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{'item': 'LVwG 50.25-1258/2017'}

Obsah (11)§ 28§ 41§ 25a§ 21§ 5§ 33§ 1Art. 22Art. 7§ 25Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlLVwG 50.25-1258/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 04.04.2017 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 04.04.2017 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass 1.) der Spruch des angefochtenen Baueinstellungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, abgeändert wird und wie folgt lautet:

§ 41

Abs 1 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG), wird in Bezug auf die im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. X, KG X, ca. 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und ca. 22 m von der westlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. X, entfernte, situierte bauliche Anlage in Form eines im Rohbau befindlichen, zur sakralen Nutzung bestimmten Gebäudes in Holzriegelbauweise mit aufgesetztem Satteldach mit provisorischer Eindeckung ohne Eingangstür (ca. 3,10 m Breite, ca. 4,10 m Länge und ostseitiger Phase, einschließlich Fundamentplatte, diese westseitig ca. 3,1 m breit und ca. 1,5 m tief, samt Fundamentriegel; Bruttogeschossfläche von ca. 11,9 m²; Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von ca. 4 m), die Baueinstellung verfügt; undGemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG), wird in Bezug auf die im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG römisch zehn, ca. 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und ca. 22 m von der westlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. römisch zehn, entfernte, situierte bauliche Anlage in Form eines im Rohbau befindlichen, zur sakralen Nutzung bestimmten Gebäudes in Holzriegelbauweise mit aufgesetztem Satteldach mit provisorischer Eindeckung ohne Eingangstür (ca. 3,10 m Breite, ca. 4,10 m Länge und ostseitiger Phase, einschließlich Fundamentplatte, diese westseitig ca. 3,1 m breit und ca. 1,5 m tief, samt Fundamentriegel; Bruttogeschossfläche von ca. 11,9 m²; Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von ca. , 4 m), die Baueinstellung verfügt; und 2.) der Spruch des bekämpften Beseitigungsauftrages der Baubehörde erster Instanz vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, abgeändert wird und wie folgt lautet:

§ 41

Abs 3 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG), wird hinsichtlich der vorschriftswidrigen baulichen Anlage in Form eines im Rohbau befindlichen, zur sakralen Nutzung bestimmten Gebäudes in Holzriegelbauweise mit aufgesetztem Satteldach mit provisorischer Eindeckung und Eingangstür mit Glasfüllung (ca. 3,10 m Breite, ca. 4,10 m Länge und ostseitiger Phase, einschließlich Fundamentplatte, diese westseitig ca. 3,1 m breit und 1,5 m tief, samt Fundamentriegel; Bruttogeschossfläche von ca. 11,9 m², Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von 4 m), welche sich ca. 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und ca. 22 m von der westlichen Grundgrenze auf Grundstück Nr. X entfernt, im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. X, KG X, befindet, dem Liegenschaftseigentümer, Herrn DI F B, der Auftrag erteilt, diese binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen.

Paragraph 41, Absatz 3, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG), wird hinsichtlich der vorschriftswidrigen baulichen Anlage in Form eines im Rohbau befindlichen, zur sakralen Nutzung bestimmten Gebäudes in Holzriegelbauweise mit aufgesetztem Satteldach mit provisorischer Eindeckung und Eingangstür mit Glasfüllung (ca. 3,10 m Breite, ca. 4,10 m Länge und ostseitiger Phase, einschließlich Fundamentplatte, diese westseitig ca. 3,1 m breit und 1,5 m tief, samt Fundamentriegel; Bruttogeschossfläche von ca. 11,9 m², Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von 4 m), welche sich ca. 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und ca. , 22 m von der westlichen Grundgrenze auf Grundstück Nr. römisch zehn entfernt, im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. römisch zehn, KG römisch zehn, befindet, dem Liegenschaftseigentümer, , Herrn DI F B, der Auftrag erteilt, diese binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 08.05.2017 übermittelten Beschwerde sowie des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Baubehörde der Gemeinde Altaussee wurde im Zuge einer behördlicherseits durchgeführten Überprüfung am 14.12.2015 bekannt, dass auf Grundstück X, EZ X, KG X, ein konsensloses Bauwerk (eine Kapelle) mit einem Ausmaß von ca. 3 m Breite und ca. 4 m Länge auf einer Fundamentplatte in Holzriegelbauweise im Begriffe war, errichtet zu werden. Der Baubehörde der Gemeinde Altaussee wurde im Zuge einer behördlicherseits durchgeführten Überprüfung am 14.12.2015 bekannt, dass auf Grundstück römisch zehn, , EZ römisch zehn, KG römisch zehn, ein konsensloses Bauwerk (eine Kapelle) mit einem Ausmaß von , ca. 3 m Breite und ca. 4 m Länge auf einer Fundamentplatte in Holzriegelbauweise im Begriffe war, errichtet zu werden. Das Grundstück steht im grundbücherlichen Eigentum des Herrn Dipl.-Ing. F B und ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als im „Freiland“ gelegen ausgewiesen. Eine Sondernutzung „Seelsorgeeinrichtung-Kapelle“ besteht nicht und ist auch ein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude auf diesem Grundstück nicht vorhanden. Das in unmittelbarer Nähe vorhanden gewesene Gebäude war nicht Wohnzwecken, sondern landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet. Das mittlerweile auf einer Betonplatte und einem Betonriegel in Holzkonstruktion errichtete Gebäude weist ebenfalls eine Wohnnutzung nicht auf. Aus diesem Grunde hat der Bürgermeister der Gemeinde Altaussee mit Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, für die Errichtung einer baulichen Anlage (Kapelle), bestehend auf dem Grundstück X in der EZ X der KG X, dargestellt im Lageplan, welches im Eigentum des Herrn Dipl.-Ing. F B, X, L, steht, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 des Stmk. Baugesetzes 1995 idgF, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Weiters hat die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, diesem Liegenschaftseigentümer in Bezug auf die auf dem beschriebenen Grundstück errichtete bauliche Anlage (Kapelle) auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 idgF, am 20.10.2016 infolge Zustellung wirksam, den Auftrag erteilt, diese binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Das Grundstück steht im grundbücherlichen Eigentum des Herrn Dipl.-Ing. F B und ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als im „Freiland“ gelegen ausgewiesen. Eine Sondernutzung „Seelsorgeeinrichtung-Kapelle“ besteht nicht und ist auch ein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude auf diesem Grundstück nicht vorhanden. Das in unmittelbarer Nähe vorhanden gewesene Gebäude war nicht Wohnzwecken, sondern landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet. Das mittlerweile auf einer Betonplatte und einem Betonriegel in Holzkonstruktion errichtete Gebäude weist ebenfalls eine Wohnnutzung nicht auf. Aus diesem Grunde hat der Bürgermeister der Gemeinde Altaussee mit Bescheid vom 17.10.2016, , Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, für die Errichtung einer baulichen Anlage (Kapelle), bestehend auf dem Grundstück römisch zehn in der EZ römisch zehn der KG römisch zehn, dargestellt im Lageplan, welches im Eigentum des Herrn Dipl.-Ing. F B, römisch zehn, L, steht, auf Rechtsgrundlage , Paragraph 41, Absatz eins, des Stmk. Baugesetzes 1995 idgF, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Weiters hat die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, diesem Liegenschaftseigentümer in Bezug auf die auf dem beschriebenen Grundstück errichtete bauliche Anlage (Kapelle) auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz 3, des Stmk. Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 idgF, am 20.10.2016 infolge Zustellung wirksam, den Auftrag erteilt, diese binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Die Baubehörde ging in ihren Bescheiden in Bezug auf den Kapellenbau von einem Gebäude nach § 21 Abs 1 Z 2 lit c Stmk. BauG, somit von einem baubewilligungsfreien Vorhaben aus, welches jedoch aufgrund der bestehenden Widmungskategorie „Freiland“ nicht zulässig sei und daher im Widerspruch zum Stmk. ROG 2010 stehe. Die Baubehörde ging in ihren Bescheiden in Bezug auf den Kapellenbau von einem Gebäude nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk. BauG, somit von einem baubewilligungsfreien Vorhaben aus, welches jedoch aufgrund der bestehenden Widmungskategorie „Freiland“ nicht zulässig sei und daher im Widerspruch zum Stmk. ROG 2010 stehe. Mit Eingabe vom 30.01.2017 wurde von Liegenschaftseigentümerseite der Baubehörde auch die Erteilung der Baubewilligung für einen Kapellenbau auf der Salm beantragt. Gestützt auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurden die beiden erstinstanzlichen Baubescheide von Eigentümerseite mit Berufung vom 03.11.2016 zur Gänze bekämpft, wobei darauf verwiesen wurde, dass die in Rede stehende Kapelle aufgrund ihrer Größe und Ausgestaltung ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 21 Abs 1 Z 2 lit c Steiermärkisches Baugesetz sei. Ausgeführt wurde, dass für die Baueinstellung lediglich eine nicht ausdrücklich im Gesetz angeführte Verletzung von Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes in Betracht komme, namentlich die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 1 leg. cit., wonach die Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig sein müsse. Diesbezüglich verwies der Berufungswerber darauf, dass ihm anlässlich einer Anfrage beim Land Steiermark mitgeteilt worden sei, dass ein derartiger „sakraler Bau“ ohne weitere Bewilligung zulässig sei. Der Berufungswerber verwies überdies auch darauf, dass ihm ähnliche Kapellen bekannt seien, welche von der jeweils zuständigen Baubehörde als zulässig angesehen worden seien und nannte unter Vorlage von Lichtbildern die „Donatus-Kapelle“ in der Gemeinde Kleinsölk und die Hauskapelle des Perweinhofes in Donnersbachwald. Zum Vergleich wurde von Seiten des Berufungswerbers auch eine Skizze der von ihm geplanten Kapelle beigelegt. Ausgeführt wurde in diesem Rechtsmittel unter Verweis auf § 33 Abs 4 und 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz, weiters, dass der Bau der Kapelle auch im Freiland als kleineres, ebenerdiges und unbewohnbares Gebäude von untergeordneter Bedeutung zulässig sei, zumal durch die Kapelle das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigt werde. Gestützt auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurden die beiden erstinstanzlichen Baubescheide von Eigentümerseite mit Berufung vom 03.11.2016 zur Gänze bekämpft, wobei darauf verwiesen wurde, dass die in Rede stehende Kapelle aufgrund ihrer Größe und Ausgestaltung ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Steiermärkisches Baugesetz sei. Ausgeführt wurde, dass für die Baueinstellung lediglich eine nicht ausdrücklich im Gesetz angeführte Verletzung von Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes in Betracht komme, namentlich die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., wonach die Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig sein müsse. Diesbezüglich verwies der Berufungswerber darauf, dass ihm anlässlich einer Anfrage beim Land Steiermark mitgeteilt worden sei, dass ein derartiger „sakraler Bau“ ohne weitere Bewilligung zulässig sei. Der Berufungswerber verwies überdies auch darauf, dass ihm ähnliche Kapellen bekannt seien, welche von der jeweils zuständigen Baubehörde als zulässig angesehen worden seien und nannte unter Vorlage von Lichtbildern die „Donatus-Kapelle“ in der Gemeinde Kleinsölk und die Hauskapelle des Perweinhofes in Donnersbachwald. Zum Vergleich wurde von Seiten des Berufungswerbers auch eine Skizze der von ihm geplanten Kapelle beigelegt. Ausgeführt wurde in diesem Rechtsmittel unter Verweis auf Paragraph 33, Absatz 4 und 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz, weiters, dass der Bau der Kapelle auch im Freiland als kleineres, ebenerdiges und unbewohnbares Gebäude von untergeordneter Bedeutung zulässig sei, zumal durch die Kapelle das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigt werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee als Berufungsbehörde in Bauangelegenheiten vom 14.02.2017, Zahl: 153-9 BerFra-III/2016, wurde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.02.2017 über die Berufung gegen die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag der Baubehörde erster Instanz, der Gemeinde Altaussee, vom 17.10.2016, Zl. 153-9 BerFra-I/2016, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG dahingehend entschieden, dass die Berufung vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde und der bekämpfte Bescheid somit bestätigt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee als Berufungsbehörde in Bauangelegenheiten vom 14.02.2017, , Zahl: 153-9 BerFra-III/2016, wurde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.02.2017 über die Berufung gegen die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag der Baubehörde erster Instanz, der Gemeinde Altaussee, vom 17.10.2016, Zl. 153-9 BerFra-I/2016, auf Rechtsgrundlage Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend entschieden, dass die Berufung vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde und der bekämpfte Bescheid somit bestätigt wurde. Bescheidbegründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass bei der Prüfung, ob die gegenständliche Kapelle mit der Qualifikation als Nebengebäude

§ 21Abs 1 Z 2 lit c Stmk. Bau

G als baubewilligungsfreies Vorhaben einzustufen wäre und auch die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit berücksichtigt werden müsse. Das Grundstück X, innenliegend in der EZ X, befinde sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X im Freiland. Aufgrund der Widmungskategorie „Freiland“ liege diese raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht vor und stehe deshalb die errichtete Kapelle im Widerspruch zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (StROG 2010) bzw. in weiterer Folge

§ 5Abs 1 Z 1 Stmk. Bau

G, aufgrund der fehlenden Bauplatzeignung, auch im Widerspruch zum Stmk. BauG, womit der § 41 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG zur Anwendung komme. Seitens der Gemeinde X wurde festgestellt, dass derartige Kapellen im Gemeindegebiet X nicht gebietstypisch seien. Vielmehr seien kleinere sakrale Bauten in Form von Bildstöcken, sogenannten Materln, in den Ortsteilen von X bzw. in L anzutreffen. Dabei handle es sich aber nicht um kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume, bei welchen eine Raumbildung zu erkennen sei und die dem Aufenthalt von Personen dienen würden. Unter Anführen von Beispielen für Bildstöcke im Gemeindegebiet wurde insbesondere festgehalten, dass das Bauansuchen hinsichtlich der Errichtung einer Kapelle am 30.01.2017 im Gemeindeamt Altausse eingebracht worden sei. Nach § 33 Abs 5 ROG 2010 dürften derartige Vorhaben außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung lediglich im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßige Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Ein rechtmäßiges Wohngebäude liege auf dem Grundstück X, KG X, nicht vor und sei auch keine Sondernutzungsfestlegung am gegenständlichen Grundstück gegeben. Die Bestimmungen

§ 33

Abs 4 ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen, wobei angemerkt werden dürfe, dass Neu- und Zubauten lediglich möglich seien, wenn diese für den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die errichtete Kapelle einerseits konsenslos ausgeführt worden sei und in weiterer Folge den rechtlichen Voraussetzungen bau- und raumordnungsrechtlich nicht entspreche.

