GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 19.07.2016, GZ: 0007262016/0006, wurde Herrn Dr. M R als Miteigentümer des mit den Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.04.2007, GZ: 028517/2006-7 und vom 09.02.2011, GZ: 028517/2006/0013 bewilligten Wohn- und Geschäftsgebäudes in G, Splatz, Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG xx, zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass in der Zeit von 03.11.2014 bis 19.10.2015 der „Shop 1“ durch einen weiteren Miteigentümer (G GmbH) benützt wurde, obwohl keine Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei. In dieser Eigenschaft habe er weiters in der Zeit von 03.11.2014 bis 19.10.2015 den „Shop 2“ durch Verfügungsberechtige benutzen lassen, obwohl keine Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei. Er habe dadurch § 118 Abs 1 Z 6 lit. a iVm § 38 Abs 7 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 verletzt. Wegen Verletzung dieser Rechtsvorschriften wurde über Herrn Dr. M R eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall
G eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die hier in Rede stehenden Verkaufsräume unbestritten in der Zeit von 03.11.2014 bis 19.10.2015 ohne Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige benutzt worden seien, wodurch gegen § 118 Abs 1 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz verstoßen worden sei. Aus dem Grundbuch zum gegenständlichen Objekt ginge hervor, dass der Beschuldigte einen Bauträgervertrag abgeschlossen habe, welcher bekanntlich Vereinbarungen über den Kauf von Eigentum oder über ein Mietrecht an Wohnungen oder Gebäuden, die erst errichtet oder saniert werden, darstellen. Dem Beschuldigten seien bei Abschluss dieses Baurechtsvertrages die im Auftrag der Bauberechtigten ausgearbeiteten Einreichpläne für den Zu- und Umbau des bestehenden Gebäudes vorgelegen. Die Bewilligungspflicht sei ihm bekannt gewesen. § 39 Abs 2 Stmk. BauG normiere, dass der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen habe. Er trage die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben. Für die gegenständlichen Um- und Zubauten sei eine Teilbenützungsbewilligung beantragt und auch erteilt worden. Der „Shop 1“ und der „Shop 2“ seien ausdrücklich ausgenommen gewesen. Die Fertigstellungsanzeige sei schließlich mit Eingabe vom 20.10.2015 im Nachhinein eingebracht worden. Der im Spruch genannte Sachverhalt sei aufgrund der entsprechenden dienstlichen Wahrnehmung bzw. des diesbezüglichen Berichts erwiesen, womit der objektive Tatbestand als verwirklicht anzusehen sei, der im Übrigen auch nicht bestritten worden sei. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, dass er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt hätte, dass die beiden Geschäftsräume ohne Fertigstellungsanzeige benützt worden seien, dies sei ihm erst mit der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung zur Kenntnis gekommen. Der Beschuldigte habe aber als Eigentümer nicht nur selbst eine bewilligungslose Nutzung zu unterlassen, sondern trage auch die Verantwortung, dass andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungslose Nutzung ausüben. Er sei daher verpflichtet gewesen, bis zum Erwirken einer entsprechenden rechtmäßigen Benützung (z.B. Vorlage einer Fertigstellungsanzeige), die konsenslose Nutzung der Gebäudeteile „Shop 1“ und „Shop 2“ durch den Miteigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu unterbinden. Es sei zwar dem Beschuldigten zuzugestehen, dass ein Verpflichteter keine Maßnahmen setzen müsse, die jedenfalls aussichtslos seien, doch habe der Beschuldigte nicht einmal behauptet, irgendwelche Maßnahmen zur Vermeidung der bewilligungslosen Nutzung gesetzt zu haben. Dass sich der Beschuldigte nach dem Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige erkundigt hätte, wie es seine Pflicht gewesen wäre, sei nicht einmal behauptet worden. Zum Ausmaß des Verschuldens wurde unter Hinweis auf § 5 VStG festgestellt, dass zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde daher angeführt, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen sei, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten. Der Beschuldigte habe daher den im Spruch angeführten Tatbestand objektiv und subjektiv zu verantworten. In Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens von € 363,00 bis € 14.535,00 liege die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich und sei daher auch unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst. Als mildernd wurde die angenommene Unbescholtenheit, da keine Vormerkungen evident seien, betrachtet; Erschwerungsgründe lägen keine vor. Mit Straferkenntnis