RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlLVwG 50.38-1992/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde 1.) von Frau E F, vertreten durch Dr. K L, Rechtsanwalt, Kgasse, M, 2.) von Herrn Mag. G H und 3.) von Frau Mag. I J, vertreten durch N und Partner Rechtsanwälte, Rgasse, M, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.06.2016, GZ: A17-BAB-140653/2015/0010,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde 1.) von Frau E F, vertreten durch Dr. K L, Rechtsanwalt, Kgasse, M, 2.) von Herrn Mag. G H und 3.) von Frau Mag. römisch eins J, vertreten durch N und Partner Rechtsanwälte, Rgasse, M, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.06.2016, GZ: A17-BAB-140653/2015/0010, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 07.06.2016, GZ: A17-BAB-140653/2015/0010 wurde Herrn Dr. med. Univ. A B und Frau Dr. med. Univ. B - C D (im Folgenden Bauwerber) die Errichtung eines Einfamilienhauses, einer Einfriedung und die Durchführung von Geländeveränderungen unter Vorschreibung diverser Auflagen auf dem Grundstück Nr. ****, EZ.: ****, KG W, baurechtlich genehmigt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Beschwerdeführer und führen diese im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte ins Treffen:
- Es liege eine mangelhafte rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde vor, weil diese unbegründet vom Vorliegen einer öffentlichen Kanalanlage ausgehe, in der die Niederschlagswässer eingeleitet werden sollen. Mangels Qualifikation als Regenwasserkanal würde sie auch nicht dem Stand der Technik entsprechen und keine gebietsentwässernde Wirkung entfalten. Wenn überhaupt, liege nur eine private Entwässerungsanlage vor. Auch liege für diesen Kanal keine wasserrechtliche Bewilligung vor und werde dieser auch in Zukunft nicht ausreichen um weitere, noch zu bebauende Grundstücke zu entwässern. Durch die Einleitung der Niederschlagswässer sei eine zusätzliche Belastung durch Oberflächenwässer zu befürchten. Des Weiteren seien die Dimensionierungen der Retentionsanlage nicht passend.
- Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei unschlüssig und beinhalte eine unzulässige rechtliche Beurteilung.
- Es käme zu einer Ausweitung der gesetzlichen Duldungspflicht des § 26 Stmk. LStVG, da nunmehr Oberflächenwässer bebauter Grundstücke anstatt lediglich unbebauter Grundstücke zu dulden wären. Dieser Einwand sei nicht als privatrechtlicher, sondern als öffentlichrechtlicher Einwand zu qualifizieren.
- Es käme zu einer Ausweitung der gesetzlichen Duldungspflicht des Paragraph 26, Stmk. LStVG, da nunmehr Oberflächenwässer bebauter Grundstücke anstatt lediglich unbebauter Grundstücke zu dulden wären. Dieser Einwand sei nicht als privatrechtlicher, sondern als öffentlichrechtlicher Einwand zu qualifizieren.
- Für die Beseitigung der Niederschlagswässer werde nicht entsprechend den Vorgaben des § 57 Abs 1 Stmk. BauG gesorgt. Auch wären die Voraussetzungen des § 57 Abs 2 Stmk. BauG nicht erfüllt. Mit der geplanten Ableitung der Niederschlagswässer wären Ausschwemmungen und Geländerutschungen verbunden.
- Für die Beseitigung der Niederschlagswässer werde nicht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 57, Absatz eins, Stmk. BauG gesorgt. Auch wären die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG nicht erfüllt. Mit der geplanten Ableitung der Niederschlagswässer wären Ausschwemmungen und Geländerutschungen verbunden.
