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{'item': 'LVwG 48.30-3356/2016'}

Obsah (11)§ 31§ 25a§ 51§ 3§ 10§ 48§ 45§ 28§ 341§ 29§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlLVwG 48.30-3356/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzb

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm § 17 VwGVG, § 51 Abs 3 Apothekengesetz, § 8 AVG sowie Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG werden die Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig römisch eins.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz, Paragraph 8, AVG sowie Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG werden die Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.10.2016, GZ: BHMU-133598/2016-42, wurde Frau Dr. M M R, Hplatz, N, vertreten durch die S Rechtsanwälte GmbH, Sring, Wi,

den §§ 3 Abs 1, 9, 10 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2, 44 und 51 des Gesetzes vom 18.12.1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 30/2016, die Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Sch – mit der voraussichtlichen Betriebsstätte in Sch, Mustraße, auf dem Grundstück Nr. xx, KG Sch, und mit dem Standort Gemeindegebiet Sch – erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.10.2016, , GZ: BHMU-133598/2016-42, wurde Frau Dr. M M R, Hplatz, N, vertreten durch die , S Rechtsanwälte GmbH, Sring, Wi,

den Paragraphen 3, Absatz eins, 9, 10, Absatz eins und , Absatz 2, Ziffer eins und 2, 44 und 51 des Gesetzes vom 18.12.1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), Reichsgesetzblatt Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016,, die Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Sch – mit der voraussichtlichen Betriebsstätte in Sch, Mustraße, auf dem Grundstück Nr. xx, KG Sch, und mit dem Standort Gemeindegebiet Sch – erteilt. Den im Zuge des Verfahrens erhobenen Einsprüchen wurde keine Folge gegeben.

§ 51

Abs 5 Apothekengesetz wurde die Antragstellerin gleichzeitig zur Entrichtung der Konzessionstaxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich im Sinne des § 11 Apothekengesetzes verpflichtet.

Paragraph 51, Absatz 5, Apothekengesetz wurde die Antragstellerin gleichzeitig zur Entrichtung der Konzessionstaxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich im Sinne des Paragraph 11, Apothekengesetzes verpflichtet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die belangte Behörde nach einer Prüfung der vorgelegten Urkunden vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke

§ 3Apothekengesetz ausgehe.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die belangte Behörde nach einer Prüfung der vorgelegten Urkunden vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke

Paragraph 3, Apothekengesetz ausgehe. Bezüglich der sachlichen Voraussetzungen wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 22.06.2016 Frau Dr. L als Zahnärztin mit Kassenvertrag ihren ständigen Berufssitz in der Gemeinde Sch hatte und seit 01.10.2016, mit der Ordinationseröffnung am 03.10.2016, auch Dr. F D, Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag, seinen ständigen Berufssitz in Sch habe. Damit lägen die sachlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs 1 Z 1 Apothekengesetz vor. Bezüglich der sachlichen Voraussetzungen wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 22.06.2016 Frau Dr. L als Zahnärztin mit Kassenvertrag ihren ständigen Berufssitz in der Gemeinde Sch hatte und seit 01.10.2016, mit der Ordinationseröffnung am 03.10.2016, auch Dr. F D, Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag, seinen ständigen Berufssitz in Sch habe. Damit lägen die sachlichen Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Apothekengesetz vor. Aus dem Beschluss des EUGH vom 30.06.2016, C-634/15, Sokol/Seebacher II, ergebe sich, dass das in § 10 Abs 2 Z 3 iVm § 4 Apothekengesetz festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, der einer Prüfung unterzogen werde, Anwendung finden dürfe. Aus dem Beschluss des EUGH vom 30.06.2016, C-634/15, Sokol/Seebacher römisch zwei, ergebe sich, dass das in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Apothekengesetz festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, der einer Prüfung unterzogen werde, Anwendung finden dürfe. Die Behörde sei daher gehalten gewesen, die Bedarfsprüfung auf die bereinigte Rechtslage im Sinn von § 10 Abs 2 Z 1 und 2 Apothekengesetz zu stützen. Die Behörde sei daher gehalten gewesen, die Bedarfsprüfung auf die bereinigte Rechtslage im Sinn von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Apothekengesetz zu stützen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung von Dr. R am 22.06.2016 habe in Sch keine ärztliche Hausapotheke bestanden. Die nächste öffentliche Apotheke liege in einer Entfernung von rund 12 Kilometern in N. Daher liege auch kein Versagungsgrund

§ 10Abs 2 Z 2 Apothekengesetz vor.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung von Dr. R am 22.06.2016 habe in Sch keine ärztliche Hausapotheke bestanden. Die nächste öffentliche Apotheke liege in einer Entfernung von rund 12 Kilometern in N. Daher liege auch kein Versagungsgrund

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz vor. Zu den rechtzeitig erhobenen Einsprüchen wie zur Stellungnahme der Ärztekammer Steiermark werde ausgeführt, dass Einsprüche ihrem Wortlaut nach

§ 48Abs 2 Apothekengesetz nur zum Bedarf eingebracht werden könnten.

Inwiefern eine Betriebsstätte nach bau- und apothekenrechtlichen Bestimmungen geeignet bzw. genehmigungsfähig sei, werde in den durchzuführenden Verfahren festzustellen sein. Da die Bestimmungen in Bezug auf die Einwohnerzahlen im Hinblick auf den Bedarf unionsrechtswidrig seien, dürften diese nicht angewendet werden. Zu den rechtzeitig erhobenen Einsprüchen wie zur Stellungnahme der Ärztekammer Steiermark werde ausgeführt, dass Einsprüche ihrem Wortlaut nach

, Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz nur zum Bedarf eingebracht werden könnten. , Inwiefern eine Betriebsstätte nach bau- und apothekenrechtlichen Bestimmungen geeignet bzw. genehmigungsfähig sei, werde in den durchzuführenden Verfahren festzustellen sein. Da die Bestimmungen in Bezug auf die Einwohnerzahlen im Hinblick auf den Bedarf unionsrechtswidrig seien, dürften diese nicht angewendet werden. Unrichtig sei die Behauptung, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung von Dr. R kein Arzt seinen ständigen Berufssitz in Sch gehabt habe. Dies sei die Zahnärztin Dr. L gewesen. Das Apothekengesetz unterscheide zwischen Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin. Unrichtig sei die Behauptung, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung von , Dr. R kein Arzt seinen ständigen Berufssitz in Sch gehabt habe. , Dies sei die Zahnärztin Dr. L gewesen. Das Apothekengesetz unterscheide zwischen Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin. Grundsätzlich gehe das Apothekengesetz davon aus, dass Einarztgemeinden durch ärztliche Hausapotheken versorgt würden, unterscheide jedoch in verschiedenen Bestimmungen zwischen dem Zeitpunkt der Antragsstellung und dem Zeitpunkt der Entscheidung bei den Voraussetzungen zur Genehmigung einer Konzession. In Bezug auf die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bzw. deren Rücknahme würden Einarztgemeinden bevorzugt werden und eine Rücknahme sei nicht zulässig. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Einspruch erhebenden Ärzte, Frau Dr. B und Herr Dr. D, keine betroffenen Ärzte im Sinn des § 48 iVm § 29 Abs 3 und Abs 4 Apothekengesetz seien. In Bezug auf die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bzw. deren Rücknahme würden Einarztgemeinden bevorzugt werden und eine Rücknahme sei nicht zulässig. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Einspruch erhebenden Ärzte, Frau Dr. B und Herr Dr. D, keine betroffenen Ärzte im Sinn des , Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, Apothekengesetz seien. Zusammenfassend gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 1 und 2 Apothekengesetz für die Erteilung der beantragten Konzession vorlägen, weshalb dem Antrag stattzugeben sei. Zusammenfassend gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Apothekengesetz für die Erteilung der beantragten Konzession vorlägen, weshalb dem Antrag stattzugeben sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für einen Arzt für Allgemeinmedizin einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Grundlage und eine Entscheidungshilfe für die Eröffnung oder Übernahme einer Ordination bilde. Wenn durch das Apothekengesetz die Heilmittelversorgung der Bevölkerung gesichert werden solle, so wäre dies auch bei Bestand einer Hausapotheke ohne öffentliche Apotheke nur zeitlich beschränkt möglich. Darüber hinaus seien viele Heilmittel rezeptfrei erhältlich und ein Arztbesuch dazu nicht erforderlich. Der Bezirk Murau zähle zwar mit Stand 01.01.2015 nur 28.490 Einwohner, umfasse aber eine Fläche von 1.384 km², was mehr als der Hälfte der Fläche desDer Bezirk Murau zähle zwar mit Stand 01.01.2015 nur 28.490 Einwohner, umfasse aber eine Fläche von 1.384 km², was mehr als der Hälfte der Fläche des, Bundeslandes Vorarlberg entspreche, weshalb die Verkehrswege entsprechend lang seien. Für die Besorgung eines Medikaments bei einer öffentlichen Apotheke benötige man als Bürger von Sch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel derzeit etwa drei Stunden. Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitigen und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerden

