Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 292,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 292,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 12.12.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag A N Folgendes vorgeworfen: „Zeit: 05.04.2016 13.40 Uhr Ort: Gemeinde K auf der S6, StrKm x, Fahrtrichtung W betroffenes KFZ: Pkw (H) Xbetroffenes KFZ: Pkw (H) römisch zehn Anhänger (H) X Anhänger (H) römisch zehn
1 KFG verhängt.Mit der 1.Übertretung seien die Rechtsvorschriften des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 verletzt worden und wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und , 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Die
G verhängt.Die
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, 2.Satz GütbefG verhängt. Die Behörde stützte ihren Vorwurf auf die Angaben in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion M vom 08.04.2016, die Angaben im Wiegeprotokoll vom 05.04.2016, Messnummer X und die Lichtbildbeilage der Autobahnpolizeiinspektion M vom 06.04.2016 und führte aus, dass dem Beschuldigten mit Schreiben vom 09.08.2016 diese Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt worden seien. Trotz nachweislicher Zustellung mit internationalem Rückschein am 16.08.2016 sei bis zumindest 10.12.2016 keine Stellungnahme des Beschuldigten eingelangt und ging die Behörde daher vom vorliegenden Akteninhalt aus. Die Behörde stützte ihren Vorwurf auf die Angaben in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion M vom 08.04.2016, die Angaben im Wiegeprotokoll vom 05.04.2016, Messnummer römisch zehn und die Lichtbildbeilage der Autobahnpolizeiinspektion M vom 06.04.2016 und führte aus, dass dem Beschuldigten mit Schreiben vom 09.08.2016 diese Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt worden seien. Trotz nachweislicher Zustellung mit internationalem Rückschein am 16.08.2016 sei bis zumindest 10.12.2016 keine Stellungnahme des Beschuldigten eingelangt und ging die Behörde daher vom vorliegenden Akteninhalt aus. Hinsichtlich der 2. Übertretung wurde vom Rechtsvertreter des Beschuldigten fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, das Straferkenntnis bezüglich der 2. Übertretung ersatzlos aufzuheben und das Verfahren
G einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe
G abzusehen, in eventu das Verfahren
G unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen bzw. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Hinsichtlich der
, Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe
, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abzusehen, in eventu das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen bzw. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Dazu wurde ausgeführt, dass unumstritten sei, dass das Fahrzeug (X), mit dem der Anhänger beladen war, reparaturbedürftig war, davon habe sich der Polizist vor Ort auch überzeugt. Es sei auch festgestellt worden, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (PKW) 1.400 kg betragen habe bzw. das Gesamtgewicht des Anhängers samt Beladung diese nicht überschreiten dürfe, woraus sich ergebe, dass die zulässige Gesamtmasse des PKW einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger insgesamt 2.800 kg betrage. Es sei auch festgestellt worden, dass es sich um einen innerstaatlichen Güterkraftverkehr handle, da A N von St. M unterwegs gewesen sei. Es habe sich also nicht um einen grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne des Art. 2 Z 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gehandelt. Zum einen bedürfe die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen keiner Gemeinschaftslizenz und sei von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen (Art. 1 Abs 5 lit. b dieser Verordnung), zum anderen gelte das gleiche für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteige (Art. 1 Abs 5 lit. c der Verordnung). Dazu wurde ausgeführt, dass unumstritten sei, dass das Fahrzeug (römisch zehn), mit dem der Anhänger beladen war, reparaturbedürftig war, davon habe sich der Polizist vor Ort auch überzeugt. Es sei auch festgestellt worden, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (PKW) 1.400 kg betragen habe bzw. das Gesamtgewicht des Anhängers samt Beladung diese nicht überschreiten dürfe, woraus sich ergebe, dass die zulässige Gesamtmasse des PKW einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger insgesamt 2.800 kg betrage. Es sei auch festgestellt worden, dass es sich um einen innerstaatlichen Güterkraftverkehr handle, da A N von St. M unterwegs gewesen sei. Es habe sich also nicht um einen grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, Verordnung (EG) , Nr. 1072 aus 2009, gehandelt. Zum einen bedürfe die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen keiner Gemeinschaftslizenz und sei von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen (Artikel eins, Absatz 5, Litera b, dieser Verordnung), zum anderen gelte das gleiche für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteige (Artikel eins, Absatz 5, Litera c, der Verordnung). Art. 8 Abs 3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sei nicht anwendbar, denn dort sei ausschließlich der Fall geregelt, wenn