F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 04.04.2017 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 04.04.2017 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass 1.) der Spruch des angefochtenen Baueinstellungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, abgeändert wird und wie folgt lautet:
Abs 1 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG), wird in Bezug auf die im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. X, KG X, ca. 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und ca. 22 m von der westlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. X, entfernte, situierte bauliche Anlage in Form eines im Rohbau befindlichen, zur sakralen Nutzung bestimmten Gebäudes in Holzriegelbauweise mit aufgesetztem Satteldach mit provisorischer Eindeckung ohne Eingangstür (ca. 3,10 m Breite, ca. 4,10 m Länge und ostseitiger Phase, einschließlich Fundamentplatte, diese westseitig ca. 3,1 m breit und ca. 1,5 m tief, samt Fundamentriegel; Bruttogeschossfläche von ca. 11,9 m²; Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von ca. 4 m), die Baueinstellung verfügt; undGemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG), wird in Bezug auf die im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG römisch zehn, ca. 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und ca. 22 m von der westlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. römisch zehn, entfernte, situierte bauliche Anlage in Form eines im Rohbau befindlichen, zur sakralen Nutzung bestimmten Gebäudes in Holzriegelbauweise mit aufgesetztem Satteldach mit provisorischer Eindeckung ohne Eingangstür (ca. 3,10 m Breite, ca. 4,10 m Länge und ostseitiger Phase, einschließlich Fundamentplatte, diese westseitig ca. 3,1 m breit und ca. 1,5 m tief, samt Fundamentriegel; Bruttogeschossfläche von ca. 11,9 m²; Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von ca. , 4 m), die Baueinstellung verfügt; und 2.) der Spruch des bekämpften Beseitigungsauftrages der Baubehörde erster Instanz vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, abgeändert wird und wie folgt lautet:
Abs 3 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG), wird hinsichtlich der vorschriftswidrigen baulichen Anlage in Form eines im Rohbau befindlichen, zur sakralen Nutzung bestimmten Gebäudes in Holzriegelbauweise mit aufgesetztem Satteldach mit provisorischer Eindeckung und Eingangstür mit Glasfüllung (ca. 3,10 m Breite, ca. 4,10 m Länge und ostseitiger Phase, einschließlich Fundamentplatte, diese westseitig ca. 3,1 m breit und 1,5 m tief, samt Fundamentriegel; Bruttogeschossfläche von ca. 11,9 m², Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von 4 m), welche sich ca. 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und ca. 22 m von der westlichen Grundgrenze auf Grundstück Nr. X entfernt, im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. X, KG X, befindet, dem Liegenschaftseigentümer, Herrn DI F B, der Auftrag erteilt, diese binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen.
Paragraph 41, Absatz 3, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG), wird hinsichtlich der vorschriftswidrigen baulichen Anlage in Form eines im Rohbau befindlichen, zur sakralen Nutzung bestimmten Gebäudes in Holzriegelbauweise mit aufgesetztem Satteldach mit provisorischer Eindeckung und Eingangstür mit Glasfüllung (ca. 3,10 m Breite, ca. 4,10 m Länge und ostseitiger Phase, einschließlich Fundamentplatte, diese westseitig ca. 3,1 m breit und 1,5 m tief, samt Fundamentriegel; Bruttogeschossfläche von ca. 11,9 m², Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von 4 m), welche sich ca. 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und ca. , 22 m von der westlichen Grundgrenze auf Grundstück Nr. römisch zehn entfernt, im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. römisch zehn, KG römisch zehn, befindet, dem Liegenschaftseigentümer, , Herrn DI F B, der Auftrag erteilt, diese binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 08.05.2017 übermittelten Beschwerde sowie des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Baubehörde der Gemeinde Altaussee wurde im Zuge einer behördlicherseits durchgeführten Überprüfung am 14.12.2015 bekannt, dass auf Grundstück X, EZ X, KG X, ein konsensloses Bauwerk (eine Kapelle) mit einem Ausmaß von ca. 3 m Breite und ca. 4 m Länge auf einer Fundamentplatte in Holzriegelbauweise im Begriffe war, errichtet zu werden. Der Baubehörde der Gemeinde Altaussee wurde im Zuge einer behördlicherseits durchgeführten Überprüfung am 14.12.2015 bekannt, dass auf Grundstück römisch zehn, , EZ römisch zehn, KG römisch zehn, ein konsensloses Bauwerk (eine Kapelle) mit einem Ausmaß von , ca. 3 m Breite und ca. 4 m Länge auf einer Fundamentplatte in Holzriegelbauweise im Begriffe war, errichtet zu werden. Das Grundstück steht im grundbücherlichen Eigentum des Herrn Dipl.-Ing. F B und ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als im „Freiland“ gelegen ausgewiesen. Eine Sondernutzung „Seelsorgeeinrichtung-Kapelle“ besteht nicht und ist auch ein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude auf diesem Grundstück nicht vorhanden. Das in unmittelbarer Nähe vorhanden gewesene Gebäude war nicht Wohnzwecken, sondern landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet. Das mittlerweile auf einer Betonplatte und einem Betonriegel in Holzkonstruktion errichtete Gebäude weist ebenfalls eine Wohnnutzung nicht auf. Aus diesem Grunde hat der Bürgermeister der Gemeinde Altaussee mit Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, für die Errichtung einer baulichen Anlage (Kapelle), bestehend auf dem Grundstück X in der EZ X der KG X, dargestellt im Lageplan, welches im Eigentum des Herrn Dipl.-Ing. F B, X, L, steht, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 des Stmk. Baugesetzes 1995 idgF, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Weiters hat die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, diesem Liegenschaftseigentümer in Bezug auf die auf dem beschriebenen Grundstück errichtete bauliche Anlage (Kapelle) auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 idgF, am 20.10.2016 infolge Zustellung wirksam, den Auftrag erteilt, diese binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Das Grundstück steht im grundbücherlichen Eigentum des Herrn Dipl.-Ing. F B und ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als im „Freiland“ gelegen ausgewiesen. Eine Sondernutzung „Seelsorgeeinrichtung-Kapelle“ besteht nicht und ist auch ein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude auf diesem Grundstück nicht vorhanden. Das in unmittelbarer Nähe vorhanden gewesene Gebäude war nicht Wohnzwecken, sondern landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet. Das mittlerweile auf einer Betonplatte und einem Betonriegel in Holzkonstruktion errichtete Gebäude weist ebenfalls eine Wohnnutzung nicht auf. Aus diesem Grunde hat der Bürgermeister der Gemeinde Altaussee mit Bescheid vom 17.10.2016, , Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, für die Errichtung einer baulichen Anlage (Kapelle), bestehend auf dem Grundstück römisch zehn in der EZ römisch zehn der KG römisch zehn, dargestellt im Lageplan, welches im Eigentum des Herrn Dipl.-Ing. F B, römisch zehn, L, steht, auf Rechtsgrundlage , Paragraph 41, Absatz eins, des Stmk. Baugesetzes 1995 idgF, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Weiters hat die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-I/2016, diesem Liegenschaftseigentümer in Bezug auf die auf dem beschriebenen Grundstück errichtete bauliche Anlage (Kapelle) auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz 3, des Stmk. Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 idgF, am 20.10.2016 infolge Zustellung wirksam, den Auftrag erteilt, diese binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Die Baubehörde ging in ihren Bescheiden in Bezug auf den Kapellenbau von einem Gebäude nach § 21 Abs 1 Z 2 lit c Stmk. BauG, somit von einem baubewilligungsfreien Vorhaben aus, welches jedoch aufgrund der bestehenden Widmungskategorie „Freiland“ nicht zulässig sei und daher im Widerspruch zum Stmk. ROG 2010 stehe. Die Baubehörde ging in ihren Bescheiden in Bezug auf den Kapellenbau von einem Gebäude nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk. BauG, somit von einem baubewilligungsfreien Vorhaben aus, welches jedoch aufgrund der bestehenden Widmungskategorie „Freiland“ nicht zulässig sei und daher im Widerspruch zum Stmk. ROG 2010 stehe. Mit Eingabe vom 30.01.2017 wurde von Liegenschaftseigentümerseite der Baubehörde auch die Erteilung der Baubewilligung für einen Kapellenbau auf der Salm beantragt. Gestützt auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurden die beiden erstinstanzlichen Baubescheide von Eigentümerseite mit Berufung vom 03.11.2016 zur Gänze bekämpft, wobei darauf verwiesen wurde, dass die in Rede stehende Kapelle aufgrund ihrer Größe und Ausgestaltung ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 21 Abs 1 Z 2 lit c Steiermärkisches Baugesetz sei. Ausgeführt wurde, dass für die Baueinstellung lediglich eine nicht ausdrücklich im Gesetz angeführte Verletzung von Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes in Betracht komme, namentlich die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 