← Österreich

{'item': 'LVwG 41.31-623/2017'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 10§ 7§ 47§§ 51§ 3§ 8§ 45§ 81§ 49§ 13§ 293§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlLVwG 41.31-623/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10 und 15 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG) iVm der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016 idF LGBl. Nr. 146/2016 (im Folgenden StMSG-DVO 2016) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, 7, 10 und 15 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, (im Folgenden StMSG) in Verbindung mit der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2016, (im Folgenden StMSG-DVO 2016) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 13.01.2017, GZ: BHHB-9.18-352/07, wurde der Antrag des Herrn W J S, geb. xx, (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 24.10.2016 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 13.01.2017, GZ: BHHB-9.18-352/07, wurde der Antrag des Herrn W J S, , geb. xx, (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 24.10.2016 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG abgewiesen. Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antrag vom 24.10.2016 und auch mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.01.2017 angegeben habe, dass er bei Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung € 300,00 Miete an die Mutter bezahlen müsse. Auf persönliche Nachfrage der Behörde, welche mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.01.2017 festgehalten wurde, habe der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich bis auf die zukünftig zu zahlende Miete von € 300,00 nichts an den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.04.2016, GZ: LVwG 41.31-347/2016-8, festgestellten Fakten, insbesondere der bestehenden Haushaltsgemeinschaft, geändert habe. Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antrag vom 24.10.2016 und auch mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.01.2017 angegeben habe, dass er bei Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung € 300,00 Miete an die Mutter bezahlen müsse. Auf persönliche Nachfrage der Behörde, welche mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.01.2017 festgehalten wurde, habe der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich bis , auf die zukünftig zu zahlende Miete von € 300,00 nichts an den mit , Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.04.2016, GZ: LVwG 41.31-347/2016-8, festgestellten Fakten, insbesondere der bestehenden Haushaltsgemeinschaft, geändert habe. Mit Erlass des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 – Soziales, Arbeit und Integration, vom 31.08.2016, GZ: A11 S 32.2-5/10-246, welcher mit 01.09.2016 in Kraft getreten sei, erfolge eine klare Zuordnung der jeweiligen Anteile des Mindeststandards, also eine Aufteilung von einem 75 %igen Lebensbedarf und einem 25 %igen Wohnbedarf

§ 10Abs 1 St

MSG. Entsprechend dieses Erlasses würden nur die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bis zum maximalen 25 %igen Wohnbedarf bei der Berechnung des Wohnungsanteiles herangezogen. Im konkreten Fall seien keine Miet-, Heizungs- und Betriebskosten von Seiten der Mutter zu bezahlen, da sie das grundbücherlich vermerkte Ausgedinge habe. Dementsprechend wäre im gegenständlichen Fall nur der 75 %ige Lebensbedarf zu gewähren. Auch wenn der Antragsteller angebe, € 300,00 an Miete der Mutter zu bezahlen, so sage er auch ausdrücklich, dass sich seit den Erhebungen im April 2016 des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nichts geändert habe und eine Haushaltsgemeinschaft zwischen ihm und der Mutter weiterhin bestehe. Sohin wäre die Miete des Antragstellers zwar als Wohnungsaufwand anzurechnen, jedoch gleichzeitig als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen und hebe sich dieser Sachverhalt demzufolge auf. Die Berechnungen der belangten Behörde haben ergeben, dass das Gesamteinkommen des Haushaltes über dem Richtsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liege und kein Anspruch auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz im gegenständlichen Fall gegeben sei. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass aufgrund des Erlasses des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, nur die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bis zum maximalen 25 %igen Wohnbedarf bei der Berechnung des Wohnungsanteils herangezogen werden können. Mit Erlass des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 – Soziales, Arbeit und Integration, vom 31.08.2016, GZ: A11 S 32.2-5/10-246, welcher mit 01.09.2016 in Kraft getreten sei, erfolge eine klare Zuordnung der jeweiligen Anteile des Mindeststandards, also eine Aufteilung von einem 75 %igen Lebensbedarf und einem 25 %igen Wohnbedarf

