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{'item': 'LVwG 41.25-1285/2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 31§ 13Art. 130§ 53§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlLVwG 41.25-1285/2017 TextA) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch de

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 06.03.2017, verbessert am 23.05.2017, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Anträge vom 24.01.2017 auf

  1. Erlass der gegen Rechtsanwalt J B in Höhe von € 4.510,00 festgesetzten Beträge für 2016 zur Zusatzpension Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte in der Steiermark sowie
  2. auf hilfsweise Stundung des Betrages bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines Schadenersatzprozesses gegen die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, Rechtsgrundlagen §§ 49, 50, 51, 52 und 53 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 59/2017 (im Folgenden RAO), in Verbindung mit II Teil B: Zusatzpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer idF des Beschlusses der o. Plenarversammlung vom 25.11.2015), im Zusammenhalt mit § 12 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer idF des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 zurückgewiesen werden.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 06.03.2017, verbessert am 23.05.2017, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Anträge vom 24.01.2017 auf

  1. Erlass der gegen Rechtsanwalt J B in Höhe von € 4.510,00 festgesetzten Beträge für 2016 zur Zusatzpension Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte in der Steiermark sowie
  2. auf hilfsweise Stundung des Betrages bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines Schadenersatzprozesses gegen die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, Rechtsgrundlagen Paragraphen 49, 50, 51, 52 und 53 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (im Folgenden RAO), in Verbindung mit römisch zwei Teil B: Zusatzpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der o. Plenarversammlung vom 25.11.2015), im Zusammenhalt mit Paragraph 12, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 zurückgewiesen werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 1071985 id

F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , BGBl. Nr. 1071985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock hinsichtlich des Begehrens des Herrn Rechtsanwalt J B, M, T, auch den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2016, GZ: 2005/0022-70, aufzuheben, den Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter , Mag. Michael Hackstock hinsichtlich des Begehrens des Herrn Rechtsanwalt J B, M, T, auch den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2016, GZ: 2005/0022-70, aufzuheben, den B E S C H L U S S gefasst: I.

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 24/2017, wird dieser Antrag vom 22.05.2017, wirksam eingebracht am 23.05.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, wird dieser Antrag vom 22.05.2017, wirksam eingebracht am 23.05.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 09.05.2017 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsaktes ergibt sich der maßgebende Sachverhalt wie folgt: Mit E-Mail vom 24.01.2017 an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer beantragte Herr Rechtsanwalt J B

