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{'item': 'LVwG 50.25-1171/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlLVwG 50.25-1171/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden des Herrn W S, K, J-Straße, namens der Eigentümergemeinschaft, Xgasse, und der Interessensgemeinschaft R, G, Xgasse , gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.03.2017, GZ: A17-BAB-009715/2016/0045, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden des Herrn W S, , K, J-Straße, namens der Eigentümergemeinschaft, Xgasse, und der Interessensgemeinschaft R, G, Xgasse , gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.03.2017, GZ: A17-BAB-009715/2016/0045, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. und § 4 Z 44 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2017 (im Folgenden Stmk. BauG), sowie § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG), in Zusammenhalt mit Art. 132 Abs 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 106/2016 (im Folgenden B-VG), werden die Beschwerden vom 21.03.2017, bei der Behörde wirksam eingebracht am 22.03.2017, mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. und Paragraph 4, Ziffer 44, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 117 aus 2017, (im Folgenden Stmk. BauG), sowie Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden AVG), in Zusammenhalt mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (im Folgenden B-VG), werden die Beschwerden vom 21.03.2017, bei der Behörde wirksam eingebracht am 22.03.2017, mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Stadt Graz mit Eingabe vom 26.04.2017 vorgelegten Beschwerden sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit Schreiben der Baubehörde vom 26.01.2017 erging, unter Hinweis von Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen, die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung am 15.02.2017 in Bezug auf das seitens der W GmbH zur Bewilligung beantragte Projekt „Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 11 KFZ-Abstellplätzen, von Stützmauern sowie von Geländeveränderungen in G, R, Xgasse, auf den Grundstücken, Grundstücks Nr.: .x, EZ.: X, KG.: St, Grundstücks Nr.: x, EZ.: X, KG.: St, Grundstücks Nr.: x, EZ.: X, KG.: St“.Mit Schreiben der Baubehörde vom 26.01.2017 erging, unter Hinweis von Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen, die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung am 15.02.2017 in Bezug auf das seitens der W GmbH zur Bewilligung beantragte Projekt „Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 11 KFZ-Abstellplätzen, von Stützmauern sowie von Geländeveränderungen in G, R, Xgasse, auf den Grundstücken, Grundstücks Nr.: .x, EZ.: römisch zehn, KG.: St, Grundstücks , Nr.: x, EZ.: römisch zehn, KG.: St, Grundstücks Nr.: x, EZ.: römisch zehn, KG.: St“. Mit E-Mails vom 12.02.2017, wirksam eingelangt am 13.02.2017, und vom 14.02.2017, wendeten sich die Eigentümergemeinschaft Xgasse sowie die Interessensgemeinschaft R gegen dieses Bauvorhaben. Für die Eigentümergemeinschaft Xgasse schritten „W. S e.h., Dr. G. Ra e.h., DI J. Kr e.h.“ ein; für die IG-R „Dr. F. P – IG. Obmann-Stv. e.h.“. Diese Eingaben wurden seitens Herrn W S der Baubehörde der Landeshauptstadt Graz übermittelt. Diesen in „Wir-Form“ abgefassten Schreiben vom 12.02.2017 und 14.02.2017 ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen: „Betreff: GZ.: A17-BAB-009715/2016/0027 v.26.1.2017 – Kundmachung und Ladung / 1. Bauverhandlung am 15.02.2017, G, Xgasse – Wohnhaus-Errichtung/10 WO.