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{'item': 'LVwG 50.25-1259/2017'}

Obsah (7)§ 28§ 41§ 25a§ 33§ 21§ 1Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlLVwG 50.25-1259/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde 04.04.2017 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dassrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde 04.04.2017 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass 1) der Spruch des angefochtenen Baueinstellungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, abgeändert wird und wie folgt lautet:

§ 41

Abs 1 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz-Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG), wird in Bezug auf den über die Kontur des ehemaligen Altbestandsgebäudes, welches einen Abstand von ca. 2 m zur südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und einen solchen von ca. 7 m zur südwestlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und eine Fläche von ca. 4 x 5 m = 20 m² aufwies, hinausreichenden Teil der Fundamentplatte von 15,1 m² (einschließlich Vorplatz im Ausmaß von 8,1 m²) und den darauf außerhalb des Vorplatzbereiches aufgebrachten Fundamentriegel (4,5 x 6 m, Höhe 23 cm, unterbrochen im westseitigen Türbereich) – ausgenommen den Bereich der ehemaligen nordwestlichen Stütze des vorhanden gewesenen Altbestandsgebäudes – jeweils im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. X, KG A, situiert, die Baueinstellung verfügt; undGemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz-Stmk. BauG), , Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG), wird in Bezug auf den über die Kontur des ehemaligen Altbestandsgebäudes, welches einen Abstand von ca. 2 m zur südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und einen solchen von ca. 7 m zur südwestlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und eine Fläche von ca. 4 x 5 m = 20 m² aufwies, hinausreichenden Teil der Fundamentplatte von 15,1 m² (einschließlich Vorplatz im Ausmaß von 8,1 m²) und den darauf außerhalb des Vorplatzbereiches aufgebrachten Fundamentriegel (4,5 x 6 m, Höhe 23 cm, unterbrochen im westseitigen Türbereich) – ausgenommen den Bereich der ehemaligen nordwestlichen Stütze des vorhanden gewesenen Altbestandsgebäudes – jeweils im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. römisch zehn, KG A, situiert, die Baueinstellung verfügt; und 2) der Spruch des bekämpften Beseitigungsauftrages der Baubehörde erster Instanz vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, abgeändert wird und wie folgt lautet:

§ 41

Abs 3 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz-Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG), wird hinsichtlich des vorschriftswidrigen Teiles der baulichen Anlage im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. X, KG A, in Form des über die Kontur des Altbestandsgebäudes, welches sich in einem Abstand von ca. 2 m zur südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und von ca. 7 m zur südwestlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. X befand und eine Fläche von 4 x 5 m = 20 m² aufwies, hinausreichenden Teiles der Fundamentplatte im Ausmaß von 15,1 m² (einschließlich 8,1 m² Vorplatz) sowie des auf dieser Fundamentplatte befindlichen Fundamentriegels (4,5 x 6 m, Höhe 23 cm, unterbrochen durch den westlichen Türbereich) – ausgenommen den Bereich der nordwestlichen Stütze des ehemaligen Altbestandsgebäudes - dem Liegenschaftseigentümer, Herrn DI F B, der Auftrag erteilt, diese Teile des Bauwerks binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen.

Paragraph 41, Absatz 3, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz-Stmk. BauG), , Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG), wird hinsichtlich des vorschriftswidrigen Teiles der baulichen Anlage im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG A, in Form des über die Kontur des Altbestandsgebäudes, welches sich in einem Abstand von ca. 2 m zur südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn und von ca. 7 m zur südwestlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. römisch zehn befand und eine Fläche von 4 x 5 m = 20 m² aufwies, hinausreichenden Teiles der Fundamentplatte im Ausmaß von 15,1 m² (einschließlich 8,1 m² Vorplatz) sowie des auf dieser Fundamentplatte befindlichen Fundamentriegels (4,5 x 6 m, Höhe 23 cm, unterbrochen durch den westlichen Türbereich) – ausgenommen den Bereich der nordwestlichen Stütze des ehemaligen Altbestandsgebäudes - dem Liegenschaftseigentümer, Herrn DI F B, der Auftrag erteilt, diese Teile des Bauwerks binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr.24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.24 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 08.05.2017 vorgelegten Beschwerde sowie der dieser angeschlossenen Verfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Am 01.09.2016 meldete ein Nachbar der Baubehörde Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. X, KG A. Der Eigentümer dieses Grundstückes, Herr DI F B, teilte der Baubehörde am 28.09.2016 anlässlich einer Besprechung im Bauamt der Gemeinde Altaussee in Bezug auf das Wirtschaftsgebäude auf diesem Grundstück der „Salm“ mit, dass er begonnen habe, das bestehende Wirtschaftsgebäude mit einer Stahlbetonplatte zu unterfangen bzw. zu sanieren. Das Gebäude sei auch dementsprechend für die Sanierung gesichert worden, allerdings ca. zwei Wochen zuvor im Zuge eines Vandalenakts zerstört worden. Der Sachverhalt sei vorerst nicht zur Anzeige gebracht worden. Am 29.09.2016 erfolgte die Anzeige bei der Polizeiinspektion Bad Aussee und wurde angezeigt, dass unbekannte Täter die in Bau befindliche Hütte zerstört hätten, indem sie den bestehenden Dachstuhl umgeworfen hätten, wodurch ein Schaden von € 3.000,00 eingetreten sei. Der Vorfall habe sich zwischen 15.09.2016 und 16.09.2016 ereignet. Die zuvor begonnene Sanierung dieses Wirtschaftsgebäudes wurde dem Bauamt der Gemeinde Altaussee nicht angezeigt. Am 28.09.2016 wurde der Baubehörde von Seiten des Herrn DI F B mitgeteilt, dass er beabsichtige, ein Bauansuchen für den Neubau einer Almhütte auf die nun bestehende Fundamentplatte einzubringen. Der nichtamtliche bautechnische Sachverständige BM Ing. B R erstellte über Auftrag der Baubehörde am 11.10.2016 u.a. anhand von Lichtbildern und einer örtlichen Erhebung ein Gutachten zur Frage, ob in Bezug auf die festgestellten Baumaßnahmen tatsächlich von einer Sanierung oder bereits von einer Zu- und Umbaumaßnahme auszugehen sei. Dabei wurde im Detail Folgendes festgehalten: Am 01.09.2016 meldete ein Nachbar der Baubehörde Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG A. Der Eigentümer dieses Grundstückes, Herr DI F B, teilte der Baubehörde am 28.09.2016 anlässlich einer Besprechung im Bauamt der Gemeinde Altaussee in Bezug auf das Wirtschaftsgebäude auf diesem Grundstück der „Salm“ mit, dass er begonnen habe, das bestehende Wirtschaftsgebäude mit einer Stahlbetonplatte zu unterfangen bzw. zu sanieren. Das Gebäude sei auch dementsprechend für die Sanierung gesichert worden, allerdings ca. zwei Wochen zuvor im Zuge eines Vandalenakts zerstört worden. Der Sachverhalt sei vorerst nicht zur Anzeige gebracht worden. Am 29.09.2016 erfolgte die Anzeige bei der Polizeiinspektion Bad Aussee und wurde angezeigt, dass unbekannte Täter die in Bau befindliche Hütte zerstört hätten, indem sie den bestehenden Dachstuhl umgeworfen hätten, wodurch ein Schaden von € 3.000,00 eingetreten sei. Der Vorfall habe sich zwischen 15.09.2016 und 16.09.2016 ereignet. Die zuvor begonnene Sanierung dieses Wirtschaftsgebäudes wurde dem Bauamt der Gemeinde Altaussee nicht angezeigt. Am 28.09.2016 wurde der Baubehörde von Seiten des Herrn DI F B mitgeteilt, dass er beabsichtige, ein Bauansuchen für den Neubau einer Almhütte auf die nun bestehende Fundamentplatte einzubringen. Der nichtamtliche bautechnische Sachverständige BM Ing. B R erstellte über Auftrag der Baubehörde am 11.10.2016 u.a. anhand von Lichtbildern und einer örtlichen Erhebung ein Gutachten zur Frage, ob in Bezug auf die festgestellten Baumaßnahmen tatsächlich von einer Sanierung oder bereits von einer Zu- und Umbaumaßnahme auszugehen sei. Dabei wurde im Detail Folgendes festgehalten: „Die im Bauakt enthaltenen Fotos mit Datum 31.08.2016, gestempelt durch die Baubehörde mit 01.09.2016, zeigen als Beweismittel, dass in Richtung Süden Schalungen für die Errichtung einer Fundamentplatte bereits vorgenommen wurden. Die Hütte selbst ist erhalten und wurden lediglich die Beplankungen entfernt. Auf einem Detailfoto mit gleichem Datum kann weiters festgestellt werden, dass eine Rollierung, ebenfalls bereits eingebracht wurde. Durch den Bewilligungswerber wurden Fotos im Zuge der durchgeführten Anzeige über Sachbeschädigung mit Datum 28.08.2016 und 04.09.2016 bzw. 16.09.2016 dargelegt. Auf diesen Fotos sind die Schalungen lt. Foto 01.09.2016 noch ersichtlich und wurde die Fundamentplatte durch den Fotobeweis vom 04.09.2016 auch in dieser Größe betoniert. Am Foto vom 16.09.2016 zeigt sich die zusätzliche Ausbildung eines Fundamentriegels auf dieser Fläche und schließt dieser bündig mit der Fundamentplatte ab. Dieser Riegel beinhaltet auch Gewindestangen für das Aufbringen der Sohlschwelle für einen ev. Hüttenbau. Diese Maßnahme lässt darauf schließen, dass die zu errichtende Hütte somit größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als der Altbestand errichtet werden sollte.“ Schlussfolgernd wurde aus fachlicher Sicht festgehalten, dass bei den ausgeführten Betonierarbeiten festgestellt werden könne, dass diese größer ausgebildet worden seien als der Altbestand der Hütte. Weiters werde aber auch festgehalten, dass die bisherigen baulichen Anlagen keinen raumbildenden Bauteil darstellen würden. Ob die Errichtung eines Ersatzbaus im Freiland nach der Thematik „untergegangener Konsens aufgrund des mangelhaften Bauzustandes“ angewendet werden könne oder nicht, sei durch die nichtvorhandene Bausubstanzbeurteilung des Altbestandes nicht nachweisbar. Am 03.10.2016 beantragte der Liegenschaftseigentümer, Herr DI F B, bei der Baubehörde auch die Errichtung eines Neubaus einer Almhütte auf der Salm auf dem in Rede stehenden Grundstück Nr. X, EZ X, KG A, und gab mit Schreiben vom 12.10.2016, im Gemeindeamt eingelangt am 14.10.2016, der Baubehörde bekannt, dass er vorerst das beantragte Bauwerk nur soweit errichten werde, dass er es als Heuhütte (Ersatz für das zerstörte Gebäude) nutzen könne (um Schaden für seine Landwirtschaft zu vermeiden). Am 03.10.2016 beantragte der Liegenschaftseigentümer, Herr DI F B, bei der Baubehörde auch die Errichtung eines Neubaus einer Almhütte auf der Salm auf dem in Rede stehenden Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG A, und gab mit Schreiben vom 12.10.2016, im Gemeindeamt eingelangt am 14.10.2016, der Baubehörde bekannt, dass er vorerst das beantragte Bauwerk nur soweit errichten werde, dass er es als Heuhütte (Ersatz für das zerstörte Gebäude) nutzen könne (um Schaden für seine Landwirtschaft zu vermeiden). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, wurde auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 des Stmk. Baugesetzes 1995 idF für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes, bestehend auf dem Grundstück Nr. X in der EZ X der KG A, dem Liegenschaftseigentümer DI F B gegenüber, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, , Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, wurde auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz eins, des Stmk. Baugesetzes 1995 in der Fassung für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes, bestehend auf dem Grundstück Nr. römisch zehn in der EZ römisch zehn der KG A, dem Liegenschaftseigentümer DI F B gegenüber, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idgF, Herrn DI F B als Bauwerber der Auftrag erteilt, die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG A binnen einer Frist von acht Wochen Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz 3, des Stmk. Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF, Herrn DI F B als Bauwerber der Auftrag erteilt, die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, , KG A binnen einer Frist von acht Wochen Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Beide Bescheide wurden am 20.10.2016 erlassen. Im Baueinstellungsbescheid wurde unter Wiedergabe des Gutachtens des von Behördenseite beigezogenen nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen, BM Ing. B R, im Wesentlichen festgehalten, dass die vorgenommenen näher beschriebenen Arbeiten nicht dem Stmk. BauG bzw. dem Stmk. ROG 2010 entsprechen würden, weshalb die Baueinstellung zu verfügen gewesen sei. Den Beseitigungsauftrag begründend hielt die Baubehörde fest, dass sie hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen habe. Die gegenständliche Fundamentplatte mit Fundamentriegel sei als vorschriftswidrig einzustufen, da sie durch keine Baubewilligung abgedeckt sei. Bei der Bemessung der achtwöchigen Frist für die Beseitigung sei nicht nur auf das öffentliche Interesse einer möglichst raschen Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes, sondern auch auf die wirtschaftlichen Lebenssachverhalte Bedacht genommen worden. Mit Schreiben vom 19.10.2016 ersuchte die Baubehörde den bauwerbenden Liegenschaftseigentümer sein Bauansuchen dahingehend zu konkretisieren, ob nun eine Heuhütte oder eine Almhütte am gegenständlichen Bauplatz errichtet werden solle. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 erhob Herr DI F B gegen die baubehördlichen Bescheide betreffend die Baueinstellung und den Auftrag zur Beseitigung Berufung; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Wirtschaftshütte um rechtmäßigen Altbestand im Sinne des § 40 des Stmk. Baugesetzes gehandelt habe, wobei der Baubehörde amtsbekannt sei, dass der Einschreiter eine Sanierung dieser bereits baufällig gewordenen Hütte durchführen werde. Mit dieser Sanierung habe der Einschreiter im August 2016 begonnen. Im Zuge der begonnenen Sanierungsarbeiten sei der Altbestand durch einen Vandalenakt, der vom Einschreiter zur Anzeige gebracht worden sei, zerstört worden, weshalb die gänzliche Neuerrichtung der Hütte erforderlich sei, wobei der Einschreiter nach einer diesbezüglichen Besprechung in der Gemeinde Altaussee am 06.10.2016 ein Projekt zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht habe. Der gegenständliche Umbau – nunmehr vom Einschreiter nicht verschuldete Neubau – sei

§ 33Abs 4 Z 2 und Abs 5 Z 2 Stmk.

