RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.06.2017 GeschäftszahlLVwG 52.6-1161/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn H G und der Frau I G, beide vertreten durch I & S Rechtsanwälte OG, Ldorf, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2017, GZ: BHGU-165496/2016-10,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn H G und der Frau römisch eins G, beide vertreten durch römisch eins & S Rechtsanwälte OG, Ldorf, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2017, , GZ: BHGU-165496/2016-10, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der BezirkshauptmannschaftGraz-Umgebung vom 10.03.2017, GZ: BHGU-165496/2016-10, wurde der Antrag von Herrn H G und Frau I G, beide vertreten durch dieI & S Rechtsanwälte OG, Ldorf, G, vom 19.09.2016 auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die dauernde Rodung von Waldboden auf dem Gst-Nr. xx, KG F, im Ausmaß von 935 m², für die Errichtung eines Holzlagerplatzes, wegen entschiedener Sache gemäß §§ 17, 19 und 170 Abs 1 Forstgesetz (im Folgenden ForstG) zurückgewiesen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Graz-Umgebung vom 10.03.2017, GZ: BHGU-165496/2016-10, wurde der Antrag von Herrn H G und Frau römisch eins G, beide vertreten durch die, römisch eins & S Rechtsanwälte OG, Ldorf, G, vom 19.09.2016 auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die dauernde Rodung von Waldboden auf dem Gst-Nr. xx, KG F, im Ausmaß von 935 m², für die Errichtung eines Holzlagerplatzes, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraphen 17, 19 und 170 Absatz eins, Forstgesetz (im Folgenden ForstG) zurückgewiesen. Entsprechend der Begründung des Bescheides sei mit Eingabe vom 21.09.2016 der bezughabende so bezeichnete „Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß § 17 Forstgesetz“, gestellt von I G und H G, Kweg, E bei Gr, zur Rodung von 935 m² Waldfläche mit dem Zweck der Errichtung eines Holzlagerplatzes in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingelangt. Über Ersuchen der belangten Behörde habe der forsttechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in seiner Stellungnahme vom 29.09.2016 auf das durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark abgeschlossene Verfahren (GZ: LVwG 52.27-1275/2015) verwiesen und ausgeführt, dass es grundsätzlich für die forstliche Verwendung (hier: Lagerung von Blochholz und Brennholz) keiner besonderen Bewilligung bedürfe. Die Frage wäre nach der „Aufbereitung“ zu stellen, wie diese erfolgen soll - hier könnte es eventuell einen Bedarf für eine Rodungsbewilligung geben, wenn forstfremde Maschinen/Tätigkeiten/Erfordernisse zum Einsatz kommen würden. Es werde (in Bezug auf die bisherige durchjudizierten Tätigkeiten) darauf verwiesen, dass eine Hütte oder Mähtätigkeit für die Tätigkeiten rund ums Brennholz auf der Waldfläche nicht erforderlich seien. Bei einer ausschließlich forstlichen Verwendung der Fläche bedürfe es keiner Rodungsbewilligung. Entsprechend der Begründung des Bescheides sei mit Eingabe vom 21.09.2016 der bezughabende so bezeichnete „Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß , Paragraph 17, Forstgesetz“, gestellt von römisch eins G und H G, Kweg, E bei Gr, zur Rodung von 935 m² Waldfläche mit dem Zweck der Errichtung eines Holzlagerplatzes in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingelangt. Über Ersuchen der belangten Behörde habe der forsttechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in seiner Stellungnahme vom 29.09.2016 auf das durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark abgeschlossene Verfahren , (GZ: LVwG 52.27-1275/2015) verwiesen und ausgeführt, dass es grundsätzlich für die forstliche Verwendung (hier: Lagerung von Blochholz und Brennholz) keiner besonderen Bewilligung bedürfe. Die Frage wäre nach der „Aufbereitung“ zu stellen, wie diese erfolgen soll - hier könnte es eventuell einen Bedarf für eine Rodungsbewilligung geben, wenn forstfremde Maschinen/Tätigkeiten/Erfordernisse zum Einsatz kommen würden. Es werde (in Bezug auf die bisherige durchjudizierten Tätigkeiten) darauf verwiesen, dass eine Hütte oder Mähtätigkeit für die Tätigkeiten rund ums Brennholz auf der Waldfläche nicht erforderlich seien. Bei einer ausschließlich forstlichen Verwendung der Fläche bedürfe es keiner Rodungsbewilligung. In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinem Erkenntnis vom 15.07.2016, GZ: LVwG 52.27-1275/2015-13, für die mit Antrag vom 19.09.2016 beantragte Rodungsfläche eine Wiederbewaldung vorgeschrieben habe. In seinem Erkenntnisvom 25.01.2017, Zl. Ra 2016/10/0115-4 habe der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision gegen das obgenannte Erkenntnis des Landesver-waltungsgerichtes Steiermark zurückgewiesen. In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinem Erkenntnis vom 15.07.2016, GZ: LVwG 52.27-1275/2015-13, für die mit Antrag vom 19.09.2016 beantragte Rodungsfläche eine Wiederbewaldung vorgeschrieben habe. In seinem Erkenntnis, vom 25.01.2017, Zl. Ra 2016/10/0115-4 habe der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision gegen das obgenannte Erkenntnis des Landesver-waltungsgerichtes Steiermark zurückgewiesen. Die belangte Behörde verwies darauf, dass es – wie in der Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 29.09.2016 festgehalten – für die Errichtung von Holzlagerplätzen keiner besonderen Genehmigung nach dem Forstgesetz bedürfe. