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{'item': 'LVwG 50.32-2390/2016'}

Obsah (9)§ 38§ 28Art. 130§ 29§ 14§ 15Art. 132§ 24§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlLVwG 50.32-2390/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 38Abs. 7 Stmk. Bau

G nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde der T römisch fünf GmbH, Lgasse, G, vertreten durch H S B, Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 25.04.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2016, GZ: A17-BAB-137909/2015/0016; A17-BAB-137909/2015/0027, betreffend einer Untersagung der Benützung

Paragraph 38, Absatz 7, Stmk. BauG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung z u R e c h t e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Mit Bauansuchen vom 20.12.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes mit Tiefgarage und Zufahrtsrampe sowie den Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. xx, xy, KG X. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 08.01.2013 (GZ: A17-000942/2012/0017) wurde der Beschwerdeführerin die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines viergeschoßigen Bürogebäudes mit einer Tiefgarage für 55 PKW und von Nebenanlagen, sowie der Abbruch des Wohnhauses Lgasse auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. xx, KG X unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Baubewilligung liegen die vidierten Einreichpläne datiert vom 29.11.2012 sowie die vidierte Baubeschreibung vom 30.11.2012 zugrunde. Eine gegen diese Baubewilligung eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 05.06.2013 (GZ: Präs-013500/2013/0007) als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bauansuchen vom 20.12.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes mit Tiefgarage und Zufahrtsrampe sowie den Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. xx, xy, KG römisch zehn. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 08.01.2013 (GZ: A17-000942/2012/0017) wurde der Beschwerdeführerin die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines viergeschoßigen Bürogebäudes mit einer Tiefgarage für 55 PKW und von Nebenanlagen, sowie der Abbruch des Wohnhauses Lgasse auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. xx, KG römisch zehn unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Baubewilligung liegen die vidierten Einreichpläne datiert vom 29.11.2012 sowie die vidierte Baubeschreibung vom 30.11.2012 zugrunde. Eine gegen diese Baubewilligung eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 05.06.2013 (GZ: Präs-013500/2013/0007) als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Mit Bauansuchen vom 17.06.2013 wurde seitens der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Erweiterung der Tiefgarage um eine zweite unterirdische Ebene für 43 PKW-Abstellplätze beantragt. Mit Bescheid vom 12.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der vidierten Einreichpläne sowie der vidierten Baubeschreibung datiert vom 12.06.2013 die diesbezügliche Baubewilligung erteilt. Gegen diese Baubewilligung wurde eine Berufung erhoben. Im Berufungsverfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin erneut eine Antragsänderung vom 07.05.2014 mit einer geänderten Baubeschreibung vom 25.04.2014 sowie mit Einreichplänen mit Plandatum vom 22.04.2014 eingereicht. Die Änderungen bezogen sich nunmehr darauf, dass geplant sei, eine zweigeschoßige L-förmige Tiefgarage für (insgesamt) 55 PKW-Abstellplätze errichten zu wollen. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 21.05.2014 wurde die Nachbarbeschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Errichtung einer zweigeschoßigen L-förmigen Tiefgarage für 55 PKW-Abstellplätze bewilligt (siehe die vidierte Baubeschreibung vom 25.04.2014 sowie die vidierten Einreichpläne vom 22.04.2014). Anlässlich einer dagegen eingebrachten Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wurden mit Eingabe vom 16.10.2014 die Projektunterlagen präzisiert. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 21.05.2014 abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend konkretisiert, dass der T V GmbH in G, Hgasse, nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Austauschplanes (Plandatum 22.04.2014) und der Baubeschreibung vom 25.04.2014 die Errichtung einer zweigeschoßigen Tiefgarage für insgesamt 55 PKW-Abstellplätze (28 PKW-Abstellplätze im
  3. Untergeschoß und 27 PKW-Abstellplätze im
  4. Untergeschoß) sowie von Archiv-/Lagerräumen zur Lagerung von Akten und Planmaterial in beiden Untergeschoßen bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde der Spruch des Bescheides des Stadtsenates der Stadt Graz vom 12.11.2013 dahingehend eingeschränkt, als die Wortfolge „um 43 PKW-Abstellplätze auf eine Tiefgarage mit insgesamt 98 PKW-Abstellplätzen“ ersatzlos zu entfallen habe. Anlässlich einer dagegen eingebrachten Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wurden mit Eingabe vom 16.10.2014 die Projektunterlagen präzisiert. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 21.05.2014 abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend konkretisiert, dass der T römisch fünf GmbH in G, Hgasse, nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Austauschplanes (Plandatum 22.04.2014) und der Baubeschreibung vom 25.04.2014 die Errichtung einer zweigeschoßigen Tiefgarage für insgesamt 55 PKW-Abstellplätze (28 PKW-Abstellplätze im
  5. Untergeschoß und 27 PKW-Abstellplätze im
  6. Untergeschoß) sowie von Archiv-/Lagerräumen zur Lagerung von Akten und Planmaterial in beiden Untergeschoßen bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde der Spruch des Bescheides des Stadtsenates der Stadt Graz vom 12.11.2013 dahingehend eingeschränkt, als die Wortfolge „um 43 PKW-Abstellplätze auf eine Tiefgarage mit insgesamt 98 PKW-Abstellplätzen“ ersatzlos zu entfallen habe.
  7. Mit Bauansuchen vom 09.03.2015 beantragte die Beschwerdeführerin als Änderungsplanung zur Baubewilligung vom 08.01.2013, GZ: A17-000942/2012/0017, einen zusätzlichen Dachaufbau zwischen der Achse 5 – 2 in Richtung der Lgasse, analog des genehmigten Dachaufbaus im nördlichen Teil, ein Weiterführen der Fassaden zwischen Achse 2 – 5 im südlichen Gebäudeteil bis zur Traufenlinie – eine Überbauung der dreiecksförmigen Terrassen, geringfügige Veränderungen der Fassadenordnung bei Beibehaltung des dreigeschoßigen Erscheinungsbildes

Baubewilligung, zusätzlich eine südseitige Terrasse auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. xx, KG X. Diesem Bauansuchen zugrunde gelegt wurden offenkundig Einreichpläne datiert vom 19.11.2014. Im Verfahrensakt der belangten Behörde befinden sich überdies Plansätze und eine Baubeschreibung datiert mit 01.10.2015 betreffend den Zubau in Form eines straßenseitig ausgebildeten Mansarddaches. Mit Ansuchen vom 06.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin überdies eine Nutzungsänderung für die Tiefgarage für 43 zusätzliche Abstellplätze. Mit Bauansuchen vom 09.03.2015 beantragte die Beschwerdeführerin als Änderungsplanung zur Baubewilligung vom 08.01.2013, GZ: A17-000942/2012/0017, einen zusätzlichen Dachaufbau zwischen der Achse 5 – 2 in Richtung der Lgasse, analog des genehmigten Dachaufbaus im nördlichen Teil, ein Weiterführen der Fassaden zwischen Achse 2 – 5 im südlichen Gebäudeteil bis zur Traufenlinie – eine Überbauung der dreiecksförmigen Terrassen, geringfügige Veränderungen der Fassadenordnung bei Beibehaltung des dreigeschoßigen Erscheinungsbildes

Baubewilligung, zusätzlich eine südseitige Terrasse auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. xx, KG römisch zehn. Diesem Bauansuchen zugrunde gelegt wurden offenkundig Einreichpläne datiert vom 19.11.

