← Österreich

{'item': 'LVwG 41.25-1226/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlLVwG 41.25-1226/2017 TextA. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterMag. Michael Hackstock über die Beschwerde der S GmbH, St. V, Sstraße, vertreten durch Mag. J T, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für G T U GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, W, R, Hkai, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017, Präsrechtl.T./FO/Umlagen/Bescheide-Kö/Kr,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der S GmbH, St. römisch fünf, Sstraße, vertreten durch Mag. J T, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für G T U GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, W, R, Hkai, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017, , Präsrechtl.T./FO/Umlagen/Bescheide-Kö/Kr, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 10.04.2017 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert wird, dass der Präsident der Wirtschaftskammer Steiermark den Antrag der S GmbH auf Feststellung der Zugehörigkeit „zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07.12.1994 gemäß § 57 Handelskammergesetz, BGBl. 1946/182 idF der 11. Handelskammergesetz-novelle BGBl. 1994/661“, und den Antrag „auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf“ auf Rechtsgrundlage §§ 20 Abs 1 iVm 122 Abs 5 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998-WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 idF BGBl. I Nr. 50/2016 (in der Folge WKG), mangels Zuständigkeit zurückweist. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 10.04.2017 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert wird, dass der Präsident der Wirtschaftskammer Steiermark den Antrag der S GmbH auf Feststellung der Zugehörigkeit „zu Verbundgruppen gemäß Punkt römisch acht des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07.12.1994 gemäß Paragraph 57, Handelskammergesetz, BGBl. 1946/182 in der Fassung der 11. Handelskammergesetz-, novelle BGBl. 1994/661“, und den Antrag „auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf“ auf Rechtsgrundlage Paragraphen 20, Absatz eins, in Verbindung mit 122 Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998-WKG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (in der Folge WKG), mangels Zuständigkeit zurückweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B. Überdies hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den RichterMag. Michael Hackstock über den Antrag der S GmbH, St. V, Sstraße, vertreten durch Mag. J T, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für G T U GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, W, R, Hkai, den Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts zum Ersatz der der Beschwerdeführerin wegen der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, den Überdies hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter, Mag. Michael Hackstock über den Antrag der S GmbH, St. römisch fünf, Sstraße, vertreten durch Mag. J T, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für G T U GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, W, R, Hkai, den Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts zum Ersatz der der Beschwerdeführerin wegen der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG) iVm § 17 leg. cit. und § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG), wird dieser Antrag vom 10.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. und Paragraph 74, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden AVG), wird dieser Antrag vom 10.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.04.2017, GZ: LVwG 02.1-13/2017-49, wurde die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachte Beschwerde der S GmbH vom 10.04.2017 gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid auf Rechtsgrundlage § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, an die Wirtschaftskammer Steiermark weitergeleitet, welche die gegenständliche Beschwerde mit Eingabe vom 03.05.2017 mit samt den Originalunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorlegte. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.04.2017, , GZ: LVwG 02.1-13/2017-49, wurde die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachte Beschwerde der S GmbH vom 10.04.2017 gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid auf Rechtsgrundlage , Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 82 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, an die Wirtschaftskammer Steiermark weitergeleitet, welche die gegenständliche Beschwerde mit Eingabe vom 03.05.2017 mit samt den Originalunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorlegte. Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht von Behördenseite vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit E-Mail-Eingabe vom 01.02.2017 stellte die S GmbH, situiert in St. V, Sstraße, bei der Wirtschaftskammer Steiermark den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer Verbundgruppe gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages gemäß § 57 Handelskammergesetz, BGBl. 1946/182 idF der 11. Handelskammergesetznovelle BGBl. 1994/661. Unter einem wurde, nach Verweis auf in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Anbringen, auch ein Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1. betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf eingebracht. Mit E-Mail-Eingabe vom 01.02.2017 stellte die S GmbH, situiert in , St. römisch fünf, Sstraße, bei der Wirtschaftskammer Steiermark den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer Verbundgruppe gemäß Punkt römisch acht des Delegierungsbeschlusses des Kammertages gemäß Paragraph 57, Handelskammergesetz, BGBl. 1946/182 in der Fassung der 11. Handelskammergesetznovelle BGBl. 1994/661. Unter einem wurde, nach Verweis auf in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Anbringen, auch ein Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1. betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf eingebracht. Über einen auch bei der Finanzbehörde eingebrachten Antrag der S GmbH betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07.12.1994 gemäß § 57 Handelskammergesetz, BGBl. 1946/182 idF der 11. Handelskammernovelle, BGBl. 1994/661, und die davon abgeleitete Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf wurde von Seiten des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg mit Bescheid vom 24.01.2017, Abgabenkontnummer 72-221/3907, entschieden und dieser Antrag auf Rechtsgrundlage § 13 Abs 1 S.1 AVOG mangels sachlicher Zuständigkeit des Finanzamtes abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, sodass letzterer bis dato nicht in Rechtskraft erwuchs. Über einen auch bei der Finanzbehörde eingebrachten Antrag der S GmbH betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zu Verbundgruppen gemäß Punkt römisch acht des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07.12.1994 gemäß Paragraph 57, Handelskammergesetz, BGBl. 1946/182 in der Fassung der , 11. Handelskammernovelle, BGBl. 1994/661, und die davon abgeleitete Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf wurde von Seiten des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg mit Bescheid vom 24.01.2017, Abgabenkontnummer 72-221/3907, entschieden und dieser Antrag auf Rechtsgrundlage Paragraph 13, Absatz eins, S.1 AVOG mangels sachlicher Zuständigkeit des Finanzamtes abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, sodass letzterer bis dato nicht in Rechtskraft erwuchs. Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen, nunmehr bekämpften Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017 wurde der bei diesem eingebrachte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 auf Rechtsgrundlage § 122 Abs 5 WKG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen, nunmehr bekämpften Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017 wurde der bei diesem eingebrachte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 auf Rechtsgrundlage Paragraph 122, Absatz 5, WKG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Dieser behördlichen Erledigung lag der im Wesentlichen dahingehend begründete Antrag zu Grunde, dass von Seiten der Finanzbehörde der Antrag der S GmbH auf Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 mangels sachlicher Zuständigkeit des Finanzamtes abgewiesen worden sei und die Teilbefreiung von der Feststellung der Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zu den genannten Verbundgruppen abhänge, weshalb auch beantragt werde, die Feststellung der Zugehörigkeit der S zu den gegenständlichen Verbundgruppen durch den Präsidenten der WKO Steiermark festzustellen, wobei die dem Grunde nach bestehende Umlagepflicht der Antragstellerin jedoch nicht bestritten werde. Unter Hinweis auf § 122 Abs 3 WKG, wonach das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer beschließen könne, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde, sowie, dass dies auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagen-ermittlung im Sinne des § 122 Abs 3 WKG gelte, welche am steuerbaren Umsatz anknüpfe, wurde ausgeführt, dass die S GmbH die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07. Dezember 1994 erfülle. Auch werde aufgrund der unterschiedlichen Aussagen betreffend Zuständigkeit in Bezug auf die von der Gruppenzugehörigkeit abgeleitete Teilbefreiung ersucht, Stellung zu nehmen, bei wem die sachliche Zuständigkeit für die Teilbefreiung der Kammerumlage liege und ob die Teilbefreiung ausschließlich auf der Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen basiere und für den Fall, dass für die Teilbefreiung die Zuständigkeit bei der Finanzbehörde liegen solle, welche grundlegenden Unterlagen bzw. Nachweise dem Finanzamt zur Festsetzung der Kammerumlagenteilbefreiung vorzulegen seien. Die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen stelle ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zur Teilbefreiung der Selbstberechnungsabgabe dar. Nach der Rechtsprechung seien zwar bescheidmäßige Feststellungen von rechtserheblichen Tatsachen nur zulässig, wenn sie durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorgesehen seien. Ein solcher Feststellungsbescheid sei nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden könne; das andere Verfahren müsse allerdings gleichwertig sein. Als Gleichwertigkeit sei zu verstehen, dass durch ein anderes Verfahren, wie beispielsweise dem Festsetzungsverfahren für die Partei, kein Nachteil entstehe. Ein Feststellungsbescheid sei insbesondere dann ein notwendiges Mittel, wenn die Partei sich der Gefahr einer Bestrafung aussetze, solange die Rechtslage ungeklärt sei oder wenn sonstige Rechtsnachteile drohen würden. Die unklare Rechtslage stelle für die S GmbH zweifelsohne einen rechtserheblichen Nachteil dar. Somit stelle die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe ein besonders gewichtiges Parteieninteresse an einer dadurch erst zu bewirkenden Rechtssicherheit dar. Die gegenständliche Zugehörigkeit zeitnah und rechtskräftig festzuhalten, könne späterhin absehbaren Beweisschwierigkeiten einzig sinnvoll vorbeugen. Die Feststellung über die Gruppenzugehörigkeit sei als rechtliche Notwendigkeit einzustufen, also die tatsächliche Unvermeidbarkeit einer unbedingt klärungsbedürftigen Situation. Unter Verweis auf einschlägiges Schrifttum wurde festgehalten, dass nach jüngerer Rechtsprechung auch die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen nach § 92 Abs 1 lit b BAO als Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen zu verstehen sei. Derartige Bescheide über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen würden an jenem Stufenbau teilnehmen, den § 185 BAO für gesonderte Feststellungen verfüge, indem er diese zu Grundlagenbescheiden erkläre. Gesonderte Feststellungen gemäß § 185 BAO seien Grundlagebescheide gemäß § 192 BAO. Sie würden eine derartige Bescheidhierarchie schaffen, dass auf den in ihnen zum Ausdruck kommenden Aussprüchen weitere Feststellungen, aber auch Abgabenleistungsbescheide, aufzubauen hätten, ohne eigenständig die vorgeordneten Feststellungen verrücken oder gar außer Acht lassen zu dürfen. Feststellungen könnten abseits jeglicher Verjährungsfristen getroffen werden, würden ihrerseits aber bereits eingetretene Verjährungen nicht beseitigen. Darüber hinaus wurde ersucht, das Kammermitglied in dieser Kompetenzzuständigkeit zu unterstützen, indem die Behörde das zuständige Finanzamt kontaktiere und die zur Teilbefreiung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stelle. Dieser behördlichen Erledigung lag der im Wesentlichen dahingehend begründete Antrag zu Grunde, dass von Seiten der Finanzbehörde der Antrag der S GmbH auf Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 mangels sachlicher Zuständigkeit des Finanzamtes abgewiesen worden sei und die Teilbefreiung von der Feststellung der Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zu den genannten Verbundgruppen abhänge, weshalb auch beantragt werde, die Feststellung der Zugehörigkeit der S zu den gegenständlichen Verbundgruppen durch den Präsidenten der WKO Steiermark festzustellen, wobei die dem Grunde nach bestehende Umlagepflicht der Antragstellerin jedoch nicht bestritten werde. Unter Hinweis auf Paragraph 122, Absatz 3, WKG, wonach das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer beschließen könne, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde, sowie, dass dies auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagen-ermittlung im Sinne des Paragraph 122, Absatz 3, WKG gelte, welche am steuerbaren Umsatz anknüpfe, wurde ausgeführt, dass die S GmbH die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen gemäß Punkt römisch acht des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07. Dezember 1994 erfülle. Auch werde aufgrund der unterschiedlichen Aussagen betreffend Zuständigkeit in Bezug auf die von der Gruppenzugehörigkeit abgeleitete Teilbefreiung ersucht, Stellung zu nehmen, bei wem die sachliche Zuständigkeit für die Teilbefreiung der Kammerumlage liege und ob die Teilbefreiung ausschließlich auf der Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen basiere und für den Fall, dass für die Teilbefreiung die Zuständigkeit bei der Finanzbehörde liegen solle, welche grundlegenden Unterlagen bzw. Nachweise dem Finanzamt zur Festsetzung der Kammerumlagenteilbefreiung vorzulegen seien. Die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen stelle ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zur Teilbefreiung der Selbstberechnungsabgabe dar. Nach der Rechtsprechung seien zwar bescheidmäßige Feststellungen von rechtserheblichen Tatsachen nur zulässig, wenn sie durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorgesehen seien. Ein solcher Feststellungsbescheid sei nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden könne; das andere Verfahren müsse allerdings gleichwertig sein. Als Gleichwertigkeit sei zu verstehen, dass durch ein anderes Verfahren, wie beispielsweise dem Festsetzungsverfahren für die Partei, kein Nachteil entstehe. Ein Feststellungsbescheid sei insbesondere dann ein notwendiges Mittel, wenn die Partei sich der Gefahr einer Bestrafung aussetze, solange die Rechtslage ungeklärt sei oder wenn sonstige Rechtsnachteile drohen würden. Die unklare Rechtslage stelle für die S GmbH zweifelsohne einen rechtserheblichen Nachteil dar. Somit stelle die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe ein besonders gewichtiges Parteieninteresse an einer dadurch erst zu bewirkenden Rechtssicherheit dar. Die gegenständliche Zugehörigkeit zeitnah und rechtskräftig festzuhalten, könne späterhin absehbaren Beweisschwierigkeiten einzig sinnvoll vorbeugen. Die Feststellung über die Gruppenzugehörigkeit sei als rechtliche Notwendigkeit einzustufen, also die tatsächliche Unvermeidbarkeit einer unbedingt klärungsbedürftigen Situation. Unter Verweis auf einschlägiges Schrifttum wurde festgehalten, dass nach jüngerer Rechtsprechung auch die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO als Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen zu verstehen sei. Derartige Bescheide über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen würden an jenem Stufenbau teilnehmen, den Paragraph 185, BAO für gesonderte Feststellungen verfüge, indem er diese zu Grundlagenbescheiden erkläre. Gesonderte Feststellungen gemäß Paragraph 185, BAO seien Grundlagebescheide gemäß Paragraph 192, BAO. Sie würden eine derartige Bescheidhierarchie schaffen, dass auf den in ihnen zum Ausdruck kommenden Aussprüchen weitere Feststellungen, aber