GVG) wird die Beschwerde vom 05.04.2017 als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 05.04.2017 als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Ansuchen vom 29.08.2016, bei der Baubehörde der Marktgemeinde Wildon am 01.09.2016 eingelangt, begehrt Herr S J (mitbeteiligte Partei) die Erteilung der Baubewilligung für den kleinen Zubau im EG und KG, Dachgeschoßausbau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses und Errichtung eines Carports auf den Grundstücken Nr. .X, EZ X, KG W.Mit Ansuchen vom 29.08.2016, bei der Baubehörde der Marktgemeinde Wildon am 01.09.2016 eingelangt, begehrt Herr S J (mitbeteiligte Partei) die Erteilung der Baubewilligung für den kleinen Zubau im EG und KG, Dachgeschoßausbau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses und Errichtung eines Carports auf den Grundstücken Nr. .X, EZ römisch zehn, KG W. Am 21.09.2016 fand vor der Baubehörde der Marktgemeinde Wildon die diesbezügliche Bauverhandlung statt, zu welcher die nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn geladen wurden und vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung anwesend waren. Im Rahmen dieser Bauverhandlung legte der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben vor, worin die Versagung der Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung beantragt wird, die Nachbarn verfügten über einen in erster Instanz bewilligten Schweinemastbetrieb, von welchem Geruch- und Staubimmissionen ausgingen, die auf das gegenständliche Grundstück der Bauwerber, nach deren eigenen, ständig wiederkehrenden bei der Gemeinde deponierten Anzeigen einwirken würden. Die Baubehörde möge in die bei ihr anhängigen Bauverfahren der Ehegatten K Z und R Z, insbesondere in den Akt 131-9-118/10/11 der Gemeinde W Einsicht nehmen und würden diese Verfahrensakte als Beweis für die Immission geführt. Es liege sohin eine heranrückende Bauweise vor, welche das Bauvorhaben der Bauwerber unzulässig mache, weshalb die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung ergehe. Mit Bescheid der Baubehörde der Marktgemeinde Wildon vom 30.09.2016, GZ: 131-9-147/2016 wurde Herrn S J die Baubewilligung für den kleinen Umbau im EG und KG, Dachgeschoßausbau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses und Errichtung eines Carports auf den Grundstücken Nr. .X und X, EZ X, KG W nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass die betroffenen Baugrundstücke Nr. .X und X, beide KG W innerhalb des Dorfgebietes Li liegen würden. Im Rahmen der durchgeführten Bestandsaufnahme/Bestandsanalyse (samt Erhebung der landwirtschaftlichen Betriebe in W) anlässlich der Vorarbeiten zur Revision des Flächenwidmungsplanes/örtlichen Entwicklungskonzeptes 4.0 der Gemeinde W (nunmehr Marktgemeinde Wildon), sei am 25.05.2012 durch das beauftragte Büro P & P GmbH eine Erhebung der landwirtschaftlichen Betriebsstallungen im Betrieb „E J“, LStraße durchgeführt worden und seien unter Heranziehung der jeweiligen fachlichen wie rechtlichen Bestimmungen Stallaufmaße genommen und darauf aufbauend Berechnungen der max. zulässigen Tierbestände durchgeführt worden. Laut diesen Berechnungen des Büros P & P GmbH könnten 13 Schweine (Nutzungsrichtung = Vor- und Endmast, in kontinuierlicher Mast) gehalten werden und ergebe sich eine Geruchszahl von G = 2,1 des Betriebes J. Die betroffenen Baugrundstücke seien demnach bereits mit einem Belästigungsbereich und einem Geruchsschwellenabstand behaftet. Nach Ansicht der Baubehörde sei der geplante Dachgeschoßausbau als betriebszugehörige Wohnerweiterung zu beurteilen, weshalb es auch der Feststellung einer unzumutbaren Belästigung nicht bedürfe. Weiters vertrete die Baubehörde den Standpunkt, dass der Rechtsbestand nach § 27 Abs 5 Z 1 Stmk. ROG 2010 erfüllt sei und entgegen der vom Nachbarvertreter angeregten Meinung, dass die Baubewilligung unabhängig von einer rechtskräftigen Entscheidung über das bei der Nachbarschaft anhängige Bauvorhaben zum Zwecke der Tierhaltung erteilt werden könne. Die Einwendungen des Nachbarvertreters seien daher, soweit sich diese Einwendungen auf § 26 Abs 1 Stmk. BauG beziehen würden abzuweisen bzw. soweit dies nicht der Fall sei als im baurechtlichen Genehmigungsverfahren unzulässig zurückzuweisen. Mit Bescheid der Baubehörde der Marktgemeinde Wildon vom 30.09.2016, , GZ: 131-9-147/2016 wurde Herrn S J die Baubewilligung für den kleinen Umbau im EG und