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{'item': 'LVwG 50.37-215/2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 24§ 66Art. 130§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG 50.37-215/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als er wie folgt zu lauten hat: römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als er wie folgt zu lauten hat: „Anlässlich der Berufung von Frau S S wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 12.05.2016, GZ: B-2016-FA-Stilllegung aufgehoben.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 12.05.2016, GZ: B-2016-FA-Stilllegung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

§ 24Abs 3 i

Vm § 33 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2001 idgF der Betrieb der Heizungsanlage des Objektes Hweg, Grundstück Nr. X, EZ X der KG F mit sofortiger Wirkung untersagt. In der Begründung wird ausgeführt, das Wohnhaus, Hweg, Grundstück Nr. X, EZ X, KG F werde mit einer Festbrennstoffheizung beheizt. Bei der gegenständlichen Feuerungsanlage handle es sich um einen Festbrennstoffkessel der Kesselmarke Ideal Standard NC 271 WK, Baujahr 1970. Der Rauchfangkehrermeister Fe R sei aufgrund von Nachbarbeschwerden von der Gemeinde Fernitz-Mellach beauftragt worden, eine Abgasmessung bei der Heizungsanlage des Objektes Hweg in F-M durchzuführen. Diese Abgasmessung sei am 08.03.2016 an der Anlage durchgeführt worden. Die Anlage sei zum Zeitpunkt der Messung mit etwa 75° Kesseltemperatur in Betrieb gewesen. Mitgeteilt worden sei, dass mit Kohlebriketts geheizt werde und der verwendete Brennstoff (Holz, Kohlebriketts) in Ordnung sei. An der Rauchfangmündung sei während des Heizbetriebes keinerlei Rauchentwicklung sichtbar gewesen. Vom zuständigen Rauchfangkehrermeister sei mitgeteilt worden, dass aufgrund des Kesselbaujahres der CO Wert über dem Grenzwert von 6.000 mg/m³ und der Abgasverlust über dem Grenzwert von 20 % liege. Aufgrund der überschrittenen Grenzwerte und der Tatsache, dass eine Sanierung der Heizungsanlage nicht mehr möglich sei, sei der Betrieb der Heizungsanlage zu untersagen gewesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 12.05.2016, GZ: B-2016-FA-Stilllegung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

, Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 33, des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2001 idgF der Betrieb der Heizungsanlage des Objektes Hweg, Grundstück , Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn der KG F mit sofortiger Wirkung untersagt. In der Begründung wird ausgeführt, das Wohnhaus, Hweg, Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG F werde mit einer Festbrennstoffheizung beheizt. Bei der gegenständlichen Feuerungsanlage handle es sich um einen Festbrennstoffkessel der Kesselmarke Ideal Standard NC 271 WK, Baujahr 1970. Der Rauchfangkehrermeister Fe R sei aufgrund von Nachbarbeschwerden von der Gemeinde Fernitz-Mellach beauftragt worden, eine Abgasmessung bei der Heizungsanlage des Objektes Hweg in F-M durchzuführen. Diese Abgasmessung sei am 08.03.2016 an der Anlage durchgeführt worden. Die Anlage sei zum Zeitpunkt der Messung mit etwa 75° Kesseltemperatur in Betrieb gewesen. Mitgeteilt worden sei, dass mit Kohlebriketts geheizt werde und der verwendete Brennstoff (Holz, Kohlebriketts) in Ordnung sei. An der Rauchfangmündung sei während des Heizbetriebes keinerlei Rauchentwicklung sichtbar gewesen. Vom zuständigen Rauchfangkehrermeister sei mitgeteilt worden, dass aufgrund des Kesselbaujahres der CO Wert über dem Grenzwert von , 6.000 mg/m³ und der Abgasverlust über dem Grenzwert von 20 % liege. Aufgrund der überschrittenen Grenzwerte und der Tatsache, dass eine Sanierung der Heizungsanlage nicht mehr möglich sei, sei der Betrieb der Heizungsanlage zu untersagen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.11.2016, GZ: B-2016-FA-Stilllegung wurde die Berufung

§ 66

Abs 4 AVG abgewiesen und der Bescheid der ersten Instanz vollinhaltlich bestätigt. Als Rechtsgrundlage wird § 23 Abs 5 Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 angeführt. In der Begründung wird ausgeführt, dass

dem Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz 2001 der Betreiber einer Feuerungsanlage verpflichtet sei, die vorgesehene wiederkehrende Überprüfung zu veranlassen, das Prüfprotokoll aufzubewahren und es auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

