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{'item': 'LVwG 50.14-445/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlLVwG 50.14-445/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn G J, vertreten durch Mag. Dr. K J, Rechtsanwältin, Bplatz, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 16.12.2016, GZ: 131-9/6633-2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n . Der Spruch des bekämpften Bescheides wird abgeändert und hat wie folgt zu lauten: „Der in Berufung gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 06.09.2016, GZ 131-9/6633-2016, mit dem in Spruch I. aufgrund des Ansuchens des Herrn G J vom 14.07.2016 die Errichtung eines Stiegenhaus-Zubaues, Ausbau des Dachgeschoßes und Zubau eines Wintergartens mit Balkon auf dem Grundstück Nr. x, EZ X, KG G, gemäß § 29 Abs 1 Stmk. BauG baubehördlich bewilligt worden ist, und mit dem in Spruch II. dem Herrn G J Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 41,00 vorgeschrieben worden sind, wird mangels Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz zur Erlassung eines solchen Bescheides ersatzlos aufgehoben.“„Der in Berufung gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 06.09.2016, GZ 131-9/6633-2016, mit dem in Spruch römisch eins. aufgrund des Ansuchens des Herrn G J vom 14.07.2016 die Errichtung eines Stiegenhaus-Zubaues, Ausbau des Dachgeschoßes und Zubau eines Wintergartens mit Balkon auf dem Grundstück Nr. x, EZ römisch zehn, KG G, gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG baubehördlich bewilligt worden ist, und mit dem in Spruch römisch zwei. dem Herrn G J Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 41,00 vorgeschrieben worden sind, wird mangels Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz zur Erlassung eines solchen Bescheides ersatzlos aufgehoben.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem Bescheid vom 25.03.1975, GZ: BA 720/1975, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Gai aufgrund des Bauansuchens vom 24.02.1975 dem Herrn G J gemäß § 62 Abs 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 und der Garagenordnung vom 17.12.1939 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit angebauter Garage, auf dem Grundstück Nr. x, der KG G, unter Erteilung einer Reihe von Bedingungen.Mit dem Bescheid vom 25.03.1975, GZ: BA 720 aus 1975,, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Gai aufgrund des Bauansuchens vom 24.02.1975 dem Herrn G J gemäß Paragraph 62, Absatz eins, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 und der Garagenordnung vom 17.12.1939 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit angebauter Garage, auf dem Grundstück Nr. x, der KG G, unter Erteilung einer Reihe von Bedingungen. Am 20.08.1979 suchte Herr G J um die Bewilligung für die teilweise Benutzung seines Wohnhausneubaues (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, Küche, Vorraum, WC, Speis, Windfang und Kinderzimmer im Erdgeschoß sowie Heizungsanlage im Kellergeschoß) an, die ihm mit dem Teilbenützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 04.09.1979, GZ: BA 720/1979 erteilt worden ist.Am 20.08.1979 suchte Herr G J um die Bewilligung für die teilweise Benutzung seines Wohnhausneubaues (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, Küche, Vorraum, WC, Speis, Windfang und Kinderzimmer im Erdgeschoß sowie Heizungsanlage im Kellergeschoß) an, die ihm mit dem Teilbenützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 04.09.1979, GZ: BA 720 aus 1979, erteilt worden ist. Mit Bescheid vom 21.09.1982, GZ: BA 1011/1982, bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Gai auf Ansuchen des Herrn G J vom 05.07.1982 die Errichtung eines Garagenanbaus auf dem Grundstück Nr. x der KG G. Mit Bescheid vom 21.09.1982, GZ: BA 1011 aus 1982,, bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Gai auf Ansuchen des Herrn G J vom 05.07.1982 die Errichtung eines Garagenanbaus auf dem Grundstück Nr. x der KG G. Mit Eingabe vom 08.07.1992 suchte Herr G J um die Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus und des Ausbaues des Dachgeschoßes beim bestehenden Wohnhaus in E, Baugrundstück Nr. x, KG G, an. Mit dem Bescheid vom 24.09.1992, BA 720/1992, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Gai die beantragte Baubewilligung für einen gänzlichen Dachboden-ausbau und den Zubau eines Stiegenhauses zur Schaffung eines gemeinsamen Hauseinganges für die im Erdgeschoß bestehende Wohneinheit und für die neu zu errichtende Wohneinheit im Dachgeschoß (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, WC, Vorraum) mit einer Gesamtfläche von 69,85 m².Mit dem Bescheid vom 24.09.1992, BA 720 aus 1992,, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Gai die beantragte Baubewilligung