die Kabotage im Anschluss an eine grenzüberschreitende Güterbeförderung aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittland durchgeführt wird. Art. 8 der Verordnung regle in erster Linie die Kabotagebeförderung durch Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sei. Dafür spreche auch, dass im Art. 8 Abs 3 der Verordnung zwei Voraussetzungen geregelt sind: es müssen eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung und für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorgelegt werden. Für den vorliegenden Fall könne eindeutig festgestellt werden, dass keine grenzüberschreitende Beförderung stattgefunden hat und es somit an dieser Anwendungsvoraussetzung des Art. 8 Abs 3 der Verordnung fehle. Sollten diese Regelungen dennoch anwendbar sein, gelte es, dass die oben genannten Belege nur erforderlich seien, um beurteilen zu können, ob die Beförderung eine zulässige oder eine unzulässige Kabotage war. Es stehe fest, dass A N nur eine Kabotagebeförderung durchgeführt habe, selbst das Fehlen der Unterschriften des Absenders und des Herrn N bzw. des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und des Anhängers würde nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit der Kabotage ändern. Die Gesamtmasse und somit die Anwendung des Art. 1 Abs 5 lit. c der Verordnung könnten nämlich, selbst aus der Zulassungsbescheinigung des PKW und des Anhängers festgestellt werden und dadurch die Zulässigkeit der Kabotage
Zudem sei bei einer derartigen Fallkonstellation die Verhängung der Mindeststrafe (€ 1.453,00) eine unzumutbare Härte und wäre daher von der Verhängung einer Strafe auch aus diesem Grund abzusehen (VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua). Artikel 8, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, sei nicht anwendbar, denn dort sei ausschließlich der Fall geregelt, wenn die Kabotage im Anschluss an eine grenzüberschreitende Güterbeförderung aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittland durchgeführt wird. Artikel 8, der Verordnung regle in erster Linie die Kabotagebeförderung durch Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sei. Dafür spreche auch, dass im Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung zwei Voraussetzungen geregelt sind: es müssen eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung und für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorgelegt werden. Für den vorliegenden Fall könne eindeutig festgestellt werden, dass keine grenzüberschreitende Beförderung stattgefunden hat und es somit an dieser Anwendungsvoraussetzung des , Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung fehle. Sollten diese Regelungen dennoch anwendbar sein, gelte es, dass die oben genannten Belege nur erforderlich seien, um beurteilen zu können, ob die Beförderung eine zulässige oder eine unzulässige Kabotage war. Es stehe fest, dass A N nur eine Kabotagebeförderung durchgeführt habe, selbst das Fehlen der Unterschriften des Absenders und des Herrn N bzw. des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und des Anhängers würde nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit der Kabotage ändern. Die Gesamtmasse und somit die Anwendung des Artikel eins, Absatz 5, Litera c, der Verordnung könnten nämlich, selbst aus der Zulassungsbescheinigung des PKW und des Anhängers festgestellt werden und dadurch die Zulässigkeit der Kabotage
Paragraph 7, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz bejaht werden. Zudem sei bei einer derartigen Fallkonstellation die Verhängung der Mindeststrafe (€ 1.453,00) eine unzumutbare Härte und wäre daher von der Verhängung einer Strafe auch aus diesem Grund abzusehen (VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua). Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, und die Rechtssache - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist -
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, und die Rechtssache - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist -
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Aufgrund des in einem Email des Rechtsvertreters vom 03.05.2017 ausdrücklich erklärten Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte diese Entscheidung vor dem Hintergrund des unbestrittenen und eindeutigen Sachverhaltes und in Anbetracht der Tatsache, dass lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde,
GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Aufgrund des in einem Email des Rechtsvertreters vom 03.05.2017 ausdrücklich erklärten Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte diese Entscheidung vor dem Hintergrund des unbestrittenen und eindeutigen Sachverhaltes und in Anbetracht der Tatsache, dass lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde,