vom 19.07.2016, GZ: 0007262016/0006, wurde , Herrn Dr. M R als Miteigentümer des mit den Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.04.2007, GZ: 028517/2006-7 und vom 09.02.2011, GZ: 028517/2006/0013 bewilligten Wohn- und Geschäftsgebäudes in G, Splatz, Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG xx, zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass in der Zeit von 03.11.2014 bis 19.10.2015 der „Shop 1“ durch einen weiteren Miteigentümer (G GmbH) benützt wurde, obwohl keine Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei. In dieser Eigenschaft habe er weiters in der Zeit von 03.11.2014 bis 19.10.2015 den „Shop 2“ durch Verfügungsberechtige benutzen lassen, obwohl keine Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei. Er habe dadurch Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz 1995 verletzt. Wegen Verletzung dieser Rechtsvorschriften wurde über Herrn Dr. M R eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall
Paragraph 16, VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die hier in Rede stehenden Verkaufsräume unbestritten in der Zeit von 03.11.2014 bis 19.10.2015 ohne Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige benutzt worden seien, wodurch gegen Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 6, Steiermärkisches Baugesetz verstoßen worden sei. Aus dem Grundbuch zum gegenständlichen Objekt ginge hervor, dass der Beschuldigte einen Bauträgervertrag abgeschlossen habe, welcher bekanntlich Vereinbarungen über den Kauf von Eigentum oder über ein Mietrecht an Wohnungen oder Gebäuden, die erst errichtet oder saniert werden, darstellen. Dem Beschuldigten seien bei Abschluss dieses Baurechtsvertrages die im Auftrag der Bauberechtigten ausgearbeiteten Einreichpläne für den Zu- und Umbau des bestehenden Gebäudes vorgelegen. Die Bewilligungspflicht sei ihm bekannt gewesen. Paragraph 39, Absatz 2, Stmk. BauG normiere, dass der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen habe. Er trage die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben. Für die gegenständlichen Um- und Zubauten sei eine Teilbenützungsbewilligung beantragt und auch erteilt worden. Der „Shop 1“ und der „Shop 2“ seien ausdrücklich ausgenommen gewesen. Die Fertigstellungsanzeige sei schließlich mit Eingabe vom 20.10.2015 im Nachhinein eingebracht worden. Der im Spruch genannte Sachverhalt sei aufgrund der entsprechenden dienstlichen Wahrnehmung bzw. des diesbezüglichen Berichts erwiesen, womit der objektive Tatbestand als verwirklicht anzusehen sei, der im Übrigen auch nicht bestritten worden sei. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, dass er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt hätte, dass die beiden Geschäftsräume ohne Fertigstellungsanzeige benützt worden seien, dies sei ihm erst mit der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung zur Kenntnis gekommen. Der Beschuldigte habe aber als Eigentümer nicht nur selbst eine bewilligungslose Nutzung zu unterlassen, sondern trage auch die Verantwortung, dass andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungslose Nutzung ausüben. Er sei daher verpflichtet gewesen, bis zum Erwirken einer entsprechenden rechtmäßigen Benützung (z.B. Vorlage einer Fertigstellungsanzeige), die konsenslose Nutzung der Gebäudeteile „Shop 1“ und „Shop 2“ durch den Miteigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu unterbinden. Es sei zwar dem Beschuldigten zuzugestehen, dass ein Verpflichteter keine Maßnahmen setzen müsse, die jedenfalls aussichtslos seien, doch habe der Beschuldigte nicht einmal behauptet, irgendwelche Maßnahmen zur Vermeidung der bewilligungslosen Nutzung gesetzt zu haben. Dass sich der Beschuldigte nach dem Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige erkundigt hätte, wie es seine Pflicht gewesen wäre, sei nicht einmal behauptet worden. Zum Ausmaß des Verschuldens wurde unter Hinweis auf Paragraph 5, VStG festgestellt, dass zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde daher angeführt, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen sei, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten. Der Beschuldigte habe daher den im Spruch angeführten Tatbestand objektiv und subjektiv zu verantworten. In Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens von € 363,00 bis , € 14.535,00 liege die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich und sei daher auch unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst. Als mildernd wurde die angenommene Unbescholtenheit, da keine Vormerkungen evident seien, betrachtet; Erschwerungsgründe lägen keine vor. Eine Einstellung
