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{'item': 'LVwG 43.19-866/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlLVwG 43.19-866/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des AB, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26.01.2017, GZ: BHGU-170740/2016-20, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 360 Abs 1 sowie § 80 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 82/2016, wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 360, Absatz eins, sowie Paragraph 80, Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016,, wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß § 360 Abs 1 GewO zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die gesamte Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes „freies Gewerbe, Handelsgewerbe“ des Herrn AB, welche auf dem Standort N neben Dstraße x, Grundstück Nr. xx, KG xx, eingerichtet wurde, geschlossen, insbesondere verfügt, dass sämtliche eben dort gelagerten KFZ (ca. 100) binnen einer Woche zu entfernen sind. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die gesamte Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes „freies Gewerbe, Handelsgewerbe“ des Herrn AB, welche auf dem Standort N neben Dstraße x, Grundstück Nr. xx, KG xx, eingerichtet wurde, geschlossen, insbesondere verfügt, dass sämtliche eben dort gelagerten KFZ (ca. 100) binnen einer Woche zu entfernen sind. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass eine Betriebsanlagengenehmigung für diesen Standort „hier amtlich“ nicht vorgefunden habe werden können und auch von Herrn AB im Rahmen einer polizeilichen Erhebung vom 07.11.2016 nicht habe vorgewiesen werden können. Herr AB sei seit 21.10.2016 auf dem Standort N, neben Dstraße x, zur Ausübung des Gewerbes „freies Gewerbe, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994 eingeschränkt auf den Autoexport“ berechtigt. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sei am 29.09.2016 informiert worden, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Standort neben der Betriebsanlage Tischlerei C Fahrzeuge abgestellt seien. Diesbezüglich sei am 14.11.2016 insbesondere auch ein Schreiben der Gemeinde an die belangte Behörde übermittelt worden. Eine polizeiliche Kontrolle am 06.12.2016 habe ergeben, dass ca. 100 Fahrzeuge am genannten Standort abgestellt gewesen seien. Herr AB sei mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2016 aufgefordert worden, den in der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass der nicht genehmigte gewerbliche Betrieb am oben genannten Standort umgehend bis zur allfälligen Erteilung einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung einzustellen und binnen zwei Wochen die zwischen gelagerten Fahrzeuge zu entfernen seien sowie weitere gewerbliche Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen von Fahrzeugen am Standort unterlassen werden. Eine Erhebung durch Organe der PI L am 05.01.2017 habe ergeben, dass am verfahrensgegenständlichen Standort unvermindert Geschäftstätigkeit durchgeführt werde. Es seien unverändert ca. 100 Fahrzeuge abgestellt. Zumal Herr AB der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen sei, sei die Schließung der gesamten Betriebsanlage zu verfügen gewesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass eine Betriebsanlagengenehmigung für diesen Standort „hier amtlich“ nicht vorgefunden habe werden können und auch von Herrn Ausschussbericht im Rahmen einer polizeilichen Erhebung vom 07.11.2016 nicht habe vorgewiesen werden können. Herr Ausschussbericht sei seit 21.10.2016 auf dem Standort N, neben Dstraße x, zur Ausübung des Gewerbes „freies Gewerbe, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 eingeschränkt auf den Autoexport“ berechtigt. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sei am 29.09.2016 informiert worden, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Standort neben der Betriebsanlage Tischlerei C Fahrzeuge abgestellt seien. Diesbezüglich sei am 14.11.2016 insbesondere auch ein Schreiben der Gemeinde an die belangte Behörde übermittelt worden. Eine polizeiliche Kontrolle am 06.12.2016 habe ergeben, dass ca. 100 Fahrzeuge am genannten Standort abgestellt gewesen seien. Herr Ausschussbericht sei mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2016 aufgefordert worden, den in der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass der nicht genehmigte gewerbliche Betrieb am oben genannten Standort umgehend bis zur allfälligen Erteilung einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung einzustellen und binnen zwei Wochen die zwischen gelagerten Fahrzeuge zu entfernen seien sowie weitere