GVG) iVm § 17 VwGVG, § 51 Abs 3 Apothekengesetz, § 8 AVG sowie Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG werden die Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig römisch eins.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz, Paragraph 8, AVG sowie Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG werden die Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.10.2016, GZ: BHMU-133598/2016-42, wurde Frau Dr. M M R, Hplatz, N, vertreten durch die S Rechtsanwälte GmbH, Sring, Wi,
den §§ 3 Abs 1, 9, 10 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2, 44 und 51 des Gesetzes vom 18.12.1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 30/2016, die Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Sch – mit der voraussichtlichen Betriebsstätte in Sch, Mustraße, auf dem Grundstück Nr. xx, KG Sch, und mit dem Standort Gemeindegebiet Sch – erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.10.2016, , GZ: BHMU-133598/2016-42, wurde Frau Dr. M M R, Hplatz, N, vertreten durch die , S Rechtsanwälte GmbH, Sring, Wi,
den Paragraphen 3, Absatz eins, 9, 10, Absatz eins und , Absatz 2, Ziffer eins und 2, 44 und 51 des Gesetzes vom 18.12.1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), Reichsgesetzblatt Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016,, die Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Sch – mit der voraussichtlichen Betriebsstätte in Sch, Mustraße, auf dem Grundstück Nr. xx, KG Sch, und mit dem Standort Gemeindegebiet Sch – erteilt. Den im Zuge des Verfahrens erhobenen Einsprüchen wurde keine Folge gegeben.
Abs 5 Apothekengesetz wurde die Antragstellerin gleichzeitig zur Entrichtung der Konzessionstaxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich im Sinne des § 11 Apothekengesetzes verpflichtet.
Paragraph 51, Absatz 5, Apothekengesetz wurde die Antragstellerin gleichzeitig zur Entrichtung der Konzessionstaxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich im Sinne des Paragraph 11, Apothekengesetzes verpflichtet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die belangte Behörde nach einer Prüfung der vorgelegten Urkunden vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die belangte Behörde nach einer Prüfung der vorgelegten Urkunden vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke
Paragraph 3, Apothekengesetz ausgehe. Bezüglich der sachlichen Voraussetzungen wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 22.06.2016 Frau Dr. L als Zahnärztin mit Kassenvertrag ihren ständigen Berufssitz in der Gemeinde Sch hatte und seit 01.10.2016, mit der Ordinationseröffnung am 03.10.2016, auch Dr. F D, Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag, seinen ständigen Berufssitz in Sch habe. Damit lägen die sachlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs 1 Z 1 Apothekengesetz vor. Bezüglich der sachlichen Voraussetzungen wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 22.06.2016 Frau Dr. L als Zahnärztin mit Kassenvertrag ihren ständigen Berufssitz in der Gemeinde Sch hatte und seit 01.10.2016, mit der Ordinationseröffnung am 03.10.2016, auch Dr. F D, Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag, seinen ständigen Berufssitz in Sch habe. Damit lägen die sachlichen Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Apothekengesetz vor. Aus dem Beschluss des EUGH vom 30.06.2016, C-634/15, Sokol/Seebacher II, ergebe sich, dass das in § 10 Abs 2 Z 3 iVm § 4 Apothekengesetz festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, der einer Prüfung unterzogen werde, Anwendung finden dürfe. Aus dem Beschluss des EUGH vom 30.06.2016, C-634/15, Sokol/Seebacher römisch zwei, ergebe sich, dass das in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Apothekengesetz festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, der einer Prüfung unterzogen werde, Anwendung finden dürfe. Die Behörde sei daher gehalten gewesen, die Bedarfsprüfung auf die bereinigte Rechtslage im Sinn von § 10 Abs 2 Z 1 und 2 Apothekengesetz zu stützen. Die Behörde sei daher gehalten gewesen, die Bedarfsprüfung auf die bereinigte Rechtslage im Sinn von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Apothekengesetz zu stützen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung von Dr. R am 22.06.2016 habe in Sch keine ärztliche Hausapotheke bestanden. Die nächste öffentliche Apotheke liege in einer Entfernung von rund 12 Kilometern in N. Daher liege auch kein Versagungsgrund
Zum Zeitpunkt der Antragstellung von Dr. R am 22.06.2016 habe in Sch keine ärztliche Hausapotheke bestanden. Die nächste öffentliche Apotheke liege in einer Entfernung von rund 12 Kilometern in N. Daher liege auch kein Versagungsgrund
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz vor. Zu den rechtzeitig erhobenen Einsprüchen wie zur Stellungnahme der Ärztekammer Steiermark werde ausgeführt, dass Einsprüche ihrem Wortlaut nach
Inwiefern eine Betriebsstätte nach bau- und apothekenrechtlichen Bestimmungen geeignet bzw. genehmigungsfähig sei, werde in den durchzuführenden Verfahren festzustellen sein. Da die Bestimmungen in Bezug auf die Einwohnerzahlen im Hinblick auf den Bedarf unionsrechtswidrig seien, dürften diese nicht angewendet werden. Zu den rechtzeitig erhobenen Einsprüchen wie zur Stellungnahme der Ärztekammer Steiermark werde ausgeführt, dass Einsprüche ihrem Wortlaut nach
, Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz nur zum Bedarf eingebracht werden könnten. , Inwiefern eine Betriebsstätte nach bau- und apothekenrechtlichen Bestimmungen geeignet bzw. genehmigungsfähig sei, werde in den durchzuführenden Verfahren festzustellen sein. Da die Bestimmungen in Bezug auf die Einwohnerzahlen im Hinblick auf den Bedarf unionsrechtswidrig seien, dürften diese nicht angewendet werden. Unrichtig sei die Behauptung, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung von Dr. R kein Arzt seinen ständigen Berufssitz in Sch gehabt habe. Dies sei die Zahnärztin Dr. L gewesen. Das Apothekengesetz unterscheide zwischen Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin. Unrichtig sei die Behauptung, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung von , Dr. R kein Arzt seinen ständigen Berufssitz in Sch gehabt habe. , Dies sei die Zahnärztin Dr. L gewesen. Das Apothekengesetz unterscheide zwischen Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin. Grundsätzlich gehe das Apothekengesetz davon aus, dass Einarztgemeinden durch ärztliche Hausapotheken versorgt würden, unterscheide jedoch in verschiedenen Bestimmungen zwischen dem Zeitpunkt der Antragsstellung und dem Zeitpunkt der Entscheidung bei den Voraussetzungen zur Genehmigung einer Konzession. In Bezug auf die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bzw. deren Rücknahme würden Einarztgemeinden bevorzugt werden und eine Rücknahme sei nicht zulässig. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Einspruch erhebenden Ärzte, Frau Dr. B und Herr Dr. D, keine betroffenen Ärzte im Sinn des § 48 iVm § 29 Abs 3 und Abs 4 Apothekengesetz seien. In Bezug auf die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bzw. deren Rücknahme würden Einarztgemeinden bevorzugt werden und eine Rücknahme sei nicht zulässig. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Einspruch erhebenden Ärzte, Frau Dr. B und Herr Dr. D, keine betroffenen Ärzte im Sinn des , Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, Apothekengesetz seien. Zusammenfassend gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 1 und 2 Apothekengesetz für die Erteilung der beantragten Konzession vorlägen, weshalb dem Antrag stattzugeben sei. Zusammenfassend gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Apothekengesetz für die Erteilung der beantragten Konzession vorlägen, weshalb dem Antrag stattzugeben sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für einen Arzt für Allgemeinmedizin einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Grundlage und eine Entscheidungshilfe für die Eröffnung oder Übernahme einer Ordination bilde. Wenn durch das Apothekengesetz die Heilmittelversorgung der Bevölkerung gesichert werden solle, so wäre dies auch bei Bestand einer Hausapotheke ohne öffentliche Apotheke nur zeitlich beschränkt möglich. Darüber hinaus seien viele Heilmittel rezeptfrei erhältlich und ein Arztbesuch dazu nicht erforderlich. Der Bezirk Murau zähle zwar mit Stand 01.01.2015 nur 28.490 Einwohner, umfasse aber eine Fläche von 1.384 km², was mehr als der Hälfte der Fläche desDer Bezirk Murau zähle zwar mit Stand 01.01.2015 nur 28.490 Einwohner, umfasse aber eine Fläche von 1.384 km², was mehr als der Hälfte der Fläche des, Bundeslandes Vorarlberg entspreche, weshalb die Verkehrswege entsprechend lang seien. Für die Besorgung eines Medikaments bei einer öffentlichen Apotheke benötige man als Bürger von Sch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel derzeit etwa drei Stunden. Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitigen und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerden
Abs 3 AVG die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu den eingeholten Ermittlungsergebnissen des Verfahrens erster Instanz einzuräumen, mit Bescheid vom 20.10.2016 Dr. R die Konzession zur Errichtung und Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke in Sch erteilt. Dabei hätten sich die Nachbargemeinden sowie die Österreichische Ärztekammer in den abgegebenen Stellungnahmen gegen die Bewilligung der öffentlichen Apotheke ausgesprochen. Die belangte Behörde habe ohne gutachterliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer und ohne ihm
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu den eingeholten Ermittlungsergebnissen des Verfahrens erster Instanz einzuräumen, mit Bescheid vom 20.10.2016 Dr. R die Konzession zur Errichtung und Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke in Sch erteilt. Dabei hätten sich die Nachbargemeinden sowie die Österreichische Ärztekammer in den abgegebenen Stellungnahmen gegen die Bewilligung der öffentlichen Apotheke ausgesprochen. In der Zeit zwischen 12.04.2016, dem Zeitpunkt des Ablebens des Vorgänger Dr. S, bis zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit des Dr. D am 01.10.2016 sei kein Arzt für Allgemeinmedizin in Sch tätig gewesen. In der Zeit zwischen 12.04.2016, dem Zeitpunkt des Ablebens des Vorgänger , Dr. S, bis zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit des Dr. D am 01.10.2016 sei kein Arzt für Allgemeinmedizin in Sch tätig gewesen. Unter dem Arztbegriff des § 10 Abs 1 Apothekengesetz werde ein Allgemein-mediziner mit Kassenvertrag verstanden. Die belangte Behörde weise daraufhin, dass zum Zeitpunkt, als Dr. R den Konzessionsantrag eingebracht habe, Fr. Dr. K L als Zahnärztin mit Kassenvertrag in Sch ihren Berufssitz gehabt hätte. Zahnärzte würden, abgesehen von schmerzstillendenMedikamenten, im Regelfall keine Medikamente verschreiben. Bei sinngemäßer Auslegung der im Apothekengesetz enthalten Bestimmungen ist unter dem in§ 10 Abs 1 Apothekengesetz genannten Arzt ein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag zu verstehen, der für die gesamte Bandbreite von Erkrankungen Medikamente verschreibe und kein Zahnarzt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung seien die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Apotheke daher nicht vorgelegen. Erst mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Sch am 01.10.2016 sei die Tätigkeit eines Allgemeinmediziners in Sch wiedergegeben gewesen. Damit sei zwar zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, nicht aber zum Zeitpunkt der Antragstellung, die in § 10 Abs 1 Apothekengesetz für die Bewilligung einer öffentlichen Apotheke genannte Voraussetzung vorgelegen.§ 10 Abs 2 Apothekengesetz und auch § 62a Abs 1 Apothekengesetz stellten bei der Beurteilung der Sachlage auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ab. Unter dem Arztbegriff des Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz werde ein Allgemein-mediziner mit Kassenvertrag verstanden. Die belangte Behörde weise daraufhin, dass zum Zeitpunkt, als Dr. R den Konzessionsantrag eingebracht habe, , Fr. Dr. K L als Zahnärztin mit Kassenvertrag in Sch ihren Berufssitz gehabt hätte. Zahnärzte würden, abgesehen von schmerzstillenden, Medikamenten, im Regelfall keine Medikamente verschreiben. Bei sinngemäßer Auslegung der im Apothekengesetz enthalten Bestimmungen ist unter dem in, Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz genannten Arzt ein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag zu verstehen, der für die gesamte Bandbreite von Erkrankungen Medikamente verschreibe und kein Zahnarzt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung seien die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Apotheke daher nicht vorgelegen. Erst mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Sch am 01.10.2016 sei die Tätigkeit eines Allgemeinmediziners in Sch wieder, gegeben gewesen. Damit sei zwar zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, nicht aber zum Zeitpunkt der Antragstellung, die in Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz für die Bewilligung einer öffentlichen Apotheke genannte Voraussetzung vorgelegen., Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz und auch Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz stellten bei der Beurteilung der Sachlage auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ab.