G wurde von der belangten Behörde nicht in Betracht gezogen, zumal nicht erblickt werden konnte, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten erheblich hinter den in den Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalten zurückgeblieben sei. Auch in objektiver Hinsicht habe die Tat unter der Berücksichtigung des oben angeführten Schutzzweckes der übertretenen Norm nicht nur unbedeutende Folgen. Eine Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wurde von der belangten Behörde nicht in Betracht gezogen, zumal nicht erblickt werden konnte, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten erheblich hinter den in den Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalten zurückgeblieben sei. Auch in objektiver Hinsicht habe die Tat unter der Berücksichtigung des oben angeführten Schutzzweckes der übertretenen Norm nicht nur unbedeutende Folgen. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr Dr. M R rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin führte er als verfahrensrechtliche Mängel aus, dass
G der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung laute, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe. Sie bilde den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt und bedürfe es daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sei. Der Bescheidspruch sei insofern mangelhaft, als zwar hinsichtlich des ersten Tatbestandes die Firma G GmbH namentlich genannt worden sei, hinsichtlich des zweiten Tatbestandes jedoch lediglich auf nicht näher bezeichnete „Verfügungsberechtigte“ verwiesen worden sei. Dies erscheine insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz „Ne bis in idem“ zumindest problematisch. Darüber hinaus bedürfe es keiner weiteren Erläuterungen, dass die Geschäftsführer der Firma G GmbH als Vertreter des unmittelbaren Bauherrn und auch die Firma G GmbH selbst – falls überhaupt – ein höheres Ausmaß an Verschulden zu verantworten hätten, als die übrigen bestraften Wohnungseigentümer. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, vor Erlassung des Straferkenntnisses und auch bereits vor Erlassen der Strafverfügung zu prüfen, ob unterschiedliche Verschuldensgrade vorliegen würden, was sie jedoch unterlassen hätte. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer gegenüber keinen Auftrag
Das angefochtene Straferkenntnis sei daher nicht nur inhaltlich rechtswidrig sondern auch unter Verletzung mehrerer Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen und allein schon aus diesem Grunde zu beheben. Eine Strafbarkeit scheitere schon beim Versuch, den vorgeworfenen Sachverhalt unter § 118 Abs 1 Z 6 lit. a iVm § 38 Abs 1 Z 7 Steiermärkisches Baugesetz zu subsumieren. § 118 leg. cit. fordere, dass der Eigentümer bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benütze oder durch Verfügungsberechtigte benützen lasse. Es stünde außer Frage, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht Eigentümer der „streitgegenständlichen Anlage“ sei, sodass die belangte Behörde das Tatbestandsmal „oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt“ als gegeben ansehe. Die Behörde übersehe bei ihrem Vorwurf im Straferkenntnis, wonach der Beschwerdeführer eine Benützung der nicht bewilligten Räumlichkeiten durch Verfügungsberechtigte nicht unterbunden hätte, dass es sich hierbei nicht um „Verfügungsberechtigte“ handelte, sondern tatsächlich um Eigentümer der streitgegenständlichen Räumlichkeiten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde festgestellt, dass er keine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht habe, bereits das zweite Wort des § 38 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz verdeutliche, dass eine Strafbarkeit seiner Person keinesfalls gegeben sein könne, da das Gesetz den „Bauherrn“ verpflichte, eine Fertigstellungsanzeige einzubringen. Bauherr sei
Z 11 Steiermärkisches Baugesetz „der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung“, was auf ihn nicht zutreffe. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr Dr. M R rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin führte er als verfahrensrechtliche Mängel aus, dass