„Betreff: GZ.: A17-BAB-009715/2016/0027 v.26.1.2017 – Kundmachung und Ladung / 1. Bauverhandlung am 15.02.2017, G, Xgasse , – Wohnhaus-Errichtung/10 WO. Sehr geehrte Frau Verhandlungsleiterin Dr. Wu ! Wir sind die bevollm.Vertreter der Eigentümergemeinschaft Xgasse, G, und wir haben keine Ladung zur oben angeführten Verhandlung bekommen, obwohl wir auch bei den anschließenden Restgrundstücken – Umgebung zum BVH .841, BG x – vertraglich in Verbindung mit der Ö involviert sind. Für die in der Anlage angeführten Punkte ist unserer Verwalterin Ö nicht zuständig und wir müssen daher diese Punkte in Eigenregie und mit Unterstützung von RA Dr.H C abwickeln. Der Punkt 1 / BIG-Objekt-Schadensbereinigung konnte bereits in Jänner 2017 dank RA Dr.C erfolgreich abgeschlossen werden. € 50.000,00 werden von der BIG zur Schadensbereinigung zur Verfügung gestellt. Außerdem ist RA Dr.H.C seit Jänner 2017 für die Besitzstörungsklagen / PKW-Abstellplätze zuständig und bei 19 Fremdparkern wurden bereits Verfahren eingeleitet. Wir haben zufällig von WEern in der Umgebung der H-Halle von der gegenständlichen Bauverhandlung erfahren, obwohl unsere PKW-Abstellplätze / Restgrundstücke unmittelbar an das BVH / BG x angrenzen. Folgendes zum Sachverhalt : 1. Parkplatz-Problematik – Xgasse – Einschaltung von RA Dr.C/Besitzstörung. In der Xgasse gibt es 410 Wohnungen mit 185 PKW-Abstellplätzen + 5 Garagenanlagen mit 66 Stellplätzen. D.h. im Klartext, dass nur 62 % von 410 Wohnungen über freie Abstellplätze verfügen und daraus ist auch diese Parkplatz-Misere zu begründen. Erschwerend kommt noch dazu, dass nicht nur Studenten und LKH-Angehörige ohne Genehmigung parken, sondern auch die künftigen Bewohner und Gäste vom geplanten Wohnhaus BG x, sollte die Wohnhaus-Errichtung seitens der Baubehörde genehmigt werden. 2. Wohnhaus-Errichtungs-Zusage durch den IG-Obmann der R + Ö-GF. Wir haben in Erfahrung gebracht, dass der IG-Obmann H Pf mit der Ö-GF die Zustimmung zur Errichtung dieses Wohnhauses erteilt haben, obwohl hierfür nur das Grundstück .x zur Verfügung steht. Weiters wurde sogar eine notarielle Verpflichtungserklärung zur Benützung der angrenzenden Restgrundstücke (Park- und Grünflächen), wo alle 410 WEer vertraglich, siehe Präambel, eingebunden sind und wo normalerweise mind zwei Drittel der WEerInnen bei ev. Veränderungen zustimmen müssen, abgegeben. Als Einmalzahlung wurden EUR 12.000,00 für die Instandhaltung der Restgrundstücke, wo auch der Kinderspielplatz – Grundstück X – inkludiert ist, vereinbart und dieser Beitrag wurde am 24.8.2015 von der W an die Ö bereits bezahlt. Siehe Ö-SEPA-Gutschrift.Als Einmalzahlung wurden EUR 12.000,00 für die Instandhaltung der Restgrundstücke, wo auch der Kinderspielplatz – Grundstück römisch zehn – inkludiert ist, vereinbart und dieser Beitrag wurde am 24.8.2015 von der W an die Ö bereits bezahlt. Siehe Ö-SEPA-Gutschrift. NO COMMENT zu dieser wirklich einmaligen Aktion ! 3. SCHLUSSFOLGERUNG: Aufgrund der vorangeführten Punkte ist die Wohnhaus-Errichtung abzulehnen. Außerdem ist die Garagen-Ein- und –Ausfahrt / Wohnhaus vor einer Straßenkreuzung und am Beginn einer Kurve, d.h. enorme Gefahrenzone. Weiters wurde die Zustimmung der IG R mit den 410 WEern nicht abgestimmt – keine zwei Drittel – Zustimmung / Formalfehler – und trotzdem hat man € 12.000,00 bereits einkassiert. Die Ö sollte sich vielmehr um eine Parkplatz-Erweiterung bemühen und nicht durch unnötige Errichtungszusagen die bestehende Parkplatz-Misere noch weiter zu verschärfen. Wir gehen davon aus, dass auch die Baubehörde dieses Projekt ablehnen wird und die Eigentümergemeinschaft wird auch ohne Ladung an der Bauverhandlung teilnehmen. Mit freundlichen G r ü ß e n ! F.d. Eigentümergemeinschaft d.BG X F.d. IG-R W.S e.h. Dr.G.Ra e.h. DI.J.Kr e.h. Dr.F.P – IG-Obmann-Stv. e.h.