§ 41Abs 1 Z 3 des Stmk. Bau

G habe die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen und folgere die Rechtsmittelbehörde daher bei ihrer rechtlichen Würdigung des für die zutreffende Entscheidung maßgebenden Sacherhalts, dass der Berufungswerber die rechtlichen Voraussetzungen

den Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgF und des Stmk. ROG 2010 für die Errichtung einer Kapelle auf Grundstück X, EZ X, KG X, nicht erfülle und daher die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen erteilt habe. Bescheidbegründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass bei der Prüfung, ob die gegenständliche Kapelle mit der Qualifikation als Nebengebäude

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk. BauG als baubewilligungsfreies Vorhaben einzustufen wäre und auch die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit berücksichtigt werden müsse. Das Grundstück römisch zehn, innenliegend in der EZ römisch zehn, befinde sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn im Freiland. Aufgrund der Widmungskategorie „Freiland“ liege diese raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht vor und stehe deshalb die errichtete Kapelle im Widerspruch zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (StROG 2010) bzw. in weiterer Folge

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG, aufgrund der fehlenden Bauplatzeignung, auch im Widerspruch zum Stmk. BauG, womit der Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG zur Anwendung komme. Seitens der Gemeinde römisch zehn wurde festgestellt, dass derartige Kapellen im Gemeindegebiet römisch zehn nicht gebietstypisch seien. Vielmehr seien kleinere sakrale Bauten in Form von Bildstöcken, sogenannten Materln, in den Ortsteilen von römisch zehn bzw. in L anzutreffen. Dabei handle es sich aber nicht um kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume, bei welchen eine Raumbildung zu erkennen sei und die dem Aufenthalt von Personen dienen würden. Unter Anführen von Beispielen für Bildstöcke im Gemeindegebiet wurde insbesondere festgehalten, dass das Bauansuchen hinsichtlich der Errichtung einer Kapelle am 30.01.2017 im Gemeindeamt Altausse eingebracht worden sei. Nach , Paragraph 33, Absatz 5, ROG 2010 dürften derartige Vorhaben außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung lediglich im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßige Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Ein rechtmäßiges Wohngebäude liege auf dem Grundstück römisch zehn, KG römisch zehn, nicht vor und sei auch keine Sondernutzungsfestlegung am gegenständlichen Grundstück gegeben. Die Bestimmungen

Paragraph 33, Absatz 4, ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen, wobei angemerkt werden dürfe, dass Neu- und Zubauten lediglich möglich seien, wenn diese für den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die errichtete Kapelle einerseits konsenslos ausgeführt worden sei und in weiterer Folge den rechtlichen Voraussetzungen bau- und raumordnungsrechtlich nicht entspreche.

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, des Stmk. BauG habe die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen und folgere die Rechtsmittelbehörde daher bei ihrer rechtlichen Würdigung des für die zutreffende Entscheidung maßgebenden Sacherhalts, dass der Berufungswerber die rechtlichen Voraussetzungen

den Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgF und des Stmk. ROG 2010 für die Errichtung einer Kapelle auf Grundstück römisch zehn, EZ römisch zehn, KG römisch zehn, nicht erfülle und daher die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen erteilt habe. Gegen diesen Herrn Dipl.-Ing. F B gegenüber am 07.03.2017 erlassenen Berufungsbescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 04.04.2017 rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie der Beschwerde stattgeben und sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch den Beseitigungsauftrag ersatzlos aufheben. Gestützt auf die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde der Berufungsbescheid zur Gänze angefochten und unter Vorlage von Beilagen, welche andere Kapellen bzw. Bildstöcke betreffen, im Detail ausgeführt wie folgt: „2. Beschwerdesachverhalt 2.1. Ich bin Eigentümer der Liegenschaft „Salm“, Grundstück Nr. X, EZ X, KG X, mit einer Fläche von 5.679 m². Das Grundstück ist im geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Freiland gewidmet und wird im amtlichen Almkataster der Agrarbezirksbehörde für Steiermark als Alm

§ 1

Stmk Almschutzgesetz 1984 geführt.2Gemeinde römisch zehn als Freiland gewidmet und wird im amtlichen Almkataster der Agrarbezirksbehörde für Steiermark als Alm

Paragraph eins, Stmk Almschutzgesetz 1984 geführt.2 Auf dem Grundstück bestand seit über 50 Jahren ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude, das zuletzt als Heustadl und Lager für landwirtschaftliche Geräte genutzt wurde. 2.

  1. Etwa im Jahr 2014 informierte ich den damaligen Bürgermeister der Gemeinde Altaussee von meiner Absicht, auf meinem Grundstück eine Kapelle zu errichten. Der Bürgermeister teilte mir mit, ich müsse, da er nun informiert sei, gegenüber der Baubehörde nichts weiter unter-nehmen. Ich begann daraufhin im Jahr 2014 mit der Errichtung der Kapelle.Etwa im Jahr 2014 informierte ich den damaligen Bürgermeister der Gemeinde Altaussee von meiner Absicht, auf meinem Grundstück eine Kapelle zu errichten. Der Bürgermeister teilte , mir mit, ich müsse, da er nun informiert sei, gegenüber der Baubehörde nichts weiter unter-, nehmen. Ich begann daraufhin im Jahr 2014 mit der Errichtung der Kapelle. Bürgermeister H P ist im Juni 2015 bei der landwirtschaftlichen Arbeit tödlich verunglückt. Auch unter seinem Amtsnachfolger gab es bis Herbst 2016 keinerlei Beanstandungen der Kapelle. In einem Aktenvermerk der Gemeindebaubehörde vom 21.12.2015 wurde festgehalten, dass nach Rechtsauskunft von Herrn Dr. S vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung) derartige sakrale Bauten als bewilligungsfrei einzustufen sind. 2.
  2. Am 20.10.2016 teilte mir der nunmehrige Bürgermeister völlig überraschend mit, es befänden sich ein Baueinstellungsbescheid und ein Beseitigungsauftrag für die Kapelle auf dem Postweg zu mir. Die beiden Bescheide wurden mir am 21.10.2016 zugestellt. Mit dem ersten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, GZ 153-9 BerFra-I/2016, wurde unter Berufung auf § 41 Abs 1 Stmk BauG für die „Errichtung einer baulichen Anlage (Kapelle)“ auf meinem Grundstück die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, am 06.10.2016 habe eine Besprechung mit der Aufsichtsbehörde zur Thematik der Errichtung von sakralen Bauten im Freiland stattgefunden. Die Kapelle sei als Nebengebäude zu qualifizieren und

§ 21Abs 1 Z 2 lit c Stmk Bau

G als baubewilligungsfreies Vorhaben einzustufen. Allerdings sei die Errichtung der Kapelle aufgrund der vorliegenden Widmungskategorie „Freiland“ raumordnungsrechtlich nicht zulässig. Die „vorgenommenen vorstehend beschriebenen Arbeiten“ entsprächen daher nicht dem Stmk BauG und

§ 41

leg cit sei die Baueinstellung zu verfügen gewesen.Mit dem ersten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, , GZ 153-9 BerFra-I/2016, wurde unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz eins, Stmk BauG für die „Errichtung einer baulichen Anlage (Kapelle)“ auf meinem Grundstück die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, am 06.10.2016 habe eine Besprechung mit der Aufsichtsbehörde zur Thematik der Errichtung von sakralen Bauten im Freiland stattgefunden. Die Kapelle sei als Nebengebäude zu qualifizieren und

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG als baubewilligungsfreies Vorhaben einzustufen. Allerdings sei die Errichtung der Kapelle aufgrund der vorliegenden Widmungskategorie „Freiland“ raumordnungsrechtlich nicht zulässig. Die „vorgenommenen vorstehend beschriebenen Arbeiten“ entsprächen daher nicht dem Stmk BauG und

Paragraph 41, leg cit sei die Baueinstellung zu verfügen gewesen. Mit dem zweiten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, GZ 153-9 BerFra-I/2016 (Datum und GZ identisch mit jenen des ersten Bescheids), wurde mit unter Berufung auf § 41 Abs 3 Stmk BauG der Auftrag erteilt, „die errichtete bauliche [] Anlage (Kapelle)“ auf meinem Grundstück binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen und den Urzustand wiederherzustellen. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, anlässlich einer örtlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf meinem Grundstück konsenslos eine Kapelle mit Abmessungen von ca 4 m x 3 m errichtet worden sei. Diese bauliche Anlage sei aufgrund des Fehlens der erforderlichen Bewilligung als vorschriftwidrig anzusehen. Bei der Festsetzung der Beseitigungsfrist von acht Wochen sei auf das öffentliche Interesse einer möglichst raschen Beseitigung eines vorschriftwidrigen Zustands sowie „auf die wirtschaftlichen Lebenssachverhalte“ Bedacht genommen worden. Mit dem zweiten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, GZ 153-9 BerFra-I/2016 (Datum und GZ identisch mit jenen des ersten Bescheids), wurde mit unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG der Auftrag erteilt, „die errichtete bauliche [] Anlage (Kapelle)“ auf meinem Grundstück binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen und den Urzustand wiederherzustellen. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, anlässlich einer örtlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf meinem Grundstück konsenslos eine Kapelle mit Abmessungen von ca 4 m x 3 m errichtet worden sei. Diese bauliche Anlage sei aufgrund des Fehlens der erforderlichen Bewilligung als vorschriftwidrig anzusehen. Bei der Festsetzung der Beseitigungsfrist von acht Wochen sei auf das öffentliche Interesse einer möglichst raschen Beseitigung eines vorschriftwidrigen Zustands sowie „auf die wirtschaftlichen Lebenssachverhalte“ Bedacht genommen worden. 2.4. Gegen diese Bescheide erhob ich am 03.11.2016 fristgerecht Berufung. Begründen führte ich aus, dass es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben

§ 21Abs 1 Z 2 lit c Stmk Bau

G handelt, keiner der in § 41 Abs 1 Stmk BauG genannten Anwendungsfälle für eine Baueinstellung vorliegt und der Baubehörde anlässlich einer Anfrage beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt wurde, dass ein derartiger sakraler Bau ohne weitere Bewilligung zulässig sei. Ich verwies weiters auf ähnliche Kapellen im selben Bezirk, die ohne Bauverhandlung errichtet wurden und von den zuständigen Baubehörden allesamt als zulässig angesehen werden. Dazu lege ich Fotos dieser Bauten sowie eine Planskizze der von mir errichteten Kapelle vor. Ich verwies weiters auf § 33 Abs 4 und 5 StROG, wonach der Bau der Kapelle als kleineres ebenerdiges und unbewohnbares Gebäude von untergeordneter Bedeutung auch im Freiland zulässig ist, zumal durch die Kapelle das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigt wird.Gegen diese Bescheide erhob ich am 03.11.2016 fristgerecht Berufung. Begründen führte ich aus, dass es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG handelt, keiner der in Paragraph 41, Absatz eins, Stmk BauG genannten Anwendungsfälle für eine Baueinstellung vorliegt und der Baubehörde anlässlich einer Anfrage beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt wurde, dass ein derartiger sakraler Bau ohne weitere Bewilligung zulässig sei. Ich verwies weiters auf ähnliche Kapellen im selben Bezirk, die ohne Bauverhandlung errichtet wurden und von den zuständigen Baubehörden allesamt als zulässig angesehen werden. Dazu lege ich Fotos dieser Bauten sowie eine Planskizze der von mir errichteten Kapelle vor. Ich verwies weiters auf Paragraph 33, Absatz 4 und 5 StROG, wonach der Bau der Kapelle als kleineres ebenerdiges und unbewohnbares Gebäude von untergeordneter Bedeutung auch im Freiland zulässig ist, zumal durch die Kapelle das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigt wird. 2.5. Mit dem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 14.02.2017, GZ 153-9 BerFra-III/2016, wurde meine Berufung gegen beide Bescheide als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde zusammengefasst Folgendes aus: - Bei der Prüfung, ob die Kapelle mit der Qualifikation als Nebengebäude als baubewilligungsfreies Vorhaben