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung laute, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe. Sie bilde den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt und bedürfe es daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sei. Der Bescheidspruch sei insofern mangelhaft, als zwar hinsichtlich des ersten Tatbestandes die Firma G GmbH namentlich genannt worden sei, hinsichtlich des zweiten Tatbestandes jedoch lediglich auf nicht näher bezeichnete „Verfügungsberechtigte“ verwiesen worden sei. Dies erscheine insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz „Ne bis in idem“ zumindest problematisch. Darüber hinaus bedürfe es keiner weiteren Erläuterungen, dass die Geschäftsführer der Firma G GmbH als Vertreter des unmittelbaren Bauherrn und auch die Firma G GmbH selbst – falls überhaupt – ein höheres Ausmaß an Verschulden zu verantworten hätten, als die übrigen bestraften Wohnungseigentümer. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, vor Erlassung des Straferkenntnisses und auch bereits vor Erlassen der Strafverfügung zu prüfen, ob unterschiedliche Verschuldensgrade vorliegen würden, was sie jedoch unterlassen hätte. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer gegenüber keinen Auftrag
Paragraph 39, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz erteilt. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher nicht nur inhaltlich rechtswidrig sondern auch unter Verletzung mehrerer Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen und allein schon aus diesem Grunde zu beheben. Eine Strafbarkeit scheitere schon beim Versuch, den vorgeworfenen Sachverhalt unter Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 7, Steiermärkisches Baugesetz zu subsumieren. Paragraph 118, leg. cit. fordere, dass der Eigentümer bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benütze oder durch Verfügungsberechtigte benützen lasse. Es stünde außer Frage, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht Eigentümer der „streitgegenständlichen Anlage“ sei, sodass die belangte Behörde das Tatbestandsmal „oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt“ als gegeben ansehe. Die Behörde übersehe bei ihrem Vorwurf im Straferkenntnis, wonach der Beschwerdeführer eine Benützung der nicht bewilligten Räumlichkeiten durch Verfügungsberechtigte nicht unterbunden hätte, dass es sich hierbei nicht um „Verfügungsberechtigte“ handelte, sondern tatsächlich um Eigentümer der streitgegenständlichen Räumlichkeiten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde festgestellt, dass er keine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht habe, bereits das zweite Wort des Paragraph 38, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz verdeutliche, dass eine Strafbarkeit seiner Person keinesfalls gegeben sein könne, da das Gesetz den „Bauherrn“ verpflichte, eine Fertigstellungsanzeige einzubringen. Bauherr sei
Paragraph 4, Ziffer 11, Steiermärkisches Baugesetz „der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung“, was auf ihn nicht zutreffe. Zur objektiven Tatseite führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er nicht Bauherr, sondern Wohnungseigentümer sei, und daher weder für sich noch für die übrigen nicht mit den Geschäftsführer der Firma G GmbH und der Firma G GmbH selbst identischen Personen eine Pflicht zur Einreichung einer Fertigstellungsanzeige bestanden habe bzw. bestünde. Wenn eine solche Pflicht jedoch nicht bestünde, mangle es bereits am Vorliegen der objektiven Tatseite, sodass das Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls einzustellen sei. Auch die Behauptung im angefochtenen Straferkenntnis, dass der objektive Tatbestand nicht bestritten worden sei, sei unrichtig und verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Angaben im Einspruch vom 28.01.2016. Zur subjektiven Tatseite führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn kein Verschulden treffe, da er den Bauträgervertrag am 03.02.2010 abgeschlossen habe und ihm zu diesem Zeitpunkt lediglich der in der Begründung des Straferkenntnisses zitierte Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.04.2007, GZ: 028517/2006-7 bekannt gewesen sei. Es sei jedoch denkunmöglich, dass ihm auch der dort ebenfalls zitierte Bescheid vom 09.02.2011, GZ: 028517/2006/0013 bereits am 03.02.2010 bekannt gewesen sei. Das ihm dieser Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben worden sei, habe die belangten Behörde nicht behauptet und sei ihm dieser Bescheid auch tatsächlich niemals bekannt gegeben worden. Auch sei dem Bescheid zu entnehmen, welchen Personen er nachweislich zugestellt worden sei, wobei sich sein Name nicht darunter befände. Auch liege die Ausstellung dieses Bescheides mehr als dreieinhalb Jahre nach der durch ihn erfolgten Unterzeichnung des Bauträgervertrages und habe ihm die Ausnahmeregelung hinsichtlich der beiden Shops nicht bekannt sein können. Zumal nach seiner Auffassung eine Bewilligungspflicht gar nicht bestanden habe, da die Räumlichkeiten der Firma G GmbH bereits vorher als Buchhandlung bzw. bereits als Reisebüro benutzt worden seien, sei weder eine Benützungsbewilligung noch Fertigstellungsanzeige erforderlich. Da er guten Gewissens darauf habe vertrauen können, dass keine Pflicht zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige bestünde, sei die behördlicherseits erfolgte Annahme einer Schuld nicht nachvollziehbar. Auch führte er aus, dass er eine Pflicht, sich nach dem Vorliegen der Fertigstellungsanzeige zu erkundigen dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen könne. Vielmehr bestünde die Verpflichtung, eine Fertigstellungsanzeige einzureichen nur, wenn es sich um ein Bauvorhaben nach § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz handle.