§ 24

Abs 3 habe die Behörde den Betreiber der Anlage entsprechende behördliche Aufträge zur Behebung der im Prüfprotokoll aufgezeigten Mängel zu erteilen und erforderlichenfalls den Betrieb zu untersagen. Erfüllen diese Anlagen die Anforderungen nicht, dürften sie nicht weiter betrieben werden (§ 33 Stmk. Feuerungsanlagengesetz). An die Stelle der gerade zitierten Gesetzesstelle trete der § 23 Abs 5 StFanlG 2016.

dieser Rechtsvorschrift habe die Behörde dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der

Abs 4 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist sei die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren könne keine neuerliche Mängelbehebung aufgetragen werden. Aufgrund der Überprüfung durch den RKM Fe R und die Übermittlung des Prüfprotokolls vom 08.03.2016 werde die Überschreitung des CO-Wertes über dem Grenzwert von 6.000 mg/m³ und des erhöhten Abgasverlustes von mehr als 20 % festgestellt. Da die Sanierung der Heizungsanlage nicht mehr möglich sei, sei die Stilllegung der Heizungsanlage zu verfügen gewesen. Da die erhobenen Werte sowohl nach dem Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2001 sowie nach dem StFanlG 2016 nicht eingehalten würden und eine Fristerstreckung aufgrund sozialer und finanzieller Verhältnisse vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.11.2016, GZ: B-2016-FA-Stilllegung wurde die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen und der Bescheid der ersten Instanz vollinhaltlich bestätigt. Als Rechtsgrundlage wird , Paragraph 23, Absatz 5, Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 angeführt. In der Begründung wird ausgeführt, dass

dem Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz 2001 der Betreiber einer Feuerungsanlage verpflichtet sei, die vorgesehene wiederkehrende Überprüfung zu veranlassen, das Prüfprotokoll aufzubewahren und es auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

Paragraph 24, Absatz 3, habe die Behörde den Betreiber der Anlage entsprechende behördliche Aufträge zur Behebung der im Prüfprotokoll aufgezeigten Mängel zu erteilen und erforderlichenfalls den Betrieb zu untersagen. Erfüllen diese Anlagen die Anforderungen nicht, dürften sie nicht weiter betrieben werden , (Paragraph 33, Stmk. Feuerungsanlagengesetz). An die Stelle der gerade zitierten Gesetzesstelle trete der Paragraph 23, Absatz 5, StFanlG 2016.

dieser Rechtsvorschrift habe die Behörde dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der

