RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG 50.25-1027/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn H W, F, B, vertreten durch die N & P Rechtsanwälte GmbH, W, Wz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 10.03.2017, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn H W, , F, B, vertreten durch die N & P Rechtsanwälte GmbH, W, Wz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 10.03.2017, , GZ: FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 30.03.2017 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 30.03.2017 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld mit Eingabe vom 11.04.2017 vorgelegten Beschwerde des Herrn H W gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 10.03.2017, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, sowie des angeschlossenen, dem gerichtlichen Verfahren zu Grunde gelegten Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensablaufes nachstehender Sachverhalt: Mit Eingabe vom 24.06.2014 hat die X „B“ Handelsgesellschaft mbH, situiert in L, N, bei der Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde Fürstenfeld unter Vorlage von Projektunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus in Form eines Bau- und Gartenmarktes einschließlich Geländeveränderung und Errichtung von ursprünglich 181 Parkplätzen, Einfriedungen und Flugdächern auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X, X und X, jeweils KG F, beantragt. Mit Eingabe vom 24.06.2014 hat die römisch zehn „B“ Handelsgesellschaft mbH, situiert in L, N, bei der Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde Fürstenfeld unter Vorlage von Projektunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus in Form eines Bau- und Gartenmarktes einschließlich Geländeveränderung und Errichtung von ursprünglich 181 Parkplätzen, Einfriedungen und Flugdächern auf den Grundstücken Nr. römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, jeweils KG F, beantragt. Mit Schreiben vom 02.12.2014, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-11, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld die für 18.12.2014 anberaumte Bauverhandlung kundgemacht und zu dieser unter anderem auch Herrn H W, F, B, unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen, persönlich geladen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke X, X, X, welches auch das Baugrundstück .X umschließt, und des Grundstückes X, jeweils KG F.Mit Schreiben vom 02.12.2014, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-11, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld die für 18.12.2014 anberaumte Bauverhandlung kundgemacht und zu dieser unter anderem auch Herrn H W, F, B, unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen, persönlich geladen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, welches auch das Baugrundstück .X umschließt, und des Grundstückes römisch zehn, jeweils KG F. Bereits mit Schreiben vom 05.12.2017, bei der Baubehörde eingelangt am 10.12.2017, wurde seitens der „B“ Handelsgesellschaft mbH und der X GmbH & Co. I KG mitgeteilt, dass letztere als Bauherr fungiere und wurde ersucht, die Bauwerberin anlässlich der Bauverhandlung dahingehend zu ersetzen, worauf von Seiten des Verhandlungsleiters im Zuge der durchgeführten Bauverhandlung eingangs auch hingewiesen wurde. Bereits mit Schreiben vom 05.12.2017, bei der Baubehörde eingelangt am 10.12.2017, wurde seitens der „B“ Handelsgesellschaft mbH und der römisch zehn GmbH & Co. römisch eins KG mitgeteilt, dass letztere als Bauherr fungiere und wurde ersucht, die Bauwerberin anlässlich der Bauverhandlung dahingehend zu ersetzen, worauf von Seiten des Verhandlungsleiters im Zuge der durchgeführten Bauverhandlung eingangs auch hingewiesen wurde. Im Zuge dieser Bauverhandlung, anlässlich welcher auch die Anzahl der Abstellflächen von 181 auf 167 reduziert wurde und entsprechende Änderungen in den Einreichunterlagen vorgenommen wurden, wendete sich Herr H W umfangreich gegen das beantragte Bauvorhaben. Neben Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen und zur mangelnden Zuständigkeit der Baubehörde führte er im Wege seiner rechtsanwaltlichen Vertretung unter anderem auch die mangelnde Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben ins Treffen. Auch sei die Beurteilung der brandschutztechnischen Ausführung mangels vollständigem Einreichoperat nicht möglich und behielt sich Herr H W diesbezüglich die Erhebung weiterer Einwände vor. Darüber hinaus wendete er eine befürchtete, unzumutbare Beeinträchtigung durch Schall, vorbehaltlich einer näheren Prüfung der diesbezüglich von Antragstellerseite nachzureichenden Angaben, sowie eine Beeinträchtigung seines Betriebes und Eigentums durch Luftschadstoffe ein. Er betreibe in unmittelbarer Nähe des geplanten Bau- und Gartenmarktes einen landwirtschaftlichen Betrieb und sei unter anderem auch auf den Verkauf seiner Produkte angewiesen, wobei zu befürchten sei, dass diese durch das geplante Bauwerk und dessen Immissionen soweit beeinträchtigt würden, dass ein Verkauf als Produkt aus biologischer Landwirtschaft nicht mehr möglich sein könnte. Weiters wurde von ihm eine vom projektierten Bauvorhaben ausgehende, zumindest unzumutbare Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe behauptet. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 13.07.2015, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-2, wurde ein Devolutionsantrag des Herrn H W vom 21.05.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 15.03.2016, GZ: ABT13-11.10-407/2016-16, stellte die Steiermärkische Landesregierung aufgrund des Antrages der X GmbH & Co. KG vom 13.01.2016 fest, dass für das Vorhaben der X GmbH & Co. KG „Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes in F“ nach Maßgabe der in der begründend präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei; - dies auf Rechtsgrundlagen des Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umwelt-verträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 4/2016: § 2 Abs 2, § 3 Abs 1, 2 und 7, Anhang 1 Z 19 lit a Spalte 2 und lit b Spalte 3, Anhang 1 Z 21 lit a, Spalte 2 und lit b Spalte 3 sowie Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 6 lit g.Mit Bescheid vom 15.03.2016, GZ: ABT13-11.10-407/2016-16, stellte die Steiermärkische Landesregierung aufgrund des Antrages der römisch zehn GmbH & Co. KG vom 13.01.2016 fest, dass für das Vorhaben der römisch zehn GmbH & Co. KG „Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes in F“ nach Maßgabe der in der begründend präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei; - dies auf Rechtsgrundlagen des Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umwelt-verträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung , BGBl. römisch eins Nr. 4/2016: Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 7, Anhang 1 Ziffer 19, Litera a, Spalte 2 und Litera b, Spalte 3, Anhang 1 Ziffer 21, Litera a,, Spalte 2 und Litera b, Spalte 3 sowie Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2015,, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, Litera g, Nach Vorlage von Austauschunterlagen durch die Bauwerberin mit Eingabe vom 15.06.2016, Akteneinsicht durch einen Vertreter des Herrn H W am 20.07.2016 und Übermittlung des ergänzend vorgelegten Planes an die rechtsfreundliche Vertreterin des Herrn H W, nahm letzterer mit Schreiben vom 02.08.2016 unter anderem auch zum ursprünglichen und geänderten Bauprojekt Stellung, wobei auch auf die Sperrwirkung eines UVP-Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 6 UVP-G hingewiesen wurde. Nach Vorlage von Austauschunterlagen durch die Bauwerberin mit Eingabe vom 15.06.2016, Akteneinsicht durch einen Vertreter des Herrn H W am 20.07.2016 und Übermittlung des ergänzend vorgelegten Planes an die rechtsfreundliche Vertreterin des Herrn H W, nahm letzterer mit Schreiben vom 02.08.2016 unter anderem auch zum ursprünglichen und geänderten Bauprojekt Stellung, wobei auch auf die Sperrwirkung eines UVP-Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G hingewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016, bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt am 08.08.2016, änderte die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend, dass der Verwendungszweck der baulichen Anlage mit „Lager“ definiert werde und solle in den jeweils bezeichneten Flächenbereichen nur eine Lagerung der dort bezeichneten Warengattungen stattfinden. Darüber hinaus werde das Bauansuchen betreffend Kundenparkplätze in diesem Teil mit der Konkretisierung, dass stattdessen fünf Mitarbeiterparkplätze Antragsgegenstand seien, zur Gänze zurückgezogen. Die diesbezüglich vorgelegte Planunterlage wurde in der Folge auch der rechtsfreundlichen Vertreterin des Herrn H W übermittelt. Mit Eingabe vom 30.08.2016 wurde der Verwendungszweck von Bauwerberseite weiters dahingehend geändert, dass ein „Auslieferungslager mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²“ geplant sei. Hinzu kämen zwei Parkplatzbereiche links und rechts vom Eingang. Rechts vom Eingang würden fünf Mitarbeiterparkplätze situiert, links vom Eingang fünf (als öffentlich anzusehende) Kundenparkplätze. Die diesbezüglichen Planunterlagen wurden der Baubehörde als Austauschpläne noch am selben Tag übermittelt. Mit Eingabe vom 30.08.2016 wurden von Bauwerberseite auch weitere Projektunterlagen nachgereicht und wurde von Bauwerberseite das gegenständliche Projekt
- a)Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²“,
- b)Errichtung von zwei Parkplatzbereichen links und rechts vom Eingang (rechts fünf Mitarbeiterparkplätze, links fünf als öffentlich anzusehende Kundenparkplätze), und
- c)Veränderung des natürlichen Geländes neuerlich konkretisiert und der verfahrenseinleitende Antrag geändert. Auf Grundlage einer neuerlichen niederschriftlichen Projektänderung am 30.09.2016, anlässlich welcher auch festgehalten wurde, dass die abgeänderte Nutzung noch mit einem entsprechenden Betriebszeitenschema zu untermauern ist, und von mit Eingaben vom 05.10.2016 und 11.10.2016 seitens der Bauwerberin ergänzend vorgelegter Projektunterlagen sowie des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld am 20.10.2016 den Baubescheid vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, mit welchem er der X GmbH & Co. I KG gemäß den §§ 19 und 29 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idgF in Verbindung mit dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Fürstenfeld idgF, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2012, LGBl. Nr. 12/2012 idgF Kanalgesetz 1988, Stammfassung: LGBl. Nr. 79/1988, die plan- und beschreibungsgemäße
- a)Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²“,
- b)Errichtung von Parkplatzbereichen links und rechts vom Eingang (rechts fünf Mitarbeiterparkplätze, links fünf als öffentlich anzusehende Kundenparkplätze) und
- c)die Veränderung des natürlichen Geländes auf den Grundstücken Nr. X und X, KG F, ausgewiesen in den Einreichunterlagen der Dipl.-Ing. P R GmbH, E-Straße, V, vom 05.10.2016, Plannummer HFÜR-E060-100-HFÜR-E06-112, unter Vorschreibung von 14 Auflagen, bewilligte. Mit Eingabe vom 30.08.2016 wurden von Bauwerberseite auch weitere Projektunterlagen nachgereicht und wurde von Bauwerberseite das gegenständliche Projekt
- a)Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²“,
- b)Errichtung von zwei Parkplatzbereichen links und rechts vom Eingang (rechts fünf Mitarbeiterparkplätze, links fünf als öffentlich anzusehende Kundenparkplätze), und
- c)Veränderung des natürlichen Geländes neuerlich konkretisiert und der verfahrenseinleitende Antrag geändert. Auf Grundlage einer neuerlichen niederschriftlichen Projektänderung am 30.09.2016, anlässlich welcher auch festgehalten wurde, dass die abgeänderte Nutzung noch mit einem entsprechenden Betriebszeitenschema zu untermauern ist, und von mit Eingaben vom 05.10.2016 und 11.10.2016 seitens der Bauwerberin ergänzend vorgelegter Projektunterlagen sowie des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld am 20.10.2016 den Baubescheid vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, mit welchem er der römisch zehn GmbH & Co. römisch eins KG gemäß den Paragraphen 19 und 29 des Stmk. Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF in Verbindung mit dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Fürstenfeld idgF, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012, idgF Kanalgesetz 1988, Stammfassung: Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1988,, die plan- und beschreibungsgemäße
- a)Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²“,
- b)Errichtung von Parkplatzbereichen links und rechts vom Eingang (rechts fünf Mitarbeiterparkplätze, links fünf als öffentlich anzusehende Kundenparkplätze) und
