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{'item': 'LVwG 41.25-1321/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.05.2017 GeschäftszahlLVwG 41.25-1321/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Ha

§ 2Abs 6 Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden könnten.

Die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel seien daher gegeben. Dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3a Abs 3 Berufsausbildungsgesetz werde stattgegeben. Am 10.03.2017 wurde der gegenständliche Betrieb durch einen Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark, Lehrlingsstelle, im Beisein eines Vertreters der K A besucht und wurde im Hinblick auf die beabsichtigte antragsgemäße Feststellung seitens der Lehrlingsstelle der K A am 13.03.2017 die Möglichkeit eingeräumt, im Verfahren Stellung zu nehmen, welche mit Schriftsatz vom 20.03.2017, bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark eingelangt am 23.03.2017, im Verfahrensgegenstand eine ablehnende Stellungnahme übermittelte. Nachdem der Antragsteller am 04.04.2017 der Lehrlingsstelle telefonisch bekannt gegeben hat, dass zukünftig auch beabsichtig sei, CBD-hältiges Hanföl aus den Hanfpflanzen herstellen zu wollen, erließ die Lehrlingsstelle am 10.04.2017 den nunmehr angefochtenen, im gegenständlichen Beschluss näher beschriebenen Bescheid vom 07.04.2017, in welchem sie auf Rechtsgrundlage Paragraph 3, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/69 idgF, feststellte, dass die Ausbildungsstätte des Antragstellers, B P, G, Pstraße, so eingerichtet sei und so geführt werde, dass die für die praktische Erlernung im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel nötigen

Paragraph 2, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden könnten. Die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel seien daher gegeben. Dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz werde stattgegeben. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grundlage des durchgeführten Betriebsbesuches festgestellt werden habe können, dass der gegenständliche Betrieb derart eingerichtet sei und geführt werde, dass er einem Lehrling die Berufsbildinhalte im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel vermitteln könne. Der Antragsteller habe im Geschäftslokal ein umfangreiches Warensortiment, das aus Nahrungsmitteln, Kosmetikartikeln, Tabakzubehör, Rauchutensilien, Pflanzenzubehör sowie Hanfsamen und Hanfpflanzen bestehe. Sein Geschäft habe von Montag bis Freitag von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am Samstag von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Alle Berufsbildpositionen könnten im Betrieb ausgebildet werden. Es werde seitens der K A nicht bestritten, dass der Betrieb so eingerichtet sei, dass er Lehrlinge im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel ausbilden könne. Die ablehnende Stellungnahme der K A werde im Wesentlichen damit begründet, dass der Betrieb nicht so geführt werde, dass er jugendliche Lehrlinge ausbilden könne. Laut Angabe des Herrn B P habe er weder vor medizinisches Cannabis noch Suchtmittel zu irgendeinem anderen Zweck herzustellen. Er wolle eigenen Angaben zu Folge aus den Hanfpflanzen CBD-haltiges Hanföl herstellen, was den vorliegenden Informationen nach derzeit nicht verboten sei. Die Pflanzenzucht und Betreuung seien nicht Aufgabe eines Einzelhandel-Lehrlings und wurde auch versichert, dass dafür ausschließlich er selbst zuständig sein würde. Den von Arbeiterkammerseite angeführten OGH-Entscheidungen würde jeweils ein strafbarer Sachverhalt nach dem Suchtmittelgesetz zu Grunde liegen und sei ein strafbarer Sachverhalt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt und sei weder von der Herstellung noch vom Vertrieb von illegalen Suchtmitteln auszugehen. Die Auffassung, dass Teile des Warensortiments zum Suchtmittelkonsum missbraucht werden, werde nicht geteilt und könne weder dem Antragsteller, noch seinen Kunden von vorn herein unterstellt werden, dass die Gegenstände, die dem Tabakkonsum dienen würden, zur illegalen Suchtmittelkonsumation verwendet würden. Derartige Gegenstände würden auch in einschlägigen Tabakwaren-Verkaufsgeschäften legal zum Verkauf angeboten. Auch seien Betriebsschließungen ähnlicher Betriebe nicht bekannt und eine Schließung des in Rede stehenden Betriebes aus der Sicht der Lehrlingsstelle nicht zu erwarten. Betriebsschließungen hätten generell unterschiedlichste Ursachen und seien Teil des Wirtschaftslebens. Hätte der Gesetzgeber Hanfshops – was immer darunter zu verstehen sei – in die KJBG-Verordnung aufnehmen wollen, hätte er die Verordnung schon lange novellieren können. Da dies nicht der Fall gewesen sei, werde auch nicht von einer ungewollten Lücke ausgegangen. Der Handel mit Hanfprodukten widerspreche auch der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht nicht, da er nicht verboten sei. Auch die von der K A genannten Aufenthaltsverbote und Einschränkungen für Jugendliche in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 16 Steiermärkisches Jugendgesetz würden auf das Geschäftslokal des Antragstellers nicht zutreffen. Im Betrieb würden nach vorliegenden Informationen weder Darbietungen noch Schaustellungen stattfinden noch werde ein Geschäftslokal, das mit Hanfprodukten handle, in den Absätzen 2 und 3 des § 16 des Steiermärkischen Jugendgesetzes ausdrücklich erwähnt. Ein individuelles Betretungsverbot sei auch nicht bekannt. Die Lehrlingsstelle übermittle gemäß § 3a Abs 3 Berufsausbildungsgesetz alle Feststellungsbescheide der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde. Sollte es daher wider Erwarten zu Problemstellungen im Bereich des Jugendschutzes kommen, seien nach dem Arbeitsinspektionsgesetzes Maßnahmen möglich, die zum Schutz von Jugendlichen gesetzt werden könnten. Auch habe die K A während eines Lehrverhältnisses die arbeitsrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Der Betrieb des Herrn B P sei daher insgesamt so eingerichtet, dass die für die praktische Erlernung im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel nötigen

§ 2Abs 6 Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden könnten.

Er werde nach Abwägung der relevanten Umstände auch entsprechend geführt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grundlage des durchgeführten Betriebsbesuches festgestellt werden habe können, dass der gegenständliche Betrieb derart eingerichtet sei und geführt werde, dass er einem Lehrling die Berufsbildinhalte im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel vermitteln könne. Der Antragsteller habe im Geschäftslokal ein umfangreiches Warensortiment, das aus Nahrungsmitteln, Kosmetikartikeln, Tabakzubehör, Rauchutensilien, Pflanzenzubehör sowie Hanfsamen und Hanfpflanzen bestehe. Sein Geschäft habe von Montag bis Freitag von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am Samstag von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Alle Berufsbildpositionen könnten im Betrieb ausgebildet werden. Es werde seitens der K A nicht bestritten, dass der Betrieb so eingerichtet sei, dass er Lehrlinge im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel ausbilden könne. Die ablehnende Stellungnahme der K A werde im Wesentlichen damit begründet, dass der Betrieb nicht so geführt werde, dass er jugendliche Lehrlinge ausbilden könne. Laut Angabe des Herrn B P habe er weder vor medizinisches Cannabis noch Suchtmittel zu irgendeinem anderen Zweck herzustellen. Er wolle eigenen Angaben zu Folge aus den Hanfpflanzen CBD-haltiges Hanföl herstellen, was den vorliegenden Informationen nach derzeit nicht verboten sei. Die Pflanzenzucht und Betreuung seien nicht Aufgabe eines Einzelhandel-Lehrlings und wurde auch versichert, dass dafür ausschließlich er selbst zuständig sein würde. Den von Arbeiterkammerseite angeführten OGH-Entscheidungen würde jeweils ein strafbarer Sachverhalt nach dem Suchtmittelgesetz zu Grunde liegen und sei ein strafbarer Sachverhalt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt und sei weder von der Herstellung noch vom Vertrieb von illegalen Suchtmitteln auszugehen. Die Auffassung, dass Teile des Warensortiments zum Suchtmittelkonsum missbraucht werden, werde nicht geteilt und könne weder dem Antragsteller, noch seinen Kunden von vorn herein unterstellt werden, dass die Gegenstände, die dem Tabakkonsum dienen würden, zur illegalen Suchtmittelkonsumation verwendet würden. Derartige Gegenstände würden auch in einschlägigen Tabakwaren-Verkaufsgeschäften legal zum Verkauf angeboten. Auch seien Betriebsschließungen ähnlicher Betriebe nicht bekannt und eine Schließung des in Rede stehenden Betriebes aus der Sicht der Lehrlingsstelle nicht zu erwarten. Betriebsschließungen hätten generell unterschiedlichste Ursachen und seien Teil des Wirtschaftslebens. Hätte der Gesetzgeber Hanfshops – was immer darunter zu verstehen sei – in die KJBG-Verordnung aufnehmen wollen, hätte er die Verordnung schon lange novellieren können. Da dies nicht der Fall gewesen sei, werde auch nicht von einer ungewollten Lücke ausgegangen. Der Handel mit Hanfprodukten widerspreche auch der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht nicht, da er nicht verboten sei. Auch die von der K A genannten Aufenthaltsverbote und Einschränkungen für Jugendliche in bestimmten Räumlichkeiten gemäß Paragraph 16, Steiermärkisches Jugendgesetz würden auf das Geschäftslokal des Antragstellers nicht zutreffen. Im Betrieb würden nach vorliegenden Informationen weder Darbietungen noch Schaustellungen stattfinden noch werde ein Geschäftslokal, das mit Hanfprodukten handle, in den Absätzen 2 und 3 des Paragraph 16, des Steiermärkischen Jugendgesetzes ausdrücklich erwähnt. Ein individuelles Betretungsverbot sei auch nicht bekannt. Die Lehrlingsstelle übermittle gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz alle Feststellungsbescheide der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde. Sollte es daher wider Erwarten zu Problemstellungen im Bereich des Jugendschutzes kommen, seien nach dem Arbeitsinspektionsgesetzes Maßnahmen möglich, die zum Schutz von Jugendlichen gesetzt werden könnten. Auch habe die K A während eines Lehrverhältnisses die arbeitsrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Der Betrieb des Herrn B P sei daher insgesamt so eingerichtet, dass die für die praktische Erlernung im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel nötigen

