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{'item': 'LVwG 30.28-573/2017'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 24§ 75§ 3§ 22§ 44aArtikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlLVwG 30.28-573/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richte

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2017/24 (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.01.2017, GZ: BHHF-15.1-326646/2016, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 24.7.2016 Bienen gehalten habe, die nicht der in der Steiermark zulässigen Carnica-Rasse (mit allen Stämmen) entsprechen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

§ 24

Abs 1 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz verhängt und Verfahrenskosten in Höhe von € 15,00 sowie Barauslagen in Höhe von € 110,90 betreffend Gutachten zur Bienenzucht vorgeschrieben. Der Begründung des angefochtenen Strafbescheides ist zu entnehmen, dass aufgrund einer Anzeige der von der Behörde beauftragte Sachverständige Dr. M K am 24.07.2016 eine Kontrolle von zwei Bienenständen des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Bei dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass ein Großteil der Drohnen der Völker beider Bienenstände mehrere orange Hinterleibsringe aufwies. Es handle sich dabei um das typische Erscheinungsbild von Buckfast-Hybridvölkern, bei welchen ein Großteil der Drohnen gelbe oder orange Hinterleibsringe trage. Von diesen Drohnen seien etliche sichergestellt worden, obwohl sich die Völker in dieser klimatisch gesehenen ungünstigen Region schon am Ende der Paarungszeit befanden und daher nur mehr wenige Drohnen enthielten. Gegen die Strafverfügung vom 30.11.2016 habe sich der Beschwerdeführer damit gewandt, dass eine solche Überprüfung im Bienenzuchtgesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig sei und die erhobenen Beweise gar nicht verwertet werden dürften. Im angrenzenden Burgenland gebe es keine Rasseeinschränkung sodass seine Bienenstände durch Fremdbienen „verunreinigt“ worden sein könnten. Die Vorschreibung von Barauslagen für einen unzulässigen Beweis sei auch nicht zulässig. Der Sachverständige Dr. M K sei Präsident der „A C-A“ und daher jedenfalls befangen. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass ein Zuflug fremder Drohnen anderer Imker nach dem Inhalt des Gutachtens ausgeschlossen sei. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.01.2017, GZ: BHHF-15.1-326646/2016, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 24.7.2016 Bienen gehalten habe, die nicht der in der Steiermark zulässigen Carnica-Rasse (mit allen Stämmen) entsprechen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 24, Absatz eins, Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz verhängt und Verfahrenskosten in Höhe von € 15,00 sowie Barauslagen in Höhe von € 110,90 betreffend Gutachten zur Bienenzucht vorgeschrieben. Der Begründung des angefochtenen Strafbescheides ist zu entnehmen, dass aufgrund einer Anzeige der von der Behörde beauftragte Sachverständige Dr. M K am 24.07.2016 eine Kontrolle von zwei Bienenständen des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Bei dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass ein Großteil der Drohnen der Völker beider Bienenstände mehrere orange Hinterleibsringe aufwies. Es handle sich dabei um das typische Erscheinungsbild von Buckfast-Hybridvölkern, bei welchen ein Großteil der Drohnen gelbe oder orange Hinterleibsringe trage. Von diesen Drohnen seien etliche sichergestellt worden, obwohl sich die Völker in dieser klimatisch gesehenen ungünstigen Region schon am Ende der Paarungszeit befanden und daher nur mehr wenige Drohnen enthielten. Gegen die Strafverfügung vom 30.11.2016 habe sich der Beschwerdeführer damit gewandt, dass eine solche Überprüfung im Bienenzuchtgesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig sei und die erhobenen Beweise gar nicht verwertet werden dürften. Im angrenzenden Burgenland gebe es keine Rasseeinschränkung sodass seine Bienenstände durch Fremdbienen „verunreinigt“ worden sein könnten. Die Vorschreibung von Barauslagen für einen unzulässigen Beweis sei auch nicht zulässig. Der Sachverständige Dr. M K sei Präsident der „A C-A“ und daher jedenfalls befangen. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass ein Zuflug fremder Drohnen anderer Imker nach dem Inhalt des Gutachtens ausgeschlossen sei. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Dem eingelangten Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass Herr Dr. M K selbst Reinzuchtköniginnen zum Kauf anbiete und daher ein wirtschaftliches Interesse an der ausschließlichen Verbreitung der Carnica-Biene habe. Der Verein, dem er vorstehe verfolge (zum Teil erfolgreich) das Ziel der ausschließlichen Verbreitung der Carnica-Biene. Die Geisteshaltung des befangenen Sachverständigen sei auch aus dem Gutachten zu erkennen, wo er unter dem Punkt „Schaden“ ohne Behördenauftrag angebliche von ihm befürchtete Schäden durch die Haltung von Königinnen, die nicht der Carnica-Unterart entsprechen, auflistet. Auch differenziere er zwischen Schädigern und Geschädigten, die weder fachlich noch gesetzlich gedeckt sei. Daraus sei die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu ersehen. Mit der Unterstellung, dass der Beschwerdeführer eindeutig und bewusst Bienen halte, die nicht der Unterart Carnica entsprechen, sei bereits eine Vorverurteilung durch den Sachverständigen erfolgt. Weiters wird ein Herr Prof. Dr. F Ru zitiert, der in allen Gebieten Österreichs bei etwa einem Zehntel bis fast der Hälfte der Völker helle Ringe am Hinterleib der Arbeiterinnen beschreibt und daraus den Schluss zieht, dass dieses Merkmal als Hybrid-Zeichen aufzufassen demnach sicher falsch sei. Dies gehöre eindeutig zum natürlichen Variationsspektrum der Carnica-Biene. Der Sachverständige habe lediglich eine optische Begutachtung einiger Drohnen vorgenommen. Die Rassezugehörigkeit des Volkes habe er nicht untersucht. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich Drohnen „verfliegen“. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass zur Diffamierung des Beschwerdeführers vom Anzeiger Bienen eingesetzt wurden. Der Sachverständige habe die Bienenstände „mit einem ortskundigen Bienenzüchter“ untersucht, der nicht näher genannt wird und bei dem es sich mit Sicherheit um den Anzeiger handle. Das Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar und schlüssig und hätte nicht verwertet werden dürfen. Die angegebenen Koordinaten der Bienenstände würden nicht mit der Ortsangabe „R-Sch“ übereinstimmen. In einem Aktenvermerk des Anlagenreferates der belangten Behörde sei ausgeführt, dass der anonyme Anzeiger die Grundstücke xx sowie xx, beide KG S angegeben habe. Für die Tatortangabe R-Sch würden entsprechende Beweisergebnisse fehlen. Die Behörde habe ihm die Verbreitung nicht vorgeworfen und sei die Strafverfügung (gemeint offensichtlich: das angefochtene Straferkenntnis) unzulässig. Die gesetzwidrige Überprüfung der Bienenstände ohne Zustimmung des Imkers stelle einen eklatanten Verstoß gegen § 10 Bienenzuchtgesetz dar, wonach in Zweifelsfällen auf Wunsch des beteiligten Imkers auch ein Sachverständiger seiner Landesorganisation oder ein von ihm genannter gerichtlich beeideter Sachverständiger beizuziehen ist. Die Vorschreibung des Barauslagenersatzes für den Sachverständigen sei unzulässig. Der Sachverständige sei als Amtssachverständiger vom Land Steiermark bestellt worden, weshalb dessen Aufwendungen