ROG als zulässig anzusehen, wobei der Einschreiter und Berufungswerber auch dem Mängelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 19.10.2016 fristgerecht nachkommen werde und ein entsprechendes Betriebskonzept vorlegen werde. Der baubehördliche Auftrag zur Baueinstellung mit sofortiger Wirkung und Beseitigung der bisher errichteten Fundamentplatte samt Fundamentriegel und Wiederherstellung des Urzustandes sei daher nicht gerechtfertigt und würde angesichts der zu erwartenden Genehmigung des eingereichten Projektes den Einschreiter finanziell massiv schädigen. Unter einem wurde auch der Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Eingabe vom 09.11.2016 kam Herr DI F B dem am 19.10.2016 ergangenen Verbesserungsauftrag nach und legte das behördlicherseits im Bauverfahren betreffend die Errichtung eines Neubaus in Form einer Almhütte auf der Salm geforderte Betriebskonzept vor, nachdem mit Schreiben vom 07.11.2016 baubehördlicherseits nochmals ersucht wurde, das Bauansuchen dahingehend zu konkretisieren, ob nun eine Heuhütte oder eine Almhütte am gegenständlichen Bauplatz errichtet werden soll. Mit E-Mail vom 07.12.2016 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters des Liegenschaftseigentümers auch mitgeteilt, dass Herr DI F B eine Almhütte laut seinem Voreinreichplan errichten möchte. Eine „Heuhütte“ wäre lediglich als Provisorium für den kommenden Winter gedacht; - dies unter Berücksichtigung der verfügten Baueinstellung laut Bescheid vom 17.10.2016 und verweise sein Klient diesbezüglich auf seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung. Mit Schreiben vom 13.12.2016 wurden der Agrarbezirksbehörde für Steiermark die Einreichunterlagen betreffend die Almhütte zwecks Gutachtenserstellung „im Sinne der Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes“ übermittelt. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 erhob Herr DI F B gegen die baubehördlichen Bescheide betreffend die Baueinstellung und den Auftrag zur Beseitigung Berufung; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Wirtschaftshütte um rechtmäßigen Altbestand im Sinne des Paragraph 40, des Stmk. Baugesetzes gehandelt habe, wobei der Baubehörde amtsbekannt sei, dass der Einschreiter eine Sanierung dieser bereits baufällig gewordenen Hütte durchführen werde. Mit dieser Sanierung habe der Einschreiter im August 2016 begonnen. Im Zuge der begonnenen Sanierungsarbeiten sei der Altbestand durch einen Vandalenakt, der vom Einschreiter zur Anzeige gebracht worden sei, zerstört worden, weshalb die gänzliche Neuerrichtung der Hütte erforderlich sei, wobei der Einschreiter nach einer diesbezüglichen Besprechung in der Gemeinde Altaussee am 06.10.2016 ein Projekt zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht habe. Der gegenständliche Umbau – nunmehr vom Einschreiter nicht verschuldete Neubau – sei

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, Stmk. ROG als zulässig anzusehen, wobei der Einschreiter und Berufungswerber auch dem Mängelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 19.10.2016 fristgerecht nachkommen werde und ein entsprechendes Betriebskonzept vorlegen werde. Der baubehördliche Auftrag zur Baueinstellung mit sofortiger Wirkung und Beseitigung der bisher errichteten Fundamentplatte samt Fundamentriegel und Wiederherstellung des Urzustandes sei daher nicht gerechtfertigt und würde angesichts der zu erwartenden Genehmigung des eingereichten Projektes den Einschreiter finanziell massiv schädigen. Unter einem wurde auch der Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Eingabe vom 09.11.2016 kam Herr DI F B dem am 19.10.2016 ergangenen Verbesserungsauftrag nach und legte das behördlicherseits im Bauverfahren betreffend die Errichtung eines Neubaus in Form einer Almhütte auf der Salm geforderte Betriebskonzept vor, nachdem mit Schreiben vom 07.11.2016 baubehördlicherseits nochmals ersucht wurde, das Bauansuchen dahingehend zu konkretisieren, ob nun eine Heuhütte oder eine Almhütte am gegenständlichen Bauplatz errichtet werden soll. Mit E-Mail vom 07.12.2016 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters des Liegenschaftseigentümers auch mitgeteilt, dass Herr DI F B eine Almhütte laut seinem Voreinreichplan errichten möchte. Eine „Heuhütte“ wäre lediglich als Provisorium für den kommenden Winter gedacht; - dies unter Berücksichtigung der verfügten Baueinstellung laut Bescheid vom 17.10.2016 und verweise sein Klient diesbezüglich auf seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung. Mit Schreiben vom 13.12.2016 wurden der Agrarbezirksbehörde für Steiermark die Einreichunterlagen betreffend die Almhütte zwecks Gutachtenserstellung „im Sinne der Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes“ übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017, Zahl: 153-9 BerFra-IV/2016, wies der Gemeinderat der Gemeinde Altaussee die Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid und den Beseitigungsauftrag als unbegründet ab und bestätigte die bekämpften Bescheide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsmittel gegen die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag

§ 41Abs 5 Stmk. Bau

G keine aufschiebende Wirkung hätten und die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen habe. Der Auftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Bei den für die Sanierung des Wirtschaftsgebäudes ausgeführten Betonierarbeiten im Fundamentbereich habe von Seiten des Bausachverständigen festgestellt werden können, dass diese größer ausgebildet worden seien als der Altbestand der Hütte. Ersichtlich sei dies auf Bildern, welche der Berufungswerber der Baubehörde erster Instanz im Zuge der gemachten Anzeige bei der Polizeiinspektion Bad Aussee vorgelegt habe bzw. habe diese Vergrößerung bei einem Ortsaugenschein durch das „Bauamt“ festgestellt werden können. Diese vergrößerte Fundamentplatte inklusive Fundamentriegel sei daher als Zubau zu werten und als konsenslos anzusehen. Auf Bild 1 ergebe sich, dass die betonierte Fundamentplatte das damals bestehende Wirtschaftsgebäude an den Längsseiten um je ca. 10,0 bis 15,0 cm überrage. Aus Bild 2 der Anzeige der Polizeiinspektion Bad Aussee vom 29.09.2016 sei zu ersehen, dass der Fundamentriegel an drei Seiten bündig mit der Außenkante der Fundamentplatte betoniert sei und ergebe sich aus Bild 3, aufgenommen am 28.09.2016 bei einem Ortsaugenschein durch das Bauamt, dass die vergrößerte Fundamentplatte gut erkennbar sei und auf dieser Seite der Fundamentriegel rückspringend sei. Die Größe der Fundamentplatte betrage 7,80 m in der Länge und 4,50 m in der Breite. Die Fragestellung, ob es sich beim Berufungswerber um einen Landwirt handle und in weiterer Folge das damalig bestandene Wirtschaftsgebäude

§ 21Abs 1 Z 1 Stmk. Bau

G wieder als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden hätte können, habe sich wie nachfolgend beschrieben erübrigt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017, , Zahl: 153-9 BerFra-IV/2016, wies der Gemeinderat der Gemeinde Altaussee die Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid und den Beseitigungsauftrag als unbegründet ab und bestätigte die bekämpften Bescheide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsmittel gegen die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag

Paragraph 41, Absatz 5, Stmk. BauG keine aufschiebende Wirkung hätten und die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen habe. Der Auftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Bei den für die Sanierung des Wirtschaftsgebäudes ausgeführten Betonierarbeiten im Fundamentbereich habe von Seiten des Bausachverständigen festgestellt werden können, dass diese größer ausgebildet worden seien als der Altbestand der Hütte. Ersichtlich sei dies auf Bildern, welche der Berufungswerber der Baubehörde erster Instanz im Zuge der gemachten Anzeige bei der Polizeiinspektion Bad Aussee vorgelegt habe bzw. habe diese Vergrößerung bei einem Ortsaugenschein durch das „Bauamt“ festgestellt werden können. Diese vergrößerte Fundamentplatte inklusive Fundamentriegel sei daher als Zubau zu werten und als konsenslos anzusehen. Auf Bild 1 ergebe sich, dass die betonierte Fundamentplatte das damals bestehende Wirtschaftsgebäude an den Längsseiten um je ca. 10,0 bis 15,0 cm überrage. Aus Bild 2 der Anzeige der Polizeiinspektion Bad Aussee vom 29.09.2016 sei zu ersehen, dass der Fundamentriegel an drei Seiten bündig mit der Außenkante der Fundamentplatte betoniert sei und ergebe sich aus Bild 3, aufgenommen am 28.09.2016 bei einem Ortsaugenschein durch das Bauamt, dass die vergrößerte Fundamentplatte gut erkennbar sei und auf dieser Seite der Fundamentriegel rückspringend sei. Die Größe der Fundamentplatte betrage 7,80 m in der Länge und 4,50 m in der Breite. Die Fragestellung, ob es sich beim Berufungswerber um einen Landwirt handle und in weiterer Folge das damalig bestandene Wirtschaftsgebäude

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG wieder als Nebengebäude im Rahmen der , Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden hätte können, habe sich wie nachfolgend beschrieben erübrigt: Aufgrund der eingebrachten Berufung habe die Berufungsbehörde feststellen können, dass die errichtete Fundamentplatte aufgrund ihrer Größe und Ausformung nie dazu geeignet gewesen sei, dass alte/bestehende Wirtschaftsgebäude aufzunehmen. Dies einerseits, da die Betonplatte samt darauf aufgemauertem Fundamentstreifen viel zu groß errichtet worden sei und andererseits, da die Öffnungen im Fundamentstreifen nicht mit dem Bestandobjekt übereinstimmen würden (Bild 1 und Bild 3). Trotz erfolgter Baueinstellung vom 17.10.2016 habe Herr DI F B weitergebaut und auf dem Fundamentriegel eine Holzriegelkonstruktion aufgesetzt – bildlich dokumentiert mit der Aufnahme vom 20.10.2016 (Bild 4). Auf diesem Bild sei deutlich ersichtlich, dass dieses Gebäude nunmehr über eine Vielzahl von Belichtungsflächen (Fenstern), sowie eine Eingangstüre zu einem überdachtem Vorplatz/Terrasse verfüge. Auch sei auf diesem Bild ein Überstand der Decken-/Bodenkonstruktion im 1. Obergeschoß zu erkennen. Diese Fakten würden im Widerspruch zu den Angaben des Herrn DI F B stehen, dass er ein bestehendes Wirtschaftsgebäude ursprünglich sanieren bzw. in weiterer Folge als sogenannten „nicht verschuldeten Neubau“ wiedererrichten habe wollen. Vielmehr stehe für die Berufungsbehörde fest, dass das auf Bild 4 dargestellte Bauwerk eindeutig jenem Bauwerk entspreche, welches Herr DI F B mit der Eingabe vom 03.10.2016 der Baubehörde zur Bewilligung im Verfahren nach § 19 Stmk. BauG vorgelegt habe. Dieses könne als zweigeschoßiges Wohngebäude mit ca. 40 m² (Wohn)Nutzfläche fünf Räumen (Stube, Lager, Dusche/WC, Schlafzimmer und Abstellraum) beschrieben werden, welches keinesfalls dem Typus eines Nebengebäudes/Wirtschaftsgebäudes entspreche. Damit sei aber auch deutlich dokumentiert, dass schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Bodenplatte samt Fundamentstreifen ein Gebäude geplant gewesen sei, welches nicht mit einem Wirtschaftsgebäude, unbeschadet des Umstandes der behaupteten Sanierung bzw. eines Neubaus, in Zusammenhang gebracht werden könne. Aus Bild 4, Aufnahme vom 20.10.2016, würden sich auch die Fenster- und Türöffnungen ergeben, welche ident mit dem am 03.10.2016 eingereichten Projekt seien. Die Bestimmungen

§ 33

Abs 4 ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen, wobei Neu- und Zubauten lediglich möglich seien, wenn diese für den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien.