  1. des Dr. med. F D, Arzt für Allgemeinmedizin, Bgasse, Sch, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B und Mag. P M B, W, und
  2. der Dr. med. E B, Ärztin für Allgemeinmedizin, Ni. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers Dr. D: Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 22.10.2016 dahingehend, dass der Antrag der Dr. M R auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und Inbetriebnahme einer neuen öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Sch abgewiesen werde, in eventu diesen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die Marktgemeinde Sch per Jänner 2016 2.172 Einwohner bei einer Fläche von 52,24 km² zähle. Die Gemeinde bestehe aus fünf Ortschaften. In der Marktgemeinde Sch praktiziere abgesehen von einem Zahnarzt kein Facharzt und es bestehe auch keine Krankenanstalt. Die Marktgemeinde war und ist seit Jahrzehnten eine Einarztgemeinde mit bestehender ärztlicher Hausapotheke. So sei dies vor etwa 30 Jahren Dr. G F gewesen, ihm sei nach seiner Pensionierung am 30.08.2008 Dr. K S nachgefolgt, dem ebenfalls die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt worden sei. Dr. S sei am 12.04.2016 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt, sodass ab diesem Zeitpunkt die Arztstelle des Allgemeinmediziners nicht besetzt gewesen sei. Diese Stelle sei von der Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer unverzüglich neu ausgeschrieben und an den Erstbeschwerdeführer Dr. D mit Wirkung vom 01.10.2016 übertragen worden. Aufgrund des am 30.06.2016 eingebrachten Ansuchens um Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für die mit 01.10.2016 eröffnete Ordination in der B, habe die Bezirkshauptmannschaft Murau am 05.09.2016, GZ: BHMU-135799/2016-33, diese erteilt, sodass ab diesem Zeitpunkt für Sch auch eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke vorgelegen sei. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die Marktgemeinde Sch per Jänner 2016 2.172 Einwohner bei einer Fläche von 52,24 km² zähle. Die Gemeinde bestehe aus fünf Ortschaften. In der Marktgemeinde Sch praktiziere abgesehen von einem Zahnarzt kein Facharzt und es bestehe auch keine Krankenanstalt. Die Marktgemeinde war und ist seit Jahrzehnten eine Einarztgemeinde mit bestehender ärztlicher Hausapotheke. So sei dies vor etwa 30 Jahren Dr. G F gewesen, ihm sei nach seiner Pensionierung am 30.08.2008 Dr. K S nachgefolgt, dem ebenfalls die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt worden sei. , Dr. S sei am 12.04.2016 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt, sodass ab diesem Zeitpunkt die Arztstelle des Allgemeinmediziners nicht besetzt gewesen sei. Diese Stelle sei von der Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer unverzüglich neu ausgeschrieben und an den Erstbeschwerdeführer Dr. D mit Wirkung vom 01.10.2016 übertragen worden. Aufgrund des am 30.06.2016 eingebrachten Ansuchens um Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für die mit 01.10.2016 eröffnete Ordination in der B, habe die Bezirkshauptmannschaft Murau am 05.09.2016, GZ: BHMU-135799/2016-33, diese erteilt, sodass ab diesem Zeitpunkt für Sch auch eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke vorgelegen sei. Die Entfernung der Ordination des Erstbeschwerdeführers in Sch, Bgasse 1 und der von Dr. R bekanntgegebenen Apothekenanschrift betrage weniger als einen Straßenkilometer.Die Entfernung der Ordination des Erstbeschwerdeführers in Sch, , Bgasse 1 und der von Dr. R bekanntgegebenen Apothekenanschrift betrage weniger als einen Straßenkilometer. Die von Dr. R bekanntgegebene Betriebsstätte sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Sch 4.0 als Industriegebiet ausgewiesen, in welchem laut Mitteilung der Marktgemeinde Sch vom 14.10.2016 die Errichtung einer Apotheke aufgrund der bestehenden Flächenwidmung nicht zulässig sei. Sch war und ist auch heute eine Einarztgemeinde im Sinne des § 10 Apothekengesetzes. Die von Dr. R bekanntgegebene Betriebsstätte sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Sch 4.0 als Industriegebiet ausgewiesen, in welchem laut Mitteilung der Marktgemeinde Sch vom 14.10.2016 die Errichtung einer Apotheke aufgrund der bestehenden Flächenwidmung nicht zulässig sei. Sch war und ist auch heute eine Einarztgemeinde im Sinne des Paragraph 10, Apothekengesetzes. Die belangte Behörde habe ohne gutachterliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer und ohne ihm

§ 45

Abs 3 AVG die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu den eingeholten Ermittlungsergebnissen des Verfahrens erster Instanz einzuräumen, mit Bescheid vom 20.10.2016 Dr. R die Konzession zur Errichtung und Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke in Sch erteilt. Dabei hätten sich die Nachbargemeinden sowie die Österreichische Ärztekammer in den abgegebenen Stellungnahmen gegen die Bewilligung der öffentlichen Apotheke ausgesprochen. Die belangte Behörde habe ohne gutachterliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer und ohne ihm

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu den eingeholten Ermittlungsergebnissen des Verfahrens erster Instanz einzuräumen, mit Bescheid vom 20.10.2016 Dr. R die Konzession zur Errichtung und Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke in Sch erteilt. Dabei hätten sich die Nachbargemeinden sowie die Österreichische Ärztekammer in den abgegebenen Stellungnahmen gegen die Bewilligung der öffentlichen Apotheke ausgesprochen. In der Zeit zwischen 12.04.2016, dem Zeitpunkt des Ablebens des Vorgänger Dr. S, bis zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit des Dr. D am 01.10.2016 sei kein Arzt für Allgemeinmedizin in Sch tätig gewesen. In der Zeit zwischen 12.04.2016, dem Zeitpunkt des Ablebens des Vorgänger , Dr. S, bis zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit des Dr. D am 01.10.2016 sei kein Arzt für Allgemeinmedizin in Sch tätig gewesen. Unter dem Arztbegriff des § 10 Abs 1 Apothekengesetz werde ein Allgemein-mediziner mit Kassenvertrag verstanden. Die belangte Behörde weise daraufhin, dass zum Zeitpunkt, als Dr. R den Konzessionsantrag eingebracht habe, Fr. Dr. K L als Zahnärztin mit Kassenvertrag in Sch ihren Berufssitz gehabt hätte. Zahnärzte würden, abgesehen von schmerzstillendenMedikamenten, im Regelfall keine Medikamente verschreiben. Bei sinngemäßer Auslegung der im Apothekengesetz enthalten Bestimmungen ist unter dem in§ 10 Abs 1 Apothekengesetz genannten Arzt ein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag zu verstehen, der für die gesamte Bandbreite von Erkrankungen Medikamente verschreibe und kein Zahnarzt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung seien die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Apotheke daher nicht vorgelegen. Erst mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Sch am 01.10.2016 sei die Tätigkeit eines Allgemeinmediziners in Sch wiedergegeben gewesen. Damit sei zwar zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, nicht aber zum Zeitpunkt der Antragstellung, die in § 10 Abs 1 Apothekengesetz für die Bewilligung einer öffentlichen Apotheke genannte Voraussetzung vorgelegen.§ 10 Abs 2 Apothekengesetz und auch § 62a Abs 1 Apothekengesetz stellten bei der Beurteilung der Sachlage auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ab. Unter dem Arztbegriff des Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz werde ein Allgemein-mediziner mit Kassenvertrag verstanden. Die belangte Behörde weise daraufhin, dass zum Zeitpunkt, als Dr. R den Konzessionsantrag eingebracht habe, , Fr. Dr. K L als Zahnärztin mit Kassenvertrag in Sch ihren Berufssitz gehabt hätte. Zahnärzte würden, abgesehen von schmerzstillenden, Medikamenten, im Regelfall keine Medikamente verschreiben. Bei sinngemäßer Auslegung der im Apothekengesetz enthalten Bestimmungen ist unter dem in, Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz genannten Arzt ein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag zu verstehen, der für die gesamte Bandbreite von Erkrankungen Medikamente verschreibe und kein Zahnarzt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung seien die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Apotheke daher nicht vorgelegen. Erst mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Sch am 01.10.2016 sei die Tätigkeit eines Allgemeinmediziners in Sch wieder, gegeben gewesen. Damit sei zwar zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, nicht aber zum Zeitpunkt der Antragstellung, die in Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz für die Bewilligung einer öffentlichen Apotheke genannte Voraussetzung vorgelegen., Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz und auch Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz stellten bei der Beurteilung der Sachlage auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ab.

