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{'item': 'LVwG 30.6-868/2017'}

Obsah (4)§ 50§ 19§ 25a§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlLVwG 30.6-868/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ric

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehendrömisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG mit € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde in Höhe von € 10,00 bleibt unverändert aufrecht.als die Geldstrafe

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde in Höhe von € 10,00 bleibt unverändert aufrecht. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde Herrn Dr. G H (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer die ha. Aufforderung vom 05.12.2016 den Namen und die Anschrift jener Person binnen 2 Wochen, gerechnet vom Tage der am 14.12.2016 erfolgten Zustellung, anher bekanntzugeben, der am 23.09.2016, um 10.17 Uhr das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus Kgasse abgestellt gewesene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X überlassen gewesen wäre, nicht befolgt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde Herrn Dr. G H (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer die ha. Aufforderung vom 05.12.2016 den Namen und die Anschrift jener Person binnen 2 Wochen, gerechnet vom Tage der am 14.12.2016 erfolgten Zustellung, anher bekanntzugeben, der am 23.09.2016, um 10.17 Uhr das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus Kgasse abgestellt gewesene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen römisch zehn überlassen gewesen wäre, nicht befolgt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 12 Abs 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (im Folgenden StPPG) begangen und wurde

§ 12Abs 1 des St

PPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 72,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 12, Absatz 5, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (im Folgenden StPPG) begangen und wurde

