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{'item': 'LVwG 533.28-601/2017'}

Obsah (8)§ 7§ 28§ 25a§ 3§ 21§ 40§ 38§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.06.2017 GeschäftszahlLVwG 533.28-601/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Senat

§ 7

Agrarverfahrensgesetz im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Deutschlandsberg,über die Beschwerde von Herrn Ing. S N, K, D, gegen den Regulierungsplan der , Agrargemeinschaft „F“ aufgelegt durch die Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 14.12.2016 bis 28.12.2016

Paragraph 7, Agrarverfahrensgesetz im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Deutschlandsberg, z u R e c h t e r k a n n t: I.

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit Kundmachung vom 30.11.2016, GZ: ABBST-2F-8/1997-452, hat die belangte Behörde die Auflage des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft F, EZ xx, KG X, in näher genannten Zeitraum angeordnet. Bekanntgegeben hat sie in der Kundmachung, dass die Erläuterung an einem bestimmten Tag stattfinden werde. In der Rechtsmittelbelehrung hat sie bekannt gegeben, dass die Berufungsfrist (richtig: Beschwerdefrist) mit dem Ablauf des letzten Tages der Auflage, das ist der 29.12.2016, beginnt. Der aufgelegte Bescheid enthält die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, die Haupturkunde, Wirtschaftspläne, die Verwaltungssatzungen und eine planliche Darstellung. Mit Kundmachung vom 30.11.2016, GZ: ABBST-2F-8/1997-452, hat die belangte Behörde die Auflage des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft F, EZ xx, KG römisch zehn, in näher genannten Zeitraum angeordnet. Bekanntgegeben hat sie in der Kundmachung, dass die Erläuterung an einem bestimmten Tag stattfinden werde. In der Rechtsmittelbelehrung hat sie bekannt gegeben, dass die Berufungsfrist (richtig: Beschwerdefrist) mit dem Ablauf des letzten Tages der Auflage, das ist der 29.12.2016, beginnt. Der aufgelegte Bescheid enthält die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, die Haupturkunde, Wirtschaftspläne, die Verwaltungssatzungen und eine planliche Darstellung. Gegen diesen Bescheid erhob das Mitglied der Agrargemeinschaft Herr Ing. S N bereits am 22.12.2016 Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz hat er den Inhalt der Beschwerde mit drei Themen überschrieben. Der erste Teil betrifft einen Forstweg, der in der Haupturkunde nicht angeführt/behandelt worden sei. Dieser Forstweg bestehe seit jeher auf Grundstücken Nummer (GStNr) xx, xx der Agrargemeinschaft und den öffentlichen GStNr xx und xx, je KG X. Dieser Forstweg sei zur zeitgemäßen Bewirtschaftung der sich zurzeit im Spezialteilungsverfahren befindlichen Agrargemeinschaft „X G“ (die an das Regulierungsgebiet arrondiert) erforderlich. Dies betreffe konkret die GStNr xx und xx. Der Umbau in eine Lkw-befahrbare fünf Meter breite mit maximal 12% steigende Forststraße sei laut „vorliegenden Gutachten“ erforderlich, um