§ 28

Abs 2 Apothekengesetz habe in Gemeinden, in denen weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG von Allgemeinmedizinern besetzt seien, die Arzneimittelversorgung durch eine ärztliche Hausapotheke zu erfolgen. Sch ist seit vielen Jahrzehnten eine Einarztgemeinde mit bestehender ärztlicher Hausapotheke und wäre dies bis heute, wenn Dr. S nicht bei einem Verkehrsunfall tödlich verunfallt wäre. Die Wirkung einer Einarztgemeinde gehe jedoch über den Tod eines Arztes hinaus. In diesem Zusammenhang werde auf die Bestimmung des § 33 des Gesamtvertrages der Ärztekammer Steiermark mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse verwiesen, die grundsätzlich eine Weiterführung der Arztpraxis durch einen von der Witwe oder den Erben betrauten Arzt vorsehe. Diese Bestimmung lasse die Wirkung einer Einarztgemeinde über den Tod hinaus fortdauern. Auch § 15 Abs 5 Apothekengesetz, der im Falle des Ablebens eines Konzessionsinhabers ausspreche, dass für die Dauer der Verlassenschafts-abhandlung die Fortführung der Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keiner neuen Konzession bedürfe, sehe derartige Nachwirkungen vor. Die Nachbesetzung in Sch sei unverzüglich veranlasst worden. Nach erfolgter Ausschreibung sei dem Beschwerdeführer im Juni 2016 die Kassenplanstelle zugesagt worden. Sch sei daher über den Tod von Dr. S hinaus eine Einartzgemeinde mit Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin geblieben.

Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz habe in Gemeinden, in denen weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Allgemeinmedizinern besetzt seien, die Arzneimittelversorgung durch eine ärztliche Hausapotheke zu erfolgen. Sch ist seit vielen Jahrzehnten eine Einarztgemeinde mit bestehender ärztlicher Hausapotheke und wäre dies bis heute, wenn Dr. S nicht bei einem Verkehrsunfall tödlich verunfallt wäre. Die Wirkung einer Einarztgemeinde gehe jedoch über den Tod eines Arztes hinaus. In diesem Zusammenhang werde auf die Bestimmung des Paragraph 33, des Gesamtvertrages der Ärztekammer Steiermark mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse verwiesen, die grundsätzlich eine Weiterführung der Arztpraxis durch einen von der Witwe oder den Erben betrauten Arzt vorsehe. Diese Bestimmung lasse die Wirkung einer Einarztgemeinde über den Tod hinaus fortdauern. Auch Paragraph 15, Absatz 5, Apothekengesetz, der im Falle des Ablebens eines Konzessionsinhabers ausspreche, dass für die Dauer der Verlassenschafts-abhandlung die Fortführung der Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keiner neuen Konzession bedürfe, sehe derartige Nachwirkungen vor. Die Nachbesetzung in Sch sei unverzüglich veranlasst worden. Nach erfolgter Ausschreibung sei dem Beschwerdeführer im Juni 2016 die Kassenplanstelle zugesagt worden. Sch sei daher über den Tod von Dr. S hinaus eine Einartzgemeinde mit Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin geblieben. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 26.06.2008, G12/08, ausgesprochen, dass in einer Einarztgemeinde die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und nicht durch öffentliche Apotheken zu erfolgen habe. Dabei hänge der Begriff der Einarztgemeinde nicht von Zufällig-keiten ab, sondern davon, wie die Versorgung der Gemeinde medizinisch tatsächlich von Ärztekammer und Gebietskrankenkasse ausgerichtet sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe kein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag in Sch ordiniert und es habe keine Hausapotheke bestanden. Dies sei jedoch als Zufall anzusehen. Es könne nicht von Zufälligkeiten abhängen, ob Medikamentenver-sorgungseinrichtungen bewilligt würden oder nicht. Da die Maßnahmen zur Wiederbewilligung der Hausapotheke unverzüglich eingeleitet worden seien, sei Sch über den Tod von Dr. S hinaus eine Einarztgemeinde geblieben. Der bloße vorübergehende Nichtbestand einer ärztlichen Hausapotheke zum Antragszeitpunkt sei rein zufällig. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem Gleichheitssatz und sei dem Versorgungsauftrag in Einarztgemeinden fremd. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 19 Abs 1 Z 2 Apothekengesetz davon spreche, dass eine Apothekenkonzession erst dann zurückzunehmen sei, wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen werde. So könne es vorkommen, dass ein Arzt durch Krankheit, Unfall oder Urlaub einen Zeitraum von einigen Monaten nicht praktizieren könne, was ebenfalls nicht zu einem Erlöschen der Hausapotheke und der Qualifikation einer Einarztgemeinde führen würde. Dies habe auch für den zufälligen Unfalltod und die damit zusammenhängende Vakanz zu gelten. Eine andere Auslegung würde zu einem gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Ergebnis führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz davon spreche, dass eine Apothekenkonzession erst dann zurückzunehmen sei, wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen werde. So könne es vorkommen, dass ein Arzt durch Krankheit, Unfall oder Urlaub einen Zeitraum von einigen Monaten nicht praktizieren könne, was ebenfalls nicht zu einem Erlöschen der Hausapotheke und der Qualifikation einer Einarztgemeinde führen würde. , Dies habe auch für den zufälligen Unfalltod und die damit zusammenhängende Vakanz zu gelten. Eine andere Auslegung würde zu einem gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Ergebnis führen. Aufgrund der behördlichen Bewilligung und der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit mit 01.10.2016 sei Sch mit 01.10.2016 wieder eine Einarztgemeinde mit bewilligter ärztlicher Hausapotheke. Die Behörde hätte daher in weiterer Folge die Apothekenkonzession nicht mehr erteilen dürfen, da Sch damit

§ 28

Abs 2 Apothekengesetz wieder eine Gemeinde gewesen sei, in der weniger als zwei Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag tätig seien. In einer solchen Gemeinde habe die medikamentöse Versorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken und nicht durch eine öffentliche Apotheke zu erfolgen. Aufgrund der behördlichen Bewilligung und der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit mit 01.10.2016 sei Sch mit 01.10.2016 wieder eine Einarztgemeinde mit bewilligter ärztlicher Hausapotheke. Die Behörde hätte daher in weiterer Folge die Apothekenkonzession nicht mehr erteilen dürfen, da Sch damit

, Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz wieder eine Gemeinde gewesen sei, in der weniger als zwei Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag tätig seien. In einer solchen Gemeinde habe die medikamentöse Versorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken und nicht durch eine öffentliche Apotheke zu erfolgen. In Verbindung mit § 28 Apothekengesetz könne in diesem Fall auchnicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden,zumal zu diesem Zeitpunkt gar kein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag in Sch tätig gewesen sei. Bei der Entscheidungsfällung hätte daher

§ 28

Abs 2 Apothekengesetz auf die bereits aufgenommene Tätigkeit als Allgemeinmediziner und damit auf das Vorliegen einer Einarztgemeinde sowie auch auf die erteilte Hausapothekenbewilligung Bedacht genommen werden müssen. In Verbindung mit Paragraph 28, Apothekengesetz könne in diesem Fall auch, nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden,, zumal zu diesem Zeitpunkt gar kein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag in Sch tätig gewesen sei. Bei der Entscheidungsfällung hätte daher

, Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz auf die bereits aufgenommene Tätigkeit als Allgemeinmediziner und damit auf das Vorliegen einer Einarztgemeinde sowie auch auf die erteilte Hausapothekenbewilligung Bedacht genommen werden müssen. Wenngleich dem hausapothekenführenden Arzt keine Parteistellung in der Frage der Eignung der Betriebsstätte zukomme, so werde auch darauf hingewiesen, dass die angegebene Betriebsstätte in Sch, Mustraße, für die Bewilligung einer Apotheke aufgrund des Flächenwidmungsplanes nicht geeignet sei. Damit sei aber auch die Verfügbarkeit einer geeigneten Betriebsstätte nicht bescheinigt. Dies hätte zu einer Abweisung des Ansuchens führen müssen. Wenngleich dem hausapothekenführenden Arzt keine Parteistellung in der Frage der Eignung der Betriebsstätte zukomme, so werde auch darauf hingewiesen, dass die angegebene Betriebsstätte in Sch, Mustraße, für die Bewilligung einer Apotheke aufgrund des Flächenwidmungsplanes nicht geeignet sei. Damit sei aber auch die Verfügbarkeit einer geeigneten Betriebsstätte nicht bescheinigt. , Dies hätte zu einer Abweisung des Ansuchens führen müssen. Die belangte Behörde habe nach Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und einer Stellungnahme der Ärztekammer weder die gutachterliche Stellungnahme der Apothekerkammer

§ 10

Abs 7 Apothekengesetz abge-wartet, noch habe die Behörde ihn als mitbeteiligte Partei von den Ermittlungs-ergebnissen in Kenntnis gesetzt, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe nach Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und einer Stellungnahme der Ärztekammer weder die gutachterliche Stellungnahme der Apothekerkammer

Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz abge-wartet, noch habe die Behörde ihn als mitbeteiligte Partei von den Ermittlungs-ergebnissen in Kenntnis gesetzt, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 30/2016, mit der § 10 Abs 6a Apothekengesetz neu eingefügt worden sei, sei es der belangten Behörde gestattet, bei der Existenz-gefährdungsprüfung die starre Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen im Einzelfall zu unterschreiten. Es sei aber trotzdem eine Stellungnahme der Apotheker-kammer einzuholen, was gegenständlich unterblieben sei. Das Ermittlungsverfahren sei daher offengeblieben, was einen Verfahrensfehler darstelle, da dadurch eine gründliche und abschließende Beurteilung der Rechtssache nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016,, mit der Paragraph 10, Absatz 6 a, Apothekengesetz neu eingefügt worden sei, sei es der belangten Behörde gestattet, bei der Existenz-gefährdungsprüfung die starre Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen im Einzelfall zu unterschreiten. Es sei aber trotzdem eine Stellungnahme der Apotheker-kammer einzuholen, was gegenständlich unterblieben sei. Das Ermittlungsverfahren sei daher offengeblieben, was einen Verfahrensfehler darstelle, da dadurch eine gründliche und abschließende Beurteilung der Rechtssache nicht möglich gewesen sei. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin Dr. B: In ihrer Beschwerde beantragte die Zweitbeschwerdeführerin, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Dr. M R auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und Inbetriebnahme einer neuen öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Sch abgewiesen werde, in eventu diesen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Unrecht verneint worden sei. Dies sei mit der Begründung erfolgt, dass eine Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke in einer Einarztgemeinde wie Ni unzulässig sei und sie daher kein betroffener Arzt im Sinn des § 48 iVm § 29 Abs 3 und Abs 4 Apothekengesetz sei. Dies sei unrichtig. Die beantragte Errichtung und Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke habe massive Auswirkungen auf ihren Ordinations- und Hausapotheken-betrieb und greife gravierend in ihre Rechtsposition ein. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Unrecht verneint worden sei. Dies sei mit der Begründung erfolgt, dass eine Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke in einer Einarztgemeinde wie Ni unzulässig sei und sie daher kein betroffener Arzt im Sinn des Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, Apothekengesetz sei. Dies sei unrichtig. Die beantragte Errichtung und Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke habe massive Auswirkungen auf ihren Ordinations- und Hausapotheken-betrieb und greife gravierend in ihre Rechtsposition ein. Sie habe als alleinige Ärztin für Allgemeinmedizin seit 12.01.2009 in Ni eine Kassenplanstelle inne und führe seit diesem Zeitpunkt dort auch eine ärztliche Hausapotheke. Mit 01.01.2015 hätte Ni 600 Einwohner, Sch 2.

  1. In ihrer Ordination und Hausapotheke würden Personen aus Ni und teilweise auch aus Sch versorgt. Sie habe als alleinige Ärztin für Allgemeinmedizin seit 12.01.2009 in Ni eine Kassenplanstelle inne und führe seit diesem Zeitpunkt dort auch eine ärztliche Hausapotheke. Mit 01.01.2015 hätte Ni 600 Einwohner, Sch 2.
  2. , In ihrer Ordination und Hausapotheke würden Personen aus Ni und teilweise auch aus Sch versorgt. Die geplante öffentliche Apotheke in der Nachbargemeinde Sch sei von ihrer Ordination samt Hausapotheke nur 3,3 km entfernt und liege in ihrem direkten Einzugsbereich. Die Errichtung und Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke würden die von ihrer Hausapotheke versorgten und zu versorgenden Personen drastisch reduzieren und ihre Ordination samt Hausapotheke damit entscheidend in ihrer Existenz gefährden. In einem allfälligen Verfahren über die Zurücknahme ihrer Hausapotheken-bewilligung, z.B. nach einer Gemeindefusionierung oder anderen Umständen, wären von der Behörde nur die Tatbestandselemente der Neuerrichtung und Inbetriebnahme der öffentliche Apotheke zu prüfen (§ 29 Abs 3 Apothekengesetz). Es würde ihre Parteistellung in einem allfälligen Verfahren über die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung wesentlich einschränken. Im gegenständlichen Verfahren müsse ihr daher Parteistellung zukommen, da es ihr gestattet sein müsse, ihre Bedenken vorzubringen. In einem allfälligen Verfahren über die Zurücknahme ihrer Hausapotheken-bewilligung, z.B. nach einer Gemeindefusionierung oder anderen Umständen, wären von der Behörde nur die Tatbestandselemente der Neuerrichtung und Inbetriebnahme der öffentliche Apotheke zu prüfen (Paragraph 29, Absatz 3, Apothekengesetz). Es würde ihre Parteistellung in einem allfälligen Verfahren über die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung wesentlich einschränken. Im gegenständlichen Verfahren müsse ihr daher Parteistellung zukommen, da es ihr gestattet sein müsse, ihre Bedenken vorzubringen. Der angefochtene Bescheid greife auch insoweit in ihre Rechtsposition ein, als die Regelung ihrer allfälligen Nachfolge in Ni damit verunmöglicht, jedenfalls aber massiv erschwert werde. Ihrem Nachfolger sei es aufgrund der unmittelbaren und unter 4 km liegenden Nähe verwehrt, eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke zu erwirken und die Ordination damit wirtschaftlich (weiter-)zuführen. Die Aberkennung ihrer Parteistellung sei daher rechtswidrig, da massiv in ihre Rechtsposition eingegriffen werde. Nach ihrem Verständnis enthielten die Bestimmung der §§ 48 Abs 2 und 51 Abs 3 Apothekengesetz keine abschließende Regelung der Parteistellung, sodass ihr diese auch auf Basis des § 8 AVGzukommen müsse. Die belangte Behörde hätte daher ihre Einwände zu berücksichtigen gehabt. Die Aberkennung ihrer Parteistellung sei daher rechtswidrig, da massiv in ihre Rechtsposition eingegriffen werde. Nach ihrem Verständnis enthielten die Bestimmung der Paragraphen 48, Absatz 2 und 51 Absatz 3, Apothekengesetz keine abschließende Regelung der Parteistellung, sodass ihr diese auch auf Basis des Paragraph 8, AVG, zukommen müsse. Die belangte Behörde hätte daher ihre Einwände zu berücksichtigen gehabt.