§ 21Abs 1 Z 2 lit c Stmk Bau

G einzustufen wäre, müsse auch die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit berücksichtigt werden. Die Kapelle befinde sich laut Flächenwidmungsplan im Freiland. Aufgrund dieser Widmungskategorie liege die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht vor. Die errichtete Kapelle stehe deshalb im Widerspruch zum StROG bzw in weiterer Folge

§ 5Abs 1 Z 1 Stmk Bau

G aufgrund der fehlenden Bauplatzeignung auch im Widerspruch zum Stmk BauG. Es sei daher § 41 Abs 1 Z 3 Stmk BauG anzuwenden.Bei der Prüfung, ob die Kapelle mit der Qualifikation als Nebengebäude als baubewilligungsfreies Vorhaben

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG einzustufen wäre, müsse auch die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit berücksichtigt werden. Die Kapelle befinde sich laut Flächenwidmungsplan im Freiland. Aufgrund dieser Widmungskategorie liege die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht vor. Die errichtete Kapelle stehe deshalb im Widerspruch zum StROG bzw in weiterer Folge

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG aufgrund der fehlenden Bauplatzeignung auch im Widerspruch zum Stmk BauG. Es sei daher Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG anzuwenden. - Das Vorhandensein ähnlicher Kapellen im selben Bezirk sei „nicht gesondert zu werten, da die raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Gegebenheiten, wie zB. die Ausweisung dieser Kapellen im Flächenwidmungsplan hieramts nicht bekannt sind“. - Derartige Kapellen seien im Gemeindegebiet von X „nicht gebietstypisch“. In einzelnen Ortsteilen seien zwar „kleinere [] sakrale Bauten in Form von Bildstücken, sogenannten Marterln“ anzutreffen, dabei handle es sich aber nicht um kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume, bei denen eine Raumbildung zu erkennen ist und die dem Aufenthalt von Personen dienen.Derartige Kapellen seien im Gemeindegebiet von römisch zehn „nicht gebietstypisch“. In einzelnen Ortsteilen seien zwar „kleinere [] sakrale Bauten in Form von Bildstücken, sogenannten Marterln“ anzutreffen, dabei handle es sich aber nicht um kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume, bei denen eine Raumbildung zu erkennen ist und die dem Aufenthalt von Personen dienen. - Vorhaben

§ 33Abs 5 St

ROG außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dürften lediglich im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßige Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Ein rechtmäßiges Wohngebäude liege auf dem betreffenden Grundstück nicht vor. Für das Grundstück sei auch keine Sondernutzung festgelegt.Vorhaben

Paragraph 33, Absatz 5, StROG außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dürften lediglich im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßige Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Ein rechtmäßiges Wohngebäude liege auf dem betreffenden Grundstück nicht vor. Für das Grundstück sei auch keine Sondernutzung festgelegt. - Bei Vorhaben

§ 33Abs 4 St

ROG im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seien Neu- und Zubauten nur möglich, wenn diese für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien.Bei Vorhaben

Paragraph 33, Absatz 4, StROG im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seien Neu- und Zubauten nur möglich, wenn diese für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien. - Die Kapelle sei konsenslos ausgeführt worden und entspreche nicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Behörde habe daher

§ 41Abs 1 Z 3 Stmk Bau

G einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.Die Kapelle sei konsenslos ausgeführt worden und entspreche nicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Behörde habe daher

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. - Die Errichtung der Kapelle erfülle somit nicht die rechtlichen Voraussetzungen

Stmk BauG und StROG. Die Baubehörde erster Instanz habe daher zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag erlassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Beschwerdepunkte Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt: - in meinem Recht auf baubewilligungsfreie Errichtung eines kleinen Sakralbaus (Bildstock und dergleichen) bzw eines Nebengebäudes im Freiland; - in meinem Recht, dass mir kein Beseitigungsauftrag erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen; - in meinem Recht, dass mir keine Baueinstellung erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
  2. Beschwerdebegründung 4.
  3. Bewilligungsfreies Vorhaben

§ 21Abs 1 Z 1 und 2 lit c Stmk Bau

G4.1. Bewilligungsfreies Vorhaben

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera c, Stmk BauG Bei dem auf meinem Grundstück hergestellten Bauwerk handelt es sich unstrittigerweise um einen Gebäudetyp, der bewilligungsfrei errichtet werden kann. Die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst die Qualifikation als Nebengebäude bzw kleinere bauliche Anlage. Die belangte Behörde nimmt dabei Bezug auf § 21 Abs 1 Z 2 lit c Stmk BauG („kleinere sakrale Bauten“). Bei dem auf meinem Grundstück hergestellten Bauwerk handelt es sich unstrittigerweise um einen Gebäudetyp, der bewilligungsfrei errichtet werden kann. Die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst die Qualifikation als Nebengebäude bzw kleinere bauliche Anlage. Die belangte Behörde nimmt dabei Bezug auf Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG („kleinere sakrale Bauten“). Überdies ergäbe sich für das Bauwerk auch eine Bewilligungsfreiheit als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn von § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG. Es handelt sich bei der Kapelle nämlich um einen eingeschoßigen, ebenerdigen, unbewohnbaren Bau von untergeordneter Bedeutung mit einer bebauten Fläche von weit unter 40 m². Auf die hier gegebene Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb wird bei der Erörterung von § 33 Abs 4 Z 2 StROG eingegangen.Überdies ergäbe sich für das Bauwerk auch eine Bewilligungsfreiheit als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG. Es handelt sich bei der Kapelle nämlich um einen eingeschoßigen, ebenerdigen, unbewohnbaren Bau von untergeordneter Bedeutung mit einer bebauten Fläche von weit unter 40 m². Auf die hier gegebene Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb wird bei der Erörterung von Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG eingegangen. 4.2. Raumordnungsrechtlich zulässige Errichtung von Bildstöcken und dergleichen

§ 33Abs 5 Z 6 St

ROG4.2. Raumordnungsrechtlich zulässige Errichtung von Bildstöcken und dergleichen

, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG § 33 Abs 5 Z 6 StROG gestattet im Freiland außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Errichtung von Wartehäuschen, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende-und Strommasten, Bildstöcken, Regeldruckeinrichtungen, Schiebestationen und dergleichen sowie von Solar- und Photovoltaikanlagen bestimmter Größe.Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG gestattet im Freiland außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Errichtung von Wartehäuschen, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende-und Strommasten, Bildstöcken, Regeldruckeinrichtungen, Schiebestationen und dergleichen sowie von Solar- und Photovoltaikanlagen bestimmter Größe. Die auf meinem Grundstück errichtete Kleinstkapelle mit einer Fläche von nur 12 m² ist einem Bildstock gleichzuhalten und somit unter § 33 Abs 5 Z 6 StROG zu subsumieren. Dies zeigt sich schon bei einer Betrachtung des allgemeinen Begriffsverständnisses von Bildstock und Kapelle. Die auf meinem Grundstück errichtete Kleinstkapelle mit einer Fläche von nur 12 m² ist einem Bildstock gleichzuhalten und somit unter Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG zu subsumieren. Dies zeigt sich schon bei einer Betrachtung des allgemeinen Begriffsverständnisses von Bildstock und Kapelle. Die Abgrenzung der Kapelle zum Bildstock ist fließend. So gibt es beispielsweise auch sogenannte Kapellenbildstöcke, die betreten werden können und eine ganz ähnliche Dimensionierung aufweisen wie das auf meinem Grundstück errichtete Bauwerk (siehe Beilagen ./1, ./5, ./6 und ./8). Viele Kapellen gehen ursprünglich auf Wegkreuze und –steine zurück, die später überdacht und umbaut wurden. Dementsprechend gestatten die Raumordnungsgesetze diverser anderer Bundesländer die Errichtung von Bildstöcken und Kapellen im Freiland gleichermaßen und ohne Unterscheidung: - § 5 Abs 7 K-GplG 1995 gestattet im Grünland ua „Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u.ä.“- Paragraph 5, Absatz 7, K-GplG 1995 gestattet im Grünland ua „Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u.ä.“ - § 41 Abs 2 lit d TROG 2016 gestattet die Errichtung von „Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche“ im Freiland.- Paragraph 41, Absatz 2, Litera d, TROG 2016 gestattet die Errichtung von „Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche“ im Freiland. - § 20 Abs 6 NÖ ROG 2014 ermöglichte in der Stammfassung die Errichtung von „Kapellen, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kundstwerken“ in allen Grünlandwidmungsarten. Auf dieser rechtlichen Grundlage wurde in Niederösterreich etwa ein 33 hoher buddhistischer Stupa mit 765 m² Grundfläche und Platz für 320 Besucher als Kapelle qualifiziert und zur Errichtung im Grünland auf einer weithin sichtbaren Anhöhe bewilligt. Dieser Fall veranlasste den niederösterreichischen Landesgesetzgeber erst kürzlich zur Einführung einer Größenbeschränkung für zukünftige Bauvorhaben.3- Paragraph 20, Absatz 6, NÖ ROG 2014 ermöglichte in der Stammfassung die Errichtung von „Kapellen, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kundstwerken“ in allen Grünlandwidmungsarten. Auf dieser rechtlichen Grundlage wurde in Niederösterreich etwa ein 33 hoher buddhistischer Stupa mit 765 m² Grundfläche und Platz für 320 Besucher als Kapelle qualifiziert und zur Errichtung im Grünland auf einer weithin sichtbaren Anhöhe bewilligt. Dieser Fall veranlasste den niederösterreichischen Landesgesetzgeber erst kürzlich zur Einführung einer Größenbeschränkung für zukünftige Bauvorhaben.3 Im Gegensatz zu dem zuletzt genannten Fall aus Niederösterreich liegt hier eine in jeder Hinsicht landesübliche kleine Kapelle mit 4,10 m Firsthöhe und einer Innenraumfläche von ca 7 m² (bebaute Fläche ca 12 m²) vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll es durch Bestimmungen wie den genannten § 5 Abs 7 K-GplG „ermöglicht werden, dass auch nicht für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderliche Vorhaben, die jedoch eine infrastrukturelle Funktion für die Bevölkerung haben (wie etwa Wartehäuschen oder Wasserversorgungsanlagen) oder einen kulturellen Wert besitzen, im ‘Grünland für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft‘ errichtet werden können, ohne dem Flächenwidmungsplan zu widersprechen“; dabei wird „nicht auf die Größe der Vorhaben […], sondern auf deren Funktion“ abgestellt.4Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll es durch Bestimmungen wie den genannten Paragraph 5, Absatz 7, K-GplG „ermöglicht werden, dass auch nicht für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderliche Vorhaben, die jedoch eine infrastrukturelle Funktion für die Bevölkerung haben (wie etwa Wartehäuschen oder Wasserversorgungsanlagen) oder einen kulturellen Wert besitzen, im ‘Grünland für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft‘ errichtet werden können, ohne dem Flächenwidmungsplan zu widersprechen“; dabei wird „nicht auf die Größe der Vorhaben […], sondern auf deren Funktion“ abgestellt.4 Ganz im Sinn dieser Rechtsprechung erfüllt die von mir errichtete Kapelle dieselbe Funktion und kulturelle Bedeutung wie ein Bildstock und besitzt jedenfalls keinen geringeren kulturellen Wert als andere kleine Sakralbauten. Dennoch soll nach Auffassung der belangten Behörde die Errichtung einer Kapelle wie jener, die auf meinem Grundstück gebaut wurde, absolut unzulässig sein. Die Errichtung und Pflege von Bildstöcken, Marterln und kleinen Kapellen ist eine in allen Alpenländern weitverbreitete Form der Volksfrömmigkeit. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid selbst mehrere Beispiele dieses baukulturellen und religiösen Brauchtums im Gemeindegebiet an. Derartige Sakralbauten wurden und werden oftmals als Zeichen der Dankbarkeit für überstandene Gefahren oder Seuchen bzw zur Erinnerung an besondere Unglücksfälle errichtet. Wenn solche traditionellen Kleinstbauten – im Gegensatz zu (teilweise weit größeren) Profanbauten wie Trafostationen, Telefonzellen, Buswartehäusern, Antennenanlagen, KFZ-Abstellflächen, Pergolen etc – nur mehr im Bauland errichtet werden könnten, weil sie als ökonomisch nicht „erforderlich“ angesehen werden,5 so würde damit mittelfristig ein den gesamten Alpenraum prägendes Kulturerbe unwiederbringlich verloren gehen. Eine solche gravierende Intention kann dem Raumordnungsgesetzgeber nicht ohne Weiteres unterstellt werden; es gibt dafür auch weder in den Materialien zum 2010 erlassenen StROG6 noch in der insoweit identischen Vorgängerbestimmung7 irgendeinen Hinweis. 4.