Paragraph 2, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden könnten. Er werde nach Abwägung der relevanten Umstände auch entsprechend geführt. Dieser Bescheid wurde am 10.04.2017 erlassen und erhob die K A dagegen mit Schriftsatz vom 04.05.2017 unter Vorlage nachstehender Unterlagen rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark: „

  1. Konvolut an Lichtbildern, auf denen das Geschäftslokal von Herrn P, sowie ein Teil des Warensortiments ersichtlich ist als Beilage ./A,
  2. Zeitungsartikel in der Kleinen Zeitung (Steiermarkausgabe) vom 08.04.2017, Seite 31 als Beilage ./B,
  3. Konvolut an Screenshots des Onlineshops von B P als Beilage ./C,
  4. Erhebungsbericht der Beschwerdeführerin vom 10.3.2017 als Beilage ./D,
  5. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.3.2017 als Beilage ./E,
  6. Zahlungsnachweis für die Pauschalgebühr als Beilage ./F“ Gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie jenen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde beantragt,
  7. das Landesverwaltungsgericht wolle in der gegenständlichen Rechtsache gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sofern es nicht ohnehin aufgrund der Aktenlage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides erkenne, sowie
  8. gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer für Steiermark vom 07.04.2017 zur GZ: 10/3/LST/Dr.Kr/Mag.Pir dahingehend abändern, dass dem Antrag des Herrn B P auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3a Abs 3 Berufsausbildungsgesetz nicht stattgegeben werde, da die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel in dessen Betrieb nicht gegeben seien, in eventu
  9. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie jenen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde beantragt,
  10. das Landesverwaltungsgericht wolle in der gegenständlichen Rechtsache gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sofern es nicht ohnehin aufgrund der Aktenlage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides erkenne, sowie
  11. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer für Steiermark vom 07.04.2017 zur , GZ: 10/3/LST/Dr.Kr/Mag.Pir dahingehend abändern, dass dem Antrag des Herrn B P auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz nicht stattgegeben werde, da die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen im Lehrberuf Einzelhandel/Allgemeiner Einzelhandel in dessen Betrieb nicht gegeben seien, in eventu
  12. den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Beschwerdebegründend wurde nach Schilderung des Sachverhaltes sowie Vornahme von Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde im Detail Nachstehendes festgehalten: Gemäß § 56 AVG hat zudem zur Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Bestimmungen des § 37 und 39 AVG, zu erfolgen.Gemäß Paragraph 56, AVG hat zudem zur Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Bestimmungen des Paragraph 37 und 39 AVG, zu erfolgen. Die belangte Behörde hat es jedoch entgegen der zuvor genannten Vorschriften unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Hierzu ist auszuführen, dass gemäß § 2 Abs 6 BAG die Ausbildung von Lehrlingen nur zulässig ist, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Gemäß § 3 Abs 1 BAG hat die Lehrlingsstelle, bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge ausgebildet werden, festzustellen, ob die im § 2 Abs 6 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Ohne die rechtskräftige Feststellung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist das Ausbilden von Lehrlingen unzulässig.Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 6, BAG die Ausbildung von Lehrlingen nur zulässig ist, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BAG hat die Lehrlingsstelle, bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge ausgebildet werden, festzustellen, ob die im Paragraph 2, Absatz 6, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Ohne die rechtskräftige Feststellung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist das Ausbilden von Lehrlingen unzulässig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.1996, Zl. 95/04/0149 dargelegt hat, ist die nach § 2 Abs 1 letzter Satz BAG zu klärende Frage, ob die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst im Lehrbetrieb vermittelt werden können, nicht durch eine quantitative Zählung der Berufsbildinhalte zu ermitteln. Vielmehr ist dieses Tatbestandselement anhand einer Bewertung und Abwägung sämtlicher Berufsbildpositionen des Lehrberufs im Verhältnis zu jenen Ausbildungsinhalten, welche im Lehrbetrieb vermittelt werden können, zu ermitteln.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.1996, Zl. 95/04/0149 dargelegt hat, ist die nach Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz BAG zu klärende Frage, ob die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst im Lehrbetrieb vermittelt werden können, nicht durch eine quantitative Zählung der Berufsbildinhalte zu ermitteln. Vielmehr ist dieses Tatbestandselement anhand einer Bewertung und Abwägung sämtlicher Berufsbildpositionen des Lehrberufs im Verhältnis zu jenen Ausbildungsinhalten, welche im Lehrbetrieb vermittelt werden können, zu ermitteln. Eine derartige im Rechtsbereich zu treffende Bewertung und Abwägung hinsichtlich des Berufsbildes des Lehrberufs Einzelhandel – Allgemeiner Einzelhandel hat die belangte Behörde nicht getroffen bzw. unterlassen. Die belangte Behörde hat sich vielmehr darauf beschränkt, pauschal bzw. unsubstantiert festzustellen, dass auf Basis der Erhebungen festgestellt werden konnte, dass der Betrieb des B P so eingerichtet ist und so geführt wird, dass einem Lehrling die Berufsbildinhalte im Lehrberuf Einzelhandel – Allgemeiner Einzelhandel vermitteln können. „B P hat in seinem Geschäftslokal ein umfangreiches Warensortiment, das aus Nahrungsmitteln, Kosmetikartikeln, Tabakzubehör, Rauchutensilien, Pflanzenzubehör sowie Hanfsamen und Hanfpflanzen Verkaufskenntnis, Information der Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege, Warenqualität, Qualitäts- und Preisunterschiede.“ Auch die Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen Lagerungsvorschriften zählt zu den bereits mehrfach ins Treffen geführten wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnissen. Jegliche Feststellung zu den zuvor genannten Fertigkeiten und Kenntnissen ist seitens der belangten Behörde unterblieben. Auch lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, welche geeigneten Ausbildungsmaßnahmen bzw. Ausbildungsgelegenheiten die Kenntnisvermittlung sicherstellen soll. Die belangte Behörde hat auch insofern kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, als dass sie sich fälschlicherweise nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme ausreichend auseinandergesetzt hat. Dies insbesondere hinsichtlich der Gefährdung von besonders schutzwürdigen jugendlichen Auszubildenden. Der angefochtene Bescheid ist daher aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Sachverhalt bedarf in einem wesentlichen Punkt eine Ergänzung (vgl. hierzu § 42 abs 2 Z 3 lit 6 VwGG).Der angefochtene Bescheid ist daher aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Sachverhalt bedarf in einem wesentlichen Punkt eine Ergänzung vergleiche hierzu Paragraph 42, abs 2 Ziffer 3, lit 6 VwGG). Auch wäre die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften bzw. wenn diese den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hätte zu einem anderen Erkenntnis gelangt. Nämlich zu dem Erkenntnis, dass der Betrieb von B P keinesfalls dazu geeignet bzw. nicht so eingerichtet ist und geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im Lehrberuf Einzelhandel – Allgemeiner Einzelhandel nötigen