§ 75Abs 1 AVG von Amts wegen zu tragen seien.

Sollte der behördliche Sachverständige als nicht amtlicher Sachverständiger beigezogen worden sein, hätte sie grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen gehabt und habe sie daher die Barauslagen selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 und im Jahr 2012 selbst Reinzuchtköniginnen aus der A C-A gekauft, um Verunreinigungen wegen der Lage nahe an der burgenländischen Grenze zu begegnen. Aufgrund des Zukaufs von Reinzuchtköniginnen könne ihm nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Neben der Panzerfärbung hätte auch auf den Kubital-Index, Haarlänge sowie Filzbindenbreite abgestellt werden müssen. Die Untersuchungen hätten jedenfalls in einem Ausmaß stattfinden müssen, dass sie repräsentativ für ein Bienenvolk sind. Aus dem Erscheinungsbild der Drohnen, die ausschließlich aus der Genetik der Königin hervorgehen, könne nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer verstoße gegen das Gebot der ausschließlichen Verbreitung der Carnica-Rasse. Es wurde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Verfahrenseinstellung. Beigelegt waren Medienbeiträge über Auseinandersetzungen zwischen Imkern über Bastardkreuzungen, der Vereinsregisterauszug vom 13.02.2017 der „A C-A“, ein undatierter Artikel vom von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, ein Lageplan sowie Zuchtnachweise vom 18.06.2012 und 15.07.2010. Dem eingelangten Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass Herr Dr. M K selbst Reinzuchtköniginnen zum Kauf anbiete und daher ein wirtschaftliches Interesse an der ausschließlichen Verbreitung der Carnica-Biene habe. Der Verein, dem er vorstehe verfolge (zum Teil erfolgreich) das Ziel der ausschließlichen Verbreitung der Carnica-Biene. Die Geisteshaltung des befangenen Sachverständigen sei auch aus dem Gutachten zu erkennen, wo er unter dem Punkt „Schaden“ ohne Behördenauftrag angebliche von ihm befürchtete Schäden durch die Haltung von Königinnen, die nicht der Carnica-Unterart entsprechen, auflistet. Auch differenziere er zwischen Schädigern und Geschädigten, die weder fachlich noch gesetzlich gedeckt sei. Daraus sei die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu ersehen. Mit der Unterstellung, dass der Beschwerdeführer eindeutig und bewusst Bienen halte, die nicht der Unterart Carnica entsprechen, sei bereits eine Vorverurteilung durch den Sachverständigen erfolgt. Weiters wird ein Herr Prof. Dr. F Ru zitiert, der in allen Gebieten Österreichs bei etwa einem Zehntel bis fast der Hälfte der Völker helle Ringe am Hinterleib der Arbeiterinnen beschreibt und daraus den Schluss zieht, dass dieses Merkmal als Hybrid-Zeichen aufzufassen demnach sicher falsch sei. Dies gehöre eindeutig zum natürlichen Variationsspektrum der Carnica-Biene. Der Sachverständige habe lediglich eine optische Begutachtung einiger Drohnen vorgenommen. Die Rassezugehörigkeit des Volkes habe er nicht untersucht. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich Drohnen „verfliegen“. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass zur Diffamierung des Beschwerdeführers vom Anzeiger Bienen eingesetzt wurden. Der Sachverständige habe die Bienenstände „mit einem ortskundigen Bienenzüchter“ untersucht, der nicht näher genannt wird und bei dem es sich mit Sicherheit um den Anzeiger handle. Das Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar und schlüssig und hätte nicht verwertet werden dürfen. Die angegebenen Koordinaten der Bienenstände würden nicht mit der Ortsangabe „R-Sch“ übereinstimmen. In einem Aktenvermerk des Anlagenreferates der belangten Behörde sei ausgeführt, dass der anonyme Anzeiger die Grundstücke xx sowie xx, beide KG S angegeben habe. Für die Tatortangabe R-Sch würden entsprechende Beweisergebnisse fehlen. Die Behörde habe ihm die Verbreitung nicht vorgeworfen und sei die Strafverfügung (gemeint offensichtlich: das angefochtene Straferkenntnis) unzulässig. Die gesetzwidrige Überprüfung der Bienenstände ohne Zustimmung des Imkers stelle einen eklatanten Verstoß gegen Paragraph 10, Bienenzuchtgesetz dar, wonach in Zweifelsfällen auf Wunsch des beteiligten Imkers auch ein Sachverständiger seiner Landesorganisation oder ein von ihm genannter gerichtlich beeideter Sachverständiger beizuziehen ist. Die Vorschreibung des Barauslagenersatzes für den Sachverständigen sei unzulässig. Der Sachverständige sei als Amtssachverständiger vom Land Steiermark bestellt worden, weshalb dessen Aufwendungen