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG. Entsprechend dieses Erlasses würden nur die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bis zum maximalen 25 %igen Wohnbedarf bei der Berechnung des Wohnungsanteiles herangezogen. Im konkreten Fall seien keine Miet-, Heizungs- und Betriebskosten von Seiten der Mutter zu bezahlen, da sie das grundbücherlich vermerkte Ausgedinge habe. Dementsprechend wäre im gegenständlichen Fall nur der 75 %ige Lebensbedarf zu gewähren. Auch wenn der Antragsteller angebe, € 300,00 an Miete der Mutter zu bezahlen, so sage er auch ausdrücklich, dass sich seit den Erhebungen im April 2016 des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nichts geändert habe und eine Haushaltsgemeinschaft zwischen ihm und der Mutter weiterhin bestehe. Sohin wäre die Miete des Antragstellers zwar als Wohnungsaufwand anzurechnen, jedoch gleichzeitig als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen und hebe sich dieser Sachverhalt demzufolge auf. Die Berechnungen der belangten Behörde haben ergeben, dass das Gesamteinkommen des Haushaltes über dem Richtsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liege und kein Anspruch auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz im gegenständlichen Fall gegeben sei. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass aufgrund des Erlasses des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, nur die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bis zum maximalen 25 %igen Wohnbedarf bei der Berechnung des Wohnungsanteils herangezogen werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass keine gemeinsame Wohneinheit mit der Mutter ersichtlich sei und aus den Kontoauszügen 2016 ein Wohnungsaufwand von € 103,00 und für 2017 ein Wohnungsaufwand von € 106,00 vorliege. Mietkosten, Heizungskosten, Stromkosten und Betriebskosten würden für den Wohnraum auch anfallen, weil es sich um zwei getrennte Haushalte handle. Diese beiden Haushalte dürfen nicht als ein einziger berechnet werden, somit bestehe ein Anspruch im gegenständlichen Fall. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: In der gegenständlichen Verfahrenssache fand am 09.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Die als Zeugin geladene Mutter des Beschwerdeführers erschien nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und des vorliegenden Aktes konnten folgende relevante Feststellungen getroffen werden: Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Von Beruf ist er Baupolier. Bis Juli 2016 lebte er ausschließlich bei seiner Mutter in ihrem Ausgedinge in Fdorf xx, xx H. Im Juli 2016 hat er einen Raum in einem Gewerbegebäude in der WStraße, xx H, gemietet. Dabei handelt es sich lediglich um einen Abstellraum. Küche, Bad, WC und Wasser sind nicht vorhanden. Er wäscht sich nach seinen Angaben im Hallenbad und aufs WC geht er auswärts. An dieser Unterkunft ist er nicht gemeldet. Er ist nach wie vor bei seiner Mutter in Fdorf xx aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Von Beruf ist er Baupolier. Bis Juli 2016 lebte er ausschließlich bei seiner Mutter in ihrem Ausgedinge in Fdorf xx, , xx H. Im Juli 2016 hat er einen Raum in einem Gewerbegebäude in der WStraße, , xx H, gemietet. Dabei handelt es sich lediglich um einen Abstellraum. Küche, Bad, WC und Wasser sind nicht vorhanden. Er wäscht sich nach seinen Angaben im Hallenbad und aufs WC geht er auswärts. An dieser Unterkunft ist er nicht gemeldet. Er ist nach wie vor bei seiner Mutter in Fdorf xx aufrecht gemeldet. Der Vermieter dieses Abstellraumes ist die G-H WStraße, xx H. Bis zum Dezember 2016 hat er € 103,00 Miete bezahlt, seit Jänner 2017 bezahlt der Beschwerdeführer € 106,00 an Miete. Der Mietvertrag sowie Nachweise über die Mietzahlungen wurden dem Gericht vorgelegt. Sonstige Betriebskosten fallen in dieser Unterkunft nicht an. Den Strom bezieht der Beschwerdeführer illegal. Beheizt wird der Abstellraum mit einem Heizstrahler, für den er den Strom auch illegal anschließt. Laut Schreiben der Hausmeisterei vom 05.04.2017 wird der Mietvertrag mit Ende April gekündigt, weil die Miete nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Derzeit übernachtet der Beschwerdeführer aber noch dort. Hinsichtlich der Wohnsituation der Mutter ist Folgendes auszuführen: Bei der Unterkunft in Fdorf xx, xx H, handelt es sich um eine Landwirtschaft. Die Mutter hat die Landwirtschaft der Tochter überschrieben. Sie hat sich als Ausgedinge