auch Abgabenleistungsbescheide, aufzubauen hätten, ohne eigenständig die vorgeordneten Feststellungen verrücken oder gar außer Acht lassen zu dürfen. Feststellungen könnten abseits jeglicher Verjährungsfristen getroffen werden, würden ihrerseits aber bereits eingetretene Verjährungen nicht beseitigen. Darüber hinaus wurde ersucht, das Kammermitglied in dieser Kompetenzzuständigkeit zu unterstützen, indem die Behörde das zuständige Finanzamt kontaktiere und die zur Teilbefreiung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stelle. Der Präsident der Wirtschaftskammer Steiermark verneinte die Zuständigkeit im bekämpften Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Mitgliedschaft der S GmbH zur Wirtschaftskammerorganisation von dieser nie angezweifelt worden sei und der Antrag auf Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall zur Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage Art. 8 (Verbundgruppe) des Präsidiumsbeschlusses vom 01.01.1995 der Wirtschaftskammer Österreich aufgrund des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07.12.1994 (siehe Durchführungserlass zur KU1, AÖF Nr. 159/1995) heranzuziehen sei, sowie der Antrag auf Teilbefreiung zur KU1 zur Vorsteuer aus dem Tiereinkauf würden, nicht die Frage der Kammermitgliedschaft, sondern ausschließlich die KU1-Bemessungsgrundlagen und damit die Feststellung der Umlagenhöhe berühren würden, wofür der Wirtschaftskammer Steiermark eine Zuständigkeit nicht zukomme. Über die Höhe der Kammerumlagen würde ausschließlich die Finanzbehörde entscheiden. Der Präsident der Wirtschaftskammer Steiermark verneinte die Zuständigkeit im bekämpften Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Mitgliedschaft der S GmbH zur Wirtschaftskammerorganisation von dieser nie angezweifelt worden sei und der Antrag auf Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall zur Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage Artikel 8, (Verbundgruppe) des Präsidiumsbeschlusses vom 01.01.1995 der Wirtschaftskammer Österreich aufgrund des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07.12.1994 (siehe Durchführungserlass zur KU1, AÖF Nr. 159 aus 1995,) heranzuziehen sei, sowie der Antrag auf Teilbefreiung zur KU1 zur Vorsteuer aus dem Tiereinkauf würden, nicht die Frage der Kammermitgliedschaft, sondern ausschließlich die KU1-Bemessungsgrundlagen und damit die Feststellung der Umlagenhöhe berühren würden, wofür der Wirtschaftskammer Steiermark eine Zuständigkeit nicht zukomme. Über die Höhe der Kammerumlagen würde ausschließlich die Finanzbehörde entscheiden. Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten der S GmbH mit Schriftsatz vom 10.04.2017 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „

  1. a)gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung der Finanzbehörde zu unserer Beschwerde vom 17. Februar 2017 das gegenständliche Beschwerdeverfahren aussetzen und
  2. b)im Falle der Entscheidung der Finanzbehörde entgegen dem gestellten Antrag zur TeilbefreiungGegen diesen Bescheid wurde von Seiten der S GmbH mit Schriftsatz vom 10.04.2017 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „
  3. a)gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung der Finanzbehörde zu unserer Beschwerde vom 17. Februar 2017 das gegenständliche Beschwerdeverfahren aussetzen und
  4. b)im Falle der Entscheidung der Finanzbehörde entgegen dem gestellten Antrag zur Teilbefreiung ● gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann ● die Frage der Zuständigkeit klären und ● den angefochtenen Bescheid der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017, Präs.-rechtl.T./FO/Umlagen/Bescheide-Kö/Kr, zugestellt am 13.03.2017, betreffend der Zuständigkeit zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und zur Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständigen Behörden zurückverweisen und  den angefochtenen Bescheid der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017, Präs.-rechtl.T./FO/Umlagen/Bescheide-Kö/Kr, zugestellt am 13.03.2017, betreffend der Zuständigkeit zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und zur Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständigen Behörden zurückverweisen und ● über die Zugehörigkeit der S GmbH zur gegenständlichen Verbundgruppe entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen zur Teilbefreiung der Kammerumlage 1 betreffend der Vorsteuer aus dem Tiereinkauf in die Wege leiten. ● in eventu aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst im Sinne der Anträge der S GmbH zur Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe und zur Teilbefreiung der Kammerumlage 1 betreffend der Vorsteuer aus dem Tiereinkauf entscheiden und  in eventu aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst im Sinne der Anträge der S GmbH zur Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe und zur Teilbefreiung der Kammerumlage 1 betreffend der Vorsteuer aus dem Tiereinkauf entscheiden und ● den Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts zum Ersatz der Beschwerdeführerin wegen der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.“ Beschwerdebegründend wurde im Detail, teilweise in Wiederholung der Antragsausführungen, ausgefolgt wie folgt: „ G T U I. Zulässigkeit der Beschwerderömisch eins. Zulässigkeit der Beschwerde Zuständigkeit: Die Beschwerde richtet sich gegen den beiliegenden Bescheid der Wirtschaftskammer Steiermark vom 7. März 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gemäß dem gegenständlichen Bescheid der Wirtschaftskammer ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs 3 WKG bzw gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 und Z 3 B-VG und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zulässig.Die Beschwerde richtet sich gegen den beiliegenden Bescheid der Wirtschaftskammer Steiermark vom 7. März 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gemäß dem gegenständlichen Bescheid der Wirtschaftskammer ist die Beschwerde gemäß Paragraph 128, Absatz 3, WKG bzw gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, B-VG und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde: Die S GmbH ist durch den Bescheid der Wirtschaftskammer in ihren Rechten verletzt, insoweit das Finanzamt gegen die Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 entscheidet. Demzufolge ist sie berechtigt, die Beschwerde gemäß § 128 Abs 3 WKG bzw gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Z 3 B-VG und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zu erheben.Die S GmbH ist durch den Bescheid der Wirtschaftskammer in ihren Rechten verletzt, insoweit das Finanzamt gegen die Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 entscheidet. Demzufolge ist sie berechtigt, die Beschwerde gemäß Paragraph 128, Absatz 3, WKG bzw gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, B-VG und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu erheben. Rechtzeitigkeit der Erhebung der Beschwerde: Der gegenständliche Bescheid der Wirtschaftskammer wurde der S GmbH am 13. März 2017 zugestellt. Die Beschwerde ist daher binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen gemäß § 128 Abs 3 WKG fristgerecht erhoben. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht eingebracht.Die Beschwerde ist daher binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen gemäß Paragraph 128, Absatz 3, WKG fristgerecht erhoben. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht eingebracht. Zulässigkeit der Beschwerde: In seinem Bescheid hat die Wirtschaftskammer Steiermark ausgesprochen, dass eine Beschwerde zulässig ist. Dies trifft aus folgenden Gründen zu: Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und die Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 gemäß § 122 Abs. 5 WKG und die Feststellung der Zuständigkeit zum gegenständlichen Feststellungsantrag stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die S GmbH erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Feststellung verletzt, da ihre Anträge sowohl von der Wirtschaftskammer als auch vom Finanzamt aufgrund Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden bzw da keine inhaltliche Entscheidung zu ihren Anträgen gefällt wurde.Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und die Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 gemäß Paragraph 122, Absatz 5, WKG und die Feststellung der Zuständigkeit zum gegenständlichen Feststellungsantrag stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die S GmbH erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Feststellung verletzt, da ihre Anträge sowohl von der Wirtschaftskammer als auch vom Finanzamt aufgrund Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden bzw da keine inhaltliche Entscheidung zu ihren Anträgen gefällt wurde. Die Beschwerde ist daher zulässig. II. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlaufrömisch zwei. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf Da der zugrundeliegende Sachverhalt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark herangetragen wird, darf hinsichtlich des Verfahrensganges bis zur Entscheidung der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017 auf die Sachverhaltsdarstellung in dem damals eingebrachten Antrag an die Wirtschaftskammer Steiermark vom 17.11.2016, dem Antrag an das Finanzamt vom 30.11.2016 und der Beschwerde an das Finanzamt vom 17.02.2017 inhaltlich verwiesen werden. II.1. Sachverhalt und Verfahrensablaufrömisch zwei.1. Sachverhalt und Verfahrensablauf ● Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe und auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 an die Wirtschaftskammer Steiermark vom 17. November 2016 ● Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen und Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 an das Finanzamt vom 30. November 2016Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen und Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 an das Finanzamt vom , 30. November 2016 ● Abweisender Bescheid des Finanzamtes vom 24. Jänner 2017 mangels Unzuständigkeit ● Neuerlicher Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen und Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 an die Wirtschaftskammer Steiermark vom 31. Jänner 2017 ● Beschwerde an das Finanzamt vom 17. Februar 2017 betreffend der Abweisung des Antrages vom 24. Jänner 2017 ● Zurückweisender Bescheid der Wirtschaftskammer vom 7. März 2017 zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und zur Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage mangels Unzuständigkeit ● Weiterleitung des Bescheides der Wirtschaftskammer Steiermark vom 7. März 2017 an das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg III. Beschwerdepunkterömisch drei. Beschwerdepunkte Die S GmbH erachtet sich durch den Bescheid der Wirtschaftskammer vom 7. März 2017, Präs.-rechtl.T./FO/Umlagen/Bescheide-KÖ/Kr, durch den mangels Zuständigkeit zurückgewiesenen Antrag zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und zur Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 gemäß § 122 Abs 5 WKG in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Feststellung verletzt, da die Anträge der Beschwerdeführerin sowohl von der Wirtschaftskammer als auch vom Finanzamt aufgrund Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden. Zudem erging zu ihren Anträgen keine inhaltliche Entscheidung.Die S GmbH erachtet sich durch den Bescheid der Wirtschaftskammer vom 7. März 2017, Präs.-rechtl.T./FO/Umlagen/Bescheide-KÖ/Kr, durch den mangels Zuständigkeit zurückgewiesenen Antrag zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und zur Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 gemäß Paragraph 122, Absatz 5, WKG in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Feststellung verletzt, da die Anträge der Beschwerdeführerin sowohl von der Wirtschaftskammer als auch vom Finanzamt aufgrund Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden. Zudem erging zu ihren Anträgen keine inhaltliche Entscheidung. Geltend gemacht werden die Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde, die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid der Wirtschaftskammer vom 07.03.2017 wird seinen gesamten Inhalt nach bekämpft, insoweit das Finanzamt die von uns eingebrachte Beschwerde vom 17. Februar 2017 zurückweist bzw gegen die Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend der Vorsteuer aus dem Tiereinkauf entscheidet. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe 1. Ungeklärte Frage zur Zuständigkeit der Behörde Die Feststellung der Zugehörigkeit der S GmbH zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 7. Dezember 1994 gemäß § 57 Handelskammergesetz, BGBl 1946/182, in der Fassung der 11. Handelskammergesetznovelle, BGBl 1994/661 ist ausständig und die Feststellung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilbefreiung der Kammerumlage 1 ist unklar.Die Feststellung der Zugehörigkeit der S GmbH zu Verbundgruppen gemäß Punkt römisch acht des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 7. Dezember 1994 gemäß Paragraph 57, Handelskammergesetz, BGBl 1946/182, in der Fassung der 11. Handelskammergesetznovelle, BGBl 1994/661 ist ausständig und die Feststellung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilbefreiung der Kammerumlage 1 ist unklar. Gemäß dem beiliegenden Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 24. Jänner 2017 wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 AVOG die sachliche Zuständigkeit dieses Finanzamtes negiert. Auf unser Vorbringen wurde von der Finanzbehörde nicht näher eingegangen. Gegen diesen Bescheid haben wir mit unserem Schreiben vom 17. Februar 2017 beiliegende Beschwerde eingereicht, mit der die Rechtsansicht der Wirtschaftskammer übermittelt wurde.Gemäß dem beiliegenden Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 24. Jänner 2017 wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins, S. 1 AVOG die sachliche Zuständigkeit dieses Finanzamtes negiert. Auf unser Vorbringen wurde von der Finanzbehörde nicht näher eingegangen. Gegen diesen Bescheid haben wir mit unserem Schreiben vom 17. Februar 2017 beiliegende Beschwerde eingereicht, mit der die Rechtsansicht der Wirtschaftskammer übermittelt wurde. Gemäß dem Bescheid der Wirtschaftskammer Steiermark liegt die Zuständigkeit zur Teilbefreiung bei den Finanzbehörden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Umlagepflicht der S GmbH dem Grunde nach nicht bestritten wird. Die Teilbefreiung ist unseres Erachtens von der Feststellung der Zugehörigkeit og Gesellschaft zu oben genannten Verbundgruppen abzuleiten. Aus diesem Grund haben wir die Feststellung der Zugehörigkeit der S GmbH zu den gegenständlichen Verbundgruppen beantragt und um Vorlage der Frage zur Entscheidung an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark ersucht. Gemäß § 122 Abs 3 WKG kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die am steuerbaren Umsatz anknüpft.Gemäß Paragraph 122, Absatz 3, WKG kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Absatz 2,, die am steuerbaren Umsatz anknüpft. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zur Zuständigkeit der von der Gruppenzugehörigkeit abgeleiteten Teilbefreiung haben wir die Wirtschaftskammer höflichst um schriftliche Stellungnahme zu folgenden Themen ersucht, - bei wem die sachliche Zuständigkeit für die Teilbefreiung der Kammerumlage liegt und - ob die Teilbefreiung ausschließlich auf der Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen basiert und - für den Fall, dass für die Teilbefreiung die Zuständigkeit bei der Finanzbehörde liegen sollte, welche grundlegenden Unterlagen bzw Nachweise dem Finanzamt zur Festsetzung der Kammerumlagen-Teilbefreiung vorzulegen sind. 2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Unserer Ansicht nach sind für die S GmbH die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 7. Dezember 1994 erfüllt. Über die Zugehörigkeit der S GmbH zu Verbundgruppen und über die Höhe der Teilbefreiung wurden keine Beschlüsse gefasst bzw wurde nicht durch Bescheid entschieden.Unserer Ansicht nach sind für die S GmbH die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen gemäß Punkt römisch acht des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 7. Dezember 1994 erfüllt. Über die Zugehörigkeit der S GmbH zu Verbundgruppen und über die Höhe der Teilbefreiung wurden keine Beschlüsse gefasst bzw wurde nicht durch Bescheid entschieden. Die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen stellt nach unserer Ansicht ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zur Teilbefreiung der Selbstberechnungsabgabe dar. Nach