- c)die Veränderung des natürlichen Geländes auf den Grundstücken Nr. römisch zehn und römisch zehn, KG F, ausgewiesen in den Einreichunterlagen der , Dipl.-Ing. P R GmbH, E-Straße, römisch fünf, vom 05.10.2016, Plannummer HFÜR-E060-100-HFÜR-E06-112, unter Vorschreibung von 14 Auflagen, bewilligte. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde seitens Herrn H W angeregt, den Bau einzustellen, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen bzw. auf die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz hingewiesen, zumal mit Nivellierungsarbeiten und mit den Vorbereitungen für die Flächenverdichtung begonnen worden sei. Behördlicherseits wurde mit Schreiben vom 28.10.2016 in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bauarbeiten, welche am 19.10.2016 festgestellt worden seien, im Rahmen der rechtskräftigen Baubewilligung vom 06.11.2014 für das Bauvorhaben: „Veränderung des natürlichen Geländes (Errichtung Hochwasserschutz) mit der GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014“, erfolgt seien. Mit Eingabe vom 28.10.2016 erfolgte jedoch auch die Baubeginnanzeige in Bezug auf das Bauvorhaben „Errichtung eines Auslieferungslagers der X GmbH & Co. I KG, genehmigt mit Bescheid vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37“, auf dem Bauort Gstraße, F. Festgehalten wurde darin seitens der bauführenden ST AG, dass mit den Bauarbeiten bzw. der Bauausführungen am 07.11.2016 begonnen werde. Letzteres ist auch der durch die Bauwerberin unterfertigten Baustellenmeldung zu entnehmen. Mit Eingabe vom 28.10.2016 erfolgte jedoch auch die Baubeginnanzeige in Bezug auf das Bauvorhaben „Errichtung eines Auslieferungslagers der römisch zehn GmbH & Co. römisch eins KG, genehmigt mit Bescheid vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37“, auf dem Bauort Gstraße, F. Festgehalten wurde darin seitens der bauführenden ST AG, dass mit den Bauarbeiten bzw. der Bauausführungen am 07.11.2016 begonnen werde. Letzteres ist auch der durch die Bauwerberin unterfertigten Baustellenmeldung zu entnehmen. Mit Schreiben vom 11.11.2016 informierte die rechtsfreundliche Vertreterin des Herrn H W die Baubehörde abermals über wahrgenommene Bauarbeiten. Es wurde neuerlich die Erlassung eines Beseitigungsauftrages angeregt und auf den Verwaltungsstraftatbestand nach § 118 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG hingewiesen. Mit Schreiben vom 11.11.2016 informierte die rechtsfreundliche Vertreterin des , Herrn H W die Baubehörde abermals über wahrgenommene Bauarbeiten. Es wurde neuerlich die Erlassung eines Beseitigungsauftrages angeregt und auf den Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG hingewiesen. Mit Schreiben vom 22.11.2016 wurde behördlicherseits unter anderem mitgeteilt, dass das in Rede stehende Bauvorhaben rechtlich nunmehr nicht mehr als Einkaufszentrum zu qualifizieren sei und die UVP-Prüfung wegfalle. In Ermangelung von Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG sei Herr H W als präkludiert anzusehen und sei die Baubewilligung rechtskräftig und aufgrund von Entscheidungsreife zu erteilen gewesen. Eine konsenslose Bauführung seitens des Bauwerbers würde daher nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 22.11.2016 wurde behördlicherseits unter anderem mitgeteilt, dass das in Rede stehende Bauvorhaben rechtlich nunmehr nicht mehr als Einkaufszentrum zu qualifizieren sei und die UVP-Prüfung wegfalle. In Ermangelung von Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne des , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG sei Herr H W als präkludiert anzusehen und sei die Baubewilligung rechtskräftig und aufgrund von Entscheidungsreife zu erteilen gewesen. Eine konsenslose Bauführung seitens des Bauwerbers würde daher nicht vorliegen. Mit Eingabe vom 11.08.2016 wurden seitens Herrn H W überdies Ausführungen hinsichtlich „Nutzungsüberlagerung iSd § 31 Abs 10 Stmk. ROG („Doppelnutzung“)“ getroffen. Mit Eingabe vom 11.08.2016 wurden seitens Herrn H W überdies Ausführungen hinsichtlich „Nutzungsüberlagerung iSd Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG („Doppelnutzung“)“ getroffen. Aufgrund der von Seiten Herrn H W gegen den UVP-Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid wegen des grob mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom 25.11.2016, GZ: W225 2125281-1/6E, auf Rechtsgrundlage § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf und verwies die Angelegenheit an die Steiermärkische Landesregierung zurück. In diesem Beschluss wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig sei. Aufgrund der von Seiten Herrn H W gegen den UVP-Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid wegen des grob mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom 25.11.2016, GZ: W225 2125281-1/6E, auf Rechtsgrundlage , Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf und verwies die Angelegenheit an die Steiermärkische Landesregierung zurück. In diesem Beschluss wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig sei. Dagegen erhob die UVP-Behörde, Steiermärkische Landesregierung, außerordentliche Revision an das Höchstgericht und ist dieses Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Mit Schriftsatz vom 01.12.2016 beantragte Herr H W, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld als erstinstanzliche Baubehörde, möge den rechtskräftigen Baubescheid zu dem baurechtlichen Verfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014, sowie das von der Projektwerberin den diesbezüglichen Antragsunterlagen beigelegte Grundstücksverzeichnis gemäß § 22 Abs 2 Z 4 Stmk. BauG übermitteln, sowie zu den in Punkt 2 dieses Schreibens ausgeführten Fragen, welche Einleitung und den Gegenstand des Verfahrens zu GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014, betrafen, Stellung nehmen, in eventu einen Termin für eine physische Akteneinsicht in die vollständigen Behördenakten zu den Verfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 sowie GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014 bekannt geben oder alternativ diese Akteneinsicht elektronisch zu ermöglichen sowie eine Feststellung hinsichtlich der Parteistellung des Einschreiters als übergangene Partei im Verfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 treffen. Mit Schriftsatz vom 01.12.2016 beantragte Herr H W, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld als erstinstanzliche Baubehörde, möge den rechtskräftigen Baubescheid zu dem baurechtlichen Verfahren , GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014, sowie das von der Projektwerberin den diesbezüglichen Antragsunterlagen beigelegte Grundstücksverzeichnis gemäß , Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. BauG übermitteln, sowie zu den in Punkt 2 dieses Schreibens ausgeführten Fragen, welche Einleitung und den Gegenstand des Verfahrens zu , GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014, betrafen, Stellung nehmen, in eventu einen Termin für eine physische Akteneinsicht in die vollständigen Behördenakten zu den Verfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 sowie GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014 bekannt geben oder alternativ diese Akteneinsicht elektronisch zu ermöglichen sowie eine Feststellung hinsichtlich der Parteistellung des Einschreiters als übergangene Partei im Verfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 treffen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 wurde eine ergänzende Stellungnahme übermittelt, worin Herr H W darauf hinwies, dass die Frage der UVP-Pflicht in Folge des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor ungeklärt sei und in Ermangelung des rechtskräftigen Abschlusses des UVP-Feststellungsbescheides das UVP-Feststellungsverfahren nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. In diesem Schriftsatz wurde auch neuerlich beantragt, die erstinstanzliche Baubehörde möge den rechtskräftigen Baubescheid sowie das Grundstücksverzeichnis übermitteln sowie zu den Ausführungen in Bezug auf „unscharfe Grenzen der Verfahren/neuerliche Unklarheiten“ Stellung nehmen, in eventu einen Termin für eine physische Akteneinsicht bekannt geben oder diese alternativ elektronisch ermöglichen sowie eine Feststellung hinsichtlich der Parteistellung des Einschreiters als übergangene Partei im Verfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 treffen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 wurde eine ergänzende Stellungnahme übermittelt, worin Herr H W darauf hinwies, dass die Frage der UVP-Pflicht in Folge des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor ungeklärt sei und in Ermangelung des rechtskräftigen Abschlusses des , UVP-Feststellungsbescheides das UVP-Feststellungsverfahren nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. In diesem Schriftsatz wurde auch neuerlich beantragt, die erstinstanzliche Baubehörde möge den rechtskräftigen Baubescheid sowie das Grundstücksverzeichnis übermitteln sowie zu den Ausführungen in Bezug auf „unscharfe Grenzen der Verfahren/neuerliche Unklarheiten“ Stellung nehmen, in eventu einen Termin für eine physische Akteneinsicht bekannt geben oder diese alternativ elektronisch ermöglichen sowie eine Feststellung hinsichtlich der Parteistellung des Einschreiters als übergangene Partei im Verfahren , GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 treffen. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 beantragte die Bauwerberin, diese Anträge des einschreitenden Herrn H W aus näher beschriebenen Gründen abzuweisen und erfolgte mit Schriftsatz des Herrn H W vom 05.01.2017 eine ergänzende Stellungnahme unter Vorlage von Beilagen in Bezug auf am Bauplatz durchgeführte Baumaßnahmen, wobei beantragt wurde, zu den Diskrepanzen hinsichtlich der Bauverfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 sowie GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014 bzw. zu den tatsächlichen Vorgängen auf dem Standort Gstraße Stellung zu beziehen; - im Übrigen wurden die bereits gestellten Anträge wiederholt und die gegenüber der Behörde bereits formulierten Anregungen neuerlich aufgegriffen. Mit der Baubehörde am 18.01.2017 übermittelten Note beantragte Herr H W die Zustellung des baurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, als „übergangener Nachbar“ innerhalb offener dreimonatiger Frist, bezogen auf den mit 07.11.2016 festgelegten Baubeginn. Mit der Baubehörde am 18.01.2017 übermittelten Note beantragte Herr H W die Zustellung des baurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 19.10.2016, , GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, als „übergangener Nachbar“ innerhalb offener dreimonatiger Frist, bezogen auf den mit 07.11.2016 festgelegten Baubeginn. Dem anlässlich der Vorsprache des Vertreters der rechtsfreundlichen Vertreterin des Herrn H W, Herrn Dr. P S, LL.M., MBA, im Bauamt der Behörde, welcher auch von ihm sowie von seitens des Stadtamtsdirektors, Mag. W G, sowie der Mitarbeiterin, Frau C T, unterfertigt wurde, ist Nachstehendes zu entnehmen: „AKTENVERMERK GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37 106/2014 Gegenstand: X GmbH & Co. I KG, vertreten durch S B Rechtsanwälte GmbH, Hgasse , GGegenstand: römisch zehn GmbH & Co. römisch eins KG, vertreten durch S B Rechtsanwälte GmbH, Hgasse , G
- a)Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²
- b)Errichtung von 2 Parkplatzbereichen links und rechts von Eingang (rechts 5 Mitarbeiterparkplätze, links 5 als öffentlich anzusehende Kundeparkplätze)
- b)Errichtung von 2 Parkplatzbereichen links und rechts von Eingang (rechts 5 , Mitarbeiterparkplätze, links 5 als öffentlich anzusehende Kundeparkplätze)
- c)Veränderung des natürlichen Geländes F, Gstraße Bauort: Gst.Nr. X, X, KG F Bauort: Gst.Nr. römisch zehn, römisch zehn, KG F Baubewilligung Herrn Dr. P S, LL.M./MBA (N & P Rechtsanwälte GmbH) wird am 18.1.2017 der Baubescheid vom 19.10.2016, Liste über bewilligte Pläne, Baubeschreibung, Schreiben S B vom 5.8.2016 Einschränkung des Bauansuchens und Schreiben S B vom 30.8.2016 Konkretisierung der Einschränkung übergeben.“ Am 07.02.2017 kam es zu einem neuerlichen Termin zur Akteneinsicht durch Dr. S, LL.M, MBA, im behördlichen Bauamt. Die Akteneinsicht erfolgte in Anwesenheit der Mitarbeiterin Frau T sowie des Referenten, Herrn Ing. M. Darüber wurde Folgender behördlicher Aktenvermerk verfasst: Am 07.02.2017 kam es zu einem neuerlichen Termin zur Akteneinsicht durch , Dr. S, LL.M, MBA, im behördlichen Bauamt. Die Akteneinsicht erfolgte in Anwesenheit der Mitarbeiterin Frau T sowie des Referenten, Herrn Ing. M. Darüber wurde Folgender behördlicher Aktenvermerk verfasst: „AKTENVERMERK 07.02.2017 Anwesenheit Dr. S im Bauamt von 11.40 Uhr bis 12.39 Uhr GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, 106/2014 Gegenstand: X GmbH & Co. I KG, vertreten durch S B Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, GGegenstand: römisch zehn GmbH & Co. römisch eins KG, vertreten durch S B Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G
- a)Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²
- b)Errichtung von 2 Parkplatzbereichen links und rechts vom Eingang (rechts 5 Mitarbeiterparkplätze, links 5 als öffentlich anzusehende Kundenparkplätze)
- b)Errichtung von 2 Parkplatzbereichen links und rechts vom Eingang (rechts 5 , Mitarbeiterparkplätze, links 5 als öffentlich anzusehende Kundenparkplätze)