§ 28

Abs 2 Apothekengesetz soll die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Einarztgemeinden durch ärztliche Hausapotheken erfolgen. § 28 Abs 2 Apothekengesetz stehe einer Konzessionserteilung zur Führung einer öffentlichen Apotheke entgegen.

Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz soll die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Einarztgemeinden durch ärztliche Hausapotheken erfolgen. , Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz stehe einer Konzessionserteilung zur Führung einer öffentlichen Apotheke entgegen. Sofern § 10 Abs 1 und 2 Apothekengesetz so interpretiert werden wolle,dass das rein zufällige, schicksalhafte und bloß vorübergehende Auseinander-klaffen zwischen der Begründung eines ärztlichen Berufssitzes(§ 10 Abs 1 Z 1 Apothekengesetz) und der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 10 Abs 2 Z 1 Apothekengesetz) zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke führen sollte, würde dies § 28 Abs 2 Apothekengesetz widersprechen und wäre gleichheits- und verfassungswidrig. Sofern Paragraph 10, Absatz eins und 2 Apothekengesetz so interpretiert werden wolle,, dass das rein zufällige, schicksalhafte und bloß vorübergehende Auseinander-, klaffen zwischen der Begründung eines ärztlichen Berufssitzes, (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Apothekengesetz) und der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz) zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke führen sollte, würde dies Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz widersprechen und wäre gleichheits- und verfassungswidrig. In verfassungskonformer Interpretation des § 10 Apothekengesetzes hätte die belangte Behörde in Folge fehlender Antragslegitimation der Antragstellerin den Antrag nicht bewilligen dürfen. In verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 10, Apothekengesetzes hätte die belangte Behörde in Folge fehlender Antragslegitimation der Antragstellerin den Antrag nicht bewilligen dürfen. Die belangte Behörde habe übersehen, dass durch den Europäischen Gerichtshof die Notwendigkeit einer dennoch durchzuführenden Bedarfsprüfung keinesfalls in Frage gestellt worden sei. Die Ärztekammer Steiermark komme in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass an einer öffentlichen Apotheke in Sch kein Bedarf bestehe. Zusammengefasst komme der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren jedenfalls Parteistellung zu und ihrem Einspruch sei daher zu Unrecht keine Folge gegebenen worden. Allein aufgrund des Negativbedarfs hätte die belangte Behörde den Antrag der Frau R abweisen müssen. Sch sei als Einarztgemeinde von der von Dr. S geführten Hausapotheke vom 01.11.2008 bis zu seinem Unfalltod am 12.04.2016 versorgt worden. Seinem Nachfolger sei mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 05.09.2016 die Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke erteilt worden. Das eingeholte Gutachten habe ergeben, dass an einer öffentlichen Apotheke in Sch kein Bedarf bestehe. Mit Schreiben vom 25.11.2016 wurde der Konzessionswerberin Frau Dr. R durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter

§ 10Vw

GVG die Gelegenheit gegeben, vom Inhalt der Beschwerden Kenntnis zu nehmen und sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom 25.11.2016 wurde der Konzessionswerberin Frau Dr. R durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter

Paragraph 10, VwGVG die Gelegenheit gegeben, vom Inhalt der Beschwerden Kenntnis zu nehmen und sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom 09.12.2016 langte folgende Stellungnahme ein: „1. Mangelnde Beschwerdelegitimation: Beiden Beschwerdeführern ermangelt es an der Beschwerdelegitimation: Gem. Art 132 Abs 1 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Erforderlich ist daher ein von der Rechtsordnung zugestandenes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in dem Sinn, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgesprochen hat oder dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig berührt. Gem. Artikel 132, Absatz eins, B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Erforderlich ist daher ein von der Rechtsordnung zugestandenes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in dem Sinn, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgesprochen hat oder dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig berührt. Dies ist hier nicht der Fall: Der von den Beschwerdeführern bekämpfte Bescheid greift weder in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer ein, noch werden deren Rechtssphären durch den Bescheid nachteilig berührt. Im Detail: 1.1 Keine Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers § 48 Abs 2 ApG knüpft die Möglichkeit für Ärzte in einem Apotheken-konzessionsverfahren Einspruch zu erheben – und damit in diesem Verfahren die Parteistellung zu erwerben – an ihre Betroffenheit im Sinne des § 29 Abs 3 und 4 ApG. Die in § 29 Abs 3 und 4 ApG postulierte „Betroffenheit“ eines hausapothekenführenden Arztes regelt das Fallszenario einer Zurücknahmeder ärztlichen Hausapotheke bei Errichtung einer öffentlichen Apotheke. Demgemäß ist eine ärztliche Hausapotheke zurückzunehmen, wenn die Wegtreckezwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke nicht mehr als vier Straßenkilometer beträgt und sich die ärztliche Hausapotheke nicht in einer „Einarztgemeinde“ (§ 10 Abs 2 Z 1 ApG) oder in einem Äquivalent einer Gemeinde mit einer Vertragsgruppenpraxis befindet(§ 10 Abs 3 ApG). Paragraph 48, Absatz 2, ApG knüpft die Möglichkeit für Ärzte in einem Apotheken-konzessionsverfahren Einspruch zu erheben – und damit in diesem Verfahren die Parteistellung zu erwerben – an ihre Betroffenheit im Sinne des , Paragraph 29, Absatz 3 und 4 ApG. Die in Paragraph 29, Absatz 3 und 4 ApG postulierte „Betroffenheit“ eines hausapothekenführenden Arztes regelt das Fallszenario einer Zurücknahme, der ärztlichen Hausapotheke bei Errichtung einer öffentlichen Apotheke. Demgemäß ist eine ärztliche Hausapotheke zurückzunehmen, wenn die Wegtrecke, zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke nicht mehr als vier Straßenkilometer beträgt und sich die ärztliche Hausapotheke nicht in einer „Einarztgemeinde“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG) oder in einem Äquivalent einer Gemeinde mit einer Vertragsgruppenpraxis befindet, (Paragraph 10, Absatz 3, ApG). Die beiden Voraussetzungen, wonach die Wegstrecke zwischen der Apotheke und der ärztlichen Hausapotheke nicht mehr als vier Kilometer betragen darf und sich die ärztliche Hausapotheke in keiner „Einarztgemeinde“ befinden darf, müssen kumulativ vorliegen, damit eine Rücknahme der Hausapothekenbewilligung infolge der Bewilligung einer öffentlichen Apotheke zu erfolgen hat (Arg: „und“). Wie die Verfahren zu LVwG 48.25-2747/2016-28 und zu BHMU-133598/2016-42 ergeben haben, erfüllt Sch den Begriff einer „Einarztgemeinde“. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke des Erstbeschwerdeführers infolge der an mich erteilten Konzession liegen sohin nicht vor, sodass er durch die von ihm angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein kann. Damit fehlt es ihm

§ 48Abs 2 Ap

G an der erforderlichen „Betroffenheit“, es kommt ihm sohin weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation zu.Die beiden Voraussetzungen, wonach die Wegstrecke zwischen der Apotheke und der ärztlichen Hausapotheke nicht mehr als vier Kilometer betragen darf und sich die ärztliche Hausapotheke in keiner „Einarztgemeinde“ befinden darf, müssen kumulativ vorliegen, damit eine Rücknahme der Hausapothekenbewilligung infolge der Bewilligung einer öffentlichen Apotheke zu erfolgen hat (Arg: „und“). Wie die Verfahren zu LVwG 48.25-2747/2016-28 und zu BHMU-133598/2016-42 ergeben haben, erfüllt Sch den Begriff einer „Einarztgemeinde“. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke des Erstbeschwerdeführers infolge der an mich erteilten Konzession liegen sohin nicht vor, sodass er durch die von ihm angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein kann. Damit fehlt es ihm