1 leg. cit., wonach die Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig sein müsse. Diesbezüglich verwies der Berufungswerber darauf, dass ihm anlässlich einer Anfrage beim Land Steiermark mitgeteilt worden sei, dass ein derartiger „sakraler Bau“ ohne weitere Bewilligung zulässig sei. Der Berufungswerber verwies überdies auch darauf, dass ihm ähnliche Kapellen bekannt seien, welche von der jeweils zuständigen Baubehörde als zulässig angesehen worden seien und nannte unter Vorlage von Lichtbildern die „Donatus-Kapelle“ in der Gemeinde Kleinsölk und die Hauskapelle des Perweinhofes in Donnersbachwald. Zum Vergleich wurde von Seiten des Berufungswerbers auch eine Skizze der von ihm geplanten Kapelle beigelegt. Ausgeführt wurde in diesem Rechtsmittel unter Verweis auf § 33 Abs 4 und 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz, weiters, dass der Bau der Kapelle auch im Freiland als kleineres, ebenerdiges und unbewohnbares Gebäude von untergeordneter Bedeutung zulässig sei, zumal durch die Kapelle das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigt werde. Gestützt auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurden die beiden erstinstanzlichen Baubescheide von Eigentümerseite mit Berufung vom 03.11.2016 zur Gänze bekämpft, wobei darauf verwiesen wurde, dass die in Rede stehende Kapelle aufgrund ihrer Größe und Ausgestaltung ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Steiermärkisches Baugesetz sei. Ausgeführt wurde, dass für die Baueinstellung lediglich eine nicht ausdrücklich im Gesetz angeführte Verletzung von Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes in Betracht komme, namentlich die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., wonach die Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig sein müsse. Diesbezüglich verwies der Berufungswerber darauf, dass ihm anlässlich einer Anfrage beim Land Steiermark mitgeteilt worden sei, dass ein derartiger „sakraler Bau“ ohne weitere Bewilligung zulässig sei. Der Berufungswerber verwies überdies auch darauf, dass ihm ähnliche Kapellen bekannt seien, welche von der jeweils zuständigen Baubehörde als zulässig angesehen worden seien und nannte unter Vorlage von Lichtbildern die „Donatus-Kapelle“ in der Gemeinde Kleinsölk und die Hauskapelle des Perweinhofes in Donnersbachwald. Zum Vergleich wurde von Seiten des Berufungswerbers auch eine Skizze der von ihm geplanten Kapelle beigelegt. Ausgeführt wurde in diesem Rechtsmittel unter Verweis auf Paragraph 33, Absatz 4 und 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz, weiters, dass der Bau der Kapelle auch im Freiland als kleineres, ebenerdiges und unbewohnbares Gebäude von untergeordneter Bedeutung zulässig sei, zumal durch die Kapelle das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigt werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee als Berufungsbehörde in Bauangelegenheiten vom 14.02.2017, Zahl: 153-9 BerFra-III/2016, wurde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.02.2017 über die Berufung gegen die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag der Baubehörde erster Instanz, der Gemeinde Altaussee, vom 17.10.2016, Zl. 153-9 BerFra-I/2016, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG dahingehend entschieden, dass die Berufung vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde und der bekämpfte Bescheid somit bestätigt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee als Berufungsbehörde in Bauangelegenheiten vom 14.02.2017, , Zahl: 153-9 BerFra-III/2016, wurde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.02.2017 über die Berufung gegen die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag der Baubehörde erster Instanz, der Gemeinde Altaussee, vom 17.10.2016, Zl. 153-9 BerFra-I/2016, auf Rechtsgrundlage Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend entschieden, dass die Berufung vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde und der bekämpfte Bescheid somit bestätigt wurde. Bescheidbegründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass bei der Prüfung, ob die gegenständliche Kapelle mit der Qualifikation als Nebengebäude
G als baubewilligungsfreies Vorhaben einzustufen wäre und auch die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit berücksichtigt werden müsse. Das Grundstück X, innenliegend in der EZ X, befinde sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X im Freiland. Aufgrund der Widmungskategorie „Freiland“ liege diese raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht vor und stehe deshalb die errichtete Kapelle im Widerspruch zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (StROG 2010) bzw. in weiterer Folge
G, aufgrund der fehlenden Bauplatzeignung, auch im Widerspruch zum Stmk. BauG, womit der § 41 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG zur Anwendung komme. Seitens der Gemeinde X wurde festgestellt, dass derartige Kapellen im Gemeindegebiet X nicht gebietstypisch seien. Vielmehr seien kleinere sakrale Bauten in Form von Bildstöcken, sogenannten Materln, in den Ortsteilen von X bzw. in L anzutreffen. Dabei handle es sich aber nicht um kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume, bei welchen eine Raumbildung zu erkennen sei und die dem Aufenthalt von Personen dienen würden. Unter Anführen von Beispielen für Bildstöcke im Gemeindegebiet wurde insbesondere festgehalten, dass das Bauansuchen hinsichtlich der Errichtung einer Kapelle am 30.01.2017 im Gemeindeamt Altausse eingebracht worden sei. Nach § 33 Abs 5 ROG 2010 dürften derartige Vorhaben außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung lediglich im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßige Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Ein rechtmäßiges Wohngebäude liege auf dem Grundstück X, KG X, nicht vor und sei auch keine Sondernutzungsfestlegung am gegenständlichen Grundstück gegeben. Die Bestimmungen
Abs 4 ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen, wobei angemerkt werden dürfe, dass Neu- und Zubauten lediglich möglich seien, wenn diese für den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die errichtete Kapelle einerseits konsenslos ausgeführt worden sei und in weiterer Folge den rechtlichen Voraussetzungen bau- und raumordnungsrechtlich nicht entspreche.
G habe die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen und folgere die Rechtsmittelbehörde daher bei ihrer rechtlichen Würdigung des für die zutreffende Entscheidung maßgebenden Sacherhalts, dass der Berufungswerber die rechtlichen Voraussetzungen
den Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgF und des Stmk. ROG 2010 für die Errichtung einer Kapelle auf Grundstück X, EZ X, KG X, nicht erfülle und daher die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen erteilt habe. Bescheidbegründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass bei der Prüfung, ob die gegenständliche Kapelle mit der Qualifikation als Nebengebäude
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk. BauG als baubewilligungsfreies Vorhaben einzustufen wäre und auch die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit berücksichtigt werden müsse. Das Grundstück römisch zehn, innenliegend in der EZ römisch zehn, befinde sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn im Freiland. Aufgrund der Widmungskategorie „Freiland“ liege diese raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht vor und stehe deshalb die errichtete Kapelle im Widerspruch zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (StROG 2010) bzw. in weiterer Folge
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG, aufgrund der fehlenden Bauplatzeignung, auch im Widerspruch zum Stmk. BauG, womit der Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG zur Anwendung komme. Seitens der Gemeinde römisch zehn wurde festgestellt, dass derartige Kapellen im Gemeindegebiet römisch zehn nicht gebietstypisch seien. Vielmehr seien kleinere sakrale Bauten in Form von Bildstöcken, sogenannten Materln, in den Ortsteilen von römisch zehn bzw. in L anzutreffen. Dabei handle es sich aber nicht um kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume, bei welchen eine Raumbildung zu erkennen sei und die dem Aufenthalt von Personen dienen würden. Unter Anführen von Beispielen für Bildstöcke im Gemeindegebiet wurde insbesondere festgehalten, dass das Bauansuchen hinsichtlich der Errichtung einer Kapelle am 30.01.2017 im Gemeindeamt Altausse eingebracht worden sei. Nach , Paragraph 33, Absatz 5, ROG 2010 dürften derartige Vorhaben außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung lediglich im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßige Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Ein rechtmäßiges Wohngebäude liege auf dem Grundstück römisch zehn, KG römisch zehn, nicht vor und sei auch keine Sondernutzungsfestlegung am gegenständlichen Grundstück gegeben. Die Bestimmungen
Paragraph 33, Absatz 4, ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen, wobei angemerkt werden dürfe, dass Neu- und Zubauten lediglich möglich seien, wenn diese für den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die errichtete Kapelle einerseits konsenslos ausgeführt worden sei und in weiterer Folge den rechtlichen Voraussetzungen bau- und raumordnungsrechtlich nicht entspreche.