§ 2Abs 6 Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden können (vgl. hierzu § 42 Abs 2 Z 3 lit c Vw

GG). Auch hätte die belangte Behörde bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erkannt, dass die Beschäftigung bzw. Ausbildung von Jugendlichen im Betrieb des B P, aufgrund der Art des Betriebes (Hanfshop) sowie des damit einhergehenden Warensortiments, bei den Auszubildenden zu einer Gefährdung bzw. Beinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung führen kann und ist dieser daher keinesfalls zu Ausbilden von Lehrlingen geeignet ist.Auch wäre die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften bzw. wenn diese den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hätte zu einem anderen Erkenntnis gelangt. Nämlich zu dem Erkenntnis, dass der Betrieb von B P keinesfalls dazu geeignet bzw. nicht so eingerichtet ist und geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im Lehrberuf Einzelhandel – Allgemeiner Einzelhandel nötigen

Paragraph 2, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden können vergleiche hierzu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG). Auch hätte die belangte Behörde bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erkannt, dass die Beschäftigung bzw. Ausbildung von Jugendlichen im Betrieb des B P, aufgrund der Art des Betriebes (Hanfshop) sowie des damit einhergehenden Warensortiments, bei den Auszubildenden zu einer Gefährdung bzw. Beinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung führen kann und ist dieser daher keinesfalls zu Ausbilden von Lehrlingen geeignet ist. Beweis: Konvolut an Lichtbildern, auf denen das Geschäftslokal von Herrn P, sowie ein Teil des Warensortiments ersichtlich ist als Beilage ./A, Zeitungsartikel der K (Steiermarkausgabe) vom 8.4.2017, Seite 31 als Beilage ./B, PV, Einvernahme des Antragstellers B P, p.A. Pstraße, G, Ortsaugenschein im Geschäftslokal von B P an der Adresse Pstraße, G, Konvolut an Screenshots des Onlineshops von B P als Beilage ./C, Erhebungsbericht der Beschwerdeführerin vom 10.3.2017 als Beilage ./D, Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.3.2017 als Beilage ./E, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 3.2 Inhaltliche Rechtswidrigkeit Auch ist der angefochtene Bescheid, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Der Bescheid ist vollinhaltlich rechtswidrig, dies aus folgenden Gründen. 3.2.1. Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 6 BAG3.2.1. Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 6, BAG Der Betrieb von B P ist nicht so eingerichtet und so geführt, dass die für die praktische Erlernung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann – Allgemeiner Einzelhandel Einzelhandelskauffrau – Allgemeiner Einzelhandel nötigen

§ 2

Abs 6 Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden können, dies aus folgenden Gründen:Der Betrieb von B P ist nicht so eingerichtet und so geführt, dass die für die praktische Erlernung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann – Allgemeiner Einzelhandel Einzelhandelskauffrau – Allgemeiner Einzelhandel nötigen

Paragraph 2, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden können, dies aus folgenden Gründen: Da es sich bei diesem Betrieb um einen Hanfshop handelt, in dem sowohl Hanfsetzlinge sowie Hanfprodukte, wie hanfhältiges Gebäck und Tee sowie Zubehör für den Genuss bzw. den Konsum und Anbau von Cannabis verkauft werden, ist es in hohem Maße bedenklich dort Jugendliche für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann/frau auszubilden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Betrieb des B P auch weibliche Hanfpflanzen gezüchtet und veräußert werden. Aus diesen kann auch Cannabis (Marihuana) gewonnen werden, wenn diese in entsprechende Blüte gebracht werden. Auch dass, Jugendliche Bücher verkaufen, die über den Anbau von Marihuana informieren („Marihuana Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren, die Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen und Produktdeklaration und die bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage aufgrund der Waren- und Verkaufskenntnis, Information der Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege, Warenqualität, Qualitäts- und Preisunterschiede. Im Lehrbetrieb des B P ist es jedenfalls nicht möglich, einem Lehrling diese zuvor genannten wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Insbesondere auch wenn man bedenkt, dass die Kenntnis der Lagerorganisation bzw. der branchen-, betriebs- und produktspezifischen Lagervorschriften auch zu diesen wesentlichen Kenntnissen zählt. Es ist in erheblichem Maß bedenklich, wenn insbesondere auch minderjährige Lehrlinge auf die sich auch die Erteilung der Lehrausbildungsbefugnis erstreckt, Kunden des Hanfshops über Herkunft, Eigenschaften (insbesondere der weiblichen Hanfsetzlinge), Beschaffenheit, Sorten sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren aufklären sollen. Gem. § 9 Abs 3 BAG hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein gutes Beispiel zu geben. Dies wird bei einem Eigentümer eines Hanfshops, der bewusst Pflanzen verkauft, die zur Sucht führen und es auch zulässt, dass Personen illegale strafbare Handlungen vollziehen, nicht der Fall sein. Es ist daher schon jetzt evident, dass der Lehrberechtigte seine Pflichten nach § 9 BAG nicht erfüllen wird.Gem. Paragraph 9, Absatz 3, BAG hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein gutes Beispiel zu geben. Dies wird bei einem Eigentümer eines Hanfshops, der bewusst Pflanzen verkauft, die zur Sucht führen und es auch zulässt, dass Personen illegale strafbare Handlungen vollziehen, nicht der Fall sein. Es ist daher schon jetzt evident, dass der Lehrberechtigte seine Pflichten nach Paragraph 9, BAG nicht erfüllen wird. Darüber hinaus sind alle Jugendlichen durch die Lehrausbildung in einem Hanfshop gefährdet selbst Cannabis zu konsumieren, selbst strafbare Handlungen zu setzen und selbst abhängig zu werden. Bei der Prüfung, ob ein Betrieb so eingerichtet ist und geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im Lehrberuf nötigen

§ 2

Abs 6 Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden können ist auch zu prüfen, ob der Betrieb für die Beschäftigung von Jugendlichen, die besonders schutzwürdig sind, geeignet ist.Bei der Prüfung, ob ein Betrieb so eingerichtet ist und geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im Lehrberuf nötigen