  1. Errichtung von kleinen Kapellen ist gebietstypisch, insbesondere als Zugehör eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Die Errichtung von Kapellen – die oft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören – wird wie bereits erwähnt seit unvordenklichen Zeiten im gesamten Alpenraum praktiziert, insbesondere auch im steirischen und oberösterreichischen Salzkammergut. Nach der im alpinen Raum seit Jahrhunderten herrschenden Verkehrsauffassung wird ein Bildstock oder eine kleine Kapelle vielfach sogar als für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb „erforderlich“ und „betriebstypisch“ im Sinn von § 33 Abs 4 Z 2 StROG zu qualifizieren sein. Die Salm (deren Qualifikation als Alm von der Agrarbezirksbehörde bescheidmäßig festgestellt wurde) und somit auch die auf dieser Alm errichtete Kapelle ist jedenfalls auch als Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen.Die Errichtung von Kapellen – die oft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören – wird wie bereits erwähnt seit unvordenklichen Zeiten im gesamten Alpenraum praktiziert, insbesondere auch im steirischen und oberösterreichischen Salzkammergut. Nach der im alpinen Raum seit Jahrhunderten herrschenden Verkehrsauffassung wird ein Bildstock oder eine kleine Kapelle vielfach sogar als für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb „erforderlich“ und „betriebstypisch“ im Sinn von Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG zu qualifizieren sein. Die Salm (deren Qualifikation als Alm von der Agrarbezirksbehörde bescheidmäßig festgestellt wurde) und somit auch die auf dieser Alm errichtete Kapelle ist jedenfalls auch als Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen. ________________________________ 4 VwGH 09.10.2000, 98/10/
  2. 5 Vgl § 33 Abs 4 Z 2 StROG.5 Vgl Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG. 6 BlgLT
  3. GP EZ X und X.6 BlgLT
  4. Gesetzgebungsperiode EZ römisch zehn und römisch zehn. 7 Vgl § 25 Abs 3 Z 5 ROG 1974: „Wartehäuschen […], Telefonzellen, Meßstellen, Trafostationen, Sende- und Strommasten, Bildstöcke und dergleichen“.7 Vgl Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 5, ROG 1974: „Wartehäuschen […], Telefonzellen, Meßstellen, Trafostationen, Sende- und Strommasten, Bildstöcke und dergleichen“. Vergleichbare Kapellen werden auch noch in letzter Zeit immer wieder neu errichtet oder von Grund auf erneuert, sogar in unmittelbarer örtlicher Nähe zu meinem Grundstück; So besteht in der benachbarten Gemeinde X am Hsee im Ortsteil X eine Kapelle, die in ihrer Dimensionierung und baulichen Gestaltung mit der von mir errichteten Kapelle vergleichbar ist (siehe Beilage ./2). Diese Kapelle ist nur 4 km von dem auf einem Grundstück errichteten Bauwerk entfernt und ebenfalls außerhalb des Baulandes situiert (siehe Beilagen ./3 und ./4) Die Kapelle in X liegt unmittelbar jenseits der Landesgrenze auf oberösterreichischem Gebiet. Wie bereits an diese Beispiel zu erkennen ist, sind derartige privat errichtete Kleinkapellen absolut gebietstypisch für das gesamte Salzkammergut, das aus bau- und kulturgeschichtlicher Perspektive als eine Einheit zu betrachten ist.Vergleichbare Kapellen werden auch noch in letzter Zeit immer wieder neu errichtet oder von Grund auf erneuert, sogar in unmittelbarer örtlicher Nähe zu meinem Grundstück; So besteht in der benachbarten Gemeinde römisch zehn am Hsee im Ortsteil römisch zehn eine Kapelle, die in ihrer Dimensionierung und baulichen Gestaltung mit der von mir errichteten Kapelle vergleichbar ist (siehe Beilage ./2). Diese Kapelle ist nur 4 km von dem auf einem Grundstück errichteten Bauwerk entfernt und ebenfalls außerhalb des Baulandes situiert (siehe Beilagen ./3 und ./4) Die Kapelle in römisch zehn liegt unmittelbar jenseits der Landesgrenze auf oberösterreichischem Gebiet. Wie bereits an diese Beispiel zu erkennen ist, sind derartige privat errichtete Kleinkapellen absolut gebietstypisch für das gesamte Salzkammergut, das aus bau- und kulturgeschichtlicher Perspektive als eine Einheit zu betrachten ist. Ähnliche Bauten im Freiland sind aber nicht nur für das gesamte Salzkammergut charakteristisch, sondern im Speziellen auch im Ausseerland und in der Gemeinde X. Dies zeigt sich etwa in einem Artikel, der im September 2015 in der in X herausgegebenen Zeitschrift „Da Woadsåck“ erschienen ist (Beilage ./5).8 In dem Beitrag aus der von H R gestalteten Serie „Gut & Gütl – Baukultur im Ausseerland“ wird unter der Überschrift „Bildstöcke und Kapellen“ einleitend Folgendes ausgeführt:Ähnliche Bauten im Freiland sind aber nicht nur für das gesamte Salzkammergut charakteristisch, sondern im Speziellen auch im Ausseerland und in der Gemeinde römisch zehn. Dies zeigt sich etwa in einem Artikel, der im September 2015 in der in römisch zehn herausgegebenen Zeitschrift „Da Woadsåck“ erschienen ist (Beilage ./5).8 In dem Beitrag aus der von H R gestalteten Serie „Gut & Gütl – Baukultur im Ausseerland“ wird unter der Überschrift „Bildstöcke und Kapellen“ einleitend Folgendes ausgeführt: „Hin und wieder begegnen einem kleine Kapellen oder Bildstöcke neben den Häusern. Sie sind oft Bestandteile von Gehöften und gehören dort zum Gesamtbild. Manche stehen vereinzelt und allein in der Landschaft und sind nicht offensichtlich einem Gut oder Gütl zuzuordnen. Diese sakralen Objekte sind nicht unbedingt Zeugnisse tiefer Religiosität in der Region, aber immerhin Zeugen einer Volkskultur die auch in der Religion wurzelt. Ihre Formen sind vielfältig und die Darstellungen und Inschriften sehr unterschiedlich, oft auch durch ihre Frömmigkeit ergreifend. Damit ist erklärt, dass sich die meisten derartigen Andachtsstätten in Privatbesitz der Stifter oder Erhalter befinden und auch nach diesen benannt sind. Es ist im vorliegenden Rahmen unmöglich, die große Zahl der vorhandenen Objekte im Ausseerland zu erfassen und zu beschreiben, aber anhand von einigen Beispielen lässt sich doch ein Überblick schaffen“. Als erstes Beispiel wird ein Bildstock in der an X grenzenden Gemeinde Gsee beschrieben (Beilage ./6):Als erstes Beispiel wird ein Bildstock in der an römisch zehn grenzenden Gemeinde Gsee beschrieben (Beilage ./6): „[…] Der Benediktiner Pater A ist auf dem zugefrorenen See auf einem Versehgang samt seinem Mesner eingebrochen und wurde durch die ‘Fürbitte der seligsten Jungfrau Mutter Gottes‘ wieder glücklich herausgezogen. Aus schuldiger Dankbarkeit hat er diesen Bildstock errichten lassen. Der Bildstock, heute ‘Kreuzkapelle‘ (sie verdient ihre Bezeichnung zurecht, weil sie begehbar und mit einem Betschemel versehen ist), wurde etwa 1926 durch den Grafen St erweitert und später immer wieder renoviert, zuletzt durch die Pfarre Gsee

(1979)und durch die Nachbarn (2005/2006).“Der Bildstock, heute ‘Kreuzkapelle‘ (sie verdient ihre Bezeichnung zurecht, weil sie begehbar und mit einem Betschemel versehen ist), wurde etwa 1926 durch den Grafen St erweitert und später immer wieder renoviert, zuletzt durch die Pfarre Gsee
(1979)und durch die Nachbarn (2005 aus 2006,).“ Sodann beschreibt der Autor die Kapelle am Kberg in X (Beilage ./7):Sodann beschreibt der Autor die Kapelle am Kberg in römisch zehn (Beilage ./7): „Im Jahre 1884 begann der Steinmetzmeister K K, mit dem Bau einer Kapelle in unmittelbarer Nähe seines Anwesens. Dies geschah in Erfüllung seines Gelübdes, nachdem er von schwerer Krankheit geheilt worden war. Am 22. September 1901 wurde sie eingeweiht. Die Kapelle, heute im Volksmund auch ‘Kalvarikira‘ genannt, ist wohl das größte Denkmal in der Region. Weithin sichtbar steht sie als Zeichen von Gottvertrauen und Dankbarkeit, liebevoll betreut von ihren Eigentümern, der Familie W, vulgo K. […]“ In demselben Artikel wird noch ein weiterer Kapellenbildstock im X Ortsteil R beschrieben (Beilage ./8):In demselben Artikel wird noch ein weiterer Kapellenbildstock im römisch zehn Ortsteil R beschrieben (Beilage ./8): „Bildstöcke verraten oft den Verlauf von uralten Wegen zu entlegenen Gehöften. So auch jener zu den alten Bauernhäusern in der R am Fuße des Lo. ‘Rams-aue‘ steht in den alten Urbaren und bedeutet Schafweidegebiet in der Nähe von Bauernhöfen. Aus dem ehemaligen bäuerlichen Gut vulgo G/G, gingen durch Teilung fünf unterschiedlich große, eigenständige Bauernhöfe hervor. Die Bauern waren der Natur auf Gedeih und Verderb ausgeliefert und suchten Schutz und Beistand bei Gott dem Herrn. Um ihren Bitten und ihrem Dank Ausdruck zu verleihen, errichteten sie, am Anstieg zur R, einen aus Holz gefertigten Kapellenbildstock.“ Die in dem zitierten Artikel angeführten Beispiele sakraler Baukultur im Ausseerland zeigen wiederum, dass die Übergänge zwischen Bildstock und Kapelle fließend sind – gerade auch im Ausseerland. Schon daran ist zu erkennen, dass es – anders als von der belangten Behörde behauptet – für die Frage, ob es sich um einen gebietstypischen, im Freiland zulässigen kleinen Sakralbau handelt, nicht allein darauf ankommen kann, ob „eine Raumbildung zu erkennen ist“ und ob das Bauwerk „dem Aufenthalt von Personen dien[t]“ (was bei der hier gegebenen Kleinstkapelle mit ca 7 m² Innenraumfläche ohnehin nicht der Fall ist). Zugleich zeigt sich, wie selektiv die belangte Behörde bei der Auswahl von „typischen kleineren sakralen Bauten im Gemeindegebiet von X“ vorgegangen ist. Jedenfalls erweist sich schon angesichts der in den Beilagen ./5, ./7 und ./8 dargestellten Sakralbauten die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, Kapellen wie die von mir errichtete wären „im Gemeindegebiet von X nicht gebietstypisch“, schlichtweg als falsch. In X sind entgegen der Begründung, des angefochtenen Bescheids im Freiland nicht nur „sogenannte[] Marterln“ anzutreffen, sondern sehr wohl auch „kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume“ wie eben zB die „Kalvarika“ (Beilage ./7) und der Kapellenbildstock in der R (Beilage ./8).Zugleich zeigt sich, wie selektiv die belangte Behörde bei der Auswahl von „typischen kleineren sakralen Bauten im Gemeindegebiet von X“ vorgegangen ist. Jedenfalls erweist sich schon angesichts der in den Beilagen ./5, ./7 und ./8 dargestellten Sakralbauten die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, Kapellen wie die von mir errichtete wären „im Gemeindegebiet von römisch zehn nicht gebietstypisch“, schlichtweg als falsch. In römisch zehn sind entgegen der Begründung, des angefochtenen Bescheids im Freiland nicht nur „sogenannte[] Marterln“ anzutreffen, sondern sehr wohl auch „kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume“ wie eben zB die „Kalvarika“ (Beilage ./7) und der Kapellenbildstock in der R (Beilage ./8). Desweiteren verweise ich nochmals auf die bereits in meiner Berufung vom 03.12.2016 bildlich dargestellten Kapellen im Bezirk Liezen (Donatus-Kapelle in Kleinsölk, Hauskapelle des Perweinhofes in Donnersbachwald), die sich ebenfalls im Freiland befinden. Die belangte Behörde kann sich nicht einfach pauschal darauf berufen, diese wären „nicht gesondert [?] zu werten, da die raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Gegebenheiten, wie zB. die Ausweisung dieser Kapellen im Flächenwidmungsplan hieramts nicht bekannt sind“. Schon anhand meiner Ortsangaben wäre es für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen, zB unter Verwendung des vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung online kostenlos zur Verfügung gestellten „Digitalen Atlas Steiermark“ oder im Weg der Amtshilfe

Art. 22B-VG die jeweilige Widmungskategorie zu ermitteln.

