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{'item': 'LVwG 41.11-671/2017'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 174§ 17§ 24Art. 9§ 90

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG 41.11-671/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der A GmbH vom 16.11.2016 auf Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: BHVO-15.1-6818/2016

der §§ 24, 32, 56 und 57 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Parteien des Verwaltungsstraf-verfahrens kraft ausdrücklicher Bestimmung nur der Beschuldigte, der Privatankläger und der Privatbeteiligte seien. Des Weiteren ergäbe sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes. Die Antragstellerin sei nicht Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens, es läge auch kein Privatanklagedelikt im Sinne des § 56 Abs 1 VStG vor. Die Antragstellerin könne demnach eine allfällige Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Fehlen einer verpflichtenden Information über Lebensmittel nur auf § 57 Abs 1 VStG gründen. Nach dieser Bestimmung sei, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden habe, der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG. Das Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 würden jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften enthalten, die die Behörde dazu verpflichten würden, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen eines fehlenden Zutatenverzeichnisses abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Regelungen, wie etwa jene

§ 174Abs 2 Forstgesetz oder auch § 100 Abs 6 St

VO seien den im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des LMSVG fremd. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümer eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes und somit

§ 17Abs 1 VSt

G Partei eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens wäre, sei nicht zu erkennen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der A GmbH vom 16.11.2016 auf Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: BHVO-15.1-6818/2016

der Paragraphen 24, 32, 56 und 57 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Parteien des Verwaltungsstraf-verfahrens kraft ausdrücklicher Bestimmung nur der Beschuldigte, der Privatankläger und der Privatbeteiligte seien. Des Weiteren ergäbe sich aus Paragraph 17, VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes. Die Antragstellerin sei nicht Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens, es läge auch kein Privatanklagedelikt im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, VStG vor. Die Antragstellerin könne demnach eine allfällige Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Fehlen einer verpflichtenden Information über Lebensmittel nur auf Paragraph 57, Absatz eins, VStG gründen. Nach dieser Bestimmung sei, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden habe, der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG. Das Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, würden jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften enthalten, die die Behörde dazu verpflichten würden, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen eines fehlenden Zutatenverzeichnisses abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Regelungen, wie etwa jene

Paragraph 174, Absatz 2, Forstgesetz oder auch Paragraph 100, Absatz 6, StVO seien den im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des LMSVG fremd. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümer eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes und somit

Paragraph 17, Absatz eins, VStG Partei eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens wäre, sei nicht zu erkennen. Gegen diesen Bescheid erhob die A GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde und führte zunächst aus, dass im Verwaltungsstrafverfahren in der Sache „Grillgewürz natur für Schwein“ von der belangten Behörde eine Strafverfügung gegen Herrn D E als Geschäftsführer der F GmbH erlassen worden sei. Diese sei mit einem vermeintlichen Kennzeichnungsverstoß nach der EU-LMIV 1169/2011 bei einer Packung „Grillgewürz natur für Schwein“ begründet worden. Diese Packung habe die F GmbH von der A GmbH fertig verpackt und etikettiert bezogen und als Lebensmittelgroßhändler feilgehalten. Dieser Artikel sei nach einer Probenziehung von der AGES untersucht und begutachtet worden. Die Feststellung der AGES, dass die Etikettierung ungenügend sei, sei nicht zutreffend, da der Gesetzestext der LMIV im Artikel 8 bei Waren zur Weiterverarbeitung in der Gemeinschaftsverpflegung ausdrücklich eine andere Informationsweitergabe als über das Etikett zulasse. Für die richtige Etikettierung sei ausschließlich die am Etikett angebende A GmbH verantwortlich. Die A GmbH bringe die Etikettierung an und wäre die einzige, die zur Änderung der Etikettierung befähigt und berechtigt sei. Die A GmbH sei in ihrem rechtlichen Interesse und in ihrem Eigentum auch direkt von den Folgen des Verfahrens betroffen. Durch die irrigen Feststellungen der Behörde würden alle bereits etikettierten Erzeugnisse als rechtwidrig eingestuft und ihre Verkehrsfähigkeit