- Durch die frei aus der bestehenden Rohrleitung gelangenden Wassermengen bestehe die Gefahr, dass das Bauwerk der Wasserleitung des Landeskrankenhauses des Universitätsklinikums Graz infolge der Bodenaufweichung bzw. Aufschwemmung geschädigt werde. Bei einer Beschädigung dieser Wasserleitung wäre mit erhöhten Abschwemmungen und damit Rutschungen zu rechnen. Demzufolge wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid aufheben. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 18.07.2016 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die Verbringung der Niederschlagswässer erfolgt projektgemäß, nach vorgenommener Planänderung und Nachreichung, südlich des geplanten Gebäudes über einen Putz- und Sandfang in einen Speicherkanal mit einer gedrosselten Weiterleitung in den vorhandenen Regenwasserkanal am Sweg. Die gedrosselte Einleitung erfolgt am Sweg über eine neu angelegte Rohrleitung in einen bestehenden Einlaufschacht. Die westlich des geplanten Hauses gelegene Quelle wird ebenfalls in den Regenwasserkanal eingeleitet. Die vorgesehene Entwässerung wird bei größeren Starkregenereignissen eine deutliche Reduktion der Belastung des Regenwasserkanals am Sweg mit sich bringen. Die projektierten Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern sind betriebssicher und es entstehen dadurch keine Gefahren oder unzumutbare Beeinträchtigungen für die Liegenschaften der Beschwerdeführer. Die projektierten Veränderungen des Geländes und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse verursachen keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen der Liegenschaften der Beschwerdeführer. Durch das gegenständliche Projekt werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde, sowie dem eingeholten Sachverständigen-gutachten DI Dr. O und Mag. P vom 16.02.2017 und der mündlichen Erörterung in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche am 12.06.2017 durchgeführt wurde. Durch das vom erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten konnte das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Q dahingehend bestätigt werden, dass durch die projektierte Errichtung der Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Liegenschaften der Beschwerdeführer entstehen. Auch konnte durch das eingeholte Sachverständigengutachten die Betriebssicherheit der geplanten Anlagen bestätigt werden. Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt.Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich vergleiche VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt. Selbst in der von Seiten der Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme von Dr. R vom 16.10.2015 wird der technische Bericht der S GmbH als schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Zumal es sich darüber hinaus um die Klärung von Rechtsfragen handelt, erübrigen sich weiterführende Beweiswürdigungen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
- Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
- Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt: § 26 Stmk. BauGParagraph 26, Stmk. BauG
(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
- die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
- die Abstände (§ 13);
- die Abstände (Paragraph 13,);
- den Schallschutz (§ 77 Abs 1)
- den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze , (Paragraph 52, Absatz 2,)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
- die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).
- die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
(2)(Anm: derogiert durch § 82 Abs 7 AVG)
(2)Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist. § 57 Abs 2 Stmk. BauG Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. § 88 Stmk. BauGParagraph 88, Stmk. BauG Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.Bei Veränderungen des Geländes gemäß den Paragraphen 19, oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.
- Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Demzufolge hat das erkennende Gericht nur auf die Beschwerdepunkte einzugehen, sofern mit diesen ein subjektiv-öffentliches Recht verbunden ist.Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist vergleiche VwGH 30.06.2015, , Ra 2015/03/0022). Demzufolge hat das erkennende Gericht nur auf die Beschwerdepunkte einzugehen, sofern mit diesen ein subjektiv-öffentliches Recht verbunden ist.
- Zum Nachbarrecht im Allgemeinen Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 07.11.2013, 2011/06/0104).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 07.11.2013, 2011/06/0104). Der Nachbar im Sinne des Stmk. BauG behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. VwGH 13.04.2010, 2008/05/0141). Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054).Der Nachbar im Sinne des Stmk. BauG behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 13.04.2010, 2008/05/0141). Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird vergleiche VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054).