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unter Zugrundelegung des gegenständlichen Straferkenntnisses, des übermittelten Verwaltungsstrafaktes und des Beschwerdevorbringens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: A N lenkte am 05.04.2016, um 13.40 Uhr, auf der S 6, Gemeinde K, StrKm. X, einen PKW der Marke Hyundai mit dem ungarischen Kennzeichen (H) X, der einen Anhänger mit dem ungarischen Kennzeichen (H) X zog. Auf diesem Anhänger war ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem österreichischen Kennzeichen X aufgeladen. A N lenkte am 05.04.2016, um 13.40 Uhr, auf der S 6, Gemeinde K, StrKm. römisch zehn, einen PKW der Marke Hyundai mit dem ungarischen Kennzeichen (H) römisch zehn, der einen Anhänger mit dem ungarischen Kennzeichen (H) römisch zehn zog. Auf diesem Anhänger war ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem österreichischen Kennzeichen , römisch zehn aufgeladen. Aus einem im Akteninhalt aufliegenden Beförderungsauftrag der Firma e a (Lichtbildbeilage der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.04.2016, Bild 5 und 6) geht hervor, dass dieses Fahrzeug abzuholen war beim Autohaus N in St. M und anzuliefern war bei der Firma Wi in Br. Der betreffende und hier zu beurteilende Transport fand also ausschließlich in Österreich statt. Vollständige Belege für eine grenzüberschreitende Beförderung oder für im Anschluss an eine solche innerstaatlich durchgeführte Beförderungen (Kabotagefahrten) im Sinne von Artikel 8 Abs 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 wurden nicht vorgewiesen, der Beförderungsauftrag enthielt zwar einige Angaben, allerdings fehlten die Unterschrift des Absenders, die An- und Unterschrift des Verkehrsunternehmens; das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges und des Anhängers.Aus einem im Akteninhalt aufliegenden Beförderungsauftrag der Firma e a (Lichtbildbeilage der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.04.2016, Bild 5 und 6) geht hervor, dass dieses Fahrzeug abzuholen war beim Autohaus N in St. M und anzuliefern war bei der Firma Wi in Br. Der betreffende und hier zu beurteilende Transport fand also ausschließlich in Österreich statt. Vollständige Belege für eine grenzüberschreitende Beförderung oder für im Anschluss an eine solche innerstaatlich durchgeführte Beförderungen (Kabotagefahrten) im Sinne von Artikel 8 Absatz 3, VO (EG) Nr. 1072 aus 2009, wurden nicht vorgewiesen, der Beförderungsauftrag enthielt zwar einige Angaben, allerdings fehlten die Unterschrift des Absenders, die An- und Unterschrift des Verkehrsunternehmens; das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges und des Anhängers. Im Akteninhalt liegt weiters eine Fotografie einer ungarischen Gewerbeberechtigung der Firma F P Kft. auf (Bild 3) und geht aus der Anzeige der Polizeiinspektion M vom 08.04.2016 hervor, dass A N, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, angab, ihm gehöre die Firma F P. Zudem gab er an, er habe eine europäische Transportlizenz, welche er jedoch nicht mithabe. Aus einem im Akt aufliegenden Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.12.2016 ergibt sich, dass die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und des Anhängers 2.800 kg betragen und somit 3.500 kg nicht überschritten hat. Beweiswürdigend wird festgehalten, dass die oben genannten Sachverhaltsfeststellungen vollkommen unstrittig sind. Bei der hier zu prüfenden Beförderung handelt es sich vollkommen unbestritten um einen rein innerstaatlichen Transport von einem Abholort in Österreich zu einem Zustellort in Österreich. In der Beschwerde wurde auch nicht bestritten, dass die in der genannten Bestimmung der EG-VO angeführten Belege nicht vorgewiesen wurden. Die Beschwerde vertritt aus mehreren Gründen vielmehr die Meinung, dass diese Belege gar nicht erforderlich wären, da gerade kein Anwendungsfall dieser Verordnung vorliege bzw. jedenfalls eine Zulässigkeit dieser Beförderung gegeben sei, worauf im Anschluss näher eingegangen wird. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Mit der hier aufgrund der Beschwerde zu prüfenden zweiten Übertretung des Straferkenntnisses wurde eine Verletzung des § 7 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz iVm Art. 8 Abs 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 zur Last gelegt. Die Behörde verhängte dafür eine Geldstrafe in Höhe von € 1.460,00 unter Bezugnahme auf § 23 Abs 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz und § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG, wonach unter anderem bei Verletzungen nach Z 9 die Geldstrafe mindestens € 1.453,00 zu betragen hat. Mit der hier aufgrund der Beschwerde zu prüfenden zweiten Übertretung des Straferkenntnisses wurde eine Verletzung des Paragraph 7, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1072 aus 2009, zur Last gelegt. Die Behörde verhängte dafür eine Geldstrafe in Höhe von € 1.460,00 unter Bezugnahme auf Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, Güterbeförderungsgesetz und Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz GütbefG, wonach unter anderem bei Verletzungen nach Ziffer 9, die Geldstrafe mindestens € 1.453,00 zu betragen hat.
G ist die gewersbmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) - ausgenommen für die in Art 8 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer –grundsätzlich verboten. Mit dieser Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat die Europäische Union eine EU-weit einheitliche Regelung zur Kabotage geschaffen, die die bisherige nationale Regelung zur Kabotage obsolet machte (vgl. Stögerer/Tropper; Güterbeförderungsgesetz2, 2013, 41 ff).
