RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlLVwG 33.15-128/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Ing. L M, geb. xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 16.12.2016, GZ: BHWZ-15.1-4221/2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Vertreter der Arbeitgeberin IM as. in N (Tschechien), trotz entsprechender Aufforderung mit Mail vom 26.02.2016 Mitarbeitern der Finanzpolizei die Lohnunterlagen für nachstehende zum Bauvorhaben G, Mstraße, entsandte Arbeitnehmer entgegen § 7f Abs 1 AVRAG nicht vollständig übermittelt habe:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Vertreter der Arbeitgeberin IM as. in N (Tschechien), trotz entsprechender Aufforderung mit Mail vom 26.02.2016 Mitarbeitern der Finanzpolizei die Lohnunterlagen für nachstehende zum Bauvorhaben G, Mstraße, entsandte Arbeitnehmer entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG nicht vollständig übermittelt habe: 1.) L B, geb. xx, Arbeitsantritt: 18.01.2016 2.) T F, geb. xx, Arbeitsantritt: 10.11.2015 3.) R Fl, geb. xx, Arbeitsantritt: 18.02.2016 4.) S Fr, geb. xx, Arbeitsantritt: 18.01.2016 5.) C H, geb. xx, Arbeitsantritt: 10.11.2015 6.) T He, geb. xx, Arbeitsantritt: 22.02.2016 7.) Z J, geb. xx, Arbeitsantritt: 10.11.2015 8.) L K, geb. xx, Arbeitsantritt: 18.12.2015 9.) J Ku, geb. xx, Arbeitsantritt: 18.12.2015 10.) V N, geb. xx, Arbeitsantritt: 18.12.2015 bzw. 18.02.2016 11.) D P, geb. xx, Arbeitsantritt: 18.01.2016 12.) A V, geb. xx, Arbeitsantritt: 22.02.2016A römisch fünf, geb. xx, Arbeitsantritt: 22.02.2016 Gemäß § 7i Abs 1 AVRAG wurden Geldstrafen von € 500,00 je Arbeitnehmer verhängt.Gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG wurden Geldstrafen von € 500,00 je Arbeitnehmer verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.12.2016, GZ: BHWZ-15.1-3753/2016 (ha anhängig zu GZ: LVwG 33.13-111/2017) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen Arbeitnehmer zur Last gelegt, für diese anlässlich der Kontrolle der Abgabenbehörde am 25.02.2017 die Lohnunterlagen entgegen § 7d Abs 1 AVRAG am Arbeitsort nicht vollständig bereitgehalten zu haben, wobei hier Geldstrafen von € 2.000,00 je Spruchpunkt verhängt wurden.Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.12.2016, , GZ: BHWZ-15.1-3753/2016 (ha anhängig zu GZ: LVwG 33.13-111/2017) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen Arbeitnehmer zur Last gelegt, für diese anlässlich der Kontrolle der Abgabenbehörde am 25.02.2017 die Lohnunterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG am Arbeitsort nicht vollständig bereitgehalten zu haben, wobei hier Geldstrafen von € 2.000,00 je Spruchpunkt verhängt wurden. In den gegen beide Straferkenntnisse eingebrachten Beschwerden wird im Wesentlichen übereinstimmend eingewandt, dass das Unternehmen bzw. der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass im gegenständlichen Fall das Montageprivileg des § 7b Abs 2 Z 1 AVRAG zur Anwendung gelange, weshalb gar keine Verpflichtung zur Bereithaltung bzw. zur Nachreichung von Lohnunterlagen bestehe. Der verfahrensgegenständliche Auftrag betreffe die Lieferung und Montage von verfahrbaren Schwerlastregalen, welche vom Unternehmen des Beschwerdeführers produziert würden. Die Montage vor Ort sei mit spezifischen Einbauprozessen verbunden, die wiederum ein Bestandteil des Firmen-Know-Hows seien. Mit dieser spezifischen Ware und Montage sei das Unternehmen auch in Österreich konkurrenzfähig, es gehe dabei nicht um einen Preisvorteil. Die Montage vor Ort durch spezialisierte Fachkräfte des eigenen Unternehmens sei auch deshalb erforderlich, weil diese zur Geheimhaltung betreffend die Montagen verpflichtet seien. Auch könne das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen die vertraglich vereinbarte Gewährleistung für die fachgerechte Montage und Funktion der Schwerlastregale nur dann übernehmen, wenn diese auch vom eigenen Personal durchgeführt werde. Der fahrbare Mechanismus der Regale werde durch ein von der IM as. entwickeltes Computerprogramm gesteuert. Dieses Programm könne erst am Einbauort feinprogrammiert werden und danach unter den örtlichen Umständen nach Durchführung eines Probelaufs und einer Einschulung der Mitarbeiter des Auftraggebers, welche ebenfalls Bestandteil des Vertrages sei, in Betrieb genommen werden. Trotz der weiterhin vertretenen Auffassung, dass auf den gegenständlichen Auftrag das Montageprivileg anwendbar sei, habe sich sein Mitarbeiter ohnehin bemüht, die von der Finanzpolizei nachgeforderten Unterlagen vollständig und fristgerecht zu übermitteln, was am 29.02.2016 geschehen sei. Da der damit beauftragte Mitarbeiter von der Finanzpolizei keine gegenteilige Rückmeldung erhalten habe, sei man damals der Auffassung gewesen, die aufgetragenen Teile der Lohnunterlagen richtig und vollständig übermittelt zu haben. In den gegen beide Straferkenntnisse eingebrachten Beschwerden wird im Wesentlichen übereinstimmend eingewandt, dass das Unternehmen bzw. der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass im gegenständlichen Fall das Montageprivileg des Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins, AVRAG zur Anwendung gelange, weshalb gar keine Verpflichtung zur Bereithaltung bzw. zur Nachreichung von Lohnunterlagen bestehe. Der verfahrensgegenständliche Auftrag betreffe die Lieferung und Montage von verfahrbaren Schwerlastregalen, welche vom Unternehmen des Beschwerdeführers produziert würden. Die Montage vor Ort sei mit spezifischen Einbauprozessen verbunden, die wiederum ein Bestandteil des Firmen-Know-Hows seien. Mit dieser spezifischen Ware und Montage sei das Unternehmen auch in Österreich konkurrenzfähig, es gehe dabei nicht um einen Preisvorteil. Die Montage vor Ort durch spezialisierte Fachkräfte des eigenen Unternehmens sei auch deshalb erforderlich, weil diese zur Geheimhaltung betreffend die Montagen verpflichtet seien. Auch könne das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen die vertraglich vereinbarte Gewährleistung für die fachgerechte Montage und Funktion der Schwerlastregale nur dann übernehmen, wenn diese auch vom eigenen Personal durchgeführt werde. Der fahrbare Mechanismus der Regale werde durch ein von der IM as. entwickeltes Computerprogramm gesteuert. Dieses Programm könne erst am Einbauort feinprogrammiert werden und danach unter den örtlichen Umständen nach Durchführung eines Probelaufs und einer Einschulung der Mitarbeiter des Auftraggebers, welche ebenfalls Bestandteil des Vertrages sei, in Betrieb genommen werden. Trotz der weiterhin vertretenen Auffassung, dass auf den gegenständlichen Auftrag das Montageprivileg anwendbar sei, habe sich sein Mitarbeiter ohnehin bemüht, die von der Finanzpolizei nachgeforderten Unterlagen vollständig und fristgerecht zu übermitteln, was am 29.02.2016 geschehen sei. Da der damit beauftragte Mitarbeiter von der Finanzpolizei keine gegenteilige Rückmeldung erhalten habe, sei man damals der Auffassung gewesen, die aufgetragenen Teile der Lohnunterlagen richtig und vollständig übermittelt zu haben. Die beiden Verfahren wurden auf Grund ihres sachlichen Zusammenhangs am 18.05.2017 zu einer gemeinsamen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verbunden. Nach Durchführung dieser Verhandlung wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen M Ne, T Kr, E Ka, A V und Dipl.