gewerbliche Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen von Fahrzeugen am Standort unterlassen werden. Eine Erhebung durch Organe der PI L am 05.01.2017 habe ergeben, dass am verfahrensgegenständlichen Standort unvermindert Geschäftstätigkeit durchgeführt werde. Es seien unverändert ca. 100 Fahrzeuge abgestellt. Zumal Herr Ausschussbericht der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen sei, sei die Schließung der gesamten Betriebsanlage zu verfügen gewesen. Rechtzeitig hat Herr AB Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben; begründend führte er aus, dass er das Grundstück Nr. xx gepachtet habe und dieses schon „seit 17.09.2007 Teil einer bestehenden Betriebsstätten- und Baugenehmigung der gleichen Art, nämlich Lagerplatz als Zwischenlager für PKW und Klein-LKW bis 3,5 t, GZ: xx.“ sei. Der Verpächter habe im guten Glauben das Pachtgrundstück verpachtet, da er der Meinung gewesen sei, dass eine Teilbetriebsstättengenehmigung noch aufrecht sei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass diese Genehmigung im Zuge der Betriebsstättenänderung der Tischlerei „von Amts wegen gelöscht“ worden sei, wobei kein Löschungsbescheid ausgestellt worden sei. Es gebe auch keinen Kenntnisnahmenbescheid, der eventuell einen Weiterbestand der Betriebsstättengenehmigung auf seinem Grundstück sichere. Aufgrund dieser Tatsache sei von ihm ein Antrag auf Betriebsstättengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingebracht worden. Bei der Betriebsstättenänderung der Tischlerei C sei der Verpächter geladen worden, die Sachverständigen hätten die baulichen Maßnahmen besprochen, jedoch mit keinem Wort die noch haftende Teilbetriebsstättengenehmigung auf seinem Grundstück erwähnt, „daraufhin sei von Amts wegen gelöscht worden“. Daraus sei zu erschließen, dass der Grundstückseigentümer einem Irrtum unterlegen sei, wobei er „indirekt, ohne sein Wissen, der amtswegigen Löschung zustimmte und nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde“. AB stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. Rechtzeitig hat Herr Ausschussbericht Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben; begründend führte er aus, dass er das Grundstück Nr. xx gepachtet habe und dieses schon „seit 17.09.2007 Teil einer bestehenden Betriebsstätten- und Baugenehmigung der gleichen Art, nämlich Lagerplatz als Zwischenlager für PKW und Klein-LKW bis 3,5 t, GZ: xx.“ sei. Der Verpächter habe im guten Glauben das Pachtgrundstück verpachtet, da er der Meinung gewesen sei, dass eine Teilbetriebsstättengenehmigung noch aufrecht sei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass diese Genehmigung im Zuge der Betriebsstättenänderung der Tischlerei „von Amts wegen gelöscht“ worden sei, wobei kein Löschungsbescheid ausgestellt worden sei. Es gebe auch keinen Kenntnisnahmenbescheid, der eventuell einen Weiterbestand der Betriebsstättengenehmigung auf seinem Grundstück sichere. Aufgrund dieser Tatsache sei von ihm ein Antrag auf Betriebsstättengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingebracht worden. Bei der Betriebsstättenänderung der Tischlerei C sei der Verpächter geladen worden, die Sachverständigen hätten die baulichen Maßnahmen besprochen, jedoch mit keinem Wort die noch haftende Teilbetriebsstättengenehmigung auf seinem Grundstück erwähnt, „daraufhin sei von Amts wegen gelöscht worden“. Daraus sei zu erschließen, dass der Grundstückseigentümer einem Irrtum unterlegen sei, wobei er „indirekt, ohne sein Wissen, der amtswegigen Löschung zustimmte und nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde“. Ausschussbericht stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. Von der belangten Behörde wurden sämtliche anlagenrechtliche Genehmigungsbescheide einschließlich der vidierten Plan- und Beschreibungsunterlagen den verfahrensgegenständlichen Standort betreffend vorgelegt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

  1. Mit Bescheid vom 05.04.1995, GZ: 4.1V 5-1994, hat die belangte Behörde die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage zur Teigwarenerzeugung inklusive Ölfeuerungsanlage auf dem Standort Grstk-Nr. xx bis xx der KG xx (N, Dstraße) erteilt. Mit Bescheid vom 17.06.1997, GZ: 4.1-557/97, hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung dieser Betriebsanlage für die Teigwarenerzeugung durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Kälteanlage gewerberechtlich genehmigt. Mit Bescheid vom 28.09.1999, GZ: 4.1-128/99, hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Anzeige über den Austausch einer Produktionslinie für die Erzeugung von Teigtaschen in der Teigwarenerzeugungsbetriebsanlage zur Kenntnis genommen.