Die belangte Behörde wäre dazu schon aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet gewesen: § 39 Abs 2 iVm § 37 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss.9 Zum Beweis für die auf den jeweiligen Grundstücken bestehende Freilandwidmung lege ich entsprechende Auszüge aus dem Digitalen Atlas Steiermark vor (Beilagen ./9 und ./10). An diesen bereits in der Berufung konkret angeführten, von der belangten Behörde schlichtweg ignorierten Beispielen ist zu erkennen, dass die Errichtung von Kapellen im Freiland im gesamten Bezirk Liezen gang und gäbe ist und von den Baubehörden auch durchwegs als rechtmäßig anerkannt wird.Desweiteren verweise ich nochmals auf die bereits in meiner Berufung vom 03.12.2016 bildlich dargestellten Kapellen im Bezirk Liezen (Donatus-Kapelle in Kleinsölk, Hauskapelle des Perweinhofes in Donnersbachwald), die sich ebenfalls im Freiland befinden. Die belangte Behörde kann sich nicht einfach pauschal darauf berufen, diese wären „nicht gesondert [?] zu werten, da die raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Gegebenheiten, wie zB. die Ausweisung dieser Kapellen im Flächenwidmungsplan hieramts nicht bekannt sind“. Schon anhand meiner Ortsangaben wäre es für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen, zB unter Verwendung des vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung online kostenlos zur Verfügung gestellten „Digitalen Atlas Steiermark“ oder im Weg der Amtshilfe

, Artikel 22, B-VG die jeweilige Widmungskategorie zu ermitteln. Die belangte Behörde wäre dazu schon aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet gewesen: Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 37, AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss.9 Zum Beweis für die auf den jeweiligen Grundstücken bestehende Freilandwidmung lege ich entsprechende Auszüge aus dem Digitalen Atlas Steiermark vor (Beilagen ./9 und ./10). An diesen bereits in der Berufung konkret angeführten, von der belangten Behörde schlichtweg ignorierten Beispielen ist zu erkennen, dass die Errichtung von Kapellen im Freiland im gesamten Bezirk Liezen gang und gäbe ist und von den Baubehörden auch durchwegs als rechtmäßig anerkannt wird. 4.4 Gebot systematischer, kohärenter Interpretation der Bau- und Raumordnung zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen und verfassungswidrigen Wertungswiderprüchen Es bestehen somit mindestens zwei Anknüpfungspunkte für die baurechtliche Bewilligungsfreiheit des von mir errichteten Bauwerks: - Es ist zum einen unstrittig – auch nach Auffassung der belangten Behörde sowie der Aufsichtsbehörde – als kleinerer Sakralbau iSv § 21 Abs 1 Z 2 lit c Stmk BauG zu qualifizieren.- Es ist zum einen unstrittig – auch nach Auffassung der belangten Behörde sowie der Aufsichtsbehörde – als kleinerer Sakralbau iSv Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG zu qualifizieren. - Zum anderen handelt es sich um ein Nebengebäude iSv § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG.- Zum anderen handelt es sich um ein Nebengebäude iSv Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG. Bei solchen Bauwerken geht der Landesgesetzgeber von vornherein davon aus, dass sie keine zu schützenden öffentlichen oder privaten Interessen berühren. Aus raumordnungsrechtlicher Sicht sind überdies sogar mindestens drei Anknüpfungspunkte vorhanden, die für eine Zulässigkeit des Vorhabens sprechen: - Erstens gestattet es § 33 Abs 5 Z 6 StROG, Bildstöcke und deicrglehen im Freiland zu errichten. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf kleine Kapellen wurde bereits dargelegt.- Erstens gestattet es Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG, Bildstöcke und deicrglehen im Freiland zu errichten. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf kleine Kapellen wurde bereits dargelegt. - Zweitens erlaubt § 33 Abs 4 Z 2 StROG erforderliche, betriebstypische Neubauten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Bei einer Betrachtung aus kulturhistorischer Perspektive – deren Berücksichtigung für die Beurteilung, ob die Errichtung von Sakralbauten rechtmäßig ist, jedenfalls geboten erscheint – sind kleine Kapellen durchaus als erforderlich und betriebstypisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen.- Zweitens erlaubt Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG erforderliche, betriebstypische Neubauten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Bei einer Betrachtung aus kulturhistorischer Perspektive – deren Berücksichtigung für die Beurteilung, ob die Errichtung von Sakralbauten rechtmäßig ist, jedenfalls geboten erscheint – sind kleine Kapellen durchaus als erforderlich und betriebstypisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen. - Drittens ermöglicht § 33 Abs 5 Z 7 StROG die Errichtung kleinerer ebenerdiger, unbewohnbarer Gebäude von untergeordneter Bedeutung, zB einer Garage für zwei Kraftfahrzeuge. Einziges im vorliegenden Fall fehlendes Tatbestands-merkmal ist die hier (derzeit) nicht gegebene Situierung im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück – das in unmittelbarer Nähe liegende Gebäude besteht zwar rechtmäßig, ist (derzeit) aber nicht Wohn-, sondern landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet.- Drittens ermöglicht Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 7, StROG die Errichtung kleinerer ebenerdiger, unbewohnbarer Gebäude von untergeordneter Bedeutung, zB einer Garage für zwei Kraftfahrzeuge. Einziges im vorliegenden Fall fehlendes Tatbestands-merkmal ist die hier (derzeit) nicht gegebene Situierung im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück – das in unmittelbarer Nähe liegende Gebäude besteht zwar rechtmäßig, ist (derzeit) aber nicht Wohn-, sondern landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet. Schon von daher erscheint es unverständlich und sinnwidrig, die mehreren hier vorliegenden, für eine Zulässigkeit des Vorhabens sprechenden Anknüpfungspunkte derart restriktiv und in- _______________________________________ 9 StRsp, zB VwGH 11.06.1968, 189/68; 20.10.1992, 91/08/0096 kohärent auszulegen, dass sich zwar baurechtlich eine Bewilligungspflicht, raumordnungsrechtlich jedoch ein unüberwindliches absolutes Bauverbot ergibt. (Nach dem StROG würde nicht einmal eine Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Sondernutzungsfläche im Freiland in Frage kommen, denn bei der Errichtung einer Kapelle steht weder aufgrund der besonderen Standortgunst die flächenhafte Nutzung im Vordergrund noch handelt es sich um ein Auffüllungsgebiet.10) Ein solches Verständnis ist nicht zuletzt deshalb abzulehnen, weil sich damit eine massive Rechtsunsicherheit für Eigentümer von unzweifelhaft bewilligungsfreien Bauten ergeben würde. Eine Bejahung der Zulässigkeit ist neben systematischen Erwägungen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten: - Zum einen verletzt mich der angefochtene Bescheid in meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Religionsfreiheit. Diese umfasst nach dem Wortlaut von Art 9 EMRK „die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben“. Dieses Grundrecht darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als solchen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Ein absolutes, unüberwindliches Verbot des im Alpenraum über 1.000 Jahre alten religiösen Brauchtums, auch außerhalb des bebauten Siedlungsraums Bildstöcke und kleine Kapellen als Zeichen der Dankbarkeit für überstandene Gefahren, zur Erinnerung an besondere Unglücksfälle oder schlicht als sichtbarer Anstoß zum Gebet zu errichten, ist offenkundig nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Umso weniger kann die Anordnung der Beseitigung eines Vorhabens, das der zuständigen Baubehörde vor Baubeginn bekanntgegeben und von dieser sogar ausdrücklich gebilligt wurde, dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen.- Zum einen verletzt mich der angefochtene Bescheid in meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Religionsfreiheit. Diese umfasst nach dem Wortlaut von Artikel 9, EMRK „die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben“. Dieses Grundrecht darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als solchen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Ein absolutes, unüberwindliches Verbot des im Alpenraum über 1.000 Jahre alten religiösen Brauchtums, auch außerhalb des bebauten Siedlungsraums Bildstöcke und kleine Kapellen als Zeichen der Dankbarkeit für überstandene Gefahren, zur Erinnerung an besondere Unglücksfälle oder schlicht als sichtbarer Anstoß zum Gebet zu errichten, ist offenkundig nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Umso weniger kann die Anordnung der Beseitigung eines Vorhabens, das der zuständigen Baubehörde vor Baubeginn bekanntgegeben und von dieser sogar ausdrücklich gebilligt wurde, dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen. - Zum anderen widerspricht der angefochtene Bescheid dem Gleichheitsgrundsatz

Art. 7

B-VG, indem er eine unsachliche Differenzierung zwischen Bildstöcken einerseits und Kleinstkapellen andererseits vornimmt und so dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt: Kleinstkapellen erfüllen m Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs11 dieselbe Funktion und besitzen einen mindestens ebenso hohen kulturellen Wert wie Bildstöcke; zugleich verursachen sie keine zusätzlichen Risiken aus Sicht der Raumordnung. (Lediglich aus Sicht des Baurechts wären allenfalls – aufgrund der tendenziell höheren bautechnischen Komplexität von Kapellen – zusätzliche Beschränkungen denkbar. Gerade im Hinblick auf ihre bautechnische Sicherheit und Immissionswirkungen beurteilt der Landesgesetzgeber Kleinstkapellen jedoch offensichtlich als völlig unbedenklich, sonst hätte er sie nicht für baubewilligungsfrei erklärt.)- Zum anderen widerspricht der angefochtene Bescheid dem Gleichheitsgrundsatz