“ Schreiben vom 14.02.2017: „Betreff: Einwände gegen GZ.: A17-BAB-009715/2016/0027 – BVH Xgasse x – 1.Bauverhandlung am 15.2.2017 / 11 Uhr.„Betreff: Einwände gegen GZ.: A17-BAB-009715/2016/0027 – BVH , Xgasse x – 1.Bauverhandlung am 15.2.2017 / 11 Uhr. Sehr geehrte Frau Bauleiterin Dr. Wu ! Wir möchten noch folgende Einwände / Ergänzungen zu uns.Schreiben v. 12.2.2017, gerichtet an die Baubehörde-Graz, z.Hd.Frau Dr.Wu, einbringen:

  1. a)Ö-Gr.Stk. x und x – GB-Vorverkaufsrecht Fa.J.H / TZ 11269/1969.Ö-Gr.Stk. x und x – GB-Vorverkaufsrecht Fa.J.H / TZ 11269 aus 1969,. Beim Kaufvertrag TZ 14.838/2015 zwischen den Partner J.H GmbH, W GmbH und der Ö wurde das H-Vorverkaufsrecht nicht in Anspruch genommen; weil bei einem ev. Verkauf der Grundstücke x und x die Zustimmung von mind. 2/3 der WEer der R-Siedlung erforderlich gewesen wäre sowie ein entsprechender Grundstück-Verkaufspreis für diese beiden Grundstücke. Beim Kaufvertrag TZ 14.838 aus 2015, zwischen den Partner J.H GmbH, W GmbH und der Ö wurde das H-Vorverkaufsrecht nicht in Anspruch genommen; weil bei einem ev. Verkauf der Grundstücke x und x die Zustimmung von mind. 2/3 der WEer der R-Siedlung erforderlich gewesen wäre sowie ein entsprechender Grundstück-Verkaufspreis für diese beiden Grundstücke. Beim KV-Punkt VII., Dienstbarkeit bzw. Nutzungsvereinbarung, wurden plötzlich diese Ö-Grundstücke mit Nutzungsrecht sämtlicher WEer der R auf immerwährende Zeiten und vollkommen unentgeltlich von der Ö der W zur Verfügung gestellt, ohne das WEer-Nutzungsrecht zu beachten bzw. die Zustimmung von mind. 2/3 der WEer der R einzuholen. Beim KV-Punkt römisch sieben., Dienstbarkeit bzw. Nutzungsvereinbarung, wurden plötzlich diese Ö-Grundstücke mit Nutzungsrecht sämtlicher WEer der R auf immerwährende Zeiten und vollkommen unentgeltlich von der Ö der W zur Verfügung gestellt, ohne das WEer-Nutzungsrecht zu beachten bzw. die Zustimmung von mind. 2/3 der WEer der R einzuholen. Außerdem wurde beim Grundstück x, welches die Fa.H seit über 10 Jahren nicht mehr benutzt, ebenfalls unentgeltlich ein Überbau von ca. 50 m2 vertraglich zugesagt und kurioserweise wird auf eine ersessene Dienstbarkeit verwiesen. Die Ö hat hier eigenmächtig, d.h. ohne die 410 WEer der R zu befragen, den Kaufvertrag durch die Ö-GF Mag.K und Kö unterfertigt und somit sämtlichen WEer der R Schaden zugefügt.
  2. b)W – Einmalzahlung von EUR 12.000,00 an die Ö im August 2015 Trotz unentgeltlicher Vertragsvereinbarung sind dies € 12.000,00 geflossen und interessanterweise gibt es auch große Differenzen bei der Garageneinfahrt zwischen den aufliegenden Einreichungsplan, den W-Verkaufsprospekten und den Zufahrtsplan im Anhang zum Kaufvertrag.
  3. c)Kein Kinderspielplatz – geplantes Wohnhaus in der Xgasse x . Im W-Einreichplan ist kein Kinderspielplatz vorgesehen. Für den bestehenden Kinderspielplatz – Grundstücke x und x – liegt das Nutzungsrecht bei den 410 WEern der R, wofür ebenfalls die Zustimmung von mind. 2/3 der WEer der R erforderlich wäre und diese Zustimmung fehlt und wird auch nicht erteilt.