KG, Dachgeschoßausbau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses und Errichtung eines Carports auf den Grundstücken Nr. .X und römisch zehn, EZ römisch zehn, KG W nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass die betroffenen Baugrundstücke Nr. .X und römisch zehn, beide KG W innerhalb des Dorfgebietes Li liegen würden. Im Rahmen der durchgeführten Bestandsaufnahme/Bestandsanalyse (samt Erhebung der landwirtschaftlichen Betriebe in W) anlässlich der Vorarbeiten zur Revision des Flächenwidmungsplanes/örtlichen Entwicklungskonzeptes 4.0 der Gemeinde W (nunmehr Marktgemeinde Wildon), sei am 25.05.2012 durch das beauftragte Büro P & P GmbH eine Erhebung der landwirtschaftlichen Betriebsstallungen im Betrieb „E J“, LStraße durchgeführt worden und seien unter Heranziehung der jeweiligen fachlichen wie rechtlichen Bestimmungen Stallaufmaße genommen und darauf aufbauend Berechnungen der max. zulässigen Tierbestände durchgeführt worden. Laut diesen Berechnungen des Büros P & P GmbH könnten 13 Schweine (Nutzungsrichtung = Vor- und Endmast, in kontinuierlicher Mast) gehalten werden und ergebe sich eine Geruchszahl von G = 2,1 des Betriebes J. Die betroffenen Baugrundstücke seien demnach bereits mit einem Belästigungsbereich und einem Geruchsschwellenabstand behaftet. Nach Ansicht der Baubehörde sei der geplante Dachgeschoßausbau als betriebszugehörige Wohnerweiterung zu beurteilen, weshalb es auch der Feststellung einer unzumutbaren Belästigung nicht bedürfe. Weiters vertrete die Baubehörde den Standpunkt, dass der Rechtsbestand nach Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, Stmk. ROG 2010 erfüllt sei und entgegen der vom Nachbarvertreter angeregten Meinung, dass die Baubewilligung unabhängig von einer rechtskräftigen Entscheidung über das bei der Nachbarschaft anhängige Bauvorhaben zum Zwecke der Tierhaltung erteilt werden könne. Die Einwendungen des Nachbarvertreters seien daher, soweit sich diese Einwendungen auf Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG beziehen würden abzuweisen bzw. soweit dies nicht der Fall sei als im baurechtlichen Genehmigungsverfahren unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.02.2017, GZ: 131-9-147/2016 wurde die Berufung
Die Begründung im angefochtenen Bescheid erschöpft sich in einer Wiederholung der Begründung im Baubewilligungsbescheid vom 30.09.2016. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.02.2017, GZ: 131-9-147/2016 wurde die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid erschöpft sich in einer Wiederholung der Begründung im Baubewilligungsbescheid vom 30.09.2016. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten. Sachverhaltsbezogen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer grundbücherliche Miteigentümer der Grundstücke Nr. X und X seien. Die landwirtschaftliche Hofstelle der Familie Z erstrecke sich über die Grundstücke Nr. X, X, X, KG W und grenze somit unmittelbar an die Grundstücke Nr. .X und X, EZ X, KG W an, auf welchen das Bauvorhaben geplant sei. Die Familie Z betreibe auf ihrem angrenzenden Grundstück seit jeher einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinemast und Schweinezucht. Es sei dabei auch bekannt, dass von diesem landwirtschaftlichen Betrieb nicht unbeträchtliche Immissionen – Lärm- und Geruchsbelästigung – ausgingen und diese auf das geplante Bauvorhaben am angrenzenden Grundstück einwirken würden. Aufgrund immer wieder behaupteter Geruchsimmissionen sowie einer Vielzahl von auch strafbehördlichen Anzeigen sei ein Bauverfahren eingeleitet worden, im Rahmen dessen die Geruchsbelästigung der Nachbarn, die vom Betrieb der Beschwerdeführer ausgingen einer Beurteilung zuzuführen seien. Mit Bescheid vom 18.09.2013, GZ: 131-9-118/10/11 sei den nunmehrigen Beschwerdeführern seitens der Gemeinde W die Baubewilligung für den Neubau von Mastschweineställen mit Güllekellern inkl. Nebenräumen, sieben Mais- und Sojasilos samt Zubringleitungen sowie Befüll- und Entnahmeeinrichtungen, Errichtung einer zentralen Lüftungsanlage unter Einbeziehung der Ställe 1-6 sowie einer Lüftungsanlage und einer Güllegrube sowie eines Vollspaltenbodens für den Stall 9, einer Hoftankstelle, einer Güllegrube mit Deckel und eines Krankenstalles sowie einer Lärmschutzwand und zwei Geräteräumen sowie einer Futtermittelkammer, eines Mischbehälters und eines Elevators erteilt worden. Gegen diesen Bewilligungsbescheid habe