§ 33Abs 7 Zif.

1 ROG 2010 sei für eine baurechtliche Bewilligung ein Gutachten eines Sachverständigen hinsichtlich der Erforderlichkeit einzuholen. Die Bestimmungen

§ 33

Abs 6 ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Freiland außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen. Ob ein derartiger Zubau

§ 33

Abs 5 Z 2 ROG 2010, wie vom Berufungswerber angeführt bau- und raumordnungsrechtlich möglich wäre, müsste im Zuge eines Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde erster Instanz geprüft werden. Für die Rechtsmittelbehörde folge daher bei ihrer rechtlichen Würdigung des für die zu treffende Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes, dass der Berufungswerber DI F B nicht die rechtlichen Voraussetzungen

den Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgF und des Stmk. ROG 2010 idgF für die auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG A, getätigten Baumaßnahmen erfülle und daher die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen erteilt habe. Aufgrund der eingebrachten Berufung habe die Berufungsbehörde feststellen können, dass die errichtete Fundamentplatte aufgrund ihrer Größe und Ausformung nie dazu geeignet gewesen sei, dass alte/bestehende Wirtschaftsgebäude aufzunehmen. Dies einerseits, da die Betonplatte samt darauf aufgemauertem Fundamentstreifen viel zu groß errichtet worden sei und andererseits, da die Öffnungen im Fundamentstreifen nicht mit dem Bestandobjekt übereinstimmen würden (Bild 1 und Bild 3). Trotz erfolgter Baueinstellung vom 17.10.2016 habe , Herr DI F B weitergebaut und auf dem Fundamentriegel eine Holzriegelkonstruktion aufgesetzt – bildlich dokumentiert mit der Aufnahme vom 20.10.2016 (Bild 4). Auf diesem Bild sei deutlich ersichtlich, dass dieses Gebäude nunmehr über eine Vielzahl von Belichtungsflächen (Fenstern), sowie eine Eingangstüre zu einem überdachtem Vorplatz/Terrasse verfüge. Auch sei auf diesem Bild ein Überstand der Decken-/Bodenkonstruktion im 1. Obergeschoß zu erkennen. Diese Fakten würden im Widerspruch zu den Angaben des Herrn DI F B stehen, dass er ein bestehendes Wirtschaftsgebäude ursprünglich sanieren bzw. in weiterer Folge als sogenannten „nicht verschuldeten Neubau“ wiedererrichten habe wollen. Vielmehr stehe für die Berufungsbehörde fest, dass das auf Bild 4 dargestellte Bauwerk eindeutig jenem Bauwerk entspreche, welches Herr DI F B mit der Eingabe vom 03.10.2016 der Baubehörde zur Bewilligung im Verfahren nach Paragraph 19, Stmk. BauG vorgelegt habe. Dieses könne als zweigeschoßiges Wohngebäude mit ca. 40 m² (Wohn)Nutzfläche fünf Räumen (Stube, Lager, Dusche/WC, Schlafzimmer und Abstellraum) beschrieben werden, welches keinesfalls dem Typus eines Nebengebäudes/Wirtschaftsgebäudes entspreche. Damit sei aber auch deutlich dokumentiert, dass schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Bodenplatte samt Fundamentstreifen ein Gebäude geplant gewesen sei, welches nicht mit einem Wirtschaftsgebäude, unbeschadet des Umstandes der behaupteten Sanierung bzw. eines Neubaus, in Zusammenhang gebracht werden könne. Aus Bild 4, Aufnahme vom 20.10.2016, würden sich auch die Fenster- und Türöffnungen ergeben, welche ident mit dem am 03.10.2016 eingereichten Projekt seien. Die Bestimmungen

Paragraph 33, Absatz 4, ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen, wobei Neu- und Zubauten lediglich möglich seien, wenn diese für den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch seien.

Paragraph 33, Absatz 7, Zif. 1 ROG 2010 sei für eine baurechtliche Bewilligung ein Gutachten eines Sachverständigen hinsichtlich der Erforderlichkeit einzuholen. Die Bestimmungen

Paragraph 33, Absatz 6, ROG 2010 würden sich auf Vorhaben im Freiland außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung beziehen. Ob ein derartiger Zubau

Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, ROG 2010, wie vom Berufungswerber angeführt bau- und raumordnungsrechtlich möglich wäre, müsste im Zuge eines Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde erster Instanz geprüft werden. Für die Rechtsmittelbehörde folge daher bei ihrer rechtlichen Würdigung des für die zu treffende Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes, dass der Berufungswerber DI F B nicht die rechtlichen Voraussetzungen

den Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgF und des Stmk. ROG 2010 idgF für die auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG A, getätigten Baumaßnahmen erfülle und daher die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen erteilt habe. Dieser Rechtsmittelbescheid wurde dem Berufungswerber gegenüber am 08.03.2017 erlassen und erhob dieser mit Schriftsatz vom 04.04.2017 dagegen rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben und sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch den Beseitigungsauftrag ersatzlos aufheben. Die den Gemeinderatsbescheid zur Gänze anfechtende Beschwerde wurde im Detail wie folgt begründet: „2. Beschwerdesachverhalt 2.1 Ich bin grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft „Salm“, Grundstück X, EZ X, KG A, im Ausmaß von 5.679 m². Das Grundstück ist im geltenden Flächenwidmungs-plan der Gemeinde Altaussee als Freiland gewidmet und wird im amtlichen Almkataster der Agrarbezirksbehörde für Steiermark als Alm

§ 1

Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984 geführt.1Ich bin grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft „Salm“, Grundstück römisch zehn, EZ römisch zehn, KG A, im Ausmaß von 5.679 m². Das Grundstück ist im geltenden Flächenwidmungs-plan der Gemeinde Altaussee als Freiland gewidmet und wird im amtlichen Almkataster der Agrarbezirksbehörde für Steiermark als Alm

Paragraph eins, Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984 geführt.1 Auf dem Grundstück bestand seit über 50 Jahren ein landwirtschaftliches Wirtschafts-gebäude aus Holz, das zuletzt als Wirtschaftsgebäude (Heustadl und Lager für landwirtschaftliche Geräte) genutzt worden ist. 2.

  1. Da das bestehende Wirtschaftsgebäude aufgrund seiner alten Holzkonstruktion über die Jahre baufällig wurde, habe ich mit Schreiben vom 24.04.2014 dem Altbürgermeister der Gemeinde Altaussee die umfassende Sanierung des Wirtschaftsgebäudes auf der „Salm“ angezeigt. 2.
  2. Im August 2016 habe ich die notwendige Sanierung des Wirtschaftsgebäudes in Angriff genommen. Unter das alte Gebäude sollte ein Fundament aus Beton gesetzt werden. Die schadhafte Holzkonstruktion sollte Schritt für Schritt unter regelmäßigen Sicherungsvorkehrungen renoviert werden. Schließlich sollte ein Großteil der renovierten Holzkonstruktion wieder auf das gesetzte Fundament des Wirtschaftsgebäudes „aufgesetzt“ werden. 2.
  3. Zu einer Fertigstellung der geplanten Sanierungsarbeiten ist es aber nie gekommen. Das Objekt wurde in der Nacht auf den 15.09.2016 überraschend zum mutmaßlichen Angriffspunkt eines Vandalenaktes. Das teilweise sanierte Gebäude wurde umgeworfen, die seit über 50 Jahren bestehende, ursprüngliche alte Bausubstanz aus Holz dabei zerstört (dazu verweise ich auf die im bekämpften Bescheid abgelichteten Bilder). 2.
  4. Daraufhin wurde mit der Gemeinde Altaussee mündlich besprochen, dass eine Sanierung des alten Wirtschaftsgebäudes fortgesetzt werden könne, sofern der mutmaßliche Vandalenakt der Polizei gemeldet wurde. Ich könnte aber gleichzeitig auch ein Bauansuchen für einen von mir in weiterer Folge beabsichtigten Ausbau des Wirtschaftsgebäudes zu einer Almhütte einreichen. Dazu seien Einreichplan und Baubeschreibung notwendig. Am 29.09.2016 brachte ich den von mir mit Lichtbildern dokumentierten mutmaßlichen Vandalenakt bei der Polizeiinspektion Bad Aussee zur Anzeige. Mit Eingabe vom 03.10.2016 reichte ich bei der Gemeinde Altaussee (wie mündlich besprochen) ein entsprechendes Bauansuchen für den Neubau einer Almhütte auf der „Salm“ ein. 2.
  5. Da mir in der Folge bewusst wurde, dass aufgrund des Unterganges des alten Wirtschaftsgebäudes für den nahenden Wintereinbruch notwendige Lagerräumlichkeiten für Heu, das bereits abgebundenes Holz bzw. landwirtschaftliche Gerätschaften fehlten, galt es Lagerschäden zu vermeiden. Daher teile ich der Gemeinde am 12.10.2016 mit, dass ich das mit 03.10.2016 eingereichte Bauvorhaben (Neubau einer Almhütte) vorerst nur so weit errichten werde, dass es das zerstörte Altobjekt ersetzt und gleichermaßen als Wirtschaftsgebäude genutzt werden kann. 2.
  6. Am
  7. und 18.10.2016 begann ich das zerstörte Altobjekt als Lagerprovisorium für den Winter wieder zu errichten. Dabei wurde eine Holzriegelkonstruktion aufgestellt, eine Tramlage aufgebracht sowie mit Brettern ausgelegt und abschließend der Riegelbau mit einer Plane winterfest abgedeckt. 2.
  8. Am 20.10.2016 teilte mir der nunmehrige Bürgermeister der Gemeinde Altaussee völlig überraschend mit, es befänden sich ein Baueinstellungsbescheid und ein Beseitigungsauftrag auf dem Postweg zu mir. Die beiden Bescheide wurden mir noch am selben Tag zugestellt. Mit dem ersten Bescheid vom 17.10.20162 verfügte der Bürgermeister der Gemeinde Altaussee für die Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des alten Wirtschaftsgebäudes eine Baueinstellung mit sofortiger Wirkung. Mit dem zweiten Bescheid vom 17.10.20163 wurde mir aufgetragen, die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel binnen einer Frist von 8 Wochen zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Beide Bescheide wurden damit begründet, die Fundamentierung sei größer als für eine Sanierung notwendig ausgeführt. Diese Maßnahme lasse darauf schließen, dass die zu errichtende Hütte größer und ihrer Lage anders als der Altbestand errichtet werden würde. Es sei daher von konsenslosen Zu- und Umbaumaßnahmen auszugehen. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass ich nach Zustellung (Erlassung) diese Bescheide am 20.10.2016 keinerlei Bautätigkeiten (mehr) gesetzt habe. 2.
  9. Mit Eingabe vom 03.11.2016 erhob ich gegen den genannten Baueinstellungs- und Beseitigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee Berufung. Begründend führte ich aus, dass das alte Wirtschaftsgebäude als rechtmäßiger Altbestand im Zuge der Sanierung durch einen Vandalenakt zerstört wurde. Der nicht verschuldete Neubau ist nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes („StROG“) als zulässig anzusehen. 2.
  10. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.10.2016 trug mir die belangte Behörde für das am 03.10.2016 eingereichte Bauansuchen die Vorlage eines Betriebskonzeptes auf. Mit Eingabe vom 09.11.2016 legte ich ein Betriebskonzept für landwirtschaftliche Nutzung (Schafhaltung und Kräuterproduktion) vor. Im Jänner 2017 reichte ich einen Austauschplan (mit dem Notunterstand für Schafe) ein. 2.
  11. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.02.20174 wies der Gemeinderat der Gemeinde Altaussee meine Berufung vom 03.11.2016 als unbegründet ab. Die Abweisung meiner Berufung wurde damit begründet, dass die Fundamentplatte im Vergleich zum Altbestand größer ausgeführt und daher als konsensloser Zubau zu werten sei. Das damalig bestandene Wirtschaftsgebäude könnte nicht als Nebengebäude bewilligungsfrei errichtet werden. Die errichtete Fundamentplatte wäre aufgrund ihrer Größe nicht geeignet, das alte Wirtschaftsgebäude aufzunehmen. Die neue Konstruktion enthalte Vorrichtungen für Fensteröffnungen. Ich würde ein Wohngebäude (und kein Neben- oder Wirtschaftsgebäude) errichten wollen, weil ich dafür am 03.10.2016 ein Bauansuchen eingereicht hätte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  12. Beschwerdepunkte Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt: - in meinem Recht, dass mir kein Beseitigungsauftrag erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen; - in meinem Recht, dass mir gegenüber keine Baueinstellung verfügt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen; - in meinem Recht, ein infolge eines katastrophenartiges Ereignisses untergegangenes Gebäude

§ 33Abs 6 St

ROG wieder zu errichten und dabei auch die bisherige Geschoßfläche nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 2 StROG zu vergrößern;in meinem Recht, ein infolge eines katastrophenartiges Ereignisses untergegangenes Gebäude

Paragraph 33, Absatz 6, StROG wieder zu errichten und dabei auch die bisherige Geschoßfläche nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, StROG zu vergrößern; - in meinem Recht, das Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden können; - in meinem Recht, dass die belangte Behörde bei der Prüfung, ob baupolizeilicher Aufträge zu erlassen sind, ausschließlich jene Baukonstruktion beurteilt, die tatsächlich vorhanden ist und nicht abweichend zu den Tatsachen von potentiellen Baukonstruktionen bzw. Unterstellungen ausgeht; - in meinem Recht, dass sich baupolizeiliche Aufträge nur auf jene Teile einer baulichen Anlage beschränken, die konsenswidrig bzw. konsenslos sind; - in meinem Recht auf umfassende Ermittlung der für den Sachverhalt maßgeblichen Umstände sowie auf nachvollziehbare Begründung eines Bescheides.