, Paragraph 12, Absatz eins, des StPPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 72,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei das an den nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gerichtete Lenkerauskunftsbegehren am 14.12.2016 beim für die Abgabestelle zuständigen Postamt G hinterlegt worden. Am 28.12.2016 seien zu dieser Belegnummer per Internetformular die Daten: „Ist mir nicht bekannt X; xx; X; X; X; X“ bekannt gegeben worden. Damit sei es unstrittig, dass das gegenständliche Schriftstück in die Sphäre des Zulassungsbesitzers gelangt sei. Das von der Stadt Graz bereitgestellte Online-Formular ermögliche es u.a. Zulassungsbesitzern, die Lenkerauskunft auf elektronischem Weg zu erteilen. Dieses Formular könne über die Homepage der Stadt Graz bzw. einen auf der Lenkerauskunft angeführten Internet-Link erreicht werden, wo unter Eingabe der Belegnummer, des Arbeitsgebietes und eines PIN-Codes ein Formular geöffnet werde, welches die Bekanntgabe des Lenkers ermögliche, so seien gerade auch Name, Anschrift und Geburtsdatum als eigene Felder auszufüllen, die betreffenden Felder seien naturgemäß entsprechend bezeichnet. Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Eingabemöglichkeit hätte nicht bestanden, sei daher als unrichtig zurückzuweisen, zumal er offenbar in diesem Formular die oben erwähnten Eintragungen getätigt hätte. Seine Einwände seien daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei das an den nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gerichtete Lenkerauskunftsbegehren am 14.12.2016 beim für die Abgabestelle zuständigen Postamt G hinterlegt worden. Am 28.12.2016 seien zu dieser Belegnummer per Internetformular die Daten: „Ist mir nicht bekannt römisch zehn; xx; römisch zehn; römisch zehn; römisch zehn; X“ bekannt gegeben worden. Damit sei es unstrittig, dass das gegenständliche Schriftstück in die Sphäre des Zulassungsbesitzers gelangt sei. Das von der Stadt Graz bereitgestellte Online-Formular ermögliche es u.a. Zulassungsbesitzern, die Lenkerauskunft auf elektronischem Weg zu erteilen. Dieses Formular könne über die Homepage der Stadt Graz bzw. einen auf der Lenkerauskunft angeführten Internet-Link erreicht werden, wo unter Eingabe der Belegnummer, des Arbeitsgebietes und eines PIN-Codes ein Formular geöffnet werde, welches die Bekanntgabe des Lenkers ermögliche, so seien gerade auch Name, Anschrift und Geburtsdatum als eigene Felder auszufüllen, die betreffenden Felder seien naturgemäß entsprechend bezeichnet. Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Eingabemöglichkeit hätte nicht bestanden, sei daher als unrichtig zurückzuweisen, zumal er offenbar in diesem Formular die oben erwähnten Eintragungen getätigt hätte. Seine Einwände seien daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.03.2017 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er seiner Auskunft durch die Nutzung des zur Verfügung stehenden Online-Dienstes (https://egov.graz.gv.at/lenkerauskunft) für die „Lenkerauskunft“ nachgekommen sei, indem er das interaktive Formular ausgefüllt habe. In der Formularversion werde jedoch nur nach dem „Lenker“ gefragt und nicht danach, wem das Fahrzeug überlassen worden sei. Es wäre dem Beschwerdeführer daher schlichtweg nicht möglich gewesen, die entsprechende Auskunft über den von ihm gewählten Weg der Auskunftserteilung zu erteilen. § 12 Abs 5 des StPPG besage, dass der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse (…) der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben habe, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hätte. Die Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde beantragt.Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.03.2017 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er seiner Auskunft durch die Nutzung des zur Verfügung stehenden Online-Dienstes (https://egov.graz.gv.at/lenkerauskunft) für die „Lenkerauskunft“ nachgekommen sei, indem er das interaktive Formular ausgefüllt habe. In der Formularversion werde jedoch nur nach dem „Lenker“ gefragt und nicht danach, wem das Fahrzeug überlassen worden sei. Es wäre dem Beschwerdeführer daher schlichtweg nicht möglich gewesen, die entsprechende Auskunft über den von ihm gewählten Weg der Auskunftserteilung zu erteilen. Paragraph 12, Absatz 5, des StPPG besage, dass der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse (…) der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben habe, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hätte. Die Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 17.05.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, sowie des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 17.05.2017 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Graz, Parkgebührenreferat, vom 05.12.2016 „Lenkerauskunft“ wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer in Zusammenhang mit einer Anzeige wegen Übertretung der Grazer Parkgebührenverordnung ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung den Namen und die Anschrift jener Person anher bekanntzugeben, der der nunmehrige Beschwerdeführer sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 23.09.2016, um 10.17 Uhr, überlassen habe. Das Kraftfahrzeug wäre in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, Kgasse, abgestellt gewesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 12 Abs 5 des StPPG angeführt. Auf die Rechtsfolgen einer nicht, unrichtigen, unvollständig oder nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung erteilten Auskunft wurde verwiesen (Strafausmaß bis zu € 218,00). Das Auskunftsbegehren ergehe grundsätzlich nur dann, wenn der jeweilige Strafbetrag (der Organstrafverfügung bzw. der Anonymverfügung) bei der oben angeführten Behörde nicht oder nicht richtig eingelangt sei. Die Anfrage sei auch dann zu beantworten, wenn das Kraftfahrzeug niemand überlassen gewesen wäre, in dem der Beschwerdeführer seine eigenen Personendaten als Zulassungsbesitzer bekanntgebe. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Graz, Parkgebührenreferat, vom 05.12.2016 „Lenkerauskunft“ wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer in Zusammenhang mit einer Anzeige wegen Übertretung der Grazer Parkgebührenverordnung ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung den Namen und die Anschrift jener Person anher bekanntzugeben, der der nunmehrige Beschwerdeführer sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch zehn am 23.09.2016, um 10.17 Uhr, überlassen habe. Das Kraftfahrzeug wäre in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, Kgasse, abgestellt gewesen. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 12, Absatz 5, des StPPG angeführt. Auf die Rechtsfolgen einer nicht, unrichtigen, unvollständig oder nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung erteilten Auskunft wurde verwiesen (Strafausmaß bis zu € 218,00). Das Auskunftsbegehren ergehe grundsätzlich nur dann, wenn der jeweilige Strafbetrag (der Organstrafverfügung bzw. der Anonymverfügung) bei der oben angeführten Behörde nicht oder nicht richtig eingelangt sei. Die Anfrage sei auch dann zu beantworten, wenn das Kraftfahrzeug niemand überlassen gewesen wäre, in dem der Beschwerdeführer seine eigenen Personendaten als Zulassungsbesitzer bekanntgebe. Auf die Möglichkeit der Lenkerauskunftserteilung über das Internet unter der Internetadresse: https://egov.graz.gv.at/lenkerauskunft durch Eingabe der Belegnummer: xx, des Arbeitsgebietes: 01 und dem PIN-Code: 5366, wurde verwiesen. Unter obiger Internetadresse befand sich folgende Rubrik: „Bitte in Blockschrift ausfüllen! Belegnummer: xx Das Kraftfahrzeug X war am 23.09.2016 um 10.17 Uhr überlassen:Das Kraftfahrzeug römisch zehn war am 23.09.2016 um 10.17 Uhr überlassen: VOR- und ZUNAME: ………………………………………. GEB.AM: ……………………. WOHNANSCHRIFT: …………………………………………………………………………. Ich bin für Rückfragen telefonisch erreichbar unter: ……………………………………… Unterschrift: ………………………………………“ Obiges Lenkerauskunftsbegehren (von der belangten Behörde selbst so bezeichnet), wurde laut Zustellnachweis am 14.12.2016 postamtlich hinterlegt. Am 28.12.2016 langten bei der belangten Behörde unter der Belegnummer: xx per Internetformular die Daten „Ist mir nicht bekannt X; xx; X; X; X; X“ ein.Obiges Lenkerauskunftsbegehren (von der belangten Behörde selbst so bezeichnet), wurde laut Zustellnachweis am 14.12.2016 postamtlich hinterlegt. Am 28.12.2016 langten bei der belangten Behörde unter der Belegnummer: xx per Internetformular die Daten „Ist mir nicht bekannt römisch zehn; xx; römisch zehn; römisch zehn; römisch zehn; X“ ein. In weiterer Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Aufforderungzur Rechtfertigung vom 03.02.2017 die tatgegenständliche Übertretung des§ 12 Abs 5 des StPPG zur Last gelegt und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.In weiterer Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Aufforderung, zur Rechtfertigung vom 03.02.2017 die tatgegenständliche Übertretung des, Paragraph 12, Absatz 5, des StPPG zur Last gelegt und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 15.02.2017 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der Vorwurf sachlich unrichtig sei. Er habe im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit genutzt, seiner Auskunftspflicht über Abrufen eines Pins im Internet nachzukommen. Im Rahmen dieses Vorganges sollte er ein interaktives Formular mit der Bekanntgabe ausfüllen. Dieses Formular beinhalte aber gerade nicht die Frage nach jener Person, der er sein Fahrzeug am genannten Tag überlassen hätte. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis am 16.02.2017. Entsprechend der Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ermögliche das von der Stadt Graz bereitgestellte Online-Formular u.a. Zulassungsbesitzern, die Lenkerauskunft auf elektronischem Weg zu erteilen. Dieses Formular könne über die Homepage der Stadt Graz bzw. einen auf der Lenkerauskunft angeführten Internet-Link erreicht werden, wo unter Eingabe der Belegnummer, des Arbeitsgebietes und eines PIN-Codes ein Formular geöffnet werde, welche die Bekanntgabe des Lenkers ermögliche, so seien gerade auch Name, Anschrift und Geburtsdatum als eigene Felder auszufüllen, die betreffenden Felder seien naturgemäß entsprechend bezeichnet. Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser seiner Auskunftspflicht durch die Nutzung des zur Verfügung stehenden Online-Dienstes für die „Lenkerauskunft“ nachgekommen, in dem er das interaktive Formular ausgefüllt habe. In der Formularversion werde jedoch nur nach dem Lenker gefragt und nicht danach, wem das Fahrzeug überlassen worden sei. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in der öffentlich, mündlichen Verhandlung einen Ausdruck (Abbild) des von ihm ausgefüllten interaktiven Formulars vorgelegt. Dieses lautete wie folgt: „Identifikation Belegnummer xx Arbeitsgebiet 01 PIN Code 5366 Auswahl der Auskunft Ich gebe bekannt welcher Person das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt überlassen war LenkerIn Familienname/Nachname Ist mir nicht bekannt Vorname X Vorname römisch zehn Geburtsdatum (tt.mm.jjj.) xx Adresse Staat Österreich Straße XStraße römisch zehn Hausnummer XHausnummer römisch zehn Postleitzahl XPostleitzahl römisch zehn Ort X“ Entsprechend der belangten Behörde gelange man – wie bereits ausgeführt – nach Eingabe der Belegnummer, des Arbeitsgebietes sowie des PIN-Codes und unter Auswahl der Auskunft „Ich gebe bekannt welcher Person das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt überlassen war.“, zu jenem Formular, welches die Bekanntgabe des Lenkers ermögliche, wobei es jeweils eigene Felder für Name, Anschrift und Geburtsdatum des Lenkers gebe. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 17.05.2017 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft der belangten Behörde vom 05.12.2016 erhalten hat. In dieser Lenkerauskunft wurde der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer aufgefordert, der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung den Namen und die Anschrift jener Person anher bekanntzugeben, der er sein mehrspuriges Kraftfahrzeug X am 23.09.2016 um 10.17 Uhr überlassen hatte. Das Kraftfahrzeug war in der gebührenpflichten Kurzparkzone in Graz, Kgasse abgestellt. Als Rechtsgrundlage wurde § 12 Abs 5 Steiermärkisches Parkgebührengesetz zitiert. Auf die Folgen der Nichterteilung einer Auskunft wurde verwiesen. Ebenso wurde auf die Möglichkeit hingewiesen die Auskunft über das Internet, also auf elektronischem Wege, zu erteilen. Im Weiteren enthielt das Formular die in Blockschrift auszufüllende Rubrik:Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft der belangten Behörde vom 05.12.2016 erhalten hat. In dieser Lenkerauskunft wurde der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer aufgefordert, der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung den Namen und die Anschrift jener Person anher bekanntzugeben, der er sein mehrspuriges Kraftfahrzeug , römisch zehn am 23.09.2016 um 10.17 Uhr überlassen hatte. Das Kraftfahrzeug war in der gebührenpflichten Kurzparkzone in Graz, Kgasse abgestellt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 12, Absatz 5, Steiermärkisches Parkgebührengesetz zitiert. Auf die Folgen der Nichterteilung einer Auskunft wurde verwiesen. Ebenso wurde auf die Möglichkeit hingewiesen die Auskunft über das Internet, also auf elektronischem Wege, zu erteilen. Im Weiteren enthielt das Formular die in Blockschrift auszufüllende Rubrik: Das Kraftfahrzeug X war am 23.09.2016 um 10.17 Uhr überlassenDas Kraftfahrzeug römisch zehn war am 23.09.2016 um 10.17 Uhr überlassen Vor- und Zuname ... geb. am . Wohnanschrift ... Ich bin für Rückfragen telefonisch erreichbar … Unterschrift … Der Beschwerdeführer wählte für seine Auskunftspflicht die Nutzung des zur Verfügung stehenden Onlinedienstes der belangten Behörde. Er hat also das interaktive Formular ausgefüllt. Dieses Formular, welches unter Eingabe der Belegnummer, des Arbeitsgebietes und eines PIN-Codes geöffnet wird, ermöglicht nach Auswahl der Auskunft „Ich gebe bekannt, welcher Person das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt überlassen war“ die Bekanntgabe des Lenkers. So wird ausdrücklich nach Familienname, Vorname, Geburtsdatum und der genauen Adresse des Lenkers (der Lenkerin) gefragt. Da in der Formularversion des Online-Dienstes (Internet) nur nach dem „Lenker“ gefragt wird und nicht danach, wem das Fahrzeug überlassen wurde, war es dem Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen schlichtweg nicht möglich, die entsprechende Auskunft über den von ihm gewählten Weg der Auskunftserteilung zu erteilen. Rechtliche Beurteilung: § 12 Abs 5 Steiermärkisches Parkgebührengesetz bestimmt:Paragraph 12, Absatz 5, Steiermärkisches Parkgebührengesetz bestimmt: Strafbestimmungen, Pflichten des Zulassungsbesitzers

