F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde 04.04.2017 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dassrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde 04.04.2017 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass 1) der Spruch des angefochtenen Baueinstellungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, abgeändert wird und wie folgt lautet:
Abs 1 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz-Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG), wird in Bezug auf den über die Kontur des ehemaligen Altbestandsgebäudes, welches einen Abstand von ca. 2 m zur südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und einen solchen von ca. 7 m zur südwestlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und eine Fläche von ca. 4 x 5 m = 20 m² aufwies, hinausreichenden Teil der Fundamentplatte von 15,1 m² (einschließlich Vorplatz im Ausmaß von 8,1 m²) und den darauf außerhalb des Vorplatzbereiches aufgebrachten Fundamentriegel (4,5 x 6 m, Höhe 23 cm, unterbrochen im westseitigen Türbereich) – ausgenommen den Bereich der ehemaligen nordwestlichen Stütze des vorhanden gewesenen Altbestandsgebäudes – jeweils im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. X, KG A, situiert, die Baueinstellung verfügt; undGemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz-Stmk. BauG), , Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG), wird in Bezug auf den über die Kontur des ehemaligen Altbestandsgebäudes, welches einen Abstand von ca. 2 m zur südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und einen solchen von ca. 7 m zur südwestlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und eine Fläche von ca. 4 x 5 m = 20 m² aufwies, hinausreichenden Teil der Fundamentplatte von 15,1 m² (einschließlich Vorplatz im Ausmaß von 8,1 m²) und den darauf außerhalb des Vorplatzbereiches aufgebrachten Fundamentriegel (4,5 x 6 m, Höhe 23 cm, unterbrochen im westseitigen Türbereich) – ausgenommen den Bereich der ehemaligen nordwestlichen Stütze des vorhanden gewesenen Altbestandsgebäudes – jeweils im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. römisch zehn, KG A, situiert, die Baueinstellung verfügt; und 2) der Spruch des bekämpften Beseitigungsauftrages der Baubehörde erster Instanz vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, abgeändert wird und wie folgt lautet:
Abs 3 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz-Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG), wird hinsichtlich des vorschriftswidrigen Teiles der baulichen Anlage im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. X, KG A, in Form des über die Kontur des Altbestandsgebäudes, welches sich in einem Abstand von ca. 2 m zur südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und von ca. 7 m zur südwestlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X befand und eine Fläche von 4 x 5 m = 20 m² aufwies, hinausreichenden Teiles der Fundamentplatte im Ausmaß von 15,1 m² (einschließlich 8,1 m² Vorplatz) sowie des auf dieser Fundamentplatte befindlichen Fundamentriegels (4,5 x 6 m, Höhe 23 cm, unterbrochen durch den westlichen Türbereich) – ausgenommen den Bereich der nordwestlichen Stütze des ehemaligen Altbestandsgebäudes - dem Liegenschaftseigentümer, Herrn DI F B, der Auftrag erteilt, diese Teile des Bauwerks binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen.
Paragraph 41, Absatz 3, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz-Stmk. BauG), , Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG), wird hinsichtlich des vorschriftswidrigen Teiles der baulichen Anlage im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG A, in Form des über die Kontur des Altbestandsgebäudes, welches sich in einem Abstand von ca. 2 m zur südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und von ca. 7 m zur südwestlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn befand und eine Fläche von 4 x 5 m = 20 m² aufwies, hinausreichenden Teiles der Fundamentplatte im Ausmaß von 15,1 m² (einschließlich 8,1 m² Vorplatz) sowie des auf dieser Fundamentplatte befindlichen Fundamentriegels (4,5 x 6 m, Höhe 23 cm, unterbrochen durch den westlichen Türbereich) – ausgenommen den Bereich der nordwestlichen Stütze des ehemaligen Altbestandsgebäudes - dem Liegenschaftseigentümer, Herrn DI F B, der Auftrag erteilt, diese Teile des Bauwerks binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr.24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 08.05.2017 vorgelegten Beschwerde sowie der dieser angeschlossenen Verfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Am 01.09.2016 meldete ein Nachbar der Baubehörde Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. X, KG A. Der Eigentümer dieses Grundstückes, Herr DI F B, teilte der Baubehörde am 28.09.2016 anlässlich einer Besprechung im Bauamt der Gemeinde Altaussee in Bezug auf das Wirtschaftsgebäude auf diesem Grundstück der „Salm“ mit, dass er begonnen habe, das bestehende Wirtschaftsgebäude mit einer Stahlbetonplatte zu unterfangen bzw. zu sanieren. Das Gebäude sei auch dementsprechend für die Sanierung gesichert worden, allerdings ca. zwei Wochen zuvor im Zuge eines Vandalenakts zerstört worden. Der Sachverhalt sei vorerst nicht zur Anzeige gebracht worden. Am 29.09.2016 erfolgte die Anzeige bei der Polizeiinspektion Bad Aussee und wurde angezeigt, dass unbekannte Täter die in Bau befindliche Hütte zerstört hätten, indem sie den bestehenden Dachstuhl umgeworfen hätten, wodurch ein Schaden von € 3.000,00 eingetreten sei. Der Vorfall habe sich zwischen 15.09.2016 und 16.09.2016 ereignet. Die zuvor begonnene Sanierung dieses Wirtschaftsgebäudes wurde dem Bauamt der Gemeinde Altaussee nicht angezeigt. Am 28.09.2016 wurde der Baubehörde von Seiten des Herrn DI F B mitgeteilt, dass er beabsichtige, ein Bauansuchen für den Neubau einer Almhütte auf die nun bestehende Fundamentplatte einzubringen. Der nichtamtliche bautechnische Sachverständige BM Ing. B R erstellte über Auftrag der Baubehörde am 11.10.2016 u.a. anhand von Lichtbildern und einer örtlichen Erhebung ein Gutachten zur Frage, ob in Bezug auf die festgestellten Baumaßnahmen tatsächlich von einer Sanierung oder bereits von einer Zu- und Umbaumaßnahme auszugehen sei. Dabei wurde im Detail Folgendes festgehalten: Am 01.09.2016 meldete ein Nachbar der Baubehörde Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG A. Der Eigentümer dieses Grundstückes, Herr DI F B, teilte der Baubehörde am 28.09.2016 anlässlich einer Besprechung im Bauamt der Gemeinde Altaussee in Bezug auf das Wirtschaftsgebäude auf diesem Grundstück der „Salm“ mit, dass er begonnen habe, das bestehende Wirtschaftsgebäude mit einer Stahlbetonplatte zu unterfangen bzw. zu sanieren. Das Gebäude sei auch dementsprechend für die Sanierung gesichert worden, allerdings ca. zwei Wochen zuvor im Zuge eines Vandalenakts zerstört worden. Der Sachverhalt sei vorerst nicht zur Anzeige gebracht worden. Am 29.09.2016 erfolgte die Anzeige bei der Polizeiinspektion Bad Aussee und wurde angezeigt, dass unbekannte Täter die in Bau befindliche Hütte zerstört hätten, indem sie den bestehenden Dachstuhl umgeworfen hätten, wodurch ein Schaden von € 3.000,00 eingetreten sei. Der Vorfall habe sich zwischen 15.09.2016 und 16.09.2016 ereignet. Die