  1. Beschwerdebegründung Der erteilte Beseitigungs- und Baueinstellungsauftrag ist zu Unrecht ergangen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und ordnungsgemäßer Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts hätte die belangte Behörde meiner Berufung stattgeben müssen und die erteilten baupolizeilichen Aufträge ersatzlos beheben müssen. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine zulässige Sanierung bzw. Wiederherstellung des alten, durch ein Elementarereignis untergegangen, Wirtschaftsgebäude als ein bewilligungsfreies Nebengebäude handelt. Im Einzelnen: 4.
  2. Zur zulässigen Sanierung bzw Wiederherstellung des alten Wirtschaftsgebäudes Die Beurteilung der belangten Behörde, es liege aufgrund der vergrößerten Fundamentplatte ein konsensloser Zubau vor, ist unzulässig. Nach § 33 Abs 6 Z 1 StROG dürfen im Freiland bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie zB Elementarereignisse, Brandschaden usw) untergegangen sind. Dabei darf auch die bisherige Geschoßfläche nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 2 StROG vergrößert werden, wenn ein Zubau (§ 4 Z 46 Stmk BauG) nach dieser Bestimmung zulässig wäre.Nach Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, StROG dürfen im Freiland bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie zB Elementarereignisse, Brandschaden usw) untergegangen sind. Dabei darf auch die bisherige Geschoßfläche nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, StROG vergrößert werden, wenn ein Zubau (Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk BauG) nach dieser Bestimmung zulässig wäre. Bei dem alten Wirtschaftsgebäude handelte es sich um eine bestehende bauliche Anlage, die sich seit Jahrzehnten auf der Salm befand und land- und forstwirtschaftlich genutzt worden ist. Die Errichtung erfolgte vor dem 01.01.
  3. Das Wirtschaftsgebäude stellte daher eine rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs 1 Stmk BauG dar. Beiliegendes Lichtbild vom 15.11.2015 zeigt die alte, raumbildende Baukonstruktion vor ihrer Sanierung bzw Wiederherstellung und vor ihrem Untergang durch den von mir zur Anzeige gebrachten Vandalenakt (Beilage ./1).Bei dem alten Wirtschaftsgebäude handelte es sich um eine bestehende bauliche Anlage, die sich seit Jahrzehnten auf der Salm befand und land- und forstwirtschaftlich genutzt worden ist. Die Errichtung erfolgte vor dem 01.01.
  4. Das Wirtschaftsgebäude stellte daher eine rechtmäßigen Bestand im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk BauG dar. Beiliegendes Lichtbild vom 15.11.2015 zeigt die alte, raumbildende Baukonstruktion vor ihrer Sanierung bzw Wiederherstellung und vor ihrem Untergang durch den von mir zur Anzeige gebrachten Vandalenakt (Beilage ./1). Bei dem (vermuteten und zur Anzeige gebrachten) Vandalenakt handelte es sich um ein katastrophenartiges Ereignis. § 33 Abs 6 Z 1 StROG verwendet den Begriff des katastrophenartigen Ereignisses als Überbegriff. Die im Gesetz aufgezählten Ereignisse sind beispielhaft zu verstehen. Es muss sich nicht ausschließlich um ein Elementarereignis durch Naturgewalten handeln, welches zum Untergang der baulichen Anlage geführt hat.5 Ein mutmaßlicher Vandalenakt, wie der vorliegende, ist jedenfalls einem Elementarereignis gleichzusetzen; zumal dabei auch ein Naturereignis nicht ausgeschlossen werden kann (zB Windböe, Erdbeben,..). Aber auch bei einem mutmaßlichen Vandalenakt handelte es sich – wie eben bei einem Elementarereignis – um ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches und nicht regelmäßig auftretendes Ereignis. Der mutmaßliche Vandalenakt führte völlig unvorhergesehen und unverschuldet zum Untergang meines alten Wirtschaftsgebäudes. Der Untergang lag keinesfalls in meiner (Rechts-)Sphäre. Im Rahmen der Sanierung wurden regelmäßig ausreichend vorsorgliche Sicherungsmaßnahmen (zB Sicherung der Standfestigkeit des Gebäudes durch Baustützen, konstruktive Bauführung etc) getroffen, sodass ich den Eintritt des Untergangs weder verhindern noch hintanhalten konnte. Gegen das von außen einwirkenden und zum Untergang des bestehenden Objektes führende Ereignis war ich machtlos; ich wurde mit dessen Folgen konfrontiert.Bei dem (vermuteten und zur Anzeige gebrachten) Vandalenakt handelte es sich um ein katastrophenartiges Ereignis. Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, StROG verwendet den Begriff des katastrophenartigen Ereignisses als Überbegriff. Die im Gesetz aufgezählten Ereignisse sind beispielhaft zu verstehen. Es muss sich nicht ausschließlich um ein Elementarereignis durch Naturgewalten handeln, welches zum Untergang der baulichen Anlage geführt hat.5 Ein mutmaßlicher Vandalenakt, wie der vorliegende, ist jedenfalls einem Elementarereignis gleichzusetzen; zumal dabei auch ein Naturereignis nicht ausgeschlossen werden kann (zB Windböe, Erdbeben,..). Aber auch bei einem mutmaßlichen Vandalenakt handelte es sich – wie eben bei einem Elementarereignis – um ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches und nicht regelmäßig auftretendes Ereignis. Der mutmaßliche Vandalenakt führte völlig unvorhergesehen und unverschuldet zum Untergang meines alten Wirtschaftsgebäudes. Der Untergang lag keinesfalls in meiner (Rechts-)Sphäre. Im Rahmen der Sanierung wurden regelmäßig ausreichend vorsorgliche Sicherungsmaßnahmen (zB Sicherung der Standfestigkeit des Gebäudes durch Baustützen, konstruktive Bauführung etc) getroffen, sodass ich den Eintritt des Untergangs weder verhindern noch hintanhalten konnte. Gegen das von außen einwirkenden und zum Untergang des bestehenden Objektes führende Ereignis war ich machtlos; ich wurde mit dessen Folgen konfrontiert. Infolge des mutmaßlichen Vandalenaktes wurden wesentliche Teile meines Wirtschaftsgebäudes, insbesondere die seit über 50 Jahren bestehende, ursprüngliche alte Bausubstanz aus Holz, zerstört. Das Bauwerk ist sohin infolge des mutmaßlichen Vandalenaktes als untergegangen im Sinne des § 33 Abs 6 Z 1 StROG anzusehen.6 Infolge des mutmaßlichen Vandalenaktes wurden wesentliche Teile meines Wirtschaftsgebäudes, insbesondere die seit über 50 Jahren bestehende, ursprüngliche alte Bausubstanz aus Holz, zerstört. Das Bauwerk ist sohin infolge des mutmaßlichen Vandalenaktes als untergegangen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, StROG anzusehen.6 Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist dafür die Wiederherstellung (Ersatz) zulässig. Im Rahmen der Wiederherstellung des untergegangen Altbestandes ist aber auch eine Vergrößerung der bisherigen Geschoßfläche zulässig. Eine solche zulässige Vergrößerung ist nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 2 StROG und der Definition des Zubaus7 bis zu einer Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen anzunehmen.8Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist dafür die Wiederherstellung (Ersatz) zulässig. Im Rahmen der Wiederherstellung des untergegangen Altbestandes ist aber auch eine Vergrößerung der bisherigen Geschoßfläche zulässig. Eine solche zulässige Vergrößerung ist nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, StROG und der Definition des Zubaus7 bis zu einer Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen anzunehmen.8 Im vorliegenden Fall betrug die Geschoßfläche des alten Wirtschaftsgebäudes seit jeher unverändert ca 25m². Nach Feststellung des bautechnischen Sachverständigen DI Ra wurde die Fundamentplatte im Vergleich zum Altbestand an den Längsseiten „vergrößert“ – aber lediglich um ca. je 10 bis 15 cm. Die dadurch zusätzlich zu erlangenden Geschoßflächen sind sohin verhältnismäßig gering. Es handelt sich – wie auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Lichtbilder bestätigen- ganz offenkundig um weit weniger als eine Vergrößerung von 50%. Auch eine Vergrößerung der Fundamentplatte und damit eine Vergrößerung der Geschoßflächen war im vorliegenden Fall daher jedenfalls zulässig. Vor diesem Hintergrund ist auch die Ansicht der belangten Behörde, die Fundamentplatte sei aufgrund ihrer Größe nicht dazu geeignet, das alte/bestandene Wirtschaftsgebäude aufzunehmen, unerheblich. Bei dem wiedererrichteten Gebäude handelt es sich sohin nach wie vor um dasselbe Gebäude wie der untergegangene Altbestand. Die Bodenplatte wurde lediglich nach Maßgabe des § 33 Abs 6 StROG zulässig vergrößert, was aber nach Maßgabe des § 21 Stmk BauG bewilligungsfrei ist (siehe dazu Punkt 4.3).Bei dem wiedererrichteten Gebäude handelt es sich sohin nach wie vor um dasselbe Gebäude wie der untergegangene Altbestand. Die Bodenplatte wurde lediglich nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 6, StROG zulässig vergrößert, was aber nach Maßgabe des Paragraph 21, Stmk BauG bewilligungsfrei ist (siehe dazu Punkt 4.3). 4.
  5. Zur „Nutzung“ des Gebäudes In der Bescheidbegründung unterstellte die belangte Behörde, bereits das halbfertig errichtete Bauwerk bzw die Fundamentplatte diene Wohnzwecken, dies augenscheinlich aufgrund der von mir erstatteten Baueinreichung vom 03.10.
  6. Schon im Zeitpunkt der Errichtung der Bodenplatte wäre von mir geplant gewesen, ein Gebäude zu errichten, welches nicht mit einem Wirtschaftsgebäude in Zusammenhang gebracht werden könne. Die Unterstellungen der belangten Behörde sind für die gegenständliche Beurteilung unzulässig; sie stehen auch im krassen Widerspruch zu meiner Anzeige vom 12.10.
  7. Mit diesem Schreiben habe ich gegenüber der belangten Behörde klar und nachvollziehbar dargelegt, dass das mit 03.10.2016 beantragte Bauvorhaben aufgrund des Einsturzes des alten Wirtschaftsgebäudes nur soweit bzw. nur in jenem Umfang errichtet werden soll, dass es als Ersatz für das zerstörte Altobjekt genutzt werden kann. Erst in einem nächsten Schritt – nach positiver Beurteilung des von mir eingereichten Bauansuchens vom 03.10.2016 – hätte eine

der Baueinreichung „geplante“ Änderung des Verwendungszweckes in eine Almhütte stattfinden sollen oder können. Die belangte Behörde verkennt, dass sie jene Baukonstruktion zu beurteilen hat, die tatsächlich vorhanden ist – also diejenige, die als Ersatz für das zerstörte Altobjekt zu errichten begonnen worden ist – und nicht das, was sie darin angeblich zu erkennen vermeint. Im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren hat die Behörde nicht das von mir mit 03.10.2016 zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben zu beurteilen; meine darin bekundete Absicht, dass wiederrichtete Gebäude in Zukunft – nach positiver Beurteilung des von mir eingereichten Bauansuchens und weiteren umfangreichen notwendigen Bauschritten – als Almhütte auch mit Schlafstelle zu nützen, verändert nicht den hier maßgeblichen Beurteilungsgegenstand. Und insbesondere darf meine Baueinreichung der hier maßgeblichen Qualifikation als Nebengebäude (siehe dazu im Detail Punkt 4.3) keinen Abbruch tun.9 Insoweit nimmt die belangte Behörde eine willkürliche Beurteilung vor. Auf Basis des Einreichplans für das Baubewilligungsansuchen vom 03.10.2016 unterstellt sie ohne tatsächliche Nutzbarkeit dem halbfertigen Gebäudes bzw. der Fundamentplatte eine Änderung des Verwendungszwecks in Wohnnutzung und stellt die Eigenschaft als Nebengebäude zu Unrecht in Abrede. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das wiederrichtete Gebäude für andere Verwendungszwecke als die von mir angezeigte (provisorische) Lagerung von Holz und landwirtschaftlichen Gerätschaften genutzt wird. Das wäre auch funktionell gar nicht möglich. Ein halbfertiges Gebäude, wie das vorliegende, kann schon per se nicht Wohnzwecken dienen. Allein durch die bestehende Fundamentplatte und die offene Holzriegelkonstruktion können unmöglich Wohnbedürfnisse gedeckt werden; ein halbfertiges Gebäude ist für Wohnzwecke denkbar ungeeignet. 4.3. Zur bewilligungsfreien Errichtung als Nebengebäude Die belangte Behörde behauptet, eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein bewilligungsfreies Nebengebäude vorliege, habe sich „erübrigt“. Das Gebäude enthalte eine Vielzahl an Belichtungsflächen sowie einen überdachten Vorplatz. Das ist rechtswidrig. Die Baubehörde hat vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages umfassend zu prüfen, ob das zu beseitigende Bauwerk nicht nach § 21 Stmk BauG bewilligungsfrei zu beurteilen ist.10 Indem die belangte Behörde die dafür relevanten Ermittlungen unterlässt, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Die belangte Behörde behauptet, eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein bewilligungsfreies Nebengebäude vorliege, habe sich „erübrigt“. Das Gebäude enthalte eine Vielzahl an Belichtungsflächen sowie einen überdachten Vorplatz. Das ist rechtswidrig. Die Baubehörde hat vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages umfassend zu prüfen, ob das zu beseitigende Bauwerk nicht nach Paragraph 21, Stmk BauG bewilligungsfrei zu beurteilen ist.10 Indem die belangte Behörde die dafür relevanten Ermittlungen unterlässt, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