Paragraph 48, Absatz 2, ApG an der erforderlichen „Betroffenheit“, es kommt ihm sohin weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation zu. Hinzu tritt, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einspruchserhebung auch aus anderem Grund nicht einspruchslegitimiert war. Gem. § 48 Abs 2 ApG kommt das Recht zur Einspruchserhebung nur hausapothekenführenden Ärzten zu (vgl. VwGH 19.12.1989, 87/08/0259 unter Verweis auf VwSlg 11594A/1984). Zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung betrieb der Erstbeschwerdeführer keine ärztliche Hausapotheke. Da die Bedarfsfrage an einer angesuchten öffentlichen Apotheke gem. § 48 Abs 2 ApG nur von einem hausapothekenführenden Arzt durch Einspruchserhebung releviert werden kann, kommt dem Erstbeschwerdeführer auch aus diesem Grund weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zu. Hinzu tritt, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einspruchserhebung auch aus anderem Grund nicht einspruchslegitimiert war. Gem. Paragraph 48, Absatz 2, ApG kommt das Recht zur Einspruchserhebung nur hausapothekenführenden Ärzten zu vergleiche VwGH 19.12.1989, 87/08/0259 unter Verweis auf VwSlg 11594A/1984). , Zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung betrieb der Erstbeschwerdeführer keine ärztliche Hausapotheke. Da die Bedarfsfrage an einer angesuchten öffentlichen Apotheke gem. Paragraph 48, Absatz 2, ApG nur von einem hausapothekenführenden Arzt durch Einspruchserhebung releviert werden kann, kommt dem Erstbeschwerdeführer auch aus diesem Grund weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zu. 1.2 Keine Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht in ihren subjektiven Rechten berührt: Einspruchs- und beschwerdelegitimiert ist, wie dargelegt, nur jener hausapothekenführende Arzt, dessen Ordination weniger als vier Straßenkilometer von der künftigen Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke entfernt ist und wenn sich dessen ärztliche Hausapotheke weder in einer Einarztgemeinde gem. § 10 Abs 2 Z 1 ApG noch in einer Gemeinde gem. § 10 Abs 3 ApG befindet. Nur ein solcher Arzt hat im Hinblick auf die Betroffenheitsdichte und Schutzwidrigkeit seiner vom Rechtsverlust bedrohten Interessenlage Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend die öffentliche Apotheke. Einspruchs- und beschwerdelegitimiert ist, wie dargelegt, nur jener hausapothekenführende Arzt, dessen Ordination weniger als vier Straßenkilometer von der künftigen Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke entfernt ist und wenn sich dessen ärztliche Hausapotheke weder in einer Einarztgemeinde gem. , Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG noch in einer Gemeinde gem. Paragraph 10, Absatz 3, ApG befindet. , Nur ein solcher Arzt hat im Hinblick auf die Betroffenheitsdichte und Schutzwidrigkeit seiner vom Rechtsverlust bedrohten Interessenlage Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend die öffentliche Apotheke. Beide Voraussetzungen müssen, wie gezeigt, kumulativ vorliegen. Die Hausapo-theke der Zweitbeschwerdeführerin befindet sich aber in Ni und damit in einer „Einarztgemeinde“ iSd § 10 Abs 2 Z 1 ApG. Die Voraussetzungen für eine mögliche Zurücknahme der ärztlichen Hausapothekenbewilligung der Zweitbeschwerdeführerin infolge meines bewilligten Konzessionsansuchens liegen sohin nicht vor, sodass auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt ist. Damit fehlt es ihr

§ 48Abs 2 Ap

G an der erforderlichen „Betroffenheit“, es kommt ihr sohin weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation in dem Verfahren über meine Apothekenkonzession zu.Beide Voraussetzungen müssen, wie gezeigt, kumulativ vorliegen. Die Hausapo-theke der Zweitbeschwerdeführerin befindet sich aber in Ni und damit in einer „Einarztgemeinde“ iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG. Die Voraussetzungen für eine mögliche Zurücknahme der ärztlichen Hausapothekenbewilligung der Zweitbeschwerdeführerin infolge meines bewilligten Konzessionsansuchens liegen sohin nicht vor, sodass auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt ist. Damit fehlt es ihr

Paragraph 48, Absatz 2, ApG an der erforderlichen „Betroffenheit“, es kommt ihr sohin weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation in dem Verfahren über meine Apothekenkonzession zu. In diesem Sinn hält auch die bescheiderlassende Behörde auf Seite 21 des Konzessionsbescheides fest: „Die Behörde geht daher auch davon aus, dass die Einspruch erhebenden Ärzte (Frau Dr. B und Herr Dr. D) keine „betroffenen Ärzte“ im Sinne des § 48 iVm § 29 Abs 3 und 4 des Apothekengesetzes sind.“In diesem Sinn hält auch die bescheiderlassende Behörde auf Seite 21 des Konzessionsbescheides fest: „Die Behörde geht daher auch davon aus, dass die Einspruch erhebenden Ärzte (Frau Dr. B und Herr Dr. D) keine „betroffenen Ärzte“ im Sinne des Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3 und 4 des Apothekengesetzes sind.“ Die beiden Beschwerdeführer sind somit aus den dargelegten Gründen nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es wird daher beantragt, die Beschwerden der Beschwerdeführer, allenfalls bereits im Wege der Beschwerdevorentscheidung, als unzulässig zurückzuweisen.“ Sachverhalt: Frau Dr. M R beantragte am 22.06.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Murau unter Anschluss von Unterlagen die Erteilung einer Apothekenkonzession in Sch, mit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte Mustraße 2, auf Grundstück Nr. xx, KG Sch, und dem Standort Gemeindegebiet Sch. Das Konzessionsansuchen wurde in der Grazer Zeitung am 01.07.2016 (Stück 26) zu GZ: BHMU-133598/2016 verlautbart. Innerhalb der Einspruchsfrist erhoben unter anderem die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer Einspruch gegen das Ansuchen von Dr. R. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Frau Dr. M R ordinierteim Gemeindegebiet von Sch kein Arzt für Allgemeinmedizin, lediglichFrau Dr. K M L war damals – und ist auch heute noch – mit einem Kassenvertrag als Zahnärztin in Sch tätig. Diese Ordination besteht seit Oktober

