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{'item': 'LVwG 70.18-967/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlLVwG 70.18-967/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn E E E I, geb. am xx, vertreten durch Dr. J H, Rechtsanwalt, R, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.02.2017, GZ: ABT03-3.0-134595/2016-35,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn E E E römisch eins, geb. am xx, vertreten durch Dr. J H, Rechtsanwalt, R, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.02.2017, , GZ: ABT03-3.0-134595/2016-35, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer fünfjährigen Niederlassung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 StbG nicht erfülle, da er erst seit 07.10.2015 über eine Niederlassungsbewilligung in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ verfüge. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Feststellungen des Landesverfassungsschutzes es als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppe gepflegt habe, da er sich im Sinne der Muslimbruderschaft führend betätigt habe, indem er in den Räumlichkeiten der Moschee L eine Tätigkeit als Imam ausgeübt habe. Es liege nicht im Interesse Österreichs, jemanden einzubürgern, der sich mit der extremistischen Ideologie der Muslimbrüderschaft identifiziere. Abgesehen davon habe auch eine positive Ermessungsentscheidung im Sinne des § 11 StbG nicht getroffen werden können, da die Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz integrationsmindernd wirke und nicht dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Interesse entspreche. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer fünfjährigen Niederlassung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht erfülle, da er erst seit 07.10.2015 über eine Niederlassungsbewilligung in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ verfüge. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Feststellungen des Landesverfassungsschutzes es als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppe gepflegt habe, da er sich im Sinne der Muslimbruderschaft führend betätigt habe, indem er in den Räumlichkeiten der Moschee L eine Tätigkeit als Imam ausgeübt habe. Es liege nicht im Interesse Österreichs, jemanden einzubürgern, der sich mit der extremistischen Ideologie der Muslimbrüderschaft identifiziere. Abgesehen davon habe auch eine positive Ermessungsentscheidung im Sinne des , Paragraph 11, StbG nicht getroffen werden können, da die Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz integrationsmindernd wirke und nicht dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Interesse entspreche. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen seit 27.04.2005 in Österreich aufrecht gemeldet sei. Lediglich in der Zeit vom 23.08.2005 bis 27.09.2005 scheine keine aufrechte Meldeadresse in Österreich auf, wobei ihm dies unerklärlich sei. Er habe sich immer legal in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung zum Imam absolviert und sei daher einer der wenigen Imame, die auch eine Ausbildung genossen hätten. Er sei in Österreich integriert, beherrsche auch die deutsche Sprache und sei sozusagen auch multikulturell tätig. Er sei mit MMag. H G, Bischofsvikar, des bischöflichen Ordinariates in G mehr oder weniger in enger Zusammenarbeit und habe mit ihm gemeinsam mehrmals Zusammenkünfte – dies auch mit anderen katholischen Geistlichen – bei denen das Verhältnis Islam-Christentum diskutiert worden sei. Er selbst sei in der Moschee Rgasse tätig und wende sich entschlossen gegen eine extreme Auslegung und Lebenspraxis des Islam. Er habe seinen eigenen Moschee-Verein gegründet. Er habe erheblichste Konflikte und Auseinandersetzungen mit seinen ehemaligen Kollegen. Dies habe dazu geführt, dass er diese sogar im Klagswege in Anspruch nehmen habe müssen. Er sei friedliebend, habe mit den extremen Ansichten und Gruppierungen nichts zu tun, sondern sei bemüht, ein respektvolles Zusammenleben zwischen Christen und Moslems herzustellen bzw. zu beachten. Der übermittelte Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz könne ihn nicht betreffen. Mit den in diesem Bericht angeführten Personen habe er nichts zu tun. Er wolle auch mit diesen nichts zu tun haben, weil er deren Ideologie ablehne. Er habe Vorträge mit Universitätsprofessoren im Rotary-Club gehalten, die sich allesamt gegen extremistische Ansichten und Ideologien wenden. Er habe katholische Kirchen besucht und sei stets bemüht, Aufklärungs- und Berichtigungsarbeit zu leisten und insbesondere auch nahe zu bringen, dass die österreichische Verfassung zu respektieren sei. Wie bereits im Verfahren vorgebracht, habe er mit einem gewissen Herrn M, den Verein L oder auch anderen namentlich angeführten, in ein und dieselbe Richtung weisenden Personen nichts zu tun. Er habe auch im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, eine ergänzende Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz einzuholen, welchen Anträgen jedoch nicht nachgekommen worden sei. Ebenso habe er MMag. H G als Auskunftsperson angeführt und ersucht, diesen zu befragen. Auch diesem Antrag sei man nicht nachgekommen. Er beantrage die Einsichtnahme in den Aufenthaltsbewilligungsakt und beantrage auch die Ladung von MMag. H G. Er könne auch Bestätigungen über von ihm gehaltene Vorträge und die Teilnahme an diversen