Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte dem Grunde nachrömisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte dem Grunde nach a b g e w i e s e n. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde Folge gegeben und die Geldstrafen unter Anwendung des § 20 VStG auf € 250,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) pro Spruchpunkt herabgesetzt.Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde Folge gegeben und die Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf € 250,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je , 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) pro Spruchpunkt herabgesetzt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 175,00. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend konkretisiert, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als „handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
G Verantwortlicher der F Va B.V., welche Geschäftsführerin der K B B.V. ist, welche wiederum Geschäftsführerin der K Bo B.V., mit Sitz in D, NL-M“ ist, begangen hat.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend konkretisiert, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als „handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher der F römisch fünf a B.V., welche Geschäftsführerin der K B B.V. ist, welche wiederum Geschäftsführerin der K Bo B.V., mit Sitz in D, NL-M“ ist, begangen hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer „als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K Bo B.V.“ zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher des vorgenannten Unternehmens und Arbeitgeber unterlassen, für nachstehende zum Bauvorhaben B B, Bauprojekt „F – Errichtung Gewächshäuser“ zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor deren im Straferkenntnis näher bezeichneten Arbeitsantritt eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten:
G abgeschlossen worden sei, welche die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit unter anderem auch für die gegenständlichen Übertretungen des AVRAG auf Herrn V übertrage. Der Unrechtsgehalt sämtlicher Übertretungen sei als äußerst gering zu bewerten, zumal die nachfolgend durchgeführte Auswertung der Lohnunterlagen nur hinsichtlich eines einzigen Arbeitnehmers eine geringfügige Unterentlohnung ergeben habe. Überdies seien die verfahrensgegenständlichen ZKO 3-Meldungen sofort nach der Kontrolle vom 21.01.2016 erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl im Umgang mit der Finanzpolizei als auch im Verfahren vor der belangten Behörde als äußerst kooperativ erwiesen, sei sehr bemüht gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und habe auch einen entscheidenden Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Es werde daher beantragt, von der Bestimmung des § 45 Abs 1 VStG Gebrauch zu machen, zumindest aber die Geldstrafen unter Anwendung des § 20 VStG deutlich zu reduzieren. Die drei Bestraften sind in allen vorgenannten Verfahren vom gleichen Rechtsvertreter vertreten und brachten in ihren Beschwerden sinngemäß gleichlautend vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die drei bestraften Personen handelsrechtliche Geschäftsführer der K Bo B.V. seien. Aus den vorgelegten Handelsregisterauszügen folge jedoch eindeutig, dass handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens eine weitere juristische Person, nämlich die K B B.V. sei, als deren Geschäftsführer wiederum die Gesellschaften R So Holding B.V., F M Holding B.V. und F römisch fünf a B.V. fungieren. Die Beschuldigten seien zwar jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer der drei zuletzt genannten GmbHs als natürliche Person im niederländischen Handelsregister eingetragen, jedoch auf Grund der hier vorliegenden Firmenkonstruktion wenn überhaupt lediglich mittelbar für die K Bo B.V. verantwortlich. Da nach österreichischem Unternehmensrecht nur natürliche Personen als Geschäftsführer einer GmbH in Betracht kommen und das österreichische Verwaltungsrecht nur natürliche Personen als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche kenne, läge hier eine Gesetzeslücke vor. Wenn überhaupt, käme nur eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Herrn F römisch fünf in Betracht, da für das gegenständliche Bauprojekt eine Vereinbarung
Paragraph 9, Absatz 2, VStG abgeschlossen worden sei, welche die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit unter anderem auch für die gegenständlichen Übertretungen des AVRAG auf Herrn römisch fünf übertrage. Der Unrechtsgehalt sämtlicher Übertretungen sei als äußerst gering zu bewerten, zumal die nachfolgend durchgeführte Auswertung der Lohnunterlagen nur hinsichtlich eines einzigen Arbeitnehmers eine geringfügige Unterentlohnung ergeben habe. Überdies seien die verfahrensgegenständlichen ZKO 3-Meldungen sofort nach der Kontrolle vom 21.01.2016 erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl im Umgang mit der Finanzpolizei als auch im Verfahren vor der belangten Behörde als äußerst kooperativ erwiesen, sei sehr bemüht gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und habe auch einen entscheidenden Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Es werde daher beantragt, von der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG Gebrauch zu machen, zumindest aber die Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, VStG deutlich zu reduzieren. Alle neun vorgenannten Verfahren wurden vom Landesverwaltungsgericht auf Grund ihres sachlichen Zusammenhangs zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden und wird nach Durchführung zweier Verhandlungen am 30.
diesem Rahmenvertrag übernimmt die K Bo B.V. in der Regel bei zwei bis drei Bauprojekten pro Jahr die Errichtung der Metallkonstruktion für von der B Gr B.V. hergestellte Gewächshausbauten, wobei 60 bis 80 % des Umsatzes aus dieser Kooperation mit der B Gr B.V. erwirtschaftet werden. Das Material für die Metallkonstruktion wird hiebei jeweils von der B Gr B.V. beigestellt, die K Bo B.V. stellt die benötigten Arbeitskräfte und die Maschinen und Geräte bei und kommt auch für die Kosten des Transports sowohl der Geräte als auch der Arbeiter zur jeweiligen Baustelle auf sowie für die Kosten der Unterbringung der Arbeiter vor Ort. Abgerechnet wird auf der Basis eines Pauschalpreises, wobei in der Regel zwei bis drei Teilrechnungen gelegt werden. Unternehmensgegenstand der K Bo B.V. (K Ba GmbH), welche im Jahr 2003 durch einen Zusammenschluss mit der K B B.V. (K Verwaltung GmbH) entstanden ist, ist die Errichtung von Stahlkonstruktionen für den Gewächshausbau. Handelsrechtlicher Geschäftsführer (niederländisch „directeur“) ist die K B B.V., deren Geschäftsführer sind wiederum die R So B.V., die F M B.V. und die F römisch fünf a B.V., wobei handelsrechtlicher Geschäftsführer der zuletzt genannten Firma der Beschwerdeführer sowie hinsichtlich der F M B.V. , Herr M und hinsichtlich der R So B.V. Herr So ist. Die für den Gewächshausbau eingesetzten Mitarbeiter werden von der K Bo B.V. beschäftigt. Dieses Unternehmen schließt auch die Aufträge ab und legt die Rechnungen gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber. Der für den Gewächshausbau erforderliche Fuhrpark wird von der K B B.V. beigestellt. Die gemeinsam erwirtschafteten Gewinne werden dann zu gleichen Teilen auf die drei Holdings aufgeteilt, welche vom Beschwerdeführer, Herrn So und , Herrn M betrieben werden. Zwischen den drei Geschäftsführern gibt es schon seit je her eine bloß mündliche interne Aufgabenteilung dahingehend, dass Herr M derjenige ist, welcher die jeweiligen Aufträge vor Ort abwickelt, auf der Baustelle selbst mitarbeitet und auch die jeweils eingesetzte Arbeiterpartie kontrolliert. Herr römisch fünf ist primär für die Akquirierung von Aufträgen zuständig sowie für diverse Behörden-angelegenheiten und fungiert auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse auch als Hauptansprechperson sowohl gegenüber Auftraggebern als auch Behörden im deutschsprachigen Raum. Herr So ist firmenintern für andere Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die K Bo B.V. führt Aufträge für Glashauskonstruktionen in ganz Europa durch, wobei der letzte Auftrag vor dem verfahrensgegenständlichen in Österreich schon mehrere Jahre zurückliegt. Zwischen der K Bo B.V. und der ebenfalls in den Niederlanden etablierten Firma B Gr B.V. gibt es schon seit mehreren Jahren eine laufende Geschäftsbeziehung, im Zuge derer immer zu Jahresbeginn ein Rahmenvertrag für das gesamte Geschäftsjahr abgeschlossen wird.
