RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlLVwG 50.14-445/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn G J, vertreten durch Mag. Dr. K J, Rechtsanwältin, Bplatz, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 16.12.2016, GZ: 131-9/6633-2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n . Der Spruch des bekämpften Bescheides wird abgeändert und hat wie folgt zu lauten: „Der in Berufung gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 06.09.2016, GZ 131-9/6633-2016, mit dem in Spruch I. aufgrund des Ansuchens des Herrn G J vom 14.07.2016 die Errichtung eines Stiegenhaus-Zubaues, Ausbau des Dachgeschoßes und Zubau eines Wintergartens mit Balkon auf dem Grundstück Nr. x, EZ X, KG G, gemäß § 29 Abs 1 Stmk. BauG baubehördlich bewilligt worden ist, und mit dem in Spruch II. dem Herrn G J Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 41,00 vorgeschrieben worden sind, wird mangels Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz zur Erlassung eines solchen Bescheides ersatzlos aufgehoben.“„Der in Berufung gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 06.09.2016, GZ 131-9/6633-2016, mit dem in Spruch römisch eins. aufgrund des Ansuchens des Herrn G J vom 14.07.2016 die Errichtung eines Stiegenhaus-Zubaues, Ausbau des Dachgeschoßes und Zubau eines Wintergartens mit Balkon auf dem Grundstück Nr. x, EZ römisch zehn, KG G, gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG baubehördlich bewilligt worden ist, und mit dem in Spruch römisch zwei. dem Herrn G J Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 41,00 vorgeschrieben worden sind, wird mangels Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz zur Erlassung eines solchen Bescheides ersatzlos aufgehoben.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem Bescheid vom 25.03.1975, GZ: BA 720/1975, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Gai aufgrund des Bauansuchens vom 24.02.1975 dem Herrn G J gemäß § 62 Abs 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 und der Garagenordnung vom 17.12.1939 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit angebauter Garage, auf dem Grundstück Nr. x, der KG G, unter Erteilung einer Reihe von Bedingungen.Mit dem Bescheid vom 25.03.1975, GZ: BA 720 aus 1975,, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Gai aufgrund des Bauansuchens vom 24.02.1975 dem Herrn G J gemäß Paragraph 62, Absatz eins, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 und der Garagenordnung vom 17.12.1939 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit angebauter Garage, auf dem Grundstück Nr. x, der KG G, unter Erteilung einer Reihe von Bedingungen. Am 20.08.1979 suchte Herr G J um die Bewilligung für die teilweise Benutzung seines Wohnhausneubaues (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, Küche, Vorraum, WC, Speis, Windfang und Kinderzimmer im Erdgeschoß sowie Heizungsanlage im Kellergeschoß) an, die ihm mit dem Teilbenützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 04.09.1979, GZ: BA 720/1979 erteilt worden ist.Am 20.08.1979 suchte Herr G J um die Bewilligung für die teilweise Benutzung seines Wohnhausneubaues (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, Küche, Vorraum, WC, Speis, Windfang und Kinderzimmer im Erdgeschoß sowie Heizungsanlage im Kellergeschoß) an, die ihm mit dem Teilbenützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 04.09.1979, GZ: BA 720 aus 1979, erteilt worden ist. Mit Bescheid vom 21.09.1982, GZ: BA 1011/1982, bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Gai auf Ansuchen des Herrn G J vom 05.07.1982 die Errichtung eines Garagenanbaus auf dem Grundstück Nr. x der KG G. Mit Bescheid vom 21.09.1982, GZ: BA 1011 aus 1982,, bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Gai auf Ansuchen des Herrn G J vom 05.07.1982 die Errichtung eines Garagenanbaus auf dem Grundstück Nr. x der KG G. Mit Eingabe vom 08.07.1992 suchte Herr G J um die Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus und des Ausbaues des Dachgeschoßes beim bestehenden Wohnhaus in E, Baugrundstück Nr. x, KG G, an. Mit dem Bescheid vom 24.09.1992, BA 720/1992, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Gai die beantragte Baubewilligung für einen gänzlichen Dachboden-ausbau und den Zubau eines Stiegenhauses zur Schaffung eines gemeinsamen Hauseinganges für die im Erdgeschoß bestehende Wohneinheit und für die neu zu errichtende Wohneinheit im Dachgeschoß (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, WC, Vorraum) mit einer Gesamtfläche von 69,85 m².Mit dem Bescheid vom 24.09.1992, BA 720 aus 1992,, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Gai die beantragte Baubewilligung für einen gänzlichen Dachboden-, ausbau und den Zubau eines Stiegenhauses zur Schaffung eines gemeinsamen Hauseinganges für die im Erdgeschoß bestehende Wohneinheit und für die neu zu errichtende Wohneinheit im Dachgeschoß (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, WC, Vorraum) mit einer Gesamtfläche von 69,85 m². Am 08.07.2014 langte bei der Stadtgemeinde Trofaiach als Baubehörde erster Instanz die mit 07.07.2014 datierte „Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Stmk. BauG“ des Herrn G J ein, die sich auf die ihm mit den oben genannten Bescheiden erteilten Baubewilligungen bezieht. Am 08.07.2014 langte bei der Stadtgemeinde Trofaiach als Baubehörde erster Instanz die mit 07.07.2014 datierte „Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 38, Stmk. BauG“ des Herrn G J ein, die sich auf die ihm mit den oben genannten Bescheiden erteilten Baubewilligungen bezieht. Gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige wurden der Baubehörde ● Ausführungspläne der S Bau, datiert mit 28.02.1994, über die Errichtung des Stiegenhaus-Zubaus, des Ausbaues des Dachgeschoßes und des Zubaues eines Wintergartens mit Balkon auf Grundstück Nr. x KG G; ● eine „Beilage zum Ausführungsplan“, mit dem die Änderungen (gegenüber den im Jahre 1992 bewilligten Bauvorhaben) im Erdgeschoß und im Dachgeschoß beschrieben werden; ● Lichtbilder, die die tatsächliche Bauführung wiedergeben; ● ein Schreiben der S Bau an das Gemeindeamt Gai, datiert mit 29.11.1997; ● ein Attest Elektroinstallationen Dachgeschoß der Firma H und ein Prüfbericht des Rauchfangkehrermeisters R M vom 17.04.2012 vorgelegt. Mit dem Schreiben vom 04.04.2016 teilte der Bürgermeister dem Herrn G J u.a. mit, dass die baubehördlich noch nicht bewilligten Änderungen gegenüber dem Baukonsens nicht im Zuge der Fertigstellung mitabgewickelt werden könnten. Dazu bedürfe es eines eigenen Bauverfahrens. Es sei daher ein Ansuchen um Baubewilligung, betreffend die noch nicht genehmigten Änderungen im Dachgeschoß und des Wintergartens im Erdgeschoß erforderlich. Weitere Unterlagen seien aufgrund der bereits vorliegenden planlichen Darstellung der tatsächlichen Bauausführung nicht unbedingt erforderlich; einzelne Beschreibungen könnten im Zuge einer Bauverhandlung ergänzt werden. Abschließend wurde Herr G J aufgefordert, den fehlenden Bauantrag umgehend der Baubehörde zu übermitteln.Mit dem Schreiben vom 04.04.2016 teilte der Bürgermeister dem Herrn G J u.a. mit, dass die baubehördlich noch nicht bewilligten Änderungen gegenüber dem Baukonsens nicht im Zuge der Fertigstellung mitabgewickelt werden könnten. Dazu bedürfe es eines eigenen Bauverfahrens. Es sei daher ein Ansuchen um Baubewilligung, betreffend die noch nicht genehmigten Änderungen im Dachgeschoß und des Wintergartens im Erdgeschoß erforderlich. Weitere Unterlagen seien aufgrund der bereits vorliegenden planlichen Darstellung der tatsächlichen Bauausführung nicht unbedingt erforderlich; einzelne Beschreibungen könnten im Zuge einer Bauverhandlung ergänzt werden. Abschließend wurde , Herr G J aufgefordert, den fehlenden Bauantrag umgehend der Baubehörde zu übermitteln. Herr G J kam der Aufforderung der Baubehörde auf Stellung eines Bauansuchens nicht nach. Die Baubehörde ersuchte mit Schreiben vom 20.06.2016 neuerlich um Vorlage des