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{'item': 'LVwG 41.10-895/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlLVwG 41.10-895/2017 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der Frau M K, geb. am xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22.02.2017, GZ: A5-48575/2016-1, z u R e c h t e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der MaßgabeGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , als der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz zu lauten hat wie folgt: Dem Antrag von M K, geb. xx vom 13.12.2016 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird stattgegeben und zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 eine pauschalierte Geldleistung in Höhe von € 205,55 gemäß §§ 3, 4, 6, 9 Abs 1 und 10 StMSG gewährt. Dem Antrag von M K, geb. xx vom 13.12.2016 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird stattgegeben und zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 eine pauschalierte Geldleistung in Höhe von € 205,55 gemäß Paragraphen 3, 4, 6, 9, Absatz eins und 10 StMSG gewährt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 22.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin über ihren Weitergewährungsantrag vom 13.12.2016 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer monatlich pauschalierten Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 in Höhe von € 219,35 gewährt. Die Begründung des Bescheides erschöpft sich in der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 13.12.2016 einen Antrag eingebracht hat, dass sie in der S lebe und aufgrund der Novellierung vom 01.09.2016 Menschen, welche in dieser Einrichtung leben, nur mehr 75 % des Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 1 gebühren würden. In weiterer Folge werden die §§ 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 16a StMSG sowie §§ 1 und 3 StMSG-DVO 2016 wiedergegeben und unter rechtlicher Beurteilung für einen Berechnungszeitraum von 01.03.2017 bis 31.12.2017 ein Betrag von € 475,02 für Lebensunterhalt (56,25 %) und € 158,33 für Wohnbedarf (18,75 %) aufgelistet. Davon wird eine Notstandshilfe von € 414,00 in Abzug gebracht und die Summe als Mindestsicherung in Höhe von € 219,35 ausgewiesen. Die Begründung des Bescheides erschöpft sich in der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 13.12.2016 einen Antrag eingebracht hat, dass sie in der S lebe und aufgrund der Novellierung vom 01.09.2016 Menschen, welche in dieser Einrichtung leben, nur mehr 75 % des Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gebühren würden. In weiterer Folge werden die Paragraphen 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 16 a, StMSG sowie Paragraphen eins und 3 StMSG-DVO 2016 wiedergegeben und unter rechtlicher Beurteilung für einen Berechnungszeitraum von 01.03.2017 bis 31.12.2017 ein Betrag von € 475,02 für Lebensunterhalt (56,25 %) und € 158,33 für Wohnbedarf (18,75 %) aufgelistet. Davon wird eine Notstandshilfe von € 414,00 in Abzug gebracht und die Summe als Mindestsicherung in Höhe von € 219,35 ausgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16.03.2017, mit welcher die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie seit 14.07.2016 in der betreuten Wohngemeinschaft „Die S“, Bgasse, G, lebe. Es sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht möglich, alleine zu wohnen und sei sie gezwungen, in einer betreuten WG zu wohnen. Sie bezahle monatlich Miet- und Betriebskosten in Höhe von € 300,00 sowie € 60,00 für das Mittagessen. Da diese Wohnform die einzige Möglichkeit für sie momentan sei, sei sie der Meinung, dass für sie der 100%ige Mindeststandard anzuwenden wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.05.2017 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin M K wohnt seit 14.07.2016 in G, Bgasse, einem Projekt des Vereines „Die S“, Wohn- und Beschäftigungsinitiative für Frauen in Lebenskrisen“. Sie hat hiefür einen monatlichen Wohnbeitrag von € 260,00 und monatliche Betriebs- und Heizkosten in Höhe von € 40,00, insgesamt somit € 300,00 monatlich zu bezahlen. Beim Haus in der Bgasse handelt es sich um ein ehemaliges Einfamilienhaus, welches für die Wohneinrichtung „Die S“ adaptiert wurde. Das Untergeschoß ist zur Gänze bewohnbar und besteht im Wesentlichen aus einem Mehrzweckraum mit einer abgetrennten Notschlafmöglichkeit und einer Cateringküche. Im nächsten Stockwerk befindet sich eine Gemeinschaftsküche für die Bewohnerinnen, ein Esszimmer und das Büro der Einrichtung. Im Stockwerk darüber befinden sich vier Einzelzimmer und zwei Doppelzimmer sowie ein Notbett. Es gibt drei Dusch- und Badegelegenheiten, die von mehreren Bewohnerinnen gemeinsam genutzt werden. Die Beschwerdeführerin bewohnt ein Doppelzimmer mit einem Badezimmer und WC, welches von einer weiteren Bewohnerin eines angrenzenden Zimmers mitbenutzt wird. Derzeit wohnen acht Frauen in der Wohneinrichtung. In der Gemeinschaftsküche wird unter der Woche von den Bewohnerinnen das Mittagsessen gemeinsam gekocht. Die Lebensmittel hiefür werden von den Betreuern für alle gemeinsam eingekauft. Von