GVG) iVm §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10 und 15 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG) iVm der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016 idF LGBl. Nr. 146/2016 (im Folgenden StMSG-DVO 2016) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, 7, 10 und 15 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, (im Folgenden StMSG) in Verbindung mit der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2016, (im Folgenden StMSG-DVO 2016) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 13.01.2017, GZ: BHHB-9.18-352/07, wurde der Antrag des Herrn W J S, geb. xx, (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 24.10.2016 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 13.01.2017, GZ: BHHB-9.18-352/07, wurde der Antrag des Herrn W J S, , geb. xx, (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 24.10.2016 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG abgewiesen. Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antrag vom 24.10.2016 und auch mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.01.2017 angegeben habe, dass er bei Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung € 300,00 Miete an die Mutter bezahlen müsse. Auf persönliche Nachfrage der Behörde, welche mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.01.2017 festgehalten wurde, habe der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich bis auf die zukünftig zu zahlende Miete von € 300,00 nichts an den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.04.2016, GZ: LVwG 41.31-347/2016-8, festgestellten Fakten, insbesondere der bestehenden Haushaltsgemeinschaft, geändert habe. Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antrag vom 24.10.2016 und auch mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.01.2017 angegeben habe, dass er bei Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung € 300,00 Miete an die Mutter bezahlen müsse. Auf persönliche Nachfrage der Behörde, welche mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.01.2017 festgehalten wurde, habe der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich bis , auf die zukünftig zu zahlende Miete von € 300,00 nichts an den mit , Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.04.2016, GZ: LVwG 41.31-347/2016-8, festgestellten Fakten, insbesondere der bestehenden Haushaltsgemeinschaft, geändert habe. Mit Erlass des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 – Soziales, Arbeit und Integration, vom 31.08.2016, GZ: A11 S 32.2-5/10-246, welcher mit 01.09.2016 in Kraft getreten sei, erfolge eine klare Zuordnung der jeweiligen Anteile des Mindeststandards, also eine Aufteilung von einem 75 %igen Lebensbedarf und einem 25 %igen Wohnbedarf
MSG. Entsprechend dieses Erlasses würden nur die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bis zum maximalen 25 %igen Wohnbedarf bei der Berechnung des Wohnungsanteiles herangezogen. Im konkreten Fall seien keine Miet-, Heizungs- und Betriebskosten von Seiten der Mutter zu bezahlen, da sie das grundbücherlich vermerkte Ausgedinge habe. Dementsprechend wäre im gegenständlichen Fall nur der 75 %ige Lebensbedarf zu gewähren. Auch wenn der Antragsteller angebe, € 300,00 an Miete der Mutter zu bezahlen, so sage er auch ausdrücklich, dass sich seit den Erhebungen im April 2016 des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nichts geändert habe und eine Haushaltsgemeinschaft zwischen ihm und der Mutter weiterhin bestehe. Sohin wäre die Miete des Antragstellers zwar als Wohnungsaufwand anzurechnen, jedoch gleichzeitig als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen und hebe sich dieser Sachverhalt demzufolge auf. Die Berechnungen der belangten Behörde haben ergeben, dass das Gesamteinkommen des Haushaltes über dem Richtsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liege und kein Anspruch auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz im gegenständlichen Fall gegeben sei. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass aufgrund des Erlasses des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, nur die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bis zum maximalen 25 %igen Wohnbedarf bei der Berechnung des Wohnungsanteils herangezogen werden können. Mit Erlass des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 – Soziales, Arbeit und Integration, vom 31.08.2016, GZ: A11 S 32.2-5/10-246, welcher mit 01.09.2016 in Kraft getreten sei, erfolge eine klare Zuordnung der jeweiligen Anteile des Mindeststandards, also eine Aufteilung von einem 75 %igen Lebensbedarf und einem 25 %igen Wohnbedarf