Paragraph 2, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden können ist auch zu prüfen, ob der Betrieb für die Beschäftigung von Jugendlichen, die besonders schutzwürdig sind, geeignet ist. In objektiver und subjektiver Hinsicht einen kausalen Tatbeitrag zu den (allenfalls bloß versuchten) Delikten nach den §§ 27 f SMG darstellen.In objektiver und subjektiver Hinsicht einen kausalen Tatbeitrag zu den (allenfalls bloß versuchten) Delikten nach den Paragraphen 27, f SMG darstellen. Für den Obersten Gerichtshof ist etwa logisch nicht nachvollziehbar, warum dem ausschließlich der illegalen Erzeugung von Cannabis dienenden Verkauf dazu speziell geeigneten Samens nur deshalb a priori die Qualität einer tauglichen Beitragshandlung zum Tatbestand nach § 27 dritter Fall SMG abzusprechen sein sollte, weil dieser Samen selbst noch keine Suchtgiftqualität hat (vgl. 12 Os 88/99). Auch die immer wieder vorgebrachten Argumente, der Erzeugungsvorgang durch den unmittelbaren Täter liege in ungewisser Ferne, gehen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs – wie bereits ob ausgeführt – von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus, weil Ausführungsnähe zwischen Beitragshandlung und Verwirklichung der geförderten Tat kein essenzielles Kriterium strafbaren Tatbeitrags bildet (vgl. 12 Os 141/97, 12 Os 88/99).Für den Obersten Gerichtshof ist etwa logisch nicht nachvollziehbar, warum dem ausschließlich der illegalen Erzeugung von Cannabis dienenden Verkauf dazu speziell geeigneten Samens nur deshalb a priori die Qualität einer tauglichen Beitragshandlung zum Tatbestand nach Paragraph 27, dritter Fall SMG abzusprechen sein sollte, weil dieser Samen selbst noch keine Suchtgiftqualität hat vergleiche 12 Os 88/99). Auch die immer wieder vorgebrachten Argumente, der Erzeugungsvorgang durch den unmittelbaren Täter liege in ungewisser Ferne, gehen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs – wie bereits ob ausgeführt – von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus, weil Ausführungsnähe zwischen Beitragshandlung und Verwirklichung der geförderten Tat kein essenzielles Kriterium strafbaren Tatbeitrags bildet vergleiche 12 Os 141/97, 12 Os 88/99). Im Hanfshop von B P werden auch Erzeugnisse verkauft, die dem Genuss von Suchtgift dienen, wie Wasserpfeifen, sogenannte Graspfeifchen (Konvolut an Lichtbildern Beilage ./A). Im Onlinehandel sind auch Bücher zum Hanfanbau, um THC zu gewinnen, erhältlich. Sowohl im Shop als auch im Onlinehandel kann Zubehör für die Aufzucht der Pflanzen wie Lampen, Lüftungen, Dünger erworben werden. Es wurden aus den oben genannten Gründen schon Hanfshops geschlossen und die Eigentümer nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft. Ist die Schließung des Betriebes während der Ausbildungszeit zu erwarten, wird dieser nicht so geführt, dass „den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können (VwGH 81/04/0169; Strohmayer in Aust/Strohmayer/Gittenberger/Knallnig-Prainsack, BAG, Seite 152 f). Aus den zuvor genannten Ausführung ergibt sich jedenfalls, dass B P jedenfalls nicht die Ausbildungsberechtigung gemäß § 3 BAG für seinen Betrieb zu erteilen ist.Aus den zuvor genannten Ausführung ergibt sich jedenfalls, dass B P jedenfalls nicht die Ausbildungsberechtigung gemäß Paragraph 3, BAG für seinen Betrieb zu erteilen ist. Beweis: Konvolut an Lichtbildern, auf denen das Geschäftslokal von Herrn P, sowie ein Teil des Warensortiments ersichtlich ist als Beilage ./A, Zeitungsartikel der K (Steiemarkausgabe) vom 8.4.2017, Seite 31 als Beilage ./B, PV, Einvernahme des Antragstellers B P, p.A. Pstraße , G, Ortsaugenschein im Geschäftslokal von B P an der Adresse Pstraße, G, Konvolut an Screenshots des Onlineshops von B P als Beilage ./C, Erhebungsbericht der Beschwerdeführerin vom 10.3.2017 als Beilage ./D, Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.3.2017 als Beilage ./E, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 3.2.

  1. Verbotener Betrieb im Sinne des § 2 KJBG-VO3.2.
  2. Verbotener Betrieb im Sinne des Paragraph 2, KJBG-VO Bei einem Hanfshop handelt es sich um einen verbotenen Betrieb im Sinne des § 2 KJBG-VO und ist daher die Beschäftigung von Jugendlichen auch im Betrieb von B P verboten.Bei einem Hanfshop handelt es sich um einen verbotenen Betrieb im Sinne des Paragraph 2, KJBG-VO und ist daher die Beschäftigung von Jugendlichen auch im Betrieb von B P verboten. Durch den Bescheid der Lehrlingsstelle wird dem Lehrberechtigten die unbefristete Ausbildungsgenehmigung erteilt, jugendliche und volljährige Lehrlinge im gesetzlichen Rahmen des BAG (Einhaltung der Ausbildungsordnung, ausreichende Anzahl von Ausbilder/innen/Fachkräften etc.) auszubilden. Die Erteilung der Ausbildungsberechtigung darf an keine Bedingung wie z.B. ein Mindestalter geknüpft werden. Die KJBG-Verordnung führt Hanfshops in der Aufzählung nach § 2 KJBG (verbotene Betriebe) nicht auf. Es handelt sich dabei um eine Lücke die durch Analogie zu schließen ist, die durch Analogie zu schließen ist. Der Gesetzgeber führt ausdrücklich Sexshops, Peep-Shows, Wettbüros etc. an, in denen die Beschäftigung Minderjähriger verboten ist. Hätte es bei der Erlassung der Verordnung bereits Hanfshops gegeben, wären diese auch in die Verordnung aufgenommen worden, da auch die Ausbildung in einem Hanfshop, zu einer Die KJBG-Verordnung führt Hanfshops in der Aufzählung nach Paragraph 2, KJBG (verbotene Betriebe) nicht auf. Es handelt sich dabei um eine Lücke die durch Analogie zu schließen ist, die durch Analogie zu schließen ist. Der Gesetzgeber führt ausdrücklich Sexshops, Peep-Shows, Wettbüros etc. an, in denen die Beschäftigung Minderjähriger verboten ist. Hätte es bei der Erlassung der Verordnung bereits Hanfshops gegeben, wären diese auch in die Verordnung aufgenommen worden, da auch die Ausbildung in einem Hanfshop, zu einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung von Jugendlichen führt. Aufgrund dessen, dass von B P ein Betrieb im Sinne des § 2 KJBG-VO betrieben wird, ist bereits aus diesem Grund seitens der belangten Behörde die Ausbildungsberechtigung zu verwehren.Aufgrund dessen, dass von B P ein Betrieb im Sinne des Paragraph 2, KJBG-VO betrieben wird, ist bereits aus diesem Grund seitens der belangten Behörde die Ausbildungsberechtigung zu verwehren. Beweis: wie bisher. 3.2.
  3. Steiermärkisches Jugendgesetz Auch widerspricht entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die Ausbildung von Jugendlichen in einem Hanfshop sowohl der Bestimmung des § 14 als auch der Bestimmung des § 16 Steiermärkisches Jugendgesetz und ist Herrn B P auch aus diesem Grund die Ausbildung von Jugendlichen in seinem Betrieb zu untersagen.Auch widerspricht entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die Ausbildung von Jugendlichen in einem Hanfshop sowohl der Bestimmung des Paragraph 14, als auch der Bestimmung des Paragraph 16, Steiermärkisches Jugendgesetz und ist Herrn B P auch aus diesem Grund die Ausbildung von Jugendlichen in seinem Betrieb zu untersagen. Nach § 14 des Steiermärkischen Jugendgesetzes sind Aufsichtspersonen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und /oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden. Gem. § 16 Steiermärkischen Jugendgesetzes ist bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr verboten: der Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten.Nach Paragraph 14, des Steiermärkischen Jugendgesetzes sind Aufsichtspersonen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und /oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden. Gem. Paragraph 16, Steiermärkischen Jugendgesetzes ist bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr verboten: der Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten. Beweis: wie bisher.“ Conclusio: Zusammenfassend sei festgehalten, dass aufgrund obiger Ausführungen Herr B P jedenfalls nicht die Ausbildungsberechtigung gemäß § 3a BAG zu erteilen sei und würden daher von der Beschwerdeführerin aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage die näher beschriebenen Beschwerdeanträge gestellt. Zusammenfassend sei festgehalten, dass aufgrund obiger Ausführungen Herr B P jedenfalls nicht die Ausbildungsberechtigung gemäß Paragraph 3 a, BAG zu erteilen sei und würden daher von der Beschwerdeführerin aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage die näher beschriebenen Beschwerdeanträge gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: In rechtlicher Beurteilung dieses sich anhand des Verfahrensaktes in unbedenklicher Weise ergebenden Sachverhaltes ist festzuhalten wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ § 31 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 31, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Die maßgebenden Regelungen des Bundesgesetzes vom 26.03.1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 78/2015 (im Folgenden BAG), lauten wie folgt: Die maßgebenden Regelungen des Bundesgesetzes vom 26.03.1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), , Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015, (im Folgenden BAG), lauten wie folgt: § 1 Der Lehrling:Paragraph eins, Der Lehrling: „Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.“„Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (Paragraph 12,) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (Paragraph 7,) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (Paragraph 2,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (Paragraph 9,) werden.“ § 1a Ziele der Berufsausbildung - Qualitätsmanagement:Paragraph eins a, Ziele der Berufsausbildung - Qualitätsmanagement: „
