Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des oben angeführten bekämpften Straferkenntnisses wirdwie folgt berichtigt: Der Spruch des oben angeführten bekämpften Straferkenntnisses wird, wie folgt berichtigt: „Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A B s.p. mit Sitz in Ulica, R, SLO, zu verantworten, dass am 27.06.2016 während der Kontrolle durch die Finanzpolizei von 10.15 Uhr bis 12.30 Uhr für die unten angeführten nach Österreich entsandten Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort W. L, keine Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, sowie nur unvollständige Arbeitsaufzeichnungen zur Überprüfung der entsandten Arbeitnehmer des für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Arbeitnehmer: D E, geb.: xx Staatsangehörigkeit: SLOWENIEN Tätigkeit: als Fassader angetroffen Arbeitsantritt: 15.09.2015 Arbeitnehmer: F G, geb.: xx Staatsangehörigkeit: BOSNIEN-HERZEGOWINA Tätigkeit: als Fassader vor Ort angetroffen Arbeitsantritt: 12.05.2016 Dadurch wurde die Rechtsvorschrift des § 7d Abs 1 AVRAG verletzt. Es wird dafür je Arbeitnehmer eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Abs 4 AVRAG verhängt.Dadurch wurde die Rechtsvorschrift des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG verletzt. Es wird dafür je Arbeitnehmer eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG verhängt. Weiters haben Sie die Verfahrenskosten der belangten Behörde in Höhe von 10 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt € 400,00, zu tragen.“ II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer betreffend zweier namentlich angeführter Arbeitnehmer Folgendes vorgeworfen: „Zeit: 27.06.2016 10:15 Uhr Ort: Gemeinde L, W Ihre Funktion: Beschuldigte(
: § 7b Abs. 8 Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsgesetzGemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz „Zeit: 27.06.2016 10:15 Uhr Ort: Gemeinde L, W Ihre Funktion: Beschuldigte(
: § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
: Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 400,00
: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: EUR 4.400,00“ Dagegen erhob der Beschuldigte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es sei wichtig, dass an Ort und Stelle die Lohnunterlagen nicht vorhanden gewesen seien. Diese wurden aber im Inland bereitgehalten und in weiterer Folge auch vorgelegt bzw. nachgereicht. Entsprechend der Bestimmungen der Dienstleistungs- und Durchführungsrichtlinie sei es ausreichend, wenn Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht würden, was auch in den einschlägigen Bestimmungen des AVRAG vorgesehen sei, wenn deren Bereithaltungen an Ort und Stelle nicht zumutbar sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Fall gewesen, nämlich aus Datenschutzgründen, weiters deshalb, weil die Arbeitnehmer mit den bürokratischen Erfordernissen nicht vertraut gewesen seien, schließlich aus Gründen der Wahrung des Betriebsgeheimnisses. Weiters beruft sich der Beschwerdeführer auf das Günstigkeitsprinzip, weil in den seit 01.01.2017 geltenden LSD-BG Lohnunterlagen in Österreich auch an anderen Stellen als am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten werden könnten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 08.06.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung hierüber durchgeführt, wobei die Verfahren zu den Geschäftszahlen LVwG 33.29-425, 426, 427 und 428/2017 aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden waren.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 08.06.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung hierüber durchgeführt, wobei die Verfahren zu den Geschäftszahlen LVwG 33.29-425, 426, 427 und 428 aus 2017, aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden waren. Aufgrund der Ergebnisse dieser öffentlichen, mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem Beschwerdeführer und den in der mündlichen Verhandlung behandelten Aktenbestandteilen des Verwaltungsaktes der belangten Behörde wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer A B ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und als solcher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma A B s.p. in Ulica, R, SLO. Die Firma des Beschwerdeführers war aufgrund eines Bauvertrages mit Herrn H I, W in L am 27.06.2016 an eben dieser Adresse tätig und es konnten zwei ausländische Arbeitnehmer dieser Firma, nämlich Herr F G und Herr D E bei Fassadenarbeiten anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei, Team 96, am 27.06.2016 um 10.15 Uhr angetroffen werden. Zu Beginn der Kontrolle konnten die beiden anwesenden Arbeitnehmer keine Entsendedokument (ZKO3 Meldungen), keine Sozialversicherungsdokumente A1 und keinerlei Lohnunterlagen vorlegen. Auf Grund eines Telefonates mit dem Firmenchef und Beschuldigten A B begab sich dieser umgehend zum Kontrollort und traf dort ca. um 