für einen gänzlichen Dachboden-, ausbau und den Zubau eines Stiegenhauses zur Schaffung eines gemeinsamen Hauseinganges für die im Erdgeschoß bestehende Wohneinheit und für die neu zu errichtende Wohneinheit im Dachgeschoß (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, WC, Vorraum) mit einer Gesamtfläche von 69,85 m². Am 08.07.2014 langte bei der Stadtgemeinde Trofaiach als Baubehörde erster Instanz die mit 07.07.2014 datierte „Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Stmk. BauG“ des Herrn G J ein, die sich auf die ihm mit den oben genannten Bescheiden erteilten Baubewilligungen bezieht. Am 08.07.2014 langte bei der Stadtgemeinde Trofaiach als Baubehörde erster Instanz die mit 07.07.2014 datierte „Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 38, Stmk. BauG“ des Herrn G J ein, die sich auf die ihm mit den oben genannten Bescheiden erteilten Baubewilligungen bezieht. Gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige wurden der Baubehörde ● Ausführungspläne der S Bau, datiert mit 28.02.1994, über die Errichtung des Stiegenhaus-Zubaus, des Ausbaues des Dachgeschoßes und des Zubaues eines Wintergartens mit Balkon auf Grundstück Nr. x KG G; ● eine „Beilage zum Ausführungsplan“, mit dem die Änderungen (gegenüber den im Jahre 1992 bewilligten Bauvorhaben) im Erdgeschoß und im Dachgeschoß beschrieben werden; ● Lichtbilder, die die tatsächliche Bauführung wiedergeben; ● ein Schreiben der S Bau an das Gemeindeamt Gai, datiert mit 29.11.1997; ● ein Attest Elektroinstallationen Dachgeschoß der Firma H und ein Prüfbericht des Rauchfangkehrermeisters R M vom 17.04.2012 vorgelegt. Mit dem Schreiben vom 04.04.2016 teilte der Bürgermeister dem Herrn G J u.a. mit, dass die baubehördlich noch nicht bewilligten Änderungen gegenüber dem Baukonsens nicht im Zuge der Fertigstellung mitabgewickelt werden könnten. Dazu bedürfe es eines eigenen Bauverfahrens. Es sei daher ein Ansuchen um Baubewilligung, betreffend die noch nicht genehmigten Änderungen im Dachgeschoß und des Wintergartens im Erdgeschoß erforderlich. Weitere Unterlagen seien aufgrund der bereits vorliegenden planlichen Darstellung der tatsächlichen Bauausführung nicht unbedingt erforderlich; einzelne Beschreibungen könnten im Zuge einer Bauverhandlung ergänzt werden. Abschließend wurde Herr G J aufgefordert, den fehlenden Bauantrag umgehend der Baubehörde zu übermitteln.Mit dem Schreiben vom 04.04.2016 teilte der Bürgermeister dem Herrn G J u.a. mit, dass die baubehördlich noch nicht bewilligten Änderungen gegenüber dem Baukonsens nicht im Zuge der Fertigstellung mitabgewickelt werden könnten. Dazu bedürfe es eines eigenen Bauverfahrens. Es sei daher ein Ansuchen um Baubewilligung, betreffend die noch nicht genehmigten Änderungen im Dachgeschoß und des Wintergartens im Erdgeschoß erforderlich. Weitere Unterlagen seien aufgrund der bereits vorliegenden planlichen Darstellung der tatsächlichen Bauausführung nicht unbedingt erforderlich; einzelne Beschreibungen könnten im Zuge einer Bauverhandlung ergänzt werden. Abschließend wurde , Herr G J aufgefordert, den fehlenden Bauantrag umgehend der Baubehörde zu übermitteln. Herr G J kam der Aufforderung der Baubehörde auf Stellung eines Bauansuchens nicht nach. Die Baubehörde ersuchte mit Schreiben vom 20.06.2016 neuerlich um Vorlage des fehlenden Bauansuchens unter Setzung einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter bzw. nicht vollständiger Erfüllung die Baubeseitigung für bereits ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlagen aufzutragen sei. In seiner Stellungnahme vom 04.07.2016 stellte Herr G J seine Sicht der Dinge dar. Er brachte zusammengefasst vor, er habe der Gemeinde Gai bereits im Jahre 1994, schon vor Beginn der Zu- und Umbauarbeiten, einen Ausführungs-plan (Änderungsplan Baubeschreibung) über die Errichtung des gegenständlichen Stiegenhaus-Zubaus, des Ausbaus des Dachgeschoßes und des Zubaus eines Wintergartens mit Balkon, verfasst von der Firma S Bau, datiert mit 28.02.1994, zur Vorlage gebracht. Im Zuge einer örtlichen Besichtigung sei ihm im Beisein des Bürgermeisters, des Sachbearbeiters und des örtlichen Bausach-verständigen erklärt worden, dass seitens der Baubehörde gegen diese Änderungen des Zu- und Umbaus kein Einwand bestünde. Gleichzeitig sei ihm bekannt gegeben worden, dass er nach Fertigstellung des Vorhabens der Gemeinde Gai, unter nochmaliger Beibringung eines Ausführungsplanes, einer Bauführerbescheinigung und eines E-Attestes, um die Benützungsbewilligung anzusuchen habe.In seiner Stellungnahme vom 04.07.2016 stellte Herr G J seine Sicht der Dinge dar. Er brachte zusammengefasst vor, er habe der Gemeinde Gai bereits im Jahre 1994, schon vor Beginn der Zu- und Umbauarbeiten, einen Ausführungs-, plan (Änderungsplan Baubeschreibung) über die Errichtung des gegenständlichen Stiegenhaus-Zubaus, des Ausbaus des Dachgeschoßes und des Zubaus eines Wintergartens mit Balkon, verfasst von der Firma S Bau, datiert mit 28.02.1994, zur Vorlage gebracht. Im Zuge einer örtlichen Besichtigung sei ihm im Beisein des Bürgermeisters, des Sachbearbeiters und des örtlichen Bausach-, verständigen erklärt worden, dass seitens der Baubehörde gegen diese Änderungen des Zu- und Umbaus kein Einwand bestünde. Gleichzeitig sei ihm bekannt gegeben worden, dass er nach Fertigstellung des Vorhabens der Gemeinde Gai, unter nochmaliger Beibringung eines Ausführungsplanes, einer Bauführerbescheinigung und eines E-Attestes, um die Benützungsbewilligung anzusuchen habe. Im Jahre 1997 habe er der Gemeinde Gai die Fertigstellung gemeldet und um die Erteilung einer Benützungsbewilligung ersucht. Er sei sich sicher, dass die Gemeinde Gai diesem Ersuchen entsprochen habe. Nachdem er die Benützungsbewilligung und einen von der Gemeinde gestellten Ausführungsplan in seiner Aktenablage nicht auffinde, gehe er davon aus, dass er mit der Bauvollendungsmeldung an die Wohnbauförderungsstelle der Steiermärkischen Landesregierung die Benützungs-bewilligung mit Änderungsplan beigelegt habe. Die Bauvollendung habe auch der Bürgermeister der Gemeinde Gai gegenüber der Wohnbauförderungsstelle am 09.03.1998 bekannt gegeben und die Benützung des gegenständlichen Zu- und Ausbaues beim Wohnhaus in E nachweislich bestätigt. Herr G J ersuchte um nochmalige Durchsicht der Bauakten der Gemeinde Gai, da nicht auszuschließen sei, dass im Zuge der Aktenübersiedlung vom ehemaligen Amtshaus der Gemeinde Gai in das Amtshaus der „Neuen Stadt Trofaiach“ die Benützungsbewilligung herausgefallen oder irrtümlich in einem anderen Akt abgelegt worden sei. Im Jahre 1997 habe er der Gemeinde Gai die Fertigstellung gemeldet und um die Erteilung einer Benützungsbewilligung ersucht. Er sei sich sicher, dass die Gemeinde Gai diesem Ersuchen entsprochen habe. Nachdem er die Benützungsbewilligung und einen von der Gemeinde gestellten Ausführungsplan in seiner Aktenablage nicht auffinde, gehe er davon aus, dass er mit der Bauvollendungsmeldung an die Wohnbauförderungsstelle der Steiermärkischen Landesregierung die Benützungs-, bewilligung mit Änderungsplan beigelegt habe. Die Bauvollendung habe auch der Bürgermeister der Gemeinde Gai gegenüber der Wohnbauförderungsstelle am 09.03.1998 bekannt gegeben und die Benützung des gegenständlichen Zu- und Ausbaues beim Wohnhaus in E nachweislich bestätigt. Herr G J ersuchte um nochmalige Durchsicht der Bauakten der Gemeinde Gai, da nicht auszuschließen sei, dass im Zuge der Aktenübersiedlung vom ehemaligen Amtshaus der Gemeinde Gai in das Amtshaus der „Neuen Stadt Trofaiach“ die Benützungsbewilligung herausgefallen oder irrtümlich in einem anderen Akt abgelegt worden sei. Selbst wenn die Baubehörde die Meinung vertrete, es sei für das im Jahre 1992 bewilligte Bauvorhaben keine Benützungsbewilligung erteilt worden, hätte die Baubehörde gemäß der Übergangsbestimmung § 119 Abs 7 im Steiermärkischen Baugesetzes 1995 eine Benützungsbewilligung zu erteilen, mit der die Änderungen gegenüber dem Baukonsens mit zu bewilligen wären, soweit diese nach der Bauordnung 1968 genehmigungsfähig gewesen wären. Im gegenständlichen Fall sehe das Gesetz ein Ansuchen um Baubewilligung nicht vor.Selbst wenn die Baubehörde die Meinung vertrete, es sei für das im Jahre 1992 bewilligte Bauvorhaben keine Benützungsbewilligung erteilt worden, hätte die Baubehörde gemäß der Übergangsbestimmung Paragraph 119, Absatz 7, im Steiermärkischen Baugesetzes 1995 eine Benützungsbewilligung zu erteilen, mit der die Änderungen gegenüber dem Baukonsens mit zu bewilligen wären, soweit diese nach der Bauordnung 1968 genehmigungsfähig gewesen wären. Im gegenständlichen Fall sehe das Gesetz ein Ansuchen um Baubewilligung nicht vor. Im Schreiben vom 12.07.2016 vertrat die Baubehörde gegenüber Herrn G J ihre gegenteilige (näher ausgeführte, auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.02.1997, GZ: 96/06/0176 gestützte) Rechtsansicht und ersuchte sie neuerlich, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung, das fehlende Bauansuchen und die Baubeschreibung einzubringen. Im Schreiben vom 12.07.2016 vertrat die Baubehörde gegenüber Herrn G J ihre gegenteilige (näher ausgeführte, auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.02.1997, , GZ: 96/06/0176 gestützte) Rechtsansicht und ersuchte sie neuerlich, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung, das fehlende Bauansuchen und die Baubeschreibung einzubringen. Im Antwortschreiben vom 14.07.2016 entgegnete Herr G J der Rechtsansicht der Baubehörde, das zitierte VwGH-Erkenntnis sei (aus