RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG 20.3-356/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A B, geb. am *****, vertreten durch Ing. Mag. C D, Rechtsanwalt in M H, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, z u R e c h t e r k a n n t: A. Die Beschwerde wegen Tötung des Stieres des Beschwerdeführers im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom
- Dezember 2016 in Edorf wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) §§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13, 6, 37 Abs 1 und Abs 2 Bundesgesetz über den SchutzParagraphen 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, 6, 37, Absatz eins und Absatz 2, Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 80/2013)der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,) B. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die im Verfahren entstandenen Barauslagen der nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin in der Höhe von € 2.773,80 (Beschluss vom
- April 2017, GZ: LVwG 20.3-356/2017-31) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten. Ebenso hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 887,20 zu bezahlen.B. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die im Verfahren entstandenen Barauslagen der nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin in der Höhe von € 2.773,80 (Beschluss vom
- April 2017, GZ: LVwG 20.3-356/2017-31) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten. Ebenso hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) gemäß Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 887,20 zu bezahlen. C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- In der Beschwerde vom
- Jänner 2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein Zurückschneiden der Klauen des Stieres des Beschwerdeführers am
- Dezember 2016 veranlasst habe. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass nur ein kleiner Teil der Klauen weggeschnitten worden sei.römisch eins.
- In der Beschwerde vom
- Jänner 2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein Zurückschneiden der Klauen des Stieres des Beschwerdeführers am
- Dezember 2016 veranlasst habe. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass nur ein kleiner Teil der Klauen weggeschnitten worden sei. Am
- Dezember 2016 sei er vom Vertreter der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt worden, dass der Stier getötet werde, „um ihn von seinen Leiden zu erlösen“. Der Beschwerdeführer habe die Maßnahme keinesfalls nachvollziehen können. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Tötung des Tieres nicht zugegen gewesen und als er auf seinen Hof gekommen sei, sei das Tier auf der Laderampe gelegen und von einem Transporter gezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, der Stier werde „untersucht“ und habe er seit dem keine Informationen mehr über das Tier erhalten. Da die Klauenkorrektur am
- Dezember 2016 nicht bzw. nicht fachgerecht durchgeführt worden sei, sei jedenfalls auch die Tötung des Stieres am
- Dezember 2016 keinesfalls erforderlich gewesen und handle es sich daher um eine rechtswidrige Maßnahme. Es wurde beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und die entstandenen Kosten zu ersetzen. Beigegeben wurde die Abnahmebestätigung vom
- Dezember 2016 gemäß § 37 Abs 2 TSchG und ein Lichtbild über die Teile der abgeschnittenen Klauen am
- Dezember 2016.Beigegeben wurde die Abnahmebestätigung vom
- Dezember 2016 gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG und ein Lichtbild über die Teile der abgeschnittenen Klauen am
- Dezember
- Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung legte am
- Februar 2017 eine Gegenschrift vor, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Klauenkorrektur am
- Dezember 2016 nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätte. Da sich der Zustand des Tieres bis
- Dezember 2016 deutlich verschlechtert hätte, sei die Entscheidung zur Nottötung aus Tierschutzgründen gemäß § 37 Abs 2 TSchG getroffen worden. Ein Weiterleben des Tieres wäre nur mit nicht behebbaren Qualen verbunden gewesen.
- Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung legte am
- Februar 2017 eine Gegenschrift vor, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Klauenkorrektur am
- Dezember 2016 nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätte. Da sich der Zustand des Tieres bis
- Dezember 2016 deutlich verschlechtert hätte, sei die Entscheidung zur Nottötung aus Tierschutzgründen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG getroffen worden. Ein Weiterleben des Tieres wäre nur mit nicht behebbaren Qualen verbunden gewesen. Die Nottötung sei am
- Dezember 2016 durchgeführt worden und wäre das Tier unmittelbar nach der Tötung zur Sektion an das Institut der Pathologie und gerichtlicher Veterinärmedizin der veterinärmedizinischen Universität Wien überstellt worden. Hier sei die bereits zuvor getroffene Feststellung, dass die „Rotation der Klauenbeine“ eine irreversible Veränderung darstelle, bestätigt worden und eine Heilung wäre bei Weiterleben des Tieres über einen Zeitraum von Monaten mit Belastungsschmerzen verbunden gewesen. Es wurde der Antrag gestellt, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. zurückzuweisen und die Kosten gemäß § 35 VwGVG der belangten Behörde zuzusprechen.Die Nottötung sei am
- Dezember 2016 durchgeführt worden und wäre das Tier unmittelbar nach der Tötung zur Sektion an das Institut der Pathologie und gerichtlicher Veterinärmedizin der veterinärmedizinischen Universität Wien überstellt worden. Hier sei die bereits zuvor getroffene Feststellung, dass die „Rotation der Klauenbeine“ eine irreversible Veränderung darstelle, bestätigt worden und eine Heilung wäre bei Weiterleben des Tieres über einen Zeitraum von Monaten mit Belastungsschmerzen verbunden gewesen. Es wurde der Antrag gestellt, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. zurückzuweisen und die Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG der belangten Behörde zuzusprechen. Als Beilage wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, GZ: BHGU-185726/2016 in den wesentlichen Teilen als Kopie vorgelegt. Zusätzlich wurde Bild-und Filmmaterial zur Verfügung gestellt.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die von der Behörde aufgetragene Klauenpflege am „Grundproblem nichts geändert“ habe, sondern sei im Gegenteil kontraindiziert und rechtswidrig gewesen, weil das Leiden des Tieres nur verlängert worden sei. Die richtige Maßnahme der Behörde wäre die zeitnahe Abschaffung des Tieres mit Fleischverwertung gewesen. Somit hätte die belangte Behörde falsche Maßnahmen gesetzt und wäre dem Beschwerdeführer ein Schaden in seinem Vermögen von € 1.000,00 entstanden. Es wurde beantragt, dass auch hiezu die bestellte Sachverständige Stellung nehmen möge. Des Weiteren wurden Lichtbilder vom
- Dezember und
- Dezember 2016, insbesondere von den Stierklauen, vorgelegt. Am
- März 2017 erstattete die gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige DI Mag. E F das Gutachten zur Frage, ob die Nottötung des Rindes gerechtfertigt gewesen sei. II.
- Nach Durchführung einer Verhandlung am
- März 2017, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen Dr. G H, Dr. I J, Ing. K L, M N, O P und Mag. Q R einvernommen wurden sowie unter Einbeziehung der in der Verhandlung von der Sachverständigen für Veterinärmedizin abgegebenen gutachtlichen Zusammenfassung als auch den Film und Bildaufnahmen, geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:römisch zwei.
- Nach Durchführung einer Verhandlung am