12.00 Uhr ein. Die Kontrollorgane der Finanzpolizei warteten das Eintreffen des Herrn A B ab und nahmen anschließend mit ihm eine Niederschrift auf. Im Zuge der Niederschriftsaufnahme wurden von ihm folgende Unterlagen vorgelegt: A1-Dokumente, ZKO3 Meldungen, Werkvertrag, Dienstleistungsregisterauszug, unvollständige Arbeitszeitaufzeichnungen und die Dienstverträge für die gegenständlichen Arbeitnehmer. Gefehlt haben sämtliche Belege zu Lohnzahlung ab Beginn des Bauvorhabens (Lohnzettel, Lohnüberweisungsbestätigungen, Lohnkontoauszüge), sowie Teile der Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Entsendezeitraum für die beiden Arbeitnehmer war laut Entsendemeldungen ZKO3 jeweils vom 08.06.2016 bis 30.06.2016, wobei beide Entsendemeldungen ebenfalls mit 08.06.2016 datiert sind. Am Ende der Kontrolle wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Informationsblatt über durchgeführte Kontrollhandlungen (Formular Finpol20) seitens der Finanzpolizei übergeben, in dem der Auftrag schriftlich enthalten war, folgende Unterlagen für die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer bis 29.06.2016 zu übermitteln: Lohnunterlagen in deutscher Sprache
In diesem Informationsblatt wird als Zeitpunkt der Kontrollhandlung am Ort der Amtshandlung W. L, der 27.06.2016 von 10.15 Uhr bis 13.25 Uhr angegeben. Daraus ist abzuleiten, dass die verfahrensgegenständliche Kontrolle durchgehend von 10.15 Uhr bis 13.25 Uhr gedauert hat. Dies deckt sich auch annähernd mit der Niederschrift (Formular Finpol5) mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer, worin das Ende der Amtshandlung mit 13.30 Uhr angegeben ist.Der Beschwerdeführer A B ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und als solcher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma A B s.p. in Ulica, R, SLO. Die Firma des Beschwerdeführers war aufgrund eines Bauvertrages mit Herrn H römisch eins, W in L am 27.06.2016 an eben dieser Adresse tätig und es konnten zwei ausländische Arbeitnehmer dieser Firma, nämlich Herr F G und Herr D E bei Fassadenarbeiten anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei, Team 96, am 27.06.2016 um 10.15 Uhr angetroffen werden. Zu Beginn der Kontrolle konnten die beiden anwesenden Arbeitnehmer keine Entsendedokument (ZKO3 Meldungen), keine Sozialversicherungsdokumente A1 und keinerlei Lohnunterlagen vorlegen. Auf Grund eines Telefonates mit dem Firmenchef und Beschuldigten A B begab sich dieser umgehend zum Kontrollort und traf dort ca. um 12.00 Uhr ein. Die Kontrollorgane der Finanzpolizei warteten das Eintreffen des Herrn A B ab und nahmen anschließend mit ihm eine Niederschrift auf. Im Zuge der Niederschriftsaufnahme wurden von ihm folgende Unterlagen vorgelegt: A1-Dokumente, ZKO3 Meldungen, Werkvertrag, Dienstleistungsregisterauszug, unvollständige Arbeitszeitaufzeichnungen und die Dienstverträge für die gegenständlichen Arbeitnehmer. Gefehlt haben sämtliche Belege zu Lohnzahlung ab Beginn des Bauvorhabens (Lohnzettel, Lohnüberweisungsbestätigungen, Lohnkontoauszüge), sowie Teile der Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Entsendezeitraum für die beiden Arbeitnehmer war laut Entsendemeldungen ZKO3 jeweils vom 08.06.2016 bis 30.06.2016, wobei beide Entsendemeldungen ebenfalls mit 08.06.2016 datiert sind. Am Ende der Kontrolle wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Informationsblatt über durchgeführte Kontrollhandlungen (Formular Finpol20) seitens der Finanzpolizei übergeben, in dem der Auftrag schriftlich enthalten war, folgende Unterlagen für die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer bis 29.06.2016 zu übermitteln: Lohnunterlagen in deutscher Sprache
Paragraph 7 d, AVRAG. In diesem Informationsblatt wird als Zeitpunkt der Kontrollhandlung am Ort der Amtshandlung W. L, der 27.06.2016 von 10.15 Uhr bis 13.25 Uhr angegeben. Daraus ist abzuleiten, dass die verfahrensgegenständliche Kontrolle durchgehend von 10.15 Uhr bis 13.25 Uhr gedauert hat. Dies deckt sich auch annähernd mit der Niederschrift (Formular Finpol5) mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer, worin das Ende der Amtshandlung mit 13.30 Uhr angegeben ist. Mit Bescheid des AMS Leibnitz vom 22. Juni 2016 wurde der Antrag vom 08. Juni 2016 auf Bestätigung der EU-Entsendung für F G, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Fassader,
BG abgelehnt und die Entsendung damit untersagt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Anzeige eine weitere Entsendung für diesen Ausländer dem Art. 2 Abs 1 der Richtlinie 96/71-EG vom 16.12.1996, in Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom
Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgelehnt und die Entsendung damit untersagt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Anzeige eine weitere Entsendung für diesen Ausländer dem Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 96/71-EG vom 16.12.1996, in Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009, widerspreche, wonach eine weitere Entsendung für den selben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedsstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraumes zulässig sei, außer es werden besondere Gegebenheiten geltend gemacht. Für das Unternehmen des Beschwerdeführers seien für denselben Ausländer nämlich bereits mehrere EU-Entsendebestätigungen ausgestellt worden, bei welchen zwischen dem Ende der bereits bewilligten Entsendungszeiträume und dem mit der gegenständlichen Meldung beantragten Beginn einer weiteren Entsendung keine Unterbrechung von zwei Monaten vorliege. Beweiswürdigend ist dazu auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den unwidersprüchlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und den diesen ebenfalls nicht widersprechenden Inhalten des Verfahrensaktes der belangten Behörde ergeben und auch vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung bestritten werden. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: § 7d Abs 1 AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet: Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet: Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküber-weisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits (Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküber-weisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits (Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet: Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet: Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. Wie, vom Beschwerdeführer unbestritten, festgestellt wurde, waren die folgenden Lohnunterlagen zum Kontrollzeitpunkt am Arbeits(Einsatz)ort nicht vorhanden und wurden auch nicht vor Ende der Amtshandlung nachgereicht: Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, sowie Teile der Arbeitsaufzeichnungen. Da sämtliche in § 7d Abs 1 angeführten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten werden müssen, hat sich der Beschuldigte die Übertretungen objektiv zuzurechnen zu lassen. Wie, vom Beschwerdeführer unbestritten, festgestellt wurde, waren die folgenden Lohnunterlagen zum Kontrollzeitpunkt am Arbeits(Einsatz)ort nicht vorhanden und wurden auch nicht vor Ende der Amtshandlung nachgereicht: Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, sowie Teile der Arbeitsaufzeichnungen. Da sämtliche in Paragraph 7 d, Absatz eins, angeführten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten werden müssen, hat sich der Beschuldigte die Übertretungen objektiv zuzurechnen zu lassen. Insofern sich der Beschwerdeführer auf das Günstigkeitsprinzip beruft, weil nach der die hier vorgeworfene übertretene Bestimmung des AVRAG ablösende Bestimmung des LSD-BG ein Bereithalten der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht mehr zwingend vorgesehen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Bei den Übergangsbestimmungen des ab 01.01.2017 geltenden § 19 LSD-BG gibt es im konkreten Fall keine Rechtsänderung und damit ein günstigeres Recht im Sinne des § 1 Abs 2 VStG im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses. Durch die Übergangsbestimmung wird der zeitliche Geltungsbereich der bisherigen Strafbestimmungen, nämlich für bereits verwirklichte Sachverhalte über das Außerkrafttreten der Bestimmung hinaus verlängert. Dann ist nämlich – für den konkreten Fall – sowohl das auf die Verwaltungsübertretung anwendbare Recht zum Tatzeitpunkt, als auch jenes zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses ident, sodass jedenfalls die alte Rechtslage anwendbar ist. Somit kommt ein Günstigkeitsvergleich nicht in Frage. Bei den Übergangsbestimmungen des ab 01.01.2017 geltenden Paragraph 19, LSD-BG gibt es im konkreten Fall keine Rechtsänderung und damit ein günstigeres Recht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses. Durch die Übergangsbestimmung wird der zeitliche Geltungsbereich der bisherigen Strafbestimmungen, nämlich für bereits verwirklichte Sachverhalte über das Außerkrafttreten der Bestimmung hinaus verlängert. Dann ist nämlich – für den konkreten Fall – sowohl das auf die Verwaltungsübertretung anwendbare Recht zum Tatzeitpunkt, als auch jenes zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses ident, sodass jedenfalls die alte Rechtslage anwendbar ist. Somit kommt ein Günstigkeitsvergleich nicht in Frage. Zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit wird auf die Entscheidung des VwGH vom 28.02.2017, Ra 2016/11/0164, verwiesen, wonach gegen die in § 7d Abs 1 und 2 AVRAG 1993 normierte Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache am Arbeitsort aus dem Blickwinkel des Unionsrechtes keine Bedenken bestehen, weil diese Verpflichtung einerseits ein „im Allgemeininteresse liegendes Ziel“ verfolgt und sie den Kontrollorganen „ermöglicht …, am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden“. Zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit wird auf die Entscheidung des VwGH vom 28.02.2017, Ra 2016/11/0164, verwiesen, wonach gegen die in Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG 1993 normierte Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache am Arbeitsort aus dem Blickwinkel des Unionsrechtes keine Bedenken bestehen, weil diese Verpflichtung einerseits ein „im Allgemeininteresse liegendes Ziel“ verfolgt und sie den Kontrollorganen „ermöglicht …, am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden“. Bezüglich der Strafbemessung ist Folgendes auszuführen: Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Bemessung der Strafe im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen. Innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens haben die Strafbehörden Ermessen. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, also die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit erforderlich ist (VwGH 18.06.2014, Zl. 2013/09/0141 uva.).
Abs 4 Z 1 AVRAG beträgt der Strafrahmen im vorliegenden Fall für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungsfall von € 4.000,00 bis € 50.000,00. Im vorliegenden Fall beträgt aufgrund einer im Akt der belangten Behörde ersichtlichen einschlägigen Vorstrafe der anzuwendende Strafrahmen € 2.000,00 bis € 20.000,00.
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG beträgt der Strafrahmen im vorliegenden Fall für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungsfall von € 4.000,00 bis € 50.000,00. Im vorliegenden Fall beträgt aufgrund einer im Akt der belangten Behörde ersichtlichen einschlägigen Vorstrafe der anzuwendende Strafrahmen € 2.000,00 bis € 20.000,00.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien).
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien).
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien).
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien). Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde je Übertretung die Mindeststrafe verhängt. Wenn die belangte Behörde bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und als mildernd nichts gewertet hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass die einschlägige Vorstrafe bereits den gesetzlichen Strafrahmen bestimmt und nicht als erschwerend zu werten. Strafmilderungsgründe sind jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hervorgekommen. Schutzzweck der gegenständlichen Bestimmungen des AVRAG sind einerseits die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen für bestehende Arbeitsverhältnisse sowie für zuwandernde Arbeitnehmer, die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Sicherstellung der vorgegebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestentgelts und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, z.B. für den Fall der Auskunftsverweigerung, Nichtbereithaltung von Unterlagen oder Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Durch das gegenständlich vorgeworfene Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Von der Bestimmung des § 20 VStG konnte schon deshalb nicht Gebrauch gemacht werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung nicht von einem beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen besprochen werden kann.Von der Bestimmung des Paragraph 20, VStG konnte schon deshalb nicht Gebrauch gemacht werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung nicht von einem beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen besprochen werden kann. Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG in Betracht, weil nicht davon gesprochen werden kann, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gering gewesen sei. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers vor. Ein geringes Verschulden liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 21 VStG nämlich nur dann vor, wenn das Tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisieren Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Auszugehen ist vielmehr aufgrund der Verfahrensergebnisse zumindest von gewöhnlicher Fahrlässigkeit.Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Betracht, weil nicht davon gesprochen werden kann, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gering gewesen sei. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers vor. Ein geringes Verschulden liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, VStG nämlich nur dann vor, wenn das Tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisieren Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Auszugehen ist vielmehr aufgrund der Verfahrensergebnisse zumindest von gewöhnlicher Fahrlässigkeit. Die verhängten Mindeststrafen waren somit im vorliegenden Fall vollinhaltlich zu bestätigen. Kostenbeitrag: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.29.427.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.