  1. den Erlass der gegen ihn in Höhe von € 4.510,00 festgesetzten Beträge für 2016 zur Zusatzpension Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte in der Steiermark und
  2. hilfsweise die Stundung des Betrages bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Schadenersatzprozess gegen die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer. Mit E-Mail vom 24.01.2017 an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer beantragte Herr Rechtsanwalt J B
  3. den Erlass der gegen ihn in Höhe von , € 4.510,00 festgesetzten Beträge für 2016 zur Zusatzpension Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte in der Steiermark und
  4. hilfsweise die Stundung des Betrages bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Schadenersatzprozess gegen die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer. Antragsbegründend wurde ausgeführt wie folgt: „Seit Februar 2016 bin ich in die Liste der europäischen Rechts Anwälte in Österreich mit meiner Kanzlei in M, Steiermark, eingetragen. Im Vorfeld wies mich die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass ich nachweise, im deutschen Versorgungswerk versichert zu sein. Der Nachweis sei für eine Zulassung erforderlich, ansonsten wäre ich zusätzlich in Österreich entsprechen versicherungspflichtig. Der Nachweis erfolgte meinerseits per Email am 19.02.2016, 15.07 Uhr. Danach bekam ich Mitteilung, dass ich es versäumt hätte, einen Antrag auf Befreiung von entsprechenden Österreichischen Rechtsversorgung zu stellen. Zuständig für den Antrag sei die steiermärkische Rechtsanwaltskammer Graz. Unter dem 18.05.2016 wies mich die „C Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer“, auf die Möglichkeit eines Befreiungsantrags hin. Unter dem 05.06.2016 stelle ich einen solchen Antrag perE-Mail, hilfsweise ab dem 01.02.2016 und höchsthilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Befreiungsantrag wurde von der Steiermärkischen RAK unter dem 14.06.2016 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von Landesverwaltungsgericht Steiermark unter dem 27.09.2016; Az LVwwG 41.25-2478/2016-4, zurückgewiesen. Denn die Frist für den Befreiungsantrag sei 6 Wochen später abgelaufen, der Antrag mithin verfristet. Die Rechtsanwaltskammer sei nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt über gesetzliche Grundlagen aufzuklären. Der Rechtsanwalt habe sich selbst ausreichend zu informieren. Die Revision wurde für unzulässig erklärt. Für das Jahr 2016 verlangte die „C Versorgungsberatung und Management AG“ Nunmehr von mir die Nachzahlung von Versorgungsbeiträgen in Höhe von € 4.510.Für das Jahr 2016 verlangte die „C Versorgungsberatung und Management AG“ Nunmehr von mir die Nachzahlung von Versorgungsbeiträgen in Höhe von , € 4.
  5. Für 2017 erhielt ich interessanterweise dazu per Einschreiben ein allgemeines Hinweisschreiben zu einem Befreiungsantrag. Nach § 23 Rechtsanwaltsordnung (RAO) vom 30.12.2015 hat die RechtsanwaltskammerNach Paragraph 23, Rechtsanwaltsordnung (RAO) vom 30.12.2015 hat die Rechtsanwaltskammer „… die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte … wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten“. Dagegen hat die Steiermärkische RAK verstoßen, indem sie einen entsprechenden Hinweis unterließ. Das LandesVwGericht ist auf diese Thematik noch nicht einmal eingegangen. Ich werde Schadensersatzklage gegen die steiermärkische Rechtsanwalts, erheben. Dabei wird auch die Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015 – Az C-342/14 – eine Rolle spielen (von mir kommentiert in „haufe 28.12.2015 EuGH Kommentierung“) Nach der Richtlinie 2006/123 darf der EU-Aufnahmestaat u.a. den Dienstleister keiner Pflicht unterwerfen - Genehmigungen einzuholen - zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband Ich würde es bedauern, mich „durchzuklagen“ und ggfls im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH die schrankenlose Zulassung als Rechtsanwalt in Österreich – im Gegensatz zum EIRAG – „auszufechten“. Ein Erfolg würde zum Nachteil des gesamten Berufsstandes führen. Wenn die Steierm RAK an ihrer Rechtsansicht festhält, bin ich auch dazu entschlossen.“ Nach Urgenz des Antragstellers am 09.02.2017 erließ der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2017, GZ: 2005/0022-70, in welchem die gestellten Anträge abgewiesen wurden. Begründend wurde darin Nachstehendes ausgeführt: „Der Ausschuss stellt folgenden Sachverhalt fest: Der Antragsteller ist seit 01.02.2016 als Rechtsanwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen. Am 06.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Vorschreibung inkl Zahlschein für das
  6. Quartal entsprechend der Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung Teil B Zusatzpension der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übermittelt. Des Weiteren durch die C Vorsorgeberatung & Management AG, die für die Verwaltung der Versorgungseinrichtung beauftragt wurde. Bereits im Verfahren zu GZ 2005/0022-70 beantragte der Antragsteller die Befreiung von der Leistung zu Beiträgen zur Versorgungseinrichtung Teil B. Dieser Antrag wurde zwischenzeitig rechtskräftig abgewiesen, wobei der Spruch des rechtskräftigen Bescheides, der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ LVWG 41.25-2478/2016-4 bestätigt wurde, lautete: „Der Antrag des Rechtsanwalts J B vom 05.06.-2016 auf Befreiung ab dem 01.02.2016 zur Entrichtung von Beiträgen zur Versorgungseinrichtung Teil B ab dem 01.02.2016 und „höchsthilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ wird gem § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer idF des Beschlusses der ao Plenarversammlung vom 02.06.2015 iVm § 12 Abs 3 leg.cit sowie §§ 49 und 50 RAP, RGBl. .96/1868 idF BGBl .I Nr 156/2015 abgewiesen.“„Der Antrag des Rechtsanwalts J B vom 05.06.-2016 auf Befreiung ab dem 01.02.2016 zur Entrichtung von Beiträgen zur Versorgungseinrichtung Teil B ab dem 01.02.2016 und „höchsthilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ wird gem Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao Plenarversammlung vom 02.06.2015 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit sowie Paragraphen 49 und 50 RAP, RGBl. .96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt .I Nr 156 aus 2015, abgewiesen.“ Rechtliche Beurteilung: Die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer idF des Beschlusses der ao Plenarversammlung vom 02.06.2015 iVm § 12 Abs 3 leg.cit. sowie §§ 49 und 50 RAO, RGBl .96/1868 idF BGBl .I Nr 165/2015 sieht weder einen Erlass, noch eine hilfsweise Stundung der festgesetzten Beträge vor. Die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao Plenarversammlung vom 02.06.2015 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit. sowie Paragraphen 49 und 50 RAO, RGBl .96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt .I Nr 165 aus 2015, sieht weder einen Erlass, noch eine hilfsweise Stundung der festgesetzten Beträge vor. Mangels rechtlicher Grundlage konnte daher dem Antrag des Antragstellers keine Folge gegeben werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen erhob Herr Rechtsanwalt J B mit Schriftsatz vom 06.03.2017, ursprünglich eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 09.03.2017 und gerichtlicherseits mit Beschluss vom 10.03.2017, GZ: LVwG 02.1-13/2017-30, an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer weitergeleitet, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 09.05.2017 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verfahrensaktes vorlegte. Mit hg. Schreiben erging der Auftrag an den Beschwerdeführer, seine rechtzeitige Beschwerde im Sinne der Regelung des § 9 Abs 1 Z 4 iVm § 17 VwGVG