  4. d)BVH-Grundstücksentwässerung – Kanalanlage-Problematik. Es besteht in der geplanten BVH-Zone eine Hangrutsch-Gefahr – siehe zB Erdmechaniker DI. Pö-Gutachten bei den Objekten Xgase. x, wo jetzt die BIG für den Schaden gegenüber den WEern aufkommen muss. RA Dr.C-Einschaltung – BIG Schadensübernahme ! Eine entsprechende Verankerung / Versteifung bei der Baugrube wäre unbedingt erforderlich ! Ebenso muss ein Versickern des Regenwassers gewährleistet sein. Vielleicht mit Rückhaltebecken ? Außerdem ist das vorhandene Kanalsystem laut Holding Graz / Kanaldienst an der Kapazitätsgrenze angelangt.
  5. e)B V H – Wohnaus-Problematik .B römisch fünf H – Wohnaus-Problematik . - Aufgrund der Hangrutsch-Gefahr ist ein starkes Fundament mit Baugrubenversteifung etc. erforderlich. - Die Bebauungsdichte wird in dieser Gegend mit 0,2 – 0,8 angegeben. - Barrierefreie Zugänge zu den Wohnungen, d.h. behindertengerecht. - Die Garagen-Zu- und Ausfahrt ist äußerst problematisch und ob hier das Verkehrsamt, die Feuerwehr etc. zustimmen werden, ist noch festzustellen. - Wo sollen für das BVH die Kräne etc. aufgestellt werden und was geschieht mit den großen Bäumen, welche zwischen den Grundstücken x und x stehen ? - Wo sollen die neuen WEern +Gäste künftig parken, wo bereits heute die Fremdparker wegen Besitzstörung von der ETG geklagt werden. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------. Aufgrund der vorangeführten Punkte wird ein ablehnender Bescheid der Baubehörde - auch im Interesse der WEer der R – erwartet. Mit freundlichen G r ü ß e n ! F.d. Eigentümergemeinschaft d.BG X F.d. IG-R W.S e.h. Dr.G.Ra e.h. DI.J.Kr e.h. Dr.F.P – IG-Obmann-Stv. e.h.“ Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.02.2017, GZ: A17-BAB-009715/2016/0042, der bereits am 02.03.2017 erlassen wurde, wurde behördlicherseits auch die Baubewilligung für das in Rede stehende Bauvorhaben erteilt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.02.2017, , GZ: A17-BAB-009715/2016/0042, der bereits am 02.03.2017 erlassen wurde, wurde behördlicherseits auch die Baubewilligung für das in Rede stehende Bauvorhaben erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2017, GZ: A17-BAB-009715/2016/0045, wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die mit E-Mail-Eingabe vom 12.02.2017 sowie vom 14.02.2017 von Herrn W S vorgebrachten Einwendungen auf Rechtsgrundlagen § 8 AVG, §§ 25 Abs 1 Z 5, 26 Abs 1 Stmk. BauG als unzulässig zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2017, , GZ: A17-BAB-009715/2016/0045, wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die mit E-Mail-Eingabe vom 12.02.2017 sowie vom 14.02.2017 von Herrn W S vorgebrachten Einwendungen auf Rechtsgrundlagen Paragraph 8, AVG, , Paragraphen 25, Absatz eins, Ziffer 5, 26, Absatz eins, Stmk. BauG als unzulässig zurück. Der Bescheidbegründung der Baubehörde ist zu entnehmen, dass mit E-Mail-Eingabe vom 12.02.2017 sowie vom 14.02.2017 von Herrn W S „Einwendungen“ gegen das Bauvorhaben Xgasse x als bevollmächtigter Vertreter der Eigentümergemeinschaft Xgasse X bei der Behörde eingebracht worden seien. Für die Eigentümer der genannten Objekte bestehe keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. Sie seien als Nachbarn nicht geladen worden. Die genannten Objekte würden sich weit außerhalb des 30 m-Radius der Bauplatzgrenzen befinden. Eine Parteistellung als Nachbar im Sinne des § 4 Z 44 Stmk. BauG sei daher nicht gegeben. Nachbarn nach dieser Begriffsbestimmung seien zunächst jedenfalls die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen. Inwieweit im Einzelfall auch die Eigentümer der nicht an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen innerhalb des 30 m-Bereichs Nachbarn seien, hänge von der Art des Bauvorhabens, allenfalls in Verbindung mit besonderen Grundstückskonfigurationen (z.B. schmale angrenzende Grundstücke) ab (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage

(2013), 290). Weiters handle es sich bei den in den zitierten E-Mails angeführten Bedenken gegen das Bauvorhaben dem Grunde nach um keine subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG. Vorrangig würden zivilrechtliche Themen angesprochen. Insgesamt sei festzuhalten, dass eine Parteistellung nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht gegeben sei, weshalb auch die Vorbringen nicht zu berücksichtigen seien. Der Bescheidbegründung der Baubehörde ist zu entnehmen, dass mit E-Mail-Eingabe vom 12.02.2017 sowie vom 14.02.2017 von Herrn W S „Einwendungen“ gegen das Bauvorhaben Xgasse x als bevollmächtigter Vertreter der Eigentümergemeinschaft Xgasse römisch zehn bei der Behörde eingebracht worden seien. Für die Eigentümer der genannten Objekte bestehe keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. Sie seien als Nachbarn nicht geladen worden. Die genannten Objekte würden sich weit außerhalb des 30 m-Radius der Bauplatzgrenzen befinden. Eine Parteistellung als Nachbar im Sinne des , Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG sei daher nicht gegeben. Nachbarn nach dieser Begriffsbestimmung seien zunächst jedenfalls die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen. Inwieweit im Einzelfall auch die Eigentümer der nicht an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen innerhalb des 30 m-Bereichs Nachbarn seien, hänge von der Art des Bauvorhabens, allenfalls in Verbindung mit besonderen Grundstückskonfigurationen (z.B. schmale angrenzende Grundstücke) ab vergleiche Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage
(2013), 290). Weiters handle es sich bei den in den zitierten E-Mails angeführten Bedenken gegen das Bauvorhaben dem Grunde nach um keine subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG. Vorrangig würden zivilrechtliche Themen angesprochen. Insgesamt sei festzuhalten, dass eine Parteistellung nach Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG nicht gegeben sei, weshalb auch die Vorbringen nicht zu berücksichtigen seien. Laut Zustellverfügung erging dieser Bescheid an den Empfänger, „Herrn W S, J-Straße, K“ und wurde laut Zustellnachweis am 20.03.2017 erlassen. Mit E-Mail vom 21.03.2017, 16.22 Uhr, bei der belangten Baubehörde am 22.03.2017 wirksam eingelangt, erhoben die genannte Eigentümergemeinschaft sowie die Interessensgemeinschaft R Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark „wegen unzulässiger Zurückweisung“. Unter Vorlage der Eingaben bei der Baubehörde sowie des bekämpften Bescheides wurde die Beschwerde begründend Nachstehendes ausgeführt: „Sehr geehrte Frau Dr. Wu ! Laut Ihrer Bescheid-Begründung haben die WEer der Xgasse x keine Parteistellung, da sich die genannten Objekte weit außerhalb des 30 m Radius der Bauplatzgrenzen befinden. Fest steht, dass die Grundstücke x, x und x zu den Ö-Restgrundstücken gehören, wo sämtliche WEer der Xsiedlung – gesamt 410 WEer – vertraglich involviert sind, welche auch unmittelbar an das BVH .548 anschließen. Es wurde szt. zwischen den WEern und der Ö vertraglich vereinbart, diese Restgrundstücke u.a. nicht zu verbauen, es sei denn, dass ein Ansuchen, welches die Zustimmung von mehr als 2/3 sämtlicher WEer der Xsiedlung findet, vorliegt. Im W-Kaufvertrag und im Grundbuch scheinen jetzt plötzlich Passagen auf, wonach diese Restgrundstücke x und x, KF St, nicht nur von den Eigentümern des Grundstückes .548 benützt, sondern auch bebaut werden dürfen, und das auf immerwährende Zeiten und ohne weiteres Entgelt. Die WEer, und insbesondere die Anrainer, sind darüber sehr aufgebracht – siehe Bauverhandlung -, weil diese Zustimmungsvereinbarung nicht eingehalten wurde. Sowohl die Baubehörde-Graz als auch die Ö-GF haben das negiert und somit wurde die Baubewilligung erteilt. Wie bekannt, sind die Verkehrs- und Parkplatz-Probleme in der Xgasse bereits katastrophal und durch dieses BVH ist mit einer weiteren Verschärfung der Situation zu rechnen. Die „Fremdparker“ werden von RA dr.H C seit Jänner 2017 wegen Besitzstörung etc. bereits belangt und nach der Baufreigabe zw. Baufertigstellung von M Campus / Modul 2 dürfte das Chaos perfekt sein. Wir gehen davon aus, dass Sie die bereits erteilte Baubewilligung nochmals auf Plausibilität prüfen und ein Garagengebäude würde eher zur Entschärfung dieser Situation beitragen helfen. Mit freundlichen Grüßen f. d. ETG und f.d. IG R 8 A N L A G E N W. S e.h. Dr.F.P, IG-Obmann-Stv.“ Bei der „Interessensgemeinschaft R“ handelt es sich um einen im Vereinsregister der Landespolizeidirektion Steiermark zur ZVR-Zahl 176876894 eingetragenen Verein mit der Zustellanschrift G, Xgasse. Als organschaftliche Vertreter fungierten und fungieren als Obmann Herr H Pf, als Obmann-Stellvertreter Herr Dr. F P, als Schriftführer Frau R Pf und als Kassier Herr W S. Auf Grundlage dieses sich im Wesentlichen bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt in unbedenklicher Weise ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 VwGVG normiert Nachstehendes:Paragraph 31, VwGVG normiert Nachstehendes:
