RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG 20.3-1257/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri
§ 13Abs 1 Z 1 Waff
G seien gegeben gewesen, da außer dem Beschwerdeführer auch andere Personen – nämlich zumindest die Mutter und die Freundin des Beschwerdeführers – Zugang zu den Waffen gehabt hätten und eine missbräuchliche Verwendung nicht auszuschließen gewesen sei. Daher habe Gefahr im Verzug angenommen werden können. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle.5. Mit Erkenntnis vom 09. November 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG seien gegeben gewesen, da außer dem Beschwerdeführer auch andere Personen – nämlich zumindest die Mutter und die Freundin des Beschwerdeführers – Zugang zu den Waffen gehabt hätten und eine missbräuchliche Verwendung nicht auszuschließen gewesen sei. Daher habe Gefahr im Verzug angenommen werden können. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle.
- Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die Revision des Beschwerdeführers, in der im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Steiermark festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer die Langwaffen missbräuchlich verwendet habe bzw. eine solche missbräuchliche Verwendung durch ihn oder andere Personen zu erwarten gewesen sei.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Verhängung eines vorläufigen Waffenverbots gemäß § 13 Abs 1 WaffG sei, dass für Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zu der Annahme bestehe, durch eine missbräuchliche Verwendung der Waffen könne das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden. Aus der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Langwaffen und der Munition allein könne aber nach der ständigen Rechtsprechung nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden. Vielmehr bedürfe es einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall, die das Landesverwaltungsgericht Steiermark unterlassen habe.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Verhängung eines vorläufigen Waffenverbots gemäß Paragraph 13, , Absatz eins, WaffG sei, dass für Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zu der Annahme bestehe, durch eine missbräuchliche Verwendung der Waffen könne das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden. Aus der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Langwaffen und der Munition allein könne aber nach der ständigen Rechtsprechung nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden. Vielmehr bedürfe es einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall, die das Landesverwaltungsgericht Steiermark unterlassen habe. II.
- In den Verhandlungen vom
- Juli 2016 und
- September 2016 wurden der Beschwerdeführer, J M, GI M S, AI K K und Mag. F S einvernommen. Aufgrund des Inhaltes der Zeugenaussagen als auch des vorliegenden Akteninhalts geht das Gericht bei der Beurteilung von nachfolgendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:römisch zwei.
- In den Verhandlungen vom
- Juli 2016 und
- September 2016 wurden der Beschwerdeführer, J M, GI M S, AI K K und Mag. F S einvernommen. Aufgrund des Inhaltes der Zeugenaussagen als auch des vorliegenden Akteninhalts geht das Gericht bei der Beurteilung von nachfolgendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Am
- April 2016 fand in der Wohnung des Beschwerdeführers in St. G, St. L, aufgrund eines richterlichen Beschlusses der mit
- Juli 2016 befristet war, eine Hausdurchsuchung statt. Der Beschwerdeführer wurde von der beabsichtigten Hausdurchsuchung um 08.30 Uhr von GI M S fernmündlich benachrichtigt und teilte mit, dass er nicht zuhause sei. Der Schlüssel für die Wohnung befinde sich bei seiner Mutter, wobei diese jedoch gegenüber der Polizei angab, dass nicht sie der Hausdurchsuchung beiwohne, sondern der Bruder des Beschwerdeführers, J M. Der Schlüssel wurde in einem Schlüsselschrank in der Wohnung der Mutter aufbewahrt. Während der Wartezeit auf den Schlüssel wurde AI K K von einer Wohnungsnachbarin mitgeteilt, dass auch eine Frau in der Wohnung aufhältig sei, die sich jedoch derzeit auf Therapie befinde und daher tagsüber nicht zuhause sei. Im Rahmen der Hausdurchsuchung konnte festgestellt werden, dass in einem Raum – rechts neben dem Eingang – Jagdwaffen und Munition frei herumlagen. Das Zimmer war nicht verschlossen. Es wurden Lichtbilder von den Langwaffen und der Munition angefertigt (Beilage ./A). In weiterer Folge wurde unmittelbar nach der Hausdurchsuchung Mag. F S, Leiter des Sicherheitsreferates der Bezirkshauptmannschaft Murau, fernmündlich über die Wahrnehmung betreffend der Verwahrung der Waffen und der Munition informiert. Mag. F S erteilte daraufhin den Auftrag, die Waffen und die Munition sicherzustellen, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen; für ihn war die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung gegeben. In weiterer Folge begaben sich zwei Polizeibeamte wiederum zur Wohnung des Beschwerdeführers und J M übergab die Wohnungsschlüssel, um die Waffen und die Munition sicherstellen zu können. Dies war ohne Schwierigkeiten möglich und die Waffen und die Munition wurden an die belangte Behörde übermittelt. Die Waffen und die Munition wurden dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt, da der Beschwerdeführer einen versperrbaren Waffenschrank angeschafft hatte. Ein Verwaltungsstrafverfahren wurde eingeleitet.