§ 13

Abs 3 AVG dahingehend zu verbessern, dass dem Verwaltungsgericht gegenüber auch ein entsprechendes Begehren angegeben wird. Mit hg. Schreiben erging der Auftrag an den Beschwerdeführer, seine rechtzeitige Beschwerde im Sinne der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG

, Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend zu verbessern, dass dem Verwaltungsgericht gegenüber auch ein entsprechendes Begehren angegeben wird. Mit Eingabe vom 22.05.2017, wirksam eingebracht am 23.05.2017, verbesserte der Beschwerdeführer sein Anbringen dahingehend, dass die Bescheidaufhebung beantragt wurde. Unstrittig sei eine der Voraussetzungen der anwaltlichen Zulassung, das Bestehen einer Altersvorsorge. Das Bestehen sei der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, ansonsten werde die Zulassung versagt. Es dränge sich daher auf, dass ein Befreiungsantrag zu einer österreichischen Rechtsanwalts-Versorgungseinrichtung erforderlich sei. Denn üblicherweise habe ein Rechtsanwalt lediglich eine solche Altersvorsorgeabsicherung und nicht zwei. Aus diesem Grunde sei die Rechtsanwaltskammer verpflichtet, den Unterzeichner auf das Erfordernis der Antragstellung und die Frist zur Antragstellung hinzuweisen. Dies müsse sich die Anwaltskammer zurechnen lassen. Überdies begehrte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22.05.2017 auch die Aufhebung des Bescheides des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.

