. Jedoch hat Österreich auf Grund von verfassungsrechtlichen Bedenken diese Kann-Regelung im EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, nicht umgesetzt, weshalb im Vollstreckungsersuchen in der entsprechenden Rubrik des Formblattes zwingend ein „Nein“ anzukreuzen ist vergleiche dazu die auch im BKA-Wiki unter „Rundschreiben“ abrufbare Stellungnahme des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst – vom 02.02.2017, GZ: BKA-603.968/0004-IV/1/
- Ebenso ist es richtig, dass der Erlös aus der Vollstreckung von Entscheidungen im Rechtshilfeweg gemäß Art. 13 des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JI in Verbindung mit der korrespondierenden Regelung in § 9 EU-VStVG dem Vollstreckungsstaat, im vorliegenden Fall also Slowenien zufließen würde. Auch hier sieht jedoch der Rahmenbeschluss die Möglichkeit vor, dass zwischen dem Entscheidungsstaat (dies ist jener Staat, welcher die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat) und dem Vollstreckungsstaat etwas anderes vereinbart wird. Wenn Österreich diese Möglichkeit zumindest in Bezug auf Slowenien und soweit bekannt, auch in Bezug auf andere EU-Mitgliedsstaaten nicht genützt hat, kann dies wiederum nicht dem im Rechtshilfeweg ersuchten Mitgliedsstaat unter dem Titel mangelnder Kooperation vorgeworfen werden. Ebenso ist es richtig, dass der Erlös aus der Vollstreckung von Entscheidungen im Rechtshilfeweg gemäß Artikel 13, des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JI in Verbindung mit der korrespondierenden Regelung in Paragraph 9, EU-VStVG dem Vollstreckungsstaat, im vorliegenden Fall also Slowenien zufließen würde. Auch hier sieht jedoch der Rahmenbeschluss die Möglichkeit vor, dass zwischen dem Entscheidungsstaat (dies ist jener Staat, welcher die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat) und dem Vollstreckungsstaat etwas anderes vereinbart wird. Wenn Österreich diese Möglichkeit zumindest in Bezug auf Slowenien und soweit bekannt, auch in Bezug auf andere EU-Mitgliedsstaaten nicht genützt hat, kann dies wiederum nicht dem im Rechtshilfeweg ersuchten Mitgliedsstaat unter dem Titel mangelnder Kooperation vorgeworfen werden. Relevant können im gegebenen Zusammenhang vielmehr nur konkrete Probleme bei der Abwicklung von Vollstreckungsersuchen durch slowenische Behörden sein, wobei die belangte Behörde im vorliegenden Fall trotz mittlerweile schon seit mehreren Monaten bestehender, offensichtlicher Zahlungsunwilligkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit der beiden rechtskräftig bestraften Geschäftsführer der S d.o.o. ein derartiges Rechtshilfeersuchen – möglicherweise aus den in der Stellungnahme vom 30.03.2017 anklingenden Effizienzargumenten – bis dato noch gar nicht gestellt hat, sodass bezogen auf den konkreten Fall jedenfalls nicht von aktuellen Problemen beim Strafvollzug gesprochen werden kann. Die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht näher ausgeführten Erfahrungen im Zusammenhang mit anderen Vollstreckungsersuchen, welche trotz Nachfrage auch in der Stellungnahme vom 30.03.2017 nicht weiter konkretisiert wurden, sind aus nachstehenden Gründen nicht nachvollziehbar: Mit 03.07.2005 ist das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, in Österreich in Kraft getreten. Slowenien hat dieses Übereinkommen ratifiziert bzw. ist diesem beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 28/2008). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl. dazu die RV 696 Blg NR sowie Art. 3 des Überein-kommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art. 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art. 6) (Landesverwaltungsgericht Tirol vom 14.09.2016, LVwG 2016/41/1492-3). Ebenso sind auch der bereits erwähnte Rahmenbeschluss 2005/2014/JL (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JL, des Rates vom 26.02.2009) und das EU-VStVG im Verhältnis zu Slowenien anzuwenden, weshalb jedenfalls ausreichende Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Vollstreckung im Rechtshilfeweg in Slowenien bestehen. Mit 03.07.2005 ist das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, in Österreich in Kraft getreten. Slowenien hat dieses Übereinkommen ratifiziert bzw. ist diesem beigetreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2008,). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche dazu die Regierungsvorlage 696 Blg NR sowie Artikel 3, des Überein-kommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,) (Landesverwaltungsgericht Tirol vom 14.09.2016, LVwG 2016/41/1492-3). Ebenso sind auch der bereits erwähnte Rahmenbeschluss 2005/2014/JL (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JL, des Rates vom 26.02.2009) und das EU-VStVG im Verhältnis zu Slowenien anzuwenden, weshalb jedenfalls ausreichende Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Vollstreckung im Rechtshilfeweg in Slowenien bestehen. Der belangten Behörde ist allerdings dahingehend Recht zu geben, dass es im gegebenen Zusammenhang nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe ankommt. In seinem Grundsatzerkenntnis vom 15.12.2016, Ra 2016/11/0122, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 7m AVRAG zunächst klargestellt, dass grundsätzlich auf die Judikatur zu den als Vorbild dienenden Regelungen des § 37 VStG zurückzugreifen ist und es im gegebenen Zusammenhang bei der von der Behörde zu treffenden Prognoseentscheidung bei der Prüfung einer wesentlichen Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs, die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen sind, insbesondere, ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen in der Praxis reibungslos angewendet werden. Dabei ist es den Behörden gemäß dem zitierten VwGH-Erkenntnis jedenfalls zumutbar, auf die durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellte Internetseite „BKA-Wiki Internationale Rechtshilfe“ zurückzugreifen. Eine dort per 26.04.2017 durch die zuständige Richterin durchgeführte Abfrage ergibt, dass weder bezüglich Beweiserhebung, noch bezüglich Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen in Slowenien aktuelle Probleme bekannt sind, eine Beweiserhebung möglich ist und ein direkter Behördenkontakt zwischen den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden und den slowenischen Justizbehörden möglich ist; ebenso ist ab einem Strafbetrag von € 70,00 eine Vollstreckung problemlos möglich, wenngleich ein Vollstreckungsersuchen nur Aussichten auf Erfolg hat, wenn es innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren gestellt wird, da die Frist für die Vollstreckungsverjährung in Slowenien nur zwei Jahre beträgt. Betreffend die Zustellung in Verwaltungsstraf-sachen in Slowenien ist in diesem Informationssystem ausgewiesen, dass keine Schwierigkeiten bekannt sind, eine unmittelbare Postzustellung möglich ist, alternativ aber auch Zustellersuchen im Wege des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes ergehen können. Der belangten Behörde ist allerdings dahingehend Recht zu geben, dass es im gegebenen Zusammenhang nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe ankommt. In seinem Grundsatzerkenntnis vom 15.12.2016, , Ra 2016/11/0122, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 7 m, AVRAG zunächst klargestellt, dass grundsätzlich auf die Judikatur zu den als Vorbild dienenden Regelungen des Paragraph 37, VStG zurückzugreifen ist und es im gegebenen Zusammenhang bei der von der Behörde zu treffenden Prognoseentscheidung bei der Prüfung einer wesentlichen Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs, die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen sind, insbesondere, ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen in der Praxis reibungslos angewendet werden. Dabei ist es den Behörden gemäß dem zitierten VwGH-Erkenntnis jedenfalls zumutbar, auf die durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellte Internetseite „BKA-Wiki Internationale Rechtshilfe“ zurückzugreifen. Eine dort per 26.04.2017 durch die zuständige Richterin durchgeführte Abfrage ergibt, dass weder bezüglich Beweiserhebung, noch bezüglich Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen in Slowenien aktuelle Probleme bekannt sind, eine Beweiserhebung möglich ist und ein direkter Behördenkontakt zwischen den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden und den slowenischen Justizbehörden möglich ist; ebenso ist ab einem Strafbetrag von € 70,00 eine Vollstreckung problemlos möglich, wenngleich ein Vollstreckungsersuchen nur Aussichten auf Erfolg hat, wenn es innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren gestellt wird, da die Frist für die Vollstreckungsverjährung in Slowenien nur zwei Jahre beträgt. Betreffend die Zustellung in Verwaltungsstraf-sachen in Slowenien ist in diesem Informationssystem ausgewiesen, dass keine Schwierigkeiten bekannt sind, eine unmittelbare Postzustellung möglich ist, alternativ aber auch Zustellersuchen im Wege des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes ergehen können. Der bloße Umstand, dass die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer aus ha. nicht näher bekannten Gründen offenbar nicht zahlungswillig oder zahlungsfähig sind, ist kein besonderes Erschwernis, welches mit dem im Ausland gelegenen Wohnsitz/Firmensitz der zahlungspflichtigen Personen zu tun hat, zumal auch bei im Inland wohnhaften rechtskräftig bestraften Personen, insbesondere wenn über sie, wie im vorliegenden Fall geschehen, derart hohe Strafen verhängt wurden, häufig Exekution geführt werden muss. Relevant ist vielmehr lediglich, ob der in solchen Fällen regelmäßig einzuleitende Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert ist, was jedoch aus den ausgeführten Gründen in Bezug auf Slowenien nicht der Fall ist. Das fiskalisch betrachtet unbefriedigende Ergebnis, dass der Erlös von im Rechtshilfeweg durchgeführten Vollstreckungen nicht dem österreichischen Staat zufließt, bedeutet nicht, dass die Vollstreckung selbst im Rechtshilfeweg faktisch (wegen systematischer Verweigerung der Rechtshilfe durch den ersuchten Staat) oder juristisch (mangels geeigneter Rechtsgrundlagen) unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Aus diesem Grund werden Sicherheitsleistungen, bei denen die Strafverfolgung und/oder der Strafvollzug im Rechtshilfeweg in Slowenien abzuwickeln sind, von den Verwaltungsgerichten regelmäßig mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 7m Abs 3 AVRAG behoben (vgl. u.a. Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich vom 02.09.2016, GZ: LVwG-S-1696/0001-2016 sowie jüngst LVwG Steiermark GZ: LVwG 30.22-2754/2016 vom 17.03.2017).Aus diesem Grund werden Sicherheitsleistungen, bei denen die Strafverfolgung und/oder der Strafvollzug im Rechtshilfeweg in Slowenien abzuwickeln sind, von den Verwaltungsgerichten regelmäßig mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG behoben vergleiche u.a. Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich vom 02.09.2016, GZ: LVwG-S-1696/0001-2016 sowie jüngst LVwG Steiermark GZ: LVwG 30.22-2754/2016 vom 17.03.2017). Es war sohin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verfügen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.15.1459.2016