LMSVG aberkannt. Dies würde nicht nur Waren betreffen, die mit einem Eigentumsvorbehalt im Besitz ihres Kunden F GmbH stünden. Damit entstehe der A GmbH ein großer Schaden, der weit über den Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens hinauslaufe. Gleichzeitig würden gegenüber der A GmbH die Rechtsfolgen zur Verantwortung des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 17 EG-BasisVO 178/2002 wirksam. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid angebe, dass nicht zu erkennen wäre, dass ein in ihrem Eigentum befindlicher Gegenstand bedroht wäre, verkenne sie die Umstände vollständig. Auf die Regelungen zum Verfall nach § 92 LMSVG sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen. Jedenfalls sei in dieser Sache das subjektiv öffentliche Recht der A GmbH verletzt, was zum Einspruch bzw. zur Beschwerde legitimiere. Durch die Verwehrung des Gehörs zu einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung sei die Strafverfügung bzw. der Bescheid mir Rechtswidrigkeit belastet. Im bekämpften Ablehnungsbescheid würde die belangte Behörde mit keinem Wort auf die im Antrag angeführte Verantwortung nach Artikel 8 LMIV eingehen. Die belangte Behörde verkenne auch, dass die Bestimmungen des § 8 AVG

§ 24VSt

G auch für das Verwaltungsstrafverfahren gelten und die beantragte Parteienstellung begründen würde. Gegen diesen Bescheid erhob die A GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde und führte zunächst aus, dass im Verwaltungsstrafverfahren in der Sache „Grillgewürz natur für Schwein“ von der belangten Behörde eine Strafverfügung gegen Herrn D E als Geschäftsführer der F GmbH erlassen worden sei. Diese sei mit einem vermeintlichen Kennzeichnungsverstoß nach der EU-LMIV 1169 aus 2011, bei einer Packung „Grillgewürz natur für Schwein“ begründet worden. Diese Packung habe die F GmbH von der A GmbH fertig verpackt und etikettiert bezogen und als Lebensmittelgroßhändler feilgehalten. Dieser Artikel sei nach einer Probenziehung von der AGES untersucht und begutachtet worden. Die Feststellung der AGES, dass die Etikettierung ungenügend sei, sei nicht zutreffend, da der Gesetzestext der LMIV im Artikel 8 bei Waren zur Weiterverarbeitung in der Gemeinschaftsverpflegung ausdrücklich eine andere Informationsweitergabe als über das Etikett zulasse. Für die richtige Etikettierung sei ausschließlich die am Etikett angebende A GmbH verantwortlich. Die A GmbH bringe die Etikettierung an und wäre die einzige, die zur Änderung der Etikettierung befähigt und berechtigt sei. Die A GmbH sei in ihrem rechtlichen Interesse und in ihrem Eigentum auch direkt von den Folgen des Verfahrens betroffen. Durch die irrigen Feststellungen der Behörde würden alle bereits etikettierten Erzeugnisse als rechtwidrig eingestuft und ihre Verkehrsfähigkeit

LMSVG aberkannt. Dies würde nicht nur Waren betreffen, die mit einem Eigentumsvorbehalt im Besitz ihres Kunden F GmbH stünden. Damit entstehe der A GmbH ein großer Schaden, der weit über den Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens hinauslaufe. Gleichzeitig würden gegenüber der A GmbH die Rechtsfolgen zur Verantwortung des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 17 EG-BasisVO 178 aus 2002, wirksam. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid angebe, dass nicht zu erkennen wäre, dass ein in ihrem Eigentum befindlicher Gegenstand bedroht wäre, verkenne sie die Umstände vollständig. Auf die Regelungen zum Verfall nach Paragraph 92, LMSVG sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen. Jedenfalls sei in dieser Sache das subjektiv öffentliche Recht der A GmbH verletzt, was zum Einspruch bzw. zur Beschwerde legitimiere. Durch die Verwehrung des Gehörs zu einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung sei die Strafverfügung bzw. der Bescheid mir Rechtswidrigkeit belastet. Im bekämpften Ablehnungsbescheid würde die belangte Behörde mit keinem Wort auf die im Antrag angeführte Verantwortung nach Artikel 8 LMIV eingehen. Die belangte Behörde verkenne auch, dass die Bestimmungen des Paragraph 8, AVG

Paragraph 24, VStG auch für das Verwaltungsstrafverfahren gelten und die beantragte Parteienstellung begründen würde. Sachverhalt: Am 04.04.2016 führte die Lebensmittelinspektorin G H von der Lebensmittelaufsicht der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Kontrolle bei der F GmbH in R, HaStraße durch. Im Zuge der Kontrolle wurde eine Probe der Ware „Grillgewürz natur für Schwein“ gezogen und zur Untersuchung an die Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH weitergeleitet. Im Gutachten der AGES vom 21.09.2016 wird ausgeführt, dass die Probe mit der Kennzeichnung „Grillgewürz natur für Schwein“ als vorverpacktes Lebensmittel, das für den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-informationsverordnung, LMIV) fällt.