den Bewohnerinnen wird hiefür ein Verpflegungsbeitrag von € 60,00 monatlich geleistet. In der Gemeinschaftsküche befinden sich drei Kühlschränke, in denen die Lebensmittel, unter anderem auch die persönlichen Lebensmittel der Bewohnerinnen, aufbewahrt werden, da für Frühstück und Abendessen jede Bewohnerin selbst zu sorgen hat. Die Beschwerdeführerin ist für das Putzen des Wohnzimmers zuständig, andere Mitbewohnerinnen für das Putzen des gemeinsamen Badezimmers oder der Gemeinschaftsküche. Putzmittel hiefür werden von der Einrichtung zur Verfügung gestellt, ebenso wie das Klopapier, welches ebenfalls gemeinschaftlich genutzt wird. Im Gemeinschaftsbadezimmer befindet sich eine Waschmaschine, für welche pro Waschgang € 1,00 zu entrichten ist und nur von den Betreuern in Betrieb genommen werden darf. Die meisten Bewohnerinnen bleiben auch am Wochenende in der Wohneinrichtung und jeder kann die Freizeit gestalten, wie er möchte. Es wird Tischtennis gespielt oder Fern gesehen und kann auch der Garten genutzt werden. Im Garten befinden sich auch ein Nutzgarten, zwei Hügelbeete, Obstbäume und Himbeeren und wird Gemüse und Obst für zehn Personen im Jahreskreislauf produziert. Die Bewohnerinnen sind zur Mitarbeit im Garten, je nach Möglichkeit, verpflichtet. Grundsätzlich ist der Tagesablauf in der Wohneinrichtung unter der Woche klar mit dem Beginn einer Morgenrunde um 09.00 Uhr, diversen Entspannungsprogrammen und Mitarbeit im Garten und Küche nach Bedarf zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr, kochen des Mittagessens laut Wochenplan zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr, gemeinsames Mittagessen um 13.00 Uhr und diverse Entspannungsprogramme und Mitarbeit im Garten und Küche zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr strukturiert. Der Aufenthalt ist mit Verlängerungsmöglichkeit vorerst auf ein Jahr zeitlich befristet. Die Beschwerdeführerin bezieht ab 01.01.2017 eine Notstandshilfe von € 427,80 monatlich. Sie ist als arbeitssuchend gemeldet. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die im Akt erliegenden Unterlagen, wie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Teilnahmevereinbarung vom 14.07.2016, abgeschlossen zwischen dem Projekt „Die S, Wohn- und Beschäftigungsinitiative für Frauen in Lebenskrisen“ und der Beschwerdeführerin, Aktenseite 16, der AMS-Abfragen und der AJ-WEB-Abfrage, Aktenseite 87 und 89. Der wesentliche Sachverhalt war nicht strittig, die Korrektur des Bezuges der Notstandshilfe von € 414,00 auf € 427,80 monatlich ab 01.01.2017 ergibt sich aufgrund des von der Behörde selbst eingeholten AMS-Datensatzes, Aktenseite 89. Die weiteren Feststellungen zur Wohnsituation und Haushaltsführung konnten anhand der im Wesentlichen glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der einvernommenen Zeugin Mag. V getroffen werden.Die weiteren Feststellungen zur Wohnsituation und Haushaltsführung konnten anhand der im Wesentlichen glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der einvernommenen Zeugin Mag. römisch fünf getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungs-gesetzes, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016 (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungs-, gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, (im Folgenden StMSG) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016, (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt: § 9 StMSG:Paragraph 9, StMSG: „Allgemeine Bestimmungen

(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Absatz 2, als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(2)Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(3)Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(3)Geldleistungen nach Absatz eins, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(4)Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.“ § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG: „Mindeststandards
(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen , Haushalt leben
  1. a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;
  2. a)pro Person 75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  3. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;
  4. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im , gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des , Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem , Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht , und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  5. a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;
  6. a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Ziffer eins,;
  7. b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.
  8. b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes
  1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;
  2. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung, gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Absatz eins, gewährten , Mindeststandards;
  3. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.
(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, gewährt.