Absatz 4, angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist sei die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren könne keine neuerliche Mängelbehebung aufgetragen werden. Aufgrund der Überprüfung durch den RKM Fe R und die Übermittlung des Prüfprotokolls vom 08.03.2016 werde die Überschreitung des CO-Wertes über dem Grenzwert von 6.000 mg/m³ und des erhöhten Abgasverlustes von mehr als 20 % festgestellt. Da die Sanierung der Heizungsanlage nicht mehr möglich sei, sei die Stilllegung der Heizungsanlage zu verfügen gewesen. Da die erhobenen Werte sowohl nach dem Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2001 sowie nach dem StFanlG 2016 nicht eingehalten würden und eine Fristerstreckung aufgrund sozialer und finanzieller Verhältnisse vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Beschwerde wird ausgeführt, das Haus Hweg habe bis Anfang dieses Jahres der Mutter der Beschwerdeführerin gehört und sie habe es ihr vor kurzem übergeben. Eine Änderung der Heizmöglichkeit sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da das Heizen von der Mutter der Beschwerdeführerin erledigt worden sei bzw. die finanziellen Mittel auch nicht zur Verfügung gestanden seien. Aus logistischen Gründen und dem der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln wäre es ihr unverantwortlich, sämtliche vorhandene Holz- und Kohlebrennstoffe für die Heizperiode bis Anfang 2017 aus dem Keller zu entsorgen bzw. zu verschenken. Das würde auch für die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin mit der Pflegestufe IV und Mindestpensionistin, die auch im Haus lebe und die von der Beschwerdeführerin gepflegt werde, einen großen Verlust bedeuten, da auch sie bei den festen Brennstoffen einen nicht unerheblichen finanziellen Anteil mittrage. Es sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich, lediglich für eine Heizperiode einen neuen Holz-/Kohleheizkessel anzuschaffen, dies sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, da sie ohnehin eine neue Gasheizung anschaffen werde. Die zuständige Gasleitung sei auch bereits von der Energie Steiermark von der Straße bis zum Keller am 12.12.2016 verlegt worden. Seitens der Beschwerdeführerin würde verpflichtend die Bereitschaft bestehen, ab Mai 2017 auf die Heizenergie Gas umzusteigen. Abschließend beantragt die Beschwerdeführerin den erlassenen Bescheid aufzuheben und ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Heizperiode bis Mai 2017 mit Holz- und Kohlebrennstoffen zu beenden. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Beschwerde wird ausgeführt, das Haus Hweg habe bis Anfang dieses Jahres der Mutter der Beschwerdeführerin gehört und sie habe es ihr vor kurzem übergeben. Eine Änderung der Heizmöglichkeit sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da das Heizen von der Mutter der Beschwerdeführerin erledigt worden sei bzw. die finanziellen Mittel auch nicht zur Verfügung gestanden seien. Aus logistischen Gründen und dem der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln wäre es ihr unverantwortlich, sämtliche vorhandene Holz- und Kohlebrennstoffe für die Heizperiode bis Anfang 2017 aus dem Keller zu entsorgen bzw. zu verschenken. Das würde auch für die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin mit der Pflegestufe römisch vier und Mindestpensionistin, die auch im Haus lebe und die von der Beschwerdeführerin gepflegt werde, einen großen Verlust bedeuten, da auch sie bei den festen Brennstoffen einen nicht unerheblichen finanziellen Anteil mittrage. Es sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich, lediglich für eine Heizperiode einen neuen Holz-/Kohleheizkessel anzuschaffen, dies sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, da sie ohnehin eine neue Gasheizung anschaffen werde. Die zuständige Gasleitung sei auch bereits von der Energie Steiermark von der Straße bis zum Keller am 12.12.2016 verlegt worden. Seitens der Beschwerdeführerin würde verpflichtend die Bereitschaft bestehen, ab Mai 2017 auf die Heizenergie Gas umzusteigen. Abschließend beantragt die Beschwerdeführerin den erlassenen Bescheid aufzuheben und ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Heizperiode bis Mai 2017 mit Holz- und Kohlebrennstoffen zu beenden. Einlangend per 25.01.2017 wurde die Beschwerde vom 20.12.2016 samt bezughabenden Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. X, KG F.Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. römisch zehn, , KG F. Aufgrund einer Anzeige durch einen Nachbarn wurde Herr Fe R als zuständiger Rauchfangkehrermeister seitens der Gemeinde am 09.11.2015 beauftragt, die Feuerungsanlage beim Objekt Hweg zu überprüfen. Mit Schreiben vom 12.12.2015 teilte Herr Fe R der Gemeinde F mit, die Festbrennstoffzentralheizungsanlage im Objekt F, Hweg schon vor Jahren nach Beschwerden eines Anrainers überprüft zu haben. Das Objekt werde weiterhin über die bestehende Festbrennstoffzentralheizungsanlage beheizt. Diese werde wie eh und je mit Holz und teilweise mit Kohle beheizt. Im Zuge der regelmäßigen Kehrarbeiten (4 x jährlich) seien keine baulichen Mängel, die einen Betrieb der Anlage ausschließen würden, festgestellt worden. In Phasen des An- und Nachheizens könne natürlich kurzfristig eine stärkere Rauchsäule sichtbar werden. Die Kehrarbeiten würden der Kehrordnung entsprechend 4 x jährlich durchgeführt, wobei keine das übliche Ausmaß übersteigende Verrußung festgestellt worden sei. Im Zuge der damaligen eigens angesetzten Überprüfung seien die Betreiber auf die Problematik beim An- und Nachheizen hingewiesen worden. Weiters sei den Betreibern eine Heizbroschüre „Wie heize ich richtig?“ ausgehändigt worden. Gerade bei älteren Festbrennstoffanlagen sei die richtige Handhabung beim An- und Nachheizen überaus wichtig, da diese Anlagen keinen gesteuerten automatisch ablaufenden Abbrand hätten. In der An- und Nachheizphase sei aber eine etwas stärkere Rauchentwicklung als in der Vollbrandphase natürlich gegeben. Am 15.02.2016 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, das aktuelle Prüfprotokoll der Behörde zu übermitteln. Am 08.03.2016 wurde beim Objekt Hweg in F-M eine Abgasmessung an der Anlage durch den Rauchfangkehrermeister Fe R durchgeführt. Dabei war die Anlage zum Zeitpunkt der Messung mit etwa 75° Kesseltemperatur in Betrieb. Geheizt wurde mit Kohlebriketts. Der verwendete Brennstoff (Holz, Kohlebriketts) war in Ordnung. An der Rauchfangmündung war während eines Heizbetriebes keinerlei Rauchentwicklung sichtbar. Aufgrund des Kesselbaujahres liegen jedoch der CO-Wert über dem Grenzwert von 6.000 mg/m³ und der Abgasverlust über einem Grenzwert von 20 %. Das Prüfprotokoll vom 08.03.2016 wurde der Behörde übermittelt. Sodann erging der Untersagungsbescheid vom 12.05.2016. Im übermittelten Akt der belangten Behörde erliegt weder eine Aufforderung zur Mängelbehebung des zur Überprüfung herangezogenen Prüfberechtigten, noch hat die Behörde der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der vom Prüfberechtigten angezeigten Mängel mit Bescheid aufgetragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung gemacht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt bzw. den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016, LGBl. Nr. 57/2016 – im Folgenden StFanlG 2016 – anzuwenden. Dieses Gesetz ist mit 01.06.2016 in Kraft getreten, womit gleichzeitig das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, LGBl. Nr. 73/2001 idF LGBl. Nr. 87/2013 außer Kraft getreten ist. Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016 sieht für den vorliegenden Beschwerdefall keine Übergangsbestimmungen vor. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2016, – im Folgenden StFanlG 2016 – anzuwenden. Dieses Gesetz ist mit 01.06.2016 in Kraft getreten, womit gleichzeitig das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 87 aus 2013, außer Kraft getreten ist. Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016 sieht für den vorliegenden Beschwerdefall keine Übergangsbestimmungen vor.