diesem Rahmenvertrag übernimmt die K Bo B.V. in der Regel bei zwei bis drei Bauprojekten pro Jahr die Errichtung der Metallkonstruktion für von der B Gr B.V. hergestellte Gewächshausbauten, wobei 60 bis 80 % des Umsatzes aus dieser Kooperation mit der B Gr B.V. erwirtschaftet werden. Das Material für die Metallkonstruktion wird hiebei jeweils von der B Gr B.V. beigestellt, die K Bo B.V. stellt die benötigten Arbeitskräfte und die Maschinen und Geräte bei und kommt auch für die Kosten des Transports sowohl der Geräte als auch der Arbeiter zur jeweiligen Baustelle auf sowie für die Kosten der Unterbringung der Arbeiter vor Ort. Abgerechnet wird auf der Basis eines Pauschalpreises, wobei in der Regel zwei bis drei Teilrechnungen gelegt werden. Auf Grund der für das Jahr 2015 am
Die gegenständliche Urkunde wurde nicht
Paragraph 7 j, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: In der Verhandlung vor dem LVwG ist – durchaus überraschend – auf Grund der freimütigen Aussage des Herrn V hervorgekommen, dass die zwecks Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit errichtete, mit 01.01.2015 datierte Urkunde, in Wahrheit von den drei Beschwerdeführern erst im April 2016 auf Grund der zuvor erhaltenen Rechtsauskunft des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde errichtet wurde und mit 01.01.2015 rückdatiert wurde. Somit liegt gegenständlich zwar keine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung
GB vor, wohl aber eine sogenannte Falschbeurkundung, welche die gegenständliche Urkunde für den damit verbundenen Zweck einer Exkulpierung der Beschwerdeführer M und So wertlos macht (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). In der Verhandlung vor dem LVwG ist – durchaus überraschend – auf Grund der freimütigen Aussage des Herrn römisch fünf hervorgekommen, dass die zwecks Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit errichtete, mit 01.01.2015 datierte Urkunde, in Wahrheit von den drei Beschwerdeführern erst im April 2016 auf Grund der zuvor erhaltenen Rechtsauskunft des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde errichtet wurde und mit 01.01.2015 rückdatiert wurde. Somit liegt gegenständlich zwar keine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung
Paragraph 223, StGB vor, wohl aber eine sogenannte Falschbeurkundung, welche die gegenständliche Urkunde für den damit verbundenen Zweck einer Exkulpierung der Beschwerdeführer M und So wertlos macht vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). Weiters ist in der Verhandlung vor dem LVwG auf Grund der Aussage des Herrn V, welche vollinhaltlich von Herrn M bestätigt wurde, zweifelsfrei hervorgekommen, dass unbeschadet der hier vorliegenden, im Sachverhalt wiedergegebenen verschachtelten Firmenkonstruktion, letztlich im Ergebnis doch die K Bo B.V. von den drei Beschwerdeführern gemeinsam betrieben wird. Dass die drei Beschwerdeführer sich selbst ebenfalls als
G Verantwortliche der K Bo B.V. sehen, folgt unter anderem auch aus dem Umstand, dass diese drei Personen sich selbst in der obgenannten Bestellungsurkunde als „zur Vertretung nach außen befugte Personen der K Bo B.V.“ bezeichnet haben und die Bestellungsurkunde auch in dieser Funktion unterfertigt haben.Weiters ist in der Verhandlung vor dem LVwG auf Grund der Aussage des , Herrn römisch fünf, welche vollinhaltlich von Herrn M bestätigt wurde, zweifelsfrei hervorgekommen, dass unbeschadet der hier vorliegenden, im Sachverhalt wiedergegebenen verschachtelten Firmenkonstruktion, letztlich im Ergebnis doch die K Bo B.V. von den drei Beschwerdeführern gemeinsam betrieben wird. Dass die drei Beschwerdeführer sich selbst ebenfalls als
, Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche der K Bo B.V. sehen, folgt unter anderem auch aus dem Umstand, dass diese drei Personen sich selbst in der obgenannten Bestellungsurkunde als „zur Vertretung nach außen befugte Personen der K Bo B.V.“ bezeichnet haben und die Bestellungsurkunde auch in dieser Funktion unterfertigt haben. Im Hinblick auf den Umstand, dass in der zugrundeliegenden Rahmenvereinbarung zwischen der B Gr B.V. und der K Bo B.V. bloß ohne nähere Konkretisierung von der Durchführung von „Arbeiten“ zu einem vereinbarten Preis pro Stunde oder pauschal die Rede ist, entstand für die zuständige Richterin in Verbindung mit dem Umstand, dass auch in den vorliegenden Abrechnungen für den gegenständlichen Auftrag weder Haftrücklass noch Deckrücklass ausgewiesen ist zunächst der Verdacht, dass es sich bei dieser Kooperation nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter Anwendung der Abgrenzungskriterien des § 4 Abs 2 AÜG vielleicht auch um eine Arbeitskräfteüberlassung von der K Bo B.V. an die B Gr B.V. gehandelt haben könnte. Dies wurde jedoch durch die Ergebnisse der Verhandlung vom 27.06.2017 widerlegt (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung), wobei insbesondere auch hier die Aussage von Herrn V von entscheidender Bedeutung war, welcher auf Nachfrage durch den Vertreter der mitbeteiligten Partei einräumte, dass die K Bo B.V. gegenüber der B Gr B.V. letztlich doch für die fachgerechte Ausführung der von ihr errichteten Stahlkonstruktion des gegenständlichen Gewächshauses gehaftet hat, auch wenn dies aus den zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen und Abrechnungen nicht explizit ersichtlich ist. Die dafür von Herrn V getätigte Begründung, dass eine derartige Haftungsübernahme für die K Bo B.V. im Falle einer Mängelrüge schon deshalb selbstverständlich sei, um die langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Hauptauftraggeber B Gr B.V. nicht zu gefährden, erscheint durchaus glaubwürdig (Seite 8 oben der Verhandlungsschrift vom 27.06.2017). Im Hinblick auf den Umstand, dass in der zugrundeliegenden Rahmenvereinbarung zwischen der B Gr B.V. und der K Bo B.V. bloß ohne nähere Konkretisierung von der Durchführung von „Arbeiten“ zu einem vereinbarten Preis pro Stunde oder pauschal die Rede ist, entstand für die zuständige Richterin in Verbindung mit dem Umstand, dass auch in den vorliegenden Abrechnungen für den gegenständlichen Auftrag weder Haftrücklass noch Deckrücklass ausgewiesen ist zunächst der Verdacht, dass es sich bei dieser Kooperation nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter Anwendung der Abgrenzungskriterien des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG vielleicht auch um eine Arbeitskräfteüberlassung von der K Bo B.V. an die B Gr B.V. gehandelt haben könnte. Dies wurde jedoch durch die Ergebnisse der Verhandlung vom 27.06.2017 widerlegt vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung), wobei insbesondere auch hier die Aussage