  1. Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2016, GZ: 2005/0022-70, wurde der Antrag des Herrn Rechtsanwalt J B auf Befreiung zur Entrichtung von Beiträgen zur Versorgungseinrichtung Teil B ab dem 01.02.2016 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob er bei der Behörde am 12.07.2016 mit Schriftsatz vom 08.07.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und hat der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2016, GZ. 2005/0022-70, abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und hat dieses, nach Vorlage derselben durch den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 06.09.2016 und Verbesserung der Beschwerde durch den seinerzeit beschwerdeführenden Rechtsanwalt, mit Erkenntnis vom 27.09.2016, GZ: LVwG 41.25-2476/2016-4, dieser Beschwerde vom 08.07.2016 keine Folge gegeben und aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 18.08.2016 die als „Vorabentscheidung“ bezeichnete Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19.07.2016, GZ: 2005/0022-70, auf Rechtsgrundlage § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser Bescheid anstelle „Vorabentscheidung“ als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wird und auf die Rechtsgrundlage § 14 Abs 1 VwGVG gestützt wird, sowie der Bescheidspruch weiters dahingehend ergänzt wird, dass der Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2016, GZ: 2005/0022-70, mit der Maßgabe bestätigt wird, dass dessen Spruch hinsichtlich der zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften dahingehend ergänzt wird, dass diese wie folgt lauten: „§ 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer idF des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 iVm § 12 Abs 3 leg. cit. sowie §§ 49 und 50 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 156/2015“ und das Wort „höflichstweise“ durch das Wort „höchsthilfsweise“ ersetzt wird. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und hat dieses, nach Vorlage derselben durch den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 06.09.2016 und Verbesserung der Beschwerde durch den seinerzeit beschwerdeführenden Rechtsanwalt, mit Erkenntnis vom 27.09.2016, GZ: LVwG 41.25-2476/2016-4, dieser Beschwerde vom 08.07.2016 keine Folge gegeben und aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 18.08.2016 die als „Vorabentscheidung“ bezeichnete Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19.07.2016, GZ: 2005/0022-70, auf Rechtsgrundlage Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser Bescheid anstelle „Vorabentscheidung“ als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wird und auf die Rechtsgrundlage Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG gestützt wird, sowie der Bescheidspruch weiters dahingehend ergänzt wird, dass der Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2016, GZ: 2005/0022-70, mit der Maßgabe bestätigt wird, dass dessen Spruch hinsichtlich der zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften dahingehend ergänzt wird, dass diese wie folgt lauten: „§ 12 Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. sowie Paragraphen 49 und 50 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 156/2015“ und das Wort „höflichstweise“ durch das Wort „höchsthilfsweise“ ersetzt wird. Dieses Erkenntnis wurde Herrn Rechtsanwalt J B am 12.10.2016 nachweislich zugestellt, sodass fallbezogen eine rechtskräftige Abweisung seines gestellten Antrages auf Befreiung zur Entrichtung von Beiträgen zur Versorgungseinrichtung Teil B ab dem 01.02.2016 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorliegend ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte vor dem Hintergrund der Regelung nach § 12 Abs 6 iVm § 12 Abs 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 darin insbesondere auch aus, dass der Befreiungsantrag in Bezug auf den damals beschwerdeführenden Rechtsanwalt, der am 01.02.2016 als Rechtsanwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wurde, binnen sechs Wochen ab dem Tag der Eintragung zu stellen gewesen wäre und eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension immer nur für ein bestimmtes Kalenderjahr, somit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, erfolgen könne. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte vor dem Hintergrund der Regelung nach Paragraph 12, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 darin insbesondere auch aus, dass der Befreiungsantrag in Bezug auf den damals beschwerdeführenden Rechtsanwalt, der am 01.02.2016 als Rechtsanwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wurde, binnen sechs Wochen ab dem Tag der Eintragung zu stellen gewesen wäre und eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension immer nur für ein bestimmtes Kalenderjahr, somit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, erfolgen könne. Über den dieses Verfahren einleitenden Befreiungsantrag wurde sohin rechtskräftig entschieden. Nunmehr begehrte der Antragsteller und Beschwerdeführer nicht die Befreiung von der Entrichtung künftig fällig werdender Beiträge, sondern den Erlass ihm gegenüber in der Höhe von € 4.510,00 festgesetzter Beträge für das Jahr 2016 zur Zusatzpension der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sowie hilfsweise die Stundung dieses Betrages bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Schadenersatzprozess gegen die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer. Inhalt des das Verfahren einleitenden Antrages ist somit die gänzliche Erlassung bzw. die Stundung des mittlerweile auch fälligen Jahresbetrages für das Jahr
  2. Hinsichtlich der administrativen Abwicklung der Zusatzleistung wurde von Rechtsanwaltskammerseite ein Vertrag mit der „C“ im Sinne der Regelung des § 15 der „Satzung“ abgeschlossen, welche namens der Rechtsanwaltskammer tätig wird und vom Beschwerdeführer nunmehr die Nachzahlung von Versorgungsbeiträgen in der unbestrittenen Höhe von € 4.510,00 als Beiträge für die Zusatzpension der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, und zwar für das Jahr 2016, verlangte. Inhalt des das Verfahren einleitenden Antrages ist somit die gänzliche Erlassung bzw. die Stundung des mittlerweile auch fälligen Jahresbetrages für das Jahr
  3. Hinsichtlich der administrativen Abwicklung der Zusatzleistung wurde von Rechtsanwaltskammerseite ein Vertrag mit der „C“ im Sinne der Regelung des Paragraph 15, der „Satzung“ abgeschlossen, welche namens der Rechtsanwaltskammer tätig wird und vom Beschwerdeführer nunmehr die Nachzahlung von Versorgungsbeiträgen in der unbestrittenen Höhe von € 4.510,00 als Beiträge für die Zusatzpension der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, und zwar für das Jahr 2016, verlangte. Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragte die Erlassung und hilfsweise die Stundung dieses Betrages. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise bereits aus den von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer der Beschwerde angeschlossenen Verfahrensakt, sowie aus der den Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu GZ: 41.25-2478/2016.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG Folgendes:Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 17 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 49 RAO regelt auszugsweise Folgendes:Paragraph 49, RAO regelt auszugsweise Folgendes: „