(5)Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. § 12 Abs 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, Steiermärkisches Parkgebührengesetz bestimmt: Strafbestimmungen, Pflichten des Zulassungsbesitzers
(1)Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5 und der Verpflichtung nach Abs. 6 sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 218 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
(1)Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Absatz 5 und der Verpflichtung nach Absatz 6, sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 218 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerauskunft der belangten Behörde vom 05.12.2016 rechtswirksam zugestellt. In dieser Lenkerauskunft wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kfz mit dem Kennzeichen X aufgefordert, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung den Namen und die Anschrift jener Person anher bekanntzugeben, der er sein Fahrzeug am 23.09.2016, um 10.17 Uhr überlassen hatte. Das Kraftfahrzeug war in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, Kgasse abgestellt. Dass dem Wortlaut nach bereits zitierte Formular enthielt die Möglichkeit dieses Formular ausgefüllt an obige Adresse zurückzusenden oder die Auskunft gleich über das Internet zu erteilen. Im ersten Falle ist folgende Rubrik in Blockschrift auszufüllen:Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerauskunft der belangten Behörde vom 05.12.2016 rechtswirksam zugestellt. In dieser Lenkerauskunft wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kfz mit dem Kennzeichen römisch zehn aufgefordert, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung den Namen und die Anschrift jener Person anher bekanntzugeben, der er sein Fahrzeug am 23.09.2016, um 10.17 Uhr überlassen hatte. Das Kraftfahrzeug war in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, Kgasse abgestellt. Dass dem Wortlaut nach bereits zitierte Formular enthielt die Möglichkeit dieses Formular ausgefüllt an obige Adresse zurückzusenden oder die Auskunft gleich über das Internet zu erteilen. Im ersten Falle ist folgende Rubrik in Blockschrift auszufüllen: Das Kraftfahrzeug X war am 23.09.2016 um 10.17 Uhr überlassen:Das Kraftfahrzeug römisch zehn war am 23.09.2016 um 10.17 Uhr überlassen: Vor- und Zuname ... geb. am . Wohnanschrift ... Ich bin für Rückfragen telefonisch erreichbar … Unterschrift … Der Beschwerdeführer wollte seiner Auskunftspflicht durch die Nutzung des zur Verfügung stehenden Online-Dienstes nachkommen, indem er das interaktive Formular ausgefüllt hat. In der Formularversion wird jedoch nur nach dem Lenker gefragt und nicht danach, wem das Fahrzeug überlassen wurde. Laut seinen Ausführungen war es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, die entsprechende Auskunft über den von ihn gewählten Weg der Auskunftserteilung zu erteilen. Hiezu ist nunmehr wie folgt auszuführen: Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Lenkerauskunft zugesandt, in der richtigerweise der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer nach Namen und Anschrift jener Person gefragt wurde, der er das mehrspurige Fahrzeug X am 23.09.2016, um 10.17 Uhr überlassen hatte. Das Fahrzeug war in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, Kgasse abgestellt. Im Weiteren bestand die Möglichkeit handschriftlich jene Person bekanntzugeben, der das Fahrzeug zur genannten Tatzeit überlassen war (Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnanschrift). Eine richtige Auskunft war dem Beschwerdeführer somit unter Nutzung des der Lenkerauskunft beigelegten Formulars möglich.Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Lenkerauskunft zugesandt, in der richtigerweise der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer nach Namen und Anschrift jener Person gefragt wurde, der er das mehrspurige Fahrzeug römisch zehn am 23.09.2016, um 10.17 Uhr überlassen hatte. Das Fahrzeug war in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, Kgasse abgestellt. Im Weiteren bestand die Möglichkeit handschriftlich jene Person bekanntzugeben, der das Fahrzeug zur genannten Tatzeit überlassen war (Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnanschrift). Eine richtige Auskunft war dem Beschwerdeführer somit unter Nutzung des der Lenkerauskunft beigelegten Formulars möglich. Allerdings hat der Beschwerdeführer eine andere Form der Auskunftserteilung gewählt, nämlich die über die in der Lenkerauskunft genannte Internetadresse. In diesem interaktiven Formular wird nach dem Lenker und nicht danach gefragt, wem das Fahrzeug überlassen wurde. In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr vorerst auf die nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG zu verweisen.In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr vorerst auf die nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu verweisen. „Dem vorliegenden Revisionsfall liegt eine Anfrage zugrunde, in der der Mitbeteiligte unmissverständlich aufgefordert worden war, bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat. Diese Anfrage lässt keinen Raum für Missverständnisse, wonach etwa anzugeben wäre, wer das Fahrzeug vor diesem Zeitpunkt an dem genannten Ort abgestellt hätte. Eine Missverständlichkeit der Anfrage ergibt sich entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten auch nicht aus dem beigelegten Antwortformular: Dieses soll dem Mitbeteiligten die Erteilung der Auskunft erleichtern, da bereits das Aktenzeichen der Anfrage und die Adresse der Behörde angegeben ist und die Möglichkeit besteht, Auskünfte durch einfaches Ankreuzen einer Auswahl und Ergänzen der Personendaten zu erteilen; die maßgeblichen Anfrageumstände (Ort und Zeitpunkt, Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und Lenken, Verwenden oder Abstellen des Kraftfahrzeuges) ergeben sich aber unmissverständlich aus der Anfrage. Auch wenn daher in dem für eine Vielzahl von Anfragen standardisierten Antwortformular nicht – wie im eigentlichen Anfragetext – ausdrücklich nur auf das „Lenken“ des Kraftfahrzeuges abgestellt wurde, konnte der Mitbeteiligte dennoch nicht im Unklaren sein, worauf sich die Anfrage der revisionswerbenden Landespolizeidirektion bezog. (VwGH vom 10.10.2014, Ro 2014/02/0114). Auf den gegenständlichen Fall bezogen wurde der Beschwerdeführer mit Lenkerauskunft vom 05.12.2016 richtigerweise danach gefragt, wem er das Kfz zu einer bestimmten Tatzeit unter Angabe eines bestimmten Tatortes überlassen hatte. Dieses Lenkerauskunftsformular bot auch die Möglichkeit, Vor- und Zuname sowie die Wohnanschrift jener Person in Blockschrift auszufüllen, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen worden war. Der Beschwerdeführer wollte – wie ausgeführt – seine Lenkerauskunft auf elektronischem Weg erteilen. Auch wenn das von der Stadt Graz bereitgestellte Formular insofern falsch war, als hier nach dem Lenker gefragt wurde, so war es dem Beschwerdeführer dennoch möglich die Auskunft