Paragraph 10, Absatz eins, StMSG. Entsprechend dieses Erlasses würden nur die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bis zum maximalen 25 %igen Wohnbedarf bei der Berechnung des Wohnungsanteiles herangezogen. Im konkreten Fall seien keine Miet-, Heizungs- und Betriebskosten von Seiten der Mutter zu bezahlen, da sie das grundbücherlich vermerkte Ausgedinge habe. Dementsprechend wäre im gegenständlichen Fall nur der 75 %ige Lebensbedarf zu gewähren. Auch wenn der Antragsteller angebe, € 300,00 an Miete der Mutter zu bezahlen, so sage er auch ausdrücklich, dass sich seit den Erhebungen im April 2016 des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nichts geändert habe und eine Haushaltsgemeinschaft zwischen ihm und der Mutter weiterhin bestehe. Sohin wäre die Miete des Antragstellers zwar als Wohnungsaufwand anzurechnen, jedoch gleichzeitig als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen und hebe sich dieser Sachverhalt demzufolge auf. Die Berechnungen der belangten Behörde haben ergeben, dass das Gesamteinkommen des Haushaltes über dem Richtsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liege und kein Anspruch auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz im gegenständlichen Fall gegeben sei. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass aufgrund des Erlasses des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, nur die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bis zum maximalen 25 %igen Wohnbedarf bei der Berechnung des Wohnungsanteils herangezogen werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass keine gemeinsame Wohneinheit mit der Mutter ersichtlich sei und aus den Kontoauszügen 2016 ein Wohnungsaufwand von € 103,00 und für 2017 ein Wohnungsaufwand von € 106,00 vorliege. Mietkosten, Heizungskosten, Stromkosten und Betriebskosten würden für den Wohnraum auch anfallen, weil es sich um zwei getrennte Haushalte handle. Diese beiden Haushalte dürfen nicht als ein einziger berechnet werden, somit bestehe ein Anspruch im gegenständlichen Fall. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: In der gegenständlichen Verfahrenssache fand am 09.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Die als Zeugin geladene Mutter des Beschwerdeführers erschien nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und des vorliegenden Aktes konnten folgende relevante Feststellungen getroffen werden: Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Von Beruf ist er Baupolier. Bis Juli 2016 lebte er ausschließlich bei seiner Mutter in ihrem Ausgedinge in Fdorf xx, xx H. Im Juli 2016 hat er einen Raum in einem Gewerbegebäude in der WStraße, xx H, gemietet. Dabei handelt es sich lediglich um einen Abstellraum. Küche, Bad, WC und Wasser sind nicht vorhanden. Er wäscht sich nach seinen Angaben im Hallenbad und aufs WC geht er auswärts. An dieser Unterkunft ist er nicht gemeldet. Er ist nach wie vor bei seiner Mutter in Fdorf xx aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Von Beruf ist er Baupolier. Bis Juli 2016 lebte er ausschließlich bei seiner Mutter in ihrem Ausgedinge in Fdorf xx, , xx H. Im Juli 2016 hat er einen Raum in einem Gewerbegebäude in der WStraße, , xx H, gemietet. Dabei handelt es sich lediglich um einen Abstellraum. Küche, Bad, WC und Wasser sind nicht vorhanden. Er wäscht sich nach seinen Angaben im Hallenbad und aufs WC geht er auswärts. An dieser Unterkunft ist er nicht gemeldet. Er ist nach wie vor bei seiner Mutter in Fdorf xx aufrecht gemeldet. Der Vermieter dieses Abstellraumes ist die G-H WStraße, xx H. Bis zum Dezember 2016 hat er € 103,00 Miete bezahlt, seit Jänner 2017 bezahlt der Beschwerdeführer € 106,00 an Miete. Der Mietvertrag sowie Nachweise über die Mietzahlungen wurden dem Gericht vorgelegt. Sonstige Betriebskosten fallen in dieser Unterkunft nicht an. Den Strom bezieht der Beschwerdeführer illegal. Beheizt wird der Abstellraum mit einem Heizstrahler, für den er den Strom auch illegal anschließt. Laut Schreiben der