von Herrn römisch fünf von entscheidender Bedeutung war, welcher auf Nachfrage durch den Vertreter der mitbeteiligten Partei einräumte, dass die K Bo B.V. gegenüber der B Gr B.V. letztlich doch für die fachgerechte Ausführung der von ihr errichteten Stahlkonstruktion des gegenständlichen Gewächshauses gehaftet hat, auch wenn dies aus den zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen und Abrechnungen nicht explizit ersichtlich ist. Die dafür von Herrn römisch fünf getätigte Begründung, dass eine derartige Haftungsübernahme für die K Bo B.V. im Falle einer Mängelrüge schon deshalb selbstverständlich sei, um die langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Hauptauftraggeber B Gr B.V. nicht zu gefährden, erscheint durchaus glaubwürdig (Seite 8 oben der Verhandlungsschrift vom 27.06.2017). Die Feststellung, dass es keinerlei organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer der K Bo B.V. in dem Betrieb der B Gr B.V. gab, gründet sich neben der Aussagen der Beschwerdeführer auch auf die schriftliche Anfragebeantwortung von Herrn Scho von der B Gr B.V.. Dass tatsächlich Herr V primär zuständig war für die Abwicklung des gegenständlichen Auftrages, einschließlich der erforderlichen Behördenkontakte, folgt nicht bloß aus seiner vollkommen glaubwürdigen Beschuldigtenaussage in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, sondern zusätzlich auch aus dem Umstand, dass Herr V nach der Kontrolle
vorliegender E-Mail-Korrespondenz Hauptansprechpartner der Finanzpolizei war und er auch derjenige war, welcher während des anhängigen Strafverfahrens Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde gehalten hat. Dass tatsächlich Herr römisch fünf primär zuständig war für die Abwicklung des gegenständlichen Auftrages, einschließlich der erforderlichen Behördenkontakte, folgt nicht bloß aus seiner vollkommen glaubwürdigen Beschuldigtenaussage in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, sondern zusätzlich auch aus dem Umstand, dass Herr römisch fünf nach der Kontrolle
vorliegender E-Mail-Korrespondenz Hauptansprechpartner der Finanzpolizei war und er auch derjenige war, welcher während des anhängigen Strafverfahrens Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde gehalten hat. Die übrigen Feststellungen zum Unternehmensgegenstand, zur Firmenorganisation, zum verfahrensgegenständlichen Auftrag und dessen Abwicklung sowie zu den Vorgängen anlässlich der Kontrolle vom 21.01.2016 gründen sich auf die in diesen Punkten vollkommen übereinstimmenden Aussagen der im Verfahren vor dem LVwG befragten Personen, welche auch in völligem Einklang mit den umfangreichen vom LVwG ausgewerteten Urkunden stehen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: a.) Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer: § 9 Abs 1 VStG:Paragraph 9, Absatz eins, VStG: „
G – nur eine natürliche Person in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall bietet sich zur Lösung dieser Rechtsfrage auf Grund der vergleichbaren Problematik die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bei einer GmbH & Co KG an, der zufolge der Geschäftsführer der „Komplementär GmbH“ als das nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen ist (VwGH 21.12.1987, Zl.: 87/10/0114, 17.03.1988, Zl.: 86/08/0154; 25.09.1990, Zl.: 90/05/0043 u.v.a.). Im Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl.: 2005/09/0066 hat der Verwaltungsgerichtshof nachstehende auf den vorliegenden Fall übertragbare Ausführungen getätigt:Da es nach niederländischem GmbH-Recht offenbar zulässig ist, zum Unterschied von der österreichischen Rechtslage vergleiche insbesondere Paragraph 15, Absatz eins, GmbH-Gesetz), dass handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH eine andere GmbH, vorliegend die K B B.V. ist, stellt sich nunmehr die Frage, wer für die K Bo B.V. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zeichnet. Dies im Hinblick auf den Umstand, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9, Absatz eins, VStG als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher eines Unternehmens – unbeschadet der parallel dazu bestehenden Haftung der juristischen Person
Paragraph 9, Absatz 7, VStG – nur eine natürliche Person in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall bietet sich zur Lösung dieser Rechtsfrage auf Grund der vergleichbaren Problematik die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bei einer GmbH & Co KG an, der zufolge der Geschäftsführer der „Komplementär GmbH“ als das nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen ist (VwGH 21.12.1987, Zl.: 87/10/0114, 17.03.1988, , Zl.: 86/08/0154; 25.09.1990, Zl.: 90/05/0043 u.v.a.). Im Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl.: 2005/09/0066 hat der Verwaltungsgerichtshof nachstehende auf den vorliegenden Fall übertragbare Ausführungen getätigt: „Aus dem Blickwinkel des Täters im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer GesmbH & Co KG die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG als Arbeitgeber) im hier maßgebenden Zusammenhang keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-GesmbH, sodass im Ergebnis der Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH gleichzeitig gesetzlicher Vertreter auch der KG und insoweit auch für die GesmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. die Erkenntnisse vom
G letztlich bei den natürlichen Personen anzusiedeln, die Geschäftsführer der letzten Gesellschaft in dieser Kette sind, im vorliegenden Fall also im Ergebnis doch bei den drei Beschwerdeführern M, So und V, wobei sich dieses Ergebnis auch mit dem in der Beweiswürdigung wiedergegebenen Selbstverständnis der drei Beschwerdeführer deckt. Unter sinngemäßer Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung getätigten Überlegungen ist daher unbeschadet der hier vorliegenden verschachtelten Firmenkonstruktion die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG letztlich bei den natürlichen Personen anzusiedeln, die Geschäftsführer der letzten Gesellschaft in dieser Kette sind, im vorliegenden Fall also im Ergebnis doch bei den drei Beschwerdeführern M, So und römisch fünf, wobei sich dieses Ergebnis auch mit dem in der Beweiswürdigung wiedergegebenen Selbstverständnis der drei Beschwerdeführer deckt. Es war daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in diesem Sinn im Spruch der angefochtenen Entscheidung zu konkretisieren, wobei aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Erkenntnis 2005/09/0066 hervorgeht, dass diese Spruchkorrektur durch die Rechtsmittelinstanz jederzeit zulässig und auch geboten ist, ohne dass darin eine unzulässige Auswechslung der Tat begründet würde. b.) Zu den Rechtswirkungen der mit 01.01.2015 datierten Bestellungsurkunde: § 9 Abs 2 VStG lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz 2, VStG lautet wie folgt: „