- c)Veränderung des natürlichen Geländes F, Gstraße , Bauort: Gst.Nr. X, X, KG F F, Gstraße , Bauort: Gst.Nr. römisch zehn, römisch zehn, KG F Herr Mag. G ist bis 11.55 Uhr anwesend: Ing. A M anwesend ab 12.07 Uhr Herrn Dr. P S, LL.M./MBA (N & P Rechtsanwälte GmbH) werden am 07.02.2017 in Kopie übergeben: Ansuchen um Baubew. vom 24.6.2014 Verhandlungsschrift vom 18.12.2014 Schreiben an die Stadtgemeinde vom 5.12.2014 Schreiben von Kiolibri 27.9.2016 Niederschrift vom30.9.2016 Baustellenanmeldung Fa. St 7.11.2016 Stellungnahme vom 19.12.2016 Herr Dr. S erstellt Fotos von den bewilligten Einreichplänen. Akteneinsicht wird genommen in: Bewilligte Einreichpläne Pläne – Eingangsdatum vom 18.12.2014 – lagen zur Verhandlung am 18.12.2014 auf Verhandlungsschrift vom 18.12.2014 Schreiben vom 14.4.2015 Die Akteneinsicht in sämtliche Bauakte durch Hr. Dr. S erfolgt in Anwesenheit von Fr. T und Hr. Ing. M.“ Auf einem im Verwaltungsakt der Behörde befindlichen Ausdruck der ersten Seite der erstinstanzlichen baubehördlichen Erledigung ist ein „Vermerk“ des Stadtamtsdirektors Mag. G wie folgt ersichtlich: „AV: Weitere Ausfertigung des Bescheides, der am 18.01.2017 aufgrund des persönlich am selben Tag zuvor übergebenen Antrages auf Zustellung des Bescheides nachweislich an Hr. Dr. S als ausgewiesenen Vertreter von Hr. W in Erfüllung des Zustellantrages übergeben wurde. 07.02.2017 (Mag. G)“ Einem weiteren, nur durch den Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde Fürstenfeld unterfertigten und zuvor erstellten Aktenvermerk, welcher seitens Dr. P S anlässlich des Termins zur Akteneinsicht nicht unterfertigt wurde, kann Nachstehendes entnommen werden: „Aktenvermerk zu GZ. FF/785/BW-BV-BBW/1/2014 „X“ Anwesende: Dr. S, RA von H W Mag. W G, Stadtamtsdirektor Mit meiner Unterschrift bestätigte ich den Erhalt einer weiteren Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides GZ.: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, der am 18.01.2017 aufgrund des persönlich am selben Tag zuvor übergeben Antrags auf Zustellung des Bescheides nachweislich an Dr. P S als ausgewiesenen Vertreter von Hr. H W in Erfüllung des Zustellungsantrages übergeben wurde. die weitere Ausfertigung erfolgt aufgrund des ausdrücklichen telefonischen Begehrens von Dr. S vom 06.02.2017. 07.02.2017 Dr. P S Der Stadtamtsdirektor:“ Weiters wurde im Akt vermerkt: „Dr. S verweigert die Unterschrift mit der Begründung, daß am 18.01.2017 der übergebene Bescheid nicht „versandbereit“ war. 07.02.2017“ Letzterer Vermerk ist ebenfalls seitens des Stadtamtsdirektors der Stadtgemeinde Fürstenfeld unterfertigt. Sowohl aus dem Kuvert, wie auch aus dem auf der ersten Seite der dem rechtsfreundlichen Vertretung des Herrn H W am 07.02.2017 übergebenen Ausfertigung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, ist zu ersehen, dass es sich bei der behördlicherseits an diesem Tag ausgefolgten Erledigung um eine solche handelte, die laut behördlicher Verfügung dem Empfänger, Herrn H W, und dessen rechtsfreundlicher Vertretung übergeben wurde. Am 10.02.2017 erhob Herr H W Berufung gegen den genannten Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld und beantragte, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld möge jedenfalls 1. eine mündliche Verhandlung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, wie auch zur Ergründung des wahren Genehmigungswillens und des Verfahrensgegenstandes durchführen, sowie 2. die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren wahrnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu 3., sofern der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld eine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren bejahe, gemäß § 66 Abs 2 AVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu 4., sofern der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld eine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren bejahe, gemäß § 64a Abs 1 AVG in der Sache selbst entscheiden. Am 10.02.2017 erhob Herr H W Berufung gegen den genannten Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld und beantragte, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld möge jedenfalls 1. eine mündliche Verhandlung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, wie auch zur Ergründung des wahren Genehmigungswillens und des Verfahrensgegenstandes durchführen, sowie 2. die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren wahrnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu 3., sofern der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld eine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren bejahe, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu 4., sofern der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld eine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren bejahe, gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG in der Sache selbst entscheiden. In diesem Rechtsmittel führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, im Bauverfahren als Partei übergangen worden zu sein und sei die Zustellung des bekämpften Bescheides am 07.02.2017 durch Ausfolgung vorgenommen worden. Die im Jänner 2017 erfolgte Ausfolgung einer Kopie der behördlichen Erledigung habe keinen Einfluss auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides und eine Rechtsmittelfrist somit nicht in Gang setzen können, zumal es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück gehandelt habe und könne außerdem im Wege der Akteneinsicht eine Bescheiderlassung nicht bewirkt werden, weshalb das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben sei. Im Rahmen der Berufung wurde, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, auch die Unzuständigkeit der belangten Behörde ins Treffen geführt, da in Folge der Grundinanspruchnahme von mehr als 2,5 ha von Seiten der UVP-Behörde eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen sei, ob mit belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei und wesentlicher Teil des Feststellungsverfahrens sei. Erst danach könne beurteilt werden, ob die UVP-Behörde oder die Materienbehörden für die notwendigen Bewilligungen sachlich zuständig sei bzw. seien. Die belangte Behörde hätte das von ihr geführte Verfahren bis zur Beantwortung der Vorfrage der sachlichen Zuständigkeit im nach wie vor anhängigen UVP-Feststellungsverfahren aussetzen müssen. Der Bescheidadressat sei nicht feststellbar; es sei davon auszugehen, dass überhaupt kein Bescheid vorliege und sei der Wechsel des Antragstellers bei gleichzeitiger inhaltlicher Änderung des Bauantrages nach der höchstgerichtlichen Judikatur sowie gemäß § 18 Abs 8 (gemeint § 13 Abs 8) AVG unzulässig und hätte die Behörde den neuen Antrag (eingereicht als „Einschränkung“) zurückweisen müssen. Die Parteistellung sei unzulässig aberkannt worden und sei der Berufungswerber im Hinblick auf den Umstand, dass er Eigentümer von an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sei, welche Flächen im räumlichen Naheverhältnis seien und auf welche vom geplanten Bau Einwirkungen ausgehen können, als Nachbar anzusehen. In Ermangelung der Durchführung einer Bauverhandlung aufgrund der wesensändernden Modifikation des Vorhabens der Projektwerberin und des dem Berufungswerber nicht zugestandenen Parteiengehörs könne er im gegenständlichen Fall keineswegs präkludiert sein. Die Behörde habe auch keinerlei nachvollziehbare Feststellungen in Bezug auf die durch die Projektmodifikation bewirkte deutliche Verbesserung getroffen. Überdies sei Parteiengehör nicht gewahrt worden und die Parteistellung „mittelbar“ bereits vor der „Einschränkung“ des Bauvorhabens erfolgt. Die als „Einschränkung“ betitelte Modifikation des Bauvorhabens sei tatsächlich eine wesensverändernde Änderung des Bauvorhabens gewesen. Eine zulässige Änderung des Bauvorhabens hätte dem Berufungswerber bekannt gegeben werden müssen. Da eine neuerliche Bauverhandlung nicht durchgeführt worden sei, könne der Berufungswerber auch nicht präkludiert sein. Eine neue Bauverhandlung zum „eingeschränkten Projekt“ sei nicht kundgemacht und nicht durchgeführt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Antragsunterlagen mangelhaft gewesen seien und wäre der Antrag in Folge des Fehlens des Nachweises, dass die zu bebauende Grundstücksfläche aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes besteht, zurückzuweisen gewesen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, zumal die erforderlichen und notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zur Beurteilung der „Einschränkung“ der Projektwerberin sowie zur Beurteilung, ob die von der Projektwerberin vorgelegten Einreichunterlagen, vor allem jene, die sich noch ausdrücklich auf die „Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes“ beziehen, gänzlich unterlassen worden seien. Die Behörde stütze sich offensichtlich auf die zum Ursprungsprojekt des Bau- und Gartenfachmarktes ergangenen Gutachten, womit ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Weiters wurde in der Berufung vorgebracht, dass weiterhin ein Verstoß gegen § 31 Abs 10 Stmk. ROG vorliege. Aus dem Einreichplan, welcher der Projektänderung zu Grunde liege, sei deutlich erkennbar, dass eine (privat-)kundenorientierte Anordnung von (Verkaufs-)Regalen erfolgen solle. Weiters sollten auch mehrere „Informations-Stellen“ (Info-Desks) eingerichtet werden, weshalb davon auszugehen sei, dass die „Einschränkung“ auf ein Auslieferungslager lediglich in Umgehungsabsicht – vor allem der Vereinbarkeit mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem UVP-G 2000 – vorgenommen worden sei, sodass nach wie vor unverändert ein Bau- und Gartenfachmarkt zur Bewilligung gelangen solle. Die Baubehörde hätte aufgrund der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit § 31 Abs 10 Stmk. ROG die Bauwerberin zur Verbesserung auffordern müssen, was nicht passiert sei und sei auch aus der „Einschränkung“ des Bauvorhabens keineswegs ersichtlich, wie die Bauwerberin die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dieser Bestimmung zu realisieren gedenke. Weiters sprach sich der Berufungswerber gegen eine allfällige Absprache mit der UVP-Behörde der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Anlagenrecht, aus. In diesem Rechtsmittel führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, im Bauverfahren als Partei übergangen worden zu sein und sei die Zustellung des bekämpften Bescheides am 07.02.2017 durch Ausfolgung vorgenommen worden. Die im Jänner 2017 erfolgte Ausfolgung einer Kopie der behördlichen Erledigung habe keinen Einfluss auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides und eine Rechtsmittelfrist somit nicht in Gang setzen können, zumal es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück gehandelt habe und könne außerdem im Wege der Akteneinsicht eine Bescheiderlassung nicht bewirkt werden, weshalb das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben sei. Im Rahmen der Berufung wurde, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, auch die Unzuständigkeit der belangten Behörde ins Treffen geführt, da in Folge der Grundinanspruchnahme von mehr als 2,5 ha von Seiten der UVP-Behörde eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen sei, ob mit belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei und wesentlicher Teil des Feststellungsverfahrens sei. Erst danach könne beurteilt werden, ob die , UVP-Behörde oder die Materienbehörden für die notwendigen Bewilligungen sachlich zuständig sei bzw. seien. Die belangte Behörde hätte das von ihr geführte Verfahren bis zur Beantwortung der Vorfrage der sachlichen Zuständigkeit im nach wie vor anhängigen UVP-Feststellungsverfahren aussetzen müssen. Der Bescheidadressat sei nicht feststellbar; es sei davon auszugehen, dass überhaupt kein Bescheid vorliege und sei der Wechsel des Antragstellers bei gleichzeitiger inhaltlicher Änderung des Bauantrages nach der höchstgerichtlichen Judikatur sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 8, (gemeint Paragraph 13, Absatz 8,) AVG unzulässig und hätte die Behörde den neuen Antrag (eingereicht als „Einschränkung“) zurückweisen müssen. Die Parteistellung sei unzulässig aberkannt worden und sei der Berufungswerber im Hinblick auf den Umstand, dass er Eigentümer von an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sei, welche Flächen im räumlichen Naheverhältnis seien und auf welche vom geplanten Bau Einwirkungen ausgehen können, als Nachbar anzusehen. In Ermangelung der Durchführung einer Bauverhandlung aufgrund der wesensändernden Modifikation des Vorhabens der Projektwerberin und des dem Berufungswerber nicht zugestandenen Parteiengehörs könne er im gegenständlichen Fall keineswegs präkludiert sein. Die Behörde habe auch keinerlei nachvollziehbare Feststellungen in Bezug auf die durch die Projektmodifikation bewirkte deutliche Verbesserung getroffen. Überdies sei Parteiengehör nicht gewahrt worden und die Parteistellung „mittelbar“ bereits vor der „Einschränkung“ des Bauvorhabens erfolgt. Die als „Einschränkung“ betitelte Modifikation des Bauvorhabens sei tatsächlich eine wesensverändernde Änderung des Bauvorhabens gewesen. Eine zulässige Änderung des Bauvorhabens hätte dem Berufungswerber bekannt gegeben werden müssen. Da eine neuerliche Bauverhandlung nicht durchgeführt worden sei, könne der Berufungswerber auch nicht präkludiert sein. Eine neue Bauverhandlung zum „eingeschränkten Projekt“ sei nicht kundgemacht und nicht durchgeführt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Antragsunterlagen mangelhaft gewesen seien und wäre der Antrag in Folge des Fehlens des Nachweises, dass die zu bebauende Grundstücksfläche aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes besteht, zurückzuweisen gewesen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, zumal die erforderlichen und notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zur Beurteilung der „Einschränkung“ der Projektwerberin sowie zur Beurteilung, ob die von der Projektwerberin vorgelegten Einreichunterlagen, vor allem jene, die sich noch ausdrücklich auf die „Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes“ beziehen, gänzlich unterlassen worden seien. Die Behörde stütze sich offensichtlich auf die zum Ursprungsprojekt des Bau- und Gartenfachmarktes ergangenen Gutachten, womit ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Weiters wurde in der Berufung vorgebracht, dass weiterhin ein Verstoß gegen Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG vorliege. Aus dem Einreichplan, welcher der Projektänderung zu Grunde liege, sei deutlich erkennbar, dass eine (privat-)kundenorientierte Anordnung von (Verkaufs-)Regalen erfolgen solle. Weiters sollten auch mehrere „Informations-Stellen“ (Info-Desks) eingerichtet werden, weshalb davon auszugehen sei, dass die „Einschränkung“ auf ein Auslieferungslager lediglich in Umgehungsabsicht – vor allem der Vereinbarkeit mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem UVP-G 2000 – vorgenommen worden sei, sodass nach wie vor unverändert ein Bau- und Gartenfachmarkt zur Bewilligung gelangen solle. Die Baubehörde hätte aufgrund der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG die Bauwerberin zur Verbesserung auffordern müssen, was nicht passiert sei und sei auch aus der „Einschränkung“ des Bauvorhabens keineswegs ersichtlich, wie die Bauwerberin die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dieser Bestimmung zu realisieren gedenke. Weiters sprach sich der Berufungswerber gegen eine allfällige Absprache mit der UVP-Behörde der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Anlagenrecht, aus. Mit Schreiben vom 22.02.2017 und 23.02.2017 übermittelte die Berufungsbehörde dem Berufungswerber die erwähnten Aktenvermerke vom 07.02.2017 und 18.01.2017 zur allfälligen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Mit Schreiben vom 23.02.2017 führte der damalige Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er in Folge der unzulässigen Aberkennung der Parteistellung durch die belangte Behörde als übergangene Partei das Recht gehabt habe, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des Baubescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Wiederholend