cit. habe der Bauherr, der er niemals gewesen sei, nach Vollendung von Vorhaben
Z 1 und § 20 Z 1 und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen, wobei
Abs 2 leg. cit. zahlreiche Unterlagen anzuschließen seien, was ihm im konkreten Fall unmöglich gewesen sei, da er mangels Kenntnis des Bauführers die vom Gesetz verlangte Bescheinigung nicht hätte vorlegen können. Hinsichtlich deren nicht erfolgten Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG führte er aus, dass beide Anforderungen für die Einstellung, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat kumulativ vorliegen würden. Da die Fertigstellungsanzeige rein deklarativen Charakter habe und für sich allein genommen noch keine Maßnahme darstelle, die geeignet sei, eine Gefährdung hintanzuhalten, sei er der Auffassung, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und sein Verschulden äußert gering seien, was jedoch nur gelte, falls es sich um einen Fall des § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz handle, was er entschieden bestreite. Die Behörde sei sich ihrer Sache offenbar nun selbst nicht mehr sicher, denn nur so sei zu erklären, dass ihm der Vertreter der Bau- und Anlagenbehörde auf seine telefonische Anfrage vom 03.08.2016 mitgeteilt habe, dass gegen keinen weiteren der zahlreichen Beschuldigten, welche gegen die Strafverfügungen Einspruch erhoben haben, ein Straferkenntnis ergangen sei, da die Behörde in seinem Fall jedenfalls mit einer Beschwerde rechne und die anderen Fälle
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erledigen werde. Dies sei zwar verfahrensökonomisch sinnvoll, lasse jedoch deutlich erkennen, dass die Behörde nun doch massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung habe, denn anderenfalls hätte sie auch gegen alle übrigen Beschuldigten, die die Strafverfügung beeinsprucht haben, umgehend Straferkenntnisse zu erlassen gehabt. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den Fall, dass das Gericht nicht beabsichtige, seinem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich stattzugeben. Beantragt wurde die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG auszusprechen. Zur subjektiven Tatseite führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn kein Verschulden treffe, da er den Bauträgervertrag am 03.02.2010 abgeschlossen habe und ihm zu diesem Zeitpunkt lediglich der in der Begründung des Straferkenntnisses zitierte Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.04.2007, , GZ: 028517/2006-7 bekannt gewesen sei. Es sei jedoch denkunmöglich, dass ihm auch der dort ebenfalls zitierte Bescheid vom 09.02.2011, GZ: 028517/2006/0013 bereits am 03.02.2010 bekannt gewesen sei. Das ihm dieser Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben worden sei, habe die belangten Behörde nicht behauptet und sei ihm dieser Bescheid auch tatsächlich niemals bekannt gegeben worden. Auch sei dem Bescheid zu entnehmen, welchen Personen er nachweislich zugestellt worden sei, wobei sich sein Name nicht darunter befände. Auch liege die Ausstellung dieses Bescheides mehr als dreieinhalb Jahre nach der durch ihn erfolgten Unterzeichnung des Bauträgervertrages und habe ihm die Ausnahmeregelung hinsichtlich der beiden Shops nicht bekannt sein können. Zumal nach seiner Auffassung eine Bewilligungspflicht gar nicht bestanden habe, da die Räumlichkeiten der Firma G GmbH bereits vorher als Buchhandlung bzw. bereits als Reisebüro benutzt worden seien, sei weder eine Benützungsbewilligung noch Fertigstellungsanzeige erforderlich. Da er guten Gewissens darauf habe vertrauen können, dass keine Pflicht zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige bestünde, sei die behördlicherseits erfolgte Annahme einer Schuld nicht nachvollziehbar. Auch führte er aus, dass er eine Pflicht, sich nach dem Vorliegen der Fertigstellungsanzeige zu erkundigen dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen könne. Vielmehr bestünde die Verpflichtung, eine Fertigstellungsanzeige einzureichen nur, wenn es sich um ein Bauvorhaben nach Paragraph 19, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz handle.
Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. habe der Bauherr, der er niemals gewesen sei, nach Vollendung von Vorhaben
Paragraph 19, Ziffer eins und Paragraph 20, Ziffer eins und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen, wobei
, Absatz 2, leg. cit. zahlreiche Unterlagen anzuschließen seien, was ihm im konkreten Fall unmöglich gewesen sei, da er mangels Kenntnis des Bauführers die vom Gesetz verlangte Bescheinigung nicht hätte vorlegen können. Hinsichtlich deren nicht erfolgten Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG führte er aus, dass beide Anforderungen für die Einstellung, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat kumulativ vorliegen würden. Da die Fertigstellungsanzeige rein deklarativen Charakter habe und für sich allein genommen noch keine Maßnahme darstelle, die geeignet sei, eine Gefährdung hintanzuhalten, sei er der Auffassung, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und sein Verschulden äußert gering seien, was jedoch nur gelte, falls es sich um einen Fall des Paragraph 19, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz handle, was er entschieden bestreite. Die Behörde sei sich ihrer Sache offenbar nun selbst nicht mehr sicher, denn nur so sei zu erklären, dass ihm der Vertreter der Bau- und Anlagenbehörde auf seine telefonische Anfrage vom 03.08.2016 mitgeteilt habe, dass gegen keinen weiteren der zahlreichen Beschuldigten, welche gegen die Strafverfügungen Einspruch erhoben haben, ein Straferkenntnis ergangen sei, da die Behörde in seinem Fall jedenfalls mit einer Beschwerde rechne und die anderen Fälle
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erledigen werde. Dies sei zwar verfahrensökonomisch sinnvoll, lasse jedoch deutlich erkennen, dass die Behörde nun doch massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung habe, denn anderenfalls hätte sie auch gegen alle übrigen Beschuldigten, die die Strafverfügung beeinsprucht haben, umgehend Straferkenntnisse zu erlassen gehabt. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den Fall, dass das Gericht nicht beabsichtige, seinem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich stattzugeben. Beantragt wurde die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG auszusprechen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
F (Stmk. BauG) ist die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird.
Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, idgF (Stmk. BauG) ist die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird.
G hat der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
Paragraph 39, Absatz 2, Stmk BauG hat der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
G, LGBl. Nr. 95/1995 idF LGBl. Nr. 34/2015 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, wer als Eigentümer bauliche Anlagen benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt undGemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 6, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis , EUR 14.535,– zu bestrafen ist, wer als Eigentümer bauliche Anlagen benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt und
F (WEG) ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im 10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.
Paragraph 2, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, idgF (WEG) ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im , 10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.
Abs 2 WEG sind Wohnungseigentumsobjekte Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine – etwa durch Bodenmarkierung – deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.
Paragraph 2, Absatz 2, WEG sind Wohnungseigentumsobjekte Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine – etwa durch Bodenmarkierung – deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.
Abs 3 WEG ist Zubehör-Wohnungseigentum das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist.