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 Abs 2 VwGVG:Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG: „Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; 3.Ziffer 3 wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.“ Die maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt: § 4 Z 44 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG: Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: […] 44.Ziffer 44 Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; […]“ § 26 Abs 1 Stmk. BauG normiert Nachstehendes: Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG normiert Nachstehendes: „Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1.Ziffer eins die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2.Ziffer 2 die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,); 3.Ziffer 3 den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,) 4.Ziffer 4 die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,) 5.Ziffer 5 die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,) 6.Ziffer 6 die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).“die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).“ § 2 Abs 5 WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 87/2015, bestimmt Nachstehendes: Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, bestimmt Nachstehendes: „Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang.“„Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 umschriebenen Umfang.“ § 18 WEG 2002 normiert Folgendes: Paragraph 18, WEG 2002 normiert Folgendes: „
(1)Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.„
(1)Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Absatz 4, zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.
(2)Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.
(3)Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten: 1.Ziffer eins wenn ein Verwalter bestellt ist, a)Litera a durch den Verwalter, b)Litera b in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, c)Litera c bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach Paragraph 22, in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter; 2.Ziffer 2 wenn kein Verwalter bestellt ist, a)Litera a durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, b)Litera b bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen.bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Paragraph 23, nur durch diesen.
(4)Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.“
(4)Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (Paragraph 31,) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (Paragraph 32,) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.“ § 8 AVG lautet wie folgt: Paragraph 8, AVG lautet wie folgt: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ In Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist Folgendes geregelt:In Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist Folgendes geregelt: „Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1.Ziffer eins wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“ Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die durch den bevollmächtigten Vertreter der Eigentümergemeinschaft Xgasse x, Herrn W S, vorgebrachten Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung bildet auch die Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, zumal - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 11.10.2015, Ro 2015/19/0001, unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134 mwN). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die durch den bevollmächtigten Vertreter der Eigentümergemeinschaft Xgasse x, Herrn W S, vorgebrachten Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung bildet auch die Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, zumal - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche z.B. VwGH am 11.10.2015, Ro 2015/19/0001, unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134 mwN). Aus dem Bescheidspruch des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich nicht zu ersehen, dass auch das Anbringen der Interessensgemeinschaft R, für welche der Obmann-Stellvertreter, Dr. F P, einschritt, einer behördlichen Erledigung zugeführt wurde; auch erging der Bescheid lediglich an den Empfänger, „Herrn W S, JStraße, K“, welcher auch für die Eigentümergemeinschaft Xgasse x bei der Baubehörde einschritt. Daraus folgt, dass fallbezogen von dem Verein „Interessensgemeinschaft R“ Beschwerde gegen einen Bescheid erhoben wurde, der über ihre „Einwendungen“ nicht absprach und ihr auch nicht zugegangen war. Ungeachtet des Umstandes, dass der Verein „Interessensgemeinschaft R“ lediglich dann als Nachbar im Sinne der baurechtlichen Regelung des § 4 Z 44 Stmk BauG überhaupt anzusehen wäre, wenn er Liegenschaftseigentümer oder Inhaber eines Baurechtes im Sinne dieser Bestimmung wäre, erwies sich die gegenständliche