zuvor begonnene Sanierung dieses Wirtschaftsgebäudes wurde dem Bauamt der Gemeinde Altaussee nicht angezeigt. Am 28.09.2016 wurde der Baubehörde von Seiten des Herrn DI F B mitgeteilt, dass er beabsichtige, ein Bauansuchen für den Neubau einer Almhütte auf die nun bestehende Fundamentplatte einzubringen. Der nichtamtliche bautechnische Sachverständige BM Ing. B R erstellte über Auftrag der Baubehörde am 11.10.2016 u.a. anhand von Lichtbildern und einer örtlichen Erhebung ein Gutachten zur Frage, ob in Bezug auf die festgestellten Baumaßnahmen tatsächlich von einer Sanierung oder bereits von einer Zu- und Umbaumaßnahme auszugehen sei. Dabei wurde im Detail Folgendes festgehalten: „Die im Bauakt enthaltenen Fotos mit Datum 31.08.2016, gestempelt durch die Baubehörde mit 01.09.2016, zeigen als Beweismittel, dass in Richtung Süden Schalungen für die Errichtung einer Fundamentplatte bereits vorgenommen wurden. Die Hütte selbst ist erhalten und wurden lediglich die Beplankungen entfernt. Auf einem Detailfoto mit gleichem Datum kann weiters festgestellt werden, dass eine Rollierung, ebenfalls bereits eingebracht wurde. Durch den Bewilligungswerber wurden Fotos im Zuge der durchgeführten Anzeige über Sachbeschädigung mit Datum 28.08.2016 und 04.09.2016 bzw. 16.09.2016 dargelegt. Auf diesen Fotos sind die Schalungen lt. Foto 01.09.2016 noch ersichtlich und wurde die Fundamentplatte durch den Fotobeweis vom 04.09.2016 auch in dieser Größe betoniert. Am Foto vom 16.09.2016 zeigt sich die zusätzliche Ausbildung eines Fundamentriegels auf dieser Fläche und schließt dieser bündig mit der Fundamentplatte ab. Dieser Riegel beinhaltet auch Gewindestangen für das Aufbringen der Sohlschwelle für einen ev. Hüttenbau. Diese Maßnahme lässt darauf schließen, dass die zu errichtende Hütte somit größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als der Altbestand errichtet werden sollte.“ Schlussfolgernd wurde aus fachlicher Sicht festgehalten, dass bei den ausgeführten Betonierarbeiten festgestellt werden könne, dass diese größer ausgebildet worden seien als der Altbestand der Hütte. Weiters werde aber auch festgehalten, dass die bisherigen baulichen Anlagen keinen raumbildenden Bauteil darstellen würden. Ob die Errichtung eines Ersatzbaus im Freiland nach der Thematik „untergegangener Konsens aufgrund des mangelhaften Bauzustandes“ angewendet werden könne oder nicht, sei durch die nichtvorhandene Bausubstanzbeurteilung des Altbestandes nicht nachweisbar. Am 03.10.2016 beantragte der Liegenschaftseigentümer, Herr DI F B, bei der Baubehörde auch die Errichtung eines Neubaus einer Almhütte auf der Salm auf dem in Rede stehenden Grundstück Nr. X, EZ X, KG A, und gab mit Schreiben vom 12.10.2016, im Gemeindeamt eingelangt am 14.10.2016, der Baubehörde bekannt, dass er vorerst das beantragte Bauwerk nur soweit errichten werde, dass er es als Heuhütte (Ersatz für das zerstörte Gebäude) nutzen könne (um Schaden für seine Landwirtschaft zu vermeiden). Am 03.10.2016 beantragte der Liegenschaftseigentümer, Herr DI F B, bei der Baubehörde auch die Errichtung eines Neubaus einer Almhütte auf der Salm auf dem in Rede stehenden Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG A, und gab mit Schreiben vom 12.10.2016, im Gemeindeamt eingelangt am 14.10.2016, der Baubehörde bekannt, dass er vorerst das beantragte Bauwerk nur soweit errichten werde, dass er es als Heuhütte (Ersatz für das zerstörte Gebäude) nutzen könne (um Schaden für seine Landwirtschaft zu vermeiden). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, wurde auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 des Stmk. Baugesetzes 1995 idF für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes, bestehend auf dem Grundstück Nr. X in der EZ X der KG A, dem Liegenschaftseigentümer DI F B gegenüber, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, , Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, wurde auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz eins, des Stmk. Baugesetzes 1995 in der Fassung für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes, bestehend auf dem Grundstück Nr. römisch zehn in der EZ römisch zehn der KG A, dem Liegenschaftseigentümer DI F B gegenüber, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idgF, Herrn DI F B als Bauwerber der Auftrag erteilt, die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG A binnen einer Frist von acht Wochen Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz 3, des Stmk. Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF, Herrn DI F B als Bauwerber der Auftrag erteilt, die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, , KG A binnen einer Frist von acht Wochen Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Beide Bescheide wurden am 20.10.2016 erlassen. Im Baueinstellungsbescheid wurde unter Wiedergabe des Gutachtens des von Behördenseite beigezogenen nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen, BM Ing. B R, im Wesentlichen festgehalten, dass die vorgenommenen näher beschriebenen Arbeiten nicht dem Stmk. BauG bzw. dem Stmk. ROG 2010 entsprechen würden, weshalb die Baueinstellung zu verfügen gewesen sei. Den Beseitigungsauftrag begründend hielt die Baubehörde fest, dass sie hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen habe. Die gegenständliche Fundamentplatte mit Fundamentriegel sei als vorschriftswidrig einzustufen, da sie durch keine Baubewilligung abgedeckt sei. Bei der Bemessung der achtwöchigen Frist für die Beseitigung sei nicht nur auf das öffentliche Interesse einer möglichst raschen Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes, sondern auch auf die wirtschaftlichen Lebenssachverhalte Bedacht genommen worden. Mit Schreiben vom 19.10.2016 ersuchte die Baubehörde den bauwerbenden Liegenschaftseigentümer sein Bauansuchen dahingehend zu konkretisieren, ob nun eine Heuhütte oder eine Almhütte am gegenständlichen Bauplatz errichtet werden solle. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 erhob Herr DI F B gegen die baubehördlichen Bescheide betreffend die Baueinstellung und den Auftrag zur Beseitigung Berufung; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Wirtschaftshütte um rechtmäßigen Altbestand im Sinne des § 40 des Stmk. Baugesetzes gehandelt habe, wobei der Baubehörde amtsbekannt sei, dass der Einschreiter eine Sanierung dieser bereits baufällig gewordenen Hütte durchführen werde. Mit dieser Sanierung habe der Einschreiter im August 2016 begonnen. Im Zuge der begonnenen Sanierungsarbeiten sei der Altbestand durch einen Vandalenakt, der vom Einschreiter zur Anzeige gebracht worden sei, zerstört worden, weshalb die gänzliche Neuerrichtung der Hütte erforderlich sei, wobei der Einschreiter nach einer diesbezüglichen Besprechung in der Gemeinde Altaussee am 06.10.2016 ein Projekt zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht habe. Der gegenständliche Umbau – nunmehr vom Einschreiter nicht verschuldete Neubau – sei