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes, sowie der dadurch berührten Tatbestände wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der Rechtsmittelbelehrung des oben genannten Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Gegen obigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2017 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine entschiedene Sache im Sinne des Gesetzes vorliege, wenn sich seit der Vorentscheidung weder die Rechts-, noch die Sachlage geändert habe. Dies treffe im gegenständlichen Fall nicht zu, da im Vorverfahren über einen Rodungsantrag vom 29.11.2013 entschieden worden sei, der sich auf eine Fläche von 2.000 m² bezogen habe. Mit dem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei impliziert festgestellt worden, dass lediglich 935 m² dieser Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes anzusehen seien, da die auf der Rechtsfläche gesetzten Maßnahmen bereits bei Verstreichen der10-Jahres-Frist rechtmäßig wären bzw. seien. Aufgrund der Fläche unter 1.000 m², welche nunmehr verfahrensgegenständlich sei, hätte sich daher sowohl die Sachlage, als auch die Rechtslage verändert, da nunmehr nur mehr eine anmeldepflichtige Rodung gemäß § 17a ForstG vorliege. Es liege daher keinerlei entschiedene Sache vor, sodass der Antrag keinesfalls zurückgewiesen hätte werden dürfen und hätte die belangte Behörde in der Sache selbst entscheiden müssen. Im Weiteren wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer offensichtlich beabsichtigt hätten, eine Anmeldung der Rodung über 935 m² durchzuführen, sie aber irrtümlich das Formular für einen Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG verwendet hätten, welches von der belangten Behörde aufgelegt werde, wobei – soweit ersichtlich – ein Anmelde-formular gemäß 17a ForstG nicht vorliege. Es sei daher richtigerweise von einer Anmeldung gemäß § 17a ForstG auszugehen, die von den Beschwerdeführern am 19.09.2016 abgesendet und bei der belangten Behörde am 21.09.2016 eingelangt sei. Die Frist des § 17a Abs 1 Z 3 ForstG sei daher längstens mit Ablauf des 02.11.2016 abgelaufen. Erst mit Schreiben vom 04.11.2016, den Antragstellern frühestens zugestellt am 08.11.2016, hätte die Behörde nunmehr die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen übermittelt und angefragt, ob das gegenständliche Rodungsansuchen aufrecht bleibe oder zurückgezogen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um eine ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 17a Abs 1 Z 3 ForstG handle, sei diese Mitteilung auch nach Ablauf der 6wöchigen Frist ergangen, wobei die Zustellung an die Beschwerdeführer zähle, sodass es gemäß § 17a Abs 1 ForstG einer Rodungsbewilligung nicht bedürfe. Die Rodung sei auch bereits durchgeführt worden, sodass die Anmeldung gemäß § 17a Abs 1 Z 3 ForstG wirksam und gültig sei. Durch die so vorliegende nachträgliche Bewilligung bzw. nachträglichem Eintritt der Rechtmäßigkeit der Rodung hinsichtlich der Teilfläche von 935 m², sei daher der seinerzeitige Wiederbewaldungsauftrag obsolet geworden, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides Folge gegeben hätte werden müssen. Gegen obigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2017 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine entschiedene Sache im Sinne des Gesetzes vorliege, wenn sich seit der Vorentscheidung weder die Rechts-, noch die Sachlage geändert habe. Dies treffe im gegenständlichen Fall nicht zu, da im Vorverfahren über einen Rodungsantrag vom 29.11.2013 entschieden worden sei, der sich auf eine Fläche von 2.000 m² bezogen habe. Mit dem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei impliziert festgestellt worden, dass lediglich 935 m² dieser Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes anzusehen seien, da die auf der Rechtsfläche gesetzten Maßnahmen bereits bei Verstreichen der, 10-Jahres-Frist rechtmäßig wären bzw. seien. Aufgrund der Fläche unter 1.000 m², welche nunmehr verfahrensgegenständlich sei, hätte sich daher sowohl die Sachlage, als auch die Rechtslage verändert, da nunmehr nur mehr eine anmeldepflichtige Rodung gemäß Paragraph 17 a, ForstG vorliege. Es liege daher keinerlei entschiedene Sache vor, sodass der Antrag keinesfalls zurückgewiesen hätte werden dürfen und hätte die belangte Behörde in der Sache selbst entscheiden müssen. Im Weiteren wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer offensichtlich beabsichtigt hätten, eine Anmeldung der Rodung über 935 m² durchzuführen, sie aber irrtümlich das Formular für einen Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, ForstG verwendet hätten, welches von der belangten Behörde aufgelegt werde, wobei – soweit ersichtlich – ein Anmelde-formular gemäß 17a ForstG nicht vorliege. Es sei daher richtigerweise von einer Anmeldung gemäß Paragraph 17 a, ForstG auszugehen, die von den Beschwerdeführern am 19.09.2016 abgesendet und bei der belangten Behörde am 21.09.2016 eingelangt sei. Die Frist des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, ForstG sei daher längstens mit Ablauf des 02.11.2016 abgelaufen. Erst mit Schreiben vom 04.11.2016, den Antragstellern frühestens zugestellt am 08.11.2016, hätte die Behörde nunmehr die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen übermittelt und angefragt, ob das gegenständliche Rodungsansuchen aufrecht bleibe oder zurückgezogen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um eine ordnungsgemäße Mitteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, ForstG handle, sei diese Mitteilung auch nach Ablauf der 6wöchigen Frist ergangen, wobei die Zustellung an die Beschwerdeführer zähle, sodass es gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, ForstG einer Rodungsbewilligung nicht bedürfe. Die Rodung sei auch bereits durchgeführt worden, sodass die Anmeldung gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, ForstG wirksam und gültig sei. Durch die so vorliegende nachträgliche Bewilligung bzw. nachträglichem Eintritt der Rechtmäßigkeit der Rodung hinsichtlich der Teilfläche von 935 m², sei daher der