§ 12Abs 5 Stmk.

Parkgebührengesetz zu erteilen. Die belangte Behörde hat nämlich sowohl eine richtige Anfrage nach jener Person gestellt, der das Fahrzeug überlassen war, als auch ein richtiges Formular angeboten. Der Beschwerdeführer hätte als rechtskundiger Rechtsanwalt erkennen müssen, dass nur das der Lenkerauskunft beigelegte Formular rechtskonform war. Im Übrigen wird auch im Zuge der Erteilung der Lenkerauskunft auf elektronischem Weg unter Auswahl der Auskunft wie folgt ausgeführt: “Ich gebe bekannt, welcher Person das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt überlassen war“. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Unklaren sein, worauf sich die Anfrage der belangten Behörde bezog und war ihm ein richtiges Ausfüllen möglich. Auf den gegenständlichen Fall bezogen wurde der Beschwerdeführer mit Lenkerauskunft vom 05.12.2016 richtigerweise danach gefragt, wem er das Kfz zu einer bestimmten Tatzeit unter Angabe eines bestimmten Tatortes überlassen hatte. Dieses Lenkerauskunftsformular bot auch die Möglichkeit, Vor- und Zuname sowie die Wohnanschrift jener Person in Blockschrift auszufüllen, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen worden war. Der Beschwerdeführer wollte – wie ausgeführt – seine Lenkerauskunft auf elektronischem Weg erteilen. Auch wenn das von der Stadt Graz bereitgestellte Formular insofern falsch war, als hier nach dem Lenker gefragt wurde, so war es dem Beschwerdeführer dennoch möglich die Auskunft