  2. Mit Bescheid vom 02.07.2008, GZ: 4.1-636/07, hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Anzeige der Änderung der Teigwarenerzeugung in eine Betriebsanlage für den Autohandel (baulich und maschinelle Änderungen sowie Auflassung von Teilen der einstigen Betriebsanlage zur Teigwarenerzeugung) über Anzeige der D Kfz-Handel OHG zur Kenntnis genommen. Aus der Betriebsbeschreibung, Seite 3 des Bescheides, ergibt sich Folgendes: „Im Außenbereich wurden die Grundstücke Nr. xx und xx der Betriebsanlage hinzugefügt. Auf diesen Grundstücken werden Kraftfahrzeuge und Klein-LKW abgestellt. In der Mitte des Platzes wurde ein Lichtmast mit vier Halogenstrahlern errichtet. Daneben befindet sich ein Kleincontainer, in dem Batterien und Autozubehörteile gelagert werden.“ In der vidierten Planunterlage „allgemeine Projektbeschreibung“ wird zur Art der Anlage ausgeführt: „KFZ-Handel mit Werkstätte für Eigenbedarf“.
  3. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat mit Bescheid vom 17.06.2014, GZ: 4.1-119/14, die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung „der gewerberechtlichen Betriebsanlage auf dem Standort Nr. xx, xx, xx, KG xx (Adresse: x, Dstraße) über Ansuchen der Tischlerei C GmbH durch bauliche, maschinelle und die Betriebsführung betreffende Änderungen erteilt. Aus der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, Seite 33 und folgende des Bescheides vom 17.06.2014 ergibt sich, dass im Osten des Grundstückes xx ein Flugdach errichtet wird und dieses sowie ein Bereich im Freien auf Grundstück xx der Lagerung von Holzstößen dient. Als Abgrenzung des Betriebsareals zu den angrenzenden Grundstücken sei nach Angabe eine Einzäunung bestehend.
  4. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gewerbes „freies Gewerbe, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe gemäß § 5 Abs 2 GewO, eingeschränkt auf den Autoexport“, GISA Zl. xx und hat dieser die Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung von xx G L Hstraße, nach N, Dstraße, angezeigt, welche mit Wirksamkeit 21.10.2016 zur Kenntnis genommen und ins GISA eingetragen wurde.
  5. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gewerbes „freies Gewerbe, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO, eingeschränkt auf den Autoexport“, GISA Zl. xx und hat dieser die Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung von xx G L Hstraße, nach N, Dstraße, angezeigt, welche mit Wirksamkeit 21.10.2016 zur Kenntnis genommen und ins GISA eingetragen wurde.