- März 2017, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen Dr. G H, Dr. römisch eins J, Ing. K L, M N, O P und Mag. Q R einvernommen wurden sowie unter Einbeziehung der in der Verhandlung von der Sachverständigen für Veterinärmedizin abgegebenen gutachtlichen Zusammenfassung als auch den Film und Bildaufnahmen, geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat den Stier im Frühjahr 2015 erworben und war zum Vorfallszeitpunkt Halter von 10 Tieren, die auf einer nicht eingezäunten Weide in Edorf gehalten wurden. Der Beschwerdeführer war für die Fütterung und die Pflege des Tieres verantwortlich. Im September 2016 bemerkte der Beschwerdeführer beim Jungstier, dass die Klauen etwas länger waren und dieser sich etwas abseits der Herde aufhält. Er war auch langsamer als die anderen Tiere. Aufgrund einer Anzeige am
- November 2016 an die belangte Behörde, dass beim Beschwerdeführer gehaltene Rinder „wegen übermäßig langer Klauen lahmen würden bzw. ein Stier sich nur mehr kniend auf den Vorderfüßen halten könne“ erfolgte eine Kontrolle durch den Amtstierarzt Dr. I J am
- November
- Hiebei wurde der Stier, Ohrmarke Nr. AT******, mit übermäßig angewachsenen Klauen auf den Handwurzelgelenken kniend auf der Weide vorgefunden. Da die mündliche Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer bis spätestens
- Dezember 2016 eine Klauenkorrektur beim Stier und anderer Rinder vornehmen zu lassen, nicht fruchtete, erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am
- Dezember 2016 einen Bescheid (GZ: BHGU-185726/2016-5), in dem sie dem Beschwerdeführer vorschrieb, für den im Besitz befindlichen Stier und einer Kuh, welche beide ein übermäßiges Klauenwachstum aufwiesen, eine fachgerechte Klauenkorrektur bis
- Dezember 2016 zu veranlassen. Die genaue Identifizierung der betroffenen Tiere erfolgte in der Begründung des Bescheides.Aufgrund einer Anzeige am
- November 2016 an die belangte Behörde, dass beim Beschwerdeführer gehaltene Rinder „wegen übermäßig langer Klauen lahmen würden bzw. ein Stier sich nur mehr kniend auf den Vorderfüßen halten könne“ erfolgte eine Kontrolle durch den Amtstierarzt Dr. römisch eins J am
- November
- Hiebei wurde der Stier, Ohrmarke Nr. AT******, mit übermäßig angewachsenen Klauen auf den Handwurzelgelenken kniend auf der Weide vorgefunden. Da die mündliche Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer bis spätestens
- Dezember 2016 eine Klauenkorrektur beim Stier und anderer Rinder vornehmen zu lassen, nicht fruchtete, erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am
- Dezember 2016 einen Bescheid (GZ: BHGU-185726/2016-5), in dem sie dem Beschwerdeführer vorschrieb, für den im Besitz befindlichen Stier und einer Kuh, welche beide ein übermäßiges Klauenwachstum aufwiesen, eine fachgerechte Klauenkorrektur bis
- Dezember 2016 zu veranlassen. Die genaue Identifizierung der betroffenen Tiere erfolgte in der Begründung des Bescheides. Bei einer Kontrolle am
- Dezember 2016 war noch immer keine Klauenkorrektur erfolgt und wurde der Beschwerdeführer am
- Dezember 2016 vom Amtstierarzt nochmals telefonisch aufgefordert, die notwendige Klauenkorrektur durchführen zu lassen. Am
- Dezember 2016 wurde vom Klauenpfleger M N das Schneiden der Klauen auf Veranlassung der belangten Behörde vorgenommen. Hiebei stand kein Klauenstand zur Verfügung, sondern lag das Tier betäubt auf der Wiese. Zudem wurde mit der Zange gearbeitet und nicht mit einem elektrischen Schneidegerät (Winkelschleifer). Am
- Dezember 2016 wurde vom Amtstierarzt Dr. I J und Ing. K L (Viehhändler, der mit dem Land Steiermark einen Verwahrungsvertrag hat) eine örtliche Kontrolle durchgeführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Fangvorrichtung eingerichtet hatte und sich der Zustand des Tieres deutlich verschlechtert hatte. Die mittlerweile eingefallenen Flanken waren geschlossen und konnte der Stier nicht mehr ausreichend Futter aufnehmen. Zudem war eine Nachkorrektur der Klauen als nicht mehr erfolgsversprechend anzusehen.Am