(1)Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.„
(1)Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß Paragraph 21, Absatz eins,). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.
(2)Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.
(3)Um die Erreichung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, koordiniert und fördert der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.
(3)Um die Erreichung der in Absatz eins und Absatz 2, genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, koordiniert und fördert der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.
(4)Zur Erprobung von innovativen Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit der dualen Ausbildung kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Modellprojekte genehmigen.“ § 2 Der Lehrberechtigte:Paragraph 2, Der Lehrberechtigte: „
(1)Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 natürliche und juristische Personen sowie offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.„
(1)Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 natürliche und juristische Personen sowie offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen Lehrlinge (Paragraph eins,) auf Grund eines Lehrvertrages (Paragraph 12,) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (Paragraph 7,) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (Paragraph 9,) werden.
(2)Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn a)Litera a sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll,sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll, b)Litera b sie nicht nach den Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,sie nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind, c)Litera c sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben undsie, oder in den Fällen des Paragraph 3, der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Absatz 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und d)Litera d die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.die im Absatz 6, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(3)Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (§ 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie - ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (§ 3) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.
(3)Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (Paragraph 16, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie - ausgenommen die Fälle des Paragraph 17, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 - die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im Paragraph 16, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (Paragraph 3,) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.
(4)Die für den Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten (§ 41 der Gewerbeordnung 1994) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung 1994) und den Filialgeschäftsführer (§ 47 der Gewerbeordnung 1994) sinngemäß Anwendung.
(4)Die für den Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten (Paragraph 41, der Gewerbeordnung 1994) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994) und den Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, der Gewerbeordnung 1994) sinngemäß Anwendung.
(5)Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist ferner zulässig a)Litera a durch die Inhaber von Betrieben, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind, b)Litera b in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern in diesen Betrieben dauernd eine größere Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt ist, auch wenn diese Genossenschaft nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist,in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern in diesen Betrieben dauernd eine größere Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß Paragraph 2, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt ist, auch wenn diese Genossenschaft nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist, c)Litera c durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die Sozialversicherungsträger, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, d)Litera d durch die Inhaber von Betrieben, die der Herausgabe periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber dienen, e)Litera e durch Gebietskörperschaften, Universitäten, Hochschulen und die Österreichische Akademie der Wissenschaften, f)Litera f durch Ausübende der freien Berufe, g)Litera g durch Vereine und sonstige juristische Personen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht den Hauptzweck bildet,durch Vereine und sonstige juristische Personen, die nicht unter Absatz 2, fallen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht den Hauptzweck bildet, wenn für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen (Abs. 2 lit. b und c) vorgesorgt ist und die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind.wenn für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen (Absatz 2, Litera b und c) vorgesorgt ist und die Voraussetzungen des Absatz 6, gegeben sind.
(6)Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte, allenfalls unter Berücksichtigung einer ergänzenden Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
(6a)Bei Vorliegen begründeter Hinweise, dass in einem Lehrbetrieb die Ausbildungsvoraussetzungen gemäß Abs. 6 gänzlich oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann der Landes-Berufsausbildungsbeirat im Rahmen seiner Aufgaben zu Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der betrieblichen Ausbildung bei der Lehrlingsstelle eine Prüfung über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen beantragen. Wenn im Zuge der Überprüfung festgestellt wird, dass die Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt vorliegen, ist über das Ergebnis ein Bescheid auszustellen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der K A bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der K A ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.
(6a)Bei Vorliegen begründeter Hinweise, dass in einem Lehrbetrieb die Ausbildungsvoraussetzungen gemäß Absatz 6, gänzlich oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann der Landes-Berufsausbildungsbeirat im Rahmen seiner Aufgaben zu Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der betrieblichen Ausbildung bei der Lehrlingsstelle eine Prüfung über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen beantragen. Wenn im Zuge der Überprüfung festgestellt wird, dass die Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt vorliegen, ist über das Ergebnis ein Bescheid auszustellen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der K A bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der K A ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.
(7)In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen bei Vorliegen der sonst nach diesem Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig.
(7)In Teilgewerben (Paragraph 31, GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen bei Vorliegen der sonst nach diesem Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig.
(8)Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muß.
(8)Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Absatz 2, Litera c, noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß Paragraph 29 c, Absatz eins, besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, daß die im Paragraph 3 a, Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Absatz 2, Litera c, erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ein Ausbilder bestellt werden muß.
(9)Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.“
(9)Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß Paragraph 29 c, Absatz eins, besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Absatz 2, Litera c, noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.“ § 2a Ausbildungsverbund:Paragraph 2 a, Ausbildungsverbund: „
(1)Wenn in einem Lehrbetrieb (einer Ausbildungsstätte) die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(2)Die ergänzende Ausbildung ist im Bescheid nach § 3a bezogen auf die

dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages gemäß § 12 Abs. 3 und 4; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(2)Die ergänzende Ausbildung ist im Bescheid nach Paragraph 3 a, bezogen auf die

dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(3)Wurde in einem Verfahren gemäß § 3a festgestellt, daß die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Lehrlingsstelle, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wird, unter Anwendung des § 3a Abs. 3 mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.
(3)Wurde in einem Verfahren gemäß Paragraph 3 a, festgestellt, daß die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Lehrlingsstelle, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wird, unter Anwendung des Paragraph 3 a, Absatz 3, mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.
(4)Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 kann im Rahmen von Modellprojekten, in welchen sich mehrere Unternehmen zum Zweck der Ausbildung zusammenschließen, abgewichen werden. Solche Projekte können vom Qualitätsausschuss gemäß § 31d Abs. 1 Z 2 vorgeschlagen werden und bedürfen einer wissenschaftlichen Begleitung und entsprechenden Qualitätssicherung. Dabei ist ein Lehrberechtigter mit allen Rechten und Pflichten festzulegen.“
(4)Von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 kann im Rahmen von Modellprojekten, in welchen sich mehrere Unternehmen zum Zweck der Ausbildung zusammenschließen, abgewichen werden. Solche Projekte können vom Qualitätsausschuss gemäß Paragraph 31 d, Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschlagen werden und bedürfen einer wissenschaftlichen Begleitung und entsprechenden Qualitätssicherung. Dabei ist ein Lehrberechtigter mit allen Rechten und Pflichten festzulegen.“ § 3a Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen:Paragraph 3 a, Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen: „
(1)Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden sollen, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für diesen Lehrberuf, allenfalls nach Maßgabe des § 2a, vorliegen. Diese Feststellung ist nicht erforderlich, wenn in diesem Betrieb bereits in nach diesem Bundesgesetz zulässiger Weise Lehrlinge in einem Lehrberuf ausgebildet wurden, der mit dem neuen Lehrberuf so weit verwandt ist, daß die Lehrzeit zumindest zur Hälfte auf die Lehrzeit des neuen Lehrberufs anzurechnen ist. Ist eine solche Feststellung für einen Lehrberuf jedoch notwendig, so bleibt das Ausbilden von Lehrlingen in diesem Lehrberuf bis zur Rechtskraft eines das Zutreffen der Voraussetzungen feststellenden Bescheides unzulässig. Mit dem Bescheid, der die Zulässigkeit der Ausbildung feststellt, hat die Lehrlingsstelle auch Lehrverträge in dem betreffenden Lehrberuf, die davor begründet wurden, für aufrecht zu erklären und mit der gesamten Lehrzeit einzutragen. Die Feststellung, daß die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für die Ausbildung in einem bestimmten Lehrberuf vorliegen, gilt nur für den örtlichen Wirkungsbereich der Lehrlingsstelle.„
(1)Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden sollen, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die im Paragraph 2, Absatz 6, angeführten Voraussetzungen für diesen Lehrberuf, allenfalls nach Maßgabe des Paragraph 2 a,, vorliegen. Diese Feststellung ist nicht erforderlich, wenn in diesem Betrieb bereits in nach diesem Bundesgesetz zulässiger Weise Lehrlinge in einem Lehrberuf ausgebildet wurden, der mit dem neuen Lehrberuf so weit verwandt ist, daß die Lehrzeit zumindest zur Hälfte auf die Lehrzeit des neuen Lehrberufs anzurechnen ist. Ist eine solche Feststellung für einen Lehrberuf jedoch notwendig, so bleibt das Ausbilden von Lehrlingen in diesem Lehrberuf bis zur Rechtskraft eines das Zutreffen der Voraussetzungen feststellenden Bescheides unzulässig. Mit dem Bescheid, der die Zulässigkeit der Ausbildung feststellt, hat die Lehrlingsstelle auch Lehrverträge in dem betreffenden Lehrberuf, die davor begründet wurden, für aufrecht zu erklären und mit der gesamten Lehrzeit einzutragen. Die Feststellung, daß die im Paragraph 2, Absatz 6, angeführten Voraussetzungen für die Ausbildung in einem bestimmten Lehrberuf vorliegen, gilt nur für den örtlichen Wirkungsbereich der Lehrlingsstelle.
(2)Das Ausbilden von Lehrlingen in einem Betrieb, der unter Wahrung der Betriebsidentität auf einen Betriebsnachfolger übergegangen ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden im Sinne des Abs. 1, wenn bereits vor dem Betriebsübergang in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind. Der Betriebsnachfolger muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen. Der Feststellungsbescheid wirkt nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 lit. f auch für den Betriebsnachfolger.
(2)Das Ausbilden von Lehrlingen in einem Betrieb, der unter Wahrung der Betriebsidentität auf einen Betriebsnachfolger übergegangen ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden im Sinne des Absatz eins,, wenn bereits vor dem Betriebsübergang in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind. Der Betriebsnachfolger muß die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, erfüllen. Der Feststellungsbescheid wirkt nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 3, Litera f, auch für den Betriebsnachfolger.
(3)Wer ein unter Abs. 1 fallendes Ausbilden von Lehrlingen beabsichtigt, hat bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der K A bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der K A ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.
(3)Wer ein unter Absatz eins, fallendes Ausbilden von Lehrlingen beabsichtigt, hat bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der K A bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der K A ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.
(4)Ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 ist auch durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb die Ausbildung eines Lehrlings beabsichtigt und seit Beginn des Lehrverhältnisses des letzten Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 2 mehr als zehn Jahre vergangen sind.“
(4)Ein Feststellungsverfahren gemäß Absatz 3, ist auch durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb die Ausbildung eines Lehrlings beabsichtigt und seit Beginn des Lehrverhältnisses des letzten Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 2, mehr als zehn Jahre vergangen sind.“ § 5 Lehrberufe:Paragraph 5, Lehrberufe: „
(1)Lehrberufe sind Tätigkeiten, a)Litera a die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben, b)Litera b die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und c)Litera c deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
(2)Die in § 94 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Handwerke sind nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes Lehrberufe. Lehrberufe sind für solche Handwerke einzurichten, für welche die fachliche Ausbildung nicht bereits durch einen bestehenden Lehrberuf in einem auf Grund der Gewerbeordnung 1994 verwandten Handwerk oder verwandten gebundenen Gewerbe sichergestellt ist.
(2)Die in Paragraph 94, der Gewerbeordnung 1994 angeführten Handwerke sind nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes Lehrberufe. Lehrberufe sind für solche Handwerke einzurichten, für welche die fachliche Ausbildung nicht bereits durch einen bestehenden Lehrberuf in einem auf Grund der Gewerbeordnung 1994 verwandten Handwerk oder verwandten gebundenen Gewerbe sichergestellt ist.
(3)Lehrberufe sind ferner Tätigkeiten, a)Litera a die hinsichtlich der Berufsausbildung der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes, nicht jedoch der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben, b)Litera b bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung als Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die für diese Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zweckmäßig ist, und c)Litera c bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c vorliegen.bei denen die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b und c vorliegen.
(3a)Lehrberufe gemäß Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8 Abs. 4 eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.
(3a)Lehrberufe gemäß Absatz eins bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.
(4)Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- oder Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung gilt § 27. Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefaßt sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.
(4)Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- oder Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung gilt Paragraph 27, Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefaßt sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.
(5)Verwandte Lehrberufe im Sinne des Abs. 4 können zu einem Lehrberuf zusammengefaßt werden. Eine solche Zusammenfassung darf nur erfolgen, wenn zumindest der Ersatz der Lehrabschlußprüfung für einen dieser von diesem neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufe vorgesehen werden kann. Wenn das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem solchen neuen Lehrberuf das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den von diesem neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufen ersetzt, dürfen die von einem solchen neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufe nicht im Rahmen einer Doppellehre ausgebildet werden. Werden einzelne Lehrberufe zu einem neuen Lehrberuf zusammengefaßt so ist gleichzeitig zu überprüfen, ob einer oder mehrere von diesen einzelnen Lehrberufen noch den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Gegebenenfalls ist die Lehrberufsliste entsprechend zu ändern.
(5)Verwandte Lehrberufe im Sinne des Absatz 4, können zu einem Lehrberuf zusammengefaßt werden. Eine solche Zusammenfassung darf nur erfolgen, wenn zumindest der Ersatz der Lehrabschlußprüfung für einen dieser von diesem neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufe vorgesehen werden kann. Wenn das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem solchen neuen Lehrberuf das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den von diesem neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufen ersetzt, dürfen die von einem solchen neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufe nicht im Rahmen einer Doppellehre ausgebildet werden. Werden einzelne Lehrberufe zu einem neuen Lehrberuf zusammengefaßt so ist gleichzeitig zu überprüfen, ob einer oder mehrere von diesen einzelnen Lehrberufen noch den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Gegebenenfalls ist die Lehrberufsliste entsprechend zu ändern.
(6)Außer in den im Abs. 5 dritter Satz und im Abs. 7 angeführten Fällen ist die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen zulässig.
(6)Außer in den im Absatz 5, dritter Satz und im Absatz 7, angeführten Fällen ist die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen zulässig.