seinerzeitige Wiederbewaldungsauftrag obsolet geworden, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides Folge gegeben hätte werden müssen. Es wurden beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der gegen-ständlichen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2017 derart abändern, als festgestellt werde, dass die mit Schriftsatz vom 19.09.2016 - eingelangt bei der Behörde am 21.09.2016 - gemäß § 17a ForstG angemeldete Rodung hinsichtlich eines Teiles des Gst-Nr. xx KG F im Ausmaß von 935 m² rechtmäßig sei, in eventu die diesbezügliche Rodung gemäß § 17 ForstG bewilligen.Es wurden beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der gegen-ständlichen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2017 derart abändern, als festgestellt werde, dass die mit Schriftsatz vom 19.09.2016 - eingelangt bei der Behörde am 21.09.2016 - gemäß Paragraph 17 a, ForstG angemeldete Rodung hinsichtlich eines Teiles des Gst-Nr. xx KG F im Ausmaß von 935 m² rechtmäßig sei, in eventu die diesbezügliche Rodung gemäß Paragraph 17, ForstG bewilligen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Am 21.09.2016 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein mit 14.09.2016 datierter Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG ein. Die Antragsteller I G und H G, Kweg, E-H-P, beantragten die Rodung auf Gst-Nr. xx KG xx, dauernd im Ausmaß von 935 m². Als Rodungszweck wurde die Ablagerung von Blochholz – Aufbereitung und Lagerung des Brennholzes, als Waldeigentümer H G und I G, genannt. Dem Rodungsantrag war unter anderem ein Grundbuchauszug vom 01.09.2016, ein Grundstücksverzeichnis, ein Eigentümerverzeichnis, eine Lageskizze (3-fach), sowie eine Auflistung der Anrainer, welche an das zu rodende Waldgrundstück angrenzen, angeschlossen.Am 21.09.2016 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein mit 14.09.2016 datierter Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, ForstG ein. Die Antragsteller römisch eins G und H G, Kweg, E-H-P, beantragten die Rodung auf Gst-Nr. xx KG xx, dauernd im Ausmaß von 935 m². Als Rodungszweck wurde die Ablagerung von Blochholz – Aufbereitung und Lagerung des Brennholzes, als Waldeigentümer , H G und römisch eins G, genannt. Dem Rodungsantrag war unter anderem ein Grundbuchauszug vom 01.09.2016, ein Grundstücksverzeichnis, ein Eigentümerverzeichnis, eine Lageskizze (3-fach), sowie eine Auflistung der Anrainer, welche an das zu rodende Waldgrundstück angrenzen, angeschlossen. Über eine entsprechende Anfrage der belangten Behörde teilte der Leiter des Forstfachreferates der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, DI K G, mit Schreiben vom 29.09.2016 unter Hinweis auf das durch das Landes-verwaltungsgericht Steiermark abgeschlossene Verfahren mit, dass dem Antrag als Rodungszweck die „Abladung von Blochholz – Aufbereitung und Lagerung des Brennholzes“ zu entnehmen sei. Grundsätzlich bedürfe es für die forstliche Verwendung (hier: Lagerung von Blochholz und Brennholz) keiner gesonderten Bewilligung. Die Frage wäre nach der „Aufbereitung“ zu stellen, wo diese erfolgen soll – hier könnte es eventuell einen Bedarf für eine Rodungsbewilligung geben, wenn forstfremde Maschinen/Tätigkeiten/Erfordernisse zum Einsatz kommen würden. Der Leiter des Forstfachreferates ging davon aus, dass gemeint sei, dass das Blochholz mit der Motorsäge abgelängt werde und als Brennholz gelagert werde – dann wäre dies sehr wohl der forstlichen Nutzung zuzuordnen. Es erging der Hinweis, dass eine Hütte oder Mähtätigkeit für die Tätigkeiten rund ums Brennholz auf der Waldfläche nicht erforderlich seien. Bei einer ausschließlich forstlichen Verwendung der Fläche bedürfe es keiner Rodungsbewilligung – der Antrag wäre somit obsolet und sollte zurückgezogen werden. Obige Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen wurde den Antragstellern mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.11.2016 zur Kenntnis gebracht. Es wurde ersucht bis spätestens 25.11.2016 mitzuteilen, ob das gegenständliche Rodungsansuchen aufrechterhalten oder zurückgezogen werde. Mit Schreiben vom 23.11.2016 teilte die I & S Rechtsanwälte OG mit,dass sie von den Antragstellern mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden seien. Die Antragsteller hätten mit Schriftsatz eingeschrieben abgesendetam 19.09.2016, eingelangt bei der Behörde spätestens am 21.09.2016, das gegen-ständliche Rodungsvorhaben bei der Behörde gemäß § 17a ForstG unter Anschluss der notwendigen Unterlagen angemeldet. Die Frist des § 17a Abs 1 Z 3 ForstG sei daher längstens mit Ablauf des 02.11.2016 abgelaufen. Mit Schreiben vom 04.11.2016, den Antragstellern frühestens zugestellt am 08.11.2016, habe die Behörde nunmehr die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen übermittelt und angefragt, ob das gegenständliche Rodungsansuchen aufrecht erhalten bleibe oder zurückgezogen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um eine ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 17a Abs 1 Z 1 ForstG handle, sei diese Mitteilung auch nach Ablauf der 6wöchigen Frist ergangen, sodass es gemäß§ 17a Abs 1 ForstG einer Rodungsbewilligung nicht bedürfe. Die Rodung sei auch bereits durchgeführt worden, sodass die Anmeldung gemäß § 17a Abs 3 ForstG genüge. Aufgrund des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark bekämpften, aber derzeit rechtswirksamen Wiederbewaldungsauftrages des Landesverwaltungs-gerichtes Steiermark vom 15.07.2016 (LVwG 52.27-1275/2015) hätten die Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass diese Rodung nunmehr durch die nachfolgende Anmeldung rechtmäßig sei und sich durch die nachträgliche Rechtmäßigkeit des Wiederbeladungsauftrages des Landesver-waltungsgericht Steiermark als obsolet