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, des Stmk. BauG habe die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen und folgere die Rechtsmittelbehörde daher bei ihrer rechtlichen Würdigung des für die zutreffende Entscheidung maßgebenden Sacherhalts, dass der Berufungswerber die rechtlichen Voraussetzungen
den Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgF und des Stmk. ROG 2010 für die Errichtung einer Kapelle auf Grundstück römisch zehn, EZ römisch zehn, KG römisch zehn, nicht erfülle und daher die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen erteilt habe. Gegen diesen Herrn Dipl.-Ing. F B gegenüber am 07.03.2017 erlassenen Berufungsbescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 04.04.2017 rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie der Beschwerde stattgeben und sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch den Beseitigungsauftrag ersatzlos aufheben. Gestützt auf die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde der Berufungsbescheid zur Gänze angefochten und unter Vorlage von Beilagen, welche andere Kapellen bzw. Bildstöcke betreffen, im Detail ausgeführt wie folgt: „2. Beschwerdesachverhalt 2.1. Ich bin Eigentümer der Liegenschaft „Salm“, Grundstück Nr. X, EZ X, KG X, mit einer Fläche von 5.679 m². Das Grundstück ist im geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Freiland gewidmet und wird im amtlichen Almkataster der Agrarbezirksbehörde für Steiermark als Alm
Stmk Almschutzgesetz 1984 geführt.2Gemeinde römisch zehn als Freiland gewidmet und wird im amtlichen Almkataster der Agrarbezirksbehörde für Steiermark als Alm
Paragraph eins, Stmk Almschutzgesetz 1984 geführt.2 Auf dem Grundstück bestand seit über 50 Jahren ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude, das zuletzt als Heustadl und Lager für landwirtschaftliche Geräte genutzt wurde. 2.
G als baubewilligungsfreies Vorhaben einzustufen. Allerdings sei die Errichtung der Kapelle aufgrund der vorliegenden Widmungskategorie „Freiland“ raumordnungsrechtlich nicht zulässig. Die „vorgenommenen vorstehend beschriebenen Arbeiten“ entsprächen daher nicht dem Stmk BauG und
leg cit sei die Baueinstellung zu verfügen gewesen.Mit dem ersten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, , GZ 153-9 BerFra-I/2016, wurde unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz eins, Stmk BauG für die „Errichtung einer baulichen Anlage (Kapelle)“ auf meinem Grundstück die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, am 06.10.2016 habe eine Besprechung mit der Aufsichtsbehörde zur Thematik der Errichtung von sakralen Bauten im Freiland stattgefunden. Die Kapelle sei als Nebengebäude zu qualifizieren und
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG als baubewilligungsfreies Vorhaben einzustufen. Allerdings sei die Errichtung der Kapelle aufgrund der vorliegenden Widmungskategorie „Freiland“ raumordnungsrechtlich nicht zulässig. Die „vorgenommenen vorstehend beschriebenen Arbeiten“ entsprächen daher nicht dem Stmk BauG und
Paragraph 41, leg cit sei die Baueinstellung zu verfügen gewesen. Mit dem zweiten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, GZ 153-9 BerFra-I/2016 (Datum und GZ identisch mit jenen des ersten Bescheids), wurde mit unter Berufung auf § 41 Abs 3 Stmk BauG der Auftrag erteilt, „die errichtete bauliche [] Anlage (Kapelle)“ auf meinem Grundstück binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen und den Urzustand wiederherzustellen. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, anlässlich einer örtlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf meinem Grundstück konsenslos eine Kapelle mit Abmessungen von ca 4 m x 3 m errichtet worden sei. Diese bauliche Anlage sei aufgrund des Fehlens der erforderlichen Bewilligung als vorschriftwidrig anzusehen. Bei der Festsetzung der Beseitigungsfrist von acht Wochen sei auf das öffentliche Interesse einer möglichst raschen Beseitigung eines vorschriftwidrigen Zustands sowie „auf die wirtschaftlichen Lebenssachverhalte“ Bedacht genommen worden. Mit dem zweiten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, GZ 153-9 BerFra-I/2016 (Datum und GZ identisch mit jenen des ersten Bescheids), wurde mit unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG der Auftrag erteilt, „die errichtete bauliche [] Anlage (Kapelle)“ auf meinem Grundstück binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen und den Urzustand wiederherzustellen. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, anlässlich einer örtlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf meinem Grundstück konsenslos eine Kapelle mit Abmessungen von ca 4 m x 3 m errichtet worden sei. Diese bauliche Anlage sei aufgrund des Fehlens der erforderlichen Bewilligung als vorschriftwidrig anzusehen. Bei der Festsetzung der Beseitigungsfrist von acht Wochen sei auf das öffentliche Interesse einer möglichst raschen Beseitigung eines vorschriftwidrigen Zustands sowie „auf die wirtschaftlichen Lebenssachverhalte“ Bedacht genommen worden. 2.4. Gegen diese Bescheide erhob ich am 03.11.2016 fristgerecht Berufung. Begründen führte ich aus, dass es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben
G handelt, keiner der in § 41 Abs 1 Stmk BauG genannten Anwendungsfälle für eine Baueinstellung vorliegt und der Baubehörde anlässlich einer Anfrage beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt wurde, dass ein derartiger sakraler Bau ohne weitere Bewilligung zulässig sei. Ich verwies weiters auf ähnliche Kapellen im selben Bezirk, die ohne Bauverhandlung errichtet wurden und von den zuständigen Baubehörden allesamt als zulässig angesehen werden. Dazu lege ich Fotos dieser Bauten sowie eine Planskizze der von mir errichteten Kapelle vor. Ich verwies weiters auf § 33 Abs 4 und 5 StROG, wonach der Bau der Kapelle als kleineres ebenerdiges und unbewohnbares Gebäude von untergeordneter Bedeutung auch im Freiland zulässig ist, zumal durch die Kapelle das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigt wird.Gegen diese Bescheide erhob ich am 03.11.2016 fristgerecht Berufung. Begründen führte ich aus, dass es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG handelt, keiner der in Paragraph 41, Absatz eins, Stmk BauG genannten Anwendungsfälle für eine Baueinstellung vorliegt und der Baubehörde anlässlich einer Anfrage beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt wurde, dass ein derartiger sakraler Bau ohne weitere Bewilligung zulässig sei. Ich verwies weiters auf ähnliche Kapellen im selben Bezirk, die ohne Bauverhandlung errichtet wurden und von den zuständigen Baubehörden allesamt als zulässig angesehen werden. Dazu lege ich Fotos dieser Bauten sowie eine Planskizze der von mir errichteten Kapelle vor. Ich verwies weiters auf Paragraph 33, Absatz 4 und 5 StROG, wonach der Bau der Kapelle als kleineres ebenerdiges und unbewohnbares Gebäude von untergeordneter Bedeutung auch im Freiland zulässig ist, zumal durch die Kapelle das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigt wird. 2.5. Mit dem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 14.02.2017, GZ 153-9 BerFra-III/2016, wurde meine Berufung gegen beide Bescheide als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde zusammengefasst Folgendes aus: - Bei der Prüfung, ob die Kapelle mit der Qualifikation als Nebengebäude als baubewilligungsfreies Vorhaben
G einzustufen wäre, müsse auch die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit berücksichtigt werden. Die Kapelle befinde sich laut Flächenwidmungsplan im Freiland. Aufgrund dieser Widmungskategorie liege die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht vor. Die errichtete Kapelle stehe deshalb im Widerspruch zum StROG bzw in weiterer Folge
G aufgrund der fehlenden Bauplatzeignung auch im Widerspruch zum Stmk BauG. Es sei daher § 41 Abs 1 Z 3 Stmk BauG anzuwenden.Bei der Prüfung, ob die Kapelle mit der Qualifikation als Nebengebäude als baubewilligungsfreies Vorhaben