ROG als zulässig anzusehen, wobei der Einschreiter und Berufungswerber auch dem Mängelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 19.10.2016 fristgerecht nachkommen werde und ein entsprechendes Betriebskonzept vorlegen werde. Der baubehördliche Auftrag zur Baueinstellung mit sofortiger Wirkung und Beseitigung der bisher errichteten Fundamentplatte samt Fundamentriegel und Wiederherstellung des Urzustandes sei daher nicht gerechtfertigt und würde angesichts der zu erwartenden Genehmigung des eingereichten Projektes den Einschreiter finanziell massiv schädigen. Unter einem wurde auch der Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Eingabe vom 09.11.2016 kam Herr DI F B dem am 19.10.2016 ergangenen Verbesserungsauftrag nach und legte das behördlicherseits im Bauverfahren betreffend die Errichtung eines Neubaus in Form einer Almhütte auf der Salm geforderte Betriebskonzept vor, nachdem mit Schreiben vom 07.11.2016 baubehördlicherseits nochmals ersucht wurde, das Bauansuchen dahingehend zu konkretisieren, ob nun eine Heuhütte oder eine Almhütte am gegenständlichen Bauplatz errichtet werden soll. Mit E-Mail vom 07.12.2016 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters des Liegenschaftseigentümers auch mitgeteilt, dass Herr DI F B eine Almhütte laut seinem Voreinreichplan errichten möchte. Eine „Heuhütte“ wäre lediglich als Provisorium für den kommenden Winter gedacht; - dies unter Berücksichtigung der verfügten Baueinstellung laut Bescheid vom 17.10.2016 und verweise sein Klient diesbezüglich auf seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung. Mit Schreiben vom 13.12.2016 wurden der Agrarbezirksbehörde für Steiermark die Einreichunterlagen betreffend die Almhütte zwecks Gutachtenserstellung „im Sinne der Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes“ übermittelt. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 erhob Herr DI F B gegen die baubehördlichen Bescheide betreffend die Baueinstellung und den Auftrag zur Beseitigung Berufung; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Wirtschaftshütte um rechtmäßigen Altbestand im Sinne des Paragraph 40, des Stmk. Baugesetzes gehandelt habe, wobei der Baubehörde amtsbekannt sei, dass der Einschreiter eine Sanierung dieser bereits baufällig gewordenen Hütte durchführen werde. Mit dieser Sanierung habe der Einschreiter im August 2016 begonnen. Im Zuge der begonnenen Sanierungsarbeiten sei der Altbestand durch einen Vandalenakt, der vom Einschreiter zur Anzeige gebracht worden sei, zerstört worden, weshalb die gänzliche Neuerrichtung der Hütte erforderlich sei, wobei der Einschreiter nach einer diesbezüglichen Besprechung in der Gemeinde Altaussee am 06.10.2016 ein Projekt zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht habe. Der gegenständliche Umbau – nunmehr vom Einschreiter nicht verschuldete Neubau – sei
Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, Stmk. ROG als zulässig anzusehen, wobei der Einschreiter und Berufungswerber auch dem Mängelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 19.10.2016 fristgerecht nachkommen werde und ein entsprechendes Betriebskonzept vorlegen werde. Der baubehördliche Auftrag zur Baueinstellung mit sofortiger Wirkung und Beseitigung der bisher errichteten Fundamentplatte samt Fundamentriegel und Wiederherstellung des Urzustandes sei daher nicht gerechtfertigt und würde angesichts der zu erwartenden Genehmigung des eingereichten Projektes den Einschreiter finanziell massiv schädigen. Unter einem wurde auch der Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Eingabe vom 09.11.2016 kam Herr DI F B dem am 19.10.2016 ergangenen Verbesserungsauftrag nach und legte das behördlicherseits im Bauverfahren betreffend die Errichtung eines Neubaus in Form einer Almhütte auf der Salm geforderte Betriebskonzept vor, nachdem mit Schreiben vom 07.11.2016 baubehördlicherseits nochmals ersucht wurde, das Bauansuchen dahingehend zu konkretisieren, ob nun eine Heuhütte oder eine Almhütte am gegenständlichen Bauplatz errichtet werden soll. Mit E-Mail vom 07.12.2016 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters des Liegenschaftseigentümers auch mitgeteilt, dass Herr DI F B eine Almhütte laut seinem Voreinreichplan errichten möchte. Eine „Heuhütte“ wäre lediglich als Provisorium für den kommenden Winter gedacht; - dies unter Berücksichtigung der verfügten Baueinstellung laut Bescheid vom 17.10.2016 und verweise sein Klient diesbezüglich auf seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung. Mit Schreiben vom 13.12.2016 wurden der Agrarbezirksbehörde für Steiermark die Einreichunterlagen betreffend die Almhütte zwecks Gutachtenserstellung „im Sinne der Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes“ übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017, Zahl: 153-9 BerFra-IV/2016, wies der Gemeinderat der Gemeinde Altaussee die Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid und den Beseitigungsauftrag als unbegründet ab und bestätigte die bekämpften Bescheide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsmittel gegen die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag
G keine aufschiebende Wirkung hätten und die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen habe. Der Auftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Bei den für die Sanierung des Wirtschaftsgebäudes ausgeführten Betonierarbeiten im Fundamentbereich habe von Seiten des Bausachverständigen festgestellt werden können, dass diese größer ausgebildet worden seien als der Altbestand der Hütte. Ersichtlich sei dies auf Bildern, welche der Berufungswerber der Baubehörde erster Instanz im Zuge der gemachten Anzeige bei der Polizeiinspektion Bad Aussee vorgelegt habe bzw. habe diese Vergrößerung bei einem Ortsaugenschein durch das „Bauamt“ festgestellt werden können. Diese vergrößerte Fundamentplatte inklusive Fundamentriegel sei daher als Zubau zu werten und als konsenslos anzusehen. Auf Bild 1 ergebe sich, dass die betonierte Fundamentplatte das damals bestehende Wirtschaftsgebäude an den Längsseiten um je ca. 10,0 bis 15,0 cm überrage. Aus Bild 2 der Anzeige der Polizeiinspektion Bad Aussee vom 29.09.2016 sei zu ersehen, dass der Fundamentriegel an drei Seiten bündig mit der Außenkante der Fundamentplatte betoniert sei und ergebe sich aus Bild 3, aufgenommen am 28.09.2016 bei einem Ortsaugenschein durch das Bauamt, dass die vergrößerte Fundamentplatte gut erkennbar sei und auf dieser Seite der Fundamentriegel rückspringend sei. Die Größe der Fundamentplatte betrage 7,80 m in der Länge und 4,50 m in der Breite. Die Fragestellung, ob es sich beim Berufungswerber um einen Landwirt handle und in weiterer Folge das damalig bestandene Wirtschaftsgebäude
G wieder als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden hätte können, habe sich wie nachfolgend beschrieben erübrigt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017, , Zahl: 153-9 BerFra-IV/2016, wies der Gemeinderat der Gemeinde Altaussee die Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid und den Beseitigungsauftrag als unbegründet ab und bestätigte die bekämpften Bescheide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsmittel gegen die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag
Paragraph 41, Absatz 5, Stmk. BauG keine aufschiebende Wirkung hätten und die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen habe. Der Auftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Bei den für die Sanierung des Wirtschaftsgebäudes ausgeführten Betonierarbeiten im Fundamentbereich habe von Seiten des Bausachverständigen festgestellt werden können, dass diese größer ausgebildet worden seien als der Altbestand der Hütte. Ersichtlich sei dies auf Bildern, welche der Berufungswerber der Baubehörde erster Instanz im Zuge der gemachten Anzeige bei der Polizeiinspektion Bad Aussee vorgelegt habe bzw. habe diese Vergrößerung bei einem Ortsaugenschein durch das „Bauamt“ festgestellt werden können. Diese vergrößerte Fundamentplatte inklusive Fundamentriegel sei daher als Zubau zu werten und als konsenslos anzusehen. Auf Bild 1 ergebe sich, dass die betonierte Fundamentplatte das damals bestehende Wirtschaftsgebäude an den Längsseiten um je ca. 10,0 bis 15,0 cm überrage. Aus Bild 2 der Anzeige der Polizeiinspektion Bad Aussee vom 29.09.2016 sei zu ersehen, dass der Fundamentriegel an drei Seiten bündig mit der Außenkante der Fundamentplatte betoniert sei und ergebe sich aus Bild 3, aufgenommen am 28.09.2016 bei einem Ortsaugenschein durch das Bauamt, dass die vergrößerte Fundamentplatte gut erkennbar sei und auf dieser Seite der Fundamentriegel rückspringend sei. Die Größe der Fundamentplatte betrage 7,80 m in der Länge und 4,50 m in der Breite. Die Fragestellung, ob es sich beim Berufungswerber um einen Landwirt handle und in weiterer Folge das damalig bestandene Wirtschaftsgebäude
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG wieder als Nebengebäude im Rahmen der , Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden hätte können, habe sich wie nachfolgend beschrieben erübrigt: Aufgrund der eingebrachten Berufung habe die Berufungsbehörde feststellen können, dass die errichtete Fundamentplatte aufgrund ihrer Größe und Ausformung nie dazu geeignet gewesen sei, dass alte/bestehende Wirtschaftsgebäude aufzunehmen. Dies einerseits, da die Betonplatte samt darauf aufgemauertem Fundamentstreifen viel zu groß errichtet worden sei und andererseits, da die Öffnungen im Fundamentstreifen nicht mit dem Bestandobjekt übereinstimmen würden (Bild 1 und Bild 3). Trotz erfolgter Baueinstellung vom 17.10.2016 habe Herr DI F B weitergebaut und auf dem Fundamentriegel eine Holzriegelkonstruktion aufgesetzt – bildlich dokumentiert mit der Aufnahme vom 20.10.2016 (Bild 4). Auf diesem Bild sei deutlich ersichtlich, dass dieses Gebäude nunmehr über eine Vielzahl von Belichtungsflächen (Fenstern), sowie eine Eingangstüre zu einem überdachtem Vorplatz/Terrasse verfüge. Auch sei auf diesem Bild ein Überstand der Decken-/Bodenkonstruktion im 1. Obergeschoß zu erkennen. Diese Fakten würden im Widerspruch zu den Angaben des Herrn DI F B stehen, dass er ein bestehendes Wirtschaftsgebäude ursprünglich sanieren bzw. in weiterer Folge als sogenannten „nicht verschuldeten Neubau“ wiedererrichten habe wollen. Vielmehr stehe für die Berufungsbehörde fest, dass das auf Bild 4 dargestellte Bauwerk eindeutig jenem Bauwerk entspreche, welches Herr DI F B mit der Eingabe vom 03.10.2016 der Baubehörde zur Bewilligung im Verfahren nach § 19 Stmk. BauG vorgelegt habe. Dieses könne als zweigeschoßiges Wohngebäude mit ca. 40 m² (Wohn)Nutzfläche fünf Räumen (Stube, Lager, Dusche/WC, Schlafzimmer und Abstellraum) beschrieben werden, welches keinesfalls dem Typus eines Nebengebäudes/Wirtschaftsgebäudes entspreche. Damit sei aber auch deutlich dokumentiert, dass schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Bodenplatte samt Fundamentstreifen ein Gebäude geplant gewesen sei, welches nicht mit einem Wirtschaftsgebäude, unbeschadet des Umstandes der behaupteten Sanierung bzw. eines Neubaus, in Zusammenhang gebracht werden könne. Aus Bild 4, Aufnahme vom 20.10.2016, würden sich auch die Fenster- und Türöffnungen ergeben, welche ident mit dem am 03.10.2016 eingereichten Projekt seien. Die Bestimmungen
Abs 4 ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen, wobei Neu- und Zubauten lediglich möglich seien, wenn diese für den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien.
1 ROG 2010 sei für eine baurechtliche Bewilligung ein Gutachten eines Sachverständigen hinsichtlich der Erforderlichkeit einzuholen. Die Bestimmungen
Abs 6 ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Freiland außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen. Ob ein derartiger Zubau
Abs 5 Z 2 ROG 2010, wie vom Berufungswerber angeführt bau- und raumordnungsrechtlich möglich wäre, müsste im Zuge eines Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde erster Instanz geprüft werden. Für die Rechtsmittelbehörde folge daher bei ihrer rechtlichen Würdigung des für die zu treffende Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes, dass der Berufungswerber DI F B nicht die rechtlichen Voraussetzungen
den Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgF und des Stmk. ROG 2010 idgF für die auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG A, getätigten Baumaßnahmen erfülle und daher die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen erteilt habe. Aufgrund der eingebrachten Berufung habe die Berufungsbehörde feststellen können, dass die errichtete Fundamentplatte aufgrund ihrer Größe und Ausformung nie dazu geeignet gewesen sei, dass alte/bestehende Wirtschaftsgebäude aufzunehmen. Dies einerseits, da die Betonplatte samt darauf aufgemauertem Fundamentstreifen viel zu groß errichtet worden sei und andererseits, da die Öffnungen im Fundamentstreifen nicht mit dem Bestandobjekt übereinstimmen würden (Bild 1 und Bild 3). Trotz erfolgter Baueinstellung vom 17.10.2016 habe , Herr DI F B weitergebaut und auf dem Fundamentriegel eine Holzriegelkonstruktion aufgesetzt – bildlich dokumentiert mit der Aufnahme vom 20.10.2016 (Bild 4). Auf diesem Bild sei deutlich ersichtlich, dass dieses Gebäude nunmehr über eine Vielzahl von Belichtungsflächen (Fenstern), sowie eine Eingangstüre zu einem überdachtem Vorplatz/Terrasse verfüge. Auch sei auf diesem Bild ein Überstand der Decken-/Bodenkonstruktion im 1. Obergeschoß zu erkennen. Diese Fakten würden im Widerspruch zu den Angaben des Herrn DI F B stehen, dass er ein bestehendes Wirtschaftsgebäude ursprünglich sanieren bzw. in weiterer Folge als sogenannten „nicht verschuldeten Neubau“ wiedererrichten habe wollen. Vielmehr stehe für die Berufungsbehörde fest, dass das auf Bild 4 dargestellte Bauwerk eindeutig jenem Bauwerk entspreche, welches Herr DI F B mit der Eingabe vom 03.10.2016 der Baubehörde zur Bewilligung im Verfahren nach Paragraph 19, Stmk. BauG vorgelegt habe. Dieses könne als zweigeschoßiges Wohngebäude mit ca. 40 m² (Wohn)Nutzfläche fünf Räumen (Stube, Lager, Dusche/WC, Schlafzimmer und Abstellraum) beschrieben werden, welches keinesfalls dem Typus eines Nebengebäudes/Wirtschaftsgebäudes entspreche. Damit sei aber auch deutlich dokumentiert, dass schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Bodenplatte samt Fundamentstreifen ein Gebäude geplant gewesen sei, welches nicht mit einem Wirtschaftsgebäude, unbeschadet des Umstandes der behaupteten Sanierung bzw. eines Neubaus, in Zusammenhang gebracht werden könne. Aus Bild 4, Aufnahme vom 20.10.2016, würden sich auch die Fenster- und Türöffnungen ergeben, welche ident mit dem am 03.10.2016 eingereichten Projekt seien. Die Bestimmungen
Paragraph 33, Absatz 4, ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen, wobei Neu- und Zubauten lediglich möglich seien, wenn diese für den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien.