Hausmeisterei vom 05.04.2017 wird der Mietvertrag mit Ende April gekündigt, weil die Miete nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Derzeit übernachtet der Beschwerdeführer aber noch dort. Hinsichtlich der Wohnsituation der Mutter ist Folgendes auszuführen: Bei der Unterkunft in Fdorf xx, xx H, handelt es sich um eine Landwirtschaft. Die Mutter hat die Landwirtschaft der Tochter überschrieben. Sie hat sich als Ausgedinge ein Wohnungsrecht vorbehalten, das im Grundbuch eingetragen ist. Bis zum Juli 2016 bewohnte der Beschwerdeführer mit der Mutter gemeinsam eine Wohneinheit mit Zimmer, Küche, Bad und WC. Es gibt nur ein Zimmer, das von beiden gemeinsam bewohnt wurde. Das restliche Haus ist von dieser Wohneinheit abgetrennt und wird nur noch vom Schwager M R bewohnt. Die Schwester I R ist mittlerweile ausgezogen. Die Wohneinheit der Mutter hat einen eigenen Eingang und die Haushaltsführung erfolgt vollkommen getrennt von der Wohneinheit des M R. Grundsätzlich fallen keine Mietkosten aufgrund des Wohnungsrechtes der Mutter an. Heizkosten bestehen auch nicht, weil das Holz gratis zur Verfügung steht. Die übrigen Betriebskosten, wie Strom, Müllgebühren, Kanalgebühren und Wasser muss die Mutter derzeit selbst bezahlen. Eigentlich müssten diese vom Schwager bezahlt werden, da dies im Ausgedingsvertrag so vereinbart wurde. Diesbezüglich gibt es einen Rechtsstreit, der bereits gewonnen wurde. Die aushaftenden Beträge wurden aber vom Schwager dennoch nicht bezahlt. Hinsichtlich der Wohnsituation der Mutter ist Folgendes auszuführen: Bei der Unterkunft in Fdorf xx, xx H, handelt es sich um eine Landwirtschaft. Die Mutter hat die Landwirtschaft der Tochter überschrieben. Sie hat sich als Ausgedinge ein Wohnungsrecht vorbehalten, das im Grundbuch eingetragen ist. Bis zum Juli 2016 bewohnte der Beschwerdeführer mit der Mutter gemeinsam eine Wohneinheit mit Zimmer, Küche, Bad und WC. Es gibt nur ein Zimmer, das von beiden gemeinsam bewohnt wurde. Das restliche Haus ist von dieser Wohneinheit abgetrennt und wird nur noch vom Schwager M R bewohnt. Die Schwester römisch eins R ist mittlerweile ausgezogen. Die Wohneinheit der Mutter hat einen eigenen Eingang und die Haushaltsführung erfolgt vollkommen getrennt von der Wohneinheit des M R. Grundsätzlich fallen keine Mietkosten aufgrund des Wohnungsrechtes der Mutter an. Heizkosten bestehen auch nicht, weil das Holz gratis zur Verfügung steht. Die übrigen Betriebskosten, wie Strom, Müllgebühren, Kanalgebühren und Wasser muss die Mutter derzeit selbst bezahlen. Eigentlich müssten diese vom Schwager bezahlt werden, da dies im Ausgedingsvertrag so vereinbart wurde. Diesbezüglich gibt es einen Rechtsstreit, der bereits gewonnen wurde. Die aushaftenden Beträge wurden aber vom Schwager dennoch nicht bezahlt. Das Einkommen der Mutter beträgt laut Nachweis der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.11.2016 € 602,50 Witwenpension und € 262,62 Ausgleichszulage. Dies ergibt € 1009,31 monatlich (€ 865,12 x 14/12). Das Pflegegeld der Stufe 2 wurde nicht eingerechnet. Der Alltag des Beschwerdeführers sieht so aus, dass er jeden Tag in der Früh zu seiner Mutter fährt und dort den Tag mit ihr gemeinsam verbringt. Es wird gemeinsam eingekauft und gemeinsam gekocht und gegessen. Die Kosten für seine Lebensmittel und Toilettartikel trägt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben selbst und weist Rechnungen vor. Er ist nach wie vor bei seiner Mutter in Fdorf xx aufrecht gemeldet. Den angemieteten Abstellraum nutzt er lediglich zur Übernachtung. Da es dort weder Strom noch Wasser und keine Dusche und kein WC gibt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin bei seiner Mutter duscht und auch dort seine Wäsche wäscht. Die vorgelegten Rechnungen vom Hallenbad konnten diese Annahme nicht widerlegen, da der Beschwerdeführer von Jänner bis Anfang Mai 2017 nur dreimal im Hallenbad war. Der Mutter bezahlt er keine Miete, es erfolgt auch keine Beteiligung an den Betriebskosten und dem Strom. Zur Arbeitssituation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er weder beim AMS H, noch – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – beim AMS G und AMS F als arbeitssuchend gemeldet ist. Er kann sich nicht mehr genau an sein letztes Arbeitsverhältnis erinnern. Laut Versicherungsdatenauszug war dieses vom 17.04.2000 bis zum 07.05.2000. Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung an, er glaube, das letzte Arbeitsverhältnis sei 2005 in Wien gewesen, er könne sich aber nicht erinnern, ob er gemeldet war. Laut Auskunft des AMS ist eine Vormerkung als Arbeitssuchender derzeit nicht möglich, sondern erst nach Absolvierung eines entsprechend langen Dienstverhältnisses und damit nachgewiesener Arbeitswilligkeit. Mit Bescheid vom 10.05.2005 musste die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werden, weil hintereinander drei Ausschlusssanktionen