  1. Im Verfahrensakt der belangten Behörde befinden sich überdies Plansätze und eine Baubeschreibung datiert mit 01.10.2015 betreffend den Zubau in Form eines straßenseitig ausgebildeten Mansarddaches. Mit Ansuchen vom 06.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin überdies eine Nutzungsänderung für die Tiefgarage für 43 zusätzliche Abstellplätze.
  2. Mit Eingabe vom 04.12.2015 brachte die Beschwerdeführerin eine Teilfertigstellungsanzeige für die Tiefgarage Ebene 1 und 2 inklusive Zufahrt, die Lärmschutzwand, das Haupt- und Fluchtstiegenhaus sowie den Eingangsbereich Erdgeschoß bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz ein. Dieser Fertigstellungsanzeige war eine Bauführerbestätigung

§ 38Stmk. Bau

G datiert vom 03.12.2015 angeschlossen. Mit dieser Bauführerbestätigung wurde bescheinigt, dass

§ 38Abs. 2 Stmk. Bau

G die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des mit Geschäftszahl zu A17-000942/2012/0036 vom 12.11.2013 bewilligten Bauvorhabens bescheinigt werde. Das Ansuchen beziehe sich auf die Teilbenützung der Bereiche Fluchtstiegenhaus Büroturm ab Erdgeschoß bis inklusive Tiefgaragenebene TG 2 sowie den beiden Tiefgaragenebenen TG 1 und TG 2 inklusive der südseitigen Zufahrt Lgasse. Weiters waren der Fertigstellungsanzeige eine Brandschutzbestätigung vom 01.12.2015, ein Installationsattest vom 25.11.2015, ein Prüfbefund über eine elektronische Anlage vom 01.12.2015 und diverse weitere Bestätigungen und Planübersichten angeschlossen. Im Verfahrensakt befinden sich betreffend die Teilfertigstellungsanzeige der TG1, TG2 und des Erdgeschoßes ein Übersichtsplan zur Teilfertigstellungsanzeige datiert vom 04.04.2016, in welchem neben der TG1, TG2 und dem EG, das OG 1 und das OG 2 dargestellt werden.Mit Eingabe vom 04.12.2015 brachte die Beschwerdeführerin eine Teilfertigstellungsanzeige für die Tiefgarage Ebene 1 und 2 inklusive Zufahrt, die Lärmschutzwand, das Haupt- und Fluchtstiegenhaus sowie den Eingangsbereich Erdgeschoß bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz ein. Dieser Fertigstellungsanzeige war eine Bauführerbestätigung

Paragraph 38, Stmk. BauG datiert vom 03.12.2015 angeschlossen. Mit dieser Bauführerbestätigung wurde bescheinigt, dass

Paragraph 38, Absatz 2, Stmk. BauG die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des mit Geschäftszahl zu A17-000942/2012/0036 vom 12.11.2013 bewilligten Bauvorhabens bescheinigt werde. Das Ansuchen beziehe sich auf die Teilbenützung der Bereiche Fluchtstiegenhaus Büroturm ab Erdgeschoß bis inklusive Tiefgaragenebene TG 2 sowie den beiden Tiefgaragenebenen TG 1 und TG 2 inklusive der südseitigen Zufahrt Lgasse. Weiters waren der Fertigstellungsanzeige eine Brandschutzbestätigung vom 01.12.2015, ein Installationsattest vom 25.11.2015, ein Prüfbefund über eine elektronische Anlage vom 01.12.2015 und diverse weitere Bestätigungen und Planübersichten angeschlossen. Im Verfahrensakt befinden sich betreffend die Teilfertigstellungsanzeige der TG1, TG2 und des Erdgeschoßes ein Übersichtsplan zur Teilfertigstellungsanzeige datiert vom 04.04.2016, in welchem neben der TG1, TG2 und dem EG, das OG 1 und das OG 2 dargestellt werden. 5. Mit Eingabe vom 12.02.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin erneut eine Fertigstellungsanzeige in Vorlage gebracht. Diese beinhaltete die Fertigstellung des viergeschoßigen Bürogebäudes mit Kaffee/Bistro mit 28 Plätzen, Büronutzung aufgeteilt in drei Büroeinheiten mit jeweils 10 Mitarbeitern, Archivflächen im Erdgeschoß und Stiegenaufgang, Tiefgarage auf dem GSt-Nr. xy. Weiters die Fertigstellung einer zweigeschoßigen Tiefgarage für 55 Fahrzeuge und 43 Archivflächen, eine Zufahrtsrampe mit Stützmauer sowie eine begrünte Schallschutzmauer. Die bauliche Anlage sei zur Gänze fertiggestellt worden. Dieser Fertigstellungsanzeige war eine Bauführerbestätigung

§ 38Stmk. Bau

G vom 11.02.2016 angefügt aus der sich ergibt, dass

§ 38Abs. 2 Stmk. Bau

G bescheinigt werde, die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des mit Geschäftszahl zu A17-000942/2012/0036 vom 12.11.2013 bewilligten Bauvorhabens. Mit Eingabe vom 12.02.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin erneut eine Fertigstellungsanzeige in Vorlage gebracht. Diese beinhaltete die Fertigstellung des viergeschoßigen Bürogebäudes mit Kaffee/Bistro mit 28 Plätzen, Büronutzung aufgeteilt in drei Büroeinheiten mit jeweils 10 Mitarbeitern, Archivflächen im Erdgeschoß und Stiegenaufgang, Tiefgarage auf dem GSt-Nr. xy. Weiters die Fertigstellung einer zweigeschoßigen Tiefgarage für 55 Fahrzeuge und 43 Archivflächen, eine Zufahrtsrampe mit Stützmauer sowie eine begrünte Schallschutzmauer. Die bauliche Anlage sei zur Gänze fertiggestellt worden. Dieser Fertigstellungsanzeige war eine Bauführerbestätigung

Paragraph 38, Stmk. BauG vom 11.02.2016 angefügt aus der sich ergibt, dass

Paragraph 38, Absatz 2, Stmk. BauG bescheinigt werde, die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des mit Geschäftszahl zu A17-000942/2012/0036 vom 12.11.2013 bewilligten Bauvorhabens. Mit Erledigung vom 22.03.2016 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, dass diese mit Eingabe vom 04.12.2015 sowie vom 12.02.2016 die Fertigstellung eines Bürogebäudes samt Tiefgarage angezeigt hätte. Es sei jedoch festgestellt worden, dass noch ein offenes Bauvorhaben mit bewilligungspflichtigen Änderungen anhängig sei (gemeint jenes vom 09.03.2015 sowie jenes vom 06.08.2015). Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit, dass diverse Unterlagen mangelhaft seien und forderte diese auf, die angeführten Mängel binnen einer Frist von drei Wochen zu beheben.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 (GZ: A17-BAB-137909/2015/0016) wurde der Beschwerdeführerin die Benützung des auf dem Grundstück Nr. xx, KG X errichteten Gebäudes untersagt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Dies betreffe Vergrößerungen des Baus im
  2. und
  3. Obergeschoß. Die Beschwerdeführerin habe um die nachträgliche Bewilligung für die Konsensabweichungen angesucht, sowie um die Bewilligung für zusätzliche 43 PKW-Abstellplätze in der Tiefgarage. Diese Bauansuchen seien bis dato unerledigt geblieben. Weiters sei von der Beschwerdeführerin eine Teilfertigstellungsanzeige gelegt worden. Damit werde die Erwirkung eines Benützungsrechtes für das Erd-, das
  4. und
  5. Obergeschoß begehrt. Für die Tiefgarage sei ein Benützungsrecht in der Form angestrebt worden, wie im Bescheid vom 05.06.2013 und im Erkenntnis vom 05.11.2014 konsentiert (Nutzung für 55 PKWs). Die bauliche Anlage sei in folgenden in sich abgeschlossenen Teilen fertiggestellt: „Tiefgarage Ebene 1 und 2 inklusive Zufahrt, Lärmschutzwand, Haupt- und Fluchtstiegenhaus 1 und 2, EG, erstes OG und zweites OG“. Eine nähere Begründung/Erklärung sei nicht abgegeben worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 (GZ: A17-BAB-137909/2015/0016) wurde der Beschwerdeführerin die Benützung des auf dem Grundstück Nr. xx, KG römisch zehn errichteten Gebäudes untersagt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Dies betreffe Vergrößerungen des Baus im
  6. und
  7. Obergeschoß. Die Beschwerdeführerin habe um die nachträgliche Bewilligung für die Konsensabweichungen angesucht, sowie um die Bewilligung für zusätzliche 43 PKW-Abstellplätze in der Tiefgarage. Diese Bauansuchen seien bis dato unerledigt geblieben. Weiters sei von der Beschwerdeführerin eine Teilfertigstellungsanzeige gelegt worden. Damit werde die Erwirkung eines Benützungsrechtes für das Erd-, das
  8. und
  9. Obergeschoß begehrt. Für die Tiefgarage sei ein Benützungsrecht in der Form angestrebt worden, wie im Bescheid vom 05.06.2013 und im Erkenntnis vom 05.11.2014 konsentiert (Nutzung für 55 PKWs). Die bauliche Anlage sei in folgenden in sich abgeschlossenen Teilen fertiggestellt: „Tiefgarage Ebene 1 und 2 inklusive Zufahrt, Lärmschutzwand, Haupt- und Fluchtstiegenhaus 1 und 2, EG, erstes OG und zweites OG“. Eine nähere Begründung/Erklärung sei nicht abgegeben worden. Festzuhalten sei, dass das gegenständliche Gebäude unstrittig konsensabweichend gebaut worden sei; die Konsensabweichungen seien bewilligungspflichtig, weswegen grundsätzlich ein Auftrag