- Zu den einzelnen Beschwerdepunkten In Anbetracht der oben angeführten rechtlichen Ausführungen zum Baubewilligungsverfahren, darf auf die einzelnen Beschwerdepunkte wie folgt eingegangen werden: Zu
- Mangelhaftes Vorliegen einer Entwässerungsanlage Die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 und § 88 BauG Stmk 1995 räumt im Baubewilligungsverfahren den Nachbarn bei Geländeveränderungen betreffend die Entsorgung von Ab- und Niederschlagswässern und Veränderung der Abflussverhältnisse ein Mitspracherecht ein. Es ist daher zu prüfen, ob die auf dem Bebauungsgrundstück anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer ordnungsgemäß beseitigt werden bzw. ob die mit der Geländeveränderung verbundene Änderung der Abflussverhältnisse des Baugrundstückes keine nachteiligen Auswirkungen verursacht.Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2 und Paragraph 88, BauG Stmk 1995 räumt im Baubewilligungsverfahren den Nachbarn bei Geländeveränderungen betreffend die Entsorgung von Ab- und Niederschlagswässern und Veränderung der Abflussverhältnisse ein Mitspracherecht ein. Es ist daher zu prüfen, ob die auf dem Bebauungsgrundstück anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer ordnungsgemäß beseitigt werden bzw. ob die mit der Geländeveränderung verbundene Änderung der Abflussverhältnisse des Baugrundstückes keine nachteiligen Auswirkungen verursacht. Eine solche Überprüfung wurde im gegenständlichen Verfahren auch vorgenommen. Die auf der Liegenschaft der Bauwerber anfallenden Ab- und Niederschlagswässer werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß beseitigt. Die dafür vorgesehenen Anlagen sind betriebssicher und es entstehen keine Gefahren oder unzumutbare Beeinträchtigungen für die Liegenschaften der Beschwerdeführer. Auch wirken sich die vorzunehmende Geländeveränderung und die damit verbundene Änderung der Abflussverhältnisse nicht nachteilig auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer aus. Durch das gegenständliche Bauvorhaben kommt es sogar zu einer Verbesserung der Niederschlagswasserableitung. Die Einleitung der Niederschlagswässer soll schließlich in den am Sweg befindlichen Regenwasserkanal erfolgen. Ob es sich dabei um einen öffentlichen oder um einen privaten Kanal handelt ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung (für den Fall, dass es sich um einen öffentlichen Kanal handeln sollte) kann von den Nachbarn mangels subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht erfolgreich eingewendet werden (VwGH 24.11.1998, 98/05/0203). Auch geht der Einwand dahingehend, dass es sich um einen privaten Kanal handle, ins Leere. Eine allfällige damit verbundene Servitutsüberschreitung aufgrund der zusätzlichen Einleitung von Niederschlagwässern stellt eine privatrechtliche Einwendung dar und wird somit auf den Zivilrechtsweg verwiesen (VwGH 23.9.1986, 86/05/0131). Unbestrittenermaßen entwässert das gegenständliche Grundstück bereits seit über 30 Jahren auf den darunterliegenden Sweg. Auch der Einwand, dass die bestehende Kanalanlage durch zusätzliche Niederschlagswässer, welche von erst zu bebauende Grundstücken stammen könnten, überlastet werden würde, ist nicht zielführend, da das Baubewilligungsverfahren ein Projektverfahren ist und nur das gegenständliche Projekt betrifft und nicht darüber hinaus auf noch zu verwirklichende andere Projekte abgestellt werden kann (VwGH 11.12.2011, 2011/05/0019). Zu
- Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei unschlüssig und beinhalte eine unzulässige rechtliche Beurteilung Die aufgeworfene Unschlüssigkeit des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI Q konnte durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden. Die Oberflächenentwässerungsmaßnahmen des Grundstückes der Bauwerber wurden vom Ing.