näher dargestellten Gründen) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Falle handle es sich nicht (wie bei dem, dem VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt) um ein gänzlich ohne Baubewilligung errichtetes Gebäude. Die Zubauten im Erdgeschoß und der Dachausbau seien im Wesentlichen mit dem rechtskräftigen Bescheid der Gemeinde Gai vom 24.09.1992, BA 720/1992 nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 genehmigt worden. In Anwendung des zitierten VwGH-Erkenntnisses müsse die Baubehörde vielmehr den Antrag auf Benützungsbewilligung mitsamt den eingereichten Änderungen gemäß § 38 iVm § 119 Abs 7 und 119d Abs 2 Stmk. BauG auf seine Genehmigungsfähigkeit hin prüfen.Im Antwortschreiben vom 14.07.2016 entgegnete Herr G J der Rechtsansicht der Baubehörde, das zitierte VwGH-Erkenntnis sei (aus näher dargestellten Gründen) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Falle handle es sich nicht (wie bei dem, dem VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt) um ein gänzlich ohne Baubewilligung errichtetes Gebäude. Die Zubauten im Erdgeschoß und der Dachausbau seien im Wesentlichen mit dem rechtskräftigen Bescheid der Gemeinde Gai vom 24.09.1992, BA 720 aus 1992, nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 genehmigt worden. In Anwendung des zitierten VwGH-Erkenntnisses müsse die Baubehörde vielmehr den Antrag auf Benützungsbewilligung mitsamt den eingereichten Änderungen gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 119, Absatz 7 und 119 d Absatz 2, Stmk. BauG auf seine Genehmigungsfähigkeit hin prüfen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Behörde allerdings noch kein solcher Antrag des Herrn G J auf Erteilung einer Benützungsbewilligung vor. Mit Bescheid vom 06.09.2016, GZ 131-9/6633-2016, Spruch I., erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Trofaiach aufgrund des Ansuchens des Bauwerbers G J vom 14.07.2016 um Genehmigung für die „Errichtung eines Stiegenhaus-Zubaues, Ausbau des Dachgeschoßes und Zubau eines Wintergartens mit Balkon“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ X, KG G gemäß § 29 Abs 1 Stmk. BauG die Baubewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Plänen und Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.Mit Bescheid vom 06.09.2016, GZ 131-9/6633-2016, Spruch römisch eins., erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Trofaiach aufgrund des Ansuchens des Bauwerbers G J vom 14.07.2016 um Genehmigung für die „Errichtung eines Stiegenhaus-Zubaues, Ausbau des Dachgeschoßes und Zubau eines Wintergartens mit Balkon“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ römisch zehn, KG G gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG die Baubewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Plänen und Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Unter Spruch II. wurden dem Bauwerber Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 41,00 vorgeschrieben.Unter Spruch römisch zwei. wurden dem Bauwerber Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt , € 41,00 vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung gab die Baubehörde die oben referierte Aktenlage zusammengefasst wieder und hielt sie abermals fest, dass für die (gegenüber dem Baubescheid aus dem Jahre 1992) erfolgten Änderungen im Dachgeschoß und für den Zubau des Wintergartens im Erdgeschoß keine Baubewilligung vorliege. Mit E-Mail vom 14.07.2016 habe der Bauwerber nochmals eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass diese leidige Angelegenheit so rasch wie möglich einer rechtlich korrekten Lösung zugeführt werden soll. Aus dem Schriftstück sei weiters zu entnehmen, dass ein Abschluss des Verfahrens gewünscht werde, es jedoch unterschiedliche Auffassungen über die rechtliche Auslegung des § 119 Stmk. BauG gebe. Es sei auch im Sinne der Baubehörde, diese Sache zu beenden und führe diese deshalb die offenen, nicht bewilligten Bauvorhaben aufgrund der Bewilligungsfähigkeit in einem Bewilligungsverfahren nach § 19 Stmk. BauG durch. Damit sei gewährleistet, dass die bereits eingebrachte Fertigstellungsmeldung nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abgehandelt werden könne und keine weiteren Schritte (wie die Abhaltung einer Bauverhandlung) erforderlich wären. In der Bescheidbegründung gab die Baubehörde die oben referierte Aktenlage zusammengefasst wieder und hielt sie abermals fest, dass für die (gegenüber dem Baubescheid aus dem Jahre 1992) erfolgten Änderungen im Dachgeschoß und für den Zubau des Wintergartens im Erdgeschoß keine Baubewilligung vorliege. Mit , E-Mail vom 14.07.2016 habe der Bauwerber nochmals eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass diese leidige Angelegenheit so rasch wie möglich einer rechtlich