-Ing. T Kc, unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere den Strafanträgen der Finanzpolizei und den diesen angeschlossenen Beilagen (u.a. Kontrollprotokolle, Personenblätter, A1-Bescheinigungen, Stundenlisten, Arbeitsverträge, Fotos, ZKO-Meldungen), den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (insbesondere Unterlagen betreffend die Ausbildung und Berufspraxis der eingesetzten Monteure, Firmenbuchauszüge, Protokoll der Hauptversammlung der IM as. vom 04.09.2014, Vertrag mit der J A Vertriebsges.m.b.H., Bestellung vom 20.10.2015, Abrechnungen und die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht übergebenen Prospekte und CDs betreffend die verfahrensgegenständlichen verfahrbaren Schwerlastregale) sowie den seitens des LVwG Steiermark durchgeführten Erhebungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsauskunft durch Dr. G Vo von der Botschaft der tschechischen Republik in Österreich, nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:Die beiden Verfahren wurden auf Grund ihres sachlichen Zusammenhangs am 18.05.2017 zu einer gemeinsamen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verbunden. Nach Durchführung dieser Verhandlung wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen M Ne, T Kr, E Ka, A römisch fünf und Dipl.-Ing. T Kc, unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere den Strafanträgen der Finanzpolizei und den diesen angeschlossenen Beilagen (u.a. Kontrollprotokolle, Personenblätter, A1-Bescheinigungen, Stundenlisten, Arbeitsverträge, Fotos, ZKO-Meldungen), den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (insbesondere Unterlagen betreffend die Ausbildung und Berufspraxis der eingesetzten Monteure, Firmenbuchauszüge, Protokoll der Hauptversammlung der IM as. vom 04.09.2014, Vertrag mit der J A Vertriebsges.m.b.H., Bestellung vom 20.10.2015, Abrechnungen und die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht übergebenen Prospekte und CDs betreffend die verfahrensgegenständlichen verfahrbaren Schwerlastregale) sowie den seitens des LVwG Steiermark durchgeführten Erhebungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsauskunft durch Dr. G römisch fünf o von der Botschaft der tschechischen Republik in Österreich, nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist seit dem 16.12.2013 Vorstandsvorsitzender der IM as. (AG) mit Sitz in N (Tschechische Republik). Unternehmensgegenstand ist der Metallbau, wobei das Unternehmen auf die Herstellung von verfahrbaren Schwer- und Leichtlastregalanlangen in automatischer, halbautomatischer und handgesteuerter Ausführung spezialisiert ist. Der Schwerpunkt der Produktion liegt auf der Herstellung verfahrbarer Schwerlastregale, wie sie auch im vorliegenden Fall geliefert wurden. Die verfahrbaren Schwerlastregale bestehen aus drei Komponenten, nämlich einerseits den Schienen, wobei der Schienentyp nach Belastung und nach den Anforderungen des Fußbodenprojektanten entworfen wird und dann von den Monteuren der IM as. vor Ort in dem bauseits bereits vorbereiteten Fundament millimetergenau auf einer Stahlunterlage, welche als Nivellierung dient, verlegt wird. Danach wird diese Nivellierung von der Baufirma in Beton vergossen und muss dieser Beton dann ca. zwei Monate aushärten, bevor der zweite Teil der Montage, nämlich der Aufbau der Regalwägen durchgeführt werden kann. Die Regalwägen bestehen aus Frontträgern aus wabengewalzten Profilen, Regalsockel mit zwei oder vier Rädern, Antriebssystemen mit durchgehender Welle und einem modernen SPS-Steuerungssystem, welches vor Ort entsprechend den jeweiligen Kundenwünschen programmiert werden kann. Möglich sind unter anderem Zentralsteuerung, Steuerung der Regalwagen, Feierabendabschaltung, Infrarotsteuerung vom Stapler, Steuerung der Gangbeleuchtung, Freigabeschaltung in jedem Regalgang, etc. In die Regalwägen werden dann noch die Regalaufbauten eingesetzt. Die IM as. ist seit dem Jahr 1992 für verschiedene österreichische Auftraggeber tätig. Die Geschäftsbeziehungen mit der J A Vertriebsges.m.b.H. (im Folgenden Fa. J) mit Sitz in W, bestehen bereits seit dem Jahr 2002 und wurden seit 07.06.2007 in einer schriftlichen Rahmenvereinbarung fixiert. Die Fa. J stellt selbst Hubwagen und konventionelle Regale und Lagereinrichtungen her, nicht jedoch in verfahrbarer bzw. verschiebbarer Ausstattung, weshalb im Falle derartiger Aufträge regelmäßig eine Kooperation zwischen der Fa. J und der IM as. erfolgt, welche das entsprechende Know-how, insbesondere auch bei der Montage derartiger Anlagen besitzt, zumal die Fa. J selbst überhaupt keine Montagetätigkeiten durchführt. Der verfahrensgegenständliche Auftrag zwischen der Fa. J und der IM as., welcher mit Bestellung vom 20.10.2015 fixiert wurde, betraf die Lieferung und Montage einer IM Verschieberegalanlage, Typ IM05, welche in zwei Hallenzubauten im Betrieb der A F GmbH in G, Mstraße , aufgebaut wurde. Die Anlage umfasste die Lieferung und Montage von Schienen, mehrerer Verfahrwägen und mehrerer fahrbarer Regale (Details siehe Seite 3 bis 5 des Angebots) sowie Regalaufbauten, wobei letztere von der Fa. J beigestellt wurden. Die Gesamtauftragssumme beträgt € 109.401,00, der darin inkludierte Preis für die Montagearbeiten beträgt € 17.351,
- Bei allen zwölf Mitarbeitern, welche für die verfahrensgegenständliche Montage in G eingesetzt wurden, handelte es sich um langjährige, auf derartige Montagen spezialisierte Facharbeiter des Beschwerdeführers, welche vergleichbare Aufträge schon oft durchgeführt haben. Gemäß Bestellung vom 20.10.2015 sollte mit der Schienenmontage in der
- KW 2015 begonnen werden, wobei ca. drei Arbeitstage vorgesehen waren, in der KW 51/52 waren weitere drei Arbeitstage für Schienenmontagen vorgesehen und danach in der KW 3/4 2016 ca. 9 Arbeitstage und in KW 8/9 2016 weitere ca. acht Montagetage für die Montage der Regalanlagen. Seitens der IM as. wurden für den verfahrensgegenständlichen Auftrag nachstehende ZKO 3-Meldungen erstattet: - 03.11.2015: Transaktionsnummer ZKO 3/2015-39178w für die Arbeitnehmer C H, T F und Z J, für den Entsendezeitraum 10.
- bis 12.11.2015 - 08.12.2015: Transaktionsnummer ZKO 3/2015-45207k für die Arbeitnehmer V N, L K und J Ku, jeweils für den Entsendezeitraum 16.