  1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.06.2016 befand sich im Gemeindegebiet Sch keine ärztliche Hausapotheke. Zuvor war am 12.04.2016 der hausapothekenführende Arzt für Allgemeinmedizin in Sch, Herr Dr. K S, bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt.Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Frau Dr. M R ordinierte, im Gemeindegebiet von Sch kein Arzt für Allgemeinmedizin, lediglich, Frau Dr. K M L war damals – und ist auch heute noch – mit einem Kassenvertrag als Zahnärztin in Sch tätig. Diese Ordination besteht seit Oktober
  2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.06.2016 befand sich im Gemeindegebiet Sch keine ärztliche Hausapotheke. Zuvor war am 12.04.2016 der hausapothekenführende Arzt für Allgemeinmedizin in Sch, Herr Dr. K S, bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Herrn Dr. K S wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murauvom 01.11.2008, GZ: 12.0-24/2008, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an seinem damaligen Berufssitz in Sch, Bgasse 1, ab 01.11.2008 erteilt und dieser hat bis zu seinem Tod am 12.04.2016 die bewilligte ärztliche Hausapotheke im Rahmen seiner Ordination eines Arztes für Allgemeinmedizin auch tatsächlich betrieben. Auch sein Vorgänger, Dr. F, war an diesem Ort hausapothekenführender Allgemeinmediziner.Herrn Dr. K S wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau, vom 01.11.2008, GZ: 12.0-24/2008, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an seinem damaligen Berufssitz in Sch, Bgasse 1, ab 01.11.2008 erteilt und dieser hat bis zu seinem Tod am 12.04.2016 die bewilligte ärztliche Hausapotheke im Rahmen seiner Ordination eines Arztes für Allgemeinmedizin auch tatsächlich betrieben. Auch sein Vorgänger, Dr. F, war an diesem Ort hausapothekenführender Allgemeinmediziner. Mit Eingabe vom 30.06.2016 brachte Herr Dr. F D bei der Bezirkshauptmannschaft Murau einen Antrag auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in Bezug auf den zukünftigen Berufssitz Sch, Bgasse 1, ein, wobei er laut Antrag beabsichtigte, sich am Berufssitz mit Datum 01.10.2016 niederzulassen und der Praxis des verstorbenen Dr. S in Sch nachzufolgen. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde im Amtsblatt der Grazer Zeitung vom 08.07.2016 (Stück 27) verlautbart. Dr. F D, hat seinen Berufssitz seit 03.10.2016 in Sch, Bgasse 1, und ist Inhaber einer Planstelle mit einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Kranken-versicherung, nämlich der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, ebenso wie Dr. S. Am 25.05.2016 wurde zwischen Dr. D und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ein Einzelvertrag mit Beginn 01.10.2016 abgeschlossen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2016, GZ: BHMU-135799/2016-33, wurde Dr. F D die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Berufssitz in Sch, Bgasse 1, ab 01.10.2016 erteilt. Im Zeitpunkt der Antragstellung von Dr. R hatte der Erstbeschwerdeführer daher seinen Berufssitz noch nicht in Sch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.11.2016, GZ: LVwG 48.25-2747/2016-28, wurde den Beschwerden des Mag. pharm. H R, N, Hplatz, der Salvator Apotheke Mag. K KG, vertreten durch die Konzessionärin Mag. S K, M, N-Straße, und der G & R OHG, vertreten durch den Konzessionär Mag. pharm. D G, St. L, Hstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 05.09.2016, GZ: BHMU-135799/2016-33, keine Folge gegebenen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert wurde, als die Befristung „ab 01.10.2016“ zu entfallen hat und der Bescheid auch auf die Rechtgrundlage des § 29 Abs 1a Apothekengesetz gestützt wird. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom gleichen Tag wurde die Beschwerde der Dr. M R, N, Hplatz 6, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.11.2016, , GZ: LVwG 48.25-2747/2016-28, wurde den Beschwerden des Mag. pharm. H R, N, Hplatz, der Salvator Apotheke Mag. K KG, vertreten durch die Konzessionärin , Mag. S K, M, N-Straße, und der G & R OHG, vertreten durch den Konzessionär , Mag. pharm. D G, St. L, Hstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 05.09.2016, GZ: BHMU-135799/2016-33, keine Folge gegebenen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert wurde, als die Befristung „ab 01.10.2016“ zu entfallen hat und der Bescheid auch auf die Rechtgrundlage des , Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz gestützt wird. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom gleichen Tag wurde die Beschwerde der Dr. M R, N, Hplatz 6, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2016, GZ: BHMU-133598/2016-42, wurde Frau Dr. M R, Hplatz 6, N, die Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Sch, mit der voraussichtlichen Betriebsstätte in Sch, Mustraße 2, auf dem Grundstück Nr. xx, KG Sch, und mit dem Standort Gemeindegebiet Sch, erteilt und den im Zuge der Verfahrens erhobenen Einsprüchen der hausapothekenführenden Allgemeinmedizinerin, Frau Dr. B, mit dem Berufssitz in Ni und des Allgemeinmediziners mit dem Berufssitz in Sch Dr. D keine Folge gegeben. Der Bezirk Murau zählt (mit Stand 01.01.2016) 28.390 Einwohner bei einer Fläche von 1.384 km
  3. Die Gemeinde Sch hatte (mit Stand 31.10.2015) 2.168 Einwohner (Quelle: Landesstatistik Steiermark). In Sch befindet sich bis dato keine öffentliche Apotheke. Die nächste bestehende öffentliche Apotheke wird in N betrieben und ist rund 12 km entfernt. Die Entfernung zwischen der Ordination des Dr. D im Haus Sch, Bgasse 1 und der von Frau Dr. M R beantragten, öffentlichen Apotheke in Sch, Mustraße 2, beträgt weniger als einen Straßenkilometer (etwa 540 m). Die Entfernung der Ordination der Dr. B in Ni und der von Frau Dr. M R beantragten, öffentlichen Apotheke in Sch, Mustraße 2, beträgt laut im Internet abrufbarem Routenplaner etwa 3,9 km. Außer Dr. D ist in Sch kein weiterer Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin tätig und war auch vom Zeitpunkt des Ablebens des Dr. K S am 12.04.2016 bis zur Eröffnung der Arztpraxis des Antragstellers in Sch am 03.10.2016 kein Arzt für Allgemeinmedizin dort tätig, d.h. dass zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Dr. R Sch eine Gemeinde war, in der weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, da nur die Zahnärztin Dr. L in Sch ordinierte.Außer Dr. D ist in Sch kein weiterer Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin tätig und war auch vom Zeitpunkt des Ablebens des Dr. K S am 12.04.2016 bis zur Eröffnung der Arztpraxis des Antragstellers in Sch am 03.10.2016 kein Arzt für Allgemeinmedizin dort tätig, d.h. dass zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Dr. R Sch eine Gemeinde war, in der weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, da nur die Zahnärztin Dr. L in Sch ordinierte. Ni war zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Dr. R eine Gemeinde, in der weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, und ist dies immer noch. Ni war zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Dr. R eine Gemeinde, in der weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, und ist dies immer noch. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 10 Gesetz vom
  4. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2016:Paragraph 10, Gesetz vom
  5. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 103/2016: „

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und 2.Ziffer 2 ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn 1.Ziffer eins sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder 2.Ziffer 2 die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder 3.Ziffer 3 die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf

Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

(3)Ein Bedarf

Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke 1.Ziffer eins eine ärztliche Hausapotheke und 2.Ziffer 2 eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

§ 341

ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf

Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf

Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3b)Bei der Prüfung

Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(3b)Bei der Prüfung

Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(4)Zu versorgende Personen

Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(4)Zu versorgende Personen

Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung

Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6)Die Entfernung

Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit

§ 29Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“ § 28 Apothekengesetz:Paragraph 28, Apothekengesetz: „
(1)Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2)Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.
(2)Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Anwendung findet.
(3)Ist in einer Gemeinde

Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke

§ 29

erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.

(3)Ist in einer Gemeinde

Absatz 2, eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke

Paragraph 29, erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.

(4)Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.“
(4)Durch Absatz 2, werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der Paragraphen 15 und 46 nicht berührt.“ § 29 Apothekengesetz:Paragraph 29, Apothekengesetz: „
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist, 2.Ziffer 2 sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und 3.Ziffer 3 der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

§ 341

ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung.

(1a)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1a)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b)Entfällt die Entfernungsvoraussetzung

§ 28Abs.

3 oder

Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.

(1b)Entfällt die Entfernungsvoraussetzung

Paragraph 28, Absatz 3, oder

Absatz eins a, auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.

(2)Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
(3)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn 1.Ziffer eins die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und 2.Ziffer 2 sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde

§ 10Abs.

2 Z 1 noch in einer Gemeinde

§ 10Abs.

3 befindet.sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde

Paragraph 10, Absatz 3, befindet.

(4)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen. ...“ § 48 Abs 1 und 2 Apothekengesetz:Paragraph 48, Absatz eins und 2 Apothekengesetz: „
(1)Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.
(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie

§ 29Abs.

3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.“

(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.“ § 51 Apothekengesetz:Paragraph 51, Apothekengesetz: „

(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(2)Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die

Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksver-waltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungs-behörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(2)Kommen in dem im Paragraph 49, Absatz eins, vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die

Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksver-waltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungs-behörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

§ 29Abs.

3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

§ 48Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(4)Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.
(4)Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind Paragraph 47, Absatz 2 und die Paragraphen 48 bis 50 nicht anzuwenden.
(5)Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen.“
(5)Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (Paragraph 11,) auszusprechen.“ § 68a Abs 8 Apothekengesetz:Paragraph 68 a, Absatz 8, Apothekengesetz: „Als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem
  1. April 2015 angetreten hat.“„Als Nachfolger im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins a, gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem
  2. April 2015 angetreten hat.“ § 8 AVG lautet:Paragraph 8, AVG lautet: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG bestimmt Folgendes:Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bestimmt Folgendes: „Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1.Ziffer eins wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“ Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, steht denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

§ 29

Abs 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

§ 48

Abs 2 leg cit rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu(§ 51 Abs 3 Apothekengesetz). Sowohl Dr. D als auch Dr. B haben fristgerecht Einspruch erhoben. Dr. B war zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches hausapothekenführende Ärztin, Dr. D war zu diesem Zeitpunkt noch nicht hausapothekenführender Arzt, da sein Ansuchen um Bewilligung der Hausapotheke noch nicht abgeschlossen war. Nach der Judikatur kommt ein Recht zur Einspruchserhebung nur hausapothekenführenden Ärzten zu (VwGH 19.12.1989, 87/08/0259). Dr. D kam daher kein Recht zur Einspruchserhebung zu. Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, steht denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

