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{'item': 'LVwG 52.28-989/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlLVwG 52.28-989/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Dr. R K-L und MMag. E L, vertreten durch L & P Rechtsanwälte, Wo, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28.02.2017, GZ: BHHF-20744/2017-2, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 20.01.2017 um Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Teilung von Waldgrundstücken für das GStNr 787/9, KG X abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 15, 17, 170 Forstgesetz und die §§ 7 und 19 Stmk. Waldschutzgesetz genannt. In der Begründung dieser Entscheidung ist der Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführer wiedergegeben. Nach Zitierung der im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass dieser Waldfläche im Waldentwicklungsplan ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung zugeordnet ist. Die Angabe, dass die Gemeinde eine Umwidmung der Waldfläche im Bauland grundsätzlich befürworte, könne nicht das öffentliche Interesse „Siedlungswesen“ begründen. Dazu sei eine rechtskräftige Umwidmung im Bauland von Nöten. Weiters ist ausgeführt, dass die Ansicht der Antragsteller, der abgesonderte kleine Waldteil sei für den gesamten Waldkomplex unbedeutend, vom forsttechnischen Amtssachverständigen nicht geteilt werden könne. Bei der betroffenen Fläche handle es sich um keinen abgesonderten Teil, der in die Baulandfläche des Grundstückes der Familie K-L vorspringe, sondern um einen Waldteil der im südlichsten Bereich des Baugrundstückes in das westlich anschließende Baugrundstück von Herrn P (GSt-Nr. 786/2) anschließe. Auch auf diesem nachbarlichen Baugrundstück würde sich im östlichen Bereich, unmittelbar an das GStNr 787/9 anschließend, ein Waldstreifen befinden, der durch die bereits durchgeführte Grundstücksteilung und der unbefugten Rodung teilweise isoliert wurde. Die Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 15 ForstG und § 7 Stmk. Waldschutzgesetz würden daher nicht vorliegen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 20.01.2017 um Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Teilung von Waldgrundstücken für das GStNr 787/9, KG römisch zehn abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 15, 17, 170, Forstgesetz und die Paragraphen 7 und 19 Stmk. Waldschutzgesetz genannt. In der Begründung dieser Entscheidung ist der Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführer wiedergegeben. Nach Zitierung der im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass dieser Waldfläche im Waldentwicklungsplan ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung zugeordnet ist. Die Angabe, dass die Gemeinde eine Umwidmung der Waldfläche im Bauland grundsätzlich befürworte, könne nicht das öffentliche Interesse „Siedlungswesen“ begründen. Dazu sei eine rechtskräftige Umwidmung im Bauland von Nöten. Weiters ist ausgeführt, dass die Ansicht der Antragsteller, der abgesonderte kleine Waldteil sei für den gesamten Waldkomplex unbedeutend, vom forsttechnischen Amtssachverständigen nicht geteilt werden könne. Bei der betroffenen Fläche handle es sich um keinen abgesonderten Teil, der in die Baulandfläche des Grundstückes der Familie K-L vorspringe, sondern um einen Waldteil der im südlichsten Bereich des Baugrundstückes in das westlich anschließende Baugrundstück von Herrn P (GSt-Nr. 786/2) anschließe. Auch auf diesem nachbarlichen Baugrundstück würde sich im östlichen Bereich, unmittelbar an das GStNr 787/9 anschließend, ein Waldstreifen befinden, der durch die bereits durchgeführte Grundstücksteilung und der unbefugten Rodung teilweise isoliert wurde. Die Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 15, ForstG und Paragraph 7, Stmk. Waldschutzgesetz würden daher nicht vorliegen. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass das öffentliche Walderhaltungsinteresse an der konkreten Waldfläche zu beurteilen ist, weil der Waldentwicklungsplan nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu aufgrund seiner Ungenauigkeit nicht geeignet sei. Die amtsbekannte Befürwortung einer Umwidmung des Grundstückes im Bauland durch die Gemeinde X sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Trennung des (unwesentlichen) Grundstücksteiles von dem restlichen Waldgrundstück ein besonderes öffentliches Interesse nicht entgegenstehe. Gesetzesmaterialien zu § 17 Abs 2 ForstG werden als Auslegungshinweis zitiert. Mangelndes Parteiengehör wurde ebenfalls kritisiert. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, einen Lokalaugenschein vorzunehmen und die begehrte Bewilligung zu erteilen, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass das öffentliche Walderhaltungsinteresse an der konkreten Waldfläche zu beurteilen ist, weil der Waldentwicklungsplan nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu aufgrund seiner Ungenauigkeit nicht geeignet sei. Die amtsbekannte Befürwortung einer Umwidmung des Grundstückes im Bauland durch die Gemeinde römisch zehn sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Trennung des (unwesentlichen) Grundstücksteiles von dem restlichen Waldgrundstück ein besonderes öffentliches Interesse nicht entgegenstehe. Gesetzesmaterialien zu Paragraph 17, Absatz 2, ForstG werden als Auslegungshinweis zitiert. Mangelndes Parteiengehör wurde ebenfalls kritisiert. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, einen Lokalaugenschein vorzunehmen und die begehrte Bewilligung zu erteilen, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist gemäß § 15 Abs 1 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2016/56 (ForstG) verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Nach Abs 3 hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme von diesem Teilungsverbot zu bewilligen. Absatz 4 ermächtigt die Landesgesetzgebung das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen festzulegen. Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz, BGBl 1975/440 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/56 (ForstG) verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Nach Absatz 3, hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme von diesem Teilungsverbot zu bewilligen. Absatz 4 ermächtigt die Landesgesetzgebung das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen festzulegen. Gemäß § 7 Abs 1 Steiermärkisches Waldschutzgesetz, LGBl 1982/21 idF LGBl 2013/87 (StWSchG) ist die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 Meter aufweisen unzulässig. Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind unter anderem nach Abs 2 lit a von der Behörde nur zu bewilligen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere wie die in § 17 Abs 2 und 3 ForstG angeführten dies rechtfertigen. Im Verfahren nach Abs 2 lit a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören (Abs 3). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Steiermärkisches Waldschutzgesetz, LGBl 1982/21 in der Fassung LGBl 2013/87 (StWSchG) ist die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 Meter aufweisen unzulässig. Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind unter anderem nach Absatz 2, Litera a, von der Behörde nur zu bewilligen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere wie die in Paragraph 17, Absatz 2 und 3 ForstG angeführten dies rechtfertigen. Im Verfahren nach Absatz 2, Litera a, ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören (Absatz 3,). III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdevorbringen sind insofern berechtigt, als die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Zuerst ist auf den statischen Verweis in § 7 Abs 2 lit a StWSchG zu verweisen. Die Ausführungsbestimmung des § 7 StWSchG wurde vor Inkrafttreten der Forstgesetz-Novelle BGBl I 2002/59 erlassen. Die Anführung des § 17 Abs 2 und 3 ForstG in § 7 Abs 2 StWSchG bezieht sich auf den Text des Forstgesetzes, wie er im Zeitpunkt der Erlassung des StWSchG bestand. Die genannten Absätze 2 und 3 entsprechen jetzt den Absätzen 3 und 4 in § 17 des derzeit in Geltung stehenden Forstgesetzes. Der aktuell in Geltung stehende § 17 Abs 2 ForstG, der die Forstbehörde ermächtigt Rodungsbewilligungen ohne Prüfung anderer öffentlicher Interessen zu erteilen, wenn der Rodung kein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse entgegensteht, kann nicht auf Waldteilungen bezogen werden. Die Beschwerdevorbringen sind insofern berechtigt, als die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Zuerst ist auf den statischen Verweis in Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, StWSchG zu verweisen. Die Ausführungsbestimmung des Paragraph 7, StWSchG wurde vor Inkrafttreten der Forstgesetz-Novelle BGBl römisch eins 2002/59 erlassen. Die Anführung des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 ForstG in Paragraph 7, Absatz 2, StWSchG bezieht sich auf den Text des Forstgesetzes, wie er im Zeitpunkt der Erlassung des StWSchG bestand. Die genannten Absätze 2 und 3 entsprechen jetzt den Absätzen 3 und 4 in Paragraph 17, des derzeit in Geltung stehenden Forstgesetzes. Der aktuell in Geltung stehende Paragraph 17, Absatz 2, ForstG, der die Forstbehörde ermächtigt Rodungsbewilligungen ohne Prüfung anderer öffentlicher Interessen zu erteilen, wenn der Rodung kein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse entgegensteht, kann nicht auf Waldteilungen bezogen werden. Es ist daher für die Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrages unerheblich, ob ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse ausgedrückt in der Ausweisung im Waldentwicklungsplan oder auch durch konkrete Bewertung durch einen Forstsachverständigen besteht. Das StWSchG nimmt für die Teilung von Waldgrundstücken jedenfalls ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse als Teilungshindernis an. Damit hätte aber die belangte Behörde das von den Beschwerdeführern als Antragsteller geltend gemachte öffentliche Interesse des Siedlungswesens von Amts wegen zu prüfen gehabt, damit sie beurteilen kann, ob dieses öffentliche Interesse vorliegt und, bejahendenfalls es eine Ausnahme von den Mindestausmaßen rechtfertigt. Dazu hat sie im fortgesetzten Verfahren die Einholung einer fachlichen Stellungnahme des örtlichen Raumplaners der betreffenden Gemeinde zu veranlassen, die den Nachweis dafür erbringt, ob mit der Teilung des Waldes Bauland besser gestaltet wird oder die geplante Teilung sonst im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens liegt. Erst diese Stellungnahme ermöglicht es der Forstbehörde zu beurteilen, ob eine Ausnahme von den Mindestausmaßen zu bewilligen ist oder die begehrte Bewilligung versagt werden muss. Das Verwaltungsgericht ist daher berechtigt den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die sich aus dem gestellten verfahrenseinleitenden Antrag ergebende Notwendigkeit der Prüfung des geltend gemachten öffentlichen Interesses des Siedlungswesens ist durchzuführen; dies im Hinblick und im Interesse der Raschheit des Verfahrens zur Klärung örtlicher öffentlicher Interessen durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Die sich aus dem gestellten verfahrenseinleitenden Antrag ergebende Notwendigkeit der Prüfung des geltend gemachten öffentlichen Interesses des Siedlungswesens ist durchzuführen; dies im Hinblick und im Interesse der Raschheit des Verfahrens zur Klärung örtlicher öffentlicher Interessen durch die belangte Behörde vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.28.989.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.