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{'item': 'LVwG 46.34-1224/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG 46.34-1224/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn AB, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.03.2017, GZ: BHGU-176102/2016-6, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.03.2017 wurde Herrn AB, wohnhaft in W Straße, G, aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. xx, KG xx, gelagerten gefährlichen Abfälle, nämlich Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen, mit der Schlüssel-Nr. xx, bis zum 28.04.2017 gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) zu entfernen bzw. die angeführten Abfälle einem befugten Entsorger zu übergeben und die entsprechenden Entsorgungsnachweise der Behörde unaufgefordert vorzulegen.Mit bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.03.2017 wurde Herrn AB, wohnhaft in W Straße, G, aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. xx, KG xx, gelagerten gefährlichen Abfälle, nämlich Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen, mit der Schlüssel-Nr. xx, bis zum 28.04.2017 gemäß Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) zu entfernen bzw. die angeführten Abfälle einem befugten Entsorger zu übergeben und die entsprechenden Entsorgungsnachweise der Behörde unaufgefordert vorzulegen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein gepachtetes Grundstück Nr. xx, KG xx, seit 17.09.2007 Teil einer bestehenden Betriebsstätten- und Baugenehmigung sei, nämlich als Lagerplatz und Zwischenlager für PKW und Klein-LKW bis 3,5 t verwendet wird. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängige Beschwerdeverfahren zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu GZ: 4.1-636/07. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde kann in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung an dieser Stelle verzichtet werden. Der Beschwerdeführer beantragt der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der gegenständlichen Entscheidung liegt der Akteninhalt zugrunde. Des Weiteren ist auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.05.2017, GZ: LVwG 43.19-866/2017-5, hinzuweisen und wird diese ebenfalls als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung herangezogen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.05.2017, GZ: LVwG 43.19-866/2017-5, wurde festgestellt, dass für die auf dem Grundstück Nr. xx, KG xx, befindlichen Abstellflächen für PKW und Klein-LKW eine Betriebsstättengenehmigung mit Bescheid vom 02.07.2008, GZ: 4.1-636/07, besteht und der Beschwerdeführer sohin über eine aufrechte anlagenrechtliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung verfügt. § 73

(1)AWG 2002 lautet:Paragraph 73,
(1)AWG 2002 lautet: Wenn
  1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. Die Lagerung von PKW und Klein-LKW bis 3,5 t ist ausdrücklich Teil der gewerblichen Betriebsanlage und kann daher ein rechtswidriges Handeln des Beschwerdeführers gegen Bestimmungen des AWG nicht erblickt werden. § 73 AWG in Verbindung mit der Altfahrzeugeverordnung kommt im gegenständlichen Fall – aufgrund der Tatsache, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Lagerplatz um einen genehmigten Gewerbebetrieb handelt – nicht zur Anwendung und ist der gegenständliche Behandlungsauftrag jedenfalls zu Unrecht ergangen und war sohin ersatzlos zu beheben. Die Lagerung von PKW und Klein-LKW bis 3,5 t ist ausdrücklich Teil der gewerblichen Betriebsanlage und kann daher ein rechtswidriges Handeln des Beschwerdeführers gegen Bestimmungen des AWG nicht erblickt werden. Paragraph 73, AWG in Verbindung mit der Altfahrzeugeverordnung kommt im gegenständlichen Fall – aufgrund der Tatsache, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Lagerplatz um einen genehmigten Gewerbebetrieb handelt – nicht zur Anwendung und ist der gegenständliche Behandlungsauftrag jedenfalls zu Unrecht ergangen und war sohin ersatzlos zu beheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.46.34.1224.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.