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{'item': 'LVwG 30.6-952/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlLVwG 30.6-952/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn H G,geb. am xx, vertreten durch N Rechtsanwälte GmbH, Wgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.03.2016,GZ: BHLB-15.1-12741/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn H G,, geb. am xx, vertreten durch N Rechtsanwälte GmbH, Wgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.03.2016,, GZ: BHLB-15.1-12741/2015, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung den Tatzeitraum von 01.03.2015, ab 02.00 Uhr, bis 01.03.2015, kurz nach 17.00 Uhr, umfasst. Die durch den Strom- und Lüftungsausfall stattgefundene Alarmierung auf dem Handy des Beschwerdeführers erfolgte am 01.03.2015, ab 02.00 Uhr. Der Kontrollgang durch Herrn P, bei dem der Strom- und Lüftungsausfall festgestellt wurde, erfolgte kurz nach 17.00 Uhr. Das Wort „qualvollen“ in der letzten Spruchzeile entfällt. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehendrömisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 700,00(im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird.als die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 700,00, (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 70,

  1. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.03.2016 wurde Herrn H G, geb. am xx, (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 28.02.2015, ab 02.00 Uhr, bis zumindest 01.03.2015, 18.00 Uhr, Ort: W, landwirtschaftlicher Betrieb von Frau S Gr als, für die Alarmierung bei Ausfall des Lüftungssystems am Schweinehaltungsbetrieb von Frau S Gr in W, namhaft gemachter Verantwortlicher zu verantworten, dass zumindest 235 Schweine im genannten Schweinehaltungsbetrieb ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien, welche sogar bis zum Tod der Tiere geführt hätten. Er habe die durch den Strom- und Lüftungsausfall stattgefundene Alarmierung auf seinem Handy am 28.02.2015, um 02.00 Uhr, nicht quittiert und deshalb auch nicht sofort Nachschau im Schweinestall gehalten. Erst am 01.03.2015 gegen 18.00 Uhr, sei der Lüftungsausfall bei einem Kontrollgang durch Herrn R P bemerkt worden. Durch diese fahrlässige Handlung habe er dazu beigetragen, dass Schweinen durch die Nichtbehebung des eingetretenen Schadens des Lüftungsausfalles ungerecht-fertigt Schmerzen, Leiden und Schäden, die bis hin zum qualvollen Tod geführt hätten, zugefügt worden seien. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 38 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz (im Folgenden TschG) begangen und wurde hiefür gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TschG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00(im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz (im Folgenden TschG) begangen und wurde hiefür gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TschG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00, (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 01.04.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer den Alarm, welcher gegen 02.00 Uhr Früh auf sein Handy erfolgt sei, nicht quittiert habe. Er habe geschlafen und den Alarm überhört. Üblicherweise sei es so, dass wenn der Beschwerdeführer den Alarm nicht quittiere, dieser an einen anderen Verantwortlichen weitergeleitet werde und dieser den Alarm quittiere. Leider habe auch der andere Verantwortliche, Herr P, so wie der Beschwerdeführer geschlafen und den Alarm überhört. In weiterer Folge sei dann am Handy des Beschwerdeführers der Akku ausgefallen, sodass er keine Alarmierung mehr bekommen habe. Am Folgetag, dem 01.03.2015, es habe sich dabei um einen Sonntag gehandelt, wäre er nicht für die Kontrolle im Schweinestall zuständig gewesen und hätte er sein Handy den ganzen Tag über nicht gebraucht, sodass er den Akku auch nicht neu aufgeladen habe. Dass im Schweinestall die Lüftung ausgefallen sei, habe er erst durch einen Anruf über das Festnetztelefon seitens Herrn P erfahren und sei er natürlich auch Nachschauen gegangen. Es sei noch von Bedeutung, dass normalerweise bei einem Ausfall der Lüftungsanlage sich sofort die Notschleusen öffnen würden, damit Frischluft über die geöffneten Tore in den Schweinestall gelange. Diese Notöffnung habe jedoch aus nicht bekannten Gründen versagt; wahrscheinlich habe ein mechanischer Defekt vorgelegen. Nach dem Vorfall sei die Kette der Verantwortlichen auf acht Personen erhöht worden, sodass hinkünftig ein Ausfall der Lüftungsanlage jedenfalls sofort bemerkt werde und sofort Nachschau gehalten werde. Darüber hinaus sei das Notöffnungssystem weiter verbessert worden und werde noch öfter kontrolliert. Bisher sei es bei keinem dem Beschwerdeführer bekannten Betrieb zu einem solchen Vorfall gekommen. Es habe sich zweifellos um eine Verkettung von unglücklichen Umständen gehandelt, die aber jedenfalls auf seine Person bezogen, nicht über ein entschuldbares Versehen hinausgehen würden. Sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, dass dem Beschwerdeführer doch Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, so wäre die gegen ihn verhängte Strafe jedenfalls zu reduzieren sein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 04.10.2016 eine öffentlich, mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Beschwerdeführers, von Herrn R P, deren anwaltlichen Vertreter sowie der Zeugen S Gr, Dr. J H und ATA Dr. W F durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 04.10.2016 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers habe dieser den betreffenden Schweinestall im Jahr 2008 an seine Tochter S Gr verpachtet. Herr R P sei als landwirtschaftlicher Mitarbeiter angestellt und für die Fütterung und Betreuung der Schweine zuständig. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls tätig und zwar eher im Hintergrund. Der betreffende Schweinestall sei im Jahr 2002 umgebaut worden und sei zu dieser Zeit auch eine entsprechende Lüftungsanlage installiert worden. Es sei richtig, dass es bei Gewittern und Stromausfällen zu einem Ausfall der Lüftung gekommen sei. In einem solchen Fall sei es zu einer Alarmierung über Handy gekommen und zwar mittels SMS („Alarm Lüftung“, „Alarm Stromausfall“), dies habe immer funktioniert. Der Anruf (betreffend des Lüftungsausfalles) wechsle zwischen den beiden Handys (Beschwerdeführer und Herrn P) hin und her und zwar bis der Anruf quittiert werde. Befragt zu dem Tatvorwurf, wonach der Beschwerdeführer für die Alarmierung bei einem Ausfall des Lüftungssystems am gegenständlichen Schweinehaltebetrieb verantwortlich sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 01.03.2015, 02.00 Uhr, ein SMS erhalten habe und zwar betreffend eines Ausfalles des Lüftungssystems. Er habe den Anruf (Eingang der SMS) leider in der Nacht nicht gehört, weil das Handy wo anders gelegen sei. Am Sonntag habe er das Handy nicht gebraucht und habe er während des Tages auch nicht auf das Handy geschaut. Am Abend des 01.03.2015 habe ihn Herr P angerufen und von dem Vorfall erzählt. Herr P sei ebenfalls mittels SMS noch in der Nacht über den Ausfall der Lüftung informiert worden, jedoch leider ebenfalls erfolglos. Laut Information des Beschwerdeführers habe Herr P vom Ausfall der Lüftung erst am späten Nachmittag (01.03.2015) Kenntnis erlangt und sei dann gleich zum Schweinehaltebetrieb gefahren. Es sei auch der zuständige Tierarzt Dr. H und die Tierkörperverwertung verständigt worden. Durch den Ausfall des Lüftungssystems seien 235 Schweine verendet. Insgesamt seien 583 Schweine im verfahrensgegenständlichen Stall gewesen. Zwischenzeitlich seien weitere Personen namhaft gemacht worden, die im Falle des Ausfalls des Lüftungssystems alarmiert werden. Auch würden sich die Türen bei einem Stromausfall automatisch öffnen (8 Türen). Ebenso würden die Lüftungsklappen automatisch aufgehen. Zum Tatzeitpunkt hätten die Türen noch händisch geöffnet werden müssen. Der Stromausfall sei damals durch ein abgebrochenes Lüftungsrohr ausgelöst worden. Dieses Lüftungsrohr sei 2002 montiert worden und dürfte die Halterung durch Korrosion (Rost) abgebrochen sein. Durch den Vorfall sei pro Schwein ein Schaden von € 150,00 entstanden. Die Versicherung habe lediglich zwei Drittel übernommen. Die Entsorgung der Schweine habe ca. € 1.000,00 gekostet. Die Montage bzw. die Errichtung des neuen Systems bei Stromausfall habe ca. € 10.000,00 gekostet. Entsprechend der Ausführungen von Herrn R P sei dieser für die Fütterung und Masttierhaltung bei dem betreffenden Schweinestall zuständig. Der Schweinestall sei im Jahr 2002 umgebaut worden. Wann genau das Lüftungssystem installiert worden sei, könne er nicht sagen. Im Falle eines Stromausfalles bzw. eines dadurch verursachten Lüftungsausfalles seien Herr G und Herr P davon in Kenntnis gesetzt worden. Dies sei mittels SMS erfolgt. Bis zu dem gegenständlichen Vorfall habe der Alarm mittels SMS auf das Handy des Beschwerdeführers sowie auf sein eigenes Handy immer funktioniert. Der Text der SMS bei einem Lüftungsausfall habe gelautet: „Alarm Stromausfall / Alarm Lüftung“. Am 01.03.2015, glaublich um 01.30 Uhr, sei auf dem Handy des Herrn P der Alarm gekommen (die SMS eingelangt), das ein Lüftungsausfall vorliege. Er habe das Handy nicht bei sich im Schlafzimmer gehabt und daher den Alarm nicht gehört. Der Alarm sei drei oder vier Mal gekommen und sei er von ihm nicht quittiert worden. Weitere Wiederholungen habe es nicht mehr gegeben. Der Alarm wechsle zwischen seinem Handy und dem Handy des Beschwerdeführers hin und her. Laut Herrn P sei dieser am Sonntag in der Früh (01.03.2015) zu einer Versammlung gefahren und habe sein Handy nicht dabei gehabt. Er sei mittags zurückgekehrt und habe leider nicht auf das Handy geschaut. Erst so um ca. 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr habe er auf das Handy geblickt und habe er gesehen, dass es in der Nacht einen Lüftungsalarm gegeben habe. Er sei dann sofort zum Schweinehaltungsbetrieb gefahren und habe den ganzen Schaden festgestellt. Er habe noch die Türen und Fenster aufgerissen, jedoch wäre es für etliche der Schweine bereits zu spät gewesen. Die Schweine seien durch den Lüftungsausfall erstickt. Er habe dann den Tierarzt Dr. H angerufen und sei auch der Beschwerdeführer gekommen, den er zuvor verständigt habe. Die verendeten Schweine seien noch am gleichen Abend von der TKV abgeholt worden. Zwischenzeitlich sei ein System installiert worden, bei dem im Falle eines Stromausfalles sich die Türen und auch die Lüftungsklappen automatisch öffnen würden (ebenso ein Teil der Fenster). Bis zum Tatzeitpunkt habe dies mittels Hand erfolgen müssen. Die Alarmierung mittels SMS gehe nunmehr auf acht Handys und laufe diese solange bis der Akku leer sei. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Dr. H, sei dieser der betreuende Tierarzt. Er habe am späten Nachmittag des 01.03.2015 von Herrn P einen Anruf erhalten, wonach es bei dem gegenständlichen Schweinestall zu einem Ausfall der Lüftung gekommen sei. Er sei dann sofort dorthin gefahren und habe feststellen können, dass Erstmaßnahmen bereits getroffen worden seien. So seien die Türen und Fenster offen gewesen, damit Frischluft in den Stall gelangen könne. Für den Zeugen sei vorerst relevant gewesen, dass die Lüftung, die ausgefallen gewesen wäre, so rasch als möglich wieder in Betrieb gehe. Dies sei zum Glück relativ rasch möglich gewesen, allerdings nur für einen Teil des Betriebes. Durch das Abbrechen eines Lüftungsrohres sei ein Elektrokabel zum Ventilator getrennt worden und sei infolge dadurch der gesamte Stromkreis für die Lüftungsanlage unterbrochen gewesen. Wann die Lüftung ausgefallen sei, könne man aufgrund der Alarmierung mittels SMS zurückverfolgen. Es seien insgesamt 235 Schweine verendet, wobei es sich hierbei um die größeren Tiere gehandelt habe, da diese einen höheren Sauerstoffbedarf hätten. Im Falle eines Lüftungsausfalles komme es vorerst zu einem Temperaturanstieg, da die Wärme nicht abgeführt werde. In weiterer Folge komme es zu einem Anstieg desCO2-Gehaltes und der Luftfeuchtigkeit. Im Zuge des CO2-Anstieges komme es bei den Tieren allmählich zu einer Bewusstseinstrübung, die letztlich in einem Atemstillstand ende. Dem Zeugen sei nicht bekannt, dass ein langsamerCO2-Anstieg den Tieren bewusst sei. Die verendeten Tiere hätten sich gleichmäßig über die Bucht verteilt befunden. Wenn die Tiere Angst gespürt hätten, hätten sie zu fliehen versucht und wären sie daher nicht gleichmäßig verteilt gelegen. In einem Brandfall wären die Tiere immer in einer Ecke zusammengepfercht, wo sie versuchen würden Luft zu bekommen. Durch das Abbrechen eines Lüftungsrohres sei ein Elektrokabel zum Ventilator getrennt worden und sei infolge dadurch der gesamte Stromkreis für die Lüftungsanlage unterbrochen gewesen. Wann die Lüftung ausgefallen sei, könne man aufgrund der Alarmierung mittels SMS zurückverfolgen. Es seien insgesamt 235 Schweine verendet, wobei es sich hierbei um die größeren Tiere gehandelt habe, da diese einen höheren Sauerstoffbedarf hätten. Im Falle eines Lüftungsausfalles komme es vorerst zu einem Temperaturanstieg, da die Wärme nicht abgeführt werde. In weiterer Folge komme es zu einem Anstieg des, CO2-Gehaltes und der Luftfeuchtigkeit. Im Zuge des CO2-Anstieges komme es bei den Tieren allmählich zu einer Bewusstseinstrübung, die letztlich in einem Atemstillstand ende. Dem Zeugen sei nicht bekannt, dass ein langsamer, CO2-Anstieg den Tieren bewusst sei. Die verendeten Tiere hätten sich gleichmäßig über die Bucht verteilt befunden. Wenn die Tiere Angst gespürt hätten, hätten sie zu fliehen versucht und wären sie daher nicht gleichmäßig verteilt gelegen. In einem Brandfall wären die Tiere immer in einer Ecke zusammengepfercht, wo sie versuchen würden Luft zu bekommen. Laut den Ausführungen des Zeugen Dr. H würde dieser aufgrund des langsamen CO2-Anstieges verneinen, dass es bei den Schweinen zu einem qualvollen Tod gekommen sei. Schmerzen hätten sie sicherlich keine gehabt, ebenso keine Leiden. Es sei der Tod eingetreten. Zwischenzeitlich sei die Alarmierung mittels SMS insofern verbessert worden, als diese Alarmierung eine Endlosschleife aufweise, also erst ende, wenn der Alarm quittiert werde. Im Weiteren sei ein automatisches Notlüftungssystem installiert worden. Diese funktioniere wie folgt: So lange Strom vorhanden sei, würden die Türen und Fenster mittels Magneten geschlossen gehalten werden, wenn der Strom