Abs 2 Apothekengesetz habe in Gemeinden, in denen weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG von Allgemeinmedizinern besetzt seien, die Arzneimittelversorgung durch eine ärztliche Hausapotheke zu erfolgen. Sch ist seit vielen Jahrzehnten eine Einarztgemeinde mit bestehender ärztlicher Hausapotheke und wäre dies bis heute, wenn Dr. S nicht bei einem Verkehrsunfall tödlich verunfallt wäre. Die Wirkung einer Einarztgemeinde gehe jedoch über den Tod eines Arztes hinaus. In diesem Zusammenhang werde auf die Bestimmung des § 33 des Gesamtvertrages der Ärztekammer Steiermark mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse verwiesen, die grundsätzlich eine Weiterführung der Arztpraxis durch einen von der Witwe oder den Erben betrauten Arzt vorsehe. Diese Bestimmung lasse die Wirkung einer Einarztgemeinde über den Tod hinaus fortdauern. Auch § 15 Abs 5 Apothekengesetz, der im Falle des Ablebens eines Konzessionsinhabers ausspreche, dass für die Dauer der Verlassenschafts-abhandlung die Fortführung der Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keiner neuen Konzession bedürfe, sehe derartige Nachwirkungen vor. Die Nachbesetzung in Sch sei unverzüglich veranlasst worden. Nach erfolgter Ausschreibung sei dem Beschwerdeführer im Juni 2016 die Kassenplanstelle zugesagt worden. Sch sei daher über den Tod von Dr. S hinaus eine Einartzgemeinde mit Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin geblieben.
Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz habe in Gemeinden, in denen weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Allgemeinmedizinern besetzt seien, die Arzneimittelversorgung durch eine ärztliche Hausapotheke zu erfolgen. Sch ist seit vielen Jahrzehnten eine Einarztgemeinde mit bestehender ärztlicher Hausapotheke und wäre dies bis heute, wenn Dr. S nicht bei einem Verkehrsunfall tödlich verunfallt wäre. Die Wirkung einer Einarztgemeinde gehe jedoch über den Tod eines Arztes hinaus. In diesem Zusammenhang werde auf die Bestimmung des Paragraph 33, des Gesamtvertrages der Ärztekammer Steiermark mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse verwiesen, die grundsätzlich eine Weiterführung der Arztpraxis durch einen von der Witwe oder den Erben betrauten Arzt vorsehe. Diese Bestimmung lasse die Wirkung einer Einarztgemeinde über den Tod hinaus fortdauern. Auch Paragraph 15, Absatz 5, Apothekengesetz, der im Falle des Ablebens eines Konzessionsinhabers ausspreche, dass für die Dauer der Verlassenschafts-abhandlung die Fortführung der Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keiner neuen Konzession bedürfe, sehe derartige Nachwirkungen vor. Die Nachbesetzung in Sch sei unverzüglich veranlasst worden. Nach erfolgter Ausschreibung sei dem Beschwerdeführer im Juni 2016 die Kassenplanstelle zugesagt worden. Sch sei daher über den Tod von Dr. S hinaus eine Einartzgemeinde mit Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin geblieben. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 26.06.2008, G12/08, ausgesprochen, dass in einer Einarztgemeinde die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und nicht durch öffentliche Apotheken zu erfolgen habe. Dabei hänge der Begriff der Einarztgemeinde nicht von Zufällig-keiten ab, sondern davon, wie die Versorgung der Gemeinde medizinisch tatsächlich von Ärztekammer und Gebietskrankenkasse ausgerichtet sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe kein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag in Sch ordiniert und es habe keine Hausapotheke bestanden. Dies sei jedoch als Zufall anzusehen. Es könne nicht von Zufälligkeiten abhängen, ob Medikamentenver-sorgungseinrichtungen bewilligt würden oder nicht. Da die Maßnahmen zur Wiederbewilligung der Hausapotheke unverzüglich eingeleitet worden seien, sei Sch über den Tod von Dr. S hinaus eine Einarztgemeinde geblieben. Der bloße vorübergehende Nichtbestand einer ärztlichen Hausapotheke zum Antragszeitpunkt sei rein zufällig. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem Gleichheitssatz und sei dem Versorgungsauftrag in Einarztgemeinden fremd. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 19 Abs 1 Z 2 Apothekengesetz davon spreche, dass eine Apothekenkonzession erst dann zurückzunehmen sei, wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen werde. So könne es vorkommen, dass ein Arzt durch Krankheit, Unfall oder Urlaub einen Zeitraum von einigen Monaten nicht praktizieren könne, was ebenfalls nicht zu einem Erlöschen der Hausapotheke und der Qualifikation einer Einarztgemeinde führen würde. Dies habe auch für den zufälligen Unfalltod und die damit zusammenhängende Vakanz zu gelten. Eine andere Auslegung würde zu einem gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Ergebnis führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz davon spreche, dass eine Apothekenkonzession erst dann zurückzunehmen sei, wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen werde. So könne es vorkommen, dass ein Arzt durch Krankheit, Unfall oder Urlaub einen Zeitraum von einigen Monaten nicht praktizieren könne, was ebenfalls nicht zu einem Erlöschen der Hausapotheke und der Qualifikation einer Einarztgemeinde führen würde. , Dies habe auch für den zufälligen Unfalltod und die damit zusammenhängende Vakanz zu gelten. Eine andere Auslegung würde zu einem gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Ergebnis führen. Aufgrund der behördlichen Bewilligung und der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit mit 01.10.2016 sei Sch mit 01.10.2016 wieder eine Einarztgemeinde mit bewilligter ärztlicher Hausapotheke. Die Behörde hätte daher in weiterer Folge die Apothekenkonzession nicht mehr erteilen dürfen, da Sch damit