Frau J Berufung erhoben und sei zwischenzeitig die Säumnisbeschwerde eingebracht worden. Als Beschwerdegrund wird formelle und materiellrechtliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die belangte Behörde habe Feststellungen, ob nun Schweine tatsächlich im Betrieb J gehalten würden und die Geruchszahl eingehalten werde, erreicht oder sogar überschritten werde, nicht getroffen, obwohl diese erforderlich gewesen wären. Die belangte Behörde sei vielmehr von nicht mehr relevanten Berechnungen aus dem Jahr 2012 für ein im Jahr 2016 zu bewilligendes Bauvorhaben ausgegangen. Darüber hinaus führe die belangte Behörde lapidar aus, dass nach ihrer Ansicht der geplante Dachgeschoßausbau als betriebszugehörige Wohnerweiterung zu beurteilen sei. Dieser Annahme würden keine fundierten Tatsachen gegenüberliegen, sodass diese rein willkürlich erfolgten. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Erhebungen zur vorliegenden Geruchsbelästigung erhoben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, dessen Gegenstand die Beurteilung der Frage sei, welche und in welcher Intensität Immissionen ausgehend von den Grundstücken der Beschwerdeführer auf das Grundstück des nunmehrigen Konsenswerbers einwirken würden. Solcher Ermittlungen hätte es bedurft, um die Rechtsfrage beantworten zu können, ob eine unzulässige heranrückende Bauführung vorliege. Materiell rechtswidrig sei das Verfahren geblieben, weil die belangte Behörde eine Baubewilligung erteilt habe, obwohl von den Grundstücken der Beschwerdeführer rechtmäßig ausgehende Immissionen auf das Grundstück des Konsenswerbers einwirken könnten, die das zumutbare Ausmaß übersteigen würden. Die Behörde habe es auch rechtswidrig unterlassen, in ihrer Entscheidung das Ergebnis des Bauverfahrens der Beschwerdeführer einfließen zu lassen bzw. dieses Verfahren zu Ende zu führen, bevor über den hier vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abgesprochen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, was die Liegenschaft „E J“ mit dem vorliegenden Bauvorhaben zu tun haben sollte. So sei es nicht klar, ob überhaupt noch eine landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft der Konsenswerber vorherrsche. Das gegenständliche Bauvorhaben stelle entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz keine betriebszugehörige Wohnerweiterung dar. Eine „betriebszugehörige“ Wohneinheit definiere sich über den funktionellen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb. Auf dem Grundstück würden sich zwei Wohnhäuser befinden, wobei keineswegs feststehe, ob und wenn ja welches (bzw. welche Teile) davon zu den landwirtschaftlichen Nebengebäuden zählten. Dies hätte im Bauvorhaben nachgewiesen und überprüft werden müssen. Aus all dem zeige sich bereits eindeutig, dass das Bauverfahren äußerst mangelhaft durchgeführt worden sei. Die Zulassung des heranrückenden Bauvorhabens des Bauwerbers sei jedenfalls unzulässig. Abschließend wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben werde und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten. Sachverhaltsbezogen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer grundbücherliche Miteigentümer der Grundstücke Nr. römisch zehn und römisch zehn seien. Die landwirtschaftliche Hofstelle der Familie Z erstrecke sich über die Grundstücke Nr. römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, , KG W und grenze somit unmittelbar an die Grundstücke Nr. .X und römisch zehn, EZ römisch zehn, KG W an, auf welchen das Bauvorhaben geplant sei. Die Familie Z betreibe auf ihrem angrenzenden Grundstück seit jeher einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinemast und Schweinezucht. Es sei dabei auch bekannt, dass von diesem landwirtschaftlichen Betrieb nicht unbeträchtliche Immissionen – Lärm- und Geruchsbelästigung – ausgingen und diese auf das geplante Bauvorhaben am angrenzenden Grundstück einwirken würden. Aufgrund immer wieder behaupteter Geruchsimmissionen sowie einer Vielzahl von auch strafbehördlichen Anzeigen sei ein Bauverfahren eingeleitet worden, im Rahmen dessen die Geruchsbelästigung der Nachbarn, die vom Betrieb der Beschwerdeführer ausgingen einer Beurteilung zuzuführen seien. Mit Bescheid vom 18.09.2013, GZ: 131-9-118/10/11 sei den nunmehrigen Beschwerdeführern seitens der Gemeinde W die Baubewilligung für den Neubau von Mastschweineställen mit Güllekellern inkl. Nebenräumen, sieben