ausfalle, würden sich die Türen und Fenster automatisch öffnen. Zum Tatzeitpunkt hätten die Fenster und Türen manuell geöffnet werden müssen. Soweit dem Zeugen bekannt, sei es vor dem gegenständlichen Vorfall zu keinen solchen Problemen gekommen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen ATA Dr. W F (Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), sei der Zeuge von dem gegenständlichen Vorfall seitens der Tierkörperverwertung informiert worden. Die Tierhalter selbst hätten ihn nicht informiert. Im gegenständlichen Fall sei es zu dem Stromausfall gekommen, da ein Lüftungsrohr altersbedingt abgebrochen sei und dadurch der Stromkreis unterbrochen worden sei. So sei dies dem Zeugen seitens des Beschwerdeführers geschildert worden und habe der Beschwerdeführer dem Zeugen auch das Lüftungsrohr gezeigt. Im gegenständlichen Fall habe sich eine relativ große Anzahl von Tieren in einem geschlossenen Raum aufgehalten und sei aufgrund des Lüftungsausfalles der Sauerstoff nach und nach veratmet worden. Es liegen also ein Sauerstoffmangel und ein CO2-Anstieg vor. Dies führe zu einem Ersticken der Tiere. Aufgrund des Sauerstoffmangels komme es zu einer Atemnot und sei dies ein sehr bedrängendes Gefühl. Auf der anderen Seite habe CO2 eine betäubende Funktion, die durch das Einatmen das Blut ansäuere und den PH-Wert des Blutes senke. Bei steigender Konzentration führe dies zu einer Art Narkose der Tiere. Die Tiere seien aufgrund des langsam ansteigenden CO2-Gehaltes erstickt und wäre dies sicherlich mit Schmerzen für die Tiere verbunden gewesen. Wenn es den Tieren möglich gewesen wäre, wären sie entwichen. Aufgrund der relativen Enge, so sei pro Tier nur eine Bodenfläche von 0,7 m² vorgesehen, hätten die Tiere nicht ausweichen können. Ob den Tieren Leiden zugefügt worden seien, sei nur schwer zu beantworten. Es sei sehr stark anzunehmen, dass der Drang nach Luft immer stärker geworden sei, also eine Hyperventilation eingetreten wäre. Eine solche Hyperventilation setze einen gewissen Raumbedarf voraus und sei dadurch zu erklären, dass die Tiere locker gelegen seien und nicht zusammengedrängt. Durch den CO2-Anstieg würden die Tiere einen Lufthunger erleiden, der dazu führe, dass die Tiere das Maul aufreißen, um Luft einatmen zu können. Nach und nach seien die Tiere dann eingeschlafen. Durch einen langsamen Anstieg des CO2-Gehaltes sei das Leiden der Tiere wesentlich größer als bei einem abrupten Anstieg des CO2-Gehaltes. Ein Tierarzt könne vor Ort nur dafür sorgen, dass die Tiere entsprechend Luft erhalten würden – und zwar umgehend. Der Zeuge ATA Dr. F ging davon aus, dass die Tiere durch den Vorfall Schmerzen und Leiden erlitten hätten und als Schaden der Tod anzusehen sei. Die Schmerzen seien sicherlich heftig gewesen und damit auch das Leiden. Wie lange dies jeweils gedauert habe, könne man nicht konkret beantworten. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin S Gr habe diese im Jahr 2008 einen Großteil der Landwirtschaft ihres Vaters gepachtet und gehöre dazu auch der gegenständliche Schweinestall. In diesem Stall würden Mastschweine gehalten und zwar nicht ganz 600 Stück. Im Fall eines Stromausfalles seien sowohl der Beschwerdeführer, als auch Herr P darüber über das Handy (SMS) informiert worden. Falls es zu einem Stromausfall gekommen sei, habe dies bis zu dem gegenständlichen Vorfall immer funktioniert. Auch sei zumindest einmal am Tag Nachschau gehalten worden. Von dem gegenständlichen Vorfall habe die Zeugin erst am Abend des 01.03.2015 Kenntnis erlangt (Ausfall der Lüftung). Die Zeugin habe sich vor Ort begeben. Sie habe feststellen können, dass einzelne Tiere aufgestanden seien, andere wären eingeschlafen, also verstorben gewesen. Leider habe dies eine sehr große Anzahl betroffen. Der Beschwerdeführer und Herr P hätten bereits die Türen und Fenster geöffnet. Einige Fenster wären eingeschlagen worden, da sie geklemmt hätten und händisch nicht geöffnet hätten werden können. Zwischenzeitlich sei die Alarmierung per SMS verbessert worden. Zur Tatzeit sei lediglich der Beschwerdeführer und Herr P mittels SMS von einem Lüftungsausfall informiert worden. Auch müssten die Türen und Fenster nunmehr nicht mehr händisch geöffnet werden, sondern würden diese automatisch aufgehen. Auch die Lüftungsklappen würden sich bei einem Stromausfall automatisch öffnen. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass ein Lüftungsrohr heruntergebrochen wäre und sei dies der Auslöser für den Stromausfall gewesen. Da sich im Zuge der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 04.10.2016 aufgrund der unterschiedlichen Zeugenaussagen des betreuenden Tierarztes Dr. J H, sowie ATA Dr. W F Zweifel daran ergaben, ob durch den Ausfall des Lüftungssystems den Tieren im genannten Schweinehaltungsbetrieb ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden, wurde die veterinärmedizinische Amtssachverständige Frau Dr. E L, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – Gesundheit, Pflege und Wissenschaft – mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.10.2016 ersucht Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob zumindest 235 Schweinen im gegenständlichen Schweinehaltungsbetrieb aufgrund des Ausfalles des Lüftungssystems am 01.03.2015, ab 02.00 Uhr, bis zumindest 01.03.2015, 18.00 Uhr, ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden, welche zum Tod der Tiere führten. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige Fr. Dr. E L führte in ihrem Gutachten vom 03.03.2017 wie folgt aus: Befund: Laut Befund und Gutachten vom 23.03.2015 von LBT Dr. J H, dem Betreuungstierarzt, wurde der Lüftungsausfall am 01.03.2015 um ca. 18:00 Uhr von Herrn R P, dem Betreuer des Tierbestandes, festgestellt. Durch das Abbrechen eines Lüftungsrohres wurde das Elektrokabel zum Ventilator durchtrennt, der Überspannungsschutz aktiviert und der Stromkreis für die gesamte Lüftungsanlage unterbrochen. Obwohl die Lüftungsanlage über zwei unabhängige Stromkreise versorgt wird, sind beide ausgefallen. Die durch den Stromausfall aktivierte Alarmierung per Telefon um 02:00 Uhr wurde von beiden Betreuern – Herrn R P und Herrn H G – nicht registriert. Eine wiederholte Anwahl erfolgte nicht. Das Telefonwahlgerät sollte die Anrufe aber erst beenden, wenn der Alarm quittiert wird. Im Stall befanden sich zu diesem Zeitpunkt 578 Tiere. 235 Schweine mit einem durchschnittlichen Gewicht von 97 kg verendeten. Der Kontrollgang wird am Sonntag nur einmal durchgeführt. Die Aktivierung der Notlüftung durch Öffnen von Fenstern und Türen kann nur manuell erfolgen. Der betreffende Schweinestall wurde laut Aussage von Herrn G, Vater der Betriebsinhaberin und Betreuer der Tiere (Verhandlungsschrift) im Jahr 2002 umgebaut und zu dieser Zeit auch eine entsprechende Lüftungsanlage installiert. In Abständen von zwei Monaten werden die Ställe gewaschen und der Lüftungsalarm automatisch ausgelöst. Dies habe immer funktioniert. Bei Gewittern und Stromausfällen ist es zum Ausfall von der Lüftung gekommen, wobei es dabei zu einer Alarmierung per SMS übers Handy gekommen ist („Alarm Lüftung“ „Alarm Stromausfall“). Dies habe immer funktioniert. Es waren 583 Schweine im Stall (Anmerkung der Amtssachverständigen: laut Dr. H 578 Schweine). Beide Betreuer, Herr G und Herr P haben ein SMS bekommen, aber, da sie geschlafen haben und das Handy nicht im Schafzimmer hatten, haben sie den Eingang des SMS nicht gehört (Verhandlungsschrift, Seite 4,6; Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten R P vom 02.03.2015). In weiterer Folge sei dann am Handy des Herrn G der Akku ausgefallen, sodass er keine Alarmierung mehr bekommen habe (laut Beschwerde gegen das Straferkenntnis). Herr G hat das Handy am Sonntag nicht gebraucht und daher die SMS nicht gesehen. Herr P hat drei- oder viermal eine SMS bekommen, hat diese aber nicht quittiert. Weitere Wiederholungen hat es nicht gegeben. Der Alarm wechselte laut Herrn P zwischen seinem Handy und dem von Herrn G hin und her. Herr P fuhr am Sonntag in der Früh zu einer Versammlung, wo er sein Handy nicht dabei hatte. Erst um ca. 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr habe er den Lüftungsalarm auf dem Handy gesehen. Er sei sofort zum Stall gefahren, habe die Türen und Fenster aufgerissen, doch es war bereits ein Teil der Schweine verendet. Nunmehr wurde ein automatisches Notlüftungssystem installiert, bei dem im Falle eines Stromausfalles sich die Türen, ein Teil der Fenster und auch die Lüftungsklappen automatisch öffnen. Die Alarmierung mittels SMS geht nunmehr auf acht Handys und so lange bis der Akku leer ist (Endlosschleife). Laut Zeugenaussage von Dr. H (Verhandlungsschrift S. 8) sind insgesamt 235 Schweine verendet, wobei es sich hierbei um die größeren Tiere gehandelt hat, da diese einen höheren Sauerstoffbedarf haben würden. Im Falle eines Lüftungsausfalles kommt es laut Dr. H vorerst zu einem Temperaturanstieg, da die Wärme nicht abgeführt wird. In weiterer Folge kommt es zu einem Anstieg des CO2-Gehaltes und der Luftfeuchtigkeit. Im Zuge des CO2-Anstiegs kommt es bei den Tieren allmählich zu einer Bewusstseinstrübung, die letztlich in einem Atemstillstand endet. Bei einem langsamen CO2-Anstieg sei ihm nicht bekannt, dass es den Tieren bewusst ist. Er habe die verendeten Tiere gleichmäßig über die Bucht verteilt gefunden. Wenn die Tiere Angst verspürt hätten, hätten sie zu fliehen versucht und wären nicht gleichmäßig verteilt gelegen. In einem Brandfall sind die Tiere immer in einer Ecke zusammengepfercht, wo sie versuchen, Luft zu bekommen. Aufgrund des langsamen CO2-Anstiegs würde er verneinen, dass es zu einem qualvollen Tod kam, Schmerzen haben sie sicherlich keine verspürt, Leiden somit ebenfalls nicht. Als Schaden ist der Tod eingetreten. Zwischenzeitlich wurde die Alarmierung mittels SMS insofern verbessert, als diese Alarmierung eine Endlosschleife aufweist, also erst endet, wenn der Alarm quittiert wird. Im Weiteren wurde ein automatisches Notlüftungssystem installiert. Solange Strom vorhanden ist, werden die Türen und Fenster mittels Magneten geschlossen gehalten, wenn der Strom ausfällt, öffnen sich die Türen und Fenster automatisch. Zum Tatzeitpunkt mussten die Türen und Fenster manuell geöffnet werden. Es hat auch eine größere Anzahl an Schweinen überlebt, wobei es sich hierbei um die „kleineren“ Tiere gehandelt hat. Es ist üblich, dass auch an Sonn- und Feiertagen zumindest einmal ein Kontrollgang erfolgt. Laut E-Mail von Dr. H an Dr. Pe, BH Leibnitz, am 24.03.2015 sollte das Telefonwahlgerät die Anrufe erst beenden, nachdem der Alarm quittiert wurde. In diesem Fall gingen aber ohne Quittierung keine weiteren Anrufe ein (Akku?). Laut Schreiben von ATA Dr. F, BH Leibnitz, vom 24.03.2015 an die Veterinärdirektion hat der Betreuungstierarzt LBT Dr. H am 23.03.2015 nach Anforderung durch Dr. F die Verendung von 235 je ca. 100 kg schweren Mastschweinen in dem betreffenden Stall gemeldet. Die Verendensursache war ein Ausfall der Lüftungsanlage, damit hochgradige Anreicherung von Kohlendioxid im Stall und in Folge Betäubung und Tod der Tiere. Weitere ca. 350 Mastschweine mit wesentlich geringerem Körpergewicht in einem anderen Stallanteil mit höherem Abluftkamin (besserer Sogwirkung) und größerem Raumvolumen haben den Lüftungsausfall überlebt. Der betroffene Stall wurde im Jahr 1975 erbaut und im Jahr 2002 umgebaut. Nach Erhalt der Meldung am 24.03.2015 hatATA Dr. F am selben Tag die betreffende Schweinehaltung kontrolliert. Laut Schreiben von ATA Dr. F, BH Leibnitz, vom 24.03.2015 an die Veterinärdirektion hat der Betreuungstierarzt LBT Dr. H am 23.03.2015 nach Anforderung durch Dr. F die Verendung von 235 je ca. 100 kg schweren Mastschweinen in dem betreffenden Stall gemeldet. Die Verendensursache war ein Ausfall der Lüftungsanlage, damit hochgradige Anreicherung von Kohlendioxid im Stall und in Folge Betäubung und Tod der Tiere. Weitere ca. 350 Mastschweine mit wesentlich geringerem Körpergewicht in einem anderen Stallanteil mit höherem Abluftkamin (besserer Sogwirkung) und größerem Raumvolumen haben den Lüftungsausfall überlebt. Der betroffene Stall wurde im Jahr 1975 erbaut und im Jahr 2002 umgebaut. Nach Erhalt der Meldung am 24.03.2015 hat, ATA Dr. F am selben Tag die betreffende Schweinehaltung kontrolliert. ATA Dr. F wurde laut Verhandlungsschrift erst seitens der TKV Landscha über diesen Vorfall informiert. Herr G habe ihm dann geschildert, wie es im gegenständlichen Fall zu dem Stromausfall gekommen ist. Ein Lüftungsrohr sei altersbedingt abgebrochen und dadurch wurde der Stromkreis unterbrochen. Er hat Fotos von dem abgebrochenen Lüftungsrohr gemacht, es fehlt ein Teil des Lüftungssystems. Ein Foto zeigt das Lüftungsrohr bzw. den Anschluss zum Kamin, das zweite den Zustand nach der Reparatur. Zur Ursache des Abbrechens konnten keine Aussagen gemacht werden. Laut Dr. F ist bei einem Lüftungsausfall eine relativ große Anzahl von Tieren in einem geschlossenen Raum, wobei der Sauerstoff nach und nach veratmet wird. Es liegt also einerseits ein Sauerstoffmangel und andererseits ein Kohlendioxidanstieg vor und führte dies zu einem Ersticken der Tiere. Aufgrund von Sauerstoffmangel kommt es zur Atemnot und ist dies ein sehr bedrängendes Gefühl. Auf der anderen Seite hat Kohlendioxid eine betäubende Funktion, die durch das Einatmen das Blut ansäuert und den PH-Wert des Blutes senkt. Mit steigender Konzentration führt dies zu einer Art Narkose des Tieres. Es gibt Schlachthöfe, wo die Tiere vor der Schlachtung mittels Kohlendioxid betäubt werden, allerdings wird hier CO2 nicht nach und nach erhöht, sondern erfolgt dies schlagartig. Auch in einem solchen Fall wird zwischen-zeitlich fachlich davon ausgegangen, dass die Tiere hierdurch Qualen erleiden. Dies wird nur insofern kompensiert, als die Betäubung nicht für ein Tier allein, sondern in einer größeren Gruppe erfolgt. Der Stress für die Tiere ist hierdurch geringer. Die Tiere sind aufgrund des langsam ansteigenden CO2-Gehaltes erstickt und war dies sicherlich mit Schmerzen für die Tiere verbunden. Wenn es den Tieren möglich gewesen wäre, wären sie entwichen. Die Tiere wurden laut Beschwerdeführer in Gruppen von 37 Tieren gehalten. Aufgrund der relativen Enge – so ist pro Tier nur eine Bodenfläche von 0,7 m² vorgesehen, hätten die Tiere nicht ausweichen oder Ähnliches können. Im Fall eines Feuers ist es nachvollziehbar, dass sich die Tiere in ein Eck drängen, gegenständlich wurde aber der Sauerstoff nur nach und nach entzogen. Ob die Tiere Leiden erlitten haben, könne er nicht sagen, da er nicht vor Ort war, als es passiert ist. Es ist jedoch sehr stark anzunehmen, dass der Drang nach Luft immer stärker wurde, also eine Hyperventilation eintrat. Eine solche Hyperventilation setzt einen gewissen Raumbedarf voraus und ist dadurch zu erklären, dass die Tiere locker gelegen sind und nicht zusammengedrängt. Durch den Anstieg der CO2 Konzentration im Blut erleiden die Tiere einen Lufthunger, der dazu führt, dass diese das Maul aufreißen, um Luft einatmen zu können. Dies ist umso stärker je langsamer das CO2 ansteigt. Nach und nach schlafen die Tiere dann ein. Durch einen langsamen Anstieg des CO2 – Gehaltes ist das Leiden der Tiere wesentlich größer, als bei einem abrupten Anstieg des CO