(7)Die gleichzeitige Ausbildung ist nicht zulässig: a)Litera a bei verschiedenen Lehrberechtigten, b)Litera b in Lehrberufen, die verwandt sind und deren Lehrzeit gegenseitig ohnedies in vollem Ausmaß anzurechnen ist (§ 6 Abs. 3), oderin Lehrberufen, die verwandt sind und deren Lehrzeit gegenseitig ohnedies in vollem Ausmaß anzurechnen ist (Paragraph 6, Absatz 3,), oder c)Litera c in mehr als zwei Lehrberufen überhaupt.
(8)Die Ausbildung eines Lehrlings durch einen Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungsziels, beispielsweise im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, vorgesorgt ist. Dies ist im Lehrvertrag unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 4 darzulegen.“
(8)Die Ausbildung eines Lehrlings durch einen Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungsziels, beispielsweise im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, vorgesorgt ist. Dies ist im Lehrvertrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 4, darzulegen.“ § 8 Ausbildungsvorschriften: Paragraph 8, Ausbildungsvorschriften: „
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.
(2)Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.
(3)Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(3)Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß Paragraph 3 a, durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß Paragraph 3 a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(4)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls beträgt zwei Jahre, die Mindestdauer eines Hauptmoduls beträgt ein Jahr. Wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist, kann das Grundmodul mit einer Dauer von zumindest einem Jahr festgelegt werden; auch in diesem Fall ist in der Ausbildungsordnung die Gesamtdauer eines modularen Lehrberufes als Summe der Dauer von Grundmodul und Hauptmodul zumindest mit drei Jahren festzulegen. Die Ausbildungsinhalte des Grundmoduls und des Hauptmoduls haben zusammen die Beruflichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 sicher zu stellen. Das Spezialmodul enthält weitere Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweiges im Rahmen der Erstausbildung im Hinblick auf seine speziellen Produktionsweisen und Dienstleistungen entsprechen und die der Ausschöpfung der in § 6 Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit zur Festlegung einer gesamten Lehrzeitdauer von höchstens vier Jahren dienen. Die Dauer eines Spezialmoduls beträgt ein halbes Jahr oder ein Jahr. In der Ausbildungsordnung ist auch festzulegen, inwiefern ein Grundmodul eines Lehrberufes mit einem Hauptmodul oder Spezialmodul eines anderen Lehrberufes kombiniert werden kann.
(4)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls beträgt zwei Jahre, die Mindestdauer eines Hauptmoduls beträgt ein Jahr. Wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist, kann das Grundmodul mit einer Dauer von zumindest einem Jahr festgelegt werden; auch in diesem Fall ist in der Ausbildungsordnung die Gesamtdauer eines modularen Lehrberufes als Summe der Dauer von Grundmodul und Hauptmodul zumindest mit drei Jahren festzulegen. Die Ausbildungsinhalte des Grundmoduls und des Hauptmoduls haben zusammen die Beruflichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 sicher zu stellen. Das Spezialmodul enthält weitere Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweiges im Rahmen der Erstausbildung im Hinblick auf seine speziellen Produktionsweisen und Dienstleistungen entsprechen und die der Ausschöpfung der in Paragraph 6, Absatz eins, eingeräumten Möglichkeit zur Festlegung einer gesamten Lehrzeitdauer von höchstens vier Jahren dienen. Die Dauer eines Spezialmoduls beträgt ein halbes Jahr oder ein Jahr. In der Ausbildungsordnung ist auch festzulegen, inwiefern ein Grundmodul eines Lehrberufes mit einem Hauptmodul oder Spezialmodul eines anderen Lehrberufes kombiniert werden kann.
(5)Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten: 1.Ziffer eins eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zwei Lehrlinge, 2.Ziffer 2 für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person je ein weiterer Lehrling.
(6)Auf die Verhältniszahlen von zweijährigen und dreijährigen Lehrberufen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei Lehrberufen mit einer Lehrzeitdauer von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Bei vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
(7)Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, sind nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
(8)Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
(9)Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(9)Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz 5, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(10)Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten: 1.Ziffer eins auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2.Ziffer 2 auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. Die Verhältniszahl gemäß Abs. 5 darf jedoch nicht überschritten werden.Die Verhältniszahl gemäß Absatz 5, darf jedoch nicht überschritten werden.
(11)Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 5 oder der entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 10 oder den entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten höchsten Verhältniszahlen der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
(11)Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 5, oder der entsprechenden durch Verordnung gemäß Absatz 12, festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Absatz 10, oder den entsprechenden durch Verordnung gemäß Absatz 12, festgelegten höchsten Verhältniszahlen der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
(12)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in den Ausbildungsvorschriften von den Absätzen 5 bis 11 abweichende Regelungen über die Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist.
(13)Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 5 oder die entsprechende gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einer Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat die Stellungnahme innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 oder der gemäß Abs. 12 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen.
(13)Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Absatz 5, oder die entsprechende gemäß Absatz 12, in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einer Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat die Stellungnahme innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Absatz 5, oder der gemäß Absatz 12, festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen.
(14)Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 5 oder der entsprechenden gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat die Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund der Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 5 oder die gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen.
(14)Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Absatz 5, oder der entsprechenden gemäß Absatz 12, in einer Ausbildungsordnung festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat die Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund der Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Absatz 5, oder die gemäß Absatz 12, in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen.
(15)In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, dass den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22 gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.
(15)In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, dass den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 22, gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.
(16)Wenn im Rahmen der gemäß Abs. 15 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlussprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, dass durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird.
(16)Wenn im Rahmen der gemäß Absatz 15, vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlussprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, dass durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird.
(17)In den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf kann, insbesondere bei Überschneidungen von wesentlichen Teilen des Berufsbilds, die gleichzeitige Ausbildung in einem bestimmten anderen Lehrberuf (Doppellehre) ausgeschlossen werden.“ Hinsichtlich der Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel sieht die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 113/2015 idF BGBl. II Nr. 130/2017, Nachstehendes vor: Hinsichtlich der Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel sieht die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2017,, Nachstehendes vor: § 1 Lehrberuf Einzelhandel:Paragraph eins, Lehrberuf Einzelhandel: „
(1)Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: 1.Ziffer eins Allgemeiner Einzelhandel, 2.Ziffer 2 Baustoffhandel, 3.Ziffer 3 Einrichtungsberatung, 4.Ziffer 4 Eisen- und Hartwaren, 5.Ziffer 5 Elektro-Elektronikberatung, 6.Ziffer 6 Feinkostfachverkauf, 7.Ziffer 7 Gartencenter, 8.Ziffer 8 Kraftfahrzeuge und Ersatzteile, 9.Ziffer 9 Lebensmittelhandel, 10.Ziffer 10 Parfümerie, 11.Ziffer 11 Schuhe, 12.Ziffer 12 Sportartikel, 13.Ziffer 13 Telekommunikation, 14.Ziffer 14 Textilhandel, 15.Ziffer 15 Uhren- und Juwelenberatung, 16.Ziffer 16 Digitaler Verkauf.
(2)Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Z 2 bis Z 15 möglich.
(2)Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 15, möglich.
(2a)Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 15 gewählt werden.
(2a)Nur der Schwerpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer 16, kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 15, gewählt werden.
(2b)der Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“ ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juli 2022 eingetreten werden.
(3)In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4)Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.“ § 2 Arbeitsgebiet:Paragraph 2, Arbeitsgebiet: „Das Arbeitsgebiet des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere: 1.Ziffer eins fachkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei 2.Ziffer 2 die Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist. 3.Ziffer 3 Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und selbstbedienungsorientierten Betrieben und 4.Ziffer 4 unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf.“ § 3 Abs 1 Berufliche Handlungskompetenzen:Paragraph 3, Absatz eins, Berufliche Handlungskompetenzen: „
(1)Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule unter Berücksichtigung von § 23 und § 27 Berufsausbildungsgesetz (BAG) verfügt der/die Einzelhandelskaufmann/frau über folgende zentrale berufliche Handlungskompetenzen. Diese umfassen jeweils eine fachliche, methodische, personale und soziale Dimension. Sie befähigen den/die Einzelhandelskaufmann/frau in seinem/ihrem Beruf selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln.„