ein Wohnungsrecht vorbehalten, das im Grundbuch eingetragen ist. Bis zum Juli 2016 bewohnte der Beschwerdeführer mit der Mutter gemeinsam eine Wohneinheit mit Zimmer, Küche, Bad und WC. Es gibt nur ein Zimmer, das von beiden gemeinsam bewohnt wurde. Das restliche Haus ist von dieser Wohneinheit abgetrennt und wird nur noch vom Schwager M R bewohnt. Die Schwester I R ist mittlerweile ausgezogen. Die Wohneinheit der Mutter hat einen eigenen Eingang und die Haushaltsführung erfolgt vollkommen getrennt von der Wohneinheit des M R. Grundsätzlich fallen keine Mietkosten aufgrund des Wohnungsrechtes der Mutter an. Heizkosten bestehen auch nicht, weil das Holz gratis zur Verfügung steht. Die übrigen Betriebskosten, wie Strom, Müllgebühren, Kanalgebühren und Wasser muss die Mutter derzeit selbst bezahlen. Eigentlich müssten diese vom Schwager bezahlt werden, da dies im Ausgedingsvertrag so vereinbart wurde. Diesbezüglich gibt es einen Rechtsstreit, der bereits gewonnen wurde. Die aushaftenden Beträge wurden aber vom Schwager dennoch nicht bezahlt. Hinsichtlich der Wohnsituation der Mutter ist Folgendes auszuführen: Bei der Unterkunft in Fdorf xx, xx H, handelt es sich um eine Landwirtschaft. Die Mutter hat die Landwirtschaft der Tochter überschrieben. Sie hat sich als Ausgedinge ein Wohnungsrecht vorbehalten, das im Grundbuch eingetragen ist. Bis zum Juli 2016 bewohnte der Beschwerdeführer mit der Mutter gemeinsam eine Wohneinheit mit Zimmer, Küche, Bad und WC. Es gibt nur ein Zimmer, das von beiden gemeinsam bewohnt wurde. Das restliche Haus ist von dieser Wohneinheit abgetrennt und wird nur noch vom Schwager M R bewohnt. Die Schwester römisch eins R ist mittlerweile ausgezogen. Die Wohneinheit der Mutter hat einen eigenen Eingang und die Haushaltsführung erfolgt vollkommen getrennt von der Wohneinheit des M R. Grundsätzlich fallen keine Mietkosten aufgrund des Wohnungsrechtes der Mutter an. Heizkosten bestehen auch nicht, weil das Holz gratis zur Verfügung steht. Die übrigen Betriebskosten, wie Strom, Müllgebühren, Kanalgebühren und Wasser muss die Mutter derzeit selbst bezahlen. Eigentlich müssten diese vom Schwager bezahlt werden, da dies im Ausgedingsvertrag so vereinbart wurde. Diesbezüglich gibt es einen Rechtsstreit, der bereits gewonnen wurde. Die aushaftenden Beträge wurden aber vom Schwager dennoch nicht bezahlt. Das Einkommen der Mutter beträgt laut Nachweis der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.11.2016 € 602,50 Witwenpension und € 262,62 Ausgleichszulage. Dies ergibt € 1009,31 monatlich (€ 865,12 x 14/12). Das Pflegegeld der Stufe 2 wurde nicht eingerechnet. Der Alltag des Beschwerdeführers sieht so aus, dass er jeden Tag in der Früh zu seiner Mutter fährt und dort den Tag mit ihr gemeinsam verbringt. Es wird gemeinsam eingekauft und gemeinsam gekocht und gegessen. Die Kosten für seine Lebensmittel und Toilettartikel trägt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben selbst und weist Rechnungen vor. Er ist nach wie vor bei seiner Mutter in Fdorf xx aufrecht gemeldet. Den angemieteten Abstellraum nutzt er lediglich zur Übernachtung. Da es dort weder Strom noch Wasser und keine Dusche und kein WC gibt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin bei seiner Mutter duscht und auch dort seine Wäsche wäscht. Die vorgelegten Rechnungen vom Hallenbad konnten diese Annahme nicht widerlegen, da der Beschwerdeführer von Jänner bis Anfang Mai 2017 nur dreimal im Hallenbad war. Der Mutter bezahlt er keine Miete, es erfolgt auch keine Beteiligung an den Betriebskosten und dem Strom. Zur Arbeitssituation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er weder beim AMS H, noch – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – beim AMS G und AMS F als arbeitssuchend gemeldet ist. Er kann sich nicht mehr genau an sein letztes Arbeitsverhältnis erinnern. Laut Versicherungsdatenauszug war dieses vom 17.04.2000 bis zum 07.05.2000. Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung an, er glaube, das letzte Arbeitsverhältnis sei 2005 in Wien gewesen, er könne sich aber nicht erinnern, ob er gemeldet war. Laut Auskunft des AMS ist eine Vormerkung als Arbeitssuchender derzeit nicht möglich, sondern erst nach Absolvierung eines entsprechend langen Dienstverhältnisses und damit nachgewiesener Arbeitswilligkeit. Mit Bescheid vom 10.05.2005 musste die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werden, weil hintereinander drei Ausschlusssanktionen