Paragraph 7, Absatz 2, GütbefG ist die gewersbmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) - ausgenommen für die in Artikel 8, Absatz eins, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, genannten Güterkraftverkehrsunternehmer –grundsätzlich verboten. Mit dieser Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, hat die Europäische Union eine EU-weit einheitliche Regelung zur Kabotage geschaffen, die die bisherige nationale Regelung zur Kabotage obsolet machte vergleiche Stögerer/Tropper; Güterbeförderungsgesetz2, 2013, 41 ff). Der Beschwerdeführer ist ein ungarischer Unternehmer und fällt daher grundsätzlich jedenfalls unter die hier anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.Der Beschwerdeführer ist ein ungarischer Unternehmer und fällt daher grundsätzlich jedenfalls unter die hier anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009,. Diese Verordnung trägt in ihrem Langtitel den Zusatz „Über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs“ und es geht aus der Präambel zu dieser Verordnung hervor, dass „zur Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft sowie die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedsstaats, in dem sie nicht ansässig sind, gehört“ (Abs 2 der Präambel). Diese Verordnung trägt in ihrem Langtitel den Zusatz „Über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs“ und es geht aus der Präambel zu dieser Verordnung hervor, dass „zur Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft sowie die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedsstaats, in dem sie nicht ansässig sind, gehört“ (Absatz 2, der Präambel). In Abs 15 der Präambel ist festgeschrieben, dass „unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, die Kabotagebeförderung, die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Verkehrsunternehmer in einem Mitgliedsstaat ist, in dem er nicht niedergelassen ist; sie sollte nicht untersagt werden, sofern sie nicht dergestalt durchgeführt wird, dass dadurch dauerhafte oder ununterbrochene Tätigkeit in diesem Mitgliedsstaat entsteht. Im Hinblick auf die Durchführung dieser Forderung sollten die Häufigkeit der Kabotagebeförderungen und der Zeitraum, in dem sie durchgeführt werden können, klarer bestimmt werden.“In Absatz 15, der Präambel ist festgeschrieben, dass „unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, die Kabotagebeförderung, die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Verkehrsunternehmer in einem Mitgliedsstaat ist, in dem er nicht niedergelassen ist; sie sollte nicht untersagt werden, sofern sie nicht dergestalt durchgeführt wird, dass dadurch dauerhafte oder ununterbrochene Tätigkeit in diesem Mitgliedsstaat entsteht. Im Hinblick auf die Durchführung dieser Forderung sollten die Häufigkeit der Kabotagebeförderungen und der Zeitraum, in dem sie durchgeführt werden können, klarer bestimmt werden.“ Abs 16 bringt schließlich zum Ausdruck, dass „inländische Fahrten innerhalb eines Aufnahmemitgliedstaats, die nicht als Teil eines Transports im Rahmen des kombinierten Güterverkehrs nach der Richtlinie 92/106/EWG durchgeführt werden, unter die Definition von Kabotage fallen und deshalb den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen sollten.“ Absatz 16, bringt schließlich zum Ausdruck, dass „inländische Fahrten innerhalb eines Aufnahmemitgliedstaats, die nicht als Teil eines Transports im Rahmen des kombinierten Güterverkehrs nach der Richtlinie 92/106/EWG durchgeführt werden, unter die Definition von Kabotage fallen und deshalb den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen sollten.“ Art. 1 der Verordnung EG-Nr. 1072/2009 lautet wie folgt:Artikel eins, der Verordnung EG-Nr. 1072 aus 2009, lautet wie folgt: Artikel 1 der Verordnung EG-Nr. 1072/2009: „Anwendungsbereich
Absatz 2 werden folgende Vorschriften von dieser Verordnung nicht berührt:
Kapitel römisch drei zeitweilig durchgeführt wird.
Z 6 bezeichnet der Ausdruck „Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der im Einklang mit dieser Verordnung zeitweilig in einem Aufnahme-mitgliedsstaat durchgeführt wird.
, Ziffer 6, bezeichnet der Ausdruck „Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der im Einklang mit dieser Verordnung zeitweilig in einem Aufnahme-, mitgliedsstaat durchgeführt wird. Art. 8 regelt „Allgemeine Grundsätze“ zur Kabotage und lautet wie folgt:Artikel 8, regelt „Allgemeine Grundsätze“ zur Kabotage und lautet wie folgt: Artikel 8 Allgemeiner Grundsatz „
Unterabsatz 1 können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der Kabotagebeförderungen, zu denen sie
Unterabsatz 1 berechtigt sind, in jedem Mitgliedstaat unter der Voraussetzung durchführen, dass sie auf eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt sind.