fehlenden Bauansuchens unter Setzung einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter bzw. nicht vollständiger Erfüllung die Baubeseitigung für bereits ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlagen aufzutragen sei. In seiner Stellungnahme vom 04.07.2016 stellte Herr G J seine Sicht der Dinge dar. Er brachte zusammengefasst vor, er habe der Gemeinde Gai bereits im Jahre 1994, schon vor Beginn der Zu- und Umbauarbeiten, einen Ausführungs-plan (Änderungsplan Baubeschreibung) über die Errichtung des gegenständlichen Stiegenhaus-Zubaus, des Ausbaus des Dachgeschoßes und des Zubaus eines Wintergartens mit Balkon, verfasst von der Firma S Bau, datiert mit 28.02.1994, zur Vorlage gebracht. Im Zuge einer örtlichen Besichtigung sei ihm im Beisein des Bürgermeisters, des Sachbearbeiters und des örtlichen Bausach-verständigen erklärt worden, dass seitens der Baubehörde gegen diese Änderungen des Zu- und Umbaus kein Einwand bestünde. Gleichzeitig sei ihm bekannt gegeben worden, dass er nach Fertigstellung des Vorhabens der Gemeinde Gai, unter nochmaliger Beibringung eines Ausführungsplanes, einer Bauführerbescheinigung und eines E-Attestes, um die Benützungsbewilligung anzusuchen habe.In seiner Stellungnahme vom 04.07.2016 stellte Herr G J seine Sicht der Dinge dar. Er brachte zusammengefasst vor, er habe der Gemeinde Gai bereits im Jahre 1994, schon vor Beginn der Zu- und Umbauarbeiten, einen Ausführungs-, plan (Änderungsplan Baubeschreibung) über die Errichtung des gegenständlichen Stiegenhaus-Zubaus, des Ausbaus des Dachgeschoßes und des Zubaus eines Wintergartens mit Balkon, verfasst von der Firma S Bau, datiert mit 28.02.1994, zur Vorlage gebracht. Im Zuge einer örtlichen Besichtigung sei ihm im Beisein des Bürgermeisters, des Sachbearbeiters und des örtlichen Bausach-, verständigen erklärt worden, dass seitens der Baubehörde gegen diese Änderungen des Zu- und Umbaus kein Einwand bestünde. Gleichzeitig sei ihm bekannt gegeben worden, dass er nach Fertigstellung des Vorhabens der Gemeinde Gai, unter nochmaliger Beibringung eines Ausführungsplanes, einer Bauführerbescheinigung und eines E-Attestes, um die Benützungsbewilligung anzusuchen habe. Im Jahre 1997 habe er der Gemeinde Gai die Fertigstellung gemeldet und um die Erteilung einer Benützungsbewilligung ersucht. Er sei sich sicher, dass die Gemeinde Gai diesem Ersuchen entsprochen habe. Nachdem er die Benützungsbewilligung und einen von der Gemeinde gestellten Ausführungsplan in seiner Aktenablage nicht auffinde, gehe er davon aus, dass er mit der Bauvollendungsmeldung an die Wohnbauförderungsstelle der Steiermärkischen Landesregierung die Benützungs-bewilligung mit Änderungsplan beigelegt habe. Die Bauvollendung habe auch der Bürgermeister der Gemeinde Gai gegenüber der Wohnbauförderungsstelle am 09.03.1998 bekannt gegeben und die Benützung des gegenständlichen Zu- und Ausbaues beim Wohnhaus in E nachweislich bestätigt. Herr G J ersuchte um nochmalige Durchsicht der Bauakten der Gemeinde Gai, da nicht auszuschließen sei, dass im Zuge der Aktenübersiedlung vom ehemaligen Amtshaus der Gemeinde Gai in das Amtshaus der „Neuen Stadt Trofaiach“ die Benützungsbewilligung herausgefallen oder irrtümlich in einem anderen Akt abgelegt worden sei. Im Jahre 1997 habe er der Gemeinde Gai die Fertigstellung gemeldet und um die Erteilung einer Benützungsbewilligung ersucht. Er sei sich sicher, dass die Gemeinde Gai diesem Ersuchen entsprochen habe. Nachdem er die Benützungsbewilligung und einen von der Gemeinde gestellten Ausführungsplan in seiner Aktenablage nicht auffinde, gehe er davon aus, dass er mit der Bauvollendungsmeldung an die Wohnbauförderungsstelle der Steiermärkischen Landesregierung die Benützungs-, bewilligung mit Änderungsplan beigelegt habe. Die Bauvollendung habe auch der Bürgermeister der Gemeinde Gai gegenüber der Wohnbauförderungsstelle am 09.03.1998 bekannt gegeben und die Benützung des gegenständlichen Zu- und Ausbaues beim Wohnhaus in E nachweislich