(1)Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.
(2)Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.“ § 50 RAO lautet wie folgt:Paragraph 50, RAO lautet wie folgt: „
(1)Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2)Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: 1.Ziffer eins Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters. 1a.Ziffer eins a Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz eins,) zu erfolgen; Paragraph 1494, ABGB ist sinngemäß anzuwenden. 2.Ziffer 2 Voraussetzungen für den Anspruch sind a)Litera a im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in den Satzungen

§ 53Abs.

2 Z 5 getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in den Satzungen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des

  1. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden; b)Litera b im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen;im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach Litera a, maßgeblichen Altersgrenzen; ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des
  2. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des
  3. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat; c)Litera c im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung aa)Sub-Litera, a, a der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland; bb)Sub-Litera, b, b bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht; cc)Sub-Litera, c, c der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste; d)Litera d im Fall der Witwen-(Witwer-)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des
  4. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters geschlossen worden ist, es sei denn, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters aufrecht war und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der Ehe Kinder entstammen; e)Litera e im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass aa)Sub-Litera, a, a der verstorbene Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen, bb)Sub-Litera, b, b die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und cc)Sub-Litera, c, c der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das
  5. Lebensjahr vollendet hat. Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Ziffer eins, anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern. 3.Ziffer 3 Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind. 4.Ziffer 4 Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch. 5.Ziffer 5 Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das
  6. Lebensjahr vollendet hat.