Diskussionen und Treffen mit der katholischen kirchenangehörigen Würdenträgern nachweisen bzw. vorlegen. Zusammengefasst sei daher das bisherige Verfahren erheblich zu mangelhaft, die erstinstanzliche Entscheidung gehe von gänzlich unrichtigen Feststellungen aus und enthalte zudem eine gänzlich unrichtige rechtliche Beurteilung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Staatsbürgerschaft vorliegen würden. So weise er mehr als die notwendige Aufenthaltsdauer in Österreich auf, sei stets legaler Weise in Österreich gewesen, habe diverse Ausbildungen genossen und stets ein regelmäßiges Einkommen bezogen und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen seit 27.04.2005 in Österreich aufrecht gemeldet sei. Lediglich in der Zeit vom 23.08.2005 bis 27.09.2005 scheine keine aufrechte Meldeadresse in Österreich auf, wobei ihm dies unerklärlich sei. Er habe sich immer legal in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung zum Imam absolviert und sei daher einer der wenigen Imame, die auch eine Ausbildung genossen hätten. Er sei in Österreich integriert, beherrsche auch die deutsche Sprache und sei sozusagen auch multikulturell tätig. Er sei mit , MMag. H G, Bischofsvikar, des bischöflichen Ordinariates in G mehr oder weniger in enger Zusammenarbeit und habe mit ihm gemeinsam mehrmals Zusammenkünfte – dies auch mit anderen katholischen Geistlichen – bei denen das Verhältnis Islam-Christentum diskutiert worden sei. Er selbst sei in der Moschee Rgasse tätig und wende sich entschlossen gegen eine extreme Auslegung und Lebenspraxis des Islam. Er habe seinen eigenen Moschee-Verein gegründet. Er habe erheblichste Konflikte und Auseinandersetzungen mit seinen ehemaligen Kollegen. Dies habe dazu geführt, dass er diese sogar im Klagswege in Anspruch nehmen habe müssen. Er sei friedliebend, habe mit den extremen Ansichten und Gruppierungen nichts zu tun, sondern sei bemüht, ein respektvolles Zusammenleben zwischen Christen und Moslems herzustellen bzw. zu beachten. Der übermittelte Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz könne ihn nicht betreffen. Mit den in diesem Bericht angeführten Personen habe er nichts zu tun. Er wolle auch mit diesen nichts zu tun haben, weil er deren Ideologie ablehne. Er habe Vorträge mit Universitätsprofessoren im Rotary-Club gehalten, die sich allesamt gegen extremistische Ansichten und Ideologien wenden. Er habe katholische Kirchen besucht und sei stets bemüht, Aufklärungs- und Berichtigungsarbeit zu leisten und insbesondere auch nahe zu bringen, dass die österreichische Verfassung zu respektieren sei. Wie bereits im Verfahren vorgebracht, habe er mit einem gewissen Herrn M, den Verein L oder auch anderen namentlich angeführten, in ein und dieselbe Richtung weisenden Personen nichts zu tun. Er habe auch im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, eine ergänzende Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz einzuholen, welchen Anträgen jedoch nicht nachgekommen worden sei. Ebenso habe er , MMag. H G als Auskunftsperson angeführt und ersucht, diesen zu befragen. Auch diesem Antrag sei man nicht nachgekommen. Er beantrage die Einsichtnahme in den Aufenthaltsbewilligungsakt und beantrage auch die Ladung von MMag. H G. Er könne auch Bestätigungen über von ihm gehaltene Vorträge und die Teilnahme an diversen Diskussionen und Treffen mit der katholischen kirchenangehörigen Würdenträgern nachweisen bzw. vorlegen. Zusammengefasst sei daher das bisherige Verfahren erheblich zu mangelhaft, die erstinstanzliche Entscheidung gehe von gänzlich unrichtigen Feststellungen aus und enthalte zudem eine gänzlich unrichtige rechtliche Beurteilung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Staatsbürgerschaft vorliegen würden. So weise er mehr als die notwendige Aufenthaltsdauer in Österreich auf, sei stets legaler Weise in Österreich gewesen, habe diverse Ausbildungen genossen und stets ein regelmäßiges Einkommen bezogen und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Auf die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz verzichtet werden, da aus der Aktenlage bereits erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berührt. Auf die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz verzichtet werden, da aus der Aktenlage bereits erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berührt. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Eingabe vom 27.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer, Herr E E E I, wohnhaft in G, Bgürtel, die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist derzeit Staatsbürger von Ägypten. Mit Eingabe vom 27.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer, Herr E E E römisch eins, wohnhaft in G, Bgürtel, die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist derzeit Staatsbürger von Ägypten. Dem Ansuchen beigelegt wurden die erforderlichen personenbezogenen Unterlagen wie Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, Heiratsurkunde, Meldebestätigung, eine Kopie des Reisepasses der Arabischen Republik Ägypten, ein Prüfungszeugnis „Deutsch-Test“ für Österreich vom Österreichischen Integrationfonds mit dem Gesamtergebnis „B1“, einen Lebenslauf, ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Einkommensbestätigungen, eine Auskunft aus der KSV1870 Privatinformation sowie ein Mietvertrag für die Wohnung Bgürtel, G und eine Bestätigung der geleisteten Mietzahlungen. Am 30.06.2016 bestand der Beschwerdeführer die Prüfung, über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Steiermark. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise nach Österreich ununterbrochen legal im Bundesgebiet aufhältig. Seine Ehegattin und die Kinder leben in Ägypten. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2016 wurde das Finanzamt Wien, Finanzstrafkartei, um Mitteilung ersucht, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Freiheitsstrafe wegen eines Finanzvergehens verhängt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 27.06.2016 an das Magistrat Graz, Abteilung 2-Referat Personenstand und Staatsbürgerschaftswesen, wurde um Stellungnahme ersucht, ob der Beschwerdeführer in der Verwaltungsstrafkartei aufscheine und Auffälligkeiten hinsichtlich der genannten Person bekannt seien, ob Verwaltungsübertretungen vorliegen würden bzw. in den letzten sechs Jahren vor dem Antragsdatum Leistungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes oder des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes in Anspruch genommen worden seien. Ein weiteres Schreiben erging an die Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz, Parkring 10, 8010 Graz, mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob Bedenken gegen die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft bestehen, insbesondere ob durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationaler Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt würden, der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt sei und weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen gefährdet seien etc.. Bei der Landespolizeidirektion Steiermark, EGFA FB4, grenz- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen sowie Anhalteverzug, wurde angefragt, ob Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 StbG bestehen würden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2016 wurde das Finanzamt Wien, Finanzstrafkartei, um Mitteilung ersucht, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Freiheitsstrafe wegen eines Finanzvergehens verhängt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 27.06.2016 an das Magistrat Graz, Abteilung 2-Referat Personenstand und Staatsbürgerschaftswesen, wurde um Stellungnahme ersucht, ob der Beschwerdeführer in der Verwaltungsstrafkartei aufscheine und Auffälligkeiten hinsichtlich der genannten Person bekannt seien, ob Verwaltungsübertretungen vorliegen würden bzw. in den letzten sechs Jahren vor dem Antragsdatum Leistungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes oder des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes in Anspruch genommen worden seien. Ein weiteres Schreiben erging an die Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz, Parkring 10, 8010 Graz, mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob Bedenken gegen die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft bestehen, insbesondere ob durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationaler Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt würden, der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt sei und weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen gefährdet seien etc.. Bei der Landespolizeidirektion Steiermark, EGFA FB4, grenz- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen sowie Anhalteverzug, wurde angefragt, ob Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG bestehen würden. An das Referat für Aufenthalts- und Sicherheitswesen der Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde ebenfalls ein Schreiben gerichtet und angefragt, seit wann bzw. in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer niedergelassen gewesen sei und seit wann der Beschwerdeführer rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig sei. Aus der Stellungnahme des Aufenthaltsreferates der Abteilung 3 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als „Seelsorger mit einer Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nach Österreich kam, die für folgende Zeiten ausgestellt wurde: 25.08.2005 – 24.08.2006 Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit 25.08.2006 – 25.08.2007 Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit 25.08.2007 – 25.08.2008 Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit 26.08.2008 – 30.06.2009 Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit 01.07.2009 – 01.07.2010 Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit 02.07.2010 – 02.07.2011 Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit 03.07.2011 – 03.07.2012 Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit Unterbrechung, aber im laufenden Verfahren: 12.04.2013 – 11.04.2014 Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit 12.04.2014 – 11.04.2015 Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit 12.04.2015 – 11.04.2016 (ungültig ab 07.10.2015) 07.10.2015 – 06.10.2016 RWR-Karte (Entscheidung vom BVwG) Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015 wurde schließlich der Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte positiv erledigt und diese mit einer Gültigkeitsdauer vom 07.10.2015 bis 06.10.2016 erteilt. Verlängerung der RWR-Karte: 06.10.2016 – 04.08.2017 Aufgrund dieser Stellungnahme des Referates Aufenthalts- und Sicherheitswesen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2016 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 StbG nicht vorliegen würden, da der Beschwerdeführer erst ab 07.10.2015 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Die Zeit mit einer Aufenthaltsbewilligung als Sonderfall würden nicht als Niederlassung gelten, sondern erst die Zeit ab 07.10.2015 durch die Rot-Weiß-Rot-Karte. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich binnen zwei Wochen zu äußern.Aufgrund dieser Stellungnahme des Referates Aufenthalts- und Sicherheitswesen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2016 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG nicht vorliegen würden, da der Beschwerdeführer erst ab 07.10.2015 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Die Zeit mit einer Aufenthaltsbewilligung als Sonderfall würden nicht als Niederlassung gelten, sondern erst die Zeit ab 07.10.2015 durch die Rot-Weiß-Rot-Karte. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich binnen zwei Wochen zu äußern. Mit dem Schreiben vom 22.07.2016 beantwortete der Beschwerdeführer dieses Schreiben und gab an, dass er zu keinem Zeitpunkt illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Sein Aufenthalt sei zu keinem wie auch immer gearteten Zeitpunkt unterbrochen gewesen und habe er nahezu immer während seines Aufenthaltes in Österreich gearbeitet. Es würden auch nicht die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit, sondern die Zeiten seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zählen. Sein rechtmäßiger Aufenthalt bestehe zumindest seit 25.08.2005 und verweise er diesfalls auf die der Behörde vorliegenden Meldebestätigungen. Ursprünglich sei er in Besitz eines Studentenvisums gewesen, seit 07.10.2015 in Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz zur Kenntnis gebracht. Aus dieser geht hervor, dass seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft nicht befürwortet werde, da der Beschwerdeführer für den Verein L in G, Ngasse, tätig gewesen sei. Bei diesem Verein handle es sich laut der Kenntnis des Verfassungsschutzes eindeutig um einen Verein der Muslimbruderschaft. Bei diesem Verein habe sich der Beschwerdeführer führend betätigt, da er in den Räumlichkeiten der Moschee L eine Tätigkeit als Imam ausgeübt habe. Die Muslimbrüderschaft sei eine Gruppierung, die einen salafistischen sowie dschihadistischen Islam vertrete. Dadurch habe der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen und könne, im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld, extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer abschließend mit, dass von der Stellungnahme des Verfassungsschutzes darauf zu schließen sei, dass er nach seinem Verhalten keine Gewähr dafür biete, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehe, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik Österreich schädigen würden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von sechs Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 01.02.2017 führte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters aus, dass die Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz sich nicht auf ihn beziehe, sondern lediglich auf den Verein L. Er habe damals nur als Seelsorger bei diesem Verein gearbeitet. Er bestreite ein Naheverhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen oder deren Umfeld. Zudem habe er gegen den Verein L ein Gerichtsverfahren geführt. Insgesamt seien die Ausführungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus der Luft gegriffen. In weiterer Folge erging der in Beschwerde gezogene Bescheid. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, wonach er vom 25.08.2005 bis 06.10.2015 eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ innehatte. Seit 07.10.2015 ist der Beschwerdeführer in Besitz einer Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte“. Rechtliche Beurteilung: § 10 StbG:Paragraph 10, StbG:

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1a)Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
  1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
  2. bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
  3. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  4. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  5. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  6. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  7. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  8. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  9. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
  10. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
  11. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(4)Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
  1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
  2. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
  3. bei einem Fremden, der vor dem
  4. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Absatz 6, festgelegt werden. § 11 StbG:Paragraph 11, StbG: Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. § 11a StbG:Paragraph 11 a, StbG:
(1)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(1)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
  1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
  2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
  3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.