Absatz 5 Buchstaben d und e ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.“ Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich im völligen Einklang mit den Ausführungen in der Präambel, dass es sich hier im gegenständlichen Fall um einen innerstaatlichen Gütertransport, der von einem gebietsfremden Unternehmer durchgeführt wurde, im Sinne des Artikel 1 Abs 4 der EG-VO handelt, auf den diese Verordnung anzuwenden ist. Diese EG-VO ist ja gerade ausdrücklich nicht nur bei „klassischen“ grenzüberschreitenden Beförderungen zu beachten, sondern auch bei Fällen wie dem hier zu prüfenden. Rein innerstaatliche Transporte durch gebietsfremde Verkehrsunternehmer sollen nach deren eindeutigem Wortlaut gerade nicht unbeschränkt möglich sein, sondern sind dem detailliert in Artikel 8 der genannten EG-VO geregelten Regime der Kabotage unterworfen.Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich im völligen Einklang mit den Ausführungen in der Präambel, dass es sich hier im gegenständlichen Fall um einen innerstaatlichen Gütertransport, der von einem gebietsfremden Unternehmer durchgeführt wurde, im Sinne des Artikel 1 Absatz 4, der EG-VO handelt, auf den diese Verordnung anzuwenden ist. Diese EG-VO ist ja gerade ausdrücklich nicht nur bei „klassischen“ grenzüberschreitenden Beförderungen zu beachten, sondern auch bei Fällen wie dem hier zu prüfenden. Rein innerstaatliche Transporte durch gebietsfremde Verkehrsunternehmer sollen nach deren eindeutigem Wortlaut gerade nicht unbeschränkt möglich sein, sondern sind dem detailliert in Artikel 8 der genannten EG-VO geregelten Regime der Kabotage unterworfen. Daraus ergibt sich, dass Verkehrsunternehmer
Abs 1 der Verordnung - sofern sie Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind - zwar grundsätzlich zur Durchführung von Kabotage berechtigt sind, allerdings nur unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen. Diese Bedingungen beschreiben einerseits eine Zulässigkeit von bis zu drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung, wobei eine Maximalfrist von sieben Tagen nach der letzten Entladung vorgesehen ist (Abs 2), andererseits sind in jedem Fall
Abs 3 eindeutige Belege für alle relevanten Fahrten – also für die grenzüberschreitende Beförderung und für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen – vorzuweisen. Diese Belege müssen alle in Art. 8 Abs 3 lit. a bis lit. g genannten Angaben enthalten. Daraus ergibt sich, dass Verkehrsunternehmer
, Absatz eins, der Verordnung - sofern sie Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind - zwar grundsätzlich zur Durchführung von Kabotage berechtigt sind, allerdings nur unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen. Diese Bedingungen beschreiben einerseits eine Zulässigkeit von bis zu drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung, wobei eine Maximalfrist von sieben Tagen nach der letzten Entladung vorgesehen ist (Absatz 2,), andererseits sind in jedem Fall
, Absatz 3, eindeutige Belege für alle relevanten Fahrten – also für die grenzüberschreitende Beförderung und für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen – vorzuweisen. Diese Belege müssen alle in , Artikel 8, Absatz 3, Litera a bis Litera g, genannten Angaben enthalten. Beim gegenständlichen Transport fehlten auf dem vorgelegten Beleg diverse Angaben, nämlich die Unterschrift des Absenders, die Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmens, das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und jenes des Anhängers. Es ist daher festzuhalten, dass die in Art. 8 Abs 3 geforderten Belege nicht vollständig vorgelegen sind. Beim gegenständlichen Transport fehlten auf dem vorgelegten Beleg diverse Angaben, nämlich die Unterschrift des Absenders, die Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmens, das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und jenes des Anhängers. Es ist daher festzuhalten, dass die in Artikel 8, Absatz 3, geforderten Belege nicht vollständig vorgelegen sind. Wenn nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Anwendung dieser Bestimmung bei beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen oder bei Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht übersteigt, nicht vorgesehen ist, so ist diese Aussage als rechtsunrichtig zu qualifizieren. Der erwähnte Art. 1 Abs 5 der genannten Verordnung regelt unter den Buchstaben a bis e bestimmte Beförderungen und im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten, die keiner Gemeinschaftslizenz bedürfen und von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen sind. Dies sind die in der Beschwerde genannten Beförderungen von beschädigten und reparaturbedürftigen Fahrzeugen (lit. b) und die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen bei einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen (lit. c). Wenn nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Anwendung dieser Bestimmung bei beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen oder bei Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht übersteigt, nicht vorgesehen ist, so ist diese Aussage als rechtsunrichtig zu qualifizieren. Der erwähnte Artikel eins, Absatz 5, der genannten Verordnung regelt unter den Buchstaben a bis e bestimmte Beförderungen und im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten, die keiner Gemeinschaftslizenz bedürfen und von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen sind. Dies sind die in der Beschwerde genannten Beförderungen von beschädigten und reparaturbedürftigen Fahrzeugen (Litera b,) und die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen bei einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen (Litera c,). Die Kabotageregelung des Art. 8 der EG-Verordnung hält dazu aber in ihrem Abs 5 ausdrücklich fest, dass jeder Verkehrsunternehmer, der im Niederlassungsmitgliedsstaat gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des Art. 1 Abs 5 a bis c durchzuführen berechtigt ist, die Kabotage der gleichen Art bzw. die Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie unter den Bedingungen dieses Kapitels durchführen darf. Daraus ergibt sich also, dass die beiden in der Beschwerde genannten Arten der Beförderung zwar
Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen sind, diese Unternehmer allerdings die Kabotage nur unter den in Kapitel 3 (das sind Art. 8 bis Art. 10) genannten Bedingungen durchführen dürfen. Auch in diesem Fall sind also die Regelungen zu Anzahl und Dauer von Kabotagebeförderungen und zu den notwendigen Belegen einzuhalten. Die Kabotageregelung des Artikel 8, der EG-Verordnung hält dazu aber in ihrem Absatz 5, ausdrücklich fest, dass jeder Verkehrsunternehmer, der im Niederlassungsmitgliedsstaat gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des , Artikel eins, Absatz 5, a bis c durchzuführen berechtigt ist, die Kabotage der gleichen Art bzw. die Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie unter den Bedingungen dieses Kapitels durchführen darf. Daraus ergibt sich also, dass die beiden in der Beschwerde genannten Arten der Beförderung zwar
Artikel eins, Absatz 5, vom Vorliegen einer Gemeinschaftslizenz bzw. Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen sind, diese Unternehmer allerdings die Kabotage nur unter den in Kapitel 3 (das sind Artikel 8 bis Artikel 10,) genannten Bedingungen durchführen dürfen. Auch in diesem Fall sind also die Regelungen zu Anzahl und Dauer von Kabotagebeförderungen und zu den notwendigen Belegen einzuhalten. Im Gegensatz dazu sei der Vollständigkeit halber Art. 8 Abs 6 der EG-Verordnung erwähnt, der normiert, dass die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen
Dabei handelt es sich einerseits um Beförderung von Medikamenten, medizinischen Gütern und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern (lit. e) sowie um Beförderungen, bei denen eine besondere Beziehung zum Unternehmen besteht (beispielsweise beförderte Güter stehen im Eigentum des Unternehmens, etc. - siehe detailliert i, ii, iii, iv und v der lit. d). Nur die Zulassung zur Kabotage im Zusammenhang mit derartigen Beförderungen ist nach der ausdrücklichen Anordnung in Art. 8 Abs 6 der EG-Verordnung keinerlei Beschränkungen unterworfen. Im gegenständlichen Fall liegt keine Beförderung im Sinne von Art. 1 Abs 5 lit. d und e vor und wurde dies auch in der Beschwerde gar nicht behauptet, weshalb diese Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommt. Im Gegensatz dazu sei der Vollständigkeit halber Artikel 8, Absatz 6, der EG-Verordnung erwähnt, der normiert, dass die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen
Artikel eins, Absatz 5, d und e keinerlei Beschränkungen unterworfen ist. Dabei handelt es sich einerseits um Beförderung von Medikamenten, medizinischen Gütern und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern , (Litera e,) sowie um Beförderungen, bei denen eine besondere Beziehung zum Unternehmen besteht (beispielsweise beförderte Güter stehen im Eigentum des Unternehmens, etc. - siehe detailliert i, ii, iii, iv und v der Litera d,). Nur die Zulassung zur Kabotage im Zusammenhang mit derartigen Beförderungen ist nach der ausdrücklichen Anordnung in Artikel 8, Absatz 6, der EG-Verordnung keinerlei Beschränkungen unterworfen. Im gegenständlichen Fall liegt keine Beförderung im Sinne von Artikel eins, Absatz 5, Litera d und e vor und wurde dies auch in der Beschwerde gar nicht behauptet, weshalb diese Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommt. Die in der Beschwerde für diesen Fall geltend gemachte Ausnahmeregelung für beschädigte und reparaturbedürftige Fahrzeuge bzw. bei Vorliegen einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen existiert also gar nicht und ist daher auch für den hier zu beurteilten Transport die Kabotageregelung des Art. 8 der EG-Verordnung einzuhalten. Die in der Beschwerde für diesen Fall geltend gemachte Ausnahmeregelung für beschädigte und reparaturbedürftige Fahrzeuge bzw. bei Vorliegen einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen existiert also gar nicht und ist daher auch für den hier zu beurteilten Transport die Kabotageregelung des Artikel 8, der , EG-Verordnung einzuhalten. Zur Untermauerung dieser Ausführungen und im Sinne eines besseren rechtlichen Verständnisses sei zudem die Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 881/92 und eine auf Basis dieser Verordnung getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2005 erwähnt (VwGH 2004/03/0214). In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Güterbeförderung, die ausschließlich innerhalb Österreichs erfolgt, (unter anderem) nicht der Verordnung (EWG 881/92) unterliegt. Es handelte sich bei diesem Fall nicht um einen grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne von Art. 2 dieser damals gültigen Verordnung und war in diesem Fall mangels Anwendung dieser Verordnung stattdessen (lediglich) eine Beförderung im Sinne des § 7 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz vorliegend. Bei Prüfung dieser Verordnung (EWG Nr. 881/92) ergibt sich eindeutig, dass diese damalige Verordnung in ihrer Präambel unter anderem die „Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang in grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft“ für notwendig erachtet hat und in Art. 1 ausdrücklich normiert war, dass diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken gegolten hat. In dieser Verordnung existierte keinerlei Regelung hinsichtlich innerstaatlicher Transporte durch gebietsfremde Unternehmer und es ist in dieser Verordnung auch keinerlei Regelung hinsichtlich Kabotage enthalten - aus diesem Grund war damals ausschließlich die nationale Regelung zu beachten.Zur Untermauerung dieser Ausführungen und im Sinne eines besseren rechtlichen Verständnisses sei zudem die Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 881/92 und eine auf Basis dieser Verordnung getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2005 erwähnt (VwGH 