Abs 2 Apothekengesetz wieder eine Gemeinde gewesen sei, in der weniger als zwei Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag tätig seien. In einer solchen Gemeinde habe die medikamentöse Versorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken und nicht durch eine öffentliche Apotheke zu erfolgen. Aufgrund der behördlichen Bewilligung und der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit mit 01.10.2016 sei Sch mit 01.10.2016 wieder eine Einarztgemeinde mit bewilligter ärztlicher Hausapotheke. Die Behörde hätte daher in weiterer Folge die Apothekenkonzession nicht mehr erteilen dürfen, da Sch damit
, Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz wieder eine Gemeinde gewesen sei, in der weniger als zwei Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag tätig seien. In einer solchen Gemeinde habe die medikamentöse Versorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken und nicht durch eine öffentliche Apotheke zu erfolgen. In Verbindung mit § 28 Apothekengesetz könne in diesem Fall auchnicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden,zumal zu diesem Zeitpunkt gar kein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag in Sch tätig gewesen sei. Bei der Entscheidungsfällung hätte daher
Abs 2 Apothekengesetz auf die bereits aufgenommene Tätigkeit als Allgemeinmediziner und damit auf das Vorliegen einer Einarztgemeinde sowie auch auf die erteilte Hausapothekenbewilligung Bedacht genommen werden müssen. In Verbindung mit Paragraph 28, Apothekengesetz könne in diesem Fall auch, nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden,, zumal zu diesem Zeitpunkt gar kein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag in Sch tätig gewesen sei. Bei der Entscheidungsfällung hätte daher
, Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz auf die bereits aufgenommene Tätigkeit als Allgemeinmediziner und damit auf das Vorliegen einer Einarztgemeinde sowie auch auf die erteilte Hausapothekenbewilligung Bedacht genommen werden müssen. Wenngleich dem hausapothekenführenden Arzt keine Parteistellung in der Frage der Eignung der Betriebsstätte zukomme, so werde auch darauf hingewiesen, dass die angegebene Betriebsstätte in Sch, Mustraße, für die Bewilligung einer Apotheke aufgrund des Flächenwidmungsplanes nicht geeignet sei. Damit sei aber auch die Verfügbarkeit einer geeigneten Betriebsstätte nicht bescheinigt. Dies hätte zu einer Abweisung des Ansuchens führen müssen. Wenngleich dem hausapothekenführenden Arzt keine Parteistellung in der Frage der Eignung der Betriebsstätte zukomme, so werde auch darauf hingewiesen, dass die angegebene Betriebsstätte in Sch, Mustraße, für die Bewilligung einer Apotheke aufgrund des Flächenwidmungsplanes nicht geeignet sei. Damit sei aber auch die Verfügbarkeit einer geeigneten Betriebsstätte nicht bescheinigt. , Dies hätte zu einer Abweisung des Ansuchens führen müssen. Die belangte Behörde habe nach Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und einer Stellungnahme der Ärztekammer weder die gutachterliche Stellungnahme der Apothekerkammer
Abs 7 Apothekengesetz abge-wartet, noch habe die Behörde ihn als mitbeteiligte Partei von den Ermittlungs-ergebnissen in Kenntnis gesetzt, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe nach Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und einer Stellungnahme der Ärztekammer weder die gutachterliche Stellungnahme der Apothekerkammer
Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz abge-wartet, noch habe die Behörde ihn als mitbeteiligte Partei von den Ermittlungs-ergebnissen in Kenntnis gesetzt, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 30/2016, mit der § 10 Abs 6a Apothekengesetz neu eingefügt worden sei, sei es der belangten Behörde gestattet, bei der Existenz-gefährdungsprüfung die starre Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen im Einzelfall zu unterschreiten. Es sei aber trotzdem eine Stellungnahme der Apotheker-kammer einzuholen, was gegenständlich unterblieben sei. Das Ermittlungsverfahren sei daher offengeblieben, was einen Verfahrensfehler darstelle, da dadurch eine gründliche und abschließende Beurteilung der Rechtssache nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016,, mit der Paragraph 10, Absatz 6 a, Apothekengesetz neu eingefügt worden sei, sei es der belangten Behörde gestattet, bei der Existenz-gefährdungsprüfung die starre Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen im Einzelfall zu unterschreiten. Es sei aber trotzdem eine Stellungnahme der Apotheker-kammer einzuholen, was gegenständlich unterblieben sei. Das Ermittlungsverfahren sei daher offengeblieben, was einen Verfahrensfehler darstelle, da dadurch eine gründliche und abschließende Beurteilung der Rechtssache nicht möglich gewesen sei. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin Dr. B: In ihrer Beschwerde beantragte die Zweitbeschwerdeführerin, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Dr. M R auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und Inbetriebnahme einer neuen öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Sch abgewiesen werde, in eventu diesen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Unrecht verneint worden sei. Dies sei mit der Begründung erfolgt, dass eine Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke in einer Einarztgemeinde wie Ni unzulässig sei und sie daher kein betroffener Arzt im Sinn des § 48 iVm § 29 Abs 3 und Abs 4 Apothekengesetz sei. Dies sei unrichtig. Die beantragte Errichtung und Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke habe massive Auswirkungen auf ihren Ordinations- und Hausapotheken-betrieb und greife gravierend in ihre Rechtsposition ein. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Unrecht verneint worden sei. Dies sei mit der Begründung erfolgt, dass eine Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke in einer Einarztgemeinde wie Ni unzulässig sei und sie daher kein betroffener Arzt im Sinn des Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, Apothekengesetz sei. Dies sei unrichtig. Die beantragte Errichtung und Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke habe massive Auswirkungen auf ihren Ordinations- und Hausapotheken-betrieb und greife gravierend in ihre Rechtsposition ein. Sie habe als alleinige Ärztin für Allgemeinmedizin seit 12.01.2009 in Ni eine Kassenplanstelle inne und führe seit diesem Zeitpunkt dort auch eine ärztliche Hausapotheke. Mit 01.01.2015 hätte Ni 600 Einwohner, Sch 2.
Abs 2 Apothekengesetz soll die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Einarztgemeinden durch ärztliche Hausapotheken erfolgen. § 28 Abs 2 Apothekengesetz stehe einer Konzessionserteilung zur Führung einer öffentlichen Apotheke entgegen.
Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz soll die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Einarztgemeinden durch ärztliche Hausapotheken erfolgen. , Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz stehe einer Konzessionserteilung zur Führung einer öffentlichen Apotheke entgegen. Sofern § 10 Abs 1 und 2 Apothekengesetz so interpretiert werden wolle,dass das rein zufällige, schicksalhafte und bloß vorübergehende Auseinander-klaffen zwischen der Begründung eines ärztlichen Berufssitzes(§ 10 Abs 1 Z 1 Apothekengesetz) und der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 10 Abs 2 Z 1 Apothekengesetz) zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke führen sollte, würde dies § 28 Abs 2 Apothekengesetz widersprechen und wäre gleichheits- und verfassungswidrig. Sofern Paragraph 10, Absatz eins und 2 Apothekengesetz so interpretiert werden wolle,, dass das rein zufällige, schicksalhafte und bloß vorübergehende Auseinander-, klaffen zwischen der Begründung eines ärztlichen Berufssitzes, (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Apothekengesetz) und der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz) zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke führen sollte, würde dies Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz widersprechen und wäre gleichheits- und verfassungswidrig. In verfassungskonformer Interpretation des § 10 Apothekengesetzes hätte die belangte Behörde in Folge fehlender Antragslegitimation der Antragstellerin den Antrag nicht bewilligen dürfen. In verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 10, Apothekengesetzes hätte die belangte Behörde in Folge fehlender Antragslegitimation der Antragstellerin den Antrag nicht bewilligen dürfen. Die belangte Behörde habe übersehen, dass durch den Europäischen Gerichtshof die Notwendigkeit einer dennoch durchzuführenden Bedarfsprüfung keinesfalls in Frage gestellt worden sei. Die Ärztekammer Steiermark komme in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass an einer öffentlichen Apotheke in Sch kein Bedarf bestehe. Zusammengefasst komme der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren jedenfalls Parteistellung zu und ihrem Einspruch sei daher zu Unrecht keine Folge gegebenen worden. Allein aufgrund des Negativbedarfs hätte die belangte Behörde den Antrag der Frau R abweisen müssen. Sch sei als Einarztgemeinde von der von Dr. S geführten Hausapotheke vom 01.11.2008 bis zu seinem Unfalltod am 12.04.2016 versorgt worden. Seinem Nachfolger sei mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 05.09.2016 die Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke erteilt worden. Das eingeholte Gutachten habe ergeben, dass an einer öffentlichen Apotheke in Sch kein Bedarf bestehe. Mit Schreiben vom 25.11.2016 wurde der Konzessionswerberin Frau Dr. R durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter
GVG die Gelegenheit gegeben, vom Inhalt der Beschwerden Kenntnis zu nehmen und sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom 25.11.2016 wurde der Konzessionswerberin Frau Dr. R durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter
Paragraph 10, VwGVG die Gelegenheit gegeben, vom Inhalt der Beschwerden Kenntnis zu nehmen und sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom 09.12.2016 langte folgende Stellungnahme ein: „1. Mangelnde Beschwerdelegitimation: Beiden Beschwerdeführern ermangelt es an der Beschwerdelegitimation: Gem. Art 132 Abs 1 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Erforderlich ist daher ein von der Rechtsordnung zugestandenes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in dem Sinn, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgesprochen hat oder dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig berührt. Gem. Artikel 132, Absatz eins, B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Erforderlich ist daher ein von der Rechtsordnung zugestandenes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in dem Sinn, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgesprochen hat oder dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig berührt. Dies ist hier nicht der Fall: Der von den Beschwerdeführern bekämpfte Bescheid greift weder in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer ein, noch werden deren Rechtssphären durch den Bescheid nachteilig berührt. Im Detail: 1.1 Keine Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers § 48 Abs 2 ApG knüpft die Möglichkeit für Ärzte in einem Apotheken-konzessionsverfahren Einspruch zu erheben – und damit in diesem Verfahren die Parteistellung zu erwerben – an ihre Betroffenheit im Sinne des § 29 Abs 3 und 4 ApG. Die in § 29 Abs 3 und 4 ApG postulierte „Betroffenheit“ eines hausapothekenführenden Arztes regelt das Fallszenario einer Zurücknahmeder ärztlichen Hausapotheke bei Errichtung einer öffentlichen Apotheke. Demgemäß ist eine ärztliche Hausapotheke zurückzunehmen, wenn die Wegtreckezwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke nicht mehr als vier Straßenkilometer beträgt und sich die ärztliche Hausapotheke nicht in einer „Einarztgemeinde“ (§ 10 Abs 2 Z 1 ApG) oder in einem Äquivalent einer Gemeinde mit einer Vertragsgruppenpraxis befindet(§ 10 Abs 3 ApG). Paragraph 48, Absatz 2, ApG knüpft die Möglichkeit für Ärzte in einem Apotheken-konzessionsverfahren Einspruch zu erheben – und damit in diesem Verfahren die Parteistellung zu erwerben – an ihre Betroffenheit im Sinne des , Paragraph 29, Absatz 3 und 4 ApG. Die in Paragraph 29, Absatz 3 und 4 ApG postulierte „Betroffenheit“ eines hausapothekenführenden Arztes regelt das Fallszenario einer Zurücknahme, der ärztlichen Hausapotheke bei Errichtung einer öffentlichen Apotheke. Demgemäß ist eine ärztliche Hausapotheke zurückzunehmen, wenn die Wegtrecke, zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke nicht mehr als vier Straßenkilometer beträgt und sich die ärztliche Hausapotheke nicht in einer „Einarztgemeinde“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG) oder in einem Äquivalent einer Gemeinde mit einer Vertragsgruppenpraxis befindet, (Paragraph 10, Absatz 3, ApG). Die beiden Voraussetzungen, wonach die Wegstrecke zwischen der Apotheke und der ärztlichen Hausapotheke nicht mehr als vier Kilometer betragen darf und sich die ärztliche Hausapotheke in keiner „Einarztgemeinde“ befinden darf, müssen kumulativ vorliegen, damit eine Rücknahme der Hausapothekenbewilligung infolge der Bewilligung einer öffentlichen Apotheke zu erfolgen hat (Arg: „und“). Wie die Verfahren zu LVwG 48.25-2747/2016-28 und zu BHMU-133598/2016-42 ergeben haben, erfüllt Sch den Begriff einer „Einarztgemeinde“. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke des Erstbeschwerdeführers infolge der an mich erteilten Konzession liegen sohin nicht vor, sodass er durch die von ihm angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein kann. Damit fehlt es ihm
G an der erforderlichen „Betroffenheit“, es kommt ihm sohin weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation zu.Die beiden Voraussetzungen, wonach die Wegstrecke zwischen der Apotheke und der ärztlichen Hausapotheke nicht mehr als vier Kilometer betragen darf und sich die ärztliche Hausapotheke in keiner „Einarztgemeinde“ befinden darf, müssen kumulativ vorliegen, damit eine Rücknahme der Hausapothekenbewilligung infolge der Bewilligung einer öffentlichen Apotheke zu erfolgen hat (Arg: „und“). Wie die Verfahren zu LVwG 48.25-2747/2016-28 und zu BHMU-133598/2016-42 ergeben haben, erfüllt Sch den Begriff einer „Einarztgemeinde“. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke des Erstbeschwerdeführers infolge der an mich erteilten Konzession liegen sohin nicht vor, sodass er durch die von ihm angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein kann. Damit fehlt es ihm
Paragraph 48, Absatz 2, ApG an der erforderlichen „Betroffenheit“, es kommt ihm sohin weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation zu. Hinzu tritt, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einspruchserhebung auch aus anderem Grund nicht einspruchslegitimiert war. Gem. § 48 Abs 2 ApG kommt das Recht zur Einspruchserhebung nur hausapothekenführenden Ärzten zu (vgl. VwGH 19.12.1989, 87/08/0259 unter Verweis auf VwSlg 11594A/1984). Zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung betrieb der Erstbeschwerdeführer keine ärztliche Hausapotheke. Da die Bedarfsfrage an einer angesuchten öffentlichen Apotheke gem. § 48 Abs 2 ApG nur von einem hausapothekenführenden Arzt durch Einspruchserhebung releviert werden kann, kommt dem Erstbeschwerdeführer auch aus diesem Grund weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zu. Hinzu tritt, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einspruchserhebung auch aus anderem Grund nicht einspruchslegitimiert war. Gem. Paragraph 48, Absatz 2, ApG kommt das Recht zur Einspruchserhebung nur hausapothekenführenden Ärzten zu vergleiche VwGH 19.12.1989, 87/08/0259 unter Verweis auf VwSlg 11594A/1984). , Zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung betrieb der Erstbeschwerdeführer keine ärztliche Hausapotheke. Da die Bedarfsfrage an einer angesuchten öffentlichen Apotheke gem. Paragraph 48, Absatz 2, ApG nur von einem hausapothekenführenden Arzt durch Einspruchserhebung releviert werden kann, kommt dem Erstbeschwerdeführer auch aus diesem