Paragraph 2, Absatz 3, WEG ist Zubehör-Wohnungseigentum das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist.
Abs 4 WEG sind allgemeine Teile der Liegenschaft solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.
Paragraph 2, Absatz 4, WEG sind allgemeine Teile der Liegenschaft solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.
Abs 5 WEG ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 und 2 umschriebenen Umfang.
Paragraph 2, Absatz 5, WEG ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 umschriebenen Umfang.
Abs 6 WEG ist Wohnungseigentumsbewerber derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Wohnungseigentums-organisator ist sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – bei bereits bezogenen Gebäuden – der Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit beteiligt ist. Miteigentumsbewerber ist derjenige, dem im Fall der Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, vom (früheren) Alleineigentümer die Einräumung von Miteigentum an der Liegenschaft und der Erwerb von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zugesagt wurde.
Paragraph 2, Absatz 6, WEG ist Wohnungseigentumsbewerber derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Wohnungseigentums-organisator ist sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – bei bereits bezogenen Gebäuden – der Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit beteiligt ist. Miteigentumsbewerber ist derjenige, dem im Fall der Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, vom (früheren) Alleineigentümer die Einräumung von Miteigentum an der Liegenschaft und der Erwerb von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zugesagt wurde.
Abs 7 WEG ist die Nutzfläche die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte im Sinne des Abs 3 sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; für Keller- und Dachbodenräume gilt dies jedoch nur, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.
Paragraph 2, Absatz 7, WEG ist die Nutzfläche die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte im Sinne des Absatz 3, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; für Keller- und Dachbodenräume gilt dies jedoch nur, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.
Abs 8 WEG ist der Nutzwert die Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft bezeichnet wird. Er ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben.
Paragraph 2, Absatz 8, WEG ist der Nutzwert die Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft bezeichnet wird. Er ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben.
Abs 9 WEG ist der Mindestanteil jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Er entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft.
Paragraph 2, Absatz 9, WEG ist der Mindestanteil jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Er entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft.
Abs 10 WEG ist die Eigentümerpartnerschaft die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind.
Paragraph 2, Absatz 10, WEG ist die Eigentümerpartnerschaft die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind.
Abs 1 WEG kommt die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes dem Wohnungseigentümer zu.
Paragraph 16, Absatz eins, WEG kommt die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes dem Wohnungseigentümer zu.
G, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
GVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, von nachfolgend bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage feststehendem Sachverhalt aus: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung, welche
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, von nachfolgend bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage feststehendem Sachverhalt aus: Laut aktuellem Grundbuchsauszug ist dem Beschwerdeführer Dr. M R Wohnungseigentum an der Wohnung W 6.3.2 eingeräumt. Die G GmbH hat laut Grundbuchsauszug Wohnungseigentum an dem ssR (Anm.: sonstige selbständige Räumlichkeiten) Büro 1.0.1 – im angefochtenen Straferkenntnis augenscheinlich als „Shop 1“ bezeichnet. Wohnungseigentum an ssR Büro 1.0.2 – augenscheinlichen „Shop 2“ im Straferkenntnis – steht im Eigentum der Sgesellschaft mbH laut aktuellem Grundbuchsauszug. Laut aktuellem Grundbuchsauszug ist dem Beschwerdeführer Dr. M R Wohnungseigentum an der Wohnung W 6.3.2 eingeräumt. Die G GmbH hat laut Grundbuchsauszug Wohnungseigentum an dem ssR Anmerkung, sonstige selbständige Räumlichkeiten) Büro 1.0.1 – im angefochtenen Straferkenntnis augenscheinlich als „Shop 1“ bezeichnet. Wohnungseigentum an ssR Büro 1.0.2 – augenscheinlichen „Shop 2“ im Straferkenntnis – steht im Eigentum der Sgesellschaft mbH laut aktuellem Grundbuchsauszug. Die G GmbH ist auch jene juristische Person, welche im vorgehaltenen Tatzeitraum vom 03.11.2014 bis 19.10.2015 den „Shop 1“ als Wohnungseigentümerin ausschließlich benutzt hat, obwohl keine Fertigstellungsanzeige eingebracht worden