  2. Er geht davon aus, dass die Tiere durch den Vorfall Schmerzen und Leiden erlitten haben und als Schaden der Tod anzusehen ist. Die Schmerzen sind sicherlich heftig und damit auch das Leiden. Wie lange das gedauert hat, ist unterschiedlich und weiß man nicht konkret. Die Betriebsinhaberin, Frau S Gr, gab bei der Verhandlung an, dass sie bei ihrem Eintreffen beim Stall wahrnehmen konnte, dass einzelne Tiere aufgestanden sind, andere waren eingeschlafen, also verstorben. Ihr Vater und ihr Onkel hatten die Türen bereits geöffnet, ebenso die Fenster. Einige Fenster wurden eingeschlagen, da sie geklemmt haben und händisch nicht geöffnet werden konnten. Ein Betreten Stalles war vorerst zu gefährlich. Zwischenzeitlich wurde die Alarmierung per SMS verbessert und werde auch sie per SMS informiert und auch das Haustelefon angerufen (Endlosschleife). Bei einem Stromausfall öffnen sich nunmehr die Türen und Fenster sowie die Lüftungsklappen automatisch. Laut E-Mail von ATA Dr. F am 27.03.2015 an die Tierschutzombudsstelle Steiermark hat er der Stallbetreiberin mit Frist 1.06.2015 ein automatisches Ersatzlüftungssystem, eine regelmäßige Überprüfung und Dokumentation vorgeschrieben. Aus Sicht der Tierschutzombudsstelle Steiermark sind die betreffenden Schweinelaut Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graz vom 20.05.2015,ABT13-TSCH-77Ti-41/2010-1455, durch grobe Fahrlässigkeit und offensichtlich technische Unzulänglichkeiten qualvoll zu Tode gekommen. Durch das Ableben sei den Tieren der größtmögliche Schaden, nämlich der Tod zugefügt worden. Aus Sicht der Tierschutzombudsstelle Steiermark sind die betreffenden Schweine, laut Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graz vom 20.05.2015,, ABT13-TSCH-77Ti-41/2010-1455, durch grobe Fahrlässigkeit und offensichtlich technische Unzulänglichkeiten qualvoll zu Tode gekommen. Durch das Ableben sei den Tieren der größtmögliche Schaden, nämlich der Tod zugefügt worden. Auf Nachfragen durch gefertigte Amtssachverständige hin hat ATA Dr. W F am 23.02.2017 im betreffenden Betrieb nachstehende Erhebungen zum Lüftungssystem, zu den Abmessungen der Stallabteile, zum jetzigen Ersatzlüftungssystem und der Alarmeinrichtung mit näheren Hinweisen zu den verendeten Tieren im Beisein von Herr H G, Vater der Stallbetreiberin, und Herr R P getätigt und diese Erhebungen mit Schreiben vom 21.11.2016 (Anmerkung der ASV: korrekt am 23.02.2017), GZ: 18.3.6.34.1-2016, zusammen mit Fotos des Stallplanes (Übersichtsplan Mastschweinestall, H G, W, L P GmbH, vom 16.10.2014) gefertigter ASV übermittelt. Laut Auskunft von Herrn P und Herrn G ereigneten sich die Todesfälle im März 2015 in den Ställen 1 und 2, wo Mastschweine, die drei Tage später zur Schlachtung hätten gehen sollen, aufgestallt waren. Durch den Lüftungsausfall sind nicht alle Schweine in diesen Abteilen verendet, sondern haben einige überlebt. Im Stall 3 kamen damals keine Schweine zu Schaden. Die im Stallplan mit DEFG gekennzeichneten Abteile bilden dabei den Maststall 1 mit den Maßen 112 m² x 2,4 m Raumhöhe, dito ist Maststall 2 mit den Abteilen HIJ ausgeführt. Maststall 1 und 2 sind je für max. 152 Mastschweine bis 110 kg KGW ausgelegt. Die Abteile sind für jeweils 38 Mastschweine vorgesehen. Abteil J besteht aus zwei Abteilen für je 38 Mastscheine. Die im Stallplan mit ABCKLM gekennzeichneten Abteile bilden den Maststall 3 mit den Maßen 180,57 m² x 3,04 m Raumhöhe für maximal 245 Mastschweine bis 110 kg. Die sechs Abteile sind für 32-58 Mastschweine ausgelegt (32, 36, 39, 40, 40, 58 Mastschweine). Alle Stallungen sind mit einer Unterdruckporendecke mit Ventilator Absaugung ausgestattet. Die Fütterung erfolgt über ein Flüssigfütterungssystem. Der Stall ist mit Betonspaltenböden ausgestattet. Herr P hat auf Betreiben des Amtstierarztes die Stromzufuhr zur Lüftung ausgeschaltet, wonach umgehend ein Alarm an seinem Telefon einging und sämtliche Türen zu den Schweineabteilen sich automatisch öffneten, weitere 2 Fenster von den Gängen ins Freie aufkippten und die Lüftungsklappen in den Ventilatorgehäusen sich senkrecht stellten und damit die Luftzirkulation ermöglichten. Gutachten: Aufgaben der Lüftungsanlage und Auswirkungen auf das Stallklima bei Ausfall der Lüftung Das Stallklima hat in abgeschlossenen Ställen einen bedeutenden Einfluss auf die Tiergerechtheit. Das Stallklima (Innenklima) unterscheidet sich bezüglich Lufttemperatur, relativer Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit sowie Konzentration von Schadgasen und Staubpartikeln mehr oder weniger stark vom Aussenklima. Die Schadgase entstammen dem tierischen Stoffwechsel (Atmung, Exkremente). Stallklimafaktoren dürfen nicht einzeln, sondern müssen in Kombination betrachtet werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Tiere in einem begrenzten Raum gehalten werden, so dass sie sich dem vorherrschenden Stallklima nur beschränkt entziehen können. Es liegt daher in der Verantwortung des Tierhalters, dafür zu sorgen, dass das Stallklima die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert. Die Lüftungstechnik eines Stalles hat die Aufgabe, über den Luftaustausch Feuchtigkeit, Schadgase und Krankheitserreger aus der Luft zu entfernen und den Tieren hinsichtlich der Temperatur, der relativen Luftfeuchtigkeit und der Schadgaskonzentration optimale Bedingungen zu schaffen. Im Sommer muss insbesondere die überschüssige Wärme abgeführt und die Temperaturdifferenz zwischen Stall und Außentemperatur minimiert werden. Im Winter muss insbesondere der von den Tieren produzierte Wasserdampf (Kondenswasserbildung) und das Kohlendioxid sowie Ammoniak aus dem Stall abgeführt werden. Lufttemperatur Die landwirtschaftlichen Nutztiere können als homoiotherme Tiere ihre Körpertemperatur konstant halten, wenn die thermische Belastung nicht bestimmte Grenzen unter- bzw. überschreitet. Für jedes Tier gibt es eine Zone der Umgebungstemperatur, innerhalb welcher der Organismus seine Körpertemperatur mit minimalen regulatorischen Maßnahmen aufrechterhalten kann. Die thermoneutrale Zone verändert sich im Verlauf des Wachstums mit der Veränderung des Verhältnisses Körpervolumen: Körperoberfläche. Diese Zone,in der die Wärmeerzeugung praktisch konstant und unabhängig von der Umgebungs-temperatur ist, wird als Zone thermischer Neutralität bezeichnet. In der thermoneutralen Zone befindet sich auch der Bereich des thermischen Wohlbefindens. Nach unten ist diese Zone begrenzt durch die untere kritische Temperatur. Hier setzt der Organismus Mechanismen (zum Beispiel Kältezittern) ein, um die Wärmeproduktion zu erhöhen. Die obere kritische Temperatur bildet jene Lufttemperatur, bei der das Tier beginnt, seine Wasserverdunstung (von der Haut und/oder den Atmungswegen) zu erhöhen, um einen Anstieg der Körpertemperatur zu verhindern. In Bezug auf die Umgebungstemperatur ist die Anpassungsfähigkeit der Tiere eindeutig überfordert, wenn die physiologischen (zum Beispiel Kältezittern, Schwitzen, Hecheln, Steigerung oder Reduktion der Futteraufnahme) und ethologischen (zum Beispiel Schatten aufsuchen, Zusammenstehen, Liegen verweigern) Mechanismen der Thermoregulation nicht mehr ausreichen, um die Körperkerntemperatur aufrecht zu erhalten. Die Zone thermischer Neutralität liegt bei frischgeborenen Tieren deutlich höher als bei ausgewachsenen Tieren derselben Art. Dies ist eine Folge davon, dass beide kritischen Temperaturen und damit auch die Wärmebedürfnisse bei jungen Tieren höher liegen als bei ausgewachsenen.Die landwirtschaftlichen Nutztiere können als homoiotherme Tiere ihre Körpertemperatur konstant halten, wenn die thermische Belastung nicht bestimmte Grenzen unter- bzw. überschreitet. Für jedes Tier gibt es eine Zone der Umgebungstemperatur, innerhalb welcher der Organismus seine Körpertemperatur mit minimalen regulatorischen Maßnahmen aufrechterhalten kann. Die thermoneutrale Zone verändert sich im Verlauf des Wachstums mit der Veränderung des Verhältnisses Körpervolumen: Körperoberfläche. Diese Zone,, in der die Wärmeerzeugung praktisch konstant und unabhängig von der Umgebungs-temperatur ist, wird als Zone thermischer Neutralität bezeichnet. In der thermoneutralen Zone befindet sich auch der Bereich des thermischen Wohlbefindens. Nach unten ist diese Zone begrenzt durch die untere kritische Temperatur. Hier setzt der Organismus Mechanismen (zum Beispiel Kältezittern) ein, um die Wärmeproduktion zu erhöhen. Die obere kritische Temperatur bildet jene Lufttemperatur, bei der das Tier beginnt, seine Wasserverdunstung (von der Haut und/oder den Atmungswegen) zu erhöhen, um einen Anstieg der Körpertemperatur zu verhindern. In Bezug auf die Umgebungstemperatur ist die Anpassungsfähigkeit der Tiere eindeutig überfordert, wenn die physiologischen (zum Beispiel Kältezittern, Schwitzen, Hecheln, Steigerung oder Reduktion der Futteraufnahme) und ethologischen (zum Beispiel Schatten aufsuchen, Zusammenstehen, Liegen verweigern) Mechanismen der Thermoregulation nicht mehr ausreichen, um die Körperkerntemperatur aufrecht zu erhalten. Die Zone thermischer Neutralität liegt bei frischgeborenen Tieren deutlich höher als bei ausgewachsenen Tieren derselben "Art". Dies ist eine Folge davon, dass beide kritischen Temperaturen und damit auch die Wärmebedürfnisse bei jungen Tieren höher liegen als bei ausgewachsenen. Luftfeuchtigkeit Die im Stall nachweisbare Luftfeuchtigkeit stammt größtenteils aus der Atemluft der Tiere und der Zuluft, weniger aus Fäkalien. Die optimale relative Feuchtigkeit liegt für landwirtschaftliche Nutztiere im Bereich von 50 % bis 80 %. Die Lüftung muss gewährleisten, dass die relative Luftfeuchtigkeit 80 % nicht übersteigt. Hohe Luftfeuchtigkeit über 80 % wirkt indirekt, indem bei niedrigen Umgebungstemperaturen die Wärmeleitung erhöht ist und bei hohen die evaporative Thermeoregulation behindert wird. Die Aufnahmefähigkeit der Luft von Wasserdampf ist stark wärmeabhängig, wobei Unterschreitungen der Sättigungstemperatur sofort zu Niederschlagbildung führen. Unsere Nutztierarten sind durchaus in der Lage, sich an große Schwankungen in der relativen Luftfeuchtigkeit anzupassen. Stark belastend können aber Situationen sein, in denen die Tiere gleichzeitig einer hohen Luftfeuchtigkeit und einer hohen Lufttemperatur ausgesetzt sind. Es ist ihnen dann kaum mehr möglich, Körperwärme abzugeben. In Kombination mit hoher Lufttemperatur erinnert das Klima im Stall bei zu hoher Luftfeuchtigkeit an das Klima in einem Dampfbad, während in Kombination mit tiefer Lufttemperatur Assoziationen zum Klima in einem Keller geweckt werden. Luftbewegung Die Luftbewegung hat in Kombination mit der Lufttemperatur einen entscheidenden Einfluss darauf, wie gut die Tiere bei Hitze Wärme abgeben und bei Kälte eine Unterkühlung vermeiden können. Aus diesem Grund sollte bei hohen Lufttemperaturen die Luftge-schwindigkeit angemessen erhöht werden. Eine zu geringe Luftbewegung als Folge einer ungenügend dimensionierten Lüftung oder einer ungeeigneten Luftführung kann auch dazu führen, dass die Stallluft als stickig (feucht) oder staubig empfunden wird. Schadgase Hohe Konzentrationen der in Ställen typischen Schadgase treten in der Natur nicht auf, weshalb unsere Nutztierarten sich solchen Situationen nicht anpassen können. Die in den Stall gelangende Zuluft enthält 21 % Sauerstoff (O2), 78 % Stickstoff, 1 % Argon und 0,03 % Kohlendioxid (CO2). Längerfristig einwirkende hohe Konzentrationen beeinträchtigen das Wohlbefinden der Tiere und führen zu Gesundheitsschäden. Erfahrungsgemäß treten hohe Schadgaskonzentrationen insbesondere in Warmställen mit unzureichender Lüftung auf. Sauerstoff Der normale Sauerstoffgehalt (O2) in der atmosphärischen Luft beträgt 21 Vol.-%. Eine Belastung durch Sauerstoffmangel (unter 15 % Sauerstoff) oder eine Schädigung durch Sauerstoffmangel (unter 12 % Sauerstoff) ist nur in luftdicht geschlossenen Räumen, in Tierställen dagegen selbst bei Ausfall der Lüftung nicht zu erwarten. Bis zu einem Absinken auf 16 Vol.-% zeigen Schweine kein abweichendes Verhalten, erst ab Werten unter 10 bis 7 Vol.-% treten schwere Schädigungen und der Tod ein. Wesentlich gefährlicher sind die Ansammlung von Kohlendioxid und insbesondere im Sommer der Temperaturanstieg. Stickstoff und Argon sind ohne Bedeutung für die Lüftung. Kohlendioxid Die Kohlendioxidkonzentration liegt in der Erdatmosphäre bei 300 ppm (0,03 %). Kohlendioxid (CO2) entsteht aus der Atemluft und der Gärung der Fäkalien. Kohlendioxid reichert sich in schlecht belüfteten Stallabschnitten an, aber auch dort kommt es nicht zu einer Schichtbildung in Bodennähe, die aufgrund des hohen spezifischen Gewichts zu erwarten wäre, sondern verteilt sich relativ gut im Stallraum. Typische Konzentrationen in belüfteten Gebäuden liegen bei 1.000 ppm (0,1 %) bei guter Belüftung und bei bis zu 10.000 ppm (1 %) bei schlechter Belüftung vor allem im Winter. Bei Kohlendioxidkonzentrationen von 1-2 % in der Atemluft werden Apathie (Abgeschlagenheit) und Fressunlust beobachtet. Bei einem Lüftungsausfall kann die Kohlendioxidkonzentration nach einer Stunde auf ca. 1,6 Vol.-% ansteigen, was Apathie (Abgeschlagenheit) und Fressunlust verursacht, bei 3-4 % kommt es zu einer erhöhten Atem- und Herzfrequenz, ab 8-10 Vol.-% tritt bei Tieren Benommenheit und bei Exposition über mehrere Stunden Bewusstlosigkeit auf. Eine Konzentration von 20-25 Vol.-% bei Exposition von über mehr als einer Stunde führt zum Tod. Dabei ist natürlich immer auch der Sauerstoffgehalt zu beachten. Wenn Säugetiere Kohlendioxid in hohen Konzentrationen inhalieren, folgt eine Erhöhung der CO2-Konzentration im Blutkreislauf. Diese sogenannte Hyperkapnie besitzt ein narkotisches Potenzial. Denn die Folgen der Hyperkapnie sind, neben einer respiratorischen Azidose, auch eine Absenkung des pH-Wertes im Liquor cerebrospinalis (Gehirn-Rückenmarksflüssigkeit). Ab einer pH-Wert-Absenkung auf 7,1 verliert ein Säugetier das Bewusstsein, da das Membranenpotenzial der Zellen im zentralen Nervensystem nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Hinsichtlich der Betäubung von Schlachtschweinen mit Kohlendioxid in einer Konzentration von über 80 % CO2 ist anzuführen, dass insbesondere aufgrund der die Schleimhaut reizenden und atemstimulierenden Wirkung mit Hyperventilation, ausgeprägter Atemnot und subjektivem Erstickungsgefühl des Kohlendioxids dieses Betäubungsverfahren in der Kritik steht. Kritisch zu beurteilen ist insbesondere die Einleitungsphase der Betäubung bei Gaskontakt (Schmatzen, Kauen, Keuchen, Husten, Zittern der Schultermuskulatur, Schnappen nach Luft, starrer Blick mit weit geöffneten Augen, seitliches Kopfschlagen, Aufschreien, Abwehrbewegungen, unruhiges Verhalten, Strampeln und heftiges Drängen nach vorne mit starrem Blick, Beißen in die Metallstäbe, starke Muskelkrämpfe, Pressen des Kopfes an die Gondelbegrenzung, Aufschreien, Röcheln, Verlust des Gleichgewichtes, Umfallen). Da Kohlendioxid auch ein Produkt der inneren Atmung ist, wird ein Anstieg im Blut vom Organismus über Chemosensoren detektiert. Als Reaktion erfolgt bei Säugetieren eine unmittelbare Ventilationssteigerung (Erhöhung der Atemfrequenz) unter Zunahme der Herzfrequenz. Vergleichsweise führt auch beim Menschen die Inhalation von Kohlendioxid ab 30 % zu einem schmerzhaften Gefühl an den Schleimhäuten, ab 50 % tritt Hyperventilation mit Atemnot-, Angst- und Panikgefühlen auf (Arbeitsgruppe „Tierschutz bei der Schlachtung“ - BMG; Machtolf et al. 2013; Machold et al. 2003). Auch bei Schweinen treten bei einem höheren Prozentsatz Schmerzen auf, da das Kohlendioxid in Verbindung mit der Flüssigkeit auf den Nasen-, Mund- und Augenschleimhäuten zu Kohlensäure umgewandelt wird, welche wiederum polymodale Nozizeptoren aktiviert. Auch die European Food Safety Authority (EFSA)