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt werden mussten.

Der Beschwerdeführer hat auch im Zeitraum von 14.11.2014 bis 30.10.2015 zweimal einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgelehnt werden musste. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung das Bemühen um Arbeit weder durch Bewerbungsdokumente noch durch Probearbeitsverhältnisse oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse nachweisen. Zur Arbeitssituation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er weder beim AMS H, noch – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – beim AMS G und AMS F als arbeitssuchend gemeldet ist. Er kann sich nicht mehr genau an sein letztes Arbeitsverhältnis erinnern. Laut Versicherungsdatenauszug war dieses vom 17.04.2000 bis zum 07.05.2000. Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung an, er glaube, das letzte Arbeitsverhältnis sei 2005 in Wien gewesen, er könne sich aber nicht erinnern, ob er gemeldet war. Laut Auskunft des AMS ist eine Vormerkung als Arbeitssuchender derzeit nicht möglich, sondern erst nach Absolvierung eines entsprechend langen Dienstverhältnisses und damit nachgewiesener Arbeitswilligkeit. Mit Bescheid vom 10.05.2005 musste die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werden, weil hintereinander drei Ausschlusssanktionen

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt werden mussten. Der Beschwerdeführer hat auch im Zeitraum von 14.11.2014 bis 30.10.2015 zweimal einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgelehnt werden musste. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung das Bemühen um Arbeit weder durch Bewerbungsdokumente noch durch Probearbeitsverhältnisse oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse nachweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Mindestsicherung erstmalig mit Bescheid vom 01.07.2013 zuerkannt. Schon in diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich angehalten, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, aus der der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde vorzulegen sind. Bereits bei Erlassung dieses Bescheides war der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer beim AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war, weil eine Vormerkung nicht möglich war und er wegen dreimaliger Vereitelung eines Beschäftigungsangebotes eine Bezugseinstellung erhalten hat. Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung konnte der Antragsteller der belangten Behörde seit Bezug der Leistungen nach dem StMSG nicht vorlegen. Auch konnte er solche Nachweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht erbringen. Der Beschwerdeführer wurde seit Bezug der Leistungen seit 29.04.2013 von der belangten Behörde auch immer wieder informiert und angehalten, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen. Auch bei der neuerlichen Zuerkennung der Mindestsicherung mit Bescheid vom 30.09.2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen seien. Eine solche Vorlage erfolgte auch nicht bei der weiteren Zusicherung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid vom 04.12.2014. Er wurde in diesem Bescheid aber wiederum über dieses Erfordernis des Nachweises über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen. Ein weiterer ausdrücklicher Hinweis auf die Folgen

§ 7St

MSG enthält auch das Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2015, mit welchem der Beschwerdeführer zur chefärztlichen Untersuchung für den 01.12.2015 vorgeladen wurde. Der Beschwerdeführer hat dieser Vorladung nachweislich nicht Folge geleistet und hat der Behörde auch keine Begründung für das Fernbleiben darlegen können. Daher wurde bei der letztmaligen Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 die Leistungen

§ 7Abs 5 und 6 St

MSG auf 50 % des Richtsatzes gekürzt. Es wurde ihm auch angedroht, dass, wenn die Arbeitswilligkeit weiterhin nicht gegeben sei, die Leistungen stufenweise auf den maximal verbleibenden Wohnbedarf von 25 % weiter gekürzt werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Mindestsicherung erstmalig mit Bescheid vom 01.07.2013 zuerkannt. Schon in diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich angehalten, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, aus der der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde vorzulegen sind. Bereits bei Erlassung dieses Bescheides war der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer beim AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war, weil eine Vormerkung nicht möglich war und er wegen dreimaliger Vereitelung eines Beschäftigungsangebotes eine Bezugseinstellung erhalten hat. Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung konnte der Antragsteller der belangten Behörde seit Bezug der Leistungen nach dem StMSG nicht vorlegen. Auch konnte er solche Nachweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht erbringen. Der Beschwerdeführer wurde seit Bezug der Leistungen seit 29.04.2013 von der belangten Behörde auch immer wieder informiert und angehalten, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen. Auch bei der neuerlichen Zuerkennung der Mindestsicherung mit Bescheid vom 30.09.2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen seien. Eine solche Vorlage erfolgte auch nicht bei der weiteren Zusicherung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid vom 04.12.2014. Er wurde in diesem Bescheid aber wiederum über dieses Erfordernis des Nachweises über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen. Ein weiterer ausdrücklicher Hinweis auf die Folgen

Paragraph 7, StMSG enthält auch das Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2015, mit welchem der Beschwerdeführer zur chefärztlichen Untersuchung für den 01.12.2015 vorgeladen wurde. Der Beschwerdeführer hat dieser Vorladung nachweislich nicht Folge geleistet und hat der Behörde auch keine Begründung für das Fernbleiben darlegen können. Daher wurde bei der letztmaligen Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 die Leistungen

