RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.06.2017 GeschäftszahlLVwG 70.18-2766/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Herrn P K Z K, geb. am xx, vertreten durch Mag. R F, Rechtsanwalt, Gr, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.08.2015, GZ: ABT03-3.0-251951/2015-31, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF abgewiesen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Mit Schreiben vom 20.07.2015 habe die Behörde mitgeteilt, dass aus der Stellungnahme des Magistrates Graz hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und dem Steiermärkischen Mindestsicherungs-gesetz bezogen habe, da er bis 17.09.2014 von seinem Vater, Herrn M K Z, mitunterstützt worden sei, weshalb eine positive Erledigung des Antrages nicht möglich sei. Hiezu habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2015 fristgerecht und umfangreich Stellung bezogen und darauf verwiesen, dass er selbst niemals Bezieher von Mindestsicherung gewesen sei und überdies ein Einkommen vorweisen habe können. Die belangte Behörde habe im abweisenden Bescheid begründend ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe mit Ausnahme des Monats Mai 2009 im Zeitraum von Jänner 2009 bis September 2014 Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz erhalten. Der Beschwerdeführer sei durch diese Leistungen bis 17.09.2014 mitunterstützt worden. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Mit Schreiben vom 20.07.2015 habe die Behörde mitgeteilt, dass aus der Stellungnahme des Magistrates Graz hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und dem Steiermärkischen Mindestsicherungs-, gesetz bezogen habe, da er bis 17.09.2014 von seinem Vater, Herrn M K Z, mitunterstützt worden sei, weshalb eine positive Erledigung des Antrages nicht möglich sei. Hiezu habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2015 fristgerecht und umfangreich Stellung bezogen und darauf verwiesen, dass er selbst niemals Bezieher von Mindestsicherung gewesen sei und überdies ein Einkommen vorweisen habe können. Die belangte Behörde habe im abweisenden Bescheid begründend ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe mit Ausnahme des Monats Mai 2009 im Zeitraum von Jänner 2009 bis September 2014 Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz erhalten. Der Beschwerdeführer sei durch diese Leistungen bis 17.09.2014 mitunterstützt worden. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in die Berechnung des Mindestsicherungsbezuges seines Vaters von 01.03.2011 bis 30.09.2014 mitberücksichtigt worden sei, selbst aber zu keiner Zeit Bezieher von Sozialhilfe oder Mindestsicherung gewesen sei. Eine Mitberücksichtigung in der Berechnung des Mindestsicherungsbezuges des Vaters bedeute auch keine Auszahlung eines bestimmten Betrages an den Beschwerdeführer. Der Vater habe dem Beschwerdeführer lediglich freiwillig und ohne gesetzliche Verpflichtung Naturalunterhalt gewährt, indem er ihn bei sich wohnen habe lassen. Darüber hinaus hätten eigenes Einkommen sowie Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers in 31 der 43 Monate, in welchen er als Mitberücksichtigter aufscheine, sogar zu einer maßgeblichen Verringerung des Mindestsicherungsbezuges des Vaters geführt. Davon hätten in 14 Monaten die Einkünfte des Antragstellers sogar den auf den Beschwerdeführer entfallenden Richtsatz bei weitem überstiegen und die an den Vater ausbezahlten Beträge reduziert. Mit all dem habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz bezogen habe. Es sei durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater gewohnt und insofern von ihm Naturalunterhalt bezogen habe, keine Mehrzahlungen an den Vater des Beschwerdeführers erfolgt, zumal das Eigeneinkommen des Beschwerdeführers bzw. ihm zukommende Versicherungsleistungen nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bei der jeweiligen Berechnung der Mindestsicherung Berücksichtigung gefunden hätten. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Vater des Beschwerdeführers ihm gegenüber nicht gesetzlich zur Leistung von Naturalunterhalt verpflichtet gewesen sei. Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch alle weiteren Voraussetzungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde am xx in Afghanistan geboren. Er ist Staatsbürger von Afghanistan. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2006 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, das ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 26.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung der Österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesem Antrag wurden die erforderlichen personenbezogenen Unterlagen beigelegt. Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der Antragsstellung darauf hingewiesen, dass aufgrund des festgestellten Mindestsicherungs- und Sozialhilfebezuges mit einer Abweisung des Antrages zu rechnen ist. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge bei der Stadt Graz, Sozialamt, Referat für Mindestsicherung, Sozialhilfe und Sozialcard, angefragt, inwieweit der Beschwerdeführer Sozialleistungen bezogen habe. Mittels E-Mail vom 09.