Paragraph 75, Absatz eins, AVG von Amts wegen zu tragen seien. Sollte der behördliche Sachverständige als nicht amtlicher Sachverständiger beigezogen worden sein, hätte sie grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen gehabt und habe sie daher die Barauslagen selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 und im Jahr 2012 selbst Reinzuchtköniginnen aus der A C-A gekauft, um Verunreinigungen wegen der Lage nahe an der burgenländischen Grenze zu begegnen. Aufgrund des Zukaufs von Reinzuchtköniginnen könne ihm nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Neben der Panzerfärbung hätte auch auf den Kubital-Index, Haarlänge sowie Filzbindenbreite abgestellt werden müssen. Die Untersuchungen hätten jedenfalls in einem Ausmaß stattfinden müssen, dass sie repräsentativ für ein Bienenvolk sind. Aus dem Erscheinungsbild der Drohnen, die ausschließlich aus der Genetik der Königin hervorgehen, könne nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer verstoße gegen das Gebot der ausschließlichen Verbreitung der Carnica-Rasse. Es wurde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Verfahrenseinstellung. Beigelegt waren Medienbeiträge über Auseinandersetzungen zwischen Imkern über Bastardkreuzungen, der Vereinsregisterauszug vom 13.02.2017 der „A C-A“, ein undatierter Artikel vom von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, ein Lageplan sowie Zuchtnachweise vom 18.06.2012 und 15.07.2010. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung beschreibt der Beschwerdeführer seinen Imkereibetrieb. Er führt aus, dass er ca. 300 Bienenstöcke besitze. Seinen Königinnen versuche er eine Lebensdauer von drei bis vier Jahren zu ermöglichen. Er vermehre selbst Königinnen für den Eigenbedarf. Bei der Nachzucht der Königinnen orientiere er sich an ihrer Leistung, weniger nach Rassemerkmalen. Bienenzucht bzw. Imkerei betreibe er seit ca. 60 Jahren. In dieser Zeit habe er keine Königinnen ausscheiden müssen, die nicht den Rassemerkmalen in der Steiermark entsprochen haben. Sein Betriebsstandort sei an der burgenländischen Grenze. Im Burgenland bestehe keine Rasseneinschränkung. Außerdem wandere er mit seinen Bienen in der Steiermark und auch im Burgenland. Im Burgenland könne er eine Beeinträchtigung durch andere Bienenrassen schwer verhindern. Er züchte daher Carnica nach, um den Rasseanforderungen zu entsprechen. In der Vergangenheit habe er zwei bis drei Zuchtköniginnen zugekauft. Dies reiche für mehrere Jahre, weil er von ihnen weiterzüchte. Er sei der behördlichen Untersuchung nicht beigezogenen gewesen und habe die sichergestellten Drohnen nie gesehen. Nach seinem Verständnis verbreite er Bienen nicht, da er keine verkaufe. Seine eigene Nachzucht verwende er zum Erhalt seines Bestandes. Er vermehre die Königinnen für seinen Bedarf, mache keine Zuchtauslese und fahre keine Belegstelle an und kenne die Drohnen nicht. Bei der von ihm betriebenen Standbegattung sei eine Kontrolle der Drohnen nicht möglich. Nach seinem Wissenstand können Drohnen bis zu zehn Kilometer oder weiter fliegen. Nach seinen Erfahrungen seien auch in den letzten Jahrzehnten Bienen vorhanden gewesen, die nicht allein die Merkmale der Carnica Biene aufwiesen. Er habe sich nicht weiter um Rassemerkmale gekümmert. Nach seiner Ansicht wäre zur Rassefeststellung überhaupt eine DNA-Analyse notwendig und könne dies nicht allein auf Äußerlichkeiten gestützt werden. Der als Zeuge einvernommene Herr Dr. M K , K xx, gab an, dass er von der Landesregierung als Gutachter zum Bienenzuchtgesetz für