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG einzustufen wäre, müsse auch die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit berücksichtigt werden. Die Kapelle befinde sich laut Flächenwidmungsplan im Freiland. Aufgrund dieser Widmungskategorie liege die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht vor. Die errichtete Kapelle stehe deshalb im Widerspruch zum StROG bzw in weiterer Folge
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG aufgrund der fehlenden Bauplatzeignung auch im Widerspruch zum Stmk BauG. Es sei daher Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG anzuwenden. - Das Vorhandensein ähnlicher Kapellen im selben Bezirk sei „nicht gesondert zu werten, da die raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Gegebenheiten, wie zB. die Ausweisung dieser Kapellen im Flächenwidmungsplan hieramts nicht bekannt sind“. - Derartige Kapellen seien im Gemeindegebiet von X „nicht gebietstypisch“. In einzelnen Ortsteilen seien zwar „kleinere [] sakrale Bauten in Form von Bildstücken, sogenannten Marterln“ anzutreffen, dabei handle es sich aber nicht um kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume, bei denen eine Raumbildung zu erkennen ist und die dem Aufenthalt von Personen dienen.Derartige Kapellen seien im Gemeindegebiet von römisch zehn „nicht gebietstypisch“. In einzelnen Ortsteilen seien zwar „kleinere [] sakrale Bauten in Form von Bildstücken, sogenannten Marterln“ anzutreffen, dabei handle es sich aber nicht um kleinere Bet-, Gottesdienst- oder Andachtsräume, bei denen eine Raumbildung zu erkennen ist und die dem Aufenthalt von Personen dienen. - Vorhaben
ROG außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dürften lediglich im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßige Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Ein rechtmäßiges Wohngebäude liege auf dem betreffenden Grundstück nicht vor. Für das Grundstück sei auch keine Sondernutzung festgelegt.Vorhaben
Paragraph 33, Absatz 5, StROG außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dürften lediglich im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßige Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Ein rechtmäßiges Wohngebäude liege auf dem betreffenden Grundstück nicht vor. Für das Grundstück sei auch keine Sondernutzung festgelegt. - Bei Vorhaben
ROG im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seien Neu- und Zubauten nur möglich, wenn diese für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien.Bei Vorhaben
Paragraph 33, Absatz 4, StROG im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seien Neu- und Zubauten nur möglich, wenn diese für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien. - Die Kapelle sei konsenslos ausgeführt worden und entspreche nicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Behörde habe daher
G einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.Die Kapelle sei konsenslos ausgeführt worden und entspreche nicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Behörde habe daher
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. - Die Errichtung der Kapelle erfülle somit nicht die rechtlichen Voraussetzungen
Stmk BauG und StROG. Die Baubehörde erster Instanz habe daher zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag erlassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
G4.1. Bewilligungsfreies Vorhaben
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera c, Stmk BauG Bei dem auf meinem Grundstück hergestellten Bauwerk handelt es sich unstrittigerweise um einen Gebäudetyp, der bewilligungsfrei errichtet werden kann. Die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst die Qualifikation als Nebengebäude bzw kleinere bauliche Anlage. Die belangte Behörde nimmt dabei Bezug auf § 21 Abs 1 Z 2 lit c Stmk BauG („kleinere sakrale Bauten“). Bei dem auf meinem Grundstück hergestellten Bauwerk handelt es sich unstrittigerweise um einen Gebäudetyp, der bewilligungsfrei errichtet werden kann. Die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst die Qualifikation als Nebengebäude bzw kleinere bauliche Anlage. Die belangte Behörde nimmt dabei Bezug auf Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG („kleinere sakrale Bauten“). Überdies ergäbe sich für das Bauwerk auch eine Bewilligungsfreiheit als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn von § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG. Es handelt sich bei der Kapelle nämlich um einen eingeschoßigen, ebenerdigen, unbewohnbaren Bau von untergeordneter Bedeutung mit einer bebauten Fläche von weit unter 40 m². Auf die hier gegebene Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb wird bei der Erörterung von § 33 Abs 4 Z 2 StROG eingegangen.Überdies ergäbe sich für das Bauwerk auch eine Bewilligungsfreiheit als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG. Es handelt sich bei der Kapelle nämlich um einen eingeschoßigen, ebenerdigen, unbewohnbaren Bau von untergeordneter Bedeutung mit einer bebauten Fläche von weit unter 40 m². Auf die hier gegebene Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb wird bei der Erörterung von Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG eingegangen. 4.2. Raumordnungsrechtlich zulässige Errichtung von Bildstöcken und dergleichen
ROG4.2. Raumordnungsrechtlich zulässige Errichtung von Bildstöcken und dergleichen
, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG § 33 Abs 5 Z 6 StROG gestattet im Freiland außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Errichtung von Wartehäuschen, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende-und Strommasten, Bildstöcken, Regeldruckeinrichtungen, Schiebestationen und dergleichen sowie von Solar- und Photovoltaikanlagen bestimmter Größe.Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG gestattet im Freiland außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Errichtung von Wartehäuschen, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende-und Strommasten, Bildstöcken, Regeldruckeinrichtungen, Schiebestationen und dergleichen sowie von Solar- und Photovoltaikanlagen bestimmter Größe. Die auf meinem Grundstück errichtete Kleinstkapelle mit einer Fläche von nur 12 m² ist einem Bildstock gleichzuhalten und somit unter § 33 Abs 5 Z 6 StROG zu subsumieren. Dies zeigt sich schon bei einer Betrachtung des allgemeinen Begriffsverständnisses von Bildstock und Kapelle. Die auf meinem Grundstück errichtete Kleinstkapelle mit einer Fläche von nur 12 m² ist einem Bildstock gleichzuhalten und somit unter Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG zu subsumieren. Dies zeigt sich schon bei einer Betrachtung des allgemeinen Begriffsverständnisses von Bildstock und Kapelle. Die Abgrenzung der Kapelle zum Bildstock ist fließend. So gibt es beispielsweise auch sogenannte Kapellenbildstöcke, die betreten werden können und eine ganz ähnliche Dimensionierung aufweisen wie das auf meinem Grundstück errichtete Bauwerk (siehe Beilagen ./1, ./5, ./6 und ./8). Viele Kapellen gehen ursprünglich auf Wegkreuze und –steine zurück, die später überdacht und umbaut wurden. Dementsprechend gestatten die Raumordnungsgesetze diverser anderer Bundesländer die Errichtung von Bildstöcken und Kapellen im Freiland gleichermaßen und ohne Unterscheidung: - § 5 Abs 7 K-GplG 1995 gestattet im Grünland ua „Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u.ä.“- Paragraph 5, Absatz 7, K-GplG 1995 gestattet im Grünland ua „Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u.ä.“ - § 41 Abs 2 lit d TROG 2016 gestattet die Errichtung von „Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche“ im Freiland.