§ 23Abs 1 St

FanlG 2016 hat die/der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte zur Behebung der aufgezeigten Mängel der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes, außer bei Gefahr im Verzug, eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist im Prüfprotokoll zu setzen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage ist verpflichtet, diese Mängel fristgerecht zu beheben oder beheben zu lassen.

Paragraph 23, Absatz eins, StFanlG 2016 hat die/der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte zur Behebung der aufgezeigten Mängel der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes, außer bei Gefahr im Verzug, eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist im Prüfprotokoll zu setzen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage ist verpflichtet, diese Mängel fristgerecht zu beheben oder beheben zu lassen.

§ 23Abs 2 leg.

cit. hat die/der Prüfberechtigte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Frist

Abs 1 neuerlich eine in der Verordnung nach § 3 Abs 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durchzuführen und die angeordnete ordnungsgemäße Mängelbehebung zu kontrollieren.

Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. hat die/der Prüfberechtigte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Frist

Absatz eins, neuerlich eine in der Verordnung nach , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehene einfache Überprüfung durchzuführen und die angeordnete ordnungsgemäße Mängelbehebung zu kontrollieren.

§ 23Abs 3 leg.

cit. verlängert sich die

Abs. 1 festlegbare Frist zur Mängelbehebung auf höchstens zwei Jahre, wenn die neuerliche Überprüfung nach Abs 2, ergibt, dass die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

der in der Verordnung nach § 3 Abs 1 Z 4 festgelegten Anforderungen durch eine Wartung oder Reparatur nicht eingehalten werden können, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteiles davon. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.

Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. verlängert sich die

Absatz eins, festlegbare Frist zur Mängelbehebung auf höchstens zwei Jahre, wenn die neuerliche Überprüfung nach Absatz 2,, ergibt, dass die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, festgelegten Anforderungen durch eine Wartung oder Reparatur nicht eingehalten werden können, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteiles davon. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als , 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.