Rückedistanzen und daher Bringungskosten zu minimieren. Er habe den entsprechenden Umbau des Forstweges und die Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten der beiden Grundstücke der Agrargemeinschaft X G am 07.10.2016 beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob das Mitglied der Agrargemeinschaft Herr Ing. S N bereits am 22.12.2016 Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz hat er den Inhalt der Beschwerde mit drei Themen überschrieben. Der erste Teil betrifft einen Forstweg, der in der Haupturkunde nicht angeführt/behandelt worden sei. Dieser Forstweg bestehe seit jeher auf Grundstücken Nummer (GStNr) xx, xx der Agrargemeinschaft und den öffentlichen GStNr xx und xx, je KG römisch zehn. Dieser Forstweg sei zur zeitgemäßen Bewirtschaftung der sich zurzeit im Spezialteilungsverfahren befindlichen Agrargemeinschaft „X G“ (die an das Regulierungsgebiet arrondiert) erforderlich. Dies betreffe konkret die GStNr xx und xx. Der Umbau in eine Lkw-befahrbare fünf Meter breite mit maximal 12% steigende Forststraße sei laut „vorliegenden Gutachten“ erforderlich, um Rückedistanzen und daher Bringungskosten zu minimieren. Er habe den entsprechenden Umbau des Forstweges und die Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten der beiden Grundstücke der Agrargemeinschaft römisch zehn G am 07.10.2016 beantragt. Der zweite Teil der Beschwerde ist mit „Rechtswidrig errichtete Windkraftanlagen inklusive Zuwegung“ überschrieben. In diesem Abschnitt ist ausgeführt, dass der Regulierungsplan eine Almkarte vom 01.01.2014 enthalte, in der Windkraftanlagen WEA1, WEA2 und WEA3, deren Stellflächen und deren Stichwege rechtswidrig eingezeichnet seien. Die Errichtung dieser Windkraftanlagen sei nicht von Beschlüssen der Agrargemeinschaft gedeckt und damit rechtswidrig genehmigt worden. Im Übrigen seien die rechtswidrig geschlossenen Verträge äußerst benachteiligend für die Agrargemeinschaft bzw. als sittenwidrig nach § 879 ABGB einzustufen. Er verwies auf ein Missverhältnis zwischen einem von ihm erwarteten jährlichen Pachterlös für die Windkraftanlagen und dem tatsächlich erzielten. Der zweite Teil der Beschwerde ist mit „Rechtswidrig errichtete Windkraftanlagen inklusive Zuwegung“ überschrieben. In diesem Abschnitt ist ausgeführt, dass der Regulierungsplan eine Almkarte vom 01.01.2014 enthalte, in der Windkraftanlagen WEA1, WEA2 und WEA3, deren Stellflächen und deren Stichwege rechtswidrig eingezeichnet seien. Die Errichtung dieser Windkraftanlagen sei nicht von Beschlüssen der Agrargemeinschaft gedeckt und damit rechtswidrig genehmigt worden. Im Übrigen seien die rechtswidrig geschlossenen Verträge äußerst benachteiligend für die Agrargemeinschaft bzw. als sittenwidrig nach Paragraph 879, ABGB einzustufen. Er verwies auf ein Missverhältnis zwischen einem von ihm erwarteten jährlichen Pachterlös für die Windkraftanlagen und dem tatsächlich erzielten. Im dritten Abschnitt des Beschwerdeschriftsatzes wird Punkt 1.