Mais- und Sojasilos samt Zubringleitungen sowie Befüll- und Entnahmeeinrichtungen, Errichtung einer zentralen Lüftungsanlage unter Einbeziehung der Ställe 1-6 sowie einer Lüftungsanlage und einer Güllegrube sowie eines Vollspaltenbodens für den Stall 9, einer Hoftankstelle, einer Güllegrube mit Deckel und eines Krankenstalles sowie einer Lärmschutzwand und zwei Geräteräumen sowie einer Futtermittelkammer, eines Mischbehälters und eines Elevators erteilt worden. Gegen diesen Bewilligungsbescheid habe Frau J Berufung erhoben und sei zwischenzeitig die Säumnisbeschwerde eingebracht worden. Als Beschwerdegrund wird formelle und materiellrechtliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die belangte Behörde habe Feststellungen, ob nun Schweine tatsächlich im Betrieb J gehalten würden und die Geruchszahl eingehalten werde, erreicht oder sogar überschritten werde, nicht getroffen, obwohl diese erforderlich gewesen wären. Die belangte Behörde sei vielmehr von nicht mehr relevanten Berechnungen aus dem Jahr 2012 für ein im Jahr 2016 zu bewilligendes Bauvorhaben ausgegangen. Darüber hinaus führe die belangte Behörde lapidar aus, dass nach ihrer Ansicht der geplante Dachgeschoßausbau als betriebszugehörige Wohnerweiterung zu beurteilen sei. Dieser Annahme würden keine fundierten Tatsachen gegenüberliegen, sodass diese rein willkürlich erfolgten. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Erhebungen zur vorliegenden Geruchsbelästigung erhoben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, dessen Gegenstand die Beurteilung der Frage sei, welche und in welcher Intensität Immissionen ausgehend von den Grundstücken der Beschwerdeführer auf das Grundstück des nunmehrigen Konsenswerbers einwirken würden. Solcher Ermittlungen hätte es bedurft, um die Rechtsfrage beantworten zu können, ob eine unzulässige heranrückende Bauführung vorliege. Materiell rechtswidrig sei das Verfahren geblieben, weil die belangte Behörde eine Baubewilligung erteilt habe, obwohl von den Grundstücken der Beschwerdeführer rechtmäßig ausgehende Immissionen auf das Grundstück des Konsenswerbers einwirken könnten, die das zumutbare Ausmaß übersteigen würden. Die Behörde habe es auch rechtswidrig unterlassen, in ihrer Entscheidung das Ergebnis des Bauverfahrens der Beschwerdeführer einfließen zu lassen bzw. dieses Verfahren zu Ende zu führen, bevor über den hier vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abgesprochen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, was die Liegenschaft „E J“ mit dem vorliegenden Bauvorhaben zu tun haben sollte. So sei es nicht klar, ob überhaupt noch eine landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft der Konsenswerber vorherrsche. Das gegenständliche Bauvorhaben stelle entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz keine betriebszugehörige Wohnerweiterung dar. Eine „betriebszugehörige“ Wohneinheit definiere sich über den funktionellen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb. Auf dem Grundstück würden sich zwei Wohnhäuser befinden, wobei keineswegs feststehe, ob und wenn ja welches (bzw. welche Teile) davon zu den landwirtschaftlichen Nebengebäuden zählten. Dies hätte im Bauvorhaben nachgewiesen und überprüft werden müssen. Aus all dem zeige sich bereits eindeutig, dass das Bauverfahren äußerst mangelhaft durchgeführt worden sei. Die Zulassung des heranrückenden Bauvorhabens des Bauwerbers sei jedenfalls unzulässig. Abschließend wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben werde und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Einlangend mit 13.04.2017 wurde die Beschwerde vom 05.04.2017 samt bezughabenden Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. Dem Konsenswerber S J wurde als mitbeteiligte Partei die Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme übermittelt. Einlangend per 02.06.2017 hat dieser hiezu eine Stellungnahme abgegeben. Über hg. Aufforderung übermittelte die belangte Behörde die Öffentliche Kundmachung bezüglich der Überleitung der in den ursprünglichen Gemeinden W, S und Marktgemeinde Wildon im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen in die neue Marktgemeinde Wildon. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer der Grundstücke Nr. X, X und X, alle KG W.Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer der Grundstücke Nr. römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, alle KG W.