Der Beschwerdeführer hat auch im Zeitraum von 14.11.2014 bis 30.10.2015 zweimal einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgelehnt werden musste. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung das Bemühen um Arbeit weder durch Bewerbungsdokumente noch durch Probearbeitsverhältnisse oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse nachweisen. Zur Arbeitssituation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er weder beim AMS H, noch – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – beim AMS G und AMS F als arbeitssuchend gemeldet ist. Er kann sich nicht mehr genau an sein letztes Arbeitsverhältnis erinnern. Laut Versicherungsdatenauszug war dieses vom 17.04.2000 bis zum 07.05.2000. Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung an, er glaube, das letzte Arbeitsverhältnis sei 2005 in Wien gewesen, er könne sich aber nicht erinnern, ob er gemeldet war. Laut Auskunft des AMS ist eine Vormerkung als Arbeitssuchender derzeit nicht möglich, sondern erst nach Absolvierung eines entsprechend langen Dienstverhältnisses und damit nachgewiesener Arbeitswilligkeit. Mit Bescheid vom 10.05.2005 musste die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werden, weil hintereinander drei Ausschlusssanktionen
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt werden mussten. Der Beschwerdeführer hat auch im Zeitraum von 14.11.2014 bis 30.10.2015 zweimal einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgelehnt werden musste. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung das Bemühen um Arbeit weder durch Bewerbungsdokumente noch durch Probearbeitsverhältnisse oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse nachweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Mindestsicherung erstmalig mit Bescheid vom 01.07.2013 zuerkannt. Schon in diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich angehalten, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, aus der der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde vorzulegen sind. Bereits bei Erlassung dieses Bescheides war der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer beim AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war, weil eine Vormerkung nicht möglich war und er wegen dreimaliger Vereitelung eines Beschäftigungsangebotes eine Bezugseinstellung erhalten hat. Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung konnte der Antragsteller der belangten Behörde seit Bezug der Leistungen nach dem StMSG nicht vorlegen. Auch konnte er solche Nachweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht erbringen. Der Beschwerdeführer wurde seit Bezug der Leistungen seit 29.04.2013 von der belangten Behörde auch immer wieder informiert und angehalten, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen. Auch bei der neuerlichen Zuerkennung der Mindestsicherung mit Bescheid vom 30.09.2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen seien. Eine solche Vorlage erfolgte auch nicht bei der weiteren Zusicherung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid vom 04.12.2014. Er wurde in diesem Bescheid aber wiederum über dieses Erfordernis des Nachweises über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen. Ein weiterer ausdrücklicher Hinweis auf die Folgen
MSG enthält auch das Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2015, mit welchem der Beschwerdeführer zur chefärztlichen Untersuchung für den 01.12.2015 vorgeladen wurde. Der Beschwerdeführer hat dieser Vorladung nachweislich nicht Folge geleistet und hat der Behörde auch keine Begründung für das Fernbleiben darlegen können. Daher wurde bei der letztmaligen Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 die Leistungen