§ 21Abs 1 Z 1 Stmk Bau

G ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei, sofern keine Nachbarrechte berührt werden. Bei dem wiedererrichteten Wirtschaftsgebäude handelt es sich – wie auch schon beim untergegangenen Bestand – um ein Nebengebäude: Das Wirtschaftsgebäude ist in seiner Ausführung eingeschoßig und ebenerdig. Die durch § 4 Z 47 Stmk BauG vorgegebene maximale Geschoßhöhe und Firsthöhe werden eingehalten und die bebaute Fläche übersteigt nicht 40 m². Die Definition des § 4 Z 47 Stmk BauG enthält keine Forderung des Gesetzgebers, dass Nebengebäude keine Belichtungsflächen bzw Öffnung im Fundamentstreifen haben dürften oder ihre Eigenschaft als Nebengebäude verlieren, wenn sie einen überdachten Vorplatz aufweisen. Ganz abgesehen davon ist die errichtete Holzkonstruktion noch nicht einmal verkleidet. Alle Öffnungen könnten also jederzeit geschlossen werden.

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei, sofern keine Nachbarrechte berührt werden. Bei dem wiedererrichteten Wirtschaftsgebäude handelt es sich – wie auch schon beim untergegangenen Bestand – um ein Nebengebäude: Das Wirtschaftsgebäude ist in seiner Ausführung eingeschoßig und ebenerdig. Die durch Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk BauG vorgegebene maximale Geschoßhöhe und Firsthöhe werden eingehalten und die bebaute Fläche übersteigt nicht 40 m². Die Definition des Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk BauG enthält keine Forderung des Gesetzgebers, dass Nebengebäude keine Belichtungsflächen bzw Öffnung im Fundamentstreifen haben dürften oder ihre Eigenschaft als Nebengebäude verlieren, wenn sie einen überdachten Vorplatz aufweisen. Ganz abgesehen davon ist die errichtete Holzkonstruktion noch nicht einmal verkleidet. Alle Öffnungen könnten also jederzeit geschlossen werden. Gleich dem untergegangenen Objekt dient das wiedererrichtete Wirtschaftsgebäude der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Salm. Es besteht keine andere adäquate Unterbringungsmöglichkeit für gebundenes Holz und landwirtschaftliche Geräte. Bei dem wiedererrichteten Gebäude handelt es sich nach wie vor um dasselbe Objekt wie der untergegangene Altbestand, der nach Maßgabe des § 33 Abs 6 StROG zulässig wiederhergestellt und auch vergrößert werden kann; und zwar nach Maßgabe des § 21 Stmk BauG bewilligungsfrei. (siehe dazu Punkt 4.1).Gleich dem untergegangenen Objekt dient das wiedererrichtete Wirtschaftsgebäude der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Salm. Es besteht keine andere adäquate Unterbringungsmöglichkeit für gebundenes Holz und landwirtschaftliche Geräte. Bei dem wiedererrichteten Gebäude handelt es sich nach wie vor um dasselbe Objekt wie der untergegangene Altbestand, der nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 6, StROG zulässig wiederhergestellt und auch vergrößert werden kann; und zwar nach Maßgabe des Paragraph 21, Stmk BauG bewilligungsfrei. (siehe dazu Punkt 4.1). Ich habe auch die Ausführung des bewilligungsfreien Bauvorhabens der Baubehörde mit Schreiben vom 12.10.2016 ordnungsgemäß mitgeteilt. 4.4 Zum angeblichen Weiterbau trotz Baueinstellung Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, ich hätte trotz verfügter Baueinstellung vom 17.10.2016 weitergebaut und auf dem Fundament eine Holzriegelkonstruktion aufgesetzt. Dies ergebe sich aus bildlich dokumentierten Aufnahmen vom 20.10.

  1. Das ist nicht richtig. Die baulichen Arbeiten wurden bereits vor Erlassung der baupolizeilichen Aufträge am 17.10.2016 und 18.10.2016 durchgeführt. Erst am 20.10.2016 teilte mir der nunmehrige Bürgermeister der Gemeinde Altaussee mit, dass Baueinstellungsverfügung und Beseitigungsauftrag unterwegs sind. Die Zustellung (Erlassung) der baupolizeilichen Aufträge erfolgte erst am 20.10.2016 per Post. 4.
  2. Zur Beseitigung und Baueinstellung Die belangte Behörde hält im angefochtenen Bescheid fest, die Fundamentplatte sei an den Längsseiten größer ausgebildet als das damals bestehende Wirtschaftsgebäude. Daher sei „diese vergrößerte Fundamentplatte“ als konsenslos anzusehen. Der Beseitigungsauftrag selbst bezieht sich jedoch ohne jeden nachvollziehbaren Grund auf die gesamte Fundamentplatte. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs11 hat sich ein Beseitigungsauftrag lediglich auf die entsprechenden Teile des Bauvorhabens bzw einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Vorhaben trennbar sind. Ganz abgesehen davon, dass der Beseitigungsauftrag schon als solcher unzulässig ist (siehe dazu oben) hätte sich keinesfalls auf die gesamte Fundamentplatte beziehen dürfen.“ Mit hg Schreiben vom 15.05.2017 wurde die Behörde ersucht, anher mitzuteilen, ob bzw. inwieweit auch dem in Rede stehenden Beseitigungsauftrag von Eigentümerseite nachgekommen wurde und erging überdies das Ersuchen, den allfälligen Errichtungszustand auch dieser baulichen Anlage, nach Möglichkeit in einer Fotodokumentation, festzuhalten. Mit E-Mail vom 16.05.2017 teilte die Baubehörde mit, dass diesem Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen worden sei und übermittelte Lichtbilder, welche den Errichtungszustand 2015 sowie jenen am 15.05.2017 zeigen. Diese Unterlagen wurden in der Folge auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, nachdem mit hg. Schreiben vom 17.05.2017 der bautechnische Amtssachverständige im Verfahrensgegenstand vorab um Erstellung von Befund und Gutachten aus bautechnischer, fachlicher Hinsicht ersucht wurde. Auch die behördlicherseits am 26.05.2017 übermittelten weiteren Fotos wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Im Verfahrensgegenstand wurde am 09.06.2017 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher von Beschwerdeführerseite Ausführungen zum Altbestand und dessen Nutzung getroffen wurden und die Errichtungsarbeiten betreffend die verfahrensgegenständliche Fundamentplatte und den Fundamentriegel von ihm im Zuge der Einvernahme als Verfahrenspartei beschrieben wurden. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welchem auch die der Beschwerde angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten zu Grunde gelegt wurden, sowie der Ergebnisse der durchgeführten Gerichtsverhandlung, anlässlich welcher auch der Baureferent DI (FH) M F und der von Behördenseite im Verfahren beigezogene bautechnische Sachverständige BM. Ing. B R, zeugenschaftlich einvernommen wurden und der bautechnische Amtssachverständige Herr DI H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, im Hinblick auf das gerichtlicherseits vorgegebene Beweisthema, Befund und Gutachten aus bautechnisch, fachlicher Sicht erstellte, wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt verfahrensgegenständlich festgestellt wie folgt: Im südlichen Teil des Grundstückes Nr. X, KG A, hat ein jedenfalls vor dem 01.01.1969 errichtetes Wirtschaftsgebäude bestanden, welches gegen die südöstliche Grundgrenze zum Grundstück Nr. X einen Abstand von rund 2 m zur südwestlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. X, rund 7 m aufwies. Die Abmessungen dieses Gebäudes betragen ca. 4 m x 5 m und ist das eingeschoßige Gebäude mit Satteldach und First in Ost-West-Richtung gegen diese Richtung rund 20 Grad im Uhrzeigersinn verdreht gewesen. Das eingeschoßige Gebäude wies eine Traufenhöhe von rund 2,5 m bis 3 m, eine Firsthöhe von rund 6 m und eine Geschoßhöhe von mehr als 3 m auf. Im südlichen Teil des Grundstückes Nr. römisch zehn, KG A, hat ein jedenfalls vor dem 01.01.1969 errichtetes Wirtschaftsgebäude bestanden, welches gegen die südöstliche Grundgrenze zum Grundstück Nr. römisch zehn einen Abstand von rund 2 m zur südwestlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. römisch zehn, rund 7 m aufwies. Die Abmessungen dieses Gebäudes betragen ca. 4 m x 5 m und ist das eingeschoßige Gebäude mit Satteldach und First in Ost-West-Richtung gegen diese Richtung rund 20 Grad im Uhrzeigersinn verdreht gewesen. Das eingeschoßige Gebäude wies eine Traufenhöhe von rund 2,5 m bis 3 m, eine Firsthöhe von rund 6 m und eine Geschoßhöhe von mehr als 3 m auf. Das laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im „Freiland“ gelegene Grundstück steht aufgrund des Kaufvertrages vom 24.08.2010 im Alleineigentum des Beschwerdeführers und ist die sogenannte „Salm“, auf welcher sich dieses als Heu- und Gerätehütte genutzte Gebäude befunden hat,

dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 25.03.2013, GZ: 5 St 25/3-2013, als Alm im Sinne des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984 ersichtlich gemacht. Der Beschwerdeführer beabsichtigte dieses Hüttenobjekt zu sanieren und hat dies der Baubehörde auch mit Schreiben vom 24.04.2014 bekannt gegeben, wobei diese Bekanntgabe im Zuge der Zurückziehung eines Bauansuchens erfolgte und dieser Eingabe weder eine Planunterlage bzw. Skizze, noch eine Beschreibung des Sanierungsverfahrens angeschlossen war. Die Absicht des Beschwerdeführers bestand darin, ein Wirtschaftsgebäude im Rahmen der Land- und/oder Forstwirtschaft als Nebengebäude zu sanieren. Eine Änderung des Verwendungszweckes war vorerst, insbesondere im Zeitpunkt der Fundamenterrichtung, nicht angedacht. Das ehemalige Wirtschaftsgebäude wies eine Fundamentplatte nicht auf und war auf zehn Natursteinen punktuell fixiert und über den Riegelbau miteinander verbunden. Der Beschwerdeführer begann am 25.08.2016 mit den Sanierungsarbeiten, welche sich vorerst derart gestalteten, dass ein Fundament unterschoben werden sollte. Zu diesem Zweck wurde das Erdreich zwischen den Natursteinen händisch abgetragen und eine Rolierung eingebracht bzw. ein Niveauausgleich vorgenommen. Nach Vornahme der Verschalungen wurden die Betonarbeiten durchgeführt. Die Betonierarbeiten wurden um den 09.09. vorgenommen und wurde die Platte betoniert, wobei der Beton mit dem Traktor mit der Pfanne vor Ort gebracht wurde und mit der Scheibtruhe auf die Bodenfläche geleert wurde. Die Natursteine wurden einbetoniert. Die Holzkonstruktion war bei der Errichtung dieses Fundamentes vorhanden gewesen und wurde auch miteinbetoniert. Die Steher der Hütte wurden also einbetoniert, der Fußriegel der altbestehenden Holzkonstruktion wurde entfernt. Die Betonplatte, welche errichtet wurde, weist eine Größe von ca. 7,8 m x 4,5 m auf. Der Vorplatzbereich wurde mitbetoniert und ohne Vorplatzbereich der Fundamentplatte beträgt die Fundamentplattengröße ca. 6 x 4,5 m. Nach Errichtung der Betonplatte wurde die Holzkonstruktion bis auf die tragenden Steher gänzlich entfernt. Das Dach befand sich noch drauf. Nachdem die Betonplatte bereits trocken war, etwa drei bis vier Tage nach den ersten Betonarbeiten, wurde eine Verstrebung der verbleibenden Teile vorgenommen. Die Steherkonstruktion mit dem Dach sollte erhalten werden und in der Lage etwas gedreht werden, zumal die Hütte eine Schräglage Richtung Norden hatte. Die Steher wurden folglich von Beschwerdeführerseite von der Platte gelöst, jedoch nacheinander und unter Vornahme von Pölzungen. Zwischen dem 10.09. und dem 15.09.2016 wurden die Steher mit der Motorsäge unten durchgeschnitten, wobei die Konstruktion jedoch dort stehen blieb, wo sie gestanden ist und war diese gestützt und befestigt. Auch in der Zeit zwischen 10.09. und 15.09.2016 hat der Beschwerdeführer den Riegel in Betonform auf die Fundamentplatte betoniert. Dieser weist eine Höhe von ca. 23 cm auf, wobei die Holzkonstruktion stabil aufgrund der eigenen Last stand und lediglich zur Sicherheit gestützt wurde. Die im Zuge der Sanierungsarbeiten errichtete Betonplatte ist gegenüber dem Altbestandsobjekt um rund 20 Grad gegen den Uhrzeigersinn verdreht, das heißt annähernd ost-west-längsgerichtet. Der Längenüberstand von rund 1,8 m geht Richtung Westen. Der Betonriegel (Bewährung und Gewindestäbe durch den Riegel in die Betonplatte eingearbeitet), der auf die Betonplatte aufgebracht wurde, verläuft nordost- und südseitig bündig mit der Außenkante der Betonplatte; westseitig tritt dieser rund 1,8 m zurück, das heißt, die Außenmaße des Riegels betragen ca. 4,5 x 6 m, wobei mittig im Westen im Bereich der geplanten Tür der Riegel unterbrochen ist. Die Kontur des ursprünglichen Wirtschaftsgebäudes ist kleiner als die neu errichtete Fundamentplatte. Durch die Verdrehung lagen die nordwest- und beiden ostseitigen Eckstützen des Bestandsgebäudes nahezu am Rand der Betonplatte, jedoch noch innerhalb derselben. Aufgrund der Ausführung des Fundamentriegels aus Beton auf der Fundamentplatte, der durchgesteckten Gewindestange von der Oberkante bis in die Fundamentplatte und der eingebohrten Bewehrung, ist die Fundamentplatte vom Fundamentriegel nicht trennbar. Für die Errichtung des Fundamentriegels war es notwendig, die nordwestliche Eckstütze des Altbestandsobjektes zu kürzen. Die übrigen Stützen waren entweder noch über das Rumpfstück des ursprünglichen Fußbalkens mit dem Fundament verbunden bzw. war die südöstliche Eckstütze zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt. Für die Fundamentplatte war die Beseitigung des altbestehenden Wirtschaftsgebäudes, wie dargelegt, nicht geplant und erforderlich. Die Holzaußenverschalung war zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt und somit der überdeckte Bereich nicht mehr überwiegend umschlossen, wodurch die Gebäudeeigenschaften verloren waren. Der überwiegende Teil der Bausubstanz allerdings und jedenfalls alle konstruktiv erforderlichen Teile blieben erhalten. Entfernt wurde lediglich der Fußbalken zwischen den Stützen und standen die Stützen über den Restrumpf des Fußbalkens nach wie vor auf dem ursprünglichen Fundament. Von den Stützen wurde zu diesem Zeitpunkt der Bauphase noch ein wesentlicher Teil der vertikalen Lastabtragung erfüllt, jedenfalls war es jedoch erforderlich, eine Stabilisierung gegen horizontale Lasten und ein zwischenzeitiges vertikales Stützen im Zuge der Trennung der Holzstützen vorzusehen. Diese Aussagen gelten sinngemäß auch für die Errichtung des Fundamentriegels, bei dessen Errichtung die bauliche Anlage bis auf einen Teil der nordwestlichen Stütze auch nicht abgetragen werden musste. Die Fundamentplatte innerhalb der Kontur des ursprünglichen Bestandsobjektes ist als Teil der geplanten Sanierung zu betrachten. Im Flächenausmaß sind das rund 20 m². Aufgrund der Verblendung durch Holzschalung des Altbestandes wäre dieser Umbau nach außen nicht sichtbar gewesen und entspricht dieser Umbau auch den Bauvorschriften. Der Fundamentriegel (Außenabmessung 4,5 x 6,0 m, Höhe 23 cm), mit Ausnahme des Bereiches der ehemaligen nordwestlichen Stütze des Altbestandes, und der über die Altbestandskontur hinausreichende Teil der Fundamentplatte im Flächenausmaß von 27 m² (ohne Vorplatz), also 7 m², und auch der betonierte Vorplatz (4,5 x 1,8