2004/03/0214). In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Güterbeförderung, die ausschließlich innerhalb Österreichs erfolgt, (unter anderem) nicht der Verordnung (EWG 881/92) unterliegt. Es handelte sich bei diesem Fall nicht um einen grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne von Artikel 2, dieser damals gültigen Verordnung und war in diesem Fall mangels Anwendung dieser Verordnung stattdessen (lediglich) eine Beförderung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz vorliegend. Bei Prüfung dieser Verordnung (EWG Nr. 881/92) ergibt sich eindeutig, dass diese damalige Verordnung in ihrer Präambel unter anderem die „Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang in grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft“ für notwendig erachtet hat und in Artikel eins, ausdrücklich normiert war, dass diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken gegolten hat. In dieser Verordnung existierte keinerlei Regelung hinsichtlich innerstaatlicher Transporte durch gebietsfremde Unternehmer und es ist in dieser Verordnung auch keinerlei Regelung hinsichtlich Kabotage enthalten - aus diesem Grund war damals ausschließlich die nationale Regelung zu beachten. Während also die Vorgängerverordnung Regelungen lediglich für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr vorgesehen hat, ist die hier aktuell zu Grunde zu legende Verordnung (EG Nr. 1072/2009) mit einer deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereiches verbunden, hat sie nämlich ausdrücklich auch detaillierte Anordnungen für innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste - also Kabotagebeförderungen - zum Inhalt. Während also die Vorgängerverordnung Regelungen lediglich für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr vorgesehen hat, ist die hier aktuell zu Grunde zu legende Verordnung (EG Nr. 1072 aus 2009,) mit einer deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereiches verbunden, hat sie nämlich ausdrücklich auch detaillierte Anordnungen für innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste - also Kabotagebeförderungen - zum Inhalt. Der Beschwerdeführer, der die in der jetzt gültigen, gegenständlich zu beachtenden EG-Verordnung Nr. 1072/2009 geforderten Belege nicht vollständig vorweisen konnte, hat daher eine Verletzung von Art. 8 Abs 3 der Verordnung EG-Nr. 1072/2009 zu verantworten. Demnach ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Übertretung dieser Bestimmung vorliegt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer, der die in der jetzt gültigen, gegenständlich zu beachtenden EG-Verordnung Nr. 1072 aus 2009, geforderten Belege nicht vollständig vorweisen konnte, hat daher eine Verletzung von Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung , EG-Nr. 1072 aus 2009, zu verantworten. Demnach ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Übertretung dieser Bestimmung vorliegt, nicht zu beanstanden. Der belangten Behörde ist weiters dahingehend zu folgen, wonach bei Verletzungen von Bestimmungen dieser Verordnung die Strafbestimmungen des § 23 Güterbeförderungsgesetz zu beachten sind, da
Abs 2 die Bestimmungen des Abschnitts VII - der § 23 beinhaltet - auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern gelten, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, wie im hier zu behandelnden Fall. Der belangten Behörde ist weiters dahingehend zu folgen, wonach bei Verletzungen von Bestimmungen dieser Verordnung die Strafbestimmungen des , Paragraph 23, Güterbeförderungsgesetz zu beachten sind, da
Paragraph eins, Absatz 2, die Bestimmungen des Abschnitts römisch sieben - der Paragraph 23, beinhaltet - auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern gelten, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, wie im hier zu behandelnden Fall. § 23 Güterbeförderungsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 23, Güterbeförderungsgesetz lautet wie folgt: „
dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer„
dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung
2 vermehrt;1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung
Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;3. Beförderungen
Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 4. § 11 zuwiderhandelt;4. Paragraph 11, zuwiderhandelt; 5. die
die
Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden; 9. Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt; 10. einen von einer nicht
9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.10. einen von einer nicht
Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist; 5. sonstige Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
die wöchentliche Höchstarbeitszeit
Paragraph 24 c, überschreitet, 2. die
die
Paragraph 24 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die
1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die
Paragraph 24 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht
2 ausgleicht,4. geleistete Nachtarbeit nicht
Paragraph 24 e, Absatz 2, ausgleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.“
Paragraph 24 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.“ Wie oben ausgeführt, ist die belangte Behörde in Bezug auf die hier gegenständliche Übertretung zu Recht von der Verwirklichung der objektiven Tatseite ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat diese Übertretung mangels initiativer Darlegung entlastender Umstände im Sinne des § 5 Abs 1 VStG auch subjektiv zu verantworten und ist zumindest vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen. Wie oben ausgeführt, ist die belangte Behörde in Bezug auf die hier gegenständliche Übertretung zu Recht von der Verwirklichung der objektiven Tatseite ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat diese Übertretung mangels initiativer Darlegung entlastender Umstände im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG auch subjektiv zu verantworten und ist zumindest vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen. Die gegenständliche Beschwerde war daher dem Grunde nach abzuweisen.