MSG auf 50 % des Richtsatzes gekürzt. Es wurde ihm auch angedroht, dass, wenn die Arbeitswilligkeit weiterhin nicht gegeben sei, die Leistungen stufenweise auf den maximal verbleibenden Wohnbedarf von 25 % weiter gekürzt werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Mindestsicherung erstmalig mit Bescheid vom 01.07.2013 zuerkannt. Schon in diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich angehalten, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, aus der der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde vorzulegen sind. Bereits bei Erlassung dieses Bescheides war der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer beim AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war, weil eine Vormerkung nicht möglich war und er wegen dreimaliger Vereitelung eines Beschäftigungsangebotes eine Bezugseinstellung erhalten hat. Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung konnte der Antragsteller der belangten Behörde seit Bezug der Leistungen nach dem StMSG nicht vorlegen. Auch konnte er solche Nachweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht erbringen. Der Beschwerdeführer wurde seit Bezug der Leistungen seit 29.04.2013 von der belangten Behörde auch immer wieder informiert und angehalten, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen. Auch bei der neuerlichen Zuerkennung der Mindestsicherung mit Bescheid vom 30.09.2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen seien. Eine solche Vorlage erfolgte auch nicht bei der weiteren Zusicherung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid vom 04.12.2014. Er wurde in diesem Bescheid aber wiederum über dieses Erfordernis des Nachweises über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen. Ein weiterer ausdrücklicher Hinweis auf die Folgen
Paragraph 7, StMSG enthält auch das Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2015, mit welchem der Beschwerdeführer zur chefärztlichen Untersuchung für den 01.12.2015 vorgeladen wurde. Der Beschwerdeführer hat dieser Vorladung nachweislich nicht Folge geleistet und hat der Behörde auch keine Begründung für das Fernbleiben darlegen können. Daher wurde bei der letztmaligen Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 die Leistungen
Paragraph 7, Absatz 5, und 6 StMSG auf 50 % des Richtsatzes gekürzt. Es wurde ihm auch angedroht, dass, wenn die Arbeitswilligkeit weiterhin nicht gegeben sei, die Leistungen stufenweise auf den maximal verbleibenden Wohnbedarf von 25 % weiter gekürzt werden. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde andere Angaben gemacht hat als in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Es ist äußerst schwierig, den Ausführungen des Antragstellers zu folgen. Auch stellten sich die Angaben, dass er beim AMS G und F als arbeitssuchend gemeldet ist, als falsch heraus. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG lauten folgendermaßen: § 1 StMSG:Paragraph eins, StMSG: Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern. § 2 StMSG:Paragraph 2, StMSG:
dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte
Asylberechtigte
Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte
subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel
NAG erteilt wurde odera) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel
Paragraph 45, NAG erteilt wurde oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher
29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher
Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel
2 bis 4 NAG.6. Personen mit einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.
Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben; 4. Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. § 5 StMSG:Paragraph 5, StMSG:
Paragraph 10, nicht erreicht.
ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
VG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person 1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder 2. nicht teilnimmt a) an einer Begutachtung
Abs. 5 odera) an einer Begutachtung
Absatz 5, oder
Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG:
Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
Abs. 1 gewährten Mindeststandards;1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person
Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Abs. 1 gewährt.
Absatz eins, gewährt.