der Rechtsprechung sind zwar bescheidmäßige Feststellungen von rechtserheblichen Tatsachen nur zulässig, wenn sie durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorgesehen sind. Ein solcher Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden kann; das andere Verfahren muss allerdings gleichwertig sein. Als Gleichwertigkeit verstehen wir, dass durch ein anderes Verfahren, wie beispielsweise dem Festsetzungsverfahren, für die Partei keine Nachteile entstehen. Ein Feststellungsbescheid ist insbesondere dann ein notwendiges Mittel, wenn die Partei sich der Gefahr einer Bestrafung aussetzt, solange die Rechtslage ungeklärt ist oder wenn sonstige Rechtsnachteile drohen. Die unklare Rechtslage der S stellt zweifelsohne einen erheblichen Rechtsnachteil dar. Somit stellt die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe für unseren Mandanten ein besonders gewichtiges Parteiinteresse an einer dadurch erst zu bewirkenden Rechtssicherheit dar. Die gegenständliche Zugehörigkeit zeitnah und rechtskräftig festzuhalten, kann späterhin absehbaren Beweisschwierigkeiten einzig sinnvoll vorbeugen. Die Feststellung über die Gruppenzugehörigkeit ist als rechtliche Notwendigkeit einzustufen, also die tatsächliche Unvermeidbarkeit einer unbedingt klärungsbedürftigen Situation. In diesem Sinne ist nach jüngerer Rechtsprechung auch die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen nach § 92 Abs 1 lit b BAO als Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen zu verstehen (siehe Ritz BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar5, § 92 Rz 16 bzw § 185 Abs 1 Rz 1). Derartige Bescheide über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nehmen an jenem Stufenbau teil, den § 185 BAO für gesonderte Feststellungen verfügt, indem er diese zu Grundlagenbescheiden erklärt (siehe auch Althuber/Tanzer/Unger BAO Handbuch, 1. Auflage, § 92 BAO, S. 286 ff). Gesonderte Feststellungen gemäß § 185 BAO sind Grundlagenbescheide gemäß § 192 BAO. Sie schaffen eine derartige Bescheidhierarchie, dass auf den in ihnen zum Ausdruck kommenden Aussprüchen weitere Feststellungen, aber auch Abgabenleistungsbescheide aufzubauen haben, ohne eigenständig die vorgeordneten Feststellungen verrücken oder gar außer Acht lassen zu dürfen. Feststellungen können abseits jeglicher Verjährungsfristen getroffen werden, beseitigen ihrerseits aber bereits eingetretene Verjährungen nicht.In diesem Sinne ist nach jüngerer Rechtsprechung auch die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO als Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen zu verstehen (siehe Ritz BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar5, Paragraph 92, Rz 16 bzw Paragraph 185, Absatz eins, Rz 1). Derartige Bescheide über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nehmen an jenem Stufenbau teil, den Paragraph 185, BAO für gesonderte Feststellungen verfügt, indem er diese zu Grundlagenbescheiden erklärt (siehe auch Althuber/Tanzer/Unger BAO Handbuch, 1. Auflage, Paragraph 92, BAO, S. 286 ff). Gesonderte Feststellungen gemäß Paragraph 185, BAO sind Grundlagenbescheide gemäß Paragraph 192, BAO. Sie schaffen eine derartige Bescheidhierarchie, dass auf den in ihnen zum Ausdruck kommenden Aussprüchen weitere Feststellungen, aber auch Abgabenleistungsbescheide aufzubauen haben, ohne eigenständig die vorgeordneten Feststellungen verrücken oder gar außer Acht lassen zu dürfen. Feststellungen können abseits jeglicher Verjährungsfristen getroffen werden, beseitigen ihrerseits aber bereits eingetretene Verjährungen nicht. Nachdem, wie von der Wirtschaftskammer Steiermark telefonisch vorgebracht, die S GmbH die Voraussetzung zur Teilbefreiung erfüllt, haben wir die Wirtschaftskammer um eine Unterstützung ihres Kammermitgliedes in dieser Kompetenzzuständigkeit ersucht, indem dem zuständigen Finanzamt, die zur Teilbefreiung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. 3. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften Die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist gegeben, da unserem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe und dem Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf und den damit verbundenen, vorgebrachten Teilfragen nicht ausreichend eingegangen wurde. Unseres Erachtens hätte die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, indem entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente festgestellt worden wären, zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss der Wirtschaftskammer Steiermark bzw. des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg geführt. Es wurde beispielsweise auf die Frage betreffend der grundlegenden Unterlagen und Nachweise, die dem Finanzamt zur Festsetzung der Kammerumlagen-Teilbefreiung vorzulegen sind, nicht ausreichend eingegangen. Es steht somit das Verfahren zur Teilbefreiung in Frage, wie dies beispielsweise bei anderen Kammermitgliedern in Anwendung ist. Eine diesbezügliche Auskunft stellt einen wesentlichen Punkt zur Klärung der Zuständigkeit und insbesondere der Umsetzung der Teilbefreiung dar. Als wesentlich gilt ein Punkt, der einen rechtlich relevanten Umstand betrifft, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat oder stützen hätte müssen. Ein entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement zur Teilbefreiung wurde nicht festgestellt, somit ist unseres Erachtens eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts gegeben (siehe Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, zu § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, S. 82 ff).Es wurde beispielsweise auf die Frage betreffend der grundlegenden Unterlagen und Nachweise, die dem Finanzamt zur Festsetzung der Kammerumlagen-Teilbefreiung vorzulegen sind, nicht ausreichend eingegangen. Es steht somit das Verfahren zur Teilbefreiung in Frage, wie dies beispielsweise bei anderen Kammermitgliedern in Anwendung ist. Eine diesbezügliche Auskunft stellt einen wesentlichen Punkt zur Klärung der Zuständigkeit und insbesondere der Umsetzung der Teilbefreiung dar. Als wesentlich gilt ein Punkt, der einen rechtlich relevanten Umstand betrifft, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat oder stützen hätte müssen. Ein entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement zur Teilbefreiung wurde nicht festgestellt, somit ist unseres Erachtens eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts gegeben (siehe Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG, S. 82 ff). Zudem wurden über die Zugehörigkeit der S GmbH zur gegenständlichen Verbundgruppe und über die Höhe der Teilbefreiung keine Beschlüsse gefasst bzw wurde nicht durch Bescheid entschieden.“ Auf Grundlage dieses sich bereits anhand der Aktenlage in unbedenklicher Weise ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 147 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, das zuständige Landesverwaltungsgericht. Nach Paragraph 147, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 50 aus 2016,, entscheidet über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, das zuständige Landesverwaltungsgericht. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 31 VwGVG:Paragraph 31, VwGVG: „
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ § 74 AVG:Paragraph 74, AVG: „
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
(5)In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.“ § 20 WKG lautet wie folgt:Paragraph 20, WKG lautet wie folgt:
(1)Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2)Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen. § 24 Abs 2 Z 4 WKG bestimmt Folgendes:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, WKG bestimmt Folgendes:
(2)Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
(2)Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten: 4. Erlassung der Umlagenordnung, Hinsichtlich der Kammerumlagen bestimmt § 122 WKG Nachstehendes:Hinsichtlich der Kammerumlagen bestimmt Paragraph 122, WKG Nachstehendes: „
(1)Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die 1.Ziffer eins auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden, 2.Ziffer 2 als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist, 3.Ziffer 3 auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Ziffer eins bis 3, Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.