(3)In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.
(3)In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.
(3a)Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der jeweiligen Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der betreffenden Satzung zu regeln.
(3a)Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der jeweiligen Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der betreffenden Satzung zu regeln.
(4)Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(4)Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (Paragraph 49,) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(5)Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.“
(5)Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Absatz 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.“ § 51 RAO:Paragraph 51, RAO: „Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. Die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen und diese dauerhaft verfügbar zu halten. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.“ § 52 RAO:Paragraph 52, RAO: „
(1)Die Basisaltersrente (§ 49 Abs. 1) darf die nach § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Richtsätze nicht unterschreiten.„
(1)Die Basisaltersrente (Paragraph 49, Absatz eins,) darf die nach Paragraph 293, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Richtsätze nicht unterschreiten.
(2)Sind nach einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zwei oder mehr Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.
(3)Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 1 zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Abs. 1 und 2 aufzuteilen.
(3)Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Absatz eins und 2 aufzuteilen.
(4)Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.“ § 53 RAO:Paragraph 53, RAO: „
(1)Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigen würde.
(1a)Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
(1a)Absatz eins, gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
(2)Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf ein Viertel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass 1. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden; 2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird; 3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden; 3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (Paragraph 13, Ziffer 3, EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden; 4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
  1. a)Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;
  2. b)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot für werdende Mütter entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden. (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 72, BGBl. I Nr. 10/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,) In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.“ § 12 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.06.2015:Paragraph 12, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.06.2015: „
(1)Die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge für die Zusatzpension wird von der Plenarversammlung alljährlich festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur Wirksamkeit einer Neufestsetzung in Geltung (§§ 51 und 53 RAO). „
(1)Die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge für die Zusatzpension wird von der Plenarversammlung alljährlich festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur Wirksamkeit einer Neufestsetzung in Geltung (Paragraphen 51 und 53 RAO).
(2)Die eingehenden Beiträge sind zunächst für die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge zu verwenden.
(3)Die Beitragspflicht entsteht mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung. Die erstmalige Vorschreibung von Beiträgen erfolgt – ungeachtet der bestehenden Beitragspflicht – frühestens zwei Monate nach dem Tag der Eintragung. Die Beitragspflicht endet
  1. a)mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. für die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich
  2. b)oder dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsletzten
  3. c)oder im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente gem. § 6 Abs 2 Satzung Teil A ab dem Pensionsantritt. Fällt das Erlöschen oder die Vollendung des 65. Lebensjahres oder der Tag des Pensionsantrittes auf den Monatsletzten, so endet die Beitragspflicht mit diesem Tag.
  4. c)oder im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente gem. Paragraph 6, Absatz 2, Satzung Teil A ab dem Pensionsantritt. Fällt das Erlöschen oder die Vollendung des 65. Lebensjahres oder der Tag des Pensionsantrittes auf den Monatsletzten, so endet die Beitragspflicht mit diesem Tag.
(4)Auf Antrag kann der jährliche Beitrag auf einen in der Umlagenordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag reduziert werden, welcher,
  1. a)wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt € 20.000,-- oder weniger beträgt, mindestens 1/5 des jährlichen Beitrages, Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B Steiermärkische Rechtsanwaltskammer Seite - 7 -
  2. b)wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt € 40.000,-- oder weniger beträgt, mindestens 2/5 des jährlichen Beitrages,
  3. c)wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt € 60.000,-- oder weniger beträgt, mindestens 3/5 des jährlichen Beitrages, zu betragen hat. Liegen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor, sind diese zusammenzurechnen. Der Antrag ist unter gleichzeitiger Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres und/oder einer Gehaltsbestätigung für das Vorjahr bis 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen. Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr. Die in lit a bis c genannten maßgeblichen Grenzen für den Ermäßigungsantrag sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des von der Statistik Austria herausgegebenen Verbraucherpreisindex (VPI 2005) zu valorisieren. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. September, der dem 1. Jänner, an dem die Valorisierung wirksam werden soll, vorangeht. Die erste Valorisierung erfolgt mit 1. Jänner 2008. Ausgangsbasis ist der Wert 9/2006 des VPI 2005.
  4. c)wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt € 60.000,-- oder weniger beträgt, mindestens 3/5 des jährlichen Beitrages, zu betragen hat. Liegen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor, sind diese zusammenzurechnen. Der Antrag ist unter gleichzeitiger Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres und/oder einer Gehaltsbestätigung für das Vorjahr bis 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen. Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr. Die in Litera a bis c genannten maßgeblichen Grenzen für den Ermäßigungsantrag sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des von der Statistik Austria herausgegebenen Verbraucherpreisindex (VPI 2005) zu valorisieren. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. September, der dem 1. Jänner, an dem die Valorisierung wirksam werden soll, vorangeht. Die erste Valorisierung erfolgt mit 1. Jänner 2008. Ausgangsbasis ist der Wert 9 aus 2006, des VPI 2005.
(5)Auf Antrag kann der jährliche Beitrag auf einen in der Umlagenordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag, welcher mindestens 1/5 des jährlichen Beitrages zu betragen hat, für das Jahr der Ersteintragung des Rechtsanwaltes und das folgende Kalenderjahr reduziert werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ersteintragung und für das Folgejahr jeweils bis 31. Jänner des Folgejahres zu stellen.
(6)Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tage der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.
(7)Kapital und Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, sind dem Pensionskonto gutzuschreiben.“ II Teil B Umlagenordnung vom 25.11.2015:römisch zwei Teil B Umlagenordnung vom 25.11.2015: „II. TEIL B: ZUSATZPENSION 1.) Jeder Rechtsanwalt hat

§ 12Abs.