- Paragraph 41, Absatz 2, Litera d, TROG 2016 gestattet die Errichtung von „Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche“ im Freiland. - § 20 Abs 6 NÖ ROG 2014 ermöglichte in der Stammfassung die Errichtung von „Kapellen, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kundstwerken“ in allen Grünlandwidmungsarten. Auf dieser rechtlichen Grundlage wurde in Niederösterreich etwa ein 33 hoher buddhistischer Stupa mit 765 m² Grundfläche und Platz für 320 Besucher als Kapelle qualifiziert und zur Errichtung im Grünland auf einer weithin sichtbaren Anhöhe bewilligt. Dieser Fall veranlasste den niederösterreichischen Landesgesetzgeber erst kürzlich zur Einführung einer Größenbeschränkung für zukünftige Bauvorhaben.3- Paragraph 20, Absatz 6, NÖ ROG 2014 ermöglichte in der Stammfassung die Errichtung von „Kapellen, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kundstwerken“ in allen Grünlandwidmungsarten. Auf dieser rechtlichen Grundlage wurde in Niederösterreich etwa ein 33 hoher buddhistischer Stupa mit 765 m² Grundfläche und Platz für 320 Besucher als Kapelle qualifiziert und zur Errichtung im Grünland auf einer weithin sichtbaren Anhöhe bewilligt. Dieser Fall veranlasste den niederösterreichischen Landesgesetzgeber erst kürzlich zur Einführung einer Größenbeschränkung für zukünftige Bauvorhaben.3 Im Gegensatz zu dem zuletzt genannten Fall aus Niederösterreich liegt hier eine in jeder Hinsicht landesübliche kleine Kapelle mit 4,10 m Firsthöhe und einer Innenraumfläche von ca 7 m² (bebaute Fläche ca 12 m²) vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll es durch Bestimmungen wie den genannten § 5 Abs 7 K-GplG „ermöglicht werden, dass auch nicht für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderliche Vorhaben, die jedoch eine infrastrukturelle Funktion für die Bevölkerung haben (wie etwa Wartehäuschen oder Wasserversorgungsanlagen) oder einen kulturellen Wert besitzen, im ‘Grünland für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft‘ errichtet werden können, ohne dem Flächenwidmungsplan zu widersprechen“; dabei wird „nicht auf die Größe der Vorhaben […], sondern auf deren Funktion“ abgestellt.4Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll es durch Bestimmungen wie den genannten Paragraph 5, Absatz 7, K-GplG „ermöglicht werden, dass auch nicht für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderliche Vorhaben, die jedoch eine infrastrukturelle Funktion für die Bevölkerung haben (wie etwa Wartehäuschen oder Wasserversorgungsanlagen) oder einen kulturellen Wert besitzen, im ‘Grünland für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft‘ errichtet werden können, ohne dem Flächenwidmungsplan zu widersprechen“; dabei wird „nicht auf die Größe der Vorhaben […], sondern auf deren Funktion“ abgestellt.4 Ganz im Sinn dieser Rechtsprechung erfüllt die von mir errichtete Kapelle dieselbe Funktion und kulturelle Bedeutung wie ein Bildstock und besitzt jedenfalls keinen geringeren kulturellen Wert als andere kleine Sakralbauten. Dennoch soll nach Auffassung der belangten Behörde die Errichtung einer Kapelle wie jener, die auf meinem Grundstück gebaut wurde, absolut unzulässig sein. Die Errichtung und Pflege von Bildstöcken, Marterln und kleinen Kapellen ist eine in allen Alpenländern weitverbreitete Form der Volksfrömmigkeit. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid selbst mehrere Beispiele dieses baukulturellen und religiösen Brauchtums im Gemeindegebiet an. Derartige Sakralbauten wurden und werden oftmals als Zeichen der Dankbarkeit für überstandene Gefahren oder Seuchen bzw zur Erinnerung an besondere Unglücksfälle errichtet. Wenn solche traditionellen Kleinstbauten – im Gegensatz zu (teilweise weit größeren) Profanbauten wie Trafostationen, Telefonzellen, Buswartehäusern, Antennenanlagen, KFZ-Abstellflächen, Pergolen etc – nur mehr im Bauland errichtet werden könnten, weil sie als ökonomisch nicht „erforderlich“ angesehen werden,5 so würde damit mittelfristig ein den gesamten Alpenraum prägendes Kulturerbe unwiederbringlich verloren gehen. Eine solche gravierende Intention kann dem Raumordnungsgesetzgeber nicht ohne Weiteres unterstellt werden; es gibt dafür auch weder in den Materialien zum 2010 erlassenen StROG6 noch in der insoweit identischen Vorgängerbestimmung7 irgendeinen Hinweis. 4.
Die belangte Behörde wäre dazu schon aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet gewesen: § 39 Abs 2 iVm § 37 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss.9 Zum Beweis für die auf den jeweiligen Grundstücken bestehende Freilandwidmung lege ich entsprechende Auszüge aus dem Digitalen Atlas Steiermark vor (Beilagen ./9 und ./10). An diesen bereits in der Berufung konkret angeführten, von der belangten Behörde schlichtweg ignorierten Beispielen ist zu erkennen, dass die Errichtung von Kapellen im Freiland im gesamten Bezirk Liezen gang und gäbe ist und von den Baubehörden auch durchwegs als rechtmäßig anerkannt wird.Desweiteren verweise ich nochmals auf die bereits in meiner Berufung vom 03.12.2016 bildlich dargestellten Kapellen im Bezirk Liezen (Donatus-Kapelle in Kleinsölk, Hauskapelle des Perweinhofes in Donnersbachwald), die sich ebenfalls im Freiland befinden. Die belangte Behörde kann sich nicht einfach pauschal darauf berufen, diese wären „nicht gesondert [?] zu werten, da die raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Gegebenheiten, wie zB. die Ausweisung dieser Kapellen im Flächenwidmungsplan hieramts nicht bekannt sind“. Schon anhand meiner Ortsangaben wäre es für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen, zB unter Verwendung des vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung online kostenlos zur Verfügung gestellten „Digitalen Atlas Steiermark“ oder im Weg der Amtshilfe
, Artikel 22, B-VG die jeweilige Widmungskategorie zu ermitteln. Die belangte Behörde wäre dazu schon aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet gewesen: Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 37, AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss.9 Zum Beweis für die auf den jeweiligen Grundstücken bestehende Freilandwidmung lege ich entsprechende Auszüge aus dem Digitalen Atlas Steiermark vor (Beilagen ./9 und ./10). An diesen bereits in der Berufung konkret angeführten, von der belangten Behörde schlichtweg ignorierten Beispielen ist zu erkennen, dass die Errichtung von Kapellen im Freiland im gesamten Bezirk Liezen gang und gäbe ist und von den Baubehörden auch durchwegs als rechtmäßig anerkannt wird. 4.4 Gebot systematischer, kohärenter Interpretation der Bau- und Raumordnung zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen und verfassungswidrigen Wertungswiderprüchen Es bestehen somit mindestens zwei Anknüpfungspunkte für die baurechtliche Bewilligungsfreiheit des von mir errichteten Bauwerks: - Es ist zum einen unstrittig – auch nach Auffassung der belangten Behörde sowie der Aufsichtsbehörde – als kleinerer Sakralbau iSv § 21 Abs 1 Z 2 lit c Stmk BauG zu qualifizieren.- Es ist zum einen unstrittig – auch nach Auffassung der belangten Behörde sowie der Aufsichtsbehörde – als kleinerer Sakralbau iSv Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk BauG zu qualifizieren. - Zum anderen handelt es sich um ein Nebengebäude iSv § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG.- Zum anderen handelt es sich um ein Nebengebäude iSv Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG. Bei solchen Bauwerken geht der Landesgesetzgeber von vornherein davon aus, dass sie keine zu schützenden öffentlichen oder privaten Interessen berühren. Aus raumordnungsrechtlicher Sicht sind überdies sogar mindestens drei Anknüpfungspunkte vorhanden, die für eine Zulässigkeit des Vorhabens sprechen: - Erstens gestattet es § 33 Abs 5 Z 6 StROG, Bildstöcke und deicrglehen im Freiland zu errichten. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf kleine Kapellen wurde bereits dargelegt.- Erstens gestattet es Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG, Bildstöcke und deicrglehen im Freiland zu errichten. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf kleine Kapellen wurde bereits dargelegt. - Zweitens erlaubt § 33 Abs 4 Z 2 StROG erforderliche, betriebstypische Neubauten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Bei einer Betrachtung aus kulturhistorischer Perspektive – deren Berücksichtigung für die Beurteilung, ob die Errichtung von Sakralbauten rechtmäßig ist, jedenfalls geboten erscheint – sind kleine Kapellen durchaus als erforderlich und betriebstypisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen.- Zweitens erlaubt Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG erforderliche, betriebstypische Neubauten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Bei einer Betrachtung aus kulturhistorischer Perspektive – deren Berücksichtigung für die Beurteilung, ob die Errichtung von Sakralbauten rechtmäßig ist, jedenfalls geboten erscheint – sind kleine Kapellen durchaus als erforderlich und betriebstypisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen. - Drittens ermöglicht § 33 Abs 5 Z 7 StROG die Errichtung kleinerer ebenerdiger, unbewohnbarer Gebäude von untergeordneter Bedeutung, zB einer Garage für zwei Kraftfahrzeuge. Einziges im vorliegenden Fall fehlendes Tatbestands-merkmal ist die hier (derzeit) nicht gegebene Situierung im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück – das in unmittelbarer Nähe liegende Gebäude besteht zwar rechtmäßig, ist (derzeit) aber nicht Wohn-, sondern landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet.- Drittens ermöglicht Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 7, StROG die Errichtung kleinerer ebenerdiger, unbewohnbarer Gebäude von untergeordneter Bedeutung, zB einer Garage für zwei Kraftfahrzeuge. Einziges im vorliegenden Fall fehlendes Tatbestands-merkmal ist die hier (derzeit) nicht gegebene Situierung im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück – das in unmittelbarer Nähe liegende Gebäude besteht zwar rechtmäßig, ist (derzeit) aber nicht Wohn-, sondern landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet. Schon von daher erscheint es unverständlich und sinnwidrig, die mehreren hier vorliegenden, für eine Zulässigkeit des Vorhabens sprechenden Anknüpfungspunkte derart restriktiv und in- _______________________________________ 9 StRsp, zB VwGH 11.06.1968, 189/68; 20.10.1992, 91/08/0096 kohärent auszulegen, dass sich zwar baurechtlich eine Bewilligungspflicht, raumordnungsrechtlich jedoch ein unüberwindliches absolutes Bauverbot ergibt. (Nach dem StROG würde nicht einmal eine Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Sondernutzungsfläche im Freiland in Frage kommen, denn bei der Errichtung einer Kapelle steht weder aufgrund der besonderen Standortgunst die flächenhafte Nutzung im Vordergrund noch handelt es sich um ein Auffüllungsgebiet.10) Ein solches Verständnis ist nicht zuletzt deshalb abzulehnen, weil sich damit eine massive Rechtsunsicherheit für Eigentümer von unzweifelhaft bewilligungsfreien Bauten ergeben würde. Eine Bejahung der Zulässigkeit ist neben systematischen Erwägungen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten: - Zum einen verletzt mich der angefochtene Bescheid in meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Religionsfreiheit. Diese umfasst nach dem Wortlaut von Art 9 EMRK „die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben“. Dieses Grundrecht darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als solchen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Ein absolutes, unüberwindliches Verbot des im Alpenraum über 1.000 Jahre alten religiösen Brauchtums, auch außerhalb des bebauten Siedlungsraums Bildstöcke und kleine Kapellen als Zeichen der Dankbarkeit für überstandene Gefahren, zur Erinnerung an besondere Unglücksfälle oder schlicht als sichtbarer Anstoß zum Gebet zu errichten, ist offenkundig nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Umso weniger kann die Anordnung der Beseitigung eines Vorhabens, das der zuständigen Baubehörde vor Baubeginn bekanntgegeben und von dieser sogar ausdrücklich gebilligt wurde, dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen.- Zum einen verletzt mich der angefochtene Bescheid in meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Religionsfreiheit. Diese umfasst nach dem Wortlaut von Artikel 9, EMRK „die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben“. Dieses Grundrecht darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als solchen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Ein absolutes, unüberwindliches Verbot des im Alpenraum über 1.000 Jahre alten religiösen Brauchtums, auch außerhalb des bebauten Siedlungsraums Bildstöcke und kleine Kapellen als Zeichen der Dankbarkeit für überstandene Gefahren, zur Erinnerung an besondere Unglücksfälle oder schlicht als sichtbarer Anstoß zum Gebet zu errichten, ist offenkundig nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Umso weniger kann die Anordnung der Beseitigung eines Vorhabens, das der zuständigen Baubehörde vor Baubeginn bekanntgegeben und von dieser sogar ausdrücklich gebilligt wurde, dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen. - Zum anderen widerspricht der angefochtene Bescheid dem Gleichheitsgrundsatz
B-VG, indem er eine unsachliche Differenzierung zwischen Bildstöcken einerseits und Kleinstkapellen andererseits vornimmt und so dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt: Kleinstkapellen erfüllen m Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs11 dieselbe Funktion und besitzen einen mindestens ebenso hohen kulturellen Wert wie Bildstöcke; zugleich verursachen sie keine zusätzlichen Risiken aus Sicht der Raumordnung. (Lediglich aus Sicht des Baurechts wären allenfalls – aufgrund der tendenziell höheren bautechnischen Komplexität von Kapellen – zusätzliche Beschränkungen denkbar. Gerade im Hinblick auf ihre bautechnische Sicherheit und Immissionswirkungen beurteilt der Landesgesetzgeber Kleinstkapellen jedoch offensichtlich als völlig unbedenklich, sonst hätte er sie nicht für baubewilligungsfrei erklärt.)- Zum anderen widerspricht der angefochtene Bescheid dem Gleichheitsgrundsatz
, B-VG, indem er eine unsachliche Differenzierung zwischen Bildstöcken einerseits und Kleinstkapellen andererseits vornimmt und so dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt: Kleinstkapellen erfüllen m Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs11 dieselbe Funktion und besitzen einen mindestens ebenso hohen kulturellen Wert wie Bildstöcke; zugleich verursachen sie keine zusätzlichen Risiken aus Sicht der Raumordnung. (Lediglich aus Sicht des Baurechts wären allenfalls – aufgrund der tendenziell höheren bautechnischen Komplexität von Kapellen – zusätzliche Beschränkungen denkbar. Gerade im Hinblick auf ihre bautechnische Sicherheit und Immissionswirkungen beurteilt der Landesgesetzgeber Kleinstkapellen jedoch offensichtlich als völlig unbedenklich, sonst hätte er sie nicht für baubewilligungsfrei erklärt.) Das StROG muss daher zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen und verfassungswidrigen Wertungswidersprüchen im vorliegenden Fall verfassungskonform in der Weise interpretiert werden, dass entweder das in § 33 Abs 5 Z 6 StROG enthaltene Tatbestandselement „Bildstöcke […] und dergleichen“ auch sehr kleine Kapellen wie jene im vorliegendenDas StROG muss daher zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen und verfassungswidrigen Wertungswidersprüchen im vorliegenden Fall verfassungskonform in der Weise interpretiert werden, dass entweder das in Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG enthaltene Tatbestandselement „Bildstöcke […] und dergleichen“ auch sehr kleine Kapellen wie jene im vorliegenden ___________________________ 10 Vgl. § 33 Abs 3 StROG10 Vgl. Paragraph 33, Absatz 3, StROG 11 VwGH 09.10.2000, 09/10/0109. Fall umfasst oder zumindest das in § 33 Abs 4 Z 2 StROG normierte Merkmal der Erforderlichkeit nicht auf rein betriebswirtschaftliche Erfordernisse reduziert wird, sondern eben auch Anlagen umfasst, die von vielen Land- und Forstwirten – aus jahrhundertlang tradierten religiösen Erwägungen – als essentiell und betriebstypisch angesehen werden. Fall umfasst oder zumindest das in Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG normierte Merkmal der Erforderlichkeit nicht auf rein betriebswirtschaftliche Erfordernisse reduziert wird, sondern eben auch Anlagen umfasst, die von vielen Land- und Forstwirten – aus jahrhundertlang tradierten religiösen Erwägungen – als essentiell und betriebstypisch angesehen werden. Die Errichtung der gegenständlichen Kapelle ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung folglich sowohl bau- als auch raumordnungsrechtlich zulässig.