Paragraph 7, Absatz 5, und 6 StMSG auf 50 % des Richtsatzes gekürzt. Es wurde ihm auch angedroht, dass, wenn die Arbeitswilligkeit weiterhin nicht gegeben sei, die Leistungen stufenweise auf den maximal verbleibenden Wohnbedarf von 25 % weiter gekürzt werden. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde andere Angaben gemacht hat als in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Es ist äußerst schwierig, den Ausführungen des Antragstellers zu folgen. Auch stellten sich die Angaben, dass er beim AMS G und F als arbeitssuchend gemeldet ist, als falsch heraus. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG lauten folgendermaßen: § 1 StMSG:Paragraph eins, StMSG: Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern. § 2 StMSG:Paragraph 2, StMSG:

(1)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.
(2)Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. § 3 StMSG:Paragraph 3, StMSG:
(1)Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen

dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

(1)Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen

dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

(2)Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. § 4 StMSG:Paragraph 4, StMSG:
(1)Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
  1. hilfebedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§§ 51bis 54a und 57 NAG verfügen;2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte

§ 3Asylgesetz 2005;3.

Asylberechtigte

Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asylgesetz 2005;4.

subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

§ 45

NAG erteilt wurde odera) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

Paragraph 45, NAG erteilt wurde oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

§ 81Abs.

29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

§ 49Abs.

2 bis 4 NAG.6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.

(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:
  1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Angehörige;
  2. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
  3. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  4. Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht

§ 13Asylgesetz 2005 haben;3.

Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben; 4. Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. § 5 StMSG:Paragraph 5, StMSG:

(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards

§ 10nicht erreicht.

(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards

Paragraph 10, nicht erreicht.

(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. § 7 StMSG:, , Paragraph 7, StMSG:
(1)Die Gewährung der Leistungen

§ 10

ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(1)Die Gewährung der Leistungen

Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(2)Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;
  2. nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind;
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
  4. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  5. pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5)Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6)Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(6)Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(6a)Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen

§ 10Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person

(6a)Unbeschadet des Absatz 6, können Leistungen

Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person 1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder 2. nicht teilnimmt a) an einer Begutachtung

Abs. 5 odera) an einer Begutachtung

Absatz 5, oder

  1. b)an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
  2. c)an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, Integration oder sozialen Stabilisierung.

(6b)Im Anschluss an eine Kürzung

Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

(6b)Im Anschluss an eine Kürzung

Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

(7)Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs.

1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.

(7)Durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.

(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

§ 10Abs. 1 Z 1.

(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG:

(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  1. a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1; 75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  2. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1, 50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  3. a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1; 18% des Betrages nach Ziffer eins,;
  4. b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1. 15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards;1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährt

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt § 15 Abs 1 StMSG:Paragraph 15, Absatz eins, StMSG:

(1)Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Die maßgebliche Bestimmung der StMSG-DVO 2016 lautet folgendermaßen: § 3 StMSG-DVO (für 2016):Paragraph 3, StMSG-DVO (für 2016): Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. § 3 StMSG-DVO (für 2017):Paragraph 3, StMSG-DVO (für 2017): Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Einleitend wird ausdrücklich auf § 15 Abs 1 StMSG verwiesen. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die hilfesuchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt im konkreten Fall eine grobe Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vor. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass sich an den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.04.2016 festgestellten Fakten, insbesondere der Wohnsituation mit der Mutter nichts geändert habe. Er hat weiters angegeben, dass er € 300,00 Miete an die Mutter bezahlen müsse. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich schließlich herausgestellt, dass die Wohnsituation seit Juli 2016 eine andere ist. Er hat dies gegenüber der belangten Behörde niemals gemeldet und waren der belangten Behörde diese geänderten Verhältnisse bis zur mündlichen Verhandlung unbekannt. Dies, obwohl er bei der belangten Behörde ausdrücklich vorgeladen war und eine Niederschrift erstellt wurde. Auch die Angaben gegenüber dem Gericht bezüglich der Meldung beim AMS G und F als arbeitssuchend waren falsch. Weiters wurde die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin geladen, um sie zum Vorliegen der Wirtschaftsgemeinschaft befragen zu können. Dieser Ladung wurde nicht Folge geleistet.Einleitend wird ausdrücklich auf Paragraph 15, Absatz eins, StMSG verwiesen. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die hilfesuchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt im konkreten Fall eine grobe Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vor. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass sich an den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.04.2016 festgestellten Fakten, insbesondere der Wohnsituation mit der Mutter nichts geändert habe. Er hat weiters angegeben, dass er € 300,00 Miete an die Mutter bezahlen müsse. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich schließlich herausgestellt, dass die Wohnsituation seit Juli 2016 eine andere ist. Er hat dies gegenüber der belangten Behörde niemals gemeldet und waren der belangten Behörde diese geänderten Verhältnisse bis zur mündlichen Verhandlung unbekannt. Dies, obwohl er bei der belangten Behörde ausdrücklich vorgeladen war und eine Niederschrift erstellt wurde. Auch die Angaben gegenüber dem Gericht bezüglich der Meldung beim AMS G und F als arbeitssuchend waren falsch. Weiters wurde die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin geladen, um sie zum Vorliegen der Wirtschaftsgemeinschaft befragen zu können. Dieser Ladung wurde nicht Folge geleistet. Als weiterer Punkt wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingangs betont, dass die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 7Abs 1 St

