F BGBl I 2017/138 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/138 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl I 2018/22 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/22 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde
AgrGG nach Einleitung eines Teilungsverfahrens über die betreffende Agrargemeinschaft „Vorläufige Verwaltungssatzungen“ erlassen. In der Begründung ist dazu lediglich ausgeführt, dass die „Agrargemeinschaft B“ aus den Eigentümern von drei Stammsitzliegenschaften bestehe. Dennoch sei für die ordnungsgemäße Durchführung des Spezialteilungsverfahrens das Erlassen von vorläufigen Verwaltungssatzungen unbedingt erforderlich. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde
Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, StAgrGG nach Einleitung eines Teilungsverfahrens über die betreffende Agrargemeinschaft „Vorläufige Verwaltungssatzungen“ erlassen. In der Begründung ist dazu lediglich ausgeführt, dass die „Agrargemeinschaft B“ aus den Eigentümern von drei Stammsitzliegenschaften bestehe. Dennoch sei für die ordnungsgemäße Durchführung des Spezialteilungsverfahrens das Erlassen von vorläufigen Verwaltungssatzungen unbedingt erforderlich. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch wiederholte Vorlage von Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen habe, dass die Grundstücke Nummer (GStNr) xx und yy bereits im Jahre 1954 nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz der EZ XX, KG 00 G-H, die in seinem alleinigen Privateigentum stehe, urkundlich zugeschrieben wurden. Es handle sich daher bei der Liegenschaft EZ YY, KG RR I, weder um eine Agrargemeinschaft noch seien die genannten Grundstücke in den letzten 63 Jahren gemeinschaftlich bewirtschaftet worden. Aufgrund der Urkunden aus dem Jahre 1954 liege keine Agrargemeinschaft mehr vor. Das Erlassen von Verwaltungssatzungen sei daher rechtswidrig. Die Durchführung des Spezialteilungsverfahrens auf den ihm
Liegenschaftsteilungsgesetz bereits ins Privateigentum zugeschriebenen Grundstücken sei im selben Maße rechtswidrig. Die Agrarbehörde möge die aufliegenden Teilungspläne und weitere Vermessungsdaten des Vermessungsamtes über die unstrittig vollzogene Teilung inklusive der beurkundeten Ab- und Zuschreibung der genannten Grundstücke aus dem Jahre 1954 wie in Tagebuchzahl MM aufliegend ohne weitere Verzögerung grundbücherlich umsetzen. Die zuständige Vermessungsbehörde möge amtlich in Kenntnis gesetzt werden, da die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben sei. Die Agrarbehörde möge ihren rechtskundigen Bediensteten Mag. Gerhard Pirkwieser wegen Befangenheit von diesem Verfahren ausschließen. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, festzustellen, dass keine Agrargemeinschaft mehr vorliege,
den aufliegenden Erhebungen der Vermessungsbehörde unter Tagebuchzahl MM die Abschreibung der GStNr xx und yy von der EZ YY, KG RR I umsetzen bzw. zu der dem Beschwerdeführer gehörigen Liegenschaft EZ XX, KG 00 G-H zuschreiben und die im Anmeldebogen Nr. 4 zur Tagebuchzahl MM vorliegenden Wortlaut „vollzogene Grundteilung“ zu würdigen und die auf der Rückseite dieses Anmeldungsbogens getroffenen Erhebungen der Vermessungsbehörde, die von allen damaligen Parteien unterschrieben seien, in vollen Umfang umzusetzen.In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch wiederholte Vorlage von Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen habe, dass die Grundstücke Nummer (GStNr) xx und yy bereits im Jahre 1954 nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz der EZ römisch zwanzig, KG 00 G-H, die in seinem alleinigen Privateigentum stehe, urkundlich zugeschrieben wurden. Es handle sich daher bei der Liegenschaft EZ YY, KG RR römisch eins, weder um eine Agrargemeinschaft noch seien die genannten Grundstücke in den letzten 63 Jahren gemeinschaftlich bewirtschaftet worden. Aufgrund der Urkunden aus dem Jahre 1954 liege keine Agrargemeinschaft mehr vor. Das Erlassen von Verwaltungssatzungen sei daher rechtswidrig. Die Durchführung des Spezialteilungsverfahrens auf den ihm