(2005)ist hinsichtlich der Tötung von Versuchstieren der Ansicht, dass Kohlendioxid für keine Spezies als alleinige Tötungsmethode empfohlen werden kann. CO2 soll ausschließlich zur Tötung von bereits bewusstlosen Tieren angewandt werden. Ammoniak Ammoniak (NH3) ist ein Gas, das durch bakteriellen Abbau aus Harnstoff im Urin auf harnbedeckten Flächen durch Urease-Spaltung entsteht. Es ist leichter als Luft, aber auch am Boden vorhanden. Bei schlechter Ventilation kann es Werte von 100 ppm erreichen. Ammoniak führt im Bereich von 30-50 ppm zu Reizerscheinungen an der Bindehaut der Augen und an den Schleimhäuten der Atemwege sowie zu Leistungsminderungen und der Geruch wird deutlich unangenehm. Über 100 ppm kommt es zu Nießen und Speicheln und es ist die Futteraufnahme vermindert. Werte von 300 ppm und darüber führen zu starker Reizung in Maul und Nase, weiters zu extrem flacher und unregelmäßiger Atmung, gefolgt von Atemkrämpfen. Mit akut toxischen Wirkungen von Ammoniak ist erst ab Konzentrationen von über 1700 ppm zu rechnen. Kohlenmonoxid, Methan, Stickstoffdioxid, Schwefelwasserstoff, (Argon) Neben diesen drei wichtigsten Schadgasen können im Stall noch weitere Gase(zum Beispiel Kohlenmonoxid, Methan, Stickstoffdioxid) gebildet werden. Neben diesen drei wichtigsten Schadgasen können im Stall noch weitere Gase, (zum Beispiel Kohlenmonoxid, Methan, Stickstoffdioxid) gebildet werden. Kohlenmonoxid entsteht bei unvollständiger Verbrennung fossiler Brennstoffe und könnte sich bei fehlerhafter Einstellung von Gasstrahlern oder defekten Öfen im Stall bei schlechter Lüftung anreichern. Methan entsteht bei der natürlichen Zersetzung von Dünger und ist nicht toxisch und selten ein Problem im Schweinestall. Ab einer sehr hohen Konzentration von 50.000 ppm kann es zu Kopfschmerzen und auch Ersticken führen. Stickstoffdioxid (NO2) entsteht bei der Verbrennung fossiler Energieträger, wie Gas, Kohle und Öl, und ist daher unter anderem Bestandteil des Abgases von Kraft-fahrzeugen, von Öl- und Gas-Heizkesseln. Eingeatmetes Stickstoffdioxid löst Kopf-schmerzen und Schwindel aus, höhere Konzentrationen können Atemnot und Lungenödeme auslösen. Schwefelwasserstoff (H2S) ist ein sehr giftiges Verrottungsgas, das in Gülle entsteht. Es ist schwerer als Luft und bildet an den tiefsten Stellen - also in den Güllekanälen und Gruben - Seen. Es tritt nur beim Aufrühren von Gülle in größeren Mengen auf und kann unter diesen Umständen lebensgefährlich sein. Argon hat für das Stallklima und bei Lüftungsausfall keine Bedeutung. Durch die Kombination mehrerer Gase können auch schädliche Synergie-Effekte auftreten. Staub Der Staub in der Stallluft setzt sich vorwiegend aus einem Gemisch von organischen Partikeln aus Einstreu, Futter, Haut-, Haarbestandteilen und Kot zusammen. Die schädigende Wirkung des Staubes wird dadurch verschärft, dass Schadgase (zum Beispiel Ammoniak), Mikroorganismen und von Bakterien stammende Giftstoffe (Endotoxine) an Staubpartikel gebunden in die Lunge transportiert werden können. Hohe Staubkon-zentrationen lösen zudem Husten und Niesen aus. Zusammenwirken der einzelnen Stallklimafaktoren und die Auswirkungen eines Totalausfalles der Stalllüftungsanlage Anstieg von Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit Durch den Ausfall der Lüftungsanlage kommt es in einem relativ dicht abgeschlossenen und intensiv belegten Stall oder Stallabteil, vor allem bei älteren Mastschweinen, bereits innerhalb weniger Minuten zu einem deutlichen Anstieg von Stalllufttemperatur und -feuchtigkeit. Die Lufttemperatur im Stall kann um mehr als ein Grad pro Minute steigen. Im Falle eines Belüftungsversagens kann die erzeugte Hitze und Feuchtigkeit für Schweine schnell tödlich werden. Bei schweren Schweinen ist es entscheidend, dass die Temperatur innerhalb einer Stunde nach einem Belüftungsversagen abfällt, um Todesfälle zu verhindern (Bericht des Freistaates Thüringen 2012; Paar, 2015; Emergency System Details, Emergency System Details, Brumm). Anpassungsreaktionen der Schweine und Hitzestress Solange die Umgebungstemperatur unter der Körpertemperatur der Schweine liegt, kann die überschüssige Wärme durch Konduktion (Wärmeleitung), Konvektion (Wärmetransport durch Bewegung der Luft oder den Blutkreislauf) und Radiation (Wärmestrahlung) nach außen abgegeben werden. Um diese Wege der Wärmeabgabe zu nutzen, nehmen Tiere bei Hitze eine ausgestreckte Körperhaltung ein und legen sich nach Möglichkeit auf kühle und feuchte Böden und möglichst ohne Körperkontakt zu anderen Schweinen, sodass eine möglichst große Oberfläche für die Wärmeabgabe bereitsteht. Alle diese Reaktionen setzen noch innerhalb der Thermoneutralzone ein. Die Optimaltemperatur der Stallluft beträgt für 100 kg schwere Mastschweine 14°C(im Winter 12°C bei 80 % relativer Luftfeuchte), für 20 kg schwere Mastschweine vergleichsweise 22°C (im Winter 16°C bei 80 % Luftfeuchte). Im Maststall sollte daher bei einstreuloser Haltung eine Temperatur von 18°C (+/- 2°C) eingehalten werden, in der Vormast 20°C – jeweils +/- 2°C. (Behaglichkeitszonen der Stalltemperatur in Lehrbuch der Schweinekrankheiten, Seite 11). Schweine bis zu einem Gewicht von 30 kg werden bei Betrachtung der Optimaltemperaturen auch bei Überschreitung von 30°C kaum belastet. Die Optimaltemperatur der Stallluft beträgt für 100 kg schwere Mastschweine 14°C, (im Winter 12°C bei 80 % relativer Luftfeuchte), für 20 kg schwere Mastschweine vergleichsweise 22°C (im Winter 16°C bei 80 % Luftfeuchte). Im Maststall sollte daher bei einstreuloser Haltung eine Temperatur von 18°C (+/- 2°C) eingehalten werden, in der Vormast 20°C – jeweils +/- 2°C. (Behaglichkeitszonen der Stalltemperatur in Lehrbuch der Schweinekrankheiten, Seite 11). Schweine bis zu einem Gewicht von 30 kg werden bei Betrachtung der Optimaltemperaturen auch bei Überschreitung von 30°C kaum belastet. Steigt die Umgebungstemperatur über den Thermoneutralbereich an, dann reichen diese Reaktionen nicht mehr aus, um die durch den Grundumsatz anfallende Wärme abzutransportieren. Dieses Problem wird noch verschärft, wenn die Umgebungstemperatur über der Körpertemperatur liegt (Hautoberflächentemperatur beim Schwein etwa 30°C bis 32°C), denn dann strömt zusätzlich Wärme von außen in den Körper ein. In dieser Situation kann die Körpertemperatur nur durch evaporative Kühlung konstant gehalten werden. Das Schwein atmet die es umgebende Stallluft ein, erwärmt diese und sättigt sie mit Wasserdampf. Evaporation ist auch beim Fehlen eines Temperaturgefälles effektiv, wird jedoch bei steigender relativer Luftfeuchte weniger wirksam und stagniert, wenn die Luft mit Feuchtigkeit gesättigt ist. Die Ausatemluft kann beim Schwein konstant mit einer relativen Luftfeuchte von 95 % angenommen werden. Da das Schwein eine gut isolierende Fettschicht hat und kaum Schweißdrüsen besitzt, kann es sich praktisch nur durch Hechelatmung über die Verdunstung an den Schleimhäuten der oberen Atemwege und des Nasen-Rachen-Raumes entwärmen, obwohl auch diese aufgrund anatomischer Gegebenheiten und bei hoher relativer Luftfeuchte sehr eingeschränkt ist. Dies führt zu einer geringgradigen Kühlung aber auch zu einem erhöhten Trinkwasserbedarf. Die Tiere geraten dabei immer mehr in einen Hitzestress. In der Natur würde das Schwein zur Abkühlung einen schattigen luftigen Platz oder eine Suhle zur Kühlung aufsuchen, und das bereits ab einer Umgebungs-temperatur von 18°C. Unter Hitzestress versteht man einen physiologischen Belastungszustand, bei dem das Tier seinen Wärmehaushalt nicht mehr passiv regulieren kann. Es kann seine Wärme nicht mehr in dem Maße abgeben, wie es bei einer hohen Leistung (z.B. Mast) notwendig wäre. Die Anpassungsfähigkeit der Tiere ist eindeutig überfordert, wenn die physiologischen und ethologischen Mechanismen der Thermoregulation nicht mehr ausreichen, um die Körper-kerntemperatur aufrecht zu erhalten. Schweine reagieren oft auch sehr aggressiv, wenn neben der Hitze und Schwüle noch weitere Stressfaktoren, wie hohe Ammoniak-konzentrationen in der Stallluft dazukommen (Heldmaier, 2013; TVT, 2005; Waldmann et al., 2004). Hyperthermie und Herz-Kreislauf-Kollaps Mit steigendem Gewicht und höherer Leistung der Tiere ist die Wärmeabgabe zudem erschwert. Vor allem ältere Mastschweine sind gegen zu hohe Temperaturen sehr empfindlich. Schwerere Mastschweine zeigen bereits bei Umgebungstemperaturen von 28°C erhöhte Atemfrequenz, Hechelatmung, gesteigerte Wasser- und erniedrigte Futteraufnahme (um die Wärmeproduktion aus dem Stoffwechsel einzuschränken) als erste Anzeichen einer Belastung. Besonders mit zunehmender Speckdichte wird die Wärmeabgabe erheblich eingeschränkt. Durch die Temperaturbelastung versuchen die Tiere sich seitlich gestreckt auf dem Spaltenboden abzulegen und somit Wärme abgeben zu können. Allerdings würden sie hierfür mindestens 1 m² Bodenfläche benötigen. Vielmehr verschließen sie somit noch die gesamte Bodenfläche, wodurch die Wärmeabgabe der Tiere weiter eingeschränkt ist. Somit bildet sich im unmittelbaren Tierbereich ein Mikroklima heraus, welches sich durch hohe Temperaturen und Luftfeuchte auszeichnet und aufgrund der unzureichenden Luftführung zu einer Hyperthermie führt. Außerdem besteht beim Schwein ein besonders enger Zusammenhang zwischen dem Kreislauf, der Stressempfindlichkeit und der Thermoregulation. Das Kreislaufsystem des Schweines ist gekennzeichnet durch ein relativ niedriges Herzgewicht, ein ungünstiges Diastolen-Systolen-Verhältnis, ein relativ geringes Blutvolumen und eine hohe Blutviskosität. Dazu kommen die bereits genannten Besonderheiten in der Thermoregulation und das Vorhandensein eines autosomal-rezessiven Gens in Teilpopulationen, welches die Ursache für eine Stoffwechselstörung darstellt. Diese wird als maligne Hyperthermie des Schweines (MHS) bezeichnet und tritt insbesondere bei Schweinerassen mit höheren Fleischanteilen auf. Diese Schweine sind dadurch stressanfälliger und neigen zu Muskelkrämpfen und einer gesteigerten Wärmeproduktion. Bei über 35°C Lufttemperatur und 100 % relativer Luftfeuchte tritt eine extreme thermische Belastung und Hitzestress ein, da die Tiere die durch den Stoffwechsel gebildete Wärme nicht mehr ausreichend an die Umgebung abführen können. Es kommt zu einem Wärmestau und rasantem Anstieg der Körperinnentemperatur. Diese Hyperthermie entwickelt sich schließlich zu einer Herzinsuffizienz, deren Eigendynamik sich häufig nicht mehr steuern lässt. Die Tiere erleiden schließlich einen Herz-Kreislauf-Kollaps, der auf gleichzeitiges Versagen der Herztätigkeit und des peripheren Kreislaufsystems zurückzuführen ist (dekompensierter Schock). Dieser periphere Kompensationsmechanismus mit Minder-durchblutung von Haut, Muskulatur, Magen-Darm-Trakt, Leber und Niere führt in diesen Organen zu Hypoxie, Laktazidose und schließlich zum kardiogenen Schockgeschehen. Typische Zeichen für Kreislaufbelastung beim Schwein sind deutlich sichtbare, gestaute Ohrvenen, bläulich verfärbte Haut besonders am Kopf (Ohren, Rüsselscheibe), weitgestellte Nasenöffnungen, schnelle Atmung durch das offene Maul, Schnappatmung, Flanken-schlagen, Sitzen in „hundesitziger Stellung“ zur Entlastung des Brustkorbs. Beim akuten Kreislaufzusammenbruch „bellen“ die Tiere laut und werfen sich plötzlich auf die Seite. Somit verenden die Tiere an akutem Kreislaufversagen infolge Hyperthermie und Schock. Dieses Geschehen spielt sich in der Regel innerhalb von 90 Minuten bis zwei Stunden nach Lüftungsausfall ab. Neben den klinischen Erscheinungen des Grundleidens dominieren bei den akuten Schockformen zunächst die Symptome der Kreislaufzentralisation, vertiefte Atmung und Tachykardie (Erhöhung der Herzfrequenz). Wichtige Symptome der Dekompen-sation sind Dyspnoe, hypoxisches Lungenödem und nachlassender Puls sowie zunehmender Bewusstseinsverlust und in der Endphase häufig Krämpfe. Nach dem ethologischen Konzept der Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung wird davon ausgegangen, dass jedes Lebewesen die Bestrebung hat, sich selbst aufzubauen, sich selbst zu erhalten und sich fortzupflanzen. Tiere haben die Fähigkeit, durch ihr Verhalten in der Umwelt ihren Bedarf zu decken, den sie für Selbstaufbau, Selbsterhalt und Selbstreproduktion benötigen und Schäden, die ihnen aus der Umwelt erwachsen können, durch ihr Verhalten zu vermeiden. Wenn die angewendeten Verhaltensstrategien nicht zum Erfolg führen bzw. die Anpassungsfähigkeit des Organismus überfordert wird, entstehen Leiden und Schäden. Auch treten im Verlauf große Ängste durch Dyspnoe, Herzrasen und Krämpfe auf sowie Schmerzen durch das kardiogene Schockgeschehen. Schadgasentwicklung Fälschlicherweise wird oft ein erhöhter Schadgasgehalt (Ammoniak, Kohlendioxid) in der Stallluft oder gar ein Ersticken der Tiere infolge Sauerstoffmangel als Todesursache angenommen. Allerdings geht aus Untersuchungen und Erhebungen über die Ursache von Lüftungshavarien mit hohe Ausfällen hervor, dass weder die Ammoniakkonzentration noch die teilweise vermutete Absenkung des Sauerstoffanteils in der Stallluft kurzfristig lebensbedrohende Werte erreicht und daher auch nicht die Ursache für den Tod der Tiere darstellt. Gegen die Thesen „Ersticken infolge Sauerstoffmangel“ oder „Schadgasvergiftung“ spricht auch der schnelle Verlauf des Verlustgeschehens sowie die Tatsache, dass in allen untersuchten Fällen ein Teil der Tiere (mind. 5 %) immer ein solches Ereignis überlebte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit Verenden des größten Teiles der Tiere deren Wärmeproduktion unterbleibt und die Stalllufttemperatur, bedingt durch die Wärmeabgabe über die Bauhülle, wieder deutlich abfällt (Bericht des Freistaates Thüringen Tiergesundheit, 2012; Paar, 2015). So ist auch in einer Publikation von Bauer