Paragraph 33, Absatz 7, Zif. 1 ROG 2010 sei für eine baurechtliche Bewilligung ein Gutachten eines Sachverständigen hinsichtlich der Erforderlichkeit einzuholen. Die Bestimmungen
Paragraph 33, Absatz 6, ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Freiland außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen. Ob ein derartiger Zubau
Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, ROG 2010, wie vom Berufungswerber angeführt bau- und raumordnungsrechtlich möglich wäre, müsste im Zuge eines Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde erster Instanz geprüft werden. Für die Rechtsmittelbehörde folge daher bei ihrer rechtlichen Würdigung des für die zu treffende Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes, dass der Berufungswerber DI F B nicht die rechtlichen Voraussetzungen
den Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgF und des Stmk. ROG 2010 idgF für die auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG A, getätigten Baumaßnahmen erfülle und daher die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen erteilt habe. Dieser Rechtsmittelbescheid wurde dem Berufungswerber gegenüber am 08.03.2017 erlassen und erhob dieser mit Schriftsatz vom 04.04.2017 dagegen rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben und sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch den Beseitigungsauftrag ersatzlos aufheben. Die den Gemeinderatsbescheid zur Gänze anfechtende Beschwerde wurde im Detail wie folgt begründet: „2. Beschwerdesachverhalt 2.1 Ich bin grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft „Salm“, Grundstück X, EZ X, KG A, im Ausmaß von 5.679 m². Das Grundstück ist im geltenden Flächenwidmungs-plan der Gemeinde Altaussee als Freiland gewidmet und wird im amtlichen Almkataster der Agrarbezirksbehörde für Steiermark als Alm
Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984 geführt.1Ich bin grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft „Salm“, Grundstück römisch zehn, EZ römisch zehn, KG A, im Ausmaß von 5.679 m². Das Grundstück ist im geltenden Flächenwidmungs-plan der Gemeinde Altaussee als Freiland gewidmet und wird im amtlichen Almkataster der Agrarbezirksbehörde für Steiermark als Alm
Paragraph eins, Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984 geführt.1 Auf dem Grundstück bestand seit über 50 Jahren ein landwirtschaftliches Wirtschafts-gebäude aus Holz, das zuletzt als Wirtschaftsgebäude (Heustadl und Lager für landwirtschaftliche Geräte) genutzt worden ist. 2.
ROG wieder zu errichten und dabei auch die bisherige Geschoßfläche nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 2 StROG zu vergrößern;in meinem Recht, ein infolge eines katastrophenartiges Ereignisses untergegangenes Gebäude
Paragraph 33, Absatz 6, StROG wieder zu errichten und dabei auch die bisherige Geschoßfläche nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, StROG zu vergrößern; - in meinem Recht, das Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden können; - in meinem Recht, dass die belangte Behörde bei der Prüfung, ob baupolizeilicher Aufträge zu erlassen sind, ausschließlich jene Baukonstruktion beurteilt, die tatsächlich vorhanden ist und nicht abweichend zu den Tatsachen von potentiellen Baukonstruktionen bzw. Unterstellungen ausgeht; - in meinem Recht, dass sich baupolizeiliche Aufträge nur auf jene Teile einer baulichen Anlage beschränken, die konsenswidrig bzw. konsenslos sind; - in meinem Recht auf umfassende Ermittlung der für den Sachverhalt maßgeblichen Umstände sowie auf nachvollziehbare Begründung eines Bescheides.
der Baueinreichung „geplante“ Änderung des Verwendungszweckes in eine Almhütte stattfinden sollen oder können. Die belangte Behörde verkennt, dass sie jene Baukonstruktion zu beurteilen hat, die tatsächlich vorhanden ist – also diejenige, die als Ersatz für das zerstörte Altobjekt zu errichten begonnen worden ist – und nicht das, was sie darin angeblich zu erkennen vermeint. Im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren hat die Behörde nicht das von mir mit 03.10.2016 zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben zu beurteilen; meine darin bekundete Absicht, dass wiederrichtete Gebäude in Zukunft – nach positiver Beurteilung des von mir eingereichten Bauansuchens und weiteren umfangreichen notwendigen Bauschritten – als Almhütte auch mit Schlafstelle zu nützen, verändert nicht den hier maßgeblichen Beurteilungsgegenstand. Und insbesondere darf meine Baueinreichung der hier maßgeblichen Qualifikation als Nebengebäude (siehe dazu im Detail Punkt 4.3) keinen Abbruch tun.9 Insoweit nimmt die belangte Behörde eine willkürliche Beurteilung vor. Auf Basis des Einreichplans für das Baubewilligungsansuchen vom 03.10.2016 unterstellt sie ohne tatsächliche Nutzbarkeit dem halbfertigen Gebäudes bzw. der Fundamentplatte eine Änderung des Verwendungszwecks in Wohnnutzung und stellt die Eigenschaft als Nebengebäude zu Unrecht in Abrede. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das wiederrichtete Gebäude für andere Verwendungszwecke als die von mir angezeigte (provisorische) Lagerung von Holz und landwirtschaftlichen Gerätschaften genutzt wird. Das wäre auch funktionell gar nicht möglich. Ein halbfertiges Gebäude, wie das vorliegende, kann schon per se nicht Wohnzwecken dienen. Allein durch die bestehende Fundamentplatte und die offene Holzriegelkonstruktion können unmöglich Wohnbedürfnisse gedeckt werden; ein halbfertiges Gebäude ist für Wohnzwecke denkbar ungeeignet. 4.3. Zur bewilligungsfreien Errichtung als Nebengebäude Die belangte Behörde behauptet, eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein bewilligungsfreies Nebengebäude vorliege, habe sich „erübrigt“. Das Gebäude enthalte eine Vielzahl an Belichtungsflächen sowie einen überdachten Vorplatz. Das ist rechtswidrig. Die Baubehörde hat vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages umfassend zu prüfen, ob das zu beseitigende Bauwerk nicht nach § 21 Stmk BauG bewilligungsfrei zu beurteilen ist.10 Indem die belangte Behörde die dafür relevanten Ermittlungen unterlässt, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Die belangte Behörde behauptet, eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein bewilligungsfreies Nebengebäude vorliege, habe sich „erübrigt“. Das Gebäude enthalte eine Vielzahl an Belichtungsflächen sowie einen überdachten Vorplatz. Das ist rechtswidrig. Die Baubehörde hat vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages umfassend zu prüfen, ob das zu beseitigende Bauwerk nicht nach Paragraph 21, Stmk BauG bewilligungsfrei zu beurteilen ist.10 Indem die belangte Behörde die dafür relevanten Ermittlungen unterlässt, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
G ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei, sofern keine Nachbarrechte berührt werden. Bei dem wiedererrichteten Wirtschaftsgebäude handelt es sich – wie auch schon beim untergegangenen Bestand – um ein Nebengebäude: Das Wirtschaftsgebäude ist in seiner Ausführung eingeschoßig und ebenerdig. Die durch § 4 Z 47 Stmk BauG vorgegebene maximale Geschoßhöhe und Firsthöhe werden eingehalten und die bebaute Fläche übersteigt nicht 40 m². Die Definition des § 4 Z 47 Stmk BauG enthält keine Forderung des Gesetzgebers, dass Nebengebäude keine Belichtungsflächen bzw Öffnung im Fundamentstreifen haben dürften oder ihre Eigenschaft als Nebengebäude verlieren, wenn sie einen überdachten Vorplatz aufweisen. Ganz abgesehen davon ist die errichtete Holzkonstruktion noch nicht einmal verkleidet. Alle Öffnungen könnten also jederzeit geschlossen werden.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei, sofern keine Nachbarrechte berührt werden. Bei dem wiedererrichteten Wirtschaftsgebäude handelt es sich – wie auch schon beim untergegangenen Bestand – um ein Nebengebäude: Das Wirtschaftsgebäude ist in seiner Ausführung eingeschoßig und ebenerdig. Die durch Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk BauG vorgegebene maximale Geschoßhöhe und Firsthöhe werden eingehalten und die bebaute Fläche übersteigt nicht 40 m². Die Definition des Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk BauG enthält keine Forderung des Gesetzgebers, dass Nebengebäude keine Belichtungsflächen bzw Öffnung im Fundamentstreifen haben dürften oder ihre Eigenschaft als Nebengebäude verlieren, wenn sie einen überdachten Vorplatz aufweisen. Ganz abgesehen davon ist die errichtete Holzkonstruktion noch nicht einmal verkleidet. Alle Öffnungen könnten also jederzeit geschlossen werden. Gleich dem untergegangenen Objekt dient das wiedererrichtete Wirtschaftsgebäude der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Salm. Es besteht keine andere adäquate Unterbringungsmöglichkeit für gebundenes Holz und landwirtschaftliche Geräte. Bei dem wiedererrichteten Gebäude handelt es sich nach wie vor um dasselbe Objekt wie der untergegangene Altbestand, der nach Maßgabe des § 33 Abs 6 StROG zulässig wiederhergestellt und auch vergrößert werden kann; und zwar nach Maßgabe des § 21 Stmk BauG bewilligungsfrei. (siehe dazu Punkt 4.1).Gleich dem untergegangenen Objekt dient das wiedererrichtete Wirtschaftsgebäude der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Salm. Es besteht keine andere adäquate Unterbringungsmöglichkeit für gebundenes Holz und landwirtschaftliche Geräte. Bei dem wiedererrichteten Gebäude handelt es sich nach wie vor um dasselbe Objekt wie der untergegangene Altbestand, der nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 6, StROG zulässig wiederhergestellt und auch vergrößert werden kann; und zwar nach Maßgabe des Paragraph 21, Stmk BauG bewilligungsfrei. (siehe dazu Punkt 4.1). Ich habe auch die Ausführung des bewilligungsfreien Bauvorhabens der Baubehörde mit Schreiben vom 12.10.2016 ordnungsgemäß mitgeteilt. 4.4 Zum angeblichen Weiterbau trotz Baueinstellung Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, ich hätte trotz verfügter Baueinstellung vom 17.10.2016 weitergebaut und auf dem Fundament eine Holzriegelkonstruktion aufgesetzt. Dies ergebe sich aus bildlich dokumentierten Aufnahmen vom 20.10.
dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 25.03.2013, GZ: 5 St 25/3-2013, als Alm im Sinne des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984 ersichtlich gemacht. Der Beschwerdeführer beabsichtigte dieses Hüttenobjekt zu sanieren und hat dies der Baubehörde auch mit Schreiben vom 24.04.2014 bekannt gegeben, wobei diese Bekanntgabe im Zuge der Zurückziehung eines Bauansuchens erfolgte und dieser Eingabe weder eine Planunterlage bzw. Skizze, noch eine Beschreibung des Sanierungsverfahrens angeschlossen war. Die Absicht des Beschwerdeführers bestand darin, ein Wirtschaftsgebäude im Rahmen der Land- und/oder Forstwirtschaft als Nebengebäude zu sanieren. Eine Änderung des Verwendungszweckes war vorerst, insbesondere im Zeitpunkt der Fundamenterrichtung, nicht angedacht. Das ehemalige Wirtschaftsgebäude wies eine Fundamentplatte nicht auf und war auf zehn Natursteinen punktuell fixiert und über den Riegelbau miteinander verbunden. Der Beschwerdeführer begann am 25.08.2016 mit den Sanierungsarbeiten, welche sich vorerst derart gestalteten, dass ein Fundament unterschoben werden sollte. Zu diesem Zweck wurde das Erdreich zwischen den Natursteinen händisch abgetragen und eine Rolierung eingebracht bzw. ein Niveauausgleich vorgenommen. Nach Vornahme der Verschalungen wurden die Betonarbeiten durchgeführt. Die Betonierarbeiten wurden um den 09.09. vorgenommen und wurde die Platte betoniert, wobei der Beton mit dem Traktor mit der Pfanne vor Ort gebracht wurde und mit der Scheibtruhe auf die Bodenfläche geleert wurde. Die Natursteine wurden einbetoniert. Die Holzkonstruktion war bei der Errichtung dieses Fundamentes vorhanden gewesen und wurde auch miteinbetoniert. Die Steher der Hütte wurden also einbetoniert, der Fußriegel der altbestehenden Holzkonstruktion wurde entfernt. Die Betonplatte, welche errichtet wurde, weist eine Größe von ca. 7,8 m x 4,5 m auf. Der Vorplatzbereich wurde mitbetoniert und ohne Vorplatzbereich der Fundamentplatte beträgt die Fundamentplattengröße ca. 6 x 4,5 m. Nach Errichtung der Betonplatte wurde die Holzkonstruktion bis auf die tragenden Steher gänzlich entfernt. Das Dach befand sich noch drauf. Nachdem die Betonplatte bereits trocken war, etwa drei bis vier Tage nach den ersten Betonarbeiten, wurde eine Verstrebung der verbleibenden Teile vorgenommen. Die Steherkonstruktion mit dem Dach sollte erhalten werden und in der Lage etwas gedreht werden, zumal die Hütte eine Schräglage Richtung Norden hatte. Die Steher wurden folglich von Beschwerdeführerseite von der Platte gelöst, jedoch nacheinander und unter Vornahme von Pölzungen. Zwischen dem 10.09. und dem 15.09.2016 wurden die Steher mit der Motorsäge unten durchgeschnitten, wobei die Konstruktion jedoch dort stehen blieb, wo sie gestanden ist und war diese gestützt und befestigt. Auch in der Zeit zwischen 10.09. und 15.09.2016 hat der Beschwerdeführer den Riegel in Betonform auf die Fundamentplatte betoniert. Dieser weist eine Höhe von ca. 23 cm auf, wobei die Holzkonstruktion stabil aufgrund der eigenen Last stand und lediglich zur Sicherheit gestützt wurde. Die im Zuge der Sanierungsarbeiten errichtete Betonplatte ist gegenüber dem Altbestandsobjekt um rund 20 Grad gegen den Uhrzeigersinn verdreht, das heißt annähernd ost-west-längsgerichtet. Der Längenüberstand von rund 1,8 m geht Richtung Westen. Der Betonriegel (Bewährung und Gewindestäbe durch den Riegel in die Betonplatte eingearbeitet), der auf die Betonplatte aufgebracht wurde, verläuft nordost- und südseitig bündig mit der Außenkante der Betonplatte; westseitig tritt dieser rund 1,8 m zurück, das heißt, die Außenmaße des Riegels betragen ca. 4,5 x 6 m, wobei mittig im Westen im Bereich der geplanten Tür der Riegel unterbrochen ist. Die Kontur des ursprünglichen Wirtschaftsgebäudes ist kleiner als die neu errichtete Fundamentplatte. Durch die Verdrehung lagen die nordwest- und beiden ostseitigen Eckstützen des Bestandsgebäudes nahezu am Rand der Betonplatte, jedoch noch innerhalb derselben. Aufgrund der Ausführung des Fundamentriegels aus Beton auf der Fundamentplatte, der durchgesteckten Gewindestange von der Oberkante bis in die Fundamentplatte und der eingebohrten Bewehrung, ist