-Büro S GmbH geplant und dementsprechend baurechtlich eingereicht. Daraus ergibt sich, dass eine Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Grundstück der Bauwerber nicht möglich ist und die anfallenden Niederschlagswässer deshalb gedrosselt in die Kanalisation eingeleitet werden. Im Vergleich zur bisherigen Entwässerung, wird damit bei Starkregenereignissen eine Reduktion der Belastung des Kanals erreicht. Auch führte DI Q, als von der belangten Behörde herangezogener Amtssachverständiger, diesbezüglich aus, dass durch die Zwischenspeicherung und sodann durch die gedrosselte Einleitung der Niederschlagswässer eine geringere Belastung des Wasserkanals herbeigeführt wird. Aus seinem Gutachten lässt sich unter anderem entnehmen, dass durch die Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für die Nachbarliegenschaften herbeigeführt wird. Dies wurde auch in dem vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten DI Dr. O und Mag. P bestätigt. Aus diesem lässt sich eindeutig entnehmen, dass die entwässerungstechnischen Anlagen als betriebssicher anzusehen sind und dadurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Gefährdungen auftreten werden. Des Weiteren konnte durch dieses Gutachten die projektierte Entwässerung als plausibel und nachvollziehbar beurteilt werden. Dass bei Starkregenereignissen eine deutliche Reduktion der Belastung des Regenwasserkanals am Sweg eintreten wird, wurde ebenfalls bestätigt. Insoweit eingewandt wird, dass der Sachverständige eine unzulässige rechtliche Beurteilung vornehme, da er die Kanalanlage als eine öffentliche Anlage qualifizieren würde, kann darauf verwiesen werden, dass es für das erkennende Gericht nicht von Belang ist, ob es sich um eine öffentliche oder um eine private Kanalanlage handelt, in der im gegenständlichen Verfahren die Niederschlagswässer projektgemäß eingeleitet werden, weshalb dadurch keine Rechtsfrage, die das erkennende Gericht zu lösen gehabt hätte, vorweggenommen wird. Unabhängig davon, würde der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit bewirken. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige anstelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht (VwGH 07.10.1996, 95/10/0205). Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DI Q ergibt, hat dieser eine schlüssige Beurteilung von Fachfragen hinsichtlich der Beseitigung von Meteorwässern vorgenommen. Eine etwaige zusätzliche Beantwortung von Rechtsfragen ist somit nicht von Relevanz und führt nicht zur Mangelhaftigkeit des erstellten Gutachtens. Zu
- Es käme zu einer Ausweitung der gesetzlichen Duldungspflicht des § 26 Stmk. LStVG, da nunmehr Oberflächenwässer bebauter Grundstücke anstatt lediglich unbebauter Grundstücke zu dulden wären.Zu
- Es käme zu einer Ausweitung der gesetzlichen Duldungspflicht des Paragraph 26, Stmk. LStVG, da nunmehr Oberflächenwässer bebauter Grundstücke anstatt lediglich unbebauter Grundstücke zu dulden wären. Eine Rechtsverletzung nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG können Nachbarn nur hinsichtlich jener Vorschriften des Baugesetzes erfolgreich geltend machen, die ihm ein subjekt-öffentliches Recht einräumen (VwGH 3.7.1968, 85/06/0224). Die Einwendungen müssen sich somit auf Bauvorschriften beziehen, die neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, wobei § 26 Stmk. BauG eine taxative Aufzählung enthält (24.4.1997, 97/06/0019). Der Einwand der Ausweitung der gesetzlichen Duldungspflicht nach § 26 Stmk. LStVG. bezieht sich nicht auf Bauvorschriften und stellt darüber hinaus auch kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Er geht somit ins Leere.Eine Rechtsverletzung nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG können Nachbarn nur hinsichtlich jener Vorschriften des Baugesetzes erfolgreich geltend machen, die ihm ein subjekt-öffentliches Recht einräumen (VwGH 3.7.1968, 85/06/0224). Die Einwendungen müssen sich somit auf Bauvorschriften beziehen, die neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, wobei Paragraph 26, Stmk. BauG eine taxative Aufzählung enthält (24.4.1997, 97/06/0019). Der Einwand der Ausweitung der gesetzlichen Duldungspflicht nach Paragraph 26, Stmk. LStVG. bezieht sich nicht auf Bauvorschriften und stellt darüber hinaus auch kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Er geht somit ins Leere. Zu
- Für die Beseitigung der Niederschlagswässer werde nicht entsprechend den Vorgaben des § 57 Abs 1 Stmk. BauG gesorgt. Auch wären die Voraussetzungen des § 57 Abs 2 Stmk. BauG nicht erfüllt. Mit der geplanten Ableitung der Niederschlagswässer wären Ausschwemmungen und Geländerutschungen verbunden.Zu