Liegenschaftsteilungsgesetz bereits ins Privateigentum zugeschriebenen Grundstücken sei im selben Maße rechtswidrig. Die Agrarbehörde möge die aufliegenden Teilungspläne und weitere Vermessungsdaten des Vermessungsamtes über die unstrittig vollzogene Teilung inklusive der beurkundeten Ab- und Zuschreibung der genannten Grundstücke aus dem Jahre 1954 wie in Tagebuchzahl MM aufliegend ohne weitere Verzögerung grundbücherlich umsetzen. Die zuständige Vermessungsbehörde möge amtlich in Kenntnis gesetzt werden, da die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben sei. Die Agrarbehörde möge ihren rechtskundigen Bediensteten Mag. Gerhard Pirkwieser wegen Befangenheit von diesem Verfahren ausschließen. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, festzustellen, dass keine Agrargemeinschaft mehr vorliege,
den aufliegenden Erhebungen der Vermessungsbehörde unter Tagebuchzahl MM die Abschreibung der GStNr xx und yy von der EZ YY, KG RR römisch eins umsetzen bzw. zu der dem Beschwerdeführer gehörigen Liegenschaft EZ römisch zwanzig, KG 00 G-H zuschreiben und die im Anmeldebogen Nr. 4 zur Tagebuchzahl MM vorliegenden Wortlaut „vollzogene Grundteilung“ zu würdigen und die auf der Rückseite dieses Anmeldungsbogens getroffenen Erhebungen der Vermessungsbehörde, die von allen damaligen Parteien unterschrieben seien, in vollen Umfang umzusetzen. Die den angefochtenen Bescheid aufhebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 29.1.2018, GZ: LVwG 53.28-3398/2017-2 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra2018/07/0345-9, aufgrund einer Revision der belangten Behörde aufgehoben. Sein Erkenntnis begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass in Auslegung des § 6 Abs 3 Z 2 StAgrGG die dort genannten Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) nicht mit den in § 34 Abs 1 leg cit genannten, in Folge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangenen Grundstücke gleichgesetzt werden dürfen. Wiedergegeben wurde auszugsweise der Inhalt der Amtsrevision, wonach die Agrargemeinschaft bei der Grenzbegehung (zur Vermessung der Außengrenzen der Agrargemeinschaft) Parteistellung habe, weshalb die Wahl der notwendigen Organe geboten erscheine. Die Erlassung vorläufiger Verwaltungssatzungen erscheine (nach Rechtsansicht der Agrarbehörde) auch für die rechtmäßige und zügige Fortführung des Ermittlungsverfahrens unbedingt notwendig, etwa für die Begehung der Umfangsgrenzen, Aufteilung entstandener Kosten, Vorschreibung und Eintreibung von Umlagen. Die den angefochtenen Bescheid aufhebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 29.1.2018, GZ: LVwG 53.28-3398/2017-2 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra2018/07/0345-9, aufgrund einer Revision der belangten Behörde aufgehoben. Sein Erkenntnis begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass in Auslegung des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, StAgrGG die dort genannten Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) nicht mit den in Paragraph 34, Absatz eins, leg cit genannten, in Folge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangenen Grundstücke gleichgesetzt werden dürfen. Wiedergegeben wurde auszugsweise der Inhalt der Amtsrevision, wonach die Agrargemeinschaft bei der Grenzbegehung (zur Vermessung der Außengrenzen der Agrargemeinschaft) Parteistellung habe, weshalb die Wahl der notwendigen Organe geboten erscheine. Die Erlassung vorläufiger Verwaltungssatzungen erscheine (nach Rechtsansicht der Agrarbehörde) auch für die rechtmäßige und zügige Fortführung des Ermittlungsverfahrens unbedingt notwendig, etwa für die Begehung der Umfangsgrenzen, Aufteilung entstandener Kosten, Vorschreibung und Eintreibung von Umlagen. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache
Vm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis.