die Fundamentplatte vom Fundamentriegel nicht trennbar. Für die Errichtung des Fundamentriegels war es notwendig, die nordwestliche Eckstütze des Altbestandsobjektes zu kürzen. Die übrigen Stützen waren entweder noch über das Rumpfstück des ursprünglichen Fußbalkens mit dem Fundament verbunden bzw. war die südöstliche Eckstütze zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt. Für die Fundamentplatte war die Beseitigung des altbestehenden Wirtschaftsgebäudes, wie dargelegt, nicht geplant und erforderlich. Die Holzaußenverschalung war zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt und somit der überdeckte Bereich nicht mehr überwiegend umschlossen, wodurch die Gebäudeeigenschaften verloren waren. Der überwiegende Teil der Bausubstanz allerdings und jedenfalls alle konstruktiv erforderlichen Teile blieben erhalten. Entfernt wurde lediglich der Fußbalken zwischen den Stützen und standen die Stützen über den Restrumpf des Fußbalkens nach wie vor auf dem ursprünglichen Fundament. Von den Stützen wurde zu diesem Zeitpunkt der Bauphase noch ein wesentlicher Teil der vertikalen Lastabtragung erfüllt, jedenfalls war es jedoch erforderlich, eine Stabilisierung gegen horizontale Lasten und ein zwischenzeitiges vertikales Stützen im Zuge der Trennung der Holzstützen vorzusehen. Diese Aussagen gelten sinngemäß auch für die Errichtung des Fundamentriegels, bei dessen Errichtung die bauliche Anlage bis auf einen Teil der nordwestlichen Stütze auch nicht abgetragen werden musste. Die Fundamentplatte innerhalb der Kontur des ursprünglichen Bestandsobjektes ist als Teil der geplanten Sanierung zu betrachten. Im Flächenausmaß sind das rund 20 m². Aufgrund der Verblendung durch Holzschalung des Altbestandes wäre dieser Umbau nach außen nicht sichtbar gewesen und entspricht dieser Umbau auch den Bauvorschriften. Der Fundamentriegel (Außenabmessung 4,5 x 6,0 m, Höhe 23 cm), mit Ausnahme des Bereiches der ehemaligen nordwestlichen Stütze des Altbestandes, und der über die Altbestandskontur hinausreichende Teil der Fundamentplatte im Flächenausmaß von 27 m² (ohne Vorplatz), also 7 m², und auch der betonierte Vorplatz (4,5 x 1,8
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.“ § 41 Abs 5 Stmk. BauG:Paragraph 41, Absatz 5, Stmk. BauG: „
Abs. 3 erlassen werden.“„
Absatz 3, erlassen werden.“ Mit Bescheid vom 17.10.2016 stellte die Baubehörde erster Instanz auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 Stmk. BauG für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück den Bau mit sofortiger Wirkung ein. Unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die zu errichtende Hütte größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als der Altbestand errichtet werden sollte; die Betonierarbeiten seien größer ausgebildet als der Altbestand der Hütte. Die vorgenommenen näher beschriebenen Arbeiten seien nicht dem Stmk. BauG bzw. dem Stmk. ROG 2010 entsprechend, weshalb die Baueinstellung zu verfügen gewesen sei. Ebenfalls mit Bescheid vom 17.10.2016 wurde in Bezug auf die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes auf dem näher beschriebenen Grundstück dem Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG der Auftrag erteilt, diese binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wiederherzustellen. Die Baubehörde ging in diesem Bescheid von einer vorschriftswidrigen Anlage aus, zumal eine Bewilligung dafür nicht vorliegend war und bei den ausgeführten Betonierarbeiten festgestellt werden hat können, dass diese größer ausgebildet waren, als der Hüttenaltbestand. Diese Maßnahme lasse darauf schließen, dass die zu errichtende Hütte größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als Altbestand errichtet werden sollte. Behördlicherseits wurde demnach vom Erfordernis einer baurechtlichen Bewilligung in Bezug auf die festgestellten Baumaßnahmen ausgegangen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 14.02.2017 wurde die Berufung des Liegenschaftseigentümers Herrn DI F B als unbegründet abgewiesen. Auch der Rechtsmittelbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Eine vergrößerte Fundamentplatte inklusive Fundamentriegel sei als konsensloser Zubau anzusehen. Die Frage, ob es sich beim Berufungswerber um einen Landwirt handle und in weiterer Folge das damalig bestandene Wirtschaftsgebäude nach § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG wieder als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden hätte können, erübrige sich. Es habe festgestellt werden können, dass die errichtete Fundamentplatte aufgrund ihrer Größe und Ausformung nie dazu geeignet gewesen sei, das altbestehende Wirtschaftsgebäude aufzunehmen. Auf dem Fundamentriegel sei weitergebaut worden und an der Holzriegelkonstruktion ersichtlich, dass das Gebäude nunmehr mit einer Vielzahl von Belichtungsflächen (Fenstern) sowie einer Eingangstüre zu einem überdachten Vorplatz/Terrasse verfüge. Auch sei der Überstand der Decken-/Bodenkonstruktion im 1. Obergeschoß zu erkennen und sei daher nicht von einer ursprünglichen Sanierung bzw. in weiterer Folge von dem Vorhaben der beabsichtigten Wiedererrichtung eines „nicht verschuldeten Neubaus“ auszugehen. Das dargestellte Bauwerk entspreche eindeutig jenem, für welches der Berufungswerber mit Eingabe vom 03.10.2016 bei der Baubehörde erster Instanz um baurechtliche Bewilligung angesucht habe. Dabei handle es sich um ein zweigeschoßiges Wohngebäude mit ca. 40 m² (Wohn)Nutzfläche fünf Räumen (Stube, Lager, Dusche/WC, Schlafzimmer und Abstellraum), wodurch dokumentiert sei, dass schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Bodenplatte samt Fundamentstreifen ein Gebäude geplant gewesen sei, welches nicht einem Wirtschaftsgebäude entspreche. Die rechtlichen Voraussetzungen
den Bestimmungen des Stmk. BauG und des Stmk. ROG würden nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 17.10.2016 stellte die Baubehörde erster Instanz auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück den Bau mit sofortiger Wirkung ein. Unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die zu errichtende Hütte größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als der Altbestand errichtet werden sollte; die Betonierarbeiten seien größer ausgebildet als der Altbestand der Hütte. Die vorgenommenen näher beschriebenen Arbeiten seien nicht dem Stmk. BauG bzw. dem Stmk. ROG 2010 entsprechend, weshalb die Baueinstellung zu verfügen gewesen sei. Ebenfalls mit Bescheid vom 17.10.2016 wurde in Bezug auf die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes auf dem näher beschriebenen Grundstück dem Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG der Auftrag erteilt, diese binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wiederherzustellen. Die Baubehörde ging in diesem Bescheid von einer vorschriftswidrigen Anlage aus, zumal eine Bewilligung dafür nicht vorliegend war und bei den ausgeführten Betonierarbeiten festgestellt werden hat können, dass diese größer ausgebildet waren, als der Hüttenaltbestand. Diese Maßnahme lasse darauf schließen, dass die zu errichtende Hütte größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als Altbestand