  1. der Haupturkunde genannt, wo sich im dritten und vierten Absatz Jahresangaben befinden würden, die nicht zutreffend sein könnten. Im Punkt 1.
  2. der Haupturkunde sei ein einvernehmlicher Verzicht auf die grundbücherliche Sicherstellung der bestehenden Wegdienstbarkeit angeführt, der unüblich und ihm nicht bekannt sei. Er forderte die Angabe des „nötigen“ Vollversammlungsbeschlusses. In § 9 Abs 2 der Verwaltungssatzungen sei nicht ausgeführt, wie lange in den Fällen des § 8 Z 3, 4 und 14 zuzuwarten sei, um eine beschlussfähige Vollversammlung abzuhalten. Im dritten Abschnitt des Beschwerdeschriftsatzes wird Punkt 1.
  3. der Haupturkunde genannt, wo sich im dritten und vierten Absatz Jahresangaben befinden würden, die nicht zutreffend sein könnten. Im Punkt 1.
  4. der Haupturkunde sei ein einvernehmlicher Verzicht auf die grundbücherliche Sicherstellung der bestehenden Wegdienstbarkeit angeführt, der unüblich und ihm nicht bekannt sei. Er forderte die Angabe des „nötigen“ Vollversammlungsbeschlusses. In Paragraph 9, Absatz 2, der Verwaltungssatzungen sei nicht ausgeführt, wie lange in den Fällen des Paragraph 8, Ziffer 3, 4 und 14 zuzuwarten sei, um eine beschlussfähige Vollversammlung abzuhalten. Er beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, seiner Beschwerde stattzugeben, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, die mehrfache Verletzung geltenden EU-Rechts anzuerkennen, prüfen/feststellen der Sittenwidrigkeit der rechtswidrig unterzeichneten Options- und Nutzungsverträge bzw. deren Richtigkeit, die belangte Behörde anzuweisen, die Haupturkunde und Regulierungsplan zu erweitern, dass der genannte Forstweg für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft in genannter Weise umgestaltet wird, seinen diesbezüglichen Antrag mitzuberücksichtigen und den Abschluss des Regulierungsverfahrens auszusetzen bis die Beschwerdepunkte rechtskräftig bzw. gesetzeskonform aufgearbeitet seien. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung wiederholt der Beschwerdeführer die Beschwerdevorbringen. Ergänzend führt er zum Ausbau des Forstweges aus, dass es sich dabei um einen nicht verwendeten im Kataster dargestellten Gemeindeweg handelt. Dieser Weg würde nach dem Ausbau auch die Bringungsdistanzen für die Mitglieder und die Agrargemeinschaft F verkürzen und für den Viehtransport verwendet werden. Befragt zu den Windkraftanlagen gab er an, dass er in der Verhandlung auf Anraten seiner Rechtsvertretung keine weiteren Angaben machen werde. Weiters brachte er vor, dass er die im Bescheid geschriebenen Jahreszahlen „klargestellt“ haben möchte und kritisierte den im Bescheid angegebenen Verzicht auf die Verbücherung einer Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Agrargemeinschaft F auf fremden Grund. Die Formulierung in den Satzungen betreffend die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung nach Zuwarten einer halben Stunde zu Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit sei missverständlich und jedenfalls zu ergänzen. Die mitbeteiligten Parteien gaben an, dass der Forstweg von der Agrargemeinschaft F nicht verwendet und nicht benötigt werde. Das Gemeinschaftsgebiet bedürfe keiner weiteren Erschließung. Die drei Windkraftanlagen seien nach der Errichtung im Jahre 2013 und 2014 in Betrieb genommen worden. Von der Beweidung sei lediglich die verbaute Fläche mit einem Durchmesser von ca. 12 Meter pro Anlage ausgenommen. Die Wegflächen zu den Anlagen seien geschottert. Betreffend die Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Agrargemeinschaft gebe es keinen Vollversammlungsbeschluss über einen Verzicht auf grundbücherliche Sicherstellung. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgebung der Beschwerde in allen Punkten und die Abänderung des Regulierungsplans entsprechend der Beschwerdevorbringen, zuvor die Vertagung bzw. Verlegung der Verhandlung bis zivilrechtlich oder strafrechtlich anhängige Verfahren bei den ordentlichen Gerichten abgeschlossen sind. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache

§ 3i

Vm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis.

§ 7Abs 1 Steiermärkisches. Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/8 id

F LGBl 2013/139 (StAgrGG) können die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch durch Regulierung geordnet werden. Nach Abs 6 erfolgt die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten. Nach Abs 7 sind im Übrigen die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 3, 5, § 36 Abs 1 und § 61 Abs 3 und 4 StZLG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 7, Absatz eins, Steiermärkisches. Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/8 in der Fassung LGBl 2013/139 (StAgrGG) können die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch durch Regulierung geordnet werden. Nach Absatz 6, erfolgt die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten. Nach Absatz 7, sind im Übrigen die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, 3, 5,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 61, Absatz 3 und 4 StZLG sinngemäß anzuwenden. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist nach § 35 die Feststellung der Grenzen des Gebietes der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Naturalertrages und der wirtschaftlichen zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- und Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruchs der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlage für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Regelung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 35, die Feststellung der Grenzen des Gebietes der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Naturalertrages und der wirtschaftlichen zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- und Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruchs der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlage für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Regelung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen. Nach § 37 besteht der Regulierungsplan aus der Liste der Parteien, sofern eine solche Liste aufgelegt wurde, dem Verzeichnis der Anteilsrechte, der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung. Dieser ist nach Klarstellung der Verhältnisse zu verfassen. Nach Paragraph 37, besteht der Regulierungsplan aus der Liste der Parteien, sofern eine solche Liste aufgelegt wurde, dem Verzeichnis der Anteilsrechte, der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung. Dieser ist nach Klarstellung der Verhältnisse zu verfassen. Der Inhalt der Haupturkunde ist in § 38 leg cit beschrieben und umfasst unter anderem die Beschreibung des Regulierungsgebietes, der Berechtigungen, der Ertragsfähigkeit, der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen und die Art der Regulierung. Der Inhalt der Haupturkunde ist in Paragraph 38, leg cit beschrieben und umfasst unter anderem die Beschreibung des Regulierungsgebietes, der Berechtigungen, der Ertragsfähigkeit, der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen und die Art der Regulierung. III.römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerde wurde vor Ende der Auflagefrist des angefochtenen Regulierungsplans erhoben. Zu ihrer Rechtzeitigkeit ist zu bemerken, dass sie nach Ablauf der Auflagefrist nicht mehr aus dem Grunde ihrer vorzeitigen Erhebung zurückgewiesen werden darf (vgl VwGH 4.7.1989, 88/05/0225). Die gegenständliche Beschwerde wurde also rechtzeitig

§ 7Abs 4 Vw

GVG erhoben. Die Beschwerdevorbringen sind jedoch nicht berechtigt und zeigen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Die Beschwerde wurde vor Ende der Auflagefrist des angefochtenen Regulierungsplans erhoben. Zu ihrer Rechtzeitigkeit ist zu bemerken, dass sie nach Ablauf der Auflagefrist nicht mehr aus dem Grunde ihrer vorzeitigen Erhebung zurückgewiesen werden darf vergleiche VwGH 4.7.1989, 88/05/0225). Die gegenständliche Beschwerde wurde also rechtzeitig

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erhoben. Die Beschwerdevorbringen sind jedoch nicht berechtigt und zeigen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Der vom Beschwerdeführer genannte Forstweg soll zum Zwecke der Bewirtschaftung der Nachbarliegenschaft, die ebenfalls eine Agrargemeinschaft nach dem StAgrGG ist und der der Beschwerdeführer als Mitglied angehört, nach seinen Ansinnen ausgebaut werden. Nach § 36 Z 1 StAgrGG sind gemeinsame wirtschaftliche Anlagen im Regulierungsverfahren Anlagen, wie sie im § 24 leg cit beschrieben sind, der auf die §§ 21 bis 23 StZLG verweist.

§ 21Abs 1 St

ZLG sind gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes solche, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele des Gesetzes fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie z.B. unter anderem Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen. Bezogen auf die Erfordernisse im Regulierungsverfahren einer Agrargemeinschaft sind als gemeinsame wirtschaftliche Anlagen jene zu verstehen, die der Verbesserung der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgebietes dienen. In diesem Sinne hat der Wirtschaftsplan für Alm- oder Weidegemeinschaften

§ 40

Abs 2 lit c Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes auch „Weganlagen“ genannt. Der Ausbau eines Weges auf einem Agrargemeinschaftsgebiet für Zwecke und Bedürfnisse des Grundstücksnachbars (hier ebenfalls eine Agrargemeinschaft) stellt keine gemeinsame Anlage dar, die in der Haupturkunde