  6. Über Ansuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die belangte Behörde mit, dass mangels Erfassung in den „hier amtlich vorliegenden Akten nicht konkret nachvollzogen werden kann, bis wann die D KFZ-Handels OHG am Standort Grundstück Nr. xx, KG xx auf Basis des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.07.2008, GZ: 4.1-636/07, einen Autohandel betrieben hat.“ Es werde davon ausgegangen, dass ab entsprechender Änderung der Betriebsanlage auf eine Tischlereibetriebsanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.06.2014, GZ: 4.1-119/14, das oben angeführte Grundstück nicht mehr gewerberechtlich genutzt werde. Informativ werde mitgeteilt, dass diesbezüglich vom Eigentümer der Grundstücke angegeben worden sei, dass auch ein entsprechendes Pachtverhältnis der Tischlerei C GmbH, betreffend das Grundstück Nr. xx, KG xx, nicht bestanden habe. Dieser Mitteilung angeschlossen war eine für das Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erstellte Zusammenfassung der zugrunde liegenden rechtlichen Situation, ergänzt mit der Mitteilung, dass eine gesonderte Auflassung nach § 83 Abs 2 GewO nicht angezeigt wurde. In der Zusammenfassung wird abschließend ausgeführt, dass „vor diesem Hintergrund, wird hier amtlich davon ausgegangen, dass im Rahmen des vorgenannten Bescheides vom 17.06.2014 eine teilweise Auflassung der Betriebsanlage, insbesondere im Hinblick auf das Grundstück Nr. xx, KG xx, erfolgte und sohin derzeit keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt.“
  7. Über Ansuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die belangte Behörde mit, dass mangels Erfassung in den „hier amtlich vorliegenden Akten nicht konkret nachvollzogen werden kann, bis wann die D KFZ-Handels OHG am Standort Grundstück Nr. xx, KG xx auf Basis des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.07.2008, GZ: 4.1-636/07, einen Autohandel betrieben hat.“ Es werde davon ausgegangen, dass ab entsprechender Änderung der Betriebsanlage auf eine Tischlereibetriebsanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.06.2014, GZ: 4.1-119/14, das oben angeführte Grundstück nicht mehr gewerberechtlich genutzt werde. Informativ werde mitgeteilt, dass diesbezüglich vom Eigentümer der Grundstücke angegeben worden sei, dass auch ein entsprechendes Pachtverhältnis der Tischlerei C GmbH, betreffend das Grundstück Nr. xx, KG xx, nicht bestanden habe. Dieser Mitteilung angeschlossen war eine für das Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erstellte Zusammenfassung der zugrunde liegenden rechtlichen Situation, ergänzt mit der Mitteilung, dass eine gesonderte Auflassung nach Paragraph 83, Absatz 2, GewO nicht angezeigt wurde. In der Zusammenfassung wird abschließend ausgeführt, dass „vor diesem Hintergrund, wird hier amtlich davon ausgegangen, dass im Rahmen des vorgenannten Bescheides vom 17.06.2014 eine teilweise Auflassung der Betriebsanlage, insbesondere im Hinblick auf das Grundstück Nr. xx, KG xx, erfolgte und sohin derzeit keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt.“ Für die Entscheidung sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend: § 360 Abs 1 GewO:Paragraph 360, Absatz eins, GewO:

(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. § 80 Abs 1 und Abs 5 GewO:Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 5, GewO:
(1)Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu vermeiden. Er hat, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(1)Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, zu vermeiden. Er hat, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(5)Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 02.07.2008, GZ: 4.1-636/07, für den Betrieb eines Autohandels auch auf Grundstück Nr. xx, Abstellflächen für KFZ und Klein-LKW gewerberechtlich genehmigt. Teile der Betriebsanlage der D KFZ-Handels OHG, nämlich jene Anlageteile auf Grundstück Nr. xx, xx und xx wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2014 in eine Betriebsanlage für eine Tischlerei geändert. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xx der KG xx ist von dieser Änderung nicht umfasst. Dieser Teil der Autohandelsbetriebsanlage wurde auch nicht im Sinne des § 80 GewO aufgelassen. Eine Auflassung ist eine endgültige Aufhebung der Widmung einer Betriebsanlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Anlageninhaber. Wird eine Betriebsanlage oder ein Teil einer Betriebsanlage aufgelassen, ist der Betriebsinhaber gemäß § 83 von Gesetzes wegen verpflichtet, die zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Betriebsanlage oder im aufgelassenen Teil ausgehenden Gefährdung, Belästigung etc. notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Auflassungen und Vorkehrungen sind der Behörde anzuzeigen. Eine derartige Anzeige liegt nicht vor. KFZ-Abstellplätze sind für die Erfüllung des Anlagenzwecks „Autohandel“ der wesentlichste Teil, der insbesondere auch für sich alleine, ohne den Anlagenteil „Werkstätte für Eigenbedarf“ selbstständig bestehen kann. Dass dieser Anlagenteil im Rahmen des Bescheides der belangten Behörde vom 17.06.2014 „teilweise aufgelassen“ worden wäre, ist weder rechtlich noch sachverhaltsbezogen nachvollziehbar. Selbst, wäre ab Antragstellung der Tischlerei C GmbH der Anlagenteil des Autohandels auf Grundstück Nr. xx faktisch nicht betrieben worden, so ist die Genehmigung im Hinblick auf § 80 Abs 1 GewO, welche eine fünfjährige Unterbrechung für die „automatische Löschung der Genehmigung der Betriebsanlage festlegt“, noch nicht verstrichen. Der Beschwerdeführer kann sich daher unter Berücksichtigung des § 80 Abs 5 GewO, der festlegt, dass durch den Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der rechtskräftigen Genehmigung (Genehmigungsänderung) nicht berührt wird, auf die mit Bescheid vom 02.07.2008, GZ: 4.1-636/07, für Grundstück Nr. xx der KG xx, erteilte Genehmigung für den Betrieb eines Autohandels – Abstellflächen für KFZ und Klein-LKW – berufen. Die sogenannte „dingliche Wirkung“ einer Betriebsanlagengenehmigung bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung eben jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Die Betriebsschließung nach § 360 Abs 1 GewO betreffend das Grundstück Nr. xx, KG xx und die Verfügung der Entfernung der abgestellten Kraftfahrzeuge, erweist sich daher als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 02.07.2008, GZ: 4.1-636/07, für den Betrieb eines Autohandels auch auf Grundstück Nr. xx, Abstellflächen für KFZ und Klein-LKW gewerberechtlich genehmigt. Teile der Betriebsanlage der D KFZ-Handels OHG, nämlich jene Anlageteile auf Grundstück Nr. xx, xx und xx wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2014 in eine Betriebsanlage für eine Tischlerei geändert. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xx der KG xx ist von dieser Änderung nicht umfasst. Dieser Teil der Autohandelsbetriebsanlage wurde auch nicht im Sinne des Paragraph 80, GewO aufgelassen. Eine Auflassung ist eine endgültige Aufhebung der Widmung einer Betriebsanlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Anlageninhaber. Wird eine Betriebsanlage oder ein Teil einer Betriebsanlage aufgelassen, ist der Betriebsinhaber gemäß Paragraph 83, von Gesetzes wegen verpflichtet, die zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Betriebsanlage oder im aufgelassenen Teil ausgehenden Gefährdung, Belästigung etc. notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Auflassungen und Vorkehrungen sind der Behörde anzuzeigen. Eine derartige Anzeige liegt nicht vor. KFZ-Abstellplätze sind für die Erfüllung des Anlagenzwecks „Autohandel“ der wesentlichste Teil, der insbesondere auch für sich alleine, ohne den Anlagenteil „Werkstätte für Eigenbedarf“ selbstständig bestehen kann. Dass dieser Anlagenteil im Rahmen des Bescheides der belangten Behörde vom 17.06.2014 „teilweise aufgelassen“ worden wäre, ist weder rechtlich noch sachverhaltsbezogen nachvollziehbar. Selbst, wäre ab Antragstellung der Tischlerei C GmbH der Anlagenteil des Autohandels auf Grundstück Nr. xx faktisch nicht betrieben worden, so ist die Genehmigung im Hinblick auf Paragraph 80, Absatz eins, GewO, welche eine fünfjährige Unterbrechung für die „automatische Löschung der Genehmigung der Betriebsanlage festlegt“, noch nicht verstrichen. Der Beschwerdeführer kann sich daher unter Berücksichtigung des Paragraph 80, Absatz 5, GewO, der festlegt, dass durch den Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der rechtskräftigen Genehmigung (Genehmigungsänderung) nicht berührt wird, auf die mit Bescheid vom 02.07.2008, GZ: 4.1-636/07, für Grundstück Nr. xx der KG xx, erteilte Genehmigung für den Betrieb eines Autohandels – Abstellflächen für KFZ und Klein-LKW – berufen. Die sogenannte „dingliche Wirkung“ einer Betriebsanlagengenehmigung bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung eben jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Die Betriebsschließung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO betreffend das Grundstück Nr. xx, KG xx und die Verfügung der Entfernung der abgestellten Kraftfahrzeuge, erweist sich daher als rechtswidrig. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.43.19.866.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.