erweise. Aufgrund einer allfällig drohenden Zwangsvollstreckung und der Unmöglichkeit einer anderwärtigen Antragstellung bestehe daher ein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Es wurde beantragt festzustellen, dass die mit Schriftsatz vom 19.09.2016 gemäß§ 17a ForstG angemeldete Rodung hinsichtlich eines Teiles des Gst-Nr. xx KG xx F im Ausmaß von 935 m² rechtmäßig sei.Mit Schreiben vom 23.11.2016 teilte die römisch eins & S Rechtsanwälte OG mit,, dass sie von den Antragstellern mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden seien. Die Antragsteller hätten mit Schriftsatz eingeschrieben abgesendet, am 19.09.2016, eingelangt bei der Behörde spätestens am 21.09.2016, das gegen-ständliche Rodungsvorhaben bei der Behörde gemäß Paragraph 17 a, ForstG unter Anschluss der notwendigen Unterlagen angemeldet. Die Frist des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, ForstG sei daher längstens mit Ablauf des 02.11.2016 abgelaufen. Mit Schreiben vom 04.11.2016, den Antragstellern frühestens zugestellt am 08.11.2016, habe die Behörde nunmehr die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen übermittelt und angefragt, ob das gegenständliche Rodungsansuchen aufrecht erhalten bleibe oder zurückgezogen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um eine ordnungsgemäße Mitteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG handle, sei diese Mitteilung auch nach Ablauf der 6wöchigen Frist ergangen, sodass es gemäß, Paragraph 17 a, Absatz eins, ForstG einer Rodungsbewilligung nicht bedürfe. Die Rodung sei auch bereits durchgeführt worden, sodass die Anmeldung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, ForstG genüge. Aufgrund des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark bekämpften, aber derzeit rechtswirksamen Wiederbewaldungsauftrages des Landesverwaltungs-gerichtes Steiermark vom 15.07.2016 (LVwG 52.27-1275/2015) hätten die Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass diese Rodung nunmehr durch die nachfolgende Anmeldung rechtmäßig sei und sich durch die nachträgliche Rechtmäßigkeit des Wiederbeladungsauftrages des Landesver-waltungsgericht Steiermark als obsolet erweise. Aufgrund einer allfällig drohenden Zwangsvollstreckung und der Unmöglichkeit einer anderwärtigen Antragstellung bestehe daher ein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Es wurde beantragt festzustellen, dass die mit Schriftsatz vom 19.09.2016 gemäß, Paragraph 17 a, ForstG angemeldete Rodung hinsichtlich eines Teiles des Gst-Nr. xx KG xx F im Ausmaß von 935 m² rechtmäßig sei. In weiterer Folge erlies die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.03.2017 zu GZ: BHGU-165416/2016-10, mit welchem der Antrag von Herrn H G und Frau I G, beide vertreten durchI & S Rechtsanwälte OG vom 19.09.2016 auf Erteilung der forstlichen Bewilligung für die dauernde Rodung von Waldboden auf dem Gst-Nr. xx KG xx F, im Ausmaß von 935 m², für die Errichtung eines Holzlagerplatzes, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge erlies die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.03.2017 zu GZ: BHGU-165416/2016-10, mit welchem der Antrag von Herrn H G und Frau römisch eins G, beide vertreten durch, römisch eins & S Rechtsanwälte OG vom 19.09.2016 auf Erteilung der forstlichen Bewilligung für die dauernde Rodung von Waldboden auf dem Gst-Nr. xx KG xx F, im Ausmaß von 935 m², für die Errichtung eines Holzlagerplatzes, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bereits zitierte Begründung des angefochtenen Bescheides, sowie auf den genannten Beschwerdeinhalt verwiesen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer getroffen werden. Zu dem bereits mehrfach genannten beim Landesverwaltungsgericht Steiermark unter der GZ: 52.27-1275/2015 geführten Verfahren ist wie folgt festzuhalten: Mit Bescheid vom 12.03.2015, GZ: 8.1-G122/2013, hat die belangte Behörde mit Spruch I den Antrag der Familie H G und I G vom 29.11.2013 auf Erteilung der Genehmigung zur Rodung von Waldboden auf Grundstück Nr. xx, KG xx F, im Ausmaß von 2.000 m² für den Zweck „Wiese und landwirtschaftlicher Lagerplatz“ als unbegründet abgewiesen und mit Spruch II wurden Herr H G und Frau I G verpflichtet, bis zum 31.10.2015 nachstehende Maßnahmen durchzuführen: Mit Bescheid vom 12.03.2015, GZ: 8.1-G122/2013, hat die belangte Behörde mit Spruch römisch eins den Antrag der Familie H G und römisch eins G vom 29.11.2013 auf Erteilung der Genehmigung zur Rodung von Waldboden auf Grundstück Nr. xx, KG xx F, im Ausmaß von 2.000 m² für den Zweck „Wiese und landwirtschaftlicher Lagerplatz“ als unbegründet abgewiesen und mit Spruch römisch zwei wurden Herr H G und Frau römisch eins G verpflichtet, bis zum 31.10.2015 nachstehende Maßnahmen durchzuführen: „
- Die ‚Gerätehütte‘ im Ausmaß von ca. 10 m x 4 m, unmittelbar östlich der Beton-fundamentplatte situiert, ist vollständig zu entfernen.
- Die Grundfläche (Pkt. 1) ist mit reinem, nicht durch Abfall verunreinigtem Erdmaterial zu humusieren, wenn ansonsten eine erfolgreiche Aufforstung nicht zu erwarten ist.
- die Bepflanzung ist mit folgenden Baumarten durchzuführen, welche gemäßdem forstlichen Vermehrungsgutgesetz der Herkunft und Höhenstufe nach zu entsprechen haben:
- die Bepflanzung ist mit folgenden Baumarten durchzuführen, welche gemäß, dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz der Herkunft und Höhenstufe nach zu entsprechen haben: Baumart: Bergahorn Weißkiefer Salweide Weißbirke Anzahl: 50 150 150 150 Größe d. Pflanzen 80/120 20/40 80/120 80/120 Pflanzenverband: 2m x 2m, gruppenweise á 10 Stk 2m x 2m, gruppenweise á 10 Stk 2m x 2m, gruppenweise á 10 Stk 2m x 2m, gruppenweise á 10 Stk Die Bergahornpflanzen sind gegen Wildschäden zu schützen (Drahtkorb, Monohülle etc.).