§ 38Z 7 St

AgrGG anzuführen wäre. Dass der nach den Wünschen des Beschwerdeführers ausgebaute Forstweg auch von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft F für den Viehtrieb genutzt werden kann und Rückedistanzen verkürzt, zeigt keine mangelhafte Erschließung ohne den Ausbau des Weges. Der vom Beschwerdeführer geforderte Ausbau des Weges auf den Grundstücken der zu regulierenden Agrargemeinschaft könnte im Wege der Vereinbarung zwischen den Grundstücksnachbarn stattfinden und bedarf in der Regel Beschlüsse der beteiligten Agrargemeinschaften. Der vom Beschwerdeführer genannte Forstweg soll zum Zwecke der Bewirtschaftung der Nachbarliegenschaft, die ebenfalls eine Agrargemeinschaft nach dem StAgrGG ist und der der Beschwerdeführer als Mitglied angehört, nach seinen Ansinnen ausgebaut werden. Nach Paragraph 36, Ziffer eins, StAgrGG sind gemeinsame wirtschaftliche Anlagen im Regulierungsverfahren Anlagen, wie sie im Paragraph 24, leg cit beschrieben sind, der auf die Paragraphen 21 bis 23 StZLG verweist.

Paragraph 21, Absatz eins, StZLG sind gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes solche, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele des Gesetzes fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie z.B. unter anderem Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen. Bezogen auf die Erfordernisse im Regulierungsverfahren einer Agrargemeinschaft sind als gemeinsame wirtschaftliche Anlagen jene zu verstehen, die der Verbesserung der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgebietes dienen. In diesem Sinne hat der Wirtschaftsplan für Alm- oder Weidegemeinschaften

Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes auch „Weganlagen“ genannt. Der Ausbau eines Weges auf einem Agrargemeinschaftsgebiet für Zwecke und Bedürfnisse des Grundstücksnachbars (hier ebenfalls eine Agrargemeinschaft) stellt keine gemeinsame Anlage dar, die in der Haupturkunde