- Dezember 2016 wurde vom Amtstierarzt Dr. römisch eins J und Ing. K L (Viehhändler, der mit dem Land Steiermark einen Verwahrungsvertrag hat) eine örtliche Kontrolle durchgeführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Fangvorrichtung eingerichtet hatte und sich der Zustand des Tieres deutlich verschlechtert hatte. Die mittlerweile eingefallenen Flanken waren geschlossen und konnte der Stier nicht mehr ausreichend Futter aufnehmen. Zudem war eine Nachkorrektur der Klauen als nicht mehr erfolgsversprechend anzusehen. Da ein Weiterleben des Tieres nur mehr mit qualvollen Schmerzen verbunden gewesen ist, wurde die Tötung des Tieres angeordnet. Amtstierarzt Dr. I J veranlasste den Stier töten zu lassen und organisierte den Abtransport des Tieres und die Untersuchung auf der veterinärmedizinischen Universität Wien. Ein Transport des Tieres zu einem Schlachthof wäre nicht mehr möglich gewesen, da der Stier nicht mehr verlade- und transportfähig war. Zudem zeigte das Tier einen schlechten Ernährungszustand, da es bereits ein mindestens 15 bis 20%ig geringeres Körpergewicht hatte, als ein normales Körpergewicht, die massiven Veränderungen im Klaueninneren traten an allen vier Gliedmaßen auf.Da ein Weiterleben des Tieres nur mehr mit qualvollen Schmerzen verbunden gewesen ist, wurde die Tötung des Tieres angeordnet. Amtstierarzt Dr. römisch eins J veranlasste den Stier töten zu lassen und organisierte den Abtransport des Tieres und die Untersuchung auf der veterinärmedizinischen Universität Wien. Ein Transport des Tieres zu einem Schlachthof wäre nicht mehr möglich gewesen, da der Stier nicht mehr verlade- und transportfähig war. Zudem zeigte das Tier einen schlechten Ernährungszustand, da es bereits ein mindestens 15 bis 20%ig geringeres Körpergewicht hatte, als ein normales Körpergewicht, die massiven Veränderungen im Klaueninneren traten an allen vier Gliedmaßen auf. Am
- Dezember 2016 ordnete Dr. G H, als Vertreter der belangten Behörde, die Tötung des Tieres vor Ort an. Der Beschwerdeführer wurde hievon telefonisch in Kenntnis gesetzt. Der Aufsichtsjäger O P gab aus einer Entfernung von ca. 20 Meter einen Schuss, zielend zwischen dem Kreuz (Horn und Auge) mit einer Langwaffe Steier 10/2, Kaliber 30-06 ab. Das Tier stürzte sofort um und wurde jedoch nach Aufforderung von Dr. I J vor Ort ein zweiter Schuss abgegeben. Während der Verladung des Tieres kam der Beschwerdeführer und wurde ihm das Beschlagnahmeformular ausgehändigt. In weiterer Folge wurde das Tier zur Sektion in die veterinärmedizinische Universität Wien gebracht.Am
- Dezember 2016 ordnete Dr. G H, als Vertreter der belangten Behörde, die Tötung des Tieres vor Ort an. Der Beschwerdeführer wurde hievon telefonisch in Kenntnis gesetzt. Der Aufsichtsjäger O P gab aus einer Entfernung von ca. 20 Meter einen Schuss, zielend zwischen dem Kreuz (Horn und Auge) mit einer Langwaffe Steier 10/2, Kaliber 30-06 ab. Das Tier stürzte sofort um und wurde jedoch nach Aufforderung von Dr. römisch eins J vor Ort ein zweiter Schuss abgegeben. Während der Verladung des Tieres kam der Beschwerdeführer und wurde ihm das Beschlagnahmeformular ausgehändigt. In weiterer Folge wurde das Tier zur Sektion in die veterinärmedizinische Universität Wien gebracht.
- Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Zeugenaussagen als auch dem Gutachten und den erläuternden Bemerkungen der beigezogenen veterinärmedizinischen Sachverständigen in der Verhandlung. Zudem standen Licht- und Filmaufnahmen zur Verfügung. Hiebei war laut Gutachterin festzustellen, dass es sich beim Jungstier um ein Tier handelte, bei dem bereits deutlich „erkennbare Schonhaltungen zur Vermeidung von Schmerzen (knien auf Vorderknie, Vermeidung des Aufsetzens der Klaue beim Stehen durch Aufhebens sowie unterständige Haltung der Hinterextremitäten, Kreuzen der Vorderbeine) sowie ein deutlicher Leistungsabfall/beginnende Abmagerung (mindestens 15 bis 20% geringe Gewichtsentwicklung, verglichen mit extensiven Stiermastformen)“ wahrzunehmen war. Es konnte eine „über Monate gehende Vernachlässigung