Paragraph 9, Absatz 2, und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
G. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffern 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d des BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.“eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde
Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Ziffer eins, sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffern 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, des BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zu § 23 ArbIG ergangenen Grundsatz-erkenntnis vom 19.02.1999, Zl.: 97/11/0044, klargestellt, dass Urkunden, welche eine Verantwortungsübertragung zwischen verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens
G vorsehen, zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat
IG bedürfen. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnedies ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich sind und daher zum Unterschied vom verantwortlichen Beauftragten
G mit einer solchen Bestellung keine zusätzliche Verantwortlichkeit begründet wird. Diese Judikatur ist auch auf die sinngemäß gleichlautende Regelung in § 28a Abs 3 AuslBG anzuwenden (vgl. u.a. UVS Steiermark, GZ: 33.15-17/2010 u.a.), welche Regelung wiederum den Erläuternden Bemerkungen zum AVRAG zufolge das Vorbild für die Bestimmung des § 7j AVRAG gewesen ist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung wäre die mit 01.01.2015 datierte Bestellungsurkunde trotz fehlender Vorlage an die Zentrale Koordinationsstelle
Da jedoch in der Verhandlung vor dem LVwG hervorgekommen ist, dass die zugrundeliegende Vereinbarung zwischen den drei Geschäftsführern in Wahrheit erst lange nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle, nämlich im April 2016 zustande kam und die gegenständliche Urkunde rückdatiert wurde, ist diese für eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung wertlos geworden. Das Verfahren hat nicht den geringsten Hinweis dahingehend ergeben, dass es vor der Kontrolle vom 21.01.2016 bzw. vor Beginn der Arbeiten beim gegenständlichen Gewächshausprojekt im November/Dezember 2015, zu welchem Zeitpunkt die ZKO 3-Meldungen eigentlich hätten erstattet werden müssen, eine rechtswirksame Beschränkung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf Herrn V gegeben hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zu Paragraph 23, ArbIG ergangenen Grundsatz-erkenntnis vom 19.02.1999, Zl.: 97/11/0044, klargestellt, dass Urkunden, welche eine Verantwortungsübertragung zwischen verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens
Paragraph 9, Absatz eins, VStG vorsehen, zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat
Paragraph 23, ArbIG bedürfen. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnedies ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich sind und daher zum Unterschied vom verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG mit einer solchen Bestellung keine zusätzliche Verantwortlichkeit begründet wird. Diese Judikatur ist auch auf die sinngemäß gleichlautende Regelung in Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG anzuwenden vergleiche u.a. UVS Steiermark, GZ: 33.15-17/2010 u.a.), welche Regelung wiederum den Erläuternden Bemerkungen zum AVRAG zufolge das Vorbild für die Bestimmung des , Paragraph 7 j, AVRAG gewesen ist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung wäre die mit 01.01.2015 datierte Bestellungsurkunde trotz fehlender Vorlage an die Zentrale Koordinationsstelle
Paragraph 7 j, AVRAG prinzipiell geeignet gewesen, die Geschäftsführer M und So zu exkulpieren. Da jedoch in der Verhandlung vor dem LVwG hervorgekommen ist, dass die zugrundeliegende Vereinbarung zwischen den drei Geschäftsführern in Wahrheit erst lange nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle, nämlich im April 2016 zustande kam und die gegenständliche Urkunde rückdatiert wurde, ist diese für eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung wertlos geworden. Das Verfahren hat nicht den geringsten Hinweis dahingehend ergeben, dass es vor der Kontrolle vom 21.01.2016 bzw. vor Beginn der Arbeiten beim gegenständlichen Gewächshausprojekt im November/Dezember 2015, zu welchem Zeitpunkt die ZKO 3-Meldungen eigentlich hätten erstattet werden müssen, eine rechtswirksame Beschränkung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf Herrn römisch fünf gegeben hat. Zusammenfassend ist daher aus den zu Punkt III a.) und b.) getätigten Erwägungen davon auszugehen, dass alle drei Beschwerdeführer als
G verantwortliche Organe für die K Bo B.V. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind.Zusammenfassend ist daher aus den zu Punkt römisch drei a.) und b.) getätigten Erwägungen davon auszugehen, dass alle drei Beschwerdeführer als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliche Organe für die K Bo B.V. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind. c.) Zur Rechtsnatur des verfahrensgegenständlichen Auftrages der B Gr B.V. an die K Bo B.V.: Die einschlägigen Bestimmungen des AÜG und des AVRAG lauten in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 4 AÜG:Paragraph 4, AÜG: „
Erkenntnis vom 08.09.2016, GZ: Ra 2014/11/0083 ausdrücklich auch vergleichbare Fälle im Anwendungsbereich des AVRAG übertragen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des , Paragraph 3, Absatz eins, AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des , Paragraph 3, Absatz 2, AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG vor. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und Subunternehmer liegt demnach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinne des , Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des , Paragraph 4, Absatz 2, AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist vergleiche VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2012/09/0046 vom 15.02.2013, 2009/09/0274 vom 14.10.2011 u.v.a.). In diesem Zusammenhang sei besonders darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine vorzitierte ständige Judikatur zur Abgrenzung von echtem Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung
Erkenntnis vom 08.09.2016, GZ: Ra 2014/11/0083 ausdrücklich auch vergleichbare Fälle im Anwendungsbereich des AVRAG übertragen hat. Unter Zugrundelegung dieser Prüfgrundsätze ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung zu verneinen, da von den obgenannten Abgrenzungskriterien des § 4 Abs 2 AÜG nur das zweite Kriterium teilweise erfüllt ist (wegen der Materialbeistellung durch die B Gr B.V.), alle übrigen Abgrenzungskriterien hingegen nicht. Somit war eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche eindeutig gegen das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung spricht. Dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass keinerlei organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer der K Bo B.V. in den Betrieb der B Gr B.V. gegeben war und der Verwaltungsgerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung zu § 4 AÜG gerade diesem Umstand bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung besondere Bedeutung beimisst. Unter Zugrundelegung dieser Prüfgrundsätze ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung zu verneinen, da von den obgenannten Abgrenzungskriterien des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG nur das zweite Kriterium teilweise erfüllt ist (wegen der Materialbeistellung durch die B Gr B.V.), alle übrigen Abgrenzungskriterien hingegen nicht. Somit war eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche eindeutig gegen das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung spricht. Dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass keinerlei organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer der K Bo B.V. in den Betrieb der B Gr B.V. gegeben war und der Verwaltungsgerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung zu Paragraph 4, AÜG gerade diesem Umstand bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung besondere Bedeutung beimisst. Zusammenfassend folgt daraus, dass – von den Beschwerdeführern ohnedies unbestritten – somit von einem echten Werkvertrag und daher von einer grenzüberschreitenden Entsendung im Sinne von § 7b Abs 1 erster Satz AVRAG auszugehen ist und daher die K Bo B.V. selbst verpflichtet gewesen wäre, die für eine Entsendung erforderlichen ZKO 3-Meldungen für ihre Arbeitnehmer zu erstatten. Zusammenfassend folgt daraus, dass – von den Beschwerdeführern ohnedies unbestritten – somit von einem echten Werkvertrag und daher von einer grenzüberschreitenden Entsendung im Sinne von Paragraph 7 b, Absatz eins, erster Satz AVRAG auszugehen ist und daher die K Bo B.V. selbst verpflichtet gewesen wäre, die für eine Entsendung erforderlichen ZKO 3-Meldungen für ihre Arbeitnehmer zu erstatten. d.) Zur Arbeitnehmereigenschaft von G K und Richard V DI:Zur Arbeitnehmereigenschaft von G K und Richard römisch fünf DI: Da diese beiden Personen nicht direkt bei der K Bo B.V. beschäftigt waren, ist vorliegend zu prüfen, ob dessen ungeachtet auch für diese Personen eine Verpflichtung zur Erstattung einer ZKO 3-Meldung bestand.
Abs 10 AVRAG ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Paragraph 7 i, Absatz 10, AVRAG ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Für Herrn V DI folgt daraus Nachstehendes:Für Herrn römisch fünf DI folgt daraus Nachstehendes: Es handelt sich hierbei um eine von der niederländischen Firma V Sch Constructies überlassene Arbeitskraft, welche im Verbund mit den fünf direkt bei der K Bo B.V. beschäftigten weiteren Arbeitern unter Aufsicht und Anleitung des Herrn M in einer Partei zusammengearbeitet hat. Unter Anwendung der unter III. c.) bereits ausgeführten Abgrenzungskriterien des § 4 AÜG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH liegt hier somit eine Arbeitskräfteüberlassung von der V Sch Constructies an die K Bo B.V. vor und ist daher die K Bo B.V.
Abs 1 vorletzter Absatz AVRAG auch verpflichtet gewesen, für diese von der Firma V Sch Constructies überlassene Arbeitskraft, welche in weiterer Folge – gemeinsam mit den eigenen Arbeitern – zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde, eine Entsendemeldung zu erstatten.Es handelt sich hierbei um eine von der niederländischen Firma römisch fünf Sch Constructies überlassene Arbeitskraft, welche im Verbund mit den fünf direkt bei der K Bo B.V. beschäftigten weiteren Arbeitern unter Aufsicht und Anleitung des Herrn M in einer Partei zusammengearbeitet hat. Unter Anwendung der unter römisch drei. c.) bereits ausgeführten Abgrenzungskriterien des Paragraph 4, AÜG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH liegt hier somit eine Arbeitskräfteüberlassung von der römisch fünf Sch Constructies an die K Bo B.V. vor und ist daher die K Bo B.V.
Paragraph 7 b, Absatz eins, vorletzter Absatz AVRAG auch verpflichtet gewesen, für diese von der Firma römisch fünf Sch Constructies überlassene Arbeitskraft, welche in weiterer Folge – gemeinsam mit den eigenen Arbeitern – zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde, eine Entsendemeldung zu erstatten. Zu Herrn G K: Auch wenn Herr V Herrn G K in der Verhandlung vor dem LVwG als „1-Mann-Unternehmer“ bzw. „Freelancer“ (Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 27.06.2017) bezeichnet hat, hat dieser
den getroffenen Feststellungen im Ergebnis nur seine Arbeitskraft gegen einen vereinbarten Stundensatz zur Verfügung gestellt und nicht ansatzweise ein eigenes Werk errichtet, da er in Verbund mit den übrigen sechs Arbeitern tätig war und ist das Rechtsverhältnis des Herrn K zur K Bo B.V. auf Grund des Beurteilungsmaßstabs
Abs 10 AVRAG nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Arbeitsverhältnis zur K Bo B.V. zu qualifizieren, weshalb auch für diesen Mitarbeiter eine Verpflichtung zur Erstattung einer ZKO 3-Meldung gleich wie für Herrn V DI bestand.Auch wenn Herr römisch fünf Herrn G K in der Verhandlung vor dem LVwG als „1-Mann-Unternehmer“ bzw. „Freelancer“ (Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 27.06.2017) bezeichnet hat, hat dieser
den getroffenen Feststellungen im Ergebnis nur seine Arbeitskraft gegen einen vereinbarten Stundensatz zur Verfügung gestellt und nicht ansatzweise ein eigenes Werk errichtet, da er in Verbund mit den übrigen sechs Arbeitern tätig war und ist das Rechtsverhältnis des Herrn K zur K Bo B.V. auf Grund des Beurteilungsmaßstabs
Paragraph 7 i, Absatz 10, AVRAG nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Arbeitsverhältnis zur K Bo B.V. zu qualifizieren, weshalb auch für diesen Mitarbeiter eine Verpflichtung zur Erstattung einer ZKO 3-Meldung gleich wie für Herrn römisch fünf DI bestand. e.) Zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf: § 7b Abs 3 AVRAG lautet in der Fassung vom 21.01.2016 wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG lautet in der Fassung vom 21.01.2016 wie folgt: „
