Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) mangels Parteistellung zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) mangels Parteistellung zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde das von ihr in der Niederschrift vom 17.03.2017, GZ: 3/IST719/4-2016, aufgenommene Flurbereinigungsübereinkommen durchgeführt. Im Flurbereinigungsübereinkommen ist ein Abschnitt enthalten, aus dem hervorgeht, dass dem Buchberechtigten Herrn G K, geb. xx, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an den dem Flurbereinigungsverfahren unterworfenen Grundstücken zukommt. Nach diesem Abschnitt erteilt er seine ausdrückliche Einwilligung, dass die Grundstücke lastenfrei von der Liegenschaft des Verkäufers abgeschrieben werden können. Die Niederschrift der Agrarbezirks-behörde hat Herr G K unterfertigt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde das von ihr in der Niederschrift vom 17.03.2017, GZ: 3/IST719/4-2016, aufgenommene Flurbereinigungsübereinkommen durchgeführt. Im Flurbereinigungsübereinkommen ist ein Abschnitt enthalten, aus dem hervorgeht, dass dem Buchberechtigten Herrn G K, , geb. xx, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an den dem Flurbereinigungsverfahren unterworfenen Grundstücken zukommt. Nach diesem Abschnitt erteilt er seine ausdrückliche Einwilligung, dass die Grundstücke lastenfrei von der Liegenschaft des Verkäufers abgeschrieben werden können. Die Niederschrift der Agrarbezirks-behörde hat Herr G K unterfertigt. Der vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen von Herrn G K, geb. xx, Dstraße, Le, (Bestellungsdekret GZ: 27S6/17k vom 30.01.2017 des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz) erhobenen Beschwerde ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Gemeinschuldner „Verbotsberechtigter“ an den einbezogenen Grundstücken sei. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle eine Vermögensmasse des Insolvenzverfahrens dar und sei der Schuldner hinsichtlich derartiger Vermögensanteile nicht mehr zeichnungsbefugt. Die von ihm vorgenommene Unterfertigung im März 2017 sei daher nichtig, zumal die Vereinbarung der Zustimmung des Masseverwalters unter Beiziehung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes bedurft hätte. Er beantragte den Bescheid wegen Nichtigkeit aufzuheben und zur weiteren Verhandlung an die Agrarbezirksbehörde zurückzuverweisen. Desweiteren beantragte er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Der vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen von Herrn G K, , geb. xx, Dstraße, Le, (Bestellungsdekret GZ: 27S6/17k vom 30.01.2017 des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz) erhobenen Beschwerde ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Gemeinschuldner „Verbotsberechtigter“ an den einbezogenen Grundstücken sei. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle eine Vermögensmasse des Insolvenzverfahrens dar und sei der Schuldner hinsichtlich derartiger Vermögensanteile nicht mehr zeichnungsbefugt. Die von ihm vorgenommene Unterfertigung im März 2017 sei daher nichtig, zumal die Vereinbarung der Zustimmung des Masseverwalters unter Beiziehung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes bedurft hätte. Er beantragte den Bescheid wegen Nichtigkeit aufzuheben und zur weiteren Verhandlung an die Agrarbezirksbehörde zurückzuverweisen. Desweiteren beantragte er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache
Vm § 28 Abs 1 und 31 VwGVG mit Beschluss. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache
, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 31 VwGVG mit Beschluss.
F LGBl 2013/139 (StZLG) können anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
leg cit sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden.
Abs 1 sind dem Flurbereinigungsverfahren unter anderem Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
Paragraph 46, Absatz eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG) können anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
Paragraph 47, leg cit sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 48, Absatz eins, sind dem Flurbereinigungsverfahren unter anderem Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
ZLG sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden und die Zusammenlegungsgemeinschaft. Nach Abs 2 kommt anderen Personen Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103 idF BGBl. I Nr. 2013/189, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. § 27 Abs 2 StZLG bestimmt für das Zusammenlegungsverfahren, dass mit Zustimmung der Partei der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden kann, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings- und verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
ZLG sind Geldabfindungen auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den hinterlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur verteilen hat.