Art. 9Abs 1 lit b LMIV ist das Verzeichnis der Zutaten verpflichtend anzugeben.

Bei der Probe fehlt das Zutatenverzeichnis und verstößt die Kennzeichnung der Probe in einem Punkt gegen Vorschriften der LMIV. Am 04.04.2016 führte die Lebensmittelinspektorin G H von der Lebensmittelaufsicht der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Kontrolle bei der F GmbH in R, HaStraße durch. Im Zuge der Kontrolle wurde eine Probe der Ware „Grillgewürz natur für Schwein“ gezogen und zur Untersuchung an die Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH weitergeleitet. Im Gutachten der AGES vom 21.09.2016 wird ausgeführt, dass die Probe mit der Kennzeichnung „Grillgewürz natur für Schwein“ als vorverpacktes Lebensmittel, das für den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, (Lebensmittel-informationsverordnung, LMIV) fällt.

Artikel 9

, Absatz eins, Litera b, LMIV ist das Verzeichnis der Zutaten verpflichtend anzugeben. Bei der Probe fehlt das Zutatenverzeichnis und verstößt die Kennzeichnung der Probe in einem Punkt gegen Vorschriften der LMIV. Am 10.11.2016 erließ die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der F GmbH, Herrn D E eine Strafverfügung und warf ihm eine Übertretung

§ 90Abs 3 Z 1 i

Vm § 4 Abs 1 LMSVG iVm Art. 9 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor. Am 10.11.2016 erließ die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der F GmbH, Herrn D E eine Strafverfügung und warf ihm eine Übertretung

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, vor. Am 16.11.2016 stellte die A GmbH einen Antrag auf Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: BHVO-15.1-6818/2016 mit der Begründung, dass für die Etikettierung die A GmbH verantwortlich sei und im Übrigen der behauptete Verstoß nicht vorliege. Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2017 ab. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.01.1983, 82/02/0237; 27.05.2009, 2009/04/0104) sind Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG der Beschuldigte (vgl. § 32 Abs 1 VStG), der Privatankläger (vgl. § 56 Abs 2 VStG) und der Privatbeteiligte (vgl. § 57 Abs 1 VStG). Des Weiteren ergibt sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 14.01.1983, 82/02/0237; 27.05.2009, 2009/04/0104) sind Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG der Beschuldigte vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, VStG), der Privatankläger vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, VStG) und der Privatbeteiligte vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, VStG). Des Weiteren ergibt sich aus Paragraph 17, VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes. Die A GmbH gehört nicht zum aufgezählten Personenkreis. Ob der Verantwortliche der F GmbH für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatsächlich verantwortlich ist, wird in dem noch offenen Verwaltungsstrafverfahren zu klären sein, wobei zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren D E einen Mitarbeiter der A GmbH, Mag. B C, bevollmächtigt hat, im Verwaltungsstrafverfahren Stellungnahme und Rechtsmittel bei der Behörde vorzubringen. In der nunmehrigen Beschwerde wird vornehmlich inhaltlich argumentiert, nämlich das nicht die F GmbH, sondern die A GmbH für die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen der LMIV verantwortlich wäre. Gerade dies wird die Verwaltungsbehörde im laufenden Verwaltungsstrafverfahren gegen den Verantwortlichen der F GmbH zu prüfen haben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit im laufenden Verwaltungsstraf-verfahren an einen Verfall des Produktes gedacht ist, findet sich doch in der Strafverfügung vom 10.11.2016 dahingehend kein Hinweis. Wenn in der Beschwerde erwähnt wird, dass das Landesverwaltungsgericht in eventu auch in der Sache selbst entscheiden solle, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Parteistellung der A GmbH im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Verantwortlichen der F GmbH ist. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der A GmbH keine Parteistellung zukommt, war die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt abzuweisen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.11.671.2017

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