“ Mit hg. Schreiben vom 15.05.2017 wurde die Behörde ersucht, anher mitzuteilen, ob bzw. inwieweit dem Beseitigungsauftrag von Eigentümerseite nachgekommen wurde und erging überdies das Ersuchen, den allfälligen aktuellen Errichtungszustand der baulichen Anlage, falls möglich in einer Fotodokumentation, festzuhalten. Mit E-Mail vom 16.05.2017 wurde behördlicherseits mitgeteilt, dass auch dem gegenständlichen Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen wurde und wurden Lichtbilder, welche den Errichtungszustand im Jahr 2012, 2015 und am 15.05.2017 zeigen, zur Vorlage gebracht. Diese Unterlagen wurden in der Folge auch dem Beschwerdeführer im Vorfeld der anberaumten Verhandlung übermittelt, nachdem mit hg. Schreiben vom 17.05.2017 auch der bautechnische Amtssachverständige Herr DI H L im Verfahrensgegenstand um Gutachtenserstellung ersucht wurde. Auch die behördlicherseits am 26.05.2017 übermittelten Fotos wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Im Verfahrensgegenstand wurde am 09.06.2017 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen werden konnte und die zeugenschaftliche Einvernahme des Bauamtsleiters der Gemeinde Altaussee, Herrn DI (FH) M F, sowie des von ihm beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, Herrn Baumeister Ing. B R, erfolgte.Im Verfahrensgegenstand wurde am 09.06.2017 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen werden konnte und die zeugenschaftliche Einvernahme des Bauamtsleiters der Gemeinde Altaussee, Herrn DI (FH) M F, sowie des von ihm beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, Herrn Baumeister , Ing. B R, erfolgte. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde dabei auf die Begründung des angefochtenen Rechtsmittelbescheides verwiesen, von Beschwerdeführerseite auf die Beschwerde. Über Befragen des Gerichtes schilderte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauwerks und wies auf das Vorliegen seines landwirtschaftlichen Betriebes und seine Einnahmen aus dem „Forstbereich“ hin. Der einvernommene Bauamtsleiter der Gemeinde Altaussee, Herr DI (FH) M F, legte im Verfahrensgegenstand über Befragen den Sachverhalt in Bezug auf den Verlauf des erstinstanzlichen Bauvorhabens dar und konnte Angaben zu Feststellungen im Zuge durchgeführter behördlicher Erhebungen machen. Er führte auch aus, dass dem Beseitigungsauftrag bis dato nicht nachgekommen worden sei. Hingegen konnte der Zeuge Ing. R, der behördlicherseits als bautechnischer Amtssachverständiger hinzugezogen wurde, in Bezug auf den Errichtungszustand zum Zeitpunkt des von der Baubehörde vorgenommenen Ortsaugenscheins keinerlei Angaben machen. Anhand der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Schilderung des Sachverhaltes durch den Zeugen DI (FH) F wurde im Zuge der Gerichtsverhandlung nach der Einvernahme des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei sowie Abschluss der zeugenschaftlichen Einvernahmen seitens des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ein bautechnisches Gutachten insbesondere zur Frage der allfälligen für bzw. gegen die Nebengebäudeeigenschaft des in Rede stehenden Objektes sprechenden Tatsachen und der architektonischen Beurteilung der gegenständlichen baulichen Anlage erstellt. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der mangelnden grundsätzlich möglichen Erforderlichkeit eines derartigen Sakralbauwerkes für einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie die sich aus dem Befund des bautechnischen Amtssachverständigen widerspiegelnde Kapelleneigenschaft des errichteten Objektes wurde der Antrag des Beschwerdeführers, den Sachverständigen zum Beweisthema der Gebietstypizität auch Aussagen zu den in der Beschwerde ersichtlichen Lichtbildern mit anderen Sakralbauten treffen zu lassen, mittels verfahrensleitenden Beschluss
GVG abgewiesen. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der mangelnden grundsätzlich möglichen Erforderlichkeit eines derartigen Sakralbauwerkes für einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie die sich aus dem Befund des bautechnischen Amtssachverständigen widerspiegelnde Kapelleneigenschaft des errichteten Objektes wurde der Antrag des Beschwerdeführers, den Sachverständigen zum Beweisthema der Gebietstypizität auch Aussagen zu den in der Beschwerde ersichtlichen Lichtbildern mit anderen Sakralbauten treffen zu lassen, mittels verfahrensleitenden Beschluss
, Paragraph 25, Absatz 5, VwGVG abgewiesen. Von Beschwerdeführerseite wurde der Beschwerdeantrag auf ersatzlose Behebung der bekämpften Bescheide wiederholt, und zwar aus inhaltlichen, in eventu aus formalen Gründen, da diese entgegen den gesetzlichen Vorgaben und in unzulässiger und überschießender Form erlassen worden seien. Nach Durchführung des Beweisverfahrens legte der Beschwerdeführer seine in schicksalhaften familiären Vorfällen und seiner tiefreligiöse Überzeugung und Dankbarkeit begründeten Motive für den in Rede stehenden Kapellenbau dar. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welchem auch die behördlichen Verfahrensakten, soweit in der Verhandlung darauf Bezug genommen wurde, zu Grunde gelegt wurden, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer und Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. X, EZ X der KG X, hat im Jahr 2014 mit dem Kapellenbau auf diesem Grundstück begonnen; - dies nach mündlicher Rücksprache mit dem mittlerweile verstorbenen Ex-Bürgermeister, Herrn H P jun., welcher im Juni 2015 verstarb. Die Planung der baulichen Anlage nahm er selbst vor und wurden die Holzarbeiten von der Neuen Mittelschule X im Rahmen eines Schulprojektes im Zuge des Werkunterrichtes ausgeführt. Auch die Aufstellung der Konstruktion erfolgte im Rahmen des Projektes durch Schüler der Neuen Mittelschule X im Auftrag des Beschwerdeführers. Ein schriftliches Anbringen an die Baubehörde im Zusammenhang mit der Errichtung dieser baulichen Anlage gab es vorerst nicht. Bis auf die Verschalung und den Türeinbau wurde der Kapellenbau, so wie er sich in der gegenständlichen Form präsentiert, im Wesentlichen bereits 2014 von Beschwerdeführerseite errichtet. Das gegenständliche Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Altaussee als im Freiland gelegen ausgewiesen. Eine raumordnungsrechtliche Sondernutzung, insbesondere in Bezug auf „Seelsorgeeinrichtung-Kapelle“, ist nicht vorliegend. Das Grundstück steht laut Grundbuch aufgrund des Kaufvertrages vom 24.08.2010 im Alleineigentum des Beschwerdeführers und weist eine Fläche von 5.679 m² mit der Nutzung Wald auf. Ersichtlich ist auch, dass die sogenannte „Salm“, auf welcher sich die bauliche Anlage befindet,
Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 25.03.2013, GZ: 5 St 25/3-2013, als Alm im Sinne des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984 qualifiziert wurde. Die bauliche Anlage befindet sich im südlichen Bereich des genannten Grundstückes, auf welchem zu Errichtungsbeginn auch ein ehemaliges, als Heu- und Gerätehütte bereits vor 1969 bestandenes Wirtschaftsgebäude vollständig errichtet war, welches in Folge eines angeblichen Vandalenaktes in der Nacht auf 16.09.2016 abgetragen wurde und wurde auf einer in diesem Bereich von Beschwerdeführerseite zuvor errichteten Fundamentplatte mit Fundamentriegel mittlerweile eine Holzkonstruktion (Holzriegelbau) neuerlich aufgebracht. Der diesbezügliche Standort des zuvor abgetragenen Objektes befindet sich ca. 11,5 m südwestlich des gegenständlichen Rohbaues noch auf eigenem Grundstück. Der verfahrensgegenständliche Rohbau befindet sich rund 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und rund 22 m zur westlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. X. Es handelt sich um die errichtete Rohkonstruktion eines Holzriegelbaues mit einer Breite von rund 3 m und einer Länge von rund 4 m. Ostseitig sind die Ecken rund 0,9 x 0,9 m im gleichen Winkel abgefasst. Das aufgesetzte Satteldach mit provisorischer Eindeckung schließt ostseitig steil ab. Der Hauptfirst ist in Ost-/West-Richtung im Uhrzeigersinn rund 15 Grad verdreht. Anlässlich einer Überprüfung am 14.12.2015 wurde das gegenständliche Bauwerk baubehördlicherseits auch festgestellt. Nach rechtlicher Beratung durch Vertreter der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde am 20.10.2016 die beschwerdegegenständliche Baueinstellung verfügt und der beschwerdegegenständliche Beseitigungsauftrag erlassen. Bis zur ersten Besichtigung durch die Behörde am 14.12.2015 hat ein fertiggestellter