Artikel 7

, B-VG, indem er eine unsachliche Differenzierung zwischen Bildstöcken einerseits und Kleinstkapellen andererseits vornimmt und so dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt: Kleinstkapellen erfüllen m Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs11 dieselbe Funktion und besitzen einen mindestens ebenso hohen kulturellen Wert wie Bildstöcke; zugleich verursachen sie keine zusätzlichen Risiken aus Sicht der Raumordnung. (Lediglich aus Sicht des Baurechts wären allenfalls – aufgrund der tendenziell höheren bautechnischen Komplexität von Kapellen – zusätzliche Beschränkungen denkbar. Gerade im Hinblick auf ihre bautechnische Sicherheit und Immissionswirkungen beurteilt der Landesgesetzgeber Kleinstkapellen jedoch offensichtlich als völlig unbedenklich, sonst hätte er sie nicht für baubewilligungsfrei erklärt.) Das StROG muss daher zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen und verfassungswidrigen Wertungswidersprüchen im vorliegenden Fall verfassungskonform in der Weise interpretiert werden, dass entweder das in § 33 Abs 5 Z 6 StROG enthaltene Tatbestandselement „Bildstöcke […] und dergleichen“ auch sehr kleine Kapellen wie jene im vorliegendenDas StROG muss daher zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen und verfassungswidrigen Wertungswidersprüchen im vorliegenden Fall verfassungskonform in der Weise interpretiert werden, dass entweder das in Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG enthaltene Tatbestandselement „Bildstöcke […] und dergleichen“ auch sehr kleine Kapellen wie jene im vorliegenden ___________________________ 10 Vgl. § 33 Abs 3 StROG10 Vgl. Paragraph 33, Absatz 3, StROG 11 VwGH 09.10.2000, 09/10/0109. Fall umfasst oder zumindest das in § 33 Abs 4 Z 2 StROG normierte Merkmal der Erforderlichkeit nicht auf rein betriebswirtschaftliche Erfordernisse reduziert wird, sondern eben auch Anlagen umfasst, die von vielen Land- und Forstwirten – aus jahrhundertlang tradierten religiösen Erwägungen – als essentiell und betriebstypisch angesehen werden. Fall umfasst oder zumindest das in Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG normierte Merkmal der Erforderlichkeit nicht auf rein betriebswirtschaftliche Erfordernisse reduziert wird, sondern eben auch Anlagen umfasst, die von vielen Land- und Forstwirten – aus jahrhundertlang tradierten religiösen Erwägungen – als essentiell und betriebstypisch angesehen werden. Die Errichtung der gegenständlichen Kapelle ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung folglich sowohl bau- als auch raumordnungsrechtlich zulässig.“ Mit hg. Schreiben vom 15.05.2017 wurde die Behörde ersucht, anher mitzuteilen, ob bzw. inwieweit dem Beseitigungsauftrag von Eigentümerseite nachgekommen wurde und erging überdies das Ersuchen, den allfälligen aktuellen Errichtungszustand der baulichen Anlage, falls möglich in einer Fotodokumentation, festzuhalten. Mit E-Mail vom 16.05.2017 wurde behördlicherseits mitgeteilt, dass auch dem gegenständlichen Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen wurde und wurden Lichtbilder, welche den Errichtungszustand im Jahr 2012, 2015 und am 15.05.2017 zeigen, zur Vorlage gebracht. Diese Unterlagen wurden in der Folge auch dem Beschwerdeführer im Vorfeld der anberaumten Verhandlung übermittelt, nachdem mit hg. Schreiben vom 17.05.2017 auch der bautechnische Amtssachverständige Herr DI H L im Verfahrensgegenstand um Gutachtenserstellung ersucht wurde. Auch die behördlicherseits am 26.05.2017 übermittelten Fotos wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Im Verfahrensgegenstand wurde am 09.06.2017 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen werden konnte und die zeugenschaftliche Einvernahme des Bauamtsleiters der Gemeinde Altaussee, Herrn DI (FH) M F, sowie des von ihm beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, Herrn Baumeister Ing. B R, erfolgte.Im Verfahrensgegenstand wurde am 09.06.2017 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen werden konnte und die zeugenschaftliche Einvernahme des Bauamtsleiters der Gemeinde Altaussee, Herrn DI (FH) M F, sowie des von ihm beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, Herrn Baumeister , Ing. B R, erfolgte. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde dabei auf die Begründung des angefochtenen Rechtsmittelbescheides verwiesen, von Beschwerdeführerseite auf die Beschwerde. Über Befragen des Gerichtes schilderte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauwerks und wies auf das Vorliegen seines landwirtschaftlichen Betriebes und seine Einnahmen aus dem „Forstbereich“ hin. Der einvernommene Bauamtsleiter der Gemeinde Altaussee, Herr DI (FH) M F, legte im Verfahrensgegenstand über Befragen den Sachverhalt in Bezug auf den Verlauf des erstinstanzlichen Bauvorhabens dar und konnte Angaben zu Feststellungen im Zuge durchgeführter behördlicher Erhebungen machen. Er führte auch aus, dass dem Beseitigungsauftrag bis dato nicht nachgekommen worden sei. Hingegen konnte der Zeuge Ing. R, der behördlicherseits als bautechnischer Amtssachverständiger hinzugezogen wurde, in Bezug auf den Errichtungszustand zum Zeitpunkt des von der Baubehörde vorgenommenen Ortsaugenscheins keinerlei Angaben machen. Anhand der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Schilderung des Sachverhaltes durch den Zeugen DI (FH) F wurde im Zuge der Gerichtsverhandlung nach der Einvernahme des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei sowie Abschluss der zeugenschaftlichen Einvernahmen seitens des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ein bautechnisches Gutachten insbesondere zur Frage der allfälligen für bzw. gegen die Nebengebäudeeigenschaft des in Rede stehenden Objektes sprechenden Tatsachen und der architektonischen Beurteilung der gegenständlichen baulichen Anlage erstellt. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der mangelnden grundsätzlich möglichen Erforderlichkeit eines derartigen Sakralbauwerkes für einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie die sich aus dem Befund des bautechnischen Amtssachverständigen widerspiegelnde Kapelleneigenschaft des errichteten Objektes wurde der Antrag des Beschwerdeführers, den Sachverständigen zum Beweisthema der Gebietstypizität auch Aussagen zu den in der Beschwerde ersichtlichen Lichtbildern mit anderen Sakralbauten treffen zu lassen, mittels verfahrensleitenden Beschluss

§ 25Abs 5 Vw

GVG abgewiesen. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der mangelnden grundsätzlich möglichen Erforderlichkeit eines derartigen Sakralbauwerkes für einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie die sich aus dem Befund des bautechnischen Amtssachverständigen widerspiegelnde Kapelleneigenschaft des errichteten Objektes wurde der Antrag des Beschwerdeführers, den Sachverständigen zum Beweisthema der Gebietstypizität auch Aussagen zu den in der Beschwerde ersichtlichen Lichtbildern mit anderen Sakralbauten treffen zu lassen, mittels verfahrensleitenden Beschluss

, Paragraph 25, Absatz 5, VwGVG abgewiesen. Von Beschwerdeführerseite wurde der Beschwerdeantrag auf ersatzlose Behebung der bekämpften Bescheide wiederholt, und zwar aus inhaltlichen, in eventu aus formalen Gründen, da diese entgegen den gesetzlichen Vorgaben und in unzulässiger und überschießender Form erlassen worden seien. Nach Durchführung des Beweisverfahrens legte der Beschwerdeführer seine in schicksalhaften familiären Vorfällen und seiner tiefreligiöse Überzeugung und Dankbarkeit begründeten Motive für den in Rede stehenden Kapellenbau dar. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welchem auch die behördlichen Verfahrensakten, soweit in der Verhandlung darauf Bezug genommen wurde, zu Grunde gelegt wurden, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer und Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. X, EZ X der KG X, hat im Jahr 2014 mit dem Kapellenbau auf diesem Grundstück begonnen; - dies nach mündlicher Rücksprache mit dem mittlerweile verstorbenen Ex-Bürgermeister, Herrn H P jun., welcher im Juni 2015 verstarb. Die Planung der baulichen Anlage nahm er selbst vor und wurden die Holzarbeiten von der Neuen Mittelschule X im Rahmen eines Schulprojektes im Zuge des Werkunterrichtes ausgeführt. Auch die Aufstellung der Konstruktion erfolgte im Rahmen des Projektes durch Schüler der Neuen Mittelschule X im Auftrag des Beschwerdeführers. Ein schriftliches Anbringen an die Baubehörde im Zusammenhang mit der Errichtung dieser baulichen Anlage gab es vorerst nicht. Bis auf die Verschalung und den Türeinbau wurde der Kapellenbau, so wie er sich in der gegenständlichen Form präsentiert, im Wesentlichen bereits 2014 von Beschwerdeführerseite errichtet. Das gegenständliche Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Altaussee als im Freiland gelegen ausgewiesen. Eine raumordnungsrechtliche Sondernutzung, insbesondere in Bezug auf „Seelsorgeeinrichtung-Kapelle“, ist nicht vorliegend. Das Grundstück steht laut Grundbuch aufgrund des Kaufvertrages vom 24.08.2010 im Alleineigentum des Beschwerdeführers und weist eine Fläche von 5.679 m² mit der Nutzung Wald auf. Ersichtlich ist auch, dass die sogenannte „Salm“, auf welcher sich die bauliche Anlage befindet,

Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 25.03.2013, GZ: 5 St 25/3-2013, als Alm im Sinne des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984 qualifiziert wurde. Die bauliche Anlage befindet sich im südlichen Bereich des genannten Grundstückes, auf welchem zu Errichtungsbeginn auch ein ehemaliges, als Heu- und Gerätehütte bereits vor 1969 bestandenes Wirtschaftsgebäude vollständig errichtet war, welches in Folge eines angeblichen Vandalenaktes in der Nacht auf 16.09.2016 abgetragen wurde und wurde auf einer in diesem Bereich von Beschwerdeführerseite zuvor errichteten Fundamentplatte mit Fundamentriegel mittlerweile eine Holzkonstruktion (Holzriegelbau) neuerlich aufgebracht. Der diesbezügliche Standort des zuvor abgetragenen Objektes befindet sich ca. 11,5 m südwestlich des gegenständlichen Rohbaues noch auf eigenem Grundstück. Der verfahrensgegenständliche Rohbau befindet sich rund 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und rund 22 m zur westlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. X. Es handelt sich um die errichtete Rohkonstruktion eines Holzriegelbaues mit einer Breite von rund 3 m und einer Länge von rund 4 m. Ostseitig sind die Ecken rund 0,9 x 0,9 m im gleichen Winkel abgefasst. Das aufgesetzte Satteldach mit provisorischer Eindeckung schließt ostseitig steil ab. Der Hauptfirst ist in Ost-/West-Richtung im Uhrzeigersinn rund 15 Grad verdreht. Anlässlich einer Überprüfung am 14.12.2015 wurde das gegenständliche Bauwerk baubehördlicherseits auch festgestellt. Nach rechtlicher Beratung durch Vertreter der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde am 20.10.2016 die beschwerdegegenständliche Baueinstellung verfügt und der beschwerdegegenständliche Beseitigungsauftrag erlassen. Bis zur ersten Besichtigung durch die Behörde am 14.12.2015 hat ein fertiggestellter Rohbau aus Holzriegelbau auf Fundament mit Betonriegel und Dachfläche mit provisorischer Eindeckung bestanden und war bis 28.09.2016, bis auf den Rahmen im westlichen Eingangsbereich, die äußere Holzverschalung an der Riegelunterkonstruktion angebracht. Erst nach dem 20.10.2016 wurde in der Rahmenöffnung westseitig eine Holzrahmentür mit Glasfüllung eingebaut. Das Aufmaß wurde durch die Baubehörde mit 3,10 m Breite, 4,10 m Länge und ostseitiger Phase angegeben, wobei westseitig 3,1 m breit und 1,5 m tief die Fundamentplatte vorliegend ist. Es ergibt sich eine Bruttogeschossfläche von rund 11,9 m². Die Höhenentwicklung betreffend ist von einem Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von 4,0 m auszugehen. Das Gebäude ist eingeschossig. Ansätze für die Errichtung einer Zwischendecke sind nicht vorhanden. Im Firstbereich ist jedenfalls eine Geschosshöhe von mindestens ca. 4,0 m vorliegend. Die Geschosshöhe beträgt somit mehr als 3 m. Die Fläche von 40 m² wird in Bezug auf das eingeschossige Objekt nicht überschritten, ebenso wird die Firsthöhe von maximal 5 m eingehalten. Zwischen dem Fertigstellungsgrad vor dem 20.10.2016 und dem Fertigstellungsgrad vom 25.10.2016 besteht – wie dargelegt - lediglich der Unterschied, dass eine Türe mittlerweile eingebaut wurde. Der Beschwerdeführer und Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. römisch zehn, , EZ römisch zehn der KG römisch zehn, hat im Jahr 2014 mit dem Kapellenbau auf diesem Grundstück begonnen; - dies nach mündlicher Rücksprache mit dem mittlerweile verstorbenen Ex-Bürgermeister, Herrn H P jun., welcher im Juni 2015 verstarb. Die Planung der baulichen Anlage nahm er selbst vor und wurden die Holzarbeiten von der Neuen Mittelschule römisch zehn im Rahmen eines Schulprojektes im Zuge des Werkunterrichtes ausgeführt. Auch die Aufstellung der Konstruktion erfolgte im Rahmen des Projektes durch Schüler der Neuen Mittelschule römisch zehn im Auftrag des Beschwerdeführers. Ein schriftliches Anbringen an die Baubehörde im Zusammenhang mit der Errichtung dieser baulichen Anlage gab es vorerst nicht. Bis auf die Verschalung und den Türeinbau wurde der Kapellenbau, so wie er sich in der gegenständlichen Form präsentiert, im Wesentlichen bereits 2014 von Beschwerdeführerseite errichtet. Das gegenständliche Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Altaussee als im Freiland gelegen ausgewiesen. Eine raumordnungsrechtliche Sondernutzung, insbesondere in Bezug auf „Seelsorgeeinrichtung-Kapelle“, ist nicht vorliegend. Das Grundstück steht laut Grundbuch aufgrund des Kaufvertrages vom 24.08.2010 im Alleineigentum des Beschwerdeführers und weist eine Fläche von 5.679 m² mit der Nutzung Wald auf. Ersichtlich ist auch, dass die sogenannte „Salm“, auf welcher sich die bauliche Anlage befindet,

Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 25.03.2013, , GZ: 5 St 25/3-2013, als Alm im Sinne des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984 qualifiziert wurde. Die bauliche Anlage befindet sich im südlichen Bereich des genannten Grundstückes, auf welchem zu Errichtungsbeginn auch ein ehemaliges, als Heu- und Gerätehütte bereits vor 1969 bestandenes Wirtschaftsgebäude vollständig errichtet war, welches in Folge eines angeblichen Vandalenaktes in der Nacht auf 16.09.2016 abgetragen wurde und wurde auf einer in diesem Bereich von Beschwerdeführerseite zuvor errichteten Fundamentplatte mit Fundamentriegel mittlerweile eine Holzkonstruktion (Holzriegelbau) neuerlich aufgebracht. Der diesbezügliche Standort des zuvor abgetragenen Objektes befindet sich ca. 11,5 m südwestlich des gegenständlichen Rohbaues noch auf eigenem Grundstück. Der verfahrensgegenständliche Rohbau befindet sich rund 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und rund 22 m zur westlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. römisch zehn. Es handelt sich um die errichtete Rohkonstruktion eines Holzriegelbaues mit einer Breite von rund 3 m und einer Länge von rund 4 m. Ostseitig sind die Ecken rund 0,9 x 0,9 m im gleichen Winkel abgefasst. Das aufgesetzte Satteldach mit provisorischer Eindeckung schließt ostseitig steil ab. Der Hauptfirst ist in Ost-/West-Richtung im Uhrzeigersinn rund 15 Grad verdreht. Anlässlich einer Überprüfung am 14.12.2015 wurde das gegenständliche Bauwerk baubehördlicherseits auch festgestellt. Nach rechtlicher Beratung durch Vertreter der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde am 20.10.2016 die beschwerdegegenständliche Baueinstellung verfügt und der beschwerdegegenständliche Beseitigungsauftrag erlassen. Bis zur ersten Besichtigung durch die Behörde am 14.12.2015 hat ein fertiggestellter Rohbau aus Holzriegelbau auf Fundament mit Betonriegel und Dachfläche mit provisorischer Eindeckung bestanden und war bis 28.09.2016, bis auf den Rahmen im westlichen Eingangsbereich, die äußere Holzverschalung an der Riegelunterkonstruktion angebracht. Erst nach dem 20.10.2016 wurde in der Rahmenöffnung westseitig eine Holzrahmentür mit Glasfüllung eingebaut. Das Aufmaß wurde durch die Baubehörde mit 3,10 m Breite, 4,10 m Länge und ostseitiger Phase angegeben, wobei westseitig 3,1 m breit und 1,5 m tief die Fundamentplatte vorliegend ist. Es ergibt sich eine Bruttogeschossfläche von rund 11,9 m². Die Höhenentwicklung betreffend ist von einem Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von 4,0 m auszugehen. Das Gebäude ist eingeschossig. Ansätze für die Errichtung einer Zwischendecke sind nicht vorhanden. Im Firstbereich ist jedenfalls eine Geschosshöhe von mindestens ca. 4,0 m vorliegend. Die Geschosshöhe beträgt somit mehr als 3 m. Die Fläche von 40 m² wird in Bezug auf das eingeschossige Objekt nicht überschritten, ebenso wird die Firsthöhe von maximal 5 m eingehalten. Zwischen dem Fertigstellungsgrad vor dem 20.10.2016 und dem Fertigstellungsgrad vom 25.10.2016 besteht – wie dargelegt - lediglich der Unterschied, dass eine Türe mittlerweile eingebaut wurde. Weder seinerzeit noch derzeit ist im Anschluss an die gegenständliche Baulichkeit ein Gebäude mit rechtmäßig bestehender Wohnnutzung vorhanden gewesen bzw. vorhanden. In architektonischer Hinsicht handelt es sich bei dem gegenständlichen Bau um ein kleineres (rund 3 x 4 m) sakrales Objekt, wobei der Zugang westseitig geplant ist und der Raum ostseitig durch die Phase eine eckige Apsis ausbildet. Es handelt sich um einen Kapellenbau, wobei die Möglichkeit besteht, den begehbaren Raum auch mit Sitzmöbeln, Betstühlen oder Ähnlichem zu versehen, um im Inneren des Gebäudes eine Andacht zu verrichten. Der Raum ist für ca. 4 bis 6 Personen geeignet und die Raumproportion in die Tiefe angelegt. Die Zugangstür im Westen und die beidseitig nunmehr geschlossenen Außenwände stehen in einem Verhältnis von rund 1:2; die Westseite ist überwiegend geschlossen. In den geschlossenen Teilen ist im Rohbau erkennbar, dass in dem Riegelfeld eine Querausfachung durch führt. Es ist nicht anzunehmen, dass Fenster geplant sind. Der überdachte Vorbereich ist als Witterungsschutz für den Zugang angelegt. Ein Kapellenbildstock bzw. bildstockartiges Objekt ist in dem gegenständlichen Bau nicht zu ersehen. Mit Eingabe vom 30.01.2017 kam der Beschwerdeführer der baubehördlichen Aufforderung, in Bezug auf den Kapellenbau um Baubewilligung anzusuchen, plan- und beschreibungsbelegt nach. Die Planung des Kapellenbaus erfolgte durch den Beschwerdeführer, indem dieser im Zuge seiner erhobenen Berufungen auch einen von ihm gezeichneten Plan mit der Bezeichnung „Antrag Baufreistellung Kapelle auf der Salm, Grundstück Nr. X, KG X“ vorgelegt hatte. Die Aufforderung, um Baubewilligung anzusuchen, erging behördlicherseits am 20.12.2016 durch die Baubehörde erster Instanz. Ein schriftliches Anbringen oder weitere Unterlagen als diese gab es zuerst nicht. Die fachliche und planliche Ausgestaltung erfolgte erst vor Antragstellung am 30.01.

  1. Letzterem Anbringen des Beschwerdeführers wurde ein Betriebskonzept für den Kapellenbau nicht angeschlossen. Weder im Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen und nicht abgeschlossenen Kapellenbaus noch derzeit war bzw. ist ein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude auf dem Grundstück vorhanden. Es wurde – wie ausgeführt - bei der Gemeinde Altaussee lediglich um die Baubewilligung für die Errichtung einer Almhütte auf dem Standort des ursprünglich vorhandenen, näher beschriebenen Wirtschaftsgebäudes angesucht. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Eingabe vom 30.01.2017 kam der Beschwerdeführer der baubehördlichen Aufforderung, in Bezug auf den Kapellenbau um Baubewilligung anzusuchen, plan- und beschreibungsbelegt nach. Die Planung des Kapellenbaus erfolgte durch den Beschwerdeführer, indem dieser im Zuge seiner erhobenen Berufungen auch einen von ihm gezeichneten Plan mit der Bezeichnung „Antrag Baufreistellung Kapelle auf der Salm, Grundstück Nr. römisch zehn, KG X“ vorgelegt hatte. Die Aufforderung, um Baubewilligung anzusuchen, erging behördlicherseits am 20.12.2016 durch die Baubehörde erster Instanz. Ein schriftliches Anbringen oder weitere Unterlagen als diese gab es zuerst nicht. Die fachliche und planliche Ausgestaltung erfolgte erst vor Antragstellung am 30.01.
  2. Letzterem Anbringen des Beschwerdeführers wurde ein Betriebskonzept für den Kapellenbau nicht angeschlossen. Weder im Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen und nicht abgeschlossenen Kapellenbaus noch derzeit war bzw. ist ein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude auf dem Grundstück vorhanden. Es wurde – wie ausgeführt - bei der Gemeinde Altaussee lediglich um die Baubewilligung für die Errichtung einer Almhütte auf dem Standort des ursprünglich vorhandenen, näher beschriebenen Wirtschaftsgebäudes angesucht. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit dem mittels Beschwerde angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 14.02.2017, Zahl: 153-9 BerFra-III/2016, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee abgewiesen. Für den Kapellenbau lag und liegt eine baurechtliche Bewilligung oder Baufreistellung der Baubehörde nicht vor. Von Liegenschaftseigentümerseite wurde mit Eingabe vom 30.01.2017 – wie erwähnt - plan- und beschreibungsbelegt die baurechtliche Bewilligung für eine auf der Salm situierte Kapelle beantragt. Nach der Baubeschreibung dieses Projekts sollte eine Fläche von 14,30 m² bebaut werden und sollte die Gebäudehöhe von 3,90 bis 6,10 m mit Geschosshöhen von 3,89 m betragen. In Bezug auf das einzige Geschoss, das Erdgeschoss, ist laut dem der Baubehörde vorgelegten Projekt eine Raumhöhe von 3,71 m projektiert. Die Betonplatte sollte ca. 11 m² aufweisen und der Bau in Riegelbauweise mit einem Lerchenbretterdach erfolgen. Das Giebeldach sollte eine Dachneigung von 45 Grad aufweisen und die Außenwände mit Lerchenbrettern längsverschalt werden. Die unbeheizte bauliche Anlage in Holzriegelbauweise sollte laut Projekt auf einer Flachgründung mit Plattenfundament ausgeführt werden und die Dachkonstruktion als Pfettendachstuhl erfolgen. Weder ein Dachraum noch Bodenbeläge und Innentüren waren vorgesehen, sogar die Fenster sollten aus Holz bestehen. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Form von Schmutzwässern waren nicht vorgesehen. In Bezug auf die Niederschlagswässer sollten die Dachwässer auf dem Baugrundstück versickern. Müll- und Abfallbeseitigung sowie Energieversorgung waren ebenso nicht geplant. Für den Kapellenbau lag und liegt eine baurechtliche Bewilligung oder Baufreistellung der Baubehörde nicht vor. Von Liegenschaftseigentümerseite wurde mit Eingabe vom 30.01.2017 – wie erwähnt - plan- und beschreibungsbelegt die baurechtliche Bewilligung für eine auf der Salm situierte Kapelle beantragt. Nach der Baubeschreibung dieses Projekts sollte eine Fläche von , 14,30 m² bebaut werden und sollte die Gebäudehöhe von 3,90 bis 6,10 m mit Geschosshöhen von 3,89 m betragen. In Bezug auf das einzige Geschoss, das Erdgeschoss, ist laut dem der Baubehörde vorgelegten Projekt eine Raumhöhe von 3,71 m projektiert. Die Betonplatte sollte ca. 11 m² aufweisen und der Bau in Riegelbauweise mit einem Lerchenbretterdach erfolgen. Das Giebeldach sollte eine Dachneigung von 45 Grad aufweisen und die Außenwände mit Lerchenbrettern längsverschalt werden. Die unbeheizte bauliche Anlage in Holzriegelbauweise sollte laut Projekt auf einer Flachgründung mit Plattenfundament ausgeführt werden und die Dachkonstruktion als Pfettendachstuhl erfolgen. Weder ein Dachraum noch Bodenbeläge und Innentüren waren vorgesehen, sogar die Fenster sollten aus Holz bestehen. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Form von Schmutzwässern waren nicht vorgesehen. In Bezug auf die Niederschlagswässer sollten die Dachwässer auf dem Baugrundstück versickern. Müll- und Abfallbeseitigung sowie Energieversorgung waren ebenso nicht geplant. Festzustellen ist, dass dem Beseitigungsauftrag bis dato nicht nachgekommen wurde und dass der geplante Sakralbau in unveränderter Form errichtet ist. Im Falle der Beseitigung des gegenständlichen Bauwerks müsste ein Abtransport der Materialien mittels Traktor erfolgen. Für die Beseitigung der vorhandenen baulichen Anlage ist eine Frist von 8 Wochen ausreichend. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt auf die dem gerichtlichen Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegten Verwaltungsakten sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung am 09.06.2017 gründet. Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Baureferent, DI (FH) M F, Bauamt der Gemeinde Altaussee sowie der von ihm beigezogene bautechnische Sachverständige, Herr Baumeister Ing. B R, zeugenschaftlich einvernommen und wurde seitens des bautechnischen Amtssachverständigen Herrn DI H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung auch ein bautechnisches Gutachten zu den gerichtlichen Fragen erstellt. Was die Phase der Errichtung und die durchgeführten Errichtungsarbeiten anlangt, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese durchaus glaubwürdig darlegen konnte und wurde der erstbehördliche Verfahrensgang von Seiten des Zeugen DI (FH) F in ebenfalls glaubhafter Form anhand der Aktenlage geschildert. Insbesondere wurden von ihm sowohl im baubehördlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aussagekräftige Lichtbilder erstellt, welche die diesbezüglichen Aussagen bestätigen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass dem behördlichen Beseitigungsauftrag bis dato noch nicht nachgekommen wurde und verwies er hinsichtlich Geschoss- und Firsthöhe des Objektes auf die dem Verwaltungsgericht übermittelten von Behördenseite bemaßten, aktuellen Lichtbilder. Was die Phase der Errichtung und die durchgeführten Errichtungsarbeiten anlangt, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese durchaus glaubwürdig darlegen konnte und wurde der erstbehördliche Verfahrensgang von Seiten des Zeugen , DI (FH) F in ebenfalls glaubhafter Form anhand der Aktenlage geschildert. Insbesondere wurden von ihm sowohl im baubehördlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aussagekräftige Lichtbilder erstellt, welche die diesbezüglichen Aussagen bestätigen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass dem behördlichen Beseitigungsauftrag bis dato noch nicht nachgekommen wurde und verwies er hinsichtlich Geschoss- und Firsthöhe des Objektes auf die dem Verwaltungsgericht übermittelten von Behördenseite bemaßten, aktuellen Lichtbilder. Anhand der im Verfahrensakt befindlichen unbedenklichen Fotos sowie der Angaben des Beschwerdeführers erstellte der bautechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, nach Einvernahme der Zeugen ein schlüssiges bautechnisches Gutachten, in welchem er - soweit rekonstruierbar - die jeweiligen Phasen der Errichtung des in Rede stehenden Objektes plausibel darlegte und führte insbesondere aus, dass das in Rede stehende Gebäude eingeschossig sei und Ansätze für die Errichtung einer Zwischendecke nicht vorhanden seien und dass gegenständlich aufgrund der aus fachlicher Sicht plausiblen Maßangaben darauf zu schließen ist, dass im Firstbereich jedenfalls eine Geschosshöhe von mindestens 4 m vorliegt; - dies ungeachtet des Umstandes, dass die weiteren Nebengebäudeeigenschaften vorliegen. Was die architektonische Beurteilung des Sachverständigen anlangt, so erfolgte auch diesbezüglich eine schlüssige Darlegung, anhand welcher ersichtlich ist, dass eine für Kapellenbauten absolut typische Grundrissanlage vorliegend ist. Es handelt sich nicht nur um einen begehbaren Raum, der dem Aufenthalt von ca. 4 bis 6 Personen dienen kann, sondern welcher durchaus mit Sitzmöbeln, Betstühlen oder Ähnlichem zum Abhalten einer Andacht im Inneren des Gebäudes ausgestattet werden kann. Die Zugangstür im Westen und die beidseitig nunmehr geschlossenen Außenwände stehen auch in einem Verhältnis von rund 1:
  3. Das Verhältnis der sich öffnenden Breite zur Raumtiefe ist dabei weit untergeordnet. Die von Sachverständigenseite getroffenen Feststellungen, aus welchen sich die fehlende Nebengebäudeeigenschaft des in Rede stehenden Objektes ergibt, stehen auch in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes und wurden die architektonischen Ausführungen in Zusammenhang mit Kapellen und Kapellenbildstöcken auch durch einschlägige österreichische Literatur belegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ein allfälliger Abtransport der Materialien im Beseitigungsfall lediglich mit Hilfe des Traktors erfolgen könne, sind diesbezüglich keine Indizien ersichtlich, welche dies in Zweifel ziehen würden. Anhand der im Verfahrensakt befindlichen unbedenklichen Fotos sowie der Angaben des Beschwerdeführers erstellte der bautechnische Amtssachverständige, Herr , Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, nach Einvernahme der Zeugen ein schlüssiges bautechnisches Gutachten, in welchem er - soweit rekonstruierbar - die jeweiligen Phasen der Errichtung des in Rede stehenden Objektes plausibel darlegte und führte insbesondere aus, dass das in Rede stehende Gebäude eingeschossig sei und Ansätze für die Errichtung einer Zwischendecke nicht vorhanden seien und dass gegenständlich aufgrund der aus fachlicher Sicht plausiblen Maßangaben darauf zu schließen ist, dass im Firstbereich jedenfalls eine Geschosshöhe von mindestens 4 m vorliegt; - dies ungeachtet des Umstandes, dass die weiteren Nebengebäudeeigenschaften vorliegen. Was die architektonische Beurteilung des Sachverständigen anlangt, so erfolgte auch diesbezüglich eine schlüssige Darlegung, anhand welcher ersichtlich ist, dass eine für Kapellenbauten absolut typische Grundrissanlage vorliegend ist. Es handelt sich nicht nur um einen begehbaren Raum, der dem Aufenthalt von ca. 4 bis 6 Personen dienen kann, sondern welcher durchaus mit Sitzmöbeln, Betstühlen oder Ähnlichem zum Abhalten einer Andacht im Inneren des Gebäudes ausgestattet werden kann. Die Zugangstür im Westen und die beidseitig nunmehr geschlossenen Außenwände stehen auch in einem Verhältnis von rund 1:
  4. Das Verhältnis der sich öffnenden Breite zur Raumtiefe ist dabei weit untergeordnet. Die von Sachverständigenseite getroffenen Feststellungen, aus welchen sich die fehlende Nebengebäudeeigenschaft des in Rede stehenden Objektes ergibt, stehen auch in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes und wurden die architektonischen Ausführungen in Zusammenhang mit Kapellen und Kapellenbildstöcken auch durch einschlägige österreichische Literatur belegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ein allfälliger Abtransport der Materialien im Beseitigungsfall lediglich mit Hilfe des Traktors erfolgen könne, sind diesbezüglich keine Indizien ersichtlich, welche dies in Zweifel ziehen würden. In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes und der nachstehenden Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 sowie des StROG 2010 lauten wie folgt: § 4 Stmk. BauG:Paragraph 4, Stmk. BauG: „Begriffsbestimmungen Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
  1. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage –Strichaufzählung durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder –Strichaufzählung auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder –Strichaufzählung nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
  2. Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;
  3. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
  4. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
  5. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;“ § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG: „Bauplatzeignung
(1)Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn 1.Ziffer eins eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist, 2.Ziffer 2 […]“ § 21 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit c Stmk. BauG:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, Stmk. BauG: „Baubewilligungsfreie Vorhaben
(1)Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von: 1.Ziffer eins Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden; 2.Ziffer 2 kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere a.)Sub-Litera, a, … b.)Sub-Litera, b, … c)Litera c Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;“ d.)Sub-Litera, d, […]“ § 21 Abs 3 und 4 Stmk. BauG:Paragraph 21, Absatz 3 und 4 Stmk. BauG: „Baubewilligungsfreie Vorhaben
(3)Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4)Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“ § 41 Abs 1 Stmk. BauG:Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG: „Baueinstellung und Beseitigungsauftrag Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn 1.Ziffer eins bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung, 2.Ziffer 2 anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oderanzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder 3.Ziffer 3 baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.“ § 41 Abs 3 Stmk. BauG:Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG: „Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs.