  4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist.
(2)Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
(2)Absatz eins, gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,
  2. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder
  3. der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem
  4. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.
  5. der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder durch Erklärung gemäß Paragraph 58 c, erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem
  6. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. Paragraph 10, Absatz 3, gilt diesfalls nicht.
(3)Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
(3)Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Absatz eins, oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
  1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
  2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.
(4)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(4)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
  1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
  2. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
  3. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;
  4. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist;
  5. er im Bundesgebiet geboren wurde oder
  6. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
(5)Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.
(5)Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Absatz 4, Ziffer 3, als im Bundesgebiet geboren.
(6)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(6)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder1. er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder 2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch2. er einen Nachweis gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
  1. a)ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, odera) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des Paragraph 35, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1961,, entspricht, oder
  2. b)eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oderb) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht hat, oder
  3. c)die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch. Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen. § 2 Abs 2 und 3 NAGParagraph 2, Absatz 2 und 3 NAG
(2)Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
  1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
  2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
(3)Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
(3)Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, § 8 Abs 1 NAGParagraph 8, Absatz eins, NAG
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
  1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
  2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
  3. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
  4. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
  5. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
  6. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
  7. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
  8. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
  9. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
  10. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
  11. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
  12. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Ziffer 7,) zu erhalten; (Z 9 Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Ziffer 9, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
  13. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).
  14. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69). § 62 NAG:Paragraph 62, NAG: Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
  15. sie die Voraussetzungen des
  16. Teiles erfüllen und
  17. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben und
  18. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG), ausüben und
  19. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.
  20. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit seinem mehr als zehnjährigen legalen Aufenthalt in Österreich die Voraussetzungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erfüllen. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen unrichtig: Nach den obzitierten Erläuterungen erfordert die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit (arg. "davon") zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher sowohl dem Wortlaut als auch den Materialen zufolge als Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH vom
  21. Juni 2008, 2008/01/0316).Nach den obzitierten Erläuterungen erfordert die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit (arg. "davon") zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher sowohl dem Wortlaut als auch den Materialen zufolge als Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH vom
  22. Juni 2008, 2008/01/0316). Der Begriff "niedergelassen" ist nach den erwähnten Erläuterungen bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StbG im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 und 3 NAG zu verstehen (VwGH vom
  23. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist demnach eine qualifizierte Form des Aufenthalts.Der Begriff "niedergelassen" ist nach den erwähnten Erläuterungen bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StbG im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG zu verstehen (VwGH vom
  24. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist demnach eine qualifizierte Form des Aufenthalts. Zum Kriterium des mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom
  25. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, ausgesprochen, dass der Verleihungswerber einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des § 15 Abs. 1 StbG - durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen muss (VwGH vom
  26. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001)Zum Kriterium des mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom
  27. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, ausgesprochen, dass der Verleihungswerber einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des Paragraph 15, Absatz eins, StbG - durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen muss (VwGH vom ,
  28. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001) Nach den Gesetzesmaterialen zählen dazu vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 NAG.Nach den Gesetzesmaterialen zählen dazu vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, NAG. Hinsichtlich des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung weisen die Erläuterungen ausdrücklich darauf hin, dass der Staatsbürgerschaftswerber zur Niederlassung entweder einen "Aufenthaltstitel" nach dem