(2)Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
(2)Abweichend von Absatz eins, wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt: 1.Ziffer eins Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.Bei Kreditinstituten im Sinne des Artikel eins, (Bankwesengesetz) Paragraph eins, Absatz eins, Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen. 2.Ziffer 2 Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,41 vT betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt.Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,41 vT betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Absatz eins, zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt.
(3)Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
(3)Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Absatz 2,, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
(4)Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.
(5)Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:
(5)Die Umlage gemäß Absatz eins und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben: 1.Ziffer eins Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des Paragraph 20, Absatz eins, vierter Satz und des Paragraph 21, UStG 1994 sinngemäß anzuwenden. 2.Ziffer 2 Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß Paragraph 201, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag. 3.Ziffer 3 Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben. 4.Ziffer 4 Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben. 5.Ziffer 5 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013,)
(6)Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.
(6)Die Umlage gemäß Absatz eins und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.
(7)Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).
(7)Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach Paragraph 2, anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach Paragraph 41, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach Paragraph 2, besitzt. Die Bestimmungen der Paragraphen 42 a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).
(8)Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
(8)Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Absatz 7, festlegen. Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
(9)Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern führen würde, die als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims tätig sind. Solche Beschlüsse können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(10)Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist § 128 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“
(10)Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist Paragraph 128, Absatz 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“ Das WKÖ-Präsidium hat am 1.1.1995 auf Grund eines Delegierungsbeschlusses des Kammertages im Hinblick auf sogenannte „Verbundgruppen“ folgende derzeit geltende Regelung beschlossen: „Bei Verbundgruppen, insbesondere Genossenschaften oder Vereinen, deren Zweck der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient, gehören jene Umsatzsteuerbeträge (§ 57 Abs. 1 HKG; nunmehr § 122 Abs. 1 WKG) der vorgelagerten Stufen, die den Erwerb von Handelswaren im Verbund betreffen, nicht zu den Bemessungsgrundlagen gemäß § 57 Abs. 1 HKG (nunmehr § 122 Abs. 1 WKG), insofern die Handelswaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden sollen.“„Bei Verbundgruppen, insbesondere Genossenschaften oder Vereinen, deren Zweck der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient, gehören jene Umsatzsteuerbeträge (Paragraph 57, Absatz eins, HKG; nunmehr Paragraph 122, Absatz eins, WKG) der vorgelagerten Stufen, die den Erwerb von Handelswaren im Verbund betreffen, nicht zu den Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, HKG (nunmehr Paragraph 122, Absatz eins, WKG), insofern die Handelswaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden sollen.“ § 126 Abs 2 und § 129 WKG lauten wie folgt:Paragraph 126, Absatz 2 und Paragraph 129, WKG lauten wie folgt: § 126 Abs 2 WKG:Paragraph 126, Absatz 2, WKG:
(2)Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Paragraph 128, Absatz 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. § 129 WKG:Paragraph 129, WKG:
(1)Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 7 zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.
(1)Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß Paragraph 122, Absatz 7, zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.
(2)In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.
(3)Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
(4)Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5)Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt. § 1 Abs 1, § 116 Abs 1, § 198 Abs 1 und 2 und § 201 Abs 1, 2, 3 und 4 BAO bestimmen Folgendes: Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz eins,, Paragraph 198, Absatz eins und 2 und Paragraph 201, Absatz eins, 2, 3 und 4 BAO bestimmen Folgendes: § 1 Abs 1:Paragraph eins, Absatz eins : „Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.“ § 116 Abs 1:Paragraph 116, Absatz eins : „Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.“„Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (Paragraphen 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.“ § 198:Paragraph 198 : „
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2)Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.“ § 201:Paragraph 201 : „
(1)Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.„
(1)Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2)Die Festsetzung kann erfolgen, 1.Ziffer eins von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2.Ziffer 2 wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3.Ziffer 3 wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,) 5.Ziffer 5 wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 293 b, oder des Paragraph 295 a, die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3)Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1.Ziffer eins wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,) 3.Ziffer 3 wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4)Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“ Im Beschwerdefall ist vorab festzuhalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt der Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH m 10.11.2005, Ro 2005/19/0001 unter Hinweis von VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Als Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit die Zurückweisung der Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zu einer Verbundgruppe und Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 mangels Zuständigkeit anzusehen. Im Beschwerdefall ist vorab festzuhalten, dass – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt der Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche z.B. VwGH m 10.11.2005, Ro 2005/19/0001 unter Hinweis von VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Als Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit die Zurückweisung der Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zu einer Verbundgruppe und Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 mangels Zuständigkeit anzusehen. Im Verfahrensgegenstand ist die Frage der Mitgliedschaft der S GmbH zur Wirtschaftskammerorganisation nicht strittig und wurde auch die Umlagepflicht der S GmbH dem Grunde nach dem Antrag gemäß nicht bestritten. § 122 WKG legt unter anderem in Abs 1 Z 1 auch hinsichtlich der Kammerumlage 1 fest, dass die Umlage in einem Tausendsatz von jenen Beträgen zu berechnen ist, die aufgrund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmen erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen von anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden. Paragraph 122, WKG legt unter anderem in Absatz eins, Ziffer eins, auch hinsichtlich der Kammerumlage 1 fest, dass die Umlage in einem Tausendsatz von jenen Beträgen zu berechnen ist, die aufgrund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmen erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen von anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden. Nach § 122 Abs 3 WKG kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer jedoch unter anderem beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Von dieser die Bemessungsgrundlagen schmälernden Kompetenz hat das „WKÖ Präsidium“ am 01.01.1995 Gebrauch gemacht und aufgrund eines Delegierungsbeschlusses des