RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlLVwG 443.8-1457/2017; LVwG 443.8-1757/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Stei
§ 18
Abs.
2 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012 – StVergRG 2012 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für„Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012 – StVergRG 2012 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für 1. Direktvergaben € 300 2. Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
- a)Bauaufträge € 1.000
- b)Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 500 3. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich € 500 4. Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
- a)Bauaufträge € 1.000
- b)Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 500 5. Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
- a)Bau € 3.000
- b)Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe € 1.000 6. Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
- a)Bau € 6.000
- b)Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe € 2.000” § 3 Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2012: Paragraph 3, Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2012: „
(1)Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 12 StVergRG 2012 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt jeweils 50 % der in § 1 festgesetzten Gebühr.„
(1)Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 12, StVergRG 2012 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt jeweils 50 % der in Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
(2)Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer angefochten, dann ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu 100 % gemäß §
§ 2zu vergebühren.
Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der in §
§ 2festgesetzten Gebühr….“
(2)Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer angefochten, dann ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu 100 % gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der in Paragraph eins und Paragraph 2, festgesetzten Gebühr….“ Da der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 11.05.2017 zurückgewiesen wurde, hat die Antragstellerin die dafür gemäß § 1 Z 6 lit b Vergabepauschalgebührenverordnung iVm § 3 Abs 2 Vergabe-Pauschalgebührenverordnung in Höhe von € 1.600,00 selbst zu tragen. Die Antragstellerin hat die Einbezahlung einer Pauschalgebühr in Höhe von € 800,00 diesbezüglich nachgewiesen, weshalb ihr aufzutragen war, die noch ausstehenden Pauschalgebühren in Höhe von € 800,00 binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten. Da der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 11.05.2017 zurückgewiesen wurde, hat die Antragstellerin die dafür gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b, Vergabepauschalgebührenverordnung in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Vergabe-Pauschalgebührenverordnung in Höhe von € 1.600,00 selbst zu tragen. Die Antragstellerin hat die Einbezahlung einer Pauschalgebühr in Höhe von € 800,00 diesbezüglich nachgewiesen, weshalb ihr aufzutragen war, die noch ausstehenden Pauschalgebühren in Höhe von € 800,00 binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten. Da die Antragstellerin mit ihren Nachprüfungsanträgen betreffend die Zuschlagsentscheidung durchgedrungen ist, hat die Auftraggeberin ihr dafür gemäß § 29 StVergRG ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von € 3.000,00 zu ersetzen. Da die Antragstellerin mit ihren Nachprüfungsanträgen betreffend die Zuschlagsentscheidung durchgedrungen ist, hat die Auftraggeberin ihr dafür gemäß Paragraph 29, StVergRG ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von , € 3.000,00 zu ersetzen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.443.8.1457.2017