§ 38Abs. 7 Z 3 Stmk. Bau

G zu erlassen sei. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die in ihrer Teilfertigstellungsanzeige bezeichneten Gebäudeteile „in sich abgeschlossene Teile der baulichen Anlage“ im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs. 6 Stmk. BauG seien. Dem könne sich die Behörde nicht anschließen. Für das Vorliegen eines „in sich abgeschlossenen Teils der baulichen Anlage“ im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs. 6 Stmk. BauG sei es Voraussetzung, dass der betreffende Teil nicht nur baulich abgeschlossen sei, sondern auch funktional in dem Sinne, dass der Teil für sich den Bauvorschriften entsprechend benutzbar sei. Die Abgeschlossenheit könne insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn der jeweilige Bauteil technisch (betreffend z.B. den Brandschutz, die Nutzungssicherheit, aber auch die Beheizung…) in einer solchen Abhängigkeit von anderen Bauteilen stehe, dass er – wie ausgeführt – selbstständig den Bauvorschriften entsprechend nicht benutzt werden könne. Festzuhalten sei, dass das gegenständliche Gebäude unstrittig konsensabweichend gebaut worden sei; die Konsensabweichungen seien bewilligungspflichtig, weswegen grundsätzlich ein Auftrag

Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 3, Stmk. BauG zu erlassen sei. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die in ihrer Teilfertigstellungsanzeige bezeichneten Gebäudeteile „in sich abgeschlossene Teile der baulichen Anlage“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, Stmk. BauG seien. Dem könne sich die Behörde nicht anschließen. Für das Vorliegen eines „in sich abgeschlossenen Teils der baulichen Anlage“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, Stmk. BauG sei es Voraussetzung, dass der betreffende Teil nicht nur baulich abgeschlossen sei, sondern auch funktional in dem Sinne, dass der Teil für sich den Bauvorschriften entsprechend benutzbar sei. Die Abgeschlossenheit könne insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn der jeweilige Bauteil technisch (betreffend z.B. den Brandschutz, die Nutzungssicherheit, aber auch die Beheizung…) in einer solchen Abhängigkeit von anderen Bauteilen stehe, dass er – wie ausgeführt – selbstständig den Bauvorschriften entsprechend nicht benutzt werden könne. Aus den erwähnten Bewilligungen und den nunmehr vorgelegten Plandarstellungen ergebe sich, dass die einzelnen Geschoße baulich und funktional untrennbar zusammenhängen würden. Dies betreffe zunächst das Hauptstiegenhaus und den Lift, die durch sämtliche Geschoße (auch die Tiefgeschoße) verlaufen würden. Die funktionale Untrennbarkeit werde noch dadurch intensiviert, dass sich die Brandrauchentlüftung/Rauchabzugsöffnung des Stiegenhauses im

  1. Obergeschoß befinden würde (siehe den Plan „Schnitt B-B“ des „Übersichtsplan abgeschlossene Bereiche“ vom 04.04.2016). Da diese Vorrichtung unabdingbare Voraussetzung für die sichere und rechtskonforme Benützung auch der unteren Geschoße sei, sei eine zulässige Benützung der unteren Geschoße ohne das
  2. Obergeschoß auszuschließen. Das gleiche gelte für die Benützung der Liftanlage, da sich die Aufzugsschachtkopfentlüftung ebenfalls am obersten Punkt der Anlage im
  3. Obergeschoß befinden würde (siehe das mit der Fertigstellungsanzeige vorgelegte brandschutztechnische Gutachten des DI Dr W vom 10.02.2016, Seite 10), sowie für die beiden WC-Entlüftungen, die überdacht geführt werden würden. Das Vorgesagte gelte Weiters für die CO2-Abführungsanlage der Tiefgarage. Diese werde durch den Haupttechnikschacht, der neben dem Liftschacht verlaufe, über sämtliche Geschoße über Dach geführt. Auch hier liege eine bauliche wie funktionale Untrennbarkeit sämtlicher Geschoße vor, die die Annahme eines „in sich abgeschlossenen Teils der baulichen Anlage“ eines einzelnen Geschoßes hindern würde. Nach der vorgelegten Teilfertigstellungsanzeige sollten aber das
  4. und das
  5. Obergeschoß vollständig und uneingeschränkt von der Benützung ausgenommen sein. Den vorgelegten Plänen sei nicht zu entnehmen, ob hinsichtlich der oben beschriebenen Umstände Vorkehrungen getroffen worden seien bzw. sei es auch nicht ersichtlich, ob überhaupt diesbezügliche Vorkehrungen getroffen werden könnten, damit die unteren Geschoße zulässig benutzbar wären. Zusammengefasst könne mit der Teilfertigstellungsanzeige ein Benützungsrecht, wie es von der Beschwerdeführerin angestrebt werde, nicht erwirkt werden. Die in der Teilfertigstellungsanzeige angeführten Bauteile seien nicht im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs. 6 Stmk. BauG in sich abgeschlossene, daher selbstständig rechtskonform benutzbar. Nach der vorgelegten Teilfertigstellungsanzeige sollten aber das
  6. und das
  7. Obergeschoß vollständig und uneingeschränkt von der Benützung ausgenommen sein. Den vorgelegten Plänen sei nicht zu entnehmen, ob hinsichtlich der oben beschriebenen Umstände Vorkehrungen getroffen worden seien bzw. sei es auch nicht ersichtlich, ob überhaupt diesbezügliche Vorkehrungen getroffen werden könnten, damit die unteren Geschoße zulässig benutzbar wären. Zusammengefasst könne mit der Teilfertigstellungsanzeige ein Benützungsrecht, wie es von der Beschwerdeführerin angestrebt werde, nicht erwirkt werden. Die in der Teilfertigstellungsanzeige angeführten Bauteile seien nicht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, Stmk. BauG in sich abgeschlossene, daher selbstständig rechtskonform benutzbar.
  8. Mit Eingabe vom 03.05.2016 legte die Beschwerdeführerin eine Fertigstellungsanzeige für den Umbau des bestehenden Bürogebäudes und Errichtung eines Bürogebäudes, beide verbunden durch ein gemeinsames Stiegenhaus mit Zugangsrampe, Geländeveränderungen sowie Abbruch eines Nebengebäudes