wurde unter anderem festgehalten, dass mangels Zustellung des Baubewilligungsbescheides an den Berufungswerber dieser mit Schriftsatz vom 12.01.2017 die Zustellung desselben beantragt habe und die im Rahmen der Akteneinsicht vom 18.01.2017 erfolgte Ausfolgung einer bloßen Kopie der behördlichen Erledigung keinen Einfluss auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides gehabt habe und somit auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzten habe können, zumal die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung keine rechtswirksame Zustellung im Sinne des § 24 ZustG darstelle, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handle und außerdem im Wege der Akteneinsicht die Erlassung eines Bescheides nicht bewirkt werden könne. Die tatsächliche Zustellung des bekämpften Bescheids sei dagegen erst am 07.02.2017 durch persönliche Ausfolgung vorgenommen worden. Der Bescheid sei somit am 07.02.2017 erlassen und die Berufung vom 10.02.2017 demnach rechtzeitig erhoben worden. Mit Schreiben vom 23.02.2017 führte der damalige Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er in Folge der unzulässigen Aberkennung der Parteistellung durch die belangte Behörde als übergangene Partei das Recht gehabt habe, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des Baubescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Wiederholend wurde unter anderem festgehalten, dass mangels Zustellung des Baubewilligungsbescheides an den Berufungswerber dieser mit Schriftsatz vom 12.01.2017 die Zustellung desselben beantragt habe und die im Rahmen der Akteneinsicht vom 18.01.2017 erfolgte Ausfolgung einer bloßen Kopie der behördlichen Erledigung keinen Einfluss auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides gehabt habe und somit auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzten habe können, zumal die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung keine rechtswirksame Zustellung im Sinne des Paragraph 24, ZustG darstelle, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handle und außerdem im Wege der Akteneinsicht die Erlassung eines Bescheides nicht bewirkt werden könne. Die tatsächliche Zustellung des bekämpften Bescheids sei dagegen erst am 07.02.2017 durch persönliche Ausfolgung vorgenommen worden. Der Bescheid sei somit am 07.02.2017 erlassen und die Berufung vom 10.02.2017 demnach rechtzeitig erhoben worden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 10.03.2017, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, wurde die Berufung des Herrn H W aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 08.03.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, mit welchem der X GmbH & Co. I KG die baubehördliche Bewilligung für
- a)die Errichtung eines Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche von 100 m²,
- b)die Errichtung von zwei Parkplatzbereichen (fünf Mitarbeiterparkplätze und fünf Kundenparkplätze) und
- c)die Veränderung des natürlichen Geländes auf den Grundstücken Nr. X und X, KG F, erteilt wurde, auf Rechtsgrundlagen § 66 Abs 4, § 63 Abs 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 24 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 10.03.2017, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, wurde die Berufung des Herrn H W aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 08.03.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, mit welchem der römisch zehn GmbH & Co. römisch eins KG die baubehördliche Bewilligung für
- a)die Errichtung eines Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche von 100 m²,
- b)die Errichtung von zwei Parkplatzbereichen (fünf Mitarbeiterparkplätze und fünf Kundenparkplätze) und
- c)die Veränderung des natürlichen Geländes auf den Grundstücken Nr. römisch zehn und römisch zehn, KG F, erteilt wurde, auf Rechtsgrundlagen Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 24, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als verspätet zurückgewiesen. Bescheidbegründend ging die Berufungsbehörde davon aus, dass der Baubewilligungsbescheid dem Berufungswerber ursprünglich nicht zugestellt worden sei, dieser jedoch mit Schriftsatz vom 12.01.2017 den Antrag gestellt habe, ihm den Baubescheid zuzustellen, wobei diese Antragstellung auf Bescheidzustellung auch innerhalb der Frist des § 27 Abs 4 Stmk. BauG erfolgt sei. Der diesbezügliche Schriftsatz vom 12.01.2017 sei am 18.01.2017 dem Rechtsfreund des Berufungswerbers im Bauamt der Stadtgemeinde Fürstenfeld persönlich überreicht worden und unmittelbar danach habe er in den verfahrensgegenständlichen Bauakt Einsicht genommen und sei ihm nach Anfertigung von Kopien diverser Aktenstücke in Entsprechung des Zustellungsbegehrens der Baubescheid ausgefolgt worden. Die Ausfolgung habe er auch auf dem Aktenvermerk vom 18.01.2017 mit seiner Unterschrift bestätigt. Das gegenständliche Dokument sei versandbereit, formell und inhaltlich vollständig gewesen. Das Dokument sei elektronisch erstellt worden und brauche bei Genehmigung einer elektronischen Erledigung (Urschrift) unter Verwendung einer Amtssignatur auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden. Letzteres sei der Fall gewesen und erfülle die Ausfertigung die Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG. Gegenständlich sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides in Entsprechung eines schriftlichen Antrages erfolgt und sei dieser Vorgang auch in einem Aktenvermerk, welcher auch vom einschreitenden Rechtsfreund unterfertigt worden sei, bezeugt. Die am 18.01.2017 stattgefundene Ausfolgung des Baubescheides sei eine rechtswirksame Zustellung gemäß § 24 ZustG gewesen und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden. Eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments löse keine Rechtswirkungen aus. Die Frist für die Einbringung einer Berufung habe somit am 01.02.2017 geendet und erweise sich das erhobene Rechtsmittel außerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist als verspätet und sei dieses im Hinblick auf den Rechtsanspruch der übrigen Verfahrensparteien im Mehrparteienverfahren, dass nicht mehr in der Sache entschieden werde, als verspätet zurückzuweisen. Bescheidbegründend ging die Berufungsbehörde davon aus, dass der Baubewilligungsbescheid dem Berufungswerber ursprünglich nicht zugestellt worden sei, dieser jedoch mit Schriftsatz vom 12.01.2017 den Antrag gestellt habe, ihm den Baubescheid zuzustellen, wobei diese Antragstellung auf Bescheidzustellung auch innerhalb der Frist des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk. BauG erfolgt sei. Der diesbezügliche Schriftsatz vom 12.01.2017 sei am 18.01.2017 dem Rechtsfreund des Berufungswerbers im Bauamt der Stadtgemeinde Fürstenfeld persönlich überreicht worden und unmittelbar danach habe er in den verfahrensgegenständlichen Bauakt Einsicht genommen und sei ihm nach Anfertigung von Kopien diverser Aktenstücke in Entsprechung des Zustellungsbegehrens der Baubescheid ausgefolgt worden. Die Ausfolgung habe er auch auf dem Aktenvermerk vom 18.01.2017 mit seiner Unterschrift bestätigt. Das gegenständliche Dokument sei versandbereit, formell und inhaltlich vollständig gewesen. Das Dokument sei elektronisch erstellt worden und brauche bei Genehmigung einer elektronischen Erledigung (Urschrift) unter Verwendung einer Amtssignatur auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden. Letzteres sei der Fall gewesen und erfülle die Ausfertigung die Anforderungen des , Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Gegenständlich sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides in Entsprechung eines schriftlichen Antrages erfolgt und sei dieser Vorgang auch in einem Aktenvermerk, welcher auch vom einschreitenden Rechtsfreund unterfertigt worden sei, bezeugt. Die am 18.01.2017 stattgefundene Ausfolgung des Baubescheides sei eine rechtswirksame Zustellung gemäß Paragraph 24, ZustG gewesen und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden. Eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments löse keine Rechtswirkungen aus. Die Frist für die Einbringung einer Berufung habe somit am 01.02.2017 geendet und erweise sich das erhobene Rechtsmittel außerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist als verspätet und sei dieses im Hinblick auf den Rechtsanspruch der übrigen Verfahrensparteien im Mehrparteienverfahren, dass nicht mehr in der Sache entschieden werde, als verspätet zurückzuweisen. Dieser Bescheid wurde Herrn H W am 13.03.2017 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.03.2017, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, erhob Herr H W dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen sowie gemäß § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG in der Sache selbst entscheiden, die sachliche Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz feststellen und den Bescheid der belangten Behörde sowie den Bescheid der Baubehörde ersatzlos beheben, in eventu gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, die sachliche Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz feststellen und den Bescheid der belangten Behörde sowie den Bescheid der Baubehörde ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 30.03.2017, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, erhob Herr H W dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen sowie gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG in der Sache selbst entscheiden, die sachliche Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz feststellen und den Bescheid der belangten Behörde sowie den Bescheid der Baubehörde ersatzlos beheben, in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, die sachliche Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz feststellen und den Bescheid der belangten Behörde sowie den Bescheid der Baubehörde ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Gestützt auf die Beschwerdegründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhob der Beschwerdeführer sein gesamtes Berufungsvorbringen vom 10.02.2017 an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld auch gänzlich zum Vorbringen seiner Beschwerde und führte ergänzend aus wie folgt: „ 4.2 Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften 4.2.1 Rechtzeitigkeit der Berufung: Vorbemerkung und Chronologie Wie eingangs erwähnt, wurde der Beschwerdeführer zwar anfänglich dem beschwerdegegenständlichen Bauverfahren beigezogen, jedoch erhielt er nach der mündlichen Bauverhandlung vom 18.12.2014 keinerlei verfahrensbezogene Informationen mehr seitens der belangten Behörden. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangten Behörden seiner Ansicht nach bewusst dem weiteren Verfahren nicht beigezogen, wodurch ihm sein ihm zustehendes Parteiengehör gemäß § 40 Abs 1 AVG entzogen wurde. Da der Beschwerdeführer obgleich seiner Parteistellung dem Bauverfahren nicht beigezogen wurde, ist er in dieser Hinsicht als übergangene Partei zu qualifizieren. Als übergangene Partei stand dem Beschwerdeführer sohin das – nicht befristete (vgl. VwGH 29.6.2000, 2000/06/0020) – Recht zu, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des ihn betreffenden Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 19.10.2016, FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, zu verlangen. Dementsprechend lässt sich folgende Chronologie festhalten:Wie eingangs erwähnt, wurde der Beschwerdeführer zwar anfänglich dem beschwerdegegenständlichen Bauverfahren beigezogen, jedoch erhielt er nach der mündlichen Bauverhandlung vom 18.12.2014 keinerlei verfahrensbezogene Informationen mehr seitens der belangten Behörden. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangten Behörden seiner Ansicht nach bewusst dem weiteren Verfahren nicht beigezogen, wodurch ihm sein ihm zustehendes Parteiengehör gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AVG entzogen wurde. Da der Beschwerdeführer obgleich seiner Parteistellung dem Bauverfahren nicht beigezogen wurde, ist er in dieser Hinsicht als übergangene Partei zu qualifizieren. Als übergangene Partei stand dem Beschwerdeführer sohin das – nicht befristete vergleiche VwGH 29.6.2000, 2000/06/0020) – Recht zu, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des ihn betreffenden Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 19.10.2016, FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, zu verlangen. Dementsprechend lässt sich folgende Chronologie festhalten: Akteneinsicht am 18.1.2017 und anschließender Antrag auf Zustellung: Die rechtsfreundliche Vertretung nahm am 18.1.2017 bei der Baubehörde eine Akteneinsicht vor. Im Rahmen der Akteneinsicht wurde der rechtsfreundlichen Vertretung eine Kopie des Bewilligungsbescheides angefertigt. Über die durchgeführte Akteneinsicht fertigte die Baubehörde folgenden – auszugsweisen – Aktenvermerk an: „Herrn Dr. P S, LL.M/MBA (N & P Rechtsanwälte GmbH) wird am 18.01.2017 der Baubescheid vom 19.10.2016, Liste über bewilligte Pläne, Baubeschreibung, Schreiben S B vom 05.08.2016 Einschränkung des Bauansuchens und Schreiben S B vom 30.08.2016 Konkretisierung der Einschränkung übergeben“ (vgl. Beilage ./25). Hierbei ist auffällig, dass der Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf rechtswirksame Zustellung des Baubewilligungsbescheides im Anschluss an die Akteneinsicht mit keinem Wort erwähnt wird. Dies daher, da der Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides (vgl. Beilage ./18) auch erst im Anschluss an die Akteneinsicht (persönlich) eingebracht wurde. Dies erklärt ganz einfach aus dem nachvollziehbaren Grund, da die rechtsfreundliche Vertretung ja auch erst durch die Akteneinsicht vom 18.1.2017 erstmals (!) in Kenntnis des Bescheides gelangte; dass der Antrag auf Zustellung ein Datum vor der Akteneinsicht trägt, ist nicht hinderlich, da der Antrag lediglich aus anwaltlicher Vorsicht (und lediglich aufgrund einer Vermutung) vorab vorbereitet wurde, falls eine Bewilligungsbescheid tatsächlich existiere.