Kammertages im Hinblick auf sogenannte „Verbundgruppen“ beschlossen, dass „bei Verbundgruppen, insbesondere Genossenschaften oder Vereinen, deren Zweck der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient, jene Umsatzsteuerbeträge (vormals § 57 Abs 1 HKG, nunmehr § 122 Abs 1 WKG) der vorgelagerten Stufen, die den Erwerb von Handelswaren im Verbund betreffen, nicht zu den Bemessungsgrundlagen nach § 57 Abs 1 HKG (nunmehr § 122 Abs 1 WKG) gehören, insofern die Handelswaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden sollen“. Nach Paragraph 122, Absatz 3, WKG kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer jedoch unter anderem beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Von dieser die Bemessungsgrundlagen schmälernden Kompetenz hat das „WKÖ Präsidium“ am 01.01.1995 Gebrauch gemacht und aufgrund eines Delegierungsbeschlusses des Kammertages im Hinblick auf sogenannte „Verbundgruppen“ beschlossen, dass „bei Verbundgruppen, insbesondere Genossenschaften oder Vereinen, deren Zweck der Förderung des Erwerbes , oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient, jene Umsatzsteuerbeträge (vormals Paragraph 57, Absatz eins, HKG, nunmehr Paragraph 122, Absatz eins, WKG) der vorgelagerten Stufen, die den Erwerb von Handelswaren im Verbund betreffen, nicht zu den Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 57, Absatz eins, HKG (nunmehr Paragraph 122, Absatz eins, WKG) gehören, insofern die Handelswaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden sollen“. Die antragstellende Beschwerdeführerin ging in ihrem Antrag davon aus, dass die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des einschlägigen Delegierungsbeschlusses des Kammertages erfüllt seien. Es wurde daher die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer derartigen Verbundgruppe beantragt, sowie die Feststellung der sich allenfalls ergebenden Rechtsfolge der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 ebenfalls begehrt. Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin hielt in ihrem an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark gerichteten Antrag auch ausdrücklich fest, dass die Teilbefreiung ihres Erachtens von der Feststellung der Zugehörigkeit der in Rede stehenden Gesellschaft zu den genannten Verbundgruppen abzuleiten sei, weshalb aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen, auch die Feststellung der Zugehörigkeit der S zu den gegenständlichen Verbundgruppen beantragt werde. Die antragstellende Beschwerdeführerin ging in ihrem Antrag davon aus, dass die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen gemäß Punkt römisch acht des einschlägigen Delegierungsbeschlusses des Kammertages erfüllt seien. Es wurde daher die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer derartigen Verbundgruppe beantragt, sowie die Feststellung der sich allenfalls ergebenden Rechtsfolge der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 ebenfalls begehrt. Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin hielt in ihrem an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark gerichteten Antrag auch ausdrücklich fest, dass die Teilbefreiung ihres Erachtens von der Feststellung der Zugehörigkeit der in Rede stehenden Gesellschaft zu den genannten Verbundgruppen abzuleiten sei, weshalb aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen, auch die Feststellung der Zugehörigkeit der S zu den gegenständlichen Verbundgruppen beantragt werde. Würde die Beschwerdeführerin daher unter den zitierten Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, der lediglich eine demonstrative Aufzählung von Verbundgruppen vornimmt, zu subsumieren sein, würden in Bezug auf die Beschwerdeführerin die darin beschriebenen Teile bei der Bemessungsgrundlage nach § 122 Abs 1 WKG außer Betracht bleiben. Insofern ist der Beschwerdeführerin auch zuzustimmen, dass die Teilbefreiung von der Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den genannten Verbundgruppen abzuleiten ist. Aus den zitierten wirtschaftskammergesetzlichen Rechtsgrundlagen ergibt sich u.a. auch unzweifelhaft die Kompetenz des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, zu beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben und in Konkretisierung dieser gesetzlichen Ermächtigung des § 122 Abs 3 WKG durch den erwähnten „WKÖ-Präsidiumsbeschluss“ auch, dass es sich dabei um jene Umsatzsteuerbeträge der vorgelagerten Stufen, die den Erwerb von Handelswaren im Verbund betreffen, handelt, welche nicht zu den Bemessungsgrundlagen nach § 122 Abs 1 WKG gehören, insofern die Handelswaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden sollen. Die im gegenständlichen Zusammenhang materienrechtlich festgelegte Kompetenz des „WKÖ-Präsidiums“ erschöpft sich somit darin, die außer Betracht zu bleibenden Teile der Bemessungsgrundlagen zu beschließen. Hingegen ist ein einschlägiges Verwaltungsverfahren der „Wirtschaftskammer“ bzw. ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe bei der „Wirtschaftskammer“ damit zusammenhängend gesetzlich nicht vorgesehen. § 122 Abs 5 WKG bestimmt in diesem Konnex vielmehr, dass auch die Umlage gemäß § 122 Abs 1 WKG, also auch die Kammerumlage 1, von den Abgabenbehörden des Bundes … zu erheben ist. Nach § 122 Abs 5 Z 2 WKG ist u.a. der Umlagebetrag kalendermäßig selbst zu berechnen und spätestens am
  1. Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Demnach ist vom Abgabepflichtigen somit eine Selbstberechnung unter Vornahme einer Selbstbemessung dieser von den Abgabenbehörden des Bundes als Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung (vgl. § 126 Abs 2 WKG) zu erhebenden Kammerumlage vorzunehmen. Nach § 1 Abs 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO auch „in Angelegenheiten“ derartiger „öffentlicher Abgaben“. Gemäß der hier näher interessierenden Bestimmung des § 201 Abs 1 BAO kann, wenn Abgabenvorschriften, wie gegenständlich, die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt, oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Hinsichtlich der fakultativen Festsetzung normiert § 201 Abs 2 BAO Folgendes: Würde die Beschwerdeführerin daher unter den zitierten Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, der lediglich eine demonstrative Aufzählung von Verbundgruppen vornimmt, zu subsumieren sein, würden in Bezug auf die Beschwerdeführerin die darin beschriebenen Teile bei der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 122, Absatz eins, WKG außer Betracht bleiben. Insofern ist der Beschwerdeführerin auch zuzustimmen, dass die Teilbefreiung von der Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den genannten Verbundgruppen abzuleiten ist. Aus den zitierten wirtschaftskammergesetzlichen Rechtsgrundlagen ergibt sich u.a. auch unzweifelhaft die Kompetenz des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, zu beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben und in Konkretisierung dieser gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 122, Absatz 3, WKG durch den erwähnten „WKÖ-Präsidiumsbeschluss“ auch, dass es sich dabei um jene Umsatzsteuerbeträge der vorgelagerten Stufen, die den Erwerb von Handelswaren im Verbund betreffen, handelt, welche nicht zu den Bemessungsgrundlagen nach , Paragraph 122, Absatz eins, WKG gehören, insofern die Handelswaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden sollen. Die im gegenständlichen Zusammenhang materienrechtlich festgelegte Kompetenz des „WKÖ-Präsidiums“ erschöpft sich somit darin, die außer Betracht zu bleibenden Teile der Bemessungsgrundlagen zu beschließen. Hingegen ist ein einschlägiges Verwaltungsverfahren der „Wirtschaftskammer“ bzw. ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe bei der „Wirtschaftskammer“ damit zusammenhängend gesetzlich nicht vorgesehen. Paragraph 122, Absatz 5, WKG bestimmt in diesem Konnex vielmehr, dass auch die Umlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WKG, also auch die Kammerumlage 1, von den Abgabenbehörden des Bundes … zu erheben ist. Nach Paragraph 122, Absatz 5, Ziffer 2, WKG ist u.a. der Umlagebetrag kalendermäßig selbst zu berechnen und spätestens am