- bis 18.12.201508.12.2015: Transaktionsnummer ZKO 3/2015-45207k für die Arbeitnehmer römisch fünf N, L K und J Ku, jeweils für den Entsendezeitraum 16.
- bis 18.12.2015 - 15.12.2015: Transaktionsnummer ZKO 3/2015-46050a für die Arbeitnehmer V N, L K, J Ku und C H, für den Zeitraum 18.
- bis 21.12.201515.12.2015: Transaktionsnummer ZKO 3/2015-46050a für die Arbeitnehmer römisch fünf N, L K, J Ku und C H, für den Zeitraum 18.
- bis 21.12.2015 - 11.01.2016: Transaktionsnummer ZKO 3/2016-01149z für die Arbeitnehmer S Fr, D P, Z J und L B, jeweils für den Zeitraum 18.
- bis 25.01.2016 - 12.02.2016: Transaktionsnummer ZKO 3/2016-06345s für die Arbeitnehmer S Fr, D P, Z J und L B, für den Zeitraum 18.
- bis 26.02.2016 - 16.02.2016: Transaktionsnummer ZKO 3/2016-06951g für die Arbeitnehmer V N, L K, J Ku, R Fl, S Fr, D P, Z J und L B, für den Zeitraum 18.
- bis 26.02.2016 bzw. hinsichtlich der Herren S Fr, D P, Z J und L B, für den Zeitraum 22.
- bis 26.02.201616.02.2016: Transaktionsnummer ZKO 3/2016-06951g für die Arbeitnehmer römisch fünf N, L K, J Ku, R Fl, S Fr, D P, Z J und L B, für den Zeitraum 18.
- bis 26.02.2016 bzw. hinsichtlich der Herren S Fr, D P, Z J und L B, für den Zeitraum 22.
- bis 26.02.2016 - 19.02.2016: Transaktionsnummer ZKO 3/2016-07544d für die Arbeitnehmer A V, R Fl, V N und T He, wobei der Entsendezeitraum bei N und Fl mit 18.
- bis 26.02.2016 und bei V und He mit 22.
- bis 26.02.2016 angeführt war.19.02.2016: Transaktionsnummer ZKO 3/2016-07544d für die Arbeitnehmer A römisch fünf, R Fl, römisch fünf N und T He, wobei der Entsendezeitraum bei N und Fl mit 18.
- bis 26.02.2016 und bei römisch fünf und He mit 22.
- bis 26.02.2016 angeführt war. Mit den Montagearbeiten im Betrieb der A F wurde am 10.11.2015 begonnen und dauerten die Montagearbeiten mit mehrwöchigen Unterbrechungen, welche durch das erforderliche Aushärten des Betonfundaments bedingt waren, bis einschließlich 25.02.2016, wobei an insgesamt 17 Tagen (
- bis 12.11., 18.,
- und 21.12.2015,
- bis 25.01.2016 und
- bis 25.02.2016) in wechselnden Partien mit durchschnittlich drei bis vier Monteuren gearbeitet wurde. Als Vorarbeiter fungierten die Monteure H, N und Fr sowie beim letzten Montageschritt im Februar 2016 Herr V. Sämtliche Montagetätigkeiten wurden von den Monteuren des Beschwerdeführers alleine, ohne Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Fa. J bzw. Mitarbeitern der A F durchgeführt. Nach Beendigung der einzelnen Montageschritte erfolgte jeweils eine Abnahme der bis dahin durchgeführten Montagearbeiten durch Vertreter der IM as., der Fa. J und Herrn E Ka als Vertreter der A F GmbH. Mit den Montagearbeiten im Betrieb der A F wurde am 10.11.2015 begonnen und dauerten die Montagearbeiten mit mehrwöchigen Unterbrechungen, welche durch das erforderliche Aushärten des Betonfundaments bedingt waren, bis einschließlich 25.02.2016, wobei an insgesamt 17 Tagen (
- bis 12.11., 18.,
- und 21.12.2015,
- bis 25.01.2016 und
- bis 25.02.2016) in wechselnden Partien mit durchschnittlich drei bis vier Monteuren gearbeitet wurde. Als Vorarbeiter fungierten die Monteure H, N und Fr sowie beim letzten Montageschritt im Februar 2016 Herr römisch fünf. Sämtliche Montagetätigkeiten wurden von den Monteuren des Beschwerdeführers alleine, ohne Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Fa. J bzw. Mitarbeitern der A F durchgeführt. Nach Beendigung der einzelnen Montageschritte erfolgte jeweils eine Abnahme der bis dahin durchgeführten Montagearbeiten durch Vertreter der IM as., der Fa. J und Herrn E Ka als Vertreter der A F GmbH. Im Zeitraum 22.
- bis 25.02.2016 wurden unter dem Vorarbeiter A V mit den Monteuren N, Fl und He als letzter Montageschritt die von der IM as. angefertigten verfahrbaren Regalwägen und die von der Fa. J beigesteuerten Regalaufbauten montiert. Nach dem Aufbau aller Komponenten wurde am 25.02.2016 noch ein Probelauf der ganzen Anlage durchgeführt und von Herrn V die gemäß zugrundeliegender vertraglicher Vereinbarung vorgesehene Einschulung des Bedienungspersonals der A F durchgeführt. Am Vormittag des 25.02.2016 führten mehrere Mitarbeiter der Finanzpolizei Team 91 im Rahmen einer Schwerpunktaktion eine Kontrolle am Betriebsgelände der Fa. A F durch und trafen dort in einem Kühlraum die vier vorgenannten Monteure des Beschwerdeführers mit den beschriebenen Abschlussarbeiten im Zusammenhang mit der Regalmontage beschäftigt an. Als Ansprechperson fungierte Herr V. Da dieser vor Ort nur Teile von Lohnunterlagen vorlegen konnte (Arbeitsverträge für die vier angetroffenen Monteure sowie für den weiteren Monteur Ku, Lohnzettel für 12/2015 für die Monteure Ku, K und N sowie Stundenlisten für
- und 23.02.2016) erfolgte in weiterer Folge eine Anzeige wegen unvollständiger Bereithaltung der Lohnunterlagen entgegen § 7d Abs 1 AVRAG und, da trotz Aufforderung zur Nachreichung von Lohnunterlagen gemäß Mail der Finanzpolizei vom 26.02.2016 nach Auffassung der mitbeteiligten Partei Teile von Lohnunterlagen auch nicht nachgereicht worden waren, die verfahrensgegenständliche Anzeige, welche dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde liegt. Im Zeitraum 22.