Beschwerde der Interessensgemeinschaft R schon aus diesen Gründen als nicht zulässig. Die Beschwerdelegitimation setzt nämlich grundsätzlich auch die Zustellung als Bescheidadressat und damit Parteistellung in der mit Bescheid entschiedenen Sache voraus. An einer solchen fehlt es im gegenständlichen Fall, weshalb die in Rede stehende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation bereits deshalb zurückzuweisen war.Aus dem Bescheidspruch des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich nicht zu ersehen, dass auch das Anbringen der Interessensgemeinschaft R, für welche der Obmann-Stellvertreter, Dr. F P, einschritt, einer behördlichen Erledigung zugeführt wurde; auch erging der Bescheid lediglich an den Empfänger, „Herrn W S, JStraße, K“, welcher auch für die Eigentümergemeinschaft Xgasse x bei der Baubehörde einschritt. Daraus folgt, dass fallbezogen von dem Verein „Interessensgemeinschaft R“ Beschwerde gegen einen Bescheid erhoben wurde, der über ihre „Einwendungen“ nicht absprach und ihr auch nicht zugegangen war. Ungeachtet des Umstandes, dass der Verein „Interessensgemeinschaft R“ lediglich dann als Nachbar im Sinne der baurechtlichen Regelung des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG überhaupt anzusehen wäre, wenn er Liegenschaftseigentümer oder Inhaber eines Baurechtes im Sinne dieser Bestimmung wäre, erwies sich die gegenständliche Beschwerde der Interessensgemeinschaft R schon aus diesen Gründen als nicht zulässig. Die Beschwerdelegitimation setzt nämlich grundsätzlich auch die Zustellung als Bescheidadressat und damit Parteistellung in der mit Bescheid entschiedenen Sache voraus. An einer solchen fehlt es im gegenständlichen Fall, weshalb die in Rede stehende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation bereits deshalb zurückzuweisen war. Hinsichtlich der Beschwerde der Eigentümergemeinschaft Xgasse x ist festzuhalten, dass es sich bei einer derartigen Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs 5 iVm § 18 Abs 1 WEG 2002 um eine juristische Person mit (Teil-)Rechtsfähigkeit handelt, die in Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann. Diese juristische Person ist daher fallbezogen weder Eigentümerin von Grundflächen noch Inhaberin eines Baurechtes iSd Regelung des § 4 Z 44 Stmk. BauG, sodass es in Bezug auf die in Rede stehende Eigentümergemeinschaft auch an der erforderlichen Nachbarstellung im Sinne dieser gesetzlichen Regelung mangelt. Dies deshalb, weil die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ausdrücklich auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkt ist. Über die Verwaltungsrechte hinaus sind der Eigentümergemeinschaft keine Eigentümerrechte zugeordnet (vgl. z.B. VwGH am 18.05.2005, 2005/04/0065, unter Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 02.09.2003, 1 Ob 163/03g, mwN). Die Geltendmachung von Nachbarrechten nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG im Wege von Einwendungen gegen ein Bauprojekt im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahren hat daher durch die einzelnen Wohnungseigentümer selbst zu erfolgen. Die Eigentümergemeinschaft ist dazu nicht legitimiert. Nach Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist beschwerdelegitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  1. Auflage, RZ 1027). Insofern war auch in Bezug auf die durch Herrn W S für die Eigentümergemeinschaft Xgasse x eingebrachte Beschwerde von keiner zulässigen Beschwerde auszugehen und diese ebenfalls mittels Beschluss zurückzuweisen. Hinsichtlich der Beschwerde der Eigentümergemeinschaft Xgasse x ist festzuhalten, dass es sich bei einer derartigen Eigentümergemeinschaft nach , Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 um eine juristische Person mit , (Teil-)Rechtsfähigkeit handelt, die in Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann. Diese juristische Person ist daher fallbezogen weder Eigentümerin von Grundflächen noch Inhaberin eines Baurechtes iSd Regelung des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG, sodass es in Bezug auf die in Rede stehende Eigentümergemeinschaft auch an der erforderlichen Nachbarstellung im Sinne dieser gesetzlichen Regelung mangelt. Dies deshalb, weil die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ausdrücklich auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkt ist. Über die Verwaltungsrechte hinaus sind der Eigentümergemeinschaft keine Eigentümerrechte zugeordnet vergleiche z.B. VwGH am 18.05.2005, 2005/04/0065, unter Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 02.09.2003, 1 Ob 163/03g, mwN). Die Geltendmachung von Nachbarrechten nach Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG im Wege von Einwendungen gegen ein Bauprojekt im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahren hat daher durch die einzelnen Wohnungseigentümer selbst zu erfolgen. Die Eigentümergemeinschaft ist dazu nicht legitimiert. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist beschwerdelegitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, RZ 1027). Insofern war auch in Bezug auf die durch Herrn W S für die Eigentümergemeinschaft Xgasse x eingebrachte Beschwerde von keiner zulässigen Beschwerde auszugehen und diese ebenfalls mittels Beschluss zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei, ungeachtet einer allfälligen Nachbarstellung der Liegenschaftseigentümer selbst und einer allenfalls eingetretenen Präklusion, festgehalten, dass, selbst bei Vorliegen einer Nachbarstellung in den in der Beschwerde aufgeworfenen Punkten der befürchteten Verkehrsbeeinträchtigung durch die Garagenein- und ausfahrt/Wohnhaus vor der Straßenkreuzung in Verbindung mit der Feuerwehrzufahrt, der behaupteten Hangrutschgefahr, der Bauausführung, insbesondere Baugrubensicherung durch Versteifung bzw. der Baukranaufstellung, des Erfordernisses eines Kinderspielplatzes, Fragen der Bebauungsdichte, der barrierefreien, behindertengerechten Wohnzugänge, kein Vorbringen erblickt zu werden vermag, welches im taxativen Nachbarrechtskatalog der Bestimmung des § 26 Stmk. BauG Deckung findet und gilt dies auch in Bezug auf das Schicksal der Bäume zwischen den Grundstücken Nr. x und x. Auch kann in der Feststellung, dass die Kapazitätsgrenze des Kanalsystems erreicht sei sowie in der bloßen Forderung, dass ein Versickern des Regenwassers gewährleistet sein müsse und allenfalls ein Rückhaltebecken zu errichten sei, jeweils keine Einwendung im Rechtssinn erblickt werden. Ob eine solche vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. z.B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204). Eine solche liegt stets nämlich nur dann vor, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, was bedeutet, dass dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z.B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236). Der Vollständigkeit halber sei, ungeachtet einer allfälligen Nachbarstellung der Liegenschaftseigentümer selbst und einer allenfalls eingetretenen Präklusion, festgehalten, dass, selbst bei Vorliegen einer Nachbarstellung in den in der Beschwerde aufgeworfenen Punkten der befürchteten Verkehrsbeeinträchtigung durch die Garagenein- und ausfahrt/Wohnhaus vor der Straßenkreuzung in Verbindung mit der Feuerwehrzufahrt, der behaupteten Hangrutschgefahr, der Bauausführung, insbesondere Baugrubensicherung durch Versteifung bzw. der Baukranaufstellung, des Erfordernisses eines Kinderspielplatzes, Fragen der Bebauungsdichte, der barrierefreien, behindertengerechten Wohnzugänge, kein Vorbringen erblickt zu werden vermag, welches im taxativen Nachbarrechtskatalog der Bestimmung des Paragraph 26, Stmk. BauG Deckung findet und gilt dies auch in Bezug auf das Schicksal der Bäume zwischen den Grundstücken Nr. x und x. Auch kann in der Feststellung, dass die Kapazitätsgrenze des Kanalsystems erreicht sei sowie in der bloßen Forderung, dass ein Versickern des Regenwassers gewährleistet sein müsse und allenfalls ein Rückhaltebecken zu errichten sei, jeweils keine Einwendung im Rechtssinn erblickt werden. Ob eine solche vorliegt, ist eine Rechtsfrage vergleiche z.B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204). Eine solche liegt stets nämlich nur dann vor, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, was bedeutet, dass dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist vergleiche z.B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236). Soweit die angeblich derzeit bereits bestehende und künftig befürchtete „Fremdparker-Problematik“, die Beeinträchtigung von Nutzungsrechten bzw. vertragswidriges Verhalten und allfällige Schäden angesprochen wurden, so müsste diesbezüglich von Nachbarseite allenfalls der Zivilrechtsweg beschritten werden. Im Ergebnis vermag der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie die Einwendungen, die durch Herrn W S für die Eigentümergemeinschaft Xgasse x eingebracht wurden, als unzulässig zurückwies. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung wurde nicht beantragt und konnte entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass die gegenständlichen Beschwerden zurückzuweisen sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.1171.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.