Grund weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zu. 1.2 Keine Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht in ihren subjektiven Rechten berührt: Einspruchs- und beschwerdelegitimiert ist, wie dargelegt, nur jener hausapothekenführende Arzt, dessen Ordination weniger als vier Straßenkilometer von der künftigen Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke entfernt ist und wenn sich dessen ärztliche Hausapotheke weder in einer Einarztgemeinde gem. § 10 Abs 2 Z 1 ApG noch in einer Gemeinde gem. § 10 Abs 3 ApG befindet. Nur ein solcher Arzt hat im Hinblick auf die Betroffenheitsdichte und Schutzwidrigkeit seiner vom Rechtsverlust bedrohten Interessenlage Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend die öffentliche Apotheke. Einspruchs- und beschwerdelegitimiert ist, wie dargelegt, nur jener hausapothekenführende Arzt, dessen Ordination weniger als vier Straßenkilometer von der künftigen Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke entfernt ist und wenn sich dessen ärztliche Hausapotheke weder in einer Einarztgemeinde gem. , Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG noch in einer Gemeinde gem. Paragraph 10, Absatz 3, ApG befindet. , Nur ein solcher Arzt hat im Hinblick auf die Betroffenheitsdichte und Schutzwidrigkeit seiner vom Rechtsverlust bedrohten Interessenlage Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend die öffentliche Apotheke. Beide Voraussetzungen müssen, wie gezeigt, kumulativ vorliegen. Die Hausapo-theke der Zweitbeschwerdeführerin befindet sich aber in Ni und damit in einer „Einarztgemeinde“ iSd § 10 Abs 2 Z 1 ApG. Die Voraussetzungen für eine mögliche Zurücknahme der ärztlichen Hausapothekenbewilligung der Zweitbeschwerdeführerin infolge meines bewilligten Konzessionsansuchens liegen sohin nicht vor, sodass auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt ist. Damit fehlt es ihr
G an der erforderlichen „Betroffenheit“, es kommt ihr sohin weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation in dem Verfahren über meine Apothekenkonzession zu.Beide Voraussetzungen müssen, wie gezeigt, kumulativ vorliegen. Die Hausapo-theke der Zweitbeschwerdeführerin befindet sich aber in Ni und damit in einer „Einarztgemeinde“ iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG. Die Voraussetzungen für eine mögliche Zurücknahme der ärztlichen Hausapothekenbewilligung der Zweitbeschwerdeführerin infolge meines bewilligten Konzessionsansuchens liegen sohin nicht vor, sodass auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt ist. Damit fehlt es ihr
Paragraph 48, Absatz 2, ApG an der erforderlichen „Betroffenheit“, es kommt ihr sohin weder die Parteistellung noch die Beschwerdelegitimation in dem Verfahren über meine Apothekenkonzession zu. In diesem Sinn hält auch die bescheiderlassende Behörde auf Seite 21 des Konzessionsbescheides fest: „Die Behörde geht daher auch davon aus, dass die Einspruch erhebenden Ärzte (Frau Dr. B und Herr Dr. D) keine „betroffenen Ärzte“ im Sinne des § 48 iVm § 29 Abs 3 und 4 des Apothekengesetzes sind.“In diesem Sinn hält auch die bescheiderlassende Behörde auf Seite 21 des Konzessionsbescheides fest: „Die Behörde geht daher auch davon aus, dass die Einspruch erhebenden Ärzte (Frau Dr. B und Herr Dr. D) keine „betroffenen Ärzte“ im Sinne des Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3 und 4 des Apothekengesetzes sind.“ Die beiden Beschwerdeführer sind somit aus den dargelegten Gründen nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es wird daher beantragt, die Beschwerden der Beschwerdeführer, allenfalls bereits im Wege der Beschwerdevorentscheidung, als unzulässig zurückzuweisen.“ Sachverhalt: Frau Dr. M R beantragte am 22.06.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Murau unter Anschluss von Unterlagen die Erteilung einer Apothekenkonzession in Sch, mit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte Mustraße 2, auf Grundstück Nr. xx, KG Sch, und dem Standort Gemeindegebiet Sch. Das Konzessionsansuchen wurde in der Grazer Zeitung am 01.07.2016 (Stück 26) zu GZ: BHMU-133598/2016 verlautbart. Innerhalb der Einspruchsfrist erhoben unter anderem die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer Einspruch gegen das Ansuchen von Dr. R. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Frau Dr. M R ordinierteim Gemeindegebiet von Sch kein Arzt für Allgemeinmedizin, lediglichFrau Dr. K M L war damals – und ist auch heute noch – mit einem Kassenvertrag als Zahnärztin in Sch tätig. Diese Ordination besteht seit Oktober
Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke 1.Ziffer eins eine ärztliche Hausapotheke und 2.Ziffer 2 eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf
Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf
Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.
Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke
erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.
Absatz 2, eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke
Paragraph 29, erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.
ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag
Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung.
3 oder
Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
Paragraph 28, Absatz 3, oder
Absatz eins a, auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
2 Z 1 noch in einer Gemeinde
3 befindet.sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 3, befindet.