- bis 25.02.2016 wurden unter dem Vorarbeiter A römisch fünf mit den Monteuren N, Fl und He als letzter Montageschritt die von der IM as. angefertigten verfahrbaren Regalwägen und die von der Fa. J beigesteuerten Regalaufbauten montiert. Nach dem Aufbau aller Komponenten wurde am 25.02.2016 noch ein Probelauf der ganzen Anlage durchgeführt und von Herrn römisch fünf die gemäß zugrundeliegender vertraglicher Vereinbarung vorgesehene Einschulung des Bedienungspersonals der A F durchgeführt. Am Vormittag des 25.02.2016 führten mehrere Mitarbeiter der Finanzpolizei Team 91 im Rahmen einer Schwerpunktaktion eine Kontrolle am Betriebsgelände der Fa. A F durch und trafen dort in einem Kühlraum die vier vorgenannten Monteure des Beschwerdeführers mit den beschriebenen Abschlussarbeiten im Zusammenhang mit der Regalmontage beschäftigt an. Als Ansprechperson fungierte Herr römisch fünf. Da dieser vor Ort nur Teile von Lohnunterlagen vorlegen konnte (Arbeitsverträge für die vier angetroffenen Monteure sowie für den weiteren Monteur Ku, Lohnzettel für 12 aus 2015, für die Monteure Ku, K und N sowie Stundenlisten für
- und 23.02.2016) erfolgte in weiterer Folge eine Anzeige wegen unvollständiger Bereithaltung der Lohnunterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG und, da trotz Aufforderung zur Nachreichung von Lohnunterlagen gemäß Mail der Finanzpolizei vom 26.02.2016 nach Auffassung der mitbeteiligten Partei Teile von Lohnunterlagen auch nicht nachgereicht worden waren, die verfahrensgegenständliche Anzeige, welche dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde liegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zum Unternehmensgegenstand zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Auftrages und dessen Abwicklung, insbesondere zu den in Österreich durchgeführten Montagearbeiten inklusive deren technischer Besonderheiten und zeitlicher Lagerung gründen sich auf die in allen Punkten vollkommen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der in der Verhandlung vor dem LVwG befragten Zeugen, welche sich auch vollinhaltlich mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen (Verträge, Abrechnungen, Stundenlisten, etc.) decken. Dass die gegenständlichen Montagearbeiten wegen der erforderlichen Aushärtung des Betonfundaments, in welchem die Schienen für die Regale verlegt wurden, für mehrere Wochen unterbrochen werden mussten, erscheint absolut glaubwürdig und wurde dies nicht bloß vom Beschwerdeführer und seinen als Zeugen befragten Mitarbeitern V und Kc bestätigt, sondern auch von den fachkundigen und in keiner persönlichen Nahebeziehung zum Beschwerdeführer stehenden weiteren Zeugen Ka (A F GmbH) bzw. Kr (Fa. J). Die Anzahl der Montagetage ergibt sich aus den der mitbeteiligten Partei übermittelten Stundenlisten, wobei sich in der Verhandlung unter Beiziehung der Dolmetscherin herausgestellt hat, dass die in diesen Stundenlisten für 17.01.2016 aufscheinenden fünf Arbeitsstunden reine Fahrzeiten sind und somit an diesem Tag noch keine Montagearbeiten durchgeführt wurden. Die getroffenen Feststellungen zum Unternehmensgegenstand zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Auftrages und dessen Abwicklung, insbesondere zu den in Österreich durchgeführten Montagearbeiten inklusive deren technischer Besonderheiten und zeitlicher Lagerung gründen sich auf die in allen Punkten vollkommen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der in der Verhandlung vor dem LVwG befragten Zeugen, welche sich auch vollinhaltlich mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen (Verträge, Abrechnungen, Stundenlisten, etc.) decken. Dass die gegenständlichen Montagearbeiten wegen der erforderlichen Aushärtung des Betonfundaments, in welchem die Schienen für die Regale verlegt wurden, für mehrere Wochen unterbrochen werden mussten, erscheint absolut glaubwürdig und wurde dies nicht bloß vom Beschwerdeführer und seinen als Zeugen befragten Mitarbeitern römisch fünf und Kc bestätigt, sondern auch von den fachkundigen und in keiner persönlichen Nahebeziehung zum Beschwerdeführer stehenden weiteren Zeugen Ka (A F GmbH) bzw. Kr (Fa. J). Die Anzahl der Montagetage ergibt sich aus den der mitbeteiligten Partei übermittelten Stundenlisten, wobei sich in der Verhandlung unter Beiziehung der Dolmetscherin herausgestellt hat, dass die in diesen Stundenlisten für 17.01.2016 aufscheinenden fünf Arbeitsstunden reine Fahrzeiten sind und somit an diesem Tag noch keine Montagearbeiten durchgeführt wurden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem LVwG zunächst behaupteten Rechtsauskunft durch Herrn Dr. G Vo von der Botschaft der Tschechischen Republik in Österreich betreffend das Vorliegen des Montageprivilegs wurde vom Landesverwaltungsgericht zunächst vor der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme von Herrn Dr. Vo eingeholt, wobei die Richtigkeit der dortigen Ausführungen vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auch bestätigt wurde. Letztlich musste der Beschwerdeführer allerdings auf Nachfrage einräumen, dass er vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle zur Frage, ob der hier gegenständliche Auftrag die Kriterien für das Montageprivileg erfüllt oder nicht weder selbst noch durch einen Mitarbeiter eine Anfrage bei einer zuständigen österreichischen Behörde durchgeführt hat. Dies ist jedoch letztlich nicht entscheidungswesentlich, da das Verfahren ohnedies aus anderen Gründen einzustellen ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem LVwG zunächst behaupteten Rechtsauskunft durch Herrn Dr. G römisch fünf o von der Botschaft der Tschechischen Republik in Österreich betreffend das Vorliegen des Montageprivilegs wurde vom Landesverwaltungsgericht zunächst vor der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme von Herrn Dr. römisch fünf o eingeholt, wobei die Richtigkeit der dortigen Ausführungen vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auch bestätigt wurde. Letztlich musste der Beschwerdeführer allerdings auf Nachfrage einräumen, dass er vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle zur Frage, ob der hier gegenständliche Auftrag die Kriterien für das Montageprivileg erfüllt oder nicht weder selbst noch durch einen Mitarbeiter eine Anfrage bei einer zuständigen österreichischen Behörde durchgeführt hat. Dies ist jedoch letztlich nicht entscheidungswesentlich, da das Verfahren ohnedies aus anderen Gründen einzustellen ist. Gleiches gilt auch für die Frage, ob und welche Lohnunterlagen am Kontrolltag in G aufgelegen sind und welche Lohnunterlagen nach Aufforderung durch die Finanzpolizei nachgereicht wurden. Auch hier erübrigten sich nähere Feststellungen, da das Verfahren ohnedies aus den in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführenden Gründen einzustellen ist. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf das Montagprivileg berufen kann. Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt: § 7b Abs 1 Z 1 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG: „
(1)Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
- zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);“
- zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);“ § 7b Abs 2 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG: „
(2)Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
- Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
- Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
- Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern.
- Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern. Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.“Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.“ Die hier maßgebliche Fassung des § 7b Abs 2 AVRAG, welche gemäß BGBl. Nr. 94/2014 mit 01.01.2015 eingeführt wurde, schränkt das Montageprivileg ausdrücklich auf die Lieferung von „Anlagen“ ein (nach der vor 01.01.2015 maßgeblichen Rechtslage waren Anlagen und Maschinen umfasst) und wird dazu in den Erläuternden Bemerkungen 319 BlgNr. XXV. GP Nachstehendes ausgeführt:Die hier maßgebliche Fassung des Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG, welche gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, mit 01.01.2015 eingeführt wurde, schränkt das Montageprivileg ausdrücklich auf die Lieferung von „Anlagen“ ein (nach der vor 01.01.2015 maßgeblichen Rechtslage waren Anlagen und Maschinen umfasst) und wird dazu in den Erläuternden Bemerkungen 319 BlgNr. römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Nachstehendes ausgeführt: „Das sogenannte „Montageprivileg“ (§ 7a Abs 4 AVRAG bzw. § 7b Abs 2 AVRAG) wird auf Anlagen eingeschränkt, sodass „Maschinen“ nicht mehr umfasst sind. Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Zugleich wird durch eine neue Abfolge von Montage, Inbetriebnahme und Reparaturen (keine Servicearbeiten) im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen klargestellt, dass das Erfordernis, dass diese Arbeiten nicht von inländischen Arbeitnehmer/innen erbracht werden können, für alle diese Arbeiten maßgeblich ist. Weiters wird klargestellt, dass das „Montageprivileg“ auch die Entsendung von Arbeitnehmern zur Einschulung des an den gelieferten Anlagen eingesetzten inländischen Personals umfasst. Soweit für das Montageprivileg auf eine Höchstdauer der Arbeiten von acht Tagen abgestellt wird, wird im Gesetzestext selbst klargestellt, dass es sich dabei um acht Kalendertage – also nicht um Werk- oder Arbeitstage – handelt, was den ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung dieses Erfordernisses entspricht.“„Das sogenannte „Montageprivileg“ (Paragraph 7 a, Absatz 4, AVRAG bzw. Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG) wird auf Anlagen eingeschränkt, sodass „Maschinen“ nicht mehr umfasst sind. Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Zugleich wird durch eine neue Abfolge von Montage, Inbetriebnahme und Reparaturen (keine Servicearbeiten) im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen klargestellt, dass das Erfordernis, dass diese Arbeiten nicht von inländischen Arbeitnehmer/innen erbracht werden können, für alle diese Arbeiten maßgeblich ist. Weiters wird klargestellt, dass das „Montageprivileg“ auch die Entsendung von Arbeitnehmern zur Einschulung des an den gelieferten Anlagen eingesetzten inländischen Personals umfasst. Soweit für das Montageprivileg auf eine Höchstdauer der Arbeiten von acht Tagen abgestellt wird, wird im Gesetzestext selbst klargestellt, dass es sich dabei um acht Kalendertage – also nicht um Werk- oder Arbeitstage – handelt, was den ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung dieses Erfordernisses entspricht.“ Beizupflichten ist der von Rath in seinem Beitrag in ecolex 2016, 663ff, zur Auslegung des sinngemäß gleichlautenden nunmehrigen § 3 Abs 5 LSD-BG vertretenen Auffassung, wonach nach § 38 des Leitfadens der EK zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42 EG auch Gesamtheiten von Maschinen bei Vorliegen der in dieser Bestimmung geforderten Kriterien als Maschinenanlagen zu qualifizieren sind und auch derartige Maschinenanlagen grundsätzlich als Anlage im Sinne des Montageprivilegs gewertet werden können. Im vorliegenden Fall kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständlichen verfahrbaren Schwer-lastregale eine „Anlage“ im Sinne des Montageprivilegs darstellen. Aus dem Verhältnis zwischen Materialwert und Preis für die vor Ort durchgeführten Montage-arbeiten ergibt sich auch deutlich, dass die Fertigung der gegenständlichen Regal-komponenten und deren Verkauf die Hauptleistung der wirtschaftlichen Transaktion war und die Montage, Inbetriebnahme und Schulung nur Nebenleistungen sind. Weiters folgt aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers, dass auch die am Kontrolltag und in den Tagen davor noch von den Monteuren des Beschwerdeführers durchgeführten letzten Abschlussarbeiten (Probelauf der Anlage und Einschulung der Mitarbeiter der A F GmbH) vom Montageprivileg umfasst sind. Beizupflichten ist der von Rath in seinem Beitrag in ecolex 2016, 663ff, zur Auslegung des sinngemäß gleichlautenden nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 5, LSD-BG vertretenen Auffassung, wonach nach Paragraph 38, des Leitfadens der EK zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42 EG auch Gesamtheiten von Maschinen bei Vorliegen der in dieser Bestimmung geforderten Kriterien als Maschinenanlagen zu qualifizieren sind und auch derartige Maschinenanlagen grundsätzlich als Anlage im Sinne des Montageprivilegs gewertet werden können. Im vorliegenden Fall kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständlichen verfahrbaren Schwer-lastregale eine „Anlage“ im Sinne des Montageprivilegs darstellen. Aus dem Verhältnis zwischen Materialwert und Preis für die vor Ort durchgeführten Montage-arbeiten ergibt sich auch deutlich, dass die Fertigung der gegenständlichen Regal-komponenten und deren Verkauf die Hauptleistung der wirtschaftlichen Transaktion war und die Montage, Inbetriebnahme und Schulung nur Nebenleistungen sind. Weiters folgt aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers, dass auch die am Kontrolltag und in den Tagen davor noch von den Monteuren des Beschwerdeführers durchgeführten letzten Abschlussarbeiten (Probelauf der Anlage und Einschulung der Mitarbeiter der A F GmbH) vom Montageprivileg umfasst sind. Zu der seitens der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2017 vertretenen Rechtsauffassung, der Beschwerdeführer könne sich gegenständlich schon deshalb nicht mit Erfolg auf das Montageprivileg berufen, weil die gegenständlichen Arbeiten – gerechnet ab dem ersten Montagetag – am 10.11.2015 bis zum letzten Montagetag am 25.02.2016 – „insgesamt länger als drei Monate“ gedauert hätten und überdies in den vorliegenden Entsendemeldungen in der Rubrik 7.11 als Beschäftigungszeitraum teilweise Zeiträume angeführt waren, welche über die tatsächlichen Montagetage hinausgingen, so etwa in der ZKO-Meldung vom 16.02.2016 ein Zeitraum 22.