- Die nordwestlich der Gerätehütte errichtete Garage (Flugdach) sowie das westlich davon hergestellte WC (Plumpsklo) sind zu entfernen.“ Gegen diese Entscheidung haben Herr H G und Frau I G durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und zu Spruch I im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Rodungsfläche nicht um Wald handelt und sich auch nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens herausstellen wird, dass – falls es sich um Wald handelt – die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung vorliegen. Gegen diese Entscheidung haben Herr H G und Frau römisch eins G durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und zu Spruch römisch eins im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Rodungsfläche nicht um Wald handelt und sich auch nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens herausstellen wird, dass – falls es sich um Wald handelt – die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung vorliegen. Zu Spruch II wurde ausgeführt, das überhaupt nicht definiert wird, wo die Bepflanzung zu erfolgen hat, da ausschließlich von einer Fläche von 10 x 4 m die Rede ist und auf dieser nicht ernstlich 500 Bäume gepflanzt werden können. Außerdem sei überhaupt nicht geografisch oder planlich definiert, welche Fläche nunmehr gemeint sei. Zu Spruch römisch zwei wurde ausgeführt, das überhaupt nicht definiert wird, wo die Bepflanzung zu erfolgen hat, da ausschließlich von einer Fläche von 10 x 4 m die Rede ist und auf dieser nicht ernstlich 500 Bäume gepflanzt werden können. Außerdem sei überhaupt nicht geografisch oder planlich definiert, welche Fläche nunmehr gemeint sei. Der gegenständliche Bescheid sei daher einer Zwangsvollstreckung nicht zugänglich, da überhaupt nicht klar sei, welche Maßnahmen wo zu setzen sind, sodass er schon aus diesem Grund als rechtswidrig aufzuheben sein werde. Weiters wurde ausdrücklich auf die Ausführungen zu Spruch I verwiesen, wonach es sich bei der gegenständlichen Fläche von 2.000 m² (wo diese nun immer auch liegen möge) nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, da die Rodung und die Kulturgattungsänderung von Wald auf Mähwiese zur Gewinnung von Viehfutter bereits spätestens Anfang 2003 erfolgte, sodass jegliche Wiederaufforstungs-maßnahme der Boden entzogen sei, da es sich nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Weiters wurde ausdrücklich auf die Ausführungen zu Spruch römisch eins verwiesen, wonach es sich bei der gegenständlichen Fläche von 2.000 m² (wo diese nun immer auch liegen möge) nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, da die Rodung und die Kulturgattungsänderung von Wald auf Mähwiese zur Gewinnung von Viehfutter bereits spätestens Anfang 2003 erfolgte, sodass jegliche Wiederaufforstungs-maßnahme der Boden entzogen sei, da es sich nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Es fehle daher auch die komplette Basis für einen forstpolizeilichen Auftrag, sodass auch diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben sein werde. Von den Beschwerdeführern wurden nachstehende Anträge gestellt:
- Zu Spruchpunkt I, die Abweisung des Rodungsantrages aufrechtzuerhalten, dies aber mit der Begründung, das kein Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliegt und daher eine Rodung nicht genehmigt werden könne; in eventu den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, als die beantragte Rodung allenfalls unter Vorschreibung einer Ersatzaufforstung bewilligt werde.Zu Spruchpunkt römisch eins, die Abweisung des Rodungsantrages aufrechtzuerhalten, dies aber mit der Begründung, das kein Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliegt und daher eine Rodung nicht genehmigt werden könne; in eventu den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, als die beantragte Rodung allenfalls unter Vorschreibung einer Ersatzaufforstung bewilligt werde.
- Spruchpunkt II ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Forstsache zu einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Forstbehörde zurückzuverweisen. Spruchpunkt römisch zwei ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Forstsache zu einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Forstbehörde zurückzuverweisen. Die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge Befund und Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser führte in seiner Zusammenfassung wie folgt aus: Aufgrund des absitzungsfreudigen, lehmigen, wechselfeuchten Untergrundes besteht eine partielle Rutschgefährdung für die Rodungsflächen und damit eine hohe Schutzfunktion des Waldes. Damit liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vor. Eine durch die Rodung hervorgerufene offenbare Windgefährdung besteht nicht. Die Waldausstattung ist ausreichend gegeben mit rd. 47,8 %, die Waldflächenbilanz im Dezennium ist positiv mit rd. +0,9 %. Aus forstfachlicher Sicht widerspricht somit das hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung der Erteilung einer Rodungsbewilligung, solange zumindest kein gleich hoch einzustufendes öffentliches Interesse an der Rodung vorgebracht werden kann. In Wahrung des Parteiengehörs wurde das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Seitens der Beschwerdeführer wurde in ihrer Stellungnahme das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis genommen, insbesondere wurde nicht bestritten, dass die Rodungsfläche tatsächlich 935 m² beträgt. Auch die sonstigen rein forstfachlichen Ausführungen wurden ohne Bestreitung zur Kenntnis genommen. Insbesondere wurde die Feststellung anerkannt, dass die waldfremde Nutzung erst im Jahr 2004 begonnen hat. Aufgrund des Gutachtens zogen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung vom 29.11.2013 ausdrücklich zurück und ersuchten um Feststellung, dass das diesbezügliche Verfahren daher eingestellt und die diesbezügliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gegen-standslos ist. Das Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, wonach der Wiederbewaldungsauftrag ersatzlos zu beheben sei, blieb weiter aufrecht. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen.Seitens der Beschwerdeführer wurde in ihrer Stellungnahme das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis genommen, insbesondere wurde nicht bestritten, dass die Rodungsfläche tatsächlich 935 m² beträgt. Auch die sonstigen rein forstfachlichen Ausführungen wurden ohne Bestreitung zur Kenntnis genommen. Insbesondere wurde die Feststellung anerkannt, dass die waldfremde Nutzung erst im Jahr 2004 begonnen hat. Aufgrund des Gutachtens zogen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung vom 29.11.2013 ausdrücklich zurück und ersuchten um Feststellung, dass das diesbezügliche Verfahren daher eingestellt und die diesbezügliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gegen-standslos ist. Das Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, wonach der Wiederbewaldungsauftrag ersatzlos zu beheben sei, blieb weiter aufrecht. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen. In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinemErkenntnis vom 15.07.2016, GZ: LVwG 52.27-1275/2015-13, die Beschwerde des Herrn H G und der Frau I G, beide vertreten durch I & S, Rechtsanwälte OG, Ldorf, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.03.2015, GZ: 8.1-G122/2013, hinsichtlich des Spruch II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch II. dahingehend abgeändert wird, als er wie folgt zu lauten hat: In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinem, Erkenntnis vom 15.07.2016, GZ: LVwG 52.27-1275/2015-13, die Beschwerde des Herrn H G und der Frau römisch eins G, beide vertreten durch römisch eins & S, Rechtsanwälte OG, Ldorf, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.03.2015, GZ: 8.1-G122/2013, hinsichtlich des Spruch römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch römisch zwei. dahingehend abgeändert wird, als er wie folgt zu lauten hat: Herr H G und Frau I G, Kweg, E bei Gr, werden zur ungeteilten Hand verpflichtet, nachstehende Maßnahmen durchzuführen: Herr H G und Frau römisch eins G, Kweg, E bei Gr, werden zur ungeteilten Hand verpflichtet, nachstehende Maßnahmen durchzuführen:
- Auf der am Lageplan (siehe Seite 12, Anlage A) - welcher einen integrierten Bestandteil des Erkenntnisses bildet - rot umrandeten Rodungsfläche des Gst-Nr. xx, KG xx F, ist gemäß dem nächsten Punkt eine Wiederbewaldung bis spätestens 31.05.2017 durchzuführen, wobei jeder Punkt dieser Wiederbewaldungsfläche zumindest in eine Tiefe von 0,5 m Bewuchs fähiges, reines Erdmaterial aufzuweisen hat. Zuvor sind Unterkunfts- und Werkzeughütte, Betonfundament sowie alle weiteren Baulichkeiten bzw. Baumaterialien von der zur Rodung angesuchten Fläche zu entfernen.Auf der am Lageplan (siehe Seite 12, Anlage A) - welcher einen integrierten Bestandteil des Erkenntnisses bildet - rot umrandeten Rodungsfläche des , Gst-Nr. xx, KG xx F, ist gemäß dem nächsten Punkt , eine Wiederbewaldung bis spätestens 31.05.2017 durchzuführen, wobei , jeder Punkt dieser Wiederbewaldungsfläche zumindest in eine Tiefe von 0,5 m Bewuchs fähiges, reines Erdmaterial aufzuweisen hat. Zuvor sind Unterkunfts- und Werkzeughütte, Betonfundament sowie alle weiteren Baulichkeiten bzw. Baumaterialien von der zur Rodung angesuchten Fläche zu entfernen.
- Im Sinne des § 172 Abs 6 lit a Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) sind für die Wiederbewaldung (oder erforderlichenfalls eine Nachbesserung) folgende Baumarten nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität zu verwenden, welche gem. dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz der Herkunft und der Höhenstufe nach zu entsprechen haben:Im Sinne des Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) sind für die Wiederbewaldung (oder erforderlichenfalls eine Nachbesserung) folgende Baumarten nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität zu verwenden, welche gem. dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz der Herkunft und der Höhenstufe nach zu entsprechen haben: Baumart: Weißtanne(Abies alba)Weißtanne, (Abies alba) Rotbuche(Fagus sylvatica)Rotbuche, (Fagus sylvatica) Stieleiche(Quercus robur)Stieleiche, (Quercus robur) Gem. Hasel(Corylus avellana)Gem. Hasel, (Corylus avellana) Grauerle(Alnus incana)Grauerle, (Alnus incana) Summe Anzahl: 54 40 60 40 40 234 Größe d. Pflanzen: 20/40 cm 50/80 cm 50/80 cm 50/80 cm 50/80 cm Pflanzverband: 2 x 2 m 2 x 2 m 2 x 2 m 2 x 2 m 2 x 2 m 2 x 2 m Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 20 Stk. derselben Baumart gleichverteilt über die Rodungsfläche zu setzen; die Wiederbewaldung hat mittels Lochpflanzung zu erfolgen. Diese Wiederbewaldung ist solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung gemäß § 13 Abs 8 ForstG gesichert ist.Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 20 Stk. derselben Baumart gleichverteilt über die Rodungsfläche zu setzen; die Wiederbewaldung hat mittels Lochpflanzung zu erfolgen. Diese Wiederbewaldung ist solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, ForstG gesichert ist.