den vorstehenden Ausführungen zusammenfassend von einer grenz-überschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern der K Bo B.V. zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nach B B auszugehen ist und überdies alle sieben spruchgegenständlichen Personen letztlich als Arbeitnehmer der K Bo B.V. anzusehen sind, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, für diese Mitarbeiter spätestens eine Woche vor deren Arbeitsantritt im Dezember 2015 eine ZKO 3-Meldung zu erstatten. Da dies – vom Beschwerdeführer ohnedies unbestritten – unterblieben ist, ist die objektive Tatseite einer Übertretung des § 7b Abs 3 AVRAG in allen sieben Spruchpunkten als erfüllt anzusehen. Dass der Beschwerdeführer dafür gesorgt hat, dass die fehlenden ZKO 3-Meldungen sofort nach der Kontrolle nachgeholt wurden, spricht zwar für seine Kooperationsbereitschaft und die Seriosität des Unternehmens insgesamt, vermag allerdings an der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes nichts mehr zu ändern. Da
den vorstehenden Ausführungen zusammenfassend von einer grenz-überschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern der K Bo B.V. zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nach B B auszugehen ist und überdies alle sieben spruchgegenständlichen Personen letztlich als Arbeitnehmer der K Bo B.V. anzusehen sind, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, für diese Mitarbeiter spätestens eine Woche vor deren Arbeitsantritt im Dezember 2015 eine ZKO 3-Meldung zu erstatten. Da dies – vom Beschwerdeführer ohnedies unbestritten – unterblieben ist, ist die objektive Tatseite einer Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in allen sieben Spruchpunkten als erfüllt anzusehen. Dass der Beschwerdeführer dafür gesorgt hat, dass die fehlenden ZKO 3-Meldungen sofort nach der Kontrolle nachgeholt wurden, spricht zwar für seine Kooperationsbereitschaft und die Seriosität des Unternehmens insgesamt, vermag allerdings an der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes nichts mehr zu ändern. Hinsichtlich des Verschuldens sei Nachstehendes ausgeführt: Im Verfahren vor dem LVwG ist zweifelfrei hervorgekommen, dass die verfahrensgegenständliche Unterlassung der Erstattung von ZKO 3-Meldungen auf Rechtsunkenntnis beruht, da es alle drei Beschwerdeführer unterlassen haben, sich vor Beginn der Bauarbeiten beim gegenständlichen Bauvorhaben in B B hinsichtlich der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften für eine grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitskräften kundig zu machen. Die zuständige Richterin verkennt nicht, dass dies für ein international tätiges Unternehmen, dessen Firmenverantwortliche allesamt nicht rechtskundig sind, durchaus nicht einfach ist. Dies wirkt allerdings weder verschuldensmildernd, geschweige denn schuldausschließend. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in seiner durchaus strengen Rechtsprechung die Auffassung, dass von einem Unternehmer jedenfalls verlangt werden kann, dass er sich – gegebenenfalls unter Beiziehung juristischer Berater – hinsichtlich der für die Ausübung seines Gewerbes einschlägigen Rechtsvorschriften kundig macht, zu denen im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung jedenfalls die einschlägigen Bestimmungen jenes Staates, in welchen entsandt wird, im vorliegenden Fall also jene des in Österreich geltenden AVRAG gehören. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG – auch bereits im Jahr 2015 schon – unter anderem auf der Homepage der österreichischen Wirtschaftskammer und jener des Finanzministeriums – dort auch in englischer Sprache – in leicht aufzufindender und verständlicher Form abrufbar sind bzw. waren und es einem ausländischen Unternehmer jedenfalls zumutbar ist, sich unter anderem dort hinsichtlich der geltenden Rechtsvorschriften kundig zu machen. Indem der Beschwerdeführer dies unterließ und einfach darauf vertraute, dass sich seit dem letzten von der K Bo B.V. vor fünf bis sechs Jahren in Österreich abgewickelten Auftrag diesbezüglich nichts geändert hat, hat er dafür zumindest fahrlässige Begehung zu verantworten. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Die anzuwendende Strafbestimmung des § 7b Abs 8 AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:Die anzuwendende Strafbestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: „
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer einschlägig nicht vorbestraft ist, kommt hinsichtlich aller Spruchpunkte der erste Strafsatz zur Anwendung. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrem Strafantrag vom 16.03.2016 unter Hinweis auf – nicht näher ausgeführte – „Gesamtumstände“ die Verhängung einer Geldstrafe von € 1.000,00 je Arbeitnehmer beantragt. Die belangte Behörde ist diesem Strafantrag gefolgt und hat dies damit begründet, dass die ZKO-Meldungen erst nach der Kontrolle erfolgt sind. Darin liegt allerdings kein Erschwerungsgrund, insbesondere wenn man dem Beschwerdeführer, wie oben in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, einen Rechtsirrtum zubilligt, welcher zwar nicht schuldausschließend wirkt, jedoch naturgemäß zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer die Meldepflichten
Abs 3 AVRAG – weil ihm eben die geltenden Rechtsvorschriften nicht bekannt waren – erst auf Grund der Kontrolle vom 21.01.2016 bewusst wurden. In diesem Zusammenhang ist auf den
G sinngemäß anzuwendenden Milderungsgrund
GB zu verweisen. Nach dieser Bestimmung ist als besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9 StGB) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Mit seiner zum Milderungsgrund des § 34 Z 12 StGB ergangenen Entscheidung vom 23.02.1994, Zl.: 93/09/0383, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst klargestellt, dass dieser Milderungsgrund, wie aus dem Wort „insbesondere …“ hervorgehe, keineswegs auf Vorsatzdelikte beschränkt sei. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dieser Prämisse in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass in Fällen, in welchen dem Beschuldigten der Milderungsgrund nach § 34 Z 12 StGB zugutekommt, die Dauer des strafbaren ihm zur Last gelegten Verhaltens (jedenfalls solange dieser Rechtsirrtum anhielt) kein Erschwerungsgrund sein kann. Im Hinblick auf diese Judikatur ist es daher im gegebenen Zusammenhang nicht als erschwerend zu werten, wenn dem Beschwerdeführer und den anderen beiden Firmenverantwortlichen die gegenständliche Unterlassung hinsichtlich der ZKO 3-Meldungen erst auf Grund der Kontrolle vom 21.01.2016 bewusst wurde. Somit ist richtig als erschwerend nichts anzunehmen.Die mitbeteiligte Partei hat in ihrem Strafantrag vom 16.03.2016 unter Hinweis auf – nicht näher ausgeführte – „Gesamtumstände“ die Verhängung einer Geldstrafe von , € 1.000,00 je Arbeitnehmer beantragt. Die belangte Behörde ist diesem Strafantrag gefolgt und hat dies damit begründet, dass die ZKO-Meldungen erst nach der Kontrolle erfolgt sind. Darin liegt allerdings kein Erschwerungsgrund, insbesondere wenn man dem Beschwerdeführer, wie oben in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, einen Rechtsirrtum zubilligt, welcher zwar nicht schuldausschließend wirkt, jedoch naturgemäß zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer die Meldepflichten