MSG bei arbeitsfähigen hilfesuchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034-3 ausdrücklich festgehalten hat, ist hinsichtlich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon auszugehen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. Das letzte gemeldete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war am 17.04.2000 bis zum 07.05.2000. Der Beschwerdeführer konnte keine Nachweise erbringen, dass er arbeitsunfähig sei. Bereits in dem Verfahren zu GZ: LVwG 41.31-347/2016-8 wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 aufgefordert, Nachweise für sein Bemühen um Arbeit zu erbringen. Er konnte keinerlei Nachweise vorlegen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 hat sich gezeigt, dass er seit der letzten Verhandlung überhaupt keine Bemühungen, eine Arbeit zu finden, unternommen hat. Im Zuge der bisherigen Gewährungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Beschwerdeführer immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen seien. Eine solche Vorlage ist bis dato nicht erfolgt und liegt auch hinsichtlich des neuen Antrages vom 24.10.2016 nicht vor. Als weiterer Punkt wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingangs betont, dass die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 7, Absatz eins, StMSG bei arbeitsfähigen hilfesuchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034-3 ausdrücklich festgehalten hat, ist hinsichtlich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon auszugehen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. Das letzte gemeldete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war am 17.04.2000 bis zum 07.05.2000. Der Beschwerdeführer konnte keine Nachweise erbringen, dass er arbeitsunfähig sei. Bereits in dem Verfahren zu GZ: LVwG 41.31-347/2016-8 wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 aufgefordert, Nachweise für sein Bemühen um Arbeit zu erbringen. Er konnte keinerlei Nachweise vorlegen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 hat sich gezeigt, dass er seit der letzten Verhandlung überhaupt keine Bemühungen, eine Arbeit zu finden, unternommen hat. Im Zuge der bisherigen Gewährungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Beschwerdeführer immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der neuerlichen Antragstellung der Behörde Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen seien. Eine solche Vorlage ist bis dato nicht erfolgt und liegt auch hinsichtlich des neuen Antrages vom 24.10.2016 nicht vor.

§ 7Abs 6a St

MSG können Leistungen

§ 10Abs 1 St

MSG um bis zu 25 % gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die hilfesuchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft unter anderem dann nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird, wenn eine arbeitsfähige Person sich weigert, eine Vormerkung beim AMS vorzunehmen oder vom AMS eine Sperre

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt wird.

Mit Schreiben des AMS vom 08.05.2017, das im Akt einliegt, wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer hintereinander bereits drei Ausschlusssanktionen

§ 10

Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt werden mussten und der Beschwerdeführer nicht als arbeitssuchend gemeldet ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt.

Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG können Leistungen

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG um bis zu 25 % gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die hilfesuchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft unter anderem dann nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird, wenn eine arbeitsfähige Person sich weigert, eine Vormerkung beim AMS vorzunehmen oder vom AMS eine Sperre

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt wird. Mit Schreiben des AMS vom 08.05.2017, das im Akt einliegt, wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer hintereinander bereits drei Ausschlusssanktionen

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt werden mussten und der Beschwerdeführer nicht als arbeitssuchend gemeldet ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Bereits bei der letzten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Mindeststandard des Beschwerdeführers

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG um 50 % gekürzt.

§ 7Abs 6b St

MSG kann im Anschluss an eine Kürzung

Abs 6a nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

§ 7Abs 7 St

MSG dürfen durch Maßnahmen nach Abs 6, 6a und/oder Abs 6b die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs 1 St

MSG des Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen grundsätzlicher Verweigerung der Arbeit bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Mindeststandard des Beschwerdeführers

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG um 50% gekürzt. Bereits bei der letzten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Mindeststandard des Beschwerdeführers

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG um 50 % gekürzt.

Paragraph 7, Absatz 6 b, StMSG kann im Anschluss an eine Kürzung

Absatz 6 a, nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

Paragraph 7, Absatz 7, StMSG dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, und/oder Absatz 6 b, die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG des Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen grundsätzlicher Verweigerung der Arbeit bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Mindeststandard des Beschwerdeführers

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG um 50% gekürzt. Hinsichtlich der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist Folgendes auszuführen: Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.05.2016, zu GZ: LVwG 41.31-347/2016-8, zugrundeliegenden Berechnungen wurde angenommen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 6 Abs 3 StMSG vorliegt.