dem Einreichplan vom 29.08.2016, mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde der Marktgemeinde Wildon vom 30.09.2016 versehen, sind auf den Grundstücken Nr. .X und X, beide KG W beim Bestandsgebäude im Erdgeschoß und Kellergeschoß kleinere Um- und Zubauten projektiert und soll der nicht ausgebaute Dachboden im bestehenden Einfamilienwohnhaus insofern ausgebaut werden, als dort eine Wohnung entstehen soll; weiters ist an der Ostseite des Wohnhauses die Errichtung eines Carports projektiert.
dem Einreichplan vom 29.08.2016, mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde der Marktgemeinde Wildon vom 30.09.2016 versehen, sind auf den Grundstücken Nr. .X und römisch zehn, beide KG W beim Bestandsgebäude im Erdgeschoß und Kellergeschoß kleinere Um- und Zubauten projektiert und soll der nicht ausgebaute Dachboden im bestehenden Einfamilienwohnhaus insofern ausgebaut werden, als dort eine Wohnung entstehen soll; weiters ist an der Ostseite des Wohnhauses die Errichtung eines Carports projektiert. Im Norden grenzen die zu bebauenden Grundstücke an das Grundstück Nr. .X KG W sowie zu einem sehr kleinen Teil an das Grundstück Nr. X KG W, das im Eigentum der Beschwerdeführer steht, an. An der nord-westlichen Grundstücksecke grenzt das zu bebauende Grundstück Nr. X KG W an das Grundstück Nr. X KG W der Beschwerdeführer.Im Norden grenzen die zu bebauenden Grundstücke an das Grundstück Nr. .X KG W sowie zu einem sehr kleinen Teil an das Grundstück Nr. römisch zehn KG W, das im Eigentum der Beschwerdeführer steht, an. An der nord-westlichen Grundstücksecke grenzt das zu bebauende Grundstück Nr. römisch zehn KG W an das Grundstück Nr. römisch zehn KG W der Beschwerdeführer. Die zu bebauenden Grundstücke – wie ebenso die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer - befinden sich laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Wildon, rechtswirksam seit 20.11.2015, in der Widmungskategorie „Dorfgebiet“. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt Nr. 131-9-147/2016 sowie aus dem Vorbringen in der Beschwerde vom 05.04.2017. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hält es auch nicht für erforderlich, eine solche durchzuführen, zumal sich anhand der vorliegenden Akten und Vorbringen der maßgebliche Sachverhalt feststellen lässt und im Übrigen lediglich über die Einwendungen des Nachbarn in rechtlicher Hinsicht abzusprechen war. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
cit. hat das Verwaltungsgericht
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G 1995 sind bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 sind bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
G 1995 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen), wobei das nach Z 1 Bestimmungen über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan sind, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.
Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen), wobei das nach Ziffer eins, Bestimmungen über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan sind, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.
dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Marktgemeinde Wildon sind die zu bebauenden Grundstücke als „Dorfgebiet“ ausgewiesen. Übergeleitet wurde der Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde W in der Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde W vom 21.11.2012 bzw. 22.05.2013. Die Kundmachung der Überleitungsverordnung wurde am 05.11.2015 an der Amtstafel der Marktgemeinde Wildon angeschlagen.