1 zu erteilen.“„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.“ § 2 Abs 1 Z 22 StROG:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, StROG:

(1)Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
  1. Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt.“ § 33 Abs 4 Z 2, Abs 5 Z 6 und Z 7 StROG:Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 6 und Ziffer 7, StROG: „Freiland
(1)
(4)Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig: 1.Ziffer eins … 2.Ziffer 2 Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen. 3.Ziffer 3 […]
(5)Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland 1.Ziffer eins … 6.Ziffer 6 Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende- und Strommasten, Bildstöcke, Regeldruckeinrichtungen, Schiebestationen und dergleichen sowie Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m
  1. errichtet werden. 7.Ziffer 7 kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und Flugdächer insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m2 sowie andere kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.“kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und Flugdächer insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m2 sowie andere kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes, und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.“ Im Beschwerdefall wurde mit der Errichtung der in Rede stehenden Kapelle im Jahr 2014 begonnen, und zwar ohne Vorliegen einer Baubewilligung bzw. einer Baufreistellung. Fallbezogen bezieht sich der Beschwerdeführer auf ein baubewilligungsfreies Vorhaben, wobei einerseits von einem Vorhaben nach § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG und andererseits von einem solchen nach § 21 Abs 1 Z 2 lit c leg. cit. ausgegangen wurde. Soweit von Beschwerdeführerseite das Vorliegen eines Nebengebäudes im Sinne der Regelung des § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG ins Treffen geführt, ist fallbezogen auf die Legaldefinition des Nebengebäudes nach § 4 Z 47 Stmk. BauG zu verweisen, wonach es sich dabei nicht nur um eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung handeln muss, sondern diese lediglich eine Geschosshöhe bis zu 3 m, eine Firsthöhe bis zu 5 m und eine bebaute Fläche von 40 m² aufweisen dürfen. Ungeachtet des Umstandes, dass fallbezogen eine bebaute Fläche von 40 m² nicht erreicht wurde, ein eingeschossiges Objekt vorliegend ist und die Firsthöhe von 5 m eingehalten wird, wies die Geschosshöhe 4 m und damit mehr als 3 m auf, sodass im Beschwerdefall in Bezug auf das in Errichtung befindlich gewesene Gebäude aus rechtlicher Sicht bereits aus diesem Grund nicht von einem Nebengebäude im Sinne der Regelung des § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG ausgegangen werden kann. Wie von Beschwerdeführerseite auch dargetan, gehört zu den baubewilligungsfreien Vorhaben auch die Errichtung von kleineren sakralen Bauten nach § 21 Abs 1 Z 2 lit c Stmk. BauG, worunter nicht nur etwa Bildstöcke, sondern auch kleine Kapellen fallen, soweit sie hinsichtlich ihrer Größe mit anderen unter § 21 Stmk. BauG angeführten Anlagen vergleichbar sind (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar,
  2. Aufl., Anm. 7 zu § 21 Stmk. BauG). § 21 Abs 4 Stmk. BauG normiert jedoch auch, dass durch baubewilligungsfreie Vorhaben unter anderem Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzt werden dürfen. Um der Baubehörde die diesbezügliche Prüfung im Einzelfall zu ermöglichen, bestimmt § 21 Abs 3 Stmk. BauG daher, dass baubewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen sind und dass diese Mitteilung den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Dimension der gegenständlichen Kapelle vermag den Beschwerdeausführungen nicht entgegengetreten zu werden, wenn darin auch von einem kleineren Sakralbau im Sinne der Regelung des § 21 Abs 1 Z 2 lit c Stmk. BauG ausgegangen wurde. Im Beschwerdefall wurde mit der Errichtung der in Rede stehenden Kapelle im Jahr 2014 begonnen, und zwar ohne Vorliegen einer Baubewilligung bzw. einer Baufreistellung. Fallbezogen bezieht sich der Beschwerdeführer auf ein baubewilligungsfreies Vorhaben, wobei einerseits von einem Vorhaben nach , Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG und andererseits von einem solchen nach , Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, leg. cit. ausgegangen wurde. Soweit von Beschwerdeführerseite das Vorliegen eines Nebengebäudes im Sinne der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG ins Treffen geführt, ist fallbezogen auf die Legaldefinition des Nebengebäudes nach Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk. BauG zu verweisen, wonach es sich dabei nicht nur um eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung handeln muss, sondern diese lediglich eine Geschosshöhe bis zu 3 m, eine Firsthöhe bis zu 5 m und eine bebaute Fläche von 40 m² aufweisen dürfen. Ungeachtet des Umstandes, dass fallbezogen eine bebaute Fläche von 40 m² nicht erreicht wurde, ein eingeschossiges Objekt vorliegend ist und die Firsthöhe von 5 m eingehalten wird, wies die Geschosshöhe 4 m und damit mehr als 3 m auf, sodass im Beschwerdefall in Bezug auf das in Errichtung befindlich gewesene Gebäude aus rechtlicher Sicht bereits aus diesem Grund nicht von einem Nebengebäude im Sinne der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG ausgegangen werden kann. Wie von Beschwerdeführerseite auch dargetan, gehört zu den baubewilligungsfreien Vorhaben auch die Errichtung von kleineren sakralen Bauten nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk. BauG, worunter nicht nur etwa Bildstöcke, sondern auch kleine Kapellen fallen, soweit sie hinsichtlich ihrer Größe mit anderen unter Paragraph 21, Stmk. BauG angeführten Anlagen vergleichbar sind , vergleiche Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, ,
  3. Aufl., Anmerkung 7 zu Paragraph 21, Stmk. BauG). Paragraph 21, Absatz 4, Stmk. BauG normiert jedoch auch, dass durch baubewilligungsfreie Vorhaben unter anderem Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzt werden dürfen. Um der Baubehörde die diesbezügliche Prüfung im Einzelfall zu ermöglichen, bestimmt Paragraph 21, Absatz 3, Stmk. BauG daher, dass baubewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen sind und dass diese Mitteilung den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Dimension der gegenständlichen Kapelle vermag den Beschwerdeausführungen nicht entgegengetreten zu werden, wenn darin auch von einem kleineren Sakralbau im Sinne der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk. BauG ausgegangen wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die „Zustimmung“ des Ex-Bürgermeisters stützt, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass von Beschwerdeführerseite, seinen Angaben folgend, der Sachverhalt dem Ex-Bürgermeister lediglich mündlich vorgetragen wurde, worauf dieser mündlich sein Plazet gegeben hätte. Ungeachtet des Umstandes, dass das bewilligungsfreie Vorhaben der Gemeinde schriftlich unter Anführen des Ortes und einer kurzen Beschreibung des Vorhabens mitzuteilen sind, vermag auch in einer mündlichen Zusage des Ex-Bürgermeisters keine behördliche Erledigung erblickt zu werden, welche den Beschwerdeführer zur Errichtung eines derartigen Sakralbaus legitimieren würde. Behördlicherseits wurde nicht nur ein Beseitigungsauftrag erteilt, sondern auch die Baueinstellung bescheidmäßig verfügt. Diese ist von Behördenseite dann zu verfügen, wenn das Vorhaben gegen baugesetzliche Bestimmungen verstößt, was bei bewilligungsfreien Vorhaben, wie dem gegenständlichen, insbesondere dann der Fall ist, wenn dieses nicht im Sinne des Baugesetzes ausgeführt wird (vgl. § 41 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG). In diesem Zusammenhang verlangt § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG in Bezug auf die Eignung als Bauplatz, dass eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist. Steht also ein baubewilligungsfreies Vorhaben in Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Regelungen, wird es nicht im Sinne der die Bauplatzeignung betreffenden Regelung des § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG ausgeführt und wäre demnach in einem derartigen Fall, nachdem die Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Verfügung der Baueinstellung noch nicht abgeschlossen waren (vgl. z.B. VwGH am 03.07.1986, 86/06/0040; VwGH am 23.01.1990, 88/0670218) der Bau nach § 41 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG einzustellen. Als Adressat der Baueinstellung fungiert derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung der Bau ausgeführt wird (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar
  4. Aufl. Anm. 3 zu

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