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG – weil ihm eben die geltenden Rechtsvorschriften nicht bekannt waren – erst auf Grund der Kontrolle vom 21.01.2016 bewusst wurden. In diesem Zusammenhang ist auf den
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sinngemäß anzuwendenden Milderungsgrund
Paragraph 34, Ziffer 12, StGB zu verweisen. Nach dieser Bestimmung ist als besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Mit seiner zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 12, StGB ergangenen Entscheidung vom 23.02.1994, Zl.: 93/09/0383, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst klargestellt, dass dieser Milderungsgrund, wie aus dem Wort „insbesondere …“ hervorgehe, keineswegs auf Vorsatzdelikte beschränkt sei. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dieser Prämisse in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass in Fällen, in welchen dem Beschuldigten der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 12, StGB zugutekommt, die Dauer des strafbaren ihm zur Last gelegten Verhaltens (jedenfalls solange dieser Rechtsirrtum anhielt) kein Erschwerungsgrund sein kann. Im Hinblick auf diese Judikatur ist es daher im gegebenen Zusammenhang nicht als erschwerend zu werten, wenn dem Beschwerdeführer und den anderen beiden Firmenverantwortlichen die gegenständliche Unterlassung hinsichtlich der ZKO 3-Meldungen erst auf Grund der Kontrolle vom 21.01.2016 bewusst wurde. Somit ist richtig als erschwerend nichts anzunehmen. Als mildernd wirkt zum einen die absolute Unbescholtenheit. Weiters kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund des qualifizierten Geständnisses im Sinne des § 34 Z 17 StGB und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des VwGH (u.a. 20.05.1994, Zl.: 94/02/0044 u.v.a.) zugute. Der Beschwerdeführer hat nämlich anlässlich seiner umfangreichen Verantwortung in der Verhandlung vor dem LVwG am 27.06.2017 mit seinen dortigen, im Namen aller drei Geschäftsführer abgegebenen Äußerungen, welche auch vollinhaltlich vom ebenfalls anwesenden Herrn M bestätigt wurden, insoferne ein qualifiziertes Geständnis abgelegt, als er maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat. Dies gilt insbesondere für seine – wohl in Unkenntnis der Rechtsfolgen – getätigte freimütige Aussage, dass die mit 01.01.2015 datierte Urkunde betreffend die Verantwortungsübertragung in Wahrheit erst im April 2016 errichtet und rückdatiert wurde. Hätte der Beschwerdeführer diese Aussage nicht getätigt, wäre es dem Landesverwaltungsgericht wohl niemals möglich gewesen, diese Urkunde als Falschbeurkundung zu entlarven und wäre die gegenständliche Urkunde daher auch anerkannt worden, was wiederum aus den in der rechtlichen Beurteilung unter III. b.) genannten Gründen dazu geführt hätte, dass die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Co Geschäftsführer M und So eingestellt worden wären. Somit hat der Beschwerdeführer mit dieser Aussage nicht bloß entscheidend zur Aufklärung des wahren Sachverhalts beigetragen, sondern im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen dieser Aussage nicht nur sich selbst, sondern auch dem von ihm vertretenen Unternehmen einen erheblichen Schaden zugefügt, was jedenfalls als gewichtiger Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Auch mit seiner weiteren Aussage, dass die K Bo B.V. für die im Auftrag der B Gr B.V. errichteten Metallkonstruktionen beim gegenständlichen Gewächshaus – auch wenn dies aus den schriftlichen Unterlagen nicht explizit hervorgeht – sehr wohl gehaftet hat, hat der Beschwerdeführer einen entscheidenden Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geliefert, welcher ohne seine Aussage nicht möglich gewesen wäre, wobei ihm und den anderen beiden Beschwerdeführern auch diese Aussage wiederum hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen zum Nachteil gereichte (vgl. oben unter III. c.)).Weiters kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund des qualifizierten Geständnisses im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des VwGH (u.a. 20.05.1994, Zl.: 94/02/0044 u.v.a.) zugute. Der Beschwerdeführer hat nämlich anlässlich seiner umfangreichen Verantwortung in der Verhandlung vor dem LVwG am 27.06.2017 mit seinen dortigen, im Namen aller drei Geschäftsführer abgegebenen Äußerungen, welche auch vollinhaltlich vom ebenfalls anwesenden Herrn M bestätigt wurden, insoferne ein qualifiziertes Geständnis abgelegt, als er maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat. Dies gilt insbesondere für seine – wohl in Unkenntnis der Rechtsfolgen – getätigte freimütige Aussage, dass die mit 01.01.2015 datierte Urkunde betreffend die Verantwortungsübertragung in Wahrheit erst im April 2016 errichtet und rückdatiert wurde. Hätte der Beschwerdeführer diese Aussage nicht getätigt, wäre es dem Landesverwaltungsgericht wohl niemals möglich gewesen, diese Urkunde als Falschbeurkundung zu entlarven und wäre die gegenständliche Urkunde daher auch anerkannt worden, was wiederum aus den in der rechtlichen Beurteilung unter römisch drei. b.) genannten Gründen dazu geführt hätte, dass die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Co Geschäftsführer M und So eingestellt worden wären. Somit hat der Beschwerdeführer mit dieser Aussage nicht bloß entscheidend zur Aufklärung des wahren Sachverhalts beigetragen, sondern im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen dieser Aussage nicht nur sich selbst, sondern auch dem von ihm vertretenen Unternehmen einen erheblichen Schaden zugefügt, was jedenfalls als gewichtiger Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Auch mit seiner weiteren Aussage, dass die K Bo B.V. für die im Auftrag der B Gr B.V. errichteten Metallkonstruktionen beim gegenständlichen Gewächshaus – auch wenn dies aus den schriftlichen Unterlagen nicht explizit hervorgeht – sehr wohl gehaftet hat, hat der Beschwerdeführer einen entscheidenden Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geliefert, welcher ohne seine Aussage nicht möglich gewesen wäre, wobei ihm und den anderen beiden Beschwerdeführern auch diese Aussage wiederum hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen zum Nachteil gereichte vergleiche oben unter römisch drei. c.)).