- Die oben genannte Wiederbewaldungsmaßnahme bedarf eines Wildschutzes. Dafür ist die Wiederbewaldungsfläche entweder mit einem wildsicheren Drahtzaun mit einer Zaunhöhe von zumindest 1,6 m und stabilen Zaunstehern einzuzäunen oder mit einem Einzelbaumschutz der gesetzten Pflanzen mittels zumindest 1,5 m hoher Drahtkörbe oder Baumschutzhüllen samt Steher zu versehen. Bis zur Sicherung der Verjüngung gemäß § 13 Abs 8 ForstG ist der Zaun oder Einzelbaumschutz funktionstüchtig zu erhalten und regelmäßig zu kontrollieren bzw. zu warten. Nach der Sicherung der Kultur sind alle Schutzelemente umgehend aus dem Wald zu entfernen.Die oben genannte Wiederbewaldungsmaßnahme bedarf eines Wildschutzes. Dafür ist die Wiederbewaldungsfläche entweder mit einem wildsicheren Drahtzaun mit einer Zaunhöhe von zumindest 1,6 m und stabilen Zaunstehern einzuzäunen oder mit einem Einzelbaumschutz der gesetzten Pflanzen mittels zumindest 1,5 m hoher Drahtkörbe oder Baumschutzhüllen samt Steher zu versehen. Bis zur Sicherung der Verjüngung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, ForstG ist der Zaun oder Einzelbaumschutz funktionstüchtig zu erhalten und regelmäßig zu kontrollieren bzw. zu warten. Nach der Sicherung der Kultur sind alle Schutzelemente umgehend aus dem Wald zu entfernen. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.03.2015, GZ: 8.1-G122/2013, erging der Beschluss des Landesverwaltungs-gerichtes Steiermark, dass der Spruch I. aufgehoben und das Rodungsverfahren nach Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages eingestellt wird.Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.03.2015, GZ: 8.1-G122/2013, erging der Beschluss des Landesverwaltungs-gerichtes Steiermark, dass der Spruch römisch eins. aufgehoben und das Rodungsverfahren nach Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages eingestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark verwies in seiner Begründung unter anderem darauf, dass das gegenständliche Verfahren zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages unbestritten im Jahr 2013 eingeleitet wurde. Die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Fläche bereits zehn Jahre davor -also im Jahre 2003- nicht Wald gewesen wäre und seither auch keine Wiederbewaldung erfolgt wäre. Wie aber unstrittig feststeht, erfolgte die waldfremde Nutzung erstmals im Jahre 2004, somit war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages im Jahre 2013 jedenfalls der 10 - jährige Beobachtungszeitraum noch nicht vollendet und die Waldeigenschaft noch gegeben und konnte in weiterer Folge während des laufenden Verfahrens nicht mehr verloren gehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision der revisionswerbenden Parteien
- H G und
- I G, beide vertreten durch I & S Rechtsanwälte OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.07.2016, Zl. LVwG 52.27-1275/2015-13, betreffend forstbehördlicher Auftrag, mit Beschluss vom 25.01.2017, GZ: Ra 2016/10/0115-4, zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass das Verfahren zur Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages bereits im Jahre 2013 eingeleitet wurde, wobei das Verwaltungsgericht Steiermark ausdrücklich darauf Bezug genommen hat, dass die Forstbehörde mit Schreiben vom 22.08.2013 mitgeteilt habe, dass sie einen Wiederbewaldungsauftrag mit Erfüllungsfrist 15.10.2013 zu erteilen beabsichtige. Diese Annahme decke sich mit den vorgelegten Verwaltungsakten, zumal darin Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2013 samt Zustellnachweisen an beide revisionswerbenden Parteien enthalten sind, in denen die beabsichtigte Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages mitgeteilt und Parteiengehör eingeräumt wurde. Davon ausgehend wird in der Zulässigkeits-begründung der Revision aber in keiner Weise dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichtes über eine Einleitung des Verfahrens im Jahr 2013 unzutreffend seien, bzw. insofern ein – eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG aufzuwerfender – Verfahrensmangel vorliegen sollte.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision der revisionswerbenden Parteien
- H G und
- römisch eins G, beide vertreten durch römisch eins & S Rechtsanwälte OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.07.2016, , Zl. LVwG 52.27-1275/2015-13, betreffend forstbehördlicher Auftrag, mit Beschluss vom 25.01.2017, GZ: Ra 2016/10/0115-4, zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass das Verfahren zur Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages bereits im Jahre 2013 eingeleitet wurde, wobei das Verwaltungsgericht Steiermark ausdrücklich darauf Bezug genommen hat, dass die Forstbehörde mit Schreiben vom 22.08.2013 mitgeteilt habe, dass sie einen Wiederbewaldungsauftrag mit Erfüllungsfrist 15.10.2013 zu erteilen beabsichtige. Diese Annahme decke sich mit den vorgelegten Verwaltungsakten, zumal darin Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2013 samt Zustellnachweisen an beide revisionswerbenden Parteien enthalten sind, in denen die beabsichtigte Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages mitgeteilt und Parteiengehör eingeräumt wurde. Davon ausgehend wird in der Zulässigkeits-begründung der Revision aber in keiner Weise dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichtes über eine Einleitung des Verfahrens im Jahr 2013 unzutreffend seien, bzw. insofern ein – eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuwerfender – Verfahrensmangel vorliegen sollte. Rechtliche Beurteilung: § 17 ForstG bestimmt:Paragraph 17, ForstG bestimmt: Rodung
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturver-besserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturver-besserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden. § 17a ForstG bestimmt:Paragraph 17 a, ForstG bestimmt: Anmeldepflichtige Rodung
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
- die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
- der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet undder Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
- die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für denselben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für denselben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(3)Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungs-berechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungs-berechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden. § 19 ForstG bestimmt:Paragraph 19, ForstG bestimmt: Rodungsverfahren
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
- der Waldeigentümer,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
- die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
- in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
- in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
- in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103.