Baubewilligungsbescheid GZ: A17-018031/2013/0021 sowie Baubewilligung/ Planänderung GZ: A17-BAB-151635/2015/0012 bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz vor. Dieser Fertigstellungsanzeige war eine Bauführerbestätigung

§ 38Stmk. Bau

G vom 29.04.2016 angeschlossen, aus der sich die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des mit GZ: A17-018031/2013/0021 vom 19.03.2014 sowie Änderungsbescheid vom 13.04.2016 GZ: A17-BAB-151635/2015/0012 bewilligten Bauvorhabens

§ 38Abs. 2 Stmk. Bau

G entnehmen lässt.Mit Eingabe vom 03.05.2016 legte die Beschwerdeführerin eine Fertigstellungsanzeige für den Umbau des bestehenden Bürogebäudes und Errichtung eines Bürogebäudes, beide verbunden durch ein gemeinsames Stiegenhaus mit Zugangsrampe, Geländeveränderungen sowie Abbruch eines Nebengebäudes

Baubewilligungsbescheid GZ: A17-018031/2013/0021 sowie Baubewilligung/ Planänderung GZ: A17-BAB-151635/2015/0012 bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz vor. Dieser Fertigstellungsanzeige war eine Bauführerbestätigung

Paragraph 38, Stmk. BauG vom 29.04.2016 angeschlossen, aus der sich die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des mit GZ: A17-018031/2013/0021 vom 19.03.2014 sowie Änderungsbescheid vom 13.04.2016 GZ: A17-BAB-151635/2015/0012 bewilligten Bauvorhabens

Paragraph 38, Absatz 2, Stmk. BauG entnehmen lässt. Mit Erledigung vom 13.05.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass mit dem am 09.03.2015 eingelangten Bauansuchen betreffend die Genehmigungserteilung für diverse Abweichungen vom Konsens des mit Bescheid der Berufungskommission vom 05.06.2013 und schlussendlich mit dem Erkenntnis des LVwG vom 05.11.2014 der Beschwerdeführerin bewilligten Errichtung eines Gebäudes mit vier Ober- und zwei Untergeschoßen auf dem GSt-Nr. xx, KG X beantragt sowie mit dem am 06.08.2015 eingelangten Bauansuchen die Bewilligungserteilung für eine Nutzungsänderung in der Tiefgarage (55 zusätzliche PKW-Abstellplätze) begehrt worden sei, nach bautechnischer Überprüfung Mängel der Einreichung festgestellt worden seien. Es seien daher diverse Verbesserungen durchzuführen. Mit Erledigung vom 13.05.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass mit dem am 09.03.2015 eingelangten Bauansuchen betreffend die Genehmigungserteilung für diverse Abweichungen vom Konsens des mit Bescheid der Berufungskommission vom 05.06.2013 und schlussendlich mit dem Erkenntnis des LVwG vom 05.11.2014 der Beschwerdeführerin bewilligten Errichtung eines Gebäudes mit vier Ober- und zwei Untergeschoßen auf dem GSt-Nr. xx, KG römisch zehn beantragt sowie mit dem am 06.08.2015 eingelangten Bauansuchen die Bewilligungserteilung für eine Nutzungsänderung in der Tiefgarage (55 zusätzliche PKW-Abstellplätze) begehrt worden sei, nach bautechnischer Überprüfung Mängel der Einreichung festgestellt worden seien. Es seien daher diverse Verbesserungen durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 replizierte die Beschwerdeführerin auf den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 13.05.2016 und brachte die Einreichpläne datiert vom 01.06.2016 in Vorlage betreffend den Zubau in Form eines straßenseitig ausgebildeten Mansardendaches. 8. Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 betreffend die Benützungsuntersagung

§ 38Abs. 7 Stmk. Bau

G. Diese Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheid der Berufungskommission vom 05.06.2013 und schlussendlich mit Erkenntnis des LVwG vom 05.11.2014 der Beschwerdeführerin die Errichtung eines Gebäudes mit vier Ober- und zwei Untergeschoßen auf dem Grundstück Nr. xx, KG X, rechtskräftig bewilligt worden sei. Einzuflechten sei, dass diese Bezeichnungen insofern unrichtig und damit irreführend seien, weil richtigerweise zwei Tiefgaragengeschoße (TG) sowie ein Untergeschoß (UG) mit weiterem Erdgeschoß (EG) und zwei Obergeschoße (OG) und teilweise Dachraumausbildung bewilligt worden seien. Richtig sei, dass das Gebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Dies betreffe die Vergrößerung des Baus im 2. Obergeschoß mit anschließendem Dachraum (es gebe kein 4. Obergeschoß). Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 betreffend die Benützungsuntersagung

Paragraph 38, Absatz 7, Stmk. BauG. Diese Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheid der Berufungskommission vom 05.06.2013 und schlussendlich mit Erkenntnis des LVwG vom 05.11.2014 der Beschwerdeführerin die Errichtung eines Gebäudes mit vier Ober- und zwei Untergeschoßen auf dem Grundstück Nr. xx, KG römisch zehn, rechtskräftig bewilligt worden sei. Einzuflechten sei, dass diese Bezeichnungen insofern unrichtig und damit irreführend seien, weil richtigerweise zwei Tiefgaragengeschoße (TG) sowie ein Untergeschoß (UG) mit weiterem Erdgeschoß (EG) und zwei Obergeschoße (OG) und teilweise Dachraumausbildung bewilligt worden seien. Richtig sei, dass das Gebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Dies betreffe die Vergrößerung des Baus im