- bis 26.02.2016, obwohl die Montagearbeiten schon am 25.02.2016 geendet haben, sei Nachstehendes ausgeführt: Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Erläuternden Bemerkungen ergibt sich ein Hinweis dahingehend, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des höchstzulässigen Zeitraums von drei Monaten auf die zugrundeliegenden Entsende-meldungen abstellen wollte. Dass diese Interpretation nicht zutreffen kann, folgt schon aus der Zusammenschau mit § 7b Abs 1 Z 1 AVRAG, der zufolge nach Österreich entsandte Arbeitnehmer bloß „für die Dauer der Entsendung“ Anspruch auf das in Österreich jeweils maßgebliche Entgelt haben, wobei die dortige Formulierung dahingehend auszulegen ist, dass darunter bloß die tatsächliche in Österreich verbrachte Arbeitszeit zu verstehen ist, welche in vielen Fällen geringer ist, als der vom entsendenden Unternehmen vorab gemeldete Entsendezeitraum, zumal es der gängigen Praxis entspricht, dass ausländische Beschäftiger/Überlasser – nicht zuletzt auf Grund der rigorosen Praxis der Finanzbehörden in Bezug auf verspätete bzw. abgelaufene Entsendemeldungen – in den zugrundeliegenden ZKO-Meldungen sehr häufig bei der Bekanntgabe des Entsendezeitraums einen „Zeitpuffer“ vorsehen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass für die Lohnkontrolle nur die tatsächlich in Österreich erbrachten Arbeitszeiten des entsandten Arbeit-nehmers relevant sein können. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Grundsatzerkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2014/11/0074, klargestellt, in dem er dort Nachstehendes ausführte (Rechtssatz):Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Erläuternden Bemerkungen ergibt sich ein Hinweis dahingehend, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des höchstzulässigen Zeitraums von drei Monaten auf die zugrundeliegenden Entsende-meldungen abstellen wollte. Dass diese Interpretation nicht zutreffen kann, folgt schon aus der Zusammenschau mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG, der zufolge nach Österreich entsandte Arbeitnehmer bloß „für die Dauer der Entsendung“ Anspruch auf das in Österreich jeweils maßgebliche Entgelt haben, wobei die dortige Formulierung dahingehend auszulegen ist, dass darunter bloß die tatsächliche in Österreich verbrachte Arbeitszeit zu verstehen ist, welche in vielen Fällen geringer ist, als der vom entsendenden Unternehmen vorab gemeldete Entsendezeitraum, zumal es der gängigen Praxis entspricht, dass ausländische Beschäftiger/Überlasser – nicht zuletzt auf Grund der rigorosen Praxis der Finanzbehörden in Bezug auf verspätete bzw. abgelaufene Entsendemeldungen – in den zugrundeliegenden , ZKO-Meldungen sehr häufig bei der Bekanntgabe des Entsendezeitraums einen „Zeitpuffer“ vorsehen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass für die Lohnkontrolle nur die tatsächlich in Österreich erbrachten Arbeitszeiten des entsandten Arbeit-nehmers relevant sein können. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Grundsatzerkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2014/11/0074, klargestellt, in dem er dort Nachstehendes ausführte (Rechtssatz): „Aus der Wortfolge "für die Dauer der Entsendung" im ersten Satz des § 7b Abs. 1 AVRAG ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung für die in Österreich verbrachte Arbeitszeit (und nicht etwa für ganze Monate, wenn nur Teile davon in Österreich zur Arbeitsleistung verbracht wurden) besteht.“„Aus der Wortfolge "für die Dauer der Entsendung" im ersten Satz des , Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung für die in Österreich verbrachte Arbeitszeit (und nicht etwa für ganze Monate, wenn nur Teile davon in Österreich zur Arbeitsleistung verbracht wurden) besteht.“ Legt man somit bereits den Grundtatbestand in § 7b Abs 1 AVRAG in diesem Sinn aus, so muss das gleiche zwingend auch für die Auslegung des § 7b Abs 2 Z 1 AVRAG gelten. Immerhin handelt es sich hiebei ja um eine Begünstigung („Privileg“) des ausländischen Entsenders dahingehend, dass darüber hinaus von den tatsächlich in Österreich zugebrachten Arbeitszeiten bestimmte Arbeiten nicht der Lohnkontrolle unterliegen. Würde man den Ausnahmetatbestand nach der von der mitbeteiligten Partei vertretenen Auffassung dahingehend auslegen, dass auch jene Zeiten, in denen – aus zwingenden technischen Gründen – die Montage unterbrochen werden musste, in den Zeitraum von drei Monaten eingerechnet würden, würde sich das Montageprivileg ins Gegenteil verkehren und der Entsender bei dieser Auslegung schlechter gestellt sein, wie gemäß § 7b Abs 1 AVRAG bei einer „gewöhnlichen“ Entsendung. Das Wort „insgesamt“ ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr dahingehend auszulegen, dass § 7b Abs 2 Z 1 AVRAG auf die Arbeitstage aller Monteure abstellt, zum Unterschied von § 7b Abs 2 Z 2 AVRAG, welcher sich hinsichtlich des Urlaubsanspruchs auf den einzelnen entsandten Arbeitnehmer bezieht. Diese Auslegung deckt sich auch mit der von KOZAK, Kurzkommentar zum LSD-BG vertretenen Auffassung, wo zu den sinngemäß gleichlautenden Regelungen im nunmehrigen § 3 Abs 5 und § 4 Abs 3 LSD-BG ebenfalls die Auffassung vertreten wird, dass letztere Bestimmung auf den einzelnen Arbeitnehmer abstellt, das Montageprivileg hingegen auf die Dauer der Montagearbeiten insgesamt (gemeint von allen Monteuren, zumal für derartige Arbeiten in aller Regel mehr als ein Arbeitnehmer eingesetzt wird). Diese Interpretation wird überdies von der Lehre geteilt. Verwiesen sei insbesondere auf den Beitrag von Rath, Zum Anwendungsbereich des LSD-BG bei grenzüberschreitender Tätigkeit, ecolex 2016, 663, welcher im gegebenen Zusammenhang zu der in diesem Punkt wörtlich gleichlautenden Formulierung in § 3 Abs 5 LSD-BG Nachstehendes ausführt (Hervorhebung durch LVwG):Legt man somit bereits den Grundtatbestand in Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in diesem , Sinn aus, so muss das gleiche zwingend auch für die Auslegung des , Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins, AVRAG gelten. Immerhin handelt es sich hiebei ja um eine Begünstigung („Privileg“) des ausländischen Entsenders dahingehend, dass darüber hinaus von den tatsächlich in Österreich zugebrachten Arbeitszeiten bestimmte Arbeiten nicht der Lohnkontrolle unterliegen. Würde man den Ausnahmetatbestand nach der von der mitbeteiligten Partei vertretenen Auffassung dahingehend auslegen, dass auch jene Zeiten, in denen – aus zwingenden technischen Gründen – die Montage unterbrochen werden musste, in den Zeitraum von drei Monaten eingerechnet würden, würde sich das Montageprivileg ins Gegenteil verkehren und der Entsender bei dieser Auslegung schlechter gestellt sein, wie gemäß , Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG bei einer „gewöhnlichen“ Entsendung. Das Wort „insgesamt“ ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr dahingehend auszulegen, dass , Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins, AVRAG auf die Arbeitstage aller Monteure abstellt, zum Unterschied von Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 2, AVRAG, welcher sich hinsichtlich des Urlaubsanspruchs auf den einzelnen entsandten Arbeitnehmer bezieht. Diese Auslegung deckt sich auch mit der von KOZAK, Kurzkommentar zum LSD-BG vertretenen Auffassung, wo zu den sinngemäß gleichlautenden Regelungen im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 5 und , Paragraph 4, Absatz 3, LSD-BG ebenfalls die Auffassung vertreten wird, dass letztere Bestimmung auf den einzelnen Arbeitnehmer abstellt, das Montageprivileg hingegen auf die Dauer der Montagearbeiten insgesamt (gemeint von allen Monteuren, zumal für derartige Arbeiten in aller Regel mehr als ein Arbeitnehmer eingesetzt wird). Diese Interpretation wird überdies von der Lehre geteilt. Verwiesen sei insbesondere auf den Beitrag von Rath, Zum Anwendungsbereich des LSD-BG bei grenzüberschreitender Tätigkeit, ecolex 2016, 663, welcher im gegebenen Zusammenhang zu der in diesem Punkt wörtlich gleichlautenden Formulierung in , Paragraph 3, Absatz 5, LSD-BG Nachstehendes ausführt (Hervorhebung durch LVwG): „Steht vorweg fest, dass die Montagearbeiten drei Monate übersteigen, steht das Montageprivileg in Bezug auf das Entgelt von Anfang an nicht zu. Zeigt sich im Lauf der Montagearbeiten , dass diese drei Monate übersteigen werden, sprechen Wortlaut (FN 35) und Zweck mE dafür, dass das Montageprivileg in Bezug auf das Entgelt ex tunc wegfällt.