Paragraph 38, Ziffer 7, StAgrGG anzuführen wäre. Dass der nach den Wünschen des Beschwerdeführers ausgebaute Forstweg auch von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft F für den Viehtrieb genutzt werden kann und Rückedistanzen verkürzt, zeigt keine mangelhafte Erschließung ohne den Ausbau des Weges. Der vom Beschwerdeführer geforderte Ausbau des Weges auf den Grundstücken der zu regulierenden Agrargemeinschaft könnte im Wege der Vereinbarung zwischen den Grundstücksnachbarn stattfinden und bedarf in der Regel Beschlüsse der beteiligten Agrargemeinschaften. Mit der Errichtung von Windkraftanlagen und deren Erschließung ist eine Änderung der Benützungsart der betroffenen Grundfläche verbunden. Diese Grundflächen unterliegen daher nicht mehr der wechselweisen oder gemeinschaftlichen Bewirtschaftung zur Wald-, Alm- oder Weidewirtschaft. Die Ausweisung solcher Flächen in den Wirtschaftsplänen des angefochtenen Bescheides ist nach § 40 Abs 2 lit a StAgrGG unabhängig vom Grund ihrer Entstehung erforderlich. Die Feststellung, ob Beschlüsse der Agrargemeinschaft rechtswidrig sind oder von der Agrargemeinschaft eingegangene Verträge nichtig wären, ist nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens und damit des Regulierungsplans. Mit der Errichtung von Windkraftanlagen und deren Erschließung ist eine Änderung der Benützungsart der betroffenen Grundfläche verbunden. Diese Grundflächen unterliegen daher nicht mehr der wechselweisen oder gemeinschaftlichen Bewirtschaftung zur Wald-, Alm- oder Weidewirtschaft. Die Ausweisung solcher Flächen in den Wirtschaftsplänen des angefochtenen Bescheides ist nach Paragraph 40, Absatz 2, Litera a, StAgrGG unabhängig vom Grund ihrer Entstehung erforderlich. Die Feststellung, ob Beschlüsse der Agrargemeinschaft rechtswidrig sind oder von der Agrargemeinschaft eingegangene Verträge nichtig wären, ist nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens und damit des Regulierungsplans. Falsche Jahresangaben in einem Abschnitt der Haupturkunde, der den bisherigen Verfahrensgang zum Inhalt hat, können den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten. Sie sind berichtigt zu lesen (vgl VwGH 9.11.2016, Ra2016/10/0098). Falsche Jahresangaben in einem Abschnitt der Haupturkunde, der den bisherigen Verfahrensgang zum Inhalt hat, können den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten. Sie sind berichtigt zu lesen vergleiche VwGH 9.11.2016, Ra2016/10/0098). Zur Eintragung eines auf fremden Grund verlaufenden Servitutsweges in das Grundbuch ist die belangte Behörde nicht zuständig, solange dieser Weg nicht im Sinne des § 36 iVm § 15 StAgrGG oder durch Übereinkommen mit dem Dritten in das Verfahren einbezogen wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass irgendjemand auf die Eintragung verzichtet hätte, ist folglich unbeachtlich. Zur Eintragung eines auf fremden Grund verlaufenden Servitutsweges in das Grundbuch ist die belangte Behörde nicht zuständig, solange dieser Weg nicht im Sinne des Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 15, StAgrGG oder durch Übereinkommen mit dem Dritten in das Verfahren einbezogen wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass irgendjemand auf die Eintragung verzichtet hätte, ist folglich unbeachtlich. Werden keine eigenen Regeln über die Beschlussfähigkeit für die Fassung qualifizierter Vollversammlungsbeschlüsse aufgestellt, gelten die allgemeinen Regeln. Dazu bestimmt § 9 Abs 1 der angefochtenen Verwaltungssatzungen, dass die Vollversammlung erst beschlussfähig ist, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen wurden und mindestens die Hälfte vertreten oder anwesend ist. Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit ist mangels anderer Anordnung die in der Einladung festgesetzte Stunde (die Beginnzeit). Das Privileg des Abs 2, dass nach Zuwarten einer halben Stunde die Vollversammlung bei jeder Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig ist, trifft nicht für Beschlüsse

§ 8Z 3, 4 und 13 der Verwaltungssatzungen zu.

Für die zulässige Fassung solcher Beschlüsse (für die eine qualifizierte Mehrheit nach Abs 5 erforderlich ist), ist Voraussetzung, dass zur in der Einladung bekanntgegebenen Beginnzeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die vom Beschwerdeführer monierte Missverständlichkeit und Ergänzungsbedürftigkeit liegt daher nicht vor. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. Werden keine eigenen Regeln über die Beschlussfähigkeit für die Fassung qualifizierter Vollversammlungsbeschlüsse aufgestellt, gelten die allgemeinen Regeln. Dazu bestimmt Paragraph 9, Absatz eins, der angefochtenen Verwaltungssatzungen, dass die Vollversammlung erst beschlussfähig ist, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen wurden und mindestens die Hälfte vertreten oder anwesend ist. Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit ist mangels anderer Anordnung die in der Einladung festgesetzte Stunde (die Beginnzeit). Das Privileg des Absatz 2,, dass nach Zuwarten einer halben Stunde die Vollversammlung bei jeder Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig ist, trifft nicht für Beschlüsse

Paragraph 8, Ziffer 3, 4 und 13 der Verwaltungssatzungen zu. Für die zulässige Fassung solcher Beschlüsse (für die eine qualifizierte Mehrheit nach Absatz 5, erforderlich ist), ist Voraussetzung, dass zur in der Einladung bekanntgegebenen Beginnzeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die vom Beschwerdeführer monierte Missverständlichkeit und Ergänzungsbedürftigkeit liegt daher nicht vor. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.533.28.601.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.