  29. bis
  30. Hauptstück des
  31. Teiles des NAG benötigt oder sich als EWR- oder Schweizer Bürger nach Maßgabe der Bestimmungen des
  32. Hauptstückes des NAG "rechtmäßig" im Bundesgebiet niedergelassen haben muss.Hinsichtlich des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung weisen die Erläuterungen ausdrücklich darauf hin, dass der Staatsbürgerschaftswerber zur Niederlassung entweder einen "Aufenthaltstitel" nach dem
  33. bis
  34. Hauptstück des ,
  35. Teiles des NAG benötigt oder sich als EWR- oder Schweizer Bürger nach Maßgabe der Bestimmungen des
  36. Hauptstückes des NAG "rechtmäßig" im Bundesgebiet niedergelassen haben muss. Der Beschwerdeführer hatte bis 07.10.2015 den Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit“ gemäß § 62 NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist jedoch gemäß § 3 Abs 2 NAG iVm § 8 Abs 1 Z 8 NAG keine „Niederlassung“ im Sinne des § 2 Abs 2 NAGDer Beschwerdeführer hatte bis 07.10.2015 den Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 62, NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist jedoch gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG keine „Niederlassung“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG "Niedergelassen" im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist."Niedergelassen" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Das Beschwerdeargument, alleine der tatsächliche (legale) Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle das Erfordernis der Niederlassung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG greift zu kurz. Zwar definiert das NAG die Niederlassung als "tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu näher bezeichneten Zwecken (§ 2 Abs. 2 NAG). Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Niederlassung nach dem Obgesagten auch eine "rechtmäßige" sein muss, um die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG zu erfüllen.Das Beschwerdeargument, alleine der tatsächliche (legale) Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle das Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG greift zu kurz. Zwar definiert das NAG die Niederlassung als "tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu näher bezeichneten Zwecken (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Niederlassung nach dem Obgesagten auch eine "rechtmäßige" sein muss, um die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG zu erfüllen. Nach den (unbestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid verfügt der Beschwerdeführer erst seit 07.10.2015 über eine Niederlassungsbewilligung (Rot-Weiß-Rot-Karte) und es ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zumindest fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 StbG war und er die vorgeschriebene Niederlassungsdauer von fünf Jahren nicht erreichte. Nach den (unbestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid verfügt der Beschwerdeführer erst seit 07.10.2015 über eine Niederlassungsbewilligung (Rot-Weiß-Rot-Karte) und es ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zumindest fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG war und er die vorgeschriebene Niederlassungsdauer von fünf Jahren nicht erreichte. Es war noch zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die zeitliche „Privilegierung“ des § 11a StbG in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung ist einem Fremden bereits nach sechs Jahren regelmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wobei die Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 1 StbG dann zu entfallen hat. Es war noch zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die zeitliche „Privilegierung“ des , Paragraph 11 a, StbG in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung ist einem Fremden bereits nach sechs Jahren regelmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wobei die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG dann zu entfallen hat. § 11a Abs 1 und 2 StbG ist nicht anwendbar, da die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht Österreichische Staatsbürgerin ist. Auch § 11 Abs 4 StbG ist nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer nicht Asylwerber ist, kein Staatsangehöriger eines EWR-Staates, nicht im Bundesgebiet geboren wurde und auch keine außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet, im Interesse der Republik, vorliegen. Der Beschwerdeführer weist keine Sprachkenntnisse auf B2-Niveau auf und es liegt auch nicht ein dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich und auch keine Funktion in einem Interessensverband oder einer Interessensvertretung vor. Auch vergleichbare Tätigkeiten sind diesbezüglich nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die Bestimmungen des § 11a StbG sind somit nicht anwendbarParagraph 11 a, Absatz eins und 2 StbG ist nicht anwendbar, da die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht Österreichische Staatsbürgerin ist. Auch Paragraph 11, Absatz 4, StbG ist nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer nicht Asylwerber ist, kein Staatsangehöriger eines EWR-Staates, nicht im Bundesgebiet geboren wurde und auch keine außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet, im Interesse der Republik, vorliegen. Der Beschwerdeführer weist keine Sprachkenntnisse auf B2-Niveau auf und es liegt auch nicht ein dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich und auch keine Funktion in einem Interessensverband oder einer Interessensvertretung vor. Auch vergleichbare Tätigkeiten sind diesbezüglich nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die Bestimmungen des Paragraph 11 a, StbG sind somit nicht anwendbar Zusammenfassend ist festzustellen, dass, aufgrund des Nichtvorliegens der zwingenden Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 1 StbG der Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft abzuweisen war. Es war daher auch nicht mehr zu prüfen, ob die Erteilungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG oder das Erteilungshindernis des § 10 Abs 2 Z 7 StbG vorliegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass, aufgrund des Nichtvorliegens der zwingenden Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG der Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft abzuweisen war. Es war daher auch nicht mehr zu prüfen, ob die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG oder das Erteilungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.18.967.2017

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