3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.“
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.“ § 51 Apothekengesetz:Paragraph 51, Apothekengesetz: „
Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksver-waltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungs-behörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksver-waltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungs-behörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
3 und 4 betroffenen Ärzten, welche
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche
Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
Abs 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche
Abs 2 leg cit rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu(§ 51 Abs 3 Apothekengesetz). Sowohl Dr. D als auch Dr. B haben fristgerecht Einspruch erhoben. Dr. B war zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches hausapothekenführende Ärztin, Dr. D war zu diesem Zeitpunkt noch nicht hausapothekenführender Arzt, da sein Ansuchen um Bewilligung der Hausapotheke noch nicht abgeschlossen war. Nach der Judikatur kommt ein Recht zur Einspruchserhebung nur hausapothekenführenden Ärzten zu (VwGH 19.12.1989, 87/08/0259). Dr. D kam daher kein Recht zur Einspruchserhebung zu. Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, steht denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche
Paragraph 48, Absatz 2, leg cit rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu, (Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz). Sowohl Dr. D als auch Dr. B haben fristgerecht Einspruch erhoben. Dr. B war zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches hausapothekenführende Ärztin, Dr. D war zu diesem Zeitpunkt noch nicht hausapothekenführender Arzt, da sein Ansuchen um Bewilligung der Hausapotheke noch nicht abgeschlossen war. Nach der Judikatur kommt ein Recht zur Einspruchserhebung nur hausapothekenführenden Ärzten zu (VwGH 19.12.1989, 87/08/0259). Dr. D kam daher kein Recht zur Einspruchserhebung zu. Der Gesetzgeber knüpft die Beschwerdelegitimation an die Betroffenheit im Sinn von § 29 Abs 3 und Abs 4 Apothekengesetz und die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches
Vm § 51 Abs 3 leg cit. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer Dr. D und Dr. B betroffene Ärzte nach § 29 Abs 3 und Abs 4 Apothekengesetz im Sinne von § 51 Abs 3 leg cit sind.Der Gesetzgeber knüpft die Beschwerdelegitimation an die Betroffenheit im Sinn von Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, Apothekengesetz und die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches
Paragraph 48, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, leg cit. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer Dr. D und Dr. B betroffene Ärzte nach Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, Apothekengesetz im Sinne von Paragraph 51, Absatz 3, leg cit sind. Nach § 29 Abs 3 leg cit ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach Maßgabe des Abs 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet (Z. 1), und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
Abs 2 Z 1 Apothekengesetz noch in einer Gemeinde
2). Die Betroffenheit von Ärzten mit ärztlicher Hausapotheke bemisst sich also an einer durch die Eröffnung einer neu errichteten öffentlichen Apotheke ausgelösten drohenden Zurücknahme.Nach Paragraph 29, Absatz 3, leg cit ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet (Ziffer eins,), und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz noch in einer Gemeinde
, Paragraph 10, Absatz 3, leg cit befindet (Ziffer 2,). Die Betroffenheit von Ärzten mit ärztlicher Hausapotheke bemisst sich also an einer durch die Eröffnung einer neu errichteten öffentlichen Apotheke ausgelösten drohenden Zurücknahme. Einem Arzt, der eine bestehende Hausapotheke führt, kommt im Konzessions-erteilungsverfahren für eine öffentliche Apotheke nur
Abs 2 IVm§ 51 Abs 3 Apothekengesetz ein Einspruchsrecht und Parteistellung zu, wenn er seine Hausapotheke wegen der Neuerrichtung
Abs 3 und 4 Apotheken-gesetz schließen muss (Potacs/Scholz, Apothekenrecht, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 2. Aufl. Rz 56). Dies ist der Fall, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als vier Straßenkilometer beträgt und keine„Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde“ im Sinn von § 10 Abs. 2 Z 1 und§ 10 Abs. 3 Apothekengesetz vorliegt (VwGH 18.02.2010, Zl. 2008/10/0320).Einem Arzt, der eine bestehende Hausapotheke führt, kommt im Konzessions-erteilungsverfahren für eine öffentliche Apotheke nur
Paragraph 48, Absatz 2, römisch vier m, Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz ein Einspruchsrecht und Parteistellung zu, wenn er seine Hausapotheke wegen der Neuerrichtung
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Apotheken-gesetz schließen muss (Potacs/Scholz, Apothekenrecht, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 2. Aufl. Rz 56). Dies ist der Fall, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als vier Straßenkilometer beträgt und keine, „Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde“ im Sinn von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, und, Paragraph 10, Absatz 3, Apothekengesetz vorliegt (VwGH 18.02.2010, Zl. 2008/10/0320). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in der Vergangenheit ausgeführt, dass im Hinblick auf die „mit dieser Verzahnung [zwischen Haus- und öffentlichen Apotheken] gegebenen Betroffenheitsdichte derjenige …, dessen Rechtsbefugnis zurückgenommen werden soll, ein Recht darauf [hat], dass der Eintritt der Bedingungen, die zum Rechtsverlust führen …, in einem gesetzmäßigen Verfahren unter seiner Mitwirkung festgestellt wird“ (VwSlg 13.092 A/1989, VwGH 16.1.1990, Zl. 89/08/0063; in der früheren Judikatur hat der VwGH eine Parteistellung noch abgelehnt: VwGH 24.1982, Zl. 82/08/0139, Zl. 82/08/0140, VwSlg 11.594 A/1984; siehe auch VfSlg 5648/1967; vgl. dazu Pöschl, Wirtschaftliche Interessen und subjektive Rechte in FS Wimmer
GVG kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im Gegenstand stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrages unterbleiben konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. , Im Gegenstand stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrages unterbleiben konnte. Im Ergebnis waren daher die Beschwerden des Dr. med. F D und der Frau Dr. med. E B infolge fehlender Parteistellung mangels Beschwerdelegitimation mittels Beschluss zurückzuweisen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.48.30.3356.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.