- Für die Beseitigung der Niederschlagswässer werde nicht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 57, Absatz eins, Stmk. BauG gesorgt. Auch wären die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG nicht erfüllt. Mit der geplanten Ableitung der Niederschlagswässer wären Ausschwemmungen und Geländerutschungen verbunden. Nachbarn haben gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG 1995 nur ein Mitspracherecht betreffend den Auswirkungen der im § 57 Abs 2 leg. cit. umschriebenen Anlagen (VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130). Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach dieser Bestimmung so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (VwGH 17.11.2009, 2008/06/0079). Dass die Anlagen zur Ableitung der Niederschlagswässer als betriebssicher zu qualifizieren sind, wurde bereits festgestellt und kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Auch dass keine Gefahren und unzumutbare Belästigungen entstehen, wurde bereits ausführlich dargelegt, weshalb auch diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden kann. Hinsichtlich den eingewandten Rutschungen und Ausschwemmungen des Geländes kommt dem Nachbarn nach dem Katalog des § 26 Abs 1 Stmk BauG hingegen kein Mitspracherecht zu (VwGH E18.
- 2003, 2003/06/0052), weshalb dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Nachbarn haben gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Stmk BauG 1995 nur ein Mitspracherecht betreffend den Auswirkungen der im Paragraph 57, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Anlagen (VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130). Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach dieser Bestimmung so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (VwGH 17.11.2009, 2008/06/0079). Dass die Anlagen zur Ableitung der Niederschlagswässer als betriebssicher zu qualifizieren sind, wurde bereits festgestellt und kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Auch dass keine Gefahren und unzumutbare Belästigungen entstehen, wurde bereits ausführlich dargelegt, weshalb auch diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden kann. Hinsichtlich den eingewandten Rutschungen und Ausschwemmungen des Geländes kommt dem Nachbarn nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG hingegen kein Mitspracherecht zu (VwGH E18.
- 2003, 2003/06/0052), weshalb dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Zu
- Es bestehe die Gefahr der Beschädigung des Bauwerks der Wasserleitung des Landeskrankenhauses des Universitätsklinikums Graz. Nach § 88 Stmk. BauG dürfen bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 Stmk. BauG und damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden.Nach Paragraph 88, Stmk. BauG dürfen bei Veränderungen des Geländes gemäß den Paragraphen 19, oder 20 Stmk. BauG und damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden. Dabei handelt es sich zwar um ein in § 26 Stmk. BauG aufgezähltes Nachbarrecht, jedoch ist der Nachbar im Baubewilligungsverfahren ausschließlich zur Wahrung seiner Rechte legitimiert und nicht auch zur Wahrung anderer Nachbarrecht (VwGH 19.9.1978, 2176/77). Da hier eine allfällige Beschädigung eines Bauwerkes des Landeskrankenhauses des Universitätsklinikums Graz geltend gemacht wird, wird der Einwand nicht zur Wahrung der eigenen Rechte eines Beschwerdeführers geltend gemacht und war dahingehend der Erfolg des Einwandes zu versagen.Dabei handelt es sich zwar um ein in Paragraph 26, Stmk. BauG aufgezähltes Nachbarrecht, jedoch ist der Nachbar im Baubewilligungsverfahren ausschließlich zur Wahrung seiner Rechte legitimiert und nicht auch zur Wahrung anderer Nachbarrecht (VwGH 19.9.1978, 2176/77). Da hier eine allfällige Beschädigung eines Bauwerkes des Landeskrankenhauses des Universitätsklinikums Graz geltend gemacht wird, wird der Einwand nicht zur Wahrung der eigenen Rechte eines Beschwerdeführers geltend gemacht und war dahingehend der Erfolg des Einwandes zu versagen. Im Ergebnis waren die Beschwerden daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.38.1992.2016