Paragraph 12, Absatz 5, Stmk. Parkgebührengesetz zu erteilen. Die belangte Behörde hat nämlich sowohl eine richtige Anfrage nach jener Person gestellt, der das Fahrzeug überlassen war, als auch ein richtiges Formular angeboten. Der Beschwerdeführer hätte als rechtskundiger Rechtsanwalt erkennen müssen, dass nur das der Lenkerauskunft beigelegte Formular rechtskonform war. Im Übrigen wird auch im Zuge der Erteilung der Lenkerauskunft auf elektronischem Weg unter Auswahl der Auskunft wie folgt ausgeführt: “Ich gebe bekannt, welcher Person das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt überlassen war“. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Unklaren sein, worauf sich die Anfrage der belangten Behörde bezog und war ihm ein richtiges Ausfüllen möglich. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs 5 Stmk. Parkgebührengesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung der Person zu ermöglichen, der das Fahrzeug überlassen worden war.Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 12, Absatz 5, Stmk. Parkgebührengesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung der Person zu ermöglichen, der das Fahrzeug überlassen worden war. Von der belangten Behörde wurde als erschwerend eine Verwaltungsvorstrafe, als mildernd nichts gewertet. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aufweist. Als erschwerend war somit nichts zu werten. Das Strafausmaß war mangels weiterer Erschwerungsgründe somit geringfügig herabzusetzen, zumal sich die verhängte Strafe nicht im untersten Strafbereich bewegte. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht auch den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers (Einkommen geschätzt monatlich € 2.000,00, Sorgepflichten für eine Person). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. III.römisch drei. Revision der belangten Behörde: Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.6.868.2017

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