“ Der Autor stellt somit offensichtlich auf die tatsächliche Dauer der Arbeiten ab. Zusammenfassend folgt daraus, dass § 7b Abs 2 Z 1 AVRAG dahingehend auszulegen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Zeitraum von drei Monaten überschritten wurde oder nicht, jeder Arbeitstag relevant ist, an welchem ein oder mehrere Monteure des Beschwerdeführers in Österreich tätig waren, nicht jedoch der dazwischen liegende Zeitraum, in welchem aus produktionstechnischen Gründen die Montagearbeiten unterbrochen werden mussten. Bei dieser Berechnung ergeben sich sohin insgesamt 17 zählbare Arbeitstage, weshalb sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf die gegenständliche Ausnahmeregelung berufen kann. Zusammenfassend folgt daraus, dass Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins, AVRAG dahingehend auszulegen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Zeitraum von drei Monaten überschritten wurde oder nicht, jeder Arbeitstag relevant ist, an welchem ein oder mehrere Monteure des Beschwerdeführers in Österreich tätig waren, nicht jedoch der dazwischen liegende Zeitraum, in welchem aus produktionstechnischen Gründen die Montagearbeiten unterbrochen werden mussten. Bei dieser Berechnung ergeben sich sohin insgesamt 17 zählbare Arbeitstage, weshalb sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf die gegenständliche Ausnahmeregelung berufen kann. Der mitbeteiligten Partei ist allerdings dahingehend Recht zu geben, dass zur Frage, ob § 7b Abs 2 Z 1 AVRAG hinsichtlich der Wortfolge „insgesamt nicht länger als drei Monate dauern“, in der vom LVwG vorgenommenen Form auszulegen ist, bislang – soweit bekannt – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch keine einschlägige Judikatur anderer Verwaltungsgerichte existiert. Interessant erscheint im gegenständlichen Zusammenhang allerdings das Judikat des VwGH vom 28.09.2000, Zl.: 99/09/0091, welches zum damals geltenden „Montageprivileg“ im Sinne des § 18 Abs 3 AuslBG erging. Die damalige Bestimmung des AuslBG lautete wie folgt:Der mitbeteiligten Partei ist allerdings dahingehend Recht zu geben, dass zur Frage, ob Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins, AVRAG hinsichtlich der Wortfolge „insgesamt nicht länger als drei Monate dauern“, in der vom LVwG vorgenommenen Form auszulegen ist, bislang – soweit bekannt – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch keine einschlägige Judikatur anderer Verwaltungsgerichte existiert. Interessant erscheint im gegenständlichen Zusammenhang allerdings das Judikat des VwGH vom 28.09.2000, Zl.: 99/09/0091, welches zum damals geltenden „Montageprivileg“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG erging. Die damalige Bestimmung des AuslBG lautete wie folgt: „
(3)Für Ausländer nach Abs 1, die bei „
(3)Für Ausländer nach Absatz eins,, die bei a.) Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder b.) für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern…“ Dem gegenständlichen VwGH-Erkenntnis lag ein Fall zugrunde, in welchem die in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat befragten Personen zunächst übereinstimmend angegeben hatten, die gegenständlichen Arbeiten hätten „vier bis fünf Monate“ gedauert, weshalb der UVS das Vorliegen des Montageprivilegs verneinte und der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor dem VwGH vorgebracht hatte, dieser angegebene Zeitraum sei kein durchgehender gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im vorliegenden Erkenntnis mit der Frage, ob dieser Einwand im gegebenen Zusammenhang berechtigt sei oder nicht leider insofern nicht befasst, als er diesen als eine im Verfahren vor dem VwGH unzulässige Neuerung verworfen hat. Gerade diese Vorgangsweise des VwGH, den damaligen Einwand des Beschwerdeführers (nunmehr Revisionswerbers) mit dem Hinweis, dass der VwGH selbst keine Tatsacheninstanz sei, nicht zu prüfen, legt allerdings die Vermutung nahe, dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Argument – wäre ihm nicht das Neuerungsverbot entgegengestanden – prinzipiell offenbar doch für beachtlich angesehen hat, andernfalls er ja diesen Einwand auch bloß mit rechtlichen Argumenten, ohne das Neuerungsverbot zu bemühen, hätte verwerfen können. Zu dem weiters in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 27.01.2017 getätigten Einwand, es handle sich um „einfache“ Schlosserarbeiten und sei das Schlosserhandwerk auch in Österreich hinlänglich bekannt und ein erlernbarer Beruf, sei noch ausgeführt, dass sich aus den Aussagen sämtlicher in der Verhandlung befragter Personen, insbesondere aber aus den vom Beschwerdeführer übergebenen Prospekten und CDs – welche der mitbeteiligten Partei bei Abgabe der zitierten Stellungnahme freilich nicht bekannt waren – Gegenteiliges ergibt. Es handelt sich hier um eine hoch komplexe Anlage, welche sowohl hinsichtlich der manuellen Tätigkeiten eine präzise, millimetergenaue Montage (vor allem bei der Verlegung der Schienen) erfordert und bei welcher überdies zusätzlich zu den manuellen Tätigkeiten auch sehr anspruchsvolle, zwingend unmittelbar vor Ort durchzuführende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Schaltanlage (Feinprogrammierung vor Ort, Einschulung der Mitarbeiter des Auftraggebers) durchzuführen sind. Auch kommt dem Einwand des Beschwerdeführers im gegebenen Zusammenhang Berechtigung zu, dass es sich hier um Arbeiten handelt, welche schon im Hinblick auf das Betriebsgeheimnis nicht von beliebigen österreichischen Fremdarbeitern durchgeführt werden können und für welche der Beschwerdeführer die vertragsgemäß übernommene Gewährleistung für das einwandfreie Funktionieren der Anlage nur dann übernehmen kann, wenn die gegenständliche Anlage auch vor Ort von seinen erfahrenen Spezialkräften montiert und entsprechend den Kundenwünschen individuell programmiert wird. Die verfahrensgegenständlichen Montagearbeiten bilden geradezu ein Paradebeispiel für einen Anwendungsfall des § 7b Abs 2 AVRAG. Wollte man die gegenständliche Regelung so eng auslegen wie von der mitbeteiligten Partei in der Stellungnahme vom 27.01.2017 vermeint, bliebe für diesen Ausnahmetatbestand in der Praxis überhaupt kein Raum mehr. Zu dem weiters in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 27.01.2017 getätigten Einwand, es handle sich um „einfache“ Schlosserarbeiten und sei das Schlosserhandwerk auch in Österreich hinlänglich bekannt und ein erlernbarer Beruf, sei noch ausgeführt, dass sich aus den Aussagen sämtlicher in der Verhandlung befragter Personen, insbesondere aber aus den vom Beschwerdeführer übergebenen Prospekten und CDs – welche der mitbeteiligten Partei bei Abgabe der zitierten Stellungnahme freilich nicht bekannt waren – Gegenteiliges ergibt. Es handelt sich hier um eine hoch komplexe Anlage, welche sowohl hinsichtlich der manuellen Tätigkeiten eine präzise, millimetergenaue Montage (vor allem bei der Verlegung der Schienen) erfordert und bei welcher überdies zusätzlich zu den manuellen Tätigkeiten auch sehr anspruchsvolle, zwingend unmittelbar vor Ort durchzuführende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Schaltanlage (Feinprogrammierung vor Ort, Einschulung der Mitarbeiter des Auftraggebers) durchzuführen sind. Auch kommt dem Einwand des Beschwerdeführers im gegebenen Zusammenhang Berechtigung zu, dass es sich hier um Arbeiten handelt, welche schon im Hinblick auf das Betriebsgeheimnis nicht von beliebigen österreichischen Fremdarbeitern durchgeführt werden können und für welche der Beschwerdeführer die vertragsgemäß übernommene Gewährleistung für das einwandfreie Funktionieren der Anlage nur dann übernehmen kann, wenn die gegenständliche Anlage auch vor Ort von seinen erfahrenen Spezialkräften montiert und entsprechend den Kundenwünschen individuell programmiert wird. Die verfahrensgegenständlichen Montagearbeiten bilden geradezu ein Paradebeispiel für einen Anwendungsfall des Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG. Wollte man die gegenständliche Regelung so eng auslegen wie von der mitbeteiligten Partei in der Stellungnahme vom 27.01.2017 vermeint, bliebe für diesen Ausnahmetatbestand in der Praxis überhaupt kein Raum mehr. Geht man somit aus den dargestellten Gründen zusammenfassend davon aus, dass alle technischen und zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Montageprivilegs erfüllt sind, folgt daraus in weiterer Konsequenz, dass sich eine Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer entgegen § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG die nach der Kontrolle am 26.02.2016 nachgeforderten Lohnunterlagen nicht bzw. unvollständig nachgereicht hat, erübrigt. Unterliegen nämlich die verfahrensgegenständlichen 17 Montagetage in Österreich nicht der Lohnkontrolle, so besteht auch keine Verpflichtung zur Bereithaltung bzw. Nachreichung von Lohnunterlagen. Dazu sei auch auf die – im vorliegenden Fall noch geltenden – LSDB-Richtlinien des Sozialministeriums verwiesen, wo im gegebenen Zusammenhang auf Seite 36 Nachstehendes ausgeführt wird:Geht man somit aus den dargestellten Gründen zusammenfassend davon aus, dass alle technischen und zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Montageprivilegs erfüllt sind, folgt daraus in weiterer Konsequenz, dass , sich eine Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer entgegen , Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG die nach der Kontrolle am 26.02.2016 nachgeforderten Lohnunterlagen nicht bzw. unvollständig nachgereicht hat, erübrigt. Unterliegen nämlich die verfahrensgegenständlichen 17 Montagetage in Österreich nicht der Lohnkontrolle, so besteht auch keine Verpflichtung zur Bereithaltung bzw. Nachreichung von Lohnunterlagen. Dazu sei auch auf die – im vorliegenden Fall noch geltenden – LSDB-Richtlinien des Sozialministeriums verwiesen, wo im gegebenen Zusammenhang auf Seite 36 Nachstehendes ausgeführt wird: „Liegt ein Montageprivileg vor, ist mangels Anspruchs auf das kollektivvertragliche Entgelt eine Lohnkontrolle obsolet. Die in § 7d angeführten Lohnunterlagen sind im Fall des Montageprivilegs nicht bereitzuhalten“.„Liegt ein Montageprivileg vor, ist mangels Anspruchs auf das kollektivvertragliche Entgelt eine Lohnkontrolle obsolet. Die in Paragraph 7 d, angeführten Lohnunterlagen sind im Fall des Montageprivilegs nicht bereitzuhalten“. Zusammenfassend folgt daraus, dass das Verfahren hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war, da sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf das Montageprivileg berufen kann.Zusammenfassend folgt daraus, dass das Verfahren hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war, da sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf das Montageprivileg berufen kann. Im Hinblick auf künftige Montagen des Beschwerdeführer sei jedoch noch abschließend auf die seit 01.01.2017 geltende Bestimmung in § 3 Abs 5 LSD-BG hingewiesen, welche wie folgt lautet:Im Hinblick auf künftige Montagen des Beschwerdeführer sei jedoch noch abschließend auf die seit 01.01.2017 geltende Bestimmung in Paragraph 3, Absatz 5, LSD-BG hingewiesen, welche wie folgt lautet: „
(5)Für einen entsandten Arbeitnehmer, der in Österreich im Zusammenhang mit der Lieferung einer im Ausland durch den Arbeitgeber oder einen mit diesem in einem Konzern im Sinne des § 15 AktG und des § 115 GmbHG verbundenen Arbeitgeber gefertigten Anlage an einen inländischen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatur- und Servicearbeiten dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt Abs. 3 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern.“ (Hervorhebung durch LVwG)„
(5)Für einen entsandten Arbeitnehmer, der in Österreich im Zusammenhang mit der Lieferung einer im Ausland durch den Arbeitgeber oder einen mit diesem in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, AktG und des Paragraph 115, GmbHG verbundenen Arbeitgeber gefertigten Anlage an einen inländischen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatur- und Servicearbeiten dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt Absatz 3, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern.“ (Hervorhebung durch LVwG) Aus dem im Fettdruck hervorgehobenen geänderten Wortlaut des nunmehrigen Gesetzestextes ergibt sich nämlich in Verbindung mit den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers (vgl. wiederum KOZAK, Kurzkommentar zum LSD-BG), dass der Gesetzgeber das Montageprivileg nunmehr ein weiteres Mal dahingehend verschärft hat, dass die gegenständliche Anlage nunmehr von dem die Arbeitnehmer entsendenden Arbeitgeber oder einem mit diesem in einem Konzern verbundenen Arbeitgeber hergestellt worden sein muss. Künftig ist es also nicht mehr zulässig, dass – wie im vorliegenden Fall noch geschehen – von den Monteuren der IM as. auch Regalbestandteile miteingebaut werden, welche von der J A GmbH gefertigt wurden. Aus dem im Fettdruck hervorgehobenen geänderten Wortlaut des nunmehrigen Gesetzestextes ergibt sich nämlich in Verbindung mit den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers vergleiche wiederum KOZAK, Kurzkommentar zum , LSD-BG), dass der Gesetzgeber das Montageprivileg nunmehr ein weiteres Mal dahingehend verschärft hat, dass die gegenständliche Anlage nunmehr von dem die Arbeitnehmer entsendenden Arbeitgeber oder einem mit diesem in einem Konzern verbundenen Arbeitgeber hergestellt worden sein muss. Künftig ist es also nicht mehr zulässig, dass – wie im vorliegenden Fall noch geschehen – von den Monteuren der IM as. auch Regalbestandteile miteingebaut werden, welche von der J A GmbH gefertigt wurden. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2000 (Zl.: 99/09/0091) ausgeführt, liegt zur Auslegung des Montageprivilegs im Sinne von § 7b Abs 2 AVRAG, insbesondere zur Frage, was im gegebenen Zusammenhang unter der Formulierung, dass die Montagearbeiten „insgesamt nicht länger als drei Monate dauern“ dürfen, zu verstehen ist, noch keine unmittelbar einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2000 (Zl.: 99/09/0091) ausgeführt, liegt zur Auslegung des Montageprivilegs im Sinne von Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG, insbesondere zur Frage, was im gegebenen Zusammenhang unter der Formulierung, dass die Montagearbeiten „insgesamt nicht länger als drei Monate dauern“ dürfen, zu verstehen ist, noch keine unmittelbar einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da zum einen die IM as. in der Vergangenheit schon mehrfach vergleichbare verfahrbare Regalanlagen nach Österreich geliefert und vor Ort montiert hat und dies wohl auch künftig tun wird und zum anderen die in diesem Verfahren relevanten Rechtsfragen auch für zahlreiche andere Unternehmen aus EU-Ländern, welche Anlagen nach Österreich liefern und diese hier montieren von Interesse ist, handelt es sich gegenständlich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.15.128.2017