(1)Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule unter Berücksichtigung von Paragraph 23 und Paragraph 27, Berufsausbildungsgesetz (BAG) verfügt der/die Einzelhandelskaufmann/frau über folgende zentrale berufliche Handlungskompetenzen. Diese umfassen jeweils eine fachliche, methodische, personale und soziale Dimension. Sie befähigen den/die Einzelhandelskaufmann/frau in seinem/ihrem Beruf selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln. 1.Ziffer eins Allgemeiner Einzelhandel: Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Allgemeiner Einzelhandel a)Litera a plant im Bewusstsein für die Wichtigkeit von lebensbegleitendem Lernen seine/ihre (weitere) Aus- und Weiterbildung für seinen/ihren individuellen beruflichen und persönlichen Erfolg, b)Litera b entwickelt durch Selbstreflexion persönliche Stärke, c)Litera c bildet sich anhand der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorgänge eine eigene Meinung und Position, d)Litera d kann die Bedeutung eines gepflegten Erscheinungsbildes des Verkäufers oder der Verkäuferin erklären, e)Litera e kann mit Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung einschlägiger Kommunikations- und Feedbackregeln in Dialog treten, sie informieren und beraten, f)Litera f verkauft Waren und Dienstleistungen unter Einsatz seiner/ihrer Warenkenntnisse und bietet Serviceleistungen an, g)Litera g nimmt Bestellungen und Kundenaufträge entgegen und wickelt diese ab, h)Litera h kann die Grundlagen von Garantie und Gewährleistung erklären, i)Litera i nimmt Reklamationen entgegen und behandelt diese, j)Litera j kennt die Bedeutung einer nachhaltigen, ökologischen Produktion und die Auswirkungen der Globalisierung, k)Litera k ermittelt den Warenbedarf und wirkt bei der Warenbeschaffung mit, l)Litera l wirkt bei der Warenannahme und Warenkontrolle mit, kontrolliert und pflegt Warenbestände, zeichnet Ware aus und lagert diese, m)Litera m platziert und präsentiert Waren im Verkaufsraum und wirkt bei Maßnahmen der Verkaufsförderung mit, n)Litera n bedient die Kassa und führt Kassaabrechnungen durch, o)Litera o wertet Kennziffern und Statistiken für die Erfolgskontrolle aus und leitet Maßnahmen daraus ab, p)Litera p wirkt bei der Planung und Organisation von Arbeitsprozessen mit, q)Litera q setzt Informations- und Kommunikationstechniken ein, r)Litera r arbeitet team-, kunden- und prozessorientiert und setzt dabei seine/ihre Service- und Dienstleistungskompetenz ein.“ § 4 Abs 1 Berufsbild: Paragraph 4, Absatz eins, Berufsbild: „
(1)Der Erwerb der angeführten beruflichen Handlungskompetenzen ist Ziel der Lehrlingsausbildung. Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandel wird das nachstehende Berufsbild, gegliedert in folgende Ausbildungsbereiche, festgelegt: 1.Ziffer eins Der Ausbildungsbetrieb 1.1.eins Punkt eins Bedeutung und Struktur des Einzelhandels 1.2.eins Punkt 2 Der Ausbildungsbetrieb 1.3.eins Punkt 3 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt 1.4.eins Punkt 4 Arbeitsorganisation und Ausbildung im dualen System 1.5.eins Punkt 5 Information und Kommunikation 1.6.eins Punkt 6 Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bei der Arbeit 2.Ziffer 2 Persönliche und soziale Kompetenz 2.1.2 Punkt eins Persönlichkeitsentwicklung 2.2.2 Punkt 2 Teamarbeit, Kooperation und Konfliktlösungskompetenz 2.3.2 Punkt 3 Selbstverantwortung und Motivation 2.4.2 Punkt 4 Meinungsbildung in gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Sachverhalten 3.Ziffer 3 Warensortiment 4.Ziffer 4 Beratung und Verkauf 4.1.4 Punkt eins Grundlagen 4.2.4 Punkt 2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten 4.3.4 Punkt 3 Beratungs- und Verkaufsgespräche 4.4.4 Punkt 4 Umtausch, Beschwerden und Reklamationen 4.5.4 Punkt 5 Verhalten in schwierigen Situationen 5.Ziffer 5 Servicebereich Kassa 5.1.5 Punkt eins Kassensysteme und Kassieren 5.2.5 Punkt 2 Kassaabrechnung 6.Ziffer 6 Marketing-Grundlagen 6.1.6 Punkt eins Verkaufsvorbereitung 6.2.6 Punkt 2 Warenpräsentation 6.3.6 Punkt 3 Werbemaßnahmen und Verkaufsförderung 6.4.6 Punkt 4 Preisbildung 7.Ziffer 7 Warenwirtschaft 7.1.7 Punkt eins Grundlagen 7.2.7 Punkt 2 Warenbestellung 7.3.7 Punkt 3 Wareneingang 7.4.7 Punkt 4 Warenlagerung 7.5.7 Punkt 5 Bestandskontrolle und Inventur 8.Ziffer 8 Rechnungswesen 8.1.8 Punkt eins Grundlagen Die angeführten Berufsbildpositionen sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne der beruflichen Handlungskompetenzen befähigt wird. 1.Ziffer eins Allgemeiner Einzelhandel: Pos.
  1. Lehrjahr
  2. Lehrjahr
  3. Lehrjahr
  4. Der Ausbildungsbetrieb 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels 1.1.1 Kenntnis der Bedeutung und der Struktur des Einzelhandels – – 1.1.2 Kenntnis der Trends und Entwicklungen in der Branche 1.2 Der Ausbildungsbetrieb 1.2.1 Kenntnis der Rechtsform und der Betriebsform des Lehrbetriebes 1.2.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche 1.2.3 Kenntnis der jeweiligen betrieblichen Qualitätsvorgaben bzw. des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems – 1.2.4 – – Anwenden der betrieblichen Qualitätsvorgaben bzw. des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems 1.2.5 Funktionsgerechtes Verwenden der betrieblichen Einrichtungen, Geräte und technischen Hilfsmittel des Verkaufs 1.3 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt 1.3.1 Kenntnis der Werte und Visionen des Ausbildungsbetriebes, der Ziele und der Marktposition des Lehrbetriebes sowie der Standorteinflüsse 1.3.2 Kenntnis des betrieblichen Umfeldes samt der Geschäftsbeziehungen des Lehrbetriebs 1.3.3 Kenntnis der Waren bzw. Warengruppen und Dienstleistungen des Lehrbetriebes 1.4 Arbeitsorganisation und Ausbildung im dualen System 1.4.1 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen inklusive ihrer Aufgaben und Befugnisse im Betrieb 1.4.2 Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften 1.4.3 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag und aus dem Berufsausbildungsgesetz bzw. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten 1.4.4 Rechtliches und rechnerisches Kontrollieren des Gehaltszettels, der Lehrlingsentschädigung bzw. des Gehaltes 1.4.5 Kenntnis der Inhalte und Ziele der Ausbildung sowie der einschlägigen Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten 1.4.6 Kenntnis der Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung und der damit verbundenen rechtlichen Aspekte 1.5 Information und Kommunikation 1.5.1 Kenntnis der Grundlage des Datenschutzes – – 1.5.2 Anwenden aktueller Informations- und Kommunikationsmittel 1.5.3 Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien und situationsgerechtes Einsetzen zur Kommunikation im Geschäftsbereich 1.6 Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bei der Arbeit 1.6.1 Kenntnis der Grundlagen und Anwendung der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.) 1.6.2 Kenntnis der Sicherheitsrisiken um Unfälle zu vermeiden. Beachtung der rechtlichen Vorschriften, ökologischen Aspekte und Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften 1.6.3 Kenntnis der entsprechenden Vorschriften des Umweltschutzes und der Entsorgung – – 1.6.4 – Mitwirken bei der rechtlich-betriebskonformen Abfallentsorgung
  5. Persönliche und soziale Kompetenz 2.1 Persönlichkeitsentwicklung 2.1.1 – Finden von Lösungen und darauf aufbauend Fällen von berufstypischen Entscheidungen im Kompetenzbereich 2.1.2 – Beurteilen der Qualität der durchgeführten Arbeiten und Ableiten von möglichen Verbesserungen 2.1.3 Entwickeln der Fähigkeit die Allgemeinbildung zu vertiefen und fachspezifisch einzusetzen 2.2 Teamarbeit, Kooperation und Konfliktlösungskompetenz 2.2.1 Eigenständiges Arbeiten im Team und Identifizieren mit der Aufgabe im Unternehmen 2.2.2 – Zielgruppengerechtes und lösungsorientiertes Kommunizieren mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen und anderen Personengruppen 2.2.3 Selbst motiviertes Arbeiten, Fähigkeiten zur Selbstreflexion und Annehmen und Geben von Feedback 2.3 Selbstverantwortung und Motivation 2.3.1 Kenntnis des eigenen Verantwortungsbereiches 2.3.2 Bewusstmachen des eigenen Handelns, Erkennen von Konsequenzen und Einbeziehen dieser in die persönliche Weiterentwicklung 2.3.3 Kenntnis der Bedeutung des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie Erkennen und Planen der eigenen beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten 2.4 Meinungsbildung in gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Sachverhalten 2.4.1 Kenntnis über den Aufbau und die Wirkungsweise des demokratischen Systems in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit demokratischen Beteiligungsmöglichkeiten 2.4.2 – Kenntnis der Mitgliedschaften Österreichs in europäischen und internationalen Organisationen und der sozial-, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Auswirkungen 2.4.3 Kenntnis der grundlegenden marktwirtschaftlichen und sozialpolitischen Zusammenhänge – 2.4.4 – Verstehen von Medienberichten zu gesellschafts-, sozial- und wirtschaftspolitischen Themen
  6. Warensortiment 3.1 Kenntnis des betrieblichen Sortiments hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und Umweltverträglichkeit 3.2 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen und Produktdeklaration
  7. Beratung und Verkauf 4.1 Grundlagen 4.1.1 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen und der rechtlichen Grundlagen für das Zustandekommen von Kaufverträgen und ihrer Bestandteile – 4.1.2 Kenntnis des Ablaufes und der Gestaltung des Verkaufsgespräches – – 4.1.3 Kenntnis der Regeln der verkaufsorientierten Gesprächsführung – 4.1.4 – Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln sowie Serviceleistungen 4.1.5 Fachgerechtes Verpacken und Ausfolgen der Ware – – 4.1.6 – Kenntnis der Bedeutung einer nachhaltigen, ökologischen Produktion und der Auswirkungen der Globalisierung 4.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten 4.2.1 Kenntnis des betriebsinternen Erscheinungsbildes und der Bedeutung des gepflegten Erscheinungsbildes eines Verkäufers oder einer Verkäuferin – – 4.2.2 Freundliches und zuvorkommendes Begrüßen und Verabschieden von Kunden/innen – – 4.2.3 Kenntnis der Bedeutung von Kundenbindungsprogrammen – 4.2.4 Anwenden und Erläutern des Nutzens des Kundenbindungsprogramms für Betrieb und Kunden/innen – 4.3 Beratungs- und Verkaufsgespräche 4.3.1 Führen von Verkaufsgesprächen, Ermitteln des Bedarfs und der Wünsche der Kunden und Kundinnen und Ableiten von Verkaufsargumenten; Berücksichtigen von Fragen und Einwänden der Kundinnen und Kunden 4.3.2 Beraten in Verkaufssituationen entsprechend der Produktkenntnis in sprachlich richtiger Form; Eingehen auf unterschiedliche Kundentypen, Kundenwünsche und Kundenerwartungen 4.3.3 Informieren und Beraten über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege, Warenqualität, Qualitäts- und Preisunterschiede sowie bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage auf Grund der Waren- und Verkauf

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