  1. m)im Westen als Teil der Fundamentplatte mit einer Fläche von 8,1 m², ist nicht als notwendiger Teil der Sanierung (Umbau) des ursprünglich bestandenen Wirtschaftsgebäudes anzusehen. Als Zubau zu betrachten sind rund 7 m² im Grundriss der Fundamentplatte und der Fundamentriegel, ausgenommen der Bereich nordwestliche Stütze, die als Gebäude angedacht gewesen sind und rund 8,1 m² verdeckter Vorplatzbereich der Fundamentplatte im Westen. Infrastrukturanschlüsse sind nicht ersichtlich. In Bezug auf den Fundamentriegel auf der Fundamentplatte ist festzustellen, dass dieser nahezu vollständig außerhalb der Kontur des ursprünglichen Bestandsobjektes liegt. Lediglich ein Berührungspunkt bestand in der nordwestlichen Eckstütze, welche im Zuge der Sanierung gekürzt wurde. Der Riegel mit den überstehenden Gewindestangen, offensichtlich durch Befestigung einer aufsitzenden Wandkonstruktion, ist nicht mehr Teil der Sanierung des Bestandsobjektes gewesen, da es nur diesen einen Berührungspunkt gibt. Das von Beschwerdeführerseite nicht mehr realisierte Vorhaben, das Bestandsobjekt zu verdrehen und auf den neu errichteten Betonriegel aufzusetzen, hätte eine Lageänderung bedeutet und hätte dieser lediglich zweiseitig über Eck als Auflage dienen können. An zusätzlicher Bruttogeschoßfläche würden bei Gebäudeerrichtung auf dem Riegel dabei rund 7 m² neu entstehen (Bestandsobjekt ca. 20 m² Bruttogeschoßfläche). Das Bestandsobjekt würde sich dabei jedenfalls innerhalb der Kontur der neu errichteten Fundamentplatte mit Riegel bewegen. Zusätzlich würden rund 8 m² überdeckter Vorplatzbereich (keine Gebäudeeigenschaften) im Westen errichtet werden. Die beiden Maßnahmen, die über die Bestandskontur hinausgehen, stellen einen Zubau zum damals noch vorhandenen Altbestand dar. Die ursprüngliche Holzkonstruktion wäre, ihren Ausmaßen nach und in der Lage verschoben somit auf den Riegel aufsetzbar, jedoch immer nur zweiseitig über Eck. Die gegenüberliegenden Seiten würden nicht auf dem Riegel, sondern auf der Fundamentplatte zum Stehen kommen. Dazu wäre jedoch zumindest eine Flächenverteilung der Last notwendig, zumal für die Fundamentplatte in der Fläche lediglich eine Grundbewehrung mit Matten anzunehmen ist. Indizien dafür, dass diese Flächenverteilung aufgrund der vorgefundenen baulichen Anlagen nicht möglich wäre, können nicht festgestellt werden, wenngleich eine Stützenreihe im Raum in der Nutzung unlogisch erscheint. Bei Abfangen der Stützen mittels Unterzug ist eine Lastabtragung auf die Außenwände möglich und ist die Errichtung eines Zubaus in der verdrehten Form technisch möglich, jedoch mit einem erhöhten konstruktiven und baulichen Aufwand verbunden. Der Zubau ist durch Betonschneiden trennbar. Hinsichtlich der Frist zur Beseitigung desselben wird festgestellt, dass 8 Wochen als angemessen anzusehen sind und wird festgehalten, dass zwar ein geringeres Ausmaß des Fundamentes im Vergleich zum gesamten Fundament dabei abzubrechen ist, jedoch durch das Schneiden an der Bestandskontur ein Mehraufwand entsteht, sodass im Ergebnis die Dauer gleich bleibt, wie für die Beseitigung des gesamten Riegels mit Platte, wobei der Abtransport aufgrund des Geländes mittels Traktor erfolgen muss. Aufgrund der Ausführung des Fundamentriegels aus Beton auf der Fundamentplatte, der durchgesteckten Gewindestange von der Oberkante bis in die Fundamentplatte und der eingebohrten Bewehrung, ist die Fundamentplatte vom Fundamentriegel nicht trennbar. Für die Errichtung des Fundamentriegels war es notwendig, die nordwestliche Eckstütze des Altbestandsobjektes zu kürzen. Die übrigen Stützen waren entweder noch über das Rumpfstück des ursprünglichen Fußbalkens mit dem Fundament verbunden bzw. war die südöstliche Eckstütze zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt. Für die Fundamentplatte war die Beseitigung des altbestehenden Wirtschaftsgebäudes, wie dargelegt, nicht geplant und erforderlich. Die Holzaußenverschalung war zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt und somit der überdeckte Bereich nicht mehr überwiegend umschlossen, wodurch die Gebäudeeigenschaften verloren waren. Der überwiegende Teil der Bausubstanz allerdings und jedenfalls alle konstruktiv erforderlichen Teile blieben erhalten. Entfernt wurde lediglich der Fußbalken zwischen den Stützen und standen die Stützen über den Restrumpf des Fußbalkens nach wie vor auf dem ursprünglichen Fundament. Von den Stützen wurde zu diesem Zeitpunkt der Bauphase noch ein wesentlicher Teil der vertikalen Lastabtragung erfüllt, jedenfalls war es jedoch erforderlich, eine Stabilisierung gegen horizontale Lasten und ein zwischenzeitiges vertikales Stützen im Zuge der Trennung der Holzstützen vorzusehen. Diese Aussagen gelten sinngemäß auch für die Errichtung des Fundamentriegels, bei dessen Errichtung die bauliche Anlage bis auf einen Teil der nordwestlichen Stütze auch nicht abgetragen werden musste. Die Fundamentplatte innerhalb der Kontur des ursprünglichen Bestandsobjektes ist als Teil der geplanten Sanierung zu betrachten. Im Flächenausmaß sind das rund 20 m². Aufgrund der Verblendung durch Holzschalung des Altbestandes wäre dieser Umbau nach außen nicht sichtbar gewesen und entspricht dieser Umbau auch den Bauvorschriften. Der Fundamentriegel (Außenabmessung 4,5 x 6,0 m, Höhe 23 cm), mit Ausnahme des Bereiches der ehemaligen nordwestlichen Stütze des Altbestandes, und der über die Altbestandskontur hinausreichende Teil der Fundamentplatte im Flächenausmaß von 27 m² (ohne Vorplatz), also 7 m², und auch der betonierte Vorplatz (4,5 x 1,8
  2. m)im Westen als Teil der Fundamentplatte mit einer Fläche von 8,1 m², ist nicht als notwendiger Teil der Sanierung (Umbau) des ursprünglich bestandenen Wirtschaftsgebäudes anzusehen. Als Zubau zu betrachten sind rund , 7 m² im Grundriss der Fundamentplatte und der Fundamentriegel, ausgenommen der Bereich nordwestliche Stütze, die als Gebäude angedacht gewesen sind und rund 8,1 m² verdeckter Vorplatzbereich der Fundamentplatte im Westen. Infrastrukturanschlüsse sind nicht ersichtlich. In Bezug auf den Fundamentriegel auf der Fundamentplatte ist festzustellen, dass dieser nahezu vollständig außerhalb der Kontur des ursprünglichen Bestandsobjektes liegt. Lediglich ein Berührungspunkt bestand in der nordwestlichen Eckstütze, welche im Zuge der Sanierung gekürzt wurde. Der Riegel mit den überstehenden Gewindestangen, offensichtlich durch Befestigung einer aufsitzenden Wandkonstruktion, ist nicht mehr Teil der Sanierung des Bestandsobjektes gewesen, da es nur diesen einen Berührungspunkt gibt. Das von Beschwerdeführerseite nicht mehr realisierte Vorhaben, das Bestandsobjekt zu verdrehen und auf den neu errichteten Betonriegel aufzusetzen, hätte eine Lageänderung bedeutet und hätte dieser lediglich zweiseitig über Eck als Auflage dienen können. An zusätzlicher Bruttogeschoßfläche würden bei Gebäudeerrichtung auf dem Riegel dabei rund 7 m² neu entstehen (Bestandsobjekt ca. 20 m² Bruttogeschoßfläche). Das Bestandsobjekt würde sich dabei jedenfalls innerhalb der Kontur der neu errichteten Fundamentplatte mit Riegel bewegen. Zusätzlich würden rund 8 m² überdeckter Vorplatzbereich (keine Gebäudeeigenschaften) im Westen errichtet werden. Die beiden Maßnahmen, die über die Bestandskontur hinausgehen, stellen einen Zubau zum damals noch vorhandenen Altbestand dar. Die ursprüngliche Holzkonstruktion wäre, ihren Ausmaßen nach und in der Lage verschoben somit auf den Riegel aufsetzbar, jedoch immer nur zweiseitig über Eck. Die gegenüberliegenden Seiten würden nicht auf dem Riegel, sondern auf der Fundamentplatte zum Stehen kommen. Dazu wäre jedoch zumindest eine Flächenverteilung der Last notwendig, zumal für die Fundamentplatte in der Fläche lediglich eine Grundbewehrung mit Matten anzunehmen ist. Indizien dafür, dass diese Flächenverteilung aufgrund der vorgefundenen baulichen Anlagen nicht möglich wäre, können nicht festgestellt werden, wenngleich eine Stützenreihe im Raum in der Nutzung unlogisch erscheint. Bei Abfangen der Stützen mittels Unterzug ist eine Lastabtragung auf die Außenwände möglich und ist die Errichtung eines Zubaus in der verdrehten Form technisch möglich, jedoch mit einem erhöhten konstruktiven und baulichen Aufwand verbunden. Der Zubau ist durch Betonschneiden trennbar. Hinsichtlich der Frist zur Beseitigung desselben wird festgestellt, dass 8 Wochen als angemessen anzusehen sind und wird festgehalten, dass zwar ein geringeres Ausmaß des Fundamentes im Vergleich zum gesamten Fundament dabei abzubrechen ist, jedoch durch das Schneiden an der Bestandskontur ein Mehraufwand entsteht, sodass im Ergebnis die Dauer gleich bleibt, wie für die Beseitigung des gesamten Riegels mit Platte, wobei der Abtransport aufgrund des Geländes mittels Traktor erfolgen muss. In der Nacht vom 15.09. auf den 16.09.2016 wurde die Holzkonstruktion im Zuge eines Vandalenaktes in Form einer Sachbeschädigung zerstört und abgetragen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Platte und der Betonriegel mit den überstehenden Gewindestangen fertig errichtet und ausgehärtet. Der Dachstuhl mit Dacheindeckung und Giebelwand wurde über die Südostkante des Fundamentes gekippt. Für diesen Akt ist eine beträchtliche Gewalteinwirkung erforderlich gewesen, um bei arbeitssicherer Stützung das System zum Kippen zu bringen, zumal das Gesamtgewicht der Dachkonstruktion ca. 2 t betrug. Ein Naturereignis kann als Ursache ausgeschlossen werden. Den Meteordaten der Zentralanstalt für Meteorologie kann die Aufzeichnung schwerer Windböen im maßgeblichen Zeitraum nicht entnommen werden und weisen die Simulationsdaten aus dem Archiv des MeteorBlue für den Standort A für diese Gitterzelle keine Windgeschwindigkeiten über 20 km/h auf. Größere Niederschläge oder außergewöhnliche Windereignisse, die geeignet wären, das sorgsam gestützte Bestandsobjekt zum Einsturz zu bringen, waren somit nicht festzustellen. Die Baubehörde wurde auf die erfolgten Baumaßnahmen aufgrund einer Anzeige vom 01.09.2016 aufmerksam und hat es nach schriftlicher Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer am 28.09.2016 eine Besprechung gegeben, nach welcher der Beschwerdeführer den Vandalenakt auch bei der zuständigen Polizeiinspektion Bad Aussee am 29.09.2016 zur Anzeige brachte. Am 30.09.2016 erteilte der Beschwerdeführer Frau DI Ro den Auftrag zur Planung der Almhütte und wurde von ihr über das Wochenende das Projekt erstellt, welches der Beschwerdeführer am 03.10.2016 bei der Baubehörde zur Bewilligung einreichte, wobei diese Einreichung auch die errichtete Fundamentplatte und den darauf befindlichen Fundamentriegel beinhaltete, auf welche laut Projekt ein neues Gebäude in Form einer Almhütte, aufgebracht werden sollte. Das diesbezügliche Betriebskonzept wurde am 09.11.2016 der Baubehörde nachgereicht und handelt es sich bei dem Betriebskonzept in Zusammenhang mit dem Almhüttenprojekt um das einzige, welches der Baubehörde vorgelegt wurde. Ein Betriebskonzept für einen Neubau oder eine Erweiterung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Geräte- bzw. Hüttenbaus gibt es nicht. Am 03.10.2016 kam es zu einer Besprechung der Baubehörde mit Vertretern der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, deren Rechtsauskunft war, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen sowie die Baueinstellung zu verfügen. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins mit dem bautechnischen Sachverständigen, Herrn Baumeister Ing. R, durch die Baubehörde wurde von Sachverständigenseite das bautechnische Gutachten vom 11.10.2016 erstellt und mit Schreiben vom 12.10.2016 gab der Beschwerdeführer der Baubehörde auch bekannt, das beantragte Bauwerk, also die Almhütte, nur soweit auszuführen, dass es als Nebengebäude mit Funktion der Heuhütte als Ersatz für das zerstörte Gebäude genutzt werden kann. Auf Grundlage des erstellten bautechnischen Gutachtens wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 des Stmk. Baugesetzes 1995 idF für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes, bestehend auf dem Grundstück Nr. X in der EZ X der KG A, dem Liegenschaftseigentümer DI F B gegenüber, nach vorangegangener mündlicher Verfügung, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. In der Nacht vom 15.09. auf den 16.09.2016 wurde die Holzkonstruktion im Zuge eines Vandalenaktes in Form einer Sachbeschädigung zerstört und abgetragen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Platte und der Betonriegel mit den überstehenden Gewindestangen fertig errichtet und ausgehärtet. Der Dachstuhl mit Dacheindeckung und Giebelwand wurde über die Südostkante des Fundamentes gekippt. Für diesen Akt ist eine beträchtliche Gewalteinwirkung erforderlich gewesen, um bei arbeitssicherer Stützung das System zum Kippen zu bringen, zumal das Gesamtgewicht der Dachkonstruktion ca. 2 t betrug. Ein Naturereignis kann als Ursache ausgeschlossen werden. Den Meteordaten der Zentralanstalt für Meteorologie kann die Aufzeichnung schwerer Windböen im maßgeblichen Zeitraum nicht entnommen werden und weisen die Simulationsdaten aus dem Archiv des MeteorBlue für den Standort A für diese Gitterzelle keine Windgeschwindigkeiten über 20 km/h auf. Größere Niederschläge oder außergewöhnliche Windereignisse, die geeignet wären, das sorgsam gestützte Bestandsobjekt zum Einsturz zu bringen, waren somit nicht festzustellen. Die Baubehörde wurde auf die erfolgten Baumaßnahmen aufgrund einer Anzeige vom 01.09.2016 aufmerksam und hat es nach schriftlicher Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer am 28.09.2016 eine Besprechung gegeben, nach welcher der Beschwerdeführer den Vandalenakt auch bei der zuständigen Polizeiinspektion Bad Aussee am 29.09.2016 zur Anzeige brachte. Am 30.09.2016 erteilte der Beschwerdeführer Frau DI Ro den Auftrag zur Planung der Almhütte und wurde von ihr über das Wochenende das Projekt erstellt, welches der Beschwerdeführer am 03.10.2016 bei der Baubehörde zur Bewilligung einreichte, wobei diese Einreichung auch die errichtete Fundamentplatte und den darauf befindlichen Fundamentriegel beinhaltete, auf welche laut Projekt ein neues Gebäude in Form einer Almhütte, aufgebracht werden sollte. Das diesbezügliche Betriebskonzept wurde am 09.11.2016 der Baubehörde nachgereicht und handelt es sich bei dem Betriebskonzept in Zusammenhang mit dem Almhüttenprojekt um das einzige, welches der Baubehörde vorgelegt wurde. Ein Betriebskonzept für einen Neubau oder eine Erweiterung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Geräte- bzw. Hüttenbaus gibt es nicht. Am 03.10.2016 kam es zu einer Besprechung der Baubehörde mit Vertretern der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, deren Rechtsauskunft war, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen sowie die Baueinstellung zu verfügen. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins mit dem bautechnischen Sachverständigen, Herrn Baumeister Ing. R, durch die Baubehörde wurde von Sachverständigenseite das bautechnische Gutachten vom 11.10.2016 erstellt und mit Schreiben vom 12.10.2016 gab der Beschwerdeführer der Baubehörde auch bekannt, das beantragte Bauwerk, also die Almhütte, nur soweit auszuführen, dass es als Nebengebäude mit Funktion der Heuhütte als Ersatz für das zerstörte Gebäude genutzt werden kann. Auf Grundlage des erstellten bautechnischen Gutachtens wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz eins, des Stmk. Baugesetzes 1995 in der Fassung für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes, bestehend auf dem Grundstück Nr. römisch zehn in der EZ römisch zehn der KG A, dem Liegenschaftseigentümer DI F B gegenüber, nach vorangegangener mündlicher Verfügung, die Baueinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idgF, Herrn DI F B als Bauwerber der Auftrag erteilt, die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG A binnen einer Frist von acht Wochen Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen.Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 17.10.2016, Zahl: 153-9 BerFra-II/2016, auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz 3, des Stmk. Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF, Herrn DI F B als Bauwerber der Auftrag erteilt, die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, , KG A binnen einer Frist von acht Wochen Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen. Diese Bescheide wurden am 20.10.2016 erlassen und war zu diesem Zeitpunkt auch bereits eine Holzriegelkonstruktion, welche in den errichteten Teilen dem eingereichten Almhüttenprojekt gleicht, auf dem Riegel und der Fundamentplatte aufgebracht. Die Konstruktion war mit einer Plane abgedeckt und der Bau jedenfalls nicht fertig. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.11.2016 Berufung und wies der Gemeinderat der Gemeinde Altaussee mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017, Zahl: 153-9 BerFra-IV/2016, diese als unbegründet ab und bestätigte die bekämpften Bescheide. Mit Eingabe vom 08.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor und wurden von Seiten der Baubehörde über gerichtliches Ersuchen mit Eingaben vom 16.05.2017 und 26.05.2017 Fotos übermittelt, welche auch die aktuelle Situation in Bezug auf das in Rede stehende Bauwerk zeigen und kann festgestellt werden, dass dem Beseitigungsauftrag bis dato nicht nachgekommen wurde und liegt weder eine baurechtliche Bewilligung für Zubaumaßnahmen zum seinerzeitigen Altbestandsgebäude, noch für die baurechtlich beantragte Almhütte auf diesem Standort vor. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen hinsichtlich der Errichtungsvorgänge des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes im Wesentlichen auf die durchaus glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers gründen. Wie auch von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen konstatiert, konnte dieser plausibel darlegen, die durchgeführten Errichtungsarbeiten in Bezug auf die Fundamentplatte und den Fundamentriegel bei Vorhandensein der überwiegenden Teile der Bausubstanz und der Erhalt aller konstruktiv notwendigen Teile im Zuge einer geplanten Hüttensanierung des Altbestandes vorgenommen zu haben. Anhand der Lichtbilder des Beschwerdeführers wurde auch erwiesen, dass im Zuge der Sanierungsarbeiten die Holzkonstruktion des Altbestandsgebäudes durch vorsätzliches menschliches Handeln abgetragen wurde und der von Beschwerdeführerseite in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Vandalenakt vermag gerichtlicherseits auch nicht widerlegt zu werden. Soweit die getroffenen Feststellungen die Durchführung der erstinstanzlichen amtswegig eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren betreffen, stützt sich das erkennende Gericht auf die überzeugenden Angaben des Bauamtsleiters und Zeugen F, der im Zuge eines anderen Bauverfahrens auch Lichtbilder des Altbestandes des Wirtschaftsgebäudes anfertigte und auch im Zuge der örtlichen Erhebungen vor Ort im Zuge des amtswegigen Bauverfahrens und des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens unbedenkliche Fotos anfertigte, auf deren Grundlage es dem bautechnischen Amtssachverständigen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen möglich war, ein schlüssiges und nachvollziehbares bautechnisches Gutachten zu erstellen, insbesondere auch den Altbestand hinsichtlich dessen Eingeschoßigkeit der Geschoßhöhe und der Firsthöhe zu beschreiben und die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Parteieneinvernahme in verfahrensrelevanter Hinsicht im Wesentlichen zu bestätigen. Im Übrigen wurden dem gerichtlicherseits festgestellten Sachverhalt auch die behördlichen Verfahrensakten und die darin ersichtlichen unbedenklichen Urkunden, auf welche im Zuge der Verhandlung Bezug genommen wurde, zu Grunde gelegt. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. BauG lauten wie folgt: § 4 Z 13 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG: „
  1. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage – durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder – auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder – nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“ § 4 Z 15 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 15, Stmk. BauG: „
  2. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;“ § 4 Z 29 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG: „
  3. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke“ § 4 Z 47 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk. BauG: „
  4. Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;“ § 4 Z 48 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 48, Stmk. BauG: „
  5. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;“ § 4 Z 58 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG: „
  6. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;“ § 4 Z 64 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 64, Stmk. BauG: „
  7. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;“ § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG: „
(1)Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn 1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,“ § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG: „
(1)Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
  1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;“
  2. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden;“ § 21 Abs 3 Stmk. BauG:Paragraph 21, Absatz 3, Stmk. BauG: „
(3)Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.“ § 21 Abs 4 Stmk. BauG:Paragraph 21, Absatz 4, Stmk. BauG: „
(4)Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“ § 41 Abs 1 Stmk. BauG:Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG: „
(1)Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
  1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
  2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
  3. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder
  4. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.“ § 41 Abs 3 Stmk. BauG:Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG: „
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs. 1 zu erteilen.“„