  1. Obergeschoß mit anschließendem Dachraum (es gebe kein
  2. Obergeschoß). Mit Bauansuchen vom 09.03.2015 sei die Genehmigungserteilung für diese Abweichungen vom Konsens beantragt worden. Parallel dazu sei die auf Seite 2/5 des angefochtenen Bescheides angesprochene Teilfertigstellungsanzeige gelegt worden (auch hier seien die Geschoßbezeichnungen zu korrigieren in
  3. UG, EG und
  4. OG). Dies im Verein mit einem Benützungsrecht der Tiefgarage zum Zwecke der Unterbringung von 55 Pkws. Diese Fertigstellungsanzeige sei im Lichte der Bestimmung des § 38 Abs. 6 Stmk. BauG für den in der Anzeige genannten Gebäudeteilbereich erstattet worden. Mit Bauansuchen vom 09.03.2015 sei die Genehmigungserteilung für diese Abweichungen vom Konsens beantragt worden. Parallel dazu sei die auf Seite 2/5 des angefochtenen Bescheides angesprochene Teilfertigstellungsanzeige gelegt worden (auch hier seien die Geschoßbezeichnungen zu korrigieren in
  5. UG, EG und
  6. OG). Dies im Verein mit einem Benützungsrecht der Tiefgarage zum Zwecke der Unterbringung von 55 Pkws. Diese Fertigstellungsanzeige sei im Lichte der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, Stmk. BauG für den in der Anzeige genannten Gebäudeteilbereich erstattet worden. Unbeschadet dieses Einreichdatums vom 09.03.2015 liege zum heutigen Tag keine Baubewilligung vor; eine Bauverhandlung habe noch nicht stattgefunden, der Aktenverkehr erschöpfe sich in wechselseitigen schriftlichen Vorhalten. Der angefochtene Bescheid verneine die Möglichkeit des Vorliegens von abgeschlossenen Teilen der baulichen Anlage im Sinne durchführender Infrastrukturen, womit die Benützungsuntersagung für das gesamte Objekt begründet werde. Unstrittig sei, dass das Gebäude insgesamt nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Dies betreffe die Vergrößerung des Baus in Form von geringfügigen Änderungen der äußeren Abmessungen im
  7. Obergeschoß und Vergrößerung des Baus durch einen straßenseitigen Dachvorspruch. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach aus dieser baulichen Konfiguration resultiere, dass die Möglichkeit von abgeschlossenen Teilen der baulichen Anlage zu verneinen sei, sei unrichtig und werde mit folgender Begründung bestritten: Wie bereits eingestanden, seien Bauteile im zweiten und letzten OG (nach der bisherigen Leseart alt:
  8. OG) samt einer Dachauskragung straßenseitig konsenswidrig und hinsichtlich der Dachauskragung konsenslos errichtet worden. Die Infrastrukturen würden natürlich von unten nach oben und von oben nach unten durch das ganze Haus gehen. Diese Infrastrukturen seien per se konsenskonform errichtet worden und solcherart einer rechtmäßigen Benützung zugänglich. Das Gebäude könne unter Benützung der beiden TG´s im Wege über Stiegenhaus und Aufstiegshilfe von unten nach oben bis in das
  9. OG (in der bisherigen Leseart alt:
  10. OG) benützt werden. Diese bauliche Konfiguration mache es möglich, das Gebäude von unten nach oben bis zum erwähnten
  11. OG (in der bisherigen Leseart alt:
  12. OG) zu nutzen und die Nutzung der darüber liegenden, inkriminierten Geschoße durch räumlichen Abschluss zu verhindern (also die „falschen Geschoße“ als Teile der Anlage von einer Nutzung auszuschließen). Der angefochtene Bescheid verneine eine solche Nutzungsoption mit der bloßen Begründung, dass die einzelnen Geschoße baulich und funktional zusammenhängen zufolge Hauptstiegenhaus und Lift und funktionale Untrennbarkeit durch Brandrauchentlüftung/Rauchabzugsöffnung etc. gegeben sei. Dagegen sei ins Treffen zu führen, dass eben alle die sich hier angesprochenen Infrastrukturteile konsensgemäß ausgeführt worden seien, sodass konsenskonforme Nutzung wohl erlaubt sein müsse. Dem angefochtenen Bescheid sei als Verfahrensmangel anzulasten, dass man es verabsäumt habe, die Verhältnisse in der Natur zu ermitteln. Dies offensichtlich aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass ohnehin ausreichende Gründe vorliegen, eine Benützung des gesamten Objektes zu untersagen, was nicht der Richtigkeit entspreche. Den vorlegten Plänen könne eine solche Absperrung nicht entnommen werden, da diese ja nicht Gegenstand der Bewilligung sei. Die Absperrung sei eine eigenständige bauliche Maßnahme, um die im Gesetz angesprochene Teilbenützungsfähigkeit zu rechtfertigen. Wenn daher im Weiteren davon gesprochen werde, dass es nicht ersichtlich sei, ob überhaupt diesbezügliche Vorkehrungen getroffen werden könnten, dann sei diese Verneinung einer Feststellungsmöglichkeit wiederum das Ergebnis oder Ausfluss der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Zusammenfassend könnte also mit der Teilfertigstellungsanzeige ein Benützungsrecht – wie von der Beschwerdeführerin für 2 TG (nach alter Lesart: EG,
  13. OG und
  14. OG; nach heutiger richtiger Leseart:
  15. TG, 1 UG und EG und
  16. OG) begehrt – sehr wohl erteilt werden. Die Benützungsuntersagung für das gesamte Objekt erweise sich somit als rechtswidrig.
  17. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 16.06.2016 (GZ: A17-BAB-137909/2015/0025) wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 06.03.2016, welches bei der belangten Behörde am 09.03.2015 einlangte, in der Fassung der Projektsänderung vom 02.06.2016 betreffend oberirdische Zu- und Umbauten am Gebäude Lgasse, GSt-Nr. xx, KG X,

§ 29Stmk. Bau

G abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 19.07.2016 eine Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG ein. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 16.06.2016 (GZ: A17-BAB-137909/2015/0025) wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 06.03.2016, welches bei der belangten Behörde am 09.03.2015 einlangte, in der Fassung der Projektsänderung vom 02.06.2016 betreffend oberirdische Zu- und Umbauten am Gebäude Lgasse, GSt-Nr. xx, KG römisch zehn,

Paragraph 29, Stmk. BauG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 19.07.2016 eine Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ein.

10. Mit Erledigung vom 28.06.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Bescheides vom 25.04.2016

§ 14Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG betreffend die Untersagung der Benützung. Begründet wurde diese Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Erlassung der angefochtenen Benützungsuntersagung sich im weiteren Bewilligungsverfahren betreffend die ursprünglich zur Bewilligung beantragten Konsensabweichungen ergeben habe, dass noch weitere Konsensabweichungen vorliegen würden. Aufgrund der irreführenden planlichen Darstellungen und Beschreibungen der Einreichung vom 06.03.2015 sei von der Behörde mit Schreiben vom 13.05.2016 ein Verbesserungsauftrag erlassen bzw. die Beschwerdeführerin zur Antragspräzession aufgefordert worden, insbesondere dahingehend, dass all jenes planlich dargestellt werden sollte, was in der Natur konsensabweichend ausgeführt worden sei. Mit Erledigung vom 28.06.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Bescheides vom 25.04.2016

Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG betreffend die Untersagung der Benützung. Begründet wurde diese Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Erlassung der angefochtenen Benützungsuntersagung sich im weiteren Bewilligungsverfahren betreffend die ursprünglich zur Bewilligung beantragten Konsensabweichungen ergeben habe, dass noch weitere Konsensabweichungen vorliegen würden. Aufgrund der irreführenden planlichen Darstellungen und Beschreibungen der Einreichung vom 06.03.2015 sei von der Behörde mit Schreiben vom 13.05.2016 ein Verbesserungsauftrag erlassen bzw. die Beschwerdeführerin zur Antragspräzession aufgefordert worden, insbesondere dahingehend, dass all jenes planlich dargestellt werden sollte, was in der Natur konsensabweichend ausgeführt worden sei. Im Zuge der Erfüllung dieser Aufforderungen seien mit dem Anbringen vom 02.06.2016 weitere Plansätze vorgelegt worden, aus denen sich ergeben habe, dass das Gebäude in allen Ansichten konsensabweichend ausgeführt worden sei und zwar in sämtlichen Obergeschoßen (inklusive des in der Beschwerde als „Untergeschoß“ bezeichneten Geschoßes). Das betreffe die gesamte Fenster-/Türgestaltung bzw. – anordnung, die Geländerausführung und die Balkonsituierung. Diese Abweichungen seien im Verhältnis zur bestehenden Baubewilligung als bewilligungspflichtige Umbauten im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG und § 7 Abs. 1 GAEG 2008 zu qualifizieren. Im Zuge der Erfüllung dieser Aufforderungen seien mit dem Anbringen vom 02.06.2016 weitere Plansätze vorgelegt worden, aus denen sich ergeben habe, dass das Gebäude in allen Ansichten konsensabweichend ausgeführt worden sei und zwar in sämtlichen Obergeschoßen (inklusive des in der Beschwerde als „Untergeschoß“ bezeichneten Geschoßes). Das betreffe die gesamte Fenster-/Türgestaltung bzw. – anordnung, die Geländerausführung und die Balkonsituierung. Diese Abweichungen seien im Verhältnis zur bestehenden Baubewilligung als bewilligungspflichtige Umbauten im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG und Paragraph 7, Absatz eins, GAEG 2008 zu qualifizieren. Auch sei ans Licht gekommen, dass das zweite Tiefgaragengeschoß „TG 2“ tiefer als genehmigt liege (Boden - 6,07), wodurch die Raumhöhe auf 2,40 Meter ansteige, wie auch die Tiefgaragenentlüftung abweichend gebaut worden sei (Bezug Erstbescheid vom 12.01.2013 in Verbindung mit dem Bescheid der Berufungskommission vom 21.05.2014 und schlussendlich dem Erkenntnis des LVwG vom 05.11.2014 – Plan „Schnitt B“: Raumhöhe 2,20 Meter, Tiefe Boden - 5,87) und dass die Konstruktion des nördlichen Dachgeschoßes konsensabweichend ausgeführt worden sei. Die Konsensabweichung in der Tiefgarage sei als bewilligungspflichtiger Zubau im Sinne des § 19 Z 1 iVm § 4 Z 64 Stmk. BauG zu qualifizieren. Eine Bewilligungsfreiheit nach § 21 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegeben, wobei auszuführen sei, dass diese Abweichung von der Beschwerdeführerin sehr wohl zum Gegenstand des Bewilligungsantrags vom 02.06.2016 erhoben worden sei. Nach dieser Bestimmung sei der Umbau einer baulichen Anlage bewilligungsfrei, wenn dieser keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirken würde. Die Wendung „äußere Gestaltung“ beziehe sich auf die bauliche Anlage selbst und nicht darauf, ob deren Änderung (äußerlich) sichtbar sei oder nicht, weil die Anlage unterirdisch sei; eine andere (und untragbare) Sichtweise würde etwa bedeuten, dass man eine Tiefgarage ohne Bewilligung beliebig vergrößern bzw. überhaupt ohne Bewilligung bauen könnte. Entscheidend sei demnach, dass die Tiefgarage vergrößert worden sei und daher ein bewilligungspflichtiger Zubau vorliege. § 21 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG könne nicht zum Tragen kommen. Die Konsensabweichung in der Tiefgarage sei als bewilligungspflichtiger Zubau im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 64, Stmk. BauG zu qualifizieren. Eine Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegeben, wobei auszuführen sei, dass diese Abweichung von der Beschwerdeführerin sehr wohl zum Gegenstand des Bewilligungsantrags vom 02.06.2016 erhoben worden sei. Nach dieser Bestimmung sei der Umbau einer baulichen Anlage bewilligungsfrei, wenn dieser keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirken würde. Die Wendung „äußere Gestaltung“ beziehe sich auf die bauliche Anlage selbst und nicht darauf, ob deren Änderung (äußerlich) sichtbar sei oder nicht, weil die Anlage unterirdisch sei; eine andere (und untragbare) Sichtweise würde etwa bedeuten, dass man eine Tiefgarage ohne Bewilligung beliebig vergrößern bzw. überhaupt ohne Bewilligung bauen könnte. Entscheidend sei demnach, dass die Tiefgarage vergrößert worden sei und daher ein bewilligungspflichtiger Zubau vorliege. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG könne nicht zum Tragen kommen. Schlussendlich sei noch zu Tage getreten, dass die Bebauungsdichte über dem nach § 4 Abs. 1 iVm dem Planwerk des 03.12.0 Bebauungsplans zulässigen Maß von 0,6 liege, nämlich bei 0,

  1. Da die Versagungsgründe nicht bzw. nicht vollständig ausgeräumt werden hätten können, sei das Bauansuchen betreffend die oberirdischen Zu- und Umbauten mit Bescheid vom 16.06.2016 abgewiesen worden. Schlussendlich sei noch zu Tage getreten, dass die Bebauungsdichte über dem nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit dem Planwerk des 03.12.0 Bebauungsplans zulässigen Maß von 0,6 liege, nämlich bei 0,