bestätigt. Herr G J ersuchte um nochmalige Durchsicht der Bauakten der Gemeinde Gai, da nicht auszuschließen sei, dass im Zuge der Aktenübersiedlung vom ehemaligen Amtshaus der Gemeinde Gai in das Amtshaus der „Neuen Stadt Trofaiach“ die Benützungsbewilligung herausgefallen oder irrtümlich in einem anderen Akt abgelegt worden sei. Selbst wenn die Baubehörde die Meinung vertrete, es sei für das im Jahre 1992 bewilligte Bauvorhaben keine Benützungsbewilligung erteilt worden, hätte die Baubehörde gemäß der Übergangsbestimmung § 119 Abs 7 im Steiermärkischen Baugesetzes 1995 eine Benützungsbewilligung zu erteilen, mit der die Änderungen gegenüber dem Baukonsens mit zu bewilligen wären, soweit diese nach der Bauordnung 1968 genehmigungsfähig gewesen wären. Im gegenständlichen Fall sehe das Gesetz ein Ansuchen um Baubewilligung nicht vor.Selbst wenn die Baubehörde die Meinung vertrete, es sei für das im Jahre 1992 bewilligte Bauvorhaben keine Benützungsbewilligung erteilt worden, hätte die Baubehörde gemäß der Übergangsbestimmung Paragraph 119, Absatz 7, im Steiermärkischen Baugesetzes 1995 eine Benützungsbewilligung zu erteilen, mit der die Änderungen gegenüber dem Baukonsens mit zu bewilligen wären, soweit diese nach der Bauordnung 1968 genehmigungsfähig gewesen wären. Im gegenständlichen Fall sehe das Gesetz ein Ansuchen um Baubewilligung nicht vor. Im Schreiben vom 12.07.2016 vertrat die Baubehörde gegenüber Herrn G J ihre gegenteilige (näher ausgeführte, auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.02.1997, GZ: 96/06/0176 gestützte) Rechtsansicht und ersuchte sie neuerlich, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung, das fehlende Bauansuchen und die Baubeschreibung einzubringen. Im Schreiben vom 12.07.2016 vertrat die Baubehörde gegenüber Herrn G J ihre gegenteilige (näher ausgeführte, auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.02.1997, , GZ: 96/06/0176 gestützte) Rechtsansicht und ersuchte sie neuerlich, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung, das fehlende Bauansuchen und die Baubeschreibung einzubringen. Im Antwortschreiben vom 14.07.2016 entgegnete Herr G J der Rechtsansicht der Baubehörde, das zitierte VwGH-Erkenntnis sei (aus näher dargestellten Gründen) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Falle handle es sich nicht (wie bei dem, dem VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt) um ein gänzlich ohne Baubewilligung errichtetes Gebäude. Die Zubauten im Erdgeschoß und der Dachausbau seien im Wesentlichen mit dem rechtskräftigen Bescheid der Gemeinde Gai vom 24.09.1992, BA 720/1992 nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 genehmigt worden. In Anwendung des zitierten VwGH-Erkenntnisses müsse die Baubehörde vielmehr den Antrag auf Benützungsbewilligung mitsamt den eingereichten Änderungen gemäß § 38 iVm § 119 Abs 7 und 119d Abs 2 Stmk. BauG auf seine Genehmigungsfähigkeit hin prüfen.Im Antwortschreiben vom 14.07.2016 entgegnete Herr G J der Rechtsansicht der Baubehörde, das zitierte VwGH-Erkenntnis sei (aus näher dargestellten Gründen) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Falle handle es sich nicht (wie bei dem, dem VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt) um ein gänzlich ohne Baubewilligung errichtetes Gebäude. Die Zubauten im Erdgeschoß und der Dachausbau seien im Wesentlichen mit dem rechtskräftigen Bescheid der Gemeinde Gai vom 24.09.1992, BA 720 aus 1992, nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 genehmigt worden. In Anwendung des zitierten VwGH-Erkenntnisses müsse die Baubehörde vielmehr den Antrag auf Benützungsbewilligung mitsamt den eingereichten Änderungen gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 119, Absatz 7 und 119 d Absatz 2, Stmk. BauG auf seine Genehmigungsfähigkeit hin prüfen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Behörde allerdings noch kein solcher Antrag des Herrn G J auf Erteilung einer Benützungsbewilligung vor. Mit Bescheid vom 06.09.2016, GZ 