die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld bestellt wurde. Aufgrund des Gutachtensauftrages der belangten Behörde habe er eine örtliche Erhebung durchgeführt. Jene Person, die Anzeige erstattet habe, habe ihm die Bienenstände gezeigt. Auftragsgemäß habe er zwei oder drei Bienenstöcke geöffnet und die dort befindlichen Drohnen untersucht sowie Fotos angefertigt. Die Drohnen habe er deswegen untersucht, weil nur sie und nicht die Arbeiterinnen sich fortpflanzen. Die Königin sei für seine Untersuchung nicht entscheidend. Die sichergestellten Drohnen würden bei ihm zuhause getrocknet verwahrt werden. Die Drohnen hätten ca. fünf Streifen am Hinterleib, wobei zwei oder drei Streifen gelb waren. Zur Untersuchungszeit seien nur mehr wenige Drohnen in den Stöcken vorhanden gewesen, wovon einige diese gelben Ringe aufwiesen. Es sei nicht notwendig gewesen weitere Parameter zu untersuchen, da für ihn die gelben Ringe eindeutig darüber Aufschluss geben, dass keine Biene der Unterart Carnica vorliege. Den Ort der untersuchten Bienenstände habe er durch Angabe von Koordinaten festgehalten. Er erinnerte sich, dass pro Bienenstand 20 Stöcke aufgestellt waren und hab er aus den zwei Bienenständen rund 20 Drohnen jeweils aus mehreren Stöcken entnommen. Die Drohnen würden sich nur zwischen den Stöcken innerhalb eines Bienenstandes verfliegen, sodass er sich sicher sein konnte, dass die entnommenen Drohnen nicht von außerhalb dieses Bienenstandes zugeflogen seien. Bei den untersuchten Bienenstöcken sei jede zweite oder überhaupt jede Biene „gelb“ gewesen. Er gab an Präsident der A C-A zu sein und verkaufe selbst Reinzuchtköniginnen und setze sich auch für den Schutz der Carnica-Rasse ein. Der Beschwerdeführer beantragte das Strafverfahren einzustellen, weil nicht klar sei, ob überhaupt seine Stöcke untersucht worden seien. Dem Sachverständigen sei Befangenheit vorzuwerfen, da dieser selbst wirtschaftlich am Schutz der Carnica-Rasse interessiert sei. Das Gutachten enthalte Passagen, die eine Vorverurteilung von Herrn A M darstellen. Der Spruch sei unbestimmt, weil einerseits vom Ort R-Sch die Rede ist, zum anderen Koordinaten angegeben werden, die nicht in diesem Ort liegen. In eventu beantragte er aufgrund eines bloß fahrlässigen Agierens eine möglichst geringe Strafe, allenfalls eine Verwarnung auszusprechen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Bei den beiden am 24.7.2016 untersuchten Bienenständen wurden Drohnen festgestellt, deren Merkmale von den typischen Merkmalen der Unterart Apis Mellifera carnica abweichen. Sie wiesen gelbe Hinterleibsringe auf. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der einvernommene Zeuge, der die beiden nach den Koordinatenangaben in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten Bienenstände untersuchte, ist aufgrund seiner Ausbildung befähigt Bienen der Rasse Apis Mellifera carnica von anderen Bienenrassen oder Kreuzungen dieser Rasse mit anderen Bienenrassen zu unterscheiden. Die Angaben des befragten Augenzeugen zu seinen Beobachtungen sind widerspruchsfrei. Sie werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er argumentiert damit, dass er „eine Beeinträchtigung durch andere Bienenrassen schwer verhindern“ könne, nachdem er auch im Burgenland Wandervölker aufstelle, wo Bienen anderer Unterarten verwendet werden dürfen. Die von der belangten Behörde angestellten Untersuchungen würden nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass keine Bienen der Rasse Carnica vorgelegen seien. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