(1994)beschrieben, dass der Ausfall von Lüftungseinrichtungen – Ventilatoren – sich in einer Temperaturerhöhung bemerkbar macht, wobei teilweise abrupte Veränderungen der Luftzustände in relativ kurzer Zeit auftreten. Hierbei treten binnen kurzer Zeit (in 30 min.) so kritische Situationen auf, dass Todesfälle infolge Kreislaufversagen der Schweine, insbesondere bei größeren Masttieren, nicht ungewöhnlich sind. Zusammenfassende Beurteilung Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass sich nach dem Stromausfall und dem damit verbundenen Ausfall der Lüftung insbesondere im Stall 1 und 2, wo die schwereren Mastschweine gehalten wurden, die Temperaturen und die relative Luftfeuchtigkeit durch die Wärme- und Wasserstoffproduktion der Schweine selbst in kurzer Zeit stark gestiegen sind, wodurch es aufgrund der entstandenen Hitze und Schwüle (Dampfbadeffekt) zu einer enormen Belastung und Überforderung der Anpassungsfähigkeit der Schweine gekommen ist und dies zu einem akuten Kreislaufversagen infolge Hyperthermie und Schock geführt hat, wodurch es schließlich zum Verenden der schlachtreifen Mastschweine gekommen ist. Dies dürfte sich innerhalb von 90 Minuten bis zwei Stunden nach Lüftungsausfall abgespielt haben. Den 235 Mastschweinen sind somit Ängste, Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden und sind sie schließlich verendet, was für das Tier den größten Schaden darstellt. Durch das Verenden des größten Teiles der Tiere ist die Stalllufttemperatur, bedingt durch die Wärmeabgabe über die Bauhülle und den kühlen Außenlufttemperaturen Anfang März sowie den Wegfall der Wärmeproduktion der verendeten Tiere, wieder deutlich abgefallen, sodass die restlichen Tiere in den Ställen 1 und 2 überlebt haben. Durch die anfängliche Hitzeentwicklung und hohe Luftfeuchtigkeit in den Ställen 1 und 2 wurden aber auch die überlebenden Schweine in diesen beiden Stallungen großen Belastungen in Form eines Hitzestresses ausgesetzt und sind ihnen dadurch auch Ängste und Leiden zugefügt worden. Ob diesen dadurch auch Schmerzen und Schäden zugefügt wurden, kann allerdings nicht beurteilt werden. Auch ist die genaue Anzahl überlebender Schweine in den Ställen 1 und 2 nicht zu eruieren gewesen. Durch den etwa 16 Stunden andauernden Lüftungsausfall und dem damit verbundenen Anstieg von Ammoniak sind den Tieren durch die Reizung der Bindehaut der Augen und den Schleimhäuten der Atemwege zudem Schmerzen und unter Umständen auch Leiden zugefügt worden. Der Anstieg von Kohlendioxid führte zudem sicherlich zu einer Erhöhung der Atem- und Herzfrequenz und womöglich auch zu einer Benommenheit. Durch das Zusammenwirken von Hitze und Schwüle in der Anfangsphase, welche einen Dampfbadeffekt haben und den weiter steigenden Konzentrationen von Kohlendioxid und Ammoniak und deren Auswirkungen sind somit auch den überlebenden Tieren in den Ställen 1 und 2 Ängste, Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Ob den überlebenden auch irreparable Organschäden zugefügt wurden, kann jedoch nicht beurteilt werden. Im Stall 3 wurden die kleineren Mastschweine gehalten, welche aufgrund des geringeren Gewichts und Stoffwechsels weniger Wärme und Luftfeuchtigkeit produzierten und auch eine höhere Wärmetoleranz haben und somit den Lüftungsausfall überlebten. Ob somit auch den im Stall 3 gehaltenen jüngeren Schweinen durch den Lüftungsausfall Leiden und Schäden zugefügt wurden, kann nicht beurteilt werden. Ängste, Distress und Schmerzen aufgrund der Hitze und Schüle und der stickigen (Kohlendioxid) und reizenden (Ammoniak) Luft sind aber sehr wahrscheinlich. Alarmanlagen und Ersatzsysteme – Kontrolle und Überwachung Aufgrund der katastrophalen Auswirkungen von Störungen der Lüftungsanlage in Schweine-ställen müssen diese daher rechtzeitig erkannt, gemeldet und behoben werden. Vom Gesetzgeber sind aus diesem Grund Alarmanlagen und Ersatzsysteme für zwangsbelüftete Ställe vorgeschrieben. Die Luftkzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit, die Temperatur, die Schadgaskonzentration müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Es ist eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft zu gewährleisten. Ställe, deren Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen mit einer Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch sichert (z.B. mechanisches oder automatisches Öffnen der Fenster und/oder Tore bzw. der Zu- und Abluftklappen, Notstromaggregat) und einer Alarmanlage zur Signalisierung eines solchen Ausfalls ausgerüstet sein. Das Alarmsystem, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet, muss regelmäßig auf seine Funktion hin überprüft werden. Die Lüftungseinrichtungen sollten mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf Funktionsfähigkeit überprüft werden (Kontrollleuchte, Testfunktion, Netzabschaltung – externe Stromquelle, Alarmauslösetemperatur, Signaleinrichtung z.B. Sirene mit separater Stromversorgung). Es sollte auch eine regelmäßige Prüfung durch eine Elektrofachkraft erfolgen. Alarmanlagen sollten über zwei unterschiedliche Meldewege Alarm auslösen(über ein akustisches bzw. optisches Signal und über das Telefon). Die Energie des Akkus sollte mindestens für eine Alarmierungszeit von drei Stunden ausreichen, Pausenintervalle bis zu 45 Sekunden sind tragbar. Der Akku sollte wartungsfrei und einfach auszuwechseln sein sowie eine automatische Auf- und Erhaltungsladung besitzen, d.h. eine Ladestation. Das Alarmsystem, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet, muss regelmäßig auf seine Funktion hin überprüft werden. Die Lüftungseinrichtungen sollten mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf Funktionsfähigkeit überprüft werden (Kontrollleuchte, Testfunktion, Netzabschaltung – externe Stromquelle, Alarmauslösetemperatur, Signaleinrichtung z.B. Sirene mit separater Stromversorgung). Es sollte auch eine regelmäßige Prüfung durch eine Elektrofachkraft erfolgen. Alarmanlagen sollten über zwei unterschiedliche Meldewege Alarm auslösen, (über ein akustisches bzw. optisches Signal und über das Telefon). Die Energie des Akkus sollte mindestens für eine Alarmierungszeit von drei Stunden ausreichen, Pausenintervalle bis zu 45 Sekunden sind tragbar. Der Akku sollte wartungsfrei und einfach auszuwechseln sein sowie eine automatische Auf- und Erhaltungsladung besitzen, d.h. eine Ladestation. Für die Überwachung des störungsfreien Betriebes raumlufttechnischer Anlagen gibt es eine Vielzahl elektronischer Überwachungssysteme. Die elektronischen Überwachungsanlagen ergänzen aber lediglich die Kontrolltätigkeit des Stallpersonals. Der überwiegende Teil der angebotenen Geräte überwacht vorrangig die Stalllufttemperatur. Wenn die Anlage eine Störung registriert, wird Alarm ausgelöst. Es ertönt eine Hupe, in vielen Fällen blinkt zusätzlich eine Blitzleuchte am Stall. Zudem können Alarmmeldungen auch über Telefon, per Funk oder per SMS übermittelt werden. Wenn nicht innerhalb weniger Minuten der Alarm behoben wird, wird jeweils die nächste Nummer angewählt. Die Energieversorgung für die Alarmierung übernimmt der Akku im Grundgerät. Letztlich sollte aber bedacht werden, dass trotz des Einbaus einer Alarmanlage der Schweinehalter nach wie vor verantwortlich für das Wohlbefinden seiner Tiere bleibt. Oberster Grundsatz ist, dass die technische Überwachung der elektronischen Meldeanlagen regelmäßig durch Menschen kontrolliert wird und diese technisch in der Lage sind, Störungen zu erkennen und vollautomatisch an Adressaten weiterzuleiten, welche notwendige Maßnahmen zum Schutz der Menschen und Tiere einleiten können. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich abgestellt oder andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden. Im gegenständlichen Fall wurde zwar durch den Stromausfall und den Ausfall der Lüftung der Alarm zumindest über eine kurze Zeit abwechselnd an das Handy von Herrn G und an das Handy von Herrn P gesendet, allerdings wurde dieser von beiden Tierbetreuern nicht registriert, da sie nach eigenen Angaben geschlafen haben und den auf das Handy weitergeleiteten Alarm nicht gehört haben, da sie das Handy nicht im Schlafzimmer bei sich hatten. Der Alarm dürfte aufgrund eines schwachen Akkus nach einigen Anwahlwiederholungen geendet haben. Am Handy von Herrn G dürfte nach seinen Angaben auch der Akku ausgefallen sein. Selbst am nächsten Tag haben die beiden Betreuer ihr Handy nicht beachtet und auch keine Kontrolle in den Stallungen durchgeführt. Erst etwa 16 Stunden nach dem Ausfall der Lüftung hat Herr P die Alarmmeldung auf seinem Handy, das er auch zeitweilig tagsüber nicht bei sich hatte, gesehen und ist zu den Stallungen gefahren. Aus Sicht der gefertigten Amtssachverständigen sind demnach Herr G und Herr P ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen, da sie einem allfälligen Alarm sowohl in der Nacht, als sie ihr Handy nicht im Schlafzimmer hatten, als auch tagsüber, als sie dieses nicht bei sich hatten (Herr P) bzw. der Akku leer war (Herr G) zu wenig Beachtung geschenkt und damit in Kauf genommen haben, einen Alarm zu übersehen oder zu spät zu bemerken, und damit nicht rechtzeitig auf den Alarm reagieren und Abhilfe schaffen konnten. Da nach einigen Anwahlwiederholungen der Akku der Alarmanlage ausgefallen sein dürfte, wird vermutet, dass auch die Funktionsfähigkeit der Alarmanlage (voller Akku) nicht regelmäßig überprüft worden ist. Aus Sicht gefertigter ASV wurden daher den 235 Mastschweinen ungerechtfertigt Ängste, Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt und sind sie schließlich verendet, was für das Tier den größten Schaden darstellt. Durch das Zusammenwirken von Hitze und Schwüle in der Anfangsphase, welche einen Dampfbadeffekt haben und den weiter steigenden Konzentrationen von Kohlendioxid und Ammoniak und deren Auswirkungen sind somit auch den überlebenden Tieren in den Ställen 1 und 2 ungerechtfertigt Ängste, Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Auch den Tieren im Stall 3 sind dadurch wahrscheinlich ungerechtfertigt Ängste, Distress und Schmerzen aufgrund der Hitze und Schwüle und der stickigen (Kohlendioxid) und reizenden (Ammoniak) Luft zugefügt worden. Zusammenfassung Zusammengefasst wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass nach dem Ausfall der Lüftung am 01.03.2015 ab 02:00 Uhr bis zumindest 01.03.2015 18:00 Uhr insbesondere im Stall 1 und 2, wo die schwereren Mastschweine gehalten wurden, die Temperaturen und die relative Luftfeuchtigkeit durch die Wärme- und Wasserstoffproduktion der Schweine in kurzer Zeit stark gestiegen sind, wodurch es aufgrund der entstandenen Hitze und Schwüle (Dampfbadeffekt) zu einer enormen Belastung und Überforderung der Anpassungsfähigkeit der Schweine gekommen ist und dies zu einem akuten Kreislaufversagen infolge Hyperthermie und Schock geführt hat, wodurch es schließlich zum Verenden der schlachtreifen Mastschweine gekommen ist. Den 235 Mastschweinen sind somit ungerechtfertigt Ängste, Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden und sind sie schließlich verendet, was für das Tier den größten Schaden darstellt. Durch das Zusammenwirken von Hitze und Schwüle in der Anfangsphase, welche einen Dampfbadeffekt haben, und den durch den etwa 16 Stunden andauernden Lüftungsausfall weiter steigenden Konzentrationen von Kohlendioxid und Ammoniak und deren Auswirkungen sind somit auch den überlebenden Tieren in den Ställen 1 und 2 ungerechtfertigt Ängste, Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Ob den überlebenden Schweinen auch irreparable Organschäden zugefügt wurden, kann jedoch nicht beurteilt werden. Auch ist die genaue Anzahl überlebender Schweine in den Ställen 1 und 2 nicht zu eruieren gewesen. Ob auch den kleineren Mastschweinen im Stall 3, welche aufgrund des geringeren Gewichts und Stoffwechsels weniger Wärme und Luftfeuchtigkeit produzierten und auch eine höhere Wärmetoleranz haben, durch den Lüftungsausfall ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt wurden, kann nicht beurteilt werden. Ängste, Distress und Schmerzen aufgrund der Hitze und Schwüle und der stickigen (Kohlendioxid) und reizenden (Ammoniak) Luft sind aber sehr wahrscheinlich. Aus Sicht der Amtssachverständigen sind Herr G und Herr P ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen, da sie einem allfälligen Alarm sowohl in der Nacht, als sie ihr Handy nicht im Schlafzimmer hatten, als auch tagsüber, als sie dieses nicht bei sich hatten (Herr P) bzw. der Akku leer war (Herr G) zu wenig Beachtung geschenkt und damit in Kauf genommen haben, einen Alarm zu übersehen oder zu spät zu bemerken, und damit nicht rechtzeitig auf den Alarm reagieren und Abhilfe schaffen konnten. Da nach einigen Anwahlwiederholungen der Akku der Alarmanlage ausgefallen sein dürfte, wird vermutet, dass auch die Funktionsfähigkeit der Alarmanlage (Ladezustand des Akkus) nicht regelmäßig überprüft worden ist. 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(2015): Lüftungshavarien in Tierställen. Ursachen, Auswirkungen und Vorbeugung. In: Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung 12 aus 2015,. ● Waldmann,K.-H., Wendt, M., Bickhardt, K.