131-9/6633-2016, Spruch I., erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Trofaiach aufgrund des Ansuchens des Bauwerbers G J vom 14.07.2016 um Genehmigung für die „Errichtung eines Stiegenhaus-Zubaues, Ausbau des Dachgeschoßes und Zubau eines Wintergartens mit Balkon“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ X, KG G gemäß § 29 Abs 1 Stmk. BauG die Baubewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Plänen und Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.Mit Bescheid vom 06.09.2016, GZ 131-9/6633-2016, Spruch römisch eins., erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Trofaiach aufgrund des Ansuchens des Bauwerbers G J vom 14.07.2016 um Genehmigung für die „Errichtung eines Stiegenhaus-Zubaues, Ausbau des Dachgeschoßes und Zubau eines Wintergartens mit Balkon“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ römisch zehn, KG G gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG die Baubewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Plänen und Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Unter Spruch II. wurden dem Bauwerber Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 41,00 vorgeschrieben.Unter Spruch römisch zwei. wurden dem Bauwerber Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt , € 41,00 vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung gab die Baubehörde die oben referierte Aktenlage zusammengefasst wieder und hielt sie abermals fest, dass für die (gegenüber dem Baubescheid aus dem Jahre 1992) erfolgten Änderungen im Dachgeschoß und für den Zubau des Wintergartens im Erdgeschoß keine Baubewilligung vorliege. Mit E-Mail vom 14.07.2016 habe der Bauwerber nochmals eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass diese leidige Angelegenheit so rasch wie möglich einer rechtlich korrekten Lösung zugeführt werden soll. Aus dem Schriftstück sei weiters zu entnehmen, dass ein Abschluss des Verfahrens gewünscht werde, es jedoch unterschiedliche Auffassungen über die rechtliche Auslegung des § 119 Stmk. BauG gebe. Es sei auch im Sinne der Baubehörde, diese Sache zu beenden und führe diese deshalb die offenen, nicht bewilligten Bauvorhaben aufgrund der Bewilligungsfähigkeit in einem Bewilligungsverfahren nach § 19 Stmk. BauG durch. Damit sei gewährleistet, dass die bereits eingebrachte Fertigstellungsmeldung nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abgehandelt werden könne und keine weiteren Schritte (wie die Abhaltung einer Bauverhandlung) erforderlich wären. In der Bescheidbegründung gab die Baubehörde die oben referierte Aktenlage zusammengefasst wieder und hielt sie abermals fest, dass für die (gegenüber dem Baubescheid aus dem Jahre 1992) erfolgten Änderungen im Dachgeschoß und für den Zubau des Wintergartens im Erdgeschoß keine Baubewilligung vorliege. Mit , E-Mail vom 14.07.2016 habe der Bauwerber nochmals eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass diese leidige Angelegenheit so rasch wie möglich einer rechtlich korrekten Lösung zugeführt werden soll. Aus dem Schriftstück sei weiters zu entnehmen, dass ein Abschluss des Verfahrens gewünscht werde, es jedoch unterschiedliche Auffassungen über die rechtliche Auslegung des Paragraph 119, Stmk. BauG gebe. Es sei auch im Sinne der Baubehörde, diese Sache zu beenden und führe diese deshalb die offenen, nicht bewilligten Bauvorhaben aufgrund der Bewilligungsfähigkeit in einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 19, Stmk. BauG durch. Damit sei gewährleistet, dass die bereits eingebrachte Fertigstellungsmeldung nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abgehandelt werden könne und keine weiteren Schritte (wie die Abhaltung einer Bauverhandlung) erforderlich wären. Dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegt wurde der Ausführungsplan vom 28.02.1994, die weiteren von Herrn G J vorgelegten Unterlage, sowie (irrtümlich) das Ergebnis einer örtlichen Erhebung und Verhandlung vom 06.09.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.