  2. Da die Versagungsgründe nicht bzw. nicht vollständig ausgeräumt werden hätten können, sei das Bauansuchen betreffend die oberirdischen Zu- und Umbauten mit Bescheid vom 16.06.2016 abgewiesen worden. Die erkennende Behörde habe im hier angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es für das Vorliegen eines „in sich abgeschlossenen Teils der baulichen Anlage“ im Sinne des § 38 Abs. 6 Stmk. BauG Voraussetzung sei, dass der betreffende Teil nicht nur baulich abgeschlossen sei, sondern auch funktional in dem Sinn, dass der Teil für sich den Bauvorschriften entsprechend benutzbar sei. Die Abgeschlossenheit könne insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn der jeweilige Bauteil technisch/funktional (betreffend z.B. den Brandschutz, die Nutzungssicherheit, aber auch die Beheizung…) in einer solchen Abhängigkeit von anderen Bauteilen stehe, dass er – wie ausgeführt – selbstständig den Bauvorschriften entsprechend nicht benutzt werden könne. Hier sei zu ergänzen, dass die Bauteile – hier: Geschoße –, die nach dem Willen der Beschwerdeführerin selbständig benutzt werden sollten, ihrerseits konsensgemäß ausgeführt sein müssten, um rechtmäßig benutzt werden zu können. Für einen konsensabweichend errichteten Bauteil könne naturgemäß keinDie erkennende Behörde habe im hier angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es für das Vorliegen eines „in sich abgeschlossenen Teils der baulichen Anlage“ im Sinne des Paragraph 38, Absatz 6, Stmk. BauG Voraussetzung sei, dass der betreffende Teil nicht nur baulich abgeschlossen sei, sondern auch funktional in dem Sinn, dass der Teil für sich den Bauvorschriften entsprechend benutzbar sei. Die Abgeschlossenheit könne insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn der jeweilige Bauteil technisch/funktional (betreffend z.B. den Brandschutz, die Nutzungssicherheit, aber auch die Beheizung…) in einer solchen Abhängigkeit von anderen Bauteilen stehe, dass er – wie ausgeführt – selbstständig den Bauvorschriften entsprechend nicht benutzt werden könne. Hier sei zu ergänzen, dass die Bauteile – hier: Geschoße –, die nach dem Willen der Beschwerdeführerin selbständig benutzt werden sollten, ihrerseits konsensgemäß ausgeführt sein müssten, um rechtmäßig benutzt werden zu können. Für einen konsensabweichend errichteten Bauteil könne naturgemäß kein (Teil-)Benützungsrecht erlangt werden. Es sei festzuhalten, dass sämtliche Geschoße konsensabweichend ausgeführt worden seien bzw. eine Trennbarkeit des Baus im Sinn der Bestimmung des § 38 Abs. 6 Stmk. BauG schon allein wegen der Dichteüberschreitung nicht angenommen werden könne. Auch sei noch einmal zu betonen, dass sämtliche Geschoße baulich und funktional untrennbar zusammenhängen würden, sodass kein „abgeschlossener Teil der baulichen Anlage“ im Sinne des § 38 Abs. 6 Stmk. BauG vorhanden sei. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behaupte, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Hausinfrastruktureinrichtungen konsenskonform ausgeführt worden seien, so sei ihr zu erwidern, dass auch das unzutreffend sei. Etwa die im angefochtenen Bescheid genannten WC-Entlüftungen seien konsensabweichend ausgeführt worden, wie sich aus dem Plan „Dach Draufsicht“ der mit dem Schreiben vom 02.06.2016 vorgelegten Pläne ergebe. Weiters sei diesem Plan zu entnehmen, dass die Haustechnikleitungen (5 Leitungen, bezeichnet mit „DDB“ und Durchmesserangaben) abweichend vom bestehenden Konsens ausgeführt worden seien. Eine partielle Nutzung sei daher rechtlich ausgeschlossen. Die Benützungsuntersagung habe sich folglich auf das gesamte Gebäude zu erstrecken. Welche Relevanz der Einordnung der einzelnen Geschoße nach der Bebauungsdichteverordnung zukomme, bleibe der erkennenden Behörde vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes (Benützungsuntersagung) verborgen. Jedoch sei gesagt, dass baurechtlich ein Kellergeschoß ein solches sei, das ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liege (vgl. § 4 Z 39 Stmk. BauG). Wenn dies nicht der Fall sei, so sei im Umkehrschluss von einem Obergeschoß auszugehen. Das in der Beschwerde als „Untergeschoß“ bezeichnete Geschoß sei demnach jedenfalls kein Kellergeschoß, sondern ein Obergeschoß. Die dichterechtliche Beurteilung dieses Geschoß als Obergeschoß im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 Bebauungsdichte-Verordnung sei schlussendlich mit Bescheid vom 05.06.2013 erfolgt. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Eine Neuaufrollung dieser rechtskräftigen Beurteilung stehe § 68 Abs. 1 AVG entgegen. Es sei festzuhalten, dass sämtliche Geschoße konsensabweichend ausgeführt worden seien bzw. eine Trennbarkeit des Baus im Sinn der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, Stmk. BauG schon allein wegen der Dichteüberschreitung nicht angenommen werden könne. Auch sei noch einmal zu betonen, dass sämtliche Geschoße baulich und funktional untrennbar zusammenhängen würden, sodass kein „abgeschlossener Teil der baulichen Anlage“ im Sinne des Paragraph 38, Absatz 6, Stmk. BauG vorhanden sei. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behaupte, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Hausinfrastruktureinrichtungen konsenskonform ausgeführt worden seien, so sei ihr zu erwidern, dass auch das unzutreffend sei. Etwa die im angefochtenen Bescheid genannten WC-Entlüftungen seien konsensabweichend ausgeführt worden, wie sich aus dem Plan „Dach Draufsicht“ der mit dem Schreiben vom 02.06.2016 vorgelegten Pläne ergebe. Weiters sei diesem Plan zu entnehmen, dass die Haustechnikleitungen (5 Leitungen, bezeichnet mit „DDB“ und Durchmesserangaben) abweichend vom bestehenden Konsens ausgeführt worden seien. Eine partielle Nutzung sei daher rechtlich ausgeschlossen. Die Benützungsuntersagung habe sich folglich auf das gesamte Gebäude zu erstrecken. Welche Relevanz der Einordnung der einzelnen Geschoße nach der Bebauungsdichteverordnung zukomme, bleibe der erkennenden Behörde vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes (Benützungsuntersagung) verborgen. Jedoch sei gesagt, dass baurechtlich ein Kellergeschoß ein solches sei, das ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liege vergleiche Paragraph 4, Ziffer 39, Stmk. BauG). Wenn dies nicht der Fall sei, so sei im Umkehrschluss von einem Obergeschoß auszugehen. Das in der Beschwerde als „Untergeschoß“ bezeichnete Geschoß sei demnach jedenfalls kein Kellergeschoß, sondern ein Obergeschoß. Die dichterechtliche Beurteilung dieses Geschoß als Obergeschoß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Bebauungsdichte-Verordnung sei schlussendlich mit Bescheid vom 05.06.2013 erfolgt. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Eine Neuaufrollung dieser rechtskräftigen Beurteilung stehe Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen.
  3. Mit Schriftsatz vom 15.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag

§ 15Abs. 1 Vw

GVG. Mit Schriftsatz vom 15.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG.

  1. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 24.08.2016, hg. eingelangt am 26.08.2016, die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2016 einschließlich der Bescheidbeschwerde vom 06.06.2016 sowie den Bescheid vom 25.04.2016 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor. Mit hg. Schreiben vom 01.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin über die Anhängigkeit des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Steiermark in Kenntnis gesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I: I.
  2. Feststellungen:römisch eins.
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft mit der GSt-Nr. xx, KG X, situiert in der Hgasse, G. Auf dieser Liegenschaft wurde der Neubau eines Bürogebäudes mit Café/Bistro bestehend aus Tiefgaragengeschoß 2, Tiefgaragengeschoß 1, Erdgeschoß, Obergeschoß 1, Obergeschoß 2, Obergeschoß 3 sowie eines ausgebauten Dachgeschoßes realisiert. Die Geschoßhöhen betragen laut Schnittdarstellung 2,65 Meter im Tiefgaragengeschoß 2, 3,42 Meter im überbauten Bereich des Tiefgaragengeschoßes 1, 2,98 Meter im Erdgeschoß, 3,14 Meter im Obergeschoß 1, 2 und 3 sowie bis zur Unterfläche des Daches 0,00 Meter bis 3,06 Meter (südlicher Baukörper) bzw. 0,80 Meter bis 3,06 Meter (nördlicher Baukörper) im Dachgeschoß. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft mit der GSt-Nr. xx, KG römisch zehn, situiert in der Hgasse, G. Auf dieser Liegenschaft wurde der Neubau eines Bürogebäudes mit Café/Bistro bestehend aus Tiefgaragengeschoß 2, Tiefgaragengeschoß 1, Erdgeschoß, Obergeschoß 1, Obergeschoß 2, Obergeschoß 3 sowie eines ausgebauten Dachgeschoßes realisiert. Die Geschoßhöhen betragen laut Schnittdarstellung 2,65 Meter im Tiefgaragengeschoß 2, 3,42 Meter im überbauten Bereich des Tiefgaragengeschoßes 1, 2,98 Meter im Erdgeschoß, 3,14 Meter im Obergeschoß 1, 2 und 3 sowie bis zur Unterfläche des Daches 0,00 Meter bis 3,06 Meter (südlicher Baukörper) bzw. 0,80 Meter bis 3,06 Meter (nördlicher Baukörper) im Dachgeschoß. Das Objekt wurde in Stahlbeton-Massivbauweise ausgeführt und im Bereich des südlichen und nördlichen Baukörpers überwiegend durch ein flachgeneigtes Dach (Dachneigung 7 %) bzw. teilweise durch ein steiler geneigtes Dach (Dachneigung 45 %) überdeckt. Die Firsthöhe wird für den südlichen und nördlichen Baukörper jeweils mit Kote +16,30 Meter bezogen auf die Ebene 0,00 Meter angegeben. Die Hochpunkte (Firste) der beiden Dächer sind im Süden bzw. Norden angeordnet, während die Traufen jeweils etwa in Gebäudemitte (in Nord-Süd-Richtung betrachtet) liegen. Die Grundrissabmessungen der Tiefgaragengeschoße 1 und 2 betragen laut Einreichplan vom 01.06.2016 in Nord-Süd-Richtung (Achsen 1 bis 11) 55,825 Meter und in Ost-West-Richtung im südlichen Teil 23,05 Meter (Achsen A bis E) bzw. im nördlichen Teil 44,50 Meter (Achsen A bis H). Die Grundrissabmessungen des Erdgeschoßes betragen in Ost-West-Richtung ohne der vorgelagerten östlichen Stützenreihen in Achse D 5,83 Meter und in Nord-Süd-Richtung ca. 33,65 Meter. Die Grundrissabmessungen der Obergeschoße 1 bis 3 betragen in Ost-West-Richtung 11,375 Meter und in Nord-Süd-Richtung ca. 30,61 Meter. Das Dachgeschoß wird im Grundriss polygonal ausgebildet. Im Süden und Norden sind Balkone bzw. Terrassen vorgelagert. Darüber hinaus ist in Gebäudemitte eine Dachterrasse (oberhalb des zentralen Treppenhauses) ausgebildet. Zur Erschließung der Obergeschoße ist etwa in Gebäudemitte, in Nord-Süd-Richtung betrachtet, ein im Bereich der Ost- und Westfassade großzügig verglastes Treppenhaus sowie eine Aufzugsanlage ausgebildet. Für die Erschließung des Dachgeschoßes sind zwischen Obergeschoß 3 und Dachgeschoß zwei innenliegende Treppen vorgesehen. Zur Erschließung der Tiefgaragengeschoße, deren Grundrissabmessungen jene der Obergeschoße deutlich überragt, ist im Nordwesten und Nordosten jeweils ein zusätzliches Treppenhaus ausgebildet. Vergleicht man die Planunterlagen des tatsächlich ausgeführten Objektes mit den genehmigten Plänen, so ergeben sich folgende genehmigungs- bzw. anzeigepflichtigen Abweichungen: Tiefgaragengeschoß 2: ● Nutzungsänderung von Archivräumen in zusätzliche Stellplätze für PKW ● Abbruch von Zwischenwänden ● Verlegen der Fußbodenoberkante des TG 2 um 0,2 m nach unten, Vergrößerung der Geschoßhöhe von 2,45 m auf 2,65 m ● Zubau eines Lüftungsschachtes an der Gebäudeaußenseite im Nordosten Tiefgaragengeschoß 1: ● Nutzungsänderung von Archivräumen in zusätzliche Stellplätze für PKW ● Abbruch von Zwischenwänden ● Zubau eines Lüftungsschachtes an der Gebäudeaußenseite im Nordosten Untergeschoß 1 (vorher Erdgeschoß): ● Umbau im Inneren durch Änderung der Raumaufteilung und der Situierung von Zwischenwänden ● Nutzungsänderung von Archivraum in Sanitärraum (Putzraum mit WC) ● Umbau mit Änderung der äußeren Gestaltung durch Änderung der Lage und Abmessung von Fenster- und Türöffnungen sowie vorspringender Fassadenteile ● Umbau mit Änderung der äußeren Gestaltung durch Änderung der Wand- bzw. Fassadenkonstruktion im Bereich der Fahrradabstellplätze ● Errichtung von zusätzlichen Rückkühlventilatoren im Nordwesten Erdgeschoß (vorher Obergeschoß 1): ● Umbau im Inneren durch Änderung der Raumaufteilung und der Situierung von Zwischenwänden ● Nutzungsänderung von Büroflächen in Sanitärraume (WCs) ● Zubau durch Änderung (Vergrößerung) der Außenabmessungen der nördlichen Terrasse (Balkon) ● Zubau durch geringfügige Vergrößerung der südlichen überdeckten, überwiegend umschlossenen Terrasse von 5,763 m auf 5,83 m ● Umbau mit Änderung der äußeren Gestaltung durch Änderung der Lage und Abmessung von Fenster- und Türöffnungen, vorspringender Fassadenteile und der Geländerausbildung im Bereich der nördlichen Terrasse (Balkon) Obergeschoß 1 (vorher Obergeschoß 2): ● Umbau im Inneren durch Änderung der Raumaufteilung und der Situierung von Zwischenwänden ● Nutzungsänderung von Büroflächen in Sanitärraume (WCs) ● Zubau durch Änderung (Vergrößerung) der Außenabmessungen der nördlichen Terrasse (Balkon) ● Zubau einer überdachten, überwiegend umschlossenen Terrasse im Süden ● Umbau mit Änderung der äußeren Gestaltung durch Änderung der Lage und Abmessung von Fenster- und Türöffnungen, vorspringender Fassadenteile und der Geländerausbildung im Bereich der nördlichen Terrasse (Balkon) Obergeschoß 2 (vorher Obergeschoß 3): ● Umbau im Inneren durch Änderung der Raumaufteilung und der Situierung von Zwischenwänden ● Nutzungsänderung von Büroflächen in Sanitärraume (WCs) ● Zubau von Büroflächen durch Überdeckung und Umschließung von zwei ehemaligen Dachterrassen an der Ostseite ● Zubau einer Dachterrasse im Süden ● Umbau mit Änderung der äußeren Gestaltung durch Änderung der Lage und Abmessung von Fenster- und Türöffnungen sowie vorspringender Fassadenbauteile ● Errichtung von zwei zusätzlichen Treppenkonstruktionen im Inneren zwischen OG 2 (vorher OG 3) und Dachgeschoß Dachgeschoß: ● Zubau eines ausgebauten Dachgeschoßes samt Dachkonstruktion beim südlichen Gebäudeteil ● Errichtung einer zusätzlichen Deckenkonstruktion (Ebene +12,40) und Nutzung als ausgebautes Dachgeschoß (Büronutzung) beim nördlichen Gebäudeteil ● Nutzung des Flachdaches im Bereich des zentralen Treppenhauses als Dachterrasse samt Umbau mit Änderung der äußeren Gestaltung durch die Errichtung von Absturzsicherungen im Bereich der Dachterrasse ● Umbau mit Änderung der äußeren Gestaltung durch Änderung der Lage und Abmessung von Fensteröffnungen Bei den in jedem Geschoß vorliegenden Abweichungen handelt es sich um keine geringfügigen Abweichungen vom genehmigten Projekt. I.
  4. Beweiswürdigung:römisch eins.
  5. Beweiswürdigung: Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und dem Gutachten des durch das Landesverwaltungsgericht hinzugezogenen Amtssachverständigen DI E S vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik vom 15.05.
  6. Die seitens des Amtssachverständigen festgestellten Abweichungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. I.3.1 Rechtslage:römisch eins.3.1 Rechtslage:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG wurde am 29.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wurde am 29.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 2b i

Vm Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 2 b, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

§ 38Abs. 1 Stmk. Bau

G hat der Bauherr nach Vollendung von Vorhaben

§ 19Z 1 Stmk. Bau

G und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

Paragraph 38, Absatz eins, Stmk. BauG hat der Bauherr nach Vollendung von Vorhaben

Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

§ 38Abs. 6 Stmk. Bau

G kann die Fertigstellungsanzeige für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung

Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

Paragraph 38, Absatz 6, Stmk. BauG kann die Fertigstellungsanzeige für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung

Absatz 5, auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

§ 38Abs. 7 Z 3 Stmk. Bau

G ist die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind.

Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 3, Stmk. BauG ist die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind. I.3.

  1. Rechtliche Würdigung:römisch eins.3.
  2. Rechtliche Würdigung: Das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat ergeben, dass bezüglich des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens in sämtlichen Stockwerken baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Planabweichungen vorliegen. Da diese Planabweichungen bis dato nicht konsentiert wurden, erfolgte die Untersagung der Benützung der baulichen Anlage

§ 38Abs. 7 Z 3 Stmk. Bau

G durch die belangte Behörde in rechtskonformer Weise. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung i.S.d. Bestimmung des § 38 Abs. 6 2. Satz Stmk. BauG aufgrund der das gesamte Gebäude betreffenden bewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen Konsensabweichungen rechtlich nicht zulässig.Das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat ergeben, dass bezüglich des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens in sämtlichen Stockwerken baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Planabweichungen vorliegen. Da diese Planabweichungen bis dato nicht konsentiert wurden, erfolgte die Untersagung der Benützung der baulichen Anlage

Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 3, Stmk. BauG durch die belangte Behörde in rechtskonformer Weise. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung i.S.d. Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, 2. Satz Stmk. BauG aufgrund der das gesamte Gebäude betreffenden bewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen Konsensabweichungen rechtlich nicht zulässig. Mangels Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen. Mangels Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.32.2390.2016

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