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{'item': 'LVwG 26.16-3091/2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 24§ 63

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlLVwG 26.16-3091/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, obige Zahl, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, Frau K M, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund dessen, dass die Bewilligungswerberin in der Zeit der Absolvierung des Lehrganges lediglich als außerordentliche Schüler geführt werden könne, eine Bewilligung auf Grundlage des § 63 Abs 1 Z 5 NAG nicht möglich sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, obige Zahl, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, Frau K M, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund dessen, dass die Bewilligungswerberin in der Zeit der Absolvierung des Lehrganges lediglich als außerordentliche Schüler geführt werden könne, eine Bewilligung auf Grundlage des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG nicht möglich sei. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, dass sie beim Erstantrag irrtümlich das Wort „Studierender“ statt „Schüler“ verwendet habe. Da sie die Aufnahmeprüfung am J Konservatorium positiv absolviert habe, könne sie ab September Unterricht erhalten. Sie habe einen Mietvertrag in der Höhe von € 650,00 abgeschlossen. Da es sich beim zentralen künstlerischen Fach Schlagwerk um einen außerordentlichen Studiengang Popularmusik handelt, werde es ihr ermöglicht, ihr künstlerisches und musikalisches Bildungsniveau zu verbessern. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 2 Z 1 zweiter Fall und Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt. Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark kann nachstehender Sachverhalt festgestellt werden: Frau K M, geb. am xx, ist Staatsangehörige der Ukraine. Am 12.07.2016 stellte sie einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Studierender“, den sie persönlich am 26.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einbrachte. Dem Antrag beigelegt war neben persönlichen Dokumenten eine Bestätigung des J Konservatoriums, welches besagt, dass die Antragstellerin die Aufnahmeprüfung im zentralen künstlerischen Fach Schlagwerk am 06.06.2016 positiv absolvierte. Frau K M, geb. am xx, ist Staatsangehörige der Ukraine. Am 12.07.2016 stellte sie einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Studierender“, den sie persönlich am 26.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einbrachte. Dem Antrag beigelegt war neben persönlichen Dokumenten eine Bestätigung des , J Konservatoriums, welches besagt, dass die Antragstellerin die Aufnahmeprüfung im zentralen künstlerischen Fach Schlagwerk am 06.06.2016 positiv absolvierte. Das zentrale künstlerische Fach Schlagwerk ist Teil des außerordentlichen Studienganges Popularmusik. Dabei handelt es sich um einen außerordentlichen Studiengang, der auf Basis der musikalischen Vorbildung der Interessierten eine Vertiefung der Ausbildung ermöglichen soll. Der Studiengang bezweckt eine spezifische Auseinandersetzung mit Popularmusik und deren praktischer Ausübung auf hoher künstlerischer Stufe und bescheinigt den Absolventinnen und Absolventen ein besonderes instrumentalisches musikalisches Bildungsniveau. Die Absolvierung des Studiengangs ist als studien- bzw. berufsbegleitend anzusehen und endet mit einer Abschlussprüfung. Der Studiengang stellt keine Berufsausbildung dar und beträgt die Unterrichtszeit eine Regelwochenstunde sowie eine Stunde Ergänzungsfach. Das J Konservatorium ist eine Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs 2 lit b des Privatschulgesetzes.Das J Konservatorium ist eine Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verfahrensakt der belangten Behörde bzw. das bereits von der belangten Behörde erfolgte Beweisverfahren sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes. Rechtliche Beurteilung: § 63 NAG:Paragraph 63, NAG:

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1.Ziffer eins ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind; 2.Ziffer 2 ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind; 3.Ziffer 3 Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind; 4.Ziffer 4 Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oderSchüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder 5.Ziffer 5 außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 63

Abs 1 NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler nur ausgestellt werden, wenn sie, abgesehen von der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Unterhalt, Versicherung), entweder ordentliche Schüler an einer öffentlichen Schule sind, ordentliche Schüler an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs 2 lit b des Privatschulgesetzes oder Schüler einer zertifizierten nicht schulischen Bildungseinrichtung. In den Fällen der Z 1 oder 2 sind es auch außerordentliche Schüler, soweit es sich um eine erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.