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Da aus den obgenannten Gründen im Ergebnis von keinem Erschwerungsgrund und drei Milderungsgründen (absolute Unbescholtenheit, Handeln auf Grund eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums und insbesondere das Vorliegen eines qualifizierten Geständnisses, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat) vorliegen, konnte von der Bestimmung des § 20 VStG im maximal möglichen Ausmaß Gebrauch gemacht werden. Dabei sei nochmals darauf hingewiesen, dass eben jenes qualifizierte Geständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückdatierung der Bestellungsurkunde die kumulative Bestrafung der anderen beiden Geschäftsführer überhaupt erst möglich gemacht hat und somit trotz Anwendung des § 20 VStG die hinsichtlich aller drei Geschäftsführer nunmehr insgesamt verhängten Geldstrafen immer noch deutlich höher sind, als sie es bei alleiniger Bestrafung des Beschwerdeführers gewesen wären.Da aus den obgenannten Gründen im Ergebnis von keinem Erschwerungsgrund und drei Milderungsgründen (absolute Unbescholtenheit, Handeln auf Grund eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums und insbesondere das Vorliegen eines qualifizierten Geständnisses, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat) vorliegen, konnte von der Bestimmung des Paragraph 20, VStG im maximal möglichen Ausmaß Gebrauch gemacht werden. Dabei sei nochmals darauf hingewiesen, dass eben jenes qualifizierte Geständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückdatierung der Bestellungsurkunde die kumulative Bestrafung der anderen beiden Geschäftsführer überhaupt erst möglich gemacht hat und somit trotz Anwendung des Paragraph 20, VStG die hinsichtlich aller drei Geschäftsführer nunmehr insgesamt verhängten Geldstrafen immer noch deutlich höher sind, als sie es bei alleiniger Bestrafung des Beschwerdeführers gewesen wären. Zu dem vom Beschwerdeführer angeregten gänzlichen Absehen von der Strafe sei noch Nachstehendes ausgeführt:
G kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung müssen – ebenso wie zur Vorgängerregelung des § 21 VStG – die gesetzlichen Voraussetzungen
G kumulativ vorliegen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des VwGH kann von einem geringen Verschulden des Beschuldigten nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Aus den in der rechtlichen Beurteilung zum Verschulden getätigten Ausführungen ist davon auszugehen, dass schon die erste Voraussetzung, nämlich ein bloß geringes Verschulden nicht gegeben ist, da vorliegend von gewöhnlicher Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer unstrittig nach der Kontrolle sowohl im Umgang mit der Finanzpolizei als auch im Umgang mit der belangten Behörde sehr bemüht und kooperativ war, die ZKO-Meldungen sofort nachgeholt hat und auch sonst alle geforderten Unterlagen umgehend nachgereicht hat, vermag die vor der Kontrolle gelegenen Versäumnisse hinsichtlich des Verschuldens nicht aufzuwiegen. Hinzu kommt, dass gegenständlich auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gering wäre, zumal eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen war. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung zum Ausländerbeschäftigungsgesetz und zum ASVG die Auffassung, dass von unbedeutenden Folgen der Tat schon dann nicht gesprochen werden kann, wenn mehrere Ausländer gleichzeitig unerlaubt beschäftigt wurden, wobei dies bereits bei bloß zwei Personen zutrifft bzw. wenn mehrere Personen gleichzeitig ohne Sozialversicherungsanmeldung beschäftigt wurden (u.a. VwGH Zl.: 94/09/0382; Zl.: 2003/09/0176; Zl.: 2009/09/0080 sowie zum ASVG Zl.: 2011/08/0318 vom 10.04.2013). Diese Judikatur ist sinngemäß auch auf die hier gegenständlichen Übertretungen des AVRAG anzuwenden, zumal der Straftatbestand des § 28 AuslBG jenem der §§ 7b Abs 8 und 7i AVRAG strukturell ähnlich ist und sich aus den Erläuternden Bemerkungen zum AVRAG idF BGBl. 24/2011 ergibt, dass dem Gesetzgeber die Systematik der Straftatbestände des § 28 AuslBG zum Vorbild gedient hat (1076 Blg. XXIV. GP, Seite 8).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung müssen – ebenso wie zur Vorgängerregelung des Paragraph 21, VStG – die gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorliegen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des VwGH kann von einem geringen Verschulden des Beschuldigten nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Aus den in der rechtlichen Beurteilung zum Verschulden getätigten Ausführungen ist davon auszugehen, dass schon die erste Voraussetzung, nämlich ein bloß geringes Verschulden nicht gegeben ist, da vorliegend von gewöhnlicher Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer unstrittig nach der Kontrolle sowohl im Umgang mit der Finanzpolizei als auch im Umgang mit der belangten Behörde sehr bemüht und kooperativ war, die ZKO-Meldungen sofort nachgeholt hat und auch sonst alle geforderten Unterlagen umgehend nachgereicht hat, vermag die vor der Kontrolle gelegenen Versäumnisse hinsichtlich des Verschuldens nicht aufzuwiegen. Hinzu kommt, dass gegenständlich auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gering wäre, zumal eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen war. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung zum Ausländerbeschäftigungsgesetz und zum ASVG die Auffassung, dass von unbedeutenden Folgen der Tat schon dann nicht gesprochen werden kann, wenn mehrere Ausländer gleichzeitig unerlaubt beschäftigt wurden, wobei dies bereits bei bloß zwei Personen zutrifft bzw. wenn mehrere Personen gleichzeitig ohne Sozialversicherungsanmeldung beschäftigt wurden (u.a. VwGH Zl.: 94/09/0382; Zl.: 2003/09/0176; Zl.: 2009/09/0080 sowie zum ASVG Zl.: 2011/08/0318 vom 10.04.2013). Diese Judikatur ist sinngemäß auch auf die hier gegenständlichen Übertretungen des AVRAG anzuwenden, zumal der Straftatbestand des Paragraph 28, AuslBG jenem der Paragraphen 7 b, Absatz 8 und 7 i AVRAG strukturell ähnlich ist und sich aus den Erläuternden Bemerkungen zum AVRAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt 24 aus 2011, ergibt, dass dem Gesetzgeber die Systematik der Straftatbestände des Paragraph 28, AuslBG zum Vorbild gedient hat (1076 Blg. römisch 24 . GP, Seite 8). Zusammenfassend folgt daraus, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe
G nicht vorliegen.Zusammenfassend folgt daraus, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe
Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht vorliegen. Die in der Verhandlung bekanntgegebenen, als überdurchschnittlich gut zu bezeichnenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Abs 2 letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Paragraph 7 n, Absatz 2, letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.15.810.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.