korrekten Lösung zugeführt werden soll. Aus dem Schriftstück sei weiters zu entnehmen, dass ein Abschluss des Verfahrens gewünscht werde, es jedoch unterschiedliche Auffassungen über die rechtliche Auslegung des Paragraph 119, Stmk. BauG gebe. Es sei auch im Sinne der Baubehörde, diese Sache zu beenden und führe diese deshalb die offenen, nicht bewilligten Bauvorhaben aufgrund der Bewilligungsfähigkeit in einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 19, Stmk. BauG durch. Damit sei gewährleistet, dass die bereits eingebrachte Fertigstellungsmeldung nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abgehandelt werden könne und keine weiteren Schritte (wie die Abhaltung einer Bauverhandlung) erforderlich wären. Dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegt wurde der Ausführungsplan vom 28.02.1994, die weiteren von Herrn G J vorgelegten Unterlage, sowie (irrtümlich) das Ergebnis einer örtlichen Erhebung und Verhandlung vom 06.09.

  1. Auf dem „Ausführungsplan“ wurde ein Vidierungsstempel („Stadtamt Trofaiach Zahl: 131-9/6633-2016 Baubewilligung heute erteilt: Trofaiach, am
  2. Sep. 2016 Der Bürgermeister unleserliche Unterschrift“) angebracht und der Aufzählung der Bau-bewilligungen in der Fertigstellungsanzeige vom 07.07.2014 (drei Baubewilligungen) eine weitere Baubewilligung (Bescheid vom 06.09.2016, GZ:131-9/6633-2016) hinzugefügt. Dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegt wurde der Ausführungsplan vom 28.02.1994, die weiteren von Herrn G J vorgelegten Unterlage, sowie (irrtümlich) das Ergebnis einer örtlichen Erhebung und Verhandlung vom 06.09.
  3. Auf dem „Ausführungsplan“ wurde ein Vidierungsstempel („Stadtamt Trofaiach Zahl: 131-9/6633-2016 Baubewilligung heute erteilt: Trofaiach, am
  4. Sep. 2016 Der Bürgermeister unleserliche Unterschrift“) angebracht und der Aufzählung der Bau-, bewilligungen in der Fertigstellungsanzeige vom 07.07.2014 (drei Baubewilligungen) eine weitere Baubewilligung (Bescheid vom 06.09.2016, GZ:131-9/6633-2016) hinzugefügt. Mit dem Schriftsatz vom 16.09.2016 erhob Herr G J Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 06.09.
  5. Gleichzeitig ersuchte Herr G J erstmals (mit Hinweis auf die dem Gemeindeamt Gai im Jahre 1997 mit den entsprechenden Attesten vorgelegte Bauführerbescheinigung mit Ausführungsplan, datiert mit 29.11.1997) „um die Erteilung der Benützungsbewilligung des bereits im Jahre 1997 fertiggestellten und benutzten Zu- und Ausbau des Dachgeschoßes beim Wohnhaus in E, Grundstück Nr. x, KG G“ an. Herr G J ersuchte den Gemeinderat, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Bürgermeister, eine Benützungsbewilligung zu erteilen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Trofaiach wies die Berufung mit Bescheid vom 16.12.2016, GZ: 131-9/6633-2016, als unbegründet ab. Dem Einwand des Herrn G J, er habe am 14.07.2016 nicht um die im Bescheid vom 06.09.2016 angeführte Baugenehmigung angesucht, entgegnete die Berufungs-behörde Folgendes: „Nachdem der Berufungswerber ja selbst in seinem am 14.07.2016 eingelangten Schreiben anführt, dass er um Benützungsbewilligung angesucht hat und einem Ansuchen um Benützungsbewilligung ja auch eine Baubewilligung und ein Ansuchen um eine solche vorausgesetzt werden kann, hat die Behörde das genannte Schreiben als Bauansuchen gewertet.“ Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Trofaiach wies die Berufung mit Bescheid vom 16.12.2016, GZ: 131-9/6633-2016, als unbegründet ab. Dem Einwand des , Herrn G J, er habe am 14.07.2016 nicht um die im Bescheid vom 06.09.2016 angeführte Baugenehmigung angesucht, entgegnete die Berufungs-, behörde Folgendes: „Nachdem der Berufungswerber ja selbst in seinem am 14.07.2016 eingelangten Schreiben anführt, dass er um Benützungsbewilligung angesucht hat und einem Ansuchen um Benützungsbewilligung ja auch eine Baubewilligung und ein Ansuchen um eine solche vorausgesetzt werden kann, hat die Behörde das genannte Schreiben als Bauansuchen gewertet.“ Im Übrigen wiederholte die belangte Behörde mit Verweis auf die Aktenlage (für die vom Berufungswerber behaupteten Vorlagen im Jahre 1994, für die örtliche Besichtigung im Jahre 1994, für ein Ansuchen um Benützungsbewilligung und die Erteilung einer solchen im Jahre 1997 liefere der Bauakt keinen Hinweis) und der nicht der Baubewilligung vom 20.09.1992 entsprechenden Bauausführung (es sei das Stiegenhaus größer gebaut worden als genehmigt, statt der genehmigten Terrasse im Obergeschoß sei ein Zimmer errichtet worden, weiters sei ein nicht genehmigter Balkon und ein nicht genehmigter Wintergarten im Erdgeschoß errichtet worden) ihre bisherige Rechtsansicht. Der gleichzeitig mit der Berufung vom 16.09.2016 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Trofaiach gestellte Antrag des Herrn G J auf Erteilung einer (oben näher umschriebenen) Benützungsbewilligung ist noch offen. II. Beschwerderömisch zwei. Beschwerde Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 16.12.2016 erhob Herr G J (im Folgenden Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde, zur Beschwerdelegitimation und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie nach Wiederholung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und nach Wiedergabe der wesentlichen Begründungspunkte im bekämpften Bescheid stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG sowie den Antrag, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG ersatzlos aufzuheben.Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 16.12.2016 erhob Herr G J (im Folgenden Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde, zur Beschwerdelegitimation und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie nach Wiederholung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und nach Wiedergabe der wesentlichen Begründungspunkte im bekämpften Bescheid stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG sowie den Antrag, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil der Beschluss des Gemeinderates, der Grundlage des Intimationsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach sei, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei (keine gültige Tagesordnung). Dies habe zur Folge, dass der vom Gemeinderat gefasste Beschluss ungültig und die auf Grundlage eines solchen Beschlusses erlassenen Bescheide nichtig seien. Der bekämpfte Baubewilligungsbescheid sei aber auch schon deshalb ersatzlos zu beheben, weil diesem kein Antrag auf Baubewilligung zugrunde liege. Nachdem sich das Verfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz als ein antragsbedürftiges Projektverfahren auszeichne, könne ohne entsprechendes Bauansuchen auch keine Baubewilligung erteilt werden. Ein Ansuchen um Benützungsbewilligung könne nicht als ein Ansuchen auf Baubewilligung gemäß § 22 Stmk. BauG umgedeutet werden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde könne nur mehr als willkürlich bezeichnet werden, nachdem ihr die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, die auch beinhalte, dass es im vorliegenden Fall gerade keiner gesonderten Baubewilligung bedürfe. Es folgen Ausführungen, die neuerlich den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers darlegen, und Ausführungen zu Verfahrensmängeln. Der bekämpfte Baubewilligungsbescheid sei aber auch schon deshalb ersatzlos zu beheben, weil diesem kein Antrag auf Baubewilligung zugrunde liege. Nachdem sich das Verfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz als ein antragsbedürftiges Projektverfahren auszeichne, könne ohne entsprechendes Bauansuchen auch keine Baubewilligung erteilt werden. Ein Ansuchen um Benützungsbewilligung könne nicht als ein Ansuchen auf Baubewilligung gemäß Paragraph 22, Stmk. BauG umgedeutet werden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde könne nur mehr als willkürlich bezeichnet werden, nachdem ihr die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, die auch beinhalte, dass es im vorliegenden Fall gerade keiner gesonderten Baubewilligung bedürfe. Es folgen Ausführungen, die neuerlich den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers darlegen, und Ausführungen zu Verfahrensmängeln. III. Gegenäußerungrömisch drei. Gegenäußerung Im Vorlagebericht vom 06.02.2017 stellte die belangte Behörde den Sachverhalt zusammengefasst dar, wie er sich auch aus dem Akteninhalt ergibt (vgl. Punkt I., Verfahrensgang). Aus Sicht der belangten Behörde sei der bekämpfte Bescheid inhaltlich nicht rechtswidrig. Die Behörde vertrete nach wie vor die Ansicht, dass das gegenständliche Bauvorhaben einer (mit Bescheid vom 06.09.2016 erteilten) Baubewilligung bedürfe und diese nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet –unnötig sei. Wollte man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folgen, würde dies dazu führen, dass das vor Jahrzehnten errichtete, konsenswidrige Bauvorhaben Jahrzehnte später im Wege des nachträglichen Benützungsbewilligungsverfahrens baurechtlich saniert werden könnte, was kaum die Intention des Gesetzgebers sein dürfte. Weiterführend wurde auf die Begründungen in den Bescheiden der ersten und zweiten Instanz verwiesen. Die Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung sei gesetzeskonform formuliert worden und seien die Gemeinderäte ordnungsgemäß zur Gemeinderatssitzung (nicht öffentlicher Teil) geladen worden. Im Vorlagebericht vom 06.02.2017 stellte die belangte Behörde den Sachverhalt zusammengefasst dar, wie er sich auch aus dem Akteninhalt ergibt vergleiche Punkt römisch eins., Verfahrensgang). Aus