1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B einen monatlichen Beitrag für die Zusatzpension in Höhe von € 410,00 zu leisten (jährlicher Beitrag: € 4.920,00). 1.) Jeder Rechtsanwalt hat

Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B einen monatlichen Beitrag für die Zusatzpension in Höhe von € 410,00 zu leisten (jährlicher Beitrag: € 4.920,00). 2.) Abweichend zu Punkt 1.) werden folgende monatliche Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B, beginnend ab Jänner 2015 wie folgt festgesetzt: -

§ 12Abs.

4 lit. a mit € 82,00 -

§ 12Abs.

4 lit. b mit € 164,00 -

§ 12Abs.

4 lit. c mit € 246,00 sowie

§ 12Abs.

5 mit € 82,00 2.) Abweichend zu Punkt 1.) werden folgende monatliche Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B, beginnend ab Jänner 2015 wie folgt festgesetzt: -

Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, mit € 82,00 -

Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, mit € 164,00 -

Paragraph 12, Absatz 4, Litera c, mit € 246,00 sowie

Paragraph 12, Absatz 5, mit € 82,00 3.) Die Vorschreibung der Beiträge

1.) und 2.) erfolgt quartalsmäßig und ist jeweils am

  1. Februar,
  2. Mai,
  3. August,
  4. November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.“ § 31 VwGVG lautet:Paragraph 31, VwGVG lautet: „

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Aus der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 25.11.2015, Gültigkeitsbeginn 01.01.2016, ist unter II Teil B Zusatzpension 1.) zu entnehmen, dass jeder Rechtsanwalt

§ 12

Abs 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B einen monatlichen Beitrag für die Zusatzpension in Höhe von € 410,00 (jährlicher Beitrag € 4.920) zu leisten hat. Nach § 12 Abs 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 ist ersichtlich, dass die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge für die Zusatzpension von der Plenarversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur Wirksamkeit der Neufestsetzung in Geltung (§§ 51 bis 53 RAO).Aus der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 25.11.2015, Gültigkeitsbeginn 01.01.2016, ist unter römisch zwei Teil B Zusatzpension 1.) zu entnehmen, dass jeder Rechtsanwalt

Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B einen monatlichen Beitrag für die Zusatzpension in Höhe von € 410,00 (jährlicher Beitrag € 4.920) zu leisten hat. Nach Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02.06.2015 ist ersichtlich, dass die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge für die Zusatzpension von der Plenarversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur Wirksamkeit der Neufestsetzung in Geltung (Paragraphen 51 bis 53 RAO). Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wurde am 01.02.2016 als Rechtsanwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen, weshalb der Jahresbeitrag für 2016 zur Zusatzpension der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ihn betreffend aliquot im Ausmaß von € 4.510,00 festgesetzt wurde. Die Höhe des sich aus der „Umlagenordnung“ ergebenden Betrages wurde fallbezogen auch nicht bestritten.

Umlagenordnung II Teil B: Zusatzpension 3.) erfolgt auch die Vorschreibung der bezughabenden Beiträge quartalsmäßig und ist jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Gegenständlich ist daher von der Fälligkeit des für das Jahr 2016 vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrages für die Zusatzpension auszugehen. Weder die Rechtsanwaltsordnung noch die maßgebende Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, noch die Umlagenordnung sehen einen Erlass bzw. eine Stundung dieses Betrages vor. Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer – als berufliche Selbstverwaltungskörperschaft, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist – ist auch verpflichtet eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen (vgl. z.B. VwGH am 20.03.2003, Zl. 2002/06/0215; VwGH am 23.06.2009, Zl. 2007/06/0292). Die Beitragspflicht ist Ausfluss dieser Pflichtmitgliedschaft. Ein Erlass bzw. eine Stundung des sich aus der Umlagenordnung ergebenden Jahresbeitrages – wie vom Beschwerdeführer begehrt - ist materienrechtlich nicht vorgesehen. Aus diesem Grund erwiesen sich auch die von Beschwerdeführerseite gestellten, das Verfahren einleitenden Anträge als nicht zulässig und war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die in Rede stehenden Anträge zurückgewiesen werden. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wurde am 01.02.2016 als Rechtsanwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen, weshalb der Jahresbeitrag für 2016 zur Zusatzpension der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ihn betreffend aliquot im Ausmaß von € 4.510,00 festgesetzt wurde. Die Höhe des sich aus der „Umlagenordnung“ ergebenden Betrages wurde fallbezogen auch nicht bestritten.