der Klauenpflege“ festgestellt werden und führte dies „zu massiven und hoch schmerzhaften Druckveränderungen im Klauenschuh“. Eine Prognose von Heilungschancen war „schlecht bis aussichtslos“. Der Zustand des Tieres hinderte den Stier „seinen grundlegenden Körperfunktionen (Futter- und Wasseraufnahme) nachzugehen, gefolgt von sozialem Rangverlust in der Herde (liegt abseits)“. Bereits seit Wochen und Monaten hat das Tier „an akuten und starken Schmerzen“ gelitten. Die Tötungsart durch einen „gezielten Kopfschuss“ war die „tierfreundlichste und schnellste Art dem langen Leiden des Tieres ein rasches und erlösendes Ende zu setzen“. Zudem war die Tötungsart „die sicherste Tötungsart ohne andere Tiere der Herde zu gefährden/beunruhigen oder weitere Anwesende der Amtshandlung in Gefahr zu bringen“. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre ihm ein Schaden entstanden, da er bei Verwertung des Stieres € 1.000,00 erhalten hätte, wird dem entgegengehalten, dass es dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, jederzeit für die Abschaffung des Tieres zu sorgen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er offensichtlich die Qualen des Tieres über Wochen in Kauf genommen hat und keine wie immer geartete Handlungen unternahm, das Leiden des Tieres zu beenden. Der Beschwerdeführer hat zumindest bis
- Dezember 2016 keine Fangvorrichtung installiert und ist sämtlichen Aufforderungen der belangten Behörde – sowohl mündlich als auch mit Bescheid – die Klauen zurückzuschneiden, nicht nachgekommen. Aufgrund des offensichtlichen Zustandes des Tieres zum Zeitpunkt der Tötung als auch Wochen zuvor, manifestiert sich beim Beschwerdeführer ein Verhalten, das mit einer Gleichgültigkeit gegenüber Schmerzen und Qualen für Tiere verbunden ist. Aus dem vorliegenden Gutachten geht in nachvollziehbarer Weise hervor, dass es der Beschwerdeführer in vorsätzlicher Weise unterlassen hat, dem Leiden des Tieres Abhilfe zu schaffen und er offensichtlich in keiner Weise geeignet scheint, seiner Aufgabe als Tierhalter gerecht zu werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Amtstierarzt der belangten Behörde aufgrund der Besichtigung und des Videomaterials die sofortige Abschaffung des Stieres anordnen hätte müssen, um das Leiden des Tieres zu verkürzen, kommt hiebei keine Relevanz zu, da für die gerechtfertigte Tötung des Stieres das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen war. Falls der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten des Amtstierarztes sieht, wird er auf den strafgerichtlichen Weg (z.B. Anzeige an die Staatsanwaltschaft) verwiesen. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
- Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde langte am
- Februar 2017 auf elektronischem Weg als auch postalisch beim Gericht ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt fand am
- Dezember 2016 statt und war ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die von dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorgenommene Handlung (Anordnung zur Schussabgabe) im Sprengel des Verwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde.Die Beschwerde langte am
- Februar 2017 auf elektronischem Weg als auch postalisch beim Gericht ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt fand am
- Dezember 2016 statt und war ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gegeben, da die von dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorgenommene Handlung (Anordnung zur Schussabgabe) im Sprengel des Verwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde.
- § 5 Abs 1, Abs 2 Z 13 TSchG lautet:
- Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG lautet: Verbot der Tierquälerei
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. ... § 6 Abs 4 TSchG lautet: Paragraph 6, Absatz 4, TSchG lautet: Verbot der Tötung ...