errichtet werden sollte. Behördlicherseits wurde demnach vom Erfordernis einer baurechtlichen Bewilligung in Bezug auf die festgestellten Baumaßnahmen ausgegangen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 14.02.2017 wurde die Berufung des Liegenschaftseigentümers Herrn DI F B als unbegründet abgewiesen. Auch der Rechtsmittelbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Eine vergrößerte Fundamentplatte inklusive Fundamentriegel sei als konsensloser Zubau anzusehen. Die Frage, ob es sich beim Berufungswerber um einen Landwirt handle und in weiterer Folge das damalig bestandene Wirtschaftsgebäude nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG wieder als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden hätte können, erübrige sich. Es habe festgestellt werden können, dass die errichtete Fundamentplatte aufgrund ihrer Größe und Ausformung nie dazu geeignet gewesen sei, das altbestehende Wirtschaftsgebäude aufzunehmen. Auf dem Fundamentriegel sei weitergebaut worden und an der Holzriegelkonstruktion ersichtlich, dass das Gebäude nunmehr mit einer Vielzahl von Belichtungsflächen (Fenstern) sowie einer Eingangstüre zu einem überdachten Vorplatz/Terrasse verfüge. Auch sei der Überstand der Decken-/Bodenkonstruktion im 1. Obergeschoß zu erkennen und sei daher nicht von einer ursprünglichen Sanierung bzw. in weiterer Folge von dem Vorhaben der beabsichtigten Wiedererrichtung eines „nicht verschuldeten Neubaus“ auszugehen. Das dargestellte Bauwerk entspreche eindeutig jenem, für welches der Berufungswerber mit Eingabe vom 03.10.2016 bei der Baubehörde erster Instanz um baurechtliche Bewilligung angesucht habe. Dabei handle es sich um ein zweigeschoßiges Wohngebäude mit ca. 40 m² (Wohn)Nutzfläche fünf Räumen (Stube, Lager, Dusche/WC, Schlafzimmer und Abstellraum), wodurch dokumentiert sei, dass schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Bodenplatte samt Fundamentstreifen ein Gebäude geplant gewesen sei, welches nicht einem Wirtschaftsgebäude entspreche. Die rechtlichen Voraussetzungen
den Bestimmungen des Stmk. BauG und des Stmk. ROG würden nicht vorliegen. Vorab ist in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Als Sache des beschwerdegegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Abweisung der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die genannten erstinstanzlichen Baubescheide und die Bestätigung derselben durch den Gemeinderat der Gemeinde Altaussee anzusehen. Vorab ist in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche z.B. VwGH am 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Als Sache des beschwerdegegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Abweisung der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die genannten erstinstanzlichen Baubescheide und die Bestätigung derselben durch den Gemeinderat der Gemeinde Altaussee anzusehen. Der Beschwerdeführer steht in seiner Beschwerde am Rechtsstandpunkt, dass das auf dem Grundstück seit über 50 Jahren bestehende Wirtschaftsgebäude, welches zuletzt als Heustadl und Lager für landwirtschaftliche Geräte genutzt worden sei, überraschend in der Nacht „auf 15.09.2016“ mutmaßlich einem Vandalenakt ausgesetzt gewesen sei und die ursprüngliche Bausubstanz aus Holz aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude umgeworfen worden sei, zerstört wurde, als von ihm zuvor durchgeführte Sanierungsarbeiten an diesem Objekt noch nicht fertiggestellt gewesen seien. In Bezug auf die Zerstörung des Altbestandes geht der Beschwerdeführer von einem katastrophenartigen Ereignis im Sinne der Regelung des § 33 Abs 6 Z 1 Stmk. ROG aus und ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass nach dieser Regelung des § 33 Abs 6 Stmk. ROG, die nach § 67 Abs 13 Stmk. ROG 2010 auch für bereits bestehende Flächenwidmungspläne gilt, im Freiland und unter den Voraussetzungen des § 33 Abs 6 Z 1 Stmk. ROG im Rahmen eines diesbezüglichen „Ersatzbaus“ die Geschoßfläche nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 2 Stmk. ROG vergrößert werden darf, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre. Diese Form des Ersatzbaues ist auch im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig. Allerdings darf die bisherige Geschoßfläche – wie gesagt – hierbei nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 2 Stmk. ROG vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre, was bedeutet, dass besonders zu prüfen ist, ob nicht eine solche bauliche Anlage bestand, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurde. Sollte dies der Fall sein, scheidet eine Vergrößerung der Geschoßfläche aus. Bei Bauten eines ehemaligen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 errichtet wurden, ist ein derartiger Zubau möglich (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. zu § 33 Abs 6 und zu § 33 Abs 5 Z 2 Stmk. ROG). Im gegenständlichen Zusammenhang erschiene es, den Beschwerdeausführungen folgend, rechtlich grundsätzlich nachvollziehbar, wonach auch ein „Ersatzbau“ nach § 33 Abs 6 Z 1 Stmk. ROG bei Vorliegen der in § 33 Abs 6 Z 1 ROG normierten Voraussetzungen bei Zutreffen eines unter § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG zu subsumierenden Sachverhaltes als bewilligungsfreies Vorhaben errichtet werden könnte und unter der Voraussetzung des § 33 Abs 6 letzter Satz Stmk. ROG auch in bewilligungsfreier Form grundsätzlich geändert werden könnte.Der Beschwerdeführer steht in seiner Beschwerde am Rechtsstandpunkt, dass das auf dem Grundstück seit über 50 Jahren bestehende Wirtschaftsgebäude, welches zuletzt als Heustadl und Lager für landwirtschaftliche Geräte genutzt worden sei, überraschend in der Nacht „auf 15.09.2016“ mutmaßlich einem Vandalenakt ausgesetzt gewesen sei und die ursprüngliche Bausubstanz aus Holz aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude umgeworfen worden sei, zerstört wurde, als von ihm zuvor durchgeführte Sanierungsarbeiten an diesem Objekt noch nicht fertiggestellt gewesen seien. In Bezug auf die Zerstörung des Altbestandes geht der Beschwerdeführer von einem katastrophenartigen Ereignis im Sinne der Regelung des Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, Stmk. ROG aus und ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass nach dieser Regelung des Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. ROG, die nach , Paragraph 67, Absatz 13, Stmk. ROG 2010 auch für bereits bestehende Flächenwidmungspläne gilt, im Freiland und unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, Stmk. ROG im Rahmen eines diesbezüglichen „Ersatzbaus“ die Geschoßfläche nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, Stmk. ROG vergrößert werden darf, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre. Diese Form des Ersatzbaues ist auch im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig. Allerdings darf die bisherige Geschoßfläche – wie gesagt – hierbei nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, Stmk. ROG vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre, was bedeutet, dass besonders zu prüfen ist, ob nicht eine solche bauliche Anlage bestand, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.