§ 6Abs 3 St

MSG zählt zum Einkommen auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von der hilfesuchenden Person nachzuweisen. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des StMSG wird im Gesetz selbst nicht definiert. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser gesetzlichen Bestimmung (Landtag Steiermark XVI. GP, EZ 148/1, 148/4) soll das Einkommen aller in einer Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen berücksichtigt werden. Das bedeutet für die Berechnung, dass auch das gesamte Einkommen nicht hilfsbedürftiger Personen bei der Berechnung Berücksichtigung findet. Im Ausgleich dazu werden diese Personen allerdings auch mit 75 % der Mindeststandards bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Das bedeutet, dass nicht bloß das Einkommen hinzugerechnet wird, sondern die Personen auch bei der Berücksichtigung der Mindeststandards miteingerechnet werden. Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.05.2016, zu GZ: LVwG 41.31-347/2016-8, zugrundeliegenden Berechnungen wurde angenommen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG vorliegt.

Paragraph 6, Absatz 3, StMSG zählt zum Einkommen auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von der hilfesuchenden Person nachzuweisen. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des StMSG wird im Gesetz selbst nicht definiert. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser gesetzlichen Bestimmung (Landtag Steiermark römisch sechzehn. GP, EZ 148/1, 148/4) soll das Einkommen aller in einer Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen berücksichtigt werden. Das bedeutet für die Berechnung, dass auch das gesamte Einkommen nicht hilfsbedürftiger Personen bei der Berechnung Berücksichtigung findet. Im Ausgleich dazu werden diese Personen allerdings auch mit 75 % der Mindeststandards bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Das bedeutet, dass nicht bloß das Einkommen hinzugerechnet wird, sondern die Personen auch bei der Berücksichtigung der Mindeststandards miteingerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft das gemeinsame Wirtschaften unverzichtbar. Der im Arbeitslosenversicherungsgesetz – und damit vergleichbar mit dem StMSG – angeordneten Berücksichtigung des Einkommens der weiteren Personen der Wirtschaftsgemeinschaft liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass der Partner wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt (vgl auch 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft das gemeinsame Wirtschaften unverzichtbar. Der im Arbeitslosenversicherungsgesetz – und damit vergleichbar mit dem StMSG – angeordneten Berücksichtigung des Einkommens der weiteren Personen der Wirtschaftsgemeinschaft liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass der Partner wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt vergleiche auch 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251). Bei hilfesuchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird

§ 6Abs 3 St

MSG das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Da der Nachweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von der Behörde praktisch nicht zu erbringen ist – es handelt sich hier ja größtenteils um nur den beiden Partnern bekannte Interna ihrer Verbindung – stellt das Gesetz im letzten Satz des § 6 Abs 3 StMSG die Vermutung auf, dass Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht nur eine Wohn- sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr, zumal von den Antragstellern das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft viel eher widerlegbar, als von der Behörde beweisbar ist. Kann die hilfesuchende Person das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft machen, hat eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben. Bei hilfesuchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird

Paragraph 6, Absatz 3, StMSG das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Da der Nachweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von der Behörde praktisch nicht zu erbringen ist – es handelt sich hier ja größtenteils um nur den beiden Partnern bekannte Interna ihrer Verbindung – stellt das Gesetz im letzten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG die Vermutung auf, dass Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht nur eine Wohn- sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr, zumal von den Antragstellern das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft viel eher widerlegbar, als von der Behörde beweisbar ist. Kann die hilfesuchende Person das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft machen, hat eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben. Im vorliegenden Fall konnte die Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in Fdorf xx nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer hat zwar seit Juli 2016 einen Abstellraum in einem Gewerbegebäude angemietet, verbringt dort aber lediglich die Nacht. Laut seinen eigenen Angaben geht er jeden Tag in der Früh zur Mutter und verbringt dort den Tag. Es wird dort gemeinsam gekocht und gemeinsam gegessen. Die Kosten für seine Lebensmittel und Toilettartikel trägt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zwar selbst und weist Rechnungen vor. Diese sagen aber nichts darüber aus, von wem das Geld zur Bezahlung der Rechnungen letztendlich stammt. Er ist nach wie vor bei seiner Mutter in Fdorf xx aufrecht gemeldet. Den angemieteten Abstellraum nutzt er lediglich zur Übernachtung. Da es dort weder Strom noch Wasser und keine Dusche und kein WC gibt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin bei seiner Mutter duscht und auch dort seine Wäsche wäscht. Die vorgelegten Rechnungen vom Hallenbad konnten diese Annahme nicht widerlegen, da der Beschwerdeführer von Jänner bis Anfang Mai 2017 nur dreimal im Hallenbad war. Der Mutter bezahlt er keine Miete, es erfolgt auch keine Beteiligung an den Betriebskosten und dem Strom. Der Beschwerdeführer ist auch derzeit noch aufrecht in Fdorf xx bei der Mutter gemeldet. Obwohl die amtliche Meldung nicht alleine ausschlaggebend ist, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass der Schwerpunkt des Lebensalltages sich in der Wohnung der Mutter in Fdorf xx abspielt. Das Nichtvorliegen dieser Wirtschaftsgemeinschaft konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden, zumal auch die Mutter der Ladung als Zeugin keine Folge geleistet hat. Bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird daher von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen und der Mindeststandard