(4)Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
(4)Unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
- für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
- für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
- für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
- für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3,,
- für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
- in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen. ... § 37 Abs 1 und Abs 2 TSchG lautet: Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2, TSchG lautet: Sofortiger Zwang
(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. ... Die Abnahme des Stieres und die daraufhin erfolgte Tötung stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar, da die einschreitenden Verwaltungsorgane ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Einhaltung der für die Behörde geltenden Verfahrensvorschriften Maßnahmen setzten und Zwang ausübten. Dadurch wurde auch in das subjektive Recht des Beschwerdeführers als Halter des Stieres eingegriffen. Tatsache ist, dass der Stier am
- Dezember 2016 und einige Tage zuvor zumindest ständig Schmerzen hatte. Der Beschwerdeführer war als Halter des Tieres für die Unterbringung und Betreuung des Tieres verantwortlich und hat dies in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen und Leiden verbunden waren. Der Beschwerdeführer hat es durch sein Verhalten zu verantworten, dass der Stier einige Wochen Schmerzen und Leiden hatte, da er es verabsäumte, rechtzeitig die Klauen schneiden zu lassen als auch das Tier von seinen Schmerzen und Leiden nicht fachgerecht erlöste. Es wäre an dem Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Vorkehrungen für das Halten der Rinder zu schaffen, nämlich in concreto entsprechende Fangvorrichtungen für das Tier, um das Tier in den Klauenstand zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer hiebei vermeint, dass die Behörde verantwortlich wäre, eine entsprechende Zurückschneidung der Klauen vorzunehmen, so ist er im Irrtum, da es an ihm als Halter des Tieres gelegen wäre, entsprechende Vorrichtungen für ein derartiges Unterfangen bereitzustellen. Es liegt nicht an der Behörde einen Klauenstand aufzubauen. Der Beschwerdeführer zeigte durch sein Verhalten eine Nachlässigkeit bei der Betreuung des von ihm gehaltenen Tieres, sodass er dem Tier in vorsätzlicher Weise Schmerzen und Leiden über einen längeren Zeitraum (einige Wochen) zufügte. Die Behörde, insbesondere der Amtstierarzt, war daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Stier mit dem Kennzeichen AT****** gemäß § 37 Abs 2 TSchG abzunehmen (siehe Abnahmebestätigung vom
- Dezember 2016). Zum einen musste der Amtstierarzt die wahrgenommenen Verstöße gegen § 5 TSchG beenden (§ 37 Abs 1 Z 1 TSchG) und zum anderen musste er aufgrund der festgestellten Situation Abhilfe für das Tier schaffen (§ 37 Abs 1 Z 2 TSchG). Der Beschwerdeführer hat durch seine wochenlange Untätigkeit) – und trotz mündlicher als auch bescheidmäßiger Aufforderung die Klauen des Tieres schneiden zu lassen – gezeigt, dass er den Schmerzen und Leiden des Stieres keine unverzügliche Abhilfe schaffen will. Dem Beschwerdeführer wird dies in weiteren Verfahren zu Recht vorzuwerfen sein und besteht hier der dringende Verdacht der Tierquälerei (§ 222 StGB).Die Behörde, insbesondere der Amtstierarzt, war daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Stier mit dem Kennzeichen AT****** gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abzunehmen (siehe Abnahmebestätigung vom
- Dezember 2016). Zum einen musste der Amtstierarzt die wahrgenommenen Verstöße gegen Paragraph 5, TSchG beenden (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG) und zum anderen musste er aufgrund der festgestellten Situation Abhilfe für das Tier schaffen (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG). Der Beschwerdeführer hat durch seine wochenlange Untätigkeit) – und trotz mündlicher als auch bescheidmäßiger Aufforderung die Klauen des Tieres schneiden zu lassen – gezeigt, dass er den Schmerzen und Leiden des Stieres keine unverzügliche Abhilfe schaffen will. Dem Beschwerdeführer wird dies in weiteren Verfahren zu Recht vorzuwerfen sein und besteht hier der dringende Verdacht der Tierquälerei (Paragraph 222, StGB). Am