(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.“ § 41 Abs 5 Stmk. BauG:Paragraph 41, Absatz 5, Stmk. BauG: „

(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.“„
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.“ § 2 Z 22 Stmk. ROG:Paragraph 2, Ziffer 22, Stmk. ROG: „
(1)Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet: 22. Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt.“ § 33 Abs 4 Z 1 und 2 Stmk. ROG:Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Stmk. ROG: „
(4)Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
  1. Umbauten.
  2. Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.“ § 33 Abs 5 Z 2 und 3 Stmk. ROG:Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 Stmk. ROG: „
(5)Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland
  1. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen – ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden – bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.
  2. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen – ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Absatz 3, Ziffer eins, unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden – bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.
  3. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist; ausgenommen davon sind Dachgeschoßausbauten bei bestehenden Wohnhäusern.“ § 33 Abs 6 Stmk. ROG:Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. ROG: „
(6)Im Freiland dürfen über die Abs. 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn„
(6)Im Freiland dürfen über die Absatz 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn
  1. sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  2. sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser- oder Grundwasserschutzes) als erforderlich erweist. Die bisherige Geschoßfläche darf hierbei nach Maßgabe des Abs. 5 Z 2 vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre.“Die bisherige Geschoßfläche darf hierbei nach Maßgabe des Absatz 5, Ziffer 2, vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre.“ § 67 Abs 13 Stmk. ROG:Paragraph 67, Absatz 13, Stmk. ROG: „
(13)Die Bestimmung des § 33 gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die

Abs. 3 erlassen werden.“„

(13)Die Bestimmung des Paragraph 33, gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die

Absatz 3, erlassen werden.“ Mit Bescheid vom 17.10.2016 stellte die Baubehörde erster Instanz auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 Stmk. BauG für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück den Bau mit sofortiger Wirkung ein. Unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die zu errichtende Hütte größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als der Altbestand errichtet werden sollte; die Betonierarbeiten seien größer ausgebildet als der Altbestand der Hütte. Die vorgenommenen näher beschriebenen Arbeiten seien nicht dem Stmk. BauG bzw. dem Stmk. ROG 2010 entsprechend, weshalb die Baueinstellung zu verfügen gewesen sei. Ebenfalls mit Bescheid vom 17.10.2016 wurde in Bezug auf die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes auf dem näher beschriebenen Grundstück dem Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG der Auftrag erteilt, diese binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wiederherzustellen. Die Baubehörde ging in diesem Bescheid von einer vorschriftswidrigen Anlage aus, zumal eine Bewilligung dafür nicht vorliegend war und bei den ausgeführten Betonierarbeiten festgestellt werden hat können, dass diese größer ausgebildet waren, als der Hüttenaltbestand. Diese Maßnahme lasse darauf schließen, dass die zu errichtende Hütte größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als Altbestand errichtet werden sollte. Behördlicherseits wurde demnach vom Erfordernis einer baurechtlichen Bewilligung in Bezug auf die festgestellten Baumaßnahmen ausgegangen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 14.02.2017 wurde die Berufung des Liegenschaftseigentümers Herrn DI F B als unbegründet abgewiesen. Auch der Rechtsmittelbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Eine vergrößerte Fundamentplatte inklusive Fundamentriegel sei als konsensloser Zubau anzusehen. Die Frage, ob es sich beim Berufungswerber um einen Landwirt handle und in weiterer Folge das damalig bestandene Wirtschaftsgebäude nach § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG wieder als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden hätte können, erübrige sich. Es habe festgestellt werden können, dass die errichtete Fundamentplatte aufgrund ihrer Größe und Ausformung nie dazu geeignet gewesen sei, das altbestehende Wirtschaftsgebäude aufzunehmen. Auf dem Fundamentriegel sei weitergebaut worden und an der Holzriegelkonstruktion ersichtlich, dass das Gebäude nunmehr mit einer Vielzahl von Belichtungsflächen (Fenstern) sowie einer Eingangstüre zu einem überdachten Vorplatz/Terrasse verfüge. Auch sei der Überstand der Decken-/Bodenkonstruktion im 1. Obergeschoß zu erkennen und sei daher nicht von einer ursprünglichen Sanierung bzw. in weiterer Folge von dem Vorhaben der beabsichtigten Wiedererrichtung eines „nicht verschuldeten Neubaus“ auszugehen. Das dargestellte Bauwerk entspreche eindeutig jenem, für welches der Berufungswerber mit Eingabe vom 03.10.2016 bei der Baubehörde erster Instanz um baurechtliche Bewilligung angesucht habe. Dabei handle es sich um ein zweigeschoßiges Wohngebäude mit ca. 40 m² (Wohn)Nutzfläche fünf Räumen (Stube, Lager, Dusche/WC, Schlafzimmer und Abstellraum), wodurch dokumentiert sei, dass schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Bodenplatte samt Fundamentstreifen ein Gebäude geplant gewesen sei, welches nicht einem Wirtschaftsgebäude entspreche. Die rechtlichen Voraussetzungen

den Bestimmungen des Stmk. BauG und des Stmk. ROG würden nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 17.10.2016 stellte die Baubehörde erster Instanz auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG für die Errichtung einer Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück den Bau mit sofortiger Wirkung ein. Unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die zu errichtende Hütte größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als der Altbestand errichtet werden sollte; die Betonierarbeiten seien größer ausgebildet als der Altbestand der Hütte. Die vorgenommenen näher beschriebenen Arbeiten seien nicht dem Stmk. BauG bzw. dem Stmk. ROG 2010 entsprechend, weshalb die Baueinstellung zu verfügen gewesen sei. Ebenfalls mit Bescheid vom 17.10.2016 wurde in Bezug auf die errichtete Fundamentplatte mit Fundamentriegel auf dem vormals befindlichen Standort des Wirtschaftsgebäudes auf dem näher beschriebenen Grundstück dem Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG der Auftrag erteilt, diese binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Urzustand wiederherzustellen. Die Baubehörde ging in diesem Bescheid von einer vorschriftswidrigen Anlage aus, zumal eine Bewilligung dafür nicht vorliegend war und bei den ausgeführten Betonierarbeiten festgestellt werden hat können, dass diese größer ausgebildet waren, als der Hüttenaltbestand. Diese Maßnahme lasse darauf schließen, dass die zu errichtende Hütte größer und in ihrer Lage auch in anderer Form als Altbestand errichtet werden sollte. Behördlicherseits wurde demnach vom Erfordernis einer baurechtlichen Bewilligung in Bezug auf die festgestellten Baumaßnahmen ausgegangen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee vom 14.02.2017 wurde die Berufung des Liegenschaftseigentümers Herrn DI F B als unbegründet abgewiesen. Auch der Rechtsmittelbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei. Eine vergrößerte Fundamentplatte inklusive Fundamentriegel sei als konsensloser Zubau anzusehen. Die Frage, ob es sich beim Berufungswerber um einen Landwirt handle und in weiterer Folge das damalig bestandene Wirtschaftsgebäude nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG wieder als Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei errichtet werden hätte können, erübrige sich. Es habe festgestellt werden können, dass die errichtete Fundamentplatte aufgrund ihrer Größe und Ausformung nie dazu geeignet gewesen sei, das altbestehende Wirtschaftsgebäude aufzunehmen. Auf dem Fundamentriegel sei weitergebaut worden und an der Holzriegelkonstruktion ersichtlich, dass das Gebäude nunmehr mit einer Vielzahl von Belichtungsflächen (Fenstern) sowie einer Eingangstüre zu einem überdachten Vorplatz/Terrasse verfüge. Auch sei der Überstand der Decken-/Bodenkonstruktion im 1. Obergeschoß zu erkennen und sei daher nicht von einer ursprünglichen Sanierung bzw. in weiterer Folge von dem Vorhaben der beabsichtigten Wiedererrichtung eines „nicht verschuldeten Neubaus“ auszugehen. Das dargestellte Bauwerk entspreche eindeutig jenem, für welches der Berufungswerber mit Eingabe vom 03.10.2016 bei der Baubehörde erster Instanz um baurechtliche Bewilligung angesucht habe. Dabei handle es sich um ein zweigeschoßiges Wohngebäude mit ca. 40 m² (Wohn)Nutzfläche fünf Räumen (Stube, Lager, Dusche/WC, Schlafzimmer und Abstellraum), wodurch dokumentiert sei, dass schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Bodenplatte samt Fundamentstreifen ein Gebäude geplant gewesen sei, welches nicht einem Wirtschaftsgebäude entspreche. Die rechtlichen Voraussetzungen

den Bestimmungen des Stmk. BauG und des Stmk. ROG würden nicht vorliegen. Vorab ist in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Als Sache des beschwerdegegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Abweisung der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die genannten erstinstanzlichen Baubescheide und die Bestätigung derselben durch den Gemeinderat der Gemeinde Altaussee anzusehen. Vorab ist in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche z.B. VwGH am 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Als Sache des beschwerdegegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Abweisung der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die genannten erstinstanzlichen Baubescheide und die Bestätigung derselben durch den Gemeinderat der Gemeinde Altaussee anzusehen. Der Beschwerdeführer steht in seiner Beschwerde am Rechtsstandpunkt, dass das auf dem Grundstück seit über 50 Jahren bestehende Wirtschaftsgebäude, welches zuletzt als Heustadl und Lager für landwirtschaftliche Geräte genutzt worden sei, überraschend in der Nacht „auf 15.09.2016“ mutmaßlich einem Vandalenakt ausgesetzt gewesen sei und die ursprüngliche Bausubstanz aus Holz aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude umgeworfen worden sei, zerstört wurde, als von ihm zuvor durchgeführte Sanierungsarbeiten an diesem Objekt noch nicht fertiggestellt gewesen seien. In Bezug auf die Zerstörung des Altbestandes geht der Beschwerdeführer von einem katastrophenartigen Ereignis im Sinne der Regelung des § 33 Abs 6 Z 1 Stmk. ROG aus und ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass nach dieser Regelung des § 33 Abs 6 Stmk. ROG, die nach § 67 Abs 13 Stmk. ROG 2010 auch für bereits bestehende Flächenwidmungspläne gilt, im Freiland und unter den Voraussetzungen des § 33 Abs 6 Z 1 Stmk. ROG im Rahmen eines diesbezüglichen „Ersatzbaus“ die Geschoßfläche nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 2 Stmk. ROG vergrößert werden darf, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre. Diese Form des Ersatzbaues ist auch im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig. Allerdings darf die bisherige Geschoßfläche – wie gesagt – hierbei nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 2 Stmk. ROG vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre, was bedeutet, dass besonders zu prüfen ist, ob nicht eine solche bauliche Anlage bestand, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurde. Sollte dies der Fall sein, scheidet eine Vergrößerung der Geschoßfläche aus. Bei Bauten eines ehemaligen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 errichtet wurden, ist ein derartiger Zubau möglich (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. zu § 33 Abs 6 und zu § 33 Abs 5 Z 2 Stmk. ROG). Im gegenständlichen Zusammenhang erschiene es, den Beschwerdeausführungen folgend, rechtlich grundsätzlich nachvollziehbar, wonach auch ein „Ersatzbau“ nach § 33 Abs 6 Z 1 Stmk. ROG bei Vorliegen der in § 33 Abs 6 Z 1 ROG normierten Voraussetzungen bei Zutreffen eines unter § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG zu subsumierenden Sachverhaltes als bewilligungsfreies Vorhaben errichtet werden könnte und unter der Voraussetzung des § 33 Abs 6 letzter Satz Stmk. ROG auch in bewilligungsfreier Form grundsätzlich geändert werden könnte.Der Beschwerdeführer steht in seiner Beschwerde am Rechtsstandpunkt, dass das auf dem Grundstück seit über 50 Jahren bestehende Wirtschaftsgebäude, welches zuletzt als Heustadl und Lager für landwirtschaftliche Geräte genutzt worden sei, überraschend in der Nacht „auf 15.09.2016“ mutmaßlich einem Vandalenakt ausgesetzt gewesen sei und die ursprüngliche Bausubstanz aus Holz aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude umgeworfen worden sei, zerstört wurde, als von ihm zuvor durchgeführte Sanierungsarbeiten an diesem Objekt noch nicht fertiggestellt gewesen seien. In Bezug auf die Zerstörung des Altbestandes geht der Beschwerdeführer von einem katastrophenartigen Ereignis im Sinne der Regelung des Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, Stmk. ROG aus und ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass nach dieser Regelung des Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. ROG, die nach , Paragraph 67, Absatz 13, Stmk. ROG 2010 auch für bereits bestehende Flächenwidmungspläne gilt, im Freiland und unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, Stmk. ROG im Rahmen eines diesbezüglichen „Ersatzbaus“ die Geschoßfläche nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, Stmk. ROG vergrößert werden darf, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre. Diese Form des Ersatzbaues ist auch im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig. Allerdings darf die bisherige Geschoßfläche – wie gesagt – hierbei nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, Stmk. ROG vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre, was bedeutet, dass besonders zu prüfen ist, ob nicht eine solche bauliche Anlage bestand, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung unter

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