Paragraph 63, Absatz eins, NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler nur ausgestellt werden, wenn sie, abgesehen von der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Unterhalt, Versicherung), entweder ordentliche Schüler an einer öffentlichen Schule sind, ordentliche Schüler an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes oder Schüler einer zertifizierten nicht schulischen Bildungseinrichtung. In den Fällen der Ziffer eins, oder 2 sind es auch außerordentliche Schüler, soweit es sich um eine erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. In den Gesetzesmaterialien (Erläuterung, Regierungsvorlage, Beilagen Nr. XXII. Gesetzgebungsperiode, 145) zur Stammfassung des NAG wird zu § 63 leg cit auszugsweise wie folgt ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien (Erläuterung, Regierungsvorlage, Beilagen Nr. römisch 22 . Gesetzgebungsperiode, 145) zur Stammfassung des NAG wird zu Paragraph 63, leg cit auszugsweise wie folgt ausgeführt: Diese Bestimmung soll den Schülerbegriff dahingehend definieren, als es nach den dazu korrespondierenden schulrechtlichen Bestimmungen getroffenen schulischen Besonderheiten sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Demnach ist hinsichtlich des Schultypus zwischen öffentlichen Schulen, das sind etwa sämtliche im Schulorganisationsgesetz definierte Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und Statutschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinne des Privatschulgesetzes zu unterscheiden. Solche Statutschulen sind Schulen, die von der öffentlichen Hand nicht angeboten werden und ein eigenes schulorganisatorisches und schulunterrichtliches Konzept verwirklichen (Musikschulen, Konservatorien oder Schulen für Altendienste und Pflegehilfe). Es soll nun jenen Schülern eine Aufenthaltsbewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen des

  1. Teiles erteilt werden, die ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind, Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht sind oder Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung (§ 70), wie etwa das Friedenszentrum Burg Schlaining, sind.Es soll nun jenen Schülern eine Aufenthaltsbewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen des
  2. Teiles erteilt werden, die ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind, Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht sind oder Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung (Paragraph 70,), wie etwa das Friedenszentrum Burg Schlaining, sind. Mit der Novelle BGBl. Nr. I 122/2009 erfolgte insoweit eine Ergänzung des § 63 NAG gegenüber seiner Stammfassung, als nun auch außerordentlichen Schülern einer öffentlichen Schule, einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht bei Erstanträgen eine Aufenthaltsbewilligung nach dieser Bestimmung ausgestellt werden könnte (vgl. § 63 Abs 1 Z 5 NAG; zur alten Rechtslage vgl. VwGH 31.03.2008, Zl: 2006/21/0308). Der Kreis, der in § 63 Abs 1 NAG genannten Schultypen, wurde vom Gesetzgeber hingegen nicht erweitert. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 122 aus 2009, erfolgte insoweit eine Ergänzung des Paragraph 63, NAG gegenüber seiner Stammfassung, als nun auch außerordentlichen Schülern einer öffentlichen Schule, einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht bei Erstanträgen eine Aufenthaltsbewilligung nach dieser Bestimmung ausgestellt werden könnte vergleiche Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG; zur alten Rechtslage vergleiche VwGH 31.03.2008, Zl: 2006/21/0308). Der Kreis, der in Paragraph 63, Absatz eins, NAG genannten Schultypen, wurde vom Gesetzgeber hingegen nicht erweitert. Das Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass § 63 Abs 1 NAG eine taxative Aufzählung alternativer Schultypen beinhaltet (öffentliche Schule, Privatschule im Öffentlichkeitsrecht, Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht oder zertifizierte nicht schulische Bildungseinrichtung; vgl. auch die oben zitierten Gesetzesmaterialien) und der Gesetzgeber eine Erweiterung auf andere hier nicht genannte Typen bewusst unterlassen hat, wie nicht zuletzt die oben erwähnte Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 belegt, in deren Rahmen einzig der Schülerbegriff eine Erweiterung erfahren hat. Das Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass Paragraph 63, Absatz eins, NAG eine taxative Aufzählung alternativer Schultypen beinhaltet (öffentliche Schule, Privatschule im Öffentlichkeitsrecht, Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht oder zertifizierte nicht schulische Bildungseinrichtung; vergleiche auch die oben zitierten Gesetzesmaterialien) und der Gesetzgeber eine Erweiterung auf andere hier nicht genannte Typen bewusst unterlassen hat, wie nicht zuletzt die oben erwähnte Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, belegt, in deren Rahmen einzig der Schülerbegriff eine Erweiterung erfahren hat. Durch den ausdrücklichen Verweis in § 63 Abs 1 Z 5 NAG auf § 63 Abs 1 Z 1 und 2 NAG ergibt sich, dass als Schüler im Sinne des NAG außerordentliche Schüler nur dann gelten, wenn sie Schüler einer öffentlichen Schule sind oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und nur dann, wenn es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. Durch den ausdrücklichen Verweis in Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG auf Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG ergibt sich, dass als Schüler im Sinne des NAG außerordentliche Schüler nur dann gelten, wenn sie Schüler einer öffentlichen Schule sind oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und nur dann, wenn es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. Außerordentliche Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht oder einer zertifizierten nicht schulischen Bildungseinrichtung sind demnach vom Gesetz nicht umfasst. Nach den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Informationen handelt es sich beim J Konservatorium um eine Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht. Der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommene Studiengang ist lediglich als außerordentlicher Studiengang (Popularmusik) ausgestaltet. Das heißt, alle die diesen Studiengang besuchen, sind außerordentliche Studierende. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf § 63 Abs 1 Z 5 NAG berufen kann und lagen auch nicht die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Z 1 bis 4 NAG vor. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG berufen kann und lagen auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG vor. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.26.16.3091.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.