- bzw. 13.07.2015 teilte das Referat für Mindestsicherung, Sozialhilfe und Sozialcard mit, dass der Beschwerdeführer bis 17.09.2014 mit seinem Vater M K Z Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz bezogen habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus der Stellungnahme des Magistrates Graz hervorgehe, dass er in den letzten sechs Jahren Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz bezogen habe. Da er in dem für die Einkommensermittlung relevanten Zeitraum Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften erhalten habe, sei eine positive Erledigung seines Antrages derzeit nicht möglich und es werde ihm Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich binnen zwei Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom 04.08.2015 beantwortete der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters das Schreiben der belangten Behörde. Er führte aus, dass eine Akteneinsicht im Referat für Sozialhilfe und Mindestsicherung beim Sozialamt der Stadt Graz ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in der Berechnung des Mindestsicherungsbezuges seines Vaters vom 01.03.2011 bis 30.09.2014 zwar mitberücksichtigt worden sei, selbst aber zu keiner Zeit Bezieher von Sozialhilfe oder Mindestsicherung gewesen sei. Eine Mitberücksichtigung in der Berechnung des Mindestsicherungsbezuges des Vaters bedeute weder eine tatsächliche Auszahlung, des auf den Beschwerdeführer entfallenden Richtsatzes, noch eine Auszahlung eines bestimmten Betrages an den Beschwerdeführer. Der Vater habe ihm letztlich Naturalunterhalt gezahlt, indem er ihn bei sich wohnen habe lassen. Darüber hinaus hätten eigenes Einkommen sowie eigene Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers in 31 der 43 Monate, in welchen er als Mitberücksichtigter aufscheine, sogar zu einer maßgeblichen Verringerung des Mindestsicherungs-bezuges des Vaters geführt. Davor hätten in 14 Monaten die Einkünfte des Beschwerdeführers sogar den auf den Beschwerdeführer entfallenen Richtsatz bei weitem überstiegen und den an den Vater ausbezahlten Betrag in der entsprechenden Höhe reduziert. Mit Schreiben vom 04.08.2015 beantwortete der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters das Schreiben der belangten Behörde. Er führte aus, dass eine Akteneinsicht im Referat für Sozialhilfe und Mindestsicherung beim Sozialamt der Stadt Graz ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in der Berechnung des Mindestsicherungsbezuges seines Vaters vom 01.03.2011 bis 30.09.2014 zwar mitberücksichtigt worden sei, selbst aber zu keiner Zeit Bezieher von Sozialhilfe oder Mindestsicherung gewesen sei. Eine Mitberücksichtigung in der Berechnung des Mindestsicherungsbezuges des Vaters bedeute weder eine tatsächliche Auszahlung, des auf den Beschwerdeführer entfallenden Richtsatzes, noch eine Auszahlung eines bestimmten Betrages an den Beschwerdeführer. Der Vater habe ihm letztlich Naturalunterhalt gezahlt, indem er ihn bei sich wohnen habe lassen. Darüber hinaus hätten eigenes Einkommen sowie eigene Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers in 31 der 43 Monate, in welchen er als Mitberücksichtigter aufscheine, sogar zu einer maßgeblichen Verringerung des Mindestsicherungs-, bezuges des Vaters geführt. Davor hätten in 14 Monaten die Einkünfte des Beschwerdeführers sogar den auf den Beschwerdeführer entfallenen Richtsatz bei weitem überstiegen und den an den Vater ausbezahlten Betrag in der entsprechenden Höhe reduziert. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischen 01.01.2010 und 31.05.2014 teilweise Arbeitslosengeld und Krankengeld bezog. In der Zeit vom 03.12.2012 bis 30.04.2012 war er bei der C geringfügig beschäftigt. Seit 01.10.2014 ist der Beschwerdeführer als Dolmetscher selbstständig. Der Vater des Beschwerdeführers bezog gemeinsam mit seiner Familie seit 2009 Sozialhilfe und Mindestsicherung, der Beschwerdeführer war von 01.03.2011 bis 30.09.2014 in die Berechnung des Mindestsicherungsbezuges seines Vaters einbezogen. Der Beschwerdeführer wohnte in der Wohnung seines Vaters und musste keine Miete bezahlen. Seit September 2014 wohnt er bei seinem Bruder in G, E und bezahlt dort eine monatliche Miete in der Höhe von € 100,