- Die getroffenen Feststellungen gründen sich insbesondere auf den Inhalt der Aussagen des J M, AI K K, GI M S und Mag. F S. Zudem wurden betreffend der Aufbewahrung der Waffen und der Munition die angefertigten Lichtbilder (Beilage ./A) herangezogen. Der Aussage des Beschwerdeführers konnte nur teilweise gefolgt werden, da es nicht richtig ist, dass nur sein Bruder J M einen Schlüssel zur Wohnung hat, sondern auch seine Mutter, die den Schlüssel an J M ausfolgte. Der Behauptung, dass der Raum versperrt gewesen sei und erst von seinem Bruder geöffnet wurde, kann nicht gefolgt werden, da GI M S glaubhaft angab, dass das Zimmer, in dem die Waffen und die Munition lagen, bei der Hausdurchsuchung nicht versperrt war, sondern die Türe offen stand. Der Raum ist auch nicht zugesperrt worden, als sie vorerst die Wohnung des Beschwerdeführers verließen. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass die Frage, ob die Türe zu dem Raum, wo die Waffen gelagert wurden, versperrt war oder nicht, insofern von untergeordneter Bedeutung ist, als der Schlüssel für den Raum laut J M neben der Türe in einer Konsole aufbewahrt wurde. Dass die Waffen und die Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt wurden, räumt selbst der Beschwerdeführer ein, wobei er als Grund dafür angab, dass nur er bzw. J M, der ebenfalls Jäger sei, Zugang zur Wohnung hätten. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 13 WaffG lautet:Paragraph 13, WaffG lautet: Vorläufiges Waffenverbot
(1)Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a)Soweit die Befugnis gemäß Abs 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(1a)Soweit die Befugnis gemäß Absatz eins, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt Paragraph 50, SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2)Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(2)Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (Paragraph 12,) durchzuführen, sofern sich hierfür aus Paragraph 48, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3)Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4)Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen. § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, WaffG lautet: Waffenverbot
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt , Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherstellung der Waffen und der Munition nach § 13 Abs 1 Z 1 WaffG erfolgte. Die Annahme wird auch in der Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung der Landespolizeidirektion Steiermark vom
- April 2016, GZ: A3/35684/2016-Kö, bestätigt, wonach als Rechtsgrundlage der § 13 WaffG dort angeführt wird. Die Bestätigung wurde J M ausgefolgt. Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherstellung der Waffen und der Munition nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG erfolgte. Die Annahme wird auch in der Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung der Landespolizeidirektion Steiermark vom
- April 2016, GZ: A3/35684/2016-Kö, bestätigt, wonach als Rechtsgrundlage der Paragraph 13, WaffG dort angeführt wird. Die Bestätigung wurde J M ausgefolgt. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchliche Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbots.Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchliche Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbots. Die Rechtsprechung zu § 12 Abs 1 WaffG kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach § 13 WaffG zur Anwendung, da § 13 Abs 1 leg. cit bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung darauf abzielt, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Für
§ 13Abs 1 Waff
G reicht es jedoch aus, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht bei „Gefahr in Verzug“ Grund zur Annahme für das Vorliegen einer Gefährdungssituation haben. Die Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz eins, WaffG kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach Paragraph 13, WaffG zur Anwendung, da Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung darauf abzielt, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Für
, Paragraph 13, Absatz eins, WaffG reicht es jedoch aus, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht bei „Gefahr in Verzug“ Grund zur Annahme für das Vorliegen einer Gefährdungssituation haben. Die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition allein durch den Beschwerdeführer lässt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung schließen. Im Einzelfall muss sich die Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung nicht sachgemäß aufbewahrter Waffen auf zusätzliche Anhaltspunkte stützen, wobei auch die Tatsache, dass dritte Personen ungehindert Zugang zu den nicht ordnungsgemäß verwahrten Waffen haben, nicht ausreicht, die Vermutung einer missbräuchlichen Verwendung hinreichend zu stützen. Abschließend ist daher festzustellen, dass die für
§ 13Abs 1 Waff
G erforderliche besondere Gefährdungslage nicht vorlag.Die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition allein durch den Beschwerdeführer lässt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung schließen. Im Einzelfall muss sich die Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung nicht sachgemäß aufbewahrter Waffen auf zusätzliche Anhaltspunkte stützen, wobei auch die Tatsache, dass dritte Personen ungehindert Zugang zu den nicht ordnungsgemäß verwahrten Waffen haben, nicht ausreicht, die Vermutung einer missbräuchlichen Verwendung hinreichend zu stützen. Abschließend ist daher festzustellen, dass die für
Paragraph 13, Absatz eins, WaffG erforderliche besondere Gefährdungslage nicht vorlag. Bemerkt wird zusätzlich, dass die Sicherstellung gemäß § 13 Abs 1 WaffG sodann von der Bezirkshauptmannschaft Murau einer Vorprüfung nach § 13 Abs 2 leg. cit unterzogen wurde. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG nicht gegeben waren, wurden die Waffen samt Munition dem Beschwerdeführer am
- Mai 2016 (siehe Niederschrift der Bezirkshaupt-mannschaft Murau, GZ: 2.2 W 67/2007) ausgefolgt.Bemerkt wird zusätzlich, dass die Sicherstellung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WaffG sodann von der Bezirkshauptmannschaft Murau einer Vorprüfung nach Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit unterzogen wurde. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, WaffG nicht gegeben waren, wurden die Waffen samt Munition dem Beschwerdeführer am
- Mai 2016 (siehe Niederschrift der Bezirkshaupt-mannschaft Murau, GZ: 2.2 W 67 aus 2007,) ausgefolgt. IV. Als Kosten wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV ein Betrag von € 1.659,60 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus € 737,60 Schriftsatzaufwand und € 922,00 Verhandlungsaufwand.römisch vier. Als Kosten wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV ein Betrag von € 1.659,60 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus € 737,60 Schriftsatzaufwand und € 922,00 Verhandlungsaufwand. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.20.3.1257.2016