  2. Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Demnach ist vom Abgabepflichtigen somit eine Selbstberechnung unter Vornahme einer Selbstbemessung dieser von den Abgabenbehörden des Bundes als Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung vergleiche Paragraph 126, Absatz 2, WKG) zu erhebenden Kammerumlage vorzunehmen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, BAO gelten die Bestimmungen der BAO auch „in Angelegenheiten“ derartiger „öffentlicher Abgaben“. Gemäß der hier näher interessierenden Bestimmung des Paragraph 201, Absatz eins, BAO kann, wenn Abgabenvorschriften, wie gegenständlich, die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt, oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Hinsichtlich der fakultativen Festsetzung normiert Paragraph 201, Absatz 2, BAO Folgendes: „Die Festsetzung kann erfolgen, 1.Ziffer eins von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2.Ziffer 2 wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3.Ziffer 3 wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,) 5.Ziffer 5 wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.“wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 293 b, oder des Paragraph 295 a, die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.“ Hingegen hat die Festsetzung zu erfolgen: „1.Ziffer eins wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,) 3.Ziffer 3 wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.“wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.“ Unter Bedachtnahme auf diese Normen erhellt sich somit auch, dass die Frage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den in Rede stehenden Verbundgruppen von der Finanzbehörde in einem abgabenrechtlichen Verfahren nach § 201 BAO, welches von Beschwerdeführerseite u.a. sogar beantragt werden kann, einer Klärung zuzuführen ist. Im Rahmen der Festsetzung der Abgabe hat der Abgabenbescheid der Finanzbehörde nämlich im Spruch nicht nur die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, sondern auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (vgl. § 198 Abs 2 BAO). Die von Beschwerdeführerseite begehrten Feststellungen stellen – vom Telos her betrachtet – auf eine begehrte Minderung der Bemessungsgrundlage ab, über welche jedoch von Seiten der Finanzbehörde im Rahmen der „Festlegung“ der Grundlagen der Abgabenfestsetzung bei bescheidmäßiger Beantwortung der finanzrechtlichen Hauptfrage und nicht als Vorfrage nach § 116 Abs 1 BAO zu entscheiden ist. Die Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 stellt, wie von Beschwerdeführerseite auch nicht in Abrede gestellt, eine „kammerrechtlich“ normierte Rechtsfolge dar, sollte die Abgabenbehörde im Rahmen ihres finanzrechtlichen Verwaltungsverfahrens auch in Anwendung der dargelegten einschlägigen „kammerrechtlichen Vorschriften“ die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, was die Zuordnung zu einer begehrten Verbundgruppe anlangt, teilen. Unter Bedachtnahme auf diese Normen erhellt sich somit auch, dass die Frage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den in Rede stehenden Verbundgruppen von der Finanzbehörde in einem abgabenrechtlichen Verfahren nach Paragraph 201, BAO, welches von Beschwerdeführerseite u.a. sogar beantragt werden kann, einer Klärung zuzuführen ist. Im Rahmen der Festsetzung der Abgabe hat der Abgabenbescheid der Finanzbehörde nämlich im Spruch nicht nur die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, sondern auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten vergleiche Paragraph 198, Absatz 2, BAO). Die von Beschwerdeführerseite begehrten Feststellungen stellen – vom Telos her betrachtet – auf eine begehrte Minderung der Bemessungsgrundlage ab, über welche jedoch von Seiten der Finanzbehörde im Rahmen der „Festlegung“ der Grundlagen der Abgabenfestsetzung bei bescheidmäßiger Beantwortung der finanzrechtlichen Hauptfrage und nicht als Vorfrage nach Paragraph 116, Absatz eins, BAO zu entscheiden ist. Die Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 stellt, wie von Beschwerdeführerseite auch nicht in Abrede gestellt, eine „kammerrechtlich“ normierte Rechtsfolge dar, sollte die Abgabenbehörde im Rahmen ihres finanzrechtlichen Verwaltungsverfahrens auch in Anwendung der dargelegten einschlägigen „kammerrechtlichen Vorschriften“ die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, was die Zuordnung zu einer begehrten Verbundgruppe anlangt, teilen. Im Ergebnis vermag daher dem Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark nicht entgegengetreten zu werden, wenn er in Bezug auf die durch ihn begehrte Feststellung der Zugehörigkeit der Antragstellerin zu einer der im Antrag näher beschriebenen Verbundgruppen sowie die Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 die Zuständigkeit verneinte, zumal es sich fallbezogen um eine von der Finanzbehörde im Wege der Abgabenerhebung im Rahmen Feststellung der Umlagenhöhe zu beantwortende Frage handelte und Fragen der Kammermitgliedschaft der Beschwerdeführerin nicht berührt waren. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die nicht rechtskräftige „Abweisung“ seines Antrages durch die Finanzbehörde bezog, ist festzuhalten, dass dieser Entscheidung ein Antrag nach § 201 BAO nicht zu Grunde lag. Über die Rechtmäßigkeit der dennoch erfolgten finanzbehördlichen Verneinung der Zuständigkeit ist – ungeachtet des Umstandes, dass die vom Antragsteller auch dort aufgeworfenen Fragen somit in einem abgabenrechtlichen Verfahren beantwortet werden können – im finanzrechtlichen Rechtsmittelverfahren zu entscheiden, da gegen die erstinstanzliche Erledigung des zuständigen Finanzamtes Beschwerde erhoben wurde.Soweit der Beschwerdeführer sich auf die nicht rechtskräftige „Abweisung“ seines Antrages durch die Finanzbehörde bezog, ist festzuhalten, dass dieser Entscheidung ein Antrag nach Paragraph 201, BAO nicht zu Grunde lag. Über die Rechtmäßigkeit der dennoch erfolgten finanzbehördlichen Verneinung der Zuständigkeit ist – ungeachtet des Umstandes, dass die vom Antragsteller auch dort aufgeworfenen Fragen somit in einem abgabenrechtlichen Verfahren beantwortet werden können – im finanzrechtlichen Rechtsmittelverfahren zu entscheiden, da gegen die erstinstanzliche Erledigung des zuständigen Finanzamtes Beschwerde erhoben wurde. Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Verneinung der Zuständigkeit betreffend die von Antragstellerseite begehrten Feststellungen nicht aufzuzeigen und war der bekämpfte Bescheid, wie im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich, hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zu präzisieren. In Bezug auf die begehrte Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass, selbst bei Vorliegen einer Vorfrage, nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH am 29.01.2008, 2007/05/0296) ein diesbezüglicher Rechtsanspruch nicht besteht und sind auch Fragen der erforderlichen Unterlagen und Nachweise von der sachlich zuständigen Finanzbehörde zu klären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht bei einer Entscheidung, welche über den Spruch der belangten Behörde hinausgehen würde – ein Abspruch über die Höhe der Teilbefreiung ist nicht erfolgt – unzulässigerweise die Sache des Rechtsmittelverfahrens verlassen würde und ist ein Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen, weshalb sich der Antrag, den Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts zum Ersatz der der Beschwerdeführerin wegen der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, als unzulässig erwies und beschlussmäßig zurückzuweisen war. In Bezug auf die begehrte Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass, selbst bei Vorliegen einer Vorfrage, nach der Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH am 29.01.2008, 2007/05/0296) ein diesbezüglicher Rechtsanspruch nicht besteht und sind auch Fragen der erforderlichen Unterlagen und Nachweise von der sachlich zuständigen Finanzbehörde zu klären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht bei einer Entscheidung, welche über den Spruch der belangten Behörde hinausgehen würde – ein Abspruch über die Höhe der Teilbefreiung ist nicht erfolgt – unzulässigerweise die Sache des Rechtsmittelverfahrens verlassen würde und ist ein Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen, weshalb sich der Antrag, den Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts zum Ersatz der der Beschwerdeführerin wegen der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, als unzulässig erwies und beschlussmäßig zurückzuweisen war. Im Hinblick auf die fallbezogen ausschließlich zu lösenden Rechtsfragen erwies sich die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung als entbehrlich. A. und B.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.25.1226.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.