ist. Wer „Shop 2“ im vorgehaltenen Tatzeitraum als Verfügungsberechtigter benutzt hat, obwohl keine Fertigstellungsanzeige eingebracht worden ist, lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis mangels Namhaftmachung eines solchen nicht entnehmen, ist aber – wie sich den folgenden Erwägungen entnehmen lässt – im Gegenstande nicht weiter beachtlich. Dieser vom Landesverwaltungsgericht Steiermark festgestellte Sachverhalt gründet sich beweiswürdigend auf die vorliegende Aktenlage, insbesondere den aktuellen Grundbuchsauszug und – hinsichtlich „Shop 1“ – auch den vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde angeschlossenen Beilagen, welche aufschlussreiche entscheidungsrelevante Schreiben der G GmbH zum Inhalt haben, sowie seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen. Dem umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers Dr. M R ist aufgrund nachfolgender rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts Erfolg beschieden. Zutreffend ist, dass
G vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs 4 bauliche Anlagen nicht benützt werden dürfen und
Abs 7 Z 1 leg. cit. die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen ist, wenn diese ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird. Zutreffend ist weiters, dass
G eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Eigentümer bauliche Anlagen benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt und keine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht hat.Zutreffend ist, dass
Paragraph 38, Absatz 3, Stmk. BauG vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Absatz 4, bauliche Anlagen nicht benützt werden dürfen und
, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit. die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen ist, wenn diese ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird. Zutreffend ist weiters, dass
, Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 6, Stmk. BauG eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Eigentümer bauliche Anlagen benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt und keine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht hat. Liegt Miteigentum vor, so trifft das Verbot der Benützung einer baulichen Anlage selbst oder Zulassen derselben durch Dritte grundsätzlich auch jeden Miteigentümer der Liegenschaft und darauf befindlichen baulichen Anlage. Im Gegenstande liegt jedoch die besondere Form des Miteigentums, nämlich Wohnungseigentum vor. Danach kommt den jeweiligen Wohnungseigentümern für ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt das ausschließliche Nutzungsrecht zu. Dies bedeutet, dass den übrigen Miteigentümern an einem dem jeweiligen Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung und Verfügung zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekt kein Nutzungsrecht zukommt. Im beschwerde-gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer Dr. M R ausschließliches Nutzungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt W 6.3.2 zu. Was die im Straferkenntnis als solche bezeichneten „Shop 1“ und „Shop 2“ betrifft, ist der Beschwerdeführer allerdings rechtlich von der Möglichkeit der Nutzung derselben ausgeschlossen und kommt ihm keinerlei Verfügungsgewalt über diese Räumlichkeiten zu. Auch bei diesen Objekten handelt es sich um Wohnungseigentumsobjekte, die im Fall des „Shop 1“ dem ausschließlichen Nutzungs – und Verfügungsrecht der G GmbH, im Falle des „Shop 2“ der Sgesellschaft mbH unterliegen. Um die Herrn Dr. M R im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Einklang mit der Rechtsordnung stehend vorhalten zu können, hätte dieser zumindest in der Lage sein müssen, der Verpflichtung der Unterlassung der gesetzwidrigen Nutzung nachzukommen, was jedenfalls eine Nutzungs – und Verfügungsberechtigung über die beschwerdegegenständlichen Räumlichkeiten vorausgesetzt hätte. Dies ergibt sich allein schon aus § 39 Abs 2
G iVm § 38 VwGVG einzustellen. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat Herr Dr. M R die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Da Herr Dr. M R daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war seiner Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen. Unter Hinweis auf § 52 Abs 8 VwGVG fallen keine Kosten für dieses Beschwerdeverfahren an. Auf § 52 Abs 9 VwGVG, wonach für den Fall, dass eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben wird, die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten sind, wird hingewiesen.Unter Hinweis auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen keine Kosten für dieses Beschwerdeverfahren an. Auf Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG, wonach für den Fall, dass eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben wird, die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten sind, wird hingewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.21.2372.2016
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