F LBGl Nr. 140/2014 – im Folgenden Stmk. ROG 2010 – sind Dorfgebiete Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, in der Fassung LBGl Nr. 140 aus 2014, – im Folgenden Stmk. ROG 2010 – sind Dorfgebiete Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer Nachbarn iSd § 4 Z 44 Stmk. BauG 1995 sind.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer Nachbarn iSd Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG 1995 sind. In ihrem Schriftsatz, welchen die rechtliche Vertretung der nunmehrigen Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 29.01.2016 der Baubehörde der Marktgemeinde Wildon vorgelegt hat, wird eine heranrückende Bauweise geltend gemacht und vorgebracht, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer über einen in erster Instanz bewilligten Schweinemastbetrieb verfügten, von welchem Geruch- und Staubimmissionen ausgingen, welche auf die gegenständlichen zu bebauenden Grundstücke der Bauwerber einwirken würden. Die im Bauverfahren maßgebliche Widmung der Baugrundstücke ist unbestritten Dorfgebiet. Die Widmung Dorfgebiet
ROG 2010 enthält in Bezug auf Wohnbauten keinen Immissionsschutz. Im Dorfgebiet sind vielmehr, auch wenn die Flächen vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, u.a. auch Wohnbauten zulässig. Damit erweisen sich auch die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen im EG und KG sowie der Dachgeschoßausbau am bestehenden Einfamilienwohnhaus auf den Grundstücken Nr. .X und X, KG W sowie die Errichtung des Carports (als Wohnnebennutzung) grundsätzlich in dieser Widmungskategorie als zulässig. Die im Bauverfahren maßgebliche Widmung der Baugrundstücke ist unbestritten Dorfgebiet. Die Widmung Dorfgebiet
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, Stmk. ROG 2010 enthält in Bezug auf Wohnbauten keinen Immissionsschutz. Im Dorfgebiet sind vielmehr, auch wenn die Flächen vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, u.a. auch Wohnbauten zulässig. Damit erweisen sich auch die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen im EG und KG sowie der Dachgeschoßausbau am bestehenden Einfamilienwohnhaus auf den Grundstücken Nr. .X und römisch zehn, KG W sowie die Errichtung des Carports (als Wohnnebennutzung) grundsätzlich in dieser Widmungskategorie als zulässig. Aus dieser Widmung der Baugrundstücke ergibt sich, dass den Beschwerdeführern als grundbücherliche Miteigentümer der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsanlage keine Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 4 Stmk. BauG 1995 zustehen. Die beschwerdeführenden Nachbarn sind damit nicht zum Einwand berechtigt, sie führten auf den benachbarten Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb, von dem auf die Baugrundstücke derartige Geruchsimmissionen einwirkten, dass das Bauvorhaben mit der Flächenwidmung des Baugrundstückes nicht vereinbar sei (vgl. VwGH vom 27.06.2006, Zl. 2005/06/0013). Damit ist auch ein weiteres Eingehen darauf, ob es sich bei der landwirtschaftlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer um eine genehmigte Anlage iSd § 26 Abs 4 Stmk. BauG 1995 handelt entbehrlich; bzw. ist im Beschwerdefall auch nicht weiter zu prüfen, ob es sich bei der landwirtschaftlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer um rechtmäßige Emissionen iSd § 26 Abs 4 Stmk. BauG 1995 handelt. Aus dieser Widmung der Baugrundstücke ergibt sich, dass den Beschwerdeführern als grundbücherliche Miteigentümer der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsanlage keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 zustehen. Die beschwerdeführenden Nachbarn sind damit nicht zum Einwand berechtigt, sie führten auf den benachbarten Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb, von dem auf die Baugrundstücke derartige Geruchsimmissionen einwirkten, dass das Bauvorhaben mit der Flächenwidmung des Baugrundstückes nicht vereinbar sei vergleiche VwGH vom 27.06.2006, , Zl. 2005/06/0013). Damit ist auch ein weiteres Eingehen darauf, ob es sich bei der landwirtschaftlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer um eine genehmigte Anlage iSd Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 handelt entbehrlich; bzw. ist im Beschwerdefall auch nicht weiter zu prüfen, ob es sich bei der landwirtschaftlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer um rechtmäßige Emissionen iSd Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 handelt. Im Ergebnis erfolgte sohin die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht und war sohin die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.37.1042.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.