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG mit je 75 % des Betrages nach Z 1 festgesetzt. Das Einkommen der Mutter wird bei der Berechnung miteinbezogen. Bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird daher von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen und der Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG mit je 75 % des Betrages nach Ziffer eins, festgesetzt. Das Einkommen der Mutter wird bei der Berechnung miteinbezogen. Hinsichtlich des Wohnaufwandes ist auszuführen, dass die Wirtschaftsgemeinschaft an und für sich aufgrund des Ausgedinges der Mutter keine Wohnkosten hätte. Sowohl die Miete als auch die Betriebskosten sind im Wohnungsrecht der Mutter, welches ihr nach dem Ausgedingsvertrag zusteht, mitinbegriffen. Die Mutter musste aber bisher Strom, Müllgebühren, Kanalgebühren und Wasser selbst bezahlen, da es diesbezüglich einen Rechtsstreit mit dem Schwager gab. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass tatsächlich Wohnkosten in der Wirtschaftsgemeinschaft anfallen. Weiters werden die Wohnkosten des Beschwerdeführers für seinen angemieteten Abstellraum, in dem er nächtigt, anerkannt. Diese betragen seit Juli 2016 monatlich € 103,00, seit Jänner 2017 monatlich € 106,

  1. Zu den Wohnkosten vertritt das Landesverwaltungsgericht Steiermark – entgegen dem Erlass der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, vom 31.08.2016, GZ: A11 S 32.2-5/10-246 – die Rechtsmeinung, dass eine Deckelung des Wohnbedarfes auf die tatsächlich anfallenden Wohnkosten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. dazu das Erkenntnis LVwG 41.5-2016/2017-2). Der Wohnbedarf wird daher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten als pauschalierte Geldleistung in der Höhe von 25 % des Mindeststandards gewährt. Hinsichtlich des Wohnaufwandes ist auszuführen, dass die Wirtschaftsgemeinschaft an und für sich aufgrund des Ausgedinges der Mutter keine Wohnkosten hätte. Sowohl die Miete als auch die Betriebskosten sind im Wohnungsrecht der Mutter, welches ihr nach dem Ausgedingsvertrag zusteht, mitinbegriffen. Die Mutter musste aber bisher Strom, Müllgebühren, Kanalgebühren und Wasser selbst bezahlen, da es diesbezüglich einen Rechtsstreit mit dem Schwager gab. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass tatsächlich Wohnkosten in der Wirtschaftsgemeinschaft anfallen. Weiters werden die Wohnkosten des Beschwerdeführers für seinen angemieteten Abstellraum, in dem er nächtigt, anerkannt. Diese betragen seit Juli 2016 monatlich € 103,00, seit Jänner 2017 monatlich € 106,
  2. Zu den Wohnkosten vertritt das Landesverwaltungsgericht Steiermark – entgegen dem Erlass der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, vom 31.08.2016, GZ: A11 S 32.2-5/10-246 – die Rechtsmeinung, dass eine Deckelung des Wohnbedarfes auf die tatsächlich anfallenden Wohnkosten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht vergleiche dazu das Erkenntnis LVwG 41.5-2016/2017-2). Der Wohnbedarf wird daher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten als pauschalierte Geldleistung in der Höhe von 25 % des Mindeststandards gewährt. Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt daher im konkreten Fall Folgendes: Zeitraum 01.11.2016 bis 31.12.2016: Mindeststandard W J S 75 % (gekürzt um 50%) € 314,16 Mindeststandard H S 75 % € 628,32 Mindeststandard € 942,48 Einkommen H S € 1.009,31 Mindestsicherungsanspruch € -66,83 Zeitraum ab 01.01.2017: Mindeststandard W J S 75 % (gekürzt um 50%) € 316,67 Mindeststandard H S 75 % € 633,35 Mindeststandard € 950,02 Einkommen H S € 1.009,31 Mindestsicherungsanspruch € -59,29 Das für die Wirtschaftsgemeinschaft festgestellte Gesamteinkommen übersteigt sowohl für das Jahr 2016 als auch für das Jahr 2017 den sich aus den Mindeststandards

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG ergebenden Beträgen und besteht daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das für die Wirtschaftsgemeinschaft festgestellte Gesamteinkommen übersteigt sowohl für das Jahr 2016 als auch für das Jahr 2017 den sich aus den Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG ergebenden Beträgen und besteht daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.31.623.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.