- Dezember 2016 war das Tier in einem derartigen Zustand, der erwarten ließ, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe weiterhin Schmerzen und Leiden erleiden wird und war mit einer sofortigen Abnahme vorzugehen. Die Zugeständnisse der Behörde an den Beschwerdeführer nach Ablauf der bescheidmäßig aufgetragenen Frist waren bereits äußerst großzügig bemessen, weil jeder weitere Tag für den Stier mit hochgradigen Schmerzen verbunden war. Da ein Weiterleben für den Stier mit nicht behebbaren Schmerzen und Leiden verbunden waren, war die Behörde berechtigt und verpflichtet den Aufsichtsjäger O P anzuweisen, für eine Tötung des Stieres zu sorgen. Die Tötung des Tieres durch einen gezielten Kopfschuss war die „tierfreundlichste und schnellste Art dem langen Leiden des Tieres ein rasches und erlösendes Ende zu setzen“ (siehe Gutachten). Der hiezu beauftragte Aufsichtsjäger ging im Hinblick auf die verwendete Waffe sachgemäß vor. Die Abnahme des Tieres am
- Dezember 2016 war sicherlich die ultima ratio, um den Leidenszustand des Tieres zu beenden. Die Abnahme und anschließende Tötung war verhältnismäßig und hätte jede andere getroffene Maßnahme Schmerzen und das Leiden des Tieres verlängert. Eine vollständige Klauenkorrektur hätte mit größter Wahrscheinlichkeit selbst mit optimaler Nachbetreuung und wochenlanger Unterbringung „auf einem umzäunten und 50 cm dick gepackten Krankenlager nicht mehr den gewünschten Erfolg gebracht“ (siehe Gutachten). Der Beschwerdeantrag die Tötung des Stieres als nicht erforderlich zu qualifizieren, war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Kosten: römisch vier. Kosten: Mit Beschluss des Gerichtes vom
- April 2017, GZ: LVwG 20.3-356/2017-31, wurden die Gebühren der nicht amtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin gemäß § 53a AVG 1991 iVm § 17 VwGVG mit € 2.773,80 bestimmt. Hiebei wurde berücksichtigt, dass für die Leistung des veterinärmedizinischen Sachverständigen kein Tarifposten des § 46 Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) heranzuziehen ist und war daher die Gebühr für die Mühewaltung nach § 34 Abs 1 und Abs 3 leg. cit zu bestimmen. Unterzieht man die Gebühr für Mühewaltung daher dem richterlichen Ermessen, so war einer Veterinärmedizinerin „für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise“ € 150,00 für unter eine Stunde zuzugestehen. Die Gebührennote setzt sich schon zusammen aus € 71,60 für die Reisekosten, € 89,60 für sonstige Kosten (Materialkosten, Übertragungskosten) € 204,30 für die Entschädigung für die Zeitversäumnis, € 1.800,00 (€ 2.250,00 abzüglich 20% Abschlag in der Höhe von € 450,00) für die Mühewaltung, € 135,20 für die Teilnahme an der Verhandlung sowie € 10,73 für Aktenstudium und summiert sich unter Zuziehung der Umsatzsteuer von € 462,29 auf die Gesamtsumme von € 2.773,
- Dem Beschwerdeführer wurde die Kostennote zur Kenntnis gebracht und gab er hiezu keine Stellungnahme ab.Mit Beschluss des Gerichtes vom
- April 2017, GZ: LVwG 20.3-356/2017-31, wurden die Gebühren der nicht amtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin gemäß Paragraph 53 a, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit € 2.773,80 bestimmt. Hiebei wurde berücksichtigt, dass für die Leistung des veterinärmedizinischen Sachverständigen kein Tarifposten des Paragraph 46, Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) heranzuziehen ist und war daher die Gebühr für die Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, leg. cit zu bestimmen. Unterzieht man die Gebühr für Mühewaltung daher dem richterlichen Ermessen, so war einer Veterinärmedizinerin „für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise“ € 150,00 für unter eine Stunde zuzugestehen. Die Gebührennote setzt sich schon zusammen aus € 71,60 für die Reisekosten, € 89,60 für sonstige Kosten (Materialkosten, Übertragungskosten) € 204,30 für die Entschädigung für die Zeitversäumnis, € 1.800,00 (€ 2.250,00 abzüglich 20% Abschlag in der Höhe von € 450,00) für die Mühewaltung, € 135,20 für die Teilnahme an der Verhandlung sowie € 10,73 für Aktenstudium und summiert sich unter Zuziehung der Umsatzsteuer von € 462,29 auf die Gesamtsumme von € 2.773,
- Dem Beschwerdeführer wurde die Kostennote zur Kenntnis gebracht und gab er hiezu keine Stellungnahme ab. Als Kosten des Verfahrens wurden im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) ein Betrag von € 887,20 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus € 57,40 Vorlageaufwand, € 368,80 Schriftsatzaufwand und € 461,00 Verhandlungsaufwand.Als Kosten des Verfahrens wurden im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) ein Betrag von € 887,20 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus € 57,40 Vorlageaufwand, € 368,80 Schriftsatzaufwand und € 461,00 Verhandlungsaufwand. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentlichen Fragen treffen in concreto die Beweiswürdigung (vorgefundener Zustand des Tieres – Tötung als ultima ratio).römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentlichen Fragen treffen in concreto die Beweiswürdigung (vorgefundener Zustand des Tieres – Tötung als ultima ratio). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.20.3.356.2017