F LGBl 2013/139 (StAgrGG) hat die Agrarbehörde Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich nach Abs 2 auf alle Agrargemeinschaften, gleichgültig, ob für die einzelne Gemeinschaft ein aufgrund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieses Gesetzes erlassener rechtskräftiger Regulierungsplan besteht oder nicht. Aufgrund dieses Überwachungsrechtes kann die Agrarbehörde nach Abs 3 auf Antrag einer Partei oder von Amtswegen durch vorläufigen BescheidGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/1 in der Fassung LGBl 2013/139 (StAgrGG) hat die Agrarbehörde Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich nach Absatz 2, auf alle Agrargemeinschaften, gleichgültig, ob für die einzelne Gemeinschaft ein aufgrund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieses Gesetzes erlassener rechtskräftiger Regulierungsplan besteht oder nicht. Aufgrund dieses Überwachungsrechtes kann die Agrarbehörde nach Absatz 3, auf Antrag einer Partei oder von Amtswegen durch vorläufigen Bescheid
GG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. III.römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerde ist berechtigt und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Dem, dem Einleitungsbescheid zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass es sich bei der betroffenen Agrargemeinschaft „um eine bereits in der Natur vermessene und geteilte Liegenschaft“ handelt. Gegenteilige Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor. Die Grundstücke der Agrargemeinschaft sind daher entsprechend § 34 Abs 1 StAgrGG in Folge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen. Die Teilung ist in den öffentlichen Büchern nicht durchgeführt, wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz selbst ausführt. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer genannten Grundstücke nach wie vor im Grundbuchskörper der Agrargemeinschaft eingetragen. Nach der vorgenannten Bestimmung ist die Agrarbehörde daher, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zuständig das Teilungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerde ist berechtigt und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Dem, dem Einleitungsbescheid zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass es sich bei der betroffenen Agrargemeinschaft „um eine bereits in der Natur vermessene und geteilte Liegenschaft“ handelt. Gegenteilige Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor. Die Grundstücke der Agrargemeinschaft sind daher entsprechend Paragraph 34, Absatz eins, StAgrGG in Folge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen. Die Teilung ist in den öffentlichen Büchern nicht durchgeführt, wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz selbst ausführt. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer genannten Grundstücke nach wie vor im Grundbuchskörper der Agrargemeinschaft eingetragen. Nach der vorgenannten Bestimmung ist die Agrarbehörde daher, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zuständig das Teilungsverfahren durchzuführen. Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Spezialteilungsverfahrens für die betreffende Agrargemeinschaft von den ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Überwachung der Agrargemeinschaft lediglich die Verwaltung der Gemeinschaft und nicht auch die Ausübung der Nutzungsrechte vorläufig geregelt. Dafür hatte sie entsprechend § 6 Abs 3 Z 2 StAgrGG unter Verweis auf Z 1 die Voraussetzungen zu beachten, ob „Vorläufige Verwaltungssatzungen“ zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten sind. Die Erlassung der vorläufigen Verwaltungssatzungen „für die ordnungsgemäße Durchführung des Spezialteilungsverfahrens“ ist als Voraussetzung nicht formuliert. Die Agrarbezirksbehörde hat ihr Vorgehen in der Amtsrevision damit erläutert, dass die Agrargemeinschaft bei der Begehung der Außengrenzen „Parteistellung“ habe, weshalb die Wahl der notwendigen Organe geboten erscheine. Auch sei sie für die rechtmäßige und zügige Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die Aufteilung entstandener Kosten, Vorschreibung und Eintreibung von Umlagen unbedingt notwendig. In Umsetzung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses ist daher zu prüfen, ob die Ausübung der Nutzungsrechte bei dieser Agrargemeinschaft einer vorläufigen Regelung bedarf bzw. „Vorläufige Verwaltungssatzungen“ zu erlassen sind. Bejahendenfalls wäre vom Verwaltungsgericht selbst der Inhalt der Satzungen auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen (zum Umfang der Entscheidungsbefugnis vgl VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005). Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Spezialteilungsverfahrens für die betreffende Agrargemeinschaft von den ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Überwachung der Agrargemeinschaft lediglich die Verwaltung der Gemeinschaft und nicht auch die Ausübung der Nutzungsrechte vorläufig geregelt. Dafür hatte sie entsprechend Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, StAgrGG unter Verweis auf Ziffer eins, die Voraussetzungen zu beachten, ob „Vorläufige Verwaltungssatzungen“ zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten sind. Die Erlassung der vorläufigen Verwaltungssatzungen „für die ordnungsgemäße Durchführung des Spezialteilungsverfahrens“ ist als Voraussetzung nicht formuliert. Die Agrarbezirksbehörde hat ihr Vorgehen in der Amtsrevision damit erläutert, dass die Agrargemeinschaft bei der Begehung der Außengrenzen „Parteistellung“ habe, weshalb die Wahl der notwendigen Organe geboten erscheine. Auch sei sie für die rechtmäßige und zügige Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die Aufteilung entstandener Kosten, Vorschreibung und Eintreibung von Umlagen unbedingt notwendig. In Umsetzung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses ist daher zu prüfen, ob die Ausübung der Nutzungsrechte bei dieser Agrargemeinschaft einer vorläufigen Regelung bedarf bzw. „Vorläufige Verwaltungssatzungen“ zu erlassen sind. Bejahendenfalls wäre vom Verwaltungsgericht selbst der Inhalt der Satzungen auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen (zum Umfang der Entscheidungsbefugnis vergleiche , VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005). Der Beschwerdeführer verweist zutreffend auf die durch das Vermessungsamt mit Anmeldungsbogen durchgeführte Aufteilung der agrargemeinschaftlichen Grundfläche in Katastergrundstücke, die seither in Einzelnutzung stehen. Weder im Verfahren vor der Agrarbezirksbehörde noch im Beschwerdeverfahren ist hervorgekommen, dass die geregelte und zweckmäßige Benutzung der Grundstücke oder ihre pflegliche Behandlung sowie Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben nicht oder unzureichend stattfinde. Der in der Amtsrevision enthaltene Vorwurf einer „willkürlichen physischen Inbesitznahme durch einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder“ entbehrt aufgrund des amtlichen Vermessungs-ergebnisses, das eine Zustimmung aller Agrargemeinschaftsmitglieder zum Grenzverlauf beinhaltet, jeder Grundlage. Nach § 9 Abs 1 StAgrGG sind die Mitbesitzer oder Miteigentümer, nicht aber die Agrargemeinschaft Verfahrenspartei. Die Ermittlung und Vorschreibung eines eventuellen Geldausgleiches (§ 16 Abs 3 leg cit) betrifft nur die in § 9 Abs 1 StAgrGG genannten Parteien. Im Spezialteilungsverfahren ist weder eine Zustimmung der Agrargemeinschaft zu behördlichem Handeln noch der Miteigentümer als Parteien für die Durchführung und den Abschluss des Verfahrens vorgesehen. Für die Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen
Abs 1 leg cit sind dort genannte Bestimmungen des Vermessungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, sodass es zulässig erscheint, dass auch für die Vermessung der Außengrenzen nicht Organe der Agrargemeinschaft, sondern alle Miteigentümer beigezogen werden. Nach Paragraph 9, Absatz eins, StAgrGG sind die Mitbesitzer oder Miteigentümer, nicht aber die Agrargemeinschaft Verfahrenspartei. Die Ermittlung und Vorschreibung eines eventuellen Geldausgleiches (Paragraph 16, Absatz 3, leg cit) betrifft nur die in Paragraph 9, Absatz eins, StAgrGG genannten Parteien. Im Spezialteilungsverfahren ist weder eine Zustimmung der Agrargemeinschaft zu behördlichem Handeln noch der Miteigentümer als Parteien für die Durchführung und den Abschluss des Verfahrens vorgesehen. Für die Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen
Paragraph 52, Absatz eins, leg cit sind dort genannte Bestimmungen des Vermessungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, sodass es zulässig erscheint, dass auch für die Vermessung der Außengrenzen nicht Organe der Agrargemeinschaft, sondern alle Miteigentümer beigezogen werden. Aus § 4 Abs 1 und 4 StAgrGG ergibt sich, dass „Mitglieder“ der Agrargemeinschaft die Stammsitzliegenschaften oder Inhaber persönlicher Anteilsrechte sind. Die Anzahl ideeller Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft ist unerheblich. Erst ab einer hier nicht gegebenen Anzahl von mindestens fünf Mitgliedern ist die Agrargemeinschaft von der Agrarbehörde zwingend körperschaftlich einzurichten, das heißt (auch vorläufige) Verwaltungssatzungen aufzustellen (§ 2 Abs 3 leg cit). Im Teilungsverfahren entstandene Kosten und Umlagen sind nach § 62 bis 64 StAgrGG entweder von den Mitgliedern als Parteien oder der Agrargemeinschaft zu bestreiten. Bei einer lediglich aus drei nicht identen Eigentümern dreier Stammsitzliegenschaften (der Mindestanzahl) bestehenden Agrargemeinschaft ist die Vorschreibung nach den §§ 62 bis 64 StAgrGG direkt an die Mitglieder ohne die zusätzlichen Verfahrensschritte des § 62 Abs 2 und 3 leg cit im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer Kostenersparnis verbunden. Für die erfolgte Aufstellung vorläufiger Verwaltungssatzungen
AgrGG fehlen nach dem Vorgesagten die in Z 1 genannten Voraussetzungen. Sie erfolgte rechtswidrig und ist damit in Stattgebung der Beschwerde mit der Wirkung aufzuheben, dass ohne Änderung der Sach- und Rechtslage eine neuerliche Aufstellung vorläufiger Verwaltungssatzungen durch die belangte Behörde basierend auf § 6 Abs 3 Z 2 StAgrGG rechtswidrig bleibt. Aus Paragraph 4, Absatz eins und 4 StAgrGG ergibt sich, dass „Mitglieder“ der Agrargemeinschaft die Stammsitzliegenschaften oder Inhaber persönlicher Anteilsrechte sind. Die Anzahl ideeller Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft ist unerheblich. Erst ab einer hier nicht gegebenen Anzahl von mindestens fünf Mitgliedern ist die Agrargemeinschaft von der Agrarbehörde zwingend körperschaftlich einzurichten, das heißt (auch vorläufige) Verwaltungssatzungen aufzustellen (Paragraph 2, Absatz 3, leg cit). Im Teilungsverfahren entstandene Kosten und Umlagen sind nach Paragraph 62 bis 64 StAgrGG entweder von den Mitgliedern als Parteien oder der Agrargemeinschaft zu bestreiten. Bei einer lediglich aus drei nicht identen Eigentümern dreier Stammsitzliegenschaften (der Mindestanzahl) bestehenden Agrargemeinschaft ist die Vorschreibung nach den Paragraphen 62 bis 64 StAgrGG direkt an die Mitglieder ohne die zusätzlichen Verfahrensschritte des Paragraph 62, Absatz 2 und 3 leg cit im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer Kostenersparnis verbunden. Für die erfolgte Aufstellung vorläufiger Verwaltungssatzungen
Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, StAgrGG fehlen nach dem Vorgesagten die in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen. Sie erfolgte rechtswidrig und ist damit in Stattgebung der Beschwerde mit der Wirkung aufzuheben, dass ohne Änderung der Sach- und Rechtslage eine neuerliche Aufstellung vorläufiger Verwaltungssatzungen durch die belangte Behörde basierend auf Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, StAgrGG rechtswidrig bleibt. Diese Entscheidung konnte trotzt der Anträge der belangten Behörde und des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung
GVG getroffen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 EU-Grundrechtecharta entgegenstehen. Diese Entscheidung konnte trotzt der Anträge der belangten Behörde und des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG getroffen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, EU-Grundrechtecharta entgegenstehen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.53.28.3398.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.