Über die durchgeführte Akteneinsicht fertigte die Baubehörde folgenden – auszugsweisen – Aktenvermerk an: „Herrn Dr. P S, LL.M/MBA (N & P Rechtsanwälte GmbH) wird am 18.01.2017 der Baubescheid vom 19.10.2016, Liste über bewilligte Pläne, Baubeschreibung, Schreiben S B vom 05.08.2016 Einschränkung des Bauansuchens und Schreiben S B vom 30.08.2016 Konkretisierung der Einschränkung übergeben“ vergleiche Beilage ./25). Hierbei ist auffällig, dass der Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf rechtswirksame Zustellung des Baubewilligungsbescheides im Anschluss an die Akteneinsicht mit keinem Wort erwähnt wird. Dies daher, da der Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides vergleiche Beilage ./18) auch erst im Anschluss an die Akteneinsicht (persönlich) eingebracht wurde. Dies erklärt ganz einfach aus dem nachvollziehbaren Grund, da die rechtsfreundliche Vertretung ja auch erst durch die Akteneinsicht vom 18.1.2017 erstmals (!) in Kenntnis des Bescheides gelangte; dass der Antrag auf Zustellung ein Datum vor der Akteneinsicht trägt, ist nicht hinderlich, da der Antrag lediglich aus anwaltlicher Vorsicht (und lediglich aufgrund einer Vermutung) vorab vorbereitet wurde, falls eine Bewilligungsbescheid tatsächlich existiere. Durch die Unterschrift der rechtsfreundliche Vertretung auf dem durch die Behörde angefertigten Aktenvermerk bestätigt die rechtsanwaltliche Vertretung – als auch die Behörde – ausschließlich die durchgeführte Akteneinsicht und die Erstellung von Kopien. Zustellung des Bescheides am 7.2.2017 und anschließende Akteneinsicht: Die am18.1.2017 beantragte Zustellung erfolgte erst am 7.2.2017 durch persönliche Ausfolgung gemäß §§ 24 iVm 22 Abs. 2 ZustG in den Amtsräumen der Baubehörde. Dies hatte zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer als übergangene Partei erst im Zeitpunkt der rechtskonformen Zustellung am 7.2.2017 zu laufen begann.Die am18.1.2017 beantragte Zustellung erfolgte erst am 7.2.2017 durch persönliche Ausfolgung gemäß Paragraphen 24, in Verbindung mit 22 Absatz 2, ZustG in den Amtsräumen der Baubehörde. Dies hatte zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer als übergangene Partei erst im Zeitpunkt der rechtskonformen Zustellung am 7.2.2017 zu laufen begann. Seitens der Behörde wurde ein Beurkundung angefertigt, jedoch beabsichtigte die Behörde damit zu beurkunden, dass der Bewilligungsbescheid bereits am 18.1.2017 zugestellt wurde: „Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt einer weiteren Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides […]“ (vgl. Beilage ./26; Anm.: Hervorhebung durch Verfasser). Da dies natürlich nicht stimmte, verweigerte die rechtsfreundliche Vertretung natürlich die Unterschrift; durch den Stadtamtsdirektor wurde daher folgendes handschriftlich ergänzt: „Dr. S verweigert die Unterschrift mit der Begründung, daß am 18.01.2017 der übergebene Bescheid nicht „versandbereit“ war“. Die rechtsfreundliche Vertretung bestätigt damit, dass eine Zustellung am 18.1.2017 nicht erfolgte, da der Bescheid im Rahmen der Akteneinsicht kopiert wurde und daher nicht versandfertig war. Überdies bestätigt die rechtsanwaltliche Vertretung damit – im Umkehrschluss – dass die beantragte Zustellung sodann am 7.2.2016 erfolgte.Seitens der Behörde wurde ein Beurkundung angefertigt, jedoch beabsichtigte die Behörde damit zu beurkunden, dass der Bewilligungsbescheid bereits am 18.1.2017 zugestellt wurde: „Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt einer weiteren Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides […]“ vergleiche Beilage ./26; Anmerkung, Hervorhebung durch Verfasser). Da dies natürlich nicht stimmte, verweigerte die rechtsfreundliche Vertretung natürlich die Unterschrift; durch den Stadtamtsdirektor wurde daher folgendes handschriftlich ergänzt: „Dr. S verweigert die Unterschrift mit der Begründung, daß am 18.01.2017 der übergebene Bescheid nicht „versandbereit“ war“. Die rechtsfreundliche Vertretung bestätigt damit, dass eine Zustellung am 18.1.2017 nicht erfolgte, da der Bescheid im Rahmen der Akteneinsicht kopiert wurde und daher nicht versandfertig war. Überdies bestätigt die rechtsanwaltliche Vertretung damit – im Umkehrschluss – dass die beantragte Zustellung sodann am 7.2.2016 erfolgte. Im Anschluss an die Zustellung wurde wiederum eine Akteneinsicht durchgeführt, über welche auch wiederum ein Aktenvermerk von der Behörde angefertigt wurde (vgl. Beilage ./27).Im Anschluss an die Zustellung wurde wiederum eine Akteneinsicht durchgeführt, über welche auch wiederum ein Aktenvermerk von der Behörde angefertigt wurde vergleiche Beilage ./27). Rechtzeitige Einbringung der Berufung Die vom Beschwerdeführer am 10.2.2017 erhobene Berufung an die belangte Behörde (vgl. Beilage ./20) erfolgte sohin rechtzeitig. Die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken (vgl. Beilage ./22) hinsichtlich der Rechtzeitigkeit waren – und sind nach wie vor – unbegründet. Nichtsdestotrotz wies die belangte Behörde mit gegenständlichem Bescheid vom 10.3.2017, FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück (vgl. Beilage ./24). Dieses Vorgehen war jedoch vor dem Hintergrund des eben ausgeführten Sachverhaltes schlicht unrichtig.Die vom Beschwerdeführer am 10.2.2017 erhobene Berufung an die belangte Behörde vergleiche Beilage ./20) erfolgte sohin rechtzeitig. Die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken vergleiche Beilage ./22) hinsichtlich der Rechtzeitigkeit waren – und sind nach wie vor – unbegründet. Nichtsdestotrotz wies die belangte Behörde mit gegenständlichem Bescheid vom 10.3.2017, FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück vergleiche Beilage ./24). Dieses Vorgehen war jedoch vor dem Hintergrund des eben ausgeführten Sachverhaltes schlicht unrichtig. 4.2.2 Rechtzeitigkeit der Berufung: Rechtlicher Hintergrund Die übergangene Partei Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier angrenzender Grundstücke Nr. X und X, je KG F womit dieser als Nachbar des Bauvorhabens iSd Steiermärkischen Bauordnung und als Partei des Verfahrens gilt. Mangels Miteinbeziehung des Beschwerdeführers in den Verfahrensgang des gegenständlichen Bauverfahrens, trotz der ihm zustehenden Parteistellung sowohl als Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundfläche als auch als Eigentümer der Grundfläche, welche sich zum Bauplatz in einem derartigen Naheverhältnis befindet, sodass Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, ist der Beschwerdeführer somit als „übergangene Partei“ zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier angrenzender Grundstücke Nr. römisch zehn und römisch zehn, je KG F womit dieser als Nachbar des Bauvorhabens iSd Steiermärkischen Bauordnung und als Partei des Verfahrens gilt. Mangels Miteinbeziehung des Beschwerdeführers in den Verfahrensgang des gegenständlichen Bauverfahrens, trotz der ihm zustehenden Parteistellung sowohl als Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundfläche als auch als Eigentümer der Grundfläche, welche sich zum Bauplatz in einem derartigen Naheverhältnis befindet, sodass Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, ist der Beschwerdeführer somit als „übergangene Partei“ zu qualifizieren. Zwar wird ein Bescheid bereits dadurch rechtlich existent, dass er gegenüber einer Partei (insbesondere dem Antragsteller) erlassen wurde. Er äußert aber gegenüber einer übergangenen Partei keine Rechtswirkungen, wird ihr gegenüber weder verbindlich noch unanfechtbar. Die übergangene Partei kann und brauch daher weder die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG verlangen, weil (so lange) ihr noch ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid zur Verfügung steht, noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie keine Frist versäumt hat. Stattdessen steht ihr – unter anderem – folgende Möglichkeit offen:Zwar wird ein Bescheid bereits dadurch rechtlich existent, dass er gegenüber einer Partei (insbesondere dem Antragsteller) erlassen wurde. Er äußert aber gegenüber einer übergangenen Partei keine Rechtswirkungen, wird ihr gegenüber weder verbindlich noch unanfechtbar. Die übergangene Partei kann und brauch daher weder die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG verlangen, weil (so lange) ihr noch ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid zur Verfügung steht, noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie keine Frist versäumt hat. Stattdessen steht ihr – unter anderem – folgende Möglichkeit offen: Die übergangene Partei hat das – nicht befristete (VwGH 29.6.2000, 2000/06/0020) – Recht von der Behörde die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen. Das Recht auf Bescheidzustellung kommt den Verfahrensparteien unabhängig davon zu, ob sie durch den Bescheidinhalt in ihrer Rechtssphäre vorteilhaft oder nachteilig betroffen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 63 Rz 67). Nach der überwiegend jüngeren, rechtschutzfreundlicheren Rechtsprechung und Lehre schließt aber der Antrag auf Bescheidzustellung ohnehin den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung mit ein, sodass im Fall eins Zustellverlangens ein eigener Feststellungsantrag zur Auslösung der Entscheidungspflicht entbehrlich ist, d.h. die Entscheidungsfrist schon mit Einlangen des Zustellbegehrens bei der Behörde beginnt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 8 Rz 21). Im Ergebnis bleibt somit der Rechtsschutz der übergangenen Partei gewahrt (vgl. VwGH 20.4.1983, 3818/80; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 8 Rz 22).Die übergangene Partei hat das – nicht befristete (VwGH 29.6.2000, 2000/06/0020) – Recht von der Behörde die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen. Das Recht auf Bescheidzustellung kommt den Verfahrensparteien unabhängig davon zu, ob sie durch den Bescheidinhalt in ihrer Rechtssphäre vorteilhaft oder nachteilig betroffen sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 63, Rz 67). Nach der überwiegend jüngeren, rechtschutzfreundlicheren Rechtsprechung und Lehre schließt aber der Antrag auf Bescheidzustellung ohnehin den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung mit ein, sodass im Fall eins Zustellverlangens ein eigener Feststellungsantrag zur Auslösung der Entscheidungspflicht entbehrlich ist, d.h. die Entscheidungsfrist schon mit Einlangen des Zustellbegehrens bei der Behörde beginnt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 8, Rz 21). Im Ergebnis bleibt somit der Rechtsschutz der übergangenen Partei gewahrt vergleiche VwGH 20.4.1983, 3818/80; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 8, Rz 22). Die Rechtsmittelfrist beginnt für die übergangene Partei mit der Zustellung des Bescheides an sie zu laufen. Die Kenntnisnahme des Inhalts oder die Existenz des Bescheides durch die übergangene Partei setzt die Berufungsfrist nicht in Gang. Daher liegt es im Belieben (auch der über den Inhalt des Bescheides hinreichend informierten) übergangenen Partei, wann sie von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch macht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 63 Rz 67). Das bedeutet, solange der Bescheid gegenüber der übergangenen Partei – insbesondere auf Grund eines Zustellbegehrens – noch nicht erlassen wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist dieser gegenüber nicht zu laufen; dieses Recht besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 8 Rz 21). Die Rechtsmittelfrist beginnt für die übergangene Partei mit der Zustellung des Bescheides an sie zu laufen. Die Kenntnisnahme des Inhalts oder die Existenz des Bescheides durch die übergangene Partei setzt die Berufungsfrist nicht in Gang. Daher liegt es im Belieben (auch der über den Inhalt des Bescheides hinreichend informierten) übergangenen Partei, wann sie von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch macht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 63, Rz 67). Das bedeutet, solange der Bescheid gegenüber der übergangenen Partei – insbesondere auf Grund eines Zustellbegehrens – noch nicht erlassen wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist dieser gegenüber nicht zu laufen; dieses Recht besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 8, Rz 21). Die Zustellung des Bescheides gemäß § 24 ZustG Die Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 24, ZustG Gemäß § 24 ZustG können dem Empfänger Gemäß Paragraph 24, ZustG können dem Empfänger ● versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde (Z 1), versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde (Ziffer eins,), ● Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser (Z 2), Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser (Ziffer 2,), ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Ein versandbereites Schriftstück iSd § 24 Z 1 ZustG liegt dann vor, wenn dieses formell und inhaltlich vollständig ist. § 24 ZustG sieht somit die Aushändigung eines Schriftstückes vor, welches gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtet ist (vgl. VwGH7.5.1998, 96/20/0187).Ein versandbereites Schriftstück iSd Paragraph 24, Ziffer eins, ZustG liegt dann vor, wenn dieses formell und inhaltlich vollständig ist. Paragraph 24, ZustG sieht somit die Aushändigung eines Schriftstückes vor, welches gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtet ist vergleiche VwGH7.5.1998, 96/20/0187). Durch die Zustellverfügung legt die Behörde fest, wem als Empfänger ein Dokument zugestellt werden soll. Für die Verfügung sieht das Gesetz keine weiteren Formvorschriften vor, sie ist daher kein Bescheid oder sonstiger außenwirksamer Rechtsakt. Auch Deckblätter einer Faxübermittlung, beschriftetes Kuverts oder im Akt erliegende Kanzleiweisungen stellen Zustellverfügungen dar (vgl. VwGH 3.7.2003, 2003/15/0024; sowie Raschauer in: Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, § 5 Rz 3). Für die Frage, wer Empfänger des Dokuments sein soll, ist allein der durch die Zustellverfügung geäußerte Wille der Behörde maßgebend; damit bringt sie zum Ausdruck, für wen das zuzustellende Dokument bestimmt ist (vgl. Raschauer; in Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht, § 5 Rz 3). Umgekehrt ist die Bezeichnung von Adressaten in