§ 3i

Vm § 50 VwGVG mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis. Zum Schutze der heimischen Bienenzucht ist

§ 22Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz, LGBl 1998/18 id

F LGBl 2010/5, ausschließlich die Verbreitung der Carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig. Übertretungen dieses Gesetzes und der aufgrund derselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu € 750,00 oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Zum Schutze der heimischen Bienenzucht ist

Paragraph 22, Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz, LGBl 1998/18 in der Fassung LGBl 2010/5, ausschließlich die Verbreitung der Carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig. Übertretungen dieses Gesetzes und der aufgrund derselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu € 750,00 oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses. In dem im Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwurf wurden die Koordinaten der beanstandeten Bienenstände angegeben. Damit hat die belangte Behörde die als erwiesen angenommene Tat

§ 44aZ 1 VSt

G ausreichend präzise umschrieben, sodass der Beschwerdeführer nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057). Der behauptete Widerspruch in der Angabe des Tatortes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durch Angabe des Betriebsstandortes besteht nicht. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses. In dem im Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwurf wurden die Koordinaten der beanstandeten Bienenstände angegeben. Damit hat die belangte Behörde die als erwiesen angenommene Tat

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend präzise umschrieben, sodass der Beschwerdeführer nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057). Der behauptete Widerspruch in der Angabe des Tatortes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durch Angabe des Betriebsstandortes besteht nicht. Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (wie eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0021). Sachliche Bedenken gegen die einzig im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde maßgeblichen Aussage in der Äußerung des von ihr beigezogenen Sachverständigen, dass Drohnen vorgefunden wurden, die nicht der Unterart Apis mellifera carnica angehören hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er hat lediglich ausgesagt, dass er eine Beeinträchtigung durch andere Bienenrassen beim Aufstellen der Stöcke im Burgenland schwer verhindern kann. Damit lässt er die Möglichkeit offen, dass Königinnen in seinen Stöcken nicht der Carnica-Rasse angehören. Weder die Tätigkeit als Züchter, noch die als Präsident einer Organisation, deren Ziel der Schutz der Carnica-Rasse ist, vermögen seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Sie sind zum einen Grundlage seiner Sachkunde und verfolgt er zum anderen das im Bienenzuchtgesetz verankerte Ziel der ausschließlichen Verbreitung der Carnica-Rasse in der Steiermark. Die vom Beschwerdeführer monierte Befangenheit des Behördensachverständigen liegt daher nicht vor.Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (wie eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0021). Sachliche Bedenken gegen die einzig im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde maßgeblichen Aussage in der Äußerung des von ihr beigezogenen Sachverständigen, dass Drohnen vorgefunden wurden, die nicht der Unterart Apis mellifera carnica angehören hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er hat lediglich ausgesagt, dass er eine Beeinträchtigung durch andere Bienenrassen beim Aufstellen der Stöcke im Burgenland schwer verhindern kann. Damit lässt er die Möglichkeit offen, dass Königinnen in seinen Stöcken nicht der Carnica-Rasse angehören. Weder die Tätigkeit als Züchter, noch die als Präsident einer Organisation, deren Ziel der Schutz der Carnica-Rasse ist, vermögen seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Sie sind zum einen Grundlage seiner Sachkunde und verfolgt er zum anderen das im Bienenzuchtgesetz verankerte Ziel der ausschließlichen Verbreitung der Carnica-Rasse in der Steiermark. Die vom Beschwerdeführer monierte Befangenheit des Behördensachverständigen liegt daher nicht vor. Seine Tätigkeit als Sachverständiger der belangten Behörde ist in § 10 Steiermärkisches Bienenschutzgesetz bestimmt. Diese Aufgabe ist ihm daher kraft Gesetzes übertragen und steht er sohin der Behörde im Sinne des § 52 Abs 1 AVG „zur Verfügung“. In § 10 Abs 2 leg cit ist auch sein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen geregelt. Damit zählt – abweichend von den Bestimmungen des AVG, aber im Hinblick auf Art. 11 Abs 2 B-VG verfassungsrechtlich zulässig – der dem amtlichen Sachverständigen gebührende Ersatz der Barauslagen zu den nicht von Amtswegen, sondern von der Partei zu tragenden Barauslagen (vgl. VwGH 07.12.1993, 93/05/0119). Dies trifft

§ 24VSt

G iVm § 76 AVG auch für das Verwaltungsstrafverfahren zu. Die Höhe der Barauslagen ergibt sich aus der vom Sachverständigen der belangten Behörde übermittelten Aufstellung über das amtliche Kilometergeld vom 08.11.2016. Die Vorschreibung des Barauslagenersatzes erfolgte daher zu Recht. Seine Tätigkeit als Sachverständiger der belangten Behörde ist in Paragraph 10, Steiermärkisches Bienenschutzgesetz bestimmt. Diese Aufgabe ist ihm daher kraft Gesetzes übertragen und steht er sohin der Behörde im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG „zur Verfügung“. In Paragraph 10, Absatz 2, leg cit ist auch sein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen geregelt. Damit zählt – abweichend von den Bestimmungen des AVG, aber im Hinblick auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG verfassungsrechtlich zulässig – der dem amtlichen Sachverständigen gebührende Ersatz der Barauslagen zu den nicht von Amtswegen, sondern von der Partei zu tragenden Barauslagen vergleiche VwGH 07.12.1993, 93/05/0119). Dies trifft

Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG auch für das Verwaltungsstrafverfahren zu. Die Höhe der Barauslagen ergibt sich aus der vom Sachverständigen der belangten Behörde übermittelten Aufstellung über das amtliche Kilometergeld vom 08.11.2016. Die Vorschreibung des Barauslagenersatzes erfolgte daher zu Recht. Im Unterschied zur Vermehrung, wie sie im Bienenzuchtgesetz in § 20 als Wahlzucht definiert ist, meint die in § 22 genannte Verbreitung der Carnica-Rasse das Vorhandensein von Bienen dieser Rasse auf dem Gebiet der Steiermark. Der Vorwurf andere Bienen zu halten, weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer andere Bienenrassen als die Carnica in der Steiermark verbreitet hat (vgl VwGH 17.6.2010, 2008/07/0130). Gegen § 22 leg cit hat der Beschwerdeführer demnach dadurch verstoßen, dass er durch welche Standbegattungsbedingungen immer entstandenen fehlgepaarten Königinnen nicht rechtzeitig gegen Reinzuchtköniginnen ausgetauscht hat. Die sichergestellten Drohnen von Bienenstöcken des Beschwerdeführers zeigen nach der Aussage des vom Verwaltungsgericht einvernommenen sachverständigen Zeugen eindeutig durch die gelben Hinterleibsringe, dass sie nicht der Carnicarasse angehören. Weitere Untersuchungsparameter oder eine DNA-Analyse sind für diese Feststellung nicht erforderlich. Dass diese Drohnen durch Menschen in die untersuchten Stöcke eingebracht wurden oder von weither zugeflogen seien ist deswegen ausgeschlossen, weil nach der Aussage des Zeugen in den untersuchten Stöcken jede zweite oder gar jede Biene, also auch die Arbeiterinnen gelbe Hinterleibsringe aufwies. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach abzuweisen. Im Unterschied zur Vermehrung, wie sie im Bienenzuchtgesetz in Paragraph 20, als Wahlzucht definiert ist, meint die in Paragraph 22, genannte Verbreitung der Carnica-Rasse das Vorhandensein von Bienen dieser Rasse auf dem Gebiet der Steiermark. Der Vorwurf andere Bienen zu halten, weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer andere Bienenrassen als die Carnica in der Steiermark verbreitet hat vergleiche VwGH 17.6.2010, 2008/07/0130). Gegen Paragraph 22, leg cit hat der Beschwerdeführer demnach dadurch verstoßen, dass er durch welche Standbegattungsbedingungen immer entstandenen fehlgepaarten Königinnen nicht rechtzeitig gegen Reinzuchtköniginnen ausgetauscht hat. Die sichergestellten Drohnen von Bienenstöcken des Beschwerdeführers zeigen nach der Aussage des vom Verwaltungsgericht einvernommenen sachverständigen Zeugen eindeutig durch die gelben Hinterleibsringe, dass sie nicht der Carnicarasse angehören. Weitere Untersuchungsparameter oder eine DNA-Analyse sind für diese Feststellung nicht erforderlich. Dass diese Drohnen durch Menschen in die untersuchten Stöcke eingebracht wurden oder von weither zugeflogen seien ist deswegen ausgeschlossen, weil nach der Aussage des Zeugen in den untersuchten Stöcken jede zweite oder gar jede Biene, also auch die Arbeiterinnen gelbe Hinterleibsringe aufwies. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach abzuweisen. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer bewusst Bienen gehalten habe, welche nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprachen. Durch die Unterlassung des rechtzeitigen Austausches von nicht der Carnica-Rasse zugehörigen Königinnen mit Reinzuchtköniginnen hat er den in § 22 leg cit vertypten Tatbestand vorsätzlich verwirklicht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung ist demnach nicht zu beanstanden; die „in eventu“ beantragte Herabsetzung der Strafhöhe daher nicht geboten. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer bewusst Bienen gehalten habe, welche nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprachen. Durch die Unterlassung des rechtzeitigen Austausches von nicht der Carnica-Rasse zugehörigen Königinnen mit Reinzuchtköniginnen hat er den in Paragraph 22, leg cit vertypten Tatbestand vorsätzlich verwirklicht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung ist demnach nicht zu beanstanden; die „in eventu“ beantragte Herabsetzung der Strafhöhe daher nicht geboten. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist

§ 52Abs 1 Vw

GVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren

Abs 2 mit 20 % der verhängten Strafe, hier also mit dem Betrag von € 30,00 zu bemessen. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren

Absatz 2, mit 20 % der verhängten Strafe, hier also mit dem Betrag von € 30,00 zu bemessen. V.römisch fünf. Revision:

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.28.573.2017

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