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(2005): Die Vermeidung von Hitzeschäden bei landwirtschaftlichen Nutztieren (Geflügel, Schweine, Rinder). Merkblatt Nr.
  1. TVT- Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche Obgenanntes Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In ihrer Stellungnahme vom 17.03.2017 schloss sich die Tierschutzombudsfrauder gutachtlichen Meinung der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. E L vollinhaltlich an. Die Sorgfaltspflicht und die daraus resultierenden Maßnahmen seien im gegenständlichen Fall hochgradig vernachlässigt worden. Den verendeten 235 Mastschweinen seien jedenfalls ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden und der größtmögliche Schaden – nämlich der Tod der Tiere – zugefügt worden. Als erschwerend sei die hohe Anzahl verendeter Mastschweine zu berücksichtigen.In ihrer Stellungnahme vom 17.03.2017 schloss sich die Tierschutzombudsfrau, der gutachtlichen Meinung der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. E L vollinhaltlich an. Die Sorgfaltspflicht und die daraus resultierenden Maßnahmen seien im gegenständlichen Fall hochgradig vernachlässigt worden. Den verendeten 235 Mastschweinen seien jedenfalls ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden und der größtmögliche Schaden – nämlich der Tod der Tiere – zugefügt worden. Als erschwerend sei die hohe Anzahl verendeter Mastschweine zu berücksichtigen. In seiner Stellungnahme vom 20.03.2017 führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass das Gutachten in nachfolgenden Punkten zu ergänzen sei:
  2. Wie lange habe es nach Ausfall des Lüftungssystems gedauert, bis eineCO2-Konzentration im Bereich der Boxen entstanden sei, die zu einer Benommenheit bei den Mastschweinen geführt habe.Wie lange habe es nach Ausfall des Lüftungssystems gedauert, bis eine, CO2-Konzentration im Bereich der Boxen entstanden sei, die zu einer Benommenheit bei den Mastschweinen geführt habe.
  3. Es möge ausgeführt werden, ob die Benommenheit der Tiere und in weiterer Folge die Bewusstlosigkeit der Tiere Auswirkungen auf das Empfinden von Leiden, Schmerzen und Qualen hatten.
  4. Es möge angegeben werden, welche Temperaturen in der Mastanlage G geherrscht haben, als die Benommenheit bei den Tieren eingetreten sei (Standen Messdaten zur Verfügung?).
  5. Es möge ausgeführt werden, ob bei den verendeten Schweinen Merkmale wie bläulich verfärbte Haut und gestaute Ohrvenen festgestellt worden seien bzw. ob eine Untersuchung der verendeten Schweine stattgefunden habe.
  6. Es möge ausgeführt werden, ob infolge Hitzestress bzw. Kreislaufversagen mit Abwehrbewegungen der Schweine zu rechnen gewesen wäre, die zu Verletzungen geführt hätten.
  7. Die Sachverständige möge auch noch ausführen, wie stressempfindlich die verendeten Schweine gewesen seien bzw. ob ihr dazu gesicherte Informationen vorgelegen seien. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge am 10.05.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer H G und R P, deren anwaltlichen Vertreter, der Tierschutzombudsfrau des Landes Steiermark Frau Dr. F-K, sowie der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. E L durchgeführt. In dieser Verhandlung erstellte die veterinärmedizinische Amtssachverständigen Frau Dr. E L nachfolgendes ergänzendes Gutachten: Zur Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.03.2017: Ad
  8. Wie bereits im Gutachten auf Seite 8 angeführt, kann bei einem Lüftungsausfall die Kohlendioxidkonzentration so weit steigen, dass ab 8-10 Vol.-% bei Tieren Benommenheit auftritt, bei Exposition über mehrere Stunden Bewusstlosigkeit und bei weiterer Exposition tritt der Tod ein. Der Kohlendioxidanstieg hängt dabei insbesondere von der Tierzahl und deren Körpermasse sowie der Dauer des Lüftungsausfalls ab, aber auch vom Aufstallungssystem, dem Ab- und Zuluftsystem und der Dichtheit des Stallgebäudes. Wie lange es genau dauert, bis eine so hohe CO2-Konzentration im Stall 1 und 2 (Boxen D, E, F, G, H, I und J) erreicht ist, die zu einer Benommenheit beim Schwein führt, kann von Gefertigter nicht beantwortet, könnte aber von einem Experten für Stallklima und Emissionen berechnet werden.Wie bereits im Gutachten auf Seite 8 angeführt, kann bei einem Lüftungsausfall die Kohlendioxidkonzentration so weit steigen, dass ab 8-10 Vol.-% bei Tieren Benommenheit auftritt, bei Exposition über mehrere Stunden Bewusstlosigkeit und bei weiterer Exposition tritt der Tod ein. Der Kohlendioxidanstieg hängt dabei insbesondere von der Tierzahl und deren Körpermasse sowie der Dauer des Lüftungsausfalls ab, aber auch vom Aufstallungssystem, dem Ab- und Zuluftsystem und der Dichtheit des Stallgebäudes. Wie lange es genau dauert, bis eine so hohe CO2-Konzentration im Stall 1 und 2 (Boxen D, E, F, G, H, römisch eins und J) erreicht ist, die zu einer Benommenheit beim Schwein führt, kann von Gefertigter nicht beantwortet, könnte aber von einem Experten für Stallklima und Emissionen berechnet werden. Gefertigte geht jedoch im gegenständlichen Fall, wie bereits im Gutachten auf Seite 13 angeführt, davon aus, dass nach dem Stromausfall und dem damit verbundenen Ausfall der Lüftung insbesondere im Stall 1 und 2 (Boxen D, E, F, G, H, I und J), wo die schwereren Mastschweine gehalten wurden, die Temperaturen und die relative Luchtfeuchtigkeit durch die Wärme- und Wasserstoffproduktion der Schweine in kurzer Zeit so stark gestiegen sind, dass es aufgrund der entstandenen Hitze und Schwüle (Dampfbadeffekt) zu einer enormen Belastung und Überforderung der Anpassungsfähigkeit der Schweine gekommen ist, und dies zu einem akuten Kreislaufversagen infolge Hyperthermie und Schock geführt hat, wodurch es schließlich zum Verenden der schlachtreifen Mastschweine gekommen ist, was sich innerhalb von 90 Minuten bis zwei Stunden nach Lüftungsausfall abgespielt haben dürfte. Gefertigte geht jedoch im gegenständlichen Fall, wie bereits im Gutachten auf Seite 13 angeführt, davon aus, dass nach dem Stromausfall und dem damit verbundenen Ausfall der Lüftung insbesondere im Stall 1 und 2 (Boxen D, E, F, G, H, römisch eins und J), wo die schwereren Mastschweine gehalten wurden, die Temperaturen und die relative Luchtfeuchtigkeit durch die Wärme- und Wasserstoffproduktion der Schweine in kurzer Zeit so stark gestiegen sind, dass es aufgrund der entstandenen Hitze und Schwüle (Dampfbadeffekt) zu einer enormen Belastung und Überforderung der Anpassungsfähigkeit der Schweine gekommen ist, und dies zu einem akuten Kreislaufversagen infolge Hyperthermie und Schock geführt hat, wodurch es schließlich zum Verenden der schlachtreifen Mastschweine gekommen ist, was sich innerhalb von 90 Minuten bis zwei Stunden nach Lüftungsausfall abgespielt haben dürfte. Ad 2 Wie bereits im Gutachten auf Seite 8 beschrieben, führt eine Kohlendioxid-konzentration von ca. 1,6 Vol.-% zu Apathie (Abgeschlagenheit) und Fressunlust, eine Konzentration von 3-4 % zu einer erhöhten Atem- und Herzfrequenz und ab einer Kohlendioxidkonzentration von 8-10 Vol.-% tritt bei Tieren Benommenheit und bei Exposition über mehrere Stunden Bewusstlosigkeit auf. Für die Tiere bedeuten die erhöhte Atem- und Herzfrequenz und die Atemnot große Ängste und großen Stress. Mit Benommenheit gehen auch meist Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen einher. Dauert dieser Zustand länger an, führt dies auch zu Leiden. Eine Kohlenstoffdioxid-Konzentrationen von über 8 % führt durch die Atem-depression und das weitere Absinken des pH-Wertes im Liquor cerebrospinalis (Gehirn-Rückenmarksflüssigkeit) zu Gehirnschäden und zum Tod, was für das Tier den größten Schaden bedeutet. Ist das Tier bereits bewußtlos, kann es natürlich mehr keine Schmerzen und Ängste empfinden. Ad 3 Gefertigte kann im gegenständlichen Fall nicht angeben, welche Temperatur in den Mastställen herrschte, als eine Benommenheit bei den Tieren eintrat. Messdaten, aus denen der konkrete Temperaturanstieg entnommen werden kann, standen Gefertigter auch nicht zur Verfügung. Ein Anstieg der Stalltemperatur könnte aber von einem Experten für Stallklima und Emissionen anhand der Tierzahl und deren Körpermasse, der Dauer des Lüftungsausfalls, dem Aufstallungssystem, dem Ab- und Zuluftsystem und der Isolierung des Stallgebäudes berechnet werden. Wie im Gutachten auf Seite 10 beschrieben, kommt es durch den Ausfall der Lüftungsanlage in einem relativ dicht abgeschlossenen und intensiv belegten Stall oder Stallabteil, vor allem bei älteren Mastschweinen, bereits innerhalb weniger Minuten zu einem deutlichen Anstieg von Stalllufttemperatur und -feuchtigkeit. Die Lufttemperatur im Stall kann um mehr als ein Grad pro Minute steigen, weshalb im Falle eines Belüftungsversagens die erzeugte Hitze und Feuchtigkeit für die älteren Mastschweine schnell tödlich werden kann. Dies wurde in der Literatur(Paar, 2015; Emergency System Details, Emergency System Details, Brumm) mehrfach beschrieben und auch vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Bericht des Freistaates Thüringen
(2012)als Todesursache für die bei mehreren Lüftungshavarien verendeten Schweine angeführt. So ist auch in einer Publikation von Bauer
(1994)beschrieben, dass der Ausfall von Lüftungseinrichtungen – Ventilatoren – sich in einer Temperaturerhöhung bemerkbar macht, wobei teilweise abrupte Veränderungen der Luftzustände in relativ kurzer Zeit auftreten. Hierbei treten binnen kurzer Zeit (in 30 min.) so kritische Situationen auf, dass Todesfälle infolge Kreislaufversagen der Schweine, insbesondere bei größeren Masttieren, nicht ungewöhnlich sind.Wie im Gutachten auf Seite 10 beschrieben, kommt es durch den Ausfall der Lüftungsanlage in einem relativ dicht abgeschlossenen und intensiv belegten Stall oder Stallabteil, vor allem bei älteren Mastschweinen, bereits innerhalb weniger Minuten zu einem deutlichen Anstieg von Stalllufttemperatur und -feuchtigkeit. Die Lufttemperatur im Stall kann um mehr als ein Grad pro Minute steigen, weshalb im Falle eines Belüftungsversagens die erzeugte Hitze und Feuchtigkeit für die älteren Mastschweine schnell tödlich werden kann. Dies wurde in der Literatur, (Paar, 2015; Emergency System Details, Emergency System Details, Brumm) mehrfach beschrieben und auch vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Bericht des Freistaates Thüringen
(2012)als Todesursache für die bei mehreren Lüftungshavarien verendeten Schweine angeführt. So ist auch in einer Publikation von Bauer
(1994)beschrieben, dass der Ausfall von Lüftungseinrichtungen – Ventilatoren – sich in einer Temperaturerhöhung bemerkbar macht, wobei teilweise abrupte Veränderungen der Luftzustände in relativ kurzer Zeit auftreten. Hierbei treten binnen kurzer Zeit (in 30 min.) so kritische Situationen auf, dass Todesfälle infolge Kreislaufversagen der Schweine, insbesondere bei größeren Masttieren, nicht ungewöhnlich sind. Im Gutachten wurde weiters beschrieben, wie eine über die thermoneutrale Zone ansteigende Temperatur und auch eine steigende Luftfeuchtigkeit bei schweren Mastschweinen zu einer steigenden Belastung und schlussendlich zu akutem Kreislaufversagen infolge Hyperthermie und Schock führt. Ad 4 Gefertigter lagen weder Untersuchungsergebnisse überlebender noch Sektions-befunde verendeter Tiere vor. Ad 5 Wie bereits zu Frage 4 angeführt, lagen Gefertigter weder Untersuchungsergebnisse überlebender noch Sektionsbefunde verendeter Tiere vor. Es ist Gefertigter daher nicht bekannt, ob Verletzungen der Schweine vorlagen. Allerdings sind aus Sicht Gefertigter starke Abwehrbewegungen und damit verbundene Verletzungen aufgrund der steigenden Temperaturen, der steigenden relativen Luftfeuchtigkeit und der steigenden Schagdgase und einem damit zusammenhängenden Überlebenskampf nicht zu erwarten, da nicht anzunehmen ist, dass Tiere mit fortschreitender Belastung durch einen Hitzestress, eine Herzinsuffizienz und schließlich einem Herz-Kreislauf-Kollaps in der Bucht herumrennen oder mit anderen Schweinen kämpfen und sich dadurch verletzen. Allfällige Krämpfe im Endstadium können, müssen aber nicht zu Verletzungen führen. Ad 6 Gefertigter lagen über die verendeten Schweine keine Hinweise hinsichtlich einer Stressempfindlichkeit durch ein malignes Hyperthermie Syndrom des Schweines (MHS) vor. Grundsätzlich ist noch anzuführen, dass in in der Schweinezucht versucht wird, durch MHS-Gentests, vor allem bei Eber der Rasse Pietrain, dieses autosomal-rezessiven Gen aus der Population zu eliminieren. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer führte die veterinär-medizinische Amtssachverständige weiters aus, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass ein Großteil der Tiere gegen Ende der ersten zwei Stunden nach Ausfall des Lüftungssystems verendet sind. Es sind sicherlich in weiterer Folge noch Tiere verendet, da es sich um einen fortschreitenden Zustand handelt. Bei den überlebenden Tiere, die sich ca. 16 Stunden in diesem überhitzten und dampfenden Stall befanden und Schadgase etc. einatmen mussten, hat dies ebenfalls ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden hervorgerufen. Durch den langsamen Anstieg des Co2-Gehaltes in den Ställen, haben die Tiere Unwohlsein erlitten, bei weiterem Ansteigen des Co2-Gehaltes kommt es zur Benommenheit, die sich in Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel äußert. Aber jedenfalls wird der Co2-Gehalt nicht so stark gestiegenen sein, dass die Tiere daran verendet sind. Wäre der Co2-Gehalt so hoch, dass die Tiere daran verenden würden, wären sämtliche Tiere in den Ställen verstorben. Die Tiere haben vor dem Einsetzen der Bewusstlosigkeit bzw. vor dem Eintritt des Todes Stress, Ängste und Leiden erfahren. Nach Eintritt einer Bewusstlosigkeit können natürlich keine Schmerzen und Leiden empfunden werden, davor haben die Tiere Organschäden durch Kreislaufkollaps erlitten. Von einem qualvollen Tod würde die Sachverständige laut ihren Angaben nicht sprechen. Herz- und Kopfschmerzen lagen vor. Es lagen jedenfalls ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Schäden vor. Es mögen Qualen vorgelegen sein, jedoch kann seitens Frau Dr. L nicht gesichert davon ausgehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 31.05.2017 eine öffentlichen, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer H G und R P, deren anwaltlichen Vertreter, der Vertreterin der Tierschutzombudsfrau des Landes Steiermark und unter Beiziehung der Zeugin Frau S Gr durchgeführt. In der öffentlich mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 verwies die Zeugin S Gr darauf, dass sie Betriebsinhaberin des Schweinebetriebes in W, LFBIS X sei. Zur Tatzeit habe sie auf ihr kleines Kind achten müssen und habe nicht Zeit gehabt die Landwirtschaft (somit auch die Schweinehaltung) selbst zu betreiben. Sie habe hauptsächlich auf ihr Kind geachtet. Die Arbeiten im Schweinehaltebetrieb hätten Herr G und Herr P durchgeführt. In der öffentlich mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 verwies die Zeugin S Gr darauf, dass sie Betriebsinhaberin des Schweinebetriebes in W, LFBIS römisch zehn sei. Zur Tatzeit habe sie auf ihr kleines Kind achten müssen und habe nicht Zeit gehabt die Landwirtschaft (somit auch die Schweinehaltung) selbst zu betreiben. Sie habe hauptsächlich auf ihr Kind geachtet. Die Arbeiten im Schweinehaltebetrieb hätten Herr G und Herr P durchgeführt. Die zu erledigenden Aufgaben umschrieb die Zeugin insofern, als mindestens einmal am Tag in dem Stall Nachschau gehalten werde und zwar dahingehend, ob die automatische Fütterungsanlage und die automatische Tränkanlage ordnungsgemäß funktionieren. Es werde auch der gesundheitliche Zustand der Schweine kontrolliert. Bei ihren Tätigkeiten hätten sich Herr G und Herr P abgesprochen. Herr P sei geringfügig beschäftigt. Für die Tätigkeiten in der Landwirtschaft selbst (am Acker) gebe es einen weiteren Angestellten. An der Adresse W würden sowohl die Zeugin als auch Herr G wohnhaft sein. Der Stall liege ca. 500 m vom Wohnhaus entfernt und habe keine eigene Adresse. Üblicherweise würden die Kontrollen schon zu Mittag durchgeführt werden. Am 01.03.2015 habe sich Herr G gesundheitlich nicht so gut gefühlt und habe erst später am Tag hinausfahren wollen. Herr P sei am Abend, so gegen 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu den Ställen gefahren und habe den Sachverhalt festgestellt. Bis auf den gegenständlichen Vorfall hätten Herr G und Herr P die Schweine immer ordnungsgemäß betreut und habe es keinerlei Vorfälle gegeben. Entsprechend der Ausführungen von Herrn R P in der Verhandlung am 31.05.2017 wäre dieser zum Tatzeitpunkt (und auch noch heute) geringfügig beim Betrieb der Frau S Gr beschäftigt gewesen. Üblicherweise mache er in der Früh/am Vormittag einen Kontrollgang bei den Ställen, um nachzusehen, ob mit der Fütterung alles in Ordnung sei, ob die Lüftung funktioniere, ob genügend Wasser vorhanden sei und Ähnliches. Es werde auch von ihm kontrolliert, ob etwaig ein Schwein erkrankt sei. In einem solchen Fall würde der Tierarzt verständigt werden. Meistens komme der Tierarzt vor Ort und begutachte das erkrankte Tier. Etwaige Medikamente dürfe auch Herr P verabreichen. Herr G wiederum fahre üblicherweise mit dem Rad zum Stall und mache einen Kontrollgang. Er mache dies meistens an den Wochenenden. Seine Tätigkeiten vor Ort seien die Gleichen wie des Herrn P. Herr G mache seine Kontrollgänge auch dann, wenn Herr P selbst nicht da sei. Am 01.03.2015 habe Herr P zu Herrn G gesagt, dass er nicht da sei. Ob sich Herr G am 01.03.2015 nicht wohl gefühlt habe, könne er nicht sagen. Jedenfalls habe Herr P seinen Kontrollgang erst am Nachmittag gemacht. Als er zum Stall hinausfahren habe wollen, habe er auf das Handy geblickt und gesehen, dass ein Alarm betreffend Lüftungsausfall gekommen sei. Dies könne so um 16.30 Uhr, aber auch erst um 17.00 Uhr gewesen sein. Er sei dann zum Stall gefahren und habe den Lüftungsausfall bzw. die verendeten Schweine vorgefunden. Herr P wohne in einer Entfernung von 800 m bis 900 m zu dem Stall. Es habe um 02.00 Uhr in der Früh einen Alarm betreffend des Lüftungsausfalles auf sein Handy gegeben. Er habe jedoch erst am Nachmittag bemerkt, dass ein solcher Alarm am Handy eingelangt sei. Ein solcher Alarm betreffend Lüftungsausfall sei damals auch an Herrn G gegangen. Entsprechend der Ausführungen von Herrn H G in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 verrichtet dieser die gleichen Tätigkeiten wie Herr P. Er wäre an den Wochenenden im Schweinestall und wenn Herr P ortsabwesend sei. Er sei öfters mit dem Rad unterwegs und fahre dann auch beim Schweinestall vorbei und halte Nachschau wie der Gesundheitszustand der Schweine sei (wie diese wachsen würden). Den eingehenden Alarm wegen des Lüftungsausfalls über Handy um 02.00 Uhr des 01.03.2015 habe er leider nicht gehört. Ein solcher Alarm sei ebenfalls an Herrn P gegangen. Er sei erst am späten Nachmittag, die genaue Uhrzeit könne er nicht mehr angeben, von Herrn P über den Lüftungsausfall und die verendeten Schweine verständigt worden. Wenn ein Tier erkrankt sei, rufe Herr G den Tierarzt. Er selbst verabreiche den Tieren keine Medikamente, dies erfolge durch den Tierarzt oder durch Herrn P. Ergänzend verwiesen sowohl Herrn R P als auch Herrn H G darauf, dass sie am 01.03.2015 um 02.00 Uhr in der Früh geschlafen hätten. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 04.10.2016, des Gutachtens der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Dr. E L vom 03.03.2017, des Ermittlungsergebnisses in den öffentlichen, mündlichen Verhandlungen am 10.05.2017 und am 31.05.2017 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass Herr H G und Herr R P zur Tatzeit am 01.03.2015 als für die Alarmierung bei Ausfall des Lüftungssystems am Schweinehaltungsbetrieb von Frau S Gr in W, verantwortlich waren. So wurden sowohl Herr G als auch Herr P am 01.03.2015 um ca. 02.00 Uhr in der Früh mittels SMS („Alarm Lüftung / Alarm Stromausfall“) davon in Kenntnis gesetzt, dass bei dem gegenständlichen Schweinehaltebetrieb das Lüftungssystem ausgefallen war. Im Genaueren wurden laut Beschwerdevorbringen des Herrn G vorerst Herr G und als dieser den Anruf nicht quittiert hat, der andere Verantwortliche Herr P verständigt. Herr G hat davon keine Kenntnis erlangt, weil das Handy in der Nacht wo anders gelegen ist. Am Sonntag hat er das Handy nicht gebraucht und auch nicht während des Tages auf das Handy geblickt. Im Weiteren war der Akku leer. Laut Herrn P hat dieser das Handy nicht bei sich im Schlafzimmer gehabt und daher den Alarm nicht gehört. Der Alarm ist drei oder vier Mal gekommen, wurde jedoch von Herrn P nicht quittiert. Der Alarm wechselte zwischen dem Handy des Herrn P und dem Handy des Herrn G hin und her. Dies blieb jedoch erfolglos. Herr P hatte sein Handy am Vormittag des 01.03.2015 nicht dabei. Herr P hat erst um ca. 17.00 Uhr des 01.03.2015 auf das Handy geblickt und gesehen, dass es in der Nacht einen Lüftungsalarm gegeben hat. Herr P hat sich sodann vor Ort begeben. Es erscheint zeitlich gut nachvollziehbar, dass Herr P kurz nach 17.00 Uhr im Zuge seines Kontrollganges den Ausfall des Lüftungssystems und den Tod der 235 Mastschweine bemerkte. Er hat sofort damit begonnen bei den Ställen die Türen und Fenster, aber auch die Lüftungsklappen zu öffnen. Teilweise mussten die Fenster sogar eingeschlagen werden, da diese geklemmt haben. Die Lüftungsanlage ist durch das Abbrechen eines Lüftungsrohres (Korrosion) ausgefallen. Herr G wurde am späten Nachmittag des 01.03.2015 von Herrn P betreffend des Lüftungsausfalles informiert und hat sich ebenfalls vor Ort begeben. Durch den Ausfall des Lüftungssystems sind damals 235 von insgesamt 583 Schweinen verendet, wobei es sich hiebei um Mastschweine gehandelt hat. Obiger Sachverhalt wird von Herrn H G, aber auch von Herrn R P nicht weiter bestritten. Die Zeugin S Gr bestätigte, dass sowohl Herr G als auch Herr P zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt im Falle eines Strom- und Lüftungsausfalls über das Handy (SMS) informiert wurden. Dies hat bis zu dem gegenständlichen Vorfall immer funktioniert. Es hat also bereits vor dem Vorfall Strom- und Lüftungsausfälle gegeben. Im Weiteren ist aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen von Herrn H G, Herrn R P sowie Frau S Gr davon auszugehen, dass zwischenzeitlich die Alarmierung betreffend eines Strom- und Lüftungsausfalls mittels SMS nicht mehr nur auf zwei sondern auf 8 Handys und über einen längeren Zeitraum erfolgt. Auch wurde ein System installiert, bei dem sich im Falle eines Stromausfalles die Türen, Fenster sowie Lüftungsklappen automatisch öffnen. Zum Tatzeitpunkt musste dies noch per Hand erfolgen. Entsprechend der gutachtlichen Ausführungen der veterinärmedizinischen Amts-sachverständigen, Frau Dr. E L ist davon auszugehen, dass sich nach dem Ausfall der Lüftung insbesondere im Stall 1 und 2, wo die schwereren Mastschweine gehalten wurden, die Temperaturen und die relative Luftfeuchtigkeit durch die Wärme und Wasserstoffproduktion der Schweine selbst in kurzer Zeit stark gestiegen sind, wodurch es aufgrund der entstandenen Hitze und Schwüle (Dampfbadeffekt) zu einer enormen Belastung und Überforderung der Anpassungsfähigkeit der Schweine gekommen ist und dies zu einem akuten Kreislaufversagen in Folge Hyperthermie und Schock geführt hat, wodurch es schließlich zum Verenden der schlachtreifen Mastschweine gekommen ist. Dies dürfte sich innerhalb von 90 Minuten bis 2 Stunden nach Lüftungsausfall abgespielt haben. Den 235 Mastschweinen sind somit Ängste, Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden und sind sie schließlich verendet, was für das Tier den größten Schaden darstellt. Durch das Zusammenwirken von Hitze und Schwüle in der Anfangsphase, welche einen Dampfbadeffekt haben und die durch den ca. 16 Stunden andauernden Lüftungsausfall weiter steigenden Konzentrationen von Kohlendioxid und Ammoniak und deren Auswirkungen sind nicht nur den verstorbenen, sondern auch den überlebenden Tieren in den Ställen 1 und 2 Ängste, Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Auch bei Schweinen treten bei einem höheren Prozentsatz von Kohlendioxid Schmerzen auf, da das Kohlendioxid in Verbindung mit der Flüssigkeit auf den Nasen-, Mund- und Augenschleimhäuten zu Kohlensäure umgewandelt wird, welche wiederum polymodale Nozizeptorien aktiviert. Bei steigender Konzentration von Ammoniak kommt es zu starker Reizung in Maul und Nase, weiters zu extrem flacher und unregelmäßiger Atmung, gefolgt von Atemkrämpfen. Da Schweine eine gut isolierende Fettschicht haben und kaum Schweißdrüsen besitzen, können sie sich praktisch nur durch Hechelatmung über die Verdunstung an den Schleimhäuten der oberen Atemwege und des Nasen-Rachen-Raumes entwärmen. Dies führte im gegenständlichen Fall aufgrund des Anstiegs der Umgebungstemperatur und damit auch der Körpertemperatur nur zu einer geringgradigen Kühlung aber auch zu einem erhöhten Trinkwasserbedarf. Die Tiere gerieten immer mehr in einen sogenannten Hitzestress und war es ihnen nicht möglich entsprechende Abkühlung zu erhalten. Der Hitzestress führe schlussendlich zu der genannten Hyperthermie und einem Herz-Kreislauf-Kollaps, der auf gleichzeitiges Versagen der Herztätigkeit und des peripheren Kreislaufsystems zurückzuführen ist. Im Weiteren bedeuten die erhöhte Atem- und Herzfrequenz und die Atemnot für die Tiere große Ängste und großen Stress. Mit der Benommenheit gehen auch meist Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen einher. Dauert dieser Zustand länger, führt dies auch zu Leiden. Zusammenfassend ist laut den gutachtlichen Ausführungen davon auszugehen, dass vor Einsetzen der Bewusstlosigkeit bzw. des Eintrittes des Todes die Tiere Stress, Ängste und Leiden erfahren haben. Nach Eintritt der Bewusstlosigkeit konnten die Tiere keine Schmerzen und Leiden empfinden, davor haben sie Organschäden durch Kreislaufkollaps erlitten. Der Großteil der Tiere dürfte gegen Ende der ersten 2 Stunden nach Ausfall des Lüftungssystems verendet sein. Allerdings sind auch in weiterer Folge noch Tiere verendet, da es sich um einen forstschreitenden Zustand handelt. Von Qualen (qualvoller Tot) kann laut der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen nicht gesichert ausgegangen werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgt vollinhaltlich den umfangreichen und fachlich fundierten Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, die sich mit dem tatgegenständlichen Sachverhalt umfassend beschäftigt hat. Ein anderslautendes, auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis liegt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht vor. Der Beschwerdeführer ist den gutachtlichen Ausführungen, wonach den Tieren durch den Lüftungsausfall ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden, die bis zum Tod führten nicht konkret entgegengetreten. Die Aussagen des betreuenden Tierarztes Dr. H konnten nicht die gleiche Glaubwürdigkeit erlangen, da dieser ein gerechtfertigtes Interesse dahingehend hat, im Sinne des Beschwerdeführers auszusagen. Auch ist der Zeuge davon ausgegangen, dass die Tiere letztlich an einem Atemstillstand verendet sind. Laut Ermittlungsergebnis ist es jedoch durch die entstandene Hitze und Schwüle (Dampfbadeffekt) zu einer enormen Belastung und Überforderung der Anpassungsfähigkeit der Schweine gekommen und hat dies zu einem akuten Kreislaufversagen infolge Hyperthermie und Schock geführt, wodurch es letztendlich zum Verenden der schlachtreifen Mastschweine gekommen ist. Im Weiteren waren die Aussagen seitens Herrn Dr. H nicht derart umfangreich und fachlich fundierten wie die gutachterlichen Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen in ihren zitierten Gutachten. Der Zeuge ATA Dr. W F wiederum gab an, dass die Tiere durch den Vorfall Schmerzen und Leiden erlitten haben und als Schaden der Tod anzusehen ist. Diese Aussagen stehen nicht im Widerspruch zu den Gutachten der landesverwaltungsgerichtlichen Sachverständigen. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin S Gr, diese ist Betriebsinhaberin des Schweinehaltebetriebes in W, LFBIS X, hat diese zur Tatzeit hauptsächlich auf ihr kleines Kind geachtet. Die beim Schweinehaltebetrieb anfallenden Arbeiten wurden durch Herrn G und Herrn P durchgeführt. Herr G und Herr P haben sich abgesprochen. Die beim Schweinehaltebetrieb anfallenden Arbeiten umschrieb die Zeugin dahingehend, als Nachschau gehalten wird, ob die automatische Fütterung und die automatische Tränkanlage ordnungsgemäß funktionieren. Die Kontrolle umfasst auch den gesundheitlichen Zustand der Schweine.Entsprechend der Ausführungen der Zeugin S Gr, diese ist Betriebsinhaberin des Schweinehaltebetriebes in W, LFBIS römisch zehn, hat diese zur Tatzeit hauptsächlich auf ihr kleines Kind geachtet. Die beim Schweinehaltebetrieb anfallenden Arbeiten wurden durch Herrn G und Herrn P durchgeführt. Herr G und Herr P haben sich abgesprochen. Die beim Schweinehaltebetrieb anfallenden Arbeiten umschrieb die Zeugin dahingehend, als Nachschau gehalten wird, ob die automatische Fütterung und die automatische Tränkanlage ordnungsgemäß funktionieren. Die Kontrolle umfasst auch den gesundheitlichen Zustand der Schweine. Herr P bestätigte obigen Ausführungen von Frau S Gr. So kontrolliert Herr P im Zuge seines Kontrollganges (in der Früh bzw. vormittags), ob mit der Fütterung alles in Ordnung ist, ob die Lüftung funktioniert, ob genügend Wasser vorhanden ist und ob etwaig ein Schwein erkrankte. In einen solchen Fall wird der Tierarzt verständigt. Laut Herrn P fährt Herr G üblicherweise mit dem Rad zum Stall und macht seinen Kontrollgang, wobei er dies meistens am Wochenende oder in jener Zeit macht, in der Herr P ortsabwesend ist. Herr H G bestätigte dies insofern, als er angab, dass er Herrn P an den Wochenenden und im Falle dessen Ortsabwesenheit vertritt. Herr G ist laut seinen Angaben öfters mit dem Rad unterwegs und fährt beim Schweinestall vorbei, um den Gesundheitszustand der Tiere zu kontrollieren. Er übt die gleichen Tätigkeiten im Schweinestall wie Herr P aus (Kontrolle der Fütterungsanlage, der Tränkungsanlage, der funktionierenden Lüftung und des gesundheitlichen Zustandes der Schweine). Zusammenfassend haben sowohl Herr H G als auch Herr R P am 01.03.2015 um 02.00 Uhr Früh geschlafen und den Alarm betreffend des Strom- und Lüftungsausfalls über Handy nicht gehört, da ihre Handys woanders abgelegt waren. Rechtliche Beurteilung: § 5 Abs 1 TschG bestimmt:Paragraph 5, Absatz eins, TschG bestimmt: Verbot der Tierquälerei Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. § 4 Z 1 TschG bestimmt:Paragraph 4, Ziffer eins, TschG bestimmt: Begriffsbestimmungen Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung: 1.Ziffer eins Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; … § 12 Abs 1 TschG bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, TschG bestimmt: Anforderungen an den Halter
(1)Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. … § 38 Abs 1 TschG bestimmt:Paragraph 38, Absatz eins, TschG bestimmt: Strafbestimmungen Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  4. gegen § 8 verstößt,gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Entsprechend der obgenannten Bestimmung des § 5 Abs 1 TschG ist es verboten einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es ungerechtfertigt in schwere Angst zu versetzen.Entsprechend der obgenannten Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TschG ist es verboten einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es ungerechtfertigt in schwere Angst zu versetzen. Um Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst im tierschutzrechtlichen Verfahren objektiv feststellen zu können, wird man auf mit diesen Befindlichkeiten typischerweise einhergehende Symptome abzustellen haben. Dementsprechend kann unter Schmerz eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkung hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, verstanden werden. Schmerz ist die Folge der Wahrnehmung und subjektiven Interpretation von Nervenimpulsen, die durch Reize hervorgerufen werden, die möglicherweise oder tatsächlich gewebe-schädigend sind. Leiden sind alle nicht bereits vom Griff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Unter Leiden ist demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder nicht-körperlichen Unbehagens zu verstehen, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird. Unter Schäden sind nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zu verstehen. Unter schwerer Angst kann man ein massives nicht körperliches Unbehagen in Folge einer vermeintlichen oder tatsächlichen Bedrohung verstehen, dass von typischen Symptomen begleitet wird. Neben aktiven Handlungen von Personen können einem Tier auch durch Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden. Täter kann jedermann sein. Täter einer Unterlassungshandlung (z.B. Vernachlässigen der Unterbringung, Ernährung und Betreuung des gehaltenen Tieres) kann jedoch nur der Tierhalter sein. Als Halter ist jene (natürliche oder juristische) Person anzusehen, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs 1 TSchG geregelt. Aus der Definition in § 4 Z 1 TSchG ergibt sich, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Die Haltereigenschaft erfordert eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein.Täter kann jedermann sein. Täter einer Unterlassungshandlung (z.B. Vernachlässigen der Unterbringung, Ernährung und Betreuung des gehaltenen Tieres) kann jedoch nur der Tierhalter sein. Als Halter ist jene (natürliche oder juristische) Person anzusehen, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in Paragraph 12, Absatz eins, TSchG geregelt. Aus der Definition in Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG ergibt sich, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Die Haltereigenschaft erfordert eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein. Laut Ermittlungsergebnis ist davon auszugehen, dass Herr H G und Herr R P zur Tatzeit am 01.03.2015 als Verantwortliche für die Alarmierung bei Ausfall des Strom- und Lüftungssystems am Schweinehaltungsbetrieb von Frau S Gr in W, anzusehen sind. Im Genaueren wurde die durch den Strom- und Lüftungsausfall ausgelöste Alarmierung über das jeweilige Handy per SMS am 01.03.2015, um 02.00 Uhr, weder von Herrn G noch von Herrn P quittiert, da diese ihr Handy jeweils wo anders abgelegt hatten. So hat vorerst Herr G den Alarm nicht quittiert und ist der Anruf dann an den anderen Verantwortlichen Herrn P weitergeleitet worden. Herr G hat sein Handy den ganzen Tag über nicht gebraucht, sodass er den Akku auch nicht aufgeladen hat. Herr P hat erst am 01.03.2015 um ca. 17.00 Uhr auf das Handy geblickt und somit erstmals von dem Alarm Kenntnis erlangt. Er hat sich sodann sofort zu den Schweineställen begeben, wobei er kurz nach 17.00 Uhr im Zuge seines Kontrollganges den Ausfall des Strom- und Lüftungssystems sowie den Tod von 235 Mastschweinen bemerkt hat. Er hat sofort damit begonnen die Tore, die Fenster aber auch Lüftungsklappen zu öffnen. Teilweise mussten die Fenster sogar eingeschlagen werden, da diese geklemmt haben. Zwischenzeitlich waren auch Herr H G über Festnetz durch Herrn P, der betreuende Tierarzt Dr. H, sowie die Tierkörperverwertung verständigt worden und waren diese in weiterer Folge vor Ort anwesend. Es hat sich ergeben, dass durch den Ausfall des Lüftungssystems 235 Mastschweine am landwirtschaftlichen Betrieb (Schweinehaltungsbetrieb) der Frau S Gr in W, LFBIS X, verendet sind. Insgesamt befanden sich 583 Schweine in den Ställen. Die Lüftungsanlage ist durch das Abbrechen eines Lüftungsrohres ausgefallen. Zur Tatzeit haben sich Fenster, Türen und auch die Lüftungsklappen nicht automatisch bei einem Ausfall des Strom- und Lüftungssystems geöffnet, sondern mussten diese händisch geöffnet werden. Es hat sich ergeben, dass durch den Ausfall des Lüftungssystems 235 Mastschweine am landwirtschaftlichen Betrieb (Schweinehaltungsbetrieb) der Frau S Gr in W, LFBIS römisch zehn, verendet sind. Insgesamt befanden sich 583 Schweine in den Ställen. Die Lüftungsanlage ist durch das Abbrechen eines Lüftungsrohres ausgefallen. Zur Tatzeit haben sich Fenster, Türen und auch die Lüftungsklappen nicht automatisch bei einem Ausfall des Strom- und Lüftungssystems geöffnet, sondern mussten diese händisch geöffnet werden. Im Weiteren ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass zwischenzeitlich die Alarmierung im Falle eines Ausfalles des Strom- und Lüftungssystems nicht nur auf zwei, sondern auf insgesamt acht Handys erfolgt, wobei diese Alarmierung über einen längeren Zeitraum geschieht. Auch öffnen sich Tore, Fenster und Lüftungsklappen nunmehr automatisch (ein entsprechendes Magnetsystem wurde installiert). Entsprechend der gutachtlichen Ausführungen der veterinärmedizinischen Amts-sachverständigen Frau Dr. E L ist davon auszugehen, dass sich nach dem Ausfall der Lüftung insbesondere im Stall 1 und 2, wo die schwereren Mastschweine gehalten wurden, die Temperaturen und die relative Luftfeuchtigkeit durch die Wärme- und Wasserstoffproduktion der Schweine selbst in kurzer Zeit stark gestiegen sind, wodurch es aufgrund der entstandenen Hitze und Schwüle (Dampfbadeffekt) zu einer enormen Belastung und Überforderung der Anpassungsfähigkeit der Schweine gekommen ist und dies zu einem akuten Kreislaufversagen in Folge Hyperthermie und Schock geführt hat, wodurch es schließlich zum Verenden der schlachtreifen Mastschweine gekommen ist. Den 235 Mastschweinen sind somit ungerechtfertigt Ängste, Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden und sind sie schließlich verendet, was für das Tier den größten Schaden darstellt. Ein Großteil der Tiere sind gegen Ende der ersten 2 Stunden nach Ausfall des Lüftungssystems verendet. Es sind sicherlich in weiterer Folge noch Tiere verendet, da es sich um einen fortschreitenden Zustand gehandelt hat. Durch das Zusammenwirken von Hitze und Schwüle in der Anfangsphase, welche einen Dampfbadeffekt haben und in weiteren steigenden Konzentrationen von Kohlen-dioxid und Ammoniak und deren Auswirkungen wurden den Tieren Schmerzen und Leiden zugefügt. So hat eine erhöhte Konzentration von Kohlendioxid auf die Schleimhaut eine reizende und atemstimulierende Wirkung mit Hyperventilation, ausgeprägter Atemnot und subjektivem Erstickungsgefühl zur Folge. Ammoniak führt zur starker Reizung in Maul und Nase, weiters zu extrem flacher und unregelmäßiger Atmung gefolgt von Atemkrämpfen. Die Tiere gerieten immer mehr in einen sogenannten Hitzestress und war es ihnen nicht möglich entsprechende Abkühlung zu erhalten. Der Hitzestress führe schlussendlich zu der genannten Hyperthermie und einem Herz-Kreislauf-Kollaps, der auf gleichzeitiges Versagen der Herztätigkeit und des peripheren Kreislaufsystems zurückzuführen ist. Im Weiteren bedeuten die erhöhte Atem- und Herzfrequenz und die Atemnot für die Tiere große Ängste und großen Stress. Mit der Benommenheit gehen auch meist Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen einher. Dauert dieser Zustand länger, führt dies auch zu Leiden. Als Schaden ist jedenfalls das Verenden der Tiere – also der Tod – anzusehen. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass durch das Zusammenwirken von Hitze und Schwüle in der Anfangsphase, welche einen Dampfbadeffekt haben und die durch den ca. 16 Stunden andauernden Lüftungsausfall weiter steigenden Konzentrationen von Kohlendioxid und Ammoniak und deren Auswirkungen sind nicht nur den verstorbenen, sondern auch den überlebenden Tieren in den Ställen 1 und 2 Ängste, Schmerzen und Leiden zugefügt worden sind. Zusammenfassend haben Herr G und Herr P dem Alarm auf ihr jeweiliges Handy sowohl in der Nacht, als auch tagsüber keine Beachtung geschenkt, wodurch diese nicht rechtzeitig auf den Alarm reagieren und Abhilfe schaffen konnten. Gerade weil es schon vor der Tatzeit zu Stromausfällen und damit zu einem Ausfall der Lüftung gekommen ist, hätten Herr G und Herr P, als für die Alarmierung bei Stromausfall Verantwortliche, ihr funktionsfähiges Handy jeweils ständig bei sich haben müssen, um auf einen etwaigen Alarm sofort entsprechend reagieren zu können – und zwar unabhängig von der Tageszeit. Dass der Beschwerdeführer solches unterlassen hat, hat dieser selbst zu verantworten. Da nicht zweifelsfrei erweisbar war, dass die Tiere einen qualvollen Tod erlitten haben, hatte der diesbezügliche Ausspruch – also das Wort „qualvoll“ – zu entfallen. Laut Ermittlungsergebnis ist eine funktionierende Lüftungsanlage als maßgeblicher Faktor bei der Tierhaltung der verfahrensgegenständlichen Mastschweine anzusehen. So hat erst der Ausfall der Lüftung letztendlich zum Tod von 235 der 583 Schweine geführt. Um den Folgen eines etwaigen Strom- und Lüftungsausfalls sofort wirksam entgegentreten zu können (zur Tatzeit war dies das händische Öffnen von Türen und Fenstern), waren Herrn G und Herr P in der Form namhaft gemacht worden, dass eine entsprechende SMS (betreffend Lüftungsausfall) vorerst auf das Handy von Herrn G und s

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