G kann in den Fällen der Z 4, also dann, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Täters gering sind, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die durchaus strenge Maßstäbe an die Erteilung von Ermahnungen anlegt (vgl. bspw. VwGH vom 07.04.2017, Ra 2016/02/0245, 0246) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Ermahnung
G im konkreten Fall nicht vorliegen, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (die Reglementierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Verkehrsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Niederlassungsmitgliedsstaat), noch die Intensität der Beeinträchtigung noch das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sind, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 14.01.1988, 86/08/0073). Der Ausspruch einer Ermahnung kam daher nicht in Betracht und war über den Beschwerdeführer eine Strafe zu verhängen.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann in den Fällen der Ziffer 4,, also dann, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Täters gering sind, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die durchaus strenge Maßstäbe an die Erteilung von Ermahnungen anlegt vergleiche bspw. VwGH vom 07.04.2017, Ra 2016/02/0245, 0246) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, VStG im konkreten Fall nicht vorliegen, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (die Reglementierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Verkehrsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Niederlassungsmitgliedsstaat), noch die Intensität der Beeinträchtigung noch das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sind, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 14.01.1988, 86/08/0073). Der Ausspruch einer Ermahnung kam daher nicht in Betracht und war über den Beschwerdeführer eine Strafe zu verhängen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck der übertretenen Normen ist zum einen die Möglichkeit der Kontrolle, dass nur jene Unternehmen die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchführen, die über die erforderlichen Genehmigungen verfügen und zum anderen die Reglementierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Verkehrsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Niederlassungsmitgliedsstaat - und dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut auch vor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlichen Prinzips der Niederlassungsfreiheit. Eben diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht beachtet.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigt. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Einkommens hat sie unter Berücksichtigung der für diese Übertretung in § 23 Abs 4 iVm Abs 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz vorgesehenen Mindeststrafe von € 1.453,00 eine Strafe verhängt, die exakt € 7,00 über dieser Mindeststrafe liegt. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigt. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Einkommens hat sie unter Berücksichtigung der für diese Übertretung in Paragraph 23, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 9, Güterbeförderungsgesetz vorgesehenen Mindeststrafe von € 1.453,00 eine Strafe verhängt, die exakt € 7,00 über dieser Mindeststrafe liegt. Aus diesem Grund wird die verhängte Strafe in Anbetracht des bis zu € 7.267,00 reichenden Strafrahmens selbst für den möglichen Fall ungünstigster Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls als tat- und schuldangemessen qualifiziert und war einer Reduktion durch das Landesverwaltungsgericht nicht zugänglich. Zur in der Beschwerde erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2002, aus der nach Ansicht des Beschwerdeführers hervorgeht, dass bei einer derartigen Fallkonstellation die Verhängung einer Mindeststrafe eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird festgehalten, dass aus diesem Erkenntnis keinerlei Konsequenzen für eine allenfalls geringere Strafbemessung im gegenständlichen Fall abgeleitet werden können. In diesem Verfahren hatte der Verfassungsgerichtshof über Anträge der Unabhängigen Verwaltungssenate Oberösterreich und Kärnten zu prüfen, ob im Gefahrgutbeförderungsgesetz vorgesehene Mindeststrafen sachlich gerechtfertigt sind oder nicht. Der Verfassungsgerichtshof teilte die von den antragstellenden UVS vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung nicht und verwies auf seine frühere Judikatur, wonach es nicht als unsachlich erachtet wurde, wenn der Gesetzgeber die Höhe von Geldstrafen am jeweiligen Strafzweck orientiert. Die Anträge der UVS auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der Mindeststrafen wurden vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen (G45/02ua). Das Landesverwaltungsgericht hegt gerade auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung keine Bedenken gegen die Strafbestimmungen des § 23 Güterbeförderungsgesetz und war daher der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie für die gegenständliche Übertretung eine Geldstrafe, die nur geringfügig über der gesetzlich normierten Mindeststrafe liegt, verhängt hat. Das Landesverwaltungsgericht hegt gerade auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung keine Bedenken gegen die Strafbestimmungen des , Paragraph 23, Güterbeförderungsgesetz und war daher der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie für die gegenständliche Übertretung eine Geldstrafe, die nur geringfügig über der gesetzlich normierten Mindeststrafe liegt, verhängt hat. Von der Bestimmung des § 20 VStG hat sie zu Recht nicht Gebrauch gemacht, weil es sich beim Beschuldigten weder um einen Jugendlichen handelt, noch die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. In dem alleinigen Milderungsgrund der Unbescholtenheit kann auch mangels Vorliegen von Erschwerungsgründen kein derartig gewichtiger Milderungsgrund erblickt werden, welcher die Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würde.Von der Bestimmung des Paragraph 20, VStG hat sie zu Recht nicht Gebrauch gemacht, weil es sich beim Beschuldigten weder um einen Jugendlichen handelt, noch die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. In dem alleinigen Milderungsgrund der Unbescholtenheit kann auch mangels Vorliegen von Erschwerungsgründen kein derartig gewichtiger Milderungsgrund erblickt werden, welcher die Anwendung des Paragraph 20, VStG rechtfertigen würde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.460,00 als tat- und schuldangemessen anzusehen ist. Der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die 2. Übertretung des Straferkenntnisses richtete, musste daher der Erfolg versagt sein und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Kosten: Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.35.335.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.