Paragraph 8, Absatz eins, StZLG sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden und die Zusammenlegungsgemeinschaft. Nach Absatz 2, kommt anderen Personen Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2013/189, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Paragraph 27, Absatz 2, StZLG bestimmt für das Zusammenlegungsverfahren, dass mit Zustimmung der Partei der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden kann, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings- und verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
Paragraph 33, Absatz 4, StZLG sind Geldabfindungen auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den hinterlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur verteilen hat. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die im Flurbereinigungsübereinkommen als kaufende Partei bezeichneten Personen F S, geb. xx, und R S, geb. xx, sind
ZLG Verfahrensparteien, weil ihre Grundstücke nach dem agrarbehördlichen Ermittlungsverfahren neu gestaltet und die Besitz- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert werden. Ebenfalls Partei nach dieser Bestimmung ist der im Flurbereinigungsübereinkommen als verkaufende Partei bezeichnete Herr J K, geb. xx, da für seine Grundstücke nach dem Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens im Sinne des § 27 Abs 2 StZLG eine Geldabfindung vorgesehen ist. Die im Flurbereinigungsübereinkommen als kaufende Partei bezeichneten Personen F S, geb. xx, und R S, geb. xx, sind
Paragraph 8, Absatz eins, StZLG Verfahrensparteien, weil ihre Grundstücke nach dem agrarbehördlichen Ermittlungsverfahren neu gestaltet und die Besitz- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert werden. Ebenfalls Partei nach dieser Bestimmung ist der im Flurbereinigungsübereinkommen als verkaufende Partei bezeichnete Herr J K, geb. xx, da für seine Grundstücke nach dem Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, StZLG eine Geldabfindung vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer verwaltet die Rechte von Herrn G K, geb. xx, dem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Grundstücken zusteht. Als „Verbotsberechtigter“ ist Herr G K weder Inhaber einer persönlichen Dienstbarkeit noch von Ausgedings- oder verbücherten Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechten. Die Zuerkennung der Geldabfindung an den Liegenschaftseigentümer bedarf daher nicht seiner Zustimmung
ZLG. Seine Zustimmung ist jedoch
Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird oder beispielsweise deshalb unwirksam wäre, weil wegen Eröffnung des Konkursverfahrens der Berechtigte darüber nicht mehr verfügen durfte, ist die Geldabfindung auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat. Der Beschwerdeführer verwaltet die Rechte von Herrn G K, geb. xx, dem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Grundstücken zusteht. Als „Verbotsberechtigter“ ist Herr G K weder Inhaber einer persönlichen Dienstbarkeit noch von Ausgedings- oder verbücherten Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechten. Die Zuerkennung der Geldabfindung an den Liegenschaftseigentümer bedarf daher nicht seiner Zustimmung
Paragraph 27, Absatz 2, StZLG. Seine Zustimmung ist jedoch
Paragraph 33, Absatz 4, leg cit für die Auszahlung der Geldabfindung vorgesehen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird oder beispielsweise deshalb unwirksam wäre, weil wegen Eröffnung des Konkursverfahrens der Berechtigte darüber nicht mehr verfügen durfte, ist die Geldabfindung auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat. Aus der eben dargestellten Rechtslage folgt, dass der Beschwerdeführer weder
Abs 1 noch
ZLG in Verbindung mit § 33 Abs 4 StZLG und selbst nicht nach § 8 AVG Partei des Flurbereinigungsverfahrens ist, da er die Tätigkeit der Behörde nicht in Anspruch nimmt, noch er am Flurbereinigungsverfahren vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl VwGH 21.1.2003, 2002/07/0160).Aus der eben dargestellten Rechtslage folgt, dass der Beschwerdeführer weder
Paragraph 8, Absatz eins, noch
Paragraph 8, Absatz 2, StZLG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, StZLG und selbst nicht nach Paragraph 8, AVG Partei des Flurbereinigungsverfahrens ist, da er die Tätigkeit der Behörde nicht in Anspruch nimmt, noch er am Flurbereinigungsverfahren vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche VwGH 21.1.2003, 2002/07/0160). Die im Flurbereinigungsübereinkommen enthaltene Information, dass der Kaufpreis bereits einvernehmlich berichtigt wurde, ist nach dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes von der Agrarbehörde von Amts wegen vor Durchführung des Flurbereinigungsübereinkommens im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster neu zu beurteilen. Für diese Beurteilung darf auf zivilrechtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht handelt (vgl OGH 16.1.1980, 6Ob691/79), weshalb auch die aus dem Verbot zukommenden Rechte nicht in den Konkurs des Berechtigten fallen (vgl OGH 31.3.1987, 5Ob303/87). Die im Flurbereinigungsübereinkommen enthaltene Information, dass der Kaufpreis bereits einvernehmlich berichtigt wurde, ist nach dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes von der Agrarbehörde von Amts wegen vor Durchführung des Flurbereinigungsübereinkommens im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster neu zu beurteilen. Für diese Beurteilung darf auf zivilrechtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht handelt vergleiche OGH 16.1.1980, 6Ob691/79), weshalb auch die aus dem Verbot zukommenden Rechte nicht in den Konkurs des Berechtigten fallen vergleiche OGH 31.3.1987, 5Ob303/87). Dieser Beschluss konnte ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung
GVG gefasst werden. Dieser Beschluss konnte ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG gefasst werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.53.28.1223.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.