§ 23Abs 4 leg. cit. ist die/der Prüfberechtigte verpflichtet, die Behörde unverzüglich zu verständigen, wenn sie/er

Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. ist die/der Prüfberechtigte verpflichtet, die Behörde unverzüglich zu verständigen, wenn sie/er

  1. Gefahr im Verzug für gegeben hält,
  2. Mängel feststellt, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen,
  3. feststellt, dass die Mängel nicht fristgerecht behoben wurden,
  4. feststellt, dass andere als die nach § 18 Abs 4 bis 6 zulässigen Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verbrennens in der Feuerungsanlage bereitgehalten werden.
  5. feststellt, dass andere als die nach Paragraph 18, Absatz 4 bis 6 zulässigen Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verbrennens in der Feuerungsanlage bereitgehalten werden.

§ 23Abs 5 leg.

cit. hat die Behörde der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der

Abs 4 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 überprüft und bestätigt wurde. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der/des Verfügungsberechtigten der Anlage anzuordnen und gegebenenfalls sofort durchführen zu lassen.

Paragraph 23, Absatz 5, leg. cit. hat die Behörde der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der

Absatz 4, angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch eine/n Prüfberechtigte/n nach Paragraph 25, überprüft und bestätigt wurde. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der/des Verfügungsberechtigten der Anlage anzuordnen und gegebenenfalls sofort durchführen zu lassen. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Anwendung des im Beschwerdefall geltenden Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 deshalb als rechtswidrig, weil die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 12.05.2016 aufzuheben, zumal dieser mit der zwischenzeitig – auch bereits im Zuge des Berufungsverfahrens eingetretenen Rechtslagenänderung nicht mehr vereinbar ist. So ist

§ 23Abs 5 St

FanlG 2016 die Behörde erst bei fruchtlosem Ablauf der zuvor mittels Bescheid eingeräumten Frist berechtigt, die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Dadurch, dass die zuständige Behörde es verabsäumt hat, den/der Verfügungsberichtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der vom Prüfberechtigten aufgezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen und erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist berechtigt gewesen wäre, den/der Verfügungsberechtigten der Anlage die Stilllegung derselben aufzutragen und die belangte Behörde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 12.05.2016 abgewiesen hat und damit den Bescheid der Erstinstanz vollinhaltlich bestätigt hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Nur ein dem § 23 entsprechendes zuvor abgeführtes Mängelbehebungsverfahren kann Grundlage für einen allfälligen Auftrag zur Stilllegung der Anlage sein. Die Stilllegung der Anlage darf nämlich erst nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist verfügt werden.So ist

Paragraph 23, Absatz 5, StFanlG 2016 die Behörde erst bei fruchtlosem Ablauf der zuvor mittels Bescheid eingeräumten Frist berechtigt, die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Dadurch, dass die zuständige Behörde es verabsäumt hat, den/der Verfügungsberichtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der vom Prüfberechtigten aufgezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen und erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist berechtigt gewesen wäre, den/der Verfügungsberechtigten der Anlage die Stilllegung derselben aufzutragen und die belangte Behörde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 12.05.2016 abgewiesen hat und damit den Bescheid der Erstinstanz vollinhaltlich bestätigt hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Nur ein dem , Paragraph 23, entsprechendes zuvor abgeführtes Mängelbehebungsverfahren kann Grundlage für einen allfälligen Auftrag zur Stilllegung der Anlage sein. Die Stilllegung der Anlage darf nämlich erst nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist verfügt werden. Da im Beschwerdefall das entsprechende Mängelbehebungsverfahren nach Maßgabe des § 23 Abs 5 StFanlG 2016 von der gemeindlichen Behörde nicht durchgeführt wurde, war der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 12.05.2016 aufzuheben war.Da im Beschwerdefall das entsprechende Mängelbehebungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 5, StFanlG 2016 von der gemeindlichen Behörde nicht durchgeführt wurde, war der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 12.05.2016 aufzuheben war. Darüber hinaus wurden weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid Feststellungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über die Feuerungsanlage getroffen. § 23 Stmk. FanlG 2016 nennt ausdrücklich den/die Verfügungsberechtigte der Anlage. Dabei muss der Eigentümer der Anlage nicht automatisch der/die Verfügungsberechtigte der Anlage sein.Darüber hinaus wurden weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid Feststellungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über die Feuerungsanlage getroffen. Paragraph 23, Stmk. FanlG 2016 nennt ausdrücklich den/die Verfügungsberechtigte der Anlage. Dabei muss der Eigentümer der Anlage nicht automatisch der/die Verfügungsberechtigte der Anlage sein. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.37.215.2017

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