Sicht der belangten Behörde sei der bekämpfte Bescheid inhaltlich nicht rechtswidrig. Die Behörde vertrete nach wie vor die Ansicht, dass das gegenständliche Bauvorhaben einer (mit Bescheid vom 06.09.2016 erteilten) Baubewilligung bedürfe und diese nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet –unnötig sei. Wollte man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folgen, würde dies dazu führen, dass das vor Jahrzehnten errichtete, konsenswidrige Bauvorhaben Jahrzehnte später im Wege des nachträglichen Benützungsbewilligungsverfahrens baurechtlich saniert werden könnte, was kaum die Intention des Gesetzgebers sein dürfte. Weiterführend wurde auf die Begründungen in den Bescheiden der ersten und zweiten Instanz verwiesen. Die Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung sei gesetzeskonform formuliert worden und seien die Gemeinderäte ordnungsgemäß zur Gemeinderatssitzung (nicht öffentlicher Teil) geladen worden. Die belangte Behörde stellte den Antrag, die Beschwerde gegen die Entscheidung der zweiten Instanz mit Erkenntnis als unbegründet abzuweisen. IV. Mündliche Verhandlungrömisch vier. Mündliche Verhandlung Am 30.05.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung durch, in erster Linie mit dem Ziel, den Verfahrensparteien Gelegenheit zu geben, ihre divergierenden Rechtsstandpunkte zugunsten einer rascheren Rechtsbefriedung zu erörtern, nachdem in der Sache selbst (grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit der Änderungen) offensichtlich Einigkeit besteht. Die Ergebnisse der Erörterung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Fest steht – und dies wurde von der belangten Behörde nunmehr auch so gesehen – dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 14.07.2016 kein Bauansuchen gestellt hat. Die behördliche Vorgangsweise wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde damit erklärt, dass die Baubehörde bemüht gewesen sei, nach bestem Wissen und Gewissen eine „pragmatische“ Lösung für diese Angelegenheit zu finden. Die von der belangten Behörde versuchte „pragmatische“ Lösung wurde und wird vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert; er strebt eine „rechtlich richtige“ Lösung seiner Angelegenheit an, die er darin sieht, dass die Abweichungen vom Baubescheid 1992 im Rahmen einer Benützungsbewilligung mitgenehmigt werden, wie dies auch in der Vergangenheit in der Gemeinde Gai (der Beschwerdeführer war seinerzeit Amtsleiter der Gemeinde) Usus gewesen sei. Er lasse sich nicht nachsagen, seit Jahrzehnten in einem „Schwarzbau“ gewohnt zu haben. Als Rechtsgrundlage für die von ihm vertretene Rechtsansicht biete sich die Übergangsbestimmung des § 119 Abs 7 BauG an („Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.“), die es erlaube, auch mehr als nur geringfügige Änderungen (wie die gegenständlichen) gegenüber dem bewilligten Bestand im Wege einer Benützungsbewilligung (ohne vorangehendes Bauverfahren) mit zu genehmigen.Als Rechtsgrundlage für die von ihm vertretene Rechtsansicht biete sich die Übergangsbestimmung des Paragraph 119, Absatz 7, BauG an („Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.“), die es erlaube, auch mehr als nur geringfügige Änderungen (wie die gegenständlichen) gegenüber dem bewilligten Bestand im Wege einer Benützungsbewilligung (ohne vorangehendes Bauverfahren) mit zu genehmigen. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung aufrecht. V. Entscheidung in der Sacherömisch fünf. Entscheidung in der Sache Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt – wie hier – feststeht. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-, widrigkeit. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt – wie hier – feststeht. Der Beschwerde ist stattzugeben, weil dem Baubewilligungsbescheid vom 06.09.2016 kein entsprechendes Bauansuchen des Beschwerdeführers zu Grunde liegt. Das von der Baubehörde als solches gewertete Schreiben vom 14.07.2016 ist kein Bauansuchen im Sinne des § 22 Stmk. BauG. Aus dem Inhalt dieses Schreibens geht vielmehr klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der Baubehörde nicht teilt, wonach er für die vom Baukonsens aus dem Bescheid 24.09.1992 abweichenden baulichen Anlagen noch einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen habe. Damit ist die Baubewilligung vom 06.09.2016 mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil diesem antragsbedürftigen Verwaltungsakt kein entsprechendes Bauansuchen zu Grunde liegt. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene hat die Baubehörde gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs 2 B-VG verstoßen, weil sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zugekommen ist (u.a. VfSlg 11.502/1987).Der Beschwerde ist stattzugeben, weil dem Baubewilligungsbescheid vom 06.09.2016 kein entsprechendes Bauansuchen des Beschwerdeführers zu Grunde liegt. Das von der Baubehörde als solches gewertete Schreiben vom 14.07.2016 ist kein Bauansuchen im Sinne des Paragraph 22, Stmk. BauG. Aus dem Inhalt dieses Schreibens geht vielmehr klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der Baubehörde nicht teilt, wonach er für die vom Baukonsens aus dem Bescheid 24.09.1992 abweichenden baulichen Anlagen noch einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen habe. Damit ist die Baubewilligung vom 06.09.2016 mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil diesem antragsbedürftigen Verwaltungsakt kein entsprechendes Bauansuchen zu Grunde liegt. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene hat die Baubehörde gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG verstoßen, weil sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zugekommen ist (u.a. VfSlg 11.502 aus 1987,). Es war daher der bekämpfte Bescheid wie erfolgt abzuändern, ohne auf das Beschwerdevorbringen und auf die Gegenäußerungen der belangten Behörde weiter eingehen zu müssen. Die Baubehörde erster Instanz wird über den noch unerledigten Antrag des Beschwerdeführers vom 16.09.2016 auf Erteilung einer Benützungsbewilligung zu entscheiden haben, der nach § 6 AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist.Es war daher der bekämpfte Bescheid wie erfolgt abzuändern, ohne auf das Beschwerdevorbringen und auf die Gegenäußerungen der belangten Behörde weiter eingehen zu müssen. Die Baubehörde erster Instanz wird über den noch unerledigten Antrag des Beschwerdeführers vom 16.09.2016 auf Erteilung einer Benützungsbewilligung zu entscheiden haben, der nach Paragraph 6, AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist. Abschließend wird zur strittigen Rechtsfrage noch angemerkt, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die (in der Beschwerde näher ausgeführte) Rechtsansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist, soweit sie sich auf Änderungen gegenüber den im Baubewilligungsbescheid vom 24.09.1992 genehmigten Baumaßnahmen (gänzlicher Dachbodenausbau und Zubau eines Stiegenhauses) bezieht, von dem abgewichen wird. Die mit dem obigen Bescheid bewilligten Baumaßnahmen sind als „Vorhaben“ im Sinne des § 119 Abs 7 Stmk. BauG anzusehen. Die Übergangsbestimmung wird als lex specialis gegenüber § 38 Abs 5 BauG gelesen werden müssen, die – anders als § 38 Abs 5 Stmk. BauG – nicht zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Abweichungen unterscheidet. Abschließend wird zur strittigen Rechtsfrage noch angemerkt, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die (in der Beschwerde näher ausgeführte) Rechtsansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist, soweit sie sich auf Änderungen gegenüber den im Baubewilligungsbescheid vom 24.09.1992 genehmigten Baumaßnahmen (gänzlicher Dachbodenausbau und Zubau eines Stiegenhauses) bezieht, von dem abgewichen wird. Die mit dem obigen Bescheid bewilligten Baumaßnahmen sind als „Vorhaben“ im Sinne des Paragraph 119, Absatz 7, Stmk. BauG anzusehen. Die Übergangsbestimmung wird als lex specialis gegenüber Paragraph 38, Absatz 5, BauG gelesen werden müssen, die – anders als Paragraph 38, Absatz 5, Stmk. BauG – nicht zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Abweichungen unterscheidet. In diese Richtung geht auch das von den Verfahrensparteien zitierte VwGH-Erkenntnis vom 20.02.1997, GZ: 96/06/0176 (Gegenstand war ein baubehördlich nicht genehmigter Kellerzubau) wonach 1.) die Anwendung des § 119 Abs 7 Steiermärkisches Baugesetz 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung voraussetzt, der sich auf ein Vorhaben bezieht, welches zumindest überwiegend von einer Baubewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 gedeckt ist, und1.) die Anwendung des Paragraph 119, Absatz 7, Steiermärkisches Baugesetz 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung voraussetzt, der sich auf ein Vorhaben bezieht, welches zumindest überwiegend von einer Baubewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 gedeckt ist, und 2.) im Rahmen einer Benützungsbewilligung nach § 119 Abs 7 Stmk. BauG auch mehr als geringfügige Änderungen (vorausgesetzt, es sind dies solche Änderungen, die sich schon auf überwiegend bewilligte Bauvorhaben beziehen) genehmigt werden können. 2.) im Rahmen einer Benützungsbewilligung nach Paragraph 119, Absatz 7, Stmk. BauG auch mehr als geringfügige Änderungen (vorausgesetzt, es sind dies solche Änderungen, die sich schon auf überwiegend bewilligte Bauvorhaben beziehen) genehmigt werden können. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.445.2017

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