Abs. 1 Z. 1 gewährt
Absatz eins, Ziffer eins, gewährt § 15 Abs 1 StMSG:Paragraph 15, Absatz eins, StMSG:
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. § 3 StMSG-DVO (für 2017):Paragraph 3, StMSG-DVO (für 2017): Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Einleitend wird ausdrücklich auf § 15 Abs 1 StMSG verwiesen. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die hilfesuchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt im konkreten Fall eine grobe Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vor. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass sich an den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.04.2016 festgestellten Fakten, insbesondere der Wohnsituation mit der Mutter nichts geändert habe. Er hat weiters angegeben, dass er € 300,00 Miete an die Mutter bezahlen müsse. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich schließlich herausgestellt, dass die Wohnsituation seit Juli 2016 eine andere ist. Er hat dies gegenüber der belangten Behörde niemals gemeldet und waren der belangten Behörde diese geänderten Verhältnisse bis zur mündlichen Verhandlung unbekannt. Dies, obwohl er bei der belangten Behörde ausdrücklich vorgeladen war und eine Niederschrift erstellt wurde. Auch die Angaben gegenüber dem Gericht bezüglich der Meldung beim AMS G und F als arbeitssuchend waren falsch. Weiters wurde die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin geladen, um sie zum Vorliegen der Wirtschaftsgemeinschaft befragen zu können. Dieser Ladung wurde nicht Folge geleistet.Einleitend wird ausdrücklich auf Paragraph 15, Absatz eins, StMSG verwiesen. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die hilfesuchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt im konkreten Fall eine grobe Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vor. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass sich an den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.04.2016 festgestellten Fakten, insbesondere der Wohnsituation mit der Mutter nichts geändert habe. Er hat weiters angegeben, dass er € 300,00 Miete an die Mutter bezahlen müsse. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich schließlich herausgestellt, dass die Wohnsituation seit Juli 2016 eine andere ist. Er hat dies gegenüber der belangten Behörde niemals gemeldet und waren der belangten Behörde diese geänderten Verhältnisse bis zur mündlichen Verhandlung unbekannt. Dies, obwohl er bei der belangten Behörde ausdrücklich vorgeladen war und eine Niederschrift erstellt wurde. Auch die Angaben gegenüber dem Gericht bezüglich der Meldung beim AMS G und F als arbeitssuchend waren falsch. Weiters wurde die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin geladen, um sie zum Vorliegen der Wirtschaftsgemeinschaft befragen zu können. Dieser Ladung wurde nicht Folge geleistet. Als weiterer Punkt wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingangs betont, dass die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
MSG bei arbeitsfähigen hilfesuchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034-3 ausdrücklich festgehalten hat, ist hinsichtlich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon auszugehen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. Das letzte gemeldete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war am 17.04.2000 bis zum 07.05.2000. Der Beschwerdeführer konnte keine Nachweise erbringen, dass er arbeitsunfähig sei. Bereits in dem Verfahren zu GZ: LVwG 41.31-347/2016-8 wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 aufgefordert, Nachweise für sein Bemühen um Arbeit zu erbringen. Er konnte keinerlei Nachweise vorlegen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 hat sich gezeigt, dass er seit der letzten Verhandlung überhaupt keine Bemühungen, eine Arbeit zu finden, unternommen hat. Im Zuge der bisherigen Gewährungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Beschwerdeführer immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen seien. Eine solche Vorlage ist bis dato nicht erfolgt und liegt auch hinsichtlich des neuen Antrages vom 24.10.2016 nicht vor. Als weiterer Punkt wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingangs betont, dass die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraph 7, Absatz eins, StMSG bei arbeitsfähigen hilfesuchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034-3 ausdrücklich festgehalten hat, ist hinsichtlich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon auszugehen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. Das letzte gemeldete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war am 17.04.2000 bis zum 07.05.2000. Der Beschwerdeführer konnte keine Nachweise erbringen, dass er arbeitsunfähig sei. Bereits in dem Verfahren zu GZ: LVwG 41.31-347/2016-8 wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 aufgefordert, Nachweise für sein Bemühen um Arbeit zu erbringen. Er konnte keinerlei Nachweise vorlegen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 hat sich gezeigt, dass er seit der letzten Verhandlung überhaupt keine Bemühungen, eine Arbeit zu finden, unternommen hat. Im Zuge der bisherigen Gewährungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Beschwerdeführer immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen seien. Eine solche Vorlage ist bis dato nicht erfolgt und liegt auch hinsichtlich des neuen Antrages vom 24.10.2016 nicht vor.
MSG können Leistungen
MSG um bis zu 25 % gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die hilfesuchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft unter anderem dann nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird, wenn eine arbeitsfähige Person sich weigert, eine Vormerkung beim AMS vorzunehmen oder vom AMS eine Sperre
Mit Schreiben des AMS vom 08.05.2017, das im Akt einliegt, wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer hintereinander bereits drei Ausschlusssanktionen
Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt werden mussten und der Beschwerdeführer nicht als arbeitssuchend gemeldet ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt.
Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG können Leistungen
Paragraph 10, Absatz eins, StMSG um bis zu 25 % gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die hilfesuchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft unter anderem dann nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird, wenn eine arbeitsfähige Person sich weigert, eine Vormerkung beim AMS vorzunehmen oder vom AMS eine Sperre
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt wird. Mit Schreiben des AMS vom 08.05.2017, das im Akt einliegt, wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer hintereinander bereits drei Ausschlusssanktionen
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt werden mussten und der Beschwerdeführer nicht als arbeitssuchend gemeldet ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Bereits bei der letzten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Mindeststandard des Beschwerdeführers
MSG um 50 % gekürzt.
MSG kann im Anschluss an eine Kürzung
Abs 6a nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
MSG dürfen durch Maßnahmen nach Abs 6, 6a und/oder Abs 6b die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards
MSG des Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen grundsätzlicher Verweigerung der Arbeit bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Mindeststandard des Beschwerdeführers
MSG um 50% gekürzt. Bereits bei der letzten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Mindeststandard des Beschwerdeführers
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG um 50 % gekürzt.
Paragraph 7, Absatz 6 b, StMSG kann im Anschluss an eine Kürzung
Absatz 6 a, nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
Paragraph 7, Absatz 7, StMSG dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, und/oder Absatz 6 b, die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins, StMSG des Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen grundsätzlicher Verweigerung der Arbeit bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Mindeststandard des Beschwerdeführers
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG um 50% gekürzt. Hinsichtlich der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist Folgendes auszuführen: Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.05.2016, zu GZ: LVwG 41.31-347/2016-8, zugrundeliegenden Berechnungen wurde angenommen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 6 Abs 3 StMSG vorliegt.
MSG zählt zum Einkommen auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard
MSG jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von der hilfesuchenden Person nachzuweisen. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des StMSG wird im Gesetz selbst nicht definiert. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser gesetzlichen Bestimmung (Landtag Steiermark XVI. GP, EZ 148/1, 148/4) soll das Einkommen aller in einer Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen berücksichtigt werden. Das bedeutet für die Berechnung, dass auch das gesamte Einkommen nicht hilfsbedürftiger Personen bei der Berechnung Berücksichtigung findet. Im Ausgleich dazu werden diese Personen allerdings auch mit 75 % der Mindeststandards bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Das bedeutet, dass nicht bloß das Einkommen hinzugerechnet wird, sondern die Personen auch bei der Berücksichtigung der Mindeststandards miteingerechnet werden. Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.05.2016, zu GZ: LVwG 41.31-347/2016-8, zugrundeliegenden Berechnungen wurde angenommen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG vorliegt.
Paragraph 6, Absatz 3, StMSG zählt zum Einkommen auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von der hilfesuchenden Person nachzuweisen. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des StMSG wird im Gesetz selbst nicht definiert. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser gesetzlichen Bestimmung (Landtag Steiermark römisch sechzehn. GP, EZ 148/1, 148/4) soll das Einkommen aller in einer Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen berücksichtigt werden. Das bedeutet für die Berechnung, dass auch das gesamte Einkommen nicht hilfsbedürftiger Personen bei der Berechnung Berücksichtigung findet. Im Ausgleich dazu werden diese Personen allerdings auch mit 75 % der Mindeststandards bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Das bedeutet, dass nicht bloß das Einkommen hinzugerechnet wird, sondern die Personen auch bei der Berücksichtigung der Mindeststandards miteingerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft das gemeinsame Wirtschaften unverzichtbar. Der im Arbeitslosenversicherungsgesetz – und damit vergleichbar mit dem StMSG – angeordneten Berücksichtigung des Einkommens der weiteren Personen der Wirtschaftsgemeinschaft liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass der Partner wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt (vgl auch 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft das gemeinsame Wirtschaften unverzichtbar. Der im Arbeitslosenversicherungsgesetz – und damit vergleichbar mit dem StMSG – angeordneten Berücksichtigung des Einkommens der weiteren Personen der Wirtschaftsgemeinschaft liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass der Partner wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt vergleiche auch 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251). Bei hilfesuchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird
MSG das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Da der Nachweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von der Behörde praktisch nicht zu erbringen ist – es handelt sich hier ja größtenteils um nur den beiden Partnern bekannte Interna ihrer Verbindung – stellt das Gesetz im letzten Satz des § 6 Abs 3 StMSG die Vermutung auf, dass Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht nur eine Wohn- sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr, zumal von den Antragstellern das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft viel eher widerlegbar, als von der Behörde beweisbar ist. Kann die hilfesuchende Person das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft machen, hat eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben. Bei hilfesuchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird
Paragraph 6, Absatz 3, StMSG das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Da der Nachweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von der Behörde praktisch nicht zu erbringen ist – es handelt sich hier ja größtenteils um nur den beiden Partnern bekannte Interna ihrer Verbindung – stellt das Gesetz im letzten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG die Vermutung auf, dass Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht nur eine Wohn- sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr, zumal von den Antragstellern das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft viel eher widerlegbar, als von der Behörde beweisbar ist. Kann die hilfesuchende Person das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft machen, hat eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben. Im vorliegenden Fall konnte die Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in Fdorf xx nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer hat zwar seit Juli 2016 einen Abstellraum in einem Gewerbegebäude angemietet, verbringt dort aber lediglich die Nacht. Laut seinen eigenen Angaben geht er jeden Tag in der Früh zur Mutter und verbringt dort den Tag. Es wird dort gemeinsam gekocht und gemeinsam gegessen. Die Kosten für seine Lebensmittel und Toilettartikel trägt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zwar selbst und weist Rechnungen vor. Diese sagen aber nichts darüber aus, von wem das Geld zur Bezahlung der Rechnungen letztendlich stammt. Er ist nach wie vor bei seiner Mutter in Fdorf xx aufrecht gemeldet. Den angemieteten Abstellraum nutzt er lediglich zur Übernachtung. Da es dort weder Strom noch Wasser und keine Dusche und kein WC gibt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin bei seiner Mutter duscht und auch dort seine Wäsche wäscht. Die vorgelegten Rechnungen vom Hallenbad konnten diese Annahme nicht widerlegen, da der Beschwerdeführer von Jänner bis Anfang Mai 2017 nur dreimal im Hallenbad war. Der Mutter bezahlt er keine Miete, es erfolgt auch keine Beteiligung an den Betriebskosten und dem Strom. Der Beschwerdeführer ist auch derzeit noch aufrecht in Fdorf xx bei der Mutter gemeldet. Obwohl die amtliche Meldung nicht alleine ausschlaggebend ist, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass der Schwerpunkt des Lebensalltages sich in der Wohnung der Mutter in Fdorf xx abspielt. Das Nichtvorliegen dieser Wirtschaftsgemeinschaft konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden, zumal auch die Mutter der Ladung als Zeugin keine Folge geleistet hat. Bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird daher von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen und der Mindeststandard
MSG mit je 75 % des Betrages nach Z 1 festgesetzt. Das Einkommen der Mutter wird bei der Berechnung miteinbezogen. Bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird daher von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen und der Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG mit je 75 % des Betrages nach Ziffer eins, festgesetzt. Das Einkommen der Mutter wird bei der Berechnung miteinbezogen. Hinsichtlich des Wohnaufwandes ist auszuführen, dass die Wirtschaftsgemeinschaft an und für sich aufgrund des Ausgedinges der Mutter keine Wohnkosten hätte. Sowohl die Miete als auch die Betriebskosten sind im Wohnungsrecht der Mutter, welches ihr nach dem Ausgedingsvertrag zusteht, mitinbegriffen. Die Mutter musste aber bisher Strom, Müllgebühren, Kanalgebühren und Wasser selbst bezahlen, da es diesbezüglich einen Rechtsstreit mit dem Schwager gab. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass tatsächlich Wohnkosten in der Wirtschaftsgemeinschaft anfallen. Weiters werden die Wohnkosten des Beschwerdeführers für seinen angemieteten Abstellraum, in dem er nächtigt, anerkannt. Diese betragen seit Juli 2016 monatlich € 103,00, seit Jänner 2017 monatlich € 106,
MSG ergebenden Beträgen und besteht daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das für die Wirtschaftsgemeinschaft festgestellte Gesamteinkommen übersteigt sowohl für das Jahr 2016 als auch für das Jahr 2017 den sich aus den Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG ergebenden Beträgen und besteht daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.31.623.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.