(2)Der Antrag hat zu enthalten: 1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche, 2. den Rodungszweck, 3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und 4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. 3)… § 172 Abs 6 ForstG bestimmt:Paragraph 172, Absatz 6, ForstG bestimmt: Forstaufsicht Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereWenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
- d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
- e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Laut Ermittlungsergebnis langte bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 21.09.2016 ein Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG der Antragsteller H G und I G, Kweg, E-H-P, ein. Die Antragsteller/Waldeigentümer beantragten die Rodung auf Gst-Nr. xx, KG xx F, im Ausmaß von dauernd 935 m² mit dem Rodungszweck: „Abladung von Blochholz – Aufbereitung und Lagerung des Brennholzes“. Laut Ermittlungsergebnis langte bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 21.09.2016 ein Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, ForstG der Antragsteller H G und römisch eins G, Kweg, E-H-P, ein. Die Antragsteller/Waldeigentümer beantragten die Rodung auf Gst-Nr. xx, KG xx F, im Ausmaß von dauernd 935 m² mit dem Rodungszweck: „Abladung von Blochholz – Aufbereitung und Lagerung des Brennholzes“. Bei der verfahrensgegenständlichen Rodungsfläche im Ausmaß von 935 m² handelt es sich um Wald im Sinne des ForstG und wurden die nunmehrigen Beschwerde-führer mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15.07.2016, GZ: LVwG 52.27-1275/2015-3, verpflichtet, eine Wiederbewaldung bis 31.05.2017 durchzuführen, wobei jeder Punkt dieser Wiederbewaldungsfläche zumindest in eine Tiefe von 0,5 m bewuchsfähiges, reines Erdmaterial aufzuweisen hat. Zuvor sind Unterkunfts- und Werkzeughütte, Betonfundament, sowie alle weiteren Baulichkeiten bzw. Baumaterialien von der zur Rodung angesuchten Fläche zu entfernen. Von den Beschwerdeführern wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche auf dem Gst-Nr. xx, KG F, im Ausmaß von 935 m², um eine Grundfläche handelt, die Wald im Sinne des ForstG darstellt. Anderenfalls wäre es auch nicht verständlich, dass die Beschwerdeführer für diesen Teil des Gst-Nr. xx um Erteilung einer Rodungsbewilligung angesucht haben. Erst mit Rechtskraft der erteilten Rodungsbewilligung werden nach Art und Ausmaß der erteilten Bewilligung die gesetzliche Widmung des Waldbodens zu Zwecken der Waldkultur und damit die aus dem Grundsatz, der Walderhaltung entsprechenden Pflichten beseitigt. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführer vom 19.09.2016(Datum des Postaufgabestempels), auf Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.03.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerde-führer darauf, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Gesetzes nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn sich seit der Vorentscheidung weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben.Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführer vom 19.09.2016, (Datum des Postaufgabestempels), auf Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, ForstG mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.03.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerde-führer darauf, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Gesetzes nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn sich seit der Vorentscheidung weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben. Entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15.07.2016, GZ: LVwG 52.27-1275/2015-13, ist davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um Wald handelt und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark für diese Fläche einen rechtskräftigen Wieder-bewaldungsauftrag erteilt. Die Intention der Beschwerdeführer war offensichtlich die verfahrensgegenständliche Fläche trotz rechtskräftigem Wiederbewaldungsauftrag zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden. Somit brachten sie einen neuerlichen Antrag auf Rodung ein (Eingangsstempel der Bezirkshaupt-mannschaft Graz-Umgebung: 21.09.2016). Hiebei handelt es sich dem Wortlaut nach eindeutig um einen Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG und nicht um eine Anmeldung einer Rodung im Sinne des § 17a ForstG. Im Übrigen ist ein Antrag nach § 17 ForstG jedenfalls auch bei Rodungen unter 1.000 m² zulässig, in manchen Fällen sogar zweckmäßig.Entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15.07.2016, GZ: LVwG 52.27-1275/2015-13, ist davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um Wald handelt und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark für diese Fläche einen rechtskräftigen Wieder-bewaldungsauftrag erteilt. Die Intention der Beschwerdeführer war offensichtlich die verfahrensgegenständliche Fläche trotz rechtskräftigem Wiederbewaldungsauftrag zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden. Somit brachten sie einen neuerlichen Antrag auf Rodung ein (Eingangsstempel der Bezirkshaupt-mannschaft Graz-Umgebung: 21.09.2016). Hiebei handelt es sich dem Wortlaut nach eindeutig um einen Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, ForstG und nicht um eine Anmeldung einer Rodung im Sinne des Paragraph 17 a, ForstG. Im Übrigen ist ein Antrag nach Paragraph 17, ForstG jedenfalls auch bei Rodungen unter 1.000 m² zulässig, in manchen Fällen sogar zweckmäßig. Es liegt deshalb keine entschiedene Sache vor, weil in derselben Angelegenheit noch über keinen Antrag auf Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG rechtskräftig entschieden wurde und ein in Rechtskraft erwachsener Wiederbewaldungsauftrag die Stellung eines Ansuchens um Rodungsbewilligung auch bei nicht geänderter Sachlage nicht ausschließt. So haben die Beschwerdeführer den seinerzeitigen Antrag auf Rodungsbewilligung zurückgezogen. Da die Beschwerdeführer den nunmehrigen Rodungsantrag aufgehalten haben, wird die belangte Behörde über den im Rodungsantrag geltend gemachten Rodungszweck – auch wenn dieser chancenlos sein solle – zu entscheiden haben.Es liegt deshalb keine entschiedene Sache vor, weil in derselben Angelegenheit noch über keinen Antrag auf Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, ForstG rechtskräftig entschieden wurde und ein in Rechtskraft erwachsener Wiederbewaldungsauftrag die Stellung eines Ansuchens um Rodungsbewilligung auch bei nicht geänderter Sachlage nicht ausschließt. So haben die Beschwerdeführer den seinerzeitigen Antrag auf Rodungsbewilligung zurückgezogen. Da die Beschwerdeführer den nunmehrigen Rodungsantrag aufgehalten haben, wird die belangte Behörde über den im Rodungsantrag geltend gemachten Rodungszweck – auch wenn dieser chancenlos sein solle – zu entscheiden haben. Sollten sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstückteil noch die laut rechtskräftigem Wiederbewaldungsauftrag zu entfernende Unterkunft und Werkzeug-hütte, das Betonfundament sowie weiterer Baulichkeiten bzw. Baumaterialien befinden, wird empfohlen mit dem Beschwerdeführer abzuklären, ob diese Gegenstand des Antrags auf Rodungsbewilligung sind, zumal ein Holzlagerplatz laut erstinstanzlichem Sachverständigen nicht unbedingt eine Rodungsbewilligung benötigt. Der angefochtene Bescheid war somit zu beheben, wobei das Landesver-waltungsgericht Steiermark nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nicht jedoch in der Sache selbst zu entscheiden hatte. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.6.1161.2017