- Gemäß den Bestätigungen des Wirtschaftstreuhänders T M, E, G verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2014, beginnend ab September 2014, € 13.948,
- Im Jahr 2015 verdiente der Beschwerdeführer € 26.315,00 brutto, davon im Zeitraum von Jänner bis Mai € 15.447,
- Weiters bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2012 € 4.241,88 vom AMS und 2013 € 896,
- Von Jänner 2014 bis Ende Mai 2014 erhielt der Beschwerdeführer € 1.104,75 vom AMS, der Gesamtbezug in diesem Jahr betrug (Einkünfte und AMS-Unterstützung) nach Steuern € 12.621,
- Der Beschwerdeführer bezog vom 01.03.2011 bis 30.09.2014 durchgehend Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz. So ergibt sich aus dem Bescheid des Magistrates Graz vom 11.07.2013, GZ: A5-12101/2005-1 folgendes:So ergibt sich aus dem Bescheid des Magistrates Graz vom 11.07.2013, , GZ: A5-12101/2005-1 folgendes: „Betr.: M Z K, geb. xx B B M K, geb. xx P K Z K, geb. xx G Z K, geb. xx Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D =============== Spruch: Der Bescheid vom 04.02.2013 wird auf Grund Änderung Bedarfsgemeinschaft. a b g e ä n d e r t.
- Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung ab 01.06.2013 in Höhe von EUR 1.897,96 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse. Die Geldleistung wird auf das Konto Nr. X angewiesen.Die Geldleistung wird auf das Konto Nr. römisch zehn angewiesen.
- Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für folgende Person(en): a. M Z K, geb. xx b. B B M K, geb. xx c. P K Z K, geb. xx d. G Z K, geb. xx“ Die Höhe der Mindestsicherung wird die Bedarfsgemeinschaft wie folgt berechnet: „Bedarfsgemeinschaft: M Z K 75,00% EUR 596,18 B B M K 75,00% EUR 596,18 P K Z K 50,00% EUR 397,46 G Z K 50,00% EUR 397,46 Summe Mindeststandards EUR 1.987,28 Miete (höchstzulässiger Wohnungsaufwand) EUR 699,23 - Wohnanteil 25,00% EUR 496,84 = Wohnaufwand EUR 202,39 Einkommen: Wohnbeihilfe EUR 241,71 Geringfügiger Lohn EUR 50,00 Summe Einkommen EUR 291,71 Summe Mindeststandards EUR 1.987,28 + Wohnaufwand EUR 202,39 - Summe Einkommen EUR 291,71 = Mindestsicherung EUR 1.897,96 Das festgestellte Gesamteinkommen liegt unter jenem Betrag, der sich aus den Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StMSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 5 errechnet und besteht daher ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §§ 4, 5, 6, 9, 10 undDas festgestellte Gesamteinkommen liegt unter jenem Betrag, der sich aus den Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 10, Absatz 5, errechnet und besteht daher ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraphen 4, 5, 6, 9, 10, und 11 StMSG in der Höhe von EUR 1.897,
- Die Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung als Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die im Spruch angeführten Personen erfolgt gemäß § 11 StMSG.“Die Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung als Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die im Spruch angeführten Personen erfolgt gemäß Paragraph 11, StMSG.“ Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 06.06.2014, GZ. A5-18146/2014-1, wurde der Bescheid vom 11.06.2013 wie folgt abgeändert: „Betr.: M Z K, geb. xx B B M K, geb. xx H S, geb. xx P K Z K, geb. xx J Z K, geb. xx G Z K, geb. xx S Z K, geb. xx Z Z K, geb. xx Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D =============== Spruch: Der Bescheid vom 11.06.2013 wird auf Grund der geänderten wirtschaftlichen und persönlichen Situation a b g e ä n d e r t.
- Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung von 01.05.2014 bis 31.05.2014 in Höhe von EUR 766,24 ab 01.06.2014 in Höhe von EUR 794,51 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse. Die Geldleistung wird auf die X angewiesen.Die Geldleistung wird auf die römisch zehn angewiesen.
- Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für folgende Person(en): a. M Z K, geb. xx b. B B M K, geb. xx c. G Z K, geb. xx Dieser Entscheidung liegen folgende Rechtsvorschriften zu Grunde: §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 9/2012.Paragraphen 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG), Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 9 aus 2012,. §§ 1 und 2 Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung (StMSG-DVO), LGBl. Nr. 19/2011, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 121/2012.Paragraphen eins und 2 Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung (StMSG-DVO), Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2011,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 121 aus 2012,. Begründung: Hr. P K Z K legt den Lohnzettel April 2014 in Höhe von 322,72 vor. Für April 2014 erhielt er ein Honorar fr.DV a conto in Höhe von EUR 100,
- Hr. P K Z K bezieht von 14.04.2014 bis 31.05.2014 Deckung des Lebensunterhaltes von EUR 22,65 Hr. J Z K bezieht von 01.04.2014 bis 31.05.2014 Deckung des Lebensunterhaltes von EUR 22,
- Fr. H S bezieht Kinderbetreuungsgeld von tgl. EUR 20,80 und Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld tgl. EUR 6,06Hr. P K Z K legt den Lohnzettel April 2014 in Höhe von 322,72 vor. Für April 2014 erhielt er ein Honorar fr.DV a conto in Höhe von EUR 100,
- , Hr. P K Z K bezieht von 14.04.2014 bis 31.05.2014 Deckung des Lebensunterhaltes von EUR 22,65 Hr. J Z K bezieht von 01.04.2014 bis 31.05.2014 Deckung des Lebensunterhaltes von EUR 22,
- Fr. H S bezieht Kinderbetreuungsgeld von tgl. EUR 20,80 und Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld tgl. EUR 6,06 Es wird Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 241,71 gewährt.“ Die Mindestsicherung wurde wie folgt berechnet: „Zeitraum 01.05.2014 - 31.05.2014 Bedarfsgemeinschaft: M Z K 75,00% EUR 610,49 B B M K 75,00% EUR 610,49 H S 50,00% EUR 407,00 P K Z K 50,00% EUR 407,00 J Z K 50,00% EUR 407,00 G Z K 50,00% EUR 407,00 S Z K 19,00% EUR 154,66 Z Z K 19,00% EUR 154,66 Summe Mindeststandards EUR 3.158,30 Miete (höchstzulässiger Wohnungsaufwand EUR 932,30 - Wohnanteil 25,00% EUR 789,58 = Wohnaufwand EUR 142,72 Einkommen: Wohnbeihilfe EUR 241,71 Deckung des Lebensunterhaltes EUR 385,05 Geringfügiger Lohn fr.DV a conto EUR 100,00 Geringfügiger Lohn April 2014 EUR 322,72 Beihilfe Kinderbetreuungsgeld EUR 6,06 x 30 EUR 181,80 Kinderbetreuungsgeld EUR 20,80 x 30 EUR 624,00 Deckung Lebensunterhalt 22,65 x 30 EUR 679,50 Summe Einkommen EUR 2.534,78 Summe Mindeststandards EUR 3.158,30 + Wohnaufwand EUR 142,72 - Summe Einkommen EUR 2.534,78 = Mindestsicherung EUR 766,24 Zeitraum ab 01.06.2014 Summe Mindeststandards EUR 3.158,30 + Wohnaufwand EUR 142,72 - Summe Einkommen EUR 2.506,51 = Mindestsicherung EUR 794,51 Das festgestellte Gesamteinkommen liegt unter jenem Betrag, der sich aus den Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 StMSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 5 errechnet und besteht daher ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §§ 4, 5, 6, 9, 10 undDas festgestellte Gesamteinkommen liegt unter jenem Betrag, der sich aus den Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, StMSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 10, Absatz 5, errechnet und besteht daher ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraphen 4, 5, 6, 9, 10, und 11 StMSG für Mai 2014 in der Höhe von EUR 766,24 und Juni 2014 in Höhe von EUR 794,51.“ Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, aus der mündlichen Verhandlung sowie der Angaben des Sozialamtes der Stadt Graz. Die Angaben und Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Einkommens des Beschwerdeführers werden nicht bestritten. Eine nochmalige Anfrage des Verwaltungsgerichtes beim Sozialamt der Stadt Graz hinsichtlich der Bezüge von Mindestsicherung und Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer ergab eindeutig, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich unrichtig sind. Der Beschwerdeführer bezog in den relevanten 72 Monaten Zeitraum vor dem Antrag 42 Monate mittels seines Vaters Leistungen aus der Mindestsicherung. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, aus der mündlichen Verhandlung sowie der Angaben des Sozialamtes der Stadt Graz. Die Angaben und Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Einkommens des Beschwerdeführers werden nicht bestritten. Eine nochmalige Anfrage des Verwaltungsgerichtes beim Sozialamt der Stadt Graz hinsichtlich der Bezüge von Mindestsicherung und Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer ergab eindeutig, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich unrichtig sind. Der Beschwerdeführer bezog in den relevanten 72 Monaten Zeitraum vor dem Antrag , 42 Monate mittels seines Vaters Leistungen aus der Mindestsicherung. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Staatsbürgerschaft erfüllt. Dies ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Rechtliche Beurteilung: § 10 StbG:Paragraph 10, StbG:
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
- er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
- gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
- er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1a)Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
- bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
- bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
- gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
- gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
- er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
- die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
- auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(4)Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
- bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
- bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
- bei einem Fremden, der vor dem
- Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeld-gesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeld-, gesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Absatz 6, festgelegt werden. Diese Bestimmungen wurden nach Aufhebung der Vorgängerbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom
- März 2013, G 106/12, G 17/13, VfSlg. 19.732) mit der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 neu gefasst. Die Erläuterungen (in RV 2303 BlgNR
- GP, 7f) führen zu dem hier wesentlichen § 10 Abs. 5 StbG wie folgt aus:Diese Bestimmungen wurden nach Aufhebung der Vorgängerbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom
- März 2013, G 106/12, G 17/13, VfSlg. 19.732) mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, neu gefasst. Die Erläuterungen (in Regierungsvorlage 2303 BlgNR
- GP, 7f) führen zu dem hier wesentlichen , Paragraph 10, Absatz 5, StbG wie folgt aus: "Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Abs. 5 wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht entgegensteht."Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Absatz 5, wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Absatz 5, soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den , 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht entgegensteht. Wie auch die oben angeführten Erläuterungen deutlich zeigen, wurde in § 10 Abs. 5 StbG der bisherige Durchrechnungszeitraum adaptiert. Dieser stellte vor der Aufhebung durch den VfGH auf den Entscheidungszeitpunkt ab (vgl. § 10 Abs. 5 StbG idF BGBl. I Nr. 87/2012; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2012, 2011/01/0217). § 10 Abs. 5 StbG nach der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 stellt nunmehr auf den Antragszeitpunkt ab.Wie auch die oben angeführten Erläuterungen deutlich zeigen, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, StbG der bisherige Durchrechnungszeitraum adaptiert. Dieser stellte vor der Aufhebung durch den VfGH auf den Entscheidungszeitpunkt ab vergleiche Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,; vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2012, 2011/01/0217). Paragraph 10, Absatz 5, StbG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, stellt nunmehr auf den Antragszeitpunkt ab. Vorweg ist festzustellen, dass Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht im ausreichenden Maße sichern kann, weder vorgebracht worden sind, noch sind sie im Verfahren hervorgetreten. Daher hat der Beschwerdeführer die Sicherung seines Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs 5 StbG nachzuweisen, wobei der nachzuweisende Zeitraum mit Stellung des Verleihungsantrages, das ist der 26.06.2015, endet. Vorweg ist festzustellen, dass Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht im ausreichenden Maße sichern kann, weder vorgebracht worden sind, noch sind sie im Verfahren hervorgetreten. Daher hat der Beschwerdeführer die Sicherung seines Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG nachzuweisen, wobei der nachzuweisende Zeitraum mit Stellung des Verleihungsantrages, das ist der 26.06.2015, endet. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Einkünfte im Durchschnitt von 36 Monaten in den sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachgewiesen werden müssen, wobei sie in den letzten sechs Monaten jedenfalls nachzuweisen sind. Da der Gesetzgeber eine „durchschnittliche Betrachtung“ vorsieht, ist für die verbleibenden, nachzuweisenden 30 Monate auf die jeweils einkünftemäßig „besten“ Monate abzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass im geltend gemachten Zeitraum eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich ist und die Einkünfte der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre (ab dem Antragszeitpunkt auf Verleihung der Staatsbürgerschat) entsprechen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Voraussetzung ist jedoch, dass im geltend gemachten Zeitraum eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich ist und die Einkünfte der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre (ab dem Antragszeitpunkt auf Verleihung der Staatsbürgerschat) entsprechen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Wie bereits festgestellt, war der Beschwerdeführer bis September 2014 an der Adresse seines Vaters M Z K gemeldet. Der Beschwerdeführer wohnte an dieser Adresse ohne eine Miete bezahlen zu müssen. Der Vater des Beschwerdeführers erhielt laut dem Auszug des Magistrates Graz, von 2009 bis September 2014 (und auch danach) Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz. Aus der Aktenlage der belangten Behörde und der Mitteilung des Magistrates Graz, Sozialamt, geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer vom 01.03.2011 bis 30.09.2014 durchgehend Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz erhielt. Er war in die Berechnung des Mindestsicherungsbezuges seines Vaters mitberücksichtigt, und zwar hinsichtlich Lebens- und Wohnkosten. Dabei wurde auch das Einkommen durch das AMS und das sonstige Einkommen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt. Es ist diesbezüglich nicht relevant, dass der Beschwerdeführer nicht selbst ansuchte und auch aus diesen Mitteln kein Geld direkt erhielt. Der Beschwerdeführer war dadurch jedenfalls auch Nutznießer von Sozialhilfeleistungen. Da die Berechnung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in 42 von den relevanten 72 Monaten durch diese sozialen Zahlungen mitunterstützt wurde, hat dies zur Folge, dass nicht von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt im Sinne des § 10 Abs 1 Z 7 StbG gesprochen werden kann. Da die Berechnung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in 42 von den relevanten 72 Monaten durch diese sozialen Zahlungen mitunterstützt wurde, hat dies zur Folge, dass nicht von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG gesprochen werden kann. Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft wurde somit von der Behörde nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht abgewiesen. Somit konnte der gegen den Versagungsbescheid der Behörde erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Hingewiesen wird allerdings, dass er dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Oktober 2017 freisteht, neuerlich einen Antrag auf Erteilung der Österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, weil zu diesem Zeitpunkt der gemäß § 10 Abs 5 StbG vom Beschwerdeführer geforderte Durchschnittszeitraum von 36 Monate ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe-leistungen verstrichen sein wird. Hingewiesen wird allerdings, dass er dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Oktober 2017 freisteht, neuerlich einen Antrag auf Erteilung der Österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, weil zu diesem Zeitpunkt der gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG vom Beschwerdeführer geforderte Durchschnittszeitraum von 36 Monate ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe-, leistungen verstrichen sein wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.18.2766.2015