Paragraph 48, Absatz 2, leg cit rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu, (Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz). Sowohl Dr. D als auch Dr. B haben fristgerecht Einspruch erhoben. Dr. B war zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches hausapothekenführende Ärztin, Dr. D war zu diesem Zeitpunkt noch nicht hausapothekenführender Arzt, da sein Ansuchen um Bewilligung der Hausapotheke noch nicht abgeschlossen war. Nach der Judikatur kommt ein Recht zur Einspruchserhebung nur hausapothekenführenden Ärzten zu (VwGH 19.12.1989, 87/08/0259). Dr. D kam daher kein Recht zur Einspruchserhebung zu. Der Gesetzgeber knüpft die Beschwerdelegitimation an die Betroffenheit im Sinn von § 29 Abs 3 und Abs 4 Apothekengesetz und die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches

§ 48Abs 2 i

Vm § 51 Abs 3 leg cit. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer Dr. D und Dr. B betroffene Ärzte nach § 29 Abs 3 und Abs 4 Apothekengesetz im Sinne von § 51 Abs 3 leg cit sind.Der Gesetzgeber knüpft die Beschwerdelegitimation an die Betroffenheit im Sinn von Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, Apothekengesetz und die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches

Paragraph 48, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, leg cit. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer Dr. D und Dr. B betroffene Ärzte nach Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, Apothekengesetz im Sinne von Paragraph 51, Absatz 3, leg cit sind. Nach § 29 Abs 3 leg cit ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach Maßgabe des Abs 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet (Z. 1), und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde

§ 10

Abs 2 Z 1 Apothekengesetz noch in einer Gemeinde

§ 10Abs 3 leg cit befindet (Z.

2). Die Betroffenheit von Ärzten mit ärztlicher Hausapotheke bemisst sich also an einer durch die Eröffnung einer neu errichteten öffentlichen Apotheke ausgelösten drohenden Zurücknahme.Nach Paragraph 29, Absatz 3, leg cit ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet (Ziffer eins,), und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz noch in einer Gemeinde

, Paragraph 10, Absatz 3, leg cit befindet (Ziffer 2,). Die Betroffenheit von Ärzten mit ärztlicher Hausapotheke bemisst sich also an einer durch die Eröffnung einer neu errichteten öffentlichen Apotheke ausgelösten drohenden Zurücknahme. Einem Arzt, der eine bestehende Hausapotheke führt, kommt im Konzessions-erteilungsverfahren für eine öffentliche Apotheke nur

§ 48

Abs 2 IVm§ 51 Abs 3 Apothekengesetz ein Einspruchsrecht und Parteistellung zu, wenn er seine Hausapotheke wegen der Neuerrichtung

§ 29

Abs 3 und 4 Apotheken-gesetz schließen muss (Potacs/Scholz, Apothekenrecht, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 2. Aufl. Rz 56). Dies ist der Fall, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als vier Straßenkilometer beträgt und keine„Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde“ im Sinn von § 10 Abs. 2 Z 1 und§ 10 Abs. 3 Apothekengesetz vorliegt (VwGH 18.02.2010, Zl. 2008/10/0320).Einem Arzt, der eine bestehende Hausapotheke führt, kommt im Konzessions-erteilungsverfahren für eine öffentliche Apotheke nur

Paragraph 48, Absatz 2, römisch vier m, Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz ein Einspruchsrecht und Parteistellung zu, wenn er seine Hausapotheke wegen der Neuerrichtung

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Apotheken-gesetz schließen muss (Potacs/Scholz, Apothekenrecht, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 2. Aufl. Rz 56). Dies ist der Fall, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als vier Straßenkilometer beträgt und keine, „Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde“ im Sinn von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, und, Paragraph 10, Absatz 3, Apothekengesetz vorliegt (VwGH 18.02.2010, Zl. 2008/10/0320). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in der Vergangenheit ausgeführt, dass im Hinblick auf die „mit dieser Verzahnung [zwischen Haus- und öffentlichen Apotheken] gegebenen Betroffenheitsdichte derjenige …, dessen Rechtsbefugnis zurückgenommen werden soll, ein Recht darauf [hat], dass der Eintritt der Bedingungen, die zum Rechtsverlust führen …, in einem gesetzmäßigen Verfahren unter seiner Mitwirkung festgestellt wird“ (VwSlg 13.092 A/1989, VwGH 16.1.1990, Zl. 89/08/0063; in der früheren Judikatur hat der VwGH eine Parteistellung noch abgelehnt: VwGH 24.1982, Zl. 82/08/0139, Zl. 82/08/0140, VwSlg 11.594 A/1984; siehe auch VfSlg 5648/1967; vgl. dazu Pöschl, Wirtschaftliche Interessen und subjektive Rechte in FS Wimmer

(2008)495 [516]). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in der Vergangenheit ausgeführt, dass im Hinblick auf die „mit dieser Verzahnung [zwischen Haus- und öffentlichen Apotheken] gegebenen Betroffenheitsdichte derjenige …, dessen Rechtsbefugnis zurückgenommen werden soll, ein Recht darauf [hat], dass der Eintritt der Bedingungen, die zum Rechtsverlust führen …, in einem gesetzmäßigen Verfahren unter seiner Mitwirkung festgestellt wird“ (VwSlg 13.092 A/1989, VwGH 16.1.1990, Zl. 89/08/0063; in der früheren Judikatur hat der VwGH eine Parteistellung noch abgelehnt: VwGH 24.1982, Zl. 82/08/0139, Zl. 82/08/0140, VwSlg 11.594 A/1984; siehe auch VfSlg 5648 aus 1967,; vergleiche dazu Pöschl, Wirtschaftliche Interessen und subjektive Rechte in FS Wimmer
(2008)495 [516]). Sowohl die Hausapotheke von Dr. D als auch jene von Dr. B sind weniger als 4 Straßenkilometer von der beantragten öffentlichen Apotheke entfernt(§ 29 Abs 3 Z 1 Apothekengesetz). Allerdings handelt es sich sowohl bei Sch als auch bei Ni um eine Gemeinde nach § 10 Abs 2 Z 1 Apothekengesetz. Aus diesen Gründen kommt eine Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nach § 29 Abs 4 leg cit weder für die Hausapothekenbewilligung von Dr. B noch von Dr. D in Betracht. Sowohl die Hausapotheke von Dr. D als auch jene von Dr. B sind weniger als 4 Straßenkilometer von der beantragten öffentlichen Apotheke entfernt, (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, Apothekengesetz). Allerdings handelt es sich sowohl bei Sch als auch bei Ni um eine Gemeinde nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz. Aus diesen Gründen kommt eine Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nach Paragraph 29, Absatz 4, leg cit weder für die Hausapothekenbewilligung von Dr. B noch von Dr. D in Betracht. Die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer macht diese nicht zu Parteien des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (VwGH 16.11.2011, Zl. 2011/17/0189). Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 1027). Die Beschwerde-legitimation setzt Parteistellung in der mit Bescheid entschiedenen Sache voraus. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 1027). Die Beschwerde-legitimation setzt Parteistellung in der mit Bescheid entschiedenen Sache voraus. Da es beiden Beschwerdeführern daher an einer für das Vorliegen einer Parteistellung erforderlichen Betroffenheit mangelt, waren ihre Beschwerden mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, ohne auf ihr übriges Vorbringen einzugehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Dabei hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0039). Jedoch ist es dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG insbesondere verwehrt, aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei oder aufgrund einer mangels Parteistellung unzulässigen Beschwerde eine Aufhebung oder Abänderung eines angefochtenen – und wie hier rechtskräftigen - Bescheides aus öffentlichen Interessen vorzunehmen (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).Zwar hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Dabei hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0039). Jedoch ist es dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG insbesondere verwehrt, aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei oder aufgrund einer mangels Parteistellung unzulässigen Beschwerde eine Aufhebung oder Abänderung eines angefochtenen – und wie hier rechtskräftigen - Bescheides aus öffentlichen Interessen vorzunehmen (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im Gegenstand stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrages unterbleiben konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. , Im Gegenstand stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrages unterbleiben konnte. Im Ergebnis waren daher die Beschwerden des Dr. med. F D und der Frau Dr. med. E B infolge fehlender Parteistellung mangels Beschwerdelegitimation mittels Beschluss zurückzuweisen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.48.30.3356.2016

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