Umlagenordnung römisch zwei Teil B: Zusatzpension 3.) erfolgt auch die Vorschreibung der bezughabenden Beiträge quartalsmäßig und ist jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Gegenständlich ist daher von der Fälligkeit des für das Jahr 2016 vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrages für die Zusatzpension auszugehen. Weder die Rechtsanwaltsordnung noch die maßgebende Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, noch die Umlagenordnung sehen einen Erlass bzw. eine Stundung dieses Betrages vor. Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer – als berufliche Selbstverwaltungskörperschaft, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist – ist auch verpflichtet eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen vergleiche z.B. VwGH am 20.03.2003, Zl. 2002/06/0215; VwGH am 23.06.2009, Zl. 2007/06/0292). Die Beitragspflicht ist Ausfluss dieser Pflichtmitgliedschaft. Ein Erlass bzw. eine Stundung des sich aus der Umlagenordnung ergebenden Jahresbeitrages – wie vom Beschwerdeführer begehrt - ist materienrechtlich nicht vorgesehen. Aus diesem Grund erwiesen sich auch die von Beschwerdeführerseite gestellten, das Verfahren einleitenden Anträge als nicht zulässig und war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die in Rede stehenden Anträge zurückgewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde wiederum auf die angeblich nicht erfolgte Aufklärung, einen Befreiungsantrag für das Jahr 2016 zu stellen, bezieht, ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass eine derartige in diesem Zusammenhang normierte Aufklärungspflicht durch die Rechtsanwaltskammer den einschlägigen materienrechtlichen Regelungen jedenfalls nicht entnommen werden kann und mag aus der Regelung des § 23 RAO über den Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer auch nicht die Zulässigkeit der von Beschwerdeführerseite gestellten Anträge abgeleitet zu werden. Insbesondere existiert keine rechtliche Bestimmung, welche vorsieht, dass bei einer allfälligen nicht erfolgten diesbezüglichen Aufklärung die Rechtsanwaltskammer den festgesetzten Betrag zu erlassen oder zu stunden hat. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens. Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist vielmehr die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des vor dem Verwaltungsgericht belangten Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 10.11.2005, Ro 2015/19/0001, unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134 mwN). Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde wiederum auf die angeblich nicht erfolgte Aufklärung, einen Befreiungsantrag für das Jahr 2016 zu stellen, bezieht, ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass eine derartige in diesem Zusammenhang normierte Aufklärungspflicht durch die Rechtsanwaltskammer den einschlägigen materienrechtlichen Regelungen jedenfalls nicht entnommen werden kann und mag aus der Regelung des Paragraph 23, RAO über den Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer auch nicht die Zulässigkeit der von Beschwerdeführerseite gestellten Anträge abgeleitet zu werden. Insbesondere existiert keine rechtliche Bestimmung, welche vorsieht, dass bei einer allfälligen nicht erfolgten diesbezüglichen Aufklärung die Rechtsanwaltskammer den festgesetzten Betrag zu erlassen oder zu stunden hat. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens. Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist vielmehr die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des vor dem Verwaltungsgericht belangten Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gebildet hat vergleiche z.B. VwGH am 10.11.2005, Ro 2015/19/0001, unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134 mwN). Im Ergebnis war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern, dass die von Beschwerdeführerseite das Verfahren einleitenden Anträge auf Rechtsgrundlage der angeführten Bestimmungen auf Rechtsgrundlage der angeführten Bestimmungen auf Rechtsgrundlage der angeführten Bestimmungen als nicht zulässig zurückgewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Bescheides des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2016, GZ: 2005/0022-70, begehrte, ist ihm entgegenzuhalten, dass über seine diesbezügliche Beschwerde vom 08.07.2016 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Erkenntnis vom 27.09.2016, GZ: LVwG 41.25-2478/2016-4, entschieden wurde und im Hinblick auf die wirksam erfolgte Zustellung dieses Erkenntnisses von einer rechtskräftig entschiedenen Sache auszugehen ist, weshalb der sich darauf beziehende Antrag mittels Beschluss zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.25.1285.2017

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