(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt.“
(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewährt.“ „§ 3 StMSG-DVO: Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.“Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.“ Die Beschwerdeführerin vermeint in ihrer Beschwerde, dass ihr 100 % Mindeststandard zustünden, da sie gezwungen sei in einer betreuten WG zu wohnen und sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht alleine wohnen könne. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine monatlich pauschalierte Geldleistung für Lebensunterhalt und Wohnbedarf für alleinstehende volljährige Personen gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG zusteht oder ob davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt und somit die Berechnung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StMSG zu erfolgen hat.Die Beschwerdeführerin vermeint in ihrer Beschwerde, dass ihr 100 % Mindeststandard zustünden, da sie gezwungen sei in einer betreuten WG zu wohnen und sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht alleine wohnen könne. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine monatlich pauschalierte Geldleistung für Lebensunterhalt und Wohnbedarf für alleinstehende volljährige Personen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG zusteht oder ob davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt und somit die Berechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG zu erfolgen hat. Das StMSG enthält keine Begriffsbestimmungen. Von einem gemeinsamen Haushalt kann gesprochen werden, wenn es durch das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten kommt. Es kommt dabei darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn die Bewohner des gemeinsamen Haushaltes auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützen. Weist somit der persönliche Wohnbereich (Zimmer) keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des StMSG anzunehmen sein, wenn der Hilfe suchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Die Beschwerdeführerin bewohnt in der Wohneinrichtung „Die S“ ein Doppelzimmer. Das zu diesem Zimmer zugehörige Badezimmer samt Toilette wird von ihr und einer Mitbewohnerin sowie der Bewohnerin eines weiteren Zimmers desselben Stockwerkes gemeinsam benutzt. Eine Kochgelegenheit besteht in dem von der Beschwerdeführerin bewohnten Zimmer nicht. Das Mittagessen wird in einer Gemeinschaftsküche gemeinsam gekocht, wofür die Lebensmittel organisiert eingekauft werden. In der Gemeinschaftsküche stehen auch Gemeinschaftskühlschränke zur Verfügung und ergeben sich bereits aus diesen Umständen, die in einer gemeinsamen Haushaltsführung gewünschten Synergieeffekte. Diese Synergieeffekte, welche nach Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängen können, sind auch in der Möglichkeit der Nutzung der Freizeiteinrichtungen, die die Wohngemeinschaft bietet zu sehen sowie der gemeinsamen Bewirtschaftung des Gartens. Die Beschwerdeführerin lebt daher derzeit mit sieben weiteren Frauen im gemeinsamen Haushalt.Das StMSG enthält keine Begriffsbestimmungen. Von einem gemeinsamen Haushalt kann gesprochen werden, wenn es durch das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten kommt. Es kommt dabei darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn die Bewohner des gemeinsamen Haushaltes auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützen. Weist somit der persönliche Wohnbereich (Zimmer) keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des StMSG anzunehmen sein, wenn der Hilfe suchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Die Beschwerdeführerin bewohnt in der Wohneinrichtung „Die S“ ein Doppelzimmer. Das zu diesem Zimmer zugehörige Badezimmer samt Toilette wird von ihr und einer Mitbewohnerin sowie der Bewohnerin eines weiteren Zimmers desselben Stockwerkes gemeinsam benutzt. Eine Kochgelegenheit besteht in dem von der Beschwerdeführerin bewohnten Zimmer nicht. Das Mittagessen wird in einer Gemeinschaftsküche gemeinsam gekocht, wofür die Lebensmittel organisiert eingekauft werden. In der Gemeinschaftsküche stehen auch Gemeinschaftskühlschränke zur Verfügung und ergeben sich bereits aus diesen Umständen, die in einer gemeinsamen Haushaltsführung gewünschten Synergieeffekte. Diese Synergieeffekte, welche nach Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängen können, sind auch in der Möglichkeit der Nutzung der Freizeiteinrichtungen, die die Wohngemeinschaft bietet zu sehen sowie der gemeinsamen Bewirtschaftung des Gartens. Die Beschwerdeführerin lebt daher derzeit mit sieben weiteren Frauen im gemeinsamen Haushalt. Der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die belangte Behörde ist daher grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wobei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig hervorgeht – und lediglich aufgrund der Prozentaufteilung auf Seite 7 geschlossen werden kann, dass 75 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StMSG gewährt worden sind. Der Bezug der Notstandshilfe wurde irrtümlich mit dem Betrag von 2016 der Berechnung zugrunde gelegt. Der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die belangte Behörde ist daher grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wobei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig hervorgeht – und lediglich aufgrund der Prozentaufteilung auf Seite 7 geschlossen werden kann, dass 75 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG gewährt worden sind. Der Bezug der Notstandshilfe wurde irrtümlich mit dem Betrag von 2016 der Berechnung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin leistet einen monatlichen Wohnbeitrag inklusive Betriebs- und Heizkosten von € 300,00. Für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs 1 StMSG ist daher der Mindeststandard von 25 % zu gewähren. Die Beschwerdeführerin leistet einen monatlichen Wohnbeitrag inklusive Betriebs- und Heizkosten von € 300,00. Für den Wohnbedarf gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StMSG ist daher der Mindeststandard von 25 % zu gewähren. Die Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin errechnet sich daher gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StMSG mit 75 % des Mindeststandards für 2017 von € 844,46 wie folgt:Die Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin errechnet sich daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG mit 75 % des Mindeststandards für 2017 von € 844,46 wie folgt: Mindeststandard € 633,35 -Notstandshilfe € 427,80 € 205,55 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.10.895.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.