Rohbau aus Holzriegelbau auf Fundament mit Betonriegel und Dachfläche mit provisorischer Eindeckung bestanden und war bis 28.09.2016, bis auf den Rahmen im westlichen Eingangsbereich, die äußere Holzverschalung an der Riegelunterkonstruktion angebracht. Erst nach dem 20.10.2016 wurde in der Rahmenöffnung westseitig eine Holzrahmentür mit Glasfüllung eingebaut. Das Aufmaß wurde durch die Baubehörde mit 3,10 m Breite, 4,10 m Länge und ostseitiger Phase angegeben, wobei westseitig 3,1 m breit und 1,5 m tief die Fundamentplatte vorliegend ist. Es ergibt sich eine Bruttogeschossfläche von rund 11,9 m². Die Höhenentwicklung betreffend ist von einem Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von 4,0 m auszugehen. Das Gebäude ist eingeschossig. Ansätze für die Errichtung einer Zwischendecke sind nicht vorhanden. Im Firstbereich ist jedenfalls eine Geschosshöhe von mindestens ca. 4,0 m vorliegend. Die Geschosshöhe beträgt somit mehr als 3 m. Die Fläche von 40 m² wird in Bezug auf das eingeschossige Objekt nicht überschritten, ebenso wird die Firsthöhe von maximal 5 m eingehalten. Zwischen dem Fertigstellungsgrad vor dem 20.10.2016 und dem Fertigstellungsgrad vom 25.10.2016 besteht – wie dargelegt - lediglich der Unterschied, dass eine Türe mittlerweile eingebaut wurde. Der Beschwerdeführer und Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. römisch zehn, , EZ römisch zehn der KG römisch zehn, hat im Jahr 2014 mit dem Kapellenbau auf diesem Grundstück begonnen; - dies nach mündlicher Rücksprache mit dem mittlerweile verstorbenen Ex-Bürgermeister, Herrn H P jun., welcher im Juni 2015 verstarb. Die Planung der baulichen Anlage nahm er selbst vor und wurden die Holzarbeiten von der Neuen Mittelschule römisch zehn im Rahmen eines Schulprojektes im Zuge des Werkunterrichtes ausgeführt. Auch die Aufstellung der Konstruktion erfolgte im Rahmen des Projektes durch Schüler der Neuen Mittelschule römisch zehn im Auftrag des Beschwerdeführers. Ein schriftliches Anbringen an die Baubehörde im Zusammenhang mit der Errichtung dieser baulichen Anlage gab es vorerst nicht. Bis auf die Verschalung und den Türeinbau wurde der Kapellenbau, so wie er sich in der gegenständlichen Form präsentiert, im Wesentlichen bereits 2014 von Beschwerdeführerseite errichtet. Das gegenständliche Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Altaussee als im Freiland gelegen ausgewiesen. Eine raumordnungsrechtliche Sondernutzung, insbesondere in Bezug auf „Seelsorgeeinrichtung-Kapelle“, ist nicht vorliegend. Das Grundstück steht laut Grundbuch aufgrund des Kaufvertrages vom 24.08.2010 im Alleineigentum des Beschwerdeführers und weist eine Fläche von 5.679 m² mit der Nutzung Wald auf. Ersichtlich ist auch, dass die sogenannte „Salm“, auf welcher sich die bauliche Anlage befindet,
Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 25.03.2013, , GZ: 5 St 25/3-2013, als Alm im Sinne des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984 qualifiziert wurde. Die bauliche Anlage befindet sich im südlichen Bereich des genannten Grundstückes, auf welchem zu Errichtungsbeginn auch ein ehemaliges, als Heu- und Gerätehütte bereits vor 1969 bestandenes Wirtschaftsgebäude vollständig errichtet war, welches in Folge eines angeblichen Vandalenaktes in der Nacht auf 16.09.2016 abgetragen wurde und wurde auf einer in diesem Bereich von Beschwerdeführerseite zuvor errichteten Fundamentplatte mit Fundamentriegel mittlerweile eine Holzkonstruktion (Holzriegelbau) neuerlich aufgebracht. Der diesbezügliche Standort des zuvor abgetragenen Objektes befindet sich ca. 11,5 m südwestlich des gegenständlichen Rohbaues noch auf eigenem Grundstück. Der verfahrensgegenständliche Rohbau befindet sich rund 16 m von der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und rund 22 m zur westlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. römisch zehn. Es handelt sich um die errichtete Rohkonstruktion eines Holzriegelbaues mit einer Breite von rund 3 m und einer Länge von rund 4 m. Ostseitig sind die Ecken rund 0,9 x 0,9 m im gleichen Winkel abgefasst. Das aufgesetzte Satteldach mit provisorischer Eindeckung schließt ostseitig steil ab. Der Hauptfirst ist in Ost-/West-Richtung im Uhrzeigersinn rund 15 Grad verdreht. Anlässlich einer Überprüfung am 14.12.2015 wurde das gegenständliche Bauwerk baubehördlicherseits auch festgestellt. Nach rechtlicher Beratung durch Vertreter der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde am 20.10.2016 die beschwerdegegenständliche Baueinstellung verfügt und der beschwerdegegenständliche Beseitigungsauftrag erlassen. Bis zur ersten Besichtigung durch die Behörde am 14.12.2015 hat ein fertiggestellter Rohbau aus Holzriegelbau auf Fundament mit Betonriegel und Dachfläche mit provisorischer Eindeckung bestanden und war bis 28.09.2016, bis auf den Rahmen im westlichen Eingangsbereich, die äußere Holzverschalung an der Riegelunterkonstruktion angebracht. Erst nach dem 20.10.2016 wurde in der Rahmenöffnung westseitig eine Holzrahmentür mit Glasfüllung eingebaut. Das Aufmaß wurde durch die Baubehörde mit 3,10 m Breite, 4,10 m Länge und ostseitiger Phase angegeben, wobei westseitig 3,1 m breit und 1,5 m tief die Fundamentplatte vorliegend ist. Es ergibt sich eine Bruttogeschossfläche von rund 11,9 m². Die Höhenentwicklung betreffend ist von einem Aufmaß von der Oberkante des Fundamentes bis zur Unterkante des kurzen Schopfwalmes von 4,0 m auszugehen. Das Gebäude ist eingeschossig. Ansätze für die Errichtung einer Zwischendecke sind nicht vorhanden. Im Firstbereich ist jedenfalls eine Geschosshöhe von mindestens ca. 4,0 m vorliegend. Die Geschosshöhe beträgt somit mehr als 3 m. Die Fläche von 40 m² wird in Bezug auf das eingeschossige Objekt nicht überschritten, ebenso wird die Firsthöhe von maximal 5 m eingehalten. Zwischen dem Fertigstellungsgrad vor dem 20.10.2016 und dem Fertigstellungsgrad vom 25.10.2016 besteht – wie dargelegt - lediglich der Unterschied, dass eine Türe mittlerweile eingebaut wurde. Weder seinerzeit noch derzeit ist im Anschluss an die gegenständliche Baulichkeit ein Gebäude mit rechtmäßig bestehender Wohnnutzung vorhanden gewesen bzw. vorhanden. In architektonischer Hinsicht handelt es sich bei dem gegenständlichen Bau um ein kleineres (rund 3 x 4 m) sakrales Objekt, wobei der Zugang westseitig geplant ist und der Raum ostseitig durch die Phase eine eckige Apsis ausbildet. Es handelt sich um einen Kapellenbau, wobei die Möglichkeit besteht, den begehbaren Raum auch mit Sitzmöbeln, Betstühlen oder Ähnlichem zu versehen, um im Inneren des Gebäudes eine Andacht zu verrichten. Der Raum ist für ca. 4 bis 6 Personen geeignet und die Raumproportion in die Tiefe angelegt. Die Zugangstür im Westen und die beidseitig nunmehr geschlossenen Außenwände stehen in einem Verhältnis von rund 1:2; die Westseite ist überwiegend geschlossen. In den geschlossenen Teilen ist im Rohbau erkennbar, dass in dem Riegelfeld eine Querausfachung durch führt. Es ist nicht anzunehmen, dass Fenster geplant sind. Der überdachte Vorbereich ist als Witterungsschutz für den Zugang angelegt. Ein Kapellenbildstock bzw. bildstockartiges Objekt ist in dem gegenständlichen Bau nicht zu ersehen. Mit Eingabe vom 30.01.2017 kam der Beschwerdeführer der baubehördlichen Aufforderung, in Bezug auf den Kapellenbau um Baubewilligung anzusuchen, plan- und beschreibungsbelegt nach. Die Planung des Kapellenbaus erfolgte durch den Beschwerdeführer, indem dieser im Zuge seiner erhobenen Berufungen auch einen von ihm gezeichneten Plan mit der Bezeichnung „Antrag Baufreistellung Kapelle auf der Salm, Grundstück Nr. X, KG X“ vorgelegt hatte. Die Aufforderung, um Baubewilligung anzusuchen, erging behördlicherseits am 20.12.2016 durch die Baubehörde erster Instanz. Ein schriftliches Anbringen oder weitere Unterlagen als diese gab es zuerst nicht. Die fachliche und planliche Ausgestaltung erfolgte erst vor Antragstellung am 30.01.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
1 zu erteilen.“„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.“ § 2 Abs 1 Z 22 StROG:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, StROG:
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