der Begründung eines Bescheides nicht als Zustellverfügung zu sehen (vgl. Larcher, Zustellrecht, Rz 92).Durch die Zustellverfügung legt die Behörde fest, wem als Empfänger ein Dokument zugestellt werden soll. Für die Verfügung sieht das Gesetz keine weiteren Formvorschriften vor, sie ist daher kein Bescheid oder sonstiger außenwirksamer Rechtsakt. Auch Deckblätter einer Faxübermittlung, beschriftetes Kuverts oder , im Akt erliegende Kanzleiweisungen stellen Zustellverfügungen dar vergleiche , VwGH 3.7.2003, 2003/15/0024; sowie Raschauer in: Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph 5, Rz 3). Für die Frage, wer Empfänger des Dokuments sein soll, ist allein der durch die Zustellverfügung geäußerte Wille der Behörde maßgebend; damit bringt sie zum Ausdruck, für wen das zuzustellende Dokument bestimmt ist vergleiche Raschauer; in Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 5, Rz 3). Umgekehrt ist die Bezeichnung von Adressaten in der Begründung eines Bescheides nicht als Zustellverfügung zu sehen vergleiche Larcher, Zustellrecht, Rz 92). Die Ausfolgung des Bescheides ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden (vgl. Larcher, Zustellrecht, Rz 198). Der Empfänger hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums gem. § 22 Abs. 2 ZustG zu bestätigen; verweigert er dies, ist die Tatsache vom Zustellorgan zu beurkunden; das Fehlen einer schriftlichen Übernahmebestätigung berührt nur die Frage des Nachweises der Bescheidausfolgung, führt jedoch nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Zustellung durch Ausfolgung. Das Fehlen eines Zustellnachweises der in § 24 iVm § 22 Abs. 2 ZustG vorgesehen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl. VwGH 25.4.2002, 2002/07/009; sowie Wessely, in: Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, § 24 Rz 2).Die Ausfolgung des Bescheides ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden vergleiche Larcher, Zustellrecht, Rz 198). Der Empfänger hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums gem. Paragraph 22, Absatz 2, ZustG zu bestätigen; verweigert er dies, ist die Tatsache vom Zustellorgan zu beurkunden; das Fehlen einer schriftlichen Übernahmebestätigung berührt nur die Frage des Nachweises der Bescheidausfolgung, führt jedoch nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Zustellung durch Ausfolgung. Das Fehlen eines Zustellnachweises der in Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, ZustG vorgesehen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat vergleiche VwGH 25.4.2002, 2002/07/009; sowie Wessely, in: Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph 24, Rz 2). Die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung ist nicht ausreichend, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, nämlich den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handelt (vgl. VwGH 7.5.1998, 96/20/0187). Ebenso kann ein Bescheid auch nicht im Weg der Akteneinsicht zugestellt werden (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/04/0190, mwN).Die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung ist nicht ausreichend, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, nämlich den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handelt vergleiche VwGH 7.5.1998, 96/20/0187). Ebenso kann ein Bescheid auch nicht im Weg der Akteneinsicht zugestellt werden vergleiche VwGH 26.6.2001, 2000/04/0190, mwN). 4.2.3 Rechtzeitigkeit der Berufung: Conclusio Wenn nun die belangte Behörde in ihrem, die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisenden, Bescheid vom 10.3.2017, FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, behauptet, dass „die Ausfolgung des genannten Baubescheides […] der Rechtsfreund des Berufungswerbers auf dem Aktenvermerk vom 18.01.2017 mit seiner Unterschrift bestätigt [hat]“ (vgl. Beilage ./24, S 10), dann ist dieser Ansicht aus folgenden Gründen entschieden entgegenzutreten: Wenn nun die belangte Behörde in ihrem, die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisenden, Bescheid vom 10.3.2017, FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, behauptet, dass „die Ausfolgung des genannten Baubescheides […] der Rechtsfreund des Berufungswerbers auf dem Aktenvermerk vom 18.01.2017 mit seiner Unterschrift bestätigt [hat]“ vergleiche Beilage ./24, S 10), dann ist dieser Ansicht aus folgenden Gründen entschieden entgegenzutreten: ● Mit der Unterschrift auf dem Aktenvermerk vom 18.1.2017 bestätigte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ausschließlich die durchgeführte Akteneinsicht. Auch über die separat durchgeführte Akteneinsicht vom 7.2.2017 wurde ein Aktenvermerk von der Behörde angefertigt. ● Weder wurde in dem am 18.1.2017 von der rechtsfreundlichen Vertretung unterfertigten und von der Behörde erstellten Aktenvermerk die Einbringung des Antrages auf Zustellung des Beschwerdeführers noch die daraufhin erfolgte „Ausfolgung des Bescheides“ gem. § 24 ZustG von der Behörde beurkundet. Weder wurde in dem am 18.1.2017 von der rechtsfreundlichen Vertretung unterfertigten und von der Behörde erstellten Aktenvermerk die Einbringung des Antrages auf Zustellung des Beschwerdeführers noch die daraufhin erfolgte „Ausfolgung des Bescheides“ gem. Paragraph 24, ZustG von der Behörde beurkundet. ● Dies daher da der Antrag auf Zustellung erst nach (!) Durchführung der Akteneinsicht persönlich übergeben wurde. Somit konnte bereits aus tatsächlichen (wie auch aus rechtlichen) Gründen eine Zustellung – vor Einbringung des Antrages, nämlich während der Akteneinsicht – nicht erfolgen. ● Da die rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen der Akteneinsicht erstmals (!) in Kenntnis des Bewilligungsbescheides gelangte, wurde ihrerseits der Antrag auf Zustellung auch – konsequenterweise – erst nach Durchführung der Akteneinsicht eingebracht. Jede andere Handlungsweise würde jeglicher Logik entbehren. ● Damit steht auch schlüssig fest, dass dem Beschwerdeführer am 18.1.2017 eine bloße Kopie (bzw. ein Ausdruck) des Bewilligungsbescheides im Rahmen der Akteneinsicht übergeben wurde. Durch die Unterschrift bestätigten sowohl die rechtsfreundliche Vertretung als auch die Behörde daher auch ausschließlich die Durchführung der Akteneinsicht. ● Da es sich bei der am 18.1.2017 im Rahmen der Akteneinsicht erhaltenen Bewilligung um eine bloße Kopie handelt, bzw. der Bescheid von der Behörde ausgedruckt wurde, handelte es sich auch nicht um ein versandbereites Schriftstück mit behördlichen Zustellnachweis iSd § 24 Z 1 iVm § 22 Abs. 2 ZustG. Überdies kann ein Bescheid auch nicht im Weg einer Akteneinsicht zugestellt werden. Da es sich bei der am 18.1.2017 im Rahmen der Akteneinsicht erhaltenen Bewilligung um eine bloße Kopie handelt, bzw. der Bescheid von der Behörde ausgedruckt wurde, handelte es sich auch nicht um ein versandbereites Schriftstück mit behördlichen Zustellnachweis iSd Paragraph 24, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, ZustG. Überdies kann ein Bescheid auch nicht im Weg einer Akteneinsicht zugestellt werden. ● Auch ist aus dem von der belangten Behörde im gegenständlichen zurückweisenden Bescheid festgehaltener Vermerk auf §18 Abs. 4 AVG nichts zu gewinnen. Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, welche mit einer Amtssignatur versehen sind, sowie Kopien solcher Ausdrucke, werden zwar privilegiert behandelt. Diese Privilegierung bezieht sich allerdings lediglich darauf, dass weder eine Beglaubigung noch eine Unterschrift notwendig sind (vgl. ErlRV 294 XXIII. GP, 14). Eine wirksame Zustellung kann jedoch ausschließlich durch eine Übermittlung auf eine im Zustellgesetz normierten vorgesehene Weise erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilband: §§ 1-36a2, § 18 AVG, Rz 26). Auch ist aus dem von der belangten Behörde im gegenständlichen zurückweisenden Bescheid festgehaltener Vermerk auf §18 Absatz 4, AVG nichts zu gewinnen. Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, welche mit einer Amtssignatur versehen sind, sowie Kopien solcher Ausdrucke, werden zwar privilegiert behandelt. Diese Privilegierung bezieht sich allerdings lediglich darauf, dass weder eine Beglaubigung noch eine Unterschrift notwendig sind vergleiche ErlRV 294 römisch 23 . GP, 14). Eine wirksame Zustellung kann jedoch ausschließlich durch eine Übermittlung auf eine im Zustellgesetz normierten vorgesehene Weise erfolgen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilband: Paragraphen eins -, 36 a, 2,, Paragraph 18, AVG, , Rz 26). ● Die tatsächliche Zustellung des (paraphierten) Bewilligungsbescheides erfolgte erst am 7.2.2017 durch persönliche Ausfolgung. In den Räumlichkeiten der Behörde wurde das versandbereite mit der behördlichen Zustellverfügung – d.h. ausdrückliche Nennung des Empfängers des Bescheides auf dem Kuvert in welchem der Bewilligungsbescheid übergeben wurde – versehene (vgl. Beilage ./19) Schriftstück an die rechtsfreundliche Vertretung übergeben. Die tatsächliche Zustellung des (paraphierten) Bewilligungsbescheides erfolgte erst am 7.2.2017 durch persönliche Ausfolgung. In den Räumlichkeiten der Behörde wurde das versandbereite mit der behördlichen Zustellverfügung – d.h. ausdrückliche Nennung des Empfängers des Bescheides auf dem Kuvert in welchem der Bewilligungsbescheid übergeben wurde – versehene vergleiche Beilage ./19) Schriftstück an die rechtsfreundliche Vertretung übergeben. ● Die Beurkundung der Ausfolgung am 7.2.2017 erfolgte – richtigerweise – durch ein separates Schriftstück, mit welchem die rechtsfreundliche Vertretung zwar die Unterschrift dahingehend verweigerte, dass die Zustellung bereits am 18.1.2017 erfolgte und sich bei der Ausfolgung am 7.2.2017 nur um „den Erhalt einer weiterer Ausfertigung“ (vgl. Beilage 26) handle. Hieraus ergibt sich jedoch implizit, dass der Beschwerdeführer damit eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die tatsächliche und auch die Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung erst am 7.2.2017 erfolgte. Die Beurkundung der Ausfolgung am 7.2.2017 erfolgte – richtigerweise – durch ein separates Schriftstück, mit welchem die rechtsfreundliche Vertretung zwar die Unterschrift dahingehend verweigerte, dass die Zustellung bereits am 18.1.2017 erfolgte und sich bei der Ausfolgung am 7.2.2017 nur um „den Erhalt einer weiterer Ausfertigung“ vergleiche Beilage 26) handle. Hieraus ergibt sich jedoch implizit, dass der Beschwerdeführer damit eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die tatsächliche und auch die Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung erst am 7.2.2017 erfolgte. ● Die Berufung des Beschwerdeführers vom 10.2.2017 wurde demzufolge fristgerecht erhoben. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die konkrete Handlungsweisen der belangten Behörde folgende Fragen anzumerken: Wenn nach Meinung der Behörde bereits am 18.1.2017 tatsächlich eine Zustellung erfolgte wäre, so hätte sie doch auch die danach ergangene Aufforderung der rechtsfreundlichen Vertretung auf Zustellung mit Verweis auf die – nach Ansicht der Behörde – am 18.1.2017 erfolgte Zustellung wegen entschiedener Sache zurück weisen müssen; dies tat sich jedoch nicht sondern folgte stattdessen am 7.2.2017 ein versandbereites Schriftstück mit einem behördlichen Zustellnachweis aus. Weiters stellt sich für den Beschwerdeführer die Frage, warum die Behörde, wenn sie sich einer Zustellung am 18.1.2017 so sicher war, diese nicht auch am 18.1.2017 beurkundet hat (Anmerkung: Die Unterschrift auf einer derartigen Beurkundung wäre seitens der rechtsfreundlichen Vertretung am 18.1.2017 mangels Vorliegen eines versandbereiten Schriftstückes jedenfalls verweigert worden; dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf die zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegende Zustellwirkung gehabt); stattdessen fertigte die Behörde erst am 7.2.2017 eine bloße indirekte (man beachte den Wortlaut: „Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt einer weiteren Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides […]“, vgl. Beilage ./26; Anm.: Hervorhebung durch Verfasser) Beurkundung aus, welcher überdies auch noch eine rückwirkende Wirkung zukommen solle. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die konkrete Handlungsweisen der belangten Behörde folgende Fragen anzumerken: Wenn nach Meinung der Behörde bereits am 18.1.2017 tatsächlich eine Zustellung erfolgte wäre, so hätte sie doch auch die danach ergangene Aufforderung der rechtsfreundlichen Vertretung auf Zustellung mit Verweis auf die – nach Ansicht der Behörde – am 18.1.2017 erfolgte Zustellung wegen entschiedener Sache zurück weisen müssen; dies tat sich jedoch nicht sondern folgte stattdessen am 7.2.2017 ein versandbereites Schriftstück mit einem behördlichen Zustellnachweis aus. Weiters stellt sich für den Beschwerdeführer die Frage, warum die Behörde, wenn sie sich einer Zustellung am 18.1.2017 so sicher war, diese nicht auch am 18.1.2017 beurkundet hat (Anmerkung: Die Unterschrift auf einer derartigen Beurkundung wäre seitens der rechtsfreundlichen Vertretung am 18.1.2017 mangels Vorliegen eines versandbereiten Schriftstückes jedenfalls verweigert worden; dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf die zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegende Zustellwirkung gehabt); stattdessen fertigte die Behörde erst am 7.2.2017 eine bloße indirekte (man beachte den Wortlaut: „Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt einer weiteren Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides […]“, vergleiche Beilage ./26; Anmerkung, Hervorhebung durch Verfasser) Beurkundung aus, welcher überdies auch noch eine rückwirkende Wirkung zukommen solle. Aber durch genau diese Handlungsweisen der Behörde liegt auch klar deren Absicht auf der Hand: Durch Anfertigung dieser rückwirkenden und indirekten (damit aber auch unzulässigen) Beurkundung und durch Vorlage derselben zur Unterschrift, versuchte die Behörde vermutliche eine Unterschrift der rechtsfreundlichen Vertretung zu erlangen, damit diese im nachhinein – wie nun auch im gegenständlichen Bescheid – behaupten könne, dass die Rechtsmittelfrist bereit am 1.2.2017 abgelaufen wäre. Die belangte Behörde (aber auch die Baubehörde erster Instanz) verkennen hier aber eindeutig die Rechtslage: An dieser Stelle ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers eine gänzlich unzutreffende Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zugrunde gelegt hat. Damit belastet sie den angefochtenen Bescheid vom 10.3.2017, FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, mit Rechtswidrigkeit. Es liegt somit allein schon in dieser Hinsicht ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da die belangte Behörde bei Ermittlung des tatsachengemäßen Sachverhaltes jedenfalls zu einer anderslautenden Entscheidung gekommen wäre. Die Wesentlichkeit liegt vor allem darin begründet, dass wenn die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes durchgeführt und auch nicht die Rechtslage verkannt sondern § 24 ZustG richtig angewendet hätte, hätte diese die Zurückweisung der Berufung als verspätet keinesfalls ausgesprochen. Die belangte Behörde (aber auch die Baubehörde erster Instanz) verkennen hier aber eindeutig die Rechtslage: An dieser Stelle ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers eine gänzlich unzutreffende Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zugrunde gelegt hat. Damit belastet sie den angefochtenen Bescheid vom 10.3.2017, FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, mit Rechtswidrigkeit. Es liegt somit allein schon in dieser Hinsicht ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da die belangte Behörde bei Ermittlung des tatsachengemäßen Sachverhaltes jedenfalls zu einer anderslautenden Entscheidung gekommen wäre. Die Wesentlichkeit liegt vor allem darin begründet, dass wenn die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes durchgeführt und auch nicht die Rechtslage verkannt sondern Paragraph 24, ZustG richtig angewendet hätte, hätte diese die Zurückweisung der Berufung als verspätet keinesfalls ausgesprochen. 4.2 Ergänzendes Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit 4.2.1 Vorbemerkung: Nutzungsüberlagerung iSd § 31 Abs. 10 Stmk. ROG („Doppelnutzung“):4.2.1 Vorbemerkung: Nutzungsüberlagerung iSd Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG („Doppelnutzung“): § 31 Abs. 10 Stmk. ROG lautet: „Bei Neu- und Zubauten von Einkaufszentren ist insbesondere im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 auf eine wirtschaftliche Nutzung der Baulandfläche Bedacht zu nehmen. Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche ist die Mindestanzahl der nach § 71 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes erforderlichen Abstellplätze in Garagen oder auf der obersten Geschoßdecke derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsfunktionen überlagert werden“ (Hervorhebung durch Verfasser). Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG lautet: „Bei Neu- und Zubauten von Einkaufszentren ist insbesondere im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, auf eine wirtschaftliche Nutzung der Baulandfläche Bedacht zu nehmen. Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche ist die Mindestanzahl der nach Paragraph 71, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes erforderlichen Abstellplätze in Garagen oder auf der obersten Geschoßdecke derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsfunktionen überlagert werden“ (Hervorhebung durch Verfasser). Der Raumordnungsgrundsatz in § 3 Abs. 1 Z 2 Stmk. ROG, auf den § 31 Abs. 10 Stmk. ROG verweist, besagt, dass „die Nutzung von Grundflächen […] unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen [hat]. Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden“ (Anm.: Hervorhebung durch Verfasser). Der Raumordnungsgrundsatz in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG, auf den Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG verweist, besagt, dass „die Nutzung von Grundflächen […] unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen [hat]. Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden“ Anmerkung, Hervorhebung durch Verfasser). Generell ist zu sagen, dass durch die Raumordnungsgesetze der Länder dazu beigetragen werden soll, dass hochwertige Flächen erhalten und Bauland „sparsam“ ausgewiesen werden soll. Ziel ist daher ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sowie eine Zersiedelung zu vermeiden. Diesen Raumplanungszielen kommt erhebliche Bedeutung zu, da diese Grundlage aller weiteren Planungsmaßnahmen sind (vgl. Beilage ./28; vgl. Kanonier, in: IUR/ÖWAV (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2009, S 112 ff). Dementsprechend ist dieser Grundsatz auch für den Bau eines Einkaufszentrums maßgeblich, denn eine wesentliche Belastung großflächiger Handelsbetriebe ist vor allem der Flächenbedarf von PKW-Abstellplätzen, was den Flächenverbrauch und die Bodenversiegelung erhöht. Auch können periphere Standorte aufgrund der geringeren Bodenpreise leichter Parkraum zur Verfügung stellen, was integrierte Standorte benachteiligt. Um dem Rechnung zu tragen, ist für die nach dem Baugesetz notwendigen Einkaufszentrenparkplätze die Errichtung von Abstellflächen in Hoch- und Tiefgaragen oder auf einem Parkdeck vorgesehen, allerdings erst am einer Verkaufsfläche von 2.000 m² (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, § 31 Stmk ROG Anm. 19). Generell ist zu sagen, dass durch die Raumordnungsgesetze der Länder dazu beigetragen werden soll, dass hochwertige Flächen erhalten und Bauland „sparsam“ ausgewiesen werden soll. Ziel ist daher ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sowie eine Zersiedelung zu vermeiden. Diesen Raumplanungszielen kommt erhebliche Bedeutung zu, da diese Grundlage aller weiteren Planungsmaßnahmen sind vergleiche Beilage ./28; vergleiche Kanonier, in: IUR/ÖWAV (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2009, S 112 ff). Dementsprechend ist dieser Grundsatz auch für den Bau eines Einkaufszentrums maßgeblich, denn eine wesentliche Belastung großflächiger Handelsbetriebe ist vor allem der Flächenbedarf von PKW-Abstellplätzen, was den Flächenverbrauch und die Bodenversiegelung erhöht. Auch können periphere Standorte aufgrund der geringeren Bodenpreise leichter Parkraum zur Verfügung stellen, was integrierte Standorte benachteiligt. Um dem Rechnung zu tragen, ist für die nach dem Baugesetz notwendigen Einkaufszentrenparkplätze die Errichtung von Abstellflächen in Hoch- und Tiefgaragen oder auf einem Parkdeck vorgesehen, allerdings erst am einer Verkaufsfläche von 2.000 m² vergleiche Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Paragraph 31, Stmk ROG Anmerkung 19). Das bedeutet, dass für Einkaufszentren über 2.000 m² Verkaufsfläche im Sinne des „Flächensparens“ eine Unterbringung der Mindestanzahl der Stellplätze in Garagen zulässig ist, wenn zumindest auf zwei Ebenen eine Nutzungsüberlagerung stattfindet. Dies kann zB durch eine übereinander angeordnete Nutzung von Parkierungsflächen und Verkaufsflächen oder auch durch zwei Ebenen Parkierung erfolgen, wobei in einem solchen Fall auch eine offene Aufstellung in der zweiten Ebene zulässig ist (z.B. Parken auf dem Dach des Einkaufszentrums oder offene Stellplätze über einer Tiefgarage; vgl. EB zu LGBl. 49/2010). Dies wird illustrierend durch den zweiten Satz des § 31. Abs. 10 Stmk. ROG näher erläutert, nach welchem unter Verweis auf den (früheren) § 71 Abs. 3 Stmk. BauG (die nun maßgebliche Bestimmung ist § 89 Abs. 3 iVm § 92 Abs. 2 Stmk. BauG; mit der Baugesetz-Novelle 2010, LGBl 2011/13 [Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften], wurden die Verweise im Raumordnungsgesetz nicht angepasst) definiert wird, dass Abstellplätze in Garagen oder auf der obersten Geschoßdecke derart bereitzustellen sind, dass zumindest zwei Nutzungsfunktionen überlagert werden. Das bedeutet, dass für Einkaufszentren über 2.000 m² Verkaufsfläche im Sinne des „Flächensparens“ eine Unterbringung der Mindestanzahl der Stellplätze in Garagen zulässig ist, wenn zumindest auf zwei Ebenen eine Nutzungsüberlagerung stattfindet. Dies kann zB durch eine übereinander angeordnete Nutzung von Parkierungsflächen und Verkaufsflächen oder auch durch zwei Ebenen Parkierung erfolgen, wobei in einem solchen Fall auch eine offene Aufstellung in der zweiten Ebene zulässig ist (z.B. Parken auf dem Dach des Einkaufszentrums oder offene Stellplätze über einer Tiefgarage; vergleiche EB zu Landesgesetzblatt 49 aus 2010,). Dies wird illustrierend durch den zweiten Satz des Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG näher erläutert, nach welchem unter Verweis auf den (früheren) Paragraph 71, Absatz 3, Stmk. BauG (die nun maßgebliche Bestimmung ist Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 2, Stmk. BauG; mit der Baugesetz-Novelle 2010, LGBl 2011/13 [Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften], wurden die Verweise im Raumordnungsgesetz nicht angepasst) definiert wird, dass Abstellplätze in Garagen oder auf der obersten Geschoßdecke derart bereitzustellen sind, dass zumindest zwei Nutzungsfunktionen überlagert werden. Hinzuzufügen ist, dass im Landesentwicklungsleitbild des Landes Steiermark vom 18.4.2013, welches das Landesentwicklungsprogramm ergänzt, von einer kompakten Siedlungsentwicklung gesprochen wird. Diesbezüglich sollen kompakte bauliche Strukturen als Alternative zum Ausufern der Siedlungen (Zersiedelung) entwickelt werden (vgl. Beilage ./29; Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesentwicklungsleitbild Steiermark 18.4.2013, S 38). Hinzuzufügen ist, dass im Landesentwicklungsleitbild des Landes Steiermark vom 18.4.2013, welches das Landesentwicklungsprogramm ergänzt, von einer kompakten Siedlungsentwicklung gesprochen wird. Diesbezüglich sollen kompakte bauliche Strukturen als Alternative zum Ausufern der Siedlungen (Zersiedelung) entwickelt werden vergleiche Beilage ./29; Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesentwicklungsleitbild Steiermark 18.4.2013, S 38). 4.2.2 Umgehungsabsicht der Bauwerberin Da, wie einleitend im Sachverhalt ausgeführt, das von der Bauwerberin ursprünglich eingereichte Projekt aufgrund der Nicht-Übereinstimmung mit § 31 Abs. 10 Stmk. ROG nicht genehmigungsfähig war, entschied sich die Bauwerberin kurzer Hand – und ohne Einbeziehung des Beschwerdeführers – ihr Vorhaben abzuändern: Da, wie einleitend im Sachverhalt ausgeführt, das von der Bauwerberin ursprünglich eingereichte Projekt aufgrund der Nicht-Übereinstimmung mit Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG nicht genehmigungsfähig war, entschied sich die Bauwerberin kurzer Hand – und ohne Einbeziehung des Beschwerdeführers – ihr Vorhaben abzuändern: ● Der ursprünglich geplante Bau- und Gartenmarkt sollte eine Baumarkthalle mit 4.850,60 m², eine größere Gartenmarkthalle mit einer Größe 1.010,10 m² von und eine kleinere Gartenmarkthalle mit einer Größe von 353,70 m² umfassen. Im Eingangsbereich war die Errichtung eines Cafe-Bistros und eines Werkzeugverleihs geplant (vgl. Beilage ./19, S 13 f). Da dieser Bau- und Gartenmarkt jedenfalls die in § 31 Abs. 10 Stmk. ROG bestimmten 2000 m² überschreitet, hätte die Bauwerberin der Verpflichtung der Nutzungsüberlagerung nachkommen müssen. Der ursprünglich geplante Bau- und Gartenmarkt sollte eine Baumarkthalle mit 4.850,60 m², eine größere Gartenmarkthalle mit einer Größe 1.010,10 m² von und eine kleinere Gartenmarkthalle mit einer Größe von 353,70 m² umfassen. Im Eingangsbereich war die Errichtung eines Cafe-Bistros und eines Werkzeugverleihs geplant vergleiche Beilage ./19, S 13 f). Da dieser Bau- und Gartenmarkt jedenfalls die in Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG bestimmten 2000 m² überschreitet, hätte die Bauwerberin der Verpflichtung der Nutzungsüberlagerung nachkommen müssen. ● Die Bauwerberin reichte in weiterer Folge bei der Baubehörde – nicht aber bei der Gewerbebehörde – ein geändertes Projekt ein. Sie schränkt die zu errichtenden Parkplätze auf 153 Stück ein und wollte über die Parkplätze eine mit Photovoltaikelementen bestückte Pergola errichten, womit dem Erfordernis des § 31 Abs. 10 Stmk. ROG genügte getan werden soll (vgl. Beilage ./5, Plan Nr. 100 und 106). Die Bauwerberin reichte in weiterer Folge bei der Baubehörde – nicht aber bei der Gewerbebehörde – ein geändertes Projekt ein. Sie schränkt die zu errichtenden Parkplätze auf 153 Stück ein und wollte über die Parkplätze eine mit Photovoltaikelementen bestückte Pergola errichten, womit dem Erfordernis des , Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG genügte getan werden soll vergleiche Beilage ./5, Plan Nr. 100 und 106). ● Das eine Pergola jedenfalls unzureichend ist um dem Stmk. ROG zu entsprechen, belegte der Beschwerdeführer durch die Beauftragung eines Gutachtens: Der Gutachter bestätigt, dass „das bloße Errichten einer Pergola über den Parkflächen, die mit Photovoltaikelementen bestückt ist, […] keine Überlagerung von Nutzungsfunktionen iSd § 31 Abs. 10 Stmk. ROG [darstellt]“ (vgl. Beilage ./8, S 5). Das eine Pergola jedenfalls unzureichend ist um dem Stmk. ROG zu entsprechen, belegte der Beschwerdeführer durch die Beauftragung eines Gutachtens: Der Gutachter bestätigt, dass „das bloße Errichten einer Pergola über den Parkflächen, die mit Photovoltaikelementen bestückt ist, […] keine Überlagerung von Nutzungsfunktionen iSd Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG [darstellt]“ vergleiche Beilage ./8, , S 5). ● Die Bauwerberin änderte daraufhin ihr Projekt erneut ab: Das „eingeschränkte Projekt“, das Auslieferungslager, solle nun ein Auslieferungslager für Baumarktwaren mit 4.850,60 m² und ein Auslieferungslager für Gartenmarktwaren mit 1.010,10 m2 und 353,70 m2 sowie zwei Verkaufsflächen von je 50,30 m2 umfassen (vgl. Beilage ./19, S 39); somit exakt dieselben Ausmaße wie das ursprüngliche Projekt. Da nun die Verkaufsfläche weniger als 2.000 m2 betragen solle, wäre die Bauwerberin damit von der Verpflichtung gem. § 31 Abs. 10 Stmk.ROG befreit. Die Bauwerberin änderte daraufhin ihr Projekt erneut ab: Das „eingeschränkte Projekt“, das Auslieferungslager, solle nun ein Auslieferungslager für Baumarktwaren mit 4.850,60 m² und ein Auslieferungslager für Gartenmarktwaren mit 1.010,10 m2 und 353,70 m2 sowie zwei Verkaufsflächen von je 50,30 m2 umfassen vergleiche Beilage ./19, S 39); somit exakt dieselben Ausmaße wie das ursprüngliche Projekt. Da nun die Verkaufsfläche weniger als 2.000 m2 betragen solle, wäre die Bauwerberin damit von der Verpflichtung gem. Paragraph 31, Absatz 10, Stmk.ROG befreit. Der Beschwerdeführer hat jedoch begründeten Verdacht, dass es sich bei diesem „eingeschränkten Projekt“ lediglich um eine Umgehungsmaßnahme der Bauwerberin handelt, damit diese die Verpflichtung gem. § 31 Abs. 10 Stmk. ROG umgehen kann. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Bauwerberin nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine neuerliche Änderung des Verwendungszweckes von einem Auslieferungslager wiederum hin zu einen Bau- und Gartenfachmarkt vornehmen und diesen auch zukünftig betreiben wird – hierfür sprechen vor allem drei wesentliche Punkte:Der Beschwerdeführer hat jedoch begründeten Verdacht, dass es sich bei diesem „eingeschränkten Projekt“ lediglich um eine Umgehungsmaßnahme der Bauwerberin handelt, damit diese die Verpflichtung gem. Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG umgehen kann. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Bauwerberin nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine neuerliche Änderung des Verwendungszweckes von einem Auslieferungslager wiederum hin zu einen Bau- und Gartenfachmarkt vornehmen und diesen auch zukünftig betreiben wird – hierfür sprechen vor allem drei wesentliche Punkte: Punkt 1: Für eine Umgehungsabsicht spricht vor allem der Einreichplan HFÜR-E05-111 vom 6.6.2016 (vgl. Beilage ./21). Gerade aus diesem Einreichplan, der sich schon auf das vermeintlich geänderte Vorhaben „Auslieferungslager“ bezieht ist deutlich erkennbar, dass eine (Privat-)Kunden-orientierte Anordnung von (Verkaufs-)Regalen erfolgen soll. Zwischen den Regalen sollen auch mehrere „Informations-Stellen“ („Info-Desks“) eingerichtet werden. Dementsprechend ist jedenfalls davon auszugehen, dass die „Einschränkung“ auf ein Auslieferungslager lediglich in Umgehungsabsicht – vor allem der Vereinbarkeit mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem UVP-G 2000 – vorgenommen wurde. Dass dieser Umstand auch der belangten Behörde bei gründlicher Prüfung der Planunterlagen hätte auffallen müssen bedarf nach Ansicht des Beschwerdeführers keiner gesonderten Erwähnung. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes und rechtskonformes Ermittlungsverfahren geführt hätte ihr solcherart auch die eklatante und offenkundige Umgehungsabsicht der Antragstellerin und die Tatsache auffallen müssen, dass nachgerade eben kein „Auslieferungslager“ zur Genehmigung gelangen soll, sondern eben nach wie vor unverändert der 2014 bereits zur Genehmigung beantragte Bau- und Gartenfachmarkt.Für eine Umgehungsabsicht spricht vor allem der Einreichplan HFÜR-E05-111 vom 6.6.2016 vergleiche Beilage ./21). Gerade aus diesem Einreichplan, der sich schon auf das vermeintlich geänderte Vorhaben „Auslieferungslager“ bezieht ist deutlich erkennbar, dass eine (Privat-)Kunden-orientierte Anordnung von (Verkaufs-)Regalen erfolgen soll. Zwischen den Regalen sollen auch mehrere „Informations-Stellen“ („Info-Desks“) eingerichtet werden. Dementsprechend ist jedenfalls davon auszugehen, dass die „Einschränkung“ auf ein Auslieferungslager lediglich in Umgehungsabsicht – vor allem der Vereinbarkeit mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem UVP-G 2000 – vorgenommen wurde. Dass dieser Umstand auch der belangten Behörde bei gründlicher Prüfung der Planunterlagen hätte auffallen müssen bedarf nach Ansicht des Beschwerdeführers keiner gesonderten Erwähnung. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes und rechtskonformes Ermittlungsverfahren geführt hätte ihr solcherart auch die eklatante und offenkundige Umgehungsabsicht der Antragstellerin und die Tatsache auffallen müssen, dass nachgerade eben kein „Auslieferungslager“ zur Genehmigung gelangen soll, sondern eben nach wie vor unverändert der 2014 bereits zur Genehmigung beantragte Bau- und Gartenfachmarkt. Aufgrund dieses aktuell vorliegenden Einreichplanes ist damit jedenfalls eine Beurteilung des Bauvorhabens anhand der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, nämlich jenen zu Einkaufszentren, vorzunehmen, da auch eben dieser Einreichplan deutlich für die Realisierung eines Bau- und Gartenfachmarktes, und damit eines Einkaufzentrums bzw. der Erweiterung eines solchen, spricht. Folgerichtig bleibt auch die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 10 Stmk. ROG vollends aufrecht.Aufgrund dieses aktuell vorliegenden Einreichplanes ist damit jedenfalls eine Beurteilung des Bauvorhabens anhand der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, nämlich jenen zu Einkaufszentren, vorzunehmen, da auch eben dieser Einreichplan deutlich für die Realisierung eines Bau- und Gartenfachmarktes, und damit eines Einkaufzentrums bzw. der Erweiterung eines solchen, spricht. Folgerichtig bleibt auch die Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG vollends aufrecht. Punkt 2: Jedenfalls für eine Umgehungsabsicht spricht, dass die Bauwerberin öffentlich Stellenangebote für ihren neuen Bau- und Gartenmarkt, welcher in F errichtet wird, ausschreibt. Gesucht werden sowohl Mitarbeiter für den Gartenmarkt als auch für den Baumarkt (vgl. Beilage ./30).Jedenfalls für eine Umgehungsabsicht spricht, dass die Bauwerberin öffentlich Stellenangebote für ihren neuen Bau- und Gartenmarkt, welcher in F errichtet wird, ausschreibt. Gesucht werden sowohl Mitarbeiter für den Gartenmarkt als auch für den Baumarkt vergleiche Beilage ./30). Punkt 3: Ebenfalls für eine Umgehungsabsicht der Bauwerberin spricht die Tatsache, dass konkret dieses Vorgehen bereits einmal durchgeführt hat: Auch in diesem – in der Bundesrepublik Deutschland – dokumentierten Fall lies sich die Bauwerberin eine Genehmigung für ein Auslieferungslager erteilen, errichtet wurde jedoch gleich von Beginn an ein Bau- und Gartenmarkt. Kurz vor der Eröffnung des Bau- und Gartenmarktes, welcher als Auslieferungslager genehmigt wurde, stand nichts mehr im Wege (vgl. Beilage ./31).Ebenfalls für eine Umgehungsabsicht der Bauwerberin spricht die Tatsache, dass konkret dieses Vorgehen bereits einmal durchgeführt hat: Auch in diesem – in der Bundesrepublik Deutschland – dokumentierten Fall lies sich die Bauwerberin eine Genehmigung für ein Auslieferungslager erteilen, errichtet wurde jedoch gleich von Beginn an ein Bau- und Gartenmarkt. Kurz vor der Eröffnung des Bau- und Gartenmarktes, welcher als Auslieferungslager genehmigt wurde, stand nichts mehr im Wege vergleiche Beilage ./31). 4.2.3 Widmungswidriges Vorhaben Es ist somit davon auszugehen, dass derzeit ein Bau- und Gartenmarkt unter dem Deckmantel eines Auslieferungslagers errichtet wird, dessen Eröffnung bereits mit Ende April 2017 angesetzt ist. Mangels Übereinstimmung des Bau- und Gartenmarktes der Bauwerberin mit § 31 Abs. 10 Stmk. ROG ist ihr Bauvorhaben damit jedenfalls widmungswidrig, womit dieses auch derzeit rechtswidrig errichtet wird bzw. auch rechtswidrig genehmigt wurde.Es ist somit davon auszugehen, dass derzeit ein Bau- und Gartenmarkt unter dem Deckmantel eines Auslieferungslagers errichtet wird, dessen Eröffnung bereits mit Ende April 2017 angesetzt ist. Mangels Übereinstimmung des Bau- und Gartenmarktes der Bauwerberin mit Paragraph 31, Absatz 10, Stmk. ROG ist ihr Bauvorhaben damit jedenfalls widmungswidrig, womit dieses auch derzeit rechtswidrig errichtet wird bzw. auch rechtswidrig genehmigt wurde. Würde die Bauwerberin jedoch – wider Erwarten – tatsächlich die Errichtung eines Auslieferungslagers planen bzw. ausführen, so handelt es sich bei der „Einschränkung“ des Projekts nach Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls um eine wesensverändernde und damit unzulässig Änderung des Bauvorhabens iSd § 13 Abs. 8 AVG. Diesbezüglich darf auf das Vorbringen in Punkt 4.5 der Berufung des Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. Beilage ./20).Würde die Bauwerberin jedoch – wider Erwarten – tatsächlich die Errichtung eines Auslieferungslagers planen bzw. ausführen, so handelt es sich bei der „Einschränkung“ des Projekts nach Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls um eine wesensverändernde und damit unzulässig Änderung des Bauvorhabens iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Diesbezüglich darf auf das Vorbringen in Punkt 4.5 der Berufung des Beschwerdeführers verwiesen werden vergleiche Beilage ./20). Sollte das Landesverwaltungsgericht jedoch die Ansicht vertreten, dass es sich bei der „Einschränkung“ um ein zulässiges Vorgehen gem. § 13 Abs. 8 AVG handelt, so erlaubt sich der Beschwerdeführer anzumerken, dass das nach der „Einschränkung“ von der Baubehörde durchgeführte Verfahren ohne jegliche Zuerkennung von Parteienrechte – vor allem jenen des Beschwerdeführers – und ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durchgeführt wurde. Auch diesbezüglich darf auf das Vorbringen in Punkt 4.5 der Berufung des Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. Beilage ./20).Sollte das Landesverwaltungsgericht jedoch die Ansicht vertreten, dass es sich bei der „Einschränkung“ um ein zulässiges Vorgehen gem. Paragraph 13, Absatz 8, AVG handelt, so erlaubt sich der Beschwerdeführer anzumerken, dass das nach der „Einschränkung“ von der Baubehörde durchgeführte Verfahren ohne jegliche Zuerkennung von Parteienrechte – vor allem jenen des Beschwerdeführers – und ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durchgeführt wurde. Auch diesbezüglich darf auf das Vorbringen in Punkt 4.5 der Berufung des Beschwerdeführers verwiesen werden vergleiche Beilage ./20). 5. Entscheidung in der Sache Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der gegenständliche Sachverhalt noch nicht gänzlich zur Entscheidung reif ist; jedoch geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG vorliegen, und das Verwaltungsgericht in der Sache trotz Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst entscheiden kann, da damit kein Widerspruch auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens einhergeht. Dementsprechend beantragt der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst gem. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG.Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der gegenständliche Sachverhalt noch nicht gänzlich zur Entscheidung reif ist; jedoch geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG vorliegen, und das Verwaltungsgericht in der Sache trotz Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst entscheiden kann, da damit kein Widerspruch auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens einhergeht. Dementsprechend beantragt der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst gem. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG. Sollte das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen, beantragt der Beschwerdeführer in eventu auch eine Sachentscheidung gem. § 28 Abs. 2 VwGVG.“Sollte das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen, beantragt der Beschwerdeführer in eventu auch eine Sachentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG.“ Mit hg. Schreiben vom 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die behördlicherseits Herrn Dr. P S, LL.M., MBA, anlässlich seiner Vorsprache am 18.01.2017 im Bauamt der Stadtgemeinde Fürstenfeld in Vertretung des Herrn H W übergebene baubehördliche Erledigung im Original unter Anschluss eines allfällig vorhanden gewesenen Kuverts oder Deckblattes bzw. einer sonstigen behördlichen Zustellverfügung im Original vorzulegen. Mit hg. Schreiben vom 19.04.2017 wurde der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld um Mitteilung ersucht, von wem die im Rahmen der Erledigungsausfertigung an den Vertreter des Herrn H W angefertigten Aktenvermerke sowie behördlicherseits getroffenen Verfügungen (am 18.01.2017 bzw. 07.02.2017) unterfertigt wurden und inwieweit es sich bei diesen Behördenorganen im Rahmen des zu Grunde liegenden Bauverfahrens auch in diesem Zusammenhang um willensbildende Organe handelte. Mit Eingabe vom 25.04.2017 wurden von Beschwerdeführerseite die in der Beschwerde gestellten Anträge wiederholt und wurde unter Vorlage der am 18.01.2017 und 07.02.2017 ausgefolgten, originalen Erledigungen, soweit vorhanden, einschließlich Originalkuvert, nachstehendes ausgeführt: „1. Urkundenvorlage und Stellungnahme 1.1. Am 18.1.2017 führte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, durch den Geschäftsführer RA Dr. P S vertreten, eine Akteneinsicht in Bezug auf den gegenständlich relevanten Bauakt FF/785/BW-BV-BBW/1/2014 durch. Im Rahmen dieser Akteneinsicht ließ sich die rechtsfreundliche Vertretung eine Kopie des Bewilligungsbescheides FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37 anfertigen. Im Anschluss an diese Akteneinsicht stellte die rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides entsprechend der Vorgaben des § 27 Abs. 4 Stmk. BauG, welcher persönlich überreicht wurde (vgl. Beilage ./18).Im Anschluss an diese Akteneinsicht stellte die rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides entsprechend der Vorgaben des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk. BauG, welcher persönlich überreicht wurde vergleiche Beilage ./18). 1.2 In Entsprechung des Zustellantrages erfolgte am 7.2.2017 die persönliche Ausfolgung des iSd § 24 ZustG versandbereiten Bewilligungsbescheides. Dieser wurde der rechtsfreundlichen Vertretung in einem verschlossenen Kuvert, welches mit einer Zustellverfügung versehen war, durch den Stadtamtsdirektor, Mag. W G, in dessen Büro persönlich überreicht. In Entsprechung des Zustellantrages erfolgte am 7.2.2017 die persönliche Ausfolgung des iSd Paragraph 24, ZustG versandbereiten Bewilligungsbescheides